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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2305

BGBl. 2009 I S. 2305 · 49.839 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2305 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2305
                                      Gesetz
             zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
                                               Vom 29. Juli 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                    Änderung

             des Kreditwesengesetzes

   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),

das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie
    folgt gefasst:

   „§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertra-
         gung von Organbefugnissen auf Sonderbe-
         auftragte, Abberufung von Mitgliedern des
         Verwaltungs- und Aufsichtsorgans“.
 2. In § 1 Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe „Satzes 1
    Nr. 4“ durch die Angabe „Satzes 2 Nr. 4“ ersetzt.
 3. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
         „(1b) Die Bundesanstalt kann bei der Beurtei-
      lung der Angemessenheit der Eigenmittel anord-

      nen, dass ein Institut Eigenmittelanforderungen
      einhalten muss, die über die Anforderungen der
      Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 und
      eine Anordnung nach § 45b Abs. 1 hinausgehen,
      insbesondere
      1. um solche Risiken zu berücksichtigen, die
         nicht oder nicht in vollem Umfang Gegen-
         stand der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1
         Satz 9 sind,

      2. wenn die Risikotragfähigkeit eines Instituts
         nicht gewährleistet ist,
      3. um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmit-
         telpuffers für Perioden wirtschaftlichen Ab-
         schwungs sicherzustellen oder

      4. um einer besonderen Geschäftssituation des
         Instituts, etwa bei Aufnahme der Geschäfts-
         tätigkeit, Rechnung zu tragen.“
   b) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c einge-
      fügt:

         „(1c) Auf Antrag des Instituts kann die Bun-
      desanstalt bei der Beurteilung der Angemessen-
      heit der Eigenmittel einer abweichenden Berech-
      nung der Eigenmittelanforderungen zustimmen,
      um eine im Einzelfall unangemessene Risikoab-
      bildung zu vermeiden. Die Zustimmung muss
      nach dem Recht der Europäischen Gemein-
      schaft zulässig sein.“
 4. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung
   der Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten
   über die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1
   festgelegten Vorgaben hinausgehende Liquiditäts-
   anforderungen anordnen, wenn ohne eine solche

   Maßnahme die nachhaltige Liquidität eines Instituts

   nicht gesichert ist.“

5. In § 13 Absatz 3 Satz 9 wird nach dem Wort „be-

   freien,“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

6. § 13b wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift zu § 13b wird wie folgt gefasst:

                           „§ 13b

                         Großkredite und
                 gruppeninterne Transaktionen bei
         Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen“.
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Die Beschlussfassungspflichten nach
      § 13 Absatz 2 und § 13a Absatz 2 gelten ent-
      sprechend für das übergeordnete Unternehmen,
      wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe oder
      der Finanzholding-Gruppe nach § 2a von der
      Anwendung der §§ 13 und 13a befreit ist.“

7. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach Nummer 14 der Punkt
      durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
      mern 15 und 16 angefügt:
      „15. die Bestellung eines Mitglieds des Verwal-
           tungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe
           der zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit
           und Sachkunde erforderlichen Tatsachen,

      16. eine Änderung des Verhältnisses von bilan-
          ziellem Eigenkapital zur Summe aus der Bi-
          lanzsumme und den außerbilanziellen Ver-
          pflichtungen und des Wiedereindeckungs-
          aufwands für Ansprüche aus außerbilan-
          ziellen Geschäften (modifizierte bilanzielle
          Eigenkapitalquote) um mindestens 5 vom
          Hundert auf der Grundlage eines Monats-
          ausweises nach § 25 Abs. 1 Satz 1 oder
          der monatlichen Bilanzstatistik nach § 25
          Abs. 1 Satz 3 jeweils zum Ende eines
          Quartals im Verhältnis zum festgestellten
          Jahresabschluss des Instituts; soweit das
          Institut nach internationalen Rechnungs-
          legungsstandards bilanziert oder auf Grund
          der Vorschriften des Wertpapierhandelsge-
          setzes zur Aufstellung von Zwischenab-
          schlüssen verpflichtet ist, ist eine entspre-
          chende Änderung der modifizierten bilan-
          ziellen Eigenkapitalquote auch auf der
          Grundlage eines Zwischenabschlusses im
          Verhältnis zum festgestellten Jahresab-
BGBl. 2009, Seite 2306 — Originalseite als Abbildung
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            schluss nach internationalen Rechnungs-
            legungsstandards anzuzeigen.“
   b) In Absatz 1a wird in Nummer 3 nach dem Wort
      „Beteiligungen“ das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt und nach der Nummer 4 der
      Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und fol-
      gende Nummer 5 angefügt:

       „5. die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote
           auf der Grundlage des festgestellten Jahres-
           abschlusses.“

   c) In Absatz 3a Satz 1 wird nach der Nummer 3 der

      Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende

      Nummer 4 eingefügt:

       „4. die Bestellung eines Mitglieds des Verwal-
           tungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe
           der zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit
           und Sachkunde erforderlichen Tatsachen.“
 8. § 25a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
       muss insbesondere ein angemessenes und wirk-
       sames Risikomanagement umfassen, auf des-
       sen Basis ein Institut die Risikotragfähigkeit lau-
       fend sicherzustellen hat; das Risikomanagement
       1. beinhaltet die Festlegung von Strategien, Ver-
          fahren zur Ermittlung und Sicherstellung der
          Risikotragfähigkeit sowie die Einrichtung in-
          terner Kontrollverfahren mit einem internen
          Kontrollsystem und einer internen Revision,
          wobei das interne Kontrollsystem insbeson-
          dere

          a) aufbau- und ablauforganisatorische Rege-
             lungen mit klarer Abgrenzung der Verant-
             wortungsbereiche und
          b) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung,
             Steuerung sowie Überwachung und Kom-
             munikation der Risiken entsprechend den
             in Anhang V der Bankenrichtlinie niederge-
             legten Kriterien umfasst;

       2. setzt eine angemessene personelle und tech-

          nisch-organisatorische Ausstattung des Insti-

          tuts voraus und

       3. schließt die Festlegung eines angemessenen
          Notfallkonzepts, insbesondere für IT-Syste-
          me, ein.“
   b) Satz 8 wird wie folgt gefasst:

       „Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Insti-

       tut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeig-

       net und erforderlich sind, die ordnungsgemäße

       Geschäftsorganisation im Sinne der Sätze 3

       und 6 sowie die Beachtung der Vorgaben nach

       Satz 7 sicherzustellen.“

 9. In § 32 wird in Absatz 1 Satz 2 am Ende der Punkt
    durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
    mer 8 angefügt:

   „8. die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs-
       oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung
       ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderli-
       chen Tatsachen.“
10. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 36
            Abberufung von Geschäftsleitern,
         Übertragung von Organbefugnissen auf
      Sonderbeauftragte, Abberufung von Mitgliedern
         des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans“.

   b) In Absatz 1a Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-
      satzes 1“ die Angabe „oder des Absatzes 3
      Satz 2 oder Satz 3“ eingefügt.

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder

      Aufsichtsorgans eines Instituts oder einer Fi-

      nanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig
      sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunk-
      tion sowie zur Beurteilung und Überwachung der
      Geschäfte, die das Unternehmen betreibt, erfor-
      derliche Sachkunde besitzen. Bei der Prüfung,
      ob eine in Satz 1 genannte Person die erforder-
      liche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Bun-

      desanstalt den Umfang und die Komplexität der
      vom Institut betriebenen Geschäfte. Liegen Tat-
      sachen vor, aus denen sich ergibt, dass eine der
      in Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverläs-
      sig ist oder nicht die erforderliche Sachkunde
      besitzt, kann die Bundesanstalt von den Orga-
      nen des betroffenen Unternehmens verlangen,
      diese abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer
      Tätigkeit zu untersagen. Die Bundesanstalt kann
      dies von dem betroffenen Unternehmen auch
      dann verlangen, wenn der in Satz 1 bezeichne-
      ten Person wesentliche Verstöße des Unterneh-
      mens gegen die Grundsätze einer ordnungs-
      gemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswid-
      riger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kon-
      trollfunktion verborgen geblieben sind oder sie
      nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festge-
      stellter Verstöße veranlasst hat und dieses Ver-
      halten trotz Verwarnung der Organe des Unter-
      nehmens durch die Bundesanstalt fortsetzt. Wer
      Geschäftsleiter war, kann nicht zum Mitglied des
      Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des von ihm
      geleiteten Unternehmens bestellt werden, wenn

      bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Un-

      ternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Auf-

      sichtsorgans sind. Es kann auch nicht bestellt
      werden, wer bereits fünf Kontrollmandate bei un-
      ter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden
      Unternehmen ausübt, es sei denn, diese Unter-
      nehmen gehören demselben institutsbezogenen
      Sicherungssystem an. Soweit das Gericht auf

      Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmit-

      glied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei

      Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 oder

      Satz 4 auch von der Bundesanstalt gestellt wer-

      den, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungs-

      verlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachge-
      kommen ist.“
11. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt
   eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner
   Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der
   Bundesanstalt von dem Unternehmen gesondert
   zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt
   vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betrof-
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   fene Unternehmen anweisen, den von der Bundes-
   anstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bun-
   desanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten,
   wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhän-
   gigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.“

12. Nach § 38 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:

      „(2a) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt
   eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner
   Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der
   Bundesanstalt von der betroffenen juristischen Per-
   son oder Personenhandelsgesellschaft gesondert

   zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt
   vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann die betrof-
   fene juristische Person oder Personenhandelsge-
   sellschaft anweisen, den von der Bundesanstalt
   festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt
   unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn da-
   durch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des

   Abwicklers zu besorgen ist.“

13. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „bei Instituten“ die Wörter „oder Finanzholding-
      Gesellschaften“ eingefügt.
   b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Die Institute“ die Wörter „und Finanzholding-
      Gesellschaften“ eingefügt.
14. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach der Angabe „des § 10 Abs. 1“ wird die
          Angabe „oder Abs. 1b oder des § 45b
          Abs. 1“ eingefügt und nach der Angabe „des
          § 11 Abs. 1“ die Wörter „oder rechtfertigt die

          Vermögens-, Ertrags- oder Finanzentwick-

          lung eines Instituts die Annahme, dass es

          diese Anforderungen nicht dauerhaft erfüllen

          können wird“ eingefügt.

      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Entsprechen die Eigenmittel des Instituts
          nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1
          oder Abs. 1b oder des § 45b Abs. 1 oder
          die Anlage seiner Mittel nicht den Anforde-
          rungen des § 11 Abs. 1, kann die Bundes-
          anstalt zusätzlich zu der Befugnis nach
          Satz 1 Nr. 1 die Auszahlung jeder Art von
          Erträgen auf Eigenmittelinstrumente untersa-
          gen oder beschränken, die nicht vollständig
          durch einen erzielten Jahresüberschuss ge-
          deckt sind. Sie kann des Weiteren bilanzielle
          Maßnahmen untersagen oder beschränken,
          die dazu dienen, einen entstandenen Jahres-
          fehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanz-
          gewinn auszuweisen. Unter den Vorausset-
          zungen des Satzes 1 kann die Bundesanstalt
          auch die Auszahlung jeder Art von Erträgen
          auf Eigenmittelinstrumente, außer solchen
          nach § 10 Absatz 5a, untersagen oder be-
          schränken, die nicht vollständig durch einen
          erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
      Nr. 1 und 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1
      Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 und 3“ ersetzt und die

      Angabe „des § 10 Abs. 1“ wird durch die Angabe
      „des § 10 Abs. 1 oder Abs. 1b oder des § 45b
      Abs. 1“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfris-
          tig zu erwartenden Verschlechterung der Ei-
          genmittelausstattung oder der Liquidität des
          Instituts erforderlich ist, sind solche Anord-
          nungen auch ohne vorherige Androhung mit
          Fristsetzung zulässig.“

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Soweit Regelungen in Verträgen über Ei-
          genmittelinstrumente einer Anordnung nach
          den Absätzen 1 bis 3 widersprechen, können
          aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.“
15. § 45b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Verfügt ein Institut nicht über eine ord-

      nungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne
      des § 25a Abs. 1, kann die Bundesanstalt auch
      bereits vor oder gemeinsam mit einer Anordnung
      nach § 25a Abs. 1 Satz 8 oder Absatz 3 insbe-
      sondere anordnen, dass das Institut
      1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken er-
         greift, soweit sich diese aus bestimmten Ar-
         ten von Geschäften und Produkten oder der
         Nutzung bestimmter Systeme oder der Aus-
         lagerung von Aktivitäten und Prozessen auf
         ein anderes Unternehmen ergeben,
      2. weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der
         Bundesanstalt errichten darf und

      3. einzelne Geschäftsarten, namentlich die An-

         nahme von Einlagen, Geldern oder Wertpa-

         pieren von Kunden und die Gewährung von

         Krediten nach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in

         beschränktem Umfang betreiben darf.

      Die Bundesanstalt kann an Stelle der in Satz 1
      genannten Maßnahmen oder zusammen mit die-
      sen auch anordnen, dass das Institut Eigenmit-
      telanforderungen einhalten muss, die über die
      Anforderungen der Rechtsverordnung nach
      § 10 Abs. 1 Satz 9 und eine Anordnung nach
      § 10 Abs. 1b hinausgehen.“
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

16. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden
      Sätze eingefügt:
      „Die Bundesanstalt kann unter den Vorausset-
      zungen des Satzes 1 Zahlungen an konzernan-
      gehörige Unternehmen untersagen oder be-
      schränken, wenn diese Geschäfte für das Institut
      nachteilig sind. Sie kann ferner bestimmen, dass
      Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzun-
      gen zulässig sind. Die Bundesanstalt unterrich-
      tet über die von ihr nach den Sätzen 3 und 4
      beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die be-
      troffenen Aufsichtsbehörden in den Mitglied-
      staaten der Europäischen Union sowie die Euro-
      päische Zentralbank und die Deutsche Bundes-
      bank.“
BGBl. 2009, Seite 2308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2308
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Eine nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 bestellte
       Aufsichtsperson erhält von der Bundesanstalt
       eine angemessene Vergütung und den Ersatz
       ihrer Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind
       der Bundesanstalt von dem betroffenen Institut
       gesondert zu erstatten und auf Verlangen der
       Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesan-
       stalt kann das betroffene Institut anweisen, den
       von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im
       Namen der Bundesanstalt unmittelbar an die
       Aufsichtsperson zu leisten, wenn dadurch keine
       Beeinflussung der Unabhängigkeit der Auf-
       sichtsperson zu besorgen ist.“
17. In § 56 Absatz 2 Nummer 4 wird nach der Angabe
    „§ 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 10, 12“ das Wort „oder“ durch
    ein Komma ersetzt und die Angabe „13“ durch die
    Angabe „13, 14, 15 oder 16“ ersetzt.

                       Artikel 2

                     Änderung
        des Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.
1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des
Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:
       „§ 7a   Qualifikation der Geschäftsleiter, Inha-
               ber bedeutender Beteiligungen und Mit-

               glieder des Aufsichtsrats“.

   b) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:
       „§ 87   Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von
               Geschäftsleitern und Mitgliedern des

               Aufsichtsrats“.

   c) Die Angabe zu § 104i wird wie folgt gefasst:
       „§ 104i Risikokonzentrationen        auf   Versiche-
               rungsgruppenebene“.

   d) Nach der Angabe zu § 123e wird folgende An-

      gabe eingefügt:

       „§ 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern“.

 2. § 1b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „7a Abs. 1 Satz 1
      und 4 sowie Abs. 2, § 13d Nr. 4a und 5“ durch
      die Angabe „7a Abs. 1 Satz 1 und 4 bis 6, Abs. 2
      sowie Abs. 4 Satz 1 und 3, § 13d Nr. 1 bis 5
      und 12, § 64a Abs. 1, 3 und 4“ ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird in Nummer 2 der Punkt am
           Ende durch ein Komma und das Wort „oder“
           ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
          „3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
              dass ein oder mehrere Mitglieder des
              Aufsichtsrats die Voraussetzungen des
              § 7a Abs. 4 Satz 1 und 3 nicht erfüllen.“

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „§ 83a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“

  d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3
     oder wenn Mitglieder des Aufsichtsrats vorsätz-
     lich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen
     dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung
     dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder
     gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde ver-
     stoßen haben und trotz Verwarnung durch die
     Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzen,
     kann die Aufsichtsbehörde die Abberufung von
     Mitgliedern des Aufsichtsrats verlangen und die-
     sen Mitgliedern die Ausübung ihrer Tätigkeit un-
     tersagen.“
3. In § 5 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Nummer 8
   durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9
   angefügt:
  „9. für die Mitglieder des Aufsichtsrats die Anga-
      ben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
      und Sachkunde (§ 7a Abs. 4) wesentlich sind.“

4. Dem § 7 Abs. 2 werden die folgenden Sätze ange-
   fügt:

  „Bei einer Aufnahme von Fremdmitteln besteht re-
  gelmäßig kein unmittelbarer Zusammenhang im
  Sinne des Satzes 1; § 53c Abs. 3c bleibt unberührt.
  Bei einem anderen Geschäft ist ein solcher Zusam-
  menhang nur anzunehmen, wenn es nicht mit ei-
  nem zusätzlichen finanziellen Risiko verbunden ist.“
5. § 7a wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift von § 7a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7a

                    Qualifikation der

           Geschäftsleiter, Inhaber bedeutender
     Beteiligungen und Mitglieder des Aufsichtsrats“.
  b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

     „Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden,

     wer bereits bei zwei Versicherungsunternehmen,
     Pensionsfonds,     Versicherungs-Holdinggesell-
     schaften oder Versicherungs-Zweckgesellschaf-
     ten als Geschäftsleiter tätig ist. Wenn es sich um
     Unternehmen derselben Versicherungs- oder

     Unternehmensgruppe handelt, kann die Auf-

     sichtsbehörde mehr Mandate zulassen.“

  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats von Ver-
     sicherungsunternehmen oder Pensionsfonds
     oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft
     im Sinne des § 104a Absatz 2 Nr. 4 oder einer
     gemischten      Finanzholding-Gesellschaft    im
     Sinne des § 104k Nr. 3 müssen zuverlässig sein
     und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion
     sowie zur Beurteilung und Überwachung der Ge-
     schäfte, die das Unternehmen betreibt, erforder-
     liche Sachkunde besitzen. Bei der Prüfung, ob
     eine in Satz 1 genannte Person die erforderliche
     Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Aufsichts-
     behörde den Umfang und die Komplexität der
     vom Versicherungsunternehmen oder vom Pen-
     sionsfonds betriebenen Geschäfte sowie die Be-
     sonderheiten von Einrichtungen der betriebli-
     chen Altersversorgung im Hinblick auf eine Be-
     setzung des Aufsichtsrats durch Vertreter der Ar-
     beitgeber und der Arbeitnehmer der Trägerunter-
BGBl. 2009, Seite 2309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2309
     nehmen. Wer Geschäftsleiter war, kann nicht
     zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichts-
     organs des von ihm geleiteten Unternehmens
     bestellt werden, wenn bereits zwei ehemalige
     Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des
     Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind. Es
     kann auch nicht bestellt werden, wer bereits fünf
     Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bun-
     desanstalt stehenden Unternehmen ausübt;
     Mandate bei Unternehmen derselben Versiche-
     rungs- oder Unternehmensgruppe bleiben dabei
     außer Betracht.“

6. In § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende
   durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5
   angefügt:
  „5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
      dass die Mitglieder des Aufsichtsrats die Vo-
      raussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen.“

7. § 11a wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Ist die Kündigung des mit dem verantwortlichen
     Aktuar geschlossenen Vertrages oder dessen
     einvernehmliche Aufhebung beabsichtigt, so
     hat das in Absatz 2a genannte Organ dies der
     Aufsichtsbehörde vorab unter Darlegung der
     Gründe mitzuteilen.“
  b) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
     „4. Für die Versicherungsverträge mit Anspruch
         auf Überschussbeteiligung hat er dem Vor-
         stand Vorschläge für eine angemessene Be-
         teiligung am Überschuss vorzulegen; dabei
         hat er die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus
         den Versicherungsverträgen ergebenden
         Verpflichtungen des Unternehmens zu be-
         rücksichtigen. In einem Bericht an den Vor-
         stand des Unternehmens hat er zu erläutern,
         aus welchen Tatsachen und Annahmen sich
         die Angemessenheit seines Vorschlags er-
         gibt.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestri-
         chen.

     bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Ab-
         satz 3 Nr. 2“ die Wörter „sowie den Ange-
         messenheitsbericht nach Absatz 3 Nr. 4
         Satz 2“ eingefügt und der Punkt durch
         „ , und“ ersetzt.

     cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

         „3. der Aufsichtsbehörde den Vorschlag des

             Verantwortlichen Aktuars gemäß Ab-

             satz 3 Nr. 4 Satz 1 unverzüglich vorzu-

             legen und mitzuteilen, wenn er beab-
             sichtigt, eine vom Vorschlag des Verant-
             wortlichen Aktuars abweichende Über-
             schussbeteiligung festzusetzen. Die
             Gründe für die Abweichung sind der
             Aufsichtsbehörde schriftlich mitzutei-
             len.“
  d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Für Sterbekassen gelten Absatz 3 Nr. 1 Satz 1,
     Nr. 2 Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 sowie Absatz 4 Nr. 2
     und 3 nicht.“

   e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „und Absatz 5“ die Wörter „sowie nähere Einzel-
      heiten zum Inhalt und Umfang und zur Vorlage-
      frist des Berichts gemäß Absatz 3 Nr. 4“ einge-
      fügt.
 8. § 13d wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 10 wird der Punkt am Ende
      durch ein Komma ersetzt.
   b) Die folgenden Nummern 11 und 12 werden an-
      gefügt:

       „11. die mittelbare oder unmittelbare Absiche-
            rung von Schadensrisiken oder sonstigen
            Risiken, sofern dies durch die Emission
            von Schuldtiteln oder anderer Finanzie-
            rungsmechanismen und unter Beteiligung
            einer ausschließlich für diese Zwecke be-
            stehenden Gesellschaft erfolgt. Dabei sind
            der Emissionsprospekt, die dem Risiko-

            transfer zugrunde liegenden vertraglichen
            Regelungen sowie eine Aufstellung der
            identifizierten Risiken der Transaktion für
            das Versicherungsunternehmen beizufü-
            gen,
       12. die Bestellung eines Mitglieds des Auf-
           sichtsrats unter Angabe der Tatsachen,
           die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
           und Sachkunde (§ 7a Absatz 4) wesentlich
           sind.“
 9. § 13e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 an-
      gefügt:

      „4. die Bestellung eines Mitglieds des Auf-
          sichtsrats, unter Angabe der Tatsachen, die
          für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und
          der fachlichen Eignung wesentlich sind; § 5
          Abs. 5 Nr. 9 gilt entsprechend.“
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft
      gilt Satz 1 Nr. 4 mit der Maßgabe, dass die An-
      zeige bei der Aufsichtsbehörde und der Deut-
      schen Bundesbank einzureichen ist.“

10. In § 54 Abs. 5 Satz 3 wird nach der Angabe „im
    Sitzland“ die Angabe „entsprechend den Anforde-
    rungen des § 121g“ eingefügt und nach der Angabe
    „beaufsichtigt wird und über eine“ die Angabe „mit
    den Anforderungen des § 121g“ gestrichen.

11. In § 56a Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Le-

    bensversicherungsunternehmen“ die Wörter „und

    Versicherungsunternehmen, die die Unfallversiche-

    rung mit Prämienrückgewähr betreiben,“ eingefügt.

12. In § 66 Abs. 6a Satz 2 wird nach der Angabe „im
    Sitzland“ die Angabe „entsprechend den Anforde-
    rungen des § 121g“ eingefügt und nach der Angabe
    „beaufsichtigt wird und über eine“ die Angabe „mit
    den Anforderungen des § 121g“ gestrichen.
13. § 81b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „bildet“ das
      Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die
      Wörter „oder von den Anforderungen über die
      Belegenheit gemäß der Rechtsverordnung nach
BGBl. 2009, Seite 2310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2310
       § 54 Abs. 3 über die Belegenheit abweicht, ohne
       daß dies von der Aufsichtsbehörde zugelassen
       worden ist“ gestrichen.
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Wenn die dauernde Erfüllbarkeit der Ver-
       pflichtungen gefährdet ist oder der begründete
       Verdacht besteht, dass eine wirksame Aufsicht
       über das Versicherungsunternehmen nicht mög-
       lich ist, kann die Aufsichtsbehörde Zahlungen an
       konzernangehörige Unternehmen untersagen
       oder beschränken, falls diese Geschäfte für das
       Versicherungsunternehmen nachteilig sind. Sie
       kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur un-
       ter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.“
14. Dem § 81f wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Der Abwickler, den die Bundesanstalt be-
   stellt, erhält von dieser eine angemessene Vergü-
   tung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahl-
   ten Beträge sind der Bundesanstalt von dem be-
   troffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und
   auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.
   Die Bundesanstalt kann das betroffene Unterneh-
   men anweisen, den von der Bundesanstalt festge-
   setzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmit-

   telbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch

   keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Ab-
   wicklers zu besorgen ist.“
15. In § 83a Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 3
    durch ein Komma ersetzt, das Wort „oder“ einge-
    fügt und folgende Nummer 4 angefügt:
   „4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein
       oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats die
       Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfül-
       len.“

16. § 87 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 87

                  Widerruf der Erlaubnis,
              Abberufung von Geschäftsleitern
             und Mitgliedern des Aufsichtsrats“.
   b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
       „Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen be-
       kannt, aus denen sich ergibt, dass ein Mitglied

       des Aufsichtsrats einer Versicherungs-Holding-

       gesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4,

       die Voraussetzungen des § 7a Abs. 3 Satz 2

       nicht erfüllt, gilt § 104u Abs. 1 Nr. 3 in Verbin-
       dung mit Abs. 2 bis 4 entsprechend.“

   c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-

      fügt:
          „(8) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich er-
       gibt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats von Ver-
       sicherungsunternehmen oder eines Pensions-
       fonds oder einer Versicherungs-Holdinggesell-
       schaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nr. 4 oder
       einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im
       Sinne des § 104k Nr. 3 nicht zuverlässig ist oder
       nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, kann
       die Aufsichtsbehörde von den Organen des be-
       troffenen Unternehmens verlangen, diese Per-
       son abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer Tä-
       tigkeit zu untersagen. Die Aufsichtsbehörde

      kann dies von dem betroffenen Unternehmen
      auch dann verlangen, wenn der in Satz 1 be-
      zeichneten Person wesentliche Verstöße des
      Versicherungsunternehmens gegen die Grund-
      sätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
      wegen sorgfaltswidriger Ausübung seiner Über-
      wachungs- und Kontrollfunktion verborgen ge-
      blieben sind oder er nicht alles Erforderliche zur
      Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst
      hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung der
      Organe des Unternehmens durch die Aufsichts-
      behörde fortsetzt. Soweit das Gericht auf Antrag
      des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied ab-
      zuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen
      der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 auch
      von der Aufsichtsbehörde gestellt werden, wenn
      der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der
      Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist.“
17. In § 89a wird nach der Angabe „§ 1b Abs. 4 Satz 1
    und Abs. 5“ die Angabe „und 6“, nach der Angabe
    „§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6“ die Angabe
    „ , 7 und 8“ sowie nach der Angabe „§ 121c Abs. 2
    Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5“ die Angabe „sowie
    Abs. 6“ eingefügt.

18. In § 89b Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 81b

    Abs. 4“ die Angabe „oder Absatz 5“ eingefügt.

19. § 104c wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird der Punkt nach Nummer 3
      durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
      mer 4 angefügt:
      „4. Prüfung der Anzeige von Risikokonzentra-
          tionen     auf Versicherungsgruppenebene
          (§ 104i).“

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Für übergeordnete Gruppenunternehmen
      im Sinne von § 104i Abs. 2 bestehen die in § 104i
      Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 genannten An-
      zeigepflichten.“

20. § 104i wird wie folgt gefasst:
                          „§ 104i
                  Risikokonzentrationen
             auf Versicherungsgruppenebene

      (1) Das übergeordnete Gruppenunternehmen im

   Sinne des Absatzes 2 hat der Aufsichtsbehörde

   sämtliche bedeutenden Risikokonzentrationen auf

   Gruppenebene quartalsweise anzuzeigen.

      (2) Übergeordnetes Gruppenunternehmen im
   Sinne dieses Gesetzes ist das Erst- oder Rückver-

   sicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, das

   1. als beteiligtes Unternehmen nach § 104a Abs. 2
      Nr. 1 an der Spitze einer Versicherungsgruppe
      steht oder
   2. ein Tochterunternehmen einer Versicherungs-
      Holdinggesellschaft, eines Versicherungs- oder
      Rückversicherungsunternehmens eines Dritt-
      staates oder einer gemischten Versicherungs-
      Holdinggesellschaft ist. In Fällen gestufter Betei-
      ligung ist dabei das übergeordnete Unterneh-
      men dasjenige Unternehmen, welches der Grup-
      penspitze am nächsten steht. Bei auf gleicher
      Stufe stehenden Tochterunternehmen ist über-
BGBl. 2009, Seite 2311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2311
      geordnetes Unternehmen dasjenige mit der
      höchsten Bilanzsumme.
   Abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 2 kann die
   Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der
   Struktur der Versicherungsgruppe nach Anhörung
   des Versicherungsunternehmens, das nach Satz 1
   als übergeordnetes Gruppenunternehmen zu be-
   stimmen wäre, eine Versicherungs-Holdinggesell-
   schaft oder eine gemischte Versicherungs-Holding-
   gesellschaft als übergeordnetes Gruppenunterneh-
   men bestimmen; das zu bestimmende Unterneh-
   men ist ebenfalls vorab anzuhören. Eine Versiche-
   rungsgruppe ist eine Gruppe von Unternehmen, die
   aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterun-
   ternehmen im In- und Ausland und den Unterneh-
   men im In- und Ausland besteht, an denen das
   Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen
   eine Beteiligung im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1
   Satz 2 halten, sowie Erst- oder Rückversicherungs-
   unternehmen, die zu einer horizontalen Unterneh-
   mensgruppe zusammengefasst sind. Dabei muss
   außer im Fall der horizontalen Unternehmens-
   gruppe mindestens ein Tochterunternehmen ein
   Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sein
   und das Mutterunternehmen ein Erst- oder Rück-
   versicherungsunternehmen, eine Versicherungs-
   Holdinggesellschaft, Versicherungs- oder Rückver-
   sicherungsunternehmen eines Drittstaates oder
   eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft.

      (3) Eine Risikokonzentration ist bedeutend,
   wenn das Kredit- oder Anlagevolumen gegenüber
   einer Adresse einzeln oder in der Summe 10 Pro-
   zent der geforderten Solvabilitätsspanne auf Grup-
   penebene (bereinigte Solvabilität) erreicht oder
   überschreitet. Als eine Adresse im Sinne dieser Vor-
   schrift gelten alle Unternehmen, die demselben
   Konzern angehören.“
21. In § 104u Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 2
    durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
    mer 3 angefügt:
   „3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
       dass eine Person, die dem Aufsichtsrat der ge-
       mischten Finanzholding-Gesellschaft angehört,
       die Voraussetzungen des § 7a Abs. 3 Satz 2
       nicht erfüllt.“

22. In § 106b Abs. 8 Satz 2 wird nach der Angabe

    „Abs. 4“ die Angabe „und Abs. 5“ eingefügt.
23. In § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a wird die Angabe
    „§ 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4“ durch die Angabe
    „§ 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 sowie Abs. 2“ ersetzt.

24. In § 119 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt nach Num-

    mer 11 durch ein Komma ersetzt und folgende

    Nummer 12 angefügt:

   „12. die Angaben, die für die Beurteilung der Zu-
        verlässigkeit und Sachkunde der Mitglieder
        des Aufsichtsrats (§ 7a Abs. 4) wesentlich
        sind.“
25. In § 121 Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 3
    durch ein Komma ersetzt, das Wort „oder“ einge-
    fügt und folgende Nummer 4 angefügt:

   „4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
       dass die Mitglieder des Aufsichtsrats die Vo-
       raussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen.“

26. In § 121a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „13d Nr. 1,
    2, 4, 4a und 5“ durch die Angabe „13d Nr. 1, 2, 4,
    4a, 5, 11 und 12“ ersetzt.
27. § 121b Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

   „Anteile, die auf Zweckgesellschaften mit Sitz in ei-
   nem Drittstaat entfallen, bleiben nur dann außer Be-
   tracht, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft
   im Sitzland entsprechend den Anforderungen des
   § 121g zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen
   ist und beaufsichtigt wird und über eine vergleich-
   bare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt.“

28. § 121c wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt,
   dass ein Mitglied des Aufsichtsrats nicht zuverläs-
   sig ist oder nicht die erforderliche Sachkunde be-
   sitzt, kann die Aufsichtsbehörde von den Organen
   des betroffenen Unternehmens verlangen, diese
   Person abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer Tä-
   tigkeit zu untersagen. Die Aufsichtsbehörde kann
   dies von dem betroffenen Unternehmen auch dann
   verlangen, wenn die Person wesentliche Verstöße
   des Versicherungsunternehmens gegen die Grund-
   sätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
   wegen sorgfaltswidriger Ausübung seiner Überwa-
   chungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben
   sind oder er nicht alles Erforderliche zur Beseiti-
   gung festgestellter Verstöße veranlasst hat und die-
   ses Verhalten trotz Verwarnung der Organe des Un-
   ternehmens durch die Aufsichtsbehörde fortsetzt.
   Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats
   ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann
   dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen
   nach Satz 1 oder 2 auch von der Aufsichtsbehörde
   gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abbe-
   rufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nach-
   gekommen ist.“

29. § 121g wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:

      „Die Laufzeit der Schuldtitel oder des anderen
      Finanzierungsmechanismus muss derjenigen
      des Rückversicherungsvertrages mindestens

      entsprechen.“

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „7a Abs. 1
      und 2“ durch die Angabe „7a Abs. 1, 2 und 4“
      ersetzt, die Angabe „§ 13d Nr. 1 und 2“ durch die
      Angabe „§ 13d Nr. 1, 2, 4 und 12“ ersetzt, nach

      der Angabe „89a,“ die Angabe „104“ und ein

      Komma eingefügt sowie die Angabe „§ 119

      Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 und
      Abs. 4“ durch die Angabe „§ 119 Abs. 2 Satz 2
      Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9, 10 Buchstabe a und b und
      Abs. 4“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „die eine
      zuverlässige Dokumentation der Verträge und ih-
      rer Wirkungsweise“ durch die Wörter „welche die
      beabsichtigte Wirkungsweise der Verträge, ihre
      zuverlässige Dokumentation“ ersetzt.

30. Nach § 123e wird folgender § 123f eingefügt:
BGBl. 2009, Seite 2312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2312
                           „§ 123f
           Übergangsfristen bei Geschäftsleitern

      Unternehmen, bei denen die nach § 7a Abs. 1
   Satz 5 und 6 höchstens zulässigen Mandatszahlen
   am 1. August 2009 überschritten werden, haben
   diese bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend
   zu verkleinern.“

31. § 144 Abs. 1a wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 13d
           Nr. 1 bis 6, 7,“ die Angabe „11, 12, § 13e
           Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2“ eingefügt.

       bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
           „9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1b

               Abs. 4 bis 6, § 87 Abs. 6 bis 8 oder § 121c

               Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt oder“.

   b) In Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „soweit
      diese sich auf“ die Angabe „§ 13d Nr. 11 und“
      eingefügt.

                        Artikel 3

                    Änderung
       des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes
   In Artikel 6 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes
vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das durch Ar-
tikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725)
geändert worden ist, werden die Absätze 1 und 2 auf-
gehoben.

                        Artikel 4
                      Änderung
         der Kapitalausstattungs-Verordnung

  Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezem-
ber 1983 (BGBl. I S. 1451), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 5 wird die Angabe „53,1 Millionen“
           durch die Angabe „57,5 Millionen“ ersetzt.
       bb) In Satz 9 werden nach den Wörtern „im Sitz-
           land“ die Wörter „entsprechend den Anforde-

           rungen des § 121g des Versicherungsauf-

           sichtsgesetzes“ eingefügt und die Wörter
           „mit den Anforderungen des § 121g des Ver-
           sicherungsaufsichtsgesetzes“ gestrichen.

  b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „37,2 Millio-

     nen“ durch die Angabe „40,3 Millionen“ ersetzt.

  c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

          „(6) Ist die nach den Absätzen 2 bis 5 berech-

       nete geforderte Solvabilitätsspanne niedriger als

       die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres,

       so entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne
       mindestens dem Betrag, der sich ergibt, wenn
       die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres
       mit dem Quotienten aus
       1. dem höheren Wert aus der Nettorückstellung
          für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
          und 50 vom Hundert der Bruttorückstellung für

        noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
        am Ende des letzten Geschäftsjahres und

     2. dem höheren Wert aus der Nettorückstellung
        für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
        und 50 vom Hundert der Bruttorückstellung für
        noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu
        Beginn des letzten Geschäftsjahres verviel-
        facht wird. Der Quotient darf dabei höchstens
        mit 1 angesetzt werden.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „2,2 Millionen“ durch
     die Angabe „2,3 Millionen“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „3,2 Millionen“ durch
     die Angabe „3,5 Millionen“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „im

   Sitzland“ die Wörter „entsprechend den Anforderun-

   gen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgeset-
   zes“ eingefügt und die Wörter „mit den Anforderun-
   gen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgeset-
   zes“ gestrichen.
4. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „3,2 Millionen“ durch

   die Angabe „3,5 Millionen“ ersetzt.

                       Artikel 5
                     Änderung
               des Pfandbriefgesetzes

   Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1373), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“
   durch die Angabe „§ 5 Absatz 1a“ ersetzt.

2. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 20 Abs. 1 Nr. 1
     Buchstabe d, e und h“ durch die Wörter „§ 20
     Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, e und h“ er-
     setzt.

  b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 3“
     durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3“
     ersetzt.

                       Artikel 6

                    Änderung

          des Wertpapierhandelsgesetzes

   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes

vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in den regu-

     lierten Markt“ die Wörter „oder den Freiverkehr“

     eingefügt.

  b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „an einem
     organisierten Markt“ die Wörter „oder im Freiver-
     kehr“ und nach den Wörtern „in den regulierten
     Markt“ die Wörter „oder den Freiverkehr“ einge-
     fügt.
  c) Folgender Satz wird angefügt:
BGBl. 2009, Seite 2313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2313
     „Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt
     auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem an-
     deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
     einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum haben
     und an einer inländischen Börse zur Teilnahme
     am Handel zugelassen sind, jedoch nur hinsicht-
     lich der von ihnen an dieser inländischen Börse
     geschlossenen Geschäfte in solchen Finanz-
     instrumenten, die weder zum Handel an einem
     organisierten Markt zugelassen noch in den regu-
     lierten Markt einer inländischen Börse einbezo-

     gen sind.“

2. In § 39 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die
   Wörter „mit Satz 3 oder 4“ durch die Wörter „mit
   Satz 3, 4 oder 5“ ersetzt.

                      Artikel 7
                 Änderung des
        Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

  Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1506) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt
  eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Auf-
  wendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bun-
  desanstalt von dem betroffenen Unternehmen ge-
  sondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundes-
  anstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das
  betroffene Unternehmen anweisen, den von der
  Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der
  Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leis-

  ten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unab-
  hängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.“
2. In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“
   durch die Angabe „Abs. 2, 3“ ersetzt.

                      Artikel 8
            Änderung der Verordnung
        über die Erhebung von Gebühren
       und die Umlegung von Kosten nach

     dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
  Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung
über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung

von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009
(BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nummer 1.1.18.2.1 wird aufgehoben.

2. In Nummer 1.1.18.2.2 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1
   Nr. 2“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“
   ersetzt.

3. In Nummer 1.1.18.2.3 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1

   Nr. 3“ durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“
   ersetzt.

4. In Nummer 1.1.18.2.4 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1
   Nr. 4“ durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“
   ersetzt.

5. In Nummer 1.1.18.2.5 wird die Angabe „§ 45b
   Abs. 1“ durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1“ er-
   setzt.

6. Nach Nummer 1.1.18.2.5 wird folgende neue Num-
   mer 1.1.18.2.6 eingefügt:

   „1.1.18.2.6 Anordnung, erhöhte Ei-
               genmittelanforderungen
               einzuhalten (§ 45b Abs. 1
               Satz 2, auch in Verbin-
               dung mit Abs. 2, KWG) 500 bis 1 500“.

                        Artikel 9

                      Inkrafttreten

   (1) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa und Buchstabe b, Nummer 2 und Nummer 4
treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

   (2) Artikel 6 tritt am 1. November 2009 in Kraft.

   (3) Artikel 7 tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.

  (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                              Berlin, den 29. Juli 2009
verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                             Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                          Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2305. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c112cd0cb46756e4….