Art 24 Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/24#abs-1 (1) Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten werden nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/24#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden verlangen, dass Institute die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen.