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Artikel 1 · BT-Drs. 17/1720 · S. 31

Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes

Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes
– KWG)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die sich aus
den nachfolgenden Änderungen des Kreditwesengesetzes
(KWG) ergeben.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Zu Buchstabe a
Ziel der sprachlichen Neufassung von § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 4 und gleichzeitiger Streichung des Satzes 3 ist, Fi-
nanzdienstleistungsinstituten, die das Factoring, das Finan-
zierungsleasing oder das Sortengeschäft betreiben und dane-
ben keine anderen Finanzdienstleistungen erbringen, in
Zukunft auch das Eigengeschäft in Finanzinstrumenten (oh-
ne Dienstleistungskomponente) zu ermöglichen, ohne dass
sie deswegen einer zusätzlichen Erlaubnis bedürfen und
einem weiteren Aufsichtsregime unterworfen werden. Kre-
ditinstitute, Anlagevermittler, Anlageberater, Betreiber eines
multilateralen Handelssystems, Platzierungsgeschäftler, Ab-
schlussvermittler, Eigenhändler (Eigengeschäft mit Dienst-
leistungskomponente), Drittstaateneinlagenvermittler und
Anlageverwalter sind von der Neuregelung nicht betroffen.
Die bestehende Fiktion des § 1 Absatz 1a Satz 3 wird ersetzt
durch die Schaffung eines besonderen Erlaubnisvorbehalts
für das Eigengeschäft in Finanzinstrumenten (ohne Dienst-
leistungskomponente) in § 32 Absatz 1a KWG (vgl. Begrün-
dung zu Nummer 35).
Zu Buchstabe b
Mit § 1 Absatz 7a wird die Definition des Artikels 4 Num-
mer 14 der Richtlinie 2006/48/EG (nachfolgend: Banken-
richtlinie) umgesetzt. Ein Mutterinstitut besteht auch, wenn
einem Institut eine Kapitalanlagegesellschaft, ein Zahlungs-
institut oder ein Finanzunternehmen (in der Terminologie
der Richtlinie: Finanzinstitut) nachgeordnet ist. Durch die
Ergänzung wird der Gleichlauf mit § 10a Absatz 1 Satz 2
sichergestellt. Anderenfalls könnte man zu der Auffassung
gela

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 98.698 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/1720, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 142.088–240.786 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3 · Prüfwert ec1043929c0a3c74….

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