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Artikel 1 · BT-Drs. 17/1720 · S. 31
Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes
Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes – KWG) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die sich aus den nachfolgenden Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) ergeben. Zu Nummer 2 (§ 1) Zu Buchstabe a Ziel der sprachlichen Neufassung von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und gleichzeitiger Streichung des Satzes 3 ist, Fi- nanzdienstleistungsinstituten, die das Factoring, das Finan- zierungsleasing oder das Sortengeschäft betreiben und dane- ben keine anderen Finanzdienstleistungen erbringen, in Zukunft auch das Eigengeschäft in Finanzinstrumenten (oh- ne Dienstleistungskomponente) zu ermöglichen, ohne dass sie deswegen einer zusätzlichen Erlaubnis bedürfen und einem weiteren Aufsichtsregime unterworfen werden. Kre- ditinstitute, Anlagevermittler, Anlageberater, Betreiber eines multilateralen Handelssystems, Platzierungsgeschäftler, Ab- schlussvermittler, Eigenhändler (Eigengeschäft mit Dienst- leistungskomponente), Drittstaateneinlagenvermittler und Anlageverwalter sind von der Neuregelung nicht betroffen. Die bestehende Fiktion des § 1 Absatz 1a Satz 3 wird ersetzt durch die Schaffung eines besonderen Erlaubnisvorbehalts für das Eigengeschäft in Finanzinstrumenten (ohne Dienst- leistungskomponente) in § 32 Absatz 1a KWG (vgl. Begrün- dung zu Nummer 35). Zu Buchstabe b Mit § 1 Absatz 7a wird die Definition des Artikels 4 Num- mer 14 der Richtlinie 2006/48/EG (nachfolgend: Banken- richtlinie) umgesetzt. Ein Mutterinstitut besteht auch, wenn einem Institut eine Kapitalanlagegesellschaft, ein Zahlungs- institut oder ein Finanzunternehmen (in der Terminologie der Richtlinie: Finanzinstitut) nachgeordnet ist. Durch die Ergänzung wird der Gleichlauf mit § 10a Absatz 1 Satz 2 sichergestellt. Anderenfalls könnte man zu der Auffassung gela
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 98.698 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/1720, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 142.088–240.786 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3 · Prüfwert ec1043929c0a3c74….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP