Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz

WStBG

§ 15 Keine Börsenzulassung

Stand: 05.04.2020

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

§ 40 Absatz 1 des Börsengesetzes und § 69 der Börsenzulassungs-Verordnung finden auf die Ausgabe von Aktien an den Fonds keine Anwendung. Nach einer Übertragung der Aktien an einen Dritten sind die vorstehenden Vorschriften anzuwenden. Die Frist des § 69 Absatz 2 der Börsenzulassungs-Verordnung beginnt mit der Übertragung an den Dritten zu laufen.

§ 14 § 16