Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
WStBG§ 15 Keine Börsenzulassung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 05.04.2020
§ 40 Absatz 1 des Börsengesetzes und § 69 der Börsenzulassungs-Verordnung finden auf die Ausgabe von Aktien an den Fonds keine Anwendung. Nach einer Übertragung der Aktien an einen Dritten sind die vorstehenden Vorschriften anzuwenden. Die Frist des § 69 Absatz 2 der Börsenzulassungs-Verordnung beginnt mit der Übertragung an den Dritten zu laufen.
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Entscheidungen ab dem 05.04.2020: seit diesem Tag hat § 15 WStBG seinen heutigen Inhalt. 2 ältere Entscheidungen zitieren eine frühere Fassung mit anderem Inhalt →
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 24.02.2012. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 05.04.2020 (siehe Fassungen).
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 206)
BGBl. 2012 I S. 206
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1900)
BGBl. 2010 I S. 1900
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07.04.2009 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I 725)
BGBl. 2009 I S. 725
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.