Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/1335 · S. 40
Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht wird den vorgesehenen Änderungen entsprechend angepasst. Mit der Nennung von § 64g wird die Aktualisierung der Inhaltsübersicht durch das Finanz- konglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz nachgeholt. Zu Nummer 2 (§ 1) Zu Buchstabe a Durch die Einfügung der neuen Nummer 12 wird die Tätig- keit als zentraler Kontrahent als weiteres erlaubnispflichti- ges Bankgeschäft in den Katalog des Absatzes 1 aufgenom- men. Hiermit wird eine in der Bankenrichtlinie mit spezifischen Rechtsfolgen verknüpfte Funktion innerhalb des Finanzmarktes regulatorisch erfasst. Da Institute, die Geschäfte mit einem zentralen Kontrahenten abschließen, aufgrund des von diesem zur Erfüllungsabsicherung zu un- terhaltenden Sicherungssystems (Margin-System) eine ver- minderte bzw. sogar auf Null reduzierte Eigenkapitalhinter- legung für solche Geschäfte vornehmen können, muss die Institution eines zentralen Kontrahenten mit dessen Siche- rungssystem einer effektiven Beaufsichtigung unterworfen sein. Ein Ausfall einer solchen Institution hätte gravierende Rückwirkungen für das gesamte über ihn verknüpfte Finanz- system. Zudem vollzieht die Regulierung solcher regelmä- ßig in Clearingstellen integrierten Funktionen eine bereits in anderen europäischen Ländern geübte Praxis der Beaufsich- tigung nach. Die Einordnung der Tätigkeit als zentraler Kontrahent unter die Normen des Kreditwesengesetzes war in der Vergangen- heit mit gewissen Zweifeln behaftet. In der Regel ist die Tätigkeit des zentralen Kontrahenten im Rahmen des Clearings von Finanzgeschäften geprägt durch die Kombination von Tätigkeiten, die Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen wie dem Finanzkommissionsge- schäft bzw. dem Eigenhandel für ander
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 172.959 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/1335, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 187.850–360.809 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert d3f7dda37d7519e8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP