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Artikel 1 · BT-Drs. 16/1335 · S. 40

Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird den vorgesehenen Änderungen
entsprechend angepasst. Mit der Nennung von § 64g wird
die Aktualisierung der Inhaltsübersicht durch das Finanz-
konglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz nachgeholt.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Zu Buchstabe a
Durch die Einfügung der neuen Nummer 12 wird die Tätig-
keit als zentraler Kontrahent als weiteres erlaubnispflichti-
ges Bankgeschäft in den Katalog des Absatzes 1 aufgenom-
men. Hiermit wird eine in der Bankenrichtlinie mit
spezifischen Rechtsfolgen verknüpfte Funktion innerhalb
des Finanzmarktes regulatorisch erfasst. Da Institute, die
Geschäfte mit einem zentralen Kontrahenten abschließen,
aufgrund des von diesem zur Erfüllungsabsicherung zu un-
terhaltenden Sicherungssystems (Margin-System) eine ver-
minderte bzw. sogar auf Null reduzierte Eigenkapitalhinter-
legung für solche Geschäfte vornehmen können, muss die
Institution eines zentralen Kontrahenten mit dessen Siche-
rungssystem einer effektiven Beaufsichtigung unterworfen
sein. Ein Ausfall einer solchen Institution hätte gravierende
Rückwirkungen für das gesamte über ihn verknüpfte Finanz-
system. Zudem vollzieht die Regulierung solcher regelmä-
ßig in Clearingstellen integrierten Funktionen eine bereits in
anderen europäischen Ländern geübte Praxis der Beaufsich-
tigung nach.
Die Einordnung der Tätigkeit als zentraler Kontrahent unter
die Normen des Kreditwesengesetzes war in der Vergangen-
heit mit gewissen Zweifeln behaftet.
In der Regel ist die Tätigkeit des zentralen Kontrahenten im
Rahmen des Clearings von Finanzgeschäften geprägt durch
die Kombination von Tätigkeiten, die Bankgeschäften und
Finanzdienstleistungen wie dem Finanzkommissionsge-
schäft bzw. dem Eigenhandel für ander

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 172.959 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/1335, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 187.850–360.809 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert d3f7dda37d7519e8….

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