Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 49 Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Stand: 06.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/49#abs-1 (1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen haben auf Verlangen der Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 und den §§ 49a bis 51 einzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/49#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 49c Absatz 3 bis 5 oder 7 bis 9, vorbehaltlich besonderer Regelungen in Absatz 3, wie folgt berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/49#abs-3 (3) Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes auf Regelungen des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Eigenmittelanforderungen an Wertpapierinstitute auf Einzelbasis Bezug genommen wird, gelten die folgenden Besonderheiten für Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 261 vom 22.7.2021, S. 60) erfüllen:
Die Bezugnahme auf die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gilt für Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in § 50 des Wertpapierinstitutsgesetzes.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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