Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz

WStBG

§ 9 Sinngemäße Anwendung bei Kommanditgesellschaften auf Aktien, Europäischen Gesellschaften (SE) und Genossenschaften

Stand: 05.04.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/9#abs-1 (1) Für Unternehmen, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die §§ 5 bis 8 sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/9#abs-2 (2) Der Fonds kann Mitglied von Unternehmen werden, die in der Rechtsform der Genossenschaft verfasst sind. Satzungsänderungen von Genossenschaften, deren Zweck darin besteht, eine Kapitalverstärkung durch den Fonds herbeizuführen, sind unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden und unverzüglich einzutragen, sofern der zugrundeliegende Beschluss nicht offensichtlich nichtig ist.

§ 8 § 9a