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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1862

BGBl. 2013 I S. 1862 · 143.219 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1862
1862                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013

                                     Gesetz
                                zur Umsetzung der
               Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments
             und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der
 Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der
zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats1
                                                           Vom 27. Juni 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1
                    Gesetz
               zur zusätzlichen
         Aufsicht über beaufsichtigte
    Unternehmen eines Finanzkonglomerats
(Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz − FKAG)

                                 §1
          Zuständigkeit und Anwendungsbereich

  (1) Beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglo-
merats unterliegen einer zusätzlichen Aufsicht nach
Maßgabe dieses Gesetzes. Die Aufsicht wird von der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bun-

desanstalt) ausgeübt.

   (2) Ein Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Un-
tergruppe,
1. an deren Spitze ein beaufsichtigtes Unternehmen
   eines Finanzkonglomerats steht oder bei der min-
   destens eines der Tochterunternehmen ein beauf-
   sichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats
   ist,

2. in der mindestens eines der Unternehmen der
   Gruppe oder Untergruppe ein Unternehmen der
   Versicherungsbranche ist und mindestens eines ein
   Unternehmen der Banken- oder der Wertpapier-
   dienstleistungsbranche ist,
3. in der die konsolidierten oder aggregierten Tätigkei-
   ten der in der Versicherungsbranche tätigen Unter-
   nehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in
   der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
1

    Die Artikel 1, 3 und 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der
    Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG,
    2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzli-
    chen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglo-
    merats (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 113).

  tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe
  jeweils als erheblich im Sinne des § 8 anzusehen
  sind und
4. die die Bedingungen des Satzes 2 oder 3 erfüllt.
In dem Fall, dass an der Spitze der Gruppe oder Unter-
gruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanz-
konglomerats steht, muss dieses Unternehmen
1. ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der
   Finanzbranche sein,
2. ein Unternehmen sein, das eine Beteiligung an
   einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder

3. ein Unternehmen sein, das mit einem Unternehmen
   der Finanzbranche eine horizontale Unternehmens-
   gruppe bildet.

In dem Fall, dass an der Spitze der Gruppe oder

Untergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen eines

Finanzkonglomerats steht, muss der Schwerpunkt der
Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe
im Sinne des § 7 in der Finanzbranche liegen.

                         §2
               Begriffsbestimmungen

  (1) Beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglo-
merats sind konglomeratsangehörige

1. Einlagenkreditinstitute im Sinne des Kreditwesenge-
   setzes,
2. Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Aus-
   nahme der Sterbekassen im Sinne des Versiche-
   rungsaufsichtsgesetzes,
3. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des
   Versicherungsaufsichtsgesetzes,
4. Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Wert-

   papierhandelsgesetzes,

5. Kapitalanlagegesellschaften und andere Vermö-
   gensverwaltungsgesellschaften im Sinne des Arti-

   kels 2 Nummer 5 und des Artikels 30 der Richtlinie
   2002/87/EG.
BGBl. 2013, Seite 1863 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1863
    (2) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes
sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union
im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richt-
linien 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanz-
instrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG
und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie
2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG
des Rates, 2006/48/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme
und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufas-
sung), 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene
Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kre-
ditinstituten, 2009/65/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be-
stimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wert-
papieren (OGAW) und 2009/138/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 be-
treffend die Aufnahme und Ausübung der Versiche-
rungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabili-
tät II), die darauf beruhenden inländischen Gesetze,
einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnun-
gen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht
erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
  (3) Finanzbranche sind die folgenden Branchen:

1. die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche;
   zu dieser gehören

  a) Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kre-
     ditwesengesetzes,

  b) Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1
     Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,
  c) Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Ab-
     satz 6 des Investmentgesetzes,

  d) Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2

     Absatz 5 des Investmentgesetzes,

  e) Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3

     des Kreditwesengesetzes,

  f) Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne des

     § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes,

  g) E-Geld-Institute im Sinne des § 1a Absatz 1
     Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-

     zes,

  h) Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1
     Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
     zes sowie
  i) den Buchstaben a bis h entsprechende Unter-
     nehmen mit Sitz im Ausland;
für die Zwecke der §§ 6 bis 12 gelten Kapitalanlagege-
sellschaften und Investmentaktiengesellschaften als
nicht der Bank- und Wertpapierdienstleistungsbranche
angehörig;
2. die Versicherungsbranche; zu dieser gehören

  a) Erst- und Rückversicherungsunternehmen im
     Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit
     Ausnahme der Sterbekassen,
  b) Versicherungs-Holdinggesellschaften und Versi-
     cherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Ver-
     sicherungsaufsichtsgesetzes sowie

      c) den Buchstaben a und b entsprechende Unter-
         nehmen mit Sitz im Ausland.
   (4) Mutterunternehmen sind: Mutterunternehmen im
Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs oder Unter-
nehmen, die tatsächlich einen beherrschenden Einfluss
auf ein anderes Unternehmen ausüben, ohne dass es
auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt.

   (5) Tochterunternehmen sind: Tochterunternehmen
im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs oder Un-
ternehmen, auf die ein Mutterunternehmen tatsächlich
einen beherrschenden Einfluss ausübt, ohne dass es
auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt; jedes Toch-
terunternehmen eines Tochterunternehmens ist eben-
falls Tochterunternehmen des Mutterunternehmens.
   (6) Beteiligungen im Sinne dieses Gesetzes sind An-
teile an anderen Unternehmen nach Maßgabe des
§ 271 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder
das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindes-
tens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals.
      (7) Eine Gruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht

1. aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunter-
   nehmen und den Unternehmen, an denen das Mut-
   terunternehmen oder ein Tochterunternehmen eine
   Beteiligung hält, oder
2. aus mindestens zwei Unternehmen, die in der Weise
   miteinander verbunden sind, dass

      a) sie gemeinsam auf Grund einer Satzungsbestim-
         mung oder eines Vertrages unter einheitlicher Lei-
         tung stehen oder

      b) sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichts-
         organe mehrheitlich aus denselben Personen zu-
         sammensetzen, die während des Geschäftsjahres
         und bis zum Ablauf der in § 290 Absatz 1 des
         Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten Zeit-
         räume im Amt sind, wenn sie einen konsolidierten
         Abschluss aufzustellen haben oder hätten (hori-

         zontale Unternehmensgruppe).

      (8) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes

ist

1. ein Kontrollverhältnis oder eine Situation, in der zwei

   oder mehr natürliche oder juristische Personen

   durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit derselben
   Person verbunden sind, oder

2. eine Verbindung eines oder mehrerer Unternehmen

   oder einer oder mehrerer natürlicher Personen durch
   das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein
   oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder
   von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder
   des Kapitals.
  (9) Kontrollverhältnis ist das Verhältnis zwischen
Mutter- und Tochterunternehmen oder ein gleichartiges
Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen
Person und einem Unternehmen.
   (10) Gemischte Finanzholding-Gesellschaft ist ein
Mutterunternehmen, das kein beaufsichtigtes Unter-
nehmen eines Finanzkonglomerats ist und das zusam-
men mit seinen Tochterunternehmen, von denen min-
destens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen eines
Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland oder in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist,
und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bil-
det.
BGBl. 2013, Seite 1864 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1864
   (11) Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie
die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum.
  (12) Drittstaaten sind alle Staaten, die keine Staaten
des Europäischen Wirtschaftsraums sind.
   (13) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes
sind die Behörden der anderen Staaten des Europä-
ischen Wirtschaftsraums, die auf Grund der jeweiligen
gesetzlichen Bestimmungen für die Beaufsichtigung
von Unternehmen eines Finanzkonglomerats auf Ein-
zel- oder Gruppenebene zuständig sind.
  (14) Jeweils zuständige Behörden
1. sind die zuständigen Behörden der anderen Staaten
   des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die
   branchenbezogene Gruppenaufsicht der beaufsich-
   tigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, ins-
   besondere des in einer Branche an der Spitze ste-
   henden Mutterunternehmens, verantwortlich sind,
2. ist der Koordinator, sofern es sich bei diesem nicht
   um eine der unter Nummer 1 genannten Behörden
   handelt, und
3. sind gegebenenfalls sonstige zuständige Behörden,
   die nach Ansicht der in den Nummern 1 und 2 ge-
   nannten Behörden ebenfalls betroffen sind.

Bis zum Erlass der in Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe b
der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über
die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Ver-
sicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines
Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien
73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG,
93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richt-
linien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003,
S. 1) genannten technischen Regulierungsstandards
sind hierbei insbesondere der Marktanteil der beauf-
sichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats in an-
deren Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
– insbesondere wenn dieser mehr als 5 Prozent be-
trägt – sowie das Gewicht der in anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen be-
aufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkon-
glomerats zu berücksichtigen.
   (15) Konglomeratsinterne Transaktionen sind alle
Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen
eines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Ver-
bindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unterneh-
men innerhalb derselben Gruppe oder auf natürliche
oder juristische Personen, die enge Verbindungen mit
Unternehmen der Gruppe haben, stützen, unabhängig
davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher
und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis ge-
schieht.
   (16) Risikokonzentrationen sind alle mit einem Aus-
fallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen
eines Finanzkonglomerats, bei denen das Verlustpoten-
tial groß genug ist, um die Solvabilität oder die allge-
meine Finanzlage eines beaufsichtigten Unternehmens
eines Finanzkonglomerats zu gefährden, unabhängig
davon, ob das Ausfallrisiko auf einem Adressenausfall-
risiko, Kreditrisiko, Anlagerisiko, Versicherungsrisiko,
Marktrisiko, sonstigen Risiko oder einer Kombination

von Risiken oder einer Wechselwirkung zwischen Risi-
ken beruht oder beruhen kann.
  (17) Gemeinsamer Ausschuss ist der Gemeinsame
Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde,
der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-
rungswesen und die betriebliche Altersversorgung so-
wie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde.

                          §3
                  Zusammenarbeit
           mit der Deutschen Bundesbank
  Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank ar-
beiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. § 7
des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

                          §4
      Zusammenarbeit mit den zuständigen
   Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss
    (1) Bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomera-
ten, die grenzüberschreitend tätig sind, arbeiten die
Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank bei der
Ermittlung eines Finanzkonglomerats und bei der Be-
aufsichtigung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe
der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über
die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Ver-
sicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines
Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien
73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG,
93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richt-
linien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates mit den zuständigen Behör-
den und dem Gemeinsamen Ausschuss zusammen;
§ 84 Absatz 3 und 4 Satz 5 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes und § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 1
Satz 8 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.

   (2) Die Bundesanstalt bestimmt mit den zuständigen
Behörden der betroffenen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums, einschließlich desjenigen Staates,
in dem die gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren
Sitz hat, nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie
2002/87/EG den Koordinator.
  (3) Auf Anfrage einer zuständigen Behörde über-
mittelt die Bundesanstalt die Informationen, die da-
zu dienen, die Beaufsichtigung nach der Richtlinie
2002/87/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern.
   (4) Die Bundesanstalt kann die zuständigen Behör-
den des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums,
in dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, ersu-
chen, von dem Mutterunternehmen die Informationen,
die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Koordina-
tor zweckdienlich sind, zu verlangen und diese an sie
weiterzuleiten.
   (5) Die nach Abschnitt 3 der Richtlinie 2002/87/EG
erforderliche Zusammenarbeit und die Wahrnehmung
der in Artikel 11 Absatz 1, 2 und 3 und Artikel 12 der
Richtlinie 2002/87/EG genannten Aufgaben sowie ge-
gebenenfalls die Abstimmung und Zusammenarbeit
mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden in Dritt-
staaten in geeigneter Form und unter Einhaltung der
Geheimhaltungspflichten und des Unionsrechts erfolgt
durch Kollegien, die gemäß Artikel 131a der Richtlinie
BGBl. 2013, Seite 1865 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1865
2006/48/EG oder Artikel 248 Absatz 2 der Richtlinie
2009/138/EG eingesetzt wurden.
  (6) Die näheren Bestimmungen über die Zusammen-
arbeit legt die Bundesanstalt in Kooperationsvereinba-
rungen mit den zuständigen Behörden der betroffenen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums fest. Diese
Vereinbarungen werden gesondert in die schriftlichen
Koordinierungsvereinbarungen, die nach Artikel 131
der Richtlinie 2006/48/EG oder Artikel 248 der Richtlinie
2009/138/EG geschlossen werden, aufgenommen. § 8e
Absatz 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

                          §5

   Aufgaben der Bundesanstalt als Koordinator

  (1) Ist die Bundesanstalt Koordinator, hat sie fol-
gende Aufgaben:

1. die Koordinierung der Sammlung und der Verbrei-
   tung zweckdienlicher und grundlegender Informa-
   tionen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in
   Krisensituationen,

2. die Planung und Koordinierung der Tätigkeiten bei
   der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensitua-
   tionen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständi-
   gen Behörden,
3. die generelle Aufsicht und die Beurteilung der
   Finanzlage des Finanzkonglomerats,
4. die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über
   die Eigenmittelausstattung und über Risikokonzen-
   trationen und konglomeratsinterne Transaktionen,
5. die Beurteilung der Struktur, Organisation und inter-
   nen Kontrollsysteme des Finanzkonglomerats,
6. sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidun-
   gen, die der Bundesanstalt als Koordinator durch
   die Richtlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer
   Bestimmungen zugewiesen werden.

  (2) Darüber hinaus nimmt die Bundesanstalt als Ko-
ordinator folgende Aufgaben wahr:
1. Sie unterrichtet über die Bekanntgabe der Feststel-
   lung nach § 8 Absatz 1
   a) die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Un-
      ternehmen der Gruppe zugelassen haben,
   b) die zuständigen Behörden des Staates des Euro-
      päischen Wirtschaftsraums, in dem die ge-
      mischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz
      hat, und
   c) den Gemeinsamen Ausschuss.

2. Sie unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden

   und die Europäische Kommission über die gewählte
   Vorgehensweise in den Fällen des § 15 Absatz 4.

3. Sie hört die jeweils zuständigen Behörden in den be-

   troffenen Staaten des Europäischen Wirtschafts-
   raums vorab an

   a) vor Entscheidungen nach § 12 Absatz 2 Satz 3

      und § 15 Absatz 4,

   b) vor Freistellungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 3,
   c) vor Maßnahmen nach den §§ 20, 21 Absatz 1,
      § 23 Absatz 4 und § 28 Absatz 1, wenn dies für
      die Aufsichtstätigkeit dieser Behörden von Be-
      deutung ist.

In dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug kann
die Bundesanstalt von der vorherigen Anhörung ab-
sehen. Sie hat die jeweils zuständigen Behörden von
der getroffenen Maßnahme unverzüglich zu unter-
richten.
4. Sie unterbreitet den jeweils zuständigen Behörden
   Vorschläge für Entscheidungen zur
  a) Nichtberücksichtigung bestimmter Unternehmen
     oder Beteiligungen bei der Ermittlung eines Fi-
     nanzkonglomerats nach § 9 Absatz 1,

  b) Aufhebung der Feststellung nach § 11 Absatz 2,
     dass eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist,

  c) Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3.

5. Sie teilt die Ergebnisse unionsweiter Prognoserech-
   nungen dem Gemeinsamen Ausschuss mit.

6. Sie stellt dem Gemeinsamen Ausschuss die in Arti-
   kel 9 Absatz 4 und in Artikel 12 Absatz 1 Unter-
   absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/87/EG ge-
   nannten Informationen zur Verfügung.

   (3) Führt die Bundesanstalt als Koordinator den Vor-
sitz eines Kollegiums im Sinne des § 4 Absatz 5, ent-
scheidet sie darüber, welche zuständigen Behörden an
einer Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.

                          §6
       Ermittlung eines Finanzkonglomerats
  (1) Die Bundesanstalt ermittelt, ob eine branchen-
übergreifend tätige Gruppe als Finanzkonglomerat ein-
zustufen ist.
   (2) Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffassung,
dass ein von ihr beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne
des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 einer grenzüber-
schreitend tätigen Gruppe angehört, die ein Finanzkon-
glomerat sein könnte, teilt sie dies den zuständigen Be-
hörden in den betroffenen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums und dem Gemeinsamen Ausschuss
mit.

                          §7
          Zugehörigkeit zur Finanzbranche
   Eine Gruppe ist vorwiegend in der Finanzbranche tä-
tig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtig-
ten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser
Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt
mehr als 40 Prozent beträgt.

                          §8
                 Erheblichkeit von

   konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten

   (1) Die branchenübergreifenden Tätigkeiten von
Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind als

erheblich anzusehen, wenn

1. für jede Branche der durchschnittliche Anteil der
   Bilanzsumme dieser Branche an der Bilanzsumme

   der Finanzunternehmen der Gruppe und der Anteil

   der Solvabilitätsanforderungen derselben Branche
   an der Gesamtsolvabilitätsanforderung der Finanz-
   unternehmen der Gruppe mehr als 10 Prozent betra-
   gen oder
2. die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten
   vertretenen Branche 6 Milliarden Euro übersteigt.
BGBl. 2013, Seite 1866 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1866
   (2) Als die am schwächsten vertretene Branche in
einem Finanzkonglomerat gilt diejenige mit dem ge-
ringsten durchschnittlichen Anteil und als die am
stärksten vertretene Branche diejenige mit dem höchs-
ten durchschnittlichen Anteil.
   (3) Bei der Berechnung des durchschnittlichen An-
teils und der Ermittlung der im Finanzkonglomerat am
schwächsten und am stärksten vertretenen Branche
werden die Banken- und die Wertpapierdienstleistungs-
branche gemeinsam berücksichtigt. Kapitalanlagege-
sellschaften und andere Vermögensverwaltungsgesell-
schaften im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 und des
Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG werden innerhalb
der Gruppe der Finanzbranche zugerechnet, der sie an-
gehören. Gehören sie nicht ausschließlich einer Bran-
che innerhalb der Gruppe an, werden sie der kleinsten
Branche zugerechnet.

                          §9
          Berechnung der Zugehörigkeit
     zur Finanzbranche und der Erheblichkeit
 von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
   (1) Bei den Berechnungen nach den §§ 7 und 8 kann

die Bundesanstalt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 im
Einzelfall ein konglomeratsangehöriges Unternehmen
unberücksichtigt lassen, wenn und solange
1. sich das Unternehmen in einem Drittstaat befindet,
   in dem Hindernisse der Übermittlung der notwendi-
   gen Informationen entgegenstehen;

2. das Unternehmen im Hinblick auf die Ziele der zu-

   sätzlichen Aufsicht auf Konglomeratsebene von un-

   tergeordneter Bedeutung ist;

3. die Einbeziehung des Unternehmens im Hinblick auf

   die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeig-

   net oder irreführend wäre.

Erfüllen mehrere konglomeratsangehörige Unterneh-
men für sich genommen die Voraussetzungen des Sat-
zes 1 Nummer 2, sind sie zu berücksichtigen, wenn sie
insgesamt im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen
Beaufsichtigung nicht von untergeordneter Bedeutung

sind. Satz 1 gilt nicht, wenn das Unternehmen von

einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums in

einen Drittstaat umgezogen ist und dieser Umzug

nachweislich erfolgt ist, um sich der Beaufsichtigung

zu entziehen.

   (2) Bei den Berechnungen nach den §§ 7 und 8 kann

die Bundesanstalt außerdem im Einzelfall eine oder
mehrere Beteiligungen an der schwächer vertretenen
Branche ausschließen, wenn und solange diese Be-
teiligungen ausschlaggebend für eine Einstufung als
Finanzkonglomerat, jedoch insgesamt im Hinblick auf
die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von unterge-
ordneter Bedeutung sind.
   (3) Für die Anwendung der §§ 7 und 8 kann die Bun-
desanstalt im Einzelfall das Kriterium der Bilanzsumme
durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien erset-
zen oder ergänzen, wenn diese im Hinblick auf die Ziele
der zusätzlichen Beaufsichtigung besonders aussage-
kräftig sind:

1. Ertragsstruktur,

2. außerbilanzielle Geschäfte,
3. Gesamtwert des verwalteten Vermögens.

   (4) Bei Finanzkonglomeraten, die grenzüberschrei-
tend tätig sind, trifft die Bundesanstalt Entscheidungen
nach den Absätzen 1 bis 3 im Einvernehmen mit den
jeweils zuständigen Behörden.

                         § 10
              Schwellenwerte für die
         Einstufung als Finanzkonglomerat
   Werden bei einer Gruppe, deren beaufsichtigte Un-
ternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5
bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem
Gesetz unterliegen, die Schwellenwerte nach den §§ 7
und 8 während eines Geschäftsjahres unterschritten,
gilt sie weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei
darauffolgenden Geschäftsjahren folgende Schwellen-
werte überschritten werden:

1. im Fall des § 7 ein Schwellenwert von 35 Prozent,
2. im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Schwellen-
   wert von 8 Prozent oder
3. im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwellen-
   wert von 5 Milliarden Euro.

                         § 11

      Feststellung eines Finanzkonglomerats
   (1) Die Bundesanstalt stellt fest, dass eine bran-
chenübergreifend tätige Gruppe ein Finanzkonglomerat
ist. Sie gibt die Feststellung dem Mutterunternehmen
an der Spitze der Gruppe bekannt. Wenn an der Spitze
kein Mutterunternehmen steht, gibt sie die Feststellung

dem beaufsichtigten Unternehmen mit der höchsten

Bilanzsumme innerhalb der Gruppe bekannt.

   (2) In den Fällen des § 10 kann die Bundesanstalt

während des maßgeblichen Zeitraums von drei Ge-

schäftsjahren die Feststellung, dass eine Gruppe ein

Finanzkonglomerat ist, aufheben; Absatz 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend. Bei Finanzkonglomeraten, die grenz-
überschreitend tätig sind, entscheidet die Bundesan-
stalt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Be-
hörden.

   (3) Die Bundesanstalt hat die Feststellung, dass eine

Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, aufzuheben, wenn

die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 nicht mehr erfüllt

sind. Sie hat die Feststellung insbesondere aufzuhe-

ben, wenn folgende Schwellenwerte unterschritten wer-

den:

1. im Fall des § 7 ein Schwellenwert von 35 Prozent,

2. im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Schwellen-
   wert von 8 Prozent oder
3. im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwellen-
   wert von 5 Milliarden Euro.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

                         § 12
           Übergeordnetes Unternehmen

   (1) Übergeordnetes Unternehmen eines Finanzkon-
glomerats ist ein beaufsichtigtes Unternehmen des
Finanzkonglomerats, das an der Spitze des Finanz-
konglomerats steht und seinen Sitz im Inland hat.

  (2) Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats
kein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz im Inland
und hat die gemischte Finanzholding-Gesellschaft
BGBl. 2013, Seite 1867 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1867
ihren Sitz im Inland, bestimmt die Bundesanstalt ein
beaufsichtigtes Tochterunternehmen mit Sitz im Inland
als übergeordnetes Unternehmen des Finanzkonglo-
merats. Abweichend hiervon kann die Bundesanstalt
die gemischte Finanzholding-Gesellschaft oder ein an-
deres beaufsichtigtes Unternehmen als übergeordnetes
Unternehmen des Finanzkonglomerats bestimmen. Die
Bundesanstalt berücksichtigt neben der Struktur des
Finanzkonglomerats auch, ob die Banken- und Wert-
papierdienstleistungsbranche oder die Versicherungs-
branche stärker im Sinne des § 8 Absatz 2 vertreten ist.
Das zu bestimmende Unternehmen ist vorab anzu-
hören.

                         § 13
            Befreiung und Freistellung
       von der zusätzlichen Beaufsichtigung

   (1) Auf Antrag des Mutterunternehmens an der
Spitze der Gruppe kann die Bundesanstalt von der

Feststellung, dass eine Gruppe ein Finanzkonglomerat

ist, absehen (Befreiung) oder das übergeordnete Unter-

nehmen des Finanzkonglomerats von den Verpflichtun-

gen nach den §§ 23 bis 25 ganz oder teilweise freistel-
len, wenn

1. zwar die Bilanzsumme der am schwächsten vertre-
   tenen Branche 6 Milliarden Euro übersteigt, die

   Gruppe aber den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genann-
   ten Schwellenwert nicht erreicht und die Einbezie-
   hung der Gruppe in die zusätzliche Beaufsichtigung
   auf Konglomeratsebene oder die Anwendung der
   §§ 23 bis 25 nicht erforderlich oder im Hinblick auf
   die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unange-
   bracht oder irreführend wäre;
2. zwar die Gruppe den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 ge-
   nannten Schwellenwert erreicht, die Bilanzsumme
   der am schwächsten vertretenen Branche aber 6 Mil-
   liarden Euro nicht übersteigt;

3. die Überschreitung der Schwellenwerte in den §§ 7
   und 8 ausschließlich auf eine erhebliche Änderung
   der Struktur der Gruppe zurückzuführen ist; in die-
   sem Fall ist die Befreiung auf höchstens drei Jahre,
   beginnend mit dem nächstfolgenden Geschäftsjahr,
   zu befristen.

   (2) Steht an der Spitze der Gruppe kein Mutterunter-
nehmen, kann das beaufsichtigte Unternehmen des
Finanzkonglomerats mit der höchsten Bilanzsumme
innerhalb der Gruppe den Antrag stellen. In diesem Fall
ist die Befreiung zu befristen.
  (3) Die Bundesanstalt kann eine Befreiung mit Wir-
kung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen,
wenn ein Grund für die Befreiung nachträglich entfällt.

   (4) Bei Finanzkonglomeraten, die grenzüberschrei-

tend tätig sind, entscheidet die Bundesanstalt im Ein-
vernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden und
teilt die Entscheidungen den zuständigen Behörden in
den anderen betroffenen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums mit.

  (5) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Entscheidun-

gen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorlie-

gen.

  (6) Die Bundesanstalt bewertet jedes Jahr erneut die
Befreiungen nach Absatz 1 und überprüft die quantita-

tiven Indikatoren und die risikobasierten Einschätzun-
gen der Gruppen.

                         § 14
   Ausnahme von der laufenden Beaufsichtigung

   Auf Antrag eines übergeordneten Unternehmens
eines Finanzkonglomerats kann die Bundesanstalt von
der laufenden Beaufsichtigung auf Finanzkonglome-
ratsebene absehen und das übergeordnete Unterneh-
men des Finanzkonglomerats von den Verpflichtungen
nach diesem Gesetz widerruflich freistellen, wenn
1. das Finanzkonglomerat eine Untergruppe eines an-
   deren Finanzkonglomerats ist, dessen übergeordne-
   tes Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat
   des Europäischen Wirtschaftsraums hat, und inso-
   weit eine zusätzliche Beaufsichtigung nach Maß-
   gabe der Richtlinie 2002/87/EG sichergestellt ist,
   oder

2. dies unter Berücksichtigung der Struktur des

   Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts

   seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten des

   Europäischen Wirtschaftsraums angemessen ist.

Dem übergeordneten Unternehmen des Finanzkonglo-
merats ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

                         § 15

   Erweiterung der zusätzlichen Beaufsichtigung
   (1) Die Bundesanstalt kann im Einvernehmen mit
den jeweils zuständigen Behörden über die Fälle des
§ 1 Absatz 2, § 12 Absatz 2 Satz 2 oder des Absatzes 3
hinaus nach Maßgabe des Artikels 2 Nummer 14, der
Artikel 3 und 5 der Richtlinie 2002/87/EG eine bran-
chenübergreifend tätige Gruppe als Finanzkonglomerat
und ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkon-
glomerats als übergeordnetes Unternehmen bestim-
men. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind in diesem
Fall entsprechend anzuwenden.

   (2) Liegt kein Finanzkonglomerat vor, bestehen je-
doch Beteiligungen an mindestens einem beaufsichtig-
ten Unternehmen eines Finanzkonglomerats oder Kapi-
talbeziehungen zu einem solchen Unternehmen oder
kann auf ein solches Unternehmen ein beherrschender
Einfluss ausgeübt werden, kann die Bundesanstalt im
Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden
die Vorschriften dieses Gesetzes auf diese Unterneh-
men ganz oder teilweise entsprechend anwenden,
wenn die in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3
genannten Bedingungen erfüllt sind; in diesem Fall
bestimmt die Bundesanstalt eines dieser Unternehmen
als übergeordnetes Unternehmen eines Finanzkonglo-
merats. Die Bundesanstalt trifft ihre Entscheidung unter
Berücksichtigung der Ziele der zusätzlichen Beaufsich-

tigung.

   (3) Unterliegen beaufsichtigte Unternehmen eines
Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland, die Tochterun-
ternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens eines
Finanzkonglomerats oder einer gemischten Finanzhol-
ding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, in

dem Drittstaat keiner Beaufsichtigung, die der Beauf-

sichtigung nach diesem Gesetz gleichwertig ist, kann

die Bundesanstalt die Gruppe als Finanzkonglomerat
und ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkon-
glomerats als übergeordnetes Unternehmen bestim-
BGBl. 2013, Seite 1868 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1868
men. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind in diesem
Fall entsprechend anzuwenden. Ist die Bundesanstalt
nicht mit der von einer jeweils zuständigen Behörde
im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie
2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden,
kann sie nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung
(EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010
oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Europä-
ische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Auf-
sichtsbehörde für das Versicherungswesen und die be-
triebliche Altersversorgung oder die Europäische Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.
  (4) Die Bundesanstalt kann abweichend von Absatz 3
im Einzelfall einer angemessenen Beaufsichtigung auf
Konglomeratsebene in anderer Weise Rechnung tra-
gen. Sie kann insbesondere verlangen, dass eine ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland
oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums gegründet wird. Die Vorschriften dieses
Gesetzes sind in diesem Fall entsprechend anzuwen-
den.

  (5) Wenn ein anderer Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums betroffen ist, trifft die Bundesanstalt Ent-
scheidungen nach Absatz 4 im Einvernehmen mit dem
Koordinator.

                          § 16
          Bezugnahme auf Bilanzsumme
        oder auf Solvabilitätsanforderungen

    (1) Soweit in den §§ 7 bis 13 auf die Bilanzsumme
Bezug genommen wird, ist von der anhand der einzel-
nen Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanz-
summe der Unternehmen der Gruppe auszugehen. Un-
ternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird,
werden in Höhe des Anteils ihrer Bilanzsumme berück-
sichtigt, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregier-
ten proportionalen Anteil entspricht. Liegt ein konso-
lidierter Abschluss vor, ist abweichend von Satz 1 die-
ser maßgebend.
    (2) Soweit in § 8 auf Solvabilitätsanforderungen Be-
zug genommen wird, sind diese nach den §§ 53c
und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
den §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes zu ermit-
teln. Ist ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums einzubezie-
hen, das nicht bereits von der Berechnung nach § 104g
des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 10a des
Kreditwesengesetzes erfasst wird, sind die Solvabi-
litätsanforderungen des Sitzstaates maßgebend; dies
gilt entsprechend für Unternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat, wenn dort gleichwertige Solvabilitätsanfor-
derungen bestehen.

                          § 17
               Eigenmittelausstattung

  (1) Ein Finanzkonglomerat muss auf Konglomerats-
ebene angemessene Eigenmittel haben.
  (2) Die Bundesanstalt überprüft, ob die Eigenmittel-
ausstattung des Finanzkonglomerats angemessen ist.
Das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglo-
merats hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-
desbank die hierfür erforderlichen Angaben einzurei-
chen.

                          § 18

             Berechnung der Eigenmittel
   (1) In die Berechnung der Eigenmittel auf Konglome-
ratsebene nach § 17 Absatz 1 sind einzubeziehen das
übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglome-
rats mit Sitz im Inland und die konglomeratsangehö-
rigen gemischten Finanzholding-Gesellschaften, Kre-
ditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunter-
nehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, Kapital-
anlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften,
E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute, Versicherungsun-
ternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und
Versicherungs-Zweckgesellschaften         (nachgeordnete
Unternehmen eines Finanzkonglomerats). Bei diesen
Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile,
die den nach den Vorschriften des Kreditwesengeset-
zes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer
Spezialgesetze anerkannten Bestandteilen entspre-
chen.

   (2) Die Bundesanstalt bestimmt, welche der in der
Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
näher bestimmten Berechnungsmethoden das Finanz-
konglomerat bei der Berechnung der Eigenmittel auf
Konglomeratsebene anzuwenden hat; das übergeord-
nete Unternehmen des Finanzkonglomerats ist vorab
anzuhören. Steht eine gemischte Finanzholding-Gesell-
schaft an der Spitze eines Finanzkonglomerats, dessen
beaufsichtigte Unternehmen des Finanzkonglomerats
ihren Sitz nicht ausschließlich im Inland haben, ist die
Anwendung jeder der in der Rechtsverordnung nach
§ 22 Absatz 1 Nummer 3 näher bestimmten Berech-
nungsmethoden zulässig; das übergeordnete Unter-
nehmen des Finanzkonglomerats hat der Bundesan-
stalt und der Deutschen Bundesbank die Wahl der Be-
rechnungsmethode unverzüglich anzuzeigen.

   (3) Das übergeordnete Unternehmen eines Finanz-
konglomerats ist für eine angemessene Eigenmittelaus-
stattung des Finanzkonglomerats verantwortlich. Es
darf jedoch zur Erfüllung dieser Verpflichtung auf die
nachgeordneten Unternehmen des Finanzkonglome-
rats, die nach Absatz 1 in die Berechnung der Eigen-
mittel auf Konglomeratsebene einzubeziehen sind, nur
einwirken, soweit dem das allgemeine Gesellschafts-
recht nicht entgegensteht.
   (4) Die Unternehmen, die nach Absatz 1 in die Be-
rechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene ein-
zubeziehen sind, haben zur Sicherstellung der ord-
nungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für
die zusätzliche Beaufsichtigung erforderlichen Angaben
eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene
interne Kontrollverfahren einzurichten. Die nachgeord-
neten Unternehmen eines Finanzkonglomerats sind
verpflichtet, die für die zusätzliche Beaufsichtigung er-
forderlichen Angaben an das nach § 17 Absatz 2 Satz 1
anzeigepflichtige übergeordnete Unternehmen des Fi-
nanzkonglomerats zu übermitteln. Kann das anzeige-
pflichtige Unternehmen für einzelne nachgeordnete Un-
ternehmen eines Finanzkonglomerats die erforderlichen
Angaben nicht beschaffen, sind die auf diese Unterneh-
men entfallenden Buchwerte nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 von den Eigen-
mitteln des übergeordneten Unternehmens des Finanz-
konglomerats abzuziehen.
BGBl. 2013, Seite 1869 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1869
   (5) § 17 Absatz 1, 3 und 4 gilt nicht, wenn und so-
lange das Finanzkonglomerat eine Untergruppe eines
anderen Finanzkonglomerats ist, für das § 17 Absatz 1,
3 und 4 gilt und dessen übergeordnetes Unternehmen
seinen Sitz im Inland hat.

                        § 19
  Freistellung von den Eigenmittelanforderungen

   (1) Die Bundesanstalt kann ein übergeordnetes
Unternehmen eines Finanzkonglomerats auf dessen
Antrag oder von Amts wegen von den Eigenmittelan-
forderungen der §§ 17 und 18 hinsichtlich einzelner
nachgeordneter Unternehmen eines Finanzkonglome-
rats widerruflich freistellen, wenn

1. sich das Unternehmen in einem Drittstaat befindet,
   in dem der Übermittlung der notwendigen Informa-
   tionen Hindernisse entgegenstehen,

2. das Unternehmen im Hinblick auf die Ziele der zu-
   sätzlichen Aufsicht auf Konglomeratsebene von un-
   tergeordneter Bedeutung ist,
3. die Einbeziehung des Unternehmens im Hinblick auf
   die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeig-
   net oder irreführend wäre.
   (2) Erfüllen mehrere nachgeordnete Unternehmen
des Finanzkonglomerats für sich genommen die
Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 2, scheidet
eine Freistellung aus, wenn die Unternehmen insge-
samt im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beauf-
sichtigung nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

                        § 20
         Festsetzung von Korrekturposten
   (1) Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel des
Finanzkonglomerats einen Korrekturposten festsetzen,
wenn

1. unbeschadet der Erfüllung der Anforderungen nach

   § 17 Absatz 1 in Verbindung mit der Rechtsverord-
   nung nach § 22 Absatz 1 oder nach den §§ 23 bis 25
   die Solvabilität des Finanzkonglomerats gefährdet
   ist oder
2. bedeutende konglomeratsinterne Transaktionen
   oder bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglo-
   meratsebene die Finanzlage des Finanzkonglome-
   rats gefährden.
   (2) Die Bundesanstalt darf den Korrekturposten erst
festsetzen, wenn die Gefährdung nicht innerhalb einer
von der Bundesanstalt gesetzten Frist beseitigt wurde.
Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des
übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglome-
rats ganz oder zum Teil aufzuheben, wenn die Gefähr-
dung wegfällt.

                        § 21

         Maßnahmen bei unzureichenden
       Eigenmitteln auf Konglomeratsebene

   (1) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die
Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 17 Absatz 1,
kann die Bundesanstalt gegenüber
1. dem übergeordneten Unternehmen des Finanzkon-
   glomerats, den in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d
   Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder den in
   § 7a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 3 des Versiche-

   rungsaufsichtsgesetzes genannten Personen dieses
   Unternehmens oder den dieses Unternehmen kon-
   trollierenden Personen die erforderlichen und geeig-
   neten Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere
   einen Solvabilitätsplan oder einen Finanzierungsplan
   verlangen, die freie Verfügung über die Vermögens-
   gegenstände des Unternehmens einschränken oder
   untersagen und bilanzielle Maßnahmen untersagen
   oder beschränken, die dazu dienen, einen entstan-
   denen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen
   Bilanzgewinn auszuweisen;

2. der gemischten Finanzholding-Gesellschaft die er-
   forderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen;
   sie kann insbesondere Entnahmen durch Inhaber
   oder Gesellschafter und die Ausschüttung von Ge-
   winnen untersagen oder beschränken.

   (2) Die Bundesanstalt darf die in Absatz 1 bezeich-
neten Maßnahmen erst treffen, wenn das übergeord-
nete Unternehmen des Finanzkonglomerats oder die
in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen dieses Un-
ternehmens oder die gemischte Finanzholding-Gesell-
schaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Bun-
desanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. Be-
schlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit
nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 Num-
mer 2 widersprechen.

                         § 22
             Verordnungsermächtigung
          für nähere Bestimmungen über
     die angemessene Eigenmittelausstattung
  (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundes-
bank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
über die angemessene Eigenmittelausstattung zur Um-
setzung des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie

2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über

1. die zulässige Zusammensetzung der Eigenmittel,
2. den Umfang der zusätzlichen Eigenmittelanforde-
   rung und die Form ihrer Berechnung sowie die sons-
   tigen technischen Grundsätze,
3. die folgenden zulässigen Berechnungsmethoden für
   die zusätzliche Eigenmittelanforderung:
   a) Berechnung auf Grundlage des konsolidierten
      Abschlusses (Methode 1),
   b) Abzugs- und Aggregationsmethode (Methode 2)
      oder

   c) Kombination der Methoden 1 und 2,
4. Risikomodelle,
5. Berechnungsintervalle,

6. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach § 17
   Absatz 2 einzureichenden Angaben sowie über die
   zulässigen Datenträger und Übertragungswege.

   (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung
sind die Spitzenverbände der Institute im Sinne des
§ 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und der bei
der Bundesanstalt bestehende Versicherungsbeirat
BGBl. 2013, Seite 1870 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1870
nach § 92 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzu-
hören.

                         § 23
               Risikokonzentrationen
       und konglomeratsinterne Transaktionen

   (1) Das übergeordnete Unternehmen eines Finanz-
konglomerats hat der Bundesanstalt und der Deut-
schen Bundesbank bedeutende Risikokonzentrationen
auf Konglomeratsebene und bedeutende konglome-
ratsinterne Transaktionen anzuzeigen.

   (2) Ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanz-

konglomerats darf unbeschadet der Wirksamkeit der
Rechtsgeschäfte nur auf Grund eines einstimmigen Be-
schlusses sämtlicher Geschäftsleiter des beaufsichtig-
ten Unternehmens bedeutende konglomeratsinterne
Transaktionen durchführen. Der Beschluss soll vor der
Durchführung gefasst werden. Ist dies im Einzelfall
wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht mög-
lich, ist der Beschluss unverzüglich nachzuholen. Der
Beschluss ist aktenkundig zu machen. Ist die konglo-
meratsinterne Transaktion ohne vorherigen einstim-
migen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter durch-
geführt worden und wird die Beschlussfassung nicht
innerhalb eines Monats nach der Durchführung nach-
geholt, hat das beaufsichtigte Unternehmen eines
Finanzkonglomerats dies der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

   (3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsge-
schäfte ist das übergeordnete Unternehmen eines
Finanzkonglomerats dafür verantwortlich, dass bedeu-
tende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene
oder bedeutende konglomeratsinterne Transaktionen
ohne Zustimmung der Bundesanstalt nicht die in der
Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 festgelegten
Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der
Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hin-
sichtlich der Art konglomeratsinterner Transaktionen
verstoßen. Das übergeordnete Unternehmen darf je-
doch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1
auf die konglomeratsangehörigen Unternehmen nur
einwirken, soweit das allgemeine Gesellschaftsrecht
dem nicht entgegensteht; § 18 Absatz 4 Satz 1 und 2
und Absatz 5 gilt entsprechend. § 18 Absatz 4 Satz 3
gilt entsprechend, wenn das nach Absatz 1 anzeige-
pflichtige Unternehmen für einzelne nachgeordnete Un-
ternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des
§ 18 Absatz 1 die für die Anzeige im Sinne des Absat-
zes 1 erforderlichen Angaben nicht beschaffen kann. Ist
dies der Fall, müssen diese nachgeordneten Unter-
nehmen in angemessener Weise im Risikomanage-
mentsystem des Finanzkonglomerats berücksichtigt
werden. Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermes-
sen der Bundesanstalt. Unabhängig davon, ob die
Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das nach
Absatz 1 anzeigepflichtige Unternehmen der Bundes-
anstalt und der Deutschen Bundesbank das Über-
schreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen
die Beschränkungen hinsichtlich der Art konglomerats-
interner Transaktionen unverzüglich anzuzeigen.

  (4) Die Bundesanstalt kann
1. bei einem Überschreiten der in der Rechtsver-
   ordnung nach § 24 Absatz 1 bestimmten Ober-
   grenzen von dem übergeordneten Unternehmen

   eines Finanzkonglomerats die Unterlegung des
   Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen;
2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach
   § 24 Absatz 1 bestimmten Beschränkungen hin-
   sichtlich der Art konglomeratsinterner Transaktionen
   durch geeignete und erforderliche Maßnahmen un-
   terbinden.

                         § 24
                 Verordnungs-
            ermächtigung für nähere
     Bestimmungen zu Risikokonzentrationen

     und konglomeratsinternen Transaktionen

   (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundes-
bank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
zu Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen
Transaktionen zur Durchführung der Artikel 7 und 8
und des Anhangs II der Richtlinie 2002/87/EG zu erlas-
sen, insbesondere über
1. die Arten der anzuzeigenden Risikokonzentrationen
   und konglomeratsinternen Transaktionen sowie
   Schwellenwerte, anhand derer die Risikokonzentra-
   tionen und konglomeratsinternen Transaktionen als
   bedeutend anzusehen sind;

2. die Obergrenzen für bedeutende Risikokonzentratio-
   nen und bedeutende konglomeratsinterne Transak-
   tionen sowie Beschränkungen hinsichtlich der Art
   konglomeratsinterner Transaktionen;

3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach § 23 Ab-
   satz 1 bis 3 anzuzeigenden Angaben sowie über die
   zulässigen Datenträger und Übertragungswege.
   (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit der Maß-
gabe auf die Bundesanstalt übertragen, dass die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung
sind insbesondere die Spitzenverbände der Institute
im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes
und der Versicherungsbeirat nach § 92 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes zu hören.

                         § 25
       Besondere organisatorische Pflichten

   (1) Ein Finanzkonglomerat muss über eine ord-
nungsgemäße Geschäftsorganisation nach Maßgabe
des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG verfügen.
§ 64a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
und § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gelten
entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 7a Ab-
satz 1 Satz 4 oder Absatz 3 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes oder die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder
§ 2d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes genannten
Personen des übergeordneten Unternehmens eines
Finanzkonglomerats für die ordnungsgemäße Ge-
schäftsorganisation des Finanzkonglomerats verant-
wortlich sind. § 6 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 1
und 2 sowie § 64a Absatz 3, § 81 Absatz 1 Satz 5 und
§ 104e Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
gelten entsprechend. Für übergeordnete Unternehmen
eines Finanzkonglomerats gilt darüber hinaus § 64b
Absatz 1 bis 3, 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsge-
BGBl. 2013, Seite 1871 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1871
setzes entsprechend. Eine ordnungsgemäße Ge-
schäftsorganisation auf Konglomeratsebene umfasst
zudem geeignete Vorkehrungen, um bei Bedarf zu ge-
eigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren und
-plänen beizutragen und solche Verfahren und Pläne
zu entwickeln. Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu
überprüfen und anzupassen.
   (2) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem über-
geordneten Unternehmen des Finanzkonglomerats, ge-
genüber einem beaufsichtigten nachgeordneten Unter-
nehmen eines Finanzkonglomerats, gegenüber den in
Absatz 1 Satz 2 genannten Personen dieser Unterneh-
men und gegenüber den diese Unternehmen kontrollie-
renden Personen Maßnahmen ergreifen, die geeignet
und erforderlich sind, um die Beachtung der besonde-
ren organisatorischen Pflichten im Sinne des Absatzes 1
zu schaffen.

   (3) Übergeordnete Unternehmen eines Finanzkon-
glomerats müssen der Bundesanstalt und der Deut-

schen Bundesbank bis zum 15. Mai jedes Jahres Ein-

zelheiten der rechtlichen sowie der Governance- und

Organisationsstruktur des Finanzkonglomerats, ein-

schließlich aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht

beaufsichtigten Tochtergesellschaften und bedeuten-

den Zweigniederlassungen, mitteilen.
   (4) Übergeordnete Unternehmen eines Finanzkon-
glomerats müssen bis zum 15. Mai jedes Jahres ent-
weder vollständig oder durch Verweisung auf gleich-
wertige Informationen eine Beschreibung der recht-
lichen sowie der Governance- und Organisationsstruk-
tur des Finanzkonglomerats veröffentlichen.

                         § 26

                Prognoserechnungen
   (1) Die Bundesanstalt kann von dem übergeordneten
Unternehmen eines Finanzkonglomerats die Vorlage
von Prognoserechnungen für das betreffende Finanz-
konglomerat verlangen. In diesem Fall legt sie die Pa-
rameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie
die Form und Frist, in denen die Prognoserechnung
vorzulegen ist, fest.
  (2) Die Bundesanstalt gestattet dem übergeordneten

Unternehmen eines Finanzkonglomerats die Verwen-

dung eigener Berechnungsmethoden, soweit dies die
Beurteilung des Finanzkonglomerats oder des entspre-
chenden Marktes insgesamt nicht erschwert. Sie kann
verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen
zugrunde gelegt werden.

                         § 27

   Begründung von Unternehmensbeziehungen
   (1) Ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanz-
konglomerats hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an
einem Unternehmen mit Sitz im Ausland oder bei der
Begründung einer Unternehmensbeziehung mit einem
Unternehmen, wodurch dieses Unternehmen zu einem
nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 18 Ab-
satz 1 wird, sicherzustellen, dass das für die Zusam-
menfassung verantwortliche übergeordnete Unterneh-
men des Finanzkonglomerats die für die Erfüllung der
jeweiligen Pflichten nach den §§ 17 bis 24 erforder-
lichen Angaben erhält.

  (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. das jeweilige beaufsichtigte Unternehmen des Fi-
   nanzkonglomerats die erforderlichen Angaben für
   die Zusammenfassung nach den §§ 17 bis 24 nicht
   beschaffen und an das übergeordnete Unternehmen
   weiterleiten oder dem übergeordneten Unternehmen
   auf andere Weise zugänglich machen kann,
2. der Zusammenfassung entsprechend § 10a Absatz 6
   oder 7 des Kreditwesengesetzes dem Risiko aus der
   Begründung der Beteiligung oder der Unterneh-
   mensbeziehung Rechnung getragen wird und
3. es der Bundesanstalt ermöglicht wird, die Einhaltung
   der Voraussetzung nach Nummer 2 zu überprüfen.

Das beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglo-
merats hat die Begründung, die Veränderung oder die
Aufgabe einer in Absatz 1 genannten Beteiligung oder
Unternehmensbeziehung unverzüglich der Bundesan-
stalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.

   (3) Die Bundesanstalt kann die Fortführung der Be-

teiligung oder der Unternehmensbeziehung unter-

sagen, wenn das übergeordnete Unternehmen eines

Finanzkonglomerats die für die Erfüllung der Pflichten

nach den §§ 17 bis 24 erforderlichen Angaben nicht

erhält.

                         § 28
     Gemischte Finanzholding-Gesellschaften

   (1) Die Bundesanstalt kann einer gemischten Finanz-
holding-Gesellschaft an der Spitze eines Finanzkonglo-
merats die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem über-
geordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats
und den nachgeordneten Unternehmen des Finanzkon-

glomerats untersagen, wenn
1. die gemischte Finanzholding-Gesellschaft dem nach
   § 17 Absatz 2 und § 23 Absatz 1 anzeigepflichtigen
   Unternehmen nicht die für die Beaufsichtigung auf
   Konglomeratsebene nach den §§ 17 bis 24 erforder-
   lichen Angaben gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2 oder
   § 18 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 3
   Satz 2 zweiter Halbsatz übermittelt;
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
   eine Person, die die Geschäfte der gemischten
   Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt, nicht

   zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Ge-

   schäfte erforderliche fachliche Eignung hat;
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
   eine Person, die dem Kontrollorgan der gemischten
   Finanzholding-Gesellschaft angehört, nicht zuver-
   lässig ist oder nicht die zur Wahrnehmung der Kon-
   trollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwa-
   chung der Geschäfte, die das Unternehmen betreibt,
   erforderliche Sachkunde besitzt.
   (2) Im Fall der Untersagung nach Absatz 1 hat auf
Antrag der Bundesanstalt das Gericht des Sitzes des
übergeordneten Unternehmens des Finanzkonglome-
rats einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Aus-
übung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat
bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen
einer soliden und aufsichtskonformen Führung der
betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen. Die
Bundesanstalt kann aus wichtigem Grund die Bestel-
lung eines anderen Treuhänders beantragen. Sind die
Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die
BGBl. 2013, Seite 1872 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1872
Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treu-
händers zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch
auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung
für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des
Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die
Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung
ist ausgeschlossen. Die Bundesanstalt schießt die Aus-
lagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen
haften die gemischte Finanzholding-Gesellschaft und
die betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch.
   (3) Solange die Untersagungsverfügung nach Ab-
satz 1 vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unterneh-
men nicht als nachgeordnete Unternehmen im Sinne
des § 18 Absatz 1 der gemischten Finanzholding-Ge-
sellschaft.
   (4) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 2 auch gegenüber dem übergeordneten
Unternehmen des Finanzkonglomerats anordnen, Wei-
sungen der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
nicht zu befolgen, sofern es keine gesellschaftsrecht-
lichen Möglichkeiten gibt, die Personen abzuberufen,
die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Ge-
sellschaft tatsächlich führen. Das Gleiche gilt, wenn
solche Möglichkeiten zwar vorhanden sind, ihre Aus-
schöpfung aber erfolglos geblieben ist.
   (5) Eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die
an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht, hat der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einmal
jährlich die konglomeratsangehörigen Unternehmen
anzuzeigen. Veränderungen im Bestand konglomerats-
angehöriger Unternehmen sind der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

   (6) Die Vorschriften des Kreditwesengesetzes und
des Versicherungsaufsichtsgesetzes für gemischte
Finanzholding-Gesellschaften bleiben unberührt.

                         § 29

              Auskünfte und Prüfungen
   (1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
bank sind befugt, von beaufsichtigten Unternehmen
eines Finanzkonglomerats, den Mitgliedern ihres Vor-
standes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den
diese Unternehmen kontrollierenden Personen Aus-
künfte und die Vorlage von Unterlagen über die
Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die für die
zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind. Über-
mittelt das beaufsichtigte Unternehmen des Finanzkon-
glomerats diese Informationen trotz Aufforderung nicht,
können die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
bank die Auskünfte und die Vorlage der Unterlagen
auch von der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
verlangen. Benötigt die Bundesanstalt oder die Deut-
sche Bundesbank Informationen, die im Einklang mit
den Rechtsvorschriften, die für die in die zusätzliche
Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen erlassen
wurden, bereits einer zuständigen Behörde erteilt wur-
den, soll sie sich an diese Behörde wenden.
   (2) Im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung
kann die Bundesanstalt auch ohne besonderen Anlass
in den Geschäftsräumen der beaufsichtigten Unter-
nehmen eines Finanzkonglomerats Prüfungen der Infor-
mationen nach Absatz 1 vornehmen. Diese Befugnis
hat sie auch gegenüber verbundenen Unternehmen
und beteiligten Unternehmen und deren verbundenen

Unternehmen des der zusätzlichen Beaufsichtigung
unterliegenden beaufsichtigten Unternehmens eines
Finanzkonglomerats sowie gegenüber der entspre-
chenden gemischten Finanzholding-Gesellschaft. Die
Bundesanstalt kann an von ihr durchgeführten Prüfun-
gen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 des Handels-
gesetzbuchs beteiligen oder solche Personen mit der
Durchführung von Prüfungen beauftragen; für diese
Personen gelten § 323 des Handelsgesetzbuchs sowie
die Ausschlussgründe des § 319 Absatz 2 bis 5 und
des § 319a des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Die Bundesanstalt kann der Deutschen Bundesbank
die Durchführung einer Prüfung übertragen.
   (3) Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deut-
schen Bundesbank sowie der sonstigen Personen,
derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der
Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume
der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Das Grund-
recht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit
eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen
nach den Absätzen 2 und 3 zu dulden.
  (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

                         § 30

 Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen

   (1) Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von
Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die
Übermittlung von Daten zwischen einem übergeord-
neten oder einem nachgeordneten Unternehmen eines

Finanzkonglomerats im Sinne des § 18 Absatz 1 und
einem anderen derartigen Unternehmen mit Sitz im
Ausland oder zwischen einem konglomeratsangehö-
rigen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz
im Ausland, zu dem eine enge Verbindung im Sinne
des § 2 Absatz 8 besteht, wenn die Übermittlung der
Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht
nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG über das
Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Die Bun-
desanstalt kann einem übergeordneten oder nach-
geordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats
die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat unter-
sagen.
   (2) Nachgeordnete Unternehmen eines Finanzkon-
glomerats mit Sitz im Ausland haben der Bundesanstalt
auf Verlangen die nach diesem Gesetz zulässigen
Prüfungen, insbesondere die Überprüfung der Richtig-
keit der nach den §§ 17 bis 24 übermittelten Daten, zu
gestatten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundesanstalt erforderlich und nach dem Recht des
anderen Staates zulässig ist. Satz 1 gilt auch für nicht
einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland.
Für die Prüfung von im Rahmen der zusätzlichen Be-
aufsichtigung benötigten Informationen in einem ande-
ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ersucht
die Bundesanstalt die zuständige Behörde des betref-
fenden Staates unter Mitteilung der beabsichtigten
Maßnahmen um Zusammenarbeit.
BGBl. 2013, Seite 1873 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1873
   (3) Auf ein Ersuchen einer zuständigen Behörde (er-
suchende Behörde) im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 hat
die Bundesanstalt die Richtigkeit der von einem Unter-
nehmen mit Sitz im Inland nach Maßgabe der Richtlinie
2002/87/EG übermittelten Daten zu überprüfen oder zu
gestatten, dass die ersuchende Behörde, ein Wirt-
schaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten
überprüft. Die ersuchende Behörde darf auf Wunsch
zugegen sein, wenn die Bundesanstalt die Prüfung
selbst vornimmt. Anderenfalls kann sich die Bundesan-
stalt an der Prüfung beteiligen. Die Bundesanstalt kann
nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber Aufsichts-
behörden in Drittstaaten entsprechend verfahren, wenn
Gegenseitigkeit gewährleistet ist. § 5 Absatz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der
Amtshilfe sowie § 29 Absatz 3 gelten entsprechend.

   (4) Wenn eine zuständige Behörde als Koordinator
ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglo-
merats mit Sitz im Inland aus einem Grund, der § 19
Absatz 1 Nummer 2 und 3 entspricht, nicht in die Be-
rechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung ein-
bezieht, kann die Bundesanstalt von dem Unternehmen
an der Spitze des Finanzkonglomerats mit Sitz in dem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
Informationen verlangen, die ihr die Aufsicht über das
betreffende Unternehmen erleichtern.

                          § 31
               Sofortige Vollziehbarkeit

  Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
men nach den §§ 21, 23 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und
§ 29 Absatz 1 und 2 haben keine aufschiebende
Wirkung.

                          § 32

                 Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

leichtfertig entgegen § 28 Absatz 5 Satz 1 eine Anzeige

nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-

zeitig erstattet.

   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

                          § 33
           Übergangsvorschriften zu § 23
   Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 24
Absatz 1 hat das übergeordnete Unternehmen eines
Finanzkonglomerats der Bundesanstalt und der Deut-
schen Bundesbank
1. sämtliche während eines Kalenderjahres auftreten-

   den bedeutenden Risikokonzentrationen bis zum

   15. Mai des darauffolgenden Jahres anzuzeigen.

   Eine Risikokonzentration ist bedeutend, wenn das

   Adressenausfallrisiko, Kreditrisiko oder Anlagerisiko,

   das entsprechend den §§ 13 bis 13b, 19 und 20 des
   Kreditwesengesetzes, jeweils auch in Verbindung
   mit der Rechtsverordnung nach § 22 des Kreditwe-

   sengesetzes, sowie dem § 54 des Versicherungsauf-

   sichtsgesetzes zu ermitteln ist, gegenüber einer
   nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 des Kreditwesen-
   gesetzes zu bestimmenden Adresse einzeln oder in
   der Summe 10 Prozent der Eigenkapitalanforderung
   auf Konglomeratsebene erreicht oder überschreitet;

2. die aus Versicherungsrisiken resultierenden, auf
   Basis des internen Risikomanagementsystems als
   bedeutend identifizierten Risikokonzentrationen, die
   sich aus Großrisiken und Kumulrisiken sowie Risiken
   mit langer Entwicklungsphase bei unsicherer Ursa-
   chenkette ergeben, unverzüglich anzuzeigen. Soweit
   sich solche Risiken auch auf einzelne Adressen nach
   Nummer 1 unmittelbar auswirken, ist dies in der An-
   zeige, aufgeschlüsselt nach Einzeladressen, eben-
   falls anzugeben. Das Versicherungsrisiko besteht in
   der möglichen Inanspruchnahme, deren Höhe unter
   Berücksichtigung der vertraglichen Versicherungs-
   summe unter Einbeziehung der Rückversicherung,
   der Schadenerfahrungen der Vergangenheit und
   mathematischer Modelle zu bestimmen ist;

3. Risiken unverzüglich anzuzeigen, die sich durch eine
   Kombination aus und durch Wechselwirkungen zwi-
   schen den einzelnen Risikoarten ergeben;

4. sämtliche bedeutende konglomeratsinterne Trans-
   aktionen, die während eines Kalenderjahres durch-
   geführt wurden, bis zum 15. Mai des darauffolgen-
   den Jahres anzuzeigen. Konglomeratsinterne Trans-
   aktionen sind insbesondere
  a) Darlehen,

  b) Bürgschaften, Garantien und andere außerbilan-
     zielle Geschäfte,

  c) Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne
     der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes so-
     wie der §§ 53c und 104g des Versicherungsauf-
     sichtsgesetzes betreffen,

  d) Kapitalanlagen,
  e) Rückversicherungsgeschäfte,

  f) Kostenteilungsvereinbarungen.

Eine konglomeratsinterne Transaktion ist bedeutend,

wenn die einzelne Transaktion mindestens 5 Prozent

der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene

erreicht. Mehrere Transaktionen desselben oder ver-

schiedener konglomeratsangehöriger Unternehmen
mit einem anderen konglomeratsangehörigen Unter-
nehmen während eines Geschäftsjahres sind jeweils
adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn
die einzelne Transaktion 5 Prozent der Eigenkapitalan-
forderung auf Konglomeratsebene nicht erreicht.

                       Artikel 2
                  Änderung des
               Kreditwesengesetzes

   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),

das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes

vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zur 1. Zwischenüberschrift des Ers-

      ten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

      „1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitu-
          te, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte
          Finanzholding-Gesellschaften und gemischte
          Unternehmen sowie Finanzunternehmen“.
BGBl. 2013, Seite 1874 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1874
  b) Nach der Angabe zu § 2d wird folgende Angabe
     eingefügt:
       „§ 2e Ausnahmen für gemischte Finanzholding-
             Gesellschaften“.
  c) Die Angabe zu § 7b wird wie folgt gefasst:
       „§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen
             Bankenaufsichtsbehörde, der Europä-
             ischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
             behörde und der Europäischen Aufsichts-

             behörde für das Versicherungswesen und
             die betriebliche Altersversorgung“.
  d) Die Angabe zu § 8b wird wie folgt gefasst:
       „§ 8b (weggefallen)“.

  e) Die Angabe zu § 8c wird wie folgt gefasst:
       „§ 8c Übertragung der Zuständigkeit für die
             Aufsicht über Institutsgruppen, Finanz-
             holding-Gruppen, gemischte Finanzhol-
             ding-Gruppen und gruppenangehörige
             Institute“.

  f) Die Angabe zu § 8d wird wie folgt gefasst:

       „§ 8d (weggefallen)“.
  g) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
     folgt gefasst:
                     „Zweiter Abschnitt
                  Vorschriften für Institute,
              Institutsgruppen, Finanzholding-
             Gruppen, gemischte Finanzholding-
           Gruppen und gemischte Unternehmen“.
  h) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
       „§ 10   Anforderungen an die Eigenmittelaus-
               stattung von Instituten, Institutsgrup-
               pen, Finanzholding-Gruppen und ge-
               mischten Finanzholding-Gruppen“.
  i) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:

       „§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung
              von Institutsgruppen, Finanzholding-
              Gruppen und gemischten Finanzhol-
              ding-Gruppen“.

  j) Die Angabe zu § 10b wird wie folgt gefasst:
       „§ 10b (weggefallen)“.

  k) Die Angabe zu § 13b wird wie folgt gefasst:
       „§ 13b Großkredite von Institutsgruppen, Fi-
              nanzholding-Gruppen und gemischten
              Finanzholding-Gruppen“.
  l) Die Angabe zu § 13d wird wie folgt gefasst:

       „§ 13d (weggefallen)“.
  m) Die Angabe zur 5. Zwischenüberschrift des
     Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

       „5. Besondere Pflichten der Institute und ihrer
           Geschäftsleiter sowie der Finanzholding-Ge-
           sellschaften, der gemischten Finanzholding-
           Gesellschaften und der gemischten Unter-
           nehmen“.

  n) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
       „§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten,
             Anbietern von Nebendienstleistungen, Fi-
             nanzholding-Gesellschaften, gemischten
             Finanzholding-Gesellschaften und von in

             die Aufsicht auf zusammengefasster Ba-
             sis einbezogenen Unternehmen“.
   o) Die Angabe zu § 48p wird wie folgt gefasst:
     „§ 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen
            und gemischten Finanzholding-Grup-
            pen“.
   p) Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie
      folgt gefasst:

                     „Vierter Abschnitt

                      (weggefallen)“.
   q) Die Angaben zu den §§ 51a bis 51c werden wie
      folgt gefasst:

     „§ 51a (weggefallen)
     § 51b    (weggefallen)
     § 51c    (weggefallen)“.
2. Die 1. Zwischenüberschrift des Ersten Abschnitts
   wird wie folgt gefasst:

                   „1. Kreditinstitute,

             Finanzdienstleistungsinstitute,
        Finanzholding-Gesellschaften, gemischte
      Finanzholding-Gesellschaften und gemischte
        Unternehmen sowie Finanzunternehmen“.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3a Satz 3 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 7a wird nach dem Wort „Institut“ das
      Wort „noch“ durch ein Komma ersetzt und wer-
      den nach dem Wort „Finanzholding-Gesell-
      schaft“ die Wörter „noch einer gemischten Fi-
      nanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.
   c) In Absatz 7b wird nach dem Wort „Instituts“ das
      Wort „noch“ durch ein Komma ersetzt und wer-
      den nach dem Wort „Finanzholding-Gesell-
      schaft“ die Wörter „noch einer gemischten Fi-
      nanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.

   d) In Absatz 7c wird nach dem Wort „Institut“ das
      Wort „noch“ durch ein Komma ersetzt und wer-
      den nach dem Wort „Finanzholding-Gesell-
      schaft“ die Wörter „noch einer gemischten Fi-
      nanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.

   e) In Absatz 7d wird nach dem Wort „Instituts“ das
      Wort „noch“ durch ein Komma ersetzt und wer-
      den nach dem Wort „Finanzholding-Gesell-
      schaft“ die Wörter „noch einer gemischten Fi-
      nanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.
   f) Nach Absatz 7d werden die folgenden Ab-
      sätze 7e und 7f eingefügt:

        „(7e) Gemischte Mutterfinanzholding-Gesell-
     schaften sind gemischte Finanzholding-Gesell-
     schaften in einem Mitgliedstaat, die selbst nicht
     Tochterunternehmen eines Instituts, einer ge-
     mischten Finanzholding-Gesellschaft oder einer
     Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im gleichen
     Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sind.

        (7f) Gemischte EU-Mutterfinanzholding-Ge-
     sellschaften sind gemischte Mutterfinanzhol-
     ding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat, die
     selbst nicht Tochterunternehmen eines Instituts,
     einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
     oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz
BGBl. 2013, Seite 1875 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1875
     in einem Staat des Europäischen Wirtschafts-
     raumes sind.“
  g) Absatz 19 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „für die
         Zwecke der §§ 51a und 51c gelten Kapital-
         anlagegesellschaften und Investmentaktien-
         gesellschaften als nicht dieser Branche an-
         gehörig;“ gestrichen.

     bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „an“ das
         Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
     cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
  h) Absatz 20 wird wie folgt gefasst:
       „(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder
     Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1
     Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsge-
     setzes.“
  i) Die Absätze 22 und 23 werden aufgehoben.

4. In § 1a Absatz 9 Satz 1 wird in dem Satzteil vor
   Nummer 1 das Wort „und“ durch ein Komma er-
   setzt und werden nach dem Wort „Finanzholding-
   Gruppen“ die Wörter „und gemischten Finanzhol-
   ding-Gruppen“ eingefügt.

5. In § 2 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „13d“ durch
   die Angabe „13c“ ersetzt.
6. § 2a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 10a
     Abs. 3“ die Wörter „oder einer gemischten Fi-
     nanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 3a“ ein-
     gefügt und werden nach dem Wort „Finanzhol-
     ding-Gesellschaft“ die Wörter „oder gemischte
     Finanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.
  b) In Absatz 6 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
     die Wörter „§ 10a Absatz 1 bis 3“ durch die Wör-
     ter „§ 10a Absatz 1 bis 3a“ ersetzt.
7. In § 2d Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
   die Angabe „§ 10b Abs. 3 Satz 8“ durch die Wörter
   „§ 10a Absatz 3a Satz 6 oder 7“ ersetzt.
8. Nach § 2d wird folgender § 2e eingefügt:
                          „§ 2e
               Ausnahmen für gemischte
             Finanzholding-Gesellschaften
     (1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Ge-
  sellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risiko-
  basierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestim-
  mungen nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG,
  so kann die Bundesanstalt nach Konsultation der
  für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen
  zuständigen Stellen auf die gemischte Finanzhol-
  ding-Gesellschaft nur die einschlägigen Bestim-
  mungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.
     (2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Ge-
  sellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risiko-
  basierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestim-
  mungen nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG
  und der Richtlinie 2009/138/EG, so kann die Bun-
  desanstalt im Einvernehmen mit der für die Grup-
  penaufsicht im Versicherungswesen zuständigen
  Stelle auf die gemischte Finanzholding-Gesell-
  schaft nur die Bestimmungen der Richtlinie
  2006/48/EG in Bezug auf die am stärksten ver-

   tretene Finanzbranche im Sinne des § 8 Absatz 2
   des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes an-
   wenden.“

 9. § 7a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

      bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Instituts-
          gruppen“ das Wort „und“ durch ein Komma
          ersetzt und werden nach dem Wort „Finanz-
          holding-Gruppen“ die Wörter „und gemisch-
          ter Finanzholding-Gruppen“ eingefügt.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Die Bundesanstalt übermittelt der Euro-
      päischen Kommission Verzeichnisse der Finanz-
      holding-Gesellschaften oder gemischten Finanz-
      holding-Gesellschaften, bei denen die Bundes-
      anstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Ba-
      sis ausübt.“

10. § 7b wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 7b

                    Zusammenarbeit
                  mit der Europäischen
               Bankenaufsichtsbehörde, der
          Europäischen Wertpapier- und Markt-
         aufsichtsbehörde und der Europäischen
         Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
       wesen und die betriebliche Altersversorgung“.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Instituts-
          gruppen“ das Wort „und“ durch ein Komma
          ersetzt und werden nach dem Wort „Finanz-
          holding-Gruppen“ die Wörter „und gemisch-
          ter Finanzholding-Gruppen“ eingefügt.
      bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
          Komma ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „und“ ersetzt.
      dd) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
          mern 4 und 5 angefügt:
          „4. Entscheidungen nach § 2e und
          5. die Struktur von Institutsgruppen, Fi-
             nanzholding-Gruppen oder gemischten
             Finanzholding-Gruppen, bei denen die
             Bundesanstalt die Aufsicht auf zusam-
             mengefasster Basis ausübt; dazu gehö-
             ren insbesondere Informationen über die
             rechtliche und organisatorische Struktur
             sowie die Grundsätze einer ordnungsge-
             mäßen Geschäftsführung der Gruppe.“
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
         „(3a) Die Bundesanstalt übermittelt der Euro-
      päischen Bankenaufsichtsbehörde Verzeich-
      nisse im Sinne des § 7a Absatz 3.“

   d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
      fügt:
        „(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Euro-
      päische Aufsichtsbehörde für das Versiche-
BGBl. 2013, Seite 1876 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1876
       rungswesen und die betriebliche Altersversor-
       gung über die Entscheidungen nach § 2e.“

11. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgrup-
           pen“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
           setzt und werden nach dem Wort „Finanz-
           holding-Gruppen“ die Wörter „oder ge-
           mischte Finanzholding-Gruppen“ eingefügt.

       bb) In Satz 6 Nummer 1 werden die Wörter „Er-
           mittlung der Gruppenstruktur unter Einbezie-
           hung aller wesentlichen Institute der Grup-
           pe“ durch die Wörter „die Offenlegung der
           rechtlichen und organisatorischen Struktur
           sowie die Grundlagen einer ordnungsge-
           mäßen Geschäftsführung der Gruppe, ein-
           schließlich aller beaufsichtigten Unterneh-
           men, nichtbeaufsichtigten Unternehmen,
           nichtbeaufsichtigten Tochtergesellschaften
           und bedeutender Zweigniederlassungen der
           Gruppe,“ ersetzt und wird nach dem Wort
           „sowie“ das Wort „Ermittlung“ eingefügt.

   b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „EU-

      Mutterfinanzholding-Gesellschaft“ die Wörter
      „oder einer gemischten EU-Mutterfinanzhol-
      ding-Gesellschaft“ eingefügt.

   c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgrup-
           pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
           setzt und werden nach dem Wort „Finanz-
           holding-Gruppe“ die Wörter „oder gemischte
           Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Institutsgrup-
           pen“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
           setzt und werden nach dem Wort „Finanz-
           holding-Gruppen“ die Wörter „oder ge-
           mischte Finanzholding-Gruppen“ eingefügt.

12. § 8a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zu-
       sammengefasster Basis über eine Institutsgrup-
       pe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine ge-
       mischte Finanzholding-Gruppe im Sinne des
       § 10a Absatz 1 bis 5 zuständig, an deren Spitze
       ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzhol-
       ding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mut-
       terfinanzholding-Gesellschaft steht, obliegen ihr
       neben den sonstigen, sich aus diesem Gesetz
       ergebenden Aufgaben folgende Aufgaben:

       1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung
          zweckdienlicher und grundlegender Informa-
          tionen nach § 8 Absatz 3 im Rahmen der lau-
          fenden Aufsicht und in Krisensituationen;
          dazu gehören auch die Sammlung und Wei-
          tergabe von Informationen über die rechtliche
          und organisatorische Struktur sowie die
          Sammlung und Weitergabe der Grundsätze
          ordnungsgemäßer Geschäftsführung;

      2. Planung und Koordinierung der Aufsichtstä-
         tigkeiten im Rahmen der laufenden Aufsicht
         und in Krisensituationen, insbesondere bei
         widrigen Entwicklungen bei Instituten oder
         an den Finanzmärkten; die Bundesanstalt
         und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes
         tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten
         hierbei, soweit erforderlich, mit den jeweils
         zuständigen Stellen der anderen Staaten des
         Europäischen Wirtschaftsraums zusammen;
         im Rahmen der laufenden Aufsicht umfasst
         die Zusammenarbeit insbesondere die lau-
         fende Überwachung des Risikomanagements
         der Institute, grenzüberschreitende Prüfun-
         gen, Maßnahmen bei organisatorischen Män-
         geln nach § 45b, die Offenlegung durch die
         Institute und die in Anhang V der Banken-
         richtlinie genannten technischen Vorgaben
         für die Organisation und Behandlung von
         Risiken; in Krisensituationen, insbesondere
         bei widrigen Entwicklungen in Instituten oder
         an den Finanzmärkten, schließt die Zusam-
         menarbeit die Anordnung von Maßnahmen
         nach den §§ 45 bis 46b, die Ausarbeitung ge-
         meinsamer Bewertungen, die Durchführung
         von Notfallkonzepten und die Kommunikation

         mit der Öffentlichkeit ein;

      3. die Übersendung der Verzeichnisse im Sinne
         des § 7a Absatz 3 an die jeweils zuständigen
         Stellen der anderen Staaten des Europä-
         ischen Wirtschaftsraums.“

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Insti-
      tutsgruppen“ das Wort „oder“ durch ein Komma
      ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzhol-
      ding-Gruppen“ die Wörter „oder gemischte Fi-
      nanzholding-Gruppen“ eingefügt.

   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Ist die Bundesanstalt für die Beaufsichtigung
      einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-
      Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-
      Gruppe auf zusammengefasster Basis zustän-
      dig, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine
      EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine
      gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft
      steht, so soll sie mit den für die Beaufsichtigung
      der gruppenangehörigen Unternehmen zustän-
      digen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum
      eine gemeinsame Entscheidung treffen, 1. ob die
      Eigenmittelausstattung der Gruppe auf zusam-
      mengefasster Basis ihrer Finanzlage und ihrem
      Risikoprofil angemessen ist und 2. welche zu-
      sätzlichen Eigenmittelanforderungen für jedes
      gruppenangehörige Unternehmen und auf zu-
      sammengefasster Basis erforderlich sind.“

   d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Insti-
      tutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma
      ersetzt und werden nach dem Wort „Finanz-
      holding-Gruppe“ die Wörter „oder gemischten
      Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.

13. § 8b wird aufgehoben.
BGBl. 2013, Seite 1877 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1877
14. § 8c wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 8c

                       Übertragung der
                Zuständigkeit für die Aufsicht
            über Institutsgruppen, Finanzholding-

             Gruppen, gemischte Finanzholding-

         Gruppen und gruppenangehörige Institute“.

   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem
          Wort „Institutsgruppe“ das Wort „oder“
          durch ein Komma ersetzt und werden nach

          dem Wort „Finanzholding-Gruppe“ die Wör-
          ter „oder gemischten Finanzholding-Grup-
          pe“ eingefügt.
      bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fi-
          nanzholding-Gruppen“ die Wörter „oder
          gemischte Finanzholding-Gruppen“ einge-
          fügt.
   c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Insti-
      tutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma
      ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzhol-
      ding-Gruppe“ die Wörter „oder eine gemischte
      Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
15. § 8d wird aufgehoben.
16. § 8e wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf
      zusammengefasster Basis über eine Instituts-
      gruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte
      Finanzholding-Gruppe zuständig, richtet sie Auf-
      sichtskollegien ein. Ziel der Einrichtung von Auf-
      sichtskollegien ist es, die Aufgabenwahrneh-
      mung nach § 8 Absatz 7 und den §§ 8a und 10
      Absatz 1a zu erleichtern und eine angemessene
      Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im
      Europäischen Wirtschaftsraum, zu denen auch

      die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ge-
      hört, sowie mit den zuständigen Stellen in Dritt-
      staaten zu gewährleisten. Die Aufsichtskollegien
      dienen
      1. dem Austausch von Informationen,

      2. gegebenenfalls der Einigung über die frei-

         willige Übertragung von Aufgaben und Zu-

         ständigkeiten,

      3. der Festlegung aufsichtsrechtlicher Prüfungs-

         programme auf der Grundlage der Risikobe-

         wertung einer Institutsgruppe, einer Finanz-

         holding-Gruppe oder einer gemischten Finanz-

         holding-Gruppe,

      4. der Beseitigung unnötiger aufsichtsrecht-
         licher Doppelanforderungen,
      5. der gleichmäßigen Anwendung der bestehen-
         den aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf
         alle Unternehmen der Gruppe unter Berück-
         sichtigung bestehender Ermessensspiel-
         räume und Wahlrechte sowie
      6. der Planung und Koordinierung der Aufsichts-
         tätigkeiten in Vorbereitung auf und in Krisen-
         situationen unter Berücksichtigung der Arbeit

         anderer Foren, die in diesem Bereich einge-
         richtet werden.“

   b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch
      ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
      „Finanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder ge-
      mischte Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.

17. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird das

    Wort „Finanzkonglomerate,“ gestrichen und werden

    die Wörter „gemischte Finanzholding-Gesellschaf-
    ten“ durch die Wörter „gemischte Finanzholding-
    Gruppen“ ersetzt.
18. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 10
                     Anforderungen an die
            Eigenmittelausstattung von Instituten,
          Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen
          und gemischten Finanzholding-Gruppen“.
   b) In Absatz 1 Satz 1, 2 und 9 wird jeweils nach
      dem Wort „Institutsgruppen“ das Wort „und“
      durch ein Komma ersetzt und werden jeweils
      nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen“ die
      Wörter „und gemischten Finanzholding-Grup-
      pen“ eingefügt.
   c) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgrup-
          pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma
          ersetzt und werden jeweils nach dem Wort
          „Finanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder
          gemischten Finanzholding-Gruppe“ einge-
          fügt.
      bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Institutsgrup-
          pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma
          ersetzt und werden jeweils nach dem Wort
          „Finanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder
          gemischte Finanzholding-Gruppe“ einge-
          fügt.

   d) Absatz 1b wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird
               nach dem Wort „Institutsgruppe“ das
               Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
               und werden jeweils nach dem Wort „Fi-

               nanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder

               eine gemischte Finanzholding-Gruppe“

               eingefügt.

          bbb) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils

               nach dem Wort „Institutsgruppe“ das

               Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt

               und werden jeweils nach dem Wort

               „Finanzholding-Gruppe“ die Wörter
               „oder   gemischten    Finanzholding-
               Gruppe“ eingefügt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die Bundesanstalt kann von einzelnen Insti-
          tuten, Institutsgruppen, Finanzholding-Grup-
          pen und gemischten Finanzholding-Gruppen
          oder Arten oder Gruppen von Instituten, In-
          stitutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und
          gemischten Finanzholding-Gruppen verlan-
          gen, dass diese Institute oder Gruppen wäh-
BGBl. 2013, Seite 1878 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1878
          rend eines begrenzten Zeitraums Eigenmittel
          vorhalten, die über die Anforderungen der
          Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9
          hinausgehen, wenn diese Kapitalstärkung
          erforderlich ist, um
          1. einer drohenden Störung der Funktions-
             fähigkeit des Finanzmarktes oder einer
             Gefahr für die Finanzmarktstabilität ent-
             gegenzuwirken und
          2. erhebliche negative Auswirkungen auf an-
             dere Unternehmen des Finanzsektors so-
             wie auf das allgemeine Vertrauen der
             Einleger und anderer Marktteilnehmer in
             ein funktionsfähiges Finanzsystem zu ver-
             meiden.“
  e) In Absatz 1e Satz 1 wird nach dem Wort „Insti-
     tutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma
     ersetzt, werden nach dem Wort „Finanzholding-
     Gruppe“ die Wörter „oder einer gemischten
     Finanzholding-Gruppe“ eingefügt und wird die
     Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter
     „§ 10a Absatz 1 bis 3a“ ersetzt.
  f) Absatz 6 Satz 5 bis 7 wird wie folgt gefasst:

       „Gehört ein Institut einer branchenübergreifend

       tätigen Unternehmensgruppe an, die kein Fi-

       nanzkonglomerat ist, braucht es Positionen

       nach Satz 1 Nummer 5 und 6 nicht abzuziehen,

       wenn

       1. diese Unternehmensgruppe mit Zustimmung
          der Bundesanstalt eine Berechnung der
          Eigenkapitalausstattung nach Maßgabe einer
          der Berechnungsmethoden, die in der
          Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1
          des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes
          näher bestimmt werden, zusätzlich durchführt
          und

       2. das Institut und die betreffenden Unterneh-
          men in entsprechender Anwendung der Krite-
          rien des § 12 Absatz 1 und 2 oder des § 15
          Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichts-
          gesetzes als nachgeordnetes oder überge-
          ordnetes Unternehmen in diese Berechnung
          einbezogen werden; eine Berechnung nach
          der Berechnungsmethode 1 darf nur dann er-
          folgen, wenn und soweit Umfang und Niveau
          des integrierten Managements und der inter-
          nen Kontrollen in Bezug auf die in den Kon-
          solidierungskreis einbezogenen Unternehmen
          angemessen sind. Die Wahlmöglichkeit nach
          Satz 5 ist von dem Unternehmen zu beantra-
          gen, das in entsprechender Anwendung der
          Kriterien des § 12 Absatz 1 und 2 oder des
          § 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Auf-
          sichtsgesetzes übergeordnetes Unternehmen
          der Gruppe ist; die gewählte Berechnungs-
          methode ist auf Dauer einheitlich anzuwen-
          den. Ein Institut, das einem Finanzkonglome-
          rat angehört, braucht die Positionen nach
          Satz 1 Nummer 1 bis 6 nicht abzuziehen,
          wenn es selbst und die betreffenden Unter-
          nehmen in die Berechnung der Eigenmittel
          dieses Finanzkonglomerats auf Konglome-
          ratsebene nach § 18 des Finanzkonglome-
          rate-Aufsichtsgesetzes einbezogen werden.“

19. § 10a wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 10a
                    Ermittlung der Eigen-
               mittelausstattung von Instituts-
              gruppen, Finanzholding-Gruppen
          und gemischten Finanzholding-Gruppen“.
    b) In Absatz 1 Satz 7 wird nach dem Wort „Insti-
       tutsgruppen“ das Wort „und“ durch ein Komma
       ersetzt und werden nach dem Wort „Finanz-
       holding-Gruppen“ die Wörter „und gemischte
       Finanzholding-Gruppen“ eingefügt.
    c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
       fügt:
         „(3a) Eine gemischte Finanzholding-Gruppe
      im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn einer
      gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne
      von § 1 Absatz 7e oder 7f mit Sitz im Inland Un-
      ternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
      nachgeordnet sind, von denen mindestens ein
      Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandels-
      unternehmen mit Sitz im Inland der gemischten
      Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunter-

      nehmen nachgeordnet ist. Satz 1 findet keine

      Anwendung auf gemischte Finanzholding-Ge-

      sellschaften im Sinne von § 1 Absatz 7e, die

      ihrerseits einem Einlagenkreditinstitut oder Wert-

      papierhandelsunternehmen mit Sitz in einem an-
      deren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
      als Tochterunternehmen nachgeordnet sind. Hat
      die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1
      Absatz 7e oder 7f ihren Sitz in einem anderen
      Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, be-
      steht eine gemischte Finanzholding-Gruppe,
      wenn

      1. der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
         mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder
         Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im
         Inland und weder ein Einlagenkreditinstitut
         noch ein Wertpapierhandelsunternehmen mit
         Sitz in ihrem Sitzstaat als Tochterunterneh-
         men nachgeordnet ist und

      2. das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapier-
         handelsunternehmen mit Sitz im Inland eine
         höhere Bilanzsumme hat als jedes andere
         der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
         als Tochterunternehmen nachgeordnetes Ein-
         lagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsun-
         ternehmen mit Sitz in einem anderen Staat
         des Europäischen Wirtschaftsraums; bei
         gleich hoher Bilanzsumme ist der frühere Zu-
         lassungszeitpunkt maßgeblich.
      Bei einer gemischten Finanzholding-Gruppe gilt
      als übergeordnetes Unternehmen dasjenige
      gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut oder
      Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im In-
      land, das selbst keinem anderen gruppenange-
      hörigen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet
      ist. Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute oder
      Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im In-
      land oder bei wechselseitigen Beteiligungen
      ohne Sitz im Inland diese Voraussetzungen, so
      gilt als übergeordnetes Unternehmen im Regel-
BGBl. 2013, Seite 1879 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1879
  fall das Einlagenkreditinstitut mit der höchsten
  Bilanzsumme; auf Antrag oder bei gleich hoher
  Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das
  Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandels-
  unternehmen mit Sitz im Inland, das als überge-
  ordnetes Unternehmen gilt. Abweichend von
  den Sätzen 4 und 5 kann die Bundesanstalt auf
  Antrag einer Finanzholding-Gesellschaft oder
  gemischten Finanzholding-Gesellschaft, die ih-
  ren Sitz im Inland hat, und nach Anhörung des
  beaufsichtigten Unternehmens, das nach den
  Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unterneh-
  men gilt, bestimmen, dass die Finanzholding-
  Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Ge-
  sellschaft als übergeordnetes Unternehmen gilt,
  sofern sie dargelegt hat, dass sie über die zur
  Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten er-

  forderliche Struktur und Organisation verfügt.
  Abweichend von Satz 6 kann die Bundesanstalt
  eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte
  Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im In-

  land hat, nach Anhörung des beaufsichtigten
  Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5
  als übergeordnetes Unternehmen gilt, auch ohne
  Antrag als übergeordnetes Unternehmen be-
  stimmen, sofern dies erforderlich ist aus bank-
  aufsichtlichen Gründen, insbesondere solchen,
  die sich aus der Organisation und Struktur der
  gemischten Finanzholding-Gruppe ergeben. Die
  nach den Sätzen 6 oder 7 bestimmte Finanzhol-
  ding-Gesellschaft oder gemischte Finanzhol-
  ding-Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen
  Pflichten eines übergeordneten Unternehmens
  zu erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für eine
  Anordnung nach den Sätzen 6 oder 7 nicht mehr
  vor, insbesondere, wenn die Finanzholding-Ge-
  sellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesell-
  schaft ihren Sitz in einen anderen Staat verlagert
  oder nicht mehr in der Lage ist, für die Einhal-
  tung der gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen,
  so hat die Bundesanstalt die Anordnung nach
  Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft oder
  gemischten Finanzholding-Gesellschaft aufzu-
  heben; § 35 Absatz 3 gilt entsprechend. Die
  Bundesanstalt hat gegenüber einer nach den
  Sätzen 6 oder 7 zum übergeordneten Unterneh-

  men bestimmten Finanzholding-Gesellschaft

  oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft

  und deren Organen alle Befugnisse, die ihr

  gegenüber einem Institut als übergeordnetem

  Unternehmen und dessen Organen zustehen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausland“
      die Wörter „, sowie im Fall einer gemischten
      Finanzholding-Gruppe Unternehmen im
      Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 2 im Inland
      oder Ausland“ eingefügt.

  bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Instituts“ das
      Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
      werden nach dem Wort „Finanzholding-
      Gesellschaft“ die Wörter „oder gemischten
      Finanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.
e) In Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 und 2, Satz 9
   und 12 wird jeweils nach dem Wort „Instituts-
   gruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma

  ersetzt und werden jeweils nach dem Wort „Fi-
  nanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder gemisch-
  ten Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
f) In Absatz 7 Satz 7 werden nach dem Wort „Fi-
   nanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder gemisch-
   ten Finanzholding-Gruppe“ und nach dem Wort
   „Finanzholding-Gesellschaft“ die Wörter „oder
   gemischte Finanzholding-Gesellschaft“ einge-
   fügt.

g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgrup-
      pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma
      ersetzt und werden nach dem Wort „Finanz-
      holding-Gruppe“ die Wörter „oder eine ge-
      mischte Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.

  bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Institutsgrup-

      pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma
      ersetzt und werden nach dem Wort „Finanz-
      holding-Gruppe“ die Wörter „oder der ge-
      mischten Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.

h) In Absatz 9 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
   wird nach dem Wort „Institutsgruppen“ das Wort
   „und“ durch ein Komma ersetzt und werden
   nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen“ die
   Wörter „und gemischte Finanzholding-Gruppen“
   eingefügt.
i) In Absatz 10 Satz 1 wird nach den Wörtern „eine
   Institutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein
   Komma ersetzt, werden nach dem Wort „Finanz-
   holding-Gruppe“ die Wörter „oder gemischte
   Finanzholding-Gruppe“ eingefügt, wird nach
   den Wörtern „einer Institutsgruppe“ das Wort
   „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden
   nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe“ die
   Wörter „oder einer gemischten Finanzholding-
   Gruppe“ eingefügt.

j) In Absatz 12 Satz 1 wird nach dem Wort „Insti-
   tutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma
   ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzhol-
   ding-Gruppe“ die Wörter „oder gemischten
   Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
k) Absatz 14 wird wie folgt geändert:

  aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Institutsgrup-

      pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-

      setzt und werden nach dem Wort „Finanz-

      holding-Gruppe“ die Wörter „oder gemisch-

      ten Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.

  bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Hat die Finanzholding-Gesellschaft oder
      gemischte Finanzholding-Gesellschaft an
      der Spitze einer Finanzholding-Gruppe oder
      einer gemischten Finanzholding-Gruppe als
      Tochterunternehmen mindestens ein Institut,
      eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im
      Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie
      2002/87/EG oder ein Finanzunternehmen mit
      Sitz in einem Drittstaat, so gilt Satz 1 mit der
      Maßgabe, dass das übergeordnete Unter-
      nehmen der Finanzholding-Gruppe oder der
      gemischten Finanzholding-Gruppe verpflich-
      tet ist, die zusätzliche Zusammenfassung
      vorzunehmen.“
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20. § 10b wird aufgehoben.
21. § 10c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
           der Angabe „§ 10a Abs. 3“ die Wörter „oder
           gemischten Finanzholding-Gruppe nach
           § 10a Absatz 3a“ eingefügt.
       bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. der Schuldner der KSA-Position ist das
              übergeordnete Unternehmen der Insti-
              tutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder
              gemischten Finanzholding-Gruppe, ein
              nachgeordnetes Unternehmen der glei-
              chen Institutsgruppe, Finanzholding-
              Gruppe oder gemischten Finanzholding-
              Gruppe oder die Finanzholding-Gesell-
              schaft beziehungsweise gemischte Fi-
              nanzholding-Gesellschaft an der Spitze
              der Finanzholding-Gruppe oder ge-
              mischten Finanzholding-Gruppe,“.
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
      Wort „Finanzholding-Gesellschaft,“ die Wörter

      „eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft,“

      eingefügt.

22. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a

    Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 1

    bis 3a“ ersetzt.

23. § 12a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Institut“ das
           Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
           werden nach den Wörtern „eine Finanzhol-

           ding-Gesellschaft“ die Wörter „oder eine ge-
           mischte Finanzholding-Gesellschaft“ und
           nach den Wörtern „einer Finanzholding-Ge-
           sellschaft“ die Wörter „oder gemischten Fi-
           nanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Institut“ das
           Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
           werden nach den Wörtern „eine Finanzhol-
           ding-Gesellschaft“ die Wörter „oder ge-
           mischte Finanzholding-Gesellschaft“ einge-
           fügt.

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

24. § 13b wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 13b

                 Großkredite von Instituts-
              gruppen, Finanzholding-Gruppen
          und gemischten Finanzholding-Gruppen“.

   b) In den Absätzen 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 6 wird
      jeweils nach dem Wort „Institutsgruppe“ das
      Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und wer-
      den jeweils nach dem Wort „Finanzholding-
      Gruppe“ die Wörter „oder gemischten Finanz-
      holding-Gruppe“ eingefügt.

25. § 13d wird aufgehoben.
26. § 18a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Anforderung nach Absatz 1 kann auch
   auf konsolidierter Ebene durch das EU-Mutterinsti-

    tut, die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder
    die gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesell-
    schaft erfüllt werden, wenn das EU-Mutterinstitut,
    die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder die
    gemischte      EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft
    oder eines ihrer Tochterunternehmen Originator
    oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion ist,
    deren verbrieftes Portfolio Forderungen enthält,
    die von Unternehmen begründet wurden, die der-
    selben Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder
    gemischten Finanzholding-Gruppe wie das EU-
    Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholding-Gesell-
    schaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzhol-
    ding-Gesellschaft angehören. Voraussetzung dafür
    ist, dass die gruppenangehörigen Unternehmen,
    welche die Forderungen begründet haben, sich ver-
    pflichtet haben, die Anforderungen nach § 18b Ab-
    satz 4 zu erfüllen und dem EU-Mutterinstitut oder
    der EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder der
    gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft
    rechtzeitig die zur Erfüllung der Anforderungen
    nach § 18b Absatz 5 erforderlichen Informationen
    zu übermitteln.“

27. Die 5. Zwischenüberschrift des Zweiten Abschnitts

    wird wie folgt gefasst:

           „5. Besondere Pflichten der Institute,

      ihrer Geschäftsleiter sowie der Finanzholding-

     Gesellschaften, der gemischten Finanzholding-

    Gesellschaften und der gemischten Unternehmen“.

28. § 24 Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst:

    „Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und die Sätze 2 bis 4
    gelten entsprechend für eine gemischte Finanzhol-
    ding-Gesellschaft.“

29. § 25a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
         „(1a) Absatz 1 gilt für Institutsgruppen, Fi-
      nanzholding-Gruppen, gemischte Finanzhol-
      ding-Gruppen und Institute im Sinne des § 10a
      Absatz 14 mit der Maßgabe entsprechend, dass
      die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1
      bezeichneten Personen des übergeordneten Un-
      ternehmens für die ordnungsgemäße Geschäfts-
      organisation der Institutsgruppe, Finanzholding-
      Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe
      verantwortlich sind. § 10a Absatz 12 und 13

      Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“

    b) Absatz 1b wird aufgehoben.

30. § 25c wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10b Ab-
       satz 3 Satz 8“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 3a
       Satz 6 oder Satz 7“ ersetzt.

    b) In Absatz 4 Satz 4 werden nach der Angabe
       „§ 10a Absatz 3“ die Wörter „, einer gemischten
       Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Ab-
       satz 3a“ eingefügt und werden die Wörter „§ 1
       Absatz 20 Satz 1“ durch die Angabe „§ 1 Ab-
       satz 20“ ersetzt.

31. In § 25g Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10b
    Abs. 3 Satz 8“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 3a
    Satz 6 oder Satz 7“ ersetzt.
32. In § 26 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
    „§ 10a Absatz 3“ die Wörter „, einer gemischten
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   Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Ab-
   satz 3a“ eingefügt, werden die Wörter „Spitze der
   Gruppe“ durch die Wörter „Spitze der Finanzhol-
   ding-Gruppe“ ersetzt und werden nach den Wör-
   tern „gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der
   Spitze“ die Wörter „der gemischten Finanzholding-
   Gruppe oder“ eingefügt.
33. § 26a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Zusätzlich zu den Angaben, die nach
      Absatz 1 zu machen sind, sind die rechtliche
      und die organisatorische Struktur sowie die
      Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäfts-
      führung der Gruppe darzustellen. Absatz 1 Satz 3
      gilt entsprechend.“

   b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Insti-
      tutsgruppen“ das Wort „und“ durch ein Komma
      ersetzt, werden nach dem Wort „Finanzholding-
      Gruppen“ die Wörter „und gemischte Finanzhol-
      ding-Gruppen“ eingefügt, wird nach dem Wort
      „Institutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Fi-
      nanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder der ge-
      mischten Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.

34. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „§§ 10, 10b, 11, 12a, 13 bis 13d
          und 14 Abs. 1“ werden durch die Wörter
          „§§ 10, 11, 12a, 13 bis 13c und 14 Absatz 1,
          den §§ 17, 23 und 27 des Finanzkonglome-
          rate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
      bb) Die Wörter „§§ 10 bis 10b, 11, 12, 13 bis
          13d, 18, 25a Absatz 1 Satz 3“ werden durch

          die Wörter „§§ 10, 11, 12, 13 bis 13c, 25a

          Absatz 1 Satz 3, den §§ 17 und 23 des

          Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ er-

          setzt.

   b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Instituts-

      oder Finanzholding-Gruppe“ durch die Wörter
      „Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder
      gemischten Finanzholding-Gruppe“ ersetzt.
35. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
               Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 3“ durch die
               Angabe „§ 10a Absatz 1 bis 3a“ er-
               setzt.

          bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
               „Finanzholding-Gesellschaft“ die Wör-
               ter „oder gemischten Finanzholding-
               Gesellschaft“ eingefügt.
      bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 10a Abs. 1
          bis 3“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 1
          bis 3a“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird
               nach dem Wort „Institutsgruppen“ das

                Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
                und werden nach dem Wort „Finanz-
                holding-Gruppen“ die Wörter „und ge-
                mischte Finanzholding-Gruppen“ ein-
                gefügt.
          bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort
               „Finanzholding-Gesellschaft“ die Wör-
               ter „oder gemischten Finanzholding-
               Gesellschaft“ eingefügt.
          ccc) In Nummer 5 werden nach dem Wort
               „Finanzholding-Gesellschaft“ die Wör-
               ter „oder gemischte Finanzholding-Ge-
               sellschaft“ und nach dem Wort „Fi-
               nanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder
               gemischten     Finanzholding-Gruppe“
               eingefügt.

          ddd) In Nummer 7 wird nach dem Wort „In-
               stitutsgruppe“ das Wort „oder“ durch
               ein Komma ersetzt und werden nach
               dem Wort „Finanzholding-Gruppe“ die
               Wörter „oder gemischten Finanzhol-
               ding-Gruppe“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „die Fi-
          nanzholding-Gesellschaft“ die Wörter „oder
          die gemischte Finanzholding-Gesellschaft“
          und nach den Wörtern „der Finanzholding-

          Gesellschaft“ die Wörter „oder gemischten
          Finanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.
      cc) In Satz 3 wird nach dem Wort „Institutsgrup-
          pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
          setzt und werden nach dem Wort „Finanz-
          holding-Gruppe“ die Wörter „oder gemisch-
          ten Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
    c) Absatz 5 wird aufgehoben.

36. In § 36 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Insti-

    tuts“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und

    werden nach dem Wort „Finanzholding-Gesell-

    schaft“ die Wörter „oder gemischten Finanzhol-

    ding-Gesellschaft“ eingefügt.

37. § 44 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 44
                  Auskünfte und Prüfungen
                  von Instituten, Anbietern
                 von Nebendienstleistungen,

              Finanzholding-Gesellschaften, ge-
           mischten Finanzholding-Gesellschaften
          und von in die Aufsicht auf zusammenge-
         fasster Basis einbezogenen Unternehmen“.

    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des
      § 10a Absatz 1 bis 5, eine Finanzholding-Gesell-
      schaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe
      im Sinne des § 10a Absatz 3 oder einer gemisch-
      ten Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze
      einer gemischten Finanzholding-Gruppe im
      Sinne des § 10a Absatz 3a sowie ein Mitglied
      eines Organs eines solchen Unternehmens ha-
      ben der Bundesanstalt, den Personen und Ein-
      richtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der
      Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der
      Deutschen Bundesbank auf Verlangen Aus-
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       künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,
       um die Richtigkeit der Auskünfte oder der über-
       mittelten Daten zu überprüfen, die für die Auf-
       sicht auf zusammengefasster Basis erforderlich
       sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsver-
       ordnung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermit-
       teln sind.“
   c) In Absatz 2a Satz 1 wird nach dem Wort „Insti-
      tutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma
      ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzhol-
      ding-Gruppe“ die Wörter „oder eine gemischte
      Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.

   d) Absatz 3a wird aufgehoben.
   e) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Institu-
      ten“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
      und werden nach dem Wort „Finanzholding-Ge-
      sellschaften“ die Wörter „oder gemischten Fi-
      nanzholding-Gesellschaften“ eingefügt.

   f) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Institu-

      te“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und

      werden nach dem Wort „Finanzholding-Gesell-

      schaften“ die Wörter „und gemischten Finanz-

      holding-Gesellschaften“ eingefügt.

38. § 44a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einem
      nicht in die Zusammenfassung oder in die zu-
      sätzliche Beaufsichtigung auf Konglomerats-
      ebene einbezogenen Unternehmen und“ gestri-
      chen.
   b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
39. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils die An-
      gabe „2 bis 4“ durch die Angabe „2 und 3“ er-
      setzt.

   c) In Absatz 6 wird nach dem Wort „Institutsgrup-

      pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt

      und werden nach dem Wort „Finanzholding-

      Gruppe“ die Wörter „oder einer gemischten

      Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.

40. § 45a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die Bundesanstalt kann einer Finanzhol-

       ding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzhol-
       ding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3 Satz 1
       oder 2 oder § 13b Absatz 2 oder einer gemisch-
       ten Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze
       einer gemischten Finanzholding-Gruppe im
       Sinne des § 10a Absatz 3a Satz 1 oder 2 oder
       § 13b Absatz 2 die Ausübung ihrer Stimmrechte
       an dem übergeordneten Unternehmen und den
       anderen nachgeordneten Unternehmen unter-
       sagen, wenn
       1. die Finanzholding-Gesellschaft oder die ge-
          mischte Finanzholding-Gesellschaft dem
          übergeordneten Unternehmen nicht die für
          die Zusammenfassung nach § 10a oder
          § 13b erforderlichen Angaben gemäß § 10a
          Absatz 13 Satz 2 oder § 13b Absatz 5 in Ver-
          bindung mit § 10a Absatz 13 Satz 2 übermit-
          telt, sofern nicht den Erfordernissen der

         bankaufsichtlichen Zusammenfassung in an-
         derer Weise Rechnung getragen werden
         kann;
      2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
         dass eine Person, die die Geschäfte der
         Finanzholding-Gesellschaft oder der ge-
         mischten Finanzholding-Gesellschaft tat-
         sächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht
         die zur Führung der Geschäfte erforderliche
         fachliche Eignung hat.“
    b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

         „(1a) Die Bundesanstalt kann in den Fällen
      des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 auch gegen-
      über dem übergeordneten Unternehmen einer
      Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten
      Finanzholding-Gruppe anordnen, Weisungen
      der Finanzholding-Gesellschaft oder der ge-
      mischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu
      befolgen, sofern es keine gesellschaftsrecht-

      lichen Möglichkeiten gibt, die Personen abzube-

      rufen, die die Geschäfte der Finanzholding-Ge-

      sellschaft oder der gemischten Finanzholding-

      Gesellschaft tatsächlich führen. Das Gleiche gilt,

      wenn solche Möglichkeiten zwar vorhanden
      sind, aber ihre Ausschöpfung erfolglos geblie-
      ben ist.“
    c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
       „§ 10a Abs. 1 bis 5“ die Wörter „oder des über-
       geordneten Finanzkonglomeratsunternehmens
       nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4“ ge-
       strichen.
    d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzhol-
          ding-Gesellschaft“ die Wörter „oder der ge-
          mischten Finanzholding-Gesellschaft“ ein-
          gefügt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

41. In § 45b Absatz 2 wird nach den Wörtern „eine In-

    stitutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma

    ersetzt, werden nach dem Wort „Finanzholding-

    Gruppe“ die Wörter „oder gemischte Finanzhol-

    ding-Gruppe“ eingefügt, wird nach den Wörtern
    „die Institutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein
    Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Fi-
    nanzholding-Gruppe“ die Wörter „oder gemischte

    Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.

42. In § 45c Absatz 8 werden nach den Wörtern „für
    Finanzholding-Gesellschaften“ die Wörter „oder
    gemischte Finanzholding-Gesellschaften“, werden
    nach den Wörtern „§ 10a Absatz 3 Satz 6 oder 7“
    die Wörter „oder § 10a Absatz 3a Satz 6 oder
    Satz 7“ und nach den Wörtern „derartiger Finanz-
    holding-Gesellschaften“ die Wörter „oder gemisch-
    ter Finanzholding-Gesellschaften“ eingefügt.
43. § 46b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Wird ein Institut oder eine nach § 10a Ab-
    satz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6
    oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen gel-
    tende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte
    Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder
    tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäfts-
    leiter, bei einem in der Rechtsform des Einzelkauf-
    manns betriebenen Institut der Inhaber und die Per-
BGBl. 2013, Seite 1883 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1883
   sonen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesell-
   schaft oder der gemischten Finanzholding-Gesell-
   schaft tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt
   unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unver-
   züglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz genann-
   ten Personen haben eine solche Anzeige unter Bei-
   fügung entsprechender Unterlagen auch dann vor-
   zunehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a
   Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6
   oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen gel-
   tende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte
   Finanzholding-Gesellschaft voraussichtlich nicht in
   der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungs-
   pflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (dro-
   hende Zahlungsunfähigkeit). Soweit diese Perso-
   nen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet

   sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
   die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantra-
   gen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzei-
   gepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren über
   das Vermögen eines Instituts, einer nach § 10a Ab-
   satz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6
   oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen gel-
   tenden Finanzholding-Gesellschaft oder gemisch-
   ten Finanzholding-Gesellschaft findet im Fall der
   Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter
   den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Fall der
   drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Der Antrag
   auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
   Vermögen des Instituts, der nach § 10a Absatz 3

   Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder
   Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden
   Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Fi-
   nanzholding-Gesellschaft kann nur von der Bun-
   desanstalt gestellt werden. Im Fall der drohenden
   Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den
   Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts
   und im Fall einer nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder
   Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als über-
   geordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-
   Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Ge-
   sellschaft mit deren Zustimmung stellen. Vor der
   Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insol-

   venzgericht die Bundesanstalt zu dessen Eignung
   zu hören. Der Bundesanstalt ist der Eröffnungsbe-
   schluss besonders zuzustellen. Das Insolvenzge-
   richt übersendet der Bundesanstalt alle weiteren,
   das Verfahren betreffenden Beschlüsse und erteilt
   auf Anfrage Auskunft zum Stand und Fortgang des
   Verfahrens. Die Bundesanstalt kann Einsicht in die
   Insolvenzakten nehmen.“

44. § 48p wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 48p
          Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen
         und gemischten Finanzholding-Gruppen“.
   b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzhol-
      ding-Gruppe“ die Wörter „oder gemischten
      Finanzholding-Gruppe“ und nach dem Wort „Fi-
      nanzholding-Gesellschaft“ die Wörter „oder ge-
      mischten Finanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.
45. In § 48q Satz 1 wird die Angabe „§ 10b Absatz 1“
    durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 des Finanzkonglo-
    merate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt.

46. In § 49 werden die Angabe „des § 10b Abs. 5,“ und
    die Angabe „des § 13d Abs. 4 Satz 5,“ gestrichen.
47. Der Vierte Abschnitt wird aufgehoben.

48. § 53b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 8 Satz 2 wird nach dem Wort „Insti-
      tutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma
      ersetzt, werden nach dem Wort „Finanzholding-
      Gruppe“ die Wörter „oder gemischten Finanz-
      holding-Gruppe“ eingefügt, wird nach dem Wort
      „EU-Mutterinstitut“ das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt und werden nach dem Wort
      „EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft“ die Wör-
      ter „oder eine gemischte EU-Mutterfinanzhol-
      ding-Gesellschaft“ eingefügt.

   b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „EU-Mutterin-
          stituts“ das Wort „oder“ durch ein Komma
          ersetzt und werden nach dem Wort „EU-
          Mutter-Finanzholding-Gesellschaft“ die Wör-
          ter „oder einer gemischten EU-Mutterfinanz-
          holding-Gesellschaft“ eingefügt.
      bb) In den Sätzen 2 und 5 wird jeweils nach dem
          Wort „Institutsgruppe“ das Wort „oder“
          durch ein Komma ersetzt und werden nach
          dem Wort „Finanzholding-Gruppe“ die Wör-
          ter „oder gemischte Finanzholding-Gruppe“
          eingefügt.

49. § 53d wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Insti-
      tuts“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt,
      werden nach den Wörtern „eine Finanzholding-
      Gesellschaft“ die Wörter „oder einer gemischten
      Finanzholding-Gesellschaft“ eingefügt, wird
      nach dem Wort „Institutsgruppe“ das Wort
      „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden
      nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe“ die
      Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gruppe“
      eingefügt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall ab-
      weichend von Absatz 1 einer angemessenen Be-
      aufsichtigung auf konsolidierter Basis in anderer
      Weise Rechnung tragen. Sie kann insbesondere
      verlangen, dass eine Finanzholding-Gesellschaft
      oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit
      Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des
      Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wird,

      auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die
      Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ent-
      sprechend anzuwenden sind.“
50. § 64g wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung
      nach § 13c Absatz 1 Satz 2 sind sämtliche wäh-
      rend eines Kalenderjahres durchgeführten be-
      deutenden gruppeninternen Transaktionen mit
      gemischten Unternehmen oder deren Tochterun-
      ternehmen der Bundesanstalt und der Deut-
      schen Bundesbank vor dem 16. Januar des da-
BGBl. 2013, Seite 1884 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1884
       rauffolgenden Jahres anzuzeigen. Gruppenin-
       terne Transaktionen sind insbesondere
       1. Darlehen,
       2. Bürgschaften, Garantien und andere außer-
          bilanzielle Geschäfte,

       3. Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im
          Sinne der §§ 10, 10a, 53c und 104g des Ver-
          sicherungsaufsichtsgesetzes betreffen,

       4. Kapitalanlagen,

       5. Rückversicherungsgeschäfte,

       6. Kostenteilungsvereinbarungen.

       Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend,
       wenn die einzelne Transaktion mindestens 5 Pro-
       zent der Eigenkapitalanforderung auf Gruppen-
       ebene erreicht oder übersteigt. Mehrere Trans-
       aktionen desselben oder verschiedener grup-
       penangehöriger Unternehmen mit einem ande-
       ren gruppenangehörigen Unternehmen während
       eines Geschäftsjahres sind jeweils adressaten-
       bezogen zusammenzufassen, auch wenn die
       einzelne Transaktion 5 Prozent der Eigenkapital-
       anforderung auf Gruppenebene nicht erreicht.“
   c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „und
      § 24 Abs. 3a Satz 5“ gestrichen.
   d) Absatz 4 wird aufgehoben.
51. In § 64h Absatz 4 Satz 3 werden nach der Angabe
    „§ 10a Abs. 3“ die Wörter „oder einer gemischten
    Finanzholding-Gruppe im Sinne von § 10a Ab-
    satz 3a“ und nach dem Wort „Finanzholding-Ge-
    sellschaft“ die Wörter „oder die gemischte Finanz-
    holding-Gesellschaft“ eingefügt.

                       Artikel 3

                 Änderung des
        Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu Abschnitt Vc wird wie folgt ge-
      fasst:

                             „Vc.

                       (weggefallen)“.

   b) Die Angabe zu den §§ 104k bis 104w wird wie
      folgt gefasst:

       „§§ 104k bis 104w (weggefallen)“.

   c) In der Angabe zu § 111f werden nach den Wör-
      tern „verbundenen Unternehmen“ die Wörter
      „und Finanzkonglomeraten“ gestrichen.

   d) Die Angabe zu § 123c wird wie folgt gefasst:

       „§ 123c (weggefallen)“.
 2. In § 5 Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern „und
    Absatz 2“ die Angabe „und 3“ gestrichen.

 3. § 7a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 104k Nr. 3“ durch
      die Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 104k Nr. 3“
      durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8“
      ersetzt.
4. In § 8 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe „§ 104k
   Nr. 3“ durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Num-
   mer 8“ ersetzt.

5. § 13e Absatz 3 wird aufgehoben.

6. § 53c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3d wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 104q Abs. 1

         Satz 2“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1
         des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“
         ersetzt.

     bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „Berech-
         nungsmethoden 1“ das Komma durch das
         Wort „oder“ ersetzt und wird nach der An-
         gabe „2“ wird die Angabe „oder 3“ gestri-
         chen.
   b) In Absatz 3e Satz 1 werden nach dem Wort
      „Erstversicherungsunternehmen“ die Wörter „im
      Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a“ durch die
      Wörter „, mit Ausnahme der Sterbekassen, an
      oder gegenüber“ ersetzt.
7. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der
   Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunter-
   nehmen folgende Anzeigepflichten und Anforderun-
   gen erfüllt hat:

   1. die Anzeigepflichten nach § 13b Absatz 1 und 4,
      § 13c Absatz 1 und 4, § 13d Nummer 1 bis 5,
      § 13e sowie nach § 28 Absatz 5 des Finanzkon-

      glomerate-Aufsichtsgesetzes jeweils auch in
      Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
      § 104g Absatz 2,
   2. die Anforderungen nach den §§ 104d und 104g
      Absatz 1 sowie nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und
      § 18 Absatz 1 bis 4, den §§ 19, 20, 22 Absatz 1
      Nummer 6 und § 23 Absatz 1 und 2 bis 4 des
      Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes jeweils
      auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
      nach § 104g Absatz 2 sowie

   3. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 und des
      § 24 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Auf-

      sichtsgesetzes.“

8. § 64b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 64a Ab-
      satz 2“ die Wörter „und übergeordnete Finanz-

      konglomeratsunternehmen“ gestrichen.

   b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 104k Nummer 3“
      durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8“
      ersetzt.

   c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Bei Unternehmen, die einer Versicherungs-
     gruppe angehören, haben sich die Regelungen
     zusätzlich an der Größe der Gruppe sowie an
     Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und In-
     ternationalität der Geschäftsaktivitäten der
     Gruppe zu orientieren.“
BGBl. 2013, Seite 1885 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1885
 9. § 80d wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Für Versicherungsunternehmen gilt dies als

      Mutterunternehmen auch hinsichtlich einer Ver-

      sicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des

      § 104a Absatz 2 Nummer 4, einer gemischten

      Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne
      des § 104a Absatz 2 Nummer 5, einer gemisch-
      ten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des
      § 104a Absatz 2 Nummer 8 oder eines Finanz-
      konglomerats im Sinne des § 1 Absatz 2 des
      Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in Be-
      zug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich
      in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, so-
      weit diese Verpflichtete im Sinne des § 2 Ab-
      satz 1 des Geldwäschegesetzes sind.“
   b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c
      Absatz 1 haben als Versicherungs-Holdingge-
      sellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Num-
      mer 4, als gemischte Versicherungs-Holdingge-
      sellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Num-
      mer 5, als gemischte Finanzholding-Gesellschaft

      im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 oder
      als Mutterunternehmen eines Finanzkonglo-
      merats im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanz-
      konglomerate-Aufsichtsgesetzes in Bezug auf
      ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem
      Eigentum befindliche Unternehmen, sofern Nie-
      derlassungen und Verträge jeweils Verträge im
      Sinne des § 80c Absatz 1 anbieten, gruppen-
      weite interne Sicherungsmaßnahmen nach den
      Absätzen 1 bis 3 und nach § 9 des Geldwäsche-
      gesetzes zu treffen und die Einhaltung der Sorg-
      faltspflichten nach den §§ 80e, 3, 5 und 6 des
      Geldwäschegesetzes sowie die Einhaltung der
      Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
      nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustel-
      len.“

10. In § 81 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 104k
    Nr. 3“ durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Num-
    mer 8“ ersetzt.

11. § 83 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1b wird die Angabe „§ 104k Nr. 3“
      durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8“
      ersetzt.

   b) Nummer 2 dritter Halbsatz wird aufgehoben.
12. § 87 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 104u Abs. 1

          Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4“ durch

          die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 2 des

          Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes      in

          Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4“ er-

          setzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 104u Abs. 1
          Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4“ durch
          die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 3 des
          Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes      in
          Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4“ er-
          setzt.

    b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 104k Nr. 3“
       durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8“

       ersetzt.

13. In § 89a werden nach den Wörtern „§ 104 Abs. 1b

    Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4“ die

    Wörter „, § 104r Abs. 4 Satz 5, den §§ 104t, 104u

    Abs. 1“ gestrichen.

14. § 104a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
       „einer Versicherungs-Holdinggesellschaft“ die
       Wörter „, einer gemischten Finanzholding-Ge-
       sellschaft“ eingefügt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 104k Nr. 3“
          durch die Wörter „Absatzes 2 Nummer 8“
          ersetzt.

      bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 104k Nr. 3“
          durch die Wörter „Absatzes 2 Nummer 8“ er-
          setzt.
      cc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
          ein Semikolon ersetzt.

      dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

          „8. gemischte Finanzholding-Gesellschaft:
              Mutterunternehmen, das kein beauf-
              sichtigtes Unternehmen eines Finanz-
              konglomerats im Sinne des § 2 Ab-
              satz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichts-
              gesetzes ist und das zusammen mit sei-
              nen Tochterunternehmen, von denen
              mindestens eines ein beaufsichtigtes
              Unternehmen eines Finanzkonglomerats
              mit Sitz im Inland oder in einem anderen
              Mitglied- oder Vertragsstaat ist, und mit
              anderen Unternehmen ein Finanzkonglo-
              merat bildet.“
15. § 104b wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1
       bis 3 vorangestellt:

         „(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-
      Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine
      risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen
      Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie
      98/78/EG und der Richtlinie 2002/87/EG, kann
      die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde
      nach Konsultation der zuständigen Behörden
      der betroffenen Mitgliedstaaten auf der Ebene
      dieser gemischten Finanzholding-Gesellschaft
      nur die entsprechenden Bestimmungen der

      Richtlinie 2002/87/EG anwenden.

         (2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-

      Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine

      risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen

      Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie

      98/78/EG und der Richtlinie 2006/48/EG, kann

      die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde
      im Einvernehmen mit der konsolidierenden Auf-
      sichtsbehörde für die Banken- und die Wertpa-
      pierdienstleistungsbranche auf der Ebene dieser
      gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur die
      Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie,
      die für die am stärksten vertretene Branche im
BGBl. 2013, Seite 1886 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1886
       Sinne des § 8 Absatz 2 des Finanzkonglomera-
       te-Aufsichtsgesetzes gilt, anwenden.

          (3) Die Bundesanstalt als für die Gruppenauf-
       sicht zuständige Behörde unterrichtet die Euro-

       päische Bankenaufsichtsbehörde und die Euro-

       päische Aufsichtsbehörde für das Versiche-

       rungswesen und die betriebliche Altersversor-

       gung über Entscheidungen nach den Absätzen 1

       und 2.“

   b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Ab-
      sätze 4 bis 7.
16. Abschnitt Vc wird aufgehoben.
17. § 111f wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach den Wörtern
      „verbundenen Unternehmen“ die Wörter „und
      Finanzkonglomeraten“ gestrichen.

   b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den
      Richtlinien 98/78/EG und 2002/87/EG“ durch
      die Wörter „die Richtlinie 98/78/EG“ ersetzt.
18. § 111g Absatz 1 Nummer 9 wird aufgehoben.
19. § 112 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort

           „Zahlung“ die Wörter „oder als Einmalkapi-

           talzahlung“ eingefügt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Eine lebenslange Zahlung im Sinne des
          Satzes 1 Nummer 4 kann mit einem teilwei-
          sen oder vollständigen Kapitalwahlrecht ver-
          bunden werden.“

   b) In Absatz 1a Satz 1 werden nach dem Wort

      „können“ die Wörter „Renten als“ eingefügt.

20. In § 120 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 104k
    Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Finanz-
    konglomerate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt.

21. § 123c wird aufgehoben.
22. In § 144 Absatz 1a Nummer 2 werden die Wörter
    „§ 13d Nr. 1 bis 6, 7, 11, 12, § 13e Abs. 1 Satz 1
    Nr. 3, 4 und Abs. 2, auch in Verbindung mit § 110a
    Abs. 4 Nr. 2, oder Nr. 8 oder 9, § 13e Abs. 1 Nr. 1
    oder 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1“ durch die
    Wörter „§ 13d Nummer 1 bis 6 oder 7, auch in Ver-
    bindung mit § 110a Absatz 4 Nummer 2, § 13d
    Nummer 8, 9, 11 oder 12, § 13e Absatz 1 Satz 1
    oder Absatz 2“ ersetzt.
23. § 146 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die Bundesanstalt ist ferner Aufsichtsbe-
   hörde im Sinne des Finanzkonglomerate-Aufsichts-
   gesetzes. Gehört ein unter Aufsicht eines Landes
   stehendes Erstversicherungsunternehmen einem
   Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Absatz 2 des
   Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes an, geht
   mit Eintritt der Bestandskraft der Feststellung nach
   § 11 Absatz 1 Satz 1 des Finanzkonglomerate-Auf-
   sichtsgesetzes, dass die Unternehmensgruppe, der
   dieses Erstversicherungsunternehmen angehört,

    ein Finanzkonglomerat ist, die Aufsicht über dieses
    Erstversicherungsunternehmen auf die Bundesan-
    stalt über; die zuständige Landesbehörde ist recht-
    zeitig über die Feststellung zu unterrichten. Hebt

    die Bundesanstalt die Feststellung auf oder gehört

    das betreffende Erstversicherungsunternehmen

    dem Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die

    Bundesanstalt die Aufsicht über dieses Erstver-

    sicherungsunternehmen mit Zustimmung der zu-

    ständigen Landesbehörde wieder auf diese übertra-
    gen.“

                       Artikel 4
                  Änderung des
               Geldwäschegesetzes

   § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäsche-
gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar
2013 (BGBl. I S. 268) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Wörter „§ 104k Nr. 3 des Versicherungsauf-
   sichtsgesetzes“ werden durch die Wörter „§ 2 Ab-
   satz 10 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“
   ersetzt.

2. Die Wörter „§ 104k Nr. 4 des Versicherungsauf-

   sichtsgesetzes“ werden durch die Wörter „§ 1 Ab-

   satz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“
   ersetzt.

                       Artikel 5

                Änderung des
         Gesetzes über das Verfahren

     in Familiensachen und in den Ange-

  legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   In § 375 Nummer 13 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert
worden ist, wird nach der Angabe „§ 47 Absatz 2“ das
Komma durch das Wort „und“ ersetzt, werden die Wör-
ter „und § 104u Abs. 2 Satz 1 bis 6“ gestrichen und
werden nach dem Wort „Versicherungsaufsichtsgeset-
zes“ die Wörter „und § 28 Absatz 2 Satz 1 bis 5 des
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ eingefügt.

                       Artikel 6

                  Änderung des
           Versicherungsteuergesetzes

   § 4 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I
S. 22), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
   Semikolon ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 1887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1887
2. Folgende Nummer 11 wird angefügt:

  „11. in Form von Umlagen, die vor dem 1. Januar
       2016 von Beteiligten eines Schiffserlöspools
       zum Zweck der Verteilung der gesamten dem
       jeweiligen Verteilungssystem unterliegenden,
       von den Mitgliedern im eigenen Namen und
       auf eigene Rechnung erzielten Nettoeinnahmen

       der Beteiligten nach einem vorbestimmten
       Schlüssel erhoben werden;“.

                     Artikel 7

                   Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu

                             Berlin, den 27. Juni 2013
verkünden.
                                        Der Bundespräsident
                                           Joachim Gauck
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l a M e r k e l

                                Der Bundesminister der
                                          Schäuble

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1862. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a68c5902236a6744….