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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3395

BGBl. 2013 I S. 3395 · 355.678 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 3395
                                        Gesetz
                        zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU
               über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die
           Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur
          Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013
          über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
                             (CRD IV-Umsetzungsgesetz)*
                                                          Vom 28. August 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1
                       Änderung des
                    Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angaben zu den §§ 1a und 1b werden wie
       folgt gefasst:
         „§ 1a Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
               für Kredit- und Finanzdienstleistungsins-
               titute

         § 1b     (weggefallen)“.

    b) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst:
         „§ 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Insti-
               tute und Institute, die institutsbezogenen
               Sicherungssystemen angehören“.
    c) Nach der Angabe zu § 6a wird folgende Angabe
       eingefügt:

         „§ 6b Aufsichtliche Überprüfung und Beurtei-

               lung“.

    d) Nach der Angabe zu § 7c wird folgende Angabe
       eingefügt:

         „§ 7d Zusammenarbeit mit dem Europäischen
               Ausschuss für Systemrisiken“.
    e) Nach der Angabe zu § 8e wird folgende Angabe
       eingefügt:
         „§ 8f Zusammenarbeit bei der Aufsicht über
               bedeutende Zweigniederlassungen“.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des

  Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
  den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung
  von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt-
  linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG
  und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der Anpas-
  sung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
  Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und
  zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom
  27.6.2013, S. 1).

f)   Die Angaben zu den §§ 10 bis 10c werden
     durch die folgenden Angaben ersetzt:
     „§ 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigen-
           mittelausstattung von Instituten, Insti-
           tutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und
           gemischten Finanzholding-Gruppen; Ver-
           ordnungsermächtigung
     § 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von
           Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen
           und gemischten Finanzholding-Gruppen;
           Verordnungsermächtigung
     § 10b (weggefallen)
     § 10c Kapitalerhaltungspuffer
     § 10d Antizyklischer Kapitalpuffer
     § 10e Kapitalpuffer für systemische Risiken

     § 10f Kapitalpuffer für global systemrelevante
           Institute

     § 10g Kapitalpuffer für anderweitig systemrele-
           vante Institute
     § 10h Zusammenwirken der Kapitalpuffer für
           systemische Risiken, für global system-
           relevante Institute und für anderweitig
           systemrelevante Institute

     § 10i Kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung“.

g) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

     „§ 12 (weggefallen)“.

h) Die Angaben zu den §§ 13 bis 13b werden wie
   folgt gefasst:

     „§ 13 Großkredite; Verordnungsermächtigung
     §§ 13a und 13b (weggefallen)“.
i)   Die Angaben zu den §§ 18a bis 22 werden wie
     folgt gefasst:
     „§§ 18a und 18b (weggefallen)

     § 19   Begriff des Kredits für § 14 und des Kre-
            ditnehmers für die §§ 14, 15 und 18 Ab-
            satz 1

     § 20   Ausnahmen von den Verpflichtungen
            nach § 14

     §§ 20a bis 20c (weggefallen)

     § 21   Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18
            Absatz 1
BGBl. 2013, Seite 3396 — Originalseite als Abbildung
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       § 22    Verordnungsermächtigung für Millionen-
               kredite“.
  j)   Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
       „§ 25 Finanzinformationen, Informationen zur
             Risikotragfähigkeit; Verordnungsermäch-
             tigung“.

  k) Die Angabe zu § 25a wird durch die folgenden
     Angaben ersetzt:
       „§ 25a Besondere organisatorische Pflichten;
              Verordnungsermächtigung

       § 25b Auslagerung von Aktivitäten und Pro-

             zessen

       § 25c Geschäftsleiter
       § 25d Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan

       § 25e Anforderungen bei vertraglich gebunde-
             nen Vermittlern“.
  l)   Die Angaben zu den bisherigen §§ 25b bis 25i
       werden die Angaben zu den neuen §§ 25f
       bis 25m.
  m) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

       „§ 31 Befreiungen; Verordnungsermächtigung“.

  n) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
       „§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern und
             von Mitgliedern des Verwaltungs- oder
             Aufsichtsorgans“.

  o) Nach § 48s wird folgende Angabe eingefügt:
       „§ 48t Maßnahmen zur Begrenzung makropru-
              denzieller oder systemischer Risiken“.

  p) Nach der Angabe zu § 51 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:
                       „Vierter Abschnitt
              Besondere Vorschriften für
        Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

       § 51a Anforderungen an die Eigenkapitalaus-
             stattung für Wohnungsunternehmen mit
             Spareinrichtung
       § 51b Anforderungen an die Liquidität für Woh-
             nungsunternehmen mit Spareinrichtung

       § 51c Sonstige Sondervorschriften für Woh-
             nungsunternehmen mit Spareinrichtung“.

  q) Nach der Angabe zu § 60a wird folgende An-
     gabe eingefügt:

       „§ 60b Bekanntmachung von Maßnahmen“.

  r) Die Angabe zu § 64b wird wie folgt gefasst:
       „§ 64b (weggefallen)“.

  s) Die Angabe zu § 64d wird wie folgt gefasst:

       „§ 64d (weggefallen)“.

  t) Die Angabe zu § 64m wird wie folgt gefasst:
       „§ 64m (weggefallen)“.

  u) Nach der Angabe zu § 64q wird folgende An-

     gabe eingefügt:

       „§ 64r Übergangsvorschriften zum CRD IV-Um-
              setzungsgesetz“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 aufgeho-
      ben.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Liste in
      Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG vom 14. Juni
      2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tä-
      tigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1)
      (Bankenrichtlinie)“ durch die Wörter „Liste in An-
      hang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europä-
      ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
      2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kredit-
      instituten und die Beaufsichtigung von Kreditin-

      stituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der

      Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der
      Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl.
      L 176 vom 27.6.2013, S. 338)“ ersetzt.
   c) Absatz 3a wird aufgehoben.

   d) Die Absätze 3b und 3c werden aufgehoben.
   e) Absatz 3d wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
            setzt:
            „CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Geset-
            zes sind Kreditinstitute im Sinne des Arti-

            kels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung
            (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parla-
            ments und des Rates vom 26. Juni 2013
            über Aufsichtsanforderungen an Kreditinsti-
            tute und Wertpapierfirmen und zur Ände-
            rung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl.
            L 176 vom 27.6.2013, S. 1). CRR-Wertpa-
            pierfirmen im Sinne dieses Gesetzes sind
            Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4
            Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU)
            Nr. 575/2013. CRR-Institute im Sinne dieses
            Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und
            CRR-Wertpapierfirmen.“
        bb) In den neuen Sätzen 4 und 5 wird jeweils
            das Wort „Einlagenkreditinstitute“ durch
            das Wort „CRR-Kreditinstitute“ ersetzt.

   f)   Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
   g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
          „(7) Schwesterunternehmen sind Unterneh-
        men, die ein gemeinsames Mutterunternehmen
        haben.“

   h) Die Absätze 7a bis 8 werden aufgehoben.

   i)   Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
           „(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne
        dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung

        gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Ver-
        ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gelten-
        den Fassung.“
   j)   Absatz 10 wird aufgehoben.

   k) Die Absätze 13 und 15 werden aufgehoben.

   l)   In Absatz 17 Satz 1 werden nach den Wörtern
        „(ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert
        worden ist,“ die Wörter „und Geldforderungen
        aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Ver-

        sicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Ab-

        satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ei-
        nen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat,
        jeweils“ eingefügt und nach den Wörtern „be-
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   reitgestellt werden“ wird der Punkt durch ein
   Semikolon ersetzt und werden die Wörter „bei
   von Versicherungsunternehmen gewährten Kre-
   ditforderungen gilt dies nur, wenn der Siche-
   rungsgeber seinen Sitz im Inland hat.“ einge-
   fügt.
m) Absatz 21 wird aufgehoben.

n) Absatz 24 wird wie folgt gefasst:

       „(24) Refinanzierungsunternehmen sind Un-
   ternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche
   auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbe-
   trieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der
   eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung
   des Übertragungsberechtigten veräußern oder
   für diese treuhänderisch verwalten:
   1. Zweckgesellschaften,

   2. Refinanzierungsmittler,

   3. Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des
      Europäischen Wirtschaftsraums,
   4. Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem
      Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

   5. Pensionsfonds oder Pensionskassen im
      Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der
      betrieblichen Altersversorgung (Betriebsren-
      tengesetz) oder

   6. eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a
      genannte Einrichtung.

   Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunter-
   nehmen daneben wirtschaftliche Risiken weiter-
   geben, ohne dass damit ein Rechtsübergang
   einhergeht.“

o) Die Absätze 27 bis 30 werden durch die folgen-
   den Absätze 27 bis 30 ersetzt:

      „(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Geset-
   zes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1,
   Artikel 221, 225 und 259 Absatz 3, Artikel 283,
   312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung
   (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fas-
   sung.
     (28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Ge-
   setzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26
   der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils
   geltenden Fassung.
      (29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrich-
   tung im Sinne dieses Gesetzes sind Unterneh-
   men in der Rechtsform der eingetragenen Ge-
   nossenschaft,
   1. die keine CRR-Institute oder Finanzdienst-
      leistungsinstitute sind und keine Beteiligung
      an einem Institut oder Finanzunternehmen
      besitzen,

   2. deren Unternehmensgegenstand überwie-

      gend darin besteht, den eigenen Wohnungs-
      bestand zu bewirtschaften,

   3. die daneben als Bankgeschäft ausschließlich
      das Einlagengeschäft im Sinne des Absat-
      zes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch be-
      schränkt auf
      a) die Entgegennahme von Spareinlagen,

   b) die Ausgabe von Namensschuldverschrei-
      bungen und
   c) die Begründung von Bankguthaben mit
      Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Ab-
      satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
      zierungsgesetzes vom 26. Juni 2001
      (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils gel-
      tenden Fassung, und

4. die kein Handelsbuch führen, es sei denn,

   a) der Anteil des Handelsbuchs überschrei-
      tet in der Regel nicht 5 Prozent der Ge-
      samtsumme der bilanz- und außerbilanz-
      mäßigen Geschäfte,
   b) die Gesamtsumme der einzelnen Positio-
      nen des Handelsbuchs überschreitet in
      der Regel nicht den Gegenwert von 15 Mil-
      lionen Euro und

   c) der Anteil des Handelsbuchs überschrei-
      tet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamt-
      summe der bilanz- und außerbilanzmäßi-
      gen Geschäfte und die Gesamtsumme al-
      ler Positionen des Handelsbuchs über-
      schreitet zu keiner Zeit den Gegenwert
      von 20 Millionen Euro.

Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3
Buchstabe a sind
1. unbefristete Gelder, die

   a) durch Ausfertigung einer Urkunde, insbe-
      sondere eines Sparbuchs, als Spareinla-
      gen gekennzeichnet sind,

   b) nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt
      sind,

   c) nicht von Kapitalgesellschaften, Genos-
      senschaften, wirtschaftlichen Vereinen,
      Personenhandelsgesellschaften oder von
      Unternehmen mit Sitz im Ausland mit ver-
      gleichbarer Rechtsform angenommen
      werden, es sei denn, diese Unternehmen
      dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder
      kirchlichen Zwecken oder bei den von die-
      sen Unternehmen angenommenen Gel-
      dern handelt es sich um Sicherheiten ge-
      mäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
      und
   d) eine Kündigungsfrist von mindestens drei
      Monaten aufweisen;
2. Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kun-
   den das Recht einräumen, über seine Einla-
   gen mit einer Kündigungsfrist von drei Mona-
   ten bis zu einem bestimmten Betrag, der je
   Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro
   nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu
   verfügen;
3. Geldbeträge, die auf Grund von Vermögens-

   bildungsgesetzen geleistet werden.

   (30) Das Risiko einer übermäßigen Verschul-
dung im Sinne dieses Gesetzes ist das Risiko,
das aus der Anfälligkeit eines Instituts auf Grund
einer Verschuldung oder bedingten Verschul-
dung erwächst, die unvorhergesehene Korrek-
turen des Geschäftsplans erforderlich machen
könnte, einschließlich einer durch eine Notlage
BGBl. 2013, Seite 3398 — Originalseite als Abbildung
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       erzwungenen Veräußerung von Bilanzaktiva, die
       zu Verlusten oder zu Bewertungsanpassungen
       für die verbleibenden Bilanzaktiva führen könn-
       te.“
  p) Folgende Absätze 33 bis 35 werden angefügt:
         „(33) Systemisches Risiko ist das Risiko ei-
       ner Störung im Finanzsystem, die schwerwie-
       gende negative Auswirkungen für das Finanz-
       system und die Realwirtschaft haben kann.

          (34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust,

       den ein Institut als Folge von im Wesentlichen

       auf der Grundlage von Ergebnissen interner Mo-
       delle getroffenen Entscheidungen erleiden kann,
       die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwen-
       dung fehlerhaft sind.

         (35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses
       Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1
       Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 29 bis 31,
       33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 51, 54, 57, 61, 67, 73,
       74, 82 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“
3. § 1a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1a
        Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
       für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
     (1) Für Kreditinstitute, die keine CRR-Institute
  und keine Wohnungsunternehmen mit Sparein-
  richtung sind, gelten vorbehaltlich § 2 Absatz 8a,
  9, 9a, 9b und 9e die Vorgaben der Verordnung (EU)
  Nr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage er-
  lassenen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses
  Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU)
  Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung
  der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen
  Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1
  und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Kreditinstitute
  CRR-Kreditinstitute.

     (2) Für Finanzdienstleistungsinstitute, die keine
  CRR-Institute sind, gelten vorbehaltlich § 2 Absatz 7
  bis 9 die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte,
  die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vor-
  gaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen,
  sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU)
  Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach
  § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien
  diese Finanzdienstleistungsinstitute CRR-Wertpapier-
  firmen.“
4. § 1b wird aufgehoben.

5. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 14, 22a bis 22o“
     durch die Wörter „§§ 14, 22a bis 22o, 53b Ab-
     satz 7“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-
     stalt“ durch die Wörter „Bundesanstalt für Fi-
     nanzdienstleistungsaufsicht      (Bundesanstalt)“
     und die Wörter „§§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25,
     25a, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1“
     durch die Wörter „§§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a,
     25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51
     Absatz 1“ ersetzt.

c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 17 wird das Wort „Herkunfts-
         staates“ durch das Wort „Herkunftsmitglied-
         staates“ ersetzt.
     bb) In Nummer 18 werden die Wörter „ein Ein-
         lagenkreditinstitut oder Wertpapierhandels-
         unternehmen“ durch die Wörter „ein CRR-
         Institut“ und wird das Wort „Herkunftsstaat“
         durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ er-
         setzt.

d) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7

   und 7a ersetzt:

        „(7) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die
     außer der Drittstaateneinlagenvermittlung und
     dem Sortengeschäft keine weiteren Finanz-
     dienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a
     Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i,
     11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 9, die §§ 24a
     und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 35 Ab-
     satz 2 Nummer 5 und die §§ 45 und 46 Absatz 1
     Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c
     dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403
     und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
     nicht anzuwenden.
        (7a) Auf Unternehmen, die ausschließlich Fi-
     nanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2
     Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind die
     §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24
     Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 16 und 17,
     Absatz 1a Nummer 5, die §§ 25, 26a und 33
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 35 Absatz 2 Num-
     mer 5, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Num-
     mer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Ge-
     setzes sowie die Artikel 24 bis 455 und 465
     bis 519 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
     anzuwenden.“
e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

       „(8) Auf
     1. Anlageberater, Anlagevermittler, Abschluss-
        vermittler, Betreiber multilateraler Handels-
        systeme und Unternehmen, die das Platzie-
        rungsgeschäft betreiben, die jeweils

        a) nicht befugt sind, sich bei der Erbringung
           von Finanzdienstleistungen Eigentum
           oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren
           von Kunden zu verschaffen, und
        b) nicht auf eigene Rechnung mit Finanzin-
           strumenten handeln, sowie
     2. Unternehmen, die auf Grund der Rückaus-
        nahme für die Erbringung grenzüberschrei-
        tender Geschäfte in Absatz 1 Nummer 8 oder
        Absatz 6 Nummer 9 als Institute einzustufen
        sind,
     sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11, 13, 14 bis 18, 24
     Absatz 1 Nummer 14, 16 und 17, Absatz 1a
     Nummer 5, § 25a Absatz 2, die §§ 26a und 35
     Absatz 2 Nummer 5 und § 45 dieses Gesetzes
     sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411
     bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
     anzuwenden.“
f)   In Absatz 8a werden die Wörter „der §§ 10
     und 26a“ durch die Wörter „des § 26a und der
BGBl. 2013, Seite 3399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3399
     Artikel 39, 41, 89 bis 386 der Verordnung (EU)
     Nr. 575/2013“ ersetzt.

g) Absatz 8b wird wie folgt gefasst:

        „(8b) Auf Finanzportfolioverwalter und Anla-
     geverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der
     Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigen-
     tum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren
     von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf
     eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten han-
     deln, ist § 10 Absatz 1, die §§ 10c bis 10i, 11,
     13, 24 Absatz 1 Nummer 14 und 16, Absatz 1a
     Nummer 5, § 25a Absatz 2 und § 26a dieses
     Gesetzes und die Artikel 39, 41 sowie 89 bis
     96, 98 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung
     (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“
h) In Absatz 9 werden die Wörter „Die §§ 13 und 13a
   gelten nicht für“ durch die Wörter „Die Arti-
   kel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
   sind nicht anzuwenden auf“ ersetzt.

i)   In Absatz 9a werden nach der Angabe „24c,“

     die Wörter „25 Absatz 1 Satz 2, die §§“ und

     nach der Angabe „25a“ die Wörter „bis 25e,“

     eingefügt.

j)   Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9c
     bis 9e eingefügt:

        „(9c) Die §§ 10d und 24 Absatz 1 Nummer 16
     dieses Gesetzes und die Artikel 411 bis 430 der
     Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf
     Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Absatz 1
     Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes
     anzuwenden.

        (9d) Die Artikel 411 bis 428 der Verordnung
     (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf CRR-Wertpa-
     pierfirmen anzuwenden.
        (9e) Die Vorschriften über Kapitalpuffer in
     den §§ 10c bis 10i sind nicht anwendbar auf
     Anlagevermittler gemäß § 1 Absatz 1a Num-
     mer 1; Anlageberater gemäß § 1 Absatz 1a
     Nummer 1a; Betreiber multilateraler Handels-
     systeme gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1b; Be-
     treiber des Platzierungsgeschäfts gemäß § 1
     Absatz 1a Nummer 1c; Abschlussvermittler ge-

     mäß § 1 Absatz 1a Nummer 2; Finanzportfolio-

     verwalter gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 5; Be-

     treiber des Sortengeschäfts gemäß § 1 Ab-

     satz 1a Nummer 9; Betreiber des Finanzierungs-

     leasinggeschäfts gemäß § 1 Absatz 1a Num-
     mer 10 und Anlageverwalter gemäß § 1 Ab-
     satz 1a Nummer 11.“
k) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „eines
   Einlagenkreditinstituts“ durch die Wörter „eines
   CRR-Kreditinstituts“ und wird das Wort „Einla-
   genkreditinstitut“ durch das Wort „CRR-Kredit-
   institut“ ersetzt.

l)   Absatz 11 wird aufgehoben.
m) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 25a“ durch
         die Angabe „§§ 25a, 25b“ ersetzt.
     bb) In Satz 4 wird die Angabe „25a Abs. 1
         Satz 7“ durch die Wörter „25a Absatz 2
         Satz 1“ ersetzt.

6. § 2a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 2a

                       Ausnahmen
                 für gruppenangehörige
          Institute und Institute, die instituts-
      bezogenen Sicherungssystemen angehören

     (1) Institute können eine Freistellung nach Arti-
  kel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der je-
  weils geltenden Fassung bei der Bundesanstalt be-
  antragen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen
  beizufügen, die nachweisen, dass die Vorausset-
  zungen für eine Freistellung nach Artikel 7 der Ver-
  ordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen.
     (2) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistel-
  lung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  vorliegen, kann die Bundesanstalt Institute auf
  Antrag für das Management von Risiken mit Aus-
  nahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderun-
  gen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisa-

  tion gemäß § 25a Absatz 1 freistellen. Dem Antrag

  sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nach-

  weisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vor-

  liegen.

     (3) Institute können eine Freistellung nach Arti-
  kel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der je-
  weils geltenden Fassung bei der Bundesanstalt be-
  antragen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen
  beizufügen, die nachweisen, dass die Vorausset-
  zungen für eine Freistellung nach Artikel 8 der Ver-
  ordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen.

     (4) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistel-
  lung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  vorliegen und eine Freistellung nach Artikel 8 der
  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wird, kann
  die Bundesanstalt Institute auf Antrag für das
  Management von Liquiditätsrisiken von den An-
  forderungen an eine ordnungsgemäße Geschäfts-
  organsation gemäß § 25a Absatz 1 freistellen.
  Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen,
  die nachweisen, dass die Voraussetzungen nach
  Satz 1 vorliegen.

     (5) Für Institute und übergeordnete Unterneh-

  men, die von der Regelung im Sinne des § 2a Ab-

  satz 1, 5 oder 6 in der bis zum 31. Dezember 2013

  geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, gilt

  die Freistellung nach Absatz 1 oder 2 als gewährt.

     (6) Die Bundesanstalt kann das Institut oder das
  übergeordnete Unternehmen auch nach einer nach
  den Absätzen 1 bis 4 gewährten oder nach einer
  nach Absatz 5 fortgeltenden Freistellung auffor-
  dern, die erforderlichen Nachweise für die Einhal-
  tung der Voraussetzungen vorzulegen. Sie kann
  sie auch dazu auffordern, Vorkehrungen zu treffen,
  die geeignet und erforderlich sind, bestehende
  Mängel zu beseitigen und hierfür eine angemes-
  sene Frist bestimmen. Werden die Nachweise nicht
  oder nicht fristgerecht vorgelegt oder werden die
  Mängel nicht oder nicht fristgerecht behoben, kann
  die Bundesanstalt die Freistellung aufheben oder
  anordnen, dass das Institut die Vorschriften, auf
  die sich die Freistellung bezog, wieder anzuwenden
  hat.“
BGBl. 2013, Seite 3400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3400
 7. In § 2b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10
    Abs. 1“ durch die Wörter „Artikel 92 der Verordnung
    (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
 8. § 2c wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1a Satz 9 Nummer 2 wird das Wort
      „Bankenrichtlinie“ durch die Wörter „Richt-
      linie 2013/36/EU“ ersetzt.
   b) In Absatz 1b Nummer 2 wird das Wort „Banken-
      richtlinie“ durch die Wörter „Richtlinie 2013/36/EU,
      der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils
      geltenden Fassung“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 151
      Abs. 2 der Bankenrichtlinie“ durch die Wörter
      „Artikel 147 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU“
      ersetzt.
 9. § 2d wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Personen, die die Geschäfte einer Fi-
       nanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten
       Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen,
       müssen zuverlässig sein, die zur Führung der
       Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung ha-
       ben und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus-
       reichend Zeit widmen.“

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 10a Abs. 3
      Satz 6 oder Satz 7 oder § 10a Abs. 3 Satz 6
      oder 7“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 2 Satz 2
      oder Satz 3“ ersetzt.

10. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über
       die Institute nach den Vorschriften dieses Geset-

       zes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen,

       der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils

       geltenden Fassung und der auf der Grundlage

       der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richt-
       linie 2013/36/EU erlassenen Rechtsakte aus. Die
       Bundesanstalt ist die zuständige Behörde für die
       Anwendung des Artikels 458 der Verordnung
       (EU) Nr. 575/2013 sowie die zuständige Behörde
       nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU.
       Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle
       nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU
       im Rahmen der ihr nach § 7 Absatz 1 zugewie-
       senen Aufgaben.“

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Bestimmungen“ die Wörter „zu verhindern oder“
      eingefügt.
11. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:

                           „§ 6b
        Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung
      (1) Im Rahmen der Beaufsichtigung beurteilt die
   Bundesanstalt die Regelungen, Strategien, Verfah-
   ren und Prozesse, die ein Institut zur Einhaltung der
   aufsichtlichen Anforderungen geschaffen hat, und
   beurteilt
   1. die Risiken, denen es ausgesetzt ist oder sein
      könnte, insbesondere auch die Risiken, die unter
      Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der
      Komplexität der Geschäftstätigkeit eines Insti-
      tuts bei Stresstests festgestellt wurden, sowie

2. die Risiken, die es nach Maßgabe der Ermittlung
   und Messung des Systemrisikos gemäß Arti-
   kel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und
   gegebenenfalls unter Berücksichtigung von
   Empfehlungen des European Systemic Risk
   Board (ESRB) für das Finanzsystem darstellt.

Sie arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank
nach Maßgabe des § 7 zusammen.
   (2) Die Bundesanstalt bewertet anhand der
Überprüfung und Beurteilung zusammenfassend
und zukunftsgerichtet, ob die von einem Institut ge-
schaffenen Regelungen, Strategien, Verfahren und
Prozesse sowie seine Liquiditäts- und Eigenmittel-
ausstattung ein angemessenes und wirksames Ri-
sikomanagement und eine solide Risikoabdeckung
gewährleisten. Neben Kreditrisiken, Marktrisiken
und operationellen Risiken berücksichtigt sie dabei
insbesondere

 1. die Ergebnisse der internen Stresstests eines
    Instituts, das einen IRB-Ansatz verwendet oder
    das zur Berechnung der in den Artikeln 362
    bis 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in
    der jeweils geltenden Fassung festgelegten Ei-
    genmittelanforderungen für das Marktrisiko ein
    internes Modell verwendet;

 2. die Fähigkeit eines Instituts, auf Grund von ge-
    mäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
    in der jeweils geltenden Fassung vorgenomme-
    nen Bewertungskorrekturen seine Positionen

    des Handelsbuchs unter normalen Marktbedin-
    gungen kurzfristig ohne wesentliche Verluste zu
    veräußern oder abzusichern;

 3. das Ausmaß, in dem ein Institut Risikokonzen-

    trationen ausgesetzt ist, und deren Steuerung

    durch das Institut, einschließlich der Erfüllung

    der aufsichtlichen Anforderungen;

 4. die Auswirkung von Diversifikationseffekten
    und auf welche Art und Weise sie in das Risiko-
    messsystem eines Instituts einbezogen wer-
    den;

 5. die Robustheit, Eignung und Art der Anwen-
    dung der Grundsätze und Verfahren, die ein In-
    stitut für das Management des Risikos einge-
    führt hat, das trotz des Einsatzes anerkannter
    Kreditrisikominderungstechniken bei dem Insti-
    tut verbleibt;

 6. die Angemessenheit der Eigenmittel, die ein In-
    stitut für Verbriefungen hält, für die es als Origi-
    nator gilt, unter Berücksichtigung der wirt-
    schaftlichen Substanz der Transaktion und des
    Grads an erreichter Risikoübertragung; die
    Bundesanstalt überwacht in diesem Zusam-
    menhang, ob ein Institut außervertragliche Un-
    terstützung für eine Transaktion leistet;
 7. die Liquiditätsrisiken, denen ein Institut ausge-
    setzt ist, sowie deren Beurteilung und Steue-
    rung einschließlich der Entwicklung von Alter-
    nativszenarioanalysen und wirksamer Notfall-
    pläne sowie der Steuerung risikomindernder
    Faktoren, insbesondere Höhe, Zusammenset-
    zung und Qualität von Liquiditätspuffern;
BGBl. 2013, Seite 3401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3401
     8. die Ergebnisse aufsichtlicher Stresstests nach
        Absatz 3 oder nach Artikel 32 der Verordnung
        (EU) Nr. 1093/2010;
     9. die geografische Verteilung der eingegangenen
        Risiken eines Instituts;
   10. das Geschäftsmodell;
   11. das Zinsänderungsrisiko eines Instituts aus Ge-
       schäften, die nicht unter das Handelsbuch fal-
       len;

   12. die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung
       der Risikotragfähigkeit eines Instituts nach
       § 25a;
   13. das Risiko einer übermäßigen Verschuldung ei-
       nes Instituts, wie es aus den Indikatoren für
       eine übermäßige Verschuldung hervorgeht,
       wozu auch die gemäß Artikel 429 der Verord-
       nung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
       Fassung bestimmte Verschuldungsquote zählt;
       bei der Beurteilung der Angemessenheit der
       Verschuldungsquote eines Instituts und der
       vom Institut zur Steuerung des Risikos einer
       übermäßigen Verschuldung eingeführten Rege-
       lungen, Strategien, Verfahren und Mechanis-
       men berücksichtigt die Bundesanstalt das Ge-

       schäftsmodell des Instituts;
   14. die Regelungen zur Sicherstellung einer ord-
       nungsgemäßen Geschäftsführung eines Insti-
       tuts, die Art und Weise ihrer Implementierung
       und praktischen Durchführung sowie die Fähig-
       keit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Er-
       füllung ihrer Pflichten;

   15. das nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bewertete
       systemische Risiko eines Instituts.

      (3) Die Bundesanstalt kann ein Institut aufsicht-
   lichen Stresstests unterziehen oder die Deutsche
   Bundesbank hierzu beauftragen. Hierzu kann die
   Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank

   1. das Institut auffordern, seine Risiko-, Eigenmit-
      tel- und Liquiditätspositionen unter Nutzung der
      institutseigenen Risikomanagement-Methoden
      bei aufsichtlich vorgegebenen Szenarien zu be-
      rechnen und die Daten sowie die Ergebnisse an
      die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
      bank zu übermitteln, und
   2. die Auswirkungen von Schocks auf das Institut
      auf der Grundlage aufsichtlicher Stresstest-Me-
      thoden anhand der verfügbaren Daten bestim-
      men.

      (4) Die Bundesanstalt bestimmt nach Abstim-

   mung mit der Deutschen Bundesbank Häufigkeit

   und Intensität der Überprüfungen, Beurteilungen

   und möglicher aufsichtlicher Stresstests unter Be-

   rücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz so-
   wie der Art, des Umfangs und der Komplexität der
   Geschäfte eines Instituts. Die Überprüfungen und
   Beurteilungen werden mindestens einmal jährlich
   aktualisiert.“
12. § 7a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Aufhe-
          bung einer Erlaubnis nach § 35 Absatz 2“
          durch die Wörter „das Erlöschen oder die

          Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35“ er-
          setzt.
      bb) In Nummer 3 wird das Wort „Aufnahmestaa-
          tes“ durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaa-
          tes“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende
          durch das Wort „und“ ersetzt.

      bb) Nummer 4 wird aufgehoben.

13. § 7b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden am Ende die Wörter „sowie
          an den Aktivitäten der sie betreffenden Auf-
          sichtskollegien“ angefügt.

      bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Bankenauf-
          sichtsbehörde“ die Wörter „im Einklang mit
          Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010“
          eingefügt.
      cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „ab“ die
          Wörter „oder beabsichtigt sie dies“ einge-
          fügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. die Erteilung der Erlaubnis nach § 32 Ab-
              satz 1, das Erlöschen oder die Aufhe-
              bung der Erlaubnis nach § 35 an ein
              CRR-Kreditinstitut,“.

      bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.

      cc) Die folgenden Nummern 3 bis 10 werden an-
          gefügt:

          „3. die nach Artikel 450 Absatz 1 Buch-
              stabe g und h der Verordnung (EU)
              Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
              Fassung gesammelten Informationen,

           4. die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i
              der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
              jeweils geltenden Fassung gesammelten
              Informationen,
           5. Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 6
              Absatz 3 und nach § 10 Absatz 3, die
              darauf beruhen, dass die Bundesanstalt
              festgestellt hat, dass ein CRR-Institut,
              insbesondere auf Grund seines Ge-
              schäftsmodells oder der geografischen

              Verteilung der eingegangenen Risiken,

              ähnlichen Risiken ausgesetzt ist oder

              sein könnte oder für das Finanzsystem

              ähnliche Risiken begründet,

           6. die Funktionsweise der Überprüfungs-
              und Bewertungssysteme der Risiken,
              denen ein CRR-Institut ausgesetzt ist
              oder sein könnte, und der Risiken, die
              ein CRR-Institut nach Maßgabe der Er-
              mittlung und Messung des Systemrisi-
              kos gemäß Artikel 23 der Verordnung
              (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils gelten-
              den Fassung für das Finanzsystem dar-
              stellt, sowie die Methodik, nach der auf
BGBl. 2013, Seite 3402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3402
              der Grundlage dieser Überprüfung Maß-
              nahmen getroffen werden,
           7. die Ergebnisse aufsichtlicher Stress-
              tests, soweit diese über die nach Arti-

              kel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
              in der jeweils geltenden Fassung durch-
              geführten Stresstests hinaus erforderlich

              werden, um eine hinreichende Überprü-

              fung und Überwachung des CRR-Insti-

              tuts sicherzustellen,

           8. Anordnungen der Bundesanstalt nach

              § 10 Absatz 3 Nummer 5 oder § 10 Ab-

              satz 6 unter Angabe der Gründe,

           9. alle sonstigen Maßnahmen, die die Bun-
              desanstalt gegenüber einem CRR-Institut
              trifft, wenn es gegen die Anforderungen
              der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder
              die auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU
              erlassenen Anforderungen verstößt oder
              voraussichtlich verstoßen wird, jeweils
              unter Angabe der Gründe und

          10. alle nach § 56 Absatz 6 Nummer 1 ver-
              hängten rechtskräftig gewordenen Buß-
              gelder, einschließlich aller dauerhaften
              Untersagungen      insbesondere    nach
              § 36.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
       bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
           Komma ersetzt.
       cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.

       dd) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden an-
           gefügt:
          „6. die Stellen im Sinne des § 9 Absatz 1
              Satz 4, der die Bundesanstalt Tatsachen
              offenbaren kann, ohne gegen ihre Ver-
              schwiegenheitspflicht zu verstoßen, und
          7. Genehmigung, ein weiteres Mandat in ei-
             nem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
             gemäß § 25c Absatz 2 Satz 4, § 25d Ab-
             satz 3 Satz 4 innezuhaben.“
14. Nach § 7c wird folgender § 7d eingefügt:

                          „§ 7d
                Zusammenarbeit mit dem

        Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

      Die Bundesanstalt arbeitet eng mit dem Europä-
   ischen Ausschuss für Systemrisiken zusammen
   und berücksichtigt die von ihm nach Maßgabe von
   Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 erlas-
   senen Warnungen und Empfehlungen. Die Bundes-
   anstalt meldet dem Europäischen Ausschuss für

   Systemrisiken für jedes Quartal die Quote für den

   antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d, die Be-

   rechnungsgrundlagen der Quote nach der Rechts-

   verordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
   sowie die Anwendungsdauer der Quote und infor-
   miert über die Tatsache, dass die Bundesanstalt bei
   der Festlegung der Quote für den antizyklischen
   Kapitalpuffer Variablen im Sinne der Rechtsverord-
   nung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berück-

   sichtigt und die Quote ohne deren Berücksichti-
   gung niedriger ausgefallen wäre.“
15. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „ein

               Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpa-

               pierhandelsunternehmen“ durch die

               Wörter „ein CRR-Institut“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „eines

               Einlagenkreditinstituts oder eines Wert-

               papierhandelsunternehmens“ durch die
               Wörter „eines CRR-Instituts“ ersetzt.

          ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „ein
               Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpa-
               pierhandelsunternehmen“ durch die
               Wörter „ein CRR-Institut“ ersetzt.
      bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

          „Die Bundesanstalt übermittelt der zuständi-
          gen Stelle im Aufnahmemitgliedstaat

          1. alle Informationen für die Beurteilung der
             Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung
             der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Per-
             sonen;

          2. alle Informationen für die Beurteilung der
             Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeu-
             tenden Beteiligung an Unternehmen der-
             selben Gruppe mit Sitz im Inland, die er-
             forderlich sind für die Erteilung einer Er-
             laubnis und die laufende Aufsicht über
             ein Unternehmen im Sinne des § 33b
             Satz 1, das beabsichtigt, im Aufnahme-
             mitgliedstaat Bankgeschäfte entspre-
             chend § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2,
             4 und 10 oder Finanzdienstleistungen
             entsprechend § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
             mer 1 bis 4 zu erbringen;
          3. unverzüglich bei der Überwachung der Li-
             quidität des Instituts gewonnene Informa-
             tionen und Erkenntnisse, die für die Be-
             aufsichtigung der Zweigstelle aus Grün-
             den des Einleger- und Anlegerschutzes
             oder der Finanzstabilität des Aufnahme-
             mitgliedstaates notwendig sind, und

          4. Informationen darüber, dass Liquiditäts-

             schwierigkeiten auftreten oder aller Wahr-
             scheinlichkeit nach zu erwarten sind, so-
             wie Einzelheiten zur Planung und Umset-
             zung eines Sanierungsplans und zu allen
             in diesem Zusammenhang ergriffenen
             aufsichtlichen Maßnahmen.“

      cc) In Satz 8 wird das Wort „Aufnahmestaat“

          durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaat“

          und das Wort „Einlagenkreditinstitut“ durch

          das Wort „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.

   b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch
      ein Komma ersetzt und werden nach den Wör-
      tern „Deutsche Bundesbank“ die Wörter „sowie
      die Zentralregierungen der anderen Mitglied-
      staaten, sofern sie betroffen sind,“ eingefügt.
BGBl. 2013, Seite 3403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3403
   c) In Absatz 8 wird jeweils das Wort „Aufnahme-
      staats“ durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaa-
      tes“ ersetzt.
   d) In Absatz 9 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „dieses Gesetzes“ die Wörter „, gegen die Ver-
      ordnung (EU) Nr. 575/2013“ eingefügt.

16. § 8a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
          „Abs. 1 bis 5“ gestrichen.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Anhang V
          der Bankenrichtlinie“ durch die Wörter „den
          Artikeln 76 bis 87 und 92 bis 96 der Richt-
          linie 2013/36/EU“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 bis 5“
      gestrichen.

   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Ist die Bundesanstalt im Sinne des Ab-

      satzes 3 Satz 1 für die Beaufsichtigung einer In-
      stitutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder
      einer gemischten Finanzholding-Gruppe zustän-
      dig, so hat sie eine gemeinsame Entscheidung
      im Sinne des Absatzes 3 über die von ihr beab-
      sichtigten Maßnahmen im Rahmen der Liquidi-
      tätsaufsicht und über institutsspezifische Liqui-
      ditätsanforderungen herbeizuführen; Absatz 3
      Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Kommt inner-
      halb eines Monats nach Übermittlung einer Be-
      wertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe
      an die zuständigen Stellen keine gemeinsame
      Entscheidung zustande, entscheidet die Bun-
      desanstalt allein über die Maßnahmen und gibt
      die Entscheidung dem übergeordneten Unter-
      nehmen der Gruppe bekannt. Hat die Bundes-
      anstalt oder eine zuständige Stelle in einem an-
      deren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
      bis zum Ablauf der Einmonatsfrist nach Satz 1
      die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach
      Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)
      Nr. 1093/2010 um Hilfe ersucht, stellt die Bun-
      desanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu
      einem Beschluss der Europäischen Bankenauf-
      sichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der
      Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und ent-
      scheidet dann in Übereinstimmung mit einem
      solchen Beschluss. Nach Ablauf der Einmonats-
      frist oder nachdem eine gemeinsame Entschei-
      dung getroffen wurde, kann die Europäische
      Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe er-
      sucht werden. Absatz 5 gilt entsprechend.“

17. § 8c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
          „Abs. 1 bis 5“ gestrichen.
      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Einlagen-
          kreditinstituts oder eines Wertpapierhandels-
          unternehmens“ durch die Wörter „CRR-Insti-
          tuts“ und wird das Wort „Bankenrichtlinie“
          durch die Angabe „Verordnung (EU)
          Nr. 575/2013“ ersetzt.

      cc) In Nummer 2 wird das Wort „Bankenricht-
          linie“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
          Nr. 575/2013“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bankenricht-
      linie“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
      Nr. 575/2013“ ersetzt.

18. § 8e wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und den

      §§ 8a und 10 Absatz 1a“ durch die Wörter „, § 8a
      und den Bestimmungen der Rechtsverordnung
      nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Aufnahme-
      staates“ durch das Wort „Aufnahmemitglied-
      staates“ und werden die Wörter „Kapitels 1 Ab-
      schnitt 2 der Bankenrichtlinie“ durch die Wörter
      „Titels VII Kapitel I Abschnitt II der Richt-
      linie 2013/36/EU“ ersetzt.

   c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Einlagenkre-
      ditinstitute“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitu-
      te“ und das Wort „Aufnahmestaates“ durch das

      Wort „Aufnahmemitgliedstaates“ ersetzt.

19. Nach § 8e wird folgender § 8f eingefügt:
                           „§ 8f

            Zusammenarbeit bei der Aufsicht
         über bedeutende Zweigniederlassungen
      (1) Die Bundesanstalt stuft die Zweigniederlas-
   sung eines CRR-Instituts in einem Aufnahmemit-
   gliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirt-
   schaftsraums auf Verlangen der zuständigen Stelle
   insbesondere dann als bedeutend ein, wenn die
   Zweigniederlassung die Anforderungen des § 53b
   Absatz 8 Satz 4 erfüllt; in diesem Fall übermittelt
   die Bundesanstalt der zuständigen Stelle
   1. die Informationen nach § 8 Absatz 3 Satz 6
      Nummer 3 und 4 und § 11 Absatz 3,

   2. die Ergebnisse der Risikobewertungen des CRR-
      Instituts und
   3. die Entscheidungen über das erstmalige oder
      das weitere Verwenden interner Ansätze und
      über Maßnahmen nach § 6 Absatz 3, sofern sie
      Auswirkungen auf die bedeutende Zweignieder-
      lassung haben.
   Die Bundesanstalt plant und koordiniert die Auf-
   sichtstätigkeiten im Sinne des § 8a Absatz 1 Num-
   mer 2 in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stel-
   len im Sinne von Satz 1.

      (2) Die Bundesanstalt hört die zuständigen Stel-
   len im Sinne von Absatz 1 Satz 1 über Entscheidun-
   gen im Hinblick auf den institutseigenen Plan zur
   Wiederherstellung der Liquidität an, wenn dies für
   Liquiditätsrisiken in Zusammenhang mit der Wäh-
   rung des Aufnahmemitgliedstaates oder des Staa-
   tes des Europäischen Wirtschaftsraums relevant
   ist. Unterlässt sie dies oder hält die Bundesanstalt
   an ihrer Auffassung fest, kann die zuständige Stelle
   die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach
   Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)
   Nr. 1093/2010 um Hilfe ersuchen.
     (3) Erhält die Bundesanstalt Informationen und
   Erkenntnisse von der zuständigen Stelle im Sinne
   des Absatzes 1 Satz 1, hat die Bundesanstalt diese
BGBl. 2013, Seite 3404 — Originalseite als Abbildung
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   bei ihrer Prüfungsplanung zu berücksichtigen; sie
   hat hierbei der Stabilität des Finanzsystems des
   Aufnahmemitgliedstaates oder des Staates des Eu-
   ropäischen Wirtschaftsraums Rechnung zu tragen.“
20. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 4 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 10 wird das Wort „oder“
               durch ein Komma ersetzt.
          bbb) Die folgenden Nummern 12 bis 19 wer-
               den angefügt:
                „12. Parlamentarische Untersuchungs-
                     ausschüsse nach § 1 des Unter-
                     suchungsausschussgesetzes auf
                     Grund einer Entscheidung über
                     ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2
                     des Untersuchungsausschussge-
                     setzes,
                13. das Bundesverfassungsgericht,

                14. den Bundesrechnungshof, sofern

                    sich sein Untersuchungsauftrag

                    auf die Entscheidungen und sons-
                    tigen Tätigkeiten der Bundesan-
                    stalt nach diesem Gesetz oder
                    der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
                    bezieht,
                15. Verwaltungsgerichte in verwal-
                    tungsrechtlichen Streitigkeiten, in
                    denen die Bundesanstalt Beklagte
                    ist, mit Ausnahme von Klagen
                    nach dem Informationsfreiheitsge-
                    setz,
                16. die Bank für Internationalen Zah-
                    lungsausgleich einschließlich der
                    bei ihr ansässigen multilateralen
                    Gremien, insbesondere das Finan-
                    cial Stability Board (FSB),

                17. den Internationalen Währungs-

                    fonds, soweit dies zur Erfüllung

                    seines satzungsmäßigen Auftrags

                    oder besonderer von den Mitglie-

                    dern übertragener Aufgaben erfor-
                    derlich ist,
                18. den Ausschuss für Finanzstabilität
                    oder den Europäischen Aus-
                    schuss für Systemrisiken, oder

                19. die Bundesanstalt für Finanz-
                    marktstabilisierung,  das  Gre-
                    mium zum Finanzmarktstabilisie-
                    rungsfonds im Sinne des § 10a
                    Absatz 1 des Finanzmarktsta-
                    bilisierungsfondsgesetzes  oder
                    den      Lenkungsausschuss   im
                    Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2
                    des Finanzmarktstabilisierungs-
                    fondsgesetzes,“.

       bb) In Satz 5 werden die Wörter „in Satz 4 Num-

           mer 1 bis 9 genannten Stellen beschäftigten
           Personen sowie von diesen Stellen beauf-
           tragten Personen“ durch die Wörter „in
           Satz 4 Nummer 1 bis 11 und 13 bis 19 ge-

          nannten Stellen beschäftigten Personen und
          die von diesen Stellen beauftragten Perso-
          nen sowie für die Mitglieder der in Satz 4
          Nummer 12 und 19 genannten Ausschüsse“
          ersetzt.

      cc) In Satz 6 werden die Wörter „in Satz 4 Num-
          mer 1 bis 9 genannte Stelle“ durch die Wör-
          ter „in Satz 4 Nummer 1 bis 11 und 16 bis 18
          genannte Stelle“ ersetzt und wird nach den
          Wörtern „einer dem Satz 1“ das Wort „weit-
          gehend“ eingefügt.
   b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
      bis 4 eingefügt:
         „(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwer-
      ten von Tatsachen im Sinne des Absatzes 1
      Satz 1 liegt nicht vor, wenn die Ergebnisse von
      im Einklang mit Artikel 100 der Richtlinie
      2013/36/EU oder Artikel 32 der Verordnung (EU)
      Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung
      durchgeführten Stresstests veröffentlicht oder
      der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur

      Veröffentlichung EU-weiter Stresstestergebnisse

      übermittelt werden.

        (3) Betrifft die Weitergabe von Tatsachen
      nach Absatz 1 personenbezogene Daten, ist
      das Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils
      geltenden Fassung anzuwenden.
        (4) Tritt eine Krisensituation ein, so kann die
      Bundesanstalt zu Aufsichtszwecken Tatsachen
      auch an die zuständigen Stellen in anderen
      Staaten weitergeben.“

   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
21. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10

                        Ergänzende
                       Anforderungen
                     an die Eigenmittel-

                ausstattung von Instituten,

             Institutsgruppen, Finanzholding-

            Gruppen und gemischten Finanz-

       holding-Gruppen; Verordnungsermächtigung

      (1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen
   der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Grup-
   pen und gemischten Finanzholding-Gruppen ge-
   genüber ihren Gläubigern, insbesondere im Inte-
   resse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermö-
   genswerte, wird das Bundesministerium der Finan-
   zen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
   der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Be-
   nehmen mit der Deutschen Bundesbank in Ergän-
   zung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nähere Be-
   stimmungen über die angemessene Eigenmittel-
   ausstattung (Solvabilität) der Institute, Instituts-
   gruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten
   Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere

     1. ergänzende Bestimmungen zu den Anforderun-

        gen für eine Zulassung interner Ansätze,

     2. Bestimmungen zur laufenden Überwachung in-
        terner Ansätze durch die Bundesanstalt, insbe-
        sondere zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung
BGBl. 2013, Seite 3405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3405
  von Anforderungen an interne Ansätze und zur
  Aufhebung der Zulassung interner Ansätze,
3. nähere Verfahrensbestimmungen zur Zulas-
   sung, zur laufenden Überwachung und zur Auf-
   hebung der Zulassung interner Ansätze,

4. nähere Bestimmungen zur Überprüfung der An-

   forderungen an interne Ansätze durch die Bun-

   desanstalt, insbesondere zu Eignungs- und

   Nachschauprüfungen,

5. nähere Bestimmungen zur

  a) Anordnung und Ermittlung der Quote für den
     antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d, ins-
     besondere zur Bestimmung eines Puffer-
     Richtwerts, zum Verfahren der Anerkennung
     antizyklischer Kapitalpuffer von Staaten des
     Europäischen Wirtschaftsraums und Dritt-
     staaten, zu den Veröffentlichungspflichten
     der Bundesanstalt und zur Berechnung der
     institutsspezifischen Kapitalpufferquote,

  b) Anordnung und Ermittlung der Quote für den
     Kapitalpuffer für systemische Risiken nach
     § 10e, insbesondere zur Berücksichtigung
     systemischer oder makroprudenzieller Risi-
     ken, zur Bestimmung der zu berücksichti-
     genden Risikopositionen und deren Bele-
     genheit und zum Verfahren der Anerkennung
     der Kapitalpuffer für systemische Risiken
     von Staaten des Europäischen Wirtschafts-
     raums und Drittstaaten,
  c) Anordnung und Ermittlung der Quote für den
     Kapitalpuffer für global systemrelevante In-
     stitute nach § 10f, insbesondere zur Bestim-
     mung der global systemrelevanten Institute
     und deren Zuordnung zu Größenklassen,
     zur Herauf- und Herabstufung zwischen
     den Größenklassen sowie zur Veröffent-
     lichung der der quantitativen Analyse zu-
     grunde liegenden Indikatoren,
  d) Anordnung und Ermittlung der Quote für den
     Kapitalpuffer für anderweitig systemrele-
     vante Institute nach § 10g, insbesondere
     zur Bestimmung der anderweitig systemrele-
     vanten Institute und zur Festlegung der
     Quote auf Einzelinstitutsebene, konsolidier-
     ter oder unterkonsolidierter Ebene,
  e) Höhe und zu den näheren Einzelheiten der
     Berechnung des maximal ausschüttungsfä-
     higen Betrags für die kombinierte Kapitalpuf-
     feranforderung nach § 10i,

6. nähere Bestimmungen zur Festsetzung der

   Prozentsätze und Faktoren nach Artikel 465
   Absatz 2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Ab-
   satz 3, Artikel 478 Absatz 3, Artikel 479 Ab-
   satz 4, Artikel 480 Absatz 3, Artikel 481 Absatz 5
   und Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013,

7. nähere Bestimmungen zu den in der Verord-

   nung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Antrags-

   und Anzeigeverfahren und

8. Vorgaben für die Bemessung des Beleihungs-
   werts von Immobilien nach Artikel 4 Absatz 1

   Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
   in der jeweils geltenden Fassung,
 9. nähere Bestimmungen zum aufsichtlichen
    Benchmarking bei der Anwendung interner An-
    sätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderun-
    gen, insbesondere nähere Bestimmungen zum

    Verfahren und zu Art, Umfang und Häufigkeit

    der von den Instituten vorzulegenden Informa-

    tionen sowie nähere Bestimmungen über die

    von der Bundesanstalt vorzugebenden Anfor-
    derungen an die Zusammensetzung besonde-
    rer Benchmarking-Portfolien und

10. die Pflicht der CRR-Institute zur Offenlegung
    der in § 26a Absatz 1 Satz 2 genannten Anga-
    ben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapital-
    rendite nach § 26a Absatz 1 Satz 3 und 4, ein-
    schließlich des Gegenstands der Offenlegungs-
    anforderung, sowie des Mediums, des Über-
    mittlungsweges, der Häufigkeit der Offenlegung
    und den Umfang der nach § 26a Absatz 1 Satz 5
    vertraulich an die Europäische Kommission zu
    übermittelnden Daten.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-
schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-
verordnung sind die Spitzenverbände der Institute
zu hören.
   (2) Institute dürfen personenbezogene Daten ih-
rer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertrags-
verhandlungen über Adressenausfallrisiken begrün-
dende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen,
die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos
einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1
zu erlassenden Rechtsverordnung erheben und ver-
wenden, soweit diese Daten
1. unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich
   anerkannten mathematisch-statistischen Verfah-
   rens nachweisbar für die Bestimmung und Be-
   rücksichtigung von Adressenausfallrisiken er-
   heblich sind,
2. zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Ent-
   wicklung und Weiterentwicklung von internen
   Ratingsystemen für die Schätzung von Risikopa-
   rametern des Adressenausfallrisikos des Kredit-
   instituts oder der Wertpapierfirma erforderlich
   sind und
3. es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörig-
   keit oder um Daten nach § 3 Absatz 9 des Bun-

   desdatenschutzgesetzes handelt.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen perso-
nenbezogenen Daten gleich. Zur Entwicklung und
Weiterentwicklung der Ratingsysteme dürfen ab-
weichend von Satz 1 Nummer 1 auch Daten erho-
ben und verwendet werden, die bei nachvollzieh-
barer wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die

Bestimmung und Berücksichtigung von Adressen-

ausfallrisiken erheblich sein können. Für die Be-

stimmung und Berücksichtigung von Adressenaus-
fallrisiken können insbesondere Daten erheblich
sein, die den folgenden Kategorien angehören oder
BGBl. 2013, Seite 3406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3406
  aus Daten der folgenden Kategorien gewonnen
  worden sind:
  1. Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungs-
     verhältnisse sowie die sonstigen wirtschaftlichen
     Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und
     Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit des Be-
     troffenen,
  2. Zahlungsverhalten und Vertragstreue des Betrof-
     fenen,
  3. vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvoll-
     streckungsverfahren und ‑maßnahmen gegen
     den Betroffenen,

  4. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Be-

     troffenen, sofern diese eröffnet worden sind oder
     die Eröffnung beantragt worden ist.

  Diese Daten dürfen erhoben werden

  1. beim Betroffenen,
  2. bei Instituten, die derselben Institutsgruppe an-
     gehören,
  3. bei Ratingagenturen und Auskunfteien und

  4. aus allgemein zugänglichen Quellen.
  Institute dürfen anderen Instituten derselben Insti-
  tutsgruppe und in pseudonymisierter Form auch
  von den mit dem Aufbau und Betrieb einschließlich
  der Entwicklung und Weiterentwicklung von Rating-
  systemen beauftragten Dienstleistern nach Satz 1
  erhobene personenbezogene Daten übermitteln,
  soweit dies zum Aufbau und Betrieb einschließlich
  der Entwicklung und Weiterentwicklung von inter-
  nen Ratingsystemen für die Schätzung von Risiko-
  parametern des Adressenausfallrisikos erforderlich
  ist.

     (3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein

  Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-
  Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe
  Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch
  Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abge-
  deckte Risiken und Risikoelemente einhalten muss,
  die über die Eigenmittelanforderungen nach der
  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der
  Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen.
  Die Bundesanstalt ordnet solche zusätzlichen Ei-
  genmittelanforderungen zumindest in den folgen-
  den Fällen und zu folgenden Zwecken an:
   1. wenn Risiken oder Risikoelemente nicht durch
      die Eigenmittelanforderungen nach der Verord-
      nung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechts-
      verordnung nach Absatz 1 abgedeckt sind oder
      die Anforderungen nach Artikel 393 der Verord-
      nung (EU) Nr. 575/2013 zur Ermittlung und
      Steuerung von Großkrediten nicht eingehalten
      werden,
   2. wenn die Risikotragfähigkeit des Instituts, der
      Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe
      oder der gemischten Finanzholding-Gruppe
      nicht gewährleistet ist,
   3. wenn die Überprüfung nach § 6b Absatz 1
      Satz 3 Nummer 2 es wahrscheinlich erscheinen
      lässt, dass die vom Institut vorgenommenen
      Bewertungskorrekturen nicht ausreichen, um
      eine angemessene Eigenmittelausstattung zu
      gewährleisten,

 4. wenn es wahrscheinlich erscheint, dass die Ri-
    siken trotz Einhaltung der Anforderungen nach
    diesem Gesetz, nach der Verordnung (EU)
    Nr. 575/2013 und nach den Rechtsverordnun-
    gen nach Absatz 1 und nach § 13 Absatz 1 un-
    terschätzt werden,
 5. um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmittel-
    puffers für Perioden wirtschaftlichen Ab-
    schwungs sicherzustellen,
 6. um einer besonderen Geschäftssituation des
    Instituts, der Institutsgruppe, der Finanzhol-
    ding-Gruppe oder der gemischten Finanzhol-
    ding-Gruppe, etwa bei Aufnahme der Ge-

    schäftstätigkeit, Rechnung zu tragen,

 7. wenn ein Institut eine Verbriefung mehr als ein-
    mal stillschweigend unterstützt hat; zu diesem

    Zwecke kann die Bundesanstalt anordnen,
    dass der wesentliche Risikotransfer für sämtli-
    che Verbriefungen, für die das Institut als Origi-
    nator gilt, zur Berücksichtigung zu erwartender
    weiterer stillschweigender Unterstützungen
    nicht oder nur teilweise bei der Berechnung
    der erforderlichen Eigenmittel anerkannt wird,
 8. wenn die aus den Ergebnissen der Stresstests
    für das Korrelationshandelsportfolio nach Arti-
    kel 377 Absatz 5 Satz 3, zweiter Halbsatz der
    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 resultierenden
    Eigenmittelanforderungen wesentlich über die
    Eigenmittelanforderungen für das Korrelations-
    handelsportfolio gemäß Artikel 377 der Verord-
    nung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehen,

 9. andere Maßnahmen keine hinreichende Verbes-
    serung der institutsinternen Verfahren, Pro-
    zesse und Methoden in einem angemessenen

    Zeithorizont erwarten lassen,

10. wenn das Institut nicht über eine ordnungsge-
    mäße Geschäftsorganisation im Sinne des
    § 25a Absatz 1 verfügt.
Soweit Institute, die nach Einschätzung der Bun-
desanstalt ähnliche Risikoprofile aufweisen, ähn-
lichen Risiken ausgesetzt sein könnten oder für
das Finanzsystem ähnliche Risiken begründen,
kann die Bundesanstalt Anordnungen nach Satz 1
für diese Institute einheitlich treffen. Bei Instituten,
für die Aufsichtskollegien nach § 8e eingerichtet
sind, berücksichtigt die Bundesanstalt bei der Ent-
scheidung über eine Anordnung nach Satz 1 die
Einschätzungen des jeweiligen Aufsichtskollegi-
ums.
   (4) Die Bundesanstalt kann von einzelnen Insti-
tuten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und
gemischten Finanzholding-Gruppen oder von ein-
zelnen Arten oder Gruppen von Instituten, Instituts-
gruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten
Finanzholding-Gruppen das Vorhalten von Eigen-
mitteln, die über die Eigenmittelanforderungen nach
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen, für
einen begrenzten Zeitraum auch verlangen, wenn
diese Kapitalstärkung erforderlich ist,
1. um einer drohenden Störung der Funktionsfähig-
   keit des Finanzmarktes oder einer Gefahr für die
   Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und
BGBl. 2013, Seite 3407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3407
2. um erhebliche negative Auswirkungen auf an-
   dere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf
   das allgemeine Vertrauen der Einleger und ande-
   rer Marktteilnehmer in ein funktionsfähiges Fi-
   nanzsystem zu vermeiden.
Eine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des
Finanzmarktes kann insbesondere dann gegeben
sein, wenn auf Grund außergewöhnlicher Marktver-
hältnisse die Refinanzierungsfähigkeit mehrerer für
den Finanzmarkt relevanter Institute beeinträchtigt
zu werden droht. In diesem Fall kann die Bundes-
anstalt die Beurteilung der Angemessenheit der Ei-

genmittel nach von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

und von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ab-

weichenden Maßstäben vornehmen, die diesen be-

sonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen. Zu-

sätzliche Eigenmittel können insbesondere im Rah-

men eines abgestimmten Vorgehens auf Ebene der

Europäischen Union zur Stärkung des Vertrauens

in die Widerstandsfähigkeit des europäischen Ban-

kensektors und zur Abwehr einer drohenden Gefahr

für die Finanzmarktstabilität in Europa verlangt

werden. Bei der Festlegung von Höhe und maßgeb-

licher Zusammensetzung der zusätzlichen Eigen-
mittel und des maßgeblichen Zeitpunktes für die
Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen
berücksichtigt die Bundesanstalt die Standards,
auf deren Anwendung sich die zuständigen europä-
ischen Stellen im Rahmen eines abgestimmten Vor-
gehens auf Unionsebene verständigt haben. In die-
sem Rahmen kann die Bundesanstalt verlangen,
dass die Institute in einem Plan nachvollziehbar
darlegen, durch welche Maßnahmen sie die erhöh-
ten Eigenmittelanforderungen zu dem von der Bun-
desanstalt nach Satz 5 festgelegten Zeitpunkt ein-
halten werden. Soweit der Plan die Belange des
Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 1
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes be-
rührt, erfolgt die Beurteilung des Plans im Einver-
nehmen mit dem Lenkungsausschuss nach § 4 Ab-
satz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetzes (Lenkungsausschuss). Die Bundesanstalt
kann die kurzfristige Nachbesserung des vorgeleg-
ten Plans verlangen, wenn sie die angegebenen
Maßnahmen und Umsetzungsfristen für nicht aus-
reichend hält oder das Institut sie nicht einhält. In
diesem Fall haben die Institute auch die Möglich-
keit eines Antrags auf Stabilisierungsmaßnahmen
nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz
zu prüfen, wenn keine alternativen Maßnahmen
zur Verfügung stehen. Sofern nach Feststellung
der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Len-
kungsausschuss keine oder nur eine unzureichende
Nachbesserung des Plans erfolgt ist, kann die Bun-
desanstalt einen Sonderbeauftragten im Sinne des
§ 45c Absatz 1 bestellen und ihn mit der Aufgabe
nach § 45c Absatz 2 Nummer 7a beauftragen. Zu-
dem kann sie anordnen, dass Entnahmen durch die
Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von
Gewinnen und die Auszahlung variabler Vergü-
tungsbestandteile nicht zulässig sind, solange die
angeordneten erhöhten Eigenmittelanforderungen
nicht erreicht sind. Entgegenstehende Beschlüsse
über die Gewinnausschüttung sind nichtig; aus ent-
gegenstehenden Regelungen in Verträgen können
keine Rechte hergeleitet werden.

     (5) Die §§ 489, 723 bis 725, 727 und 728 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs und die §§ 132 und 135
   des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden,
   wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlas-
   sung von Kernkapital ist.
       (6) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein
   Institut der Deutschen Bundesbank häufigere oder
   auch umfangreichere Meldungen zu seiner Solvabi-
   lität einreicht als in den Artikeln 99 bis 101 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
   Fassung vorgesehen.

      (7) Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel

   nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung

   (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung

   einen Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrek-

   turposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam

   gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichti-

   gen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des

   nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres

   aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos.

   Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag

   des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung

   für die Festsetzung wegfällt.“

22. § 10a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 10a

                       Ermittlung der
                Eigenmittelausstattung von
             Institutsgruppen, Finanzholding-
            Gruppen und gemischten Finanz-
       holding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
      (1) Eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe
   oder gemischte Finanzholding-Gruppe (Gruppe)
   besteht jeweils aus einem übergeordneten Unter-
   nehmen und einem oder mehreren nachgeordneten
   Unternehmen. Übergeordnete Unternehmen sind
   CRR-Institute, die nach Artikel 11 der Verordnung
   (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen
   haben, sowie Institute, die nach § 1a in Verbindung
   mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die
   Konsolidierung vorzunehmen haben. Nachgeord-
   nete Unternehmen sind Unternehmen, die nach Ar-
   tikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu kon-
   solidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden.
   Ist ein Kreditinstitut, das nicht CRR-Kreditinstitut
   ist, übergeordnetes Unternehmen, so gelten als
   nachgeordnete Unternehmen auch Unternehmen,
   die als Bankgeschäfte ausschließlich das Einlagen-
   geschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 be-
   treiben. Abweichend von Satz 2 kann die Bundes-
   anstalt auf Antrag des übergeordneten Unterneh-
   mens ein anderes gruppenangehöriges Institut als
   übergeordnetes Unternehmen bestimmen; das
   gruppenangehörige Institut ist vorab anzuhören. Er-
   füllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Unter-
   nehmen der Institutsgruppe die Voraussetzungen
   des Satzes 2, bestimmt die Bundesanstalt das
   übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Bei einer
   horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne von
   Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
   gilt das gruppenangehörige Institut mit Sitz im In-
   land mit der höchsten Bilanzsumme als übergeord-
   netes Unternehmen. Ist das übergeordnete Unter-
   nehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut, das aus-
   schließlich Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1
BGBl. 2013, Seite 3408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3408
  Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 erbringt, be-
  steht nur dann eine Institutsgruppe, wenn ihm
  mindestens ein CRR-Institut mit Sitz im Inland als
  Tochterunternehmen nachgeordnet ist.
     (2) Sind einer Finanzholding-Gesellschaft im Sinne
  von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verord-
  nung (EU) Nr. 575/2013 oder gemischten Finanz-
  holding-Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
  Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  mehrere Institute mit Sitz im Inland nachgeordnet,
  gilt als übergeordnetes Unternehmen das Institut
  mit der höchsten Bilanzsumme; auf Antrag des
  übergeordneten Unternehmens bestimmt die Bun-
  desanstalt ein anderes gruppenangehöriges Institut
  mit Sitz im Inland als übergeordnetes Unterneh-
  men; das gruppenangehörige Institut ist vorab an-
  zuhören. Auf Antrag einer Finanzholding-Gesell-
  schaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesell-
  schaft, die ihren Sitz im Inland hat, und nach Anhö-
  rung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach
  Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 der Verordnung
  (EU) Nr. 575/2013 oder Satz 1 als übergeordnetes
  Unternehmen gilt oder durch die Bundesanstalt be-
  stimmt wurde, kann die Bundesanstalt die Finanz-
  holding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzhol-
  ding-Gesellschaft als übergeordnetes Unterneh-
  men bestimmen, sofern diese dargelegt hat, dass
  sie über die zur Einhaltung der gruppenbezogenen
  Pflichten erforderliche Struktur und Organisation
  verfügt. Die Bundesanstalt kann eine Finanzhol-
  ding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzhol-
  ding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, nach
  Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das
  nach Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 der Verord-
  nung (EU) Nr. 575/2013 oder Satz 1 als übergeord-
  netes Unternehmen gilt oder gemäß Satz 1 durch

  die Bundesanstalt bestimmt wurde, auch ohne An-

  trag als übergeordnetes Unternehmen bestimmen,

  sofern dies aus bankaufsichtlichen Gründen, insbe-

  sondere solchen, die sich aus der Organisation und

  Struktur der Finanzholding-Gesellschaft oder ge-

  mischten Finanzholding-Gesellschaft ergeben, er-

  forderlich ist. Die nach Satz 2 oder Satz 3 als über-

  geordnetes Unternehmen bestimmte Finanzhol-

  ding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-

  Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen Pflichten

  eines übergeordneten Unternehmens zu erfüllen.

  Liegen die Voraussetzungen für eine Bestimmung

  als übergeordnetes Unternehmen nach Satz 2 oder

  Satz 3 nicht mehr vor, insbesondere, wenn die Fi-

  nanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanz-

  holding-Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen

  Staat verlagert oder nicht mehr in der Lage ist, für

  die Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten zu
  sorgen, hat die Bundesanstalt die Bestimmung
  nach Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft
  oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
  aufzuheben; § 35 Absatz 4 gilt entsprechend. Die
  Bundesanstalt hat gegenüber einer nach Satz 2
  oder Satz 3 zum übergeordneten Unternehmen be-
  stimmten Finanzholding-Gesellschaft oder ge-
  mischten Finanzholding-Gesellschaft und deren Or-
  ganen alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem In-
  stitut als übergeordnetem Unternehmen und des-
  sen Organen zustehen. Erfüllt bei wechselseitigen
  Beteiligungen kein Institut im Inland die Vorausset-

zung, selbst keinem anderen gruppenangehörigen
Institut nachgeordnet zu sein, gilt als übergeordne-
tes Unternehmen regelmäßig das Institut mit der
höchsten Bilanzsumme; auf Antrag des übergeord-
neten Unternehmens bestimmt die Bundesanstalt
ein anderes gruppenangehöriges Institut, das sei-
nen Sitz im Inland hat, als übergeordnetes Unter-
nehmen; das gruppenangehörige Institut ist vorab
anzuhören.
   (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 3 be-
steht keine Finanzholding-Gruppe oder gemischte
Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-
Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Num-
mer 30 oder 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft im
Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 oder 33
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihren Sitz in ei-
nem anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums hat und

1. der Finanzholding-Gesellschaft oder der ge-
   mischten Finanzholding-Gesellschaft mindes-
   tens ein CRR-Institut mit Sitz in ihrem Sitzstaat
   als Tochterunternehmen nachgeordnet ist oder
2. der Finanzholding-Gesellschaft oder der ge-
   mischten Finanzholding-Gesellschaft mindes-
   tens ein CRR-Institut mit Sitz im Inland und kein
   CRR-Institut mit Sitz in ihrem Sitzstaat nachge-
   ordnet ist und das CRR-Institut mit Sitz im Inland
   keine höhere Bilanzsumme hat als ein anderes
   der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten
   Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunterneh-
   men nachgeordnetes CRR-Institut mit Sitz in ei-
   nem anderen Staat des Europäischen Wirt-
   schaftsraums.

Sind in einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten

Finanzholding-Gruppe mehr als eine Finanzholding-

Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Num-

mer 30 oder 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne

von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 oder 33 der Ver-

ordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz sowohl im In-

land als auch in einem anderen Staat des Europä-

ischen Wirtschaftsraums Mutterunternehmen und

hat in jedem dieser Staaten mindestens ein CRR-

Institut seinen Sitz, so besteht keine Finanzholding-

Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn

das CRR-Institut mit Sitz im Inland keine höhere

Bilanzsumme hat als ein anderes der Finanzholding-

Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe als

Tochterunternehmen angehöriges CRR-Institut mit

Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-

schaftsraums.

   (4) Zur Ermittlung der Angemessenheit der Ei-
genmittel nach den Artikeln 92 bis 386 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
Fassung auf konsolidierter Ebene und zur Begren-
zung der Großkreditrisiken nach den Artikeln 387
bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben
die übergeordneten Unternehmen jeweils die Ei-
genmittel und die maßgeblichen Risikopositionen
der Gruppe zusammenzufassen. Von den nach
Satz 1 zusammenzufassenden Eigenmitteln sind
die auf gruppenangehörige Unternehmen entfallen-
den Buchwerte der Kapitalinstrumente gemäß Arti-
BGBl. 2013, Seite 3409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3409
kel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 51 Buchstabe a
und Artikel 62 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung ab-
zuziehen. Bei Beteiligungen, die über nicht grup-
penangehörige Unternehmen vermittelt werden,
sind solche Buchwerte jeweils quotal in Höhe des-
jenigen Anteils abzuziehen, der der durchgerechne-
ten Kapitalbeteiligung entspricht. Ist der Buchwert
einer Beteiligung höher als der nach Satz 1 unter
Eigenmitteln zusammenzufassende Teil der Posten
des harten Kernkapitals nach Artikel 26 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gel-
tenden Fassung des nachgeordneten Unterneh-
mens, hat das übergeordnete Unternehmen den
Unterschiedsbetrag von dem harten Kernkapital
gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der jeweils geltenden Fassung der Gruppe abzu-
ziehen. Die Adressenausfallpositionen, die sich aus
Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen
Unternehmen ergeben, sind nicht zu berücksichti-
gen. Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine
Tochterunternehmen sind, hat das übergeordnete
Unternehmen seine Eigenmittel und die im Rahmen
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gel-
tenden Fassung maßgeblichen Risikopositionen mit
den Eigenmitteln und den maßgeblichen Risiko-
positionen der nachgeordneten Unternehmen je-
weils quotal in Höhe desjenigen Anteils zusammen-
zufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem
nachgeordneten Unternehmen entspricht. Im Übri-
gen gelten die Sätze 2 bis 5, jeweils auch in Verbin-
dung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 7,
entsprechend.

   (5) Ist das übergeordnete Unternehmen einer In-
stitutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss
aufzustellen, oder ist es nach Artikel 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend
die Anwendung internationaler Rechnungslegungs-
standards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung oder nach Maßgabe von
§ 315a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ver-
pflichtet, bei der Aufstellung des Konzernabschlus-
ses die nach den Artikeln 3 und 6 der Verordnung
(EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen
Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so hat
es spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach
Entstehen der jeweiligen Verpflichtung bei der Er-
mittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie
der zusammengefassten Risikopositionen nach
Maßgabe der Artikel 24 bis 386 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung
den Konzernabschluss zugrunde zu legen. Wendet
das übergeordnete Unternehmen einer Instituts-
gruppe die genannten internationalen Rechnungs-
legungsstandards nach Maßgabe von § 315a Ab-
satz 3 des Handelsgesetzbuchs an, sind die Sätze 1
und 2 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des
Entstehens der Verpflichtung zur Anwendung der
internationalen Rechnungslegungsstandards tritt
deren erstmalige Anwendung. Absatz 4 ist in den
Fällen der Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. In die-
sen Fällen bleiben die Eigenmittel und sonstigen
maßgeblichen Risikopositionen von Unternehmen,
die in den Konzernabschluss einbezogen und keine

gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne dieser
Vorschrift sind, unberücksichtigt. Eigenmittel und
sonstige maßgebliche Risikopositionen nicht in
den Konzernabschluss einbezogener Unterneh-
men, die gruppenangehörige Unternehmen im
Sinne dieser Vorschrift sind, sind hinzuzurechnen,
wobei das Verfahren nach Absatz 4 angewendet
werden darf. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend
für eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte
Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-
Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Ge-
sellschaft nach den genannten Vorschriften ver-
pflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen
oder nach § 315a Absatz 3 des Handelsgesetz-
buchs einen Konzernabschluss nach den genann-
ten internationalen Rechnungslegungsstandards
aufstellt.
   (6) Eine Gruppe, die nach Absatz 5 bei der Er-
mittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie
der zusammengefassten Risikopositionen den Kon-
zernabschluss zugrunde zu legen hat, darf mit Zu-
stimmung der Bundesanstalt für diese Zwecke das
Verfahren nach Absatz 4 nutzen, wenn die Heran-
ziehung des Konzernabschlusses im Einzelfall un-
geeignet ist. Das übergeordnete Unternehmen der
Gruppe muss das Verfahren nach Absatz 4 in die-
sem Fall in mindestens drei aufeinander folgenden
Jahren anwenden.

   (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Beneh-
men mit der Deutschen Bundesbank nähere Be-
stimmungen über die Ermittlung der Eigenmittel-
ausstattung von Gruppen zu erlassen, insbeson-
dere über

1. die Überleitung von Angaben aus dem Konzern-
   abschluss in die Ermittlung der zusammenge-
   fassten Eigenmittelausstattung bei Anwendung
   des Verfahrens nach Absatz 5,
2. die Behandlung der nach der Äquivalenzme-
   thode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung
   des Verfahrens nach Absatz 5.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-
schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-
verordnung sind die Spitzenverbände der Institute
anzuhören.

  (8) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine
angemessene Eigenmittelausstattung der Gruppe
verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenange-
hörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem
das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht
entgegensteht.
   (9) Gruppen sind von der Anwendung der Anfor-
derungen auf konsolidierter Ebene nach den Arti-
keln 11 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
befreit, wenn sämtliche gruppenangehörigen Insti-
tute die Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 nicht auf Einzelebene anzuwenden ha-
ben, es sei denn, sie wurden nach Artikel 7 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung der
BGBl. 2013, Seite 3410 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3410
   Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
   auf Einzelebene freigestellt.
      (10) Für die Unterkonsolidierung gemäß Arti-
   kel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die
   Absätze 4 bis 9 entsprechend anzuwenden.“

23. § 10c wird durch die folgenden §§ 10c bis 10i er-
    setzt:
                          „§ 10c
                 Kapitalerhaltungspuffer

      (1) Ein Institut muss zusätzlich zum harten
   Kernkapital, das zur Einhaltung der Eigenmittel-
   anforderung nach Artikel 92 der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013 und erhöhter Eigenmittelanforderun-
   gen zur Absicherung nicht von Artikel 1 der Verord-
   nung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und
   Risikoelemente nach § 10 Absatz 3 erforderlich ist,
   einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapital-
   erhaltungspuffer vorhalten. Seine Höhe beträgt
   2,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamt-
   forderungsbetrags.

      (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Institutsgrup-

   pen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Fi-
   nanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Insti-
   tut angehört, das die Anforderung in Absatz 1 auf
   Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Insti-
   tute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013.

                          § 10d

               Antizyklischer Kapitalpuffer

     (1) Ein Institut muss zusätzlich zum harten Kern-
   kapital, das zur Einhaltung
   1. der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 der
      Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

   2. erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absiche-

      rung nicht von Artikel 1 der Verordnung (EU)

      Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risiko-

      elemente nach § 10 Absatz 3,

   3. erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10
      Absatz 4 und
   4. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c
   erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital beste-
   henden institutsspezifischen antizyklischen Kapital-
   puffer vorhalten. Satz 1 gilt entsprechend für Insti-
   tutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte
   Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Insti-
   tut angehört, das die Anforderung in Satz 1 auf Ein-
   zelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute
   im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013.
      (2) Die institutsspezifische antizyklische Kapital-
   puffer-Quote ist der gewichtete Durchschnitt der
   Quoten für die antizyklischen Kapitalpuffer, die im
   Inland, in den anderen Staaten des Europäischen
   Wirtschaftsraums und in Drittstaaten sowie in den
   zugehörigen europäischen und überseeischen Län-
   dern, Hoheitsgebieten und Rechtsräumen, in denen
   die maßgeblichen Risikopositionen des Instituts
   belegen sind, gelten oder nach Maßgabe der nach-
   folgenden Absätze angewendet werden. Zur Be-
   rechnung des gewichteten Durchschnitts wenden

die Institute die jeweils geltende Quote für antizykli-
sche Kapitalpuffer auf den jeweiligen Quotienten
aus den gemäß Artikeln 107 bis 311 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 bestimmten Eigenmittelgesamt-
anforderungen für das Kreditrisiko in dem betref-
fenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
des betreffenden Drittstaates sowie in den zugehö-
rigen europäischen und überseeischen Ländern,
Hoheitsgebieten und Rechtsräumen und den Ei-
genmittelgesamtanforderungen für das Kreditrisiko
bei allen maßgeblichen Risikopositionen an.

   (3) Die Quote des inländischen antizyklischen
Kapitalpuffers beträgt 0 bis 2,5 Prozent des nach
Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
ermittelten Gesamtforderungsbetrags. Die Quote wird
von der Bundesanstalt in Schritten von 0,25 Pro-
zentpunkten festgelegt und quartalsweise bewer-
tet. Hierbei berücksichtigt die Bundesanstalt Ab-
weichungen des Verhältnisses der Kredite zum
Bruttoinlandsprodukt von seinem langfristigen Trend
und etwaige Empfehlungen des Ausschusses für
Finanzstabilität. Die Bundesanstalt kann, soweit er-
forderlich, eine höhere Quote als 2,5 Prozent fest-

legen.

   (4) Legt die Bundesanstalt die Quote für den in-
ländischen antizyklischen Kapitalpuffer erstmals
auf einen Wert über Null fest oder erhöht sie die
bisherige Quote, bestimmt sie den Tag, ab dem
die Institute die erhöhte Quote zur Berechnung
des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuf-
fers anwenden müssen. Dieser Tag darf nicht mehr
als zwölf Monate nach dem Tag der Veröffent-

lichung der erstmaligen Festlegung oder der Erhö-
hung der Quote für den inländischen antizyklischen
Kapitalpuffer liegen. Liegen zwischen dem Tag
nach Satz 1 und der Veröffentlichung der Quote
für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer
weniger als zwölf Monate, muss diese kürzere Frist

durch außergewöhnliche Umstände, etwa eine er-

hebliche Zunahme der durch übermäßiges Kredit-

wachstum bedingten Risiken oder eine Situation,

in der die Ertragslage der Institute im Europäischen
Wirtschaftsraum einen schnelleren Aufbau des in-
ländischen antizyklischen Kapitalpuffers möglich
macht, gerechtfertigt sein.
   (5) Setzt die Bundesanstalt die bestehende
Quote für den inländischen antizyklischen Kapital-
puffer herab, teilt sie gleichzeitig einen Zeitraum
mit, in dem voraussichtlich keine Erhöhung der
Quote für den inländischen antizyklischen Kapital-
puffer zu erwarten ist. Die Bundesanstalt kann das
Verfahren jederzeit, auch vor Ablauf des mitgeteil-
ten Zeitraums, wieder aufnehmen und die Quote für
den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer er-
neut festlegen oder erhöhen. Die Bundesanstalt
veröffentlicht die im jeweiligen Quartal festlegte
Quote für den inländischen antizyklischen Kapital-
puffer sowie die Angaben nach den Absätzen 3
und 4 auf ihrer Internetseite.
   (6) Die Bundesanstalt kann die von einem ande-
ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder
einem Drittstaat festgelegte Quote für den anti-
zyklischen Kapitalpuffer für die Berechnung des
institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers
durch die im Inland zugelassenen Institute anerken-
BGBl. 2013, Seite 3411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3411
nen, wenn die Quote 2,5 Prozent des in Artikel 92
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ge-
nannten Gesamtforderungsbetrags übersteigt. So-
lange die Bundesanstalt die höhere Quote nicht
anerkannt hat, müssen die im Inland zugelassenen
Institute bei der Berechnung des institutsspezi-
fischen antizyklischen Kapitalpuffers eine Quote
von 2,5 Prozent für die in diesem Staat belegenen
Risikopositionen anwenden.

   (7) Hat die zuständige Behörde eines Drittstaa-
tes keine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer
festgelegt und veröffentlicht, darf die Bundesan-
stalt die Quote festlegen, die die im Inland zugelas-
senen Institute bei der Berechnung des instituts-
spezifischen antizyklischen Kapitalpuffers für die
in diesem Staat belegenen Risikopositionen an-
wenden müssen.
   (8) Hat die zuständige Behörde eines Drittstaa-
tes eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer
festgelegt und veröffentlicht, darf die Bundesan-
stalt eine höhere Quote für den antizyklischen Ka-
pitalpuffer festlegen, den die im Inland zugelasse-
nen Institute bei der Berechnung des institutsspezi-
fischen antizyklischen Kapitalpuffers für die in die-
sem Staat belegenen Risikopositionen anwenden
müssen, wenn sie hinreichend sicher davon ausge-
hen kann, dass die von der zuständigen Behörde
des Drittstaates festgelegte Quote nicht ausreicht,
um die Institute angemessen vor den Risiken eines
übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffen-
den Drittstaat zu schützen.
   (9) Erkennt die Bundesanstalt eine Quote für den
antizyklischen Kapitalpuffer nach Absatz 6 an oder
legt sie eine Quote für den antizyklischen Kapital-
puffer nach den Absätzen 7 oder 8 fest, veröffent-
licht die Bundesanstalt jeweils auf ihrer Internet-

seite diese Quote sowie mindestens folgende wei-

tere Angaben:

1. den Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
   oder den Drittstaat, für den diese Quote gilt,

2. den Tag, ab dem die im Inland zugelassenen In-
   stitute die Quote für den antizyklischen Kapital-
   puffer zur Berechnung ihres institutsspezifischen
   antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen,
3. in den Fällen, in denen dieser Tag weniger als
   zwölf Monate nach dem Tag der Veröffentlichung
   nach diesem Absatz liegt, die außergewöhnli-
   chen Umstände, die eine kürzere Frist für die An-
   wendung rechtfertigen.

  (10) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a.

                       § 10e
       Kapitalpuffer für systemische Risiken
   (1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass alle
Institute oder bestimmte Arten oder Gruppen von
Instituten zusätzlich zum harten Kernkapital, das
zur Einhaltung

1. der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 der
   Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
2. erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absiche-
   rung nicht von Artikel 1 der Verordnung (EU)

   Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risiko-
   elemente nach § 10 Absatz 3,
3. erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10
   Absatz 4,

4. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c und
5. des institutsspezifischen antizyklischen Kapital-
   puffers nach § 10d

erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital beste-
henden Kapitalpuffer für systemische Risiken vor-
halten müssen. Der Kapitalpuffer für systemische
Risiken kann für Risikopositionen, die im Inland, in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums oder in einem Drittstaat belegen sind, an-
geordnet werden. Seine Quote beträgt mindestens
1,0 Prozent bezogen auf die risikogewichteten Posi-
tionswerte dieser Risikopositionen, die in den nach
Artikel 92 Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 575/2013
zu berechnenden Gesamtforderungsbetrag ein-
fließen und die Quote wird von der Bundesanstalt
in Schritten von 0,5 Prozentpunkten festgesetzt.
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Instituts-
gruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte
Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein
CRR-Kreditinstitut angehört, das die Anforderun-
gen nach den Sätzen 1 bis 3 auf Einzelebene er-
füllen muss, sowie für Kreditinstitute im Sinne des
Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
   (2) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken
kann angeordnet werden, um langfristige, nicht zy-
klische systemische oder makroprudenzielle Risi-
ken zu vermindern oder abzuwehren, die
1. zu einer Störung mit bedeutenden Auswirkungen
   auf das nationale Finanzsystem und die Real-
   wirtschaft im Inland führen können und

2. nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013

   abgedeckt sind.

Der Kapitalpuffer für systemische Risiken darf nur
angeordnet werden, wenn diese Risiken nicht hin-

reichend sicher durch andere Maßnahmen nach
diesem Gesetz mit Ausnahme von Maßnahmen
nach § 48t oder nach der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Maßnahmen nach
Artikel 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
vermindert oder abgewehrt werden können. Die An-
ordnung darf nur erfolgen, wenn der Kapitalpuffer
für systemische Risiken keine unverhältnismäßige
Beeinträchtigung des Finanzsystems oder von Tei-
len des Finanzsystems eines anderen Staates oder
des Europäischen Wirtschaftsraums insgesamt dar-
stellt, so dass das Funktionieren des Binnenmarkts
des Europäischen Wirtschaftsraums behindert wird.
Der Kapitalpuffer für systemische Risiken ist min-
destens alle zwei Jahre zu überprüfen.
   (3) Vor Anordnung eines Kapitalpuffers für syste-
mische Risiken hat die Bundesanstalt die Absicht,
einen solchen Kapitalpuffer anzuordnen, der Euro-
päischen Kommission, der Europäischen Banken-
aufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken sowie den zuständigen Behörden
der betroffenen anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums und der betroffenen Drittstaaten
anzuzeigen. Bei einem Kapitalpuffer in Höhe von
bis zu 3 Prozent muss die Anzeige einen Monat
BGBl. 2013, Seite 3412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3412
  vor der Anordnung erfolgen. Die Anzeigen sollen
  jeweils mindestens folgende Angaben enthalten:
  1. eine genaue Beschreibung der langfristigen,
     nicht zyklischen systemischen oder makropru-
     denziellen Risiken, die durch die Anordnung der
     Kapitalpuffer für systemische Risiken abgewehrt
     oder vermindert werden sollen;

  2. eine Begründung, warum die Risiken nach Num-
     mer 1 eine Gefahr für die Finanzstabilität auf na-
     tionaler Ebene darstellen, die den Kapitalpuffer
     für systemische Risiken auch in der beabsichtig-
     ten Höhe rechtfertigt;
  3. eine Begründung, warum die Annahme gerecht-
     fertigt ist, dass die Anordnung des Kapitalpuf-
     fers für systemische Risiken in seiner konkreten
     Ausgestaltung geeignet und verhältnismäßig ist,
     um die Risiken nach Nummer 1 abzuwehren
     oder zu vermindern;
  4. eine Beurteilung der wahrscheinlichen positiven
     oder negativen Auswirkungen der Anordnung
     des Kapitalpuffers für systemische Risiken auf
     den Binnenmarkt unter Berücksichtigung aller
     der Bundesanstalt zugänglichen Informationen;

  5. eine Begründung, warum eine andere Maß-
     nahme oder eine Kombination anderer Maßnah-
     men nach diesem Gesetz oder der Verordnung
     (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Maßnah-
     men nach Artikel 458 und 459 der Verordnung
     (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der je-
     weiligen Wirksamkeit der Maßnahme nicht gleich
     geeignet ist, die Risiken nach Nummer 1 abzu-
     wehren oder zu vermindern;
  6. die beabsichtigte Höhe des Kapitalpuffers für
     systemische Risiken.
     (4) Für Risikopositionen, die im Inland und in
  Drittstaaten belegen sind, kann ein Kapitalpuffer
  für systemische Risiken bis zur Höhe von 3,0 Pro-
  zent angeordnet werden. Für Risikopositionen, die
  in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
  schaftsraums belegen sind, kann ein Kapitalpuffer

  für systemische Risiken in Höhe von bis zu 3,0 Pro-

  zent angeordnet werden, sofern dies einheitlich für
  alle Risikopositionen, die in Staaten des Europä-
  ischen Wirtschaftsraums belegen sind, erfolgt. Ein
  Kapitalpuffer für systemische Risiken, der in Höhe
  von über 3,0 Prozent festgelegt werden soll, kann
  erst nach Erlass eines zustimmenden Rechtsaktes
  der Europäischen Kommission gemäß Artikel 133
  Absatz 15 der Richtlinie 2013/36/EU angeordnet
  werden.

     (5) Abweichend von Absatz 4 Satz 3 kann die
  Bundesanstalt für Risikopositionen, die im Inland
  oder in Drittstaaten belegen sind, einen Kapitalpuf-
  fer für systemische Risiken in Höhe von über
  3,0 Prozent bis zu 5,0 Prozent anordnen, nachdem

  1. die Europäische Kommission eine zustimmende
     Empfehlung abgegeben hat oder, sofern die
     Europäische Kommission eine ablehnende
     Empfehlung abgegeben hat,
  2. die Bundesanstalt gegenüber der Europäischen
     Kommission begründet hat, dass die Anordnung
     des Kapitalpuffers entgegen der Empfehlung der
     Europäischen Kommission erforderlich ist.

Sind von der Anordnung des Kapitalpuffers für sys-
temische Risiken nach Satz 1 auch Institute betrof-
fen, deren Mutterinstitut seinen Sitz in einem ande-
ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat,
kann die Bundesanstalt den Kapitalpuffer für syste-
mische Risiken nur anordnen, wenn sie zuvor die
zuständige Behörde des jeweiligen Staates, die
Europäische Kommission und den Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken von der Absicht unter-
richtet hat, einen Kapitalpuffer für systemische Ri-
siken nach Satz 1 auch gegenüber diesen Instituten
anzuordnen. Widerspricht die zuständige Behörde
eines betroffenen Staates des Europäischen Wirt-
schaftsraums innerhalb eines Monats der Anord-
nung des Kapitalpuffers für systemische Risiken
nach Satz 1 gegenüber einem Institut, dessen Mut-
terinstitut seinen Sitz in diesem Staat hat, oder ge-
ben sowohl die Europäische Kommission als auch
der Europäische Ausschuss für Systemrisiken in-
nerhalb eines Monats ablehnende Empfehlungen
ab, kann die Bundesanstalt die Angelegenheit der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Durch-
führung eines Verfahrens zur Beilegung von Mei-
nungsverschiedenheiten nach Artikel 19 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorlegen.

   (6) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken
kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorhe-
rige Anhörung angeordnet und öffentlich bekannt
gegeben werden. Die Anordnung des Kapitalpuffers
für systemische Risiken ist auf der Internetseite der
Bundesanstalt zu veröffentlichen. Die Veröffent-
lichung soll mindestens folgende Angaben enthal-
ten:
1. die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für
   systemische Risiken,
2. die Institute, Arten oder Gruppen von Instituten,
   die den Kapitalpuffer für systemische Risiken
   einhalten müssen,
3. eine Begründung der Anordnung des Kapitalpuf-
   fers für systemische Risiken,

4. den Zeitpunkt, ab dem der Kapitalpuffer für sys-

   temische Risiken einzuhalten ist,

5. die Staaten, bei denen Risikopositionen, die dort
   belegen sind, beim Kapitalpuffer für systemische
   Risiken zu berücksichtigen sind.
Die Veröffentlichung nach Nummer 3 hat zu un-
terbleiben, wenn zu befürchten ist, dass dadurch
die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet werden
könnte.

   (7) Für die Aufhebung der Anordnung eines Ka-
pitalpuffers für systemische Risiken gilt Absatz 6
Satz 1 und 2 entsprechend.

   (8) Die Bundesanstalt kann den Kapitalpuffer für
systemische Risiken, der in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums angeordnet
wurde, anerkennen, indem sie anordnet, dass alle
Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten
den in diesem Staat angeordneten Kapitalpuffer
für systemische Risiken anzuwenden haben, soweit
er sich auf Risikopositionen bezieht, die in diesem
Staat belegen sind. Absatz 6 gilt für die Anerken-
nung entsprechend. Bei der Entscheidung über die
Anerkennung hat die Bundesanstalt die von dem
BGBl. 2013, Seite 3413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3413
anderen Staat bei Anordnung des Kapitalpuffers für
systemische Risiken veröffentlichten Angaben zu
berücksichtigen. Die Bundesanstalt hat die Europä-
ische Kommission, die Europäische Bankenauf-

sichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken und den Staat, in dem der Kapital-
puffer für systemische Risiken angeordnet wurde,
von der Anerkennung zu unterrichten.

   (9) Die Bundesanstalt kann den Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken ersuchen, eine Emp-
fehlung nach Artikel 16 der Verordnung (EU)
Nr. 1092/2010 zur Anerkennung eines Kapitalpuf-
fers für systemische Risiken gegenüber einem oder
mehreren anderen Staaten des Europäischen Wirt-
schaftsraums abzugeben.
  (10) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung

nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b.

                       § 10f
                  Kapitalpuffer für
          global systemrelevante Institute
  (1) Die Bundesanstalt ordnet an, dass ein global
systemrelevantes Institut zusätzlich zum harten
Kernkapital, das zur Einhaltung

1. der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der
   Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

2. erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absiche-

   rung nicht von Artikel 1 der Verordnung (EU)

   Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risiko-

   elemente nach § 10 Absatz 3,

3. erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10
   Absatz 4,
4. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c,

5. des institutsspezifischen antizyklischen Kapital-
   puffers nach § 10d und
6. des systemischen Kapitalpuffers nach § 10e, so-

   weit dieser nicht auf den Kapitalpuffer für global

   systemrelevante Institute angerechnet wird,

erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital beste-
henden Kapitalpuffer für global systemrelevante In-
stitute auf konsolidierter Ebene vorhalten muss.
Seine Quote wird von der Bundesanstalt entspre-
chend der Zuordnung des global systemrelevanten
Instituts zu einer Größenklasse auf eine Höhe von
1,0, 1,5, 2,0, 2,5 oder 3,5 Prozent des nach Arti-
kel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

ermittelten Gesamtforderungsbetrags festgelegt

und mindestens jährlich überprüft.
   (2) Die Bundesanstalt bestimmt im Einverneh-
men mit der Deutschen Bundesbank mindestens
jährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute, EU-
Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemisch-
ten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit Sitz
im Inland auf Grund einer quantitativen Analyse
auf konsolidierter Ebene als global systemrelevant
eingestuft werden (global systemrelevante Institu-
te). Sie berücksichtigt bei der quantitativen Analyse
die nachfolgenden Kategorien:

1. Größe der Gruppe,

2. grenzüberschreitende Aktivitäten der Gruppe,
3. Vernetztheit der Gruppe mit dem Finanzsystem,

4. Ersetzbarkeit hinsichtlich der angebotenen
   Dienstleistungen und Finanzinfrastruktureinrich-
   tungen der Gruppe sowie

5. Komplexität der Gruppe.

Die Institute sind verpflichtet, der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank die zur Durchfüh-
rung der quantitativen Analyse benötigten Einzelda-
ten jährlich zu melden.

   (3) In Abhängigkeit von den Ergebnissen der
quantitativen Analyse weist die Bundesanstalt ein
global systemrelevantes Institut einer bestimmten
Größenklasse zu. Die Bundesanstalt kann
1. ein global systemrelevantes Institut einer höhe-
   ren Größenklasse zuordnen, oder

2. ein zur Teilnahme am quantitativen Verfahren

   verpflichtetes Institut, das im Rahmen der quan-
   titativen Analyse nicht als global systemrelevan-
   tes Institut identifiziert wurde, als solches einstu-
   fen und einer der Größenklassen zuordnen,
   wenn im Rahmen der ergänzenden qualitativen
   Analyse Merkmale der Systemrelevanz festge-
   stellt wurden, die im Rahmen der quantitativen
   Analyse nicht oder nicht ausreichend erfasst
   wurden.

   (4) Die Institute sind verpflichtet, die der quanti-
tativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren

jährlich zu veröffentlichen. Bei der Anordnung und

Überprüfung des Kapitalpuffers für global system-

relevante Institute nach Absatz 1 und der Einstu-

fung als global systemrelevante Institute sowie der
Zuweisung zu einer Größenklasse nach den Absät-
zen 2 und 3 sind die insoweit bestehenden Vorga-
ben und Empfehlungen der Europäischen Banken-
aufsichtsbehörde und des Europäischen Ausschus-
ses für Systemrisiken nach freiem Ermessen der
Bundesanstalt zu berücksichtigen.

   (5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europä-

ische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen

Ausschuss für Systemrisiken, die Europäische
Kommission und die als global systemrelevant ein-
gestuften Institute über die Entscheidungen nach
den Absätzen 1 bis 3 und veröffentlicht Informatio-
nen über das Bestehen einer Anordnung sowie die
Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für global
systemrelevante Institute sowie eine Liste der als
global systemrelevant eingestuften Institute.

  (6) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung

nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c.

                        § 10g

                 Kapitalpuffer für
       anderweitig systemrelevante Institute
  (1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein
anderweitig systemrelevantes Institut zusätzlich
zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung

1. der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92
   der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

2. erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absiche-
   rung nicht von Artikel 1 der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risiko-
   elemente nach § 10 Absatz 3,
BGBl. 2013, Seite 3414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3414
  3. erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10
     Absatz 4,
  4. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c,

  5. des institutsspezifischen antizyklischen Kapital-

     puffers nach § 10d und

  6. des systemischen Kapitalpuffers nach § 10e, so-
     weit dieser nicht auf den Kapitalpuffer für global
     systemrelevante Institute angerechnet wird,

  erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital beste-
  henden Kapitalpuffer für anderweitig systemrele-
  vante Institute in Höhe von bis zu 2,0 Prozent des
  nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)
  Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtforderungsbetrags
  auf konsolidierter, unterkonsolidierter oder auf Ein-
  zelinstitutsebene vorhalten muss.

     (2) Die Bundesanstalt bestimmt im Einverneh-

  men mit der Deutschen Bundesbank mindestens
  jährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute, EU-
  Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischte
  EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit Sitz im
  Inland auf konsolidierter, unterkonsolidierter oder
  Einzelinstitutsebene als anderweitig systemrelevant
  eingestuft werden (anderweitig systemrelevante In-
  stitute). Bei der auf der relevanten Ebene durchge-
  führten qualitativen und quantitativen Analyse be-
  rücksichtigt sie jeweils für die untersuchte Einheit
  insbesondere die nachfolgenden Faktoren:
  1. Größe,
  2. wirtschaftliche Bedeutung für den Europäischen
     Wirtschaftsraum und die Bundesrepublik
     Deutschland,

  3. grenzüberschreitende Aktivitäten sowie

  4. Vernetztheit mit dem Finanzsystem.
     (3) Die Bundesanstalt überprüft mindestens jähr-
  lich, ob und in welcher Höhe der Kapitalpuffer für
  anderweitig systemrelevante Institute erforderlich
  ist. Dabei sind jeweils die insoweit bestehenden
  Vorgaben und Empfehlungen der Europäischen
  Bankenaufsichtsbehörde und des Europäischen
  Ausschusses für Systemrisiken zu beachten. Die
  Anordnung darf nur erfolgen, wenn der Kapitalpuf-
  fer für anderweitig systemrelevante Institute keine

  unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Finanz-

  systems oder von Teilen des Finanzsystems eines
  anderen Staates oder des Europäischen Wirt-
  schaftsraums insgesamt darstellt, so dass das
  Funktionieren des Binnenmarkts des Europäischen
  Wirtschaftsraums behindert wird.
     (4) Mindestens einen Monat vor Bekanntgabe
  der Anordnung eines neuen oder veränderten Kapi-
  talpuffers für anderweitig systemrelevante Institute
  hat die Bundesanstalt die beabsichtigte Anordnung
  der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem
  Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und
  der Europäischen Kommission sowie den zuständi-

  gen Aufsichtsbehörden gegebenenfalls betroffener

  Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums anzu-

  zeigen. Die Anzeigen sollen jeweils mindestens fol-

  gende Angaben enthalten:

  1. eine detaillierte Begründung, weshalb die Fest-
     setzung eines Kapitalpuffers für anderweitig sys-

   temrelevante Institute gerechtfertigt und den
   identifizierten Risiken angemessen ist,
2. eine detaillierte Erläuterung der wahrscheinli-
   chen positiven und negativen Auswirkungen

   des Kapitalpuffers auf den Binnenmarkt des Eu-

   ropäischen Wirtschaftsraums sowie
3. die Höhe des festgesetzten Kapitalpuffers.

   (5) Die Bundesanstalt unterrichtet das jeweilige
anderweitig systemrelevante Institut, die Europä-
ische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken und die Europäische
Kommission über die Entscheidungen nach Ab-
satz 1 und 2 und veröffentlicht eine Liste der als
anderweitig systemrelevant eingestuften Institute.

  (6) Ist das anderweitig systemrelevante Institut
Tochterunternehmen

1. eines global systemrelevanten Instituts oder

2. eines EU-Mutterinstituts mit Sitz im Ausland,
   das ein anderweitig systemrelevantes Institut
   im Sinne des Artikels 131 Absatz 1 der Richt-
   linie 2013/36/EU ist und einem Kapitalpuffer für
   anderweitig systemrelevante Institute auf konso-
   lidierter Ebene unterliegt,
darf der Kapitalpuffer des Absatzes 2 den höheren
Wert von entweder 1,0 Prozent oder des Kapital-
puffers auf konsolidierter Ebene nach Maßgabe
des Artikels 131 Absatz 4 oder 5 der Richt-
linie 2013/36/EU nicht übersteigen.
  (7) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d.

                       § 10h

               Zusammenwirken der
       Kapitalpuffer für systemische Risiken,
      für global systemrelevante Institute und
     für anderweitig systemrelevante Institute
   (1) Solange neben einem Kapitalpuffer für global
systemrelevante Institute nach § 10f auch ein Kapi-
talpuffer für anderweitig systemrelevante Institute
nach § 10g auf konsolidierter Ebene besteht, ist
nur der höhere der beiden Kapitalpuffer einzuhal-
ten.

  (2) Solange neben einem Kapitalpuffer für global

systemrelevante Institute nach § 10f auch

1. ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante
   Institute nach § 10g auf konsolidierter Ebene be-
   steht und
2. ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach
   § 10e auf konsolidierter Ebene besteht, der nicht
   nur für Risikopositionen angeordnet wurde, die
   in dem jeweils anordnenden Staat des Europä-
   ischen Wirtschaftsraums belegen sind,
ist nur der höchste der drei Kapitalpuffer einzuhal-
ten.

   (3) Solange neben einem Kapitalpuffer für ander-

weitig systemrelevante Institute nach § 10g auf Ein-

zelinstitutsebene oder unterkonsolidierter Ebene

ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach

§ 10e auf Einzelinstitutsebene oder unterkonsoli-
dierter Ebene besteht, der nicht nur für Risikoposi-
tionen angeordnet wurde, die in dem jeweils anord-
BGBl. 2013, Seite 3415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3415
nenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
belegen sind, ist nur der höhere der beiden Kapital-
puffer einzuhalten.
   (4) Wurde ein Kapitalpuffer für systemische Risi-
ken nach § 10e nur für Risikopositionen angeord-
net, die in dem jeweils anordnenden Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, so
ist dieser zusätzlich zu einem Kapitalpuffer für ein
global systemrelevantes Institut nach § 10f oder ei-
nem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante
Institute nach § 10g einzuhalten.

                        § 10i
      Kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung
  (1) Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung ist
das gesamte harte Kernkapital eines Instituts, das
zur Einhaltung der folgenden Kapitalpuffer-Anforde-
rungen erforderlich ist:

1. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c,

2. des institutsspezifischen antizyklischen Kapital-
   puffers nach § 10d, und

3. in den Fällen und nach Maßgabe

   a) des § 10h Absatz 1 des höheren der Kapital-
      puffer für global systemrelevante Institute
      nach § 10f und für anderweitig systemrele-
      vante Institute nach § 10g,
   b) des § 10h Absatz 2 des höchsten der Kapi-
      talpuffer für global systemrelevante Institute
      nach § 10f, für anderweitig systemrelevante
      Institute nach § 10g und für systemische Ri-

      siken nach § 10e,

   c) des § 10h Absatz 3 des höheren der Kapital-
      puffer für systemische Risiken nach § 10e
      oder anderweitig systemrelevante Institute
      nach § 10g, oder

   d) des § 10h Absatz 4 der Summe aus dem Ka-

      pitalpuffer für systemische Risiken nach
      § 10e sowie dem Kapitalpuffer für global sys-
      temrelevante Institute nach § 10f oder dem
      Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante
      Institute nach § 10g.
   (2) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpuffer-
Anforderung erfüllt, darf keine Ausschüttung aus
dem harten Kernkapital oder auf harte Kernkapital-
instrumente nach Absatz 5 vornehmen, wenn da-
durch sein hartes Kernkapital so stark abnehmen
würde, dass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforde-
rung nicht mehr erfüllt wäre.
   (3) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpuffer-
Anforderung nicht oder nicht mehr erfüllt, muss den
maximal ausschüttungsfähigen Betrag berechnen
und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
bank anzeigen. Das Institut muss Vorkehrungen
treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der
ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal
ausschüttungsfähige Betrag genau berechnet wer-
den, und muss in der Lage sein, der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank die Genauigkeit
der Berechnung auf Anfrage nachzuweisen. Bis
zur Entscheidung der Bundesanstalt über die Ge-

nehmigung des Kapitalerhaltungsplans nach den
Absätzen 7 und 8 darf das Kreditinstitut
1. keine Ausschüttung aus dem hartem Kernkapital
   oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Ab-
   satz 5 vornehmen,
2. keine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen
   Vergütung oder zu freiwilligen Rentenzahlungen
   übernehmen oder eine variable Vergütung zah-
   len, wenn die entsprechende Verpflichtung in ei-
   nem Zeitraum übernommen worden ist, in dem
   das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-
   Anforderung nicht erfüllt hat, und
3. keine Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapital-
   instrumenten vornehmen.
Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e.
   (4) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpuffer-
Anforderung nicht oder nicht mehr erfüllt und beab-
sichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger

Gewinne oder eine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 3
Nummer 1 bis 3 durchzuführen, teilt diese Absicht
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unter Angabe der folgenden Informationen mit:

1. vom Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufge-
   schlüsselt nach

   a) hartem Kernkapital;
   b) zusätzlichem Kernkapital;
   c) Ergänzungskapital;
2. Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum
   Jahresende;

3. Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betra-

   ges;
4. Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und
   deren beabsichtigte Aufteilung auf

   a) Ausschüttungen an Anteilseigner oder Eigen-
      tümer;

   b) Rückkauf oder Rückerwerb von Anteilen;

   c) Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalin-
      strumenten;
   d) Zahlung einer variablen Vergütung oder frei-
      willige Rentenzahlungen, entweder auf Grund
      der Übernahme einer neuen Zahlungsver-
      pflichtung oder einer Zahlungsverpflichtung,
      die in einem Zeitraum übernommen wurde,
      in dem das Kreditinstitut die kombinierte An-
      forderung an Kapitalpuffer nicht erfüllt hat.
  (5) Eine Ausschüttung aus hartem Kernkapital
oder auf harte Kernkapitalinstrumente umfasst
1. Gewinnausschüttungen in bar,
2. die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten
   Gratisaktien oder anderen in Artikel 26 Absatz 1
   Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
   aufgeführten Eigenmittelinstrumenten,

3. eine Rücknahme oder einen Rückkauf eigener
   Aktien oder anderer Instrumente nach Artikel 26
   Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013 durch ein Institut,
4. eine Rückzahlung der in Verbindung mit den Ei-
   genmittelinstrumenten nach Artikel 26 Absatz 1
BGBl. 2013, Seite 3416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3416
       Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
       eingezahlten Beträge und
  5. eine Ausschüttung von in Artikel 26 Absatz 1
     Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
     aufgeführten Positionen.

     (6) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpuffer-
  Anforderung nicht oder nicht mehr erfüllt, muss
  über die Anforderungen der Absätze 3 bis 4 hinaus
  zusätzlich einen Kapitalerhaltungsplan erstellen
  und innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem es
  festgestellt hat, dass es die kombinierte Kapitalpuf-
  fer-Anforderung nicht erfüllen kann, der Bundesan-
  stalt und der Deutschen Bundesbank vorlegen. Die
  Bundesanstalt kann die Frist zur Vorlage auf längs-
  tens zehn Arbeitstage verlängern, wenn dies im
  Einzelfall und unter Berücksichtigung des Umfangs
  und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des In-
  stituts angemessen erscheint. Der Kapitalerhal-
  tungsplan umfasst
  1. eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und
     eine Bilanzprognose,

  2. Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten
     des Instituts,

  3. Plan und Zeitplan für die Erhöhung der Eigen-
     mittel, um die kombinierte Kapitalpuffer-Anfor-
     derung vollständig zu erfüllen, und
  4. weitere Informationen, die die Bundesanstalt für
     die in Absatz 7 vorgeschriebene Bewertung als
     notwendig erachtet.
     (7) Die Bundesanstalt bewertet den Kapitalerhal-
  tungsplan und genehmigt ihn, wenn sie der Auffas-
  sung ist, dass durch seine Umsetzung sehr wahr-
  scheinlich genügend Kapital erhalten oder aufge-
  nommen wird, damit das Institut die kombinierte
  Kapitalpuffer-Anforderung innerhalb des von der
  Bundesanstalt als angemessen erachteten Zeit-
  raums erfüllen kann. Die Bundesanstalt entscheidet

  über die Genehmigung innerhalb von 14 Tagen

  nach Eingang des Kapitalerhaltungsplans. Nach

  Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans ist das

  Institut berechtigt, eine Ausschüttung ausschüt-

  tungsfähiger Gewinne sowie Maßnahmen nach Ab-

  satz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu Höhe des ma-

  ximal ausschüttungsfähigen Betrags durchzufüh-

  ren.

    (8) Genehmigt die Bundesanstalt den Kapitaler-
  haltungsplan nicht,
  1. ordnet die Bundesanstalt an, dass die Ausschüt-
     tungsbeschränkungen des Absatzes 3 fortgel-
     ten, oder

  2. erlaubt die Bundesanstalt dem Institut die
     Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Ab-
     satzes 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu einem
     bestimmten Betrag, der den maximal ausschüt-
     tungsfähigen Betrag nicht übersteigen darf.

  Daneben kann sie von dem Institut verlangen, seine
  Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums
  auf eine bestimmte Höhe aufzustocken.
     (9) Die in dieser Vorschrift festgelegten Be-
  schränkungen finden ausschließlich auf Zahlungen
  und Ausschüttungen Anwendung, die zu einer Ver-
  ringerung des harten Kernkapitals oder der Ge-

   winne führen, und sofern die Aussetzung einer Zah-
   lung oder eine versäumte Zahlung weder einen
   Ausfall noch eine Voraussetzung für die Einleitung
   eines Verfahrens nach den für das Institut gelten-
   den Insolvenzvorschriften darstellt.“

24. Dem § 11 werden die folgenden Absätze 3 und 4
    angefügt:
      „(3) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung
   der Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten, In-
   stitutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und ge-
   mischten Finanzholding-Gruppen spezifische über
   die Anforderungen der Artikel 411 bis 428 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
   Fassung hinausgehende Liquiditätsanforderungen
   anordnen, um spezifische Risiken abzudecken, de-
   nen ein Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein
   könnte. Die Bundesanstalt beachtet dabei die in Ar-
   tikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU in der jeweils
   geltenden Fassung aufgeführten Erwägungsgrün-
   de. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus auch
   die Fristentransformation einschränken. § 10a Ab-
   satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

      (4) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein
   Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-
   Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe
   häufigere oder auch umfangreichere Meldungen zu
   seiner Liquidität einzureichen hat.“
25. § 12 wird aufgehoben.

26. § 12a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des
          § 10a Abs. 1 bis 5 oder § 13b Abs. 2“ durch
          die Wörter „im Sinne des § 10a“ und die
          Wörter „nach den §§ 10a, 13b und 25 Abs. 2“
          durch die Wörter „nach den §§ 10a und 25
          Absatz 1“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „den §§ 10a

          und 13b erforderlichen Angaben nicht anzu-

          wenden, wenn durch den gemäß § 10a

          Abs. 13 Satz 3 vorzunehmenden Abzug der

          Buchwerte in einer der Zusammenfassung

          nach § 10a Abs. 6 oder 7 und § 13b Abs. 3

          vergleichbaren Weise“ durch die Wörter

          „§ 10a erforderlichen Angaben nicht anzu-

          wenden, wenn ein Institut für einzelne grup-
          penangehörige Unternehmen die erforder-
          lichen Angaben für die Zusammenfassung
          nach § 10a nicht beschaffen kann und durch
          den gemäß Artikel 36 in Verbindung mit Arti-
          kel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung
          (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
          Fassung vorzunehmenden Abzug der Buch-
          werte in einer der Zusammenfassung nach
          § 10a Absatz 4 oder 5 vergleichbaren Weise“
          ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne von
      § 10a Abs. 14“ durch die Wörter „im Sinne des
      Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
      und die Wörter „nach §§ 10a, 13b oder 25
      Abs. 2“ durch die Wörter „nach den §§ 10a, 13
      Absatz 3, § 25 Absatz 1 oder nach den Rechts-
      verordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder
      § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie nach den Artikeln 11
BGBl. 2013, Seite 3417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3417
      bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
      jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
27. § 13 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 13
          Großkredite; Verordnungsermächtigung
      (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
   Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Beneh-
   men mit der Deutschen Bundesbank im Interesse
   des angemessenen Schutzes der Institute, Insti-
   tutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemisch-
   ten Finanzholding-Gruppen vor Klumpenrisiken in
   Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für
   Großkredite nähere Regelungen zu erlassen über

   1. die Beschlussfassungspflichten der Geschäfts-

      leiter nach Absatz 2 sowie Ausnahmen davon,

   2. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben,
      Übertragungswege und Datenformate der Groß-
      kreditstammdatenanzeigen sowie deren Rück-
      meldungen im Rahmen des Großkreditmeldever-
      fahrens nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gelten-
      den Fassung,

   3. die Meldung des Anteils des Handelsbuchs an
      der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und au-
      ßerbilanzmäßigen Geschäfte sowie die Nutzung
      der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1
      der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

   4. die bis zum Inkrafttreten der technischen Durch-
      führungsstandards nach Artikel 394 Absatz 4 der
      Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Vorga-
      ben zu Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der An-
      gaben zu den zulässigen Datenträgern, Übertra-
      gungswegen und Datenformaten der Großkredit-
      anzeigen nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der
      Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie zu den
      nach diesen Bestimmungen bestehenden Anzei-
      gepflichten, die durch die Pflicht zur Erstattung
      von Sammelanzeigen ergänzt werden können,
      soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-
      desanstalt erforderlich ist, insbesondere um ein-
      heitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den
      Instituten geöffneten Positionen zu erhalten, und
   5. die Umsetzung der von Artikel 493 Absatz 3
      der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der je-
      weils geltenden Fassung zugelassenen Freistel-
      lung bestimmter Kredite von der Anwendung
      des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU)

      Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
   Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
   mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
   desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
   Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-
   schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-
   verordnung sind die Spitzenverbände der Institute

   zu hören.

     (2) Ein Institut in der Rechtsform einer juristi-
   schen Person oder einer Personenhandelsgesell-
   schaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der
   Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund ei-
   nes einstimmigen Beschlusses sämtlicher Ge-
   schäftsleiter gewähren. Der Beschluss soll vor der
   Kreditgewährung gefasst werden. Ist dies im Ein-

   zelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes
   nicht möglich, ist der Beschluss unverzüglich nach-
   zuholen. Der Beschluss ist zu dokumentieren. Ist
   der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Be-
   schluss sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden
   und wird die Beschlussfassung nicht innerhalb ei-
   nes Monats nach Gewährung des Kredits nachge-
   holt, hat das Institut dies der Bundesanstalt und der
   Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
   Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringe-
   rung der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der
   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Ei-
   genmittel zu einem Großkredit, darf das Institut die-
   sen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit des
   Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich
   nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämt-

   licher Geschäftsleiter weitergewähren. Der Be-

   schluss ist zu dokumentieren. Wird der Beschluss
   nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu
   dem der Kredit zu einem Großkredit geworden ist,
   nachgeholt, hat das Institut dies der Bundesanstalt
   und der Deutschen Bundesbank unverzüglich an-
   zuzeigen.

     (3) Die Beschlussfassungspflichten nach Ab-
   satz 2 gelten entsprechend für das übergeordnete
   Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Instituts-
   gruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der ge-
   mischten Finanzholding-Gruppe von Artikel 7 der
   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch macht.

      (4) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln,
   die die Förderinstitute des Bundes und der Länder
   auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebe-
   nenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute,
   über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen
   an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), kön-
   nen für die beteiligten Institute in Bezug auf die An-
   wendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung
   (EU) Nr. 575/2013 die einzelnen Endkreditnehmer
   als Kreditnehmer des von ihnen gewährten Inter-
   bankkredits behandelt werden, wenn ihnen die Kre-
   ditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden.
   Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffent-
   lichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinsti-
   tute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelpro-
   gramme) sowie für Kredite aus nichtöffentlichen
   Mitteln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vor-
   gaben, gegebenenfalls auch über weitere Durchlei-
   tungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditneh-
   mer leitet.“

28. Die §§ 13a und 13b werden aufgehoben.

29. § 13c wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ein Ein-
      lagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandels-
      unternehmen“ durch die Wörter „Ein CRR-Insti-
      tut“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Einlagenkre-

      ditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen“
      durch die Wörter „Das CRR-Institut“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Einlagen-
          kreditinstitut oder Wertpapierhandelsunter-
          nehmen“ durch die Wörter „das CRR-Insti-
          tut“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3418
       bb) In Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter „dem
           Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhan-
           delsunternehmen“ durch die Wörter „dem
           CRR-Institut“ ersetzt.
   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Einlagenkredit-
           institute oder Wertpapierhandelsunterneh-
           men“ durch das Wort „CRR-Institute“ und
           die Wörter „die §§ 13 und 13b bleiben“
           durch die Angabe „§ 13 bleibt“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 10a Abs. 12
           und 13 Satz 1 und 2 sowie“ durch die An-
           gabe „§ 10a Absatz 8,“ ersetzt und werden
           nach der Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 2“ die
           Wörter „sowie Artikel 11 Absatz 1 Satz 2

           und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“

           eingefügt.

30. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Kreditinstitute, CRR-Wertpapierfirmen, die
       für eigene Rechnung im Sinne des Anhangs I
       Nummer 3 der Richtlinie 2004/39/EG handeln,
       Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1
       Absatz 1a Satz 2 Nummer 4, 9 oder 10, Finanz-
       institute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-
       mer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Ver-

       bindung mit Anhang I Nummer 2 der Richtlinie
       2013/36/EU, die das Factoring betreiben, und
       die in § 2 Absatz 2 genannten Unternehmen
       und Stellen (am Millionenkreditmeldeverfahren
       beteiligte Unternehmen) haben der bei der Deut-
       schen Bundesbank geführten Evidenzzentrale
       vierteljährlich (Beobachtungszeitraum) die Kre-
       ditnehmer (Millionenkreditnehmer) anzuzeigen,
       deren Kreditvolumen 1 Million Euro oder mehr
       beträgt (Millionenkreditmeldegrenze); Anzeigein-
       halte, Anzeigefristen und nähere Bestimmungen
       zum Beobachtungszeitraum sind durch die
       Rechtsverordnung nach § 22 zu regeln. Überge-
       ordnete Unternehmen im Sinne des § 10a haben
       zugleich für die gruppenangehörigen Unterneh-
       men deren Kreditnehmer im Sinne des entspre-
       chend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen.
       Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen selbst
       nach Satz 1 anzeigepflichtig sind oder nach § 2
       Absatz 4, 7, 8 oder 9a von der Anzeigepflicht
       befreit oder ausgenommen sind oder der Buch-
       wert der Beteiligung an dem gruppenangehöri-
       gen Unternehmen gemäß Artikel 36 in Verbin-
       dung mit Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der
       Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gül-
       tigen Fassung von den Eigenmitteln des überge-
       ordneten Unternehmens abgezogen wird. Die
       nicht selbst nach Satz 1 anzeigepflichtigen grup-
       penangehörigen Unternehmen haben dem über-

       geordneten Unternehmen die hierfür erforder-
       lichen Angaben zu übermitteln. Satz 1 gilt bei
       Gemeinschaftskrediten von 1 Million Euro und
       mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen
       Unternehmens 1 Million Euro nicht erreicht.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die
           Wörter „einem oder“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Sinne der
          Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9“
          durch die Wörter „im Sinne der Artikel 92
          bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
          ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nachge-
      ordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 1
      Satz 3 und 4“ durch die Wörter „gruppenange-
      hörige Unternehmen im Sinne des Absatzes 1“
      ersetzt.

31. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 10c
      Abs. 1“ durch die Wörter „Artikel 113 der Verord-
      nung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „des

      haftenden Eigenkapitals“ durch die Wörter „der

      nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verord-
      nung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigen-
      mittel“ ersetzt.

32. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „des haftenden Ei-
      genkapitals“ durch die Wörter „des nach Artikel 4
      Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU)
      Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenkapitals“ er-
      setzt.

   b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Kre-
      diten an
      1. Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken
         im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundes-
         bank oder ein rechtlich unselbständiges Son-
         dervermögen des Bundes, wenn sie ungesi-
         chert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risiko-
         gewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent
         erhalten würden,

      2. multilaterale Entwicklungsbanken oder inter-
         nationale Organisationen, wenn sie ungesi-
         chert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent
         erhalten würden, oder
      3. Regionalregierungen oder örtliche Gebiets-
         körperschaften in einem anderen Staat des
         Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land,
         eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein
         rechtlich unselbständiges Sondervermögen
         eines Landes, einer Gemeinde oder eines Ge-
         meindeverbandes oder Einrichtungen des öf-
         fentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein
         KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten
         würden.“

33. Die §§ 18a und 18b werden aufgehoben.
34. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 19
                     Begriff des Kredits für
                 § 14 und des Kreditnehmers
             für die §§ 14, 15 und 18 Absatz 1“.
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 13
      bis 13b und 14“ durch die Wörter „des § 14“ er-
      setzt.
BGBl. 2013, Seite 3419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3419
   c) In Absatz 1a werden die Wörter „abweichend
      von § 1 Abs. 11 Satz 4“ gestrichen.
   d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Als ein Kreditnehmer im Sinne des § 14
      gelten
      1. zwei oder mehr natürliche oder juristische
         Personen oder Personenhandelsgesellschaf-
         ten, wenn eine von ihnen unmittelbar oder
         mittelbar beherrschenden Einfluss auf die an-
         dere oder die anderen ausüben kann. Unmit-
         telbar oder mittelbar beherrschender Einfluss
         liegt insbesondere vor,
         a) bei allen Unternehmen, die im Sinne des
            § 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
            konsolidiert werden, oder
         b) bei allen Unternehmen, die durch Verträge
            verbunden sind, die vorsehen, dass das
            eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen
            ganzen Gewinn an ein anderes abzufüh-
            ren, oder
         c) beim Halten von Stimmrechts- oder Kapi-
            talanteilen an einem Unternehmen in Höhe
            von 50 Prozent oder mehr durch ein ande-
            res Unternehmen oder eine Person, unab-
            hängig davon, ob diese Anteile im Rahmen
            eines Treuhandverhältnisses verwaltet

            werden,

      2. Personenhandelsgesellschaften oder Kapital-
         gesellschaften und jeder persönlich haftende

         Gesellschafter sowie Partnerschaften und je-
         der Partner,
      3. alle Unternehmen, die demselben Konzern im
         Sinne des § 18 des Aktiengesetzes angehö-
         ren.

      Die Zusammenfassungstatbestände nach den
      Nummern 1 bis 3 sind kumulativ anzuwenden.“

   e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 15
      und 18 Absatz 1 gelten zwei oder mehr natür-
      liche oder juristische Personen, die gemäß Arti-
      kel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU)
      Nr. 575/2013 eine Gruppe verbundener Kunden
      bilden.“

   f) Absatz 4 wird aufgehoben.

   g) In Absatz 5 werden die Wörter „im Sinne der
      §§ 13 bis 18“ durch die Wörter „im Sinne der
      §§ 14 bis 18“ ersetzt.

35. § 20 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 20
                     Ausnahmen von
              den Verpflichtungen nach § 14
      Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:

   1. Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rah-
      men des üblichen Abrechnungsverfahrens inner-
      halb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung
      abgewickelt werden,
   2. Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im Rah-
      men des üblichen Abrechnungsverfahrens inner-
      halb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung ab-
      gewickelt werden,

   3. im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs,
      einschließlich der Ausführung von Zahlungs-
      diensten, der Verrechnung und Abwicklung in
      jedweder Währung und des Korrespondenz-
      bankgeschäfts, oder der Erbringung von Dienst-
      leistungen für Kunden zur Verrechnung, Abwick-
      lung und Verwahrung von Finanzinstrumenten,
      verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierun-
      gen und andere Kredite im Kundengeschäft, die
      längstens bis zum folgenden Geschäftstag be-
      stehen,
   4. Geldsicherheiten, die im Kontext von Finanz-
      marktgeschäften für Kunden hinterlegt werden
      und deren vereinbarte Laufzeit oder Kündi-
      gungsfrist einen Geschäftstag nicht überschrei-
      tet,
   5. Kredite, die im Fall der Durchführung des Zah-
      lungsverkehrs, einschließlich der Ausführung
      von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Ab-
      wicklung in jedweder Währung und des Korres-
      pondenzbankgeschäfts, an Institute vergeben
      werden, die diese Dienste erbringen, sofern die
      Kredite bis zum Geschäftsschluss zurückzuzah-
      len sind,
   6. abgeschriebene Kredite und
   7. Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus

      dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem

      Vermerk „Eingang vorbehalten“ versehen wer-
      den.“

36. Die §§ 20a bis 20c werden aufgehoben.

37. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 21

                      Begriff des Kredits
               für die §§ 15 bis 18 Absatz 1“.

   b) In den Absätzen 1 und 2 wird im einleitenden
      Satzteil jeweils die Angabe „§§ 15 bis 18“ durch
      die Wörter „§§ 15 bis 18 Absatz 1“ ersetzt.
   c) In den Absätzen 3 und 4 wird im einleitenden
      Satzteil jeweils die Angabe „§ 18“ durch die An-
      gabe „§ 18 Absatz 1“ ersetzt.

   d) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Si-
          cherheiten in Form von

          a) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden
             Institut oder bei einem Drittinstitut, das
             Mutter- oder Tochterunternehmen des
             kreditgewährenden Instituts ist, oder Bar-
             mitteln, die das Institut im Rahmen der
             Emission einer Credit Linked Note erhält,
             oder
          b) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Pa-
             pieren, die von dem kreditgewährenden
             Institut oder einem Drittinstitut, das Mut-
             ter- oder Tochterunternehmen des kredit-
             gewährenden Instituts ist, ausgegeben
             wurden und bei diesen hinterlegt sind
             und die näheren Bestimmungen der Arti-
             kel 192 bis 241 der Verordnung (EU)
             Nr. 575/2013 zur Kreditrisikominderung
             erfüllt werden.“
BGBl. 2013, Seite 3420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3420
38. § 22 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 22
       Verordnungsermächtigung für Millionenkredite

      Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
   Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Beneh-
   men mit der Deutschen Bundesbank für Millionen-
   kredite nähere Bestimmungen zu erlassen über

   1. die Ermittlung der Kreditbeträge und Kreditneh-
      mer,

   2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von
      Derivaten sowie die Ermittlung von Pensions-
      und Leihgeschäften und von anderen mit diesen
      vergleichbaren Geschäften sowie der für diese
      Geschäfte übernommenen Gewährleistungen,
   3. die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,
   4. die Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und den Be-
      obachtungszeitraum nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
   5. weitere Angaben in der Benachrichtigung nach
      § 14 Absatz 2 Satz 2, soweit dies auf Grund
      von Informationen, die die Deutsche Bundes-
      bank von ausländischen Evidenzzentralen erhal-
      ten hat, erforderlich ist,

   6. Einzelheiten zu den Angaben in der Benachrich-
      tigung nach § 14 Absatz 2 Satz 2, insbesondere
      zu den Voraussetzungen und den Inhalten der
      Rückmeldungen der Informationen über prog-
      nostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten, sowie
      die Aufgliederung dieser Benachrichtigung nach
      § 14 Absatz 2 Satz 3 und
   7. Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen
      Datenübertragung nach § 14 Absatz 2 Satz 6.
   Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
   mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
   desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
   Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-
   schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-
   verordnung sind die Spitzenverbände der Institute
   anzuhören.“
39. § 22a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine
      Zweckgesellschaft, ein Refinanzierungsmittler,
      ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des
      Europäischen Wirtschaftsraums oder eine in § 2
      Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genannte Einrichtung“
      durch die Wörter „ein Unternehmen im Sinne des
      § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

          „(1a) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die
       Forderungen und Grundpfandrechte treuhände-
       risch von dem Refinanzierungsunternehmen ver-
       waltet werden.“
40. In § 22b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine
    Zweckgesellschaft, ein Refinanzierungsmittler, ein
    Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europä-
    ischen Wirtschaftsraums“ durch die Wörter „ein
    Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1
    Nummer 1 bis 6“ ersetzt.

41. § 22d wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. die Forderungen oder die Sicherheiten,
              auf deren Übertragung die im Register
              als übertragungsberechtigt eingetrage-
              nen Unternehmen im Sinne des § 1 Ab-
              satz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6 (Übertra-
              gungsberechtigte) einen Anspruch ha-
              ben,“.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Ist der Übertragungsberechtigte ein Versi-
          cherungsunternehmen, ist dieses sowie der
          nach § 70 des Versicherungsaufsichtsgeset-
          zes bestellte Treuhänder von der Eintragung
          zu unterrichten.“
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Eintragungen können nur mit Zustim-
      mung des Übertragungsberechtigten gelöscht
      werden. Sofern ein Übertragungsberechtigter
      eine Pfandbriefbank oder ein Versicherungsun-
      ternehmen ist, können Eintragungen nur mit Zu-
      stimmung des Treuhänders der Pfandbriefbank
      beziehungsweise des Treuhänders des Versiche-
      rungsunternehmens gelöscht werden. In jedem
      Fall ist der Zeitpunkt der Löschung einzutragen.
      Fehlerhafte Eintragungen können mit Zustim-
      mung des Verwalters gelöscht werden; Absatz 2
      Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Korrektur, ihr
      Zeitpunkt und die Zustimmung des Verwalters
      sind im Refinanzierungsregister einzutragen.
      Die nochmalige Eintragung ohne Löschung der
      früheren Eintragung entfaltet keine Rechtswir-
      kung.“
   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Der Übertragungsberechtigte kann jeder-
      zeit vom Verwalter einen Auszug über die ihn be-
      treffenden Eintragungen im Refinanzierungsre-
      gister verlangen, auf dem der Verwalter die Über-
      einstimmung mit dem Refinanzierungsregister in
      Schriftform bestätigt hat.“
42. In § 22j wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
    gefügt:

      „(4) Den Wirkungen der Absätze 1 bis 3 steht
   nicht entgegen, dass das Refinanzierungsunterneh-
   men im Rahmen der Veräußerung der eingetrage-
   nen Gegenstände an den Übertragungsberechtig-
   ten das Risiko deren Werthaltigkeit ganz oder teil-
   weise trägt.“

43. In § 22k Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
    dem Wort „Übertragungsberechtigten“ die Wörter
    „und deren Gläubiger“ durch die Wörter „und, so-
    fern ein Übertragungsberechtigter eine Pfandbrief-
    bank oder ein Versicherungsunternehmen ist, der
    Treuhänder der Pfandbriefbank oder des Versiche-
    rungsunternehmens“ ersetzt.
44. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. die Absicht der Bestellung eines Ge-
              schäftsleiters oder eines Vertreters des
BGBl. 2013, Seite 3421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3421
       Geschäftsleiters und die Absicht der Er-
       mächtigung einer Person zur Einzelver-
       tretung des Instituts in dessen gesamten
       Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe
       der Tatsachen, die für die Beurteilung
       der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eig-
       nung und der ausreichenden zeitlichen
       Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der
       jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, so-
       wie den Vollzug, die Aufgabe oder die
       Änderung einer solchen Absicht;“.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ge-
    schäftsleiters“ die Wörter „, das Ausschei-
    den eines Vertreters des Geschäftsleiters“
    eingefügt.

cc) In Nummer 4 werden die Wörter „des haften-
    den Eigenkapitals“ durch die Wörter „der
    nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Ver-
    ordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren
    Eigenmittel“ ersetzt.

dd) Nummer 14 wird durch die folgenden Num-
    mern 14 und 14a ersetzt:

   „14. die Vorlage eines Vorschlags zu einer
        Beschlussfassung gemäß § 25a Ab-
        satz 5 Satz 6;
   14a. den Beschluss über die Billigung einer
        höheren variablen Vergütung nach
        § 25a Absatz 5 Satz 5 unter Angabe
        der beschlossenen Erhöhung der varia-
        blen Vergütung im Verhältnis zur fixen
        Vergütung;“.
ee) Nummer 15 wird durch die folgenden Num-
    mern 15 und 15a ersetzt:
   „15. die Bestellung eines Mitglieds und
        stellvertretender Mitglieder des Verwal-
        tungs- oder Aufsichtsorgans unter An-
        gabe der Tatsachen, die zur Beurteilung
        ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und
        der ausreichenden zeitlichen Verfügbar-
        keit für die Wahrnehmung ihrer Aufga-
        ben notwendig sind;
   15a. das Ausscheiden eines Mitglieds und
        stellvertretender Mitglieder des Verwal-
        tungs- oder Aufsichtsorgans;“.

ff) In Nummer 16 wird am Ende der Punkt durch
    ein Semikolon ersetzt.
gg) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
   „17. Kredite

        a) an Kommanditisten, Gesellschafter
           einer Gesellschaft mit beschränkter
           Haftung, Aktionäre, Kommanditak-
           tionäre oder Anteilseigner an einem
           Institut des öffentlichen Rechts,
           wenn diesen jeweils mehr als 25 Pro-
           zent des Kapitals (Nennkapital,
           Summe der Kapitalanteile) des Insti-
           tuts gehören oder ihnen jeweils mehr
           als 25 Prozent der Stimmrechte an
           dem Institut zustehen und der Kredit
           zu nicht marktmäßigen Bedingungen
           gewährt oder nicht banküblich besi-
           chert worden ist, und

           b) an Personen, die Kapital, soweit es
              sich nicht um Kapital nach Buch-
              stabe a handelt, nach Artikel 26 Ab-
              satz 1 Buchstabe a und Artikel 51
              Buchstabe a der Verordnung (EU)
              Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
              Fassung gewährt haben, das mehr
              als 25 Prozent des Kernkapitals nach
              Artikel 25 der Verordnung (EU)
              Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
              Fassung ohne Berücksichtigung des
              Kapitals nach Artikel 26 Absatz 1
              Buchstabe a und Artikel 51 Buch-
              stabe a der Verordnung (EU)
              Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
              Fassung beträgt, wenn der Kredit zu
              nicht marktmäßigen Bedingungen
              gewährt oder nicht banküblich besi-
              chert worden ist.“

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

   aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein
       Komma ersetzt.

   bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
       ein Komma ersetzt.
   cc) Die folgenden Nummern 6 bis 8 werden an-
       gefügt:
      „6. die Einstufung als bedeutendes Institut
          im Sinne des § 1 Absatz 2 der Instituts-
          Vergütungsverordnung vom 6. Oktober
          2010 (BGBl. I S. 1374) sowie eine Ände-
          rung dieser Einstufung,
      7. soweit es sich um ein CRR-Institut han-
         delt, die Informationen, die für einen Ver-
         gleich der Vergütungstrends und -prakti-
         ken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1
         der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung
         mit Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g
         und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
         in ihrer jeweils geltenden Fassung durch
         die Europäische Bankenaufsichtsbe-
         hörde erforderlich sind, und
      8. soweit es sich um ein CRR-Institut han-
         delt, die Informationen über Geschäfts-
         leiter und Mitarbeiter mit einer Gesamt-
         vergütung von jährlich mindestens 1 Mil-
         lion Euro im Sinne des Artikels 75 Ab-
         satz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in Ver-
         bindung mit Artikel 450 Absatz 1 Buch-
         stabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
         in ihrer jeweils geltenden Fassung, die
         für eine aggregierte Veröffentlichung
         durch die Europäische Bankenaufsichts-
         behörde erforderlich sind.“

c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
   fügt:
      „(1b) Bei der Anzeige eines Kredits nach Ab-
   satz 1 Nummer 17 hat das Institut die gestellten
   Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzu-
   geben. Es hat einen Kredit, den es nach Absatz 1
   Nummer 17 angezeigt hat, unverzüglich erneut
   der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
   bank anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherhei-
   ten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäft-
BGBl. 2013, Seite 3422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3422
       lich geändert werden, und die entsprechenden
       Änderungen anzugeben. Die Bundesanstalt
       kann von den Instituten fordern, ihr und der
       Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre eine
       Sammelanzeige der nach Absatz 1 Nummer 17
       anzuzeigenden Kredite einzureichen.“

   d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Zu-
               verlässigkeit“ das Wort „und“ durch ein
               Komma ersetzt und werden nach dem

               Wort „Eignung“ die Wörter „und der
               ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit
               für das Wahrnehmen seiner Aufgaben“
               eingefügt.
          bbb) Nummer 4 wird durch die folgenden
               Nummern 4 und 5 ersetzt:

                „4. die Bestellung eines Mitglieds und

                    stellvertretender Mitglieder des Ver-
                    waltungs- oder Aufsichtsorgans
                    unter Angabe der Tatsachen, die
                    zur Beurteilung ihrer Zuverlässig-
                    keit, Sachkunde und der ausrei-
                    chenden zeitlichen Verfügbarkeit
                    für die Wahrnehmung ihrer Aufga-
                    ben notwendig sind;

                5. das Ausscheiden eines Mitglieds
                   und stellvertretender Mitglieder
                   des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
                   gans.“
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10a Abs. 3
           bis 5“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.

       cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „führen“ die

           Wörter „sollen; Satz 1 Nummer 4 und 5 gilt

           entsprechend für eine gemischte Finanzhol-

           ding-Gesellschaft hinsichtlich der Mitglieder

           des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans die-

           ser Gesellschaft.“ eingefügt.

       dd) Der bisherige Satz 5 Halbsatz 2 wird Satz 6
           und das Wort „die“ durch das Wort „Die“ er-
           setzt.
   e) In Absatz 3b werden nach dem Wort „Institute“
      ein Komma sowie die Wörter „deren Grundsätze
      einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und
      in die Fähigkeiten der Mitglieder der Organe
      des Instituts,“ eingefügt.

45. § 24a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-
           tut“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“ er-
           setzt.
       bb) In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Aufnah-
           mestaat“ durch das Wort „Aufnahmemit-
           gliedstaat“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Aufnahme-
      staats“ durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaa-
      tes“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-
           tuten“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitu-
           ten“ ersetzt.

      bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort
          „Aufnahmestaats“ durch das Wort „Aufnah-
          memitgliedstaates“ ersetzt.
   d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird das Wort „Aufnahmestaats“
          durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaates“
          ersetzt.

      bb) In Satz 4 wird das Wort „Aufnahmestaat“
          durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaat“ er-
          setzt.

   e) Absatz 3b wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Aufnahmestaats“
          durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaates“
          ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Aufnahmestaats“
          durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaates“
          und das Wort „Aufnahmestaat“ durch das

          Wort „Aufnahmemitgliedstaat“ ersetzt.

   f) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Aufnahme-
      staats“ durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaa-
      tes“ ersetzt.
46. In § 24b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ein-
    lagenkreditinstituten oder Wertpapierhandelsunter-
    nehmen“ durch das Wort „CRR-Instituten“ ersetzt.

47. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 25
            Finanzinformationen, Informationen zur
       Risikotragfähigkeit; Verordnungsermächtigung“.

   b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

         „(1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf

      eines jeden Quartals der Deutschen Bundes-

      bank Informationen zu seiner finanziellen Situa-

      tion (Finanzinformationen) einzureichen. Ein Kre-

      ditinstitut hat außerdem unverzüglich einmal

      jährlich zu einem von der Bundesanstalt festge-
      legten Stichtag der Deutschen Bundesbank In-
      formationen zu seiner Risikotragfähigkeit nach
      § 25a Absatz 1 Satz 3 und zu den Verfahren
      nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 (Risiko-
      tragfähigkeitsinformationen) einzureichen. Die
      Bundesanstalt kann den Berichtszeitraum nach
      den Sätzen 1 und 2 für ein Institut verkürzen,
      soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-
      desanstalt erforderlich ist. Die Deutsche Bun-

      desbank leitet die Angaben nach den Sätzen 1
      und 2 an die Bundesanstalt mit ihrer Stellung-
      nahme weiter; diese kann auf die Weiterleitung
      bestimmter Angaben nach den Sätzen 1 und 2
      verzichten.
         (2) Ein übergeordnetes Unternehmen im
      Sinne des § 10a hat außerdem unverzüglich
      nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen
      Bundesbank Finanzinformationen auf zusam-
      mengefasster Basis einzureichen. Ein überge-
      ordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a hat,
      sofern der Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1
      ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland angehört, au-
      ßerdem unverzüglich einmal jährlich zu einem
      von der Bundesanstalt festgelegten Stichtag
      der Deutschen Bundesbank Risikotragfähig-
BGBl. 2013, Seite 3423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3423
      keitsinformationen der Gruppe zusammenge-
      fasster Ebene einzureichen. Die Bundesanstalt
      kann den Berichtszeitraum nach den Sätzen 1
      und 2 für ein übergeordnetes Unternehmen ver-
      kürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
      der Bundesanstalt erforderlich ist. Absatz 1
      Satz 4 und § 10a Absatz 4 und 5 über das Ver-
      fahren der Zusammenfassung, § 10a Absatz 10
      über die Unterkonsolidierung von Tochtergesell-
      schaften in Drittstaaten und Artikel 11 Absatz 1
      der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Infor-
      mationspflicht gelten für die Angaben nach den
      Sätzen 1 und 2 entsprechend. Für die Angaben
      nach Satz 2 gilt zudem § 25a Absatz 3 entspre-
      chend.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Das Bundesministerium der Finanzen kann
          im Benehmen mit der Deutschen Bundes-
          bank durch Rechtsverordnung, die nicht der
          Zustimmung des Bundesrates bedarf, nä-
          here Bestimmungen über Art und Umfang
          und über die zulässigen Datenträger, Über-
          tragungswege und Datenformate der Finanz-
          informationen und der Risikotragfähigkeits-
          informationen, insbesondere um Einblick in
          die Entwicklung der Vermögens- und Er-
          tragslage der Institute sowie die Entwicklung
          der Risikolage und die Verfahren der Risi-
          kosteuerung der Kreditinstitute zu erhalten,
          über weitere Angaben, sowie eine Verkür-
          zung des Berichtszeitraums nach Absatz 1
          Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 für bestimmte
          Arten oder Gruppen von Instituten erlassen,
          soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
          Bundesanstalt erforderlich ist.“

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 13b Abs. 2“
          durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.
48. § 25a wird durch die folgenden §§ 25a bis 25e er-
    setzt:
                         „§ 25a
               Besondere organisatorische
          Pflichten; Verordnungsermächtigung

      (1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße
   Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung
   der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Be-
   stimmungen und der betriebswirtschaftlichen Not-
   wendigkeiten gewährleistet. Die Geschäftsleiter
   sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisa-
   tion des Instituts verantwortlich; sie haben die er-
   forderlichen Maßnahmen für die Ausarbeitung der
   entsprechenden institutsinternen Vorgaben zu er-
   greifen, sofern nicht das Verwaltungs- oder Auf-
   sichtsorgan entscheidet. Eine ordnungsgemäße
   Geschäftsorganisation muss insbesondere ein an-
   gemessenes und wirksames Risikomanagement
   umfassen, auf dessen Basis ein Institut die Risiko-
   tragfähigkeit laufend sicherzustellen hat; das Risi-
   komanagement umfasst insbesondere
   1. die Festlegung von Strategien, insbesondere die
      Festlegung einer auf die nachhaltige Entwick-
      lung des Instituts gerichteten Geschäftsstrategie
      und einer damit konsistenten Risikostrategie,

   sowie die Einrichtung von Prozessen zur Pla-
   nung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung
   der Strategien;
2. Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der
   Risikotragfähigkeit, wobei eine vorsichtige Er-
   mittlung der Risiken und des zu ihrer Abdeckung
   verfügbaren Risikodeckungspotenzials zugrunde
   zu legen ist;

3. die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit ei-
   nem internen Kontrollsystem und einer Internen
   Revision, wobei das interne Kontrollsystem ins-
   besondere
   a) aufbau- und ablauforganisatorische Regelun-
      gen mit klarer Abgrenzung der Verantwor-
      tungsbereiche,
   b) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung,
      Steuerung sowie Überwachung und Kommu-
      nikation der Risiken entsprechend den in Ti-
      tel VII Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt II
      der Richtlinie 2013/36/EU niedergelegten Kri-
      terien und

   c) eine Risikocontrolling-Funktion     und   eine
      Compliance-Funktion umfasst;
4. eine angemessene personelle und technisch-
   organisatorische Ausstattung des Instituts;
5. die Festlegung eines angemessenen Notfallkon-
   zepts, insbesondere für IT-Systeme, und

6. angemessene, transparente und auf eine nach-
   haltige Entwicklung des Instituts ausgerichtete
   Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Mit-
   arbeiter nach Maßgabe von Absatz 5; dies gilt
   nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag
   oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinba-
   rung der Arbeitsvertragsparteien über die An-
   wendung der tarifvertraglichen Regelungen oder
   auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-
   oder Dienstvereinbarung vereinbart ist.
Die Ausgestaltung des Risikomanagements hängt
von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt
der Geschäftstätigkeit ab. Seine Angemessenheit
und Wirksamkeit ist vom Institut regelmäßig zu
überprüfen. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorga-
nisation umfasst darüber hinaus

1. angemessene Regelungen, anhand derer sich
   die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit
   hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt;
2. eine vollständige Dokumentation der Geschäfts-
   tätigkeit, die eine lückenlose Überwachung
   durch die Bundesanstalt für ihren Zuständig-
   keitsbereich gewährleistet; erforderliche Auf-
   zeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzu-
   bewahren; § 257 Absatz 4 des Handelsgesetz-
   buchs bleibt unberührt, § 257 Absatz 3 und 5
   des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend;
3. einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter
   Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität er-
   möglicht, Verstöße gegen die Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013 oder gegen dieses Gesetz oder ge-
   gen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
   Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare
   Handlungen innerhalb des Unternehmens an ge-
   eignete Stellen zu berichten.
BGBl. 2013, Seite 3424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3424
     (2) Die Bundesanstalt kann Vorgaben zur Ausge-
  staltung einer plötzlichen und unerwarteten Zins-
  änderung und zur Ermittlungsmethodik der Auswir-
  kungen auf den Barwert bezüglich der Zinsände-
  rungsrisiken aus den nicht unter das Handelsbuch
  fallenden Geschäften festlegen. Die Bundesanstalt
  kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anord-
  nungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,
  die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im
  Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und 6 sowie die Be-
  achtung der Vorgaben nach Satz 1 sicherzustellen.
  Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut,
  das im Fall der Störung seines Geschäftsbetriebs,
  der Bestandsgefährdung oder der Insolvenz die
  Stabilität des Finanzsystems gefährden kann, an-
  ordnen, dass es einen geeigneten Sanierungsplan
  zur Stärkung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in
  Stresssituationen und zur Sicherung einer positiven
  Fortführungsprognose entwickelt und regelmäßig
  aktualisiert vorhalten muss.

     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgrup-

  pen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Fi-

  nanzholding-Gruppen und Institute im Sinne des

  Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit

  der Maßgabe entsprechend, dass die Geschäftslei-

  ter des übergeordneten Unternehmens für die ord-

  nungsgemäße Geschäftsorganisation der Instituts-

  gruppe, der Finanzholding-Gruppe oder gemisch-

  ten Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind. Zu

  einer Gruppe im Sinne von Satz 1 gehören auch

  Tochterunternehmen eines übergeordneten Unter-

  nehmens oder nachgeordneten Tochterunterneh-

  mens einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe

  oder gemischten Finanzholding-Gruppe, auf die

  weder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch

  § 1a zur Anwendung kommt. Die sich aus der Ein-

  beziehung in das Risikomanagement auf Gruppen-

  ebene ergebenden Pflichten müssen von Tochter-

  unternehmen der Gruppe mit Sitz in einem Dritt-

  staat nur insoweit beachtet werden, als diese

  Pflichten nicht dem geltenden Recht im Herkunfts-

  staat des Tochterunternehmens entgegenstehen.

     (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Konglomerate
  mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ge-
  schäftsleiter des übergeordneten Finanzkonglome-
  ratsunternehmens für die ordnungsgemäße Ge-
  schäftsorganisation des Finanzkonglomerats ver-
  antwortlich sind. Eine ordnungsgemäße Geschäfts-
  organisation auf Konglomeratsebene umfasst zu-
  dem geeignete Vorkehrungen, um bei Bedarf zu ge-
  eigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren
  und -plänen beizutragen und solche Verfahren und
  Pläne zu entwickeln. Diese Vorkehrungen sind re-
  gelmäßig zu überprüfen und anzupassen. § 10b Ab-
  satz 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

     (5) Die Institute haben angemessene Verhält-
  nisse zwischen der variablen und fixen jährlichen
  Vergütung für Mitarbeiter und Geschäftsleiter fest-
  zulegen. Dabei darf die variable Vergütung vorbe-
  haltlich eines Beschlusses nach Satz 5 jeweils
  100 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen
  Mitarbeiter oder Geschäftsleiter nicht überschrei-
  ten. Hierbei kann für bis zu 25 Prozent der variablen
  Vergütung der zukünftige Wert auf den Zeitpunkt
  der Mitteilung an die jeweiligen Mitarbeiter oder Ge-

schäftsleiter über die Höhe der variablen Vergütung
für einen Bemessungszeitraum abgezinst werden,
wenn dieser Teil der variablen Vergütung für die
Dauer von mindestens fünf Jahren nach dieser Mit-
teilung zurückbehalten wird. Bei der Zurückbehal-
tung dürfen ein Anspruch und eine Anwartschaft
auf diesen Teil der variablen Vergütung erst nach
Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums erwachsen
und während des Zurückbehaltungszeitraums le-
diglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung des
noch nicht zu einer Anwartschaft oder einem An-
spruch erwachsenen Teils dieses Teils der variablen
Vergütung bestehen, nicht aber auf diesen Teil der
variablen Vergütung selbst. Die Anteilseigner, die
Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger des Insti-
tuts können über die Billigung einer höheren varia-
blen Vergütung als nach Satz 2, die 200 Prozent der
fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder
Geschäftsleiter nicht überschreiten darf, beschlie-
ßen. Zur Billigung einer höheren variablen Vergü-
tung als nach Satz 2 für Mitarbeiter haben die Ge-

schäftsleitung und das Verwaltungs- oder Auf-

sichtsorgan, zur Billigung einer höheren variablen

Vergütung als nach Satz 2 für Geschäftsleiter nur

das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, einen Vor-

schlag zur Beschlussfassung zu machen; der Vor-

schlag hat die Gründe für die erbetene Billigung ei-

ner höheren variablen Vergütung als nach Satz 2

und deren Umfang, einschließlich der Anzahl der

betroffenen Mitarbeiter und Geschäftsleiter sowie

ihrer Funktionen, und den erwarteten Einfluss einer

höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 auf die

Anforderung, eine angemessene Eigenmittelaus-

stattung vorzuhalten, darzulegen. Der Beschluss-

vorschlag ist so rechtzeitig vor der Beschlussfas-

sung bekannt zu machen, dass sich die Anteilseig-

ner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger

des Instituts angemessen informieren können; üben

die Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder

oder die Träger ihre Rechte in einer Versammlung

aus, ist der Beschlussvorschlag mit der Einberu-

fung der Versammlung bekannt zu machen. Der Be-

schluss bedarf einer Mehrheit von mindestens
66 Prozent der abgegebenen Stimmen, sofern min-
destens 50 Prozent der Stimmrechte bei der Be-
schlussfassung vertreten sind, oder von mindes-
tens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. An-
teilseigner, Eigentümer, Mitglieder oder Träger die
als Mitarbeiter oder Geschäftsleiter von einer höhe-
ren variablen Vergütung als nach Satz 2 betroffen
wären, dürfen ihr Stimmrecht weder unmittelbar
noch mittelbar ausüben.

   (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Beneh-
men mit der Deutschen Bundesbank nähere Be-
stimmungen zu erlassen über

1. die Ausgestaltung der Vergütungssysteme nach
   Absatz 5 einschließlich der Ausgestaltung
   a) der Entscheidungsprozesse und Verantwort-
      lichkeiten,

   b) des Verhältnisses der variablen zur fixen Ver-
      gütung und der Vergütungsinstrumente für
      die variable Vergütung,
BGBl. 2013, Seite 3425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3425
  c) positiver und negativer Vergütungsparameter,
     der Leistungszeiträume und Zurückbehal-
     tungszeiträume einschließlich der Vorausset-

     zungen und Parameter für einen vollständigen

     Verlust oder eine teilweise Reduzierung der

     variablen Vergütung sowie

  der Berücksichtigung der institutsspezifischen
  und gruppenweiten Geschäfts- und Vergütungs-
  strategie einschließlich deren Anwendung und

  Umsetzung in gruppenangehörigen Unterneh-

  men, der Ziele, der Werte und der langfristigen

  Interessen des Instituts,

2. die Diskontierungsfaktoren zur Ermittlung des
   dem Verhältnis nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 zu-
   grunde zu legenden Barwerts der variablen Ver-
   gütung,

3. die Überwachung der Angemessenheit und der
   Transparenz der Vergütungssysteme durch das
   Institut und die Weiterentwicklung der Vergü-
   tungssysteme, auch unter Einbeziehung des
   Vergütungskontrollausschusses,
4. die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergü-
   tungssysteme und der Zusammensetzung der
   Vergütung einschließlich des Gesamtbetrags
   der garantierten Bonuszahlungen und der einzel-
   vertraglichen Abfindungszahlungen unter An-
   gabe der höchsten geleisteten Abfindung und
   der Anzahl der Begünstigten sowie
5. das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit der
   Offenlegung im Sinne der Nummer 4.
Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe

und Vergütungsstruktur des Instituts sowie Art,
Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internatio-
nalität der Geschäftsaktivitäten zu orientieren. Im
Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 4

müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezoge-
nen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 340a
Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 340l Absatz 1

Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-

desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die

Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-
schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-
verordnung sind die Spitzenverbände der Institute

zu hören.

                      § 25b
   Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen

   (1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang,
Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung
von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Un-
ternehmen, die für die Durchführung von Bankge-
schäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen in-
stitutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind,
angemessene Vorkehrungen treffen, um übermä-
ßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. Eine Ausla-

gerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser

Geschäfte und Dienstleistungen noch die Ge-

schäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1
beeinträchtigen. Insbesondere muss ein angemes-
senes und wirksames Risikomanagement durch

das Institut gewährleistet bleiben, das die ausgela-
gerten Aktivitäten und Prozesse einbezieht.

   (2) Die Auslagerung darf nicht zu einer Übertra-

gung der Verantwortung der Geschäftsleiter an das

Auslagerungsunternehmen führen. Das Institut

bleibt bei einer Auslagerung für die Einhaltung der
vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestim-
mungen verantwortlich.

   (3) Durch die Auslagerung darf die Bundesan-

stalt an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ge-

hindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungsrechte

sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf
die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch
bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit Sitz
in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
oder einem Drittstaat durch geeignete Vorkehrun-
gen gewährleistet werden. Entsprechendes gilt für
die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des In-
stituts. Eine Auslagerung bedarf einer schriftlichen
Vereinbarung, die die zur Einhaltung der vorstehen-
den Voraussetzungen erforderlichen Rechte des In-
stituts, einschließlich Weisungs- und Kündigungs-
rechten, sowie die korrespondierenden Pflichten
des Auslagerungsunternehmens festlegt.
   (4) Sind bei Auslagerungen die Prüfungsrechte
und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt be-
einträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall
Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich
sind, diese Beeinträchtigung zu beseitigen. Die Be-
fugnisse der Bundesanstalt nach § 25a Absatz 2
Satz 2 bleiben unberührt.

                        § 25c

                   Geschäftsleiter
   (1) Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen für

die Leitung eines Instituts fachlich geeignet und zu-
verlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben ausreichend Zeit widmen. Die fachliche Eig-

nung setzt voraus, dass die Geschäftsleiter in aus-
reichendem Maß theoretische und praktische
Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie

Leitungserfahrung haben. Das Vorliegen der fach-

lichen Eignung ist regelmäßig anzunehmen, wenn
eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut
von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nach-

gewiesen wird.

  (2) Geschäftsleiter kann nicht sein,
1. wer in demselben Unternehmen Mitglied des
   Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist;

2. wer in einem anderen Unternehmen Geschäfts-
   leiter ist oder bereits in mehr als zwei weiteren
   Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder
   Aufsichtsorgans ist.
Dabei gelten im Sinne von Satz 1 Nummer 2 meh-
rere Mandate als ein Mandat, wenn die Mandate bei
Unternehmen wahrgenommen werden,

1. die derselben Institutsgruppe, Finanzholding-

   Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe

   angehören,

2. die demselben institutsbezogenen Sicherungs-
   system angehören oder
BGBl. 2013, Seite 3426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3426
  3. an denen das Institut eine bedeutende Beteili-
     gung hält.
  Mandate bei Unternehmen, die nicht überwiegend
  gewerbliche Ziele verfolgen, werden bei den nach
  Satz 1 Nummer 2 höchstens zulässigen Mandaten
  nicht berücksichtigt. Die Bundesanstalt kann einem
  Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Um-
  stände im Einzelfall und der Art, des Umfangs und
  der Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, der
  Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der
  Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten
  Finanzholding-Gesellschaft gestatten, ein zusätz-
  liches Mandat in einem Verwaltungs- oder Auf-
  sichtsorgan innezuhaben, wenn dies das Mitglied
  nicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner Auf-
  gaben in dem betreffenden Unternehmen ausrei-
  chend Zeit zu widmen.
     (3) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für
  die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation müs-
  sen die Geschäftsleiter
  1. Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäfts-
     führung beschließen, die die erforderliche Sorg-
     falt bei der Führung des Instituts gewährleisten
     und insbesondere eine Aufgabentrennung in der
     Organisation und Maßnahmen festlegen, um In-
     teressenkonflikten vorzubeugen, sowie für die
     Umsetzung dieser Grundsätze Sorge tragen;

  2. die Wirksamkeit der unter Nummer 1 festgeleg-

     ten und umgesetzten Grundsätze überwachen

     und regelmäßig bewerten; die Geschäftsleiter

     müssen angemessene Schritte zur Behebung

     von Mängeln einleiten;

  3. der Festlegung der Strategien und den Risiken,
     insbesondere den Adressenausfallrisiken, den
     Marktrisiken und den operationellen Risiken,
     ausreichend Zeit widmen;

  4. für eine angemessene und transparente Unter-

     nehmensstruktur sorgen, die sich an den Strate-

     gien des Unternehmens ausrichtet und der für

     ein wirksames Risikomanagement erforderlichen

     Transparenz der Geschäftsaktivitäten des Insti-

     tuts Rechnung trägt, und die hierfür erforderliche

     Kenntnis über die Unternehmensstruktur und die

     damit verbundenen Risiken besitzen; für die Ge-

     schäftsleiter eines übergeordneten Unterneh-
     mens bezieht sich diese Verpflichtung auch auf
     die Gruppe gemäß § 25a Absatz 3;
  5. die Richtigkeit des Rechnungswesens und der
     Finanzberichterstattung     sicherstellen;  dies
     schließt die dazu erforderlichen Kontrollen und
     die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Be-
     stimmungen und den relevanten Standards ein;
     und

  6. die Prozesse hinsichtlich Offenlegung sowie
     Kommunikation überwachen.
     (4) Die Institute müssen angemessene perso-
  nelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um
  den Mitgliedern der Geschäftsleitung die Einfüh-
  rung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung
  zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung ihrer
  fachlichen Eignung erforderlich ist.
    (5) In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt
  auch eine andere mit der Führung der Geschäfte

betraute und zur Vertretung ermächtigte Person wi-
derruflich als Geschäftsleiter einsetzen, wenn sie
zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eig-
nung hat; Absatz 1 ist anzuwenden. Wird das Insti-
tut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in
Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 eine von dem Inhaber mit der Führung
der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermäch-
tigte Person widerruflich als Geschäftsleiter einge-
setzt werden. Beruht die Einsetzung einer Person
als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts,
so kann sie nur auf Antrag des Instituts oder des
Geschäftsleiters widerrufen werden.

                       § 25d

        Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
   (1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgans eines Instituts, einer Finanzholding-
Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die erforder-
liche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontroll-
funktion sowie zur Beurteilung und Überwachung
der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen be-
treibt, besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben ausreichend Zeit widmen. Bei der Prüfung, ob
eine der in Satz 1 genannten Personen die erforder-
liche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Bun-

desanstalt den Umfang und die Komplexität der

von dem Institut, der Institutsgruppe oder Finanz-

holding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft

oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft

betriebenen Geschäfte.

   (2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss
in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten
und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der
Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwa-

chung der Geschäftsleitung des Instituts oder der

Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der Fi-

nanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Fi-

nanzholding-Gesellschaft notwendig sind. Die Vor-

schriften der Mitbestimmungsgesetze über die

Wahl und Abberufung der Arbeitnehmervertreter

im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unbe-

rührt.

   (3) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
gans eines Instituts, im Fall einer Finanzholding-
Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Ge-
sellschaft nur, wenn diese nach § 10a Absatz 2
Satz 2 oder 3 oder § 10b Absatz 3 Satz 8 als über-
geordnetes Unternehmen bestimmt worden ist,
kann nicht sein,

1. wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter
   ist;

2. wer in dem betreffenden Unternehmen Ge-
   schäftsleiter war, wenn bereits zwei ehemalige
   Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des
   Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind;
3. wer bereits in einem anderen Unternehmen Ge-
   schäftsleiter ist und zugleich in mehr als zwei
   weiteren Unternehmen Mitglied des Verwal-
   tungs- oder Aufsichtsorgans ist oder
BGBl. 2013, Seite 3427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3427
4. wer bereits in mehr als drei anderen Unterneh-
   men Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichts-
   organs ist.
Mehrere Mandate gelten als ein Mandat, wenn die
Mandate bei Unternehmen wahrgenommen wer-
den,

1. die derselben Institutsgruppe, Finanzholding-
   Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe
   angehören,
2. die demselben institutsbezogenen Sicherungs-
   system angehören oder

3. an denen das Institut eine bedeutende Beteili-

   gung hält.

Mandate bei Unternehmen, die überwiegend nicht
gewerblich ausgerichtet sind, insbesondere Unter-

nehmen, die der kommunalen Daseinsvorsorge die-

nen, werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und 4

höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksich-

tigt. Die Bundesanstalt kann einem Mitglied des

Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Berück-

sichtigung der Umstände im Einzelfall und der Art,

des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten

des Instituts, der Institutsgruppe oder Finanzhol-

ding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder

der gemischten Finanzholding-Gesellschaft gestat-

ten, ein zusätzliches Mandat in einem Verwaltungs-

oder Aufsichtsorgan innezuhaben als nach Satz 1

Nummer 3 und 4 erlaubt, wenn dies das Mitglied

nicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner Auf-

gaben in dem betreffenden Unternehmen ausrei-

chend Zeit zu widmen. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht

für kommunale Hauptverwaltungsbeamte, die kraft

kommunaler Satzung zur Wahrnehmung eines

Mandats in einem kommunalen Unternehmen oder

einem kommunalen Zweckverband verpflichtet

sind.

   (4) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und
gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen
angemessene personelle und finanzielle Ressour-
cen einsetzen, um den Mitgliedern des Verwal-
tungs- oder Aufsichtsorgans die Einführung in ihr
Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermög-
lichen, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen
Sachkunde notwendig ist.
   (5) Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme
für Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
gans darf im Hinblick auf die wirksame Wahrneh-
mung der Überwachungsfunktion des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans keine Interessenkonflikte er-
zeugen.

   (6) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss
die Geschäftsleiter auch im Hinblick auf die Einhal-
tung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen
Regelungen überwachen. Es muss der Erörterung
von Strategien, Risiken und Vergütungssystemen
für Geschäftsleiter und Mitarbeiter ausreichend Zeit
widmen.

  (7) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines
der in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen hat
abhängig von der Größe, der internen Organisation
und der Art, des Umfangs, der Komplexität und
dem Risikogehalt der Geschäfte des Unternehmens
aus seiner Mitte Ausschüsse gemäß den Absätzen 8

bis 12 zu bestellen, die es bei seinen Aufgaben be-
raten und unterstützen. Jeder Ausschuss soll eines
seiner Mitglieder zum Vorsitzenden ernennen. Die
Mitglieder der Ausschüsse müssen die zur Erfüllung
der jeweiligen Ausschussaufgaben erforderlichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben.
Um die Zusammenarbeit und den fachlichen Aus-
tausch zwischen den einzelnen Ausschüssen si-
cherzustellen, soll mindestens ein Mitglied eines je-
den Ausschusses einem weiteren Ausschuss ange-
hören. Die Bundesanstalt kann die Bildung eines
oder mehrerer Ausschüsse verlangen, wenn dies
insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien

nach Satz 1 oder zur ordnungsgemäßen Wahrneh-

mung der Kontrollfunktion des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans erforderlich erscheint.

   (8) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines

in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens hat

unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7

Satz 1 aus seiner Mitte einen Risikoausschuss zu

bestellen. Der Risikoausschuss berät das Verwal-

tungs- oder Aufsichtsorgan zur aktuellen und zur

künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie

des Unternehmens und unterstützt es bei der Über-

wachung der Umsetzung dieser Strategie durch die

obere Leitungsebene. Der Risikoausschuss wacht

darüber, dass die Konditionen im Kundengeschäft

mit dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur

des Unternehmens im Einklang stehen. Soweit dies

nicht der Fall ist, unterbreitet der Risikoausschuss

der Geschäftsleitung Vorschläge, wie die Konditio-

nen im Kundengeschäft in Übereinstimmung mit

dem Geschäftsmodell und der Risikostruktur ge-

staltet werden können. Der Risikoausschuss prüft,

ob die durch das Vergütungssystem gesetzten

Anreize die Risiko-, Kapital- und Liquiditätsstruk-

tur des Unternehmens sowie die Wahrscheinlich-

keit und Fälligkeit von Einnahmen berücksichtigen.
Die Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses
nach Absatz 12 bleiben unberührt. Der Vorsitzende
des Risikoausschusses oder, falls ein Risikoaus-
schuss nicht eingerichtet wurde, der Vorsitzende
des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, kann un-
mittelbar beim Leiter der Internen Revision und
beim Leiter des Risikocontrollings Auskünfte einho-
len. Die Geschäftsleitung muss hierüber unterrich-
tet werden. Der Risikoausschuss kann, soweit er-
forderlich, den Rat externer Sachverständiger ein-
holen. Der Risikoausschuss oder, falls ein solcher
nicht eingerichtet wurde, das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan bestimmt Art, Umfang, Format und
Häufigkeit der Informationen, die die Geschäftslei-
tung zum Thema Strategie und Risiko vorlegen
muss.

   (9) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines
in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens hat
unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7
Satz 1 aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss
zu bestellen. Der Prüfungsausschuss unterstützt
das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan insbeson-
dere bei der Überwachung

1. des Rechnungslegungsprozesses;
2. der Wirksamkeit des Risikomanagementsys-
   tems, insbesondere des internen Kontrollsys-
   tems und der Internen Revision;
BGBl. 2013, Seite 3428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3428
  3. der Durchführung der Abschlussprüfungen, ins-
     besondere hinsichtlich der Unabhängigkeit des
     Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer
     erbrachten Leistungen (Umfang, Häufigkeit, Be-

     richterstattung). Der Prüfungsausschuss soll

     dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan Vor-

     schläge für die Bestellung eines Abschlussprü-

     fers sowie für die Höhe seiner Vergütung unter-

     breiten und das Verwaltungs- oder Aufsichtsor-

     gan zur Kündigung oder Fortsetzung des Prüf-
     auftrags beraten und

  4. der zügigen Behebung der vom Prüfer festge-

     stellten Mängel durch die Geschäftsleitung mit-

     tels geeigneter Maßnahmen.

  Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss
  über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungsle-
  gung und Abschlussprüfung verfügen. Der Vorsit-
  zende des Prüfungsausschusses oder, falls ein Prü-
  fungsausschuss nicht eingerichtet wurde, der Vor-
  sitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,
  kann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision
  und beim Leiter des Risikocontrollings Auskünfte
  einholen. Die Geschäftsleitung muss hierüber un-
  terrichtet werden.

     (10) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines
  in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens kann
  einen gemeinsamen Risiko- und Prüfungsaus-
  schuss bestellen, wenn dies unter Berücksichti-
  gung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 sinnvoll ist.
  Dies ist der Bundesanstalt mitzuteilen. Auf den ge-
  meinsamen Prüfungs- und Risikoausschuss finden
  die Absätze 8 und 9 entsprechende Anwendung.

     (11) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines
  in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens hat
  unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7
  Satz 1 aus seiner Mitte einen Nominierungsaus-
  schuss zu bestellen. Der Nominierungsausschuss
  unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
  bei der
  1. Ermittlung von Bewerbern für die Besetzung ei-
     ner Stelle in der Geschäftsleitung und bei der
     Vorbereitung von Wahlvorschlägen für die Wahl
     der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichts-
     organs; hierbei berücksichtigt der Nominie-
     rungsausschuss die Ausgewogenheit und Unter-
     schiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und
     Erfahrungen aller Mitglieder des betreffenden
     Organs, entwirft eine Stellenbeschreibung mit
     Bewerberprofil und gibt den mit der Aufgabe ver-
     bundenen Zeitaufwand an;

  2. Erarbeitung einer Zielsetzung zur Förderung der
     Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts
     im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sowie ei-
     ner Strategie zu deren Erreichung;
  3. regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durch-
     zuführenden Bewertung der Struktur, Größe, Zu-
     sammensetzung und Leistung der Geschäftslei-
     tung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
     und spricht dem Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
     gan gegenüber diesbezügliche Empfehlungen
     aus; der Nominierungsausschuss achtet dabei
     darauf, dass die Entscheidungsfindung inner-

   halb der Geschäftsleitung durch einzelne Perso-
   nen oder Gruppen nicht in einer Weise beein-
   flusst wird, die dem Unternehmen schadet;

4. regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durch-

   zuführenden Bewertung der Kenntnisse, Fähig-

   keiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Ge-

   schäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs-

   oder Aufsichtsorgans als auch des jeweiligen Or-

   gans in seiner Gesamtheit und

5. Überprüfung der Grundsätze der Geschäftslei-
   tung für die Auswahl und Bestellung der Perso-

   nen der oberen Leitungsebene und bei diesbe-

   züglichen Empfehlungen an die Geschäftslei-

   tung.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der
Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zu-
rückgreifen, die er für angemessen hält, und auch
externe Berater einschalten. Zu diesem Zwecke soll
er vom Unternehmen angemessene Finanzmittel er-
halten.

   (12) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines
in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmens hat
unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7
Satz 1 aus seiner Mitte einen Vergütungskontroll-
ausschuss zu bestellen. Der Vergütungskontroll-
ausschuss

1. überwacht die angemessene Ausgestaltung der
   Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Mit-
   arbeiter, und insbesondere die angemessene
   Ausgestaltung der Vergütungen für die Leiter
   der Risikocontrolling-Funktion und der Compli-
   ance-Funktion sowie solcher Mitarbeiter, die ei-
   nen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisiko-
   profil des Instituts haben, und unterstützt das
   Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Über-
   wachung der angemessenen Ausgestaltung der
   Vergütungssysteme für die Mitarbeiter des Un-
   ternehmens; die Auswirkungen der Vergütungs-
   systeme auf das Risiko-, Kapital- und Liquidi-
   tätsmanagement sind zu bewerten;
2. bereitet die Beschlüsse des Verwaltungs- oder
   Aufsichtsorgans über die Vergütung der Ge-
   schäftsleiter vor und berücksichtigt dabei be-
   sonders die Auswirkungen der Beschlüsse auf
   die Risiken und das Risikomanagement des Un-
   ternehmens; den langfristigen Interessen von
   Anteilseignern, Anlegern, sonstiger Beteiligter
   und dem öffentlichen Interesse ist Rechnung zu
   tragen;

3. unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
   gan bei der Überwachung der ordnungsgemä-
   ßen Einbeziehung der internen Kontroll- und aller
   sonstigen maßgeblichen Bereiche bei der Aus-
   gestaltung der Vergütungssysteme.
Mindestens ein Mitglied des Vergütungskontroll-
ausschusses muss über ausreichend Sachverstand
und Berufserfahrung im Bereich Risikomanagement
und Risikocontrolling verfügen, insbesondere im
Hinblick auf Mechanismen zur Ausrichtung der Ver-
gütungssysteme an der Gesamtrisikobereitschaft
und -strategie und an der Eigenmittelausstattung
des Unternehmens. Wenn dem Verwaltungs- oder
BGBl. 2013, Seite 3429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3429
   Aufsichtsorgan entsprechend den Mitbestim-
   mungsgesetzen Arbeitnehmervertreter angehören,
   muss dem Vergütungskontrollausschuss mindes-

   tens ein Arbeitnehmervertreter angehören. Der Ver-

   gütungskontrollausschuss soll mit dem Risikoaus-
   schuss zusammenarbeiten und soll sich intern bei-
   spielsweise durch das Risikocontrolling und extern

   von Personen beraten lassen, die unabhängig von

   der Geschäftsleitung sind. Geschäftsleiter dürfen

   nicht an Sitzungen des Vergütungskontrollaus-
   schusses teilnehmen, bei denen über ihre Vergü-
   tung beraten wird. Der Vorsitzende des Vergütungs-
   kontrollausschusses oder, falls ein Vergütungskon-
   trollausschuss nicht eingerichtet wurde, der Vorsit-
   zende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,
   kann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision
   und bei den Leitern der für die Ausgestaltung der
   Vergütungssysteme zuständigen Organisationsein-
   heiten Auskünfte einholen. Die Geschäftsleitung
   muss hierüber unterrichtet werden.

                          § 25e
                    Anforderungen bei
           vertraglich gebundenen Vermittlern
      Bedient sich ein CRR-Kreditinstitut oder ein
   Wertpapierhandelsunternehmen eines vertraglich
   gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Absatz 10
   Satz 1, hat es sicherzustellen, dass dieser zuverläs-
   sig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der
   Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben
   erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbezie-
   hung über seinen Status nach § 2 Absatz 10 Satz 1
   und 2 informiert und unverzüglich von der Beendi-
   gung dieses Status in Kenntnis setzt. Die erforder-
   lichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten

   nach Satz 1 muss das CRR-Kreditinstitut oder das

   Wertpapierhandelsunternehmen mindestens bis
   zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des
   Status des vertraglich gebundenen Vermittlers auf-
   bewahren. Nähere Bestimmungen zu den erforder-
   lichen Nachweisen können durch Rechtsverord-
   nung nach § 24 Absatz 4 getroffen werden. Die Ver-

   gütungssysteme für vertraglich gebundene Vermitt-

   ler müssen derart ausgestaltet werden, dass diese

   den berechtigten Interessen der Kunden an einer
   ordnungsgemäßen und angemessenen Erbringung
   von Finanzdienstleistungen durch den vertraglich
   gebundenen Vermittler nicht entgegenstehen.“

49. Die bisherigen §§ 25b und 25c werden die §§ 25f

    und 25g und der neue § 25g wird wie folgt geän-
    dert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 10a Absatz 3
      Satz 6 oder Satz 7“ durch die Wörter „§ 10a Ab-
      satz 2 Satz 2 oder 3“ ersetzt und die Wörter „Ab-
      satz 3a Satz 6 oder Satz 7“ werden gestrichen.

   b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Für Institute gilt dies als übergeordnetes Unter-
      nehmen auch hinsichtlich einer Institutsgruppe
      oder einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des
      § 10a, einer gemischten Finanzholding-Gruppe
      im Sinne des § 10a oder als Mutterunternehmen
      auch hinsichtlich eines Finanzkonglomerats im
      Sinne des § 1 Absatz 20.“

50. Der bisherige § 25d wird § 25h und Absatz 1 wird
    wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 25f“ durch die An-

      gabe „§ 25j“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Im ersten Satzteil wird die Angabe „Nr. 2

          bis 4“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 3“

          ersetzt.

      bb) In Nummer 1 werden die Angabe „Nr. 2“
          durch die Angabe „Nummer 1“ und die An-
          gabe „Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „Num-
          mer 2 und 3“ ersetzt.

      cc) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die An-
          gabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nummer 1“
          ersetzt.
51. Die bisherigen §§ 25e und 25f werden die §§ 25i
    und 25j und im neuen § 25j Absatz 5 Satz 3 wird
    die Angabe „§ 25g Absatz 1“ durch die Angabe
    „§ 25k Absatz 1“ ersetzt.
52. Der bisherige § 25g wird § 25k und wie folgt geän-
    dert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter
      „§ 25c Absatz 1, 3 und 4“ durch die Wörter
      „§ 25g Absatz 1, 3 und 4“ und wird die Angabe
      „§§ 25d und 25f“ durch die Angabe „§§ 25h
      und 25j“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 10a Absatz 2
      Satz 2 oder 3 oder § 10a Abs. 3a Satz 6 oder
      Satz 7“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.

53. Der bisherige § 25h wird § 25l.

54. Der bisherige § 25i wird § 25m und wie folgt geän-

    dert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
      „Einlagenkreditinstitut nach § 1a Absatz 1 Num-
      mer 1a“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“ er-
      setzt.

   b) In den Absätzen 4 und 5 wird die Angabe „§ 25c

      Absatz 1“ durch die Angabe „§ 25g Absatz 1“

      ersetzt.

55. In § 26 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 10a
    Absatz 3“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.

56. § 26a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 26a

              Offenlegung durch die Institute
      (1) Zusätzlich zu den Angaben, die nach den Ar-
   tikeln 435 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
   in der jeweils geltenden Fassung zu machen sind,
   sind die rechtliche und die organisatorische Struk-
   tur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen

   Geschäftsführung der Gruppe darzustellen. Die
   CRR-Institute haben darüber hinaus auf konsoli-
   dierter Basis, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten
   der Europäischen Union und Drittstaaten, in denen
   die Institute über Niederlassungen verfügen, fol-
   gende Angaben als Anhang zum Jahresabschluss
   im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2 offenzulegen
   und von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe
BGBl. 2013, Seite 3430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3430
   des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu las-
   sen:
   1. die Firmenbezeichnungen, die Art der Tätigkei-
      ten und die geografische Lage der Niederlassun-
      gen,

   2. den Umsatz,
   3. die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in
      Vollzeitäquivalenten,
   4. Gewinn oder Verlust vor Steuern,

   5. Steuern auf Gewinn oder Verlust,
   6. erhaltene öffentliche Beihilfen.
   Ist das CRR-Institut in den Konzernabschluss eines
   anderen Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mit-
   gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
   Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
   ischen Wirtschaftsraum einbezogen, das den An-
   forderungen der Richtlinie 2013/36/EU unterworfen
   ist, braucht es die Angaben nach Satz 2 nicht zu
   machen. In ihrem Jahresbericht legen die CRR-In-

   stitute ihre Kapitalrendite, berechnet als Quotient

   aus Nettogewinn und Bilanzsumme offen. Global

   systemrelevante Institute, die im Inland zugelassen

   sind, sind verpflichtet, der Europäischen Kommis-

   sion die in Satz 2 Nummer 4 bis 6 genannten An-

   gaben bis zum 1. Juli 2014 auf vertraulicher Basis

   zu übermitteln. Das Nähere zu den Anforderungen

   in Satz 2 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach

   § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10.

      (2) Kommt ein Institut seinen Offenlegungs-
   pflichten in anderen als den in Artikel 432 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
   Fassung genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die
   Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen,
   die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsge-
   mäße Offenlegung der Informationen zu veranlas-
   sen. Die Bundesanstalt kann von den Artikeln 433
   und 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
   jeweils geltenden Fassung abweichende Zeitpunkte
   und Orte für die Veröffentlichung festlegen oder die
   Offenlegung zusätzlicher Informationen verlangen.“

57. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
           den Sätze ersetzt:
          „Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat
          er insbesondere festzustellen, ob das Institut

          die folgenden Anzeigepflichten und Anforde-
          rungen erfüllt hat:
          1. die Anzeigepflichten nach den §§ 11,
             12a, 14 Absatz 1 sowie nach der Verord-
             nung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils
             geltenden Fassung, nach den §§ 15, 24
             und 24a jeweils auch in Verbindung mit
             einer Rechtsverordnung nach § 24 Ab-
             satz 4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbin-
             dung mit einer Rechtsverordnung nach
             § 24a Absatz 5, sowie
          2. die Anforderungen
             a) nach den §§ 10a, 10c bis 10i jeweils
                auch in Verbindung mit einer Rechts-

                verordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1
                Nummer 5, nach den §§ 11, 13 bis 13c,
                18, 25 Absatz 1 und 2, § 25a Absatz 1
                Satz 3 jeweils auch in Verbindung mit
                einer Rechtsverordnung nach § 25 Ab-
                satz 3 und § 25a Absatz 5 auch in Ver-
                bindung mit einer Rechtsverordnung
                nach § 25a Absatz 6, nach § 25a Ab-
                satz 1 Satz 6 Nummer 1, Absatz 3,
                nach den §§ 25b, 26a, nach den §§ 13
                und 14 Absatz 1, jeweils auch in Ver-
                bindung mit einer Rechtsverordnung
                nach § 22,
             b) nach den §§ 17, 20, 23 und 27 des Fi-
                nanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,
             c) nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unter-
                absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie
                Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterab-
                satz 1 und Absatz 12 der Verordnung
                (EU) Nr. 648/2012,

             d) nach den Artikeln 92 bis 386 der Ver-

                ordnung (EU) Nr. 575/2013 auch in

                Verbindung mit einer Rechtsverord-

                nung nach § 10 Absatz 1 Satz 1, nach

                den Artikeln 387 bis 403 der Verord-

                nung (EU) Nr. 575/2013 auch in Verbin-

                dung mit einer Rechtsverordnung nach

                § 13 Absatz 1 Satz 1, nach den Arti-

                keln 404 bis 409 der Verordnung (EU)

                Nr. 575/2013.
          Ist ein Institut nach § 2a Absatz 1 freigestellt,
          hat der Prüfer den Fortbestand der in Artikel 7
          der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der je-
          weils geltenden Fassung genannten Voraus-
          setzungen zu prüfen. Ist ein Institut nach
          § 2a Absatz 3 freigestellt, hat der Prüfer
          den Fortbestand der in Artikel 8 der Verord-
          nung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gelten-
          den Fassung genannten Voraussetzungen
          zu prüfen.“

      bb) Im neuen Satz 6 werden nach der Angabe
          „§ 10 Abs. 4a bis 4c“ die Wörter „in der bis
          zum 31. Dezember 2013 geltenden Fas-
          sung“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „25c bis 25h“
      durch die Angabe „25g bis 25m“ ersetzt.
58. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 31

          Befreiungen; Verordnungsermächtigung“.
   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
          Wort „Rechtsverordnung“ die Wörter „, die
          nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
          darf,“ eingefügt.
      bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 8
          Satz 3, § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1,“ gestri-
          chen und das Wort „Monatsausweisen“
          durch das Wort „Finanzinformationen“ er-
          setzt.
      cc) In Nummer 2 werden die Wörter „der Vor-
          schriften der § 13 Abs. 3 sowie“ gestrichen
BGBl. 2013, Seite 3431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3431
          und der Punkt am Ende durch ein Semikolon
          ersetzt.
      dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

          „3. alle Institute, die keine CRR-Institute

              sind, oder Arten oder Gruppen von Insti-

              tuten, die keine CRR-Institute sind, von
              Pflichten zur Anzeige bestimmter Kredite
              und Tatbestände nach der Verordnung
              (EU) Nr. 575/2013 freistellen.“

   c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 13a Abs. 1
      und 2,“ gestrichen.
   d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Ein übergeordnetes Unternehmen nach
      § 10a hat der Bundesanstalt und der Deutschen
      Bundesbank die Absicht mitzuteilen, Artikel 19
      Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in
      der jeweils geltenden Fassung für ein Unterneh-
      men in Anspruch zu nehmen; es hat außerdem
      einmal jährlich in einer Sammelanzeige mitzutei-
      len, welche Unternehmen es nach Artikel 19 Ab-

      satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der

      jeweils geltenden Fassung von der Zusammen-
      fassung nach § 12a Absatz 1 Satz 1, § 25 Ab-
      satz 2 und nach den Artikeln 11 bis 18 der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gelten-
      den Fassung ausgenommen hat.“
   e) Die Absätze 4 und 6 werden aufgehoben.

59. § 32 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
      gefügt:
      „4a. die Angaben, die für die Beurteilung, ob die
           Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung
           ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen,
           erforderlich sind;“.

   b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
      gefügt:
      „6a. sofern an dem Institut keine bedeutenden
           Beteiligungen gehalten werden, die maxi-
           mal 20 größten Anteilseigner;“.
   c) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Tatsa-
      chen“ die Wörter „sowie Angaben, die für die
      Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahr-
      nehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit wid-
      men können“ eingefügt.

60. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die
               Wörter „im Sinne des § 10 Abs. 2a
               Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8“ durch die Wör-
               ter „bestehend aus hartem Kernkapital“

               ersetzt.

          bbb) In Buchstabe d wird das Wort „Einla-
               genkreditinstituten“ durch das Wort
               „CRR-Kreditinstituten“ ersetzt.
      bb) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2
          Satz 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 25c Ab-
          satz 5“ ersetzt.

      cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
          eingefügt:
          „4a. Tatsachen vorliegen, aus denen sich er-
               gibt, dass ein Geschäftsleiter nicht über

               die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben

               ausreichende Zeit verfügt;“.

      dd) Die bisherige Nummer 4a wird Nummer 4b
          und die Angabe „§ 1 Abs. 3a Satz 1“ wird
          durch die Wörter „Artikel 4 Absatz 1 Num-
          mer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
          und die Angabe „§ 1 Abs. 3a Satz 2“ wird
          durch die Wörter „Artikel 4 Absatz 1 Num-
          mer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
          ersetzt.

      ee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
          „6. das Institut seine Hauptverwaltung und,
              soweit es sich um eine juristische Person
              und nicht um eine Zweigstelle im Sinne
              des § 53 handelt, seinen juristischen Sitz
              nicht im Inland hat;“.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben, Absätze 3 bis 5 wer-

      den zu Absätzen 2 bis 4.

   c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
      und 3.
   d) Absatz 5 wird Absatz 4 und folgender Satz wird
      angefügt:
      „Liegen innerhalb von zwölf Monaten ab Ein-
      gang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz

      Aufforderung der Bundesanstalt, den Antrag in-
      nerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine
      ausreichenden Angaben oder Unterlagen vor, die
      es der Bundesanstalt ermöglichen, über den An-
      trag zu befinden, ist der Antrag abzulehnen.“
61. In § 33a Satz 1 werden die Wörter „Artikel 151 der
    Bankenrichtlinie“ durch die Wörter „Artikel 147 der
    Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

62. § 33b Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „Einlagenkredit-
      instituts, eines Wertpapierhandelsunternehmens“
      durch das Wort „CRR-Instituts“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „ein Einlagen-
      kreditinstitut, ein Wertpapierhandelsunterneh-
      men“ durch die Wörter „ein CRR-Institut“ er-
      setzt.
   c) Im Satzteil nach Nummer 2 wird das Wort „Her-
      kunftsstaats“ durch das Wort „Herkunftsmit-

      gliedstaates“ ersetzt.

63. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 3 Nr. 1
          bis 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1
          bis 3“ ersetzt.

      bb) In Nummer 4 Buchstabe a und b werden je-

          weils die Wörter „des nach § 10 maßgeben-
          den haftenden Eigenkapitals“ durch die Wör-
          ter „der nach Artikel 72 der Verordnung (EU)
          Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fas-
          sung maßgebenden Eigenmittel“ ersetzt.
      cc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 9“
          durch die Wörter „Artikel 97 der Verordnung
BGBl. 2013, Seite 3432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3432
           (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden
           Fassung“ ersetzt.
       dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
           ein Semikolon ersetzt.

       ee) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-

           gefügt:

           „7. gegen eine der Vorgaben aus Artikel 67
               Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der
               jeweils geltenden Fassung verstoßen
               wurde;

           8. die in den Artikeln 92 bis 403 sowie 411
              bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
              oder die in Artikel 104 und Artikel 105
              der Richtlinie 2013/36/EU niedergeleg-
              ten aufsichtlichen Anforderungen nicht
              mehr erfüllt sind.“

   b) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Bundesanstalt“
      das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
64. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 36

                      Abberufung von

            Geschäftsleitern und von Mitgliedern

          des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“.

   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Bestim-
      mungen dieses Gesetzes,“ die Wörter „der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 575/2013,“ sowie nach den
      Wörtern „zur Durchführung dieser Gesetze erlas-
      senen Verordnungen“ wird ein Komma und wer-
      den die Wörter „die zur Durchführung der Richt-
      linie 2013/36/EU und der Verordnung (EU)
      Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsakte“ eingefügt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Bundesanstalt kann von den in § 25d

       Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen die
       Abberufung einer der in § 25d Absatz 3 Satz 1
       bezeichneten Person verlangen oder einer sol-
       chen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit unter-
       sagen, wenn
       1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
          dass die Person nicht zuverlässig ist,

       2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
          dass die Person nicht die erforderliche Sach-
          kunde besitzt,

       3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
          dass die Person der Wahrnehmung ihrer Auf-
          gaben nicht ausreichend Zeit widmet,

       4. der Person wesentliche Verstöße des Unter-

          nehmens gegen die Grundsätze einer ord-

          nungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorg-

          faltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs-

          und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind

          und sie dieses sorgfaltswidrige Verhalten trotz

          Verwarnung durch die Bundesanstalt fort-

          setzt,

       5. die Person nicht alles Erforderliche zur Besei-
          tigung festgestellter Verstöße veranlasst hat
          und dies trotz Verwarnung durch die Bundes-
          anstalt auch weiterhin unterlässt,

      6. die Person bereits Geschäftsleiter desselben
         Unternehmens ist,
      7. die Person Geschäftsleiter desselben Unter-
         nehmens war und bereits zwei ehemalige Ge-
         schäftsleiter des Unternehmens Mitglied des

         Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind,

      8. die Person mehr als vier Kontrollmandate
         ausübt und die Bundesanstalt ihr nicht die
         Ausübung weiterer Mandate gestattet hat
         oder

      9. die Person mehr als eine Geschäftsleiter- und
         zwei Aufsichtsfunktionen ausübt und die
         Bundesanstalt ihr nicht die Ausübung weite-
         rer Mandate gestattet hat.

      Bei Instituten, die auf Grund ihrer Rechtsform ei-
      ner besonderen Rechtsaufsicht unterliegen, er-
      folgt eine Maßnahme nach Satz 1 erst nach An-
      hörung der zuständigen Behörde für die Rechts-
      aufsicht über diese Institute. Soweit das Gericht
      auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsrats-
      mitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag
      bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1
      Nummer 1 bis 9 auch von der Bundesanstalt ge-
      stellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abbe-

      rufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht

      nachgekommen ist. Die Abberufung von Arbeit-

      nehmervertretern im Aufsichtsrat erfolgt allein
      nach den Vorschriften der Mitbestimmungsge-
      setze.“
65. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „allgemeine“ durch die
      Wörter „oder seiner Bankgeschäfte und Finanz-
      dienstleistungen“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „zur Abwick-
      lung“ die Wörter „der Bankgeschäfte und Fi-
      nanzdienstleistungen“ eingefügt.

66. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Geschäfts-
          angelegenheiten zu erteilen“ das Wort „und“
          durch ein Komma ersetzt und nach den Wör-
          tern „Unterlagen vorzulegen“ werden die
          Wörter „und erforderlichenfalls Kopien anzu-
          fertigen“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 25a Abs. 2“
          durch die Angabe „§ 25b“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des
      § 10a, eine Finanzholding-Gesellschaft an der
      Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne

      des § 10a, eine gemischte Finanzholding-Gesell-

      schaft an der Spitze einer gemischten Finanzhol-

      ding-Gruppe im Sinne des § 10a oder eine ge-

      mischte Holding-Gesellschaft sowie ein Mitglied

      eines Organs eines solchen Unternehmens ha-

      ben der Bundesanstalt, den Personen und Ein-

      richtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der

      Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der
      Deutschen Bundesbank auf Verlangen Aus-
      künfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und er-
      forderlichenfalls Kopien anzufertigen, um die
      Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten
BGBl. 2013, Seite 3433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3433
      Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zu-
      sammengefasster Basis erforderlich sind oder
      die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
      nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln sind.“
   c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein
          Komma ersetzt und nach den Wörtern „ge-
          mischte Finanzholding-Gruppe“ werden die
          Wörter „oder gemischte Holding-Gruppe“
          eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 10a Abs. 1
          Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 5“ durch die Angabe
          „§ 10a“ und wird das Wort „Bankenrichtlinie“
          durch die Angabe „Richtlinie 2013/36/EU“
          ersetzt.

   d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 10a
      Abs. 6 bis 11, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2
      und 3“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 4 bis 7,
      § 25 Absatz 2 und 3 und nach den Artikeln 11
      bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer
      jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
67. § 44a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bankenricht-
      linie“ durch die Angabe „Richtlinie 2013/36/EU“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bankenricht-
      linie“ durch die Wörter „Richtlinie 2013/36/EU,
      der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Einlagenkre-

      ditinstituten“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitu-

      ten“ und die Wörter „§ 31 Abs. 3 Satz 1 oder

      Satz 4“ durch die Wörter „Artikel 19 Absatz 1

      oder Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)

      Nr. 575/2013“ ersetzt.

68. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil

          nach den Wörtern „Ertragsentwicklung eines

          Instituts“ die Wörter „oder andere Umstän-
          de“ eingefügt, werden die Wörter „des § 10
          Absatz 1 oder Absatz 1b“ durch die Wörter
          „der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU)
          Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fas-
          sung oder des § 10 Absatz 3 und 4“ ersetzt,
          wird nach den Wörtern „des § 45b Absatz 1
          Satz 2“ das Wort „oder“ durch ein Komma
          ersetzt und werden nach der Angabe „des
          § 11“ die Wörter „oder des § 51a Absatz 1
          oder Absatz 2 oder des § 51b“ eingefügt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im einleitenden Satzteil werden die
               Wörter „des § 10 Absatz 1 oder Ab-
               satz 1b“ durch die Wörter „der Arti-
               kel 92 bis 386 der Verordnung (EU)
               Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden
               Fassung oder des § 10 Absatz 3 und 4“
               ersetzt, wird nach den Wörtern „des
               § 45b Absatz 1 Satz 2“ das Wort „oder“
               durch ein Komma ersetzt und werden
               nach der Angabe „des § 11“ die Wörter
               „oder des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2
               oder des § 51b“ eingefügt.

       bbb) In den Nummern 1 und 2 werden je-
            weils die Wörter „der Rechtsverord-
            nung nach § 10 Absatz 1 Satz 9“ durch
            die Wörter „den Artikeln 92 bis 386 der
            Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer
            jeweils geltenden Fassung oder der
            Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1
            Satz 1 oder die Kennziffer nach der
            Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1
            Satz 2“ ersetzt und werden nach den
            Wörtern „nach § 11 Absatz 1“ jeweils
            die Wörter „oder der Rechtsverordnung
            nach § 51b Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.

   cc) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1
       Nummer 1 bis 6“ durch die Wörter „Absatz 2
       Satz 1 Nummer 1 bis 7“ und die Wörter „des
       § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b“ durch die
       Wörter „der Artikel 92 bis 386 der Verord-
       nung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils gel-
       tenden Fassung oder des § 10 Absatz 3
       und 4“ ersetzt, werden nach den Wörtern
       „des § 45b Absatz 1 Satz 2“ das Wort „oder“
       durch ein Komma ersetzt und werden nach
       der Angabe „des § 11“ die Wörter „oder des
       § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des
       § 51b“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
       „des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b“ durch

       die Wörter „der Artikel 24 bis 386 der Verord-

       nung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils gel-

       tenden Fassung, des § 10 Absatz 3 und 4“

       ersetzt und werden nach der Angabe „des

       § 11“ die Wörter „oder entspricht bei einem

       Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
       das haftende Eigenkapital nicht den Anfor-
       derungen des § 51a Absatz 1 und Absatz 2
       oder § 45b Absatz 1 Satz 2 oder die Anlage

       seiner Mittel nicht den Anforderungen des

       § 51b“ eingefügt.

   bb) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Erträgen“
       das Wort „gewinnabhängige“ eingefügt und
       nach dem Wort „Eigenmittelinstrumente“
       werden das Komma und die Wörter „außer
       solchen nach § 10 Absatz 5a,“ gestrichen.

   cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
       eingefügt:

       „5a. anordnen, dass das Institut den Jahres-
            gesamtbetrag, den es für die variable
            Vergütung aller Geschäftsleiter und Mit-
            arbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der va-
            riablen Vergütungen), auf einen be-
            stimmten Anteil des Jahresergebnisses
            beschränkt oder vollständig streicht;
            dies gilt nicht für variable Vergütungs-
            bestandteile, die durch Tarifvertrag oder
            in seinem Geltungsbereich durch Ver-
            einbarung der Arbeitsvertragsparteien
            über die Anwendung der tarifvertragli-
            chen Regelungen oder auf Grund eines
            Tarifvertrags in einer Betriebs- oder
            Dienstvereinbarung vereinbart sind;“.
BGBl. 2013, Seite 3434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3434
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3
       und 5 bis 7 sind auf übergeordnete Unternehmen
       im Sinne des § 10a sowie auf Institute, die nach
       Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
       zur Unterkonsolidierung verpflichtet sind, ent-
       sprechend anzuwenden, wenn die zusammen-
       gefassten Eigenmittel der gruppenangehörigen
       Unternehmen den Anforderungen der Artikel 24
       bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer
       jeweils geltenden Fassung oder des § 45b Ab-
       satz 1 nicht entsprechen. Bei einem gruppen-
       angehörigen Institut, das nach § 2a Absatz 1
       freigestellt ist, kann die Bundesanstalt die An-
       wendung der Freistellung hinsichtlich der Vor-
       schriften der Artikel 24 bis 403 der Verordnung
       (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fas-
       sung vorübergehend vollständig oder teilweise
       aussetzen.“
  d) In Absatz 5 werden die Sätze 5 bis 9 durch die
     folgenden Sätze ersetzt:

       „Nach oder zusammen mit einer Untersagung
       der Auszahlung von variablen Vergütungsbe-
       standteilen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
       kann die Bundesanstalt anordnen, dass die An-
       sprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbe-
       standteile ganz oder teilweise erlöschen, wenn
       1. das Institut bei oder innerhalb eines Zeit-
          raums von zwei Jahren nach einer Untersa-
          gung der Auszahlung außerordentliche staat-
          liche Unterstützung, einschließlich Maßnah-
          men nach dem Restrukturierungsfondsgesetz
          oder dem Finanzmarktstabilisierungsfonds-
          gesetz, in Anspruch nimmt und die Voraus-
          setzungen für die Untersagung der Auszah-
          lung bis zu diesem Zeitpunkt nicht weggefal-
          len sind oder allein auf Grund dieser Maßnah-
          men weggefallen sind,
       2. bei oder innerhalb eines Zeitraums von zwei
          Jahren nach einer Untersagung der Auszah-
          lung eine Anordnung der Bundesanstalt nach
          Absatz 2 Nummer 1 bis 7 getroffen wird oder
          schon besteht oder
       3. bei oder innerhalb eines Zeitraums von zwei
          Jahren nach einer Untersagung der Auszah-
          lung Maßnahmen nach § 46 oder nach § 48a
          getroffen werden.

       Eine solche Anordnung darf insbesondere auch
       ergehen, wenn

       1. diese Ansprüche auf Gewährung variabler

          Vergütungsbestandteile auf Grund solcher

          Regelungen eines Vergütungssystems eines

          Instituts entstanden sind, die den aufsichts-
          rechtlichen Anforderungen dieses Gesetzes
          an angemessene, transparente und auf eine
          nachhaltige Entwicklung des Instituts ausge-
          richtete Vergütungssysteme widersprechen,
          oder

       2. anzunehmen ist, dass ohne die Gewährung

          finanzieller Leistungen des Restrukturie-

          rungsfonds oder des Finanzmarktstabilisie-
          rungsfonds das Institut nicht in der Lage ge-
          wesen wäre, die variablen Vergütungsbe-

         standteile zu gewähren; ist anzunehmen,
         dass das Institut einen Teil der variablen Ver-
         gütungsbestandteile hätte gewähren können,
         sind die variablen Vergütungsbestandteile an-
         gemessen zu kürzen.
      Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach
      Satz 5 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a
      und 6 auch treffen, wenn ein Institut außeror-
      dentliche staatliche Unterstützung, einschließ-
      lich Maßnahmen nach dem Restrukturierungs-
      fondsgesetz oder dem Finanzmarktstabilisie-
      rungsfondsgesetz, in Anspruch nimmt und die
      Anordnung zur Erhaltung einer soliden Eigenka-
      pital- oder Liquiditätsausstattung des Instituts
      und einer frühzeitigen Beendigung der staat-
      lichen Unterstützung geboten ist. Nimmt ein In-
      stitut staatliche Unterstützung in Anspruch, kann
      die Bundesanstalt außerdem die Auszahlung
      von variablen Vergütungsbestandteilen an Or-
      ganmitglieder und Geschäftsleiter des Instituts
      ganz oder teilweise untersagen und das Erlö-
      schen der entsprechenden Ansprüche anord-
      nen; eine solche Anordnung ergeht nicht, soweit
      die Auszahlung oder der Fortbestand der An-
      sprüche trotz des Vorliegens der Voraussetzun-
      gen der Untersagung und der in Satz 6 genann-
      ten Umstände gerechtfertigt ist. Die Sätze 5 bis 7
      gelten nicht, soweit die Ansprüche auf Gewäh-
      rung variabler Vergütung vor dem 1. Januar 2011
      entstanden sind. Satz 8 gilt nicht, soweit die An-
      sprüche auf Gewährung variabler Vergütung vor
      dem 1. Januar 2012 entstanden sind. Institute
      müssen der Anordnungsbefugnis nach Absatz 2
      Satz 1 Nummer 5a und 6 und den Regelungen in
      den Sätzen 5 bis 8 in entsprechenden vertrag-
      lichen Vereinbarungen mit ihren Organmitglie-
      dern, Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rech-
      nung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen
      über die Gewährung einer variablen Vergütung
      einer Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Num-
      mer 5a und 6 oder den Regelungen in den Sät-
      zen 5 bis 8 entgegenstehen, können aus ihnen
      keine Rechte hergeleitet werden.“
   e) In den Absätzen 6 und 7 werden die Wörter „§ 10
      Absatz 1b Satz 2“ jeweils durch die Angabe „§ 10
      Absatz 4“ ersetzt.
69. § 45a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
          „§ 10a Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder § 13b

          Absatz 2“ und die Wörter „§ 10 Absatz 3a

          Satz 1 oder 2 oder § 13b Absatz 2“ jeweils

          durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.

      bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 10a oder
          § 13b“ durch die Wörter „Artikel 11 bis 23
          der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ und
          werden die Wörter „§ 10a Absatz 13 Satz 2
          oder § 13b Absatz 5 in Verbindung mit § 10a
          Absatz 13 Satz 2“ durch die Wörter „Arti-

          kel 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)

          Nr. 575/2013“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 1
      bis 5“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3435
70. § 45b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 25a Absatz 1
          Satz 8“ durch die Wörter „§ 25a Absatz 2
          Satz 2“ und die Wörter „§ 25a Absatz 3
          Satz 1“ durch die Angabe „§ 25b“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Die Bundesanstalt ist berechtigt, zusätzlich
          zu Maßnahmen nach Satz 1 eine Erhöhung
          der Eigenmittelanforderungen nach § 10 Ab-
          satz 3 Satz 2 Nummer 10 oder bei Wohnungs-
          unternehmen mit Spareinrichtung nach § 51a
          Absatz 2 Nummer 4 anzuordnen.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Absatz 1 ist entsprechend auf das jewei-
      lige übergeordnete Unternehmen im Sinne des
      § 10a sowie auf ein Institut, das nach Artikel 22
      der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Unterkon-
      solidierung verpflichtet ist, anzuwenden, wenn
      eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe
      oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe ent-
      gegen § 25a Absatz 1 und § 25b nicht über eine
      ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ver-
      fügt; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist mit der Maß-
      gabe entsprechend anzuwenden, dass die Bun-
      desanstalt statt einer Untersagung oder Be-
      schränkung der Gewährung von Krediten, die
      für die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe
      oder gemischte Finanzholding-Gruppe nach
      Maßgabe der Artikel 387 bis 403 der Verordnung
      (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fas-
      sung geltenden Großkreditobergrenzen herab-
      setzen kann. Verfügt eine Zweigniederlassung
      des Instituts in einem Drittstaat nicht über eine
      angemessene Geschäftsorganisation oder ist sie
      nicht in der Lage, die zur Beurteilung ihrer Ge-
      schäftsorganisation oder die zur Einbeziehung in
      die Institutsorganisation erforderlichen Angaben
      zur Verfügung zu stellen, oder wird sie in dem
      Drittstaat nicht effektiv beaufsichtigt oder ist
      die für die Zweigniederlassung zuständige Auf-
      sichtsstelle nicht zu einer befriedigenden Zu-
      sammenarbeit mit der Bundesanstalt bereit,
      kann die Bundesanstalt auch die Geschäftstätig-
      keit der Zweigniederlassung beschränken oder
      ihre Schließung und Abwicklung anordnen.“
71. § 45c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 36 Ab-
          satz 3 Satz 3 oder Satz 4“ durch die Wörter
          „§ 36 Absatz 3 Nummer 1 bis 9“ ersetzt.
      bb) In Nummer 7a wird die Angabe „§ 10 Ab-
          satz 1b Satz 7“ durch die Angabe „§ 10 Ab-
          satz 4 Satz 6“ und die Angabe „§ 10 Ab-
          satz 1b Satz 2“ durch die Angabe „§ 10 Ab-
          satz 4 Satz 1“ ersetzt.

   b) In Absatz 8 werden die Wörter „§ 10a Abs. 3
      Satz 6 oder 7 oder § 10a Absatz 3a Satz 6 oder
      Satz 7“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.

72. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
      „Dabei kann sie insbesondere die Erstattung von
      Zahlungen anordnen, die entgegen einer Anord-
      nung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entgegen-
      genommen worden sind oder beim Institut ein-
      gegangen sind.“
   b) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „, und im
      Rahmen des von einem zentralen Kontrahenten
      betriebenen Systems“ gestrichen.

   c) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
      nach § 21 der Insolvenzordnung berührt nicht
      die Wirksamkeit der Erstattung einer Zahlung,
      die entgegen einer Anordnung nach Absatz 1
      Satz 2 Nummer 6 über ein System oder über
      eine zwischengeschaltete Stelle entgegenge-
      nommen worden ist oder eingegangen ist oder
      beim Institut eingegangen ist und deren Erstat-
      tung die Bundesanstalt nach Satz 4 angeordnet
      hat.“
73. § 46b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Wird ein Institut, das eine Erlaubnis zum Ge-
   schäftsbetrieb im Inland besitzt, oder eine nach
   § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende
   Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanz-
   holding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt
   Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter,
   bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
   betriebenen Institut der Inhaber und die Personen,
   die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft
   oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
   tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter
   Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich
   anzuzeigen; die im ersten Halbsatz bezeichneten
   Personen haben eine solche Anzeige unter Beifü-
   gung entsprechender Unterlagen auch dann vorzu-
   nehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a als
   übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzhol-
   ding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-
   Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein
   wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeit-
   punkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungs-
   unfähigkeit). Soweit diese Personen nach anderen
   Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungs-
   unfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des
   Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die
   Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach
   Satz 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
   eines Instituts oder einer nach § 10a als übergeord-
   netes Unternehmen geltenden Finanzholding-Ge-
   sellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesell-
   schaft findet im Fall der Zahlungsunfähigkeit, der
   Überschuldung oder unter den Voraussetzungen
   des Satzes 5 auch im Fall der drohenden Zahlungs-
   unfähigkeit statt. Der Antrag auf Eröffnung des In-
   solvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts
   oder der nach § 10a als übergeordnetes Unterneh-
   men geltenden Finanzholding-Gesellschaft oder ge-
   mischten Finanzholding-Gesellschaft kann nur von
   der Bundesanstalt gestellt werden. Im Fall der dro-
   henden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt
   den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Insti-
   tuts und im Fall einer nach § 10a als übergeordne-
BGBl. 2013, Seite 3436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3436
   tes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesell-
   schaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft
   mit deren Zustimmung stellen. Vor der Bestellung
   des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht
   die Bundesanstalt zu dessen Eignung zu hören.
   Der Bundesanstalt ist der Eröffnungsbeschluss be-
   sonders zuzustellen. Das Insolvenzgericht übersen-
   det der Bundesanstalt alle weiteren, das Verfahren
   betreffenden Beschlüsse und erteilt auf Anfrage
   Auskunft zum Stand und Fortgang des Verfahrens.
   Die Bundesanstalt kann Einsicht in die Insolvenzak-
   ten nehmen.“
74. § 46d wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Einlagenkre-
      ditinstitut“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“
      ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Aufnahme-
      staat“ durch das Wort „Aufnahmemitgliedstaat“
      und das Wort „Aufnahmestaaten“ durch das
      Wort „Aufnahmemitgliedstaaten“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Einlagenkre-
      ditinstituts“ durch das Wort „CRR-Kreditinsti-
      tuts“ und das Wort „Aufnahmestaat“ durch das

      Wort „Aufnahmemitgliedstaat“ ersetzt.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-
           tuts“ durch das Wort „CRR-Kreditinstituts“
           ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-
           tuten“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitu-
           ten“ ersetzt.
   e) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Einlagenkre-
      ditinstitut“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“
      ersetzt.

75. § 46e wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Das Wort „Einlagenkreditinstituts“ wird je-
           weils durch das Wort „CRR-Kreditinstituts“
           ersetzt.
       bb) In Satz 1 wird das Wort „Herkunftsstaates“
           durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaates“
           ersetzt.

       cc) In Satz 2 wird das Wort „Herkunftsstaat“
           durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ er-
           setzt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-

      tute“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitute“ er-
      setzt.

   c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Aufnahme-

      staaten“ durch das Wort „Aufnahmemitglied-

      staaten“ ersetzt.

76. § 48b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „das verfüg-
           bare Kernkapital das nach § 10 Absatz 1 er-
           forderliche Kernkapital“ durch die Wörter
           „das verfügbare harte Kernkapital nach Arti-
           kel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 das
           erforderliche harte Kernkapital“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „das modi-
          fizierte verfügbare Eigenkapital die nach § 10
          Absatz 1“ durch die Wörter „die verfügbaren
          Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung
          (EU) Nr. 575/2013 die erforderlichen Eigen-
          mittel“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1b“
          durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 und 4“ er-
          setzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn zu
          besorgen ist, dass sich die Bestandsgefähr-
          dung des Kreditinstituts in der konkreten
          Marktsituation in erheblicher Weise negativ
          auf andere Unternehmen des Finanzsektors,
          auf die Finanzmärkte, auf das allgemeine
          Vertrauen der Einleger und anderen Markt-
          teilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Fi-
          nanzsystems oder auf die Realwirtschaft
          auswirkt.“
      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 5 wird nach den Wörtern

               „auf den Finanzmarkt“ das Wort „und“
               durch ein Komma und nach den Wör-
               tern „die Funktionsfähigkeit des Fi-
               nanzmarktes“ der Punkt durch die Wör-
               ter „und die Realwirtschaft,“ ersetzt.

          bbb) Nach Nummer 5 werden folgende
               Nummern 6 bis 8 angefügt:
                „6. die Ersetzbarkeit der von dem Insti-
                    tut angebotenen Dienstleistungen
                    und technischen Systeme,
                7. die Komplexität der vom Institut mit
                   anderen Marktteilnehmern abge-

                   schlossenen Geschäfte,

                8. die Art, der Umfang und die Kom-
                   plexität der vom Institut grenzüber-
                   schreitend abgeschlossenen Ge-
                   schäfte sowie die Ersetzbarkeit der
                   grenzüberschreitend angebotenen
                   Dienstleistungen und technischen
                   Systeme.“

77. In § 48c Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 werden die
    Wörter „§ 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 6“
    durch die Wörter „Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe a
    bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

78. § 48j wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 206 Ab-
      satz 1 der Solvabilitätsverordnung“ durch die

      Wörter „den Artikeln 195, 196 und 295 der Ver-

      ordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils gel-

      tenden Fassung“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 206 Ab-
      satz 1 der Solvabilitätsverordnung“ durch die
      Wörter „den Artikeln 195, 196 und 295 der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils gel-
      tenden Fassung“ ersetzt.
79. In § 48k Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 206
    Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung“ durch die
    Wörter „den Artikeln 195, 196 und 295 der Verord-
BGBl. 2013, Seite 3437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3437
   nung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden
   Fassung“ ersetzt.
80. In § 48o Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10
    Absatz 1 oder 1b“ durch die Wörter „den Artikeln 92
    bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer
    jeweils geltenden Fassung, einer Anordnung nach
    § 10 Absatz 3 und 4, der Rechtsverordnung nach
    § 51a Absatz 1, einer Anordnung nach § 51a Ab-
    satz 2“ ersetzt.

81. In § 48p Satz 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1

    oder 1b“ durch die Wörter „den Artikeln 92 bis 386

    der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils

    geltenden Fassung, einer Anordnung nach § 10 Ab-

    satz 3 und 4, der Rechtsverordnung nach § 51a Ab-

    satz 1, einer Anordnung nach § 51a Absatz 2“ er-

    setzt.
82. Nach § 48s wird folgender neuer § 48t eingefügt:

                          „§ 48t
             Maßnahmen zur Begrenzung
      makroprudenzieller oder systemischer Risiken

      (1) Stellt der Ausschuss für Finanzstabilität Ver-
   änderungen in der Intensität des makropruden-
   ziellen oder des systemischen Risikos im Sinne
   des Artikels 458 Absatz 2 der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013 fest, die zu einer Störung mit bedeu-
   tenden Auswirkungen auf das nationale Finanz-
   system und die Realwirtschaft im Inland führen
   können, auf die besser mit nationalen Maßnahmen
   reagiert werden soll, kann die Bundesanstalt auf
   Aufforderung des Ausschusses für Finanzstabilität
   im Wege der Allgemeinverfügung gegenüber allen
   oder einer Gruppe der der Aufsicht der Bundesan-
   stalt nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013 unterliegenden Institute und Unter-
   nehmen von folgenden Vorgaben der Verordnung
   (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung
   für die Dauer von bis zu zwei Jahren abweichen, um
   die festgestellten Veränderungen in der Intensität
   des makroprudenziellen oder des systemischen
   Risikos zu vermindern, durch Erhöhung

   1. der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92
      der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils
      geltenden Fassung,

   2. der Anforderungen für Großkredite nach den Ar-
      tikeln 392 sowie 395 bis 403 der Verordnung
      (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fas-
      sung,
   3. der Offenlegungspflichten nach den Artikeln 431
      bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
      jeweils geltenden Fassung,

   4. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c,
   5. der Liquiditätsanforderungen nach Teil 6 der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils gelten-
      den Fassung oder

   6. der Risikogewichte im Kreditrisiko-Standardan-
      satz und im auf internen Ratings basierenden
      Ansatz für Kredite für Wohnimmobilien und ge-
      werbliche Immobilien sowie für Forderungen, die
      von Instituten und Unternehmen untereinander
      innerhalb des Finanzsektors bestehen.

  (2) Die Bundesanstalt kann die Allgemeinverfü-
gung nach Absatz 1 erst dann erlassen, wenn
1. sie dem Europäischen Parlament, der Euro-
   päischen Kommission, dem Rat, dem Europä-
   ischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB)
   und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
   (EBA)

   a) die für die Gefährdung der Finanzstabilität auf
      nationaler Ebene erforderlichen Nachweise

      nach Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe a bis f

      der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließ-

      lich der in Absatz 1 vorgesehenen nationalen

      Maßnahmen, die Artikel 458 Absatz 2 Buch-

      stabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

      umsetzen, angezeigt hat und

   b) dargelegt hat, dass andere nach der Verord-
      nung (EU) Nr. 575/2013 und der Richt-
      linie 2013/36/EU zur Verfügung stehende
      Maßnahmen nicht ausreichen, um der Gefähr-
      dung der Finanzstabilität auf nationaler Ebene
      zu begegnen, und

2. die Voraussetzungen nach Artikel 458 Absatz 4
   der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den Erlass
   der Maßnahme vorliegen.

   (3) Die Bundesanstalt überprüft unter Einbezie-
hung des Europäischen Ausschusses für System-
risiken und der Europäischen Bankenaufsichtsbe-
hörde die nach Absatz 1 festgesetzten nationalen
Maßnahmen nach Ablauf der vorgesehenen Frist
nach Maßgabe von Artikel 458 Absatz 9 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013. Liegen die Voraussetzun-
gen für eine Verlängerung der Anwendung der nach
Absatz 1 erlassenen nationalen Maßnahmen vor,
kann die Bundesanstalt auf Aufforderung des Aus-
schusses für Finanzstabilität und nach Maßgabe
des in Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung vor-
gesehenen Verfahren im Wege der Allgemeinverfü-
gung die nationalen Maßnahmen wiederholt um je-
weils ein Jahr verlängern.

   (4) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank und nach Befassung des
Ausschusses für Finanzstabilität die nach Arti-
kel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
jeweils geltenden Fassung von anderen Mitglied-
staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erlas-
senen Maßnahmen nach Maßgabe von Artikel 458
Absatz 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
vollständig oder teilweise anerkennen und mit Wir-
kung für Zweigstellen von Instituten und Unterneh-
men mit Sitz im Ausland, auf die dieses Gesetz ge-
mäß § 53 Anwendung findet, oder mit Wirkung für
Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b nach
Maßgabe des Artikels 458 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 anwenden.

  (5) Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2
Nummer 1 vorliegen, kann die Bundesanstalt unab-
hängig vom Verfahren nach den Absätzen 1 und 3
sowie nach Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 jederzeit bis zur Beseitigung ei-
nes makroprudenziellen oder systemischen Risi-
BGBl. 2013, Seite 3438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3438
   kos, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei
   Jahren
   1. die Großkreditobergrenze nach Artikel 395 der
      Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um bis zu 15 Pro-
      zentpunkte absenken,
   2. die Risikogewichte von Krediten für Wohnimmo-
      bilien und gewerbliche Immobilien im Kredit-
      risiko-Standardansatz sowie im auf internen Ra-
      tings basierenden Ansatz um bis zu 25 Prozent-
      punkte erhöhen und
   3. die Risikogewichte im Kreditrisiko-Standardan-
      satz für Forderungen, die von Instituten und Un-
      ternehmen untereinander innerhalb des Finanz-
      sektors eingegangen wurden, um bis zu 25 Pro-
      zentpunkte und im auf internen Ratings basie-
      renden Ansatz um 25 Prozent erhöhen.“
83. In § 49 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1b“ durch die
    Wörter „§ 10 Absatz 3 und 4“ ersetzt und werden
    die Wörter „des § 13 Abs. 3, des § 13a Abs. 3 bis 5,
    jeweils auch in Verbindung mit § 13b Abs. 4 Satz 2,“
    gestrichen.
84. Nach § 51 wird folgender neuer Abschnitt einge-
    fügt:
                     „Vierter Abschnitt

             Besondere Vorschriften für
       Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

                           § 51a

                   Anforderungen an
            die Eigenkapitalausstattung für
       Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

      (1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
   müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflich-
   tungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere
   im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten
   Vermögenswerte, angemessenes Eigenkapital ha-
   ben. Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
   Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Beneh-
   men mit der Deutschen Bundesbank nähere Be-
   stimmungen über die angemessene Eigenkapital-
   ausstattung (Solvabilität) der Wohnungsunterneh-
   men mit Spareinrichtung zu erlassen, insbesondere
   über
   1. die Bestimmung der für Adressenausfallrisiken
      und Marktrisiken anrechnungspflichtigen Ge-
      schäfte und ihrer Risikoparameter;
   2. den Gegenstand und die Verfahren zur Ermitt-
      lung von Eigenkapitalanforderungen für das
      operationelle Risiko;
   3. die Berechnungsmethoden für die Eigenkapital-
      anforderung und die dafür erforderlichen techni-
      schen Grundsätze;

   4. Inhalt, Art, Umfang und Form der zum Nachweis
      der angemessenen Eigenkapitalausstattung er-
      forderlichen Angaben sowie Bestimmungen über
      die für die Datenübermittlung zulässigen Daten-
      träger, Übertragungswege und Datenformate
      und

   5. die Anforderungen an eine Ratingagentur, um
      deren Ratings für Risikogewichtungszwecke an-

   erkennen zu können, und über die Anforderun-
   gen an das Rating.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-
schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-
verordnung ist der Spitzenverband der Wohnungs-
unternehmen mit Spareinrichtung zu hören.
   (2) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung
der Angemessenheit des Eigenkapitals anordnen,
dass ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrich-
tung Eigenkapitalanforderungen einhalten muss,
die über die Anforderungen der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen, insbesondere
1. um solche Risiken zu berücksichtigen, die nicht
   oder nicht in vollem Umfang Gegenstand der
   Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 sind,
2. wenn die Risikotragfähigkeit eines Wohnungsun-
   ternehmens mit Spareinrichtung nicht gewähr-
   leistet ist,
3. um einer besonderen Geschäftssituation des
   Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung,
   etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit,
   Rechnung zu tragen oder

4. wenn das Wohnungsunternehmen mit Sparein-
   richtung nicht über eine ordnungsgemäße Ge-
   schäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1
   verfügt.

   (3) Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit
Spareinrichtung kann die Bundesanstalt bei der Be-
urteilung der Angemessenheit des Eigenkapitals ei-
ner abweichenden Berechnung der Eigenkapitalan-
forderungen zustimmen, um eine im Einzelfall unan-
gemessene Risikoabbildung zu vermeiden.

  (4) Der Berechnung der Angemessenheit des Ei-
genkapitals nach der Rechtsverordnung nach Ab-
satz 1 Satz 2 ist das haftende Eigenkapital zu-
grunde zu legen.
   (5) Eigenkapital, das von Dritten oder von Toch-
terunternehmen der Wohnungsunternehmen mit
Spareinrichtung zur Verfügung gestellt wird oder
wurde, kann nur berücksichtigt werden, wenn es
dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
tatsächlich zugeflossen ist.
  (6) Als haftendes Eigenkapital gelten abzüglich
der Positionen des Satzes 2
1. die Geschäftsguthaben und die Rücklagen; da-
   bei sind Geschäftsguthaben von Mitgliedern, die
   zum Schluss des Geschäftsjahres ausscheiden,
   sowie ihre Ansprüche auf Auszahlung eines An-
   teils an der in der Bilanz nach § 73 Absatz 3 des
   Genossenschaftsgesetzes von eingetragenen
   Genossenschaften gesondert ausgewiesenen
   Ergebnisrücklage der Genossenschaft abzuset-
   zen und

2. der Bilanzgewinn, soweit seine Zuweisung zu
   den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben be-
   schlossen ist.

Abzugspositionen im Sinne des Satzes 1 sind:
1. der Bilanzverlust;
BGBl. 2013, Seite 3439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3439
2. die immateriellen Vermögensgegenstände;
3. der Korrekturposten gemäß Absatz 9;
4. Verbriefungspositionen, soweit die Rechtsver-
   ordnung nach Absatz 1 Satz 2 eine die Wahl zwi-
   schen einer Unterlegung der Verbriefungsposi-
   tion mit Eigenmitteln zu ihrem vollen Betrag oder
   dem Abzug vorsieht und das Wohungsunterneh-
   men mit Spareinrichtungen den Abzug wählt.
   (7) Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 6
Satz 1 gelten nur die in der letzten für den Schluss
eines Geschäftsjahres festgestellten Bilanz als
Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme

solcher Passivposten, die erst bei ihrer Auflösung

zu versteuern sind. Als Rücklagen ausgewiesene

Beträge, die aus Erträgen gebildet worden sind,
auf die erst bei Eintritt eines zukünftigen Ereignis-
ses Steuern zu entrichten sind, können nur in Höhe
von 45 Prozent berücksichtigt werden. Rücklagen,
die auf Grund eines bei der Emission von Anteilen
erzielten Aufgeldes oder anderweitig durch den Zu-
fluss externer Mittel gebildet werden, können vom
Zeitpunkt des Zuflusses an berücksichtigt werden.
   (8) Von einem Wohnungsunternehmen mit Spar-
einrichtung aufgestellte Zwischenabschlüsse sind
einer prüferischen Durchsicht durch den Ab-
schlussprüfer zu unterziehen; in diesen Fällen gilt
der Zwischenabschluss für die Zwecke dieser Vor-
schrift als ein mit dem Jahresabschluss vergleich-
barer Abschluss, wobei Gewinne des Zwischenab-
schlusses dem Eigenkapital zugerechnet werden,
soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnaus-
schüttungen oder Steueraufwendungen gebunden
sind. Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen
ergeben, sind vom Eigenkapital abzuziehen. Das
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
den Zwischenabschluss jeweils unverzüglich einzu-
reichen. Der Abschlussprüfer hat der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach
Beendigung der prüferischen Durchsicht des Zwi-
schenabschlusses eine Bescheinigung über die
Durchsicht einzureichen. Ein im Zuge der Ver-

schmelzung erstellter unterjähriger Jahresab-

schluss gilt nicht als Zwischenabschluss im Sinne
dieses Absatzes.
   (9) Die Bundesanstalt kann auf das haftende Ei-
genkapital einen Korrekturposten festsetzen. Wird
der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bi-
lanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu
berücksichtigen, so wird die Festsetzung mit der
Feststellung des nächsten für den Schluss eines
Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses
gegenstandslos. Die Bundesanstalt hat die Festset-
zung auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit
Spareinrichtung aufzuheben, soweit die Vorausset-
zung für die Festsetzung wegfällt.

                       § 51b
      Anforderungen an die Liquidität für
   Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
   (1) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine
ausreichende Zahlungsfähigkeit (Liquidität) gewähr-
leistet ist. Mietzahlungen, die in den nächsten zwölf

Monaten fällig werden, werden als Liquiditätszu-
flüsse berücksichtigt.
   (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Beneh-
men mit der Deutschen Bundesbank nähere Be-
stimmungen über die ausreichende Liquidität zu er-
lassen, insbesondere über die
1. Methoden zur Beurteilung der ausreichenden Li-
   quidität und die dafür erforderlichen technischen
   Grundsätze,

2. als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen

   zu berücksichtigenden Geschäfte einschließlich

   ihrer Bemessungsgrundlagen und

3. Pflicht der Wohnungsunternehmen mit Sparein-
   richtung zur Übermittlung der zum Nachweis der
   ausreichenden Liquidität erforderlichen Angaben
   an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
   bank, einschließlich Bestimmungen zu Inhalt,
   Art, Umfang und Form der Angaben, zu der Häu-
   figkeit ihrer Übermittlung und über die zulässi-
   gen Datenträger, Übertragungswege und Daten-
   formate.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-
schen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-
verordnung ist der Spitzenverband der Wohnungs-
unternehmen mit Spareinrichtung zu hören.

   (3) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung
der Liquidität im Einzelfall gegenüber Wohnungsun-
ternehmen mit Spareinrichtung über die in der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 festgeleg-
ten Vorgaben hinausgehende Liquiditätsanforde-
rungen anordnen, wenn ohne eine solche Maß-
nahme die nachhaltige Liquidität nicht gesichert ist.

                       § 51c

       Sonstige Sondervorschriften für

   Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

  (1) Das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Ab-
satz 29 Satz 1 Nummer 3 darf nur mit den Mitglie-
dern der Genossenschaft und ihren Angehörigen
gemäß § 15 der Abgabenordnung und den Lebens-
partnern der Mitglieder im Sinne des § 1 Absatz 1
des Lebenspartnerschaftsgesetzes betrieben wer-
den.
   (2) § 25c Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass
Geschäftsleiter von Wohnungsunternehmen mit
Spareinrichtung im Einzelfall die praktischen Kennt-
nisse in den entsprechenden Geschäften nach ihrer
Bestellung erwerben können, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder vorhanden sind, die die
fachliche Eignung nach § 25c Absatz 1 besitzen,
und gesichert ist, dass diese bei allen Entscheidun-
gen stets die Mehrheit der Stimmen innehaben.
   (3) Die §§ 6b, 7a, 10 bis 18, 24 Absatz 1 Num-
mer 16, 17 und Absatz 1a Nummer 5, die §§ 24c,
25, 25d Absatz 7 bis 12, § 25f sowie § 26a sind
nicht anzuwenden.
BGBl. 2013, Seite 3440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3440
      (4) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe,
   dass einem Wohnungsunternehmen mit Sparein-

   richtung als Anfangskapital ein Gegenwert von min-
   destens 5 Millionen Euro zur Verfügung steht.“

85. § 53 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

       „Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als
       auch das Kreditgeschäft betreiben, gilt § 33 Ab-
       satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entspre-
       chend.“
   b) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „dem Mo-
      natsausweis“ durch die Wörter „den Finanzinfor-
      mationen“ ersetzt.

   c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Außerdem ist dem Institut Kapital nach Arti-
       kel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
       jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Ar-

       tikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

       in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten mit der

       Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 1 als

       hartes Kernkapital gelten.“

86. § 53b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ein Einlagen-
           kreditinstitut“ durch die Wörter „Ein CRR-
           Kreditinstitut“ und wird das Wort „Herkunfts-
           staats“ durch das Wort „Herkunftsmitglied-
           staates“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-
           tute“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitute“
           ersetzt.

   b) In den Absätzen 2 und 2a wird jeweils das Wort
      „Herkunftsstaats“ durch das Wort „Herkunfts-
      mitgliedstaates“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1a werden die Wörter „§ 10

               Abs. 1 Satz 3 bis 8“ durch die Angabe

               „§ 10 Absatz 2“ ersetzt.

          bbb) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils
               das Wort „Einlagenkreditinstitut“ durch

               das Wort „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.

          ccc) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 25c
               Absatz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 25g
               Absatz 1 bis 3“ und werden die Wörter
               „§ 25c Absatz 4 und 5“ durch die Wör-
               ter „§ 25g Absatz 4 und 5“ ersetzt.
          ddd) In Nummer 8 wird die Angabe „§§ 25d
               bis 25f, 25h“ durch die Angabe „§§ 25h
               bis 25j, 25l“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Herkunftsstaat“
           durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ er-
           setzt.
       cc) In Satz 3 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-
           tut“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“ er-
           setzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Un-
      ternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
      und 2 seinen Pflichten nach Absatz 3 oder
      der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
      nachkommt oder es sehr wahrscheinlich ist,
      dass es diesen Verpflichtungen nicht nach-
      kommen wird, unterrichtet die Bundesanstalt
      unverzüglich die zuständigen Stellen des
      Herkunftsmitgliedstaates.“
   bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   cc) In Satz 3 wird das Wort „Herkunftsstaat“
       durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“
       und das Wort „Herkunftsstaats“ durch das
       Wort „Herkunftsmitgliedstaates“ ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) In dringenden Fällen kann die Bundesan-

   stalt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehe-

   nen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen

   anordnen, sofern der Herkunftsmitgliedstaat

   keine Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Arti-
   kels 2 der Richtlinie 2001/24/EG des Europä-
   ischen Parlaments und des Rates vom 4. April
   2001 über die Sanierung und Liquidation der
   Kreditinstitute (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15)
   erlassen hat. Sie hat die Europäische Kommis-
   sion, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
   und die zuständigen Stellen des Herkunftsmit-
   gliedstaates unverzüglich hiervon zu unterrich-
   ten. Diese Maßnahmen sind aufzuheben, wenn

   1. der Herkunftsmitgliedstaat eine Sanierungs-
      maßnahme im Sinne des Artikels 2 der Richt-
      linie 2001/24/EG angeordnet oder erlassen
      hat,

   2. der Herkunftsmitgliedstaat die notwendigen
      Maßnahmen angeordnet oder ergriffen hat,
      damit das Unternehmen seinen Verpflichtun-
      gen nachkommt,
   3. die Europäische Kommission nach Anhörung

      der Bundesanstalt, des Herkunftsmitglied-

      staates und der Europäischen Bankaufsichts-

      behörde entschieden hat, dass die Maßnah-
      men nach Satz 1 aufzuheben sind oder

   4. der Grund für ihre Anordnung entfallen ist.“

f) In Absatz 6 wird das Wort „Herkunftsstaats“
   durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaates“ er-
   setzt.

g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

            „1. das Unternehmen ein Tochterunter-
                nehmen eines CRR-Kreditinstituts
                oder ein gemeinsames Tochterun-
                ternehmen mehrere CRR-Kreditin-
                stitute ist,“.
      bbb) In Nummer 3 wird das Wort „Einlagen-
           kreditinstitut“ durch das Wort „CRR-
           Kreditinstitut“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3441
          ccc) In Nummer 4 wird das Wort „Herkunfts-
               staat“ durch das Wort „Herkunftsmit-
               gliedstaat“ ersetzt.
          ddd) In Nummer 6 wird das Wort „Herkunfts-
               staats“ jeweils durch das Wort „Her-
               kunftsmitgliedstaates“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Unterneh-
          men,“ die Wörter „Finanzholding-Gesell-
          schaften, gemischten Finanzholding-Gesell-
          schaften und gemischten Unternehmen,“
          eingefügt.

   h) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird das Wort „Herkunftsstaates“
          durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaates“
          ersetzt.

      bb) In Satz 4 Nummer 2 wird das Wort „Markt-

          liquidität“ durch die Wörter „systemische Li-

          quidität“ ersetzt.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Bundesanstalt kann von den Instituten

          nach Satz 1 alle Angaben verlangen, die für

          die Beurteilung nach Satz 4 erforderlich

          sind.“

   i) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Herkunftsstaa-
      tes“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaates“
      ersetzt.

   j) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

         „(11) Bevor die Bundesanstalt eine Prüfung

      nach § 44 über eine Zweigniederlassung anord-

      net, die im Inland tätig ist, hat sie die zuständi-

      gen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates anzu-

      hören. Die Informationen und Erkenntnisse, die
      durch die Prüfung gewonnen werden, sind den
      zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaa-
      tes mitzuteilen, wenn sie wichtig sind für die Ri-

      sikobewertung des Mutterinstituts oder für die

      Stabilität des Finanzsystems des Herkunftsmit-
      gliedstaates.“

87. § 53d wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Einlagen-

      kreditinstitute“ durch das Wort „CRR-Kreditinsti-

      tute“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „von den Absät-
      zen 1 und 2“ durch die Wörter „von Absatz 1 und
      § 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Auf-
      sichtsgesetzes“ ersetzt.
88. In § 53k werden nach dem Wort „gibt“ die Wörter
    „25a Absatz 2 Satz 6, 7 und Absatz 3 Satz 1“ ge-

    strichen und die Wörter „25b Absatz 3 Satz 1 und 2
    Absatz 4“ eingefügt.

89. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 36 Abs. 1
      oder 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 1
      Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
      oder fahrlässig
        1. entgegen
          a) § 2c Absatz 1 Satz 1, 5 oder Satz 6,
          b) § 2c Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4,

  c) § 12a Absatz 1 Satz 3,
  d) § 14 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz,
     auch in Verbindung mit einer Rechtsver-
     ordnung nach § 22 Satz 1 Nummer 4, je-
     weils auch in Verbindung mit § 53b Ab-
     satz 3 Satz 1 Nummer 3,
  e) § 15 Absatz 4 Satz 5,
  f)   § 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 8, 9, 12, 13,
       15, 15a, 16 oder Nummer 17,

  g) § 24 Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 7,
     jeweils auch in Verbindung mit § 53b Ab-
     satz 3 Satz 1 Nummer 5,
  h) § 24 Absatz 1 Nummer 10, Absatz 1a
     oder Absatz 1b Satz 2,

  i)   § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3a

       Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder

       Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit

       Satz 5,

  j)   § 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 3,

  k) § 24a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-

     dung mit Absatz 3 Satz 1, oder § 24a Ab-

     satz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit

     Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit ei-
     ner Rechtsverordnung nach § 24a Ab-
     satz 5,

  l)   § 28 Absatz 1 Satz 1 oder

  m) § 53a Satz 2 oder Satz 5,

  jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-

  verordnung nach § 24 Absatz 4 Satz 1, eine

  Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig

  oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. einer Rechtsverordnung nach
  a) § 2c Absatz 1 Satz 3 oder

  b) § 47 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3

     oder § 48 Absatz 1 Satz 1 oder

  c) einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
     einer solchen Rechtsverordnung

  zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-

  nung für einen bestimmten Tatbestand auf

  diese Bußgeldvorschrift verweist,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach

  a) § 2c Absatz 1b Satz 1 oder Absatz 2
     Satz 1,
  b) § 6a Absatz 1,
  c) § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1,

  d) § 12a Absatz 2 Satz 1,

  e) § 23 Absatz 1, auch in Verbindung mit
     § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3,

  f)   § 25a Absatz 2 Satz 2,
  g) § 25b Absatz 4 Satz 1,
  h) § 25g Absatz 6,
  i)   § 26a Absatz 2 Satz 1,
  j)   § 45 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 erster
       Halbsatz oder Absatz 2 Satz 1 oder Ab-
       satz 5 Satz 5,
  k) § 45a Absatz 1 Satz 1,
  l)   § 45b Absatz 1 oder
BGBl. 2013, Seite 3442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3442
          m) § 46 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
             mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8,
          zuwiderhandelt,
        4. entgegen § 10i Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3
           Nummer 1 eine Ausschüttung vornimmt,
        5. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 einen Kredit
           gewährt,

        6. entgegen § 22i Absatz 3, auch in Verbindung
           mit § 22n Absatz 5 Satz 4, eine Leistung vor-
           nimmt,

        7. entgegen § 23a Absatz 1 Satz 3, auch in Ver-

           bindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Num-

           mer 4, einen Hinweis nicht, nicht richtig,

           nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
           nen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,

        8. entgegen § 23a Absatz 2, auch in Verbin-
           dung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4,
           einen Kunden, die Bundesanstalt oder die
           Deutsche Bundesbank nicht, nicht richtig,
           nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
           nen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

        9. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 1 eine Datei
           nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
           führt,
       10. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 5 nicht ge-
           währleistet, dass die Bundesanstalt Daten
           jederzeit automatisch abrufen kann,

       11. entgegen
          a) § 25 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,
             jeweils in Verbindung mit einer Rechtsver-
             ordnung nach Absatz 3 Satz 1, jeweils
             auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3
             Satz 1 Nummer 6, oder
          b) § 26 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 oder Ab-
             satz 3
          eine Finanzinformation, einen Jahresab-
          schluss, einen Lagebericht, einen Prüfungs-
          bericht, einen Konzernabschluss oder einen
          Konzernlagebericht nicht, nicht richtig, nicht
          vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,

       12. entgegen § 25l Nummer 1 eine Korrespon-
           denzbeziehung oder eine sonstige Ge-
           schäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelge-
           sellschaft aufnimmt oder fortführt,
       13. entgegen § 25l Nummer 2 erster Halbsatz
           ein Konto errichtet oder führt,

       14. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Ab-
           satz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

       15. entgegen
          a) § 44 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
             mit § 44b Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Ab-
             satz 3 Satz 1 Nummer 8,
          b) § 44 Absatz 2 Satz 1 oder
          c) § 44c Absatz 1, auch in Verbindung mit
             § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8,
          eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll-
          ständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
          eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-
          ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  16. entgegen
      a) § 44 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung
         mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8,
      b) § 44 Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 3
         oder Absatz 5 Satz 4,
      c) § 44b Absatz 2 Satz 2 oder

      d) § 44c Absatz 5 Satz 1, auch in Verbin-
         dung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Num-
         mer 8,

      eine Maßnahme nicht duldet,

  17. entgegen § 44 Absatz 5 Satz 1 eine dort ge-

      nannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzei-

      tig vornimmt oder

  18. entgegen § 53a Satz 4 die Tätigkeit auf-
      nimmt.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Nach Absatz 4c wird folgender Absatz 5 einge-
   fügt:

     „(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
  über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
  und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Ver-
  ordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom
  27.6.2013, S. 1) oder gegen § 1a in Verbindung
  mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstößt,
  indem er vorsätzlich oder fahrlässig

   1. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f
      den Kapitalbetrag von Instrumenten des har-
      ten Kernkapitals verringert oder zurückzahlt,
   2. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h
      Ziffer i Vorzugsausschüttungen auf Instru-
      mente des harten Kernkapitals vornimmt,
   3. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h
      Ziffer ii oder Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe l
      Ziffer i aus nicht ausschüttungsfähigen Pos-
      ten Ausschüttungen auf Instrumente des
      harten oder zusätzlichen Kernkapitals vor-
      nimmt,

   4. entgegen Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe i In-
      strumente des zusätzlichen Kernkapitals
      kündigt, zurückzahlt oder zurückkauft,
   5. entgegen Artikel 63 Buchstabe j Instrumente
      des Ergänzungskapitals kündigt, zurückzahlt
      oder zurückkauft,

   6. entgegen Artikel 94 Absatz 3 Satz 1 die
      Nichterfüllung der Bedingung nach Artikel 94
      Absatz 1 Buchstabe b nicht oder nicht recht-
      zeitig mitteilt,
   7. entgegen Artikel 99 Absatz 1 über die Ver-
      pflichtungen nach Artikel 92 nicht, nicht rich-
      tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
      Meldung erstattet,
   8. entgegen Artikel 101 Absatz 1 die genannten
      Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig
      oder nicht rechtzeitig übermittelt,
   9. entgegen Artikel 146 die Nichterfüllung der
      Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig
      mitteilt,
BGBl. 2013, Seite 3443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3443
10. entgegen Artikel 175 Absatz 5 die Erfüllung
    der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht hinreichend nach-
    weist,
11. entgegen Artikel 213 Absatz 2 Satz 1 das
    Vorhandensein von Systemen nicht, nicht
    richtig oder nicht vollständig nachweist,
12. entgegen Artikel 246 Absatz 3 Satz 2 das
    Gebrauchmachen von der in Satz 1 genann-
    ten Möglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht
    vollständig mitteilt,
13. entgegen Artikel 263 Absatz 2 Satz 2 die
    dort genannten Tatsachen nicht, nicht richtig
    oder nicht vollständig mitteilt,
14. entgegen Artikel 283 Absatz 6 die Nichterfül-
    lung der Anforderungen nicht oder nicht
    rechtzeitig mitteilt,
15. entgegen Artikel 292 Absatz 3 Satz 1 das
    dort bezeichnete zeitliche Zusammenfallen
    nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig
    nachweist,
16. entgegen Artikel 394 Absatz 1 bis 3 eine
    Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig erstattet,

17. entgegen Artikel 395 Absatz 1 Satz 1, auch
    in Verbindung mit Satz 2, eine Forderung
    eingeht,

18. entgegen Artikel 395 Absatz 5 Satz 2 die
    Höhe der Überschreitung und den Namen
    des betreffenden Kunden nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht unverzüglich
    meldet,

19. entgegen Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 den

    Forderungswert nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht unverzüglich meldet,

20. entgegen Artikel 405 Absatz 1 Satz 1 dem
    Kreditrisiko einer Verbriefungsposition aus-
    gesetzt ist,
21. entgegen Artikel 412 Absatz 1 Satz 1 wieder-
    holt oder fortgesetzt liquide Aktiva in der
    dort bezeichneten Höhe nicht hält,

22. entgegen Artikel 414 Satz 1 erster Halbsatz
    die Nichteinhaltung oder das erwartete
    Nichteinhalten der Anforderungen nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht un-
    verzüglich mitteilt,

23. entgegen Artikel 414 Satz 1 zweiter Halbsatz
    einen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollstän-

    dig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

24. entgegen Artikel 415 Absatz 1 oder Absatz 2

    die dort bezeichneten Informationen über die

    Liquiditätslage nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig meldet,

25. entgegen Artikel 430 Absatz 1 Satz 1 oder
    Unterabsatz 2 Informationen über die Ver-
    schuldungsquote und deren Elemente nicht,
    nicht richtig oder nicht vollständig übermit-
    telt,
26. entgegen Artikel 431 Absatz 1 die dort be-
    zeichneten Informationen nicht, nicht richtig,

      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröf-
      fentlicht,
  27. entgegen Artikel 431 Absatz 2 die in den dort
      bezeichneten Genehmigungen enthaltenen
      Informationen nicht, nicht richtig, nicht voll-
      ständig oder nicht rechtzeitig offenlegt,
  28. entgegen Artikel 431 Absatz 3 Unterabsatz 2
      Satz 1 und 2 die dort genannten Informatio-
      nen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
      nicht rechtzeitig veröffentlicht oder
  29. entgegen Artikel 451 Absatz 1 die dort ge-
      nannten Informationen nicht, nicht richtig,
      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen-
      legt.
  Die Bestimmungen des Satzes 1 gelten auch für
  ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsin-
  stitut im Sinne des § 1a.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
   folgt gefasst:
     „(6) Die Ordnungswidrigkeit kann
  1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3
     Buchstabe a und f, Nummer 4 und Num-
     mer 12, des Absatzes 5 Nummer 1 bis 5, 7,
     8, 16, 17, 20, 21 und 24 bis 29 mit einer Geld-
     buße bis zu fünf Millionen Euro,

  2. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3
     Buchstabe k mit einer Geldbuße bis zu fünf-
     hunderttausend Euro,

  3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1
     Buchstabe a, b und h, Nummer 2 Buch-
     stabe a, Nummer 3 Buchstabe b bis e, g bis j
     und l, Nummer 5 bis 10 und 12 bis 14 mit
     einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend

     Euro und

  4. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis
     zu hunderttausend Euro geahndet werden.“

f) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7
   und 8 angefügt:
    „(7) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen
  Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrig-
  keit gezogen hat, übersteigen. Reicht das
  Höchstmaß nach Absatz 6 hierzu nicht aus, so
  kann es für juristische Personen oder Personen-
  vereinigungen bis zu einem Betrag in folgender
  Höhe überschritten werden:

  1. 10 Prozent des Jahresnettoumsatzes des Un-
     ternehmens im Geschäftsjahr, das der Ord-
     nungswidrigkeit vorausgeht, oder

  2. das Zweifache des durch die Zuwiderhand-

     lung erlangten Mehrerlöses.

  § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswid-

  rigkeiten bleibt unberührt.

     (8) Der Jahresnettoumsatz im Sinne des Ab-
  satzes 7 Satz 2 Nummer 1 ist der Gesamtbetrag
  der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buch-
  stabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungsle-
  gungsverordnung in der jeweils geltenden Fas-
  sung genannten Erträge einschließlich der Brut-
  toerträge bestehend aus Zinserträgen und ähn-
  lichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen
  Anteilsrechten und nicht festverzinslichen/fest-
BGBl. 2013, Seite 3444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3444
       verzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus
       Provisionen und Gebühren wie in Artikel 316
       der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeführt,
       abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt
       auf diese Erträge erhobener Steuern. Handelt es
       sich bei dem Unternehmen um ein Tochterunter-
       nehmen, ist auf den Jahresnettoumsatz abzu-
       stellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr
       im konsolidierten Abschluss des Mutterunter-
       nehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen
       ist.“

90. In § 60a Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „In-

    haber“ das Wort „oder“ durch ein Komma und wer-

    den die Wörter „von Instituten“ durch die Wörter

    „oder Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsor-

    gane von Instituten oder Finanzholding-Gesell-

    schaften“ ersetzt.

91. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt:

                          „§ 60b
            Bekanntmachung von Maßnahmen
      (1) Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer
   Aufsicht unterstehendes Institut oder Unternehmen

   oder gegen einen Geschäftsleiter eines Instituts

   oder Unternehmens verhängte und bestandskräftig
   gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Versto-
   ßes gegen dieses Gesetz, den dazu erlassenen
   Rechtsverordnungen oder den Bestimmungen der

   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängt hat, und
   jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentschei-
   dung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüg-
   lich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt ma-
   chen und dabei auch Informationen zu Art und Cha-

   rakter des Verstoßes mitteilen. Die Rechte der Bun-

   desanstalt nach § 37 Absatz 1 Satz 3 bleiben unbe-

   rührt.

     (2) Die Bekanntmachung einer unanfechtbar ge-
   wordenen Bußgeldentscheidung nach § 56 Ab-
   satz 4c darf keine personenbezogenen Daten ent-
   halten.
      (3) Eine unanfechtbar gewordene Bußgeldent-
   scheidung nach § 56 Absatz 4c darf nicht nach Ab-
   satz 1 bekannt gemacht werden, wenn eine solche
   Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte
   der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder
   mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum erheblich ge-
   fährden oder eine solche Bekanntmachung den Be-
   teiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden
   zufügen würde.
     (4) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig
   gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar ge-
   wordene Bußgeldentscheidung mit Ausnahme von
   Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c auf
   anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine
   Bekanntmachung nach Absatz 1

   1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen
      verletzt oder eine Bekanntmachung personen-
      bezogener Daten aus sonstigen Gründen unver-
      hältnismäßig wäre,
   2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepu-
      blik Deutschland oder eines oder mehrerer Mit-
      gliedstaaten des Europäischen Wirtschafts-

      raums oder den Fortgang einer strafrechtlichen
      Ermittlung erheblich gefährden würde oder
   3. den beteiligten Instituten oder natürlichen Per-
      sonen einen unverhältnismäßig großen Schaden
      zufügen würde.

   Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in
   den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange
   von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen,
   bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf ano-
   nymer Basis weggefallen sind.
      (5) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidun-

   gen im Sinne des Absatzes 1 mit Ausnahme der

   Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4c sol-

   len mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der

   Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeld-

   entscheidung auf den Internetseiten der Bundesan-

   stalt veröffentlicht bleiben.“

92. Die §§ 64b und 64d werden aufgehoben.
93. § 64e Absatz 5 wird aufgehoben.
94. § 64h wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.

   b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1“ durch

      die Angabe „§ 10 Absatz 2“ ersetzt.

   c) Absatz 6 wird aufgehoben.
95. § 64m wird aufgehoben.

96. Nach § 64q wird folgender § 64r eingefügt:

                          „§ 64r
                 Übergangsvorschriften
             zum CRD IV-Umsetzungsgesetz

      (1) § 8 Absatz 3 Satz 7 in der ab dem 1. Januar

   2014 geltenden Fassung ist ab dem 1. Januar 2015

   oder, sofern ein Rechtsakt nach Artikel 151 Absatz 2

   der Richtlinie 2013/36/EU erlassen wird, ab dem
   Ablauf des dort bestimmten Zeitraums anzuwen-
   den. Bis zum 31. Dezember 2014 oder dem Ablauf
   des im vorgenannten Rechtsakt bestimmten Zeit-
   raums ist § 8 Absatz 3 Satz 7 in der bis zum 31. De-
   zember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwen-
   den.
       (2) § 8f ist ab dem 1. Januar 2015 oder, sofern
   ein Rechtsakt nach Artikel 151 Absatz 2 der Richt-
   linie 2013/36/EU erlassen wird, ab dem Ablauf des
   dort bestimmten Zeitraums, spätestens aber ab
   dem 1. Januar 2017 anzuwenden.
      (3) § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 in der ab
   1. Januar 2014 geltenden Fassung ist nur bis zum
   1. Januar 2016 anzuwenden.
      (4) Der Abzug des Unterschiedsbetrages nach
   § 10a Absatz 4 Satz 4 in der ab dem 1. Januar 2014
   geltenden Fassung ist im Zeitraum vom 1. Januar
   2014 bis zum 31. Dezember 2017 wie folgt vorzu-
   nehmen:

   1. vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 zu
      80 Prozent vom Kernkapital der Gruppe gemäß
      Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
      zu 20 Prozent vom harten Kernkapital der
      Gruppe gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU)
      Nr. 575/2013;
   2. vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015
      zu 60 Prozent vom Kernkapital der Gruppe ge-
BGBl. 2013, Seite 3445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3445
  mäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  und zu 40 Prozent vom harten Kernkapital der
  Gruppe gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU)
  Nr. 575/2013;
3. vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016
   zu 40 Prozent vom Kernkapital der Gruppe ge-
   mäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
   und zu 60 Prozent vom harten Kernkapital der
   Gruppe gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013;

4. vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017
   zu 20 Prozent vom Kernkapital der Gruppe ge-
   mäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
   und zu 80 Prozent vom harten Kernkapital der
   Gruppe gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013.
   (5) Die §§ 10c und 10d in der ab dem 1. Januar
2014 geltenden Fassung sind erstmals ab dem
1. Januar 2019 vollständig anzuwenden. In der Zeit
vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018
sind die in Satz 1 genannten Vorschriften mit den
folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. De-
   zember 2016

  a) ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem
     Kernkapital zu halten und beträgt 0,625 Pro-
     zent der gesamten risikogewichteten Forde-

     rungsbeträge des Instituts, berechnet gemäß

     Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)

     Nr. 575/2013;

  b) beträgt der institutsspezifische antizyklische
     Kapitalpuffer 25 Prozent des nach § 10d vor-
     zuhaltenden institutsspezifischen antizykli-
     schen Kapitalpuffers, also höchstens 0,625
     Prozent dieser Gesamtsumme, sodass die
     geforderte kombinierte Kapitalpuffer-Anforde-
     rung abzüglich des auf den Kapitalpuffer für
     systemische Risiken entfallenden Betrags
     zwischen 0,625 Prozent und 1,25 Prozent
     der gesamten risikogewichteten Forderungs-
     beträge der Institute liegt.

2. Im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. De-
   zember 2017
  a) ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem
     Kernkapital zu halten und beträgt 1,25 Pro-
     zent der gesamten risikogewichteten Forde-
     rungsbeträge des Instituts, berechnet gemäß
     Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)
     Nr. 575/2013;

  b) beträgt der institutsspezifische antizyklische
     Kapitalpuffer 50 Prozent des nach § 10d vor-
     zuhaltenden institutsspezifischen antizykli-
     schen Kapitalpuffers, also höchstens 1,25
     Prozent dieser Gesamtsumme, sodass die
     geforderte kombinierte Kapitalpuffer-Anforde-
     rung abzüglich des auf den Kapitalpuffer für
     systemische Risiken entfallenden Betrags
     zwischen 1,25 Prozent und 2,50 Prozent der
     gesamten risikogewichteten Forderungsbe-
     träge der Institute liegt.

3. Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. De-
   zember 2018
   a) ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem
      Kernkapital zu halten und beträgt 1,875 Pro-
      zent der gesamten risikogewichteten Forde-
      rungsbeträge des Instituts, berechnet gemäß
      Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU)
      Nr. 575/2013;
   b) beträgt der institutsspezifische antizyklische
      Kapitalpuffer 75 Prozent des nach § 10d
      vorzuhaltenden institutsspezifischen anti-
      zyklischen Kapitalpuffers, also höchstens
      1,875 Prozent dieser Gesamtsumme, sodass
      die geforderte kombinierte Kapitalpuffer-An-
      forderung abzüglich des auf den Kapitalpuffer
      für systemische Risiken entfallenden Betrags
      zwischen 1,875 Prozent und 3,750 Prozent
      der gesamten risikogewichteten Forderungs-
      beträge der Institute liegt.
  (6) § 10e Absatz 5 in der ab dem 1. Januar 2014
geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar
2015 anzuwenden.

  (7) § 10f Absatz 1 in der ab dem 1. Januar 2014
geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar
2019 vollständig anzuwenden. In der Zeit vom 1. Ja-
nuar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 ist die in
Satz 1 genannte Vorschrift mit den folgenden Maß-
gaben anzuwenden:

1. Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. De-

   zember 2016 beträgt der Kapitalpuffer für global

   systemrelevante Institute 25 Prozent des nach

   § 10f Absatz 1 Satz 2 vorzuhaltenden Kapital-
   puffers für global systemrelevante Institute;
2. im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. De-
   zember 2017 beträgt der Kapitalpuffer für global
   systemrelevante Institute 50 Prozent des nach
   § 10f Absatz 1 Satz 2 vorzuhaltenden Kapital-
   puffers für global systemrelevante Institute;

3. im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. De-
   zember 2018 beträgt der Kapitalpuffer für global
   systemrelevante Institute 75 Prozent des nach
   § 10f Absatz 1 Satz 2 vorzuhaltenden Kapital-
   puffers für global systemrelevante Institute.
  (8) § 10g in der ab dem 1. Januar 2014 gelten-
den Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2016
anzuwenden.
  (9) § 10i in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden
Fassung gilt im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis
zum 31. Dezember 2018 nach Maßgabe der in Ab-
satz 5 und 7 geregelten Pufferbeträge.

   (10) § 14 Absatz 1 in der ab dem 1. Januar 2014
geltenden Fassung ist für die nachfolgend genann-
ten Übergangszeiträume jeweils mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
1. Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014
   beträgt die Millionenkreditmeldegrenze 1,5 Mil-
   lionen Euro; dies gilt auch für die Meldung von
   Gemeinschaftskrediten.

2. Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014
   gelten
   a) Kreditzusagen,
BGBl. 2013, Seite 3446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3446
       b) Anteile an anderen Unternehmen unabhängig
          von ihrem Bilanzausweis,
       c) Bilanzaktiva, die nach Artikel 36 in Verbin-
          dung mit Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a
          der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom harten
          Kernkapital abgezogen werden und
       d) Wertpapiere des Handelsbestandes

       nicht als Kredite im Sinne des § 14 Absatz 1;
       § 20 bleibt unberührt. Die Deutsche Bundesbank
       kann ab dem 1. Januar 2015 von den am Millio-
       nenkreditmeldeverfahren beteiligten Unterneh-
       men diejenigen Stammdateninformationen ver-
       langen, die notwendig sind, um die mit Ablauf
       der Übergangsfrist neu zu meldenden Millionen-
       kreditnehmer zu erfassen.

     (11) § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 in
  der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung sind
  erstmalig ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden.
     (12) Die Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Num-
  mer 16 und Absatz 1a Nummer 5 zur modifizierten
  bilanziellen Eigenkapitalquote sind letztmalig zu er-
  statten für die Eigenkapitalverhältnisse am 31. De-
  zember 2014 beziehungsweise für die bis zu die-
  sem Tag eingetretenen Veränderungen.
    (13) § 25c Absatz 2 in der ab 1. Januar 2014
  geltenden Fassung kommt, vorbehaltlich des Sat-
  zes 2, für Mandate in Verwaltungs- und Aufsichts-
  organen, die der Geschäftsleiter am 31. Dezember
  2013 bereits innehatte, nicht zur Anwendung. Für
  Kreditinstitute, von denen aufgrund einer von der
  Bundesanstalt vorgenommenen Beurteilung nach
  § 48b Absatz 3 eine Systemgefährdung im Sinne
  des § 48b Absatz 2 ausgehen kann, gilt § 25c Ab-
  satz 2 ab dem 1. Juli 2014.
     (14) § 25d Absatz 3 in der ab 1. Januar 2014
  geltenden Fassung kommt, vorbehaltlich des Sat-
  zes 2, für Mandate in Verwaltungs- und Aufsichts-
  organen, die das Mitglied des Verwaltungs- und
  Aufsichtsorgans am 31. Dezember 2013 bereits in-
  nehatte, nicht zur Anwendung. Für Kreditinstitute,
  von denen auf Grund einer von der Bundesanstalt
  vorgenommenen Beurteilung nach § 48b Absatz 3
  eine Systemgefährdung im Sinne des § 48b Ab-
  satz 2 ausgehen kann, gilt § 25d Absatz 3 ab dem
  1. Juli 2014.

     (15) CRR-Institute haben die in § 26a Absatz 1
  Satz 2 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Angaben erst-
  mals zum 1. Juli 2014 und danach einmal jährlich
  offenzulegen. Im Übrigen ist § 26a Absatz 1 Satz 2

  und 3 ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. Erlässt

  die Europäische Kommission einen Rechtsakt, der
  die Offenlegungspflicht nach Artikel 89 der Richtli-
  nie 2013/36/EU aufschiebt, ist § 26a Absatz 1

  Satz 2 und 3 erstmals ab dem 1. Januar 2016 an-

  zuwenden; Satz 1 bleibt unberührt.

     (16) § 53b Absatz 4, 5 und 8 in der ab dem 1. Ja-

  nuar 2014 geltenden Fassung ist ab dem 1. Januar
  2015 oder bei Erlass eines Rechtsakts nach Arti-
  kel 151 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU ab
  dem Ablauf des dort bestimmten Zeitraums anzu-
  wenden. Bis zum 31. Dezember 2014 oder dem Ab-
  lauf des in dem vorgenannten Rechtsakt bestimm-
  ten Zeitraums ist § 53b Absatz 4, 5 und 8 in der bis

   zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter
   anzuwenden.
      (17) Bei der Anwendung der Übergangsvor-
   schriften des Artikels 484 Absatz 5 der Verordnung
   (EU) Nr. 575/2013 sind bis zum 31. Dezember 2021
   die Regelungen der Zuschlagsverordnung in der im
   Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
   7610-2-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
   die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezem-
   ber 1984 (BGBl. I S. 1727) geändert und durch Ar-
   tikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. August 2013
   (BGBl. I S. 3395) aufgehoben worden ist, weiter an-
   zuwenden.

      (18) Für Kreditinstitute mit einer ausschließlichen
   Erlaubnis zum Betreiben der Tätigkeit einer zentra-
   len Gegenpartei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
   mer 12 gelten bis zur Entscheidung über die Ertei-
   lung einer Zulassung nach Artikel 17 der Verord-
   nung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-
   Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktions-
   register (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) die Vor-
   schriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
   Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen jeweils
   in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fas-
   sung fort.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
                 Pfandbriefgesetzes

   Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1373), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 4a Umschuldungsklauseln        in   Staatsanlei-
            hen“.
   b) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgenden
      Angaben ersetzt:

      „§ 31 Ernennung des Sachwalters; Rechte und
            Pflichten

      § 31a Vergütung des Sachwalters;           Verord-
            nungsermächtigung“.
   c) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

      „§ 53 Übergangsvorschrift zum CRD IV-Umset-

            zungsgesetz“.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2

      Satz 1“ durch die Wörter „§ 25c Absatz 1 Satz 2“

      ersetzt.

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „ernennt das
          Gericht am Sitz der Pfandbriefbank auf An-
          trag der Bundesanstalt eine oder zwei geeig-
          nete natürliche Personen als Sachwalter“
          durch die Wörter „ist ein Sachwalter zu er-
          nennen“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3447
     bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Für“ die
         Wörter „das Verfahren der Ernennung und“
         eingefügt.
3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „des Kreditwesen-
   gesetzes“ durch die Wörter „den in § 6 Absatz 1
   Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Geset-
   zen und Verordnungen“ ersetzt.
4. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „Tabelle 1 des
     Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
     2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tä-
     tigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1)
     in der jeweils geltenden Fassung“ durch die
     Wörter „Tabelle 1 des Artikels 114 Absatz 2 der
     Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
     über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
     und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Ver-
     ordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom
     27.6.2013, S. 1)“ ersetzt.

  b) In Nummer 3 werden die Wörter „ein der Bonitäts-

     stufe 1 entsprechendes Risikogewicht nach Ta-

     belle 3 des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG

     nach den nationalen Regelungen zugeordnet

     worden ist, die zur Umsetzung der Rahmenver-

     einbarung „Internationale Konvergenz der Kapi-

     talmessung und Eigenkapitalanforderungen“ des
     Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom
     Juni 2004 gleichwertig zur Richtlinie 2006/48/EG
     erlassen worden sind“ durch die Wörter „nach
     Maßgabe von Artikel 119 Absatz 1 und Artikel 496
     Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein
     der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikoge-
     wicht nach Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1
     oder Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Ver-
     ordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden
     ist“ ersetzt.
5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                          „§ 4a

       Umschuldungsklauseln in Staatsanleihen

    Umschuldungsklauseln nach § 4a des Bundes-

  schuldenwesengesetzes in den Emissionsbedin-

  gungen von Schuldverschreibungen des Bundes
  sowie entsprechende Umschuldungsklauseln in
  den Emissionsbedingungen von Schuldverschrei-
  bungen anderer Schuldner im Sinne des § 20 Ab-
  satz 1 Satz 1 Nummer 1 stehen einer Indeckung-
  nahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2,
  § 19 Absatz 1 Nummer 3, § 20 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 1, § 26 Absatz 1 Nummer 4 oder § 26f
  Absatz 1 Nummer 4 nicht entgegen.“
6. In § 5 Absatz 1a Satz 5 wird das Wort „Gläubiger“
   durch das Wort „Gläubigern“ ersetzt.

7. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 13 bis 17“
   durch die Angabe „§§ 13 bis 16“ ersetzt.

8. Dem § 18 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:

  „§ 5 Absatz 1a gilt entsprechend, wenn eine
  Zweckvereinbarung mehrere Forderungen umfasst.
  Mehrere zur Deckung bestimmte Forderungen ha-
  ben im Zweifel gleichen Rang. Soweit ausländische

   Sicherungsrechte Forderungen unterschiedlicher
   Gläubiger sichern, bestimmt sich der Rang einer
   zur Deckung bestimmten Forderung nach den Re-
   geln des jeweils anwendbaren Rechts.“
 9. In § 19 Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die
    Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1“
    ersetzt.
10. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
      dert:
      aa) In Buchstabe b wird das Wort „andere“ ge-
          strichen.

      bb) In Buchstabe d werden die Wörter „Tabelle 1
          des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG“
          durch die Wörter „Tabelle 1 des Artikels 114
          Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
          ersetzt.
      cc) In Buchstabe e werden die Wörter „Tabelle 3
          des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG“
          durch die Wörter „Tabelle 5 des Artikels 121
          Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“

          ersetzt, werden die Wörter „gleichwertig zur

          Richtlinie 2006/48/EG“ gestrichen und wird

          das Komma am Ende durch die Wörter

          „; hierfür gilt Artikel 115 Absatz 4 der Verord-

          nung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend,“ er-

          setzt.

      dd) In Buchstabe f werden die Wörter „des
          Anhangs VI Nr. 1, 4 und 5 der Richtlinie
          2006/48/EG“ durch die Wörter „der Artikel 117
          und 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
          oder den Europäischen Stabilitätsmechanis-
          mus“ ersetzt.
      ee) In Buchstabe h werden die Wörter „des Arti-
          kels 4 Nr. 18 der Richtlinie 2006/48/EG“
          durch die Wörter „des Artikels 4 Absatz 1
          Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
          ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil nach
      dem Wort „Die“ die Wörter „in Absatz 1 vorge-

      schriebene“ eingefügt.

11. In § 22 Absatz 6 wird das Wort „wie“ durch das

    Wort „sowie“ ersetzt.

12. In § 26 Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die
    Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 21 Satz 1“ er-
    setzt.
13. In § 26b Absatz 5 werden die Wörter „das Register-
    pfandrecht oder die ausländische Flugzeughypo-
    thek nach den §§ 31 und 32 des Gesetzes über
    Rechte an Luftfahrzeugen“ durch die Wörter „das
    Registerpfandrecht nach den §§ 31 und 32 des Ge-
    setzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder die aus-
    ländische Flugzeughypothek“ und wird das Wort
    „wie“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.

14. In § 26f Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die
    Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 26a Satz 1“ er-
    setzt.

15. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „von bis zu
          einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu
BGBl. 2013, Seite 3448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3448
          zwei Jahren“ durch die Wörter „von bis zu
          sechs Monaten, von mehr als sechs Mona-
          ten bis zu zwölf Monaten, von mehr als zwölf

          Monaten bis zu 18 Monaten, von mehr als

          18 Monaten bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

       bb) In Nummer 3 am Ende wird das Wort „sowie“
           gestrichen.

       cc) Nummer 4 wird durch die folgenden Num-
           mern 4 bis 11 ersetzt:

          „4. jeweils den Gesamtbetrag der in das De-
              ckungsregister eingetragenen Forderun-

              gen im Sinne des § 19 Absatz 1 Num-

              mer 1, § 20 Absatz 2 Nummer 1, § 26

              Absatz 1 Nummer 2 und § 26f Absatz 1

              Nummer 2,

           5. jeweils den Gesamtbetrag der in das De-
              ckungsregister eingetragenen Forderun-
              gen im Sinne des § 19 Absatz 1 Num-
              mer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2, § 26
              Absatz 1 Nummer 3 und § 26f Absatz 1
              Nummer 3 getrennt nach den Staaten, in
              denen die Schuldner ihren Sitz haben,
              und hierzu jeweils zusätzlich den Ge-
              samtbetrag der Forderungen im Sinne
              des Artikels 129 der Verordnung (EU)
              Nr. 575/2013,

           6. jeweils den Gesamtbetrag der in das De-
              ckungsregister eingetragenen Forderun-
              gen im Sinne des § 19 Absatz 1 Num-
              mer 3, § 26 Absatz 1 Nummer 4 sowie
              § 26f Absatz 1 Nummer 4 getrennt nach
              den Staaten, in denen die Schuldner
              oder im Fall einer vollen Gewährleistung
              die gewährleistenden Stellen ihren Sitz
              haben,

           7. für die in das Deckungsregister eingetra-

              genen Hypotheken nach § 12 Absatz 1

              auch den Gesamtbetrag der Forderun-
              gen, die die Grenzen des § 13 Absatz 1
              überschreiten,

           8. für die Nummern 5 und 6 jeweils auch
              den Gesamtbetrag der Forderungen, die
              die Begrenzungen des § 19 Absatz 1,
              des § 20 Absatz 2, des § 26 Absatz 1

              und des § 26f Absatz 1 überschreiten,

           9. den prozentualen Anteil der festverzins-
              lichen Deckungswerte an der entspre-
              chenden Deckungsmasse sowie den
              prozentualen Anteil der festverzinslichen
              Pfandbriefe an den zu deckenden Ver-
              bindlichkeiten,

          10. je Fremdwährung den Nettobarwert nach
              § 6 der Pfandbrief-Barwertverordnung
              und

          11. für die zur Deckung nach § 12 Absatz 1

              verwendeten Forderungen auch den vo-
              lumengewichteten Durchschnitt der seit
              der Kreditvergabe verstrichenen Lauf-
              zeit.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Im einleitenden Satzteil von Satz 1 werden

          nach dem Wort „Forderungen“ die Wörter

          „nach § 12 Absatz 1“ eingefügt.

      bb) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt
          gefasst:

          „a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu
              300 000 Euro, von mehr als 300 000 Euro
              bis zu 1 Million Euro, von mehr als 1 Mil-
              lion Euro bis zu 10 Millionen Euro und
              von mehr als 10 Millionen Euro,“.

      cc) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das

          Wort „Wohnungen“ durch das Wort „Eigen-

          tumswohnungen“ und das Wort „Einfamili-

          enhäusern“ durch die Wörter „Ein- und Zwei-

          familienhäusern“ ersetzt.
      dd) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
          „Forderungen“ die Wörter „sowie der Ge-
          samtbetrag dieser Forderungen, soweit der
          jeweilige Rückstand mindestens 5 Prozent
          der Forderung beträgt,“ eingefügt, das Wort
          „dessen“ wird durch das Wort „deren“ er-
          setzt und das Wort „sowie“ am Ende wird
          durch ein Komma ersetzt.

      ee) Nach Satz 1 Nummer 2 wird folgende Num-
          mer 3 eingefügt:
          „3. den durchschnittlichen, anhand des Be-
              leihungswerts gewichteten Beleihungs-
              auslauf; werden mehrere auf einem
              Grundstück lastende Hypotheken zur
              Deckung genutzt, so ist hiervon nur die-
              jenige mit dem höchsten Beleihungsaus-
              lauf zugrunde zu legen; Beleihungsaus-
              lauf im Sinne dieses Gesetzes ist das
              prozentuale Verhältnis der nach § 14 zur
              Deckung genutzten Hypothek zuzüglich
              der ihr vorrangigen und gleichrangigen

              Belastungen zum Beleihungswert, so-

              wie“.

      ff) In Satz 1 wird die bisherige Nummer 3 zu
          Nummer 4.

      gg) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die
          Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem

          Wort „Forderungen“ die Wörter „nach § 20
          Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
      bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „For-
          derungen“ die Wörter „sowie der Gesamtbe-
          trag dieser Forderungen, soweit der jeweilige
          Rückstand mindestens 5 Prozent der Forde-
          rung beträgt,“ eingefügt und wird das Wort
          „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 Satz 1 werden im einleitenden Satz-
      teil nach dem Wort „Forderungen“ die Wörter
      „nach § 21 Satz 1 und § 26a Satz 1“ eingefügt.

16. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „dem nach
      Absatz 2 ernannten Sachwalter oder bei Ernen-
      nung von zwei Sachwaltern diesen gemeinsam“
BGBl. 2013, Seite 3449 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3449
  durch die Wörter „dem nach § 31 Absatz 1 und 2
  ernannten Sachwalter“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Im Fall des Absatzes 1 ist ein Sachwalter zu

  ernennen; für das Verfahren gilt § 31 Absatz 1
  und 2.“

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Eine Anfechtung der Handlungen des Sachwal-
  ters durch den Insolvenzverwalter der Pfand-
  briefbank ist ausgeschlossen.“

d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Das Ge-
   richt des Sitzes der Pfandbriefbank“ durch die
   Wörter „Das nach § 31 Absatz 11 zuständige
   Gericht“ ersetzt.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 2 werden die Wörter „über sie“ durch
      die Wörter „über das Vermögen der Pfand-
      briefbank mit beschränkter Geschäftstätig-
      keit“ ersetzt.

  bb) In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils die
      Wörter „die Deckungsmasse“ durch die Wör-
      ter „das Vermögen der Pfandbriefbank mit
      beschränkter Geschäftstätigkeit“ ersetzt.

f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
   fügt:

     „(6a) Im Insolvenzverfahren über das Vermö-
  gen der Pfandbriefbank mit beschränkter Ge-
  schäftstätigkeit soll das Insolvenzgericht auf An-
  trag der Bundesanstalt die Eigenverwaltung
  durch den Sachwalter anordnen, es sei denn,
  es ist nach den Umständen zu erwarten, dass
  die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger
  führen wird. Falls eine solche von der Bundes-
  anstalt beantragte Anordnung dem einstimmi-
  gen Beschluss eines vorläufigen Gläubigeraus-
  schusses, sofern ein solcher vorhanden ist, wi-
  derspricht, entscheidet das Gericht nach pflicht-
  gemäßem Ermessen auf der Grundlage der von
  der Bundesanstalt, dem Sachwalter und dem
  vorläufigen Gläubigerausschuss mitgeteilten
  Tatsachen. Im Verfahren der Eigenverwaltung
  bleibt der Sachwalter im Sinne des Absatzes 2
  (Eigenverwalter) für die schuldnerische Pfand-
  briefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit
  geschäftsführungs- und vertretungsbefugt, so-
  weit die Vorschriften der Insolvenzordnung diese
  Befugnisse nicht beschränken. Die Stellung des
  Beirats nach § 31 Absatz 6a bleibt unberührt.
  Vor der Bestellung des Sachwalters im Sinne
  des § 270c der Insolvenzordnung und des vor-
  läufigen Sachwalters im Sinne des § 270a Ab-
  satz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung ist die Bun-
  desanstalt zu hören. Neben den gemäß § 272
  Absatz 1 der Insolvenzordnung Antragsberech-
  tigten ist auch die Bundesanstalt berechtigt, die
  Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung
  zu beantragen. § 270 Absatz 2, § 270a Absatz 2
  und die §§ 270b, 276a, 278 Absatz 1 der Insol-
  venzordnung gelten nicht.“

17. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 31
                     Ernennung des

            Sachwalters; Rechte und Pflichten“.

   b) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1
      und 2 vorangestellt:

         „(1) Zuständig für die Ernennung des Sach-
      walters ist das gemäß Absatz 11 zuständige Ge-
      richt. Die Bundesanstalt schlägt dem Gericht
      mindestens eine geeignete natürliche Person
      zur Ernennung vor. Das Gericht darf die Ernen-
      nung einer vorgeschlagenen Person nur versa-
      gen, wenn die Person zur Übernahme des Amtes
      nicht geeignet ist; vor einer Versagung ist die
      Bundesanstalt anzuhören. Vor einer vom Vor-
      schlag der Bundesanstalt abweichenden Ernen-
      nung ist die Bundesanstalt ebenfalls zu hören.
         (2) Das zuständige Gericht kann auf Vor-
      schlag der Bundesanstalt bis zu drei Sachwalter
      ernennen. Der Vorschlag der Bundesanstalt
      muss bei Benennung mehrerer Sachwalter eine
      Regelung der Geschäftsführungs- und Vertre-
      tungsbefugnisse enthalten; Absatz 1 Satz 4 gilt
      entsprechend. Ein Sachwalter kann gleichzeitig
      für mehrere Pfandbriefbanken mit beschränkter
      Geschäftstätigkeit ernannt werden. Die Vor-
      schriften dieses Gesetzes über den Sachwalter
      gelten für mehrere Sachwalter entsprechend.“

   c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2a und in
      Satz 1 werden die Wörter „des Gerichts des Sit-
      zes der Pfandbriefbank“ durch die Wörter „des
      für die Ernennung zuständigen Gerichts“ ersetzt.
   d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 2b.

   e) Absatz 4 wird aufgehoben.
   f) In Absatz 5 werden die Wörter „; Absatz 4 Satz 2
      Halbsatz 2 gilt entsprechend“ durch die Wörter
      „; maßgeblich ist das Verhältnis des Nennwertes
      der einzelnen Deckungsmasse zum Nennwert al-
      ler Deckungsmassen der Pfandbriefbank“ er-
      setzt.
   g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
          setzt:
          „Bei einer Pflichtverletzung ist er der Pfand-
          briefbank mit beschränkter Geschäftstätig-
          keit zum Schadensersatz verpflichtet. Eine
          Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der
          Sachwalter bei einer unternehmerischen
          Entscheidung vernünftigerweise annehmen
          durfte, auf der Grundlage angemessener In-
          formation zum Wohle der Pfandbriefgläubi-
          ger zu handeln.“
      bb) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

   h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
      fügt:
         „(6a) Der Sachwalter kann einen Beirat mit bis
      zu fünf sachverständigen Mitgliedern berufen.
      Der Beirat berät den Sachwalter. Er gibt sich eine
      Geschäftsordnung. Der Sachwalter kann die Mit-
      glieder abberufen und neue Mitglieder berufen.
BGBl. 2013, Seite 3450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3450
       Für die Vergütung und den Ersatz von Auslagen
       gilt § 31a Absatz 1 und 2 entsprechend. Das
       Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
       tigt, die Vergütung und die Erstattung der Aus-
       lagen der Beiratsmitglieder sowie das hierfür
       maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung
       zu regeln, die nicht der Zustimmung des Bun-
       desrates bedarf.“
   i) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden ange-
      fügt:

          „(10) Die Bundesanstalt kann einen Sonder-
       beauftragten gemäß § 45c Absatz 1 Satz 1 des
       Kreditwesengesetzes bestellen mit der aus-
       schließlichen Aufgabe, die Verwaltung der De-
       ckungsmasse als Sachwalter vorzubereiten. Der
       Sonderbeauftragte darf keine geschäftsführen-
       den oder beratenden Aufgaben wahrnehmen.
       Im Übrigen gilt § 45c Absatz 1 Satz 3 bis 5, Ab-
       satz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes entspre-
       chend. Die Bestellung zum Sonderbeauftragten
       ist kein Grund zur Ablehnung der späteren Er-
       nennung zum Sachwalter durch das zuständige
       Gericht, es sei denn, der Sonderbeauftragte hat
       entgegen den Sätzen 1 und 2 geschäftsführende
       oder beratende Aufgaben wahrgenommen.

          (11) Für alle die Ernennung und Stellung des
       Sachwalters betreffenden gerichtlichen Ent-
       scheidungen richtet sich die Zuständigkeit nach
       den §§ 2 und 3 der Insolvenzordnung. Die Ent-
       scheidungen ergehen durch Beschluss. Für das
       Verfahren gelten die §§ 4, 5 Absatz 1 und 3 und
       § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 der
       Insolvenzordnung entsprechend. Gegen Ent-
       scheidungen des Gerichts steht der Bundesan-
       stalt, dem Sachwalter sowie der Pfandbriefbank
       die sofortige Beschwerde zu; Halbsatz 1 gilt
       nicht in den Fällen des § 30 Absatz 6a.“
18. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

                          „§ 31a

                     Vergütung des
         Sachwalters; Verordnungsermächtigung

      (1) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung

   seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Ausla-

   gen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem
   Wert der Deckungsmasse berechnet, soweit sich
   die Verwaltung durch den Sachwalter darauf er-
   streckt. Die Kosten der Verwaltung durch den
   Sachwalter einschließlich seiner Vergütung und
   der Erstattung seiner Auslagen sind aus dem Ver-
   mögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Ge-
   schäftstätigkeit zu tragen.

      (2) Das für die Ernennung zuständige Gericht
   setzt die Vergütung und die Auslagen auf Antrag
   des Sachwalters fest. Aus der rechtskräftigen Ent-
   scheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der
   Zivilprozessordnung statt.

     (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   mächtigt, die Vergütung und die Erstattung der
   Auslagen des Sachwalters sowie das hierfür maß-
   gebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu re-
   geln, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
   bedarf.“

19. In § 34 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 30
    Abs. 4“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 4 Satz 1
    und 2“ ersetzt.
20. In § 35 Absatz 2 werden die Wörter „dessen Gläu-
    bigern“ durch die Wörter „deren Gläubigern“ er-
    setzt.

21. § 36a wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:

      „Die Übertragungsanordnung kann abweichend
      von den Sätzen 1 und 2 auch den unmittelbaren
      Übergang der in den Deckungsregistern einge-
      tragenen Werte einschließlich der Werte im
      Sinne des § 30 Absatz 3 und der zugehörigen
      Pfandbriefverbindlichkeiten anordnen. Im Fall
      des Satzes 3 gilt § 30 Absatz 3 mit der Maßgabe
      entsprechend, dass an die Stelle des Sachwal-
      ters die übernehmende Pfandbriefbank tritt und
      die Abführungspflicht gegenüber der übertra-
      genden Pfandbriefbank unabhängig von ihrer In-
      solvenz besteht; ist die Gewährung einer Gegen-
      leistung vorgesehen, gilt darüber hinaus § 30
      Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Sind im
      Deckungsregister

      1. Forderungen gegen Schuldner eingetragen,
         die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat
         der Europäischen Union oder einem anderen
         Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
         ropäischen Wirtschaftsraum haben, oder
      2. Sicherheiten an Grundstücken oder grund-
         stücksgleichen Rechten, Schiffen oder Flug-
         zeugen eingetragen, die ihrerseits außerhalb
         der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
         oder der anderen Vertragsstaaten des Ab-
         kommens über den Europäischen Wirt-
         schaftsraum belegen oder registriert sind,
      kann die Übertragung nach Satz 3 jedoch nur in
      der Weise erfolgen, dass die Bundesanstalt in

      der Übertragungsanordnung die Rechtsfolge
      des § 35 Absatz 2 anordnet und zeitgleich einen
      Sachwalter von Amts wegen vorläufig bestellt,
      der die übertragenen Werte gemäß § 35 treuhän-

      derisch für die übernehmende Pfandbriefbank

      verwaltet; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „bestellen“
          die Wörter „, sofern nicht ohnehin nach Ab-
          satz 2 Satz 5 eine vorläufige Bestellung er-
          folgen muss“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ernen-
          nung“ die Wörter „gemäß § 31 Absatz 1
          und 2“ und nach dem Wort „ist“ die Wörter
          „in allen Fällen“ eingefügt.

22. In § 37 werden nach der Angabe „§ 35 Abs. 1
    Satz 1“ die Wörter „, § 36a Absatz 3 Satz 1“ einge-
    fügt.

23. § 41 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
   a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Einlagen-
      kreditinstituten“ durch die Wörter „Kreditinstitu-
      ten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1
      der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3451
   b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

      „b) es sich um Schuldverschreibungen im Sinne

          des Artikels 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der
          Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen
          Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
          zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
          tungsvorschriften betreffend bestimmte Or-
          ganismen für gemeinsame Anlagen in Wert-
          papieren (OGAW) (ABl. L 302 vom
          17.11.2009, S. 32, L 269 vom 13.10.2010,
          S. 27) in der jeweils geltenden Fassung han-
          delt und die Schuldverschreibungen in einer
          gemäß Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 3 der
          vorgenannten Richtlinie vom Herkunftsstaat
          des Kreditinstituts an die Europäische Kom-
          mission übersandten Liste enthalten sind,“.
   c) In Buchstabe c werden die Wörter „im Sinne der
      Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wörter „ent-
      sprechend dem Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74
      der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

24. In § 49 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „An-
    hang VI der Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wör-
    ter „Tabelle 1 des Artikels 114 Absatz 2, Tabelle 5
    des Artikels 121 Absatz 1, Tabelle 2 des Artikels 116
    Absatz 1 oder Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1
    der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

25. § 53 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 53
                  Übergangsvorschrift
             zum CRD IV-Umsetzungsgesetz
      § 28 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes in der ab
   dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist erstmals
   auf das am 1. April 2014 beginnende Quartal, bei
   Anwendung des § 28 Absatz 5 erstmals auf das am
   1. April 2015 beginnende Quartal, anzuwenden.
   § 28 Absatz 1 bis 3 in der bis zum 31. Dezember
   2013 geltenden Fassung ist letztmalig auf das am
   31. März 2014 endende Quartal und § 28 Absatz 5
   in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fas-
   sung ist in Bezug auf § 28 Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2,
   Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 in der bis zum
   31. Dezember 2013 geltenden Fassung letztmalig

   auf das am 31. März 2015 endende Quartal anzu-

   wenden.“

                       Artikel 3
                   Änderung des
              Einlagensicherungs- und
          Anlegerentschädigungsgesetzes

   Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-

     tute“ durch die Wörter „CRR-Kreditinstitute“ er-

     setzt und die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch
     das Wort „Absatz“ sowie die Angabe „Nr.“ jeweils
     durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

  b) In den Nummern 2 bis 4 wird jeweils die Angabe
     „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe

     „Nr.“ jeweils durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
   „§ 1 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1
   Nummer 1“ ersetzt und die Wörter „des Artikels 4
   Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG des Europä-
   ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
   über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
   Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1)“
   durch die Wörter „des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26
   der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 über Auf-
   sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpa-
   pierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)
   Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ er-
   setzt.
3. Dem § 4 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

  „Für Konten, die auf den Namen einer Gemeinschaft
  von Wohnungseigentümern geführt werden, gelten
  die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,
  dass die Mitglieder der Wohnungseigentümerge-
  meinschaft als Kontoinhaber gelten.“

4. In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Einlagenkre-
   ditinstituts“ durch das Wort „CRR-Kreditinstituts“
   und die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Ab-
   satz“ ersetzt.

                       Artikel 4
                  Änderung des
                Gesetzes über die
          Landwirtschaftliche Rentenbank
   Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2002 (BGBl. I S. 3646), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                          „§ 1a

                  Haftung des Bundes

    Der Bund haftet für die von der Bank aufgenom-

  menen Darlehen und begebenen Schuldverschrei-

  bungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Ter-
  mingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere
  Kredite an die Bank sowie für Kredite an Dritte, so-
  weit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet
  werden.“

2. § 7 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

  „6. drei Vertretern von Kreditinstituten oder anderen
      Kreditsachverständigen, die auf Vorschlag der
      Bundesregierung von den anderen Mitgliedern
      des Verwaltungsrates hinzugewählt werden.“

                       Artikel 5

                 Änderung des

     Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

  Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
BGBl. 2013, Seite 3452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3452
Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I
S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8a Absatz 1 Satz 9 werden nach den Wörtern
   „unbeschadet der Regelung nach Absatz 4 Num-
   mer 1 Satz 6“ die Wörter „und Nummer 1b“ einge-
   fügt.
2. In § 8a Absatz 4 Satz 1 wird nach Nummer 1a fol-
   gende Nummer 1b eingefügt:

  „1b. Der Fonds haftet für alle Darlehen, Schuldver-

       schreibungen, als Festgeschäfte ausgestaltete

       Termingeschäfte, Rechte aus Optionen und an-
       dere Kredite an die Abwicklungsanstalt sowie
       für Kredite an Dritte, soweit sie von der Abwick-
       lungsanstalt ausdrücklich gewährleistet wer-
       den, sofern diese jeweils in dem Zeitraum von
       der Abwicklungsanstalt aufgenommen, bege-
       ben, abgeschlossen, begründet oder auf die
       Abwicklungsanstalt übertragen wurden, in dem
       der Fonds alleiniger Verlustausgleichsverpflich-

       teter ist. Eine angemessene Garantie im Sinne

       der Vorschriften über die aufsichtsrechtliche Ri-

       sikogewichtung von Risikopositionen gegen-

       über einer Abwicklungsanstalt liegt auch vor,

       wenn ein Land allein oder gemeinsam mit dem

       Fonds unbegrenzt für den Ausgleich von Ver-

       lusten einer Abwicklungsanstalt haftet. Rück-

       griffsansprüche zwischen Verlustausgleichsver-

       pflichteten und gegenüber der Abwicklungsan-
       stalt bleiben unberührt und können insbeson-
       dere im Statut der Abwicklungsanstalt begrün-
       det werden.“
3. Dem § 8b wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Für Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflich-
  tungen einer landesrechtlichen Abwicklungsanstalt
  im Sinne des Absatzes 1 kann das Land eine § 8a
  Absatz 4 Satz 1 Nummer 1b Satz 1 entsprechende
  Haftung vorsehen.“
                       Artikel 6
                  Folgeänderungen

   (1) § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3393) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 11 werden nach der Angabe „§§ 22o,“
   die Wörter „36 Absatz 3 Satz 2, §“ eingefügt.

2. Nummer 12 wird aufgehoben.

   (2) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-

blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 340 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Einlagen-
   kreditinstitute“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitute“
   ersetzt.
2. In § 340a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter
   „§ 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes“ durch die
   Wörter „Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanfor-

   derungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
   und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
   (ABI. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ ersetzt.
3. In § 340c Absatz 3 werden nach den Wörtern „des
   Gesetzes über das Kreditwesen“ die Wörter „in der
   bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung“
   eingefügt.
4. In § 340i Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 10a
   Abs. 10 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter

   „Artikels 26 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 11 der

   Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

   (3) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2b wird das Wort „Einlagenkreditinsti-
   tut“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.

2. In § 2a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 1

   Abs. 6 und 7 des Kreditwesengesetzes“ durch die

   Wörter „Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 und 16 der

   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen

   Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über

   Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wert-

   papierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)

   Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) und

   des § 1 Absatz 7 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.

3. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 2“
   durch die Wörter „§ 25b Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
4. In § 9 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes
   über Bausparkassen“ durch das Wort „Bausparkas-
   sengesetzes“, die Wörter „§ 2 Abs. 4 und 5 des Kre-
   ditwesengesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 4
   des Kreditwesengesetzes“ und die Wörter „Woh-
   nungsgenossenschaften mit Spareinrichtung“ durch
   die Wörter „Wohnungsunternehmen mit Spareinrich-
   tung“ ersetzt.
5. § 33 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1
          und 4“ durch die Wörter „§ 25a Absatz 1, 2
          und § 25e“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 1
          Abs. 8 des Kreditwesengesetzes“ durch die
          Wörter „Artikels 4 Absatz 1 Nummer 37 der
          Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 2“
      durch die Angabe „§ 25b“ ersetzt.

6. In § 33b Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „§ 25a

   Abs. 2“ durch die Angabe „§ 25b“ ersetzt.

7. In § 35 Absatz 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 2“
   durch die Angabe „§ 25b“ ersetzt.
   (4) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni
2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 55 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird jeweils das
   Wort „Einlagenkreditinstituten“ durch das Wort
   „CRR-Kreditinstituten“ ersetzt.
2. In § 2 Nummer 8 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-
   tute“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitute“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3453 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3453
3. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Einlagen-
   kreditinstituten“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitu-
   ten“ und das Wort „Einlagenkreditinstituts“ durch
   das Wort „CRR-Kreditinstituts“ ersetzt.
   (5) In § 21a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über Un-
ternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2765), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Kre-
ditwesen“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 5 des Kredit-
wesengesetzes“ ersetzt.
   (6) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-

ber 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 27

Absatz 8 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I

S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 39 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 10 wird aufgehoben.

  b) Die bisherigen Absätze 11 und 12 werden die Ab-

     sätze 10 und 11.

  c) Im neuen Absatz 11 wird die Angabe „Absatz 11“
     durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
2. In den Formblättern 2 und 3 wird jeweils in Satz 2
   der Fußnoten 4, 5 und 7 das Wort „Einlagenkredit-
   institute“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitute“ er-
   setzt.

   (7) Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 20a des
   Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Artikels 129
   der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
   Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wert-
   papierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)
   Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ er-
   setzt.
2. In § 8a Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „7 bis 9“
   durch die Angabe „7 bis 8e, 9“, die Angabe „11
   bis 14“ durch die Angabe „11 bis 13“, werden die
   Wörter „25a Absatz 1 Satz 1 und Satz 8“ durch die
   Wörter „25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2“,
   wird die Angabe „§§ 25b bis 25h“ durch die Angabe
   „§§ 25f bis 25l“ und die Angabe „47 bis 49“ durch
   die Angabe „47, 48, 49“ ersetzt.
   (8) Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungs-
gesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe „1b Satz 2“ durch die
   Angabe „4“ ersetzt.

2. In § 7f Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „1b Satz 2“
   durch die Angabe „4“ ersetzt.
   (9) In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 10a Abs. 6, 7
und 11, § 13b Abs. 3“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 4

und 5“ ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 25
Abs. 2 des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „sowie
nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verord-
nung (EU) Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom 27.6.2013,
S. 1)“ eingefügt.
   (10) Das    Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz      vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Arti-
kel 22 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der

     Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parla-

     ments und des Rates vom 14. Juni 2006 über

     die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
     Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1)“ durch
     die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
     des Europäischen Parlaments und des Rates

     vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen

     an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur
     Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABI.
     L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ ersetzt.
  b) In Absatz 9 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze
     ersetzt:

     „Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte
     gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer
     Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22 Absatz 1
     bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
     nach Absatz 5 und § 23 des Wertpapierhandels-
     gesetzes sowie § 32 Absatz 2 und 3 in Ver-
     bindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
     satz 5 Nummer 1 des Investmentgesetzes ent-
     sprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimm-
     rechte oder Kapitalanteile, die Institute im Rah-
     men des Emissionsgeschäfts nach § 1 Absatz 1
     Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes hal-
     ten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht
     ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Ge-
     schäftsführung des Emittenten einzugreifen, und
     sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeit-
     punkt des Erwerbs veräußert. Die mittelbar gehal-
     tenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten
     Personen und Unternehmen im vollen Umfang
     zuzurechnen.“
  c) In Absatz 9a werden die Wörter „das in § 10 Ab-
     satz 2a Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 6 des Kredit-
     wesengesetzes definierte Kernkapital“ durch die
     Wörter „das Kernkapital im Sinne des § 10 Ab-
     satz 2a Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 6 des Kredit-
     wesengesetzes in der bis zum 31. Dezember
     2013 geltenden Fassung“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
   stimmungen“ die Wörter „zu verhindern oder“ einge-
   fügt.

3. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „9 Abs. 1 Satz 2
   bis 8 und Abs. 2“ durch die Wörter „9 Absatz 1 Satz 2
   bis 8 und Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
4. In § 9 Nummer 7 Buchstabe a werden die Wörter
   „§ 1 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes“ durch
   die Wörter „Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3454
5. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 10
     Abs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 2a und 2b des Kredit-
     wesengesetzes“ durch die Wörter „gemäß § 10
     Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 2a und 2b des Kre-
     ditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember
     2013 geltenden Fassung“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „die Anforderun-
     gen des § 2a Abs. 1 bis 5 des Kreditwesengeset-
     zes eingehalten werden“ durch die Wörter „die
     Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 2a
     des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit
     Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
     Nr. 575/2013 gegeben sind“ ersetzt.

  c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Zahlungsinstitute, die eine Erlaubnis gemäß § 32
       Absatz 1 des Kreditwesengesetzes haben, müs-
       sen neben den Eigenkapitalanforderungen nach

       diesem Gesetz auch die Eigenmittelanforderun-

       gen nach den Artikeln 24 bis 386 der Verordnung

       (EU) Nr. 575/2013 oder nach § 1a des Kreditwe-

       sengesetzes in Verbindung mit den Artikeln 24

       bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermit-

       teln, sofern sie nicht von der Anwendung dieser

       Artikel ausgenommen sind.“

6. In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10

   Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 2a und 2b des Kredit-
   wesengesetzes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2
   Satz 2 bis 7, Absatz 2a und 2b des Kreditwesenge-
   setzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden
   Fassung“ ersetzt.
7. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „25c Absatz 1
   Satz 3, Absatz 4 und 5, § 25d Absatz 1 und 2, § 25f,
   § 25h und § 25i“ durch die Wörter „25g Absatz 1
   Satz 3, Absatz 4 und 5, § 25h Absatz 1 und 2, §§ 25j,
   25l und 25m“ ersetzt.

8. In § 29 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „§ 1

   Absatz 10 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wör-

   ter „Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung

   (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

9. In § 32 Absatz 3 Nummer 10a wird die Angabe „§ 25i
   Absatz 4“ durch die Angabe „§ 25m Absatz 4“ er-
   setzt.
  (11) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981) wird wie folgt geändert:

 1. § 1 Absatz 19 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 10
      Absatz 3a des Kreditwesengesetzes“ durch die
      Wörter „Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe b bis d
      in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 bis 4 der
      Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
      über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
      und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
      Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom
      27.6.2013, S. 1)“ ersetzt.
   b) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2
      des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Ar-
      tikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ er-
      setzt.
   c) In Nummer 30 werden nach dem Wort „Kredit-
      institut“ die Wörter „im Sinne des Artikels 4

     Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr.
     575/2013“ eingefügt.
2. In § 9 Absatz 5 Satz 2 und in § 11 Absatz 9 Num-
   mer 2 Buchstabe b werden jeweils nach dem Wort
   „Kreditinstitut“ die Wörter „im Sinne des Artikels 4
   Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr.
   575/2013“ eingefügt.
3. In § 18 Absatz 6 wird die Angabe „25c bis 25h“
   durch die Angabe „25g bis 25l“ ersetzt.
4. In § 23 Nummer 3 wird die Angabe „§ 33 Absatz 2“
   durch die Angabe „§ 25c Absatz 1“ ersetzt.

5. In § 24 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
   „Kreditinstituts“ und in § 24 Absatz 1 Nummer 2
   sowie in § 25 Absatz 2 Nummer 1 werden nach
   dem Wort „Kreditinstitut“ jeweils die Wörter „im
   Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 575/2013“ eingefügt.

6. In § 39 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter

   „Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parla-

   ments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die

   angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpa-

   pierfirmen und Kreditinstituten (ABl. L 177 vom

   30.6.2006, S. 201)“ durch die Wörter „die Verord-

   nung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

7. In § 51 Absatz 8 werden die Wörter „25c bis 25h“

   durch die Wörter „25g bis 25l“ ersetzt.

8. § 68 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kreditinsti-
     tut“ die Wörter „im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
     Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
     eingefügt und die Wörter „Richtlinie 2006/48/EG
     des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und
     Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl.
     L 177 vom 30.6.2006, S. 1)“ durch die Wörter
     „Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parla-

     ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über

     den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

     und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten

     und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt-
     linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richt-
     linien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176
     vom 27.6.2013, S. 338)“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 wird das Wort „Kreditinstitut“ durch
         die Wörter „CRR-Kreditinstitut im Sinne des
         § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes“ er-
         setzt.
     bb) In Satz 3 wird das Wort „Kreditinstitut“ durch
         das Wort „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.

9. § 80 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Kre-
         ditinstitut“ die Wörter „im Sinne des Arti-
         kels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung
         (EU) Nr. 575/2013“ eingefügt und die Wörter
         „Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wörter
         „Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikels 4
         Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG“ durch
         die Wörter „Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2
BGBl. 2013, Seite 3455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3455
           der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt,
           die Wörter „Artikel 20 Absatz 1 der Richt-
           linie 2006/49/EG“ durch die Wörter „Arti-
           kel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ er-
           setzt und die Wörter „Artikel 9 der Richtli-
           nie 2006/49/EG“ durch die Wörter „Artikel 28
           Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU“ ersetzt.

    b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitut“
       durch die Wörter „CRR-Kreditinstitut im Sinne
       des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes“
       ersetzt.
10. In § 198 Nummer 4 Buchstabe b werden die
    Wörter „Anhang VI Teil 1 Nummer 9 der Richt-
    linie 2006/48/EG“ durch die Wörter „Artikel 115 Ab-
    satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
   (12) Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 25i Ab-
   satz 2, 4 und 5“ durch die Wörter „§ 25m Absatz 2, 4
   und 5“ ersetzt.
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „von § 25d“ durch die
      Angabe „des § 25h“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 25d“ durch die An-
      gabe „§ 25h“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 25a Abs. 2“
   durch die Angabe „§ 25b“ ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
      „Abs. 1 oder Abs. 2“ und die Angabe „Abs. 3“
      gestrichen und die Wörter „§ 1 Abs. 20 Satz 1
      des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „§ 1
      Absatz 20 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsge-
      setzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 25c, 25d
      und 25f“ durch die Angabe „§§ 25g, 25h und 25j“
      ersetzt.
5. § 16 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
   „Die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 2
   Buchstabe g und h, Nummer 8a und 9 kann die Aus-
   übung des Geschäfts oder Berufs untersagen, wenn
   der Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-
   mer 2b bis 3, 5 und 8a bis 12 oder die mit der Lei-
   tung des Geschäfts oder Berufs beauftragte Person
   vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmun-
   gen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung
   dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder ge-
   gen Anordnungen der zuständigen Behörde versto-
   ßen hat, trotz Verwarnung durch die zuständige Be-
   hörde dieses Verhalten fortsetzt und der Verstoß
   nachhaltig ist.“
  (13) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3090) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-
      tuts“ durch das Wort „CRR-Kreditinstituts“, die

     Angabe „§ 1 Abs. 3d Satz 4“ durch die Wörter
     „§ 1 Absatz 3d Satz 6“ und die Angabe „§ 1
     Abs. 3d Satz 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3d
     Satz 4“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-
     tut“ durch das Wort „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.

2. § 111f Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort
     „Einlagenkreditinstitut“ durch das Wort „CRR-
     Kreditinstitut“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird das Wort „Einlagenkreditinsti-
     tuts“ durch das Wort „CRR-Kreditinstituts“ er-
     setzt.
   (14) Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I
S. 454), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes
vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz ange-
   fügt:
         „(Bausparkassengesetz – BauSparkG)“.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
   Komma und werden die Wörter „des Gesetzes über
   das Kreditwesen“ durch die Wörter „des Kreditwe-
   sengesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kre-
   ditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung
   der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom
   27.6.2013, S. 1)“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Gesetzes über
     das Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesen-
     gesetzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Gesetzes über
     das Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesen-
     gesetzes“, wird das Wort „ihm“ durch das Wort
     „ihr“ und werden die Wörter „Gesetz über das
     Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesenge-
     setz“ ersetzt.
4. In § 9 Absatz 2 Satz 2, den §§ 11, 12 Absatz 5, § 16
   Absatz 3 und § 18 Absatz 1 werden jeweils die Wör-
   ter „Gesetzes über das Kreditwesen“ durch das Wort
   „Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
5. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „oder“ durch
   ein Komma und die Wörter „des Gesetzes über das
   Kreditwesen“ durch die Wörter „des Kreditwesen-
   gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
   ersetzt.
   (15) § 1 Absatz 2 Satz 2 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7 oder
   Abs. 8“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 7, 7a oder 8“
   ersetzt.

2. In Nummer 2 werden die Wörter „von § 10 Abs. 2a
   Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Kreditwesengesetzes“ durch
   die Wörter „des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der
   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
BGBl. 2013, Seite 3456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3456
  Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
  Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wert-
  papierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)
  Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ er-
  setzt.

  (16) Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom
27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das durch Artikel 26a
des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Einlagen-
     kreditinstitute“ durch das Wort „CRR-Kreditinsti-
     tute“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „2006/48/EG des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung
     der Tätigkkeit der Kreditinstitute (Neufassung),
     2006/49/EG des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemes-
     sene Eigenkapitalausstattung von Wertpapier-
     firmen und Kreditinstituten“ durch die Wörter
     „Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Par-
     laments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
     den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
     und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten
     und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt-
     linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richt-
     linien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABI. L 176
     vom 27.6.2013, S. 338), Verordnung (EU)
     Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsan-
     forderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfir-
     men und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
     646/2012 (ABI. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), Richt-
     linie“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f werden die
     Wörter „§ 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes“
     durch die Wörter „Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18

     der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

  d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       „Abweichend von Satz 1 gelten Unternehmen nach
       Absatz 3 Nummer 1 als Mutterunternehmen, sofern
       sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1
       Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 er-
       füllen.“
  e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
       „Abweichend von Satz 1 gelten Unternehmen

       nach Absatz 3 Nummer 1 als Tochterunterneh-
       men, sofern sie die Voraussetzungen des Arti-
       kels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU)
       Nr. 575/2013 erfüllen.“

  f) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
       „Abweichend von Satz 1 bestimmt sich eine Betei-
       ligung, soweit es Unternehmen im Sinne des Ab-
       satzes 3 Nummer 1 betrifft, gemäß Artikel 4 Ab-
       satz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr.
       575/2013.“

2. In § 4 Absatz 6 werden die Wörter „131 der Richt-
   linie 2006/48/EG“ durch die Wörter „115 der Richt-
   linie 2013/36/EU“ ersetzt.
3. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 10 und 10a des
     Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Arti-
     kel 11 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
     ersetzt.

  b) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 10a des
     Kreditwesengesetzes“ die Wörter „in Verbindung
     mit den Artikeln 11 bis 24 der Verordnung (EU)
     Nr. 575/2013“ eingefügt.

4. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
   „Kreditwesengesetzes“ die Wörter „der Verordnung
   (EU) Nr. 575/2013“ eingefügt.
5. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
   „§ 25a Absatz 1“ die Wörter „und 2“ eingefügt.
6. In § 27 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „er“ durch
   die Wörter „bei der“ und die Angabe „6 und 7“ durch
   die Angabe „4 und 5“ ersetzt.

7. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „§§ 13 bis 13b,
     19 und 20 des Kreditwesengesetzes“ durch die
     Wörter „Artikeln 387 bis 403 in Verbindung mit
     Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
     § 13 des Kreditwesengesetzes“, wird die An-
     gabe „22“ durch die Angabe „13“ und werden
     die Wörter „§ 19 Absatz 2 des Kreditwesengeset-
     zes“ durch die Wörter „Artikels 4 Absatz 1 Num-
     mer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ er-
     setzt.

  b) In Nummer 4 werden die Wörter „§§ 10 und 10a
     des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Ar-
     tikel 11 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
     ersetzt.

                       Artikel 7
                  Aufhebung von
                Rechtsverordnungen

   (1) Die Zuschlagsverordnung in der im Bundesge-

setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7610-2-6, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 2
der Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I
S. 1727) geändert worden ist, wird aufgehoben.
   (2) Die    Konzernabschlussüberleitungsverordnung
vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150), die durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 2126)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 8

                Weitere Änderungen
              des Kreditwesengesetzes

   § 2 Absatz 9d des Kreditwesengesetzes, das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

                       Artikel 9
            Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in
der vom 1. Januar 2014 an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt machen.
BGBl. 2013, Seite 3457 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3457
                     Artikel 10
                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2014 in Kraft.
  (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
 1. Artikel 1 Nummer 21 § 10 Absatz 1,
 2. Artikel 1 Nummer 22 § 10a Absatz 7,
 3. Artikel 1 Nummer 27 § 13 Absatz 1,
 4. Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a § 14 Absatz 1
    Satz 1 zweiter Halbsatz,

 5. Artikel 1 Nummer 38 § 22,
 6. Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe c die Doppelbuch-
    staben aa und bb,

 7. Artikel 1 Nummer 48 § 25a Absatz 6,
 8. Artikel 1 Nummer 58 der Buchstabe b,
 9. Artikel 1 Nummer 84 § 51a Absatz 1 Satz 2 bis 4
    und § 51b Absatz 2,
10. Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe h § 31 Absatz 6a
    Satz 6,
11. Artikel 2 Nummer 18 § 31a Absatz 3.
   (3) Artikel 8 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Europäische Kommission einen Bericht nach Artikel 508
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darüber
vorlegt, ob und wie die Anforderungen an die Liquidi-
tätsdeckung auf Wertpapierfirmen Anwendung finden.
Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des
Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 28. August 2013
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3395. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 60c184df174c622a….