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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 950

BGBl. 2010 I S. 950 · 12.544 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 950
                                       Gesetz
                    über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen
      an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen
                                                 Vom 21. Juli 2010

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
        Änderung des Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes
vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“
          durch ein Semikolon ersetzt.
      bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch
          das Wort „und“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

         „4. umfasst angemessene, transparente und
             auf eine nachhaltige Entwicklung des
             Instituts ausgerichtete Vergütungssys-
             teme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter;
             dies gilt nicht, soweit die Vergütung durch
             Tarifvertrag oder in seinem Geltungs-
             bereich durch Vereinbarung der Arbeits-

             vertragsparteien über die Anwendung der

             tarifvertraglichen Regelungen oder auf-
             grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-
             oder Dienstvereinbarung vereinbart ist.“
  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
      ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
      der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Be-
      nehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere
      Bestimmungen zu erlassen über
      1. die Ausgestaltung der Vergütungssysteme
         nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 in den
         Instituten einschließlich der Entscheidungs-
         prozesse und Verantwortlichkeiten, der Zu-
         sammensetzung der Vergütung, der Ausge-
         staltung positiver und negativer Vergütungs-
         parameter, der Leistungszeiträume sowie der
         Berücksichtigung der Geschäftsstrategie, der
         Ziele, der Werte und der langfristigen Interes-
         sen des Instituts,

      2. die Überwachung der Angemessenheit und
         Transparenz der Vergütungssysteme durch
         das Institut und die Weiterentwicklung der Ver-
         gütungssysteme,
      3. die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergü-
         tungssysteme und der Zusammensetzung der
         Vergütung einschließlich des Gesamtbetrags

         der garantierten Bonuszahlungen und der ein-
         zelvertraglichen Abfindungszahlungen unter
         Angabe der höchsten geleisteten Abfindung
         und der Anzahl der Begünstigten sowie
     4. das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit
        der Offenlegung im Sinne der Nummer 3.
     Die Regelungen haben sich insbesondere an
     Größe und Vergütungsstruktur des Instituts sowie
     Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Inter-
     nationalität der Geschäftsaktivitäten zu orientie-
     ren. Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1
     Nummer 3 müssen die auf Offenlegung der Ver-

     gütung bezogenen handelsrechtlichen Bestim-
     mungen nach § 340a Absatz 1 und 2 in Verbin-
     dung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 des Handelsge-
     setzbuchs unberührt bleiben. Das Bundesminis-
     terium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
     Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der
     Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung
     im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
     ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die
     Spitzenverbände der Institute zu hören.“

2. § 45 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“

         durch ein Komma ersetzt.

     bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch
         ein Komma ersetzt und das Wort „und“ ange-
         fügt.

     cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
         „4. die Auszahlung variabler Vergütungs-
             bestandteile untersagen oder auf einen
             bestimmten Anteil des Jahresergebnisses
             beschränken; dies gilt nicht für variable
             Vergütungsbestandteile, die durch Tarif-
             vertrag oder in seinem Geltungsbereich
             durch Vereinbarung der Arbeitsvertrags-
             parteien über die Anwendung der tarif-
             vertraglichen Regelungen oder aufgrund
             eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder
             Dienstvereinbarung vereinbart sind.“
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

        „(1a) Institute müssen der Untersagungs- und
     Beschränkungsbefugnis des Absatzes 1 Satz 1
     Nummer 4 in entsprechenden vertraglichen Ver-
     einbarungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitar-
     beitern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Ver-
     einbarungen über die Gewährung einer variablen
     Vergütung einer Untersagung oder Beschränkung
     nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entgegenstehen,
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      können aus ihnen keine Rechte hergeleitet wer-
      den.“

   c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1

      Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 und 3 ist“ durch

      die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4,

      Satz 2 und 3 und Absatz 1a sind“ ersetzt.

3. In § 45b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 25a
   Abs. 1 Satz 8 oder Absatz 3“ durch die Wörter „§ 25a
   Absatz 1 Satz 8, auch in Verbindung mit einer
   Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2,
   oder nach § 25a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
4. In § 56 Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter „§ 25a
   Abs. 1 Satz 8 oder Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter
   „§ 25a Absatz 1 Satz 8, auch in Verbindung mit einer
   Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2,
   § 25a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.

                        Artikel 2

   Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10
des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 64a folgende Angabe eingefügt:
   „§ 64b Vergütungssysteme“.

2. In § 1b Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 64a Abs. 1,

   3 und 4,“ die Angabe „§ 64b,“ eingefügt.

3. Nach § 64 wird folgende Zwischenüberschrift einge-
   fügt:

   „1b. Besondere Pflichten von Unternehmen“.
4. Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt:

                           „§ 64b
                    Vergütungssysteme

      (1) Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter,
   Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder von Ver-
   sicherungsunternehmen     müssen     angemessen,
   transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung
   des Unternehmens ausgerichtet sein.

       (2) Versicherungsunternehmen dürfen Geschäfts-
   leitern und Aufsichtsratsmitgliedern Vergütungen für
   andere Tätigkeiten, die sie für das jeweilige Unter-
   nehmen erbringen, nur gewähren, soweit dies mit
   ihren Aufgaben als Organmitglieder vereinbar ist.
      (3) Übergeordnete Unternehmen einer Versiche-
   rungsgruppe im Sinne des § 64a Absatz 2 und über-
   geordnete Finanzkonglomeratsunternehmen haben
   sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für Ge-
   schäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder
   innerhalb der gesamten Gruppe oder des gesamten
   Konglomerats angemessen, transparent und auf
   eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind.

     (4) Für die Vergütungssysteme von Versiche-
   rungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a
   Absatz 2 Nummer 4 und gemischten Finanz-
   holding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Num-
   mer 3 gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 ent-
   sprechend.

     (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
  Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzel-

  heiten festzulegen zur Ausgestaltung, Über-

  wachung, Weiterentwicklung und Transparenz der

  Vergütungssysteme im Sinne der Absätze 1, 3

  und 4, einschließlich der Entscheidungsprozesse
  und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung
  der Vergütung, der positiven und negativen Vergü-
  tungsparameter, der Leistungszeiträume und der
  Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungs-
  systeme und der gezahlten Vergütungen, des Offen-
  legungsmediums und der Häufigkeit der Offenle-
  gung, sowie zur Zulässigkeit sonstiger Vergütungen
  im Sinne des Absatzes 2. Die Regelungen haben
  sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur
  des Unternehmens sowie Art, Umfang, Komplexität,
  Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsakti-
  vitäten insgesamt zu orientieren. Bei Unternehmen,
  die einer Versicherungsgruppe oder einem Finanz-
  konglomerat angehören, haben sich die Regelungen
  zusätzlich an der Größe der Gruppe oder des Kon-
  glomerats sowie Art, Umfang, Komplexität, Risiko-
  gehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten
  der Gruppe oder des Konglomerats zu orientieren.
  Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 müssen
  die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen han-
  delsrechtlichen Bestimmungen nach § 341a Absatz 1
  und 2 in Verbindung mit § 341l Absatz 1 Satz 1 des
  Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. Das Bun-
  desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung

  durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt

  übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Beneh-
  men mit den Aufsichtsbehörden der Länder.

     (6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten nicht, soweit
  die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem
  Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsver-
  tragsparteien über die Anwendung der tarifvertrag-
  lichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags
  in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verein-
  bart ist.“

5. In § 81b wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
   eingefügt:

     „(1a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
  kann die Aufsichtsbehörde ferner die Auszahlung
  variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder
  auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses
  beschränken; dies gilt nicht für variable Vergütungs-
  bestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem
  Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsver-
  tragsparteien über die Anwendung der tarifvertrag-
  lichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags
  in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verein-
  bart sind. Die Versicherungsunternehmen müssen
  der Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis
  des Satzes 1 in entsprechenden vertraglichen Ver-
  einbarungen mit ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern
  und Aufsichtsratsmitgliedern Rechnung tragen. So-
  weit vertragliche Vereinbarungen über die Gewäh-
  rung einer variablen Vergütung einer Untersagung
  oder Beschränkung nach Satz 1 entgegenstehen,
  können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.“

6. In § 89a wird nach der Angabe „81b Abs. 1 Satz 2,“
   die Wörter „Absatz 1a Satz 1,“ eingefügt.
BGBl. 2010, Seite 952 — Originalseite als Abbildung
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7. § 104s wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Maß-
     gabe des“ die Wörter „§ 64a Absatz 1 und 3 so-
     wie des“ eingefügt.
  b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
      „Für übergeordnete Finanzkonglomeratsunter-

      nehmen gilt darüber hinaus § 64b entsprechend.“
8. In § 121a Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
   „§ 64a,“ die Angabe „§ 64b,“ eingefügt.

9. In § 121g Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe
   „§ 13d Nr. 1, 2, 4 und 12,“ die Angabe „§ 64b,“ ein-
   gefügt.

                       Artikel 3

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 21. Juli 2010
                                       Für den Bundespräsidenten
                                      Der Präsident des
Bundesrates
                                               Peter Müller
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e

                                     Der Bundesminister
                                               Schäuble
l a M e r k e l

der Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 950. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ce455efaabf97e49….