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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 950
BGBl. 2010 I S. 950 · 12.544 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen
an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen
Vom 21. Juli 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes
vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“
durch ein Semikolon ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. umfasst angemessene, transparente und
auf eine nachhaltige Entwicklung des
Instituts ausgerichtete Vergütungssys-
teme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter;
dies gilt nicht, soweit die Vergütung durch
Tarifvertrag oder in seinem Geltungs-
bereich durch Vereinbarung der Arbeits-
vertragsparteien über die Anwendung der
tarifvertraglichen Regelungen oder auf-
grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs-
oder Dienstvereinbarung vereinbart ist.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Be-
nehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere
Bestimmungen zu erlassen über
1. die Ausgestaltung der Vergütungssysteme
nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 in den
Instituten einschließlich der Entscheidungs-
prozesse und Verantwortlichkeiten, der Zu-
sammensetzung der Vergütung, der Ausge-
staltung positiver und negativer Vergütungs-
parameter, der Leistungszeiträume sowie der
Berücksichtigung der Geschäftsstrategie, der
Ziele, der Werte und der langfristigen Interes-
sen des Instituts,
2. die Überwachung der Angemessenheit und
Transparenz der Vergütungssysteme durch
das Institut und die Weiterentwicklung der Ver-
gütungssysteme,
3. die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergü-
tungssysteme und der Zusammensetzung der
Vergütung einschließlich des Gesamtbetrags
der garantierten Bonuszahlungen und der ein-
zelvertraglichen Abfindungszahlungen unter
Angabe der höchsten geleisteten Abfindung
und der Anzahl der Begünstigten sowie
4. das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit
der Offenlegung im Sinne der Nummer 3.
Die Regelungen haben sich insbesondere an
Größe und Vergütungsstruktur des Instituts sowie
Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Inter-
nationalität der Geschäftsaktivitäten zu orientie-
ren. Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1
Nummer 3 müssen die auf Offenlegung der Ver-
gütung bezogenen handelsrechtlichen Bestim-
mungen nach § 340a Absatz 1 und 2 in Verbin-
dung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 des Handelsge-
setzbuchs unberührt bleiben. Das Bundesminis-
terium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der
Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die
Spitzenverbände der Institute zu hören.“
2. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch
ein Komma ersetzt und das Wort „und“ ange-
fügt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die Auszahlung variabler Vergütungs-
bestandteile untersagen oder auf einen
bestimmten Anteil des Jahresergebnisses
beschränken; dies gilt nicht für variable
Vergütungsbestandteile, die durch Tarif-
vertrag oder in seinem Geltungsbereich
durch Vereinbarung der Arbeitsvertrags-
parteien über die Anwendung der tarif-
vertraglichen Regelungen oder aufgrund
eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung vereinbart sind.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Institute müssen der Untersagungs- und
Beschränkungsbefugnis des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 4 in entsprechenden vertraglichen Ver-
einbarungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitar-
beitern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Ver-
einbarungen über die Gewährung einer variablen
Vergütung einer Untersagung oder Beschränkung
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entgegenstehen,

können aus ihnen keine Rechte hergeleitet wer-
den.“
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 und 3 ist“ durch
die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4,
Satz 2 und 3 und Absatz 1a sind“ ersetzt.
3. In § 45b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 25a
Abs. 1 Satz 8 oder Absatz 3“ durch die Wörter „§ 25a
Absatz 1 Satz 8, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2,
oder nach § 25a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
4. In § 56 Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter „§ 25a
Abs. 1 Satz 8 oder Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter
„§ 25a Absatz 1 Satz 8, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2,
§ 25a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10
des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 64a folgende Angabe eingefügt:
„§ 64b Vergütungssysteme“.
2. In § 1b Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 64a Abs. 1,
3 und 4,“ die Angabe „§ 64b,“ eingefügt.
3. Nach § 64 wird folgende Zwischenüberschrift einge-
fügt:
„1b. Besondere Pflichten von Unternehmen“.
4. Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt:
„§ 64b
Vergütungssysteme
(1) Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter,
Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder von Ver-
sicherungsunternehmen müssen angemessen,
transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung
des Unternehmens ausgerichtet sein.
(2) Versicherungsunternehmen dürfen Geschäfts-
leitern und Aufsichtsratsmitgliedern Vergütungen für
andere Tätigkeiten, die sie für das jeweilige Unter-
nehmen erbringen, nur gewähren, soweit dies mit
ihren Aufgaben als Organmitglieder vereinbar ist.
(3) Übergeordnete Unternehmen einer Versiche-
rungsgruppe im Sinne des § 64a Absatz 2 und über-
geordnete Finanzkonglomeratsunternehmen haben
sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für Ge-
schäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder
innerhalb der gesamten Gruppe oder des gesamten
Konglomerats angemessen, transparent und auf
eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind.
(4) Für die Vergütungssysteme von Versiche-
rungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a
Absatz 2 Nummer 4 und gemischten Finanz-
holding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Num-
mer 3 gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 ent-
sprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzel-
heiten festzulegen zur Ausgestaltung, Über-
wachung, Weiterentwicklung und Transparenz der
Vergütungssysteme im Sinne der Absätze 1, 3
und 4, einschließlich der Entscheidungsprozesse
und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung
der Vergütung, der positiven und negativen Vergü-
tungsparameter, der Leistungszeiträume und der
Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungs-
systeme und der gezahlten Vergütungen, des Offen-
legungsmediums und der Häufigkeit der Offenle-
gung, sowie zur Zulässigkeit sonstiger Vergütungen
im Sinne des Absatzes 2. Die Regelungen haben
sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur
des Unternehmens sowie Art, Umfang, Komplexität,
Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsakti-
vitäten insgesamt zu orientieren. Bei Unternehmen,
die einer Versicherungsgruppe oder einem Finanz-
konglomerat angehören, haben sich die Regelungen
zusätzlich an der Größe der Gruppe oder des Kon-
glomerats sowie Art, Umfang, Komplexität, Risiko-
gehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten
der Gruppe oder des Konglomerats zu orientieren.
Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 müssen
die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen han-
delsrechtlichen Bestimmungen nach § 341a Absatz 1
und 2 in Verbindung mit § 341l Absatz 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Beneh-
men mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten nicht, soweit
die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem
Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsver-
tragsparteien über die Anwendung der tarifvertrag-
lichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags
in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verein-
bart ist.“
5. In § 81b wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
kann die Aufsichtsbehörde ferner die Auszahlung
variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder
auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses
beschränken; dies gilt nicht für variable Vergütungs-
bestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem
Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsver-
tragsparteien über die Anwendung der tarifvertrag-
lichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags
in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verein-
bart sind. Die Versicherungsunternehmen müssen
der Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis
des Satzes 1 in entsprechenden vertraglichen Ver-
einbarungen mit ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern
und Aufsichtsratsmitgliedern Rechnung tragen. So-
weit vertragliche Vereinbarungen über die Gewäh-
rung einer variablen Vergütung einer Untersagung
oder Beschränkung nach Satz 1 entgegenstehen,
können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.“
6. In § 89a wird nach der Angabe „81b Abs. 1 Satz 2,“
die Wörter „Absatz 1a Satz 1,“ eingefügt.

7. § 104s wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Maß-
gabe des“ die Wörter „§ 64a Absatz 1 und 3 so-
wie des“ eingefügt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Für übergeordnete Finanzkonglomeratsunter-
nehmen gilt darüber hinaus § 64b entsprechend.“
8. In § 121a Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
„§ 64a,“ die Angabe „§ 64b,“ eingefügt.
9. In § 121g Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe
„§ 13d Nr. 1, 2, 4 und 12,“ die Angabe „§ 64b,“ ein-
gefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2010
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des
Bundesrates
Peter Müller
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister
Schäuble
l a M e r k e l
der Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 950. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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