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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2091

BGBl. 2014 I S. 2091 · 545.117 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 2091 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2091
                                       Gesetz
                     zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU
                   des Europäischen Parlaments und des Rates
                 vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens
            für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und
    Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des
Rates,
  der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG,
         2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen
(EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
                            (BRRD-Umsetzungsgesetz)*
                                                     Vom 10. Dezember 2014

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                      Inhaltsübersicht

Artikel 1      Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten
               und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungs-
               gesetz – SAG)
Artikel    2   Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel    3   Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

Artikel    4   Änderung des Pfandbriefgesetzes

Artikel    5   Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
               gesetzes
Artikel 6      Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsge-
               setzes

Artikel 7      Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Ver-
               ordnung
Artikel 8      Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung
Artikel 9      Änderung der Handelsregisterverordnung
Artikel 10     Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                           Artikel 1

                        Gesetz
           zur Sanierung und Abwicklung
          von Instituten und Finanzgruppen

                   (Sanierungs- und
             Abwicklungsgesetz – SAG)

                      Inhaltsübersicht

                              Teil 1
                Allgemeine Vorschriften

§    1 Anwendungsbereich
§    2 Begriffsbestimmungen
§    3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Fest-
  legung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kredit-
  instituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie
  82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG,
  2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU
  und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und

  (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
  (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84) sowie der Anpassung an die Ver-
  ordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur
  Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Auf-
  sicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl.
  L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

§    4 Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene
       Daten; Informationsansprüche
§    5 Verschwiegenheitspflicht
§    6 Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im
       Rahmen dieses Gesetzes

§    7 Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen
§    8 Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten
§    9 Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe
       von Informationen

§   10 Sonstige Vorschriften

§   11 Zugang zu Informationen

                            Teil 2

       Aufsichtsrechtliche Vorschriften
     und Anforderungen zur Vorbereitung
    der Sanierung und zur Frühintervention
                           Kapitel 1
                      Sanierungsplanung

§ 12 Sanierungsplanung
§ 13 Ausgestaltung von Sanierungsplänen
§ 14 Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von
     Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan
§ 15 Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen
§ 16 Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
§ 17 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln
     von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichts-
     behörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

§ 18 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln
     von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichts-
     behörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
§ 19 Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung
§ 20 Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Siche-
     rungssystemen angehören
§ 21 Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehö-
     rigen Unternehmen

                           Kapitel 2

          Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

§ 22 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstüt-
     zung
§ 23 Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppen-
     interne finanzielle Unterstützung
§ 24 Abtretungsverbot

§ 25 Genehmigungserfordernis
BGBl. 2014, Seite 2092 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2092
§ 26 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unterneh-
     men mit Sitz im Inland
§ 27 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unterneh-
     men mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
§ 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
§ 29 Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichts-
     pflichten gegenüber den Anteilsinhabern
§ 30 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner
     finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung
§ 31 Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finan-
     ziellen Unterstützung
§ 32 Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner
     finanzieller Unterstützung
§ 33 Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung
     gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Un-
     ternehmen mit Sitz im Inland
§ 34 Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung
     über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unter-
     stützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem
     anderen Mitgliedstaat
§ 35 Offenlegungspflichten

                                 Kapitel 3
                        Frühzeitiges Eingreifen

§    36   Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
§    37   Abberufung der Geschäftsleitung
§    38   Vorläufiger Verwalter
§    39   Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Be-
          stellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen

                                  Te i l 3
        A b w i c k l u n g s re c h t l i c h e Vo r s c h r i f t
       u n d A n f o rd e r u n g e n z u r Vo r b e re i t u n g

       der Restrukturierung und Abwicklung
                                 Kapitel 1

                         Abwicklungsplanung

§    40   Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
§    41   Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung

§    42   Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung
§    43   Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrak-
          ten
§ 44      Information der Abwicklungsbehörde über Vermögens-
          werte und Verbindlichkeiten
§ 45      Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung
§ 46      Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterun-
          ternehmen und Dritter
§ 47      Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Ab-
          wicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zustän-
          dige Behörde ist
§ 48      Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Ab-
          wicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung
          zuständige Behörde ist

                                 Kapitel 2
                   Anforderungen in Bezug
        auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten,
    relevante Kapitalinstrumente und genehmigtes Kapital

                             Abschnitt 1

                           Mindestbetrag

    b er üc k s ic h t ig un g s f ä hi g er Ver b i n d li c hk ei

§ 49 Institutsspezifischer Mindestbetrag berücksichtigungs-
     fähiger Verbindlichkeiten
§ 50 Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkei-
     ten auf konsolidierter Basis

        § 51 Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkei-
             ten für Tochterunternehmen auf Einzelbasis
        § 52 Absehen vom Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger
             Verbindlichkeiten
        § 53 Einhaltung des Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger
             Verbindlichkeiten durch vertragliche Instrumente
        § 54 Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags berück-
             sichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
        § 55 Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubiger-
             beteiligung und des Instruments der Beteiligung der
             Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten

                              Abschnitt 2
                   Genehmigtes Kapital und
            andere Instrumente harten Kernkapitals

        § 56 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für
             das Instrument der Gläubigerbeteiligung

                                 Kapitel 3
                           Abwicklungsfähigkeit

        § 57 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
        § 58 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
        § 59 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei
             Instituten; Verordnungsermächtigung
        § 60 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei
             Gruppen

                                 Kapitel 4
                    Gründung von Brückeninstituten
                und Vermögensverwaltungsgesellschaften
e n
        § 61 Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwal-
             tungsgesellschaften

                                  Te i l 4

                              Abwicklung
                                 Kapitel 1

                         Abwicklungsbefugnis,
                Voraussetzungen und weitere Befugnisse

        § 62 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute
        § 63 Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung
        § 64 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinsti-
             tute und Holdinggesellschaften
        § 65 Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der
             Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
        § 66 Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des
             Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Ka-
             pitalinstrumente bei gruppenangehörigen Unternehmen
        § 67 Abwicklungsziele; Systemgefährdung
        § 68 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung

        § 69 Bewertung; gerichtliche Überprüfung
        § 70 Sachverständiger Prüfer
        § 71 Zwecke der Bewertung
        § 72 Grundsätze der Bewertung
        § 73 Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende
             Bestandteile
        § 74 Vorläufige Bewertung

        § 75 Abschließende Bewertung

        § 76 Verordnungsermächtigung
t e n
        § 77 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
        § 78 Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde
        § 79 Maßnahmen in Bezug auf die Übertragung auf einen
             übernehmenden Rechtsträger
        § 80 Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen
BGBl. 2014, Seite 2093 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2093
§ 81 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegen-
     stände
§ 82 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten
§ 83 Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten
§ 84 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendi-
     gungsrechten
§ 85 Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und
     zurückbehaltener variabler Vergütungen
§ 86 Kontrollbefugnisse
§ 87 Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für
     gruppenangehörige Unternehmen
§ 88 Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters

                             Kapitel 2
                    Abwicklungsinstrumente

                          Abschnitt 1
                   Beteiligung der
            Anteilsinhaber und Gläubiger

§ 89 Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-
      instrumente
§ 90 Instrument der Gläubigerbeteiligung
§ 91 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
§ 92 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubi-
      gerbeteiligung im Einzelfall

§ 93 Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in
      Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten

§ 94 Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds

§ 95 Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung
§ 96 Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder

      umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und be-
      rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
§ 97 Haftungskaskade
§ 98 Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung
§ 99 Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der
      Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und
      des Instruments der Gläubigerbeteiligung
§ 100 Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von
      Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung
      des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter
      Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbe-
      teiligung
§ 101 Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments
      der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
      und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
§ 102 Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans
§ 103 Anforderungen an den Restrukturierungsplan
§ 104 Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungs-
      plans
§ 105 Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Über-
      arbeitungen
§ 106 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel
      von neu ausgegebenen Wertpapieren

                          Abschnitt 2
                      Übertragung von
            An t ei l en , Ver m ö g e ns w er te n ,
  Ver b in d l ic h ke i te n un d R e ch t s v e r h äl t n is s en

                         Unterabschnitt 1
                     Allgemeine Vorschriften

§ 107   Übertragung
§ 108   Mehrfache Anwendung
§ 109   Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers
§ 110   Auswahl der Übertragungsgegenstände
§ 111   Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichs-
        verbindlichkeit

§ 112    Drittvergleich
§ 113    Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
§ 114    Wirksamwerden der Übertragung
§ 115    Eintragung der Übertragung
§ 116    Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden
         Rechtsträgers
§ 117    Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht un-
         terliegen
§ 118    Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigun-
         gen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und
         Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
§ 119    Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungs-
         verfahren
§ 120    Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des
         Kreditwesengesetzes
§ 121    Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Dritt-
         staaten
§ 122    Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-,
         Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer auslän-
         dischen Behörde
§ 123    Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
§ 124    Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
§ 125    Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger

                        Unterabschnitt 2

                      Besondere Vorschriften
        für das Instrument der Unternehmensveräußerung

§ 126 Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung

§ 127 Rückübertragungen

                        Unterabschnitt 3

                  Besondere Vorschriften
 für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut

§ 128    Verfassung des Brückeninstituts
§ 129    Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts
§ 130    Vermögenslage des Brückeninstituts
§ 131    Rück- und Weiterübertragungen

                        Unterabschnitt 4

                     Besondere Vorschriften
               für das Instrument der Übertragung
           auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft

§ 132 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungs-
      ermächtigung
§ 133 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 134 Besondere Vorschriften für die Gegenleistung
§ 135 Rückübertragung

                         Abschnitt 3

            Abwicklungsanordnung;
       Vo r s ch ri f t en f ü r d a s Ver f ah ren ;
      Rechtsformwechsel; Inanspruch-
   nahme von Einlagensicherungssystemen;
              Schutzbestimmungen

                        Unterabschnitt 1
                      Bestimmungen für den
               Erlass einer Abwicklungsanordnung;
        sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen

§ 136    Inhalt der Abwicklungsanordnung
§ 137    Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung
§ 138    Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung
§ 139    Entscheidung der Abwicklungsbehörde
§ 140    Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
BGBl. 2014, Seite 2094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2094
§ 141 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, An-
      fechtbarkeit
§ 142 Gebühren, Auslagen
§ 143 Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und
      ehemalige Organmitglieder
§ 144 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei
      frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung

                      Unterabschnitt 2

                    Inanspruchnahme von
                Einlagensicherungssystemen

§ 145 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im
      Rahmen einer Abwicklung

                      Unterabschnitt 3

                   Ausgleichszahlung für
        benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und
     Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen

§ 146 Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insol-
      venzverfahrens; Verordnungsermächtigung

§ 147 Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger
§ 148 Schutzbestimmungen für Sozialpläne

                      Unterabschnitt 4
                     Rechtsformwechsel

§ 149 Anordnung eines Rechtsformwechsels

                      Unterabschnitt 5

     Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen

§ 150 Rechtsschutz

§ 151 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen

§ 152 Haftungsbeschränkung

                           Te i l 5
              Grenzüberschreitende
             Gruppenabwicklung und
           Beziehungen zu Drittstaaten
                          Kapitel 1

              Anerkennung von Maßnahmen
          der Behörden anderer Mitgliedstaaten
§ 153 Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder
      Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

                          Kapitel 2
        Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
                       Abschnitt 1
             Grenzüberschreitende
           Entscheidungsfindung und
       Information; Abwicklungskollegien

§ 154 Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an
      denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer
      Mitgliedstaaten beteiligt sind

§ 155 Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde

§ 156 Abwicklungskollegium
§ 157 Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teil-
      nehmer
§ 158 Organisation des Abwicklungskollegiums
§ 159 Europäische Abwicklungskollegien
§ 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien
      anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

                           Abschnitt 2
                  Gruppenabwicklung im
         F a l l e i n e s To c h t e r u n t e r n e h m e n s ,
        das nicht EU-Mutterunternehmen ist

§ 161 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungs-
      voraussetzungen
§ 162 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die
      Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 163 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die
      Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 164 Gruppenabwicklungskonzept
§ 165 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen

                           Abschnitt 3
                Gruppenabwicklung im
         Fall eines EU-Mutterunternehmens

§ 166 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunterneh-
      mens

                               Kapitel 3

                  Beziehungen zu Drittstaaten

§ 167 Vereinbarungen mit Drittstaaten
§ 168 Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden
§ 169 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwick-
      lungsverfahren
§ 170 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durch-
      setzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
§ 171 Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen

                                Te i l 6

                   Bußgeldvorschriften

§ 172   Bußgeldvorschriften

§ 173   Zuständige Verwaltungsbehörde

§ 174   Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 175   Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in
        Strafsachen

                                Te i l 7
     Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 176 Gebühren und Umlage

                                Teil 1
                  Allgemeine Vorschriften

                                  §1
                      Anwendungsbereich
  Dieses Gesetz gilt für
1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d
   Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der
   Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der
   Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang
   zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsich-
   tigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen,

   zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Auf-

   hebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG,

2. CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1 Absatz 3d
   Satz 2 des Kreditwesengesetzes, die gemäß § 33
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Kredit-
   wesengesetzes mit einem Anfangskapital im Gegen-
   wert von mindestens 730 000 Euro auszustatten
   sind,
BGBl. 2014, Seite 2095 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2095
3. übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe,
   einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten
   Finanzholding-Gruppe gemäß § 10a Absatz 1 des
   Kreditwesengesetzes und deren nachgeordnete Un-
   ternehmen gemäß § 10a Absatz 1 des Kreditwesen-
   gesetzes mit Sitz im Inland und

4. Institute im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kreditwe-
   sengesetzes mit Ausnahme von Zweigniederlassun-
   gen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen
   Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne
   des § 53b des Kreditwesengesetzes.

                          §2
               Begriffsbestimmungen

   (1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-
Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen, die vom An-
wendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 erfasst
sind.
   (2) Relevante Kapitalinstrumente sind Kapitalinstru-
mente, die beim ausgebenden Unternehmen für die
Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen
als zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital
anerkannt sind.

   (3) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke
dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:

 1. Abwicklung ist die Anwendung eines Abwicklungs-
    instruments zur Erreichung eines oder mehrerer Ab-
    wicklungsziele.
 2. Abwicklungsbefugnis ist eine der in den §§ 78 bis
    86, 101, 107 sowie 144 und 153 genannten Befug-
    nisse.
 3. Abwicklungsbehörden sind die von einem Mitglied-
    staat benannten Behörden, die für die Anwendung
    der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der
    Abwicklungsbefugnisse zuständig sind.
 4. Abwicklungsinstrument ist ein Instrument nach den
    §§ 89, 90 oder 107.
 5. Abwicklungsmaßnahme ist die Entscheidung über
    die Abwicklung eines Instituts oder gruppenange-
    hörigen Unternehmens nach Maßgabe von § 62
    oder § 64, die Anwendung eines Abwicklungsin-
    struments oder die Ausübung einer Abwicklungs-
    befugnis.
 6. Anteilsinhaber im Sinne dieses Gesetzes sind An-
    teilsinhaber oder Gesellschafter.
 7. Auf konsolidierter Basis entspricht auf Basis der
    konsolidierten Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
    Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom
    26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kre-
    ditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung
    der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom
    27.6.2013, S. 1).
 8. Aufsichtskollegium ist ein Aufsichtskollegium im
    Sinne des § 8e des Kreditwesengesetzes.

 9. Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öf-
    fentlichen Mitteln ist eine staatliche Beihilfe gemäß
    Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeits-
    weise der Europäischen Union oder eine vergleich-
    bare finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mit-
    teln auf supranationaler Ebene, die jeweils zur Er-
    haltung oder Wiederherstellung der Existenzfähig-

    keit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder ei-
    ner Gruppe gewährt wird.
10. Bedeutende Zweigniederlassung ist eine bedeu-
    tende Zweigniederlassung im Sinne des § 8f Ab-
    satz 1 des Kreditwesengesetzes.

11. Derivate sind Derivate im Sinne des § 1 Ab-
    satz 11 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.

12. Drittstaat ist ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist.
13. Drittstaatsinstitut ist ein Unternehmen, dessen
    Hauptsitz sich in einem Drittstaat befindet und das
    nach dem Recht des betreffenden Drittstaats zur
    Ausübung einer der in Anhang I der Richtlinie
    2013/36/EU oder in Anhang I Abschnitt A der Richt-
    linie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Fi-
    nanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtli-
    nien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom
    12.6.2014, S. 349) genannten Tätigkeiten zugelas-
    sen ist.
14. Eigenmittelanforderungen sind die Anforderungen der
    Artikel 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

15. Einleger ist der Inhaber einer Einlage im Sinne des
    § 1 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anleger-
    entschädigungsgesetzes.

16. Einlagensicherungssysteme sind gesetzliche Ent-
    schädigungseinrichtungen im Sinne des § 6 Ab-
    satz 1 in Verbindung mit § 7 des Einlagensiche-
    rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes.
17. Ergänzungskapital sind die Instrumente des Ergän-
    zungskapitals im Sinne des Artikels 63 der Verord-
    nung (EU) Nr. 575/2013.
18. Erstattungsfähige Einlagen sind Einlagen im Sinne
    des § 1 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und An-
    legerentschädigungsgesetzes, die nicht gemäß § 3
    Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
    schädigungsgesetzes von einer Erstattung ausge-
    nommen sind.
19. EU-Mutterunternehmen ist ein EU-Mutterinstitut,
    eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine
    gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft.
20. Finanzierungsmechanismen sind die von den Mit-
    gliedstaaten im Wege eines Fonds oder auf Grund-
    lage von Pflichtbeiträgen der in ihrem Hoheitsgebiet
    zugelassenen Institute in Umsetzung von Artikel 100
    der Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Mechanis-
    men.
21. Finanzkontrakte sind
    a) Wertpapierkontrakte, insbesondere

       aa) Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder
           die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe
           von Wertpapieren oder Anteilen an Index-
           fonds,
       bb) Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe
           von Wertpapieren oder einen Wertpapier-
           index sowie

       cc) Pensions- oder umgekehrte Pensionsge-
           schäfte mit einem Wertpapier, einer Gruppe
           von Wertpapieren oder einem Wertpapier-
           index,
       dd) sonstige vergleichbare Kontrakte, die das In-
           stitut mit Wertpapiersammelstellen, Abwick-
BGBl. 2014, Seite 2096 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2096
          lungssystemen oder Zahlungsverkehrssys-
          temen, zentralen Kontrahenten oder Ausla-
          gerungsunternehmen abschließt sowie
       ee) Verträge, aus welchen dem Institut berück-
           sichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne
           des § 91 Absatz 1 erwachsen,

   b) Warenkontrakte, insbesondere
       aa) Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder
           die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Wa-
           ren oder eines Warenindexes zwecks künf-
           tiger Lieferung,

       bb) Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von
           Waren oder einen Warenindex,
       cc) Pensions- oder umgekehrte Pensionsge-
           schäfte mit einer Ware, einer Gruppe von
           Waren oder einem Warenindex,
   c) Terminkontrakte, insbesondere Kontrakte über
      den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung
      einer Ware oder eines anderen Gutes, einer
      Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils

      zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen
      Zeitpunkt,
   d) Swap-Vereinbarungen, insbesondere

       aa) Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder
           sonstige Devisenvereinbarungen, Vereinba-
           rungen über Währungen, einen Aktienindex
           oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder
           einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren
           sowie Vereinbarungen bezogen auf das Wet-
           ter, Emissionen oder Inflation,
       bb) Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-
           Swaps,
   e) Kreditvereinbarungen zwischen Instituten mit
      einer Laufzeit von bis zu drei Monaten,
   f) Rahmenvereinbarungen für die in den Buchsta-
      ben a bis e genannten Kontrakte und Vereinba-
      rungen und
   g) den in den Buchstaben a bis f genannten Kon-
      trakten und Vereinbarungen vergleichbare Ver-
      träge.
22. Finanzmarktinfrastruktur ist ein multilaterales Sys-
    tem zwischen teilnehmenden Finanzmarktakteuren,
    einschließlich eines Systembetreibers, das für die
    Abrechnung, Abwicklung, Verwahrung und Verbu-
    chung von Zahlungen, Wertpapieren, Derivaten
    und anderen Finanztransaktionen sorgt oder solche
    Finanztransaktionen erleichtert oder ermöglicht; es
    umfasst insbesondere Systeme im Sinne des § 1
    Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, die in § 1 Ab-
    satz 31 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes ge-
    nannten zentralen Gegenparteien sowie Börsen.

23. Gedeckte Einlagen sind

   a) Einlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 in Verbin-
      dung mit § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Num-
      mer 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
      schädigungsgesetzes und
   b) Einlagen entsprechender Art und Höhe bei Insti-
      tuten, die einer institutssichernden Einrichtung
      gemäß § 12 des Einlagensicherungs- und Anle-
      gerentschädigungsgesetzes         angeschlossen
      sind.

24. Gedeckte Schuldverschreibung ist ein Instrument
    im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie
    2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der
    Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be-
    stimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
    Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
    S. 32), die durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl.
    L 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden ist.
25. Geschäftsleiter sind Geschäftsleiter im Sinne des
    § 1 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.

26. Geschäftstag ist jeder Tag mit Ausnahme von
    Samstag und Sonntag sowie von gesetzlichen Fei-
    ertagen in der Bundesrepublik Deutschland, an de-
    nen mindestens an einer Börse im Inland kein Bör-
    senhandel betrieben wird.
27. Grenzüberschreitende Gruppe ist eine Gruppe, de-
    ren gruppenangehörige Unternehmen ihren Sitz in
    mehr als in einem Staat des Europäischen Wirt-
    schaftsraums haben.

28. Eine Gruppe besteht aus dem übergeordneten Un-
    ternehmen und seinen nachgeordneten Unterneh-
    men.

29. Gruppenabwicklung ist eine Abwicklungsmaß-
    nahme auf der Ebene des Mutterunternehmens
    oder des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter
    Basis unterliegenden Instituts sowie die Koordinie-
    rung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten
    und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen
    durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unter-
    nehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für
    eine Abwicklung erfüllen.
30. Gruppenangehöriges Unternehmen ist ein Unter-
    nehmen, das übergeordnetes oder nachgeordnetes
    Unternehmen einer Gruppe ist.
31. Inländische Unionszweigstelle ist eine im Inland un-
    terhaltene Unionszweigstelle.
32. Instrumente des harten Kernkapitals sind die In-
    strumente des harten Kernkapitals im Sinne des Ar-
    tikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
33. In Abwicklung befindliches Institut oder gruppenan-
    gehöriges Unternehmen ist ein Institut oder ein
    gruppenangehöriges Unternehmen, für das eine
    Abwicklungsmaßnahme getroffen wird.
34. Institutsbezogenes Sicherungssystem ist eine Haf-
    tungsvereinbarung im Sinne des Artikels 113 Ab-
    satz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

35. Konsolidierende Aufsichtsbehörde ist die Behörde,
    die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der
    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Beaufsich-
    tigung auf konsolidierter Basis zuständig ist.

36. Krisenmanagementmaßnahme ist eine Abwick-
    lungsmaßnahme oder die Ausübung von Kontroll-
    befugnissen gemäß § 86 Absatz 1.

37. Krisenpräventionsmaßnahme ist
   a) die Ausübung von Befugnissen zur Beseitigung
      von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für
      die Sanierungsfähigkeit nach § 16,
   b) die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder
      zur Beseitigung von Hindernissen für die Ab-
      wicklungsfähigkeit nach § 59 oder § 60,
BGBl. 2014, Seite 2097 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2097
   c) die Anwendung von Maßnahmen frühzeitigen
      Eingreifens nach den §§ 36 bis 38 oder

   d) die Ausübung des Instruments der Beteiligung

      der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß

      § 89.

38. Kritische Funktionen sind Tätigkeiten, Dienstleis-
    tungen und Geschäfte, deren Einstellung zu einer

    Störung der für die Realwirtschaft unverzichtbaren

    Dienste oder zu einer Störung der Finanzmarktsta-
    bilität in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auf-
    grund der Größe des Instituts oder der Gruppe oder
    deren Marktanteils, deren externen und internen
    Verflechtungen, deren Komplexität oder deren
    grenzüberschreitenden Tätigkeiten führen kann,
    und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Substi-
    tuierbarkeit.

39. Maßnahmenziel meint:
   a) im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 die Her-
      stellung einer Vermögens-, Finanz- und Ertrags-
      lage, welche die Wettbewerbsfähigkeit des über-
      tragenen Unternehmens nachhaltig gewährleis-
      tet oder dessen geordnete Abwicklung sicher-
      stellt und

   b) im Fall des § 85 Absatz 1 Nummer 2 die in § 132
      Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ziele.

40. Mitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat des Europäischen
    Wirtschaftsraums.

41. Notfallliquiditätshilfe ist eine zeitlich begrenzte
    Maßnahme einer Zentralbank im Sinne des Artikels
    4 Absatz 1 Nummer 46 der Verordnung (EU)
    Nr. 575/2013 gegenüber solventen Instituten oder
    Gruppen mit vorübergehenden Liquiditätsproble-
    men zur Behebung der Liquiditätsprobleme.

42. Relevantes Mutterinstitut ist ein Mutterinstitut in
    einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut, eine
    Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanz-
    holdinggesellschaft, eine gemischte Holdingge-
    sellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in

    einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholding-

    gesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholding-

    gesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine ge-
    mischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf
    die das Instrument der Gläubigerbeteiligung ange-
    wandt wird.
43. Saldierungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, der
    zufolge eine Reihe von im Vorhinein festgelegten
    oder bestimmbaren Forderungen oder Verpflichtun-
    gen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt
    werden kann einschließlich

   a) Vereinbarungen, bei denen die Leistungspflich-
      ten der Parteien bei Eintreten eines Ereignisses
      unmittelbar fällig oder beendet werden und in
      eine einzige Nettoforderung umzuwandeln oder
      durch eine solche zu ersetzen sind (Close-out-
      Nettingvereinbarung),

   b) Aufrechnungen auf Grund einer Beendigung

      (close out netting) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1

      Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG
      des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl.
      L 168 vom 27.6.2002, S. 43) und

    c) Aufrechnungen im Sinne von Artikel 2 Buch-
       stabe k der Richtlinie 98/26/EG des Europä-
       ischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai

       1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in

       Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrech-

       nungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998,
       S. 45).

44. Unionszweigstelle ist eine in einem Mitgliedstaat

    befindliche Zweigstelle eines Drittstaatsinstituts.

45. Wesentliche Geschäftsaktivitäten sind Geschäfts-
    bereiche und damit verbundene Dienste, die die
    Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Insti-
    tuts oder einer Gruppe in erheblicher Weise beein-
    flussen können. Wesentlich sind auch Geschäftsak-
    tivitäten, die aus Sicht des Instituts oder der
    Gruppe im Fall einer Störung zu einem erheblichen
    Ausfall von Einnahmen oder Gewinnen, zu erhebli-
    chen Verlusten oder zu einem erheblichen Verlust
    des Beteiligungswerts führen könnten.
46. Zusätzliches Kernkapital sind die Instrumente des
    zusätzlichen Kernkapitals im Sinne des Artikels 52
    der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

47. Zweigstelle ist eine Betriebsstelle im Sinne des Arti-
    kels 4 Absatz 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

  (4) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Geset-
zes die folgenden Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:

 1. Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
    Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 2. Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Ab-
    satz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
 3. Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4
    Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU)
    Nr. 575/2013;

 4. gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des
    Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung
    (EU) Nr. 575/2013;

 5. gemischte Holdinggesellschaft im Sinne des Arti-

    kels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung

    (EU) Nr. 575/2013;

 6. Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
    Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
 7. Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne des
    Artikels 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung
    (EU) Nr. 575/2013;
 8. EU-Mutterinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
    Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 9. Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitglied-
    staat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 30
    der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

10. EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des
    Artikels 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung
    (EU) Nr. 575/2013;
11. gemischte    Mutterfinanzholdinggesellschaft im

    Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 32 der Ver-

    ordnung (EU) Nr. 575/2013;

12. gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im
    Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 33 der Ver-
    ordnung (EU) Nr. 575/2013;
BGBl. 2014, Seite 2098 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2098
13. Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-
    mer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

                          §3
       Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde

   (1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung.

   (2) Die Abwicklungsbehörde hat sich mit der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht regelmä-
ßig abzustimmen, insbesondere im Hinblick auf

1. Angelegenheiten der internationalen Zusammenar-
   beit und

2. die Vorbereitung der Eingliederung der Abwicklungs-
   behörde als Anstalt in der Anstalt in die Bundesan-
   stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

   (3) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im
Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.
   (4) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusam-
men. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben
kann die Zusammenarbeit nach Satz 1 durch Vereinba-
rungen zwischen der Bundesanstalt für Finanzmarkt-
stabilisierung und der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht näher ausgestaltet und präzisiert wer-
den. Zudem können in den Vereinbarungen die für die
Zusammenarbeit erforderlichen Prozesse konkret aus-
gestaltet werden. Die Vereinbarungen bedürfen der Ge-
nehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.

                          §4
       Vertraulichkeit von Informationen;
personenbezogene Daten; Informationsansprüche

  (1) Die §§ 5 bis 10 gelten für die Weitergabe von
1. vertraulichen Informationen, insbesondere Betriebs-
   und Geschäftsgeheimnissen von Kreditinstituten,
   gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen
   Dritten, sowie
2. Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige
   Auswirkungen auf die Erreichung der Abwicklungs-
   ziele im Sinne des § 67 Absatz 1, auf die Effektivität
   von Aufsichts- und Abwicklungsinstrumenten oder
   auf die Finanz-, Geldmarkt- oder Wirtschaftspolitik
   haben kann.
   (2) Der Schutz personenbezogener Daten nach dem
Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils geltenden
Fassung und der Schutz geistigen Eigentums bleiben
unberührt. Insbesondere gilt das Gebot der Datenspar-
samkeit nach § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes.
Eine Anforderung oder Weitergabe von Informationen
nach den §§ 6 bis 8 darf nur erfolgen, wenn die Infor-
mation zu dem Zweck verwendet werden soll, zu wel-
chem sie erhoben wurde.

                          §5
              Verschwiegenheitspflicht
   (1) Die bei der Abwicklungsbehörde, bei der Auf-
sichtsbehörde und bei anderen nationalen Behörden
beschäftigten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätig-
keit im Rahmen dieses Gesetzes bekanntgewordenen
Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nicht unbefugt
offenbaren oder verwerten. Dies gilt auch, wenn die Be-

diensteten der vorbezeichneten Behörden nicht mehr
im Dienst sind oder ihre Tätigkeit im Rahmen dieses
Gesetzes beendet haben. Gleiches gilt für andere Per-
sonen, welche im Wege dienstlicher Berichterstattung
Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Informationen
erhalten.

  (2) Absatz 1 gilt für die folgenden Personen oder die
bei den folgenden Stellen tätigen Personen entspre-
chend:

1. Einlagensicherungssysteme und bei ihnen tätige
   Personen;

2. potentielle Erwerber, die von den im Rahmen dieses
   Gesetzes tätigen anderen nationalen Behörden kon-
   taktiert oder von den Abwicklungsbehörden ange-
   sprochen wurden;

3. Rechnungsprüfer,    Wirtschaftsprüfer,    vereidigte
   Buchprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle
   Berater,   Bewerter    und    andere     von    den
   Abwicklungsbehörden, von anderen im Rahmen die-
   ses Gesetzes tätigen Behörden oder von potentiel-
   len Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezo-
   gene Experten;
4. vorläufige Verwalter gemäß § 38 und den Sonderver-
   walter nach § 87;

5. die von der Abwicklungsbehörde ernannte Ge-
   schäftsleitung eines Brückeninstituts oder einer Ver-
   mögensverwaltungsgesellschaft vor, während oder
   nach ihrer Ernennung;
6. sonstige Personen oder Stellen, die unmittelbar oder
   mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen
   für die Abwicklungsbehörde, für die im Rahmen die-
   ses Gesetzes tätigen national zuständigen Behörden
   und für die in den Nummern 1 bis 5 genannten Per-
   sonen, Stellen oder Behörden erbringen oder er-
   bracht haben;
7. das gehobene Management und die Geschäftslei-
   tung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Perso-
   nen, Stellen oder Behörden vor, während oder nach
   ihrer Ernennung und Bedienstete oder ehemalige
   Bedienstete der unter den Nummern 1 bis 6 genann-
   ten Personen, Stellen oder Behörden.
   (3) Die Abwicklungsbehörde, die Aufsichtsbehörde
und andere nationale Behörden, welche im Rahmen
dieses Gesetzes tätig werden, Einlagensicherungssys-
teme sowie Brückeninstitute und Vermögensverwal-
tungsgesellschaften haben in ihrem jeweiligen Bereich
interne Geheimhaltungsregelungen vorzusehen, welche
den Regeln der §§ 4 bis 10 weitgehend entsprechen.
Insbesondere ist sicherzustellen, dass Informationen im
Sinne des § 4 Absatz 1 nur an Personen gelangen, wel-
che unmittelbar mit dem Abwicklungsprozess befasst
sind.
   (4) Die Verschwiegenheitspflicht steht einer Weiter-
gabe oder Verwertung von Informationen im Sinne von
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 dann nicht entgegen, wenn die
Kreditinstitute, gruppenangehörigen Unternehmen oder
sonstigen Dritten, deren Belange durch die Weitergabe
oder Verwertung berührt sind, in die Weitergabe oder
Verwertung ausdrücklich eingewilligt haben.
   (5) Bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gel-
ten die allgemeinen Haftungs- und Schadensersatzre-
geln. Hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Beschäf-
tigten der Abwicklungsbehörde, Aufsichtsbehörde oder
BGBl. 2014, Seite 2099 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2099
einer im Rahmen des Gesetzes tätigen national zustän-
digen Behörde gelten die Regelungen des § 152.

                          §6
       Zulässiger Informationsaustausch
 zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes
   (1) Zwischen der Abwicklungsbehörde und der Auf-
sichtsbehörde findet im Rahmen gegenseitiger Unter-
stützung, Beratung und Abstimmung ein ungehinderter
Informationsaustausch statt. Soweit dies für die Erfül-
lung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können sie von-
einander Informationen anfordern und haben sie einan-
der Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen. Die
Sätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis zwischen Ab-
wicklungsbehörde und Deutscher Bundesbank, soweit
Informationen betroffen sind, welche bei der laufenden
Überwachung der Institute durch die Deutsche Bun-
desbank entstanden oder zur laufenden Überwachung
der Institute durch die Deutsche Bundesbank erforder-
lich sind.
   (2) Die in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Behörden,
Personen oder Stellen sind befugt, sich gegenseitig In-
formationen zu übermitteln, sofern der Erhalt der Infor-
mation zur Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegen-

den Aufgaben nötig ist.

                          §7

                  Weitergabe von
         Informationen an sonstige Stellen
   (1) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbe-
hörde sind ferner berechtigt, die ihnen im Zusammen-
hang mit diesem Gesetz vorliegenden Informationen
folgenden Behörden, Personen oder Stellen zur Verfü-
gung zu stellen:
 1. im Rahmen von Abwicklungskollegien deren Mit-
    gliedern, den Abwicklungsbehörden sowie den zu-
    ständigen Stellen in anderen Staaten, mit denen die
    Aufsichtsbehörde im Rahmen von Aufsichtskolle-
    gien nach § 8e des Kreditwesengesetzes zusam-
    menarbeitet, unter entsprechender Anwendung
    des § 8e des Kreditwesengesetzes,
 2. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde,
 3. Behörden, deren Urteil die Abwicklungsbehörde für
    erforderlich oder hilfreich hält,
 4. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren
    über das Verfahren eines Instituts oder eines grup-
    penangehörigen Unternehmens befassten Stellen
    oder Behörden,
 5. Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten,

 6. Stellen sowie von diesen beauftragten Personen,
    die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag be-
    traut sind
   a) mit der Überwachung von Instituten, Kapitalver-
      waltungsgesellschaften, extern verwalteten In-
      vestmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesell-
      schaften oder ausländischen AIF-Verwaltungs-
      gesellschaften, Finanzunternehmen, Versiche-
      rungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des
      Zahlungsverkehrs oder
   b) mit der Geldwäscheprävention,
 7. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung
    von Instituten oder Finanzunternehmen betraute

    Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten
    Personen beaufsichtigen,
 8. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und
    Abwicklungssysteme zuständig sind,
 9. parlamentarischen    Untersuchungsausschüssen
    nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes
    auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen
    nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschuss-
    gesetzes,
10. der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ein-
    schließlich der bei ihr ansässigen multilateralen
    Gremien, insbesondere dem Financial Stability
    Board,

11. dem Internationalen Währungsfonds,
12. dem Ausschuss für Finanzstabilität oder dem Euro-
    päischen Ausschuss für Systemrisiken,
13. dem Gremium zum Finanzmarktstabilisierungs-
    fonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des Finanz-
    marktstabilisierungsfondsgesetzes, dem Lenkungs-
    ausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des
    Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
14. der Deutschen Bundesbank oder

15. dem Ausschuss nach Artikel 42 bis 48 der Verord-

    nung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parla-
    ments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Fest-

    legung einheitlicher Vorschriften und eines einheit-
    lichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditin-
    stituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rah-
    men eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus
    und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie
    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
    (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
   (2) Eine Weitergabe von Informationen nach Absatz 1
darf nur erfolgen, soweit die dort genannten Stellen die
Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Für die Weitergabe von Informationen an Drittstaaten
müssen zusätzlich die Anforderungen des § 8 erfüllt
sein.

                          §8
       Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten
  (1) Die Abwicklungsbehörde und die im Rahmen die-
ses Gesetzes tätigen national zuständigen Behörden
dürfen Informationen im Sinne des § 4 Absatz 1 nur
dann an Drittstaatsbehörden weitergeben, wenn die fol-
genden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. für die betreffenden Drittstaatsbehörden gelten Ge-
   heimhaltungsvorschriften, welche den Anforderun-
   gen dieses Gesetzes mindestens gleichwertig sind;
   die Beurteilung trifft die weitergebende Behörde ge-
   gebenenfalls im Benehmen mit den weiteren betrof-
   fenen Behörden;
2. die Informationen sind für die jeweiligen Drittstaats-
   behörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem
   Recht obliegenden Funktionen, die den in diesem
   Gesetz vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind,
   auszuüben, und sie werden vorbehaltlich der Offen-
   barungs- und Verwendungsbefugnisse nach Num-
   mer 1 nicht für einen anderen Zweck verwendet;
3. personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt
   werden,   wenn    zudem    ein  angemessenes
   Datenschutzniveau im Sinne des § 4b Absatz 2
BGBl. 2014, Seite 2100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2100
  Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleis-
  tet wird.

  (2) Aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammende
vertrauliche Informationen dürfen die Abwicklungsbe-
hörden und die sonstigen nationalen Behörden nur
dann den jeweiligen Drittstaatsbehörden offenlegen,

wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, aus dem
   die Information stammt (Ursprungsbehörde), willigt

   in die Offenlegung ein;

2. die Information wird nur für die von der Ursprungs-
   behörde genehmigten Zwecke offengelegt.

Eine aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammende
Information ist dann als vertraulich zu betrachten, wenn
sie Geheimhaltungsvorschriften gemäß Unionsrecht
unterfällt oder nach dem Recht des jeweiligen Mitglied-
staates der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

                          §9
                  Vorabprüfung auf
            Vertraulichkeit bei sonstiger
           Weitergabe von Informationen

   Vor der Weitergabe von Informationen außerhalb der

Offenbarungsbefugnisse der §§ 5 bis 8 ist sicherzustel-

len, dass sich darunter keine Informationen im Sinne

des § 4 Absatz 1 befinden. Im Rahmen dieser Prüfung

sind die Auswirkungen einer Weitergabe auf wirtschaft-

liche Interessen Betroffener nach § 4 Absatz 1 Num-

mer 1 und auf öffentliche Interessen nach § 4 Absatz 1

Nummer 2 zu berücksichtigen. Die Auswirkungen einer

Weitergabe von Inhalten und Details der Sanierungs-

und Abwicklungspläne nach den §§ 12 bis 21 und 40

bis 48 und von Ergebnissen einer Bewertung nach den

§§ 57 bis 60 sind dabei gesondert zu untersuchen.

                         § 10

                Sonstige Vorschriften

   (1) Hinsichtlich der Weitergabe von Informationen für

die Zwecke von Straf- oder Zivilverfahren gelten die Re-

gelungen des § 9 des Kreditwesengesetzes entspre-
chend.

  (2) Hinsichtlich einer Inanspruchnahme eines Be-
schäftigten einer im Rahmen dieses Gesetzes tätigen
national zuständigen Behörde, die auf der Verletzung
der Verschwiegenheit im Sinne dieses Gesetzes beruht,
gelten die Regelungen des § 152.

                         § 11

              Zugang zu Informationen
  Zum Schutz einer effektiven Sanierungs- und Ab-
wicklungsplanung und einer effektiven Anwendung der
Abwicklungsinstrumente wird ein Zugang zu den Infor-
mationen, die der Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde
im Zusammenhang mit der Sanierungsplanung nach
den §§ 12 bis 21 oder der Abwicklungsplanung nach
den §§ 40 bis 48 übermittelt wurden oder im Zusam-
menhang mit der Bewertung gemäß § 69 oder dem Ver-
marktungsprozess gemäß § 126 bei der Aufsichts- oder
Abwicklungsbehörde entstanden sind, nicht gewährt.

                          Teil 2

              Aufsichtsrechtliche
  Vorschriften und Anforderungen zur Vorbe-
reitung der Sanierung und zur Frühintervention

                      Kapitel 1

              Sanierungsplanung

                           § 12

                  Sanierungsplanung

   (1) Institute, die nicht nach § 20 Absatz 1 befreit
sind, haben einen Sanierungsplan zu erstellen. In dem
Sanierungsplan hat das Institut darzulegen, mit wel-
chen von dem Institut zu treffenden Maßnahmen die
finanzielle Stabilität gesichert oder wiederhergestellt
werden kann, falls sich seine Finanzlage wesentlich
verschlechtert und diese Verschlechterung zu einer Be-
standsgefährdung führen kann (Krisenfall).
   (2) Ist das Institut Teil einer Gruppe, gilt Absatz 1 mit
der Maßgabe, dass allein das übergeordnete Unterneh-
men einen Sanierungsplan zu erstellen hat, der sich auf
die gesamte Gruppe bezieht, soweit sich nicht aus § 14
etwas Abweichendes ergibt.

   (3) Die Aufsichtsbehörde fordert die Institute auf,

einen Sanierungsplan vorzulegen, und bestimmt dafür

eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf;

auf Antrag des Instituts kann die Aufsichtsbehörde die

Frist um bis zu sechs Monate verlängern. In der Auffor-

derung hat die Aufsichtsbehörde auch anzugeben, ob

für das Institut vereinfachte Anforderungen in Bezug auf

den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Sanierungs-

plans gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 und in Bezug auf

die Frist für die Aktualisierung des Sanierungsplans ge-

mäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 gelten. Die Institute rei-

chen den Sanierungsplan der Aufsichtsbehörde und
der Deutschen Bundesbank ein.

   (4) Soweit keine vereinfachten Anforderungen ge-
mäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 gelten, hat ein Institut
seinen Sanierungsplan zu aktualisieren und der Auf-

sichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank zu

übermitteln

1. nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisa-
   tionsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit
   oder Finanzlage oder jeder Änderung der allgemei-
   nen Risikosituation, die sich wesentlich auf den Sa-
   nierungsplan des Instituts auswirken könnte oder
   aus anderen Gründen dessen Änderung erforderlich
   macht,
2. mindestens jedoch jährlich.

Die Aufsichtsbehörde kann von einem Institut verlan-
gen, seinen Sanierungsplan häufiger zu aktualisieren.
  (5) Die Absätze 3 und 4 finden auf das übergeord-
nete Unternehmen einer Gruppe entsprechende An-
wendung.

                           § 13

        Ausgestaltung von Sanierungsplänen
   (1) Die Ausgestaltung des Sanierungsplans ist ab-
hängig von Größe, Komplexität und Vernetzung des In-
stituts oder der Gruppe sowie von Art, Umfang und
BGBl. 2014, Seite 2101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2101
Komplexität des Geschäftsmodells und des damit ein-
hergehenden Risikos.
  (2) Vorbehaltlich vereinfachter Anforderungen nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 hat der Sanierungsplan ins-
besondere folgende wesentliche Bestandteile zu ent-
halten:
 1. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte
    des Sanierungsplans einschließlich einer Bewer-
    tung der Sanierungsfähigkeit des Instituts oder der
    Gruppe;
 2. eine strategische Analyse des Instituts oder der
    Gruppe, die Folgendes zu enthalten hat:

   a) eine Darstellung der Unternehmensstruktur und
      des Geschäftsmodells,

   b) die Benennung der wesentlichen Geschäftsakti-
      vitäten und kritischen Funktionen sowie
   c) eine Beschreibung der internen und externen
      Vernetzungsstrukturen;

 3. eine Darstellung, welche Handlungsoptionen dem
    Institut oder der Gruppe zur Verfügung stehen, um
    im Krisenfall die finanzielle Stabilität zu sichern oder
    wiederherzustellen;
 4. eine Analyse der Auswirkungen jeder der darge-
    stellten Handlungsoptionen auf das Institut oder
    die Gruppe sowie der Auswirkungen der Hand-
    lungsoptionen auf die Fortführung von kritischen
    Funktionen sowie der Auswirkungen auf andere
    Marktteilnehmer, Gläubiger und Anteilsinhaber; in
    diesem Zusammenhang sind auch die Folgen der
    Handlungsoptionen für die Arbeitnehmer und ihre
    Vertretungen zu beschreiben;
 5. eine Analyse der Umsetzbarkeit der dargestellten
    Handlungsoptionen, einschließlich der möglichen
    Umsetzungshindernisse, sowie eine Darstellung,
    ob und wie diese Hindernisse überwunden werden
    können;

 6. die Festlegung von qualitativen und quantitativen
    Indikatoren, die eine rechtzeitige Durchführung
    von Handlungsoptionen zur Sicherstellung oder
    Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des In-
    stituts oder der Gruppe dergestalt ermöglichen,
    dass der Krisenfall aus eigener Kraft und ohne Sta-
    bilisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand
    überwunden werden kann; in diesem Zusammen-
    hang ist auch ein Eskalations- und Informationspro-
    zess zu definieren, der sicherstellt, dass die Ge-

    schäftsleiterebene rechtzeitig und umfassend in

    die Entscheidungen eingebunden wird; in dem Sa-

    nierungsplan ist ebenfalls vorzusehen, wann und

    wie die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Eskalati-

    ons- und Informationsprozesses beim Erreichen

    von Schwellenwerten der Indikatoren informiert
    wird;

 7. eine Darstellung von Szenarien für schwerwiegende
    Belastungen, die einen Krisenfall auslösen können,
    und deren Auswirkungen auf das Institut oder die
    Gruppe; die Belastungsszenarien sollen sowohl
    systemweite Ereignisse als auch das einzelne Insti-
    tut oder die ganze Gruppe betreffende Ereignisse
    beinhalten,    welche     die     instituts-  oder
    gruppenspezifischen Gefährdungspotenziale abbil-
    den;

 8. eine Prüfung der Wirksamkeit und Umsetzbarkeit
    des Sanierungsplans anhand der Belastungsszena-
    rien;
 9. ein Kommunikations- und Informationskonzept, in
    dem die interne und die externe Kommunikation
    unter Berücksichtigung der für bestimmte Hand-
    lungsoptionen geltenden Besonderheiten dargelegt
    wird;
10. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen,
    die das Institut oder die Gruppe getroffen hat oder
    zu treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des Sa-
    nierungsplans zu erleichtern.

   (3) Der Sanierungsplan darf nicht von der Möglich-
keit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziel-
len Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Er-
halt einer solchen Unterstützung ausgehen. In dem Sa-
nierungsplan ist jedoch zu analysieren, wie und wann
das Institut in einer Krisensituation die Nutzung von
Zentralbankfazilitäten beantragen könnte und sind Ver-
mögenspositionen zu ermitteln, die als Sicherheit he-
rangezogen werden könnten.

  (4) Weiterhin hat der Sanierungsplan folgende Anfor-
derungen zu erfüllen:
1. die Umsetzung der in dem Sanierungsplan vorgese-
   henen Maßnahmen ist, unter Berücksichtigung der
   vom betreffenden Institut getroffenen oder geplan-
   ten vorbereitenden Maßnahmen gemäß Absatz 2
   Nummer 10, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
   geeignet, die Überlebensfähigkeit und finanzielle So-
   lidität des Instituts oder der Gruppe nachhaltig zu
   sichern oder wiederherzustellen;
2. der Sanierungsplan und die Handlungsoptionen
   können mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im
   Krisenfall schnell und wirksam umgesetzt werden,
   so dass wesentliche negative Auswirkungen auf
   das Finanzsystem, auch in Fällen, in denen andere
   Institute im selben Zeitraum Sanierungspläne um-
   setzen, so weit wie möglich vermieden werden.

Der Sanierungsplan muss die Erfüllung der in Satz 1
Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen nachvoll-
ziehbar darlegen.
   (5) Jeder Geschäftsleiter ist, unabhängig von der in-
ternen Zuständigkeitsregelung, für die Erstellung, die
Implementierung und die Aktualisierung des Sanie-
rungsplans sowie für dessen Umsetzung im Krisenfall
verantwortlich.

   (6) Die Aufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der

Abwicklungsbehörde von Instituten oder dem überge-

ordneten Unternehmen einer Gruppe die Führung de-

taillierter Aufzeichnungen in einer zentralen Datenbank

über Finanzkontrakte verlangen, bei denen das betref-

fende Institut Vertragspartei ist.

                         § 14

             Besondere Anforderungen
        an die Ausgestaltung von Gruppen-
      sanierungsplänen; Einzelsanierungsplan
   (1) Ein übergeordnetes Unternehmen, das ein EU-
Mutterunternehmen ist und für das die Aufsichtsbe-
hörde gleichzeitig die konsolidierende Aufsichtsbe-
hörde ist, hat einen Gruppensanierungsplan zu erstel-
len.
BGBl. 2014, Seite 2102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2102
  (2) Ergänzend zu den Anforderungen des § 13 hat
der Gruppensanierungsplan folgende Anforderungen

zu erfüllen:

1. der Gruppensanierungsplan hat Handlungsoptionen
   zu enthalten, die sowohl auf der Ebene des überge-
   ordneten Unternehmens als auch auf der Ebene von
   nachgeordneten Unternehmen umgesetzt werden
   können;

2. der Gruppensanierungsplan soll Regelungen vorse-

   hen, die gewährleisten, dass Handlungsoptionen

   miteinander in Einklang stehen, die zu ergreifen sind

   auf der Ebene

  a) des übergeordneten Unternehmens,

  b) einer Finanzholdinggesellschaft, einer gemisch-

     ten Finanzholdinggesellschaft, einer gemischten

     Holdinggesellschaft, einer Mutterfinanzholding-

     gesellschaft in einem Mitgliedstaat, einer EU-

     Mutterfinanzholdinggesellschaft, einer gemisch-

     ten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mit-

     gliedstaat oder einer gemischten EU-Mutterfi-

     nanzholdinggesellschaft,

  c) der Tochterunternehmen und

  d) bedeutender Zweigstellen;
3. der Gruppensanierungsplan soll Regelungen für eine
   mögliche gruppeninterne Unterstützung enthalten,
   sofern eine Vereinbarung über gruppeninterne finan-
   zielle Unterstützung gemäß § 22 vorliegt.

   (3) Nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 bis 4 und § 18
kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Einzel-
sanierungsplans in Bezug auf ein inländisches Institut
verlangen, das nachgeordnetes Unternehmen eines
EU-Mutterunternehmens in einem anderen Mitglied-
staat ist. Anstelle und unter den Voraussetzungen eines
Verlangens nach Satz 1 kann die Abwicklungsbehörde
die Erstellung eines Sanierungsplans durch ein inländi-
sches übergeordnetes Unternehmen verlangen, wel-
cher sich auch auf alle ihm nachgeordneten Unterneh-
men bezieht.

                         § 15

                  Prüfung und

         Bewertung von Sanierungsplänen

  (1) Die Aufsichtsbehörde legt der Abwicklungsbe-
hörde den Sanierungsplan vor. Die Abwicklungsbe-
hörde kann den Sanierungsplan prüfen, um dort vorge-
sehene Maßnahmen zu identifizieren, welche sich
nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts
oder der Gruppe auswirken könnten. Die Abwicklungs-
behörde kann der Aufsichtsbehörde diesbezüglich
Empfehlungen geben.

   (2) Die Aufsichtsbehörde prüft und bewertet im Ein-
vernehmen mit der Deutschen Bundesbank, inwieweit
der Sanierungsplan die Anforderungen der §§ 13 und

14 erfüllt. Bei der Bewertung des Sanierungsplans wird

die Aufsichtsbehörde auch die Angemessenheit der

Kapital- und Refinanzierungsstruktur im Verhältnis zur
Komplexität der Organisationsstruktur und des Risiko-
profils des Instituts oder der Gruppe beurteilen.

                          § 16

                 Maßnahmen bei

           Mängeln von Sanierungsplänen
   (1) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschät-
zung, dass der Sanierungsplan nicht den Anforderun-
gen der §§ 13 und 14 entspricht oder dass seiner Um-
setzung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so
teilt sie dem betreffenden Institut oder dem übergeord-
neten Unternehmen einer Gruppe ihre Bewertungser-

gebnisse mit und fordert das Institut oder das überge-

ordnete Unternehmen auf, innerhalb von zwei Monaten

einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen. Auf

Antrag kann die Aufsichtsbehörde diese Frist um bis
zu einen Monat verlängern.
   (2) In dem überarbeiteten Sanierungsplan hat das In-

stitut oder übergeordnete Unternehmen darzulegen,

wie die von der Aufsichtsbehörde festgestellten Mängel

beseitigt werden. Vor der Anforderung eines überarbei-

teten Sanierungsplans ist das Institut oder übergeord-

nete Unternehmen von der Aufsichtsbehörde anzuhö-

ren. Ist die Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass die

Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbei-

teten Sanierungsplan nicht angemessen beseitigt wur-
den, kann sie das Institut oder übergeordnete Unter-
nehmen anweisen, bestimmte Änderungen an dem Sa-
nierungsplan vorzunehmen.
   (3) Legt das betreffende Institut oder übergeordnete
Unternehmen keinen überarbeiteten Sanierungsplan
vor oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss,
dass die von ihr in ihrer ursprünglichen Bewertung auf-
gezeigten Unzulänglichkeiten oder potentiellen Hinder-
nisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in
angemessener Weise behoben werden, und können
die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die An-
weisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzu-
nehmen, nicht angemessen beseitigt werden, so kann
die Aufsichtsbehörde von dem Institut oder übergeord-
neten Unternehmen verlangen, dass dieses innerhalb
angemessener Frist mitteilt, durch welche Änderungen
an seiner Geschäftstätigkeit die Unzulänglichkeiten
oder Hindernisse, die eine Sanierung in einem Krisenfall
unmöglich machen oder wesentlich erschweren wür-
den (Sanierungshindernisse), behoben werden können.
   (4) Teilt das Institut oder übergeordnete Unterneh-
men keine Änderungen mit, die es zur Beseitigung

von Sanierungshindernissen an seiner Geschäftstätig-

keit vornehmen kann, oder gelangt die Aufsichtsbe-
hörde zu der Einschätzung, dass die Sanierungshinder-
nisse mit den von dem Institut oder übergeordneten
Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht an-
gemessen beseitigt werden können, so kann die Auf-
sichtsbehörde das Institut oder übergeordnete Unter-
nehmen anweisen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter
Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten
und Hindernisse sowie der Auswirkungen der Maßnah-
men auf die Geschäftstätigkeit des Instituts für erfor-
derlich und verhältnismäßig erachtet, um die Sanie-
rungshindernisse zu beseitigen.

  (5) Die Aufsichtsbehörde kann von dem Institut oder

übergeordneten Unternehmen gemäß Absatz 4 insbe-

sondere verlangen, dass es

1. das Risikoprofil einschließlich des Liquiditätsrisikos
   verringert,
BGBl. 2014, Seite 2103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2103
2. Maßnahmen trifft, um die rechtzeitige Einleitung von
   Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen,
3. die Geschäftsstrategie und die Organisationsstruk-
   tur überprüft,

4. Korrekturen an der Refinanzierungsstrategie vor-
   nimmt, um die Widerstandsfähigkeit der wesent-
   lichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Funktio-
   nen zu erhöhen, oder
5. die Organisation der Unternehmensführung so än-
   dert, dass Handlungsoptionen aus dem Sanierungs-
   plan rechtzeitig und zügig umgesetzt werden kön-
   nen.

Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, Maßnahmen nach
dem Kreditwesengesetz und den §§ 36 bis 39 zu erlas-
sen, bleibt hiervon unberührt.
  (6) Eine nach den Absätzen 4 und 5 anzuordnende
Maßnahme ist insbesondere dann

1. erforderlich, wenn sich die festgestellten Sanie-
   rungshindernisse bei einer drohenden Belastungssi-
   tuation nicht mehr rechtzeitig beheben lassen und
   daher die Gefahr besteht, dass sich bei Eintritt eines
   Krisenfalls eine Bestandsgefährdung des Instituts
   nicht mehr wirksam vermeiden lässt und
2. verhältnismäßig, wenn die mit der Anweisung ver-
   bundenen Belastungen in einem angemessenen Ver-
   hältnis zu der von einer Bestandsgefährdung ausge-
   henden Systemgefährdung stehen.
  (7) Vor Erlass einer Anweisung gemäß den Absät-
zen 4 und 5 stimmt sich die Aufsichtsbehörde mit der
Abwicklungsbehörde bezüglich möglicher Maßnahmen
nach § 59 Absatz 5 ab. Der Verwaltungsakt bedarf der
Schriftform.

  (8) Wird der Sanierungsplan gemäß § 20 Absatz 4

von einem Institutssicherungssystem erstellt, stehen

der Aufsichtsbehörde die in den Absätzen 1 und 2 ge-

nannten Befugnisse gegenüber dem Institutssiche-

rungssystem zu.

                           § 17

                   Verfahren bei

             Gruppensanierungsplänen

       und Mängeln von Gruppensanierungs-

        plänen, wenn die Aufsichtsbehörde

   zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

   (1) Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidie-
rende Aufsichtsbehörde, übermittelt sie die Gruppen-
sanierungspläne an
1. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen
   sich Tochterunternehmen befinden;

2. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen
   sich bedeutende Zweigstellen befinden, sofern der
   Gruppensanierungsplan für die bedeutende Zweig-
   stelle von Belang ist;

3. die Abwicklungsbehörde;
4. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in
   denen sich Tochterunternehmen befinden.
Eine Übermittlung an eine Behörde in einem Mitglied-
staat erfolgt nur, soweit sichergestellt ist, dass von die-
ser Behörde den §§ 4 bis 10 entsprechende Anforde-
rungen an die Geheimhaltung eingehalten werden.

   (2) Nach Abstimmung mit den im relevanten Auf-
sichtskollegium vertretenen Aufsichtsbehörden und
mit den Aufsichtsbehörden der bedeutenden Zweig-
stellen, soweit die bedeutenden Zweigstellen vom
Gruppensanierungsplan betroffen sind, bemüht sich
die Aufsichtsbehörde, innerhalb von vier Monaten nach
Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß Ab-
satz 1 mit den Aufsichtsbehörden der Tochterunterneh-
men eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über
1. die Bewertung des Gruppensanierungsplans,

2. die Notwendigkeit der Erstellung eines Sanierungs-
   plans auf Einzelbasis für Institute, die Teil der
   Gruppe sind, und

3. die Anwendung der Maßnahmen nach § 16.
Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Banken-
aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer
Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Banken-
aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses
Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses
2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom
15.12.2010, S. 12) um Unterstützung bei der Erzielung
einer Einigung ersuchen. Soweit einzelne betroffene
Aufsichtsbehörden einer gemeinsamen Entscheidung
nach Satz 1 nicht zustimmen, kann die Aufsichtsbe-
hörde mit den übrigen betroffenen Aufsichtsbehörden
eine gemeinsame Entscheidung treffen.
   (3) Soweit die Aufsichtsbehörde und die anderen be-
troffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Mona-
ten keine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 2
erreichen, trifft die Aufsichtsbehörde die Entscheidung
nach Absatz 2 allein. Die Aufsichtsbehörde trägt bei ih-
rer Entscheidung den von den anderen betroffenen Auf-

sichtsbehörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußer-

ten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Sie teilt

die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen

und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit.

   (4) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung im
Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Banken-
aufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verord-

nung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der

Viermonatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden

gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der

Angelegenheiten, die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
oder, soweit Maßnahmen nach § 16 Absatz 5 Satz 1
Nummer 1, 2 und 4 betroffen sind, in Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 genannt sind, befasst. Fasst die Europä-
ische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats
keinen Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.

                         § 18

                  Verfahren bei
   Gruppensanierungsplänen und Mängeln von
  Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichts-
behörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
   (1) Erhält die Aufsichtsbehörde von der konsolidie-
renden Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungs-
plan, bemüht sie sich, nach Abstimmung mit den im
relevanten Aufsichtskollegium vertretenen Aufsichtsbe-
hörden und mit den Aufsichtsbehörden der bedeuten-
den Zweigstellen, soweit bedeutende Zweigstellen vom
BGBl. 2014, Seite 2104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2104
Gruppensanierungsplan betroffen sind, innerhalb von
vier Monaten mit der konsolidierenden Aufsichtsbe-
hörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über
1. die Bewertung des Gruppensanierungsplans,

2. die Notwendigkeit der Erstellung eines Sanierungs-
   plans auf Einzelbasis für Institute, die Teil der
   Gruppe sind, und

3. die Anwendung der Maßnahmen nach § 16.
Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Banken-
aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer
Einigung ersuchen. Soweit einzelne betroffene Auf-
sichtsbehörden einer gemeinsamen Entscheidung nach
Satz 1 nicht zustimmen, kann die Aufsichtsbehörde mit
den übrigen betroffenen Aufsichtsbehörden eine ge-
meinsame Entscheidung treffen.
   (2) Die Aufsichtsbehörde trifft die Entscheidung al-
lein, wenn innerhalb von vier Monaten keine gemein-
same Entscheidung der Aufsichtsbehörden nach Ab-
satz 1 vorliegt über

1. die Notwendigkeit der Erstellung eines Einzelsanie-

   rungsplans gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für ein

   inländisches Institut oder

2. die Anwendung der Maßnahmen nach § 16 auf

   Ebene des deutschen Tochterunternehmens.

   (3) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung im
Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Banken-
aufsichtsbehörde, sofern bis zum Ablauf der Viermo-
natsfrist die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder
eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Arti-
kel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit einer der
in Absatz 2 Nummer 2 genannten Angelegenheiten, so-
weit Maßnahmen nach § 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,
2 und 4 betroffen sind, befasst hat. Fasst die Europä-
ische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats
keinen Beschluss, gilt Absatz 2 entsprechend.

  (4) Soweit eine gemeinsame Entscheidung gemäß
Absatz 1 nicht zustande kommt, legt die Aufsichtsbe-
hörde die durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde
oder die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit getroffenen Ent-
scheidungen als bindend zugrunde.

                         § 19

            Vereinfachte Anforderungen;
             Verordnungsermächtigung

  (1) Die Aufsichtsbehörde kann die Anforderungen
nach den §§ 12 bis 18 im Einvernehmen mit der Deut-
schen Bundesbank beschränken in Bezug auf

1. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu erstel-

   lenden Sanierungspläne,

2. die Frist, innerhalb der Sanierungspläne aufzustellen
   oder zu aktualisieren sind, oder

3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den
   Instituten im Zusammenhang mit der Sanierungs-
   oder Abwicklungsplanung zur Verfügung zu stellen-
   den Informationen.
  (2) Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen
berücksichtigt die Aufsichtsbehörde

1. die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts ab-
   hängig von der Art, dem Umfang und der Komplexi-
   tät der Geschäftsaktivitäten, von der Eigentümer-
   struktur, von der Rechtsform, dem Risikoprofil und
   der Vernetztheit und von der Mitgliedschaft in einem
   institutsbezogenen Sicherungssystem hätte, und

2. ob eine Abwicklung in einem Insolvenzverfahren ne-
   gative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf an-
   dere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich
   deren Refinanzierung oder auf die Realwirtschaft ha-
   ben kann.
   (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen zu erlassen über die Kriterien zur Bestimmung der
Auswirkungen nach Absatz 2 Nummer 2, die die Ab-
wicklung eines Instituts in einem Insolvenzverfahren
auf die Finanzmärkte, andere Unternehmen der Finanz-
branche einschließlich deren Refinanzierung oder die
Realwirtschaft haben kann, und deren Bewertung. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe

übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen

mit der Abwicklungsbehörde ergeht.

   (4) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Europä-

ische Bankenaufsichtsbehörde darüber, wie sie Artikel 4

Absatz 1 und 8 bis 10 der Richtlinie 2014/59/EU um-
setzt und anwendet.

                         § 20
                     Befreiung von
          Instituten, die institutsbezogenen
           Sicherungssystemen angehören

   (1) Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut, das einem
institutsbezogenen Sicherungssystem angehört, im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank auf An-
trag von den Anforderungen der §§ 12 bis 18 dieses
Gesetzes befreien. Satz 1 gilt nicht für die Pflicht zur
Erstellung eines Einzelsanierungsplans, wenn

1. das Institut potentiell systemgefährdend ist,
2. das Institut nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung
   (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013
   zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusam-
   menhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf
   die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom
   29.10.2013, S. 63) der Aufsicht der Europäischen
   Zentralbank unterliegt,

3. der Gesamtwert der Aktiva des Instituts 30 Milliar-
   den Euro übersteigt,

4. das Verhältnis der gesamten Aktiva des Instituts zum
   Bruttoinlandsprodukt 20 Prozent übersteigt, es sei
   denn, der Gesamtwert der Aktiva des Instituts liegt

   unter 5 Milliarden Euro oder

5. die Erreichung der Abwicklungsziele durch die Be-
   freiung gefährdet wird.

Ein Institut ist potentiell systemgefährdend, wenn sein
Ausfall oder die Gefahr seines Ausfalls eine Systemge-
fährdung im Sinne des § 67 Absatz 2 auslösen kann.
Bei Instituten, die nicht potentiell systemgefährdend
sind, wird vermutet, dass durch die Befreiung nach
Satz 1 die Erreichung der Abwicklungsziele nicht ge-
fährdet wird. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend
BGBl. 2014, Seite 2105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2105
für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines
Gruppensanierungsplans.
   (2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind geeignete Unter-
lagen beizufügen, die nachweisen, dass die Vorausset-
zungen für eine Freistellung vorliegen. Der Antrag be-
darf der Zustimmung des institutsbezogenen Siche-
rungssystems. Der Antrag kann gesammelt durch das
institutsbezogene Sicherungssystem erfolgen. Der
Sammelantrag nach Satz 3 hat die Erklärung zu enthal-
ten, dass die Zustimmung der vom Sammelantrag um-
fassten Institute zum Befreiungsantrag vorliegt.
  (3) Auf Anforderung der Aufsichtsbehörde hat der
Antragsteller nachzuweisen, dass die Voraussetzungen
der Befreiung noch vorliegen. Liegen die Voraussetzun-
gen der Befreiung nicht mehr vor, kann die Aufsichts-
behörde die Befreiung jederzeit widerrufen.
   (4) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die
Anforderungen der §§ 12 bis 18 für die dem instituts-
bezogenen Sicherungssystem angehörigen Institute,
die von der Befreiung betroffen sind, gegebenenfalls
nach Maßgabe des § 19 zu erfüllen.

                          § 21
        Vertraulichkeitspflicht der Institute
      und gruppenangehörigen Unternehmen
   Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind
verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungs-
pläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanie-
rungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an dieje-
nigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und
Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanie-
rungsplans beteiligt sind.

                     Kapitel 2
              Gruppeninterne
         finanzielle Unterstützung

                          § 22
               Vereinbarung über
     gruppeninterne finanzielle Unterstützung
   (1) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finan-
zielle Unterstützung im Sinne dieses Gesetzes ist eine

Vereinbarung über die einseitige oder wechselseitige

Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung,
die abgeschlossen wird

1. zwischen dem übergeordneten Unternehmen und

   gruppenangehörigen Instituten oder Finanzinstitu-
   ten, die jeweils in die Beaufsichtigung auf konsoli-
   dierter Basis des übergeordneten Unternehmens
   einbezogen sind und von denen mindestens ein In-
   stitut oder Finanzinstitut seinen Sitz in einem ande-
   ren Mitgliedstaat hat,
2. für den Fall, dass bei mindestens einem an der Ver-
   einbarung beteiligten Institut oder Finanzinstitut die
   Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen ge-
   mäß § 36 Absatz 1 eintreten sollten.
   (2) Die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein
Unternehmen der Gruppe, bei dem die Voraussetzun-
gen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 36 Absatz 1
vorliegen, setzt keine Vereinbarung über gruppenin-
terne finanzielle Unterstützung voraus, wenn die Unter-
stützung auf der Grundlage einer Einzelfallentschei-

dung im Einklang mit den Konzernrichtlinien gewährt
wird und kein Risiko für die Gruppe insgesamt begrün-
det wird.
   (3) Auf Verträge, welche nicht auf den Zweck des
Absatzes 1 Nummer 2 gerichtet sind, insbesondere Ver-
träge des normalen Geschäftsgangs, finden die Rege-
lungen der §§ 22 bis 35 keine Anwendung. Die Befug-
nis der Aufsichtsbehörde gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2
in Verbindung mit Satz 1 des Kreditwesengesetzes
bleibt für Zahlungen, die weder auf der Grundlage einer
Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstüt-
zung nach Absatz 1 erfolgen noch die Voraussetzungen
für die Gewährung finanzieller Unterstützung nach Ab-
satz 2 erfüllen, unberührt.

                         § 23
                  Zulässigkeit und
          Inhalt einer Vereinbarung über
     gruppeninterne finanzielle Unterstützung
   (1) Die Partei einer Vereinbarung über gruppenin-
terne finanzielle Unterstützung darf weder von anderen
gruppenangehörigen Unternehmen einschließlich dem
übergeordneten Unternehmen noch von Dritten zum
Abschluss bestimmt werden.
   (2) Die Parteien können eine Vereinbarung über
gruppeninterne finanzielle Unterstützung nicht ab-
schließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
bereits bei mindestens einer Partei der Vereinbarung
die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen ge-
mäß § 36 Absatz 1 vorliegen.
   (3) In einer Vereinbarung über gruppeninterne finan-
zielle Unterstützung können jeweils einzeln oder neben-
einander folgende Leistungen zur Unterstützung ver-
einbart werden:
1. Darlehen oder
2. Sicherheiten zur Absicherung von Verbindlichkeiten
   der die Unterstützung empfangenden Partei in Form
   von Personalsicherheiten oder der Bereitstellung
   von Vermögenswerten.
   (4) In einer Vereinbarung über gruppeninterne finan-
zielle Unterstützung ist festzulegen,

1. dass die die Unterstützung empfangende Partei eine

   Gegenleistung zu erbringen hat und

2. nach welchen Grundsätzen die Gegenleistung im
   Zeitpunkt der Gewährung der finanziellen Unterstüt-

   zung festzulegen und zu berechnen ist.

   (5) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle
Unterstützung einschließlich der Grundsätze zur Be-
rechnung der Gegenleistung muss folgenden Prinzipien
entsprechen:
1. die Voraussetzungen für die Gewährung gruppen-
   interner finanzieller Unterstützung müssen zumin-
   dest den in § 30 geregelten Voraussetzungen ent-
   sprechen;
2. bei Abschluss der Vereinbarung und bei Berechnung
   der Gegenleistung für die Gewährung der finanziel-
   len Unterstützung handelt jede Partei in ihrem eige-
   nen Interesse; dabei können direkte und indirekte
   Vorteile berücksichtigt werden, die einer Partei auf
   Grund der Gewährung einer finanziellen Unterstüt-
   zung zugutekommen;
BGBl. 2014, Seite 2106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2106
3. jede Partei, die eine finanzielle Unterstützung ge-
   währt, erhält vor der Entscheidung, eine finanzielle
   Unterstützung zu gewähren, und vor der Berech-
   nung der hierfür zu erbringenden Gegenleistung Zu-
   gang zu allen relevanten Informationen über die die
   Unterstützung empfangende Partei;

4. bei der Berechnung der Gegenleistung für die Ge-
   währung finanzieller Unterstützung können auch In-
   formationen berücksichtigt werden, die sich auf
   Grund der Gruppenzugehörigkeit im Besitz der die
   Unterstützung gewährenden Partei befinden und
   dem Markt nicht bekannt sind;
5. bei der Berechnung der Gegenleistung für die Ge-
   währung finanzieller Unterstützung muss nicht jede
   Auswirkung auf Marktpreise berücksichtigt werden,
   die voraussichtlich vorübergehend ist und sich aus
   Umständen außerhalb der Gruppe ergibt.

                         § 24
                  Abtretungsverbot
   Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinba-
rung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
können nicht abgetreten werden. Dritte können keine
Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne
finanzielle Unterstützung herleiten.

                         § 25
             Genehmigungserfordernis

  Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle

Unterstützung darf nur mit vorheriger Genehmigung

der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag des über-

geordneten Unternehmens der Gruppe abgeschlossen

werden.

                         § 26

          Genehmigungsverfahren bei
 übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland
   (1) Hat das übergeordnete Unternehmen seinen Sitz
im Inland, hat es den Antrag auf Genehmigung des ge-
planten Abschlusses der Vereinbarung über gruppenin-
terne finanzielle Unterstützung bei der Aufsichtsbe-
hörde zu stellen. Dem Antrag ist die geplante Vereinba-
rung beizufügen.

   (2) Die Aufsichtsbehörde leitet den Antrag unverzüg-
lich an die Aufsichtsbehörden weiter, die für die nach-
geordneten Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten,
die Parteien der Vereinbarung über gruppeninterne
finanzielle Unterstützung zu werden beabsichtigen, zu-
ständig sind.

    (3) Die Aufsichtsbehörde und die betroffenen Auf-

sichtsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten sollen

innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines voll-

ständigen Antrages nach Absatz 1 einvernehmlich ent-

scheiden, ob die Bedingungen der geplanten Vereinba-

rung die Anforderungen gemäß § 23 Absatz 5 oder ge-

mäß den in Umsetzung der Artikel 19 und 23 der Richt-

linie 2014/59/EU erlassenen Vorschriften in anderen

Mitgliedstaaten erfüllen. Bei der Entscheidung sind die

potentiellen Auswirkungen der Durchführung der Ver-

einbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe

tätig ist, einschließlich der steuerlichen Konsequenzen
zu berücksichtigen. Auf Antrag einer der für die einver-
nehmliche Entscheidung zuständigen Aufsichtsbehör-

den kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 31 der Verord-
nung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erreichung einer Eini-
gung unterstützen. Die einvernehmliche Entscheidung
ist schriftlich zu begründen.

  (4) Hat eine der für die einvernehmliche Entschei-
dung gemäß Absatz 3 zuständigen Aufsichtsbehörden
vor Erreichen einer einvernehmlichen Entscheidung und
vor dem Ablauf der viermonatigen Frist nach Absatz 3
Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung
(EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichts-
behörde um Hilfe ersucht, entscheidet die Aufsichtsbe-
hörde in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Eu-
ropäischen Bankenaufsichtsbehörde.
   (5) Die Aufsichtsbehörde entscheidet unter Würdi-
gung der Auffassungen und Vorbehalte, die von den
betroffenen Aufsichtsbehörden in den anderen Mit-
gliedstaaten im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3
vorgebracht wurden, wenn die für die einvernehmliche
Entscheidung zuständigen Aufsichtsbehörden bis zum
Ablauf der viermonatigen Frist nach Absatz 3 Satz 1
weder einvernehmlich entschieden haben noch die Eu-
ropäische Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des
Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe
ersucht haben. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entschei-
dung den betroffenen Aufsichtsbehörden in den ande-
ren Mitgliedstaaten mit.
   (6) Die Aufsichtsbehörde gibt dem Antrag des über-
geordneten Unternehmens auf Genehmigung des Ab-

schlusses der Vereinbarung statt, wenn nach Durchfüh-

rung des Genehmigungsverfahrens nach Maßgabe der

Absätze 3 bis 5 entschieden wird, dass die Vereinba-

rung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung die

Anforderungen des § 23 Absatz 5 erfüllt. Liegen die Vo-
raussetzungen für eine Genehmigung nicht vor, lehnt

die Aufsichtsbehörde den Antrag ab. Dem übergeord-
neten Unternehmen ist die schriftliche Begründung ei-
ner einvernehmlichen Entscheidung nach Absatz 3
Satz 4 zu übermitteln.

                          § 27

              Genehmigungsverfahren
        bei übergeordnetem Unternehmen
      mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

   (1) Leitet die zuständige Aufsichtsbehörde mit Sitz in
einem Mitgliedstaat an die Aufsichtsbehörde den An-
trag eines übergeordneten Unternehmens mit Sitz in ei-
nem anderen Mitgliedstaat weiter, eine Vereinbarung
über gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu ge-
nehmigen, an der ein nachgeordnetes Unternehmen,

das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird, Partei

zu werden beabsichtigt, hat die Aufsichtsbehörde in-

nerhalb einer Frist von vier Monaten auf eine einver-

nehmliche Entscheidung aller betroffenen Aufsichtsbe-

hörden hinzuwirken, ob die Vereinbarung über gruppen-

interne finanzielle Unterstützung die Anforderungen von

§ 23 Absatz 5 erfüllt. Dabei hat die Aufsichtsbehörde

die potentiellen Auswirkungen der Durchführung der

Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die

Gruppe tätig ist, einschließlich der steuerlichen Konse-

quenzen zu berücksichtigen.

   (2) Die Aufsichtsbehörde kann bis zum Ablauf der
viermonatigen Frist nach Maßgabe des Artikels 19 der
BGBl. 2014, Seite 2107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2107
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Ban-
kenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.

                          § 28
     Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
   Die Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß § 26 oder
§ 27 genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne
finanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde
weiter.

                          § 29

                   Einholung der
         Zustimmung der Anteilsinhaber;
 Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern

   (1) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finan-
zielle Unterstützung wird nur im Verhältnis derjenigen
Parteien wirksam, deren Anteilsinhaber der Vereinba-
rung zustimmen. Falls die Anteilsinhaber ihre Entschei-
dungen auf Grund der Rechtsform des Instituts oder
des Finanzinstituts in einer Versammlung treffen, tritt
die Zustimmung der Versammlung an die Stelle der Zu-
stimmung der Anteilsinhaber.
   (2) Die Geschäftsleitung jedes Unternehmens, das
Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finan-
zielle Unterstützung ist, erstattet den Anteilsinhabern
mindestens jährlich Bericht über den Stand der Durch-
führung der Vereinbarung und die Umsetzung aller auf
der Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entschei-
dungen.

                          § 30

             Voraussetzungen für die
      Gewährung gruppeninterner finanzieller
     Unterstützung; Verordnungsermächtigung
   (1) Eine finanzielle Unterstützung in Durchführung ei-
ner Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unter-
stützung darf von einem Unternehmen der Gruppe
nach Maßgabe der §§ 31 und 32 nur unter folgenden
Voraussetzungen gewährt werden:
1. es bestehen begründete Aussichten, dass die finan-
   ziellen Schwierigkeiten des Unternehmens der Grup-
   pe, welches Empfänger der Unterstützung ist, durch
   die gewährte Unterstützung in wesentlichem Um-
   fang behoben werden;
2. die Gewährung der finanziellen Unterstützung
   a) bezweckt, die finanzielle Stabilität der Gruppe als
      Ganzes oder eines Unternehmens der Gruppe zu
      erhalten oder wiederherzustellen und
   b) liegt im Interesse des die finanzielle Unterstüt-
      zung gewährenden Unternehmens der Gruppe;

3. es wird eine dem § 23 Absatz 5 entsprechende Ge-
   genleistung festgelegt;

4. die Informationen, die der Geschäftsleitung des die
   finanzielle Unterstützung gewährenden Unterneh-
   mens der Gruppe bei Entscheidung über die Gewäh-

   rung einer finanziellen Unterstützung vorliegen,
   rechtfertigen die begründete Erwartung, dass das
   die Unterstützung empfangende Unternehmen der
   Gruppe seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung
   über gruppeninterne Unterstützung erfüllen wird;
5. die Gewährung der finanziellen Unterstützung ge-
   fährdet weder die Liquidität noch die Solvabilität

  des die Unterstützung gewährenden Unternehmens
  der Gruppe;
6. die Gewährung der finanziellen Unterstützung be-
   wirkt insbesondere in dem Mitgliedstaat des die fi-
   nanzielle Unterstützung gewährenden Unterneh-
   mens der Gruppe keine Bedrohung für die Finanz-
   stabilität;
7. das die finanzielle Unterstützung gewährende Unter-
   nehmen der Gruppe
  a) erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unter-

     stützung die Anforderungen, die in Umsetzung
     der Richtlinie 2013/36/EU erlassen wurden, in Be-
     zug

     aa) auf Eigenmittel oder Liquidität sowie sonstige
         gemäß Artikel 104 Absatz 2 der Richtlinie
         2013/36/EU gestellte Anforderungen,

     bb) auf Großkredite, einschließlich jeglicher natio-
         naler Rechtsvorschriften über die Ausübung
         der darin vorgesehenen Optionen;
  b) wird durch die Gewährung der finanziellen Unter-
     stützung nicht dazu veranlasst, gegen die Anfor-
     derungen nach Buchstabe a zu verstoßen, es sei
     denn, die für die Beaufsichtigung des Unterneh-
     mens auf Einzelbasis zuständige Behörde hat
     dies genehmigt;
8. durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung
   wird die Abwicklungsfähigkeit des die Unterstützung
   gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht be-
   einträchtigt.

   (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen über die in Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 genann-
ten Voraussetzungen zu erlassen. Das Bundesministe-
rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen,
dass vor Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 die
Abwicklungsbehörde anzuhören ist.

                         § 31
         Beschlüsse über Gewährung
  und Annahme einer finanziellen Unterstützung
    (1) Die Geschäftsleitung entscheidet über die beab-
sichtigte Gewährung einer gruppeninternen finanziellen
Unterstützung nach Maßgabe der Vereinbarung über
gruppeninterne finanzielle Unterstützung und der Ent-
scheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 33 Absatz 1.
Die Gründe für die Gewährung sind von der Geschäfts-
leitung zu dokumentieren.

  (2) Die Geschäftsleitung entscheidet über die An-
nahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstüt-
zung.

                         § 32

                  Anzeige der
           beabsichtigten Gewährung
    gruppeninterner finanzieller Unterstützung
  (1) Hat die Geschäftsleitung eines gruppenangehöri-
gen Unternehmens mit Sitz im Inland die Absicht, grup-
peninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, so
BGBl. 2014, Seite 2108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2108
hat sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden
schriftlich anzuzeigen:
1. der Aufsichtsbehörde,
2. der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,

3. der Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das beab-
   sichtigt, die finanzielle Unterstützung zu empfangen,
   und

4. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.

  (2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss folgende Anga-
ben enthalten:
1. den begründeten Beschluss der Geschäftsleitung,

2. detaillierte Angaben der beabsichtigten Gewährung

   finanzieller Unterstützung,

3. eine nachvollziehbare Darstellung der auf Grundlage
   der in der Vereinbarung über gruppeninterne finan-
   zielle Unterstützung festgelegten Grundsätze zur
   Festlegung und Berechnung ermittelten Gegenleis-
   tung und
4. eine Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne
   finanzielle Unterstützung.
   (3) Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die konsolidie-
rende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die
Absicht der Gewährung finanzieller Unterstützung an-
zeigt, informiert sie die übrigen Mitglieder des Auf-
sichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwick-
lungskollegiums unverzüglich über die angezeigte Ab-
sicht.

                           § 33
                Entscheidung der
      Aufsichtsbehörde über die Gewährung
    gruppeninterner finanzieller Unterstützung
    durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland

   (1) Die Aufsichtsbehörde kann der Gewährung der
finanziellen Unterstützung innerhalb von fünf Werkta-
gen nach Eingang der vollständigen Anzeige gemäß
§ 32 Absatz 1 zustimmen oder diese untersagen oder
beschränken, wenn die Voraussetzungen für die Ge-
währung einer finanziellen Unterstützung gemäß § 30
im Zeitpunkt der Gewährung nicht erfüllt sind. Die Ent-
scheidung, die finanzielle Unterstützung zu untersagen
oder zu beschränken, ist zu begründen.
   (2) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, der Ge-
währung der finanziellen Unterstützung zuzustimmen,
diese zu untersagen oder zu beschränken, ist unver-
züglich der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
und, wenn die Aufsichtsbehörde nicht zugleich die kon-
solidierende Aufsichtsbehörde ist, auch dieser unver-
züglich anzuzeigen. Ist die Aufsichtsbehörde zugleich
die konsolidierende Aufsichtsbehörde, informiert sie
die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie
die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich

über die Entscheidung.

   (3) Macht die Aufsichtsbehörde nach Zugang einer
ordnungsgemäßen Anzeige nach § 32 Absatz 1 nicht
innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist von
ihrer Befugnis zur Untersagung oder Beschränkung der
Gewährung finanzieller Unterstützungsleistung Ge-
brauch oder stimmt sie der Gewährung innerhalb der
in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist zu, kann die Ver-
einbarung gemäß den angezeigten Angaben vollzogen
werden.

                          § 34
             Beteiligung der Aufsichts-
           behörde bei der Entscheidung
       über die Gewährung gruppeninterner
    finanzieller Unterstützung durch ein Unter-
  nehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

   (1) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbe-
hörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Ge-

währung finanzieller Unterstützung an ein Unternehmen
der Gruppe mit Sitz im Inland, das von der Aufsichts-
behörde beaufsichtigt wird, oder an ein Unternehmen
innerhalb einer Gruppe, die der konsolidierenden Auf-
sicht der Aufsichtsbehörde unterliegt, und hat die Auf-

sichtsbehörde Einwände gegen die Untersagung oder

Beschränkung der Gewährung finanzieller Unterstüt-
zung, kann die Aufsichtsbehörde innerhalb von zwei
Tagen nach Mitteilung der Entscheidung durch die be-
troffene Aufsichtsbehörde die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde mit der Angelegenheit befassen und ihre
Unterstützung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 beantragen.
   (2) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbe-
hörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Ge-
währung finanzieller Unterstützung an ein gruppenan-
gehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland, das von
der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird und dessen
Gruppensanierungsplan gemäß Artikel 7 Absatz 5 der
Richtlinie 2014/59/EU Angaben zu getroffenen Verein-
barungen über gruppeninterne finanzielle Unterstüt-
zung enthält, so kann die Aufsichtsbehörde bei der
konsolidierenden Aufsichtsbehörde beantragen, eine
Neubewertung des Gruppensanierungsplans gemäß
Artikel 8 der Richtlinie 2014/59/EU einzuleiten oder,
wenn der Sanierungsplan auf Ebene des Einzelunter-
nehmens erstellt wird, von diesem die Übersendung ei-
nes aktualisierten Sanierungsplans verlangen.

                          § 35

                Offenlegungspflichten
   (1) Jedes Unternehmen einer Gruppe hat offenzu-
legen, ob es Partei einer Vereinbarung über gruppen-
interne finanzielle Unterstützung ist. Jede Partei einer
Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstüt-
zung hat darüber hinaus die allgemeinen Bedingungen
der Vereinbarung sowie die Namen der beteiligten Un-
ternehmen der Gruppe offenzulegen. Die nach den Sät-
zen 1 und 2 offenzulegenden Angaben sind mindestens
einmal jährlich zu aktualisieren.
  (2) Die Vorschriften der Artikel 431 bis 434 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 sind anzuwenden.

                      Kapitel 3

          Frühzeitiges Eingreifen

                          § 36

           Frühinterventionsmaßnahmen;
             Verordnungsermächtigung
   (1) Verschlechtert sich die Finanzlage eines Instituts,
insbesondere auf Grund seiner Liquiditätssituation, auf
Grund seiner Fremdkapitalquote oder auf Grund von
Kreditausfällen oder Klumpenrisiken signifikant und
verstößt ein Institut hierdurch gegen die Anforderungen
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gegen Vorschriften
BGBl. 2014, Seite 2109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2109
des Kreditwesengesetzes oder einen der Artikel 3 bis 7,
14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzin-
strumente und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84), kann
die Aufsichtsbehörde, unbeschadet ihrer Befugnisse
nach dem Kreditwesengesetz, gegenüber dem Institut
Maßnahmen anordnen, die geeignet und erforderlich
sind, um die signifikant verschlechterte wirtschaftliche
Situation des Instituts zu verbessern. Gleiches gilt,
wenn dem Institut nach einer Bewertung der maßgeb-
lichen Umstände, einschließlich der Eigenmittelanfor-
derungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten,
in naher Zukunft eine Verschlechterung seiner Finanz-
lage nach Satz 1 droht. Insbesondere kann die Auf-
sichtsbehörde

1. von der Geschäftsleitung des Instituts verlangen,
   a) den Sanierungsplan gemäß § 12 Absatz 4 zu ak-
      tualisieren, wenn sich die Umstände, die zur Er-
      füllung oder zur drohenden Erfüllung der in Satz 1
      genannten Voraussetzungen geführt haben, von
      den Annahmen im Sanierungsplan unterscheiden;
   b) eine oder mehrere der im Sanierungsplan ge-
      nannten Handlungsoptionen umzusetzen;
   c) eine Analyse der Situation vorzunehmen und ei-
      nen Plan zur Überwindung bestehender Probleme
      einschließlich eines Zeitplans zu erstellen;
   d) einen Plan für Verhandlungen über eine Umschul-
      dung mit einigen oder allen Gläubigern zu erstel-
      len;

   e) die Geschäftsstrategie sowie die rechtlichen und
      operativen Strukturen zu ändern;
   f) der Aufsichtsbehörde, auch im Rahmen einer
      Prüfung vor Ort, Zugang zu allen Informationen
      zu gewähren, die zur Aktualisierung des Abwick-
      lungsplans, zur Vorbereitung der Abwicklung des
      Instituts und zur Bewertung der Vermögenswerte
      und Verbindlichkeiten des Instituts für Abwick-
      lungszwecke erforderlich sind;
   g) eine Versammlung der Anteilsinhaber mit einer
      von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Tages-
      ordnung einzuberufen; kommt die Geschäftslei-
      tung dem nicht nach, so kann die Aufsichtsbe-
      hörde die Einberufung anstelle der Geschäftslei-
      tung mit gleicher Wirkung selbst vornehmen;
2. vom Institut verlangen, dass einer oder mehrere der
   Geschäftsleiter des Instituts abberufen werden, so-
   fern sie gemäß den Vorschriften des Kreditwesenge-
   setzes für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht geeignet
   sind.
  (2) Die Aufsichtsbehörde hat die zuständigen Ab-
wicklungsbehörden unverzüglich über die Maßnahmen
zu unterrichten.
   (3) Absatz 1 steht der Verpflichtung des Instituts zur
Einhaltung der Beteiligungsrechte nach dem Betriebs-
verfassungsgesetz nicht entgegen; die Pflicht des Insti-
tuts, der Anordnung binnen der von der Aufsichtsbe-
hörde gesetzten Frist in vollem Umfang nachzukom-
men, bleibt hiervon unberührt.
  (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-

stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen bezüglich der Umstände zu treffen, auf Grund derer
auf einen in naher Zukunft drohenden Verstoß nach Ab-
satz 1 Satz 2 geschlossen werden kann. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen,
dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Ab-
wicklungsbehörde ergeht.

                          § 37
          Abberufung der Geschäftsleitung

   (1) Sind die Maßnahmen nach § 36 nicht ausrei-
chend, die signifikante Verschlechterung der wirtschaft-
lichen Situation des Instituts zu verbessern und die Ver-
stöße gegen die in § 36 Absatz 1 genannten Rechts-
vorschriften zu beseitigen, kann die Aufsichtsbehörde
gegenüber dem Institut die Abberufung einzelner oder
aller Geschäftsleiter anordnen. Die Bestellung der
neuen Geschäftsleiter durch das Institut bedarf der Zu-
stimmung der Aufsichtsbehörde.
   (2) Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach dem Kre-
ditwesengesetz bleiben unberührt.

                          § 38
                Vorläufiger Verwalter
    (1) Wäre eine Maßnahme nach § 37 nicht ausrei-
chend, die signifikant verschlechterte wirtschaftliche
Situation des Instituts zu verbessern, kann die Auf-
sichtsbehörde einen Verwalter für das Institut bestellen,
der vorübergehend entweder die Geschäftsleitung des
Instituts ablöst oder mit ihr zusammenarbeitet (vorläu-
figer Verwalter). Die Aufgaben und Befugnisse des
vorläufigen Verwalters sind von der Aufsichtsbehörde
festzulegen, wobei die Befugnis zur Einberufung einer
Versammlung der Anteilsinhaber und die Festlegung
der Tagesordnung nur mit vorheriger Zustimmung der
Aufsichtsbehörde ausgeübt werden darf. Die Übertra-
gung von Aufgaben und Befugnissen eines Geschäfts-
leiters auf einen vorläufigen Verwalter sowie die Aufhe-
bung der Übertragung sind von Amts wegen im Regis-
ter einzutragen.
  (2) Die Aufsichtsbehörde kann für ein Institut auch
mehrere vorläufige Verwalter nach Absatz 1 bestellen.
  (3) Der vorläufige Verwalter hat der Aufsichtsbe-
hörde in festgelegten Abständen über seine Tätigkeit
zu berichten.
   (4) Der vorläufige Verwalter wird für einen Zeitraum
von maximal einem Jahr bestellt. Dieser Zeitraum kann
ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraus-
setzungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwal-
ters fortbestehen. Die Aufsichtsbehörde kann den
vorläufigen Verwalter jederzeit wieder abberufen.
  (5) § 45c des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.

                          § 39
                 Koordinierung der
         Frühinterventionsmaßnahmen und
Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen
   (1) Liegen bei einem EU-Mutterunternehmen, für das
die Aufsichtsbehörde die konsolidierende Aufsichtsbe-
hörde ist, die Voraussetzungen der §§ 36 oder 38 vor,
so unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde
BGBl. 2014, Seite 2110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2110
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und konsul-
tiert die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Auf-
sichtskollegiums. Im Anschluss an die Unterrichtung
und Konsultation entscheidet die konsolidierende Auf-
sichtsbehörde unter Berücksichtigung der Auswirkun-
gen auf die Unternehmen der Gruppe in den anderen
Mitgliedstaaten, ob in Bezug auf das EU-Mutterunter-
nehmen eine Maßnahme nach den §§ 36 oder 38 an-
geordnet werden soll. Ihre Entscheidung teilt sie den
anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskol-
legiums und der Europäischen Bankenaufsichtsbe-
hörde mit.
   (2) Liegen bei einem Tochterunternehmen eines EU-
Mutterunternehmens, das von der Aufsichtsbehörde
beaufsichtigt wird, die Voraussetzungen der §§ 36 oder
38 vor und beabsichtigt die Aufsichtsbehörde die An-
ordnung einer Maßnahme, so unterrichtet sie die Euro-
päische Bankenaufsichtsbehörde und konsultiert die
konsolidierende Aufsichtsbehörde im Hinblick auf de-
ren Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die
Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen
Mitgliedstaaten. Die Aufsichtsbehörde entscheidet un-
ter Berücksichtigung der Bewertung durch die konsoli-

dierende Aufsichtsbehörde über die Anordnung der

Maßnahme. Ist nach Ablauf von drei Tagen keine Be-

wertung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einge-
gangen, so kann die Aufsichtsbehörde ohne deren Be-
wertung entscheiden. Ihre Entscheidung teilt sie der
konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den anderen
Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums
sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde mit.

   (3) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde die Anord-
nung einer Maßnahme nach den §§ 36 oder 38 bei ei-
nem Institut und beabsichtigt zugleich zumindest eine
Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat die Anordnung
einer Maßnahme nach den entsprechenden nationalen
Bestimmungen in Umsetzung der Artikel 27 oder 29 der
Richtlinie 2014/59/EU bei einem anderen Institut der-
selben Gruppe, wirkt die Aufsichtsbehörde an der ge-
meinsamen Bewertung der Frage mit, ob für alle betrof-
fenen Institute derselbe vorläufige Verwalter bestellt
wird oder ob die Anwendung von Frühinterventions-
maßnahmen im Interesse der Wiederherstellung der fi-
nanziellen Stabilität des betroffenen Instituts koordiniert
wird. Die Bewertung soll in Form einer schriftlichen und
mit Gründen versehenen gemeinsamen Entscheidung
ergehen, welche die Aufsichtsbehörde, sofern sie die
konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, dem EU-Mutter-
unternehmen übermittelt. Die Aufsichtsbehörde kann
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Arti-
kel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unter-
stützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.
Liegt innerhalb von fünf Tagen keine einvernehmliche
Entscheidung der betroffenen Aufsichtsbehörden vor,
entscheidet die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit selbst über die Anordnung der Maßnahme.

   (4) Wird die Aufsichtsbehörde in den Fällen des Ar-
tikels 30 Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2014/59/EU von
einer Entscheidung einer Aufsichtsbehörde eines
Mitgliedstaats über Frühinterventionsmaßnahmen un-
terrichtet und ist sie mit der Entscheidung nicht einver-
standen, kann sie bis zum Abschluss der Konsultation
gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbe-

hörde anrufen, wenn die Entscheidung eine der folgen-
den Frühinterventionsmaßnahmen betrifft:
1. Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Um-
   setzung von Regelungen oder Maßnahmen aus
   dem Sanierungsplan, sofern das zur Aufrechterhal-
   tung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit
   und der Finanzlage des Instituts erforderliche Spek-
   trum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen nach
   Nummer 4 des Abschnitts A des Anhangs der Richt-
   linie 2014/59/EU, Regelungen und Maßnahmen zur
   Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der
   Eigenmittel des Instituts nach Nummer 10 des Ab-
   schnitts A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU,
   Regelungen und Maßnahmen zur Sicherstellung des
   Zugangs zu Liquiditätsquellen nach Nummer 11 des
   Abschnitts A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU
   oder Maßnahmen zur Durchführung des Sanierungs-
   plans nach Nummer 19 des Abschnitts A des An-
   hangs der Richtlinie 2014/59/EU betroffen sind;
2. Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Er-
   stellung eines Plans für Verhandlungen über eine
   Umschuldung oder

3. Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Ände-

   rung der rechtlichen oder operativen Strukturen ei-

   nes Instituts.

Ferner kann sie gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verord-
nung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde anrufen, wenn innerhalb der Frist des
Absatzes 3 Satz 4 kein Einvernehmen hinsichtlich der
Bewertung in Bezug auf diese Frühinterventionsmaß-
nahmen erzielt wird. Hat eine Aufsichtsbehörde in ei-
nem Mitgliedstaat nach Artikel 19 Absatz 3 der Verord-
nung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde befasst, entscheidet die Aufsichtsbe-
hörde im Einklang mit dem Beschluss der Europä-
ischen Bankenaufsichtsbehörde. Wenn nicht innerhalb
von drei Tagen eine Entscheidung der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde vorliegt, entscheidet die Auf-
sichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbst
über die Anordnung der Maßnahme.

                         Teil 3

      Abwicklungsrechtliche Vorschriften
     und Anforderungen zur Vorbereitung
     der Restrukturierung und Abwicklung

                      Kapitel 1

            Abwicklungsplanung

                          § 40
                   Erstellung und
       Aktualisierung von Abwicklungsplänen

   (1) Die Abwicklungsbehörde erstellt für jedes Insti-
tut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsich-
tigung auf konsolidierter Basis unterliegt, einen Ab-
wicklungsplan. Die Abwicklungsbehörde stimmt sich
bei der Erstellung des Abwicklungsplans mit der Auf-
sichtsbehörde ab. Gleiches gilt für die Abwicklungsbe-
hörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen
sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, so-
weit Belange der bedeutenden Zweigniederlassung be-
troffen sind.
BGBl. 2014, Seite 2111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2111
  (2) Der Abwicklungsplan
1. sieht Abwicklungsmaßnahmen vor, die die Abwick-
   lungsbehörde treffen kann, sofern das Institut die
   Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt, und legt, so-
   fern ein Insolvenzverfahren nicht in Frage kommt,
   Optionen für die Anwendung der in Teil 4 vorgese-
   henen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse
   dar;
2. berücksichtigt relevante Szenarien, insbesondere
   den Fall, dass die Ursachen der Bestandsgefähr-

   dung unternehmensspezifischer Natur oder auf eine

   allgemeine finanzielle Instabilität oder systemweite

   Ereignisse zurückzuführen sind;
3. darf nicht von folgenden Annahmen ausgehen:

  a) der Gewährung einer außerordentlichen finanziel-
     len Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, die
     über die Gewährung von Mitteln des Restruktu-
     rierungsfonds gemäß § 1 des Restrukturierungs-
     fondsgesetzes hinausgeht,
  b) der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe durch
     eine Zentralbank oder
  c) der Gewährung einer Liquiditätshilfe durch eine
     Zentralbank auf der Basis nicht standardisierter
     Besicherungen, Laufzeiten oder Zinssätze;

4. beachtet technische Regulierungsstandards, die
   nach Artikel 10 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU
   erlassen werden.

Sofern möglich und angezeigt, sollen die Angaben im
Abwicklungsplan mengen- und zahlenmäßig belegt
werden und nicht nur qualitativer Natur sein.
  (3) Der Abwicklungsplan enthält insbesondere
 1. eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbe-
    standteile des Plans,

 2. eine zusammenfassende Darstellung der seit Vor-

    lage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen
    wesentlichen Veränderungen innerhalb des Insti-
    tuts,
 3. Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und
    Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang
    rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen
    getrennt werden könnten, um deren Fortführung
    nach einem Ausfall des Instituts zu gewährleisten,

 4. eine Analyse, unter welchen zeitlichen und sach-
    lichen Voraussetzungen das Institut bei Berück-

    sichtigung der im Abwicklungsplan diskutierten

    Umstände Zentralbankfazilitäten, die nicht unter

    Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b fallen, in

    Anspruch nehmen kann; in diesem Zusammenhang

    sollen auch Vermögensgegenstände identifiziert

    werden, die sich als Sicherheiten eignen könnten,

 5. eine Schätzung des Zeitrahmens für die jeweilige
    Umsetzung der wesentlichen Aspekte des Plans,
 6. eine detaillierte Darstellung der gemäß § 57 vorge-
    nommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit,

 7. eine Beschreibung wesentlicher Abwicklungshin-
    dernisse und etwaiger nach § 59 Absatz 4 verlang-
    ter Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung
    von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die
    im Rahmen der nach § 57 vorgenommenen Bewer-
    tung festgestellt wurden,

 8. eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des
    Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funk-
    tionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermö-
    genswerte des Instituts,
 9. eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen,
    durch die gewährleistet werden soll, dass die ge-
    mäß § 42 zu übermittelnden Informationen auf
    dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbe-
    hörden jederzeit zur Verfügung stehen,

10. Erläuterungen, wie die verschiedenen Abwicklungs-

    maßnahmen unter Beachtung der Grundsätze in

    Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 finanziert werden können,

11. eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen
    Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unter-
    schiedlichen Szenarien und Zeithorizonte ange-
    wandt werden können,

12. Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Ab-
    hängigkeiten (Vernetzungsanalyse),
13. eine Beschreibung der Voraussetzungen für die
    Aufrechterhaltung des Zugangs zu Finanzmarktin-
    frastrukturen, Anlegerentschädigungseinrichtungen
    und Einlagensicherungssystemen sowie der Über-
    tragbarkeit von Kundenpositionen,

14. eine Analyse der Auswirkungen des Abwicklungs-
    plans auf die Arbeitnehmer und ihre Vertreter, ins-
    besondere unter Berücksichtigung möglicher Kos-
    ten,

15. eine Darstellung der Kommunikation mit Medien
    und der Öffentlichkeit,
16. die Mindestanforderungen für die nach § 49 Ab-
    satz 1 erforderlichen Eigenmittel und berücksichti-
    gungsfähigen Verbindlichkeiten sowie gegebenen-
    falls eine Frist, bis wann diese Mindestanforderun-

    gen erfüllt werden müssen,

17. eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und
    Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs
    des Instituts und
18. sofern einschlägig, Einschätzungen des Instituts in
    Bezug auf den Abwicklungsplan.

   (4) Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der Ab-
wicklungsplan mindestens einmal im Kalenderjahr ge-

prüft und gegebenenfalls aktualisiert. Dasselbe gilt
nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder

Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstä-

tigkeit oder seiner Finanzlage, die sich nicht unwesent-

lich auf die Wirkungsweise des Abwicklungsplans aus-

wirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erfor-

derlich machen können. Die Aufsichtsbehörde unter-

richtet die Abwicklungsbehörde über jede der Auf-
sichtsbehörde bekannte Änderung, die im Rahmen ei-
ner turnusmäßigen Aktualisierung nach Satz 1 oder ei-
ner sonstigen Anpassung nach Satz 2 relevant ist oder
eine solche Aktualisierung oder Anpassung erforderlich
macht.

   (5) Die Abwicklungsbehörde übermittelt den Ab-
wicklungsplan und eventuelle Änderungen an die Auf-
sichtsbehörde. Die zusammenfassende Darstellung der
Hauptbestandteile des Plans nach Absatz 3 Nummer 1
soll dem Institut offengelegt werden.
BGBl. 2014, Seite 2112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2112
                         § 41
            Vereinfachte Anforderungen;
             Verordnungsermächtigung

   (1) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderun-
gen nach den §§ 40 bis 48 und 57 und 58 beschränken
in Bezug auf

1. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu erstel-
   lenden Abwicklungspläne,
2. die Frist, innerhalb der Abwicklungspläne aufzustel-
   len oder zu aktualisieren sind,
3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den
   Instituten im Zusammenhang mit der Abwicklungs-
   planung zu übermittelnden Informationen oder
4. den Detaillierungsgrad der Bewertung der Abwick-
   lungsfähigkeit gemäß den §§ 57 und 58.
  (2) Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen
berücksichtigt die Abwicklungsbehörde

1. die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts ab-
   hängig von der Art, dem Umfang und der Komplexi-
   tät der Geschäftsaktivitäten, von der Eigentümer-
   struktur, von der Rechtsform, dem Risikoprofil und
   der Vernetztheit und von der Mitgliedschaft in einem
   institutsbezogenen Sicherungssystem hätte, und
2. ob eine Abwicklung in einem Insolvenzverfahren ne-
   gative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf an-
   dere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich
   deren Refinanzierung oder auf die Realwirtschaft ha-
   ben kann.
  (3) Dabei beachtet die Abwicklungsbehörde die
nach Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU fest-
gesetzten technischen Regulierungsstandards.

   (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen zu erlassen über die Kriterien zur Bestimmung der
Auswirkungen nach Absatz 2 Nummer 2, die die Ab-
wicklung eines Instituts in einem Insolvenzverfahren
auf die Finanzmärkte, andere Unternehmen der Finanz-
branche einschließlich deren Refinanzierung oder die
Realwirtschaft haben kann, und deren Bewertung. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbe-
hörde übertragen.

   (5) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die Europä-
ische Bankenaufsichtsbehörde darüber, wie sie Artikel 4
Absatz 1 und 8 bis 10 der Richtlinie 2014/59/EU um-
setzt und anwendet.

                         § 42
              Mitwirkung des Instituts;
             Verordnungsermächtigung

    (1) Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich der
Regelungen in Absatz 2 verlangen, dass das Institut
die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktua-
lisierung des Abwicklungsplans umfassend unterstützt.
Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde verlangen,
dass das Institut ihr alle zur Erstellung und Umsetzung
des Abwicklungsplans erforderlichen Informationen
und Analysen übermittelt. Die Abwicklungsbehörde
kann Instituten Anzeige- und Meldepflichten auferle-
gen, die für die Erstellung und Aktualisierung des Ab-
wicklungsplans erforderlich sind. § 40 Absatz 4 Satz 3

gilt entsprechend für das Institut. In den Fällen der
Sätze 1 und 2 sowie im Rahmen von Anzeige- und Mel-
depflichten nach Satz 3 beachtet die Abwicklungsbe-
hörde technische Regulierungsstandards, die nach Ar-
tikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen
werden.

  (2) Die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundes-
bank prüfen in Zusammenarbeit mit der Abwicklungs-
behörde, ob einige oder alle der nach Absatz 1 zu über-
mittelnden Informationen bereits vorliegen. Liegen ent-
sprechende Informationen vor, stellen die Aufsichtsbe-
hörde und die Deutsche Bundesbank diese der Ab-
wicklungsbehörde zur Verfügung.
  (3) Die Abwicklungsbehörde kann im Benehmen mit
der Aufsichtsbehörde
1. von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeich-
   nungen über Finanzkontrakte, an denen es als Ver-
   tragspartei beteiligt ist, in einer zentralen Datenbank
   verlangen und

2. für alle Institute eine angemessene Frist vorsehen,
   innerhalb derer die Erstellung solcher Aufzeichnun-
   gen möglich sein muss.
Die Abwicklungsbehörde kann für verschiedene Arten
von Finanzkontrakten jeweils unterschiedliche Fristen
nach Satz 1 Nummer 2 festlegen. Die Befugnisse der
Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
   (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen zu erlassen über Art und Umfang der Pflichten
nach den Absätzen 1 und 3 zur Übermittlung von Infor-
mationen und Analysen sowie der Anzeigepflichten, die
zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Daten-
formate und die Verpflichtung zur Erstattung von Sam-
melanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstel-
lungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Ab-
wicklungsbehörde erforderlich ist, insbesondere, um
einheitliche Unterlagen zur Erstellung und Aktualisie-
rung des Abwicklungsplans zu erhalten. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde über-
tragen.

   (5) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet,
dem betroffenen Institut die infolge der Anwendung
dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendun-
gen zu ersetzen.

                          § 43

              Zentrale Verwahrung
       und Verwaltung von Finanzkontrakten
   (1) Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbe-
hörde kann verlangen, dass Institute und gruppenange-
hörige Unternehmen sowie das übergeordnete Unter-
nehmen einer Gruppe für die gesamte Gruppe sämtli-
che Finanzkontrakte zentral verwahren und angemes-
sen verwalten. Die Verwaltung kann zentral für die grup-
penangehörigen Unternehmen durch ein Institut im In-
land erfolgen. Die Verwaltung der Finanzkontrakte
muss insbesondere so ausgestaltet sein, dass

1. Finanzkontrakte in kurzer Zeit auffindbar und zu prü-
   fen sind und
2. Finanzkontrakte vom Institut oder von gruppenange-
   hörigen Unternehmen auf ihre Bedeutung für das In-
BGBl. 2014, Seite 2113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2113
  stitut oder gruppenangehörige Unternehmen unter-
  sucht und eingestuft sind und davon abhängig die
  wesentlichen Vertragsinhalte erfasst sind.
Das Institut, die gruppenangehörigen Unternehmen so-
wie das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe für
die gesamte Gruppe müssen ein System vorhalten, das
auch kurzfristig die Auswertung der verwahrten und
verwalteten Finanzkontrakte ermöglicht.
  (2) Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbe-
hörde kann
1. von einem Institut oder gruppenangehörigen Unter-
   nehmen jederzeit Auskünfte und Auswertungen zu
   den verwahrten und verwalteten Finanzkontrakten
   im Sinne des Absatzes 1 verlangen,
2. dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen
   sowie dem übergeordneten Unternehmen einer
   Gruppe für die gesamte Gruppe aufgeben, die Fi-
   nanzkontrakte in einer bestimmten Weise zu verwah-
   ren und zu verwalten, oder
3. von dem Institut oder gruppenangehörigen Unter-
   nehmen ergänzende Aufzeichnungen über Finanz-
   kontrakte verlangen.
   (3) Auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder der
Abwicklungsbehörde hat ein Transaktionsregister ge-
mäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli
2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und
Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)
mit Sitz im Inland der Aufsichtsbehörde oder der Ab-
wicklungsbehörde die für die Erfüllung ihrer jeweiligen
Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen

zugänglich zu machen und Auswertungen bereitzustel-

len.

  (4) § 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

                         § 44
      Information der Abwicklungsbehörde
   über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
   Die Abwicklungsbehörde trifft geeignete Vorkehrun-
gen, um zu gewährleisten, dass sie stets so aktuell und
umfassend wie möglich über Vermögenswerte und Ver-
bindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehöri-
gen Unternehmens informiert ist. Institute und grup-
penangehörige Unternehmen haben der Abwicklungs-
behörde diese Informationen regelmäßig zur Verfügung
zu stellen. § 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

                         § 45

                Mitwirkung Dritter;

             Verordnungsermächtigung

   (1) Die folgenden Unternehmen haben der Abwick-
lungsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank Art und
Ausmaß der Vernetzung im Sinne des § 40 Absatz 3
Nummer 12 mit Instituten mitzuteilen:
 1. Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie
    Pensionsfonds mit Sitz im Inland,
 2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne der
    §§ 1b und 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versiche-
    rungsaufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland,
 3. Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz im In-
    land,

 4. gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz
    im Inland,
 5. übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglo-
    merats mit Sitz im Inland, es sei denn, es handelt
    sich um Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des
    Kreditwesengesetzes,
 6. im Inland erlaubnispflichtige Niederlassungen von
    Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz
    in einem Drittstaat,
 7. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
    mit Sitz in einem Drittstaat,
 8. im Inland nach § 110d Absatz 1 Satz 1 des Versi-
    cherungsaufsichtsgesetzes erlaubnispflichtige Nie-
    derlassungen von Versicherungsunternehmen mit
    Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
    ischen Gemeinschaft oder in einem anderen Ver-
    tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
    Wirtschaftsraum, die nicht den Richtlinien des Ra-
    tes der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet
    des Versicherungswesens unterliegen,
 9. OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem
    Kapitalanlagegesetzbuch, bei extern verwalteten
    OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in
    Bezug auf die von ihnen verwalteten Investmentver-
    mögen, und
10. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem
    Kapitalanlagegesetzbuch, bei extern verwalteten
    AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Be-
    zug auf die von ihnen verwalteten Investmentver-
    mögen.

Die Abwicklungsbehörde kann den in Satz 1 genannten

Unternehmen weitere Anzeige- und Meldepflichten ge-

genüber der Abwicklungsbehörde und der Deutschen
Bundesbank auferlegen und von diesen Unternehmen
weitere Informationen anfordern, die bei der Erstellung
und Aktualisierung des Abwicklungsplans für die Ver-
netzungsanalyse erforderlich sind.
   (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen zu erlassen über Art und Umfang der Mitteilungs-
pflichten nach Absatz 1 sowie deren Zeitpunkt und
Form, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege
und Datenformate und die Verpflichtung zur Erstattung
von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sam-
melaufstellungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufga-
ben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbeson-
dere, um einheitliche Unterlagen zur Erstellung und Ak-
tualisierung des Abwicklungsplans zu erhalten. Das

Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-

gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe
übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen
mit der Abwicklungsbehörde ergeht.

                         § 46
           Gruppenabwicklungspläne;
Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter
   (1) Ist die Abwicklungsbehörde gemäß § 155 die für
die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, erstellt
sie den Gruppenabwicklungsplan. Die Abwicklungsbe-
hörde arbeitet dabei mit den in Absatz 6 Satz 1 Num-
mer 5 genannten Abwicklungsbehörden in Abwicklungs-
BGBl. 2014, Seite 2114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2114
kollegien zusammen und stimmt sich mit den jeweils
zuständigen Aufsichtsbehörden ab. Wenn die Anforde-
rungen des § 8 erfüllt sind, kann die Abwicklungsbe-
hörde bei der Erstellung des Gruppenabwicklungsplans
Abwicklungsbehörden aus Drittstaaten einbeziehen, in
denen die Gruppe Tochterunternehmen, Finanzholding-
gesellschaften oder bedeutende Zweigniederlassungen
hat. Der Gruppenabwicklungsplan soll keine unverhält-
nismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat ha-
ben.

   (2) Der Gruppenabwicklungsplan wird auf der Basis
der nach Absatz 5 zur Verfügung gestellten Informatio-
nen erstellt. Der Gruppenabwicklungsplan umfasst ei-
nen Plan für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes
entweder durch das Ergreifen von Maßnahmen auf der
Ebene des EU-Mutterunternehmens oder durch eine
Aufteilung der Gruppe und eine Abwicklung der Toch-
tergesellschaften. Der Gruppenabwicklungsplan enthält

Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf

1. das EU-Mutterunternehmen,
2. die Tochterunternehmen, die Teil der Gruppe sind
   und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben,

3. sonstige gruppenangehörige Unternehmen und
4. Tochterunternehmen, die ihren Sitz nicht in einem
   Mitgliedstaat haben, vorbehaltlich der Regelungen
   in §§ 167 bis 171.

  (3) Im Gruppenabwicklungsplan
 1. werden die Abwicklungsmaßnahmen dargelegt, die
    in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe im Rah-
    men der in § 40 Absatz 2 Nummer 2 vorgesehenen
    Szenarien zu treffen sind; dies umfasst Abwick-

    lungsmaßnahmen in Bezug auf gruppenangehörige

    Unternehmen, auf das Mutterunternehmen und auf

    Tochterinstitute sowie koordinierte Abwicklungs-
    maßnahmen in Bezug auf Tochterinstitute;

 2. wird analysiert, inwieweit in Bezug auf in der Union
    ansässige Unternehmen der Gruppe die Abwick-
    lungsinstrumente in koordinierter Weise angewandt
    und die Abwicklungsbefugnisse in koordinierter
    Weise ausgeübt werden könnten, insbesondere
    auf Grund von Maßnahmen zur Erleichterung des
    Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abge-
    grenzter Geschäftsbereiche oder Tätigkeiten, die
    von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht
    werden, oder bestimmter Unternehmen der Gruppe
    durch einen Dritten;
 3. werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte
    Abwicklung aufgezeigt;

 4. werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehö-
    ren, die ihren Sitz in Drittländern haben, zum einen
    angemessene Verfahren für die Zusammenarbeit
    und die Abstimmung mit den jeweils zuständigen
    Behörden der betreffenden Drittländer festgelegt
    und zum anderen die Auswirkungen einer Abwick-
    lung in der Union aufgezeigt;

 5. werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtli-
    chen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter
    Funktionen oder Geschäftsbereiche, dargestellt,
    die erforderlich sind, um bei Vorliegen der Abwick-
    lungsvoraussetzungen eine Abwicklung auf Grup-
    penebene zu erleichtern;

 6. werden alle zusätzlichen Maßnahmen beschrieben,
    die die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang
    mit der Abwicklung der Gruppe zu treffen beabsich-
    tigt;
 7. soll nicht von den folgenden Annahmen ausgegan-
    gen werden:

   a) der Gewährung einer außerordentlichen finan-
      ziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln,
      die über die Gewährung von Mitteln des Re-
      strukturierungsfonds gemäß § 1 des Restruktu-
      rierungsfondsgesetzes hinausgeht,

   b) der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe durch
      eine Zentralbank oder
   c) der Gewährung einer Liquiditätshilfe durch eine
      Zentralbank auf der Basis nicht standardisierter
      Besicherungen, Laufzeiten oder Zinssätze;

 8. werden, vorbehaltlich der Regelung in Nummer 7,

    Angaben zur möglichen Finanzierung der verschie-
    denen Gruppenabwicklungsmaßnahmen gemacht
    und, sofern der Einsatz von Finanzierungsmecha-
    nismen erforderlich ist, Grundsätze für eine Auftei-
    lung der Finanzierungsverantwortung zwischen
    Finanzierungsmechanismen in mehreren Mitglied-
    staaten dargelegt; diese Grundsätze sollen auf fai-
    ren und ausgewogenen Kriterien beruhen und ins-
    besondere den Bestimmungen des § 12i des Re-
    strukturierungsfondsgesetzes sowie den Auswir-
    kungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen
    Mitgliedstaaten Rechnung tragen;
 9. ist detailliert auf die Bewertung der Abwicklungs-
    fähigkeit nach § 58 einzugehen und

10. werden technische Regulierungsstandards, die

    nach Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU

    erlassen werden, beachtet.

Der Inhalt des Gruppenabwicklungsplans soll sich an
den Vorgaben des § 40 Absatz 3 orientieren.

   (4) Nach seiner erstmaligen Erstellung wird der
Gruppenabwicklungsplan mindestens einmal im Kalen-
derjahr sowie nach Änderungen der Rechts- oder
Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der
Finanzlage der Gruppe, einschließlich der Finanzlage
jedes Unternehmens der Gruppe, die sich wesentlich
auf den Gruppenabwicklungsplan auswirken oder des-
sen Änderung erforderlich machen könnten, geprüft
und gegebenenfalls aktualisiert. Absatz 1 Satz 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden.
  (5) Das EU-Mutterunternehmen unterstützt die Ab-
wicklungsbehörde umfassend und übermittelt ihr die
entsprechenden Informationen und Analysen. Diese
umfassende Unterstützung, Informationen und Analy-
sen betreffen das EU-Mutterunternehmen und, soweit
notwendig, jedes nachgeordnete Unternehmen der
Gruppe und sonstige Mitglieder der Gruppe. § 42 ist
entsprechend anzuwenden.

  (6) Unter der Voraussetzung, dass die Vertraulichkeit
nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 und 21 gewahrt ist,
übermittelt die Abwicklungsbehörde die Informationen
und Analysen, die sie gemäß Absatz 5 erhält, an

1. die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,
2. die in Bezug auf Tochterunternehmen zuständigen
   Abwicklungsbehörden,
BGBl. 2014, Seite 2115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2115
3. die Abwicklungsbehörden der Aufnahmemitglied-
   staaten oder Staaten des Europäischen Wirtschafts-
   raums, in denen sich bedeutende Zweigniederlas-
   sungen befinden, sofern Belange der jeweiligen be-
   deutenden Zweigniederlassung betroffen sind,
4. die in den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie
   2013/36/EU genannten zuständigen Behörden und
5. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in
   denen sich gruppenangehörige Unternehmen befin-
   den.

Die Informationen und Analysen, die nach Satz 1 Num-
mer 2, 3 und 4 an die dort genannten Behörden über-
mittelt werden, umfassen mindestens die Informationen
und Analysen, die Belange des Tochterunternehmens
oder der bedeutenden Zweigniederlassung betreffen.
Der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde sind alle In-
formationen und Analysen zu übermitteln, die für ihre
Rolle im Prozess der Gruppenabwicklungsplanung von
Belang sind. Handelt es sich um Informationen über
Drittstaatsunternehmen, so ist die Abwicklungsbehörde
nicht verpflichtet, diese Informationen ohne Zustim-
mung der betreffenden Aufsichts- oder Abwicklungsbe-
hörde des Drittstaats zu übermitteln.

   (7) Dritte sind entsprechend § 45 zur Mitwirkung ver-
pflichtet.
  (8) § 40 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wo-
bei im Rahmen der entsprechenden Anwendung von
§ 40 Absatz 5 Satz 2 die Offenlegung gegenüber dem
EU-Mutterunternehmen erfolgt.

                          § 47
                  Verfahren für
           Gruppenabwicklungspläne,
       wenn die Abwicklungsbehörde die für
  die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
   (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppen-
abwicklung zuständige Behörde, so entscheiden die
Abwicklungsbehörde und die für die Tochterunterneh-
men zuständigen Abwicklungsbehörden gemeinsam
über den Gruppenabwicklungsplan. Die Abwicklungs-
behörde stimmt sich zuvor mit der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ab, wenn diese Auf-
sichtsbehörde ist.
   (2) Auf Antrag einer für die gemeinsame Entschei-
dung zuständigen Abwicklungsbehörde kann die Euro-
päische Bankenaufsichtsbehörde die Abwicklungsbe-
hörden gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verord-
nung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erreichung einer Eini-
gung unterstützen. Dies gilt nicht, wenn eine der betrof-
fenen Abwicklungsbehörden zu der Einschätzung ge-
langt, dass die strittige Thematik Auswirkungen fiskali-
scher Art auf den entsprechenden Mitgliedstaat hat. Als
für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde soll die
Abwicklungsbehörde in diesem Fall eine Neubewertung
des Gruppenabwicklungsplanes einschließlich der Min-
destanforderungen an Eigenmittel und berücksich-
tigungsfähige Verbindlichkeiten einleiten.
   (3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeit-
punkt der Übermittlung der in § 46 Absatz 5 genannten
Informationen und Analysen durch die Abwicklungsbe-
hörde keine gemeinsame Entscheidung der Abwick-
lungsbehörden vor, so entscheidet die Abwicklungsbe-
hörde allein über den Gruppenabwicklungsplan. Die

Entscheidung ist zu begründen und hat den Stand-
punkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehör-
den Rechnung zu tragen.
   (4) Die Abwicklungsbehörde teilt die Entscheidung
dem EU-Mutterunternehmen mit. Hat eine Abwick-
lungsbehörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die Eu-
ropäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegen-
heit befasst, so stellt die Abwicklungsbehörde ihre Ent-
scheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Arti-
kel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu-
rück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Ein-
klang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenauf-
sichtsbehörde. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungs-
phase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu
betrachten. Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbe-
hörde innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so fin-
det die Entscheidung der Abwicklungsbehörde Anwen-
dung.

   (5) Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung
im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Ban-
kenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der
Viermonatsfrist eine der betroffenen Abwicklungsbe-
hörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ge-
mäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit
der Angelegenheit befasst. Fasst die Europäische Ban-
kenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen
Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.

                         § 48
                  Verfahren für
            Gruppenabwicklungspläne,
      wenn die Abwicklungsbehörde nicht die
für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
   (1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sondern die
zuständige Abwicklungsbehörde für ein Tochterunter-
nehmen, bemüht sie sich nach Erhalt der in § 46 Ab-
satz 5 genannten Informationen und Analysen von der
für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, zu-
sammen mit anderen Abwicklungsbehörden und nach
Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist,
eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppen-
abwicklungsplan für die ihrer Zuständigkeit unterliegen-
den Unternehmen der Gruppe zu treffen.
   (2) Die Abwicklungsbehörde kann die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehör-
den gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erreichung
einer Einigung ersuchen. Dies gilt nicht, wenn eine der
betroffenen Abwicklungsbehörden zu der Einschätzung
gelangt, dass die strittige Thematik Auswirkungen fis-
kalischer Art auf den entsprechenden Mitgliedstaat hat.
   (3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeit-
punkt der Übermittlung der in § 46 Absatz 5 genannten
Informationen und Analysen durch die für die Gruppen-
abwicklung zuständige Behörde keine gemeinsame
Entscheidung der Abwicklungsbehörden über einen
Gruppenabwicklungsplan vor, so entscheidet die Ab-
wicklungsbehörde für das entsprechende Tochterunter-
nehmen selbst, erstellt einen Abwicklungsplan für das
BGBl. 2014, Seite 2116 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2116
entsprechende Tochterunternehmen und schreibt die-
sen fort. Die Entscheidung ist unter Angabe der Grün-
de, warum dem vorgeschlagenen Gruppenabwick-
lungsplan nicht zugestimmt wird, zu begründen und
hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen

Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden Rech-

nung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde teilt ihre Ent-

scheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungs-

kollegiums mit.

   (4) Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung
im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Ban-
kenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der
Viermonatsfrist eine der betroffenen Abwicklungsbe-
hörden die Europäische Bankenaufsichtsbehörde ge-
mäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit
der Angelegenheit befasst. Fasst die Europäische Ban-
kenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen
Beschluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.

                      Kapitel 2
         Anforderungen in Bezug
  a u f b e r ü c k s i c h t i g u n g s f ä h i g e Ve r-
  bindlichkeiten, relevante Kapital-
instrumente und genehmigtes Kapital

                      Abschnitt 1
                  Mindestbetrag
    berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

                           § 49

        Institutsspezifischer Mindestbetrag
    berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
   (1) Jedes Institut hat auf Verlangen der Abwicklungs-
behörde einen Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger
Verbindlichkeiten vorzuhalten. Der Mindestbetrag wird
als Quote bestehend aus der Summe der Eigenmittel
und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einer-
seits und der Summe der Gesamtverbindlichkeiten
und Eigenmittel des Instituts andererseits ausgedrückt.
Verbindlichkeiten aus Derivaten werden bei der Berech-
nung der Gesamtverbindlichkeiten mit der Maßgabe
berücksichtigt, dass Saldierungsvereinbarungen der
Vertragspartner in voller Höhe anerkannt werden.
  (2) Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten müs-
sen folgende Voraussetzungen erfüllen, um auf den
Mindestbetrag angerechnet zu werden:

1. die Verbindlichkeit ist in der Höhe, in der sie berück-

   sichtigt werden soll, entstanden;

2. die Verbindlichkeit besteht nicht gegenüber dem In-
   stitut und ist nicht durch das Institut garantiert oder
   von dem Institut in sonstiger Weise besichert;
3. die Verbindlichkeit wird weder direkt noch indirekt
   durch das Institut finanziert;

4. die Verbindlichkeit hat eine Restlaufzeit von mindes-
   tens einem Jahr; gewährt die Verbindlichkeit dem
   Gläubiger einen Anspruch auf vorzeitige Rückzah-
   lung, gilt die Verbindlichkeit für die Zwecke dieser
   Vorschrift als in dem Zeitpunkt fällig, in dem eine
   solche Rückzahlung erstmalig verlangt werden kann;
5. die Verbindlichkeit resultiert nicht aus einem Derivat;

6. es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus
   Einlagen, die gemäß § 46f Absatz 4 Nummer 2 des
   Kreditwesengesetzes in einem Insolvenzverfahren
   vorrangig zu befriedigen ist.

   (3) Unterliegt eine Verbindlichkeit dem Recht eines

Drittstaats, so kann die Abwicklungsbehörde von dem

Institut den Nachweis verlangen, dass die Anwendung

des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf diese Ver-

bindlichkeit nach dem Recht dieses Drittstaats aner-
kannt würde, wobei insbesondere das für die Verbind-
lichkeit geltende Vertragsrecht und internationale Ab-
kommen über die Anerkennung von Abwicklungsmaß-
nahmen zu berücksichtigen sind. Ist die Abwicklungs-
behörde nicht davon überzeugt, dass die Anwendung
des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf diese Ver-
bindlichkeit nach dem Recht dieses Drittstaats aner-
kannt würde, kann die Verbindlichkeit nicht auf den
Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlich-
keiten angerechnet werden.
   (4) Die Abwicklungsbehörde legt den institutsspezi-
fischen Mindestbetrag von berücksichtigungsfähigen
Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 insbesondere auf
Grundlage der folgenden Kriterien fest:
1. des Erfordernisses, sicherzustellen, dass das Institut
   durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente in
   einer den Abwicklungszielen entsprechenden Weise
   abgewickelt werden kann;
2. des Erfordernisses, sicherzustellen, dass das Institut
   über ausreichende berücksichtigungsfähige Ver-
   bindlichkeiten verfügt, um bei Anwendung des In-
   struments der Gläubigerbeteiligung zu gewährleis-
   ten, dass

   a) Verluste absorbiert werden können und
   b) die harte Kernkapitalquote in einem Ausmaß wie-
      derhergestellt werden kann, das erforderlich wä-
      re, um ein ausreichendes Marktvertrauen in das
      Institut sicherzustellen und es in die Lage zu ver-
      setzen, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfül-
      len und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der
      Richtlinien 2013/36/EU oder 2014/65/EU zuge-
      lassen ist, fortzuführen;
3. des Erfordernisses, sicherzustellen, dass das Institut
   auch für den Fall, dass der Abwicklungsplan den
   möglichen Ausschluss bestimmter Kategorien be-
   rücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 92
   vom Instrument der Gläubigerbeteiligung oder die
   vollständige Übertragung bestimmter Kategorien
   berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rah-

   men einer partiellen Übertragung auf einen überneh-

   menden Rechtsträger vorsieht, über ausreichende
   berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt,
   um bei Anwendung des Instruments der Gläubiger-
   beteiligung zu gewährleisten, dass
   a) Verluste absorbiert werden können und

   b) die harte Kernkapitalquote in einem Ausmaß wie-
      derhergestellt werden kann, das erforderlich wä-
      re, um ein ausreichendes Marktvertrauen in das
      Institut sicherzustellen und das Institut in die
      Lage zu versetzen, die Zulassungsvoraussetzun-
      gen zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im
      Rahmen der Richtlinien 2013/36/EU oder
      2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen;
BGBl. 2014, Seite 2117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2117
4. der Größe, des Geschäftsmodells, der Refinanzie-
   rungsstruktur und des Risikoprofils des Instituts;
5. des Umfangs, in dem ein Einlagensicherungssystem
   gemäß § 145 zur Finanzierung der Abwicklungsmaß-
   nahmen herangezogen werden könnte, und

6. des Umfangs, in dem der Ausfall des Instituts, ins-

   besondere auf Grund der Vernetzung mit anderen

   Instituten oder mit dem übrigen Finanzsystem, nega-

   tive Auswirkungen auf die Finanzstabilität im Sinne

   einer Ansteckung haben könnte.

   (5) Der von der Abwicklungsbehörde im Benehmen
mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist, festgesetzte in-
stitutsspezifische Mindestbetrag muss von dem Institut

auf Einzelinstitutsbasis vorgehalten werden. Die Ab-

wicklungsbehörde kann nach Anhörung der Aufsichts-

behörde anordnen, dass der Mindestbetrag auch von

einem gruppenangehörigen Unternehmen vorzuhalten

ist.

  (6) Die Abwicklungsbehörde trifft Entscheidungen
nach den Absätzen 4 und 5 Satz 2 parallel zur Ausar-
beitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.

                         § 50
     Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger
     Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis

   (1) Übergeordnete Unternehmen, die gleichzeitig

EU-Mutterunternehmen sind, haben zusätzlich zum

Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlich-
keiten auf Einzelbasis gemäß § 49 auch einen Mindest-
betrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf
konsolidierter Basis vorzuhalten. Die Höhe des Min-
destbetrags auf konsolidierter Basis wird von der Ab-
wicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zu-
ständige Behörde im Benehmen mit der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese Auf-
sichtsbehörde ist, nach Abstimmung mit der für die
Aufsicht auf konsolidierter Basis zuständigen Auf-
sichtsbehörde festgelegt. Dabei sind insbesondere die
in § 49 Absatz 4 genannten Kriterien und die Frage, ob
Tochterunternehmen in Drittstaaten nach dem Grup-
penabwicklungsplan separat abgewickelt werden sol-
len, zu berücksichtigen.

   (2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppen-
abwicklung zuständige Behörde, bemüht sie sich, mit
den für die Tochterunternehmen der Gruppe zuständi-
gen ausländischen Abwicklungsbehörden eine gemein-
same Entscheidung in Bezug auf die Höhe des auf kon-
solidierter Ebene vorzuhaltenden Mindestbetrags be-
rücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu erreichen.
Die gemeinsame Entscheidung ist zu begründen. Die
Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwick-
lung zuständige Behörde teilt dem übergeordneten Un-
ternehmen die gemeinsame Entscheidung mit.
   (3) Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeit-
punkt der Befassung der für die Tochterunternehmen
zuständigen ausländischen Abwicklungsbehörden
durch die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Ent-
scheidung vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde
als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde
über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis. Die
Entscheidung ist zu begründen und hat die von den
ausländischen Abwicklungsbehörden vorgenommene

Bewertung der Tochterunternehmen zu berücksichti-
gen. Die Abwicklungsbehörde teilt die Entscheidung
dem EU-Mutterunternehmen mit.
   (4) Die Abwicklungsbehörde trifft ihre Entscheidung
über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis im Ein-
klang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenauf-

sichtsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung

(EU) Nr. 1093/2010, sofern bis zum Ablauf der Viermo-

natsfrist eine der betroffenen Abwicklungsbehörden die

Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19

der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegen-
heit befasst hat. Fasst die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde innerhalb eines Monats keinen Be-
schluss, so gilt Absatz 3 entsprechend.

   (5) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochter-

unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, aber

nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behör-

de, wirkt sie an einer gemeinsamen Entscheidung über

den Mindestbetrag auf konsolidierter Ebene entspre-

chend Absatz 2 mit. Sie kann die Europäische Banken-
aufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen. Wenn
eine gemeinsame Entscheidung nicht zustande kommt,
legt die Abwicklungsbehörde die von der für die Grup-
penabwicklung zuständigen Behörde entsprechend
Absatz 3 getroffene Entscheidung als bindend zugrun-
de.
  (6) Entscheidungen über den Mindestbetrag auf

konsolidierter Basis werden regelmäßig überprüft und

gegebenenfalls aktualisiert.

   (7) Die Abwicklungsbehörde trifft Entscheidungen
über den Mindestbetrag auf konsolidierter Basis paral-
lel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwick-
lungsplänen.

                         § 51
                  Mindestbetrag
       berücksichtigungsfähiger Verbindlich-
  keiten für Tochterunternehmen auf Einzelbasis

   (1) Die Abwicklungsbehörde legt im Benehmen mit
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
wenn diese Aufsichtsbehörde ist, für die Tochterunter-
nehmen, für die sie zuständige Abwicklungsbehörde
ist, den von jedem Tochterunternehmen der Gruppe
auf Einzelbasis vorzuhaltenden Mindestbetrag berück-
sichtigungsfähiger Verbindlichkeiten fest. Dieser Min-
destbetrag wird auf eine für das jeweilige Tochterunter-
nehmen angemessene Höhe festgelegt, wobei fol-
gende Kriterien berücksichtigt werden:

1. die in § 49 Absatz 4 genannten Kriterien, insbeson-
   dere Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsstruk-
   tur und Risikoprofil des Tochterunternehmens, und
2. der für die Gruppe gemäß § 50 festgelegte Mindest-
   betrag auf konsolidierter Basis.
   (2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppen-
abwicklung zuständige Behörde, befasst sie die für die
Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen ausländi-
schen Abwicklungsbehörden und bemüht sich, mit die-
sen eine gemeinsame Entscheidung in Bezug auf die
Höhe des von jedem Tochterunternehmen vorzuhalten-
den Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbind-
lichkeiten zu erreichen. Sie kann gemäß Artikel 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Ban-
BGBl. 2014, Seite 2118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2118
kenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit befassen.
Dies gilt nicht, wenn die von der für das Tochterunter-
nehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte
Höhe des Mindestbetrags weniger als einen Prozent-
punkt von der nach § 50 festgelegten Höhe des Min-
destbetrags auf konsolidierter Ebene abweicht. Die ge-
meinsame Entscheidung ist zu begründen. Die Abwick-
lungsbehörde legt den Tochterunternehmen, für die sie
die zuständige Abwicklungsbehörde ist, sowie dem
EU-Mutterunternehmen, wenn sie die für die Gruppen-
abwicklung zuständige Behörde ist, die gemeinsame
Entscheidung vor. Liegt innerhalb von vier Monaten
nach dem Zeitpunkt der Befassung der für die Tochter-
unternehmen zuständigen ausländischen Abwicklungs-

behörden durch die Abwicklungsbehörde keine ge-

meinsame Entscheidung vor, so entscheidet die Ab-

wicklungsbehörde über die Höhe des von den Tochter-

unternehmen, für deren Abwicklung sie zuständig ist,
vorzuhaltenden Mindestbetrags berücksichtigungsfähi-
ger Verbindlichkeiten.

   (3) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochter-
unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, aber
nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behör-
de, wirkt sie an einer gemeinsamen Entscheidung über
den Mindestbetrag auf konsolidierter Ebene entspre-
chend Absatz 2 mit. Liegt innerhalb von vier Monaten
nach dem Zeitpunkt der Befassung der betroffenen Ab-
wicklungsbehörden durch die für die Gruppenabwick-
lung zuständige Behörde keine gemeinsame Entschei-
dung in Bezug auf die Höhe des auf das Tochterunter-

nehmen anzuwendenden Mindestbetrags vor, so trifft

die Abwicklungsbehörde für die Tochterunternehmen,

für deren Abwicklung sie zuständig ist, selbst eine Ent-

scheidung. Hierbei hat sie die von der für die Gruppen-

abwicklung zuständigen Behörde geäußerte Meinung
gebührend zu berücksichtigen. Hat nach Ablauf der
Viermonatsfrist die für die Gruppenabwicklung zustän-
dige Behörde die Europäische Bankenaufsichtsbe-
hörde mit der Angelegenheit befasst, so stellt die Ab-
wicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Satz 2 bis
zum Vorliegen eines Beschlusses der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück. Anschlie-
ßend trifft sie ihre Entscheidung im Einklang mit dem
Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.
Fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde inner-
halb eines Monats keinen Beschluss, gilt Satz 2 ent-
sprechend.

   (4) Die Abwicklungsbehörde legt die von den betrof-
fenen Abwicklungsbehörden im Rahmen ihrer jeweili-
gen Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen als bin-

dend zugrunde.

   (5) Entscheidungen über den Mindestbetrag berück-
sichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Tochterunter-
nehmen werden regelmäßig überprüft und gegebenen-
falls aktualisiert.

   (6) Die Abwicklungsbehörde trifft Entscheidungen
über den Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Ver-
bindlichkeiten für Tochterunternehmen parallel zur Aus-
arbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.

                         § 52

          Absehen vom Mindestbetrag
    berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
   (1) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenab-
wicklung zuständige Behörde kann für ein übergeord-
netes Unternehmen, das ein EU-Mutterinstitut ist, von
der Festlegung eines institutsspezifischen Mindestbe-
trags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf
Einzelbasis absehen, wenn

1. das EU-Mutterinstitut den Mindestbetrag auf konso-
   lidierter Basis nach § 50 Absatz 1 einhält und

2. die Aufsichtsbehörde des EU-Mutterinstituts das In-

   stitut vollständig von den Eigenmittelanforderungen

   nach Maßgabe von Artikel 108 Absatz 1 der Richt-

   linie 2013/36/EU ausgenommen hat.

  (2) Die Abwicklungsbehörde als für ein Tochterunter-
nehmen zuständige Abwicklungsbehörde kann für ein
Tochterunternehmen von der Festlegung eines einzu-
haltenden Mindestbetrags auf Einzelbasis nach § 51
absehen, wenn
1. sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mut-
   terunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland
   zugelassen sind und beaufsichtigt werden;

2. das Mutterunternehmen ein Institut ist und das
   Tochterunternehmen in dessen Beaufsichtigung auf
   konsolidierter Basis einbezogen ist;

3. das höchstrangige Gruppeninstitut des Tochterun-

   ternehmens mit Sitz im Inland, sofern es nicht zu-

   gleich das EU-Mutterinstitut ist, auf unterkonsoli-

   dierter Basis den Mindestbetrag auf Einzelbasis

   nach § 51 Absatz 1 einhält;

4. kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hin-
   dernis für die unverzügliche Übertragung von Eigen-
   mitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten
   durch das Mutterunternehmen an das Tochterunter-
   nehmen vorhanden oder abzusehen ist;

5. entweder das Mutterunternehmen in Bezug auf die
   umsichtige Führung des Tochterunternehmens die
   Anforderungen der Aufsichtsbehörde erfüllt und mit
   deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von
   seinem Tochterunternehmen eingegangenen Ver-
   pflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunter-
   nehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
6. die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfah-
   ren des Mutterunternehmens sich auch auf das
   Tochterunternehmen erstrecken;

7. das Mutterunternehmen mehr als 50 Prozent der mit

   den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens
   verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung
   oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des
   Leitungsorgans des Tochterunternehmens berech-
   tigt ist und

8. die im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der
   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständige Behörde
   des Tochterunternehmens dieses vollständig von
   den Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 7 Ab-
   satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenom-
   men hat.
BGBl. 2014, Seite 2119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2119
                         § 53

                  Einhaltung des

    Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger

 Verbindlichkeiten durch vertragliche Instrumente

   (1) In den Entscheidungen über die Höhe des Min-
destbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkei-
ten gemäß den §§ 49 bis 52 kann vorgesehen werden,

dass der Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Ver-

bindlichkeiten auf konsolidierter Basis oder auf Einzel-

basis teilweise durch Instrumente mit einer vertragli-

chen Gläubigerbeteiligungsklausel zu erfüllen ist.

  (2) Ein Instrument kann gemäß Absatz 1 auf den
Mindestbetrag angerechnet werden, wenn das Instru-
ment

1. eine Vertragsbestimmung enthält, wonach es in dem
   Fall, dass die Abwicklungsbehörde das Instrument
   der Gläubigerbeteiligung auf das betreffende Institut
   anwendet, in dem erforderlichen Maße herabge-
   schrieben oder umgewandelt wird, bevor andere be-
   rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabge-
   schrieben oder umgewandelt werden, und
2. einer verbindlichen Nachrangvereinbarung unter-
   liegt, wonach es im Fall eines Insolvenzverfahrens
   gegenüber anderen berücksichtigungsfähigen Ver-
   bindlichkeiten nachrangig ist und nicht vor anderen
   zu dem betreffenden Zeitpunkt noch ausstehenden
   berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten – mit
   Ausnahme anderer vertraglicher Instrumente im
   Sinne dieser Vorschrift – zurückerstattet werden
   darf.

                         § 54
                 Überprüfung des
         Einhaltens des Mindestbetrags
    berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

   (1) Die Abwicklungsbehörde überprüft in Abstim-

mung mit der Aufsichtsbehörde, dass Institute den Min-

destbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

auf Einzelbasis gemäß § 49 Absatz 1 und gegebenen-
falls die Anforderung des § 53 Absatz 1 vorhalten.

   (2) Die Abwicklungsbehörde teilt im Benehmen mit
der Aufsichtsbehörde der Europäischen Bankenauf-
sichtsbehörde den Mindestbetrag berücksichtigungsfä-
higer Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die Anfor-
derung gemäß § 53 Absatz 1 mit, die sie für jedes ein-
zelne Institut festgelegt hat.

                         § 55
             Vertragliche Anerkennung
     des Instruments der Gläubigerbeteiligung
 und des Instruments der Beteiligung der Inhaber
   relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten

   (1) Institute und gruppenangehörige Unternehmen

sind verpflichtet, in den Vertragsbestimmungen von be-

rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die dem

Recht eines Drittstaats unterliegen, zu vereinbaren,

dass der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlich-

keit begründenden Vereinbarung

1. anerkennt, dass das Instrument der Gläubigerbetei-
   ligung auf die Verbindlichkeit angewendet werden
   kann, und

2. sich sowohl mit einer teilweisen als auch mit einer
   vollständigen Herabschreibung des Nennwerts oder

   des ausstehenden Restbetrags und einer Umwand-

   lung in Anteile oder andere Instrumente des harten

   Kernkapitals einverstanden erklärt, die die Abwick-
   lungsbehörde in Anwendung des Instruments der
   Gläubigerbeteiligung vornimmt.

   (2) Auf Verlangen hat das Institut oder das gruppen-

angehörige Unternehmen der Abwicklungsbehörde ein

Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durch-

setzbarkeit und Rechtswirksamkeit dieser Vertragsbe-

stimmung vorzulegen.
  (3) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht für

1. Verbindlichkeiten, die gemäß § 91 Absatz 2 vom An-
   wendungsbereich des Instruments der Gläubigerbe-
   teiligung ausgenommen sind,

2. Verbindlichkeiten aus Einlagen gemäß § 46f Absatz 4
   Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und
3. Verbindlichkeiten, die bereits vor dem 1. Januar
   2015 begründet worden sind.
   (4) Die Abwicklungsbehörde kann berücksich-
tigungsfähige Verbindlichkeiten, die dem Recht eines
bestimmten Drittstaats oder bestimmter Drittstaaten
unterliegen, von der Verpflichtung nach Absatz 1 aus-
nehmen, soweit Verbindlichkeiten nach dem Recht des
betreffenden Drittstaats oder einem bindenden Abkom-
men mit dem betreffenden Drittstaat den Herabschrei-
bungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwick-
lungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde
kann diese Ausnahme jederzeit aufheben, wenn die Vo-
raussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen.
   (5) Die Absätze 1, 2, 3 Nummer 3 und Absatz 4 sind
auf das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevan-
ter Kapitalinstrumente entsprechend anzuwenden.
   (6) Fehlt die Vertragsbestimmung nach Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 4 in den Vertragsbestimmungen

eines relevanten Kapitalinstruments, dann ist dieses

nicht als bankaufsichtlicher Eigenmittelbestandteil an-

rechenbar.

                     Abschnitt 2

         Genehmigtes Kapital und andere
         Instrumente harten Kernkapitals

                         § 56
                 Beseitigung der
      verfahrenstechnischen Hindernisse für
     das Instrument der Gläubigerbeteiligung
   (1) Die Abwicklungsbehörde kann im Benehmen mit
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
wenn diese Aufsichtsbehörde ist, anordnen, dass Insti-
tute oder gruppenangehörige Unternehmen jederzeit in
ausreichendem Umfang genehmigtes Grundkapital, ge-

nehmigtes Stammkapital oder andere Instrumente des

harten Kernkapitals vorzuhalten oder eine bedingte Ka-

pitalerhöhung durchzuführen haben, um die praktische

Durchführbarkeit der Umwandlung von Verbindlichkei-

ten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kern-

kapitals durch die Ausgabe neuer Anteile oder anderer
Instrumente des harten Kernkapitals zu gewährleisten.
§ 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 55a
Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesell-
BGBl. 2014, Seite 2120 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2120
schaften mit beschränkter Haftung sind nicht anzuwen-
den auf genehmigtes Kapital, das in Vollzug einer An-
ordnung nach Satz 1 geschaffen wird. Genehmigtes
Kapital, das in Vollzug einer Anordnung nach Satz 1

geschaffen wird, wird nicht auf sonstiges genehmigtes

Kapital angerechnet. Sollten trotz einer Anordnung ge-

mäß Satz 1 nicht in ausreichendem Umfang genehmig-

tes Grundkapital, genehmigtes Stammkapital oder an-

dere Instrumente des harten Kernkapitals vorhanden

sein, steht dies der Wirksamkeit einer Abwicklungsan-
ordnung nicht entgegen.

   (2) Die Abwicklungsbehörde bewertet im Rahmen

der Abwicklungsplanung für das betreffende Institut

oder gruppenangehörige Unternehmen, ob und in wel-

cher Höhe sie von ihrer Befugnis gemäß Absatz 1 Ge-

brauch macht. Dabei berücksichtigt sie insbesondere
die im Rahmen der Abwicklungsplanung in Betracht
gezogenen Abwicklungsinstrumente. Sieht der Abwick-
lungsplan die Möglichkeit der Anwendung des Instru-
ments der Gläubigerbeteiligung vor, prüft die Abwick-

lungsbehörde, ob das genehmigte Grundkapital, das

genehmigte Stammkapital oder die anderen Instru-

mente des harten Kernkapitals zur Deckung der in
§ 96 genannten Beträge ausreichen könnten.

   (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn rechtsformspezifische

Besonderheiten dem Vorhalten von Instrumenten des

harten Kernkapitals entgegenstehen und die Möglich-
keit der Anwendung des Instruments der Gläubigerbe-
teiligung bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzun-
gen oder der Voraussetzungen des § 65 durch andere
Maßnahmen, insbesondere die Anordnung eines
Rechtsformwechsels nach § 149, sichergestellt ist.

   (4) Die Abwicklungsbehörde kann von einem Institut
oder gruppenangehörigen Unternehmen verlangen, der
Abwicklungsbehörde darzulegen, dass sich aus den
Gründungsdokumenten oder der Satzung des Instituts
oder gruppenangehörigen Unternehmens keine Hinder-

nisse für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in An-
teile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals
ergeben oder dass solche Hindernisse insbesondere
durch Anordnung eines Rechtsformwechsels nach
§ 149 überwunden werden können. Sollten dennoch
bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteili-

gung solche Hindernisse vorhanden sein, stehen diese

der Wirksamkeit einer Abwicklungsanordnung nicht

entgegen.

   (5) Sehen die Vertragsbestimmungen einer Verbind-
lichkeit keine Vertragsbestimmung im Sinne des § 55
Absatz 1 vor, hindert dies die Abwicklungsbehörde
nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von dem Instru-
ment der Gläubigerbeteiligung Gebrauch zu machen.

                     Kapitel 3
           Abwicklungsfähigkeit

                         § 57
                 Bewertung der
        Abwicklungsfähigkeit von Instituten

   (1) Die Abwicklungsbehörde bewertet, inwieweit ein
Institut, das keiner Gruppe angehört, die einer Beauf-
sichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, abwick-
lungsfähig ist. Die Abwicklungsbehörde stimmt sich
bei ihrer Bewertung mit der Aufsichtsbehörde und den
Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und der

Drittstaaten ab, in denen sich bedeutende Zweignieder-
lassungen befinden, soweit Belange dieser bedeuten-
den Zweigniederlassungen betroffen sind.

   (2) Ein Institut ist abwicklungsfähig, wenn es aus

Sicht der Abwicklungsbehörde möglich ist, über das

Vermögen des Instituts entweder ein Insolvenzverfah-

ren zu eröffnen und durchzuführen oder dieses durch

Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befug-

nissen abzuwickeln, insofern dabei

1. auch in einer Situation allgemeiner finanzieller Insta-
   bilität oder bei Eintritt systemweiter Ereignisse we-

   sentliche nachteilige Auswirkungen auf Finanzsys-

   teme in der Bundesrepublik Deutschland, den ande-

   ren Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt soweit

   wie möglich vermieden werden,

2. die Fortführung kritischer Funktionen gewährleistet
   ist, sofern der Geschäftsbetrieb des Instituts solche
   kritischen Funktionen umfasst, und

3. kritische Funktionen und Kernbereichsgeschäfte im

   erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich

   von anderen Funktionen getrennt werden.

   (3) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungs-
fähigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 prüft die Ab-

wicklungsbehörde mindestens die in Abschnitt C des

Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aspekte.

   (4) Die Abwicklungsbehörde bewertet die Abwick-
lungsfähigkeit nach dieser Vorschrift zeitgleich mit und
für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des
Abwicklungsplans gemäß § 40.

   (5) Kommt die Abwicklungsbehörde im Rahmen der
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts zu
einem negativen Ergebnis, informiert sie die Europä-
ische Bankenaufsichtsbehörde entsprechend und um-
fassend.

  (6) § 42 findet entsprechende Anwendung.

                           § 58
                  Bewertung der
         Abwicklungsfähigkeit von Gruppen

   (1) Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß § 155 für

die Gruppenabwicklung zuständig ist, bewertet sie die

Abwicklungsfähigkeit der entsprechenden Gruppe. Die

Abwicklungsbehörde führt die Bewertung innerhalb ei-
nes Abwicklungskollegiums nach Abstimmung mit der
konsolidierenden Aufsichtsbehörde, den für die Toch-
terunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden
und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten
und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweignie-
derlassungen befinden, soweit Belange dieser bedeu-
tenden Zweigniederlassungen betroffen sind, durch.
   (2) Eine Gruppe ist abwicklungsfähig, wenn es aus
Sicht der Abwicklungsbehörden möglich ist, über die
Vermögen der Gruppenunternehmen entweder ein In-
solvenzverfahren zu eröffnen und durchzuführen oder
es durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten
und -befugnissen abzuwickeln, sofern dabei

1. insbesondere in einer Situation allgemeiner finanziel-
   ler Instabilität oder bei Eintritt systemweiter Ereignis-
   se, wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Fi-
   nanzsysteme in Mitgliedstaaten, in denen Gruppen-
   unternehmen ihren Sitz haben, anderen Mitglied-
BGBl. 2014, Seite 2121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2121
  staaten oder der Union insgesamt soweit möglich
  vermieden werden,
2. die Fortführung einschließlich der Möglichkeit der
   geordneten Abwicklung kritischer Funktionen ge-
   währleistet ist, sofern der Geschäftsbetrieb des je-
   weiligen Gruppenunternehmens solche kritischen
   Funktionen umfasst, und
3. die Bedingungen des § 46 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7
   eingehalten werden.

   (3) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungs-

fähigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 prüfen die Ab-

wicklungsbehörden mindestens die in Abschnitt C des

Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU genannten Aspekte.

Darüber hinaus beachtet die Abwicklungsbehörde

technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 15

Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden.

   (4) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach

dieser Vorschrift

1. erfolgt zeitgleich mit und für Zwecke der Erstellung
   und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß

   § 46,

2. ergeht im Rahmen des Entscheidungsprozesses
   nach § 47 und

3. wird von den Abwicklungskollegien gemäß § 156 be-
   rücksichtigt.

   (5) Kommt die Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer
Beteiligung an der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
einer Gruppe zu einem negativen Ergebnis, informiert
sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde.
  (6) § 47 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

                         § 59
                       Abbau und
     Beseitigung von Abwicklungshindernissen
      bei Instituten; Verordnungsermächtigung
   (1) Stellt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Bewer-
tung nach § 57 fest, dass der Abwicklungsfähigkeit

des Instituts wesentliche Hindernisse entgegenstehen,

so teilt sie dies dem betreffenden Institut und den nach

§ 57 Absatz 1 beteiligten Behörden schriftlich unter
Hinweis auf die Frist nach Absatz 2 mit. Die deutsche
Fassung des Schreibens kann mit einer nicht binden-
den Übersetzung versehen werden.

   (2) Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mit-

teilung nach Absatz 1 hat das Institut der Abwicklungs-

behörde geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit de-
nen die in der Mitteilung nach Absatz 1 genannten Hin-
dernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden
sollen.
   (3) Die Abwicklungsbehörde bewertet, ob die nach
Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind,
die in Frage stehenden Hindernisse zu beseitigen oder
zumindest abzubauen. Die Abwicklungsbehörde
stimmt sich bei ihrer Bewertung mit der Aufsichtsbe-
hörde ab.
   (4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewer-
tung zu dem Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maß-
nahmen geeignet sind, die in Frage stehenden Hinder-
nisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen, ordnet
die Abwicklungsbehörde an, dass das Institut die nach
Absatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen unverzüglich
umzusetzen hat. Andernfalls ordnet die Abwicklungs-

behörde an, dass das Institut andere von der Abwick-
lungsbehörde festgelegte alternative Maßnahmen zur
Beseitigung oder zum Abbau der in Frage stehenden
Hindernisse umzusetzen hat. Das Institut erstellt inner-
halb eines Monats einen Plan, der darlegt, wie die von
der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen um-
gesetzt werden sollen.
   (5) Die von der Abwicklungsbehörde anzuordnenden
alternativen Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 müssen
erforderlich und verhältnismäßig sein, um die in Frage

stehenden Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu

beseitigen, und dabei der Bedrohung der Finanzstabili-

tät durch diese Abwicklungshindernisse sowie den

Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Ge-

schäftstätigkeit, die Stabilität und die Fähigkeit des In-

stituts, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, Rech-

nung tragen.

  (6) Die Abwicklungsbehörde kann nach Maßgabe

von Absatz 5 anordnen, dass das Institut eine oder
mehrere der folgenden Maßnahmen umzusetzen hat:

 1. den Abschluss oder die Änderung von Vereinbarun-

    gen über eine gruppeninterne finanzielle Unterstüt-
    zung;

 2. den Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen
    über die Sicherstellung kritischer Funktionen;

 3. die Begrenzung der maximalen individuellen und
    aggregierten Risikopositionen; dies gilt, unbescha-
    det der Regelungen über Großkredite, auch für be-
    rücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne
    des § 91 Absatz 1, die gegenüber anderen Institu-
    ten bestehen, es sei denn, es handelt sich um Ver-
    bindlichkeiten gegenüber einem gruppenangehöri-
    gen Unternehmen;
 4. die Erfüllung zusätzlicher, für Zwecke der Abwick-
    lungsplanung relevanter Informationspflichten in re-
    gelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen;
 5. die Veräußerung von Vermögensgegenständen;

 6. die Einschränkung oder die Einstellung bestehen-

    der oder geplanter Geschäftsaktivitäten oder des

    Vertriebs neuer oder existierender Produkte;

 7. die Änderung der rechtlichen oder operativen
    Strukturen des Instituts, um die Komplexität zu re-
    duzieren und um zu gewährleisten, dass kritische
    Funktionen durch die Anwendung der Abwick-

    lungsinstrumente rechtlich und operativ von ande-

    ren Funktionen getrennt werden können;

 8. die Errichtung einer Mutterfinanzholdinggesell-
    schaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesell-
    schaft in einem Mitgliedstaat oder einer EU-
    Finanzholdinggesellschaft;
 9. die Begebung berücksichtigungsfähiger Verbind-
    lichkeiten oder die Vornahme alternativer Maßnah-
    men, um die Anforderungen nach § 49 zu erfüllen;
    zu den alternativen Maßnahmen gehört insbeson-
    dere der Versuch, die Bedingungen ausstehender
    berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, Kern-
    kapital- oder Ergänzungskapitalinstrumente mit
    dem Ziel nachzuverhandeln, dass Entscheidungen
    der Abwicklungsbehörde nach dem maßgeblichen
    Recht Anerkennung finden;
10. wenn es sich bei einem Institut um ein Tochterun-
    ternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft
BGBl. 2014, Seite 2122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2122
    handelt, die Errichtung einer getrennten Finanzhol-
    dinggesellschaft durch die gemischte Holdingge-
    sellschaft zur Kontrolle des Instituts, soweit dies er-
    forderlich ist, um die Abwicklung des Instituts zu
    erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung
    der in Teil 4 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente
    und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Fi-
    nanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirkt.

Die Abwicklungsbehörde soll Maßnahmen nach den
Nummern 5 bis 7 nur anordnen, wenn dem Institut zu-
vor erneut Gelegenheit gegeben wurde, Maßnahmen
zur Beseitigung der Hindernisse vorzuschlagen, und
die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Einschätzung
der Abwicklungsbehörde nicht geeignet sind, die Hin-

dernisse wirksam zu beseitigen. Handelt es sich bei ei-

nem Institut um ein Tochterunternehmen einer ge-

mischten Holdinggesellschaft, kann die Abwicklungs-

behörde ferner anordnen, dass die gemischte Holding-
gesellschaft eine getrennte Finanzholdinggesellschaft
zur Kontrolle des Instituts errichtet, sofern dies erfor-
derlich ist, um die Abwicklung des Instituts zu erleich-
tern und zu verhindern, dass sich die Anwendung der in
Teil 4 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -be-
fugnisse negativ auf die nicht im Finanzsektor operie-
renden Teile der Gruppe auswirkt.

   (7) Bevor die Abwicklungsbehörde eine Maßnahme
nach Absatz 4 Satz 2 verlangt, prüft sie nach Abstim-
mung mit der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bun-
desbank und gegebenenfalls mit der Behörde, die mit
der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach
der Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Eu-
ropäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. De-
zember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der
nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist, die po-
tentiellen Auswirkungen der betreffenden Maßnahme
auf das jeweilige Institut, auf den gemeinsamen Markt
für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in ande-
ren Mitgliedstaaten und der Union als solcher.

  (8) Absatz 4 Satz 2 und die Absätze 5 und 6 gelten
entsprechend, wenn das Institut innerhalb der Frist des
Absatzes 2 keine Vorschläge unterbreitet.
   (9) Im Fall des Absatzes 1 ist die Pflicht der Abwick-
lungsbehörde zur Erstellung eines Abwicklungsplans
nach § 40 soweit und so lange ausgesetzt, bis das Ver-
fahren nach Absatz 4, einschließlich einer entsprechen-
den Anwendung des Absatzes 4 nach Absatz 8, been-
det wurde und die entsprechenden Hindernisse besei-
tigt oder zumindest abgebaut wurden.

   (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen bezüglich der in Absatz 6 vorgesehenen Maßnah-
men und der Voraussetzungen, unter denen sie jeweils
angeordnet werden können, zu treffen. Das Bundesmi-
nisterium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde über-
tragen.

                           § 60

            Abbau und Beseitigung
    von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
  (1) Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für die
Gruppenabwicklung zuständig, erstellt sie in Zusam-
menarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde

und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Ein-
klang mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 und nach Abstimmung mit den betroffe-
nen Aufsichtsbehörden einen Bericht. Diesen übermit-
telt sie an
1. das EU-Mutterunternehmen,

2. die für die Tochterunternehmen zuständigen Ab-
   wicklungsbehörden und

3. die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und
   Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweignieder-
   lassungen befinden.
  (2) In dem Bericht nach Absatz 1 werden

1. etwaige wesentliche Hindernisse für eine effektive

   Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Aus-

   übung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die

   Gruppe analysiert und

2. Empfehlungen für Maßnahmen formuliert, die nach
   Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich
   oder angemessen sind, um Hindernisse nach Num-
   mer 1 zu beseitigen.
Die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe
sind jeweils zu berücksichtigen.

   (3) Innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Be-
richts nach Absatz 1 kann das EU-Mutterunternehmen
Stellung nehmen und der Abwicklungsbehörde als für
die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alternative
Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht auf-
gezeigten Hindernisse beseitigt oder zumindest abge-
baut werden können. Die Abwicklungsbehörde unter-
richtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Euro-
päische Bankenaufsichtsbehörde sowie die Behörden
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 über die vorge-
schlagenen Maßnahmen oder darüber, dass das EU-
Mutterunternehmen innerhalb der Frist des Satzes 1
keine Maßnahmen vorgeschlagen hat.

   (4) Nach Abstimmung mit den übrigen Aufsichtsbe-
hörden und den Abwicklungsbehörden der Mitglied-
staaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende
Zweigniederlassungen befinden, bemüht sich die Ab-
wicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zu-
ständige Behörde, gemeinsam mit den für die Tochter-
unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden eine
gemeinsame Entscheidung zu treffen bezüglich
1. der Identifizierung der wesentlichen Hindernisse
   und,

2. soweit erforderlich, der Bewertung der von dem EU-
   Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen
   sowie der von den Behörden verlangten Maßnah-
   men zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehen-
   den Hindernisse.

Bei der Entscheidung sollen die möglichen Auswirkun-
gen solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in de-
nen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden. In der
Entscheidung kann vorgesehen werden, dass eine oder
mehrere Maßnahmen im Sinne des § 59 Absatz 5 auf
Ebene einzelner Gruppenunternehmen oder in Bezug
auf die Gruppe insgesamt angeordnet werden. Die Ab-
wicklungsbehörde kann die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der
Erzielung einer Einigung ersuchen. Die Abwicklungsbe-
hörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Be-
BGBl. 2014, Seite 2123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2123
hörde teilt die gemeinsame Entscheidung dem EU-Mut-
terunternehmen mit.

   (5) Liegt innerhalb von vier Monaten nach Vorlage

des Berichts nach Absatz 1 keine gemeinsame Ent-

scheidung vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde

als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde al-
lein über die auf Gruppenebene zu treffenden Maßnah-

men. Dabei trägt sie den Standpunkten und Vorbehal-

ten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung. Die Ab-

wicklungsbehörde begründet die Entscheidung und

teilt sie dem EU-Mutterunternehmen mit. Sie trifft ihre

Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Eu-

ropäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19

der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern eine der be-

troffenen Behörden die Europäische Bankenaufsichts-

behörde mit einer der in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8

oder 10 genannten Angelegenheiten befasst hat. Fasst

die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb ei-

nes Monats keinen Beschluss, so gilt Satz 1 entspre-

chend.

   (6) Ist die Abwicklungsbehörde die zuständige Ab-
wicklungsbehörde für Tochterunternehmen der Gruppe,
ohne nach § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig
zu sein, bemüht sie sich, nach Abstimmung mit den
übrigen Aufsichtsbehörden und den Abwicklungsbe-
hörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen
sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, ge-
meinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständi-
gen Abwicklungsbehörde und den anderen betroffenen
Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung
zu treffen bezüglich

1. der Identifizierung der wesentlichen Hindernisse
   und,

2. soweit erforderlich, der Bewertung der von dem EU-
   Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen
   sowie der von den Behörden vorgeschlagenen Maß-
   nahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der beste-
   henden Hindernisse.
Die Abwicklungsbehörde kann die Europäische Ban-
kenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung
(EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in § 59 Absatz 6 Num-
mer 7, 8 oder 10 genannten Angelegenheiten befassen.
Sie teilt die gemeinsame Entscheidung den Tochterun-

ternehmen mit, welche ihrer Zuständigkeit unterfallen.

   (7) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemein-
same Entscheidung der Abwicklungsbehörden nach
Absatz 6 vor, so trifft die Abwicklungsbehörde für die
Tochterunternehmen, für welche sie zuständig ist,
selbst eine Entscheidung. Hierbei hat sie die Stand-
punkte und Vorbehalte der anderen Abwicklungsbehör-
den gebührend zu berücksichtigen. Sie teilt die Ent-
scheidung den betroffenen Tochterunternehmen und
der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwick-
lungsbehörde mit. Die Abwicklungsbehörde trifft ihre
Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Eu-
ropäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern eine der be-
troffenen Behörden die Europäische Bankenaufsichts-
behörde mit einer der in § 59 Absatz 6 Nummer 7, 8
oder 10 genannten Angelegenheiten befasst hat. Fasst
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde innerhalb ei-
nes Monats keinen Beschluss, gilt Satz 1 entspre-
chend.

   (8) Soweit eine gemeinsame Entscheidung nicht zu-
stande kommt, legt die Abwicklungsbehörde die von
der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde

und von den betroffenen Abwicklungsbehörden im

Rahmen deren jeweiliger Zuständigkeit getroffenen

Entscheidungen als bindend zugrunde.

   (9) Ist die Abwicklungsbehörde nach § 155 für die

Gruppenabwicklung zuständig, setzt sie das Verfahren

zur Erstellung eines Gruppenabwicklungsplans nach

§ 46 soweit und so lange aus, bis das Verfahren nach

den Absätzen 1 bis 6 beendet wurde und die Hinder-

nisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsin-

strumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse

beseitigt oder zumindest abgebaut wurden. Ist die Ab-

wicklungsbehörde nicht nach § 155 für die Gruppenab-

wicklung zuständig, setzt sie das Verfahren zur Erstel-

lung eines Teilabwicklungsplans nach § 48 Absatz 3

und 4 soweit und so lange aus, bis das Verfahren nach

den Absätzen 7 und 8 beendet wurde und die Hinder-

nisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsin-
strumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse
beseitigt oder zumindest abgebaut wurden.

                      Kapitel 4

                   Gründung von
 B r ü c k e n i n s t i t u t e n u n d Ve r m ö g e n s -
       verwaltungsgesellschaften

                           § 61

         Gründung von Brückeninstituten
     und Vermögensverwaltungsgesellschaften

   (1) Der Restrukturierungsfonds gemäß § 1 des Re-
strukturierungsfondsgesetzes kann, auch ohne konkre-
ten Anlass, juristische Personen gründen, die
1. im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Absatz 1
   Nummer 1 Buchstabe b als übernehmender Rechts-
   träger fungieren können (Brückeninstitut) oder

2. im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Absatz 1

   Nummer 2 als übernehmender Rechtsträger fungie-
   ren können (Vermögensverwaltungsgesellschaft).

   (2) Der Restrukturierungsfonds kann Anteile an ei-
nem Rechtsträger erwerben, der von einem Dritten für
die Zwecke des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
oder Nummer 2 gegründet wurde, um diesen als Brü-
ckeninstitut im Rahmen einer Übertragung nach § 107
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder als Vermögens-
verwaltungsgesellschaft im Rahmen einer Übertragung
nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 zu verwenden. Ein An-
teilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Inte-
resse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund er-
strebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf an-
dere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der Bun-
deshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.

  (3) § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes ist auf
Brückeninstitute und Vermögensverwaltungsgesell-
schaften nicht anzuwenden.
BGBl. 2014, Seite 2124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2124
                         Teil 4

                     Abwicklung

                      Kapitel 1
    A b w i c k l u n g s b e f u g n i s , Vo r a u s -
  setzungen und weitere Befugnisse

                          § 62
                Abwicklungsvoraus-
          setzungen in Bezug auf Institute

   (1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf
ein Institut liegen vor, wenn

1. das Institut in seinem Bestand gefährdet ist;

2. die Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme zur
   Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele er-

   forderlich und verhältnismäßig ist und

3. die Bestandsgefährdung sich innerhalb des zur Ver-

   fügung stehenden Zeitrahmens nicht ebenso sicher

   durch andere Maßnahmen als durch Abwicklungs-
   maßnahmen beseitigen lässt. Als alternative Maß-
   nahmen kommen in Betracht:
  a) Maßnahmen des privaten Sektors einschließlich
     Maßnahmen eines Institutssicherungssystems
     oder
  b) Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere

     Maßnahmen frühzeitigen Eingreifens gemäß den
     §§ 36 bis 38 oder Maßnahmen gemäß den §§ 45
     bis 46 des Kreditwesengesetzes.

Die vorhergehende Anwendung von Maßnahmen früh-
zeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36 bis 38 oder von
Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesen-
gesetzes ist keine Voraussetzung für den Erlass von
Abwicklungsmaßnahmen.

   (2) Die Aufsichtsbehörde stellt nach Anhörung der
Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde
stellt nach Anhörung der Aufsichtsbehörde die Be-
standsgefährdung des Instituts fest. Zu diesem Zweck
stellen sich die Abwicklungsbehörde und die Aufsichts-
behörde auf Anforderung gegenseitig unverzüglich alle
Informationen zur Verfügung, die für diese Feststellung
erforderlich sind.

                          § 63
                Bestandsgefährdung;
              Verordnungsermächtigung

  (1) Eine Bestandsgefährdung eines Instituts liegt vor,
wenn
1. das Institut gegen die mit einer Erlaubnis nach § 32
   des Kreditwesengesetzes verbundenen Anforderun-
   gen in einer Weise verstößt, die die Aufhebung der
   Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde rechtfertigen
   würde oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen,
   dass dies in naher Zukunft bevorsteht,
2. die Vermögenswerte des Instituts die Höhe seiner
   Verbindlichkeiten unterschreiten oder objektive An-
   haltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zu-
   kunft bevorsteht, oder
3. das Institut zahlungsunfähig ist oder objektive An-
   haltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut in
   naher Zukunft nicht mehr in der Lage sein wird, die
   bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der

   Fälligkeit zu erfüllen, es sei denn, es bestehen ernst-
   hafte Aussichten darauf, dass das Institut durch Ga-

   rantien im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
   oder 2 in die Lage versetzt wird, bestehende Zah-
   lungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
   (2) Einer Bestandsgefährdung steht die Bewilligung
einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus
öffentlichen Mitteln gleich. Dies gilt nicht, wenn die au-
ßerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffent-
lichen Mitteln zur Abwendung einer schweren Störung
der Volkswirtschaft und zur Wahrung der Finanzstabili-
tät erfolgt in der Form

1. einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten,
   die von der Europäischen Zentralbank oder der

   Deutschen Bundesbank zu ihren jeweiligen Bedin-
   gungen bereitgestellt werden,

2. einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbind-

   lichkeiten oder

3. einer Zuführung von Eigenkapital oder des Kaufs

   von Kapitalinstrumenten

   a) zu Preisen und Bedingungen, die das Institut
      nicht begünstigen,
   b) zwecks Schließung von Kapitallücken, die in
      Stresstests auf nationaler Ebene oder der Ebene
      der Union oder des einheitlichen Aufsichtsme-
      chanismus, bei der Bewertung der Qualität der
      Vermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen

      durch die Aufsichtsbehörde, die Europäische
      Zentralbank oder die Europäische Bankenauf-
      sichtsbehörde festgestellt und gegebenenfalls
      durch die Aufsichtsbehörde bestätigt wurden,

   c) wenn im Zeitpunkt der Kapitalzuführung die Vo-
      raussetzungen des § 65 Absatz 2 nicht erfüllt
      sind.

Die Regelungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 gelten
nur für präventive, zeitlich befristete und verhältnis-
mäßige Maßnahmen, die nicht dem Ausgleich von Ver-
lusten dienen, die das Institut bereits erlitten hat oder in
naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird. Kapital-
maßnahmen öffentlicher Eigentümer, die keine Beihilfe
im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union sind, bleiben
unbenommen.
   (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen bezüglich der Umstände zu treffen, unter denen
eine Bestandsgefährdung nach den Absätzen 1 und 2
vorliegt. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwick-
lungsbehörde übertragen.

                           § 64
      Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug
   auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
   (1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf
ein Finanzinstitut, das nachgeordnetes Unternehmen
eines auf konsolidierter Basis beaufsichtigten überge-
ordneten Unternehmens ist, liegen vor, wenn die in § 62
Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug
auf das Finanzinstitut als auch in Bezug auf das über-
geordnete Unternehmen erfüllt sind. § 62 Absatz 2 gilt
entsprechend.
BGBl. 2014, Seite 2125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2125
   (2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf
eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanz-
holdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesell-
schaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem
Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft,
eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in ei-
nem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutter-
finanzholdinggesellschaft liegen vor, wenn die in § 62
Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug
auf eine der vorgenannten Holdinggesellschaften als
auch in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder meh-
rere Tochterunternehmen dieser Holdinggesellschaft er-
füllt sind, sofern es sich bei dem beziehungsweise den
Tochterunternehmen um ein Institut beziehungsweise
um Institute handelt. Hat ein nachgeordnetes Unter-
nehmen nach Satz 1 seinen Sitz in einem Drittstaat,
muss die Abwicklungsbehörde im Drittstaat festgestellt
haben, dass dieses nachgeordnete Unternehmen die
Abwicklungsvoraussetzungen gemäß dem Recht des
Drittstaats erfüllt.

  (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Abwicklungs-
behörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug
auf eine in Absatz 2 genannte Holdinggesellschaft an-
ordnen, wenn

1. die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen in
   Bezug auf ein Tochterunternehmen oder mehrere
   Tochterunternehmen dieser Holdinggesellschaft er-
   füllt sind, sofern es sich bei den Tochterunterneh-
   men um Institute handelt,
2. die Bestandsgefährdung des Tochterunternehmens
   oder der Tochterunternehmen nach Nummer 1 eine
   Bestandsgefährdung der Gruppe als Ganzes oder
   eines Instituts auslösen könnte und

3. eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf diese Hol-
   dinggesellschaft für die Abwicklung eines Tochter-

   unternehmens oder mehrerer Tochterunternehmen

   nach Nummer 1 oder für die Abwicklung der Gruppe

   als Ganzes erforderlich ist.
Bei der Beurteilung, ob die Abwicklungsvoraussetzun-
gen gemäß § 62 Absatz 1 in Bezug auf ein Tochterun-
ternehmen nach Satz 1 Nummer 1 vorliegen, können
die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens
und die Abwicklungsbehörde der Holdinggesellschaft
im Wege einer gemeinsamen Entscheidung einen Kapi-
taltransfer oder einen Verlustausgleich in der Gruppe,
einschließlich der bereits erfolgten Ausübung des In-
struments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapi-
talinstrumente gemäß § 89, außer Betracht lassen.

   (4) Werden die Tochterinstitute einer gemischten

Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwi-

schen-Finanzholdinggesellschaft gehalten, dürfen Ab-

wicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenab-

wicklung nach Absatz 2 oder Absatz 3 nur in Bezug

auf die Zwischen-Finanzholdinggesellschaft und nicht

in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft ange-

ordnet werden.

                         § 65

              Voraussetzungen für die
      Anwendung des Instruments der Betei-
 ligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
  (1) Außer in den Fällen der §§ 62 und 64 kann die
Abwicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung

der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89
auch in Bezug auf relevante Kapitalinstrumente anwen-
den, die
1. von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden
   und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis
   für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforde-
   rungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbe-
   hörde und die für die Feststellung zuständige Be-
   hörde des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens
   in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß
   § 166 Absatz 3 und 4 nach Maßgabe des § 66 fest-
   stellen, dass in Bezug auf die Gruppe die Vorausset-
   zungen des § 62 Absatz 1 vorliegen;

2. von einem inländischen Mutterunternehmen ausge-
   geben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene
   des inländischen Mutterunternehmens oder auf kon-
   solidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Ei-
   genmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die
   Abwicklungsbehörde feststellt, dass in Bezug auf
   die Gruppe die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1
   vorliegen oder

3. von einem Institut ausgegeben werden, wenn die-
   sem eine außerordentliche finanzielle Unterstützung
   aus öffentlichen Mitteln bewilligt wird, außer in Fällen
   des § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3.

   (2) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1 und 2
liegt die Bestandsgefährdung einer Gruppe vor, wenn
1. die Gruppe gegen die Aufsichtsanforderungen auf
   konsolidierter Ebene in einer Weise verstößt, die
   Maßnahmen gemäß § 45 Absatz 2, gegebenenfalls
   in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 3 des Kredit-
   wesengesetzes, durch die Aufsichtsbehörde in Be-
   zug auf ein auf konsolidierter Basis beaufsichtigtes
   Unternehmen der Gruppe rechtfertigt oder

2. objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein

   Verstoß nach Nummer 1 zumindest in naher Zukunft

   bevorsteht.

                           § 66

         Feststellung der Voraussetzungen
      für die Anwendung des Instruments der
     Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-
instrumente bei gruppenangehörigen Unternehmen
   (1) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in Bezug
auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalin-
strumente ausgibt, welche auf Einzelbasis und auf kon-
solidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigen-
mittelanforderungen anerkannt sind, die Feststellung

der in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen,

sofern die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-

instrumente gemäß § 89 zur Erreichung der Abwick-

lungsziele ausreichen würde, oder die Feststellung

nach § 65 Absatz 1 Nummer 3, teilt sie diese Absicht

umgehend der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit.

Ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht die für

die Feststellung hinsichtlich des übergeordneten Unter-
nehmens zuständige Behörde, teilt die Abwicklungsbe-

hörde ihre Absicht auch der für die Feststellung zustän-
digen Behörde des Mitgliedstaats mit.
   (2) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde in Bezug
auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalin-
strumente ausgibt, die auf Einzelbasis und auf konsoli-
dierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmit-
BGBl. 2014, Seite 2126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2126
telanforderungen anerkannt sind, die Feststellung der
in § 65 Absatz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzun-
gen, teilt sie diese Absicht umgehend der Aufsichts-
behörde des Tochterunternehmens mit, auf dessen
relevante Kapitalinstrumente das Instrument der Betei-
ligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente ange-
wendet wird.

   (3) Die Abwicklungsbehörde fügt einer Mitteilung ge-

mäß Absatz 1 oder 2 eine Begründung bei, warum sie
die betreffende Feststellung in Betracht zieht.
   (4) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Abstim-
mung mit den Behörden, denen eine Mitteilung gemäß
Absatz 1 gemacht wurde, ob eine oder mehrere alter-
native Maßnahmen durchführbar sind, durch welche
sich die Abwicklungsziele auch ohne die Beteiligung
der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89

sicherstellen lassen (alternative Maßnahmen). Als alter-

native Maßnahmen sind insbesondere Frühinterven-

tionsmaßnahmen nach § 36, die in Artikel 104 Absatz 1

der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen oder

ein Mittel- oder Kapitaltransfer des Mutterunterneh-

mens in Betracht zu ziehen.

  (5) Gelangt die Abwicklungsbehörde – nach Abstim-
mung mit den benachrichtigten Behörden – gemäß Ab-
satz 4 zu dem Schluss, dass alternative Maßnahmen
zur Verfügung stehen, bringt sie diese zur Anwendung.

  (6) Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des Ab-
satzes 1 – nach Abstimmung mit den benachrichtigten
Behörden – gemäß Absatz 4 zu dem Schluss, dass
keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen,
entscheidet die Abwicklungsbehörde, ob die in Absatz 1
genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemes-
sen ist.
   (7) Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Feststellung in
Form einer gemeinsamen Entscheidung der für die
Feststellung ausgewählten Behörden der Mitgliedstaa-
ten, in denen sich Tochterunternehmen befinden, ge-
mäß den §§ 161 bis 165. In Ermangelung einer gemein-
samen Entscheidung wird keine Feststellung gemäß
§ 65 Absatz 1 Nummer 1 getroffen.
   (8) Die Abwicklungsbehörde trifft im Einklang mit
diesem Paragraphen eine Entscheidung zur Beteiligung
von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und setzt
sie unter gebührender Berücksichtigung der Dringlich-
keit der Umstände umgehend um.

                          § 67

       Abwicklungsziele; Systemgefährdung
  (1) Abwicklungsziele sind
1. die Abwendung einer Systemgefährdung, die von
   der Bestandsgefährdung eines Instituts oder einer
   Gruppe ausgeht,
2. der Schutz öffentlicher Mittel durch Vermeidung der
   Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Un-
   terstützung aus öffentlichen Mitteln.
   (2) Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn zu besor-
gen ist, dass sich die Bestandsgefährdung des Instituts
oder der Gruppe in der konkreten Marktsituation in er-
heblicher Weise negativ auswirkt auf andere Unterneh-
men des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte, auf das
allgemeine Vertrauen der Einleger und anderen Markt-
teilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems
oder auf die Realwirtschaft. Bei der Einschätzung, ob

eine Systemgefährdung vorliegt, berücksichtigt die Ab-
wicklungsbehörde insbesondere
1. die Art und den Umfang der Verbindlichkeiten des
   Instituts oder der Gruppe gegenüber anderen Insti-
   tuten, Gruppen und sonstigen Unternehmen des
   Finanzsektors,

2. den Umfang der von dem Institut oder der Gruppe

   aufgenommenen Einlagen,

3. die Art, den Umfang und die Zusammensetzung der
   von dem Institut oder der Gruppe eingegangenen
   Risiken sowie die Verhältnisse auf den Märkten, auf
   denen entsprechende Risikopositionen gehandelt
   werden,
4. die Vernetzung mit anderen Finanzmarktteilnehmern,

5. die Verhältnisse auf den Finanzmärkten, insbeson-

   dere die von den Marktteilnehmern erwarteten Aus-

   wirkungen eines Zusammenbruchs des Instituts

   oder der Gruppe auf andere Unternehmen des

   Finanzsektors, auf den Finanzmarkt sowie auf das

   Vertrauen der Einleger und Marktteilnehmer in die

   Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und in die
   Realwirtschaft,

6. die Komplexität der von dem Institut oder der
   Gruppe mit anderen Marktteilnehmern abgeschlos-
   senen Geschäfte,

7. die Art, den Umfang und die Komplexität der von
   dem Institut oder der Gruppe grenzüberschreitend
   abgeschlossenen Geschäfte und
8. die Ersetzbarkeit der von dem Institut oder der
   Gruppe im Inland oder grenzüberschreitend angebo-
   tenen Dienstleistungen und technischen Systeme.

                         § 68
    Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung

   (1) Die Abwicklungsbehörde verfolgt bei Abwick-
lungsmaßnahmen die Grundsätze, dass
1. Verluste von Anteilsinhabern und Gläubigern in dem-
   selben Umfang zu tragen sind wie in einem Insol-
   venzverfahren, das zum Zeitpunkt der Anordnung
   der Abwicklung eröffnet worden wäre, sofern in die-
   sem Gesetz keine abweichenden Bestimmungen ge-
   troffen werden,
2. gedeckte Einlagen vollständig geschützt werden,

3. die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu hal-
   ten sind und eine Vernichtung von Werten, die nicht
   zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist,
   vermieden wird,
4. die Geschäftsleiter und die höhere Führungsebene
   des in Abwicklung befindlichen Instituts oder grup-
   penangehörigen Unternehmens ersetzt werden, es
   sei denn, die Abwicklungsbehörde betrachtet die
   vollständige oder teilweise Beibehaltung der Ge-
   schäftsleiter oder der höheren Führungsebene im
   Einzelfall als erforderlich, um die Abwicklungsziele
   zu erreichen,
5. die Geschäftsleiter und die höhere Führungsebene
   des in Abwicklung befindlichen Instituts oder grup-
   penangehörigen Unternehmens zu jeder erforder-
   lichen Unterstützung für die Erreichung der Abwick-
   lungsziele herangezogen werden,
BGBl. 2014, Seite 2127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2127
6. die straf- und zivilrechtliche Verantwortung von na-
   türlichen und juristischen Personen für die Be-
   standsgefährdung des in Abwicklung befindlichen
   Instituts unberührt bleibt.
   (2) Die Abwicklungsbehörde trifft Abwicklungsmaß-
nahmen gegenüber einem Institut, das einer Gruppe
angehört, nach Maßgabe dieses Gesetzes in einer Wei-
se, die die negativen Auswirkungen auf gruppenange-
hörige Unternehmen und die Gruppe als Ganzes sowie
auf die Finanzstabilität in der Europäischen Union und

in ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in Mitgliedstaa-

ten, in denen gruppenangehörige Unternehmen tätig

sind, so gering wie möglich hält.

   (3) Bei Abwicklungsmaßnahmen wird die Abwick-
lungsbehörde den Betriebsrat des Instituts oder grup-
penangehörigen Unternehmens informieren, soweit
dies ohne Beeinträchtigung der Abwicklungsziele mög-
lich ist.

                         § 69
       Bewertung; gerichtliche Überprüfung

  (1) Bevor eine Abwicklungsanordnung erlassen wird,

1. stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass nach

   Maßgabe der §§ 69 bis 75 eine angemessene und

   vorsichtige Bewertung der Vermögenswerte und Ver-

   bindlichkeiten des Instituts oder des gruppenange-

   hörigen Unternehmens durch einen unabhängigen,

   sachverständigen Prüfer vorgenommen wird, oder

2. nimmt die Abwicklungsbehörde zumindest eine vor-
   läufige Bewertung nach Maßgabe des § 74 vor.
   (2) Eine Bewertung nach den §§ 69 bis 75 kann nur
im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Ab-
wicklungsmaßnahme oder der Anwendung des Instru-
ments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-
instrumente gerichtlich überprüft werden.

                         § 70

              Sachverständiger Prüfer
  (1) Der Prüfer muss unabhängig sein von

1. staatlichen Stellen einschließlich der Abwicklungs-
   behörde,

2. dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen
   und
3. dem übernehmenden Rechtsträger, soweit vorhan-
   den.
   (2) Der Prüfer wird auf Antrag der Abwicklungsbe-
hörde vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 10 Ab-
satz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4 und § 11 des Umwand-

lungsgesetzes gelten entsprechend. Zuständig ist das

Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Abwick-

lungsbehörde befindet. Die Auswahl und Bestellung

durch das Landgericht soll spätestens innerhalb von
fünf Werktagen erfolgen. Über eine Beschwerde soll
das Oberlandesgericht innerhalb von fünf Werktagen
entscheiden.

                         § 71

               Zwecke der Bewertung
  Die Bewertung dient der Abwicklungsbehörde als
Beurteilungsgrundlage für die folgenden Zwecke:

1. die Feststellung, ob die Abwicklungsvoraussetzun-
   gen oder die Voraussetzungen für die Anwendung
   des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevan-
   ter Kapitalinstrumente für das Institut oder das grup-
   penangehörige Unternehmen erfüllt sind;
2. wenn die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind,
   die Entscheidung über die in Bezug auf das Institut
   oder das gruppenangehörige Unternehmen zu tref-
   fenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen;

3. wenn das Instrument der Beteiligung der Inhaber re-

   levanter Kapitalinstrumente gemäß § 89 ausgeübt

   wird, die fundierte Entscheidung über den Umfang

   der Einziehung, Löschung, Übertragung von Antei-
   len oder anderen Instrumenten des harten Kernkapi-
   tals an dem Institut oder dem gruppenangehörigen
   Unternehmen und über den Umfang der Herab-
   schreibung und Umwandlung der relevanten Kapital-
   instrumente;
4. wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung ge-
   mäß § 90 angewandt wird, die Entscheidung über
   die Höhe der Herabschreibung oder Umwandlung
   von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;

5. wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das

   Instrument der Übertragung auf eine Vermögensver-

   waltungsgesellschaft angewandt wird, die Bestim-

   mung der zu übertragenden Vermögenswerte, Rech-

   te, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Ei-

   gentumstitel und die Bewertung der Gegenleistung,

   die an das in Abwicklung befindliche Institut oder
   gruppenangehörige Unternehmen oder gegebenen-
   falls an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigen-
   tumstitel zu entrichten ist;
6. wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung
   angewandt wird, die Bestimmung der zu übertragen-
   den Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten
   oder Anteile oder anderen Eigentumsrechte;
7. wenn das Instrument der Unternehmensveräuße-

   rung, das Instrument des Brückeninstituts oder das
   Instrument der Übertragung auf eine Vermögensver-
   waltungsgesellschaft angewandt wird, die Durchfüh-
   rung des Drittvergleichs gemäß § 112;

8. in allen Fällen der Sicherstellung, dass jegliche Ver-
   luste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts
   oder des gruppenangehörigen Unternehmens zum
   Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstru-
   mente vollständig erfasst werden.

                           § 72
              Grundsätze der Bewertung

   (1) Die Bewertung hat sich auf vorsichtige Annah-

men zu stützen, insbesondere auch in Bezug auf Aus-

fallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten hinsichtlich

der Vermögenswerte des Instituts.

   (2) Bei der Bewertung darf nicht die Möglichkeit in
Betracht gezogen werden, dass dem Institut oder dem
gruppenangehörigen Unternehmen ab dem Zeitpunkt,
zu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen wird, eine
außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffent-
lichen Mitteln, eine Notfallliquiditätshilfe einer Zentral-
bank oder eine Liquiditätshilfe einer Zentralbank zu
nicht marktüblichen Konditionen hinsichtlich Besiche-
rung, Laufzeit und Verzinsung gewährt werden könnte.
BGBl. 2014, Seite 2128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2128
Satz 1 gilt nicht für Leistungen des Restrukturierungs-
fonds, die nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgen.
  (3) Bei der Bewertung muss berücksichtigt werden,
dass

1. die Abwicklungsbehörde für den Erlass einer Ab-
   wicklungsanordnung und damit zusammenhän-
   gende Tätigkeiten nach Maßgabe von § 142 Gebüh-
   ren und Auslagen nach § 3d des Finanzmarktstabili-
   sierungsfondsgesetzes erheben kann;

2. der Restrukturierungsfonds im Sinne des § 1 des

   Restrukturierungsfondsgesetzes Zinsen und Gebüh-

   ren für die Garantien und Darlehen berechnen kann,
   die dem in Abwicklung befindlichen Institut oder
   gruppenangehörigen Unternehmen nach den §§ 6
   bis 6b des Restrukturierungsfondsgesetzes gewährt
   werden.

                         § 73
             Umfang der Bewertung;
   Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile
   (1) Die Bewertung hat unter Berücksichtigung ihres
Zwecks nach § 71 und der Grundsätze der Bewertung
nach § 72 für alle Verbindlichkeiten die Rangstellung
sowie die voraussichtlichen Befriedigungsquoten in ei-
nem Insolvenzverfahren anzugeben, das zum Zeitpunkt
der Vornahme der ersten Abwicklungsmaßnahme oder
der ersten Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalin-
strumente eröffnet worden wäre. Die Durchführung der
Bewertung des hypothetischen Insolvenzverfahrens
gemäß § 146 erfolgt unabhängig von der Bewertung
nach § 69.
   (2) Der Prüfer hat der Abwicklungsbehörde schrift-
lich über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten (Prü-
fungsbericht). Zudem hat der Prüfer als ergänzende Be-
standteile des Prüfungsberichts folgende Unterlagen
beizufügen:
1. eine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bilanz
   und einen Bericht über die Finanzlage des Instituts
   oder des gruppenangehörigen Unternehmens;

2. eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der

   Vermögenswerte, die dem Institut oder dem grup-
   penangehörigen Unternehmen zuzuordnen sind;

3. eine Aufstellung der in den Büchern oder in sonsti-
   gen Aufzeichnungen des Instituts oder des gruppen-
   angehörigen Unternehmens enthaltenen bilanziellen
   und außerbilanziellen Verbindlichkeiten mit Angaben
   zu den jeweiligen Gläubigern und den jeweils zu-
   grunde liegenden Forderungen und ihrer Rangstel-
   lung in einem Insolvenzverfahren.
  (3) Als Grundlage für die in § 71 Nummer 5 und 6
genannten Entscheidungen der Abwicklungsbehörde
können die Analyse und eine Schätzung nach Absatz 2
Satz 2 Nummer 2 durch eine Analyse oder Schätzung
des Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
des Instituts oder des gruppenangehörigen Unterneh-
mens auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt wer-
den.
   (4) Die Abwicklungsbehörde kann den Prüfungsbe-
richt einschließlich der ergänzenden Bestandteile dem
übernehmenden Rechtsträger und dem in Abwicklung
befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unter-
nehmen übermitteln, wenn dies mit den Abwicklungs-

zielen vereinbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Übermitt-
lung des Prüfungsberichts besteht nicht.

                          § 74

                Vorläufige Bewertung
   (1) Ist die Durchführung einer Bewertung, die sämt-
liche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt, nicht oder
nicht rechtzeitig vor der Anwendung einer Abwick-
lungsanordnung möglich, so kann die Abwicklungsbe-
hörde eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte

und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppen-

angehörigen Unternehmens vornehmen.

  (2) Die Anforderungen der §§ 71, 72 und 73 Absatz 1
gelten für die vorläufige Bewertung entsprechend, so-
weit dies auf Grund der Dringlichkeit im Einzelfall ange-
messen und durchführbar ist.
  (3) Die vorläufige Bewertung hat einen Abschlag für
zusätzliche Verluste zu enthalten und diesen angemes-
sen zu begründen.
   (4) Die vorläufige Bewertung ist für die Abwicklungs-
behörde eine zulässige Grundlage zum Ergreifen von
Abwicklungsmaßnahmen, einschließlich der Über-
nahme der Kontrolle über das in Abwicklung befindliche
Institut oder gruppenangehörige Unternehmen und des
Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Ka-
pitalinstrumente.

                          § 75
              Abschließende Bewertung
   (1) Eine Bewertung, die nicht sämtliche Anforderun-
gen der §§ 70 bis 73 erfüllt, gilt so lange als vorläufige
Bewertung, bis ein sachverständiger und unabhängiger
Prüfer nach § 70 eine abschließende Bewertung vorge-
nommen hat, die sämtliche Anforderungen der §§ 70
bis 73 erfüllt. Die Abwicklungsbehörde hat die abschlie-
ßende Bewertung unverzüglich zu veranlassen.
   (2) Die abschließende Bewertung kann separat oder
zeitgleich mit der Bewertung gemäß § 146 durch den
sachverständigen und unabhängigen Prüfer durchge-
führt werden. Sie muss jedoch inhaltlich getrennt von

der Bewertung gemäß § 146 erfolgen.

  (3) Die abschließende Bewertung dient über die
Zwecke des § 71 hinaus

1. dem Zweck sicherzustellen, dass sämtliche Verluste
   in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des
   gruppenangehörigen Unternehmens in dessen Bü-
   chern vollständig erfasst werden, und
2. als Grundlage der Entscheidung, ob Forderungen
   der Gläubiger oder Inhaber relevanter Kapitalinstru-
   mente wieder heraufzusetzen sind oder ob der Wert
   der zu entrichtenden Gegenleistung zu erhöhen ist.
   (4) Fällt die im Rahmen der abschließenden Bewer-
tung durchgeführte Schätzung des Nettovermögens-
werts des Instituts oder des gruppenangehörigen
Unternehmens höher aus als die im Rahmen der vor-
läufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Net-
tovermögenswerts, so kann die Abwicklungsbehörde
1. ihre Befugnis zur Wiederheraufsetzung des Werts
   der Forderungen der Gläubiger und der Inhaber der
   relevanten Kapitalinstrumente, die auf Basis der
   vorläufigen Bewertung durch Anwendung der Instru-
   mente der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapi-
BGBl. 2014, Seite 2129 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2129
  talinstrumente und der Gläubigerbeteiligung herab-
  geschrieben wurden, ausüben;
2. das Brückeninstitut oder die Vermögensverwal-
   tungsgesellschaft anweisen, eine zusätzliche an-
   gemessene Zahlung als weitere Gegenleistung in
   Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Ver-
   bindlichkeiten an das in Abwicklung befindliche In-
   stitut oder gruppenangehörige Unternehmen oder in
   Bezug auf Anteile oder Eigentumstitel an die Inhaber
   der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrich-
   ten.

                         § 76
             Verordnungsermächtigung
   Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
unter Berücksichtigung der technischen Regulierungs-
standards gemäß Artikel 36 Absatz 14, 15 und 16 der
Richtlinie 2014/59/EU zu erlassen über
1. die Anforderungen an die Unabhängigkeit des sach-
   verständigen Prüfers gemäß § 70 Absatz 1,
2. die zur Bewertung der Vermögenswerte und Ver-
   bindlichkeiten anzuwendende Methode und

3. die bei der Berechnung und Einbeziehung des Ab-

   schlags gemäß § 74 Absatz 3 anzuwendende Me-

   thode.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-

tigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungs-

behörde übertragen.

                         § 77

     Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

   (1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der
Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses
Gesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele er-
forderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie
1. in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die An-
   wendung folgender Abwicklungsinstrumente anord-
   nen:

  a) das Instrument der Beteiligung der Inhaber rele-
     vanter Kapitalinstrumente nach § 89;

  b) das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach

     § 90;

  c) das Instrument der Unternehmensveräußerung
     nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a;

  d) das Instrument der Übertragung auf ein Brücken-
     institut nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
     stabe b;

  e) das Instrument der Übertragung auf eine Vermö-
     gensverwaltungsgesellschaft nach § 107 Absatz 1
     Nummer 2;
2. in oder neben einer Abwicklungsanordnung nach
   § 136 Anordnungen auf Grund ihrer Befugnisse nach
   den §§ 78 bis 87 treffen.
   (2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 65
kann die Abwicklungsbehörde in einer Abwicklungsan-
ordnung nach § 136 das Instrument der Beteiligung der
Inhaber relevanter Kapitalinstrumente anordnen und in
oder neben dieser Abwicklungsanordnung alle Abwick-
lungsbefugnisse ausüben, die zur Ausübung des In-

struments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapi-
talinstrumente erforderlich sind.
   (3) Wenn dies für die Anwendung der Abwicklungs-
maßnahmen oder des Instruments der Beteiligung der
Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich ist,
kann die Abwicklungsbehörde bei einem in Abwicklung
befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unter-
nehmen nach § 149 in einer Abwicklungsanordnung
einen Rechtsformwechsel in eine Aktiengesellschaft
anordnen. Bei Instituten oder gruppenangehörigen Un-
ternehmen, für die Landesrecht maßgeblich ist, ist die
Anordnung des Rechtsformwechsels unzulässig, wenn
das Landesrecht dies ausdrücklich bestimmt.
   (4) Die Abwicklungsbehörde macht von denjenigen
Abwicklungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnis-
sen Gebrauch, mit denen sich die Abwicklungsziele im
Einzelfall am besten erreichen lassen.
   (5) Die Abwicklungsinstrumente können einzeln oder
in beliebiger Kombination angewendet werden.
   (6) Abweichend von Absatz 5 wendet die Abwick-
lungsbehörde bei Vorliegen der Abwicklungsvorausset-
zungen nach Maßgabe dieses Gesetzes stets das In-
strument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-
instrumente an. Ist die Beteiligung der Inhaber relevan-
ter Kapitalinstrumente ausreichend, um die Abwick-

lungsziele zu erreichen, ordnet die Abwicklungsbe-

hörde keine weiteren Abwicklungsinstrumente an.

   (7) Abweichend von Absatz 5 darf das Instrument

der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsge-

sellschaft gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 2 nur ge-

meinsam mit einem anderen Abwicklungsinstrument
angewendet werden.

   (8) Liegen die Voraussetzungen des § 63 Absatz 2

Satz 2 Nummer 3 vor, kann die Abwicklungsbehörde
das Instrument der Gläubigerbeteiligung und das In-
strument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapital-
instrumente anordnen und die Abwicklungsbefugnisse
nach den §§ 78 bis 87 ausüben, soweit dies der Erfül-
lung beihilferechtlicher Anforderungen dient. Das Glei-
che gilt, wenn im Fall des § 64 Absatz 1 oder 2 die
Abwicklungsvoraussetzungen nur auf Grund von § 63
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 nicht vorliegen.

                         § 78

                    Allgemeine

        Befugnisse der Abwicklungsbehörde

  Wenn die Abwicklungsvoraussetzungen vorliegen,
kann die Abwicklungsbehörde

1. gegenüber dem Institut oder dem gruppenangehöri-
   gen Unternehmen und den in § 45 Absatz 1 Satz 1
   genannten Unternehmen anordnen, sämtliche Infor-
   mationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um
   eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und
   vorzubereiten, einschließlich Aktualisierungen und
   Nachträgen zu den für die Abwicklungspläne gelie-
   ferten Angaben;
2. das Institut oder das gruppenangehörige Unterneh-
   men verpflichten, eigene Prüfungen durchzuführen
   oder die Vornahme von Vor-Ort-Prüfungen durch
   die Abwicklungsbehörde oder von ihr beauftragte
   Personen zu dulden und zu unterstützen, wobei die
   Kosten der Prüfungen von dem Institut oder dem
   gruppenangehörigen Unternehmen zu tragen sind;
BGBl. 2014, Seite 2130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2130
3. anordnen, dass das Institut oder das gruppenange-
   hörige Unternehmen die Fälligkeit der von ihm aus-
   gegebenen Schuldtitel und anderen berücksichti-
   gungsfähigen Verbindlichkeiten oder den auf Grund
   der entsprechenden Schuldtitel und anderen be-
   rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren
   Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen
   zu zahlen sind, zu ändern hat, insbesondere durch
   eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;
4. Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer
   Eigentumstitel an dem Institut oder gruppenange-
   hörigen Unternehmen aufheben;

5. von dem Institut oder dem gruppenangehörigen Un-

   ternehmen verlangen, die Geschäftsleitung eines in

   Abwicklung befindlichen Instituts und gruppenange-

   hörigen Unternehmens abzuberufen oder zu erset-

   zen.

                         § 79
                   Maßnahmen in
              Bezug auf die Übertragung
       auf einen übernehmenden Rechtsträger
   (1) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen nach
den Absätzen 2 bis 7 anordnen, wenn dies erforderlich
ist, um Abwicklungsanordnungen wirksam anzuwenden
oder die Abwicklungsziele zu erreichen.

   (2) Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich des
Absatzes 3 durch Anordnung Rechte Dritter an Gegen-
ständen ändern und beseitigen, die sich im Vermögen
des in Abwicklung befindlichen Instituts befinden. Un-

beschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde

nach den §§ 82 bis 84 und 144 kann ein Sicherungs-

recht umgestaltet werden, soweit die gesicherte Ver-

bindlichkeit hierdurch unbesichert würde, es sei denn,

es handelt sich bei den Verbindlichkeiten um gedeckte

Einlagen und die Umgestaltung ist erforderlich, um die
Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen zu gewährleis-
ten.
   (3) Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde die Auf-
hebung oder Aussetzung des Handels an einem gere-
gelten Markt oder der amtlichen Notierung von Finanz-
instrumenten gemäß der Richtlinie 2001/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai
2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amt-
lichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser
Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl.
L 184 vom 6.7.2001, S. 1), welche das von Abwick-
lungsmaßnahmen betroffene Institut ausgegeben hat,
anordnen.
   (4) Die Abwicklungsbehörde kann unter anderem für
die Zwecke des § 118 Absatz 3 anordnen, dass der
übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als
wäre er das in Abwicklung befindliche Institut oder
gruppenangehörige Unternehmen. Diese Gleichbe-
handlung bezieht sich insbesondere auf Rechte oder
Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Insti-
tuts oder gruppenangehörigen Unternehmens, ein-
schließlich der Rechte oder Verpflichtungen im Zusam-
menhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruk-
tur oder deren Nutzung.
  (5) Die Abwicklungsbehörde kann in Bezug auf einen
Vertrag, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut

oder gruppenangehörige Unternehmen Vertragspartei
ist,
1. alle oder einzelne Regelungen umgestalten;

2. die weitere Erfüllung ablehnen;
3. einen übernehmenden Rechtsträger als Vertragspar-
   tei einsetzen.
   (6) Eine Maßnahme nach Absatz 5 berechtigt die an-
deren Parteien des Vertrags nicht zur Kündigung oder
sonstigen Beendigung oder Änderung des Vertrags.
Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde
gemäß den §§ 82 bis 84 und 144 erstreckt sich die
Befugnis nach Absatz 5 nicht auf Finanzsicherheiten

im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes,

Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarun-

gen, Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschrei-

bungen einschließlich von in Deckung befindlichen De-

rivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des
Pfandbriefgesetzes und Verbindlichkeiten aus begebe-
nen Verbriefungstransaktionen. Bei Systemen im Sinne
des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes darf eine
Maßnahme nach Absatz 5 nicht zu einem Widerruf von
Übertragungsaufträgen im Sinne des Artikels 5 der
Richtlinie 98/26/EG führen und muss die rechtliche Ver-
bindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrech-
nungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie
98/26/EG, die Verwendung von Guthaben, Wertpapie-
ren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 4 der
Richtlinie 98/26/EG und den Schutz dinglicher Sicher-
heiten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 98/26/EG
unberührt lassen.

  (7) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen an-

ordnen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten,

dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und ge-

gebenenfalls die übertragene Tätigkeit vom überneh-

menden Rechtsträger wahrgenommen werden kann

(Kontinuitätsmaßnahmen).

  (8) Folgende Rechte bleiben von Maßnahmen nach
den Absätzen 4 und 7 unberührt:
1. das Recht eines Geschäftsleiters oder einer Ge-
   schäftsleiterin sowie eines Mitarbeiters oder einer
   Mitarbeiterin des in Abwicklung befindlichen Insti-
   tuts oder gruppenangehörigen Unternehmens, sei-
   nen oder ihren Arbeits- oder Anstellungsvertrag zu
   kündigen;
2. vorbehaltlich der §§ 82 bis 84 und 144 das Recht
   einer Vertragspartei, von ihren vertraglich vorgese-
   henen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich
   von ihrem Recht auf Kündigung, sofern ein vertrag-
   liches Kündigungsrecht für den Fall einer bestimm-
   ten Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung
   befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Un-
   ternehmens vor der entsprechenden Übertragung
   oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der
   Übertragung vereinbart ist.

                         § 80
                Bereitstellung von
            Diensten und Einrichtungen
   (1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der
Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem in Ab-
wicklung befindlichen Institut oder gruppenangehöri-
gen Unternehmen oder gegenüber einem anderen Un-
ternehmen der Gruppe, dem das in Abwicklung befind-
BGBl. 2014, Seite 2131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2131
liche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen
angehört, anordnen, Informationen, Dienstleistungen,
Einrichtungen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

bereitzustellen, die ein übernehmender Rechtsträger

für den effektiven Betrieb des auf ihn übertragenen Ge-

schäfts benötigt.

   (2) Die Abwicklungsbehörde kann auf Ersuchen der
Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union Maßnahmen auf Grundlage des
Artikels 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU, die
nach der Anordnung dieser Abwicklungsbehörde für
ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im
Inland gelten sollen, dadurch anerkennen, dass sie
gegenüber dem betroffenen gruppenangehörigen Un-

ternehmen mit Sitz im Inland eine entsprechende

Anordnung trifft. In den Fällen des Satzes 1 gilt Absatz 1

entsprechend.

   (3) Ein Institut sowie ein übergeordnetes Unterneh-
men und deren nachgeordnete Unternehmen haben bei

wesentlichen Auslagerungen in Auslagerungsverträgen

Vereinbarungen zu treffen, die den Anordnungsbefug-

nissen im Sinne der Absätze 1 und 2 Rechnung tragen.

Die Anforderungen gemäß § 25b des Kreditwesenge-

setzes bleiben unberührt.

   (4) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 be-
rechtigen die Abwicklungsbehörde nicht dazu, das
Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen zu
einer finanziellen Unterstützung zu verpflichten.

   (5) Die Gegenleistung richtet sich bei Vereinbarun-

gen über Dienstleistungen und Einrichtungen im Sinne

der Absätze 1 und 2, die im Zeitpunkt der Anordnung

einer Abwicklungsmaßnahme bereits bestehen, nach

der bestehenden Vereinbarung. In allen anderen Fällen

bestimmt die Abwicklungsbehörde eine angemessene

Gegenleistung.

   (6) Wird über das Vermögen des Instituts oder des
gruppenangehörigen Unternehmens ein Insolvenzver-
fahren eröffnet, bestehen die aus einer Anordnung nach
Absatz 1 folgenden Verpflichtungen gegenüber dem
Insolvenzverwalter fort. Die Anordnung kann auch ge-
genüber dem Insolvenzverwalter erfolgen. Die Absätze
2 bis 5 gelten entsprechend.

                          § 81

               Befugnis in Bezug auf in

         Drittstaaten belegene Gegenstände

   (1) Erstreckt sich eine Abwicklungsmaßnahme auch
auf Gegenstände oder Verbindlichkeiten, die in einem
Drittstaat belegen sind oder die dem Recht eines Dritt-
staats unterliegen, kann die Abwicklungsbehörde bei
Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen oder der
Voraussetzungen nach § 65 anordnen, dass
1. die Geschäftsleitung, ein Sonderverwalter im Sinne
   des § 45c des Kreditwesengesetzes, ein vorläufiger
   Verwalter im Sinne des § 38, ein Sonderverwalter im

   Sinne des § 87 oder eine andere Person, die die
   Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut
   oder gruppenangehörige Unternehmen ausübt, und
   der übernehmende Rechtsträger alle geeigneten und
   erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die
   Übertragung, die Herabschreibung, die Umwand-
   lung oder sonstige Abwicklungsmaßnahmen für die

  betreffenden Gegenstände und Verbindlichkeiten
  wirksam werden;

2. die Geschäftsleitung, ein Sonderverwalter im Sinne

   des § 45c des Kreditwesengesetzes, ein vorläufiger

   Verwalter im Sinne des § 38, ein Sonderverwalter im

   Sinne des § 87 oder eine andere Person, die die
   Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut
   oder gruppenangehörige Unternehmen ausübt, si-
   cherstellt, dass das Institut oder gruppenangehörige
   Unternehmen die betreffenden Gegenstände hält
   oder die betreffenden Verbindlichkeiten im Namen
   des übernehmenden Rechtsträgers begleicht, bis
   die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird;

3. die Aufwendungen des übernehmenden Rechtsträ-

   gers, die diesem bei der Durchführung der unter

   den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Maßnah-

   men entstanden sind, soweit sie angemessen sind,
   nach § 142 Absatz 2 ersetzt werden.

   (2) Wenn nach Einschätzung der Abwicklungsbe-

hörde die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen mit

hoher Wahrscheinlichkeit nicht geeignet sind, eine nach

dem Recht des Drittstaats wirksame Übertragung, He-

rabschreibung, Umwandlung oder sonstige Abwick-

lungsmaßnahme herbeizuführen, obwohl die Ge-
schäftsleiter, Sonderverwalter im Sinne des § 45c des
Kreditwesengesetzes, vorläufigen Verwalter im Sinne
des § 38, Sonderverwalter im Sinne des § 87 oder an-
deren Personen, die die Kontrolle über das in Abwick-
lung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unter-

nehmen ausüben, die nach Absatz 1 vorgesehenen

Maßnahmen ergreifen, verzichtet die Abwicklungsbe-

hörde insoweit auf die Übertragung, Herabschreibung,

Umwandlung oder sonstige Abwicklungsmaßnahme.

Hat die Abwicklungsbehörde die Übertragung, Herab-

schreibung, Umwandlung oder sonstige Abwicklungs-

maßnahme bereits angeordnet, so hebt sie diese rück-
wirkend auf.

                         § 82

                  Befugnis zur
         Aussetzung vertraglicher Pflichten
   (1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass
alle oder einzelne Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen
eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder grup-
penangehörigen Unternehmens aus Verträgen, bei de-

nen es Vertragspartei ist, ausgesetzt werden für den

Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe dieser Aus-
setzung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf
diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages. Bei der
Anordnung einer solchen Aussetzung berücksichtigt
die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen
auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanz-
märkte.
   (2) Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 Satz 1
sind ausgenommen:

1. erstattungsfähige Einlagen,

2. Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber
   Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwe-
   sengesetzes, Systembetreibern im Sinne des § 1
   Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentralen Ge-
   genparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kredit-
   wesengesetzes und Zentralbanken und
BGBl. 2014, Seite 2132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2132
3. erstattungsfähige Verbindlichkeiten aus Wertpapier-
   geschäften im Sinne des § 4 des Einlagensiche-
   rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes.
   (3) Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen
eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder grup-
penangehörigen Unternehmens aus einem Vertrag ge-
mäß Absatz 1 Satz 1 ausgesetzt, so sind die Zahlungs-
oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in
Abwicklung befindlichen Instituts oder des gruppenan-
gehörigen Unternehmens aus diesem Vertrag für den
gleichen Zeitraum ausgesetzt.
   (4) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren
Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmit-
telbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.
   (5) Hat die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungs-
maßnahme angeordnet, sind die §§ 46 und 46g des
Kreditwesengesetzes in Bezug auf das betroffene Insti-
tut nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde anzu-
wenden.

                         § 83
                  Befugnis zur
       Beschränkung von Sicherungsrechten
   (1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen
kann die Abwicklungsbehörde den Gläubigern eines in
Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehö-
rigen Unternehmens, deren Forderungen besichert
sind, die Durchsetzung von Sicherungsrechten unter-
sagen für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekannt-
gabe dieser Beschränkung gemäß § 137 Absatz 1 bis
zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Ge-
schäftstages. Bei der Anordnung einer solchen Be-
schränkung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde
die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße
Funktionieren der Finanzmärkte.
  (2) Von einer Beschränkung nach Absatz 1 sind Si-
cherungsrechte ausgenommen, die das in Abwicklung
befindliche Institut oder gruppenangehörige Unterneh-
men Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kredit-
wesengesetzes oder Systembetreibern im Sinne des
§ 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentralen
Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kredit-
wesengesetzes und Zentralbanken an seinen Vermö-
genswerten bestellt hat.

                         § 84

          Befugnis zur vorübergehenden
       Aussetzung von Beendigungsrechten
   (1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen
kann die Abwicklungsbehörde das Recht einer Partei,
einen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen In-
stitut oder gruppenangehörigen Unternehmen zu been-
den, aussetzen für den Zeitraum ab der öffentlichen Be-
kanntgabe dieser Aussetzung gemäß § 137 Absatz 1
bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden
Geschäftstages.
   (2) Die Abwicklungsbehörde kann das Recht einer
Partei, einen Vertrag mit einem gruppenangehörigen
Unternehmen zu beenden, das derselben Gruppe an-
gehört wie ein in Abwicklung befindliches gruppenan-
gehöriges Unternehmen, aussetzen für den Zeitraum
ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 137 Absatz 1
bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden

Geschäftstages in dem Mitgliedstaat, in dem die von
der Aussetzung betroffene Vertragspartei ihren Sitz hat,
wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden
   Verpflichtungen wird von dem in Abwicklung befind-
   lichen gruppenangehörigen Unternehmen garantiert
   oder auf andere Art und Weise sichergestellt;
2. das Beendigungsrecht knüpft ausschließlich auf das
   Vorliegen von Insolvenzgründen oder die Abwick-
   lungsvoraussetzungen oder die Anordnung oder
   Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen an und
3. für den Fall, dass eine Übertragungsanordnung in
   Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut
   oder gruppenangehörige Unternehmen angeordnet
   wurde oder angeordnet werden kann,
  a) alle mit diesem Vertrag verbundenen Rechte und
     Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts
     oder des gruppenangehörigen Unternehmens
     wurden auf den übernehmenden Rechtsträger
     übertragen und von ihm übernommen oder kön-
     nen auf ihn übertragen und von ihm übernommen
     werden oder
  b) die Abwicklungsbehörde kann einen anderweiti-
     gen Schutz der Ansprüche der anderen Vertrags-
     parteien bewirken.
   (3) Bei einer Anordnung nach Absatz 1 oder 2 be-
rücksichtigt die Abwicklungsbehörde die möglichen
Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren
der Finanzmärkte.
   (4) Eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 erfolgt
nicht gegenüber Teilnehmern von Systemen im Sinne
des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, gegen-
über Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a
des Kreditwesengesetzes, gegenüber zentralen Gegen-
parteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesen-
gesetzes und gegenüber Zentralbanken.
  (5) Eine Vertragspartei kann vor Ablauf des in Ab-
satz 1 oder 2 genannten Zeitraums von einem Beendi-
gungsrecht nur Gebrauch machen, wenn sie von der
Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die
mit dem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten we-
der auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen
werden noch Gegenstand einer Herabschreibung oder
Umwandlung bei der Anwendung des Instruments der
Gläubigerbeteiligung sind.

   (6) Auf eine Mitteilung der Abwicklungsbehörde
nach Absatz 5 besteht kein Anspruch. Eine Vertrags-
partei kann nach Ablauf des in Absatz 1 oder 2 genann-
ten Zeitraums, sofern keine Mitteilung nach Absatz 5
ergangen ist, von einem Beendigungsrecht vorbehalt-
lich der Regelungen der §§ 82 und 144 Gebrauch ma-
chen, wenn
1. in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbundenen
   Rechte und Pflichten auf einen übernehmenden
   Rechtsträger übertragen wurden, die vertraglichen
   Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags
   auch nach Übertragung an den übernehmenden
   Rechtsträger noch vorliegen;
2. in Fällen, in denen die mit dem Vertrag verbundenen
   Rechte und Pflichten bei dem in Abwicklung befind-
   lichen Institut oder gruppenangehörigen Unterneh-
   men verbleiben und die Abwicklungsbehörde das
   Instrument der Gläubigerbeteiligung nicht auf das
BGBl. 2014, Seite 2133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2133
  in Abwicklung befindliche Institut oder ein gruppen-
  angehöriges Unternehmen angewendet hat, die ver-
  traglichen Voraussetzungen für eine Beendigung des
  Vertrags bei Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeit-
  raums noch vorliegen.
  (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für
sämtliche Beendigungstatbestände, die sich aus einem
Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Institut
oder gruppenangehörigen Unternehmen ergeben.

                         § 85
                Streichung des
      Gesamtbetrags variabler Vergütungen
   und zurückbehaltener variabler Vergütungen

   (1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der
Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem Institut
oder gruppenangehörigen Unternehmen anordnen,
dass das Institut oder das gruppenangehörige Unter-
nehmen den Jahresgesamtbetrag, der für die variable
Vergütung aller Geschäftsleiter und Geschäftsleiterin-
nen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorgesehen
ist (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen
bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt
oder vollständig streicht. Von der Beschränkung nach
Satz 1 ausgenommen sind variable Vergütungsbe-
standteile, die vereinbart sind

1. durch Tarifvertrag oder
2. im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Verein-
   barung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwen-
   dung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf
   Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder
   Dienstvereinbarung.

   (2) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der
Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem Institut
oder dem gruppenangehörigen Unternehmen anord-
nen, dass das Institut oder gruppenangehörige Unter-
nehmen sämtliche bereits zurückbehaltene variable
Vergütungen von Geschäftsleitern und Geschäftsleite-
rinnen sowie von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im
Sinne des § 25a Absatz 5 Satz 4 des Kreditwesen-
gesetzes und des § 20 Absatz 1 und 2 der Institutsver-
gütungsverordnung reduziert oder streicht.

                         § 86

                 Kontrollbefugnisse

  (1) Bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen

kann die Abwicklungsbehörde zur Vornahme einer Ab-

wicklungsmaßnahme direkt oder über einen Sonderver-

walter im Sinne des § 87 die Kontrolle über das in Ab-

wicklung befindliche Institut und gruppenangehörige

Unternehmen übernehmen, um

1. das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppen-
   angehörige Unternehmen mit allen Befugnissen der
   Anteilsinhaber und der Geschäftsleitung des in Ab-
   wicklung befindlichen Instituts betreiben und die
   Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts er-
   bringen zu können,
2. Vermögenswerte und Eigentum des in Abwicklung
   befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Un-
   ternehmens verwalten und über diese Vermögens-
   werte und das Eigentum verfügen zu können.

   (2) Die Abwicklungsbehörde und der Sonderverwal-
ter gelten nicht als Geschäftsleiter im Sinne des § 25c
des Kreditwesengesetzes.

                         § 87
                Sonderverwaltung;
           gemeinsamer Sonderverwalter
       für gruppenangehörige Unternehmen

   (1) Hat die Abwicklungsbehörde gegenüber einem
Institut eine Abwicklungsanordnung erlassen, kann sie
die Geschäftsleitung dieses Instituts für einen Zeitraum
von bis zu einem Jahr durch einen geeigneten Sonder-
verwalter ersetzen. Der Zeitraum kann ausnahmsweise
auf insgesamt bis zu zwei Jahre verlängert werden,
wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines
Sonderverwalters fortbestehen. Die Abwicklungsbe-
hörde kann den Sonderverwalter jederzeit ohne Angabe
von Gründen abberufen.

   (2) Falls die Abwicklungsbehörde erwägt, einen Son-
derverwalter für ein gruppenangehöriges Unternehmen
zu bestellen und gleichzeitig eine Abwicklungsbehörde
in einem anderen Mitgliedstaat oder mehrere Abwick-
lungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten erwägen,
ebenfalls Sonderverwalter für andere Unternehmen der-
selben Gruppe zu bestimmen, so prüft die Abwick-
lungsbehörde gemeinsam mit den anderen Abwick-
lungsbehörden die Bestellung eines gemeinsamen
Sonderverwalters, um eine gemeinsame Lösung für
die Wiederherstellung der Lebensfähigkeiten der Ein-
heiten zu finden. Die Abwicklungsbehörde stimmt der
Bestellung eines gemeinsamen Sonderverwalters nur
zu, wenn hierdurch die Wiederherstellung der Lebens-
fähigkeit aller Einheiten überwiegend wahrscheinlich ist
und der zu bestellende Sonderverwalter die Anforde-
rungen dieser Vorschrift erfüllt.

   (3) Mit der Bestellung eines Sonderverwalters nach
Absatz 1 endet eine bestehende Bestellung eines vor-
läufigen Verwalters für dieses Institut nach § 38 oder
eines Sonderverwalters nach § 45c des Kreditwesen-
gesetzes.

                         § 88
              Rechte, Aufgaben und
         Befugnisse des Sonderverwalters

   (1) Die Abwicklungsbehörde kann dem Sonderver-
walter nach § 87 die in § 45c Absatz 2 des Kreditwe-
sengesetzes genannten Aufgaben und Befugnisse und

die Rechte der Anteilsinhaber sowie die Aufgaben und

Befugnisse des Verwaltungs- sowie des Aufsichtsor-

gans des Instituts übertragen. Im Rahmen seiner Tätig-

keit ist der Sonderverwalter insbesondere dazu befugt,

zur Durchführung der von der Abwicklungsbehörde an-

geordneten Abwicklungsmaßnahmen Kapitalerhöhun-
gen und sonstige Maßnahmen durchzuführen, die die
Eigentümerstruktur des Instituts verändern, und das
Institut an ein organisatorisch und finanziell solides
Drittinstitut unter Beachtung der für eine solche Ab-
wicklungsmaßnahme geltenden Vorgaben nach den
§§ 107 ff. zu veräußern.
  (2) Der Sonderverwalter unterliegt bei der Wahrneh-
mung seiner Rechte, Aufgaben und Befugnisse nach
Absatz 1 der Aufsicht durch die Abwicklungsbehörde
und hat deren Anordnungen zu befolgen.
BGBl. 2014, Seite 2134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2134
   (3) Der Sonderverwalter hat bei Wahrnehmung sei-
ner Rechte, Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1
stets die Abwicklungsziele zu verfolgen und im Rahmen
seiner Befugnisse die von der Abwicklungsbehörde für
das Institut angeordneten Abwicklungsmaßnahmen
durchzuführen. Diese Pflicht hat Vorrang vor anderen
Geschäftsleiterpflichten.

  (4) Die Abwicklungsbehörde kann die Rechte, Auf-
gaben und Befugnisse nach Absatz 1 jederzeit ohne
Angabe von Gründen beschränken oder anordnen,
dass der Sonderverwalter diese nur mit der vorherigen,
schriftlichen Zustimmung der Abwicklungsbehörde
wahrnehmen darf.
   (5) Der Sonderverwalter hat der Abwicklungsbe-

hörde zu Beginn und zum Ende seiner Tätigkeit sowie
zwischenzeitlich regelmäßig in Intervallen, welche von
der Abwicklungsbehörde festgesetzt werden, ausführ-
lich schriftlich Bericht über die wirtschaftliche und fi-
nanzielle Lage des Instituts sowie die Wahrnehmung
der ihm übertragenen Aufgaben und der hierbei erziel-
ten Ergebnisse zu erstatten. Im Übrigen sind die Vor-
schriften über den Sonderbeauftragten in § 45c des
Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.

                     Kapitel 2
         Abwicklungsinstrumente

                      Abschnitt 1
  Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger

                          § 89

            Instrument der Beteiligung
     der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente

   Liegen bei einem Institut oder einem gruppenange-
hörigen Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzun-
gen gemäß § 62 oder § 64 oder die Voraussetzungen
für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der
Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 65 vor,
so hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen anzuordnen, dass

1. relevante Kapitalinstrumente des Instituts oder des
   gruppenangehörigen Unternehmens in Anteile oder
   andere Instrumente des harten Kernkapitals am In-
   stitut oder am gruppenangehörigen Unternehmen
   umgewandelt werden oder
2. im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der Nenn-
   wert oder der ausstehende Restbetrag von relevan-
   ten Kapitalinstrumenten des Instituts oder des grup-
   penangehörigen Unternehmens ganz oder teilweise
   herabgeschrieben wird.

                          § 90
        Instrument der Gläubigerbeteiligung
   Liegen bei einem Institut oder einem gruppenange-
hörigen Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzun-
gen gemäß § 62 oder § 64 vor, so kann die Abwick-
lungsbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Be-
stimmungen anordnen, dass
1. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten des Insti-
   tuts oder des gruppenangehörigen Unternehmens
   umgewandelt werden in Anteile oder in andere In-
   strumente des harten Kernkapitals an

  a) diesem Institut oder gruppenangehörigen Unter-
     nehmen,
  b) einem relevanten Mutterinstitut oder

  c) einem Brückeninstitut, auf das Vermögenswerte,
     Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder
     des gruppenangehörigen Unternehmens übertra-
     gen werden, oder

2. im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der Nenn-
   wert oder der ausstehende Restbetrag von berück-
   sichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts
   oder des gruppenangehörigen Unternehmens ganz
   oder teilweise herabgeschrieben wird.

                         § 91

    Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
   (1) Das Instrument der Gläubigerbeteiligung ist auf
alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder eines grup-
penangehörigen Unternehmens anzuwenden, die we-
der gemäß Absatz 2 vom Anwendungsbereich des
Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen
sind noch relevante Kapitalinstrumente sind (berück-
sichtigungsfähige Verbindlichkeiten).
  (2) Folgende Verbindlichkeiten sind vom Anwen-
dungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung
ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob sie
dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats
unterliegen:
1. gedeckte Einlagen bis zur Höhe des Deckungsni-
   veaus gemäß § 4 Absatz 2 des Einlagensicherungs-
   und Anlegerentschädigungsgesetzes;

2. besicherte Verbindlichkeiten einschließlich Verbind-
   lichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen,
   einschließlich von in Deckung befindlichen Derivate-
   geschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des
   Pfandbriefgesetzes, soweit sie mindestens durch
   den Wert der hierfür bestellten Sicherung besichert
   oder gedeckt sind;

3. Verbindlichkeiten aus der Verwahrung von Kunden-
   vermögen oder Kundengeldern durch das Institut
   oder das gruppenangehörige Unternehmen, sofern
   dem betreffenden Kunden in einem Insolvenzverfah-
   ren über das Vermögen des Instituts in Bezug auf
   das verwaltete Vermögen oder die verwalteten Gel-
   der ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht
   zusteht; dies gilt auch für Kundenvermögen oder
   Kundengelder, die für Organismen für gemeinsame
   Anlagen in Wertpapieren und alternative Investment-
   fonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs ge-
   halten werden;
4. Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwi-
   schen dem Institut oder dem gruppenangehörigen
   Unternehmen als Treuhänder und einer anderen Per-
   son als Treugeber, sofern dem Treugeber in Bezug
   auf das Treugut in einem Insolvenzverfahren ein Aus-
   sonderungsrecht zustehen würde;
5. Verbindlichkeiten gegenüber anderen Instituten, die
   nicht der Gruppe des in Abwicklung befindlichen In-
   stituts oder gruppenangehörigen Unternehmens an-
   gehören, mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als
   sieben Tagen;
6. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger
   als sieben Tagen gegenüber Zahlungssystemen,
BGBl. 2014, Seite 2135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2135
  Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen oder
  den Betreibern oder anderen Teilnehmern an sol-
  chen Systemen, wenn diese Verbindlichkeiten aus
  einer Teilnahme an dem System resultieren;

7. Verbindlichkeiten gegenüber
  a) Beschäftigten auf Grund ausstehender Gehalts-
     forderungen, Rentenleistungen oder anderer fes-
     ter Vergütungen mit Ausnahme von

     aa) variablen Vergütungsbestandteilen, die nicht
         durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungs-
         bereich durch Vereinbarung der Arbeitsver-
         tragsparteien über die Anwendung der tarif-
         vertraglichen Regelungen oder auf Grund
         eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder
         Dienstvereinbarung geregelt sind, und
     bb) variablen Vergütungsbestandteilen, die in Be-
         zug auf Geschäftsleiter und Geschäftsleiterin-
         nen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im

         Sinne des § 18 Absatz 1 der Institutsvergü-

         tungsverordnung in der jeweils geltenden

         Fassung vereinbart sind,

  b) Geschäfts- oder Handelsgläubigern auf Grund
     von Lieferungen und Leistungen, die für den lau-
     fenden Geschäftsbetrieb des Instituts oder des
     gruppenangehörigen Unternehmens von wesent-
     licher Bedeutung sind, einschließlich Diensten
     der Informationstechnologie, Versorgungsdienst-
     leistungen sowie auf Grund von Miete, Bewirt-
     schaftung und Instandhaltung von Gebäuden,
  c) Einlagensicherungssystemen auf Grund von Bei-
     tragspflichten.

                         § 92

                  Ausschluss der
           Anwendung des Instruments
       der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall
   (1) Die Abwicklungsbehörde kann im Einzelfall be-
stimmte berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
oder bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger
Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus dem Anwen-
dungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung
ausschließen, sofern
1. für die betreffende Verbindlichkeit trotz angemesse-
   ner Bemühungen der Abwicklungsbehörde die An-
   wendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung
   innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich
   ist;

2. der Ausschluss zwingend notwendig und verhältnis-

   mäßig ist, um die Fortführung der kritischen Funk-

   tionen und wesentlichen Geschäftsaktivitäten si-

   cherzustellen, sodass das Institut oder gruppenan-
   gehörige Unternehmen die existentiell wichtigen
   Geschäfte, Dienstleistungen und Transaktionen fort-
   führen kann;
3. der Ausschluss zwingend notwendig und verhältnis-

   mäßig ist, um die Gefahr einer Ansteckung zu ver-

   meiden, die das Funktionieren der Finanzmärkte,
   einschließlich der Finanzmarktinfrastrukturen, so

   stören würde, dass dies die Wirtschaft Deutsch-
   lands, eines anderen Mitgliedstaats oder der Euro-
   päischen Union erheblich beeinträchtigen könnte;
   dies betrifft insbesondere Einlagen, die von natür-
   lichen Personen, von Kleinstunternehmen sowie

   kleinen oder mittleren Unternehmen gehalten wer-
   den und deren Höhe die gedeckten Einlagen über-
   schreitet, oder

4. die Anwendung des Instruments der Gläubigerbetei-
   ligung auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertver-
   nichtung führen würde, bei der die von anderen
   Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als
   wenn diese Verbindlichkeiten vom Instrument der
   Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen würden.

   (2) Bei der Ausübung des Ermessens nach Absatz 1
hat die Abwicklungsbehörde Folgendes zu berücksich-
tigen:
1. den Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von den
   Anteilsinhabern und erst dann von den Gläubigern
   des Instituts oder des gruppenangehörigen Unter-
   nehmens entsprechend dem Rang ihrer Verbindlich-
   keiten zu tragen sind;

2. die Höhe der Verlustabsorptionskapazität, über die

   das Institut oder das gruppenangehörige Unterneh-

   men noch verfügen würde, wenn die Verbindlichkeit

   oder die Kategorie von Verbindlichkeiten aus dem
   Anwendungsbereich des Instruments der Gläubiger-
   beteiligung ausgeschlossen würde;

3. das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finan-
   zierung der Abwicklungsmaßnahmen.
   (3) Bevor die Abwicklungsbehörde von der Möglich-
keit eines Ausschlusses gemäß Absatz 1 Gebrauch
macht, meldet sie den beabsichtigten Ausschluss der
Kommission. Für den Fall, dass der beabsichtigte Aus-
schluss entweder einen Ausgleichsbeitrag des Restruk-
turierungsfonds oder eine Finanzierung aus einer alter-
nativen Finanzierungsquelle gemäß § 94 erfordert und
die Anforderungen dieses Paragraphen in Verbindung
mit delegierten Rechtsakten der Kommission nach Ar-
tikel 44 Absatz 11 der Richtlinie 2014/59/EU nicht erfüllt
sind, gibt die Abwicklungsbehörde der Kommission die
Gelegenheit, binnen 24 Stunden den beabsichtigten
Ausschluss zu untersagen oder eine Modifizierung des
beabsichtigten Ausschlusses vorzuschlagen. Die Ab-
wicklungsbehörde kann ihr Einverständnis zu einer län-
geren Frist geben.

                          § 93
                 Anwendung des
       Instruments der Gläubigerbeteiligung
   in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten

   (1) In Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten ist

das Instrument der Gläubigerbeteiligung nur nach oder

gleichzeitig mit der Glattstellung der Derivate anwend-

bar.

   (2) Die Abwicklungsbehörde ist bei Vorliegen der Ab-
wicklungsvoraussetzungen des § 62 Absatz 1 befugt,
Derivateverträge zum Zweck der Anwendung des In-
struments der Gläubigerbeteiligung zu kündigen und
glattzustellen, es sei denn, eine Verbindlichkeit aus ei-

nem Derivat wird gemäß § 92 aus dem Anwendungs-

bereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung aus-
genommen.

   (3) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer
Saldierungsvereinbarung, so bestimmt die Abwick-
lungsbehörde oder ein unabhängiger Sachverständiger
im Rahmen der Bewertung gemäß § 69 auf der Basis
BGBl. 2014, Seite 2136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2136
der Derivateverträge den Nettowert der Verbindlichkei-
ten.
   (4) Den Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten be-
stimmt die Abwicklungsbehörde oder der unabhängige
Sachverständige nach Absatz 3 anhand von
1. angemessenen Methoden zur Bestimmung des
   Werts von Derivatekategorien, einschließlich Trans-
   aktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterlie-
   gen;

2. Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu
   dem der Wert einer Derivateposition festgestellt wer-
   den sollte, und
3. geeigneten Methoden für den Vergleich der Höhe
   der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und
   der Anwendung des Instruments der Gläubigerbetei-
   ligung auf Derivate resultieren würde, mit der Höhe
   der Verluste, die für diese Derivate bei der Anwen-
   dung des Instruments der Gläubigerbeteiligung ent-
   stehen würden.

                         § 94
                Ausgleichsbeiträge
            des Restrukturierungsfonds
   (1) Für die nach § 92 ganz oder teilweise ausge-
schlossenen Verbindlichkeiten kann nach Maßgabe
des § 7a des Restrukturierungsfondsgesetzes ein Aus-
gleichsbeitrag des Restrukturierungsfonds erbracht
werden.
  (2) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die
Abwicklungsbehörde für eine weitere Finanzierung der
Abwicklung alternative Finanzierungsquellen in An-
spruch nehmen, wenn

1. die in § 7a Absatz 4 des Restrukturierungsfondsge-
   setzes genannte Obergrenze von 5 Prozent erreicht
   worden ist und

2. alle unbesicherten berücksichtigungsfähigen Ver-
   bindlichkeiten mit Ausnahme von erstattungsfähigen
   Einlagen, die nicht gemäß § 92 ausgeschlossen wor-

   den sind, vollständig abgeschrieben oder umgewan-

   delt worden sind.

                         § 95

Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung
   Das Instrument der Gläubigerbeteiligung kann für
folgende Zwecke eingesetzt werden:
1. zur Rekapitalisierung des Instituts oder gruppenan-
   gehörigen Unternehmens in dem Umfang, der erfor-
   derlich ist, um
  a) das Institut oder gruppenangehörige Unterneh-
     men wieder in die Lage zu versetzen, den Zulas-
     sungsbedingungen zu genügen und die Tätigkei-
     ten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie
     2013/36/EG oder der Richtlinie 2014/65/EU zuge-
     lassen ist, und
  b) das Vertrauen des Marktes in das Institut oder
     das gruppenangehörige Unternehmen aufrecht-
     zuerhalten,
  wenn die begründete Aussicht besteht, dass die An-
  wendung dieses Instruments in Kombination mit den
  Maßnahmen, die im Rahmen des nach § 102 vorzu-
  legenden Restrukturierungsplans umgesetzt wer-

  den, über die Verwirklichung der Abwicklungsziele
  hinaus die finanzielle Solidität und Überlebensfähig-
  keit des betreffenden Instituts oder gruppenangehö-
  rigen Unternehmens wiederherstellen wird;
2. zur Umwandlung von berücksichtigungsfähigen Ver-
   bindlichkeiten in Instrumente des harten Kernkapi-
   tals oder zur Reduzierung des Nennwerts von be-
   rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in den Fäl-
   len, in denen die Verbindlichkeiten übertragen wer-
   den

  a) auf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital für
     das Brückeninstitut bereitzustellen, oder
  b) im Rahmen des Instruments der Unternehmens-
     veräußerung oder des Instruments der Übertra-
     gung auf eine Vermögensverwaltungsgesell-
     schaft.

                         § 96
             Festlegung des Betrags
      der herabzuschreibenden oder umzu-
   wandelnden relevanten Kapitalinstrumente
 und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
  (1) Vor der Anwendung des Instruments der Beteili-
gung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder
des Instruments der Gläubigerbeteiligung legt die Ab-
wicklungsbehörde auf Grundlage der gemäß § 69 vor-
genommenen Bewertung folgende Beträge fest:
1. den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstru-
   mente oder berücksichtigungsfähigen Verbindlich-
   keiten des Instituts oder des gruppenangehörigen
   Unternehmens, die herabzuschreiben sind,

  a) um sicherzustellen, dass der Nettovermögens-
     wert des Instituts oder des gruppenangehörigen
     Unternehmens gleich null ist, oder

  b) um im Fall eines drohenden Verlustes sicherzu-
     stellen, dass der Nettovermögenswert null nicht
     unterschreitet, und

2. den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstru-

   mente oder berücksichtigungsfähigen Verbindlich-

   keiten des Instituts oder des gruppenangehörigen
   Unternehmens, die in Anteile oder andere Instru-

   mente des harten Kernkapitals am Institut oder am
   gruppenangehörigen Unternehmen umzuwandeln
   sind, um
  a) die erforderliche Quote für das harte Kernkapital
     des Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
     mens wiederherzustellen oder
  b) die erforderliche Quote für das harte Kernkapital
     des Brückeninstituts zu erreichen.
   (2) Sollte der Nettovermögenswert des Instituts oder
des gruppenangehörigen Unternehmens vor der An-
wendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber
relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der
Gläubigerbeteiligung bereits größer als null sein und
drohen auch keine in Absatz 1 Nummer 1 genannten
Verluste, wendet die Abwicklungsbehörde nur die in
§ 89 Nummer 1 und § 90 Nummer 1 genannte Um-
wandlungsbefugnis an.
  (3) Bei der Festlegung des in Absatz 1 Nummer 2
genannten Betrags legt die Abwicklungsbehörde fol-
gende weitere Beträge fest:
BGBl. 2014, Seite 2137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2137
1. den Betrag, der zur Wiederherstellung oder, im Fall
   eines Brückeninstituts, zum Erreichen der erforder-
   lichen Quote für das harte Kernkapital erforderlich
   ist,

2. erforderlichenfalls einen zusätzlichen Betrag, um ein
   ausreichendes Marktvertrauen in das in Abwicklung

   befindliche Institut oder gruppenangehörige Unter-
   nehmen oder das Brückeninstitut sicherzustellen
   und es in die Lage zu versetzen, über einen Zeitraum
   von mindestens einem Jahr die Zulassungsvoraus-
   setzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten,
   für die es im Rahmen der Richtlinien 2013/36/EU
   oder 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.
Etwaige Kapitalzuführungen durch den Restrukturie-
rungsfonds an das Brückeninstitut nach § 7 des Re-
strukturierungsfondsgesetzes sind zu berücksichtigen.
   (4) Im Fall von § 65 Absatz 1 Nummer 1 wird ein von
einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes
Kapitalinstrument nicht zu einem höheren Betrag oder
zu ungünstigeren Bedingungen herabgeschrieben oder
umgewandelt, als gleichrangige relevante Kapitalinstru-
mente auf der Ebene des Mutterunternehmens herab-
geschrieben oder umgewandelt wurden.

   (5) Bei der Anwendung des Instruments der Gläubi-
gerbeteiligung in Kombination mit dem Instrument der
Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesell-
schaft ist bei der Festlegung der Höhe der herabzu-
schreibenden berücksichtigungsfähigen Verbindlich-
keiten eine vernünftige Schätzung der Kapitalanforde-
rungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu be-
rücksichtigen.
   (6) Wird eine berücksichtigungsfähige Verbindlich-
keit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Ver-
bindlichkeiten gemäß § 92 Absatz 1 ganz oder teilweise
ausgeschlossen, so kann der Umfang, in dem andere
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzu-
schreiben oder umzuwandeln sind, entsprechend er-
höht werden. Dabei sind die Grundsätze nach § 68 Ab-
satz 1 Nummer 3 und 4 einzuhalten.

   (7) Für den Fall, dass eine Umwandlung von relevan-
ten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen
Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2
auf Grund der Rechtsform des Instituts oder gruppen-
angehörigen Unternehmens nicht möglich und ein
Rechtsformwechsel gemäß § 77 Absatz 3 unverhältnis-
mäßig ist, kann bei der Festsetzung der Beträge nach

Absatz 1 zugrunde gelegt werden, dass eine Wandlung
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 nicht stattfindet
und die Herabschreibung nach Absatz 1 Nummer 1
auch zu den in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder
b aufgeführten Zwecken erfolgt. Die Festsetzung ist
ebenfalls nach Maßgabe des Satzes 1 vorzunehmen,
wenn das Landesrecht anstelle eines Rechtsformwech-
sels nach § 77 Absatz 3 Satz 2 ein Alternativmodell
vorsieht.

                         § 97

                  Haftungskaskade

   (1) Anteile, andere Instrumente des harten Kern-
kapitals, relevante Kapitalinstrumente und berücksich-
tigungsfähige Verbindlichkeiten werden in folgender
Reihenfolge herangezogen:

1. Anteile und andere Instrumente des harten Kernka-
   pitals;

2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals;

3. Instrumente des Ergänzungskapitals;

4. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.

Dabei wird eine Kategorie erst herangezogen, wenn
durch Maßnahmen der Abwicklungsbehörde in der je-
weils vorhergehenden Kategorie der betreffende nach
§ 96 Absatz 1 festgelegte Betrag nicht erreicht wurde.
Innerhalb der berücksichtigungsfähigen Verbindlich-
keiten gilt Satz 1 entsprechend für den Rang, den die
Verbindlichkeiten als Insolvenzforderungen eingenom-
men hätten.
   (2) Bei der Anwendung des Instruments der Beteili-
gung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder
des Instruments der Gläubigerbeteiligung weist die Ab-
wicklungsbehörde die Verluste, die in dem betreffenden
nach § 96 Absatz 1 festgelegten Betrag ausgedrückt
sind, unter Beachtung der Haftungskaskade gemäß
Absatz 1 gleichmäßig den Anteilen oder anderen Instru-
menten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen
Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals sowie den
berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gleichen
Ranges zu; zu diesem Zweck schreibt sie den Nenn-
wert dieser Anteile und den Nennwert oder den noch
ausstehenden Restbetrag dieser anderen Kapitalinstru-
mente oder dieser berücksichtigungsfähigen Verbind-
lichkeiten im gleichen Umfang proportional zu ihrem
Nennwert herab oder wandelt sie im gleichen Umfang
proportional zu ihrem Nennwert um. Satz 1 gilt nicht,
wenn eine andere Verlustverteilung innerhalb von Ver-
bindlichkeiten des gleichen Ranges gemäß § 92 Ab-
satz 1 zulässig ist.

                         § 98

                Umwandlungssatz;
             Verordnungsermächtigung

   (1) Der Faktor, zu dem ein relevantes Kapitalinstru-
ment oder eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit
im Rahmen der Anwendung des Instruments der Betei-
ligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder
des Instruments der Gläubigerbeteiligung umgewandelt
wird (Umwandlungssatz), muss wertangemessen sein.

  (2) Um den Grundsätzen des § 68 Absatz 1 Rech-

nung zu tragen, berücksichtigt die Abwicklungsbe-
hörde bei der Festlegung des Umwandlungssatzes
den Nennwert und die Rangstellung, welche die Forde-
rung und die relevanten Kapitalinstrumente in einem In-
solvenzverfahren einnehmen würden.
   (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen darüber zu erlassen, wie betroffene Gläubiger
durch den Umwandlungssatz angemessen entschädigt
werden können, insbesondere auch darüber, wie der

Priorität vorrangiger Verbindlichkeiten nach geltendem
Insolvenzrecht durch den Umwandlungssatz Rechnung
getragen werden kann. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
BGBl. 2014, Seite 2138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2138
                          § 99

              Weitere Wirkungen der
    Anwendung des Instruments der Beteiligung
     der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
   und des Instruments der Gläubigerbeteiligung

   (1) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nennwert

oder den geschuldeten Restbetrag eines relevanten

Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähi-

gen Verbindlichkeit unter Ausübung der in § 89 Num-

mer 2 oder § 90 Nummer 2 genannten Befugnisse auf

null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und

etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder An-
sprüche gegenüber dem Institut oder gruppenange-
hörigen Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolgern
als erfüllt.
  (2) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nennwert
oder den ausstehenden Restbetrag eines relevanten
Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähi-
gen Verbindlichkeit unter Ausübung der in den §§ 89
und 90 genannten Befugnisse nur teilweise herab,

1. gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige
   daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprü-
   che gegenüber dem Institut oder gruppenangehöri-
   gen Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolgern
   als in Höhe des herabgeschriebenen Betrags begli-
   chen;

2. ist die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Ver-
   bindlichkeit begründet wurde, vorbehaltlich einer der
   Herabschreibung des Nennwerts entsprechenden
   Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger
   weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Ab-
   wicklungsbehörde in Ausübung der in § 78 Num-
   mer 3 genannten Befugnis vorsehen könnte, weiter-
   hin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch
   ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit an-
   wendbar.

   (3) Die Herabschreibung des Nennwerts oder des
ausstehenden Restbetrags ist von Dauer. Hiervon un-
berührt bleibt die Befugnis der Abwicklungsbehörde
gemäß § 75 Absatz 4, den Wert der herabgeschriebe-
nen Verbindlichkeiten wieder zu erhöhen. Wenn die
Voraussetzungen des § 75 Absatz 4 erfüllt sind, hat
die Abwicklungsbehörde außerdem die Befugnis, in
der erforderlichen Höhe die Einziehung von Anteilen
oder die Löschung anderer Instrumente des harten
Kernkapitals rückgängig zu machen. Auch die Rechts-
position der Anteilsinhaber oder Inhaber anderer Instru-
mente des harten Kernkapitals ist in entsprechender
Höhe wiederherzustellen. Die Umsetzung dieser Befug-

nisse erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der in der
gleichen Form wie die Abwicklungsanordnung bekannt
gemacht wird.

   (4) Die Abwicklungsanordnung ersetzt für die in ihr

angeordneten Maßnahmen alle nach Gesellschafts-

recht erforderlichen Beschlüsse und Zustimmungen,

sofern diese nicht bereits vor Anwendung des Instru-
ments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalin-
strumente oder des Instruments der Gläubigerbeteili-
gung gefasst worden sind. Ladungen, Bekanntmachun-
gen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von ge-
sellschaftsrechtlichen Beschlüssen gelten als in der
vorgeschriebenen Form bewirkt. Die Abwicklungsan-
ordnung ersetzt auch alle rechtsgeschäftlichen Erklä-

rungen der Beteiligten, die zur Umsetzung der gesell-
schaftsrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind.

   (5) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen und
wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, insbesondere
§ 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenzordnung, sind
auf die Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder

Gläubiger nicht anzuwenden, wenn sie allein deshalb

zu einem Gesellschafter oder einem Gesellschafter

wirtschaftlich vergleichbaren Dritten werden, weil auf

ihre Forderungen das Instrument der Beteiligung der

Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder das Instru-

ment der Gläubigerbeteiligung angewendet wurde.

   (6) Werden berücksichtigungsfähige Verbindlichkei-
ten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kern-
kapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Un-
ternehmen umgewandelt, kann das Institut oder grup-
penangehörige Unternehmen keine Ansprüche wegen
einer fehlerhaften Bewertung der umgewandelten Ver-
bindlichkeiten gegen die bisherigen Gläubiger oder
Inhaber relevanter Kapitalinstrumente geltend machen.

   (7) Erlangen ein oder mehrere Inhaber relevanter Ka-
pitalinstrumente oder Gläubiger auf Grund der Anwen-
dung des Instruments der Beteiligung der Inhaber rele-
vanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der
Gläubigerbeteiligung die Kontrolle im Sinne von § 29
Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
setzes, so befreit die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht auf Antrag der Abwicklungsbehörde
die betroffenen Anteilsinhaber von der Pflicht zur Ver-
öffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpa-
piererwerbs- und Übernahmegesetzes und von der
Pflicht zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2
Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegeset-
zes.

   (8) Die Rechte der Inhaber relevanter Kapitalinstru-
mente oder der Gläubiger gegen Mitschuldner, Bürgen
und sonstige Dritte, die für Verbindlichkeiten des Insti-
tuts oder gruppenangehörigen Unternehmens haften,
werden durch die Anwendung des Instruments der Be-
teiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder
des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht berührt.
Das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen so-
wie deren Rechtsnachfolger werden jedoch durch die
Anwendung der in Satz 1 genannten Instrumente ge-
genüber dem Mitschuldner, dem Bürgen, dem sonsti-
gen Dritten oder anderen Rückgriffsberechtigten in glei-
cher Weise befreit wie gegenüber dem Inhaber relevan-
ter Kapitalinstrumente oder dem Gläubiger.

                         § 100

                   Behandlung der
         Anteilsinhaber und der Inhaber von
   Instrumenten des harten Kernkapitals bei der

    Anwendung des Instruments der Beteiligung

     der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente

   und des Instruments der Gläubigerbeteiligung

   (1) Im Fall des § 96 Absatz 2 wird die Beteiligung der
Anteilsinhaber durch die Anwendung des Instruments
der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstru-
mente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung
entsprechend dem Umwandlungssatz verwässert. An-
derenfalls verlieren die Anteilsinhaber ihre Rechtsposi-
tion vollständig.
BGBl. 2014, Seite 2139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2139
   (2) Anteilsinhaber und Inhaber von Instrumenten des
harten Kernkapitals werden auch dann nach Maßgabe
des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt,

wenn die betreffenden Anteile oder Instrumente des

harten Kernkapitals erworben wurden im Rahmen einer
Umwandlung von Schuldinstrumenten in Anteile oder
andere Instrumente des harten Kernkapitals gemäß
den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldin-
strumente, wenn das die Umwandlung auslösende Er-
eignis spätestens zu dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu
dem die Bewertung der Abwicklungsbehörde ergeben
hat, dass das Institut oder das gruppenangehörige Un-
ternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt.
   (3) Bei der Anwendung des Instruments der Gläubi-
gerbeteiligung werden Anteilsinhaber und Inhaber von
Instrumenten des harten Kernkapitals auch dann nach
Maßgabe des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berück-
sichtigt, wenn die betreffenden Anteile oder Instru-
mente des harten Kernkapitals erworben wurden im
Rahmen einer Beteiligung der Inhaber relevanter Kapi-
talinstrumente gemäß § 89, die vor oder zu dem Zeit-
punkt erfolgt ist, zu dem die Bewertung der Abwick-
lungsbehörde ergeben hat, dass das Institut oder das
gruppenangehörige Unternehmen die Abwicklungs-
voraussetzungen erfüllt.

   (4) Wenn die Anwendung des Instruments der Betei-
ligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder
des Instruments der Gläubigerbeteiligung zum Erwerb
oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an
dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen
im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes
führen würde, soll die Aufsichtsbehörde abweichend
von den §§ 2a, 2c, 24 Absatz 1 Nummer 10 und Ab-

satz 1a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes und von

den Vorschriften der Inhaberkontrollverordnung die da-

nach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vorneh-

men, dass dies die Anwendung des Instruments der

Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente

und des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht

verzögert und das Erreichen der mit der Maßnahme

jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht beein-

trächtigt wird.

   (5) Hat die Aufsichtsbehörde die Beurteilung nach
Maßgabe des Absatzes 4 bis zum Zeitpunkt der An-

wendung des Instruments der Beteiligung der relevan-

ten Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläu-

bigerbeteiligung nicht abgeschlossen, so ist § 120

Absatz 2 auf jeden Erwerb und jede Erhöhung einer

qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber anzu-

wenden, die sich auf Grund der Anwendung des Instru-

ments der Beteiligung von relevanten Kapitalinstrumen-

ten oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung er-

geben.

                        § 101

           Abwicklungsbefugnisse bei
         Anwendung des Instruments der
 Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstru-
mente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung

   Bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der
Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instru-
ments der Gläubigerbeteiligung kann die Abwicklungs-
behörde nach Maßgabe von § 96 Absatz 1 und 2 und

§ 97 alle erforderlichen Anordnungen treffen. Die Ab-
wicklungsbehörde kann insbesondere

1. Anteile oder andere Instrumente des harten Kernka-

   pitals einziehen oder löschen;

2. Anteile oder andere Instrumente des harten Kernka-
   pitals auf Gläubiger übertragen;

3. den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbe-
   trag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts
   oder gruppenangehörigen Unternehmens herab-
   schreiben;
4. den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbe-
   trag von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
   des Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
   mens herabschreiben;
5. relevante Kapitalinstrumente in Anteile oder andere
   Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;

6. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in Anteile
   oder andere Instrumente des harten Kernkapitals
   umwandeln;
7. Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Un-
   ternehmens herabsetzen;

8. Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Un-
   ternehmens erhöhen, auch unter Ausschluss von
   Bezugsrechten und gegen Sacheinlagen.

                          § 102

              Erfordernis der Erstellung
            eines Restrukturierungsplans

   (1) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung zur

Rekapitalisierung eines Instituts oder gruppenangehöri-

gen Unternehmens gemäß § 95 Nummer 1 angewandt,

so hat die Geschäftsleitung des betroffenen Instituts

oder gruppenangehörigen Unternehmens innerhalb

eines Monats, nachdem das Instrument der Gläubiger-

beteiligung durch die Abwicklungsbehörde angewandt

geworden ist, einen Restrukturierungsplan zu erstellen,

der die in § 103 festgelegten Anforderungen erfüllt, und

ihn der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzu-
legen.

   (2) In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde

die in Absatz 1 genannte Frist um bis zu einen Monat

verlängern, sofern dies erforderlich ist, um die Abwick-

lungsziele zu erreichen. Besteht nach den Vorschriften

des Unionsrechts für staatliche Beihilfen eine Pflicht zur

Notifizierung des Restrukturierungsplans, kann die Frist

nach Absatz 1 entsprechend der im Beihilfeverfahren

bestehenden Frist verlängert werden, höchstens jedoch

um einen Monat.

   (3) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der
Erstellung und Umsetzung eines Restrukturierungs-
plans einen oder mehrere Sonderverwalter gemäß
§ 87 bestellen.

  (4) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung
gemäß § 95 Nummer 1 auf zwei oder mehr als zwei
Unternehmen einer Gruppe angewendet, so muss der
Restrukturierungsplan vom EU-Mutterinstitut erstellt
werden und sämtliche Institute der Gruppe abdecken;
§ 14 gilt entsprechend. Der Restrukturierungsplan ist
bei der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständi-
BGBl. 2014, Seite 2140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2140
gen Behörde einzureichen. Ist die Abwicklungsbehörde
die gemäß § 155 für die Gruppenabwicklung zustän-
dige Behörde, leitet sie den Restrukturierungsplan an
die für die anderen Gruppenunternehmen zuständigen

Abwicklungsbehörden und die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde weiter.

                         § 103

                  Anforderungen
           an den Restrukturierungsplan
   (1) Im Restrukturierungsplan ist festzulegen, wie in-
nerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die vollstän-
dige oder teilweise Fortführung der Geschäftstätigkeit
des Instituts oder des gruppenangehörigen Unterneh-
mens sichergestellt werden kann. Der Restrukturie-
rungsplan berücksichtigt unter anderem die aktuelle
Lage und die künftigen Aussichten auf den Finanz-
märkten und enthält Annahmen für den besten wie für
den schlechtesten Fall. Dabei sind auch Kombinationen
von Ereignissen zu berücksichtigen, anhand derer insti-
tutsspezifische Gefährdungspotenziale identifiziert wer-
den können. Die im Restrukturierungsplan enthaltenen
Maßnahmen sollen auf realistischen Annahmen hin-
sichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingun-
gen, unter denen das Institut oder gruppenangehörige
Unternehmen tätig sein wird, beruhen. Annahmen, die
in dem Restrukturierungsplan getroffen wurden, sind
mit sektorweiten Referenzwerten zu vergleichen.

   (2) Der Restrukturierungsplan hat mindestens die
folgenden Bestandteile zu enthalten:

1. eine detaillierte Analyse der Ursachen und Umstän-

   de, auf Grund derer die Bestandsgefährdung des In-

   stituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens

   eingetreten ist,

2. eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen,
   die die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit
   des Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
   mens wiederherstellen sollen, einschließlich der Fol-
   gen der Maßnahmen für die Arbeitnehmer und

3. einen Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnah-

   men.
  (3) In Bezug auf das Institut oder gruppenangehörige

Unternehmen können insbesondere folgende Maßnah-
men, die die finanzielle Solidität und Überlebensfähig-
keit des Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
mens wiederherstellen sollen, getroffen werden:
1. die Restrukturierung von Geschäftsaktivitäten;

2. Änderungen der operativen Systeme und der Insti-
   tutsinfrastruktur;
3. die Aufgabe von verlustbringenden Geschäftsaktivi-
   täten;

4. die Umstrukturierung bestehender Geschäftsaktivi-
   täten, um deren Wettbewerbsfähigkeit wiederherzu-
   stellen;

5. die Veräußerung von Vermögenswerten oder Ge-

   schäftsbereichen.

   (4) Sind die Vorschriften der Europäischen Union für
staatliche Beihilfen anwendbar, so muss der Restruktu-
rierungsplan mit dem Umstrukturierungsplan, den das
Institut oder gruppenangehörige Unternehmen der

Kommission gemäß den Vorschriften des Unionsrechts
für staatliche Beihilfen vorlegen muss, vereinbar sein.

                        § 104

                Bewertung und
     Genehmigung des Restrukturierungsplans

   (1) Die Abwicklungsbehörde bewertet im Benehmen
mit der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach
Vorlage des Restrukturierungsplans die Wahrschein-
lichkeit, dass die Fortführung der Geschäftstätigkeit
des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens
bei Umsetzung des Restrukturierungsplans sicherge-
stellt werden kann. Die Abwicklungsbehörde genehmigt
den Restrukturierungsplan, wenn sich die Abwicklungs-
behörde und die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Be-
wertung davon überzeugt haben, dass die Umsetzung
des Restrukturierungsplans die Fortführung der Ge-
schäftstätigkeit des Instituts oder des gruppenangehö-
rigen Unternehmens mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit sicherstellt.

   (2) Ist die Abwicklungsbehörde in Übereinstimmung
mit der Aufsichtsbehörde nicht davon überzeugt, dass
der Restrukturierungsplan das in Absatz 1 genannte
Ziel erreichen kann, teilt die Abwicklungsbehörde der
Geschäftsleitung oder der als Sonderverwalter gemäß
§ 87 bestellten Person die Bedenken mit und fordert
diese auf, den Restrukturierungsplan entsprechend zu
ändern.

   (3) Die Geschäftsleitung oder der gemäß § 87 be-

stellte Sonderverwalter des Instituts oder gruppenan-

gehörigen Unternehmens legt der Abwicklungsbehörde

innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer Mitteilung

nach Absatz 2 einen geänderten Restrukturierungsplan
zur Genehmigung vor. Innerhalb einer Woche bewertet
die Abwicklungsbehörde den geänderten Restrukturie-
rungsplan und genehmigt diesen oder teilt der Ge-
schäftsleitung oder dem gemäß § 87 bestellten Sonder-
verwalter des Instituts oder des gruppenangehörigen
Unternehmens mit, ob der geänderte Restrukturie-

rungsplan weiterer Änderungen bedarf.

                        § 105

                 Umsetzung des
 Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen

   (1) Die Geschäftsleitung des Instituts oder gruppen-
angehörigen Unternehmens oder die als Sonderverwal-
ter gemäß § 87 bestellte Person setzt den genehmigten
Restrukturierungsplan um und erstattet der Abwick-
lungsbehörde mindestens alle sechs Monate über die
Fortschritte bei der Umsetzung Bericht.

   (2) Auf Anforderung der Abwicklungsbehörde hat die
Geschäftsleitung des Instituts oder gruppenangehöri-
gen Unternehmens oder die als Sonderverwalter gemäß
§ 87 bestellte Person den Plan zu überarbeiten, falls

dies nach Ansicht der Abwicklungsbehörde im Beneh-

men mit der Aufsichtsbehörde zur Erreichung des in
§ 104 Absatz 1 genannten Ziels erforderlich ist, und
der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Absatz 1 gilt für die Umsetzung des geänderten Plans
entsprechend.
BGBl. 2014, Seite 2141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2141
                            § 106
             Zulassung zum Handel
         und Einbeziehung in den Handel
       von neu ausgegebenen Wertpapieren
   (1) Wertpapiere, die zum Zweck der Anwendung des
Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter
Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubiger-
beteiligung emittiert worden sind, sind an jeder inländi-
schen Börse zum Handel im regulierten Markt zuge-
lassen, wenn Wertpapiere dieser Art bereits vor Anwen-
dung des Instruments der Beteiligung der Inhaber
relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments
der Gläubigerbeteiligung an einer inländischen Börse

zum Handel im regulierten Markt zugelassen waren.

Ein Prospekt gemäß § 3 Absatz 4 des Wertpapier-

prospektgesetzes muss nicht veröffentlicht werden.

   (2) Die Abwicklungsbehörde teilt der Geschäftsfüh-
rung der jeweiligen Börse die Merkmale des einzufüh-
renden Wertpapiers gemäß Absatz 1 Satz 1 mit. Die
Regelungen der jeweiligen Börsenordnungen über den
Antrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 des Börsengesetzes
sind auf die Mitteilung entsprechend anzuwenden.

   (3) Die Börse nimmt am dritten Börsentag, der auf
die Mitteilung gemäß Absatz 2 folgt, die Notierung
des Wertpapiers auf (Einführung).

   (4) § 38 Absatz 2 bis 4 des Börsengesetzes gilt nicht
für die Fälle dieses Paragraphen.
   (5) Die Folgepflichten der Einführung sind durch das
Institut oder gruppenangehörige Unternehmen zu erfül-
len.

                        Abschnitt 2
     Übertragung von Anteilen, Vermögens-
werten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen

                 Unterabschnitt 1

           A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

                            § 107
                       Übertragung

   (1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß
§ 62 oder § 64 vor, kann die Abwicklungsbehörde nach

Maßgabe der §§ 108 bis 137 in der Abwicklungsanord-
nung anordnen, dass
1. die von einem in Abwicklung befindlichen Institut
   oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgege-
   benen Anteile oder ein Teil oder die Gesamtheit des
   Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Insti-
   tuts oder gruppenangehörigen Unternehmens ein-
   schließlich seiner Verbindlichkeiten übertragen wer-
   den auf
   a) einen Dritten (Instrument der Unternehmensver-
      äußerung) oder
   b) ein Brückeninstitut (Instrument der Übertragung
      auf ein Brückeninstitut),

2. ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in
   Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenan-
   gehörigen Unternehmens einschließlich seiner Ver-
   bindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsge-
   sellschaft übertragen wird (Instrument der Übertra-
   gung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft).

  (2) Übertragungsgegenstände sind die übertragenen
Anteile, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und
Rechtsverhältnisse.
  (3) Anteilsinhaber und Gläubiger des übertragenden
Rechtsträgers sowie sonstige Dritte, deren Vermögens-
werte, Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse nicht
nach dieser Vorschrift übertragen werden, haben kei-
nerlei Rechte in Bezug auf die Übertragungsgegenstän-
de. Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht.

                         § 108
               Mehrfache Anwendung

  Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß

§ 62 oder § 64 vor, können das Instrument der Unter-

nehmensveräußerung, das Instrument der Übertragung

auf ein Brückeninstitut und das Instrument der Übertra-
gung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft auch
mehr als einmal ausgeübt werden.

                         § 109

                 Einwilligung des
           übernehmenden Rechtsträgers

   (1) Eine Übertragung nach § 107 bedarf der Ein-
willigung des übernehmenden Rechtsträgers. Die Ein-
willigung muss auf einen Entwurf der Abwicklungsan-
ordnung Bezug nehmen, der der erlassenen Abwick-
lungsanordnung inhaltlich entspricht. Im Fall des
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bedarf die Ein-
willigung der öffentlichen Beurkundung. Das Vorliegen
der Einwilligung ist in der Abwicklungsanordnung zu
dokumentieren.
   (2) Soll in der Abwicklungsanordnung vorgesehen
werden, dass dem Institut oder dem gruppenange-
hörigen Unternehmen als Gegenleistung für die Über-
tragung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger
einzuräumen sind und ist hierfür ein Beschluss der

Anteilsinhaberversammlung beim übernehmenden
Rechtsträger erforderlich, darf die Abwicklungsanord-
nung erst erlassen werden, wenn die erforderlichen Be-
schlüsse der Anteilsinhaberversammlung gefasst sind
und nicht mehr mit der Rechtsfolge einer möglichen
Rückabwicklung angefochten werden können.

                         § 110

      Auswahl der Übertragungsgegenstände
   (1) Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungs-
behörde gemäß den §§ 82, 83 und 144 können die
Übertragungsgegenstände nur zusammen mit den be-
stellten Sicherheiten übertragen werden und können
Sicherheiten nur zusammen mit den Übertragungsge-
genständen, für welche die Sicherheiten bestellt sind,
übertragen werden.
   (2) Absatz 1 gilt nicht für gedeckte Einlagen. Soweit
es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten
Einlagen zu gewährleisten, können Übertragungsge-
genstände auch ohne die bestellten Sicherheiten und
bestellte Sicherheiten auch ohne die Übertragungs-
gegenstände, für die die Sicherheiten bestellt sind,
übertragen werden.

  (3) Absatz 1 gilt entsprechend für
1. Sicherheiten, die der Besicherung von Verbindlich-
   keiten in einem System im Sinne des § 1 Absatz 16
BGBl. 2014, Seite 2142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2142
   des Kreditwesengesetzes dienen oder in ein System
   von Zentralbanken einbezogen sind,

2. Saldierungsvereinbarungen,
3. Aufrechnungsvereinbarungen,

4. Verbindlichkeiten aus begebenen Verbriefungstrans-
   aktionen und die verbrieften Forderungen sowie
5. Verbindlichkeiten aus umlaufenden gedeckten
   Schuldverschreibungen einschließlich von in De-
   ckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne
   des § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes
   und die in das zugehörige Deckungsregister einge-
   tragenen Deckungswerte.
   (4) Bei Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des
Kreditwesengesetzes berechtigt eine Übertragung von
Übertragungsgegenständen nicht zu einem Widerruf
von Übertragungsaufträgen im Sinne des Artikels 5
der Richtlinie 98/26/EG; die Übertragung lässt die
rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen
und Aufrechnungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der
Richtlinie 98/26/EG, die Verwendung von Guthaben,
Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Arti-
kel 4 der Richtlinie 98/26/EG und den Schutz dinglicher
Sicherheiten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie
98/26/EG unberührt.

                         § 111
             Bewertung von Angeboten;
       Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit

   (1) Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a dient der Wert der Übertragungsgegenstände
auf der Grundlage der Bewertung nach § 69 der Ab-
wicklungsbehörde als Grundlage für die Bewertung
der Angebote, die im Rahmen eines Vermarktungspro-
zesses nach § 126 Absatz 1 und 2 oder bei Verzicht auf
einen Vermarktungsprozess nach Maßgabe von § 126
Absatz 3 außerhalb eines solchen Vermarktungspro-
zesses eingehen.

   (2) Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf
der Grundlage der Bewertung nach § 69 positiv, schul-

det der übernehmende Rechtsträger in den Fällen des
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2
nach Maßgabe von Absatz 5 eine Gegenleistung in der
Höhe des festgestellten Werts.

   (3) Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf
der Grundlage der Bewertung nach § 69 negativ und
ist der Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Ge-
samtheit des Vermögens eines in Abwicklung befind-
lichen Instituts einschließlich seiner Verbindlichkeiten,
schuldet der übertragende Rechtsträger dem überneh-
menden Rechtsträger in den Fällen des § 107 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 einen Ausgleich
in der Höhe des Absolutbetrags des festgestellten ne-
gativen Werts.

   (4) Wurde vor Erlass einer Abwicklungsanordnung
lediglich eine vorläufige Bewertung nach § 74 durchge-
führt, legt die Abwicklungsbehörde diese ihrer Bewer-
tung nach Absatz 1 und der Ermittlung der Gegenleis-
tung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach den Absät-
zen 2 und 3 zugrunde. Eine nach Satz 1 vorläufig ermit-
telte Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit ist

ebenfalls vorläufig und nach vollständiger Durchfüh-
rung der Bewertung nach § 69 entweder zu bestätigen
oder entsprechend anzupassen. Kommt die vorläufige
Bewertung zu dem Ergebnis, dass weder eine Gegen-
leistung nach Absatz 2 noch ein Ausgleich nach Ab-
satz 3 geschuldet ist, ist dies nach vollständiger Durch-
führung der Bewertung nach § 69 entweder zu bestäti-
gen, oder es ist eine entsprechende Gegenleistung
oder ein entsprechender Ausgleich festzusetzen.
   (5) Die Gegenleistung ist in Geld oder Anteilen des
übernehmenden Rechtsträgers zu leisten. Im Fall des
§ 107 Absatz 1 Nummer 2 kann die Gegenleistung auch
in Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers be-
stehen. Leistungen nach § 124 Absatz 2 können, sofern
eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen ist,
nach dieser Umrechnung in Abzug gebracht werden.
Sind Übertragungsgegenstände die von dem in Ab-
wicklung befindlichen Institut oder gruppenangehöri-
gen Unternehmen ausgegebenen Anteile, ist die Ge-
genleistung den ehemaligen Anteilsinhabern geschul-
det. Ist Übertragungsgegenstand ein Teil oder die
Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung
befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unter-
nehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, ist die
Gegenleistung dem übertragenden Rechtsträger ge-
schuldet. § 142 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt;
Abzüge nach dieser Vorschrift haben auch gegenüber
den nach Satz 5 oder Satz 6 Empfangsberechtigten
schuldbefreiende Wirkung. Sind dem übernehmenden
Rechtsträger im Fall des Satzes 5 die Anteilsinhaber
nicht bekannt, so kann er die Gegenleistung in entspre-
chender Anwendung des § 372 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs hinterlegen. Leistungsort im Sinne einer
entsprechenden Anwendung des § 374 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Frankfurt am Main.

   (6) Die Verpflichtung zur Gegenleistung und die Aus-
gleichsverbindlichkeit entstehen mit Bekanntgabe der
Abwicklungsanordnung. Fälligkeit und insolvenzrecht-
licher Rang der Ausgleichsverbindlichkeit richten sich
nach Fälligkeit und Rang der von der Übertragung er-
fassten Verbindlichkeiten.

                         § 112

                     Drittvergleich

  (1) Eine Übertragung nach § 107 muss einem Dritt-
vergleich standhalten. Hierbei sind zu berücksichtigen:

1. die Umstände des Einzelfalls vor und bei Vorliegen
   der Abwicklungsvoraussetzungen und vor und bei
   dem Erlass der Abwicklungsanordnung,
2. die Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Bei-
   hilfen und

3. die Bewertung nach Maßgabe von § 69.

   (2) Eine Übertragung, für die eine gleichwertige Ge-
genleistung in das Vermögen des übertragenden
Rechtsträgers gelangt, erfüllt die Kriterien des Absatzes
1 Nummer 1 und 3 in jedem Fall und ohne dass es einer
weiteren Prüfung bedarf. Eine Gegenleistung oder Aus-
gleichsverbindlichkeit, die auf der Grundlage von § 111
und, soweit einschlägig, im Rahmen eines Vermark-
tungsprozesses ermittelt wird, hält einem Drittvergleich
im Sinne von Absatz 1 stand.
BGBl. 2014, Seite 2143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2143
                        § 113
                Wirkungen der
     Abwicklungsanordnung bei Übertragung

  (1) Eine Übertragung nach § 107 vollzieht sich aus-
schließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit der nach Maßgabe dieses Gesetzes erlasse-
nen Abwicklungsanordnung.

  (2) Die Abwicklungsanordnung hat folgende Wirkun-

gen:

1. in Bezug auf den übertragenden Rechtsträger gelten
  a) Verfahrensschritte, die nach den allgemeinen Vor-
     schriften einzuhalten oder vertraglich vereinbart
     sind, insbesondere Beschlüsse einer Haupt-, Ge-
     neral- oder Gläubigerversammlung oder anderer
     Gremien, als ersetzt;
  b) gesetzlich geforderte oder vertraglich vereinbarte
     Beteiligungs- und Zustimmungserfordernisse als

     erfüllt und Übertragungshindernisse als beseitigt;

     die §§ 118 bis 122 bleiben unberührt;

2. in Bezug auf die Übertragung von Übertragungsge-
   genständen
  a) sind Register-, Grundbuch- und sonstige Eintra-
     gungen oder Umschreibungen für den Rechts-
     übergang nicht konstitutiv;
  b) werden Urkunden, insbesondere Globalurkunden,
     entsprechend umgestaltet; sie können ausge-
     tauscht oder berichtigt werden;
  c) ist die Einhaltung außerhalb dieses Gesetzes ge-
     regelter oder vertraglich vereinbarter Formvor-
     schriften oder sonstiger allgemeiner Vorschriften
     nicht erforderlich.
   (3) Die Mitwirkung der Mitglieder der Leitungs- und
Aufsichtsorgane bei der Vorbereitung und Durchfüh-
rung der Übertragung stellt gegenüber dem übertra-
genden Rechtsträger und seinen Anteilsinhabern keine
Pflichtwidrigkeit dar.
   (4) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne Stimmrecht,
Umtauschrechte sowie Instrumente, die auf Anteile
referenzieren oder eine Wandlung oder einen Umtausch
vorsehen, werden im Zweifel an die durch die Übertra-
gung geschaffene Lage angepasst.

                        § 114
         Wirksamwerden der Übertragung
  (1) Die Übertragung wird mit der Bekanntgabe der
Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam.

   (2) Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen die
von der Abwicklungsanordnung erfassten Übertra-
gungsgegenstände auf den übernehmenden Rechts-
träger über.

                        § 115
            Eintragung der Übertragung

   (1) Ist Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Ge-

samtheit des Vermögens eines in Abwicklung befind-

lichen Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
mens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, haben
der übertragende und der übernehmende Rechtsträger
die Übertragung unverzüglich zur Eintragung in das Re-
gister ihres jeweiligen Sitzes anzumelden. Den Anmel-
dungen ist neben der Schlussbilanz eine Ausfertigung

der Abwicklungsanordnung beizufügen. In den Fällen
des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist auch
die notariell beurkundete Einwilligungserklärung des
übernehmenden Rechtsträgers nach § 109 Absatz 1
Satz 3 beizufügen.

   (2) Besteht die Gegenleistung in Anteilen an dem
übernehmenden Rechtsträger und ist eine Kapitalerhö-
hung zur Schaffung der Anteile erforderlich, muss der

übernehmende Rechtsträger unverzüglich die für die

Eintragung der Kapitalerhöhung und ihre Durchführung
erforderlichen Handlungen vornehmen.
   (3) Die Eintragungen sind unverzüglich vorzuneh-
men. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder die Erhe-
bung einer Klage gegen die Abwicklungsanordnung,
die Kapitalerhöhung oder die Eintragung der Übertra-
gung oder der Kapitalerhöhung beim übernehmenden
Rechtsträger stehen der Eintragung nicht entgegen.

   (4) Unterlässt oder verzögert der übertragende oder

der übernehmende Rechtsträger die nach Absatz 1 ge-

botene Anmeldung zur Eintragung in ein Register, kann
die Abwicklungsbehörde die Anmeldung für den Eintra-
gungsverpflichteten vornehmen. In diesem Fall kann
die Anmeldung nicht ohne Zustimmung durch die Ab-
wicklungsbehörde zurückgenommen werden.

                         § 116
             Insolvenzantragspflicht;
    Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
   (1) Werden die in § 107 Absatz 1 Nummer 1 genann-
ten Abwicklungsinstrumente angewendet, stellt die Ab-
wicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenzgrun-
des unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über das verbleibende Vermögen des
übertragenden Rechtsträgers. § 46b Absatz 1 Satz 4
des Kreditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe ent-
sprechend, dass die Abwicklungsbehörde an die Stelle
der Bundesanstalt tritt. Liegt im Fall des Satzes 1 kein
Insolvenzgrund vor, veranlasst die Abwicklungsbehörde
die Liquidation der Gesellschaft.
   (2) In allen Fällen des § 107 gehören Übertragungs-
gegenstände in einem Insolvenzverfahren über das Ver-
mögen des übertragenden Rechtsträgers nicht zur In-
solvenzmasse. Der übernehmende Rechtsträger haftet
nicht für von der Übertragung nicht erfasste Verbind-
lichkeiten des übertragenden Rechtsträgers.

                         § 117

            Übertragungsgegenstände,
       die ausländischem Recht unterliegen
   (1) Unterliegen Übertragungsgegenstände ausländi-
schem Recht und werden danach die Rechtswirkungen
der Abwicklungsanordnung nicht oder nicht vollständig
anerkannt, ist der übertragende Rechtsträger verpflich-
tet, darauf hinzuwirken, dass sämtliche Maßnahmen
getroffen werden, die nach dem ausländischen Recht

für den Rechtsübergang auf den übernehmenden

Rechtsträger erforderlich sind.

   (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind der übertra-
gende Rechtsträger und der übernehmende Rechtsträ-
ger bis zum Rechtsübergang verpflichtet, einander in
Bezug auf die hiervon betroffenen Übertragungsgegen-
stände so zu stellen, als wäre der Rechtsübergang
BGBl. 2014, Seite 2144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2144
nach den Vorschriften der ausländischen Rechtsord-
nung erfolgt. Zu diesem Zweck hat

1. der übertragende Rechtsträger die betroffenen

   Übertragungsgegenstände für Rechnung und im In-

   teresse des übernehmenden Rechtsträgers, dessen

   Weisungen er unterliegt, zu verwalten;

2. der übernehmende Rechtsträger den übertragenden
   Rechtsträger von den Aufwendungen, die im Zu-
   sammenhang mit den betroffenen Übertragungsge-
   genständen anfallen, freizustellen;

3. der übertragende Rechtsträger das aus der Verwal-
   tung des betroffenen Übertragungsgegenstands Er-
   langte an den übernehmenden Rechtsträger heraus-
   zugeben.
   (3) Übertragungsgegenstände, deren Übertragung
nach Absatz 1 durch die ausländische Rechtsordnung
nicht anerkannt wird, gehören in einem Insolvenzver-
fahren über das Vermögen des übertragenden Rechts-
trägers nicht zur Insolvenzmasse. Die Gläubiger von
Forderungen gegen den übertragenden Rechtsträger,
deren Übertragung nach Absatz 1 durch die ausländi-
sche Rechtsordnung nicht anerkannt wird, können ihre
Ansprüche nicht gegen den übertragenden Rechtsträ-
ger geltend machen. Ansprüche und Verpflichtungen
nach den Absätzen 1 und 2 bleiben von einem solchen
Insolvenzverfahren unberührt. Rechtshandlungen, die
der Erfüllung dieser Ansprüche und Verpflichtungen
dienen, sind weder innerhalb noch außerhalb dieses In-
solvenzverfahrens anfechtbar.

  (4) Bestehen Zweifel daran, ob die Rechtswirkungen
der Abwicklungsanordnung nach ausländischem Recht
anerkannt werden, sind die Absätze 1 bis 3 entspre-
chend anzuwenden.

                         § 118

              Erforderliche Erlaubnisse,
        Zulassungen und Genehmigungen;
    aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft
   in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen

   (1) Führt die Übertragung von Übertragungsgegen-
ständen nach § 107 auf den übernehmenden Rechts-
träger dazu, dass dieser erlaubnis-, zulassungs- oder
genehmigungspflichtige Geschäfte oder Tätigkeiten
betreiben wird, bedarf der übernehmende Rechtsträger
der erforderlichen Erlaubnisse, Zulassungen und Ge-
nehmigungen.
  (2) Der übernehmende Rechtsträger muss die et-
waig für seine Tätigkeiten geltenden Anforderungen

der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der in Umset-

zung der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/65/EU er-

gangenen Vorschriften erfüllen; dabei unterliegt er einer

Beaufsichtigung nach Maßgabe dieser Richtlinien und

deren nationaler Umsetzung.

   (3) Der übernehmende Rechtsträger kann als
Rechtsnachfolger des in Abwicklung befindlichen Insti-
tuts alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung be-
findlichen Institut in Bezug auf die Übertragungsgegen-
stände ausgeübt wurden, weiter ausüben. Satz 1 gilt
auch für das Recht auf Mitgliedschaft in und den Zu-
gang zu Finanzmarktinfrastrukturen, Anlegerentschädi-
gungseinrichtungen und Einlagensicherungssystemen,

wenn der übernehmende Rechtsträger die entspre-
chenden Zugangsvoraussetzungen oder Voraussetzun-
gen einer Mitgliedschaft erfüllt. Der Zugang zu den in

Satz 2 genannten Finanzmarktinfrastrukturen, Anleger-

entschädigungseinrichtungen und Einlagensicherungs-

systemen darf jedoch nicht mit der Begründung verwei-

gert werden, dass der übernehmende Rechtsträger
kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt
oder dass sein Rating nicht den Ratingniveaus ent-
spricht, die für die Gewährung eines solchen Zugangs
erforderlich sind. Erfüllt der übernehmende Rechts-
träger nicht die Voraussetzungen für den Zugang zu
solchen Finanzmarktinfrastrukturen, zu einer Anleger-
entschädigungseinrichtung oder zu einem Einlagen-
sicherungssystem, so kann der übernehmende Rechts-
träger die in Satz 2 genannten Rechte auf Anordnung
der Abwicklungsbehörde für eine von dieser bestimm-
ten Frist ausüben. Diese Frist soll 24 Monate nicht
überschreiten, sie kann jedoch auf Antrag des überneh-
menden Rechtsträgers von der Abwicklungsbehörde
auch über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden.

                        § 119

             Inländische Erlaubnis-,
     Zulassungs- und Genehmigungsverfahren

   (1) Die Abwicklungsbehörde informiert die Auf-
sichtsbehörde und die weiteren betroffenen Behörden
im Inland, wenn ihr bekannt ist, dass der überneh-
mende Rechtsträger noch nicht über die erforderlichen
Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen ver-
fügt.

   (2) Die Abwicklungsanordnung gilt im Inland als An-
trag auf Erteilung der Erlaubnis, Zulassung oder Geneh-
migung; der Antrag ist unverzüglich zu bescheiden. Ein
Antrag nach Satz 1 soll von der betroffenen Behörde

positiv beschieden werden, wenn der übertragende
Rechtsträger über die entsprechende Erlaubnis, Zulas-
sung oder Genehmigung verfügte und keine offensicht-
lichen Gründe vorliegen, dem übernehmenden Rechts-
träger die Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung zu
versagen. Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde oder eine
andere betroffene Behörde, den Antrag nach Satz 1 ab-
zulehnen, so informiert sie die Abwicklungsbehörde un-
verzüglich und setzt sie von ihren Gründen in Kenntnis.
Die betroffene Behörde und die Abwicklungsbehörde
arbeiten gemeinsam mit dem übertragenden und dem
übernehmenden Rechtsträger an einer Lösung, die den
Abwicklungszielen und der Notwendigkeit einer zeit-
nahen Entscheidung Rechnung trägt.

   (3) Bis zur endgültigen Erteilung der erforderlichen

Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung oder bis zu

der Feststellung, dass eine solche Erlaubnis, Zulassung

oder Genehmigung doch nicht erforderlich ist, gilt die

dem übertragenden Rechtsträger erteilte Erlaubnis, Zu-

lassung oder Genehmigung als dem übernehmenden
Rechtsträger erteilt. Bedarf der übernehmende Rechts-
träger einer Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengeset-
zes, gibt die Aufsichtsbehörde nach Prüfung des An-
trags abweichend von Satz 1 dem übernehmenden
Rechtsträger den Zeitraum bekannt, innerhalb dessen
er Geschäfte entsprechend Satz 1 betreiben darf, wenn
die Aufsichtsbehörde beabsichtigt, die Erlaubnis zu er-
teilen.
BGBl. 2014, Seite 2145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2145
                        § 120
         Besondere Vorschriften für das
  Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes
   (1) Wenn eine Übertragung von Anteilen nach § 107
zum Erwerb oder zur Erhöhung einer bedeutenden Be-
teiligung führt, nimmt die Aufsichtsbehörde abwei-
chend von § 2c des Kreditwesengesetzes die danach
erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vor, dass die
Anwendung des entsprechenden Abwicklungsinstru-
ments nicht verzögert wird und das Erreichen der mit
der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwick-
lungsziele nicht verhindert wird.
  (2) Wenn die Aufsichtsbehörde ihre Beurteilung nach
Absatz 1 ausnahmsweise nicht bis zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Übertragung nach § 114 abge-
schlossen hat, so
1. wird die Übertragung wirksam, ohne dass ein Voll-
   zugshindernis besteht;
2. wird das Stimmrecht des übernehmenden Rechts-
   trägers während des Beurteilungszeitraums ausge-
   setzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über;
   die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, sol-
   che Stimmrechte wahrzunehmen; sie haftet nicht
   für die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung sol-
   cher Stimmrechte;
3. gelten während des Beurteilungszeitraums die in
   den §§ 2c, 44b, 56 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe
   a und b, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3
   Buchstabe a des Kreditwesengesetzes geregelten
   Sanktionen und Maßnahmen bei Verstößen gegen
   die Anforderungen beim Erwerb oder bei der Veräu-
   ßerung bedeutender Beteiligungen nicht für eine
   Übertragung nach § 107.
   (3) Nach Abschluss ihrer Beurteilung teilt die Auf-
sichtsbehörde der Abwicklungsbehörde und dem über-
nehmenden Rechtsträger unverzüglich schriftlich mit,
ob sie gemäß § 2c des Kreditwesengesetzes die Über-
tragung nach § 107 untersagt. Untersagt die Aufsichts-
behörde eine Übertragung nach § 107, so kann die
Abwicklungsbehörde     von    dem     übernehmenden
Rechtsträger verlangen, die nach § 107 übertragene
Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbe-
hörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksich-
tigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräu-
ßern. Bis zum Ende der Veräußerungsfrist nach Satz 2
gilt Absatz 2 Nummer 2 und 3 entsprechend.

   (4) Nach Absatz 2 Nummer 2 auf die Abwicklungs-
behörde übergegangene Stimmrechte gehen mit Ablauf
der Untersagungsfrist oder mit Zustimmung der Auf-
sichtsbehörde vollständig auf den übernehmenden
Rechtsträger über.

                        § 121
              Erlaubnisverfahren in
     anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
   (1) Erfordert die Anwendung eines der Abwicklungs-
instrumente nach § 107 nach Einschätzung der Ab-
wicklungsbehörde die Durchführung eines nicht inlän-
dischen Zulassungs-, Erlaubnis- oder Genehmigungs-
verfahrens, insbesondere eines Wettbewerbs- oder
Beihilfeverfahrens, so
1. informiert die Abwicklungsbehörde die betroffene
   Behörde unverzüglich und nach Möglichkeit vor

  dem beabsichtigten Erlass einer Abwicklungsanord-
  nung,
2. bietet die Abwicklungsbehörde der betroffenen Be-
   hörde ihre Unterstützung an und
3. bittet die Abwicklungsbehörde um unverzügliche
   Entscheidung, nach Möglichkeit vor dem beabsich-
   tigten Erlass der Abwicklungsanordnung.
   (2) Ist die Abwicklungsbehörde in dem betreffenden
Verfahren nicht antragsbefugt oder auf sonstige Weise
gehindert, die erforderlichen Rechtshandlungen vorzu-
nehmen, sind der übertragende Rechtsträger und der
übernehmende Rechtsträger verpflichtet, die Abwick-
lungsbehörde zu unterstützen.
   (3) Ergeht vor dem beabsichtigten Erlass der Ab-
wicklungsanordnung ein ablehnender Bescheid, soll
die Abwicklungsanordnung nicht erlassen werden. Er-
geht der ablehnende Bescheid nach Erlass der Abwick-
lungsanordnung, ist § 120 Absatz 3 entsprechend an-
zuwenden.

                         § 122
                 Mitwirkung der
            Abwicklungsbehörde bei
      Erlaubnis-, Zulassungs- oder Geneh-
  migungsverfahren einer ausländischen Behörde
   (1) Wird ein Rechtsakt, der einer Abwicklungsanord-
nung vergleichbar ist, von einer ausländischen Abwick-
lungsbehörde erlassen und erfordert die Wirksamkeit
des ausländischen Rechtsakts, dass Erlaubnisse, Zu-
lassungen oder Genehmigungen im Inland erteilt wer-
den, so koordiniert die Abwicklungsbehörde nach Infor-
mation durch die ausländische Abwicklungsbehörde
oder durch ein inländisches Institut oder gruppenan-
gehöriges Unternehmen oder auf eigene Initiative als
einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes die Verfahren zur Erteilung solcher
Erlaubnisse, Zulassungen oder Genehmigungen. Die
§§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes
sind anzuwenden; die Abwicklungsbehörde ist als ein-
heitliche Stelle befugt, die dort genannten oder sonst
einschlägigen Fristen und Eingangsfiktionen zu verkür-
zen oder zu bestimmen.
   (2) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, zu
erforschen, welche Erlaubnisse, Zulassungen oder Ge-
nehmigungen im Inland erforderlich sind.

   (3) Koordiniert die Abwicklungsbehörde das Verfah-
ren nach Absatz 1, so kann eine inländische Behörde
die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder Geneh-
migung nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde
versagen. Entscheidet eine inländische Behörde nicht
innerhalb der von der Abwicklungsbehörde gesetzten
Frist, gilt die entsprechende Erlaubnis, Zulassung oder
Genehmigung als erteilt. Sie kann nur mit Zustimmung
der Abwicklungsbehörde zurückgenommen oder wider-
rufen werden.

                         § 123
                  Gegenseitige
    Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
  (1) Verbleiben bei dem übertragenden Rechtsträger
Gegenstände, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der
übernehmende Rechtsträger angewiesen ist, um die
auf ihn übertragenen Unternehmensteile fortführen zu
BGBl. 2014, Seite 2146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2146
können, hat der übertragende Rechtsträger dem über-
nehmenden Rechtsträger die Nutzung oder Mitnutzung
gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, bis der
übernehmende Rechtsträger die betroffenen Gegen-
stände ersetzen kann. Ansprüche nach Satz 1 oder
aus einem auf Grund der Verpflichtung nach Satz 1 ge-
schlossenen Vertrag bleiben von einem über das Ver-
mögen des Instituts oder gruppenangehörigen Unter-
nehmens eröffneten Insolvenzverfahren unberührt; der
Vertragsschluss und die Erfüllungshandlungen sind
nicht anfechtbar.
  (2) Werden auf den übernehmenden Rechtsträger
Gegenstände übertragen, auf deren Nutzung oder Mit-
nutzung der übertragende Rechtsträger angewiesen ist,
um die bei ihm verbliebenen Unternehmensteile geord-
net fortführen oder liquidieren zu können, hat der über-
nehmende Rechtsträger dem übertragenden Rechtsträ-

ger die Nutzung oder Mitnutzung gegen ein angemes-

senes Entgelt zu gestatten, bis der übertragende
Rechtsträger die betroffenen Gegenstände ersetzen
kann.

                         § 124

                 Maßnahmen beim
            übertragenden Rechtsträger
   (1) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Absatz 2
und 5 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, so

kann die Abwicklungsbehörde den übertragenden

Rechtsträger anweisen, die ihm in der Anteilsinhaber-

versammlung des übernehmenden Rechtsträgers zu-

stehenden Stimmrechte in bestimmter Weise auszu-

üben, solange die auf den übernehmenden Rechtsträ-

ger übertragenen Unternehmensteile in ihrem Bestand

gefährdet sind und solange die Abwicklungsbehörde

nicht das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels

beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat. Im

Fall eines Insolvenzverfahrens gilt die Weisungsbefug-

nis nach Satz 1 auch gegenüber dem Insolvenzverwal-

ter. Die Weisung ist auch dem übernehmenden Rechts-

träger bekannt zu geben. Die Abwicklungsbehörde

kann den übernehmenden Rechtsträger nicht anwei-

sen, einer der folgenden Maßnahmen zuzustimmen:

1. einer Kapitalherabsetzung des übernehmenden
   Rechtsträgers, die nicht der Deckung von Verlusten

   dient,

2. einer Kapitalerhöhung, bei welcher der Ausgabebe-
   trag oder der Mindestbetrag, zu dem die Anteile aus-
   gegeben werden, unangemessen niedrig ist,
3. einer Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung oder
   Vermögensübertragung nach dem Umwandlungsge-
   setz, bei der die dem übertragenden Rechtsträger
   zustehende Gegenleistung oder Abfindung unange-
   messen niedrig ist, und

4. einem Ausschluss des übertragenden Rechtsträgers
   aus dem Kreis der Anteilsinhaber.

 Die Befolgung einer Weisung nach Satz 1 stellt gegen-
über dem übertragenden Rechtsträger oder seinen An-
teilsinhabern keine Pflichtwidrigkeit der Mitglieder der
vertretungsberechtigten Organe dar.
   (2) Besteht die Gegenleistung nach § 111 Absatz 2
und 5 in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger,
darf der übertragende Rechtsträger nicht ohne vorhe-
rige schriftliche Zustimmung der Abwicklungsbehörde

über die ihm zustehenden Anteile an dem übernehmen-
den Rechtsträger verfügen, solange die auf den über-
nehmenden Rechtsträger übertragenen Unternehmens-
teile in ihrem Bestand gefährdet sind und solange eine
solche Bestandsgefährdung nicht nachhaltig abgewen-
det ist.
   (3) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-
verfahrens über das Vermögen des übertragenden
Rechtsträgers allein deshalb abgewiesen zu werden,
weil das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers
voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Ver-
fahrens zu decken, ist der übernehmende Rechtsträger
verpflichtet, den für die Eröffnung des Verfahrens erfor-
derlichen Kostenvorschuss zu leisten.

                         § 125

                Maßnahmen beim

           übernehmenden Rechtsträger

   (1) Der übernehmende Rechtsträger hat der Abwick-
lungsbehörde auf Verlangen unverzüglich Auskunft
über alle Umstände zu geben, die für die Beurteilung,
ob das jeweilige Maßnahmenziel erfüllt ist, erforderlich
sind. Soweit dies zur Überprüfung von Angaben nach
Satz 1 erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde
die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von
Kopien verlangen.

  (2) Um eine Abwicklungsanordnung zu ermöglichen

oder umzusetzen, gelten für Beschlussfassungen der

Anteilsinhaberversammlung       des    übernehmenden

Rechtsträgers über Kapitalmaßnahmen, über die Ände-

rung von Gesellschaftsverträgen oder Satzungen, über

den Abschluss oder die Beendigung von Unterneh-

mensverträgen oder über Maßnahmen nach dem Um-

wandlungsgesetz die §§ 7 bis 7b, 7d, 7e, 8 bis 11, 12

Absatz 1 bis 3, die §§ 14, 15 und 17 bis 19 des Finanz-

marktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entspre-

chend, bis die Abwicklungsbehörde festgestellt hat,

dass das jeweilige Maßnahmenziel erreicht ist. Dies gilt

auch dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen

Beiträge zum Erreichen der Maßnahmenziele oder zur

Beseitigung der Bestandsgefährdung leisten. Zentral-

bankgeschäfte, die zu üblichen Bedingungen abge-
schlossen werden, sind keine Beiträge nach Satz 2.

   (3) Ein Beschluss nach Absatz 2 ist unverzüglich zur

Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmen-
den Rechtsträgers anzumelden. Er ist, sofern er nicht
offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Register
einzutragen. Klagen und Anträge auf Erlass von Ent-
scheidungen gegen den Beschluss oder seine Eintra-
gung stehen der Eintragung nicht entgegen. § 246a Ab-
satz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Die
Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Beschluss-
fassungen über die Ausnutzung einer nach Absatz 2
geschaffenen Ermächtigung zur Ausnutzung eines ge-
nehmigten Kapitals.

   (4) Stimmt der übertragende Rechtsträger für eine
Maßnahme nach Absatz 2 in Erfüllung einer ihm nach
§ 124 Absatz 1 von der Abwicklungsbehörde erteilten
Weisung, kann er dennoch gegen den Beschluss Klage
erheben. Die Klage kann im Fall einer Kapitalerhöhung
auch darauf gestützt werden, dass der Ausgabebetrag
der neuen Anteile unangemessen niedrig ist. Im Fall ei-
ner Kapitalherabsetzung kann die Klage auch darauf
gestützt werden, dass die Kapitalherabsetzung in dem
BGBl. 2014, Seite 2147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2147
beschlossenen Umfang nicht dem Ausgleich von Ver-
lusten dient. Im Fall einer Maßnahme nach dem Um-
wandlungsgesetz kann die Klage auch darauf gestützt
werden, dass die dem übertragenden Rechtsträger ein-
geräumte Gegenleistung oder Abfindung nicht ange-
messen ist. Ist die Klage begründet, die Maßnahme
aber nach Absatz 3 bereits in das Register eingetragen,
so soll der dem übertragenden Rechtsträger nach Ab-

satz 3 Satz 4 zustehende Schadensersatzanspruch

durch die Ausgabe von Anteilen erfüllt werden, wenn
der dem übernehmenden Rechtsträger entstandene
Schaden in einer wirtschaftlichen Verwässerung seiner
Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger besteht.
   (5) Sind dem übernehmenden Rechtsträger durch
den Restrukturierungsfonds oder auf andere Weise Un-
terstützungsleistungen zu dem Zweck gewährt worden,
eine Bestandsgefährdung zu beseitigen, so kann die
Abwicklungsbehörde bis zur Erreichung des jeweiligen
Maßnahmenziels

1. Auszahlungen an die Anteilsinhaber des überneh-

   menden Rechtsträgers untersagen,

2. Auszahlungen an die Inhaber anderer Eigenmittelbe-
   standteile untersagen, die nach den vertraglichen
   Bestimmungen an die Erreichung festgelegter Kenn-
   größen geknüpft sind, sofern die einschlägigen
   Kenngrößen ohne die Unterstützungsleistung nicht
   erreicht worden wären, oder

3. Auszahlungen an Gläubiger untersagen, solange de-

   ren Ansprüche auf Grund einer Nachrangabrede

   nach einer hypothetischen Rückführung der Unter-

   stützungsleistung nicht zu bedienen wären.

Als Auszahlung im Sinne des Satzes 1 gelten auch die
Kündigung oder der Rückerwerb der betroffenen Eigen-
mittelbestandteile und Schuldtitel sowie bilanzielle
Maßnahmen, die zur Folge haben, dass die nach Satz 1
Nummer 2 maßgeblichen Kenngrößen erreicht werden.
Wird eine Auszahlung nach Satz 1 Nummer 2 unter-
sagt, gelten die einschlägigen Kenngrößen als nicht
erreicht. Satz 1 gilt nicht

1. für Ausschüttungen auf Anteile, die dem Restruktu-

   rierungsfonds oder dem Finanzmarktstabilisierungs-

   fonds im Zusammenhang mit einer Unterstützungs-

   leistung gewährt wurden, und

2. für Zahlungen auf Forderungen des Restrukturie-
   rungsfonds, die im Zusammenhang mit der staat-
   lichen Unterstützungsleistung entstanden sind.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Den Unterstüt-
zungsleistungen durch den Restrukturierungsfonds
steht die für die Beseitigung der Bestandsgefährdung
oder zum Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels er-
forderliche Zuführung von Eigenmitteln oder Liquidität
durch private Dritte gleich.

                  Unterabschnitt 2
B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n f ü r d a s I n s t r
 ment der Unternehmensveräußerung

                             § 126

                 Vermarktungsprozess;
               Verordnungsermächtigung
  (1) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, im Rah-
men einer Abwicklungsanordnung vom Instrument der
Unternehmensveräußerung Gebrauch zu machen, leitet

      sie rechtzeitig vor Erlass der Abwicklungsanordnung ei-
      nen Vermarktungsprozess ein. Der Vermarktungspro-
      zess bezieht sich auf die Übertragungsgegenstände,
      welche die Abwicklungsbehörde zu übertragen beab-
      sichtigt. Die Abwicklungsbehörde kann die Übertra-
      gungsgegenstände einzeln oder mehrere Übertra-
      gungsgegenstände gemeinsam vermarkten.

         (2) Der Vermarktungsprozess nach Absatz 1 muss

      folgende Grundsätze einhalten:

      1. er muss unter Berücksichtigung der Umstände des
         Einzelfalls und der Wahrung der Finanzmarktstabili-
         tät offen und so transparent wie möglich sein;
      2. er darf nicht diskriminierend sein, sodass weder eine
         unangemessene Begünstigung noch eine unange-
         messene Benachteiligung potentieller Erwerber
         stattfindet und keinem potentiellen Erwerber ein un-
         lauterer Vorteil gewährt wird;

      3. Interessenkonflikte sind, soweit möglich, zu vermei-

         den; § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist

         entsprechend anzuwenden;

      4. es ist der Notwendigkeit einer raschen Durchführung
         der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen;
      5. es ist eine möglichst hohe Gegenleistung für die be-
         troffenen Übertragungsgegenstände anzustreben.

      Vorbehaltlich des Satzes 1 Nummer 2 kann die Abwick-

      lungsbehörde gezielt an bestimmte potentielle Erwer-

      ber herantreten. Stellt die Vermarktungsabsicht eine In-

      siderinformation dar, kann eine Veröffentlichung nach

      § 15 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
      nach Maßgabe von § 15 Absatz 3 des Wertpapierhan-
      delsgesetzes aufgeschoben werden. Der Vermark-
      tungsprozess soll nicht vor dem Abschluss einer Be-
      wertung nach § 69 eingeleitet werden, es sei denn,
      ein Abwarten würde die Verwirklichung der Abwick-
      lungsziele beeinträchtigen.

         (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Abwicklungs-
      behörde das Instrument der Unternehmensveräußerung

      anwenden, ohne einen Vermarktungsprozess durchzu-

      führen, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass die

      Einhaltung der Anforderungen an den Vermarktungs-

      prozess wahrscheinlich die Effektivität des Instruments
      der Unternehmensveräußerung und damit das Errei-
      chen eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträch-
      tigt.
         (4) Weicht der in einem Vermarktungsprozess er-
      zielte positive oder negative Kaufpreis von dem nach
      § 69 ermittelten Wert ab, so können die Verfahrens-
      beteiligten oder Dritte daraus keine Rechte ableiten.
      Insbesondere wird die Entscheidung der Abwicklungs-
      behörde für die Wahl des Instruments der Unterneh-
      mensveräußerung nicht allein auf Grund einer solchen
      Abweichung ermessensfehlerhaft.
u -
         (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
      mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
      Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
      mungen zu erlassen über die Umstände, unter denen
      die Abwicklungsbehörde nach Absatz 3 von der Durch-
      führung eines Vermarktungsprozesses absehen kann.
      Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
      tigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungs-
      behörde übertragen.
BGBl. 2014, Seite 2148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2148
                           § 127
                   Rückübertragungen

   (1) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb von vier
Monaten nach dem Wirksamwerden der Übertragung
nach § 114 anordnen, dass Gegenstände an die vorhe-
rigen Anteilsinhaber oder den übertragenden Rechts-
träger zurückübertragen werden (Rückübertragungsan-
ordnung), sofern der übernehmende Rechtsträger in die
Rückübertragung einwilligt.

   (2) Der von einer Rückübertragungsanordnung be-

troffene Gegenstand gilt als von Anfang an im Vermö-
gen des übertragenden Rechtsträgers oder des Anteils-
inhabers verblieben.
   (3) Die Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlich-
keit nach § 111 ist anzupassen. Die §§ 109 und 113
bis 115 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle
der in § 115 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt
eine Ausfertigung der Rückübertragungsanordnung.

   (4) Der übernehmende Rechtsträger haftet für Ver-

bindlichkeiten, die von einer Rückübertragungsanord-

nung betroffen sind, nur in Höhe des Betrags, den der
Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des übertragen-
den Rechtsträgers erlöst hätte, wenn die Rückübertra-
gung unterblieben wäre. Die Haftung besteht nur, so-
weit der Gläubiger vom übertragenden Rechtsträger
keine Befriedigung erlangen kann.

                  Unterabschnitt 3

              B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n
         f ü r d a s I n s t r u m e n t d e r Ü b e r-
       tragung auf ein Brückeninstitut

                           § 128
            Verfassung des Brückeninstituts

  (1) Brückeninstitut kann nur ein Rechtsträger sein,
1. dessen Anteile ganz oder teilweise von der Abwick-
   lungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle
   gehalten werden,

2. der von der Abwicklungsbehörde auf Grund gesell-
   schaftsrechtlicher, vertraglicher oder hoheitlicher
   Einflussmöglichkeiten kontrolliert wird und
3. der als Brückeninstitut für die Zwecke des § 107 Ab-
   satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gegründet wurde.

   (2) Der Einwilligung der Abwicklungsbehörde bedür-
fen

1. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die An-

   meldung der Gesellschaft, der Gründungsbericht

   und die Gründungsprüfung,

2. die Berufung der Geschäftsleiter des Brückeninsti-
   tuts,
3. die Festlegung der Zuständigkeiten der jeweiligen
   Geschäftsleiter sowie die für sie geltenden Vergü-
   tungsregelungen und

4. die Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a des
   Kreditwesengesetzes.
Die Abwicklungsbehörde kann die Einwilligung versa-
gen, wenn dies die Erreichung der Abwicklungsziele
fördert.

   (3) Das Brückeninstitut ist mit dem Ziel zu betreiben,
1. den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten
   und

2. innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist nach
   Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 das Brückeninstitut oder
   seine Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkei-
   ten unter angemessenen Bedingungen an einen
   oder mehrere private Erwerber zu veräußern.
   (4) Die Abwicklungsbehörde hat festzustellen, dass
ein Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut

verliert, wenn

1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2
   nicht mehr erfüllt sind,
2. alle oder weitgehend alle Vermögenswerte, Rechte
   oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen
   Dritten veräußert werden oder
3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Ergebnisse
   nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt,
   zu dem die letzte Übertragung nach § 107 Absatz 1

   Nummer 1 Buchstabe b auf das Brückeninstitut er-

   folgt ist, eintreten.

Die Abwicklungsbehörde kann die Frist nach Satz 1
Nummer 3 auch mehrfach jeweils um ein Jahr verlän-
gern, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass sich
durch die Verlängerung eines der in Satz 1 Nummer 1
und 2 genannten Ergebnisse besser erreichen lässt
oder wenn eine Verlängerung erforderlich ist, um die
Fortführung wesentlicher Bank- oder Finanzdienstleis-
tungen zu gewährleisten. Die Entscheidung nach Satz 2
ist zu begründen und muss eine detaillierte Beurteilung
der Lage, einschließlich der Marktbedingungen und
-aussichten enthalten, die die Entscheidung rechtferti-
gen.
   (5) Stellt die Abwicklungsbehörde nach Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 oder 3 fest, dass ein Rechtsträger
seine Eigenschaft als Brückeninstitut verliert, stellt die
Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenz-
grundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen
des Brückeninstituts. § 46b Absatz 1 Satz 4 des Kre-
ditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der Bundesanstalt die Abwicklungsbehörde tritt.
Liegt im Fall des Satzes 1 kein Insolvenzgrund vor, ver-
anlasst die Abwicklungsbehörde die Liquidation der
Gesellschaft.

                          § 129

                 Vermarktung oder
          Liquidation des Brückeninstituts

   (1) Sollen die Anteile an dem Brückeninstitut an ei-

nen oder mehrere andere Rechtsträger oder sollen die

an das Brückeninstitut übertragenen Übertragungsge-
genstände an einen oder mehrere andere Rechtsträger
veräußert werden, so findet ein Vermarktungsprozess
statt, auf den § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5
entsprechend anzuwenden ist. Eine Veräußerung muss
einem Drittvergleich unter Berücksichtigung der Um-
stände des Einzelfalls standhalten und mit den wettbe-
werbs- und beihilferechtlichen Regelungen vereinbar
sein.
  (2) Ist eine Vermarktung nach Absatz 1 nicht oder
nur zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Bedingun-
gen zu erreichen, kann die Abwicklungsbehörde von
BGBl. 2014, Seite 2149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2149
dem Brückeninstitut die Erstellung eines Liquidations-
plans verlangen. Aus dem Liquidationsplan muss her-
vorgehen, dass und auf welche Weise das von dem
Brückeninstitut fortgeführte Unternehmen geordnet ab-
gewickelt oder die übernommenen Gegenstände ge-
ordnet liquidiert werden. Die mit der Abwicklungsan-
ordnung verfolgten Abwicklungsziele sind zu beachten.

   (3) Die Abwicklungsbehörde kann einen nach Ab-

satz 2 erstellten Liquidationsplan für verbindlich erklä-

ren. Die Abwicklungsbehörde ist befugt, alle Maßnah-

men zu ergreifen, die zur Durchsetzung eines nach

Satz 1 verbindlichen Liquidationsplans erforderlich
sind. Insbesondere ist die Abwicklungsbehörde befugt,
dem Brückeninstitut Weisungen zu erteilen.

   (4) Bieten die Geschäftsleiter des Brückeninstituts
keine Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung
des Liquidationsplans, kann die Abwicklungsbehörde
nach § 45c des Kreditwesengesetzes die Befugnisse
der Geschäftsleiter auf einen Sonderbeauftragten über-
tragen, der geeignet ist, für die ordnungsmäßige Um-
setzung des Liquidationsplans zu sorgen.

   (5) Die Geschäftsleiter des Brückeninstituts haften
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 31 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ist auf das Brückeninstitut nicht
anzuwenden.

                         § 130

        Vermögenslage des Brückeninstituts
   (1) Wird das Instrument der Übertragung auf ein Brü-
ckeninstitut angewendet, stellt die Abwicklungsbe-
hörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brü-

ckeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den

Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte über-

steigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut

oder gruppenangehörigen Unternehmen übertragen
werden oder aus anderen Quellen stammen.

  (2) Maßgeblich für die Beurteilung nach Absatz 1 ist
der Zeitpunkt des Erlasses der Abwicklungsanordnung.

                         § 131

          Rück- und Weiterübertragungen
  (1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass
Gegenstände an die vorherigen Anteilsinhaber oder
den übertragenden Rechtsträger zurückübertragen
werden, wenn

1. die Möglichkeit einer solchen Rückübertragungsan-
   ordnung in der Abwicklungsanordnung in Bezug auf
   diese Übertragungsgegenstände ausdrücklich vor-
   gesehen ist oder

2. sich herausgestellt hat, dass die betroffenen Gegen-
   stände tatsächlich nicht zu den in der Abwicklungs-
   anordnung genannten Gattungen von übertragenen
   Gegenständen gehören.
In der Abwicklungsanordnung ist die Möglichkeit einer
Rückübertragungsanordnung nach Satz 1 Nummer 1
zu befristen und sind die Voraussetzungen einer Rück-
übertragung näher zu bestimmen.

  (2) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass
Gegenstände, die nach § 107 Absatz 1 Nummer 1

Buchstabe b auf ein Brückeninstitut übertragen wur-
den, mit Einwilligung des übernehmenden Rechtsträ-
gers auf einen Dritten übertragen werden (Anschluss-
übertragungsanordnung). Die Abwicklungsbehörde be-
rücksichtigt dabei bereits getätigte Rechtsgeschäfte
sowie die Auswirkungen, die eine Anschlussübertra-
gungsanordnung auf die Situation des Brückeninstituts,
insbesondere seine Stellung am Markt, haben kann. Die

§§ 109 und 113 bis 115 sind entsprechend anzuwen-

den; an die Stelle der in § 115 Absatz 1 Satz 2 genann-

ten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Anschluss-

übertragungsanordnung.

                  Unterabschnitt 4

     B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n f ü r d a s
  Instrument der Übertragung auf eine
  Ve r m ö g e n s v e r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t

                             § 132

                      Zusätzliche
             Anwendungsvoraussetzungen;
               Verordnungsermächtigung

   (1) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument
der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsge-
sellschaft nur anwenden, wenn
1. eine Verwertung der betreffenden zu übertragenden
   Übertragungsgegenstände im Rahmen eines Insol-
   venzverfahrens angesichts der Lage auf dem Markt
   negative Auswirkungen auf einen Finanzmarkt oder
   mehrere Finanzmärkte haben könnte,

2. die Übertragung erforderlich ist, um das ordnungs-

   gemäße Funktionieren des in Abwicklung befind-

   lichen Instituts oder des Brückeninstituts sicherzu-

   stellen, oder

3. die Übertragung erforderlich ist, um die entspre-
   chenden Verwertungserlöse zu maximieren.

   (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen darüber zu erlassen, unter welchen Umständen
eine Verwertung der Übertragungsgegenstände im
Rahmen eines Insolvenzverfahrens negative Auswir-
kungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 1 haben könnte. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde über-
tragen.

                             § 133

                  Verfassung der
          Vermögensverwaltungsgesellschaft

  (1) Vermögensverwaltungsgesellschaft kann nur ein
Rechtsträger sein,
1. dessen Anteile entweder ganz oder teilweise von der
   Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffent-
   lichen Stelle gehalten werden,

2. der von der Abwicklungsbehörde auf Grund gesell-
   schaftsrechtlicher, vertraglicher oder hoheitlicher
   Einflussmöglichkeiten kontrolliert wird und
BGBl. 2014, Seite 2150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2150
3. der als Vermögensverwaltungsgesellschaft für die
   Zwecke nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 gegründet

   wurde.

   (2) § 128 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Ist
§ 25a des Kreditwesengesetzes auf die Vermögensver-
waltungsgesellschaft nicht anzuwenden, so gilt anstelle
einer entsprechenden Anwendung der Regelung in
§ 128 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, dass das Risikoma-
nagement einschließlich der entsprechenden Strate-
gien, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft ver-
folgt, der Einwilligung der Abwicklungsbehörde bedarf.

   (3) In der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag ist
als Gesellschaftszweck zu bestimmen, dass die Vermö-
gensverwaltungsgesellschaft mit der Verwaltung der
Übertragungsgegenstände mit dem Ziel betraut ist,
die Verwertungserlöse durch Veräußerung oder geord-
nete Abwicklung zu maximieren.

   (4) Nachdem das Instrument der Übertragung auf
ein Brückeninstitut angewendet wurde, können Gegen-
stände vom Brückeninstitut durch Rechtsgeschäft auf
eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen
werden. § 129 Absatz 1 findet entsprechende Anwen-
dung, wobei es keines neuen Vermarktungsprozesses
bedarf, wenn

1. die Vermögensverwaltungsgesellschaft am Vermark-

   tungsprozess teilgenommen hat oder

2. die Übertragung auf die Vermögensverwaltungsge-
   sellschaft zu Bedingungen erfolgt, die bei wertender
   Betrachtung denen des wirtschaftlichsten Gebots
   entsprechen, das im Rahmen des Vermarktungspro-
   zesses eingegangen ist.

  (5) Die Geschäftsleiter der Vermögensverwaltungs-
gesellschaft haften für Vorsatz und grobe Fahrlässig-
keit. § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf die Ver-
mögensverwaltungsgesellschaft nicht anzuwenden.

                          § 134

                     Besondere
         Vorschriften für die Gegenleistung

   Werden alle oder einzelne Vermögenswerte, Verbind-
lichkeiten und Rechtsverhältnisse eines Brückeninsti-
tuts auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft über-
tragen, so richtet sich die Gegenleistung, die dem Brü-
ckeninstitut von der Vermögensverwaltungsgesell-
schaft geschuldet wird, nach der Gegenleistung, die
das Brückeninstitut nach Maßgabe von § 111 Absatz 2
geleistet hat oder zu leisten hat; diese soll nicht unter-
schritten werden.

                          § 135
                   Rückübertragung

  § 131 Absatz 1 ist auf die Rückübertragung von
Übertragungsgegenständen, die vom übertragenden
Rechtsträger auf die Vermögensverwaltungsgesell-
schaft übertragen wurden, entsprechend anzuwenden.

                         Abschnitt 3

             Abwicklungsanordnung;

          Vorschriften für das Verfahren;
      Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme
        von Einlagensicherungssystemen;
              Schutzbestimmungen

                  Unterabschnitt 1
       Bestimmungen für den Erlass
       einer Abwicklungsanordnung;
    s o n s t i g e Ve r f a h re n s v o r s c h r i f t e n ;
                  Rechtswirkungen

                             § 136

          Inhalt der Abwicklungsanordnung
   (1) Die Abwicklungsanordnung muss mindestens die
folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Sitz

  a) des abzuwickelnden Instituts oder gruppenange-
     hörigen Unternehmens und
  b) bei Anwendung eines der Abwicklungsinstru-
     mente nach § 107 des übertragenden Rechtsträ-
     gers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
2. Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsinstru-
   menten, insbesondere

  a) die Angabe der übertragenen Gegenstände im

     Fall des § 107 und
  b) die Angabe der betroffenen Kapitalinstrumente
     und Verbindlichkeiten in den Fällen der §§ 89
     und 90;
  eine gattungsmäßige Bezeichnung reicht jeweils
  aus;
3. den Abwicklungsstichtag;

4. Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des
   § 109;
5. sofern einschlägig, Angaben zur Gegenleistung oder
   Ausgleichsverbindlichkeit nach § 111;
6. sofern bereits bekannt, Angaben nach § 142;
7. Vorbehalte einer Rückübertragung nach den §§ 131
   und 135.
   (2) Sieht die Abwicklungsanordnung vor, dass dem
Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen
als Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechts-
träger zu gewähren sind, muss sie folgende Angaben
enthalten:

1. Angaben zur Ausstattung und zur Anzahl der zu ge-
   währenden Anteile am übernehmenden Rechtsträ-
   ger;
2. Angaben zur Bestimmung des Werts der Gesamtheit
   der Übertragungsgegenstände zum Zeitpunkt des
   § 114, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung
   von Ausstattung und Anzahl der als Gegenleistung
   gewährten Anteile, und
3. Angaben zu den Methoden und den Annahmen, die
   der Bestimmung des Werts nach Nummer 2 zu-
   grunde gelegt wurden.
Besteht die Gegenleistung aus Schuldtiteln des über-
nehmenden Rechtsträgers, gilt Satz 1 entsprechend.
Besteht die Gegenleistung aus einer Geldleistung, ist
BGBl. 2014, Seite 2151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2151
anstelle der Angaben nach Satz 1 der Umfang der zu
gewährenden Geldleistung anzugeben. Ist eine Aus-
gleichsverbindlichkeit vorgesehen, ist anstelle der
Angaben nach Satz 1 der Betrag des Ausgleichs anzu-
geben. Wird eine vorläufige Gegenleistung oder Aus-
gleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle der An-
gaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 auf die Vorläufig-
keit und auf das Verfahren zur Bestimmung der endgül-
tigen Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit
hinzuweisen.
  (3) Sieht die Abwicklungsanordnung die Anwendung
des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter
Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubiger-
beteiligung vor, muss sie mindestens folgende Anga-
ben enthalten:
1. Angaben zu der Anwendung der Instrumente auf die
   Anteilsinhaber und Inhaber von anderen Instrumen-
   ten des harten Kernkapitals;
2. Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschrei-

   bung von Inhabern von relevanten Kapitalinstrumen-
   ten;
3. Angaben zu der prozentualen Höhe der Herabschrei-
   bung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkei-
   ten, gruppiert nach Kategorien von Verbindlichkei-

   ten;

4. Angaben zu der Umwandlung von berücksichti-
   gungsfähigen Verbindlichkeiten und von relevanten
   Kapitalinstrumenten;

5. Angaben zu den Anteilsinhabern und den Inhabern
   von anderen Instrumenten des harten Kernkapitals
   nach Ausübung des Instruments der Gläubigerbetei-
   ligung.
   (4) Wenn die Abwicklungsanordnung gesellschafts-
rechtliche Maßnahmen enthält, die eintragungspflichtig

sind, sind diese im Verwaltungsakt gesondert aufzufüh-
ren. Soweit in § 115 Absatz 2 und 4 nichts Abweichen-
des geregelt ist, ist die Abwicklungsbehörde berechtigt,
die erforderlichen Eintragungen beim Registergericht zu
beantragen. Die Eintragung ist für die Wirksamkeit der
Maßnahmen nicht konstitutiv.

                         § 137

              Erlass und Bekanntgabe

             der Abwicklungsanordnung

  (1) Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemein-
verfügung und wird öffentlich bekannt gegeben. Einer
gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es
genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den
zuständigen Betriebsrat.
   (2) Die Abwicklungsanordnung ist nach Erlass un-
verzüglich nach Maßgabe des § 140 Absatz 4 zu ver-
öffentlichen.

   (3) Die Veröffentlichung enthält auch Angaben zur
Einwilligungserklärung des übernehmenden Rechtsträ-
gers und zu den Kapitalerhöhungsbeschlüssen nach
§ 109.

                         § 138
                 Mitteilungspflichten
           bei einer Bestandsgefährdung
  (1) Im Fall einer Bestandsgefährdung oder einer dro-
henden Bestandsgefährdung eines Instituts oder eines

gruppenangehörigen Unternehmens informiert die Ge-
schäftsleitung des Instituts oder des übergeordneten
Unternehmens der Gruppe sowie des bestandsgefähr-
deten gruppenangehörigen Unternehmens unverzüg-
lich die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde.
   (2) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Abwick-
lungsbehörde unverzüglich und vollumfänglich über alle
Krisenpräventionsmaßnahmen und alle bankaufsicht-
lichen Maßnahmen, die sie gegenüber einem Institut
oder gruppenangehörigen Unternehmen vornimmt.
   (3) Gelangt die Aufsichtsbehörde oder die Abwick-
lungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Be-
standsgefährdung eines Instituts oder gruppenangehö-
rigen Unternehmens vorliegt, informiert sie die jeweils
andere Behörde unverzüglich hierüber. Darüber hinaus
informieren die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungs-
behörde unverzüglich die folgenden Stellen:
1. das Bundesministerium der Finanzen,

2. die Deutsche Bundesbank,

3. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
4. die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung,
5. das betroffene Einlagensicherungssystem,

6. die Aufsichtsbehörden, die für die betroffenen grup-

   penangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zu-
   ständig sind, einschließlich der konsolidierenden
   Aufsichtsbehörde,

7. die Abwicklungsbehörden, die für die betroffenen
   gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstel-
   len zuständig sind, einschließlich der Abwicklungs-
   behörde des Staates, in dem die konsolidierende
   Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat,
8. den Ausschuss für Finanzstabilität und

9. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.

   (4) Besteht die Gefahr, dass bei einer Informations-
weitergabe an eine Stelle im Sinne des Absatzes 3
Satz 2 die Abwicklungsziele verfehlt werden könnten,
kann die Abwicklungsbehörde von einer Information
dieser Stelle absehen oder anonymisierte oder aggre-
gierte Angaben zum bestandsgefährdeten Institut oder
zu bestandsgefährdeten gruppenangehörigen Unter-
nehmen machen. Unbenommen der Regelungen der

§§ 167 bis 171 gilt Satz 1 gegenüber Aufsichtsbehör-

den und Abwicklungsbehörden in einem Drittstaat ent-
sprechend, sofern es sich nicht um den Drittstaat han-
delt, in dem das konsolidierungspflichtige übergeord-
nete Unternehmen seinen Sitz hat.

                        § 139
      Entscheidung der Abwicklungsbehörde

   (1) Erhält die Abwicklungsbehörde von einer ande-
ren Stelle Kenntnis von einer möglichen Bestandsge-
fährdung, prüft sie unverzüglich, ob die Voraussetzun-
gen einer Bestandsgefährdung vorliegen. Erhält die Ab-
wicklungsbehörde die Kenntnis von einer möglichen
Bestandsgefährdung von einer Stelle im Sinne des
§ 138 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4, ist diese Stelle
verpflichtet, der Abwicklungsbehörde umfassend und
unverzüglich alle Auskünfte zu der möglichen Be-
standsgefährdung zu erteilen.
  (2) Die Abwicklungsbehörde dokumentiert das Er-
gebnis und die wesentlichen Erwägungen zu der Prü-
BGBl. 2014, Seite 2152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2152
fung im Sinne des Absatzes 1 sowie das geplante wei-
tere Vorgehen.

                        § 140

   Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
   (1) Vor der Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme
informiert die Abwicklungsbehörde

1. das Bundesministerium der Finanzen und
2. das betroffene Einlagensicherungssystem.
Die Abwicklungsbehörde erlässt Abwicklungsmaßnah-
men mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen oder
systemischen Auswirkungen nur mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen.
  (2) Die Abwicklungsbehörde informiert die folgenden
Stellen über die Vornahme einer Abwicklungsmaßnah-
me:

1. die Deutsche Bundesbank,

2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

3. die Aufsichtsbehörden, die für die betroffenen grup-
   penangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zu-
   ständig sind, einschließlich der konsolidierenden

   Aufsichtsbehörde,

4. die Abwicklungsbehörden, die für die betroffenen
   gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstel-
   len zuständig sind, einschließlich der Abwicklungs-
   behörde des Staates, in dem die konsolidierende
   Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat,

5. den Ausschuss für Finanzstabilität,
6. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,
7. die Kommission, die Europäische Zentralbank, die
   Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehör-
   de, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versi-
   cherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge
   und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sowie

8. die Systembetreiber eines Systems im Sinne des § 1

   Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, bei dem das

   betroffene Institut oder gruppenangehörige Unter-
   nehmen Teilnehmer ist.

   (3) Eine Mitteilung über die Vornahme einer Abwick-

lungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 enthält eine

Abschrift der Abwicklungsanordnung und nennt das

Datum, ab dem die Abwicklungsmaßnahme wirksam
wird.

   (4) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht auf ihrer

Internetseite die Abwicklungsanordnung oder eine Be-

kanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwick-

lungsmaßnahme, insbesondere in Bezug auf die Einle-

ger, und etwaige Anordnungen nach den §§ 82 bis 84

zusammengefasst werden.

   (5) Die Abwicklungsbehörde informiert auch das in
Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehö-
rige Unternehmen sowie das übergeordnete Unterneh-
men der Gruppe. Absatz 3 gilt entsprechend. Die nach
Absatz 4 zu veröffentlichenden Informationen gelten als
zu veröffentlichende Insiderinformationen im Sinne des
§ 15 des Wertpapierhandelsgesetzes.
   (6) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht auf ihrer
Internetseite und im Bundesanzeiger, dass die Abwick-
lungsmaßnahmen beendet sind.

                         § 141
             Insolvenzfestigkeit von
     Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit

   Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insti-
tuts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt
die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die
Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren je-
weilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung
ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insol-
venzverfahrens möglich.

                         § 142
                 Gebühren, Auslagen
    (1) Die Abwicklungsbehörde erhebt für den Erlass ei-
ner Abwicklungsanordnung und für damit zusammen-
hängende Tätigkeiten nach § 3d des Finanzmarktstabi-
lisierungsfondsgesetzes Gebühren und verlangt die Er-
stattung von Kosten.

   (2) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass

Gebühren und Kostenerstattungen nach Absatz 1 auch
vorweg durch Abzug von den folgenden Positionen be-
glichen werden:

1. von einer Gegenleistung, die der übernehmende

   Rechtsträger nach § 111 Absatz 2 schuldet oder
2. von Erlösen im Zusammenhang mit der Abwicklung
   eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwal-
   tungsgesellschaft.

                         § 143
       Schadensersatzansprüche gegen
 Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder
  Die Abwicklungsbehörde soll bei dem Institut oder
dem gruppenangehörigen Unternehmen einen Sonder-
prüfer einsetzen, um zu prüfen, ob Schadensersatzan-
sprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige Organ-
mitglieder wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten
bestehen. § 45c Absatz 6 des Kreditwesengesetzes so-

wie die §§ 144 und 145 des Aktiengesetzes gelten ent-

sprechend.

                         § 144

              Ausschluss bestimmter

           vertraglicher Bedingungen bei

  frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung

   (1) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Kri-
senmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmit-

telbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme

verbundenen Ereignisses, gelten in Bezug auf das In-

stitut oder die Gruppe und alle gruppenangehörigen

Unternehmen nicht als Verwertungs- oder Beendi-

gungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG des Euro-

päischen Parlaments und des Rates oder als Insolvenz-
verfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates, wenn die Hauptleis-
tungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zah-
lungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Pflicht
zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß den §§ 82
bis 84 stellt keine Nichterfüllung von vertraglichen
Hauptleistungspflichten dar.
  (2) Wird ein Drittstaatsabwicklungsverfahren gemäß
§ 169 anerkannt, so gilt dieses Verfahren für die Zwe-
BGBl. 2014, Seite 2153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2153
cke dieser Vorschrift als Krisenmanagementmaßnah-
me.
   (3) Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Kri-
senmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmit-
telbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme
verbundenen Ereignisses, berechtigen nicht dazu,
1. Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbe-
   haltungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte
   gegenüber einem Institut oder gruppenangehörigen
   Unternehmen auszuüben,
2. Eigentum des betreffenden Instituts oder gruppen-
   angehörigen Unternehmens zu erlangen, Kontrolle
   darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Si-
   cherheit geltend zu machen und

3. etwaige vertragliche Rechte des betreffenden Insti-
   tuts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu be-
   einträchtigen.
Dies gilt nur, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem
Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflich-
ten, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten wei-
terhin erfüllt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  (4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Rechte können
ausgeübt werden, wenn die Rechte auf Grund eines
anderen Ereignisses als einer Krisenpräventionsmaß-
nahme, einer Krisenmanagementmaßnahme oder ei-
nem unmittelbar mit der Anwendung einer solchen
Maßnahme verbundenen Ereignis entstanden sind.

   (5) Aus Vereinbarungen, die den Regelungen der Ab-

sätze 1 und 3 zuwiderlaufen, können keine Rechte her-

geleitet werden. Institute und gruppenangehörige Un-

ternehmen dürfen Musterverträge im Geschäftsverkehr

nur nutzen, wenn sie den Regelungen der Absätze 1

und 3 entsprechen.

                Unterabschnitt 2
            Inanspruchnahme
    von Einlagensicherungssystemen

                         § 145

                Inanspruchnahme von
            Einlagensicherungssystemen
            im Rahmen einer Abwicklung

   (1) Für den Fall, dass für ein Institut oder für ein

gruppenangehöriges Unternehmen eine Abwicklungs-

maßnahme durchgeführt wird und dadurch sicherge-

stellt wird, dass die Einleger dieses Instituts oder die-
ses gruppenangehörigen Unternehmens weiterhin auf
ihre Einlagen zugreifen können, haftet das Einlagensi-
cherungssystem, dem das Institut oder das gruppen-
angehörige Unternehmen angehört,
1. für den Fall, dass das Instrument der Gläubigerbe-
   teiligung angewendet wird: für den Betrag, um den
   die gedeckten Einlagen herabgeschrieben worden
   wären, um die Verluste des Instituts oder des grup-
   penangehörigen Unternehmens gemäß § 78 Ab-
   satz 1 Nummer 1 auszugleichen, wenn die gedeck-
   ten Einlagen nicht vom Anwendungsbereich des In-
   struments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen
   wären und daher im gleichen Umfang herabge-
   schrieben worden wären, oder
2. für den Fall, dass ein anderes oder mehrere andere
   Abwicklungsinstrumente als das Instrument der

   Gläubigerbeteiligung angewendet werden: für den
   Betrag der Verluste, den die Inhaber gedeckter Ein-
   lagen im Zuge der Anwendung dieser Instrumente
   erlitten hätten.
   (2) Das Einlagensicherungssystem haftet nach Ab-
satz 1 nicht über den Betrag der Verluste hinaus, den
es hätte tragen müssen, wenn über das Vermögen des
Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens
ein Insolvenzverfahren eröffnet und durchgeführt wor-
den wäre.
   (3) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung an-
gewendet, so muss das Einlagensicherungssystem kei-
nen Beitrag zur Wiederherstellung der Quote für das
harte Kernkapital gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 2 leis-
ten.

   (4) Die Festlegung des Betrags, für den das Einla-
gensicherungssystem nach Absatz 1 haftet, erfolgt auf
Grundlage einer Bewertung nach § 69 dieses Gesetzes.
In Höhe dieses Betrags zahlt das Einlagensicherungs-
system einen Beitrag in bar.
   (5) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in
Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehö-
rigen Unternehmen durch Anwendung des Instruments
der Unternehmensveräußerung oder des Instruments
der Übertragung auf ein Brückeninstitut auf einen an-
deren Rechtsträger übertragen, hat der betroffene Ein-
leger keinen Entschädigungsanspruch nach § 3 Ab-
satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-

gungsgesetzes gegenüber dem Einlagensicherungs-

system in Bezug auf den Teil seiner Einlage, der nicht

übertragen wird, wenn der Betrag der übertragenen

Einlage die Deckungsgrenze nach § 4 Absatz 2 Buch-

stabe a des Einlagensicherungs- und Anlegerentschä-

digungsgesetzes erreicht oder überschreitet.
   (6) Die Haftung des Einlagensicherungssystems ist
auf die Hälfte der Zielausstattung gemäß Artikel 10
der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagen-
sicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)

beschränkt.

                 Unterabschnitt 3

           Ausgleichszahlung für

    b e n a c h t e i l i g t e A n t e i l s i n h a b e r,

  Gläubiger und Einlagensicherungs-

    systeme; Schutzbestimmungen

                           § 146
                Vergleich mit dem
          Ausgang eines hypothetischen
  Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung
   (1) Die Abwicklungsbehörde hat unverzüglich nach
Durchführung einer oder mehrerer Abwicklungsmaß-
nahmen durch einen unabhängigen, sachverständigen
Prüfer ermitteln zu lassen, ob und in welchem Umfang
Anteilsinhaber und Gläubiger durch die Anordnung und
Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen im Ver-
gleich zu der Situation, die sich bei Eröffnung und
Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Ver-
mögen des Instituts eingestellt hätte, benachteiligt wor-
den sind. Diese Bewertung erfolgt inhaltlich getrennt
von der Bewertung nach § 69.
BGBl. 2014, Seite 2154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2154
   (2) Der Prüfer wird auf Antrag der Abwicklungsbe-
hörde vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 10 Ab-
satz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4 und § 11 des Umwand-
lungsgesetzes gelten entsprechend. Zuständig ist das
Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Abwick-
lungsbehörde befindet. Die Auswahl und Bestellung
durch das Landgericht soll spätestens innerhalb von
fünf Werktagen nach Antragstellung erfolgen. Über eine
Beschwerde soll das Oberlandesgericht innerhalb von
fünf Werktagen entscheiden.

   (3) Bei der Bewertung nach Absatz 1 ist festzustel-

len,

1. welche Befriedigungsquoten die Anteilsinhaber und
   Gläubiger zu erwarten gehabt hätten, wenn für das
   in Abwicklung befindliche Institut oder das gruppen-
   angehörige Unternehmen zum Zeitpunkt des § 138
   Absatz 3 Satz 1 ein Insolvenzverfahren eröffnet wor-
   den wäre,
2. welche Ergebnisse die Anteilsinhaber und Gläubiger
   des Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
   mens im Rahmen der Abwicklung tatsächlich erzielt
   haben und

3. ob und gegebenenfalls welche Unterschiede zwi-

   schen der hypothetischen Behandlung der Anteils-

   inhaber und Gläubiger gemäß Nummer 1 und der
   tatsächlichen Behandlung der Anteilsinhaber und
   Gläubiger gemäß Nummer 2 bestehen.

  (4) Die Bewertung nach Absatz 1 hat unter der An-
nahme zu erfolgen, dass

1. für das in Abwicklung befindliche Institut oder grup-
   penangehörige Unternehmen zum Zeitpunkt des
   § 138 Absatz 3 Satz 1 ein Insolvenzverfahren eröff-
   net wurde;
2. keine Abwicklungsmaßnahmen vorgenommen wur-
   den;
3. keine außerordentliche finanzielle Unterstützung des
   in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppen-
   angehörigen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln
   erfolgt.

   (5) Der Prüfer hat der Abwicklungsbehörde schrift-
lich über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten.
   (6) Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der tech-
nischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 74 Ab-
satz 4 der Richtlinie 2014/59/EU wird das Bundesminis-
terium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, nähere Bestimmungen über die Methode der Be-
wertung nach den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbe-
hörde übertragen.

                         § 147
             Schutzbestimmungen für
            Anteilsinhaber und Gläubiger
   Führt die Bewertung gemäß § 146 zu dem Ergebnis,
dass die von einem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Ein-
lagensicherungssystem im Sinne des § 145 Absatz 1
infolge einer Abwicklungsmaßnahme erlittenen Verluste
die Verluste übersteigen, welche sie bei Unterbleiben
der Maßnahme im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
erlitten hätten, steht ihnen gegen den Restrukturie-

rungsfonds ein Anspruch auf Ausgleich in Höhe des
Differenzbetrags nach Maßgabe von § 8 des Restruk-
turierungsfondsgesetzes zu. Entsprechendes gilt für
Eingriffe in Verträge nach § 79 Absatz 5.

                         § 148
       Schutzbestimmungen für Sozialpläne

   Ansprüche aus einem Sozialplan, der nach dem Zeit-
punkt des § 138 Absatz 3 Satz 1 aufgestellt wird, sind
vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubi-

gerbeteiligung ausgenommen, soweit sie im hypotheti-

schen Insolvenzfall mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit in einem Sozialplan nach § 123 Absatz 1 der
Insolvenzordnung enthalten gewesen und als Masse-
verbindlichkeiten nach § 123 Absatz 2 der Insolvenz-
ordnung beglichen worden wären.

                Unterabschnitt 4
              Rechtsformwechsel

                         § 149

       Anordnung eines Rechtsformwechsels

  (1) Die Anordnung eines Formwechsels muss fol-

gende Bestimmungen enthalten:

1. die Angabe, dass das Institut oder gruppenangehö-
   rige Unternehmen durch den Formwechsel die
   Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangt;

2. die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform mit
   dem Zusatz „Aktiengesellschaft auf Anordnung“;

3. die vorläufige Satzung des Rechtsträgers neuer
   Rechtsform;
4. die vorläufigen Mitglieder des Vorstands sowie Art
   und Umfang ihrer Vertretungsbefugnis;
5. die vorläufigen Mitglieder des Aufsichtsrats;
6. Angaben zu Zahl, Art und Umfang der Anteile, wel-
   che die bisherigen Anteilsinhaber durch den Form-
   wechsel erlangen;

7. Angaben zu den Rechten, die den Inhabern beson-
   derer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugs-
   aktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschrei-
   bungen und Genussrechte in dem Rechtsträger ge-
   währt werden.
Die Anteile und Rechte nach Satz 1 Nummer 4 und 6
entsprechen den bisherigen Berechtigungen, sofern sie
nicht Veränderungen auf Grund der Anwendung der
Abwicklungsinstrumente Rechnung tragen.

   (2) Der Formwechsel wird mit der öffentlichen Be-
kanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137
wirksam. Die Bekanntgabe der Anordnung hat insbe-
sondere folgende Wirkungen:
1. der formwechselnde Rechtsträger besteht in der
   neuen Rechtsform weiter;
2. die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträ-
   gers sind an dem Rechtsträger nach den für die
   neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt;
3. die Inhaber besonderer Rechte wie Anteile ohne
   Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien,
   Schuldverschreibungen und Genussrechte haben ei-
   nen Anspruch auf Gewährung gleichwertiger Rechte
   gegenüber dem Rechtsträger neuer Rechtsform;
BGBl. 2014, Seite 2155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2155
4. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften
   des formwechselnden Rechtsträgers bestehen als
   Rechte an den an ihre Stelle tretenden Anteilen des
   Rechtsträgers neuer Rechtsform weiter; insbeson-
   dere besteht die Mitgliedschaft des formwechseln-
   den Rechtsträgers in Einlagensicherungssystemen
   und institutssichernden Einrichtungen gemäß § 12
   des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
   gungsgesetzes fort und kann seitens der Einlagensi-
   cherungssysteme oder institutssichernden Einrich-
   tungen nicht infolge des Formwechsels beendet
   werden.
Die Befugnisse nach diesem Gesetz zur Beschränkung
von Anteilen oder von sonstigen Rechten am form-
wechselnden Rechtsträger bleiben unberührt. Ihre Aus-
übung kann mit der Anordnung des Formwechsels ver-
bunden werden. Der Formwechsel berührt nicht die
zum Zeitpunkt des Formwechsels fälligen Ansprüche
der Gläubiger des formwechselnden Instituts oder

gruppenangehörigen Unternehmens gegen einen sei-

ner Gesellschafter aus Verbindlichkeiten des form-
wechselnden Instituts oder gruppenangehörigen Unter-
nehmens, für die dieser zum Zeitpunkt des Formwech-
sels persönlich haftet.

  (3) Der Formwechsel und die sonstigen mit der An-
ordnung verbundenen eintragungspflichtigen Tatsa-
chen und Rechtsverhältnisse sind unter Bezugnahme
auf die Anordnung gemäß Absatz 1 in die entsprechen-
den Register einzutragen. Die Abwicklungsbehörde hat
dem Registergericht für die Eintragung unverzüglich die
Anordnung gemäß Absatz 1 einzureichen.
  (4) Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind auf den
Rechtsträger neuer Rechtsform anzuwenden, soweit
Regelungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

   (5) Der vorläufige Vorstand hat nach Maßgabe der
für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvor-
schriften unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen
für die Gründung einzuleiten und bei dem Handelsre-
gister anzumelden, soweit sich nicht aus der Anord-
nung gemäß Absatz 1 etwas anderes ergibt. Liegen
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung
der Aktiengesellschaft vor, löscht das Registergericht
den Zusatz „auf Anordnung“ in der Firma der Aktienge-
sellschaft. Der angeordnete Formwechsel bleibt unab-
hängig von der Anmeldung oder Eintragung wirksam.

               Unterabschnitt 5

           Rechtsbehelf und
     Ausschluss anderer Maßnahmen

                        § 150

                    Rechtsschutz
   (1) Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Abwick-
lungsmaßnahme wird nicht durchgeführt. Eine Anfech-
tungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der Ab-
wicklungsbehörde einschließlich der Androhung und
Festsetzung von Zwangsmitteln nach diesem Gesetz
hat keine aufschiebende Wirkung.

   (2) Eine Abwicklungsmaßnahme kann binnen eines
Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der
Abwicklungsbehörde zuständigen Oberverwaltungsge-
richt im ersten und letzten Rechtszug angefochten wer-

den. Nebenbestimmungen zu einer Abwicklungsmaß-
nahme sind nicht isoliert anfechtbar.
   (3) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen der
Anordnung bleiben von der Aufhebung einer Abwick-
lungsmaßnahme unberührt. Die Beseitigung der Voll-
zugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. Satz 2
gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung

1. die Abwicklungsziele nicht gefährdet,
2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen
   würde und
3. nicht unmöglich ist.
   (4) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach
Absatz 3 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht den Betrof-
fenen ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Ab-
wicklungsmaßnahme entstandenen Nachteile zu.

                          § 151

                 Unterbrechung von

       gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen

   Im Fall des Erlasses einer Abwicklungsmaßnahme
der Abwicklungsbehörde gegen ein Institut oder ein
gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland
wird ein Verfahren in Zivilsachen, an dem das Institut
oder das gruppenangehörige Unternehmen mit Sitz im
Inland als Partei oder als Streitgenosse oder Dritter im
Sinne des Buches 1 Abschnitt 2 Titel 2 und 3 der Zivil-
prozessordnung beteiligt ist, unterbrochen, bis die Ab-
wicklungsbehörde die Beendigung der Abwicklungs-
maßnahme gemäß § 140 Absatz 6 veröffentlicht hat.

                          § 152
               Haftungsbeschränkung

   Abweichend von § 75 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-
beamtengesetzes haben Beamtinnen und Beamte, de-
ren Behörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzu-
nehmen haben, einen Schaden, den sie bei der Wahr-
nehmung von Aufgaben, die ihrer Behörde nach diesem
Gesetz obliegen, verursacht haben, nur dann zu erset-
zen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten vorsätz-
lich verletzt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Amts-
träger, die keine Beamtinnen oder Beamten sind, ein-
schließlich der Tarifbeschäftigten.

                          Teil 5
      Grenzüberschreitende Gruppen-

 abwicklung und Beziehungen zu Drittstaaten

                     Kapitel 1
           Anerkennung

        von Maßnahmen der
  Behörden anderer Mitgliedstaaten

                          § 153
               Wirksamkeit von
   Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisen-
 präventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

   (1) Überträgt eine Abwicklungsbehörde in einem an-
deren Mitgliedstaat in Anwendung eines Abwicklungs-
instruments im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU Anteile
oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte,
Rechte oder Verbindlichkeiten und betrifft die Über-
BGBl. 2014, Seite 2156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2156
tragung in der Bundesrepublik Deutschland belegene
Vermögenswerte oder deutschem Recht unterfallende
Rechte oder Verbindlichkeiten, wirkt eine solche Über-
tragung wie eine Übertragung durch die Abwicklungs-
behörde selbst.
   (2) Gleiches gilt für Maßnahmen, die eine Abwick-
lungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Aus-
übung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder
des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter
Kapitalinstrumente trifft, sofern die betroffenen Ver-
bindlichkeiten und Kapitalinstrumente deutschem
Recht unterliegen oder gegenüber Gläubigern mit Sitz
im Inland bestehen.
   (3) Die Abwicklungsbehörde unterstützt die Abwick-
lungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat bei der
Übertragung nach Absatz 1.

                     Kapitel 2
             G r e n z ü b e r-
   schreitende Gruppenabwicklung

                     Abschnitt 1
               Grenzüberschreitende
               Entscheidungsfindung
       und Information; Abwicklungskollegien

                        § 154
             Allgemeine Grundsätze
          für Entscheidungsfindungen,
      an denen eine Behörde oder mehrere
  Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind

   Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach
diesem Gesetz zuständige Behörden Entscheidungen
treffen oder Maßnahmen nach diesem Gesetz einleiten,
die Auswirkungen in einem oder mehreren anderen Mit-
gliedstaaten haben können, müssen sie

 1. bei der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme die
    Gebote der Wirksamkeit der Entscheidungsfindung

    und der geringstmöglichen Abwicklungskosten be-
    rücksichtigen;
 2. bei der Entscheidungsfindung und der Einleitung
    von Maßnahmen zügig und mit der jeweils gebote-
    nen Dringlichkeit vorgehen;

 3. mit anderen deutschen Behörden sowie mit Ab-

    wicklungsbehörden, Aufsichtsbehörden und anderen

    Behörden aus anderen Mitgliedstaaten zusammen-

    arbeiten, um sicherzustellen, dass die Entschei-

    dungsfindung und die Einleitung von Maßnahmen

    koordiniert und zügig erfolgen;
 4. die Interessen der anderen Mitgliedstaaten, in de-
    nen ein EU-Mutterunternehmen oder ein Tochterun-
    ternehmen niedergelassen ist, in angemessener
    Weise berücksichtigen, insbesondere die Auswir-
    kungen einer Entscheidung oder einer Maßnahme
    oder eines Unterbleibens von Maßnahmen auf die
    Finanzstabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungs-
    fonds, das Einlagensicherungs- oder das Anleger-
    entschädigungssystem dieser Mitgliedstaaten;
 5. die Interessen der anderen Mitgliedstaaten, in de-
    nen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind,
    in angemessener Weise berücksichtigen, insbeson-
    dere die Auswirkungen einer Entscheidung oder ei-

   ner Maßnahme oder eines Unterbleibens von Maß-
   nahmen auf die Finanzstabilität dieser Staaten;
 6. einen angemessenen Ausgleich der Interessen der
    Mitgliedstaaten beachten sowie eine Beeinträchti-
    gung oder einen unangemessenen Schutz der Inte-
    ressen bestimmter Mitgliedstaaten und eine nicht
    gerechtfertigte ungleiche Verteilung der Lasten auf
    die Mitgliedstaaten vermeiden;
 7. wenn gemäß diesem Gesetz eine Verpflichtung be-
    steht, vor einer Entscheidung oder einer Maßnahme
    eine Behörde zu konsultieren, diese Behörde zu-
    mindest zu denjenigen Aspekten der vorgeschlage-
    nen Entscheidung oder Maßnahme konsultieren,
    die Auswirkungen hat oder wahrscheinlich haben
    wird auf

   a) das betroffene EU-Mutterunternehmen, Tochter-
      unternehmen oder die betroffene Zweigstelle, für
      das oder die die betroffene Behörde zuständig
      ist, oder
   b) die Stabilität des betroffenen Mitgliedstaats;
 8. bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen
    die jeweiligen Abwicklungspläne befolgen, es sei
    denn, die zuständigen Abwicklungsbehörden kom-
    men nach der Bewertung der Umstände des Einzel-
    falls zu dem Ergebnis, dass die Abwicklungsziele
    wirksamer durch Maßnahmen erreicht werden kön-
    nen, die nicht im Abwicklungsplan vorgesehen sind;
 9. das Transparenzgebot berücksichtigen, wenn eine
    beabsichtigte Entscheidung oder eine beabsich-
    tigte Maßnahme voraussichtlich Auswirkungen auf
    die Finanzstabilität, die Finanzmittel, den Abwick-
    lungsfonds, das Einlagensicherungssystem oder
    das Anlegerentschädigungssystem eines anderen
    Mitgliedstaats haben wird;

10. durch Koordinierung und Zusammenarbeit nach
    Möglichkeit ein Ergebnis erzielen, durch das sich
    die Gesamtkosten der Abwicklung verringern.

                         § 155

      Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde
   Die Abwicklungsbehörde ist für die Gruppenabwick-
lung eines Instituts oder eines übergeordneten Unter-
nehmens zuständig, wenn die Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht die konsolidierende Auf-

sichtsbehörde ist, oder, sofern die Europäische Zentral-

bank die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ohne

Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die

konsolidierende Aufsichtsbehörde wäre.

                         § 156

               Abwicklungskollegium
   (1) Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppen-
abwicklung eines Instituts oder übergeordneten Unter-
nehmens zuständig, richtet sie ein Abwicklungskolle-
gium ein, das die in den §§ 46, 47, 50 bis 54, 58, 60,
161 bis 166 genannten Aufgaben wahrnimmt und die
Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungs-
behörden in Drittländern sicherstellt. Das Abwicklungs-
kollegium dient
1. dem Austausch von Informationen, die relevant sind
   für die Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungs-
BGBl. 2014, Seite 2157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2157
   plans, für die Ausübung vorbereitender und präven-
   tiver Befugnisse in Bezug auf die Gruppe und für die
   Gruppenabwicklung;
2. der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungsplans
   gemäß den §§ 46 und 47;
3. der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe
   gemäß § 58;
4. der Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur
   Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungs-
   fähigkeit der Gruppe gemäß § 60;

5. der Entscheidung über die Notwendigkeit der Aus-
   arbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts ge-
   mäß den §§ 161 bis 165 oder § 166;
6. der Einigung über ein Gruppenabwicklungskonzept,
   das gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166 vorge-
   schlagen wird;
7. der Koordinierung der öffentlichen Kommunikation
   von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;
8. der Koordinierung der Inanspruchnahme der jeweili-
   gen Finanzierungsmechanismen;

9. der Festlegung von Mindestanforderungen auf
   Gruppenebene und Einzelinstitutsebene gemäß den
   §§ 49 bis 54.

   (2) Das Abwicklungskollegium kann auch als Diskus-
sionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der
grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt
werden.

   (3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, ein
Abwicklungskollegium einzurichten, wenn bereits eine
andere Gruppe oder ein anderes Kollegium die in Ab-
satz 1 und in den §§ 157 und 158 genannten Funktio-
nen und Aufgaben wahrnimmt und alle in Absatz 1 und
in den §§ 157 und 158 festgelegten Bedingungen und
Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mit-
gliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskolle-
gien, erfüllt und einhält. In diesem Fall sind sämtliche in
diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf ein Ab-
wicklungskollegium als Bezugnahmen auf diese andere
Gruppe oder dieses andere Kollegium zu verstehen.

                          § 157
                 Mitglieder des
  Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer
  (1) Die folgenden Behörden sind stimmberechtigte
Mitglieder des Abwicklungskollegiums:

 1. die Abwicklungsbehörde;

 2. die Abwicklungsbehörden der anderen Mitglied-
    staaten, in denen ein der Beaufsichtigung auf kon-
    solidierter Basis unterliegendes Tochterunterneh-
    men niedergelassen ist;

 3. die Abwicklungsbehörden der anderen Mitglied-
    staaten, in denen ein Mutterunternehmen eines
    oder mehrerer Institute der Gruppe niedergelassen
    ist;

 4. die Abwicklungsbehörden der anderen Mitglied-
    staaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen be-
    finden;

 5. die Deutsche Bundesbank;
 6. die Europäische Zentralbank, sofern sie nach Maß-
    gabe der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zustän-

    dige Behörde für ein gruppenangehöriges Unter-
    nehmen ist;
 7. die Aufsichtsbehörde;
 8. die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaa-
    ten, deren Abwicklungsbehörde ein Mitglied des
    Abwicklungskollegiums ist; ist die Aufsichtsbe-
    hörde eines Mitgliedstaats nicht die Zentralbank
    des Staates, so kann die Aufsichtsbehörde ent-
    scheiden, sich von einem Vertreter der Zentralbank
    des Mitgliedstaats begleiten zu lassen;

 9. das Bundesministerium der Finanzen;
10. die zuständigen Ministerien in den Fällen, in denen
    die Abwicklungsbehörden der anderen Mitglied-
    staaten, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums
    sind, nicht die zuständigen Ministerien sind;
11. die Behörde, die die Aufsicht über das Einlagen-
    sicherungssystem führt;
12. die Behörde, die für die Aufsicht über das Einlagen-
    sicherungssystem eines Mitgliedstaats zuständig
    ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Staates
    ein Mitglied des Abwicklungskollegiums ist.

   (2) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde trägt
dazu bei, eine effiziente, effektive und einheitliche Ar-
beitsweise von Abwicklungskollegien unter Beachtung
internationaler Standards zu gewährleisten. Zu diesem
Zweck ist sie als Mitglied ohne Stimmrecht zu den Sit-
zungen des Abwicklungskollegiums einzuladen.

   (3) Die Abwicklungsbehörden der Drittstaaten, in de-
nen ein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelas-
senes EU-Mutterunternehmen ein Tochterunternehmen
oder eine bedeutende Zweigstelle hat, können auf ihr
Ersuchen als Beobachter zur Teilnahme am betreffen-
den Abwicklungskollegium eingeladen werden, sofern
diese Abwicklungsbehörden Verschwiegenheitspflich-
ten unterliegen, die nach Auffassung der Abwicklungs-
behörde den in den §§ 4 bis 10 und 21 festgelegten
Anforderungen vergleichbar sind.

                         § 158

     Organisation des Abwicklungskollegiums
  (1) Die Abwicklungsbehörde führt den Vorsitz im Ab-
wicklungskollegium. In dieser Eigenschaft muss sie
1. nach Konsultation der anderen Mitglieder des Ab-
   wicklungskollegiums die Modalitäten und Verfahren
   für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums
   schriftlich festlegen;

2. sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums
   koordinieren;

3. Sitzungen des Abwicklungskollegiums einberufen
   und dessen Mitglieder vorab umfassend über die
   Einberufung der Sitzungen, die wichtigsten Tages-
   ordnungspunkte und die zu erörternden Fragen in-
   formieren;

4. den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mittei-
   len, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um
   Teilnahme ersuchen können;

5. darüber entscheiden, welche Mitglieder und Beob-
   achter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des
   Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei
   sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die
   betreffenden Mitglieder und Beobachter, insbeson-
BGBl. 2014, Seite 2158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2158
   dere den möglichen Auswirkungen auf die Finanz-
   stabilität in den betreffenden Mitgliedstaaten und
   Drittstaaten, Rechnung zu tragen hat;
6. alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig über die in
   den betreffenden Sitzungen getroffenen Entschei-

   dungen und erzielten Ergebnisse informieren.

   (2) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums müs-
sen um Teilnahme an den Sitzungen ersuchen. Die Ab-
wicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sind
immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwick-
lungskollegiums berechtigt, wenn Angelegenheiten auf
der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Be-
schlussfassung unterliegen oder die im Zusammen-
hang mit einem Unternehmen der Gruppe stehen, das
sich in ihrem Rechtsraum befindet.
   (3) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums arbei-
ten eng zusammen.

                          § 159

         Europäische Abwicklungskollegien

   (1) Hat ein Drittstaatsinstitut oder ein Drittstaatsmut-
terunternehmen im Inland und in mindestens einem
weiteren Mitgliedstaat Tochterinstitute oder mindestens
zwei Unionszweigstellen, die von wenigstens zwei Mit-
gliedstaaten als bedeutend eingestuft werden, richtet
die Abwicklungsbehörde mit den Abwicklungsbehör-
den der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese
Tochterinstitute niedergelassen sind oder sich diese
Unionszweigstellen befinden, ein europäisches Ab-
wicklungskollegium ein.

   (2) Das europäische Abwicklungskollegium nimmt
die in § 156 genannten Funktionen und Aufgaben in
Bezug auf die Tochterinstitute und in Bezug auf die
Unionszweigstellen, soweit die Funktionen und Aufga-
ben dieser Unionszweigstellen bedeutend sind, wahr.
    (3) Werden die inländischen Tochterunternehmen im
Sinne von Artikel 127 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richt-
linie 2013/36/EU von einer Finanzholdinggesellschaft
mit Sitz in der Union gehalten, führt die Abwicklungs-
behörde desjenigen Mitgliedstaats den Vorsitz im euro-
päischen Abwicklungskollegium, in dem sich die für die
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach jener
Richtlinie zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde
befindet. Ist Satz 1 nicht anwendbar, bestimmen die

Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums

den Vorsitz.

   (4) Die Abwicklungsbehörde kann einem Verzicht auf

die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskolle-

giums zustimmen, wenn bereits eine andere Gruppe

oder ein anderes Kollegium, einschließlich eines gemäß

§ 156 eingerichteten Abwicklungskollegiums, die in den

Absätzen 1 bis 3 und 5 genannten Funktionen und Auf-

gaben wahrnimmt und alle in den Absätzen 1 bis 3, 5

und § 160 festgelegten Bedingungen und Verfahren,

einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft

in und die Beteiligung an europäischen Abwicklungs-

kollegien, erfüllt beziehungsweise einhält. In diesem
Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Be-
zugnahmen auf ein europäisches Abwicklungskolle-
gium als Bezugnahmen auf diese andere Gruppe oder
dieses andere Kollegium zu verstehen.
  (5) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 gilt § 156 ent-
sprechend.

                          § 160
             Informationsaustausch
      mit Behörden und Ministerien anderer
   Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

   (1) Vorbehaltlich der §§ 4 bis 10 übermitteln die Ab-

wicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde den Ab-
wicklungsbehörden und Aufsichtsbehörden in anderen
Mitgliedstaaten auf Antrag alle Informationen, die für
die Wahrnehmung der diesen durch die Richtlinie
2014/59/EU übertragenen Funktionen zweckdienlich
sind. Insbesondere stellt die Abwicklungsbehörde den
Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle
einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung,
um ihnen die Ausübung der in § 156 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 bis 9 genannten Aufgaben zu erleichtern. Ist
die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwick-
lung zuständige Behörde, koordiniert die Abwicklungs-
behörde den Austausch aller relevanten Informationen
zwischen den Abwicklungsbehörden.

   (2) Vor der Weitergabe von Informationen, die von
der Abwicklungsbehörde eines Drittstaats stammen,
fragt die Abwicklungsbehörde bei der Abwicklungs-
behörde des Drittstaats nach, ob diese der Weitergabe
zustimmt oder nicht, sofern die Abwicklungsbehörde
des Drittstaats nicht schon zuvor der Weitergabe der
Information zugestimmt hat.

   (3) Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, Informa-
tionen, die von der Abwicklungsbehörde eines Mitglied-
staats oder Drittstaats stammen, an das Bundesminis-
terium der Finanzen weiterzugeben, wenn sich die
Informationen auf eine Entscheidung oder eine Angele-
genheit beziehen, die eine Mitteilung an das Bundes-
ministerium der Finanzen erfordern oder die eine Anhö-
rung oder die Zustimmung des Bundesministeriums der
Finanzen erfordert oder die Auswirkungen auf die öf-
fentlichen Finanzen haben könnte.

                      Abschnitt 2

              Gruppenabwicklung im
         Fall eines Tochterunternehmens,
       das nicht EU-Mutterunternehmen ist

                          § 161

          Übermittlung von Informationen

       über die Abwicklungsvoraussetzungen

   Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschät-

zung, dass ein Institut oder gruppenangehöriges Unter-

nehmen, das Mitglied einer Gruppe ist, die Vorausset-

zungen des § 62 oder § 64 erfüllt, und ist dieses Institut

oder gruppenangehörige Unternehmen kein EU-Mutter-

unternehmen, so übermittelt die Abwicklungsbehörde

unverzüglich folgende Informationen an die für die

Gruppenabwicklung zuständige Behörde, an die kon-

solidierende Aufsichtsbehörde sowie an die Mitglieder

des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwick-

lungskollegiums:

1. ihre Einschätzung, dass das betreffende Institut oder
   gruppenangehörige Unternehmen Voraussetzungen
   des § 62 oder § 64 erfüllt, und
2. Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder zu
   einem möglichen Insolvenzverfahren, die die Ab-
   wicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts
BGBl. 2014, Seite 2159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2159
   oder gruppenangehörigen Unternehmens für zweck-
   mäßig erachtet.

                         § 162
                 Vorgehen, wenn
         die Abwicklungsbehörde nicht die
für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

   (1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so kann sie
die nach § 161 Nummer 2 mitgeteilten Abwicklungs-
maßnahmen treffen oder den Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unter-
nehmens stellen, wenn

1. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde
   nach Anhörung der Abwicklungsbehörde und der
   übrigen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu
   der Einschätzung gelangt, dass die ihr nach § 161
   Nummer 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen
   oder Insolvenzmaßnahmen nicht erwarten lassen,
   dass die Voraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 in
   Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der Gruppe
   in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, oder

2. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde
   innerhalb von 24 Stunden oder eines vereinbarten
   längeren Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung ge-
   mäß § 161 nicht zu einer Einschätzung nach Num-
   mer 1 gelangt.
    (2) Ist die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppen-
abwicklungskonzept im Sinne des § 164, das von der
für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vor-

geschlagen wurde, nicht einverstanden oder ist sie
der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabi-
lität andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen
als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorge-
schlagenen in Bezug auf ein Institut oder ein Unterneh-
men im Sinne des § 161 ergreifen muss, muss sie
detailliert begründen, warum sie nicht mit dem Grup-
penabwicklungskonzept einverstanden ist, die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die Ab-
wicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die von
dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, über
die Gründe unterrichten und ihnen mitteilen, welche
Maßnahmen sie ergreifen wird. Bei der Begründung,
warum sie nicht einverstanden ist, hat sie den poten-
tiellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betref-
fenden Mitgliedstaaten sowie der potentiellen Wirkung
der Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe in ange-
messener Weise Rechnung zu tragen.

                         § 163

                Vorgehen, wenn
         die Abwicklungsbehörde die für
  die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
   (1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppen-
abwicklung zuständige Behörde und erhält sie eine
dem § 161 entsprechende Mitteilung einer Abwick-
lungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so bewer-
tet sie nach Anhörung der anderen Mitglieder des
jeweiligen Abwicklungskollegiums die Folgen, welche
die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen, der beab-
sichtigte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah-
rens oder die anderen mitgeteilten Insolvenzmaßnah-
men der Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten

auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe ha-
ben könnten. Sie bewertet insbesondere, ob die ihr mit-
geteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaß-
nahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen oder
Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf ein
Institut oder Unternehmen der Gruppe in einem ande-
ren Mitgliedstaat als dem Staat der mitteilenden Ab-
wicklungsbehörde erfüllt werden.

   (2) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Anhörung
der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu
der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Maßnahmen
nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen des
§ 62 oder § 64 in Bezug auf ein Institut oder Unterneh-
men der Gruppe in einem weiteren Mitgliedstaat erfüllt
werden, teilt sie dies der mitteilenden Abwicklungs-
behörde mit.

   (3) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Anhörung
der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu
der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Abwick-
lungsmaßnahmen und Insolvenzmaßnahmen erwarten
lassen, dass die Voraussetzungen gemäß § 62 oder
§ 64 in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen der
Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden,
unterbreitet sie dem Abwicklungskollegium innerhalb
von 24 Stunden nach Erhalt der dem § 161 entspre-
chenden Mitteilung einen Vorschlag für ein Gruppenab-
wicklungskonzept. Der 24-Stunden-Zeitraum kann mit
Zustimmung der mitteilenden Abwicklungsbehörde ver-
längert werden.

                        § 164

            Gruppenabwicklungskonzept

  (1) In einem Gruppenabwicklungskonzept
1. sind die Abwicklungsmaßnahmen darzustellen, die
   durch die Abwicklungsbehörde oder die Abwick-
   lungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten ergriffen
   werden sollten, um die Abwicklungsziele zu errei-
   chen und die Abwicklungsgrundsätze gemäß § 68
   einzuhalten;

2. ist darzulegen, wie diese Abwicklungsmaßnahmen
   koordiniert werden sollten;
3. ist ein Finanzierungsplan festzulegen.
   (2) Der in Absatz 1 Nummer 3 genannte Finanzie-
rungsplan hat dem Gruppenabwicklungsplan, den
Grundsätzen für die Aufteilung der Finanzierungsver-
antwortung im Einklang mit § 46 Absatz 3 Nummer 8
und den allgemeinen Grundsätzen der gegenseitigen
Unterstützung gemäß § 12i des Restrukturierungs-
fondsgesetzes Rechnung zu tragen.

   (3) Das Gruppenabwicklungskonzept ist Gegen-
stand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwick-
lungsbehörde und der Abwicklungsbehörden der ande-
ren Mitgliedstaaten, die für die vom Gruppenabwick-
lungskonzept erfassten Tochterunternehmen zuständig
sind. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden anderer
Mitgliedstaaten dem Gruppenabwicklungskonzept zu,
kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwick-
lungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten eine ge-
meinsame Entscheidung über ein Gruppenabwick-
lungskonzept für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden
Institute und Unternehmen der Gruppe treffen. Auf An-
frage einer Aufsichtsbehörde kann die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde die zuständigen Abwick-
BGBl. 2014, Seite 2160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2160
lungsbehörden bei dem Erreichen einer gemeinsamen
Entscheidung in Übereinstimmung mit Artikel 31 Buch-
stabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unterstützen.
   (4) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht um-
gesetzt oder weicht eine Abwicklungsbehörde zu einem
späteren Zeitpunkt von dem Gruppenabwicklungskon-
zept ab und trifft die Abwicklungsbehörde Abwick-
lungsmaßnahmen in Bezug auf ein Institut oder Unter-
nehmen im Sinne des Absatzes 1, so hat sie mit den
betreffenden Abwicklungsbehörden aus anderen Mit-
gliedstaaten innerhalb des Abwicklungskollegiums eng
zusammenzuarbeiten, um eine koordinierte Abwick-
lungsstrategie für alle von einem Ausfall betroffenen
oder bedrohten Institute und Unternehmen der Gruppe
zu entwickeln. Sie hat die Mitglieder des Abwicklungs-
kollegiums regelmäßig und umfassend über die ge-

troffenen Abwicklungsmaßnahmen und die laufenden

Fortschritte zu unterrichten.

                        § 165

   Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
   Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen ge-
mäß den §§ 161 bis 164 unverzüglich und unter gebüh-
render Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit
durch.

                     Abschnitt 3

                 Gruppenabwicklung
       im Fall eines EU-Mutterunternehmens

                        § 166
                 Gruppenabwicklung
       im Fall eines EU-Mutterunternehmens
   (1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Ein-
schätzung, dass ein übergeordnetes Unternehmen,
welches gleichzeitig ein EU-Mutterunternehmen ist,
die Voraussetzungen des § 62 oder des § 64 erfüllt,
übermittelt sie unverzüglich die in § 161 genannten In-
formationen zu diesem übergeordneten Unternehmen
an die anderen Mitglieder des für die betreffende
Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums. Die Ab-
wicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen ge-
mäß § 161 Nummer 2 können auch die Umsetzung
eines gemäß § 164 ausgearbeiteten Gruppenabwick-
lungskonzepts umfassen, wenn
1. es auf Grund von gemäß § 161 Nummer 2 mitgeteil-
   ten Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen Maß-
   nahmen auf Ebene des übergeordneten Unterneh-
   mens im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 wahrschein-
   lich ist, dass die Voraussetzungen des § 62 oder
   § 64 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in
   einem der anderen Mitgliedstaaten erfüllt werden;
2. Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen
   auf Ebene des übergeordneten Unternehmens im
   Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht ausreichen, um
   die Lage zu stabilisieren oder voraussichtlich nicht
   zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen;

3. gemäß einer Feststellung der für sie zuständigen Ab-
   wicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten ein
   oder mehrere Tochterunternehmen die Vorausset-
   zungen des § 62 oder § 64 erfüllen oder
4. Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen
   auf Ebene des übergeordneten Unternehmens im

  Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Tochterunter-
  nehmen der Gruppe so vorteilhaft sind, dass ein
  Gruppenabwicklungskonzept anzuwenden ist.
   (2) Umfassen die von der Abwicklungsbehörde ge-
mäß Absatz 1 mitgeteilten Maßnahmen kein Gruppen-
abwicklungskonzept, so trifft die Abwicklungsbehörde
ihre Entscheidung im Benehmen mit den Mitgliedern
des Abwicklungskollegiums. Bei ihrer Entscheidung be-
folgt die Abwicklungsbehörde die jeweiligen Abwick-
lungspläne, wenn sie nicht nach der Bewertung der
Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis kommt,
dass die Abwicklungsziele wirksamer durch Maßnah-
men erreicht werden können, die nicht im Abwicklungs-
plan vorgesehen sind, und berücksichtigt die Finanz-
stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten.

   (3) Umfassen die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Maß-

nahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, so ist das

Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer ge-
meinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde

und der für die Tochterunternehmen, die von dem
Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen
Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten. Stim-
men nicht alle Abwicklungsbehörden im Sinne des Sat-
zes 1 dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die
Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbe-
hörden der anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame
Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für
die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Institute und Un-
ternehmen der Gruppe treffen. Auf Anfrage einer Auf-
sichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichts-
behörde die zuständigen Abwicklungsbehörden bei
dem Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung in
Übereinstimmung mit Artikel 31 Buchstabe c der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1093/2010 unterstützen.
   (4) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht um-
gesetzt und trifft die Abwicklungsbehörde Abwick-
lungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen im
Sinne des Absatzes 1, so hat sie mit den Abwicklungs-
behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb des
betreffenden Abwicklungskollegiums eng zusammen-
zuarbeiten, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie
für alle betroffenen Institute und Unternehmen der
Gruppe zu entwickeln. Sie hat die Mitglieder des Ab-
wicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über
die getroffenen Abwicklungsmaßnahmen und die lau-
fenden Fortschritte zu unterrichten.
   (5) Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen
gemäß dieser Vorschrift unverzüglich und unter gebüh-
render Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit
durch.

                     Kapitel 3

      Beziehungen zu Drittstaaten

                        § 167
          Vereinbarungen mit Drittstaaten

   (1) In Vereinbarungen mit Drittstaaten kann die Art
und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Abwick-
lungsbehörde und der Aufsichtsbehörde und den jewei-
ligen Drittstaatsbehörden insbesondere zum Zweck
des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit
der Sanierungs- und Abwicklungsplanung in Bezug
auf Institute, Finanzinstitute, Mutterunternehmen und
BGBl. 2014, Seite 2161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2161
Drittstaatsinstitute in folgenden Fällen festgelegt wer-
den:
1. in Fällen, in denen ein Drittstaatsmutterunternehmen
   oder Drittstaatsinstitut Tochterinstitute oder als be-
   deutend eingestufte Zweigstellen im Inland und in
   mindestens einem anderen Mitgliedstaat hat;
2. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes
   Mutterunternehmen, das in mindestens einem ande-
   ren Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine
   bedeutende Zweigstelle hat, ein Drittstaatstochterin-
   stitut oder mehrere Drittstaatstochterinstitute hat;
3. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes
   Institut oder eine im Inland niedergelassene bedeu-
   tende Zweigstelle, das oder die in mindestens einem
   anderen Mitgliedstaat ein Mutterunternehmen, ein
   Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweig-
   stelle hat, ein oder mehrere Tochterunternehmen
   oder eine oder mehrere bedeutende Zweigstellen in
   mindestens einem Drittstaat hat;
4. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes
   Mutterunternehmen in mindestens einem anderen
   Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine be-
   deutende Zweigstelle hat, ein oder mehrere Tochter-
   unternehmen oder eine oder mehrere bedeutende
   Zweigstellen in einem Drittstaat hat.

   (2) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen dürfen

keine Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute,
Finanzdienstleistungsinstitute,      Mutterunternehmen
oder Drittstaatsinstitute enthalten.

   (3) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen müs-

sen zumindest die inhaltlichen Anforderungen des

§ 168 Absatz 3 und 4 erfüllen und sollen insbesondere

die Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungs-

behörde und der jeweiligen Drittstaatsbehörde bei der

Erfüllung der in § 168 beschriebenen Aufgaben sowie
der Ausübung der dort genannten Kompetenzen regeln.

  (4) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen wer-

den auf unbestimmte Zeit geschlossen und treten au-
ßer Kraft, sobald der Europäische Rat anhand von Vor-
schlägen der Kommission Übereinkünfte entsprechend
den Vorgaben des Artikels 93 der Richtlinie 2014/59/EU
geschlossen hat.

                         § 168

     Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden

   (1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten in
Bezug auf die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat,
sofern und solange keine Übereinkunft gemäß § 167
Absatz 4 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft getre-
ten ist.

   (2) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit einem
Drittstaat kann die Europäische Bankenaufsichts-
behörde nicht bindende Rahmenkooperationsverein-
barungen mit Drittstaatsbehörden schließen. In dem
und für den Zeitraum, in dem noch keine nicht bin-
dende Rahmenkooperationsvereinbarung zwischen
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den
zuständigen Drittstaatsbehörden geschlossen wurde,
kann die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbe-
hörde nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit
folgenden zuständigen Drittstaatsbehörden schließen:
1. in Fällen, in denen ein Tochterinstitut im Inland und
   in mindestens einem anderen Mitgliedstaat nieder-

   gelassen ist, mit der jeweiligen Behörde des Dritt-
   staats, in dem das Drittstaatsmutterunternehmen
   oder ein Drittstaatsinstitut niedergelassen ist;
2. in Fällen, in denen ein Drittstaatsinstitut eine oder
   mehrere Unionszweigstellen im Inland und in min-
   destens einem anderen Mitgliedstaat unterhält, mit
   der jeweiligen Behörde des Drittstaats, in dem das
   betreffende Institut niedergelassen ist;
3. in Fällen, in denen ein gruppenangehöriges Unter-
   nehmen mit Sitz im Inland ein Tochterinstitut oder
   eine bedeutende Zweigstelle in einem anderen Mit-
   gliedstaat sowie gleichzeitig ein Drittstaatstochter-
   institut oder mehrere Drittstaatsstochterinstitute
   oder eine oder mehrere Drittstaatszweigstellen un-
   terhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittstaaten,
   in denen die betreffenden Tochterinstitute oder
   Zweigstellen niedergelassen sind;
4. in Fällen, in denen ein gruppenangehöriges Unter-
   nehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ein
   Tochterinstitut oder eine bedeutende Zweigstelle im
   Inland und in einem anderen Mitgliedstaat sowie
   gleichzeitig ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere
   Drittstaatstochterinstitute oder eine oder mehrere
   Drittstaatszweigstellen unterhält, mit den jeweiligen
   Behörden der Drittstaaten, in denen die betreffenden
   Drittstaatstochterinstitute oder Drittstaatszweigstel-

   len niedergelassen sind;

5. in Fällen, in denen ein im Inland niedergelassenes
   Institut mit einem Tochterinstitut oder einer bedeu-
   tenden Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat

   ein Drittstaatstochterinstitut oder mehrere Dritt-

   staatstochterinstitute oder eine oder mehrere Dritt-

   staatszweigstellen unterhält, mit den jeweiligen Be-

   hörden der Drittstaaten, in denen diese Zweigstellen

   niedergelassen sind.

Die in diesem Absatz genannten Kooperationsverein-
barungen dürfen keine Bestimmungen in Bezug auf ein-

zelne Institute enthalten.

   (3) In den in Absatz 2 genannten Kooperationsver-
einbarungen werden die Verfahren und Modalitäten für
den Austausch der erforderlichen Informationen und die
Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden
festgelegt im Hinblick auf die Wahrnehmung der folgen-
den Aufgaben sowie für die Ausübung der folgenden
Befugnisse in Bezug auf die in Absatz 2 Satz 1 Num-

mer 1 bis 5 genannten Institute oder Gruppen, denen
entsprechende Institute angehören:

1. Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Einklang
   mit den §§ 40 bis 48 und den vergleichbaren Anfor-
   derungen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaa-
   ten;

2. Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Institute
   und Gruppen im Einklang mit den §§ 57 und 58
   und den vergleichbaren Anforderungen nach dem
   Recht der jeweiligen Drittstaaten;
3. Ausübung der Befugnisse zum Abbau oder zur Be-
   seitigung von Hindernissen für die Abwicklungs-
   fähigkeit im Einklang mit den §§ 59 und 60 und
   den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht
   der jeweiligen Drittstaaten;
4. Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen im
   Einklang mit § 36 und den vergleichbaren Befugnis-
   sen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;
BGBl. 2014, Seite 2162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2162
5. Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Aus-
   übung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer
   Befugnisse, die von den jeweiligen Drittstaatsbehör-
   den ausgeübt werden können.
   (4) Die gemäß Absatz 2 geschlossenen Koopera-
tionsvereinbarungen können darüber hinaus Bestim-
mungen zu folgenden Aspekten enthalten:

1. zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von

   Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaus-

   tausch;

2. zu Konsultationen und zur Zusammenarbeit bei der
   Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich
   der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse
   gemäß den §§ 169 bis 171 und vergleichbarer Be-
   fugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;
3. zum Informationsaustausch, der für die Anwendung
   der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der
   Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befug-
   nisse nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten er-
   forderlich ist;

4. zur frühzeitigen Warnung oder Konsultation der Par-
   teien der Kooperationsvereinbarung, bevor wesent-
   liche Maßnahmen gemäß diesem Gesetz oder nach
   dem Recht des jeweiligen Drittstaats ergriffen wer-
   den, die das Institut oder die Gruppe betreffen, die
   Gegenstand der Vereinbarung ist;
5. zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation
   im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen;

6. zu Verfahren und Modalitäten für den Informations-
   austausch und die Zusammenarbeit nach den Num-
   mern 1 bis 5, insbesondere, soweit angemessen,
   durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenma-
   nagementgruppen.
   (5) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet die Europä-
ische Bankenaufsichtsbehörde über Kooperationsver-
einbarungen, die die Abwicklungsbehörde oder Auf-
sichtsbehörde geschlossen hat.

                         § 169

               Anerkennung und

Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren

  (1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten in
Bezug auf Drittstaatsabwicklungsverfahren, sofern und
solange keine Übereinkunft gemäß § 167 Absatz 4 mit
dem betreffenden Drittstaat in Kraft getreten ist. Sie
gelten ferner nach dem Inkrafttreten einer Übereinkunft

gemäß § 167 Absatz 4 mit einem Drittstaat, sofern in

der Übereinkunft die Anerkennung und Durchsetzung

der Drittstaatsabwicklungsverfahren nicht geregelt wird.

   (2) Drittstaatsabwicklungsverfahren ist eine nach
dem Recht eines Drittstaats vorgesehene Maßnahme
zum Umgang mit dem Ausfall eines Drittstaatsinstituts,
die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit
den in diesem Gesetz vorgesehenen Abwicklungsmaß-
nahmen vergleichbar ist.

   (3) Besteht ein europäisches Abwicklungskollegium
gemäß § 159 Absatz 1, entscheidet dieses im Rahmen
einer gemeinsamen Entscheidung darüber, ob es Dritt-
staatsabwicklungsverfahren in Bezug auf ein Dritt-

staatsinstitut oder ein Mutterunternehmen anerkennt,
sofern kein Fall gemäß § 170 vorliegt und sofern
1. das Drittstaatsinstitut oder Mutterunternehmen in-
   ländische Tochterinstitute oder eine oder mehrere
   als bedeutend eingestufte, inländische Unions-
   zweigstellen in zwei oder mehreren anderen Mit-
   gliedstaaten hat oder
2. das Drittstaatsinstitut oder Mutterunternehmen über

   Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ver-

   fügt, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten

   belegen sind oder dem Recht dieser Mitgliedstaaten
   unterliegen.
Hat sich das europäische Abwicklungskollegium in einer
gemeinsamen Entscheidung auf die Anerkennung eines
Drittstaatsabwicklungsverfahrens verständigt, so setzt
die Abwicklungsbehörde dieses Drittstaatsabwick-
lungsverfahren, vorbehaltlich dessen Vereinbarkeit mit
deutschem Recht sowie mit bestehenden zwischen-
staatlichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Dritt-
staat, im Wege der Amtshilfe durch.
   (4) Liegt keine gemeinsame Entscheidung des euro-
päischen Abwicklungskollegiums über die Anerken-
nung eines Drittstaatsabwicklungsverfahrens nach
Absatz 2 vor, entscheidet die Abwicklungsbehörde für
Tochterinstitute mit Sitz im Inland oder eine als bedeu-
tend eingestufte inländische Unionszweigstelle sowie
für Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten,
die in Deutschland belegen sind oder deutschem Recht
unterliegen, unter Berücksichtigung der Regelung des
§ 170 über die Anerkennung und Durchsetzung von
Drittstaatsabwicklungsverfahren. Sie berücksichtigt
dabei die Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in
denen ein Drittstaatsinstitut oder ein Mutterunter-
nehmen tätig ist, sowie insbesondere mögliche Auswir-
kungen der Anerkennung und Durchsetzung von Dritt-
staatsabwicklungsverfahren auf andere Teile der
Gruppe und auf die Finanzstabilität in den betroffenen
Mitgliedstaaten.
   (5) Unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit mit
deutschem Recht sowie mit bestehenden zwischen-
staatlichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Dritt-
staat ist die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des
Absatzes 4 insbesondere berechtigt

1. zur Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß

   Drittstaatsabwicklungsverfahren im Wege der Amts-
   hilfe in Bezug auf
  a) Vermögenswerte eines Drittstaatsinstituts oder
     eines Mutterunternehmens, die sich im Inland be-
     finden oder deutschem Recht unterliegen;

  b) Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittstaats-

     instituts, die der Unionszweigstelle im Inland ob-

     liegen oder dem deutschen Recht unterliegen

     oder die im Inland einklagbare Forderungen be-
     gründen;
2. zum Vollzug oder zur Anordnung des Vollzugs einer
   Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an
   einem in Deutschland niedergelassenen Tochter-
   institut;

3. zur Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 82, 83
   oder 84 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines
   Vertrags mit einem in Absatz 3 genannten Unterneh-
   men, wenn solche Befugnisse für die Durchsetzung
   der Drittstaatsabwicklungsverfahren notwendig sind;
BGBl. 2014, Seite 2163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2163
4. zur Beschränkung der Durchsetzbarkeit vertraglicher
   Rechte, welche insbesondere
   a) die Beendigung, Kündigung, Auflösung oder Ab-
      wicklung von Verträgen oder die Tilgung oder
      Fälligstellung von Forderungen zum Gegenstand
      haben oder

   b) die vertraglichen Rechte der in Absatz 3 genann-
      ten Parteien und anderer gruppenangehöriger
      Unternehmen beeinträchtigen, wenn und soweit
      das durchzusetzende Recht aus einer Abwick-
      lungsmaßnahme mit Bezug auf diese Parteien
      resultiert, unter der Maßgabe, dass die wesent-
      lichen vertraglichen Verpflichtungen, einschließ-
      lich der Zahlungs- und Lieferverpflichtungen
      sowie der Verpflichtung zur Leistung von Sicher-
      heiten, hiervon unberührt bleiben.

   (6) Die Abwicklungsbehörde kann, soweit dies im

öffentlichen Interesse erforderlich ist, Abwicklungsmaß-

nahmen in Bezug auf ein Mutterunternehmen durchfüh-

ren, wenn die zuständige Drittstaatsabwicklungs-

behörde zu der Einschätzung gelangt, dass dieses

Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen nach

dem nationalen Recht dieses Drittstaats erfüllt.

   (7) Die Anerkennung und Durchsetzung der Dritt-
staatsabwicklungsverfahren berührt nicht die Insol-
venzverfahren nach deutschem Recht, die gegebenen-
falls im Einklang mit diesem Gesetz anwendbar sind.

   (8) Vorbehaltlich der vorherigen Prüfung der Verein-
barkeit mit deutschem Recht sowie mit bestehenden
zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit dem jeweili-
gen Drittstaat erkennt die Abwicklungsbehörde, außer
in den in § 170 genannten Fällen, Drittstaatsabwick-
lungsverfahren an, soweit diese Regelungen vorsehen,
die für die Erreichung eines oder mehrerer Abwick-
lungsziele erforderlich sind. Die Anerkennung des Dritt-
staatsabwicklungsverfahrens berührt in diesem Fall
nicht das Abwicklungsverfahren nach deutschem
Recht.

                         § 170

                   Recht auf

      Verweigerung der Anerkennung oder

Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren

   Nach Konsultation der betroffenen Abwicklungsbe-
hörden der anderen Mitgliedstaaten des europäischen
Abwicklungskollegiums gemäß § 159 kann die Abwick-
lungsbehörde die Anerkennung oder Durchsetzung der
Drittstaatsabwicklungsverfahren verweigern, wenn sie
der Auffassung ist, dass

1. sich das betreffende Drittstaatsabwicklungsverfah-
   ren negativ auf die nationale Finanzstabilität auswir-
   ken würde oder dass sich das Verfahren negativ auf
   die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat
   auswirken würde,

2. unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 171

   in Bezug auf eine inländische Unionszweigstelle er-

   forderlich sind, um eines oder mehrere der Abwick-
   lungsziele zu erreichen,

3. Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem Mit-
   gliedstaat ansässig oder auszuzahlen sind, im Rah-
   men des Drittstaatsabwicklungsverfahrens keine
   Gleichbehandlung mit Drittstaatsgläubigern und

   -anlegern mit gleichartigen rechtlichen Interessen
   genießen würden,
4. die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittstaats-
   abwicklungsverfahrens erhebliche haushaltspoliti-
   sche Auswirkungen haben würde oder

5. die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durch-
   setzung im Widerspruch zu nationalem Recht oder
   nach Auslegung im Sinne dieses Gesetzes im Wider-
   spruch zu geschlossenen bilateralen Abkommen
   stehen würden.

                          § 171
 Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen

   (1) Wenn eine inländische Unionszweigstelle entwe-
der keinem Drittstaatsabwicklungsverfahren unterliegt

oder wenn die inländische Unionszweigstelle einem

Drittstaatsabwicklungsverfahren unterliegt und gleich-

zeitig einer der Umstände gemäß § 170 vorliegt, kann

die Abwicklungsbehörde in Bezug auf diese Unions-

zweigstelle eine Abwicklungsmaßnahme treffen, wenn

sie der Auffassung ist, dass die Abwicklungsmaß-

nahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist und
wenn gleichzeitig mindestens eine der folgenden Vor-
aussetzungen erfüllt ist:

1. die inländische Unionszweigstelle erfüllt nicht mehr
   oder erfüllt nach Auffassung der Abwicklungs-
   behörde wahrscheinlich nicht mehr die nach deut-
   schem Recht geltenden Voraussetzungen für ihre
   Zulassung und die Ausübung ihrer Geschäftstätig-
   keit und es besteht keine Aussicht, dass eine Maß-
   nahme des privaten Sektors, der Aufsichtsbehörde
   oder des Drittstaats, in dem das übergeordnete Un-
   ternehmen seinen Sitz hat, bewirkt, dass die Voraus-
   setzungen innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens
   wieder erfüllt werden;

2. das Drittstaatsinstitut ist nach Auffassung der Ab-
   wicklungsbehörde nicht in der Lage, wahrscheinlich
   nicht in der Lage oder nicht dazu bereit, seinen finan-
   ziellen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern mit Sitz

   oder Wohnsitz im Inland oder den von der Unions-

   zweigstelle eingegangenen oder von der Unions-

   zweigstelle verbuchten Verpflichtungen bei Fälligkeit
   nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde geht
   davon aus, dass in Bezug auf das Drittstaatsinstitut
   kein Drittstaatsabwicklungs- oder -insolvenzverfah-
   ren eingeleitet wurde oder in einem vertretbaren
   Zeitrahmen eingeleitet wird;

3. die Drittstaatsbehörde hat in Bezug auf das Dritt-
   staatsinstitut ein Drittstaatsabwicklungsverfahren
   eingeleitet oder die Abwicklungsbehörde über ihre
   Absicht, ein solches Drittstaatsabwicklungsverfah-
   ren einzuleiten, in Kenntnis gesetzt.

   (2) Trifft die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungs-

maßnahme in Bezug auf eine inländische Unionszweig-

stelle, so hat sie dabei den Abwicklungszielen Rech-
nung zu tragen und hat diese Abwicklungsmaßnahme

im Einklang mit den in § 68 festgelegten Grundsätzen
sowie den Anforderungen im Zusammenhang mit den
Abwicklungsinstrumenten zu treffen, soweit diese
Grundsätze oder Anforderungen für die fragliche Ab-
wicklungsmaßnahme einschlägig sind.
BGBl. 2014, Seite 2164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2164
                          Teil 6

                 Bußgeldvorschriften

                          § 172
                  Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 3
   Satz 1 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 einen aktualisierten
   Sanierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig
   oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 4
   Satz 2 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 32 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-
   tet,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach

   a) § 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder
   b) § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
   jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, zuwi-
   derhandelt,

6. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
   einer Rechtsverordnung nach § 45 Absatz 2 eine
   Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
   nicht rechtzeitig macht,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 45 Absatz 1
   Satz 2 zuwiderhandelt oder

8. entgegen § 138 Absatz 1 eine dort genannte
   Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
   informiert.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5
   Buchstabe a und Nummer 8 mit einer Geldbuße in
   Höhe von bis zu fünf Millionen Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b
   mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu einer Million
   Euro und

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit
   einer Geldbuße in Höhe von bis zu zweihunderttau-
   send Euro

geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

   (3) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil,
den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat,
übersteigen. Reicht das Höchstmaß nach Absatz 2
Satz 1 hierzu nicht aus, so kann es für juristische Per-
sonen oder Personenvereinigungen bis zu einem Be-
trag in folgender Höhe überschritten werden:

1. 10 Prozent des Jahresnettoumsatzes im Sinne des
   Absatzes 4 des Unternehmens im Geschäftsjahr,
   das der Ordnungswidrigkeit vorausgeht, oder

2. das Zweifache des durch die Zuwiderhandlung er-
   langten Mehrerlöses.
§ 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
bleibt unberührt.
  (4) Der Jahresnettoumsatz im Sinne des Absatzes 3
Satz 2 Nummer 1 ist der Gesamtbetrag der in § 34 Ab-

satz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der Kredit-
instituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils

geltenden Fassung genannten Erträge einschließlich
der Bruttoerträge bestehend aus Zinserträgen und ähn-
lichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteils-
rechten und nicht festverzinslichen beziehungsweise
festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus
Provisionen und Gebühren wie in Artikel 316 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeführt, abzüglich der
Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge
erhobener Steuern. Handelt es sich bei dem Unter-
nehmen um ein Tochterunternehmen, ist auf den Jah-
resnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen
Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutter-
unternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen
ist.
                         § 173

          Zuständige Verwaltungsbehörde
   Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist in den Fällen des § 172 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
und 8 die Aufsichtsbehörde, im Übrigen die Abwick-
lungsbehörde.

                         § 174

         Bekanntmachung von Maßnahmen
   (1) Die Abwicklungsbehörde soll jede gegen ein In-
stitut oder gruppenangehöriges Unternehmen oder
gegen einen Geschäftsleiter oder eine Geschäftsleiterin
eines Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
mens verhängte und bestandskräftig gewordene Maß-
nahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses
Gesetz und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen
verhängt hat, und jede unanfechtbar gewordene Buß-
geldentscheidung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt
machen und dabei auch Informationen zu Art und Cha-
rakter des Verstoßes mitteilen.
   (2) Die Abwicklungsbehörde hat eine bestands-
kräftig gewordene Maßnahme und eine unanfechtbar
gewordene Bußgeldentscheidung auf anonymer Basis
bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach
Absatz 1

1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt
   oder eine Bekanntmachung personenbezogener Da-
   ten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre,

2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik
   Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaa-
   ten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den
   Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich
   gefährden würde oder

3. den beteiligten Instituten, gruppenangehörigen Un-
   ternehmen oder natürlichen Personen einen unver-
   hältnismäßig großen Schaden zufügen würde.

Abweichend von Satz 1 kann die Abwicklungsbehörde
in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von
der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die
Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis
weggefallen sind.
   (3) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen im
Sinne des Absatzes 1 sollen mindestens für fünf Jahre
ab Bestandskraft der Maßnahme oder Unanfechtbar-
BGBl. 2014, Seite 2165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2165
keit der Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten
der Abwicklungsbehörde veröffentlicht bleiben.

   (4) Die Abwicklungsbehörde informiert die Aufsichts-

behörde und das Bundesministerium der Finanzen über

alle bestandskräftig gewordenen Maßnahmen und un-
anfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen.

   (5) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbe-
hörde informieren die Europäische Bankenaufsichts-
behörde über alle bestandskräftig gewordenen Maß-
nahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeld-
entscheidungen; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Euro-
päische Bankenaufsichtsbehörde ist befugt, die über-
mittelten bestandskräftig gewordenen Maßnahmen
und eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentschei-
dung zentral in einer Datenbank zu verwalten und zum
Zweck des Informationsaustausches anderen Auf-
sichtsbehörden und Abwicklungsbehörden eines Mit-
gliedstaats zugänglich zu machen.

                         § 175
          Beteiligung der Abwicklungs-
     behörde und Mitteilungen in Strafsachen
   (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf-
vollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen
Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten, gruppen-
angehörigen Unternehmen oder Mitglieder der Verwal-
tungs- oder Aufsichtsorgane von Instituten oder grup-
penangehörigen Unternehmen sowie gegen Inhaber
bedeutender Beteiligungen an Instituten oder gruppen-
angehörigen Unternehmen oder deren gesetzliche Ver-
treter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen
Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten
bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines
Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaft-
lichen Unternehmung im Fall der Erhebung der öffent-
lichen Klage der Abwicklungsbehörde

1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende

   Antragsschrift,

2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und

3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit

   Begründung

zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechts-
mittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hin-
weis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In
Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten wer-
den die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Über-
mittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der
übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen
oder andere Maßnahmen der Abwicklungsbehörde ge-
boten sind.
   (2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen
bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb
eines Instituts oder einem gruppenangehörigen Unter-
nehmen hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der
Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Ab-
wicklungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich,
soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf-
vollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mit-
teilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkenn-
bar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen
überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert
die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

   (3) Der Abwicklungsbehörde ist auf Antrag Aktenein-
sicht zu gewähren, soweit nicht für die die Aktenein-
sicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwür-

dige Interessen des Betroffenen überwiegen. Absatz 2

Satz 2 gilt entsprechend.

                        Teil 7

      Übergangs- und Schlussvorschriften

                         § 176
               Gebühren und Umlage
    (1) Die Abwicklungsbehörde erhebt für alle Maß-
nahmen nach diesem Gesetz und die damit zusammen-
hängenden Tätigkeiten Gebühren und verlangt die
Erstattung von Kosten nach § 3d des Finanzmarktsta-
bilisierungsfondsgesetzes. Für das Übergangsjahr
2015 kann von der Erhebung von Gebühren abgesehen
werden.
    (2) Die Abwicklungsbehörde legt alle sonstigen Kos-
ten, die ihr in Ausübung dieses Gesetzes entstehen,
nach Maßgabe des § 3d Absatz 4 des Finanzmarktsta-
bilisierungsfondsgesetzes um.

               Artikel 2
   Änderung des Kreditwesengesetzes

   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezem-
ber 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 46f wird wie folgt geändert:

      „§ 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenz-
             verfahren und Insolvenzrangfolge“.
   b) Die Überschrift im Dritten Abschnitt zu Unterab-

      schnitt 4a wird gestrichen.

   c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:

      „§ 47 (weggefallen)“.

   d) Die Angaben zu den §§ 47a bis 47j werden ge-

      strichen.
   e) Die Überschrift im Dritten Abschnitt zu Unter-
      abschnitt 4b wird die Überschrift zu Unterab-
      schnitt 4a.

   f) Die Angaben zu den §§ 48a bis 48s werden wie
      folgt gefasst:
      „§§ 48a bis 48s (weggefallen)“.
   g) Nach der Angabe zu § 64s wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 64t Übergangsvorschrift zum BRRD-Umset-
             zungsgesetz“.
 2. In § 1 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 einge-
    fügt:

     „(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Ge-
   setzes gilt
   1. die Europäische Zentralbank, soweit sie in Aus-
      übung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buch-
      stabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom
      15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer
BGBl. 2014, Seite 2166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2166
       Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht
       über Kreditinstitute auf die Europäische Zentral-
       bank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) über-
       tragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben
       nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verord-
       nung durch die Bundesanstalt wahrgenommen
       werden,
  2. die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische
     Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbe-
     hörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.“

3. In § 2a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
   Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3
   wird das Wort „Bundesanstalt“ jeweils durch das
   Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

4. § 2c wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1a werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:
       „Soweit es sich bei der Anzeige um den Erwerb
       einer bedeutenden Beteiligung an einem CRR-
       Kreditinstitut handelt, legt die Bundesanstalt
       nach Abschluss ihrer Beurteilung der Euro-
       päischen Zentralbank einen Beschlussentwurf
       gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU)
       Nr. 1024/2013 vor. Auf diesen Beschlussentwurf
       der Bundesanstalt ist Absatz 1b entsprechend
       anzuwenden.“
  b) In Absatz 1b Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
     mer 1, Satz 1 Nummer 3, Satz 2, 3, 4 und 7 so-
     wie in Absatz 4 Satz 1 und 3 wird das Wort
     „Bundesanstalt“ jeweils durch das Wort „Auf-
     sichtsbehörde“ ersetzt.
5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsakte“
     die Wörter „sowie nach den Vorschriften der Ver-
     ordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung
     (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank
     vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rah-
     menwerks für die Zusammenarbeit zwischen
     der Europäischen Zentralbank und den nationa-
     len zuständigen Behörden und den nationalen
     benannten Behörden innerhalb des einheitlichen
     Aufsichtsmechanismus      (SSM-Rahmenverord-
     nung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014,
     S. 1)“ eingefügt.
  b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Richt-
     linie 2013/36/EU“ die Wörter „, soweit nicht die
     Europäische Zentralbank nach der Verordnung
     (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt“
     eingefügt.
  c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle
       nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU
       im Rahmen der ihr nach § 7 Absatz 1 auch in
       Verbindung mit Absatz 1a zugewiesenen Aufga-
       ben, soweit nicht die Europäische Zentralbank
       nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zu-
       ständige Behörde gilt.“
6. § 6b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
           das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
           „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wör-
         ter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 6 und 13 wird
     das Wort „Bundesanstalt“ jeweils durch das
     Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut
     aufsichtlichen Stresstests unterziehen oder, so-
     weit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, die
     Deutsche Bundesbank hierzu beauftragen.
     Hierzu kann die Aufsichtsbehörde und, soweit
     die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, auch
     die Deutsche Bundesbank

     1. das Institut auffordern, seine Risiko-, Eigen-
        mittel- und Liquiditätspositionen unter Nut-
        zung der institutseigenen Risikomanagement-
        Methoden bei aufsichtlich vorgegebenen
        Szenarien zu berechnen und die Daten sowie
        die Ergebnisse an die Aufsichtsbehörde, die
        Deutsche Bundesbank und, soweit Aufsichts-
        behörde die Europäische Zentralbank ist,
        auch an die Bundesanstalt zu übermitteln und
     2. die Auswirkungen von Schocks auf das Insti-
        tut auf der Grundlage aufsichtlicher Stress-
        test-Methoden anhand der verfügbaren Da-
        ten bestimmen.“
  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundes-
         anstalt bestimmt nach Abstimmung mit der
         Deutschen Bundesbank“ durch die Wörter
         „Die Aufsichtsbehörde bestimmt“ ersetzt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde
         ist, nimmt sie die Aufgaben nach Satz 1 in
         Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank
         wahr.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
        „(1a) Innerhalb des einheitlichen Aufsichts-
     mechanismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 9
     der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist Absatz 1
     auch dann anzuwenden, wenn die Bundesan-
     stalt die Europäische Zentralbank bei ihren Auf-
     gaben im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und 3 der
     Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unterstützt. Bei
     der Zusammenarbeit nach Absatz 1 informieren
     sich die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-
     desbank unverzüglich über Anfragen der Euro-
     päischen Zentralbank und tauschen von dieser
     erhaltene Informationen aus. Übermittelt die
     Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank
     im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
     nach diesem Gesetz Beobachtungen, Feststel-
     lungen, Daten oder sonstige Informationen an
     die Europäische Zentralbank, übermittelt sie
     diese zeitgleich auch an die jeweils andere Stel-
     le. Die Absätze 2 bis 5 finden auch im Rahmen
     des einheitlichen Aufsichtsmechanismus ent-
     sprechende Anwendung.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „dabei“ gestrichen.
BGBl. 2014, Seite 2167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2167
      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

          „Innerhalb des einheitlichen Aufsichtsme-

          chanismus beachtet die Bundesanstalt bei

          Erlass der Richtlinien die Vorgaben der

          Europäischen Zentralbank nach Artikel 6 Ab-

          satz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU)

          Nr. 1024/2013.“

      cc) Die neuen Sätze 4 und 5 werden durch die

          folgenden Sätze 4 bis 6 ersetzt:

          „Kann ein Einvernehmen nicht innerhalb ei-

          ner angemessenen Frist hergestellt werden,

          erlässt das Bundesministerium der Finanzen

          solche Richtlinien im Benehmen mit der
          Deutschen Bundesbank und unter Beach-
          tung der innerhalb des einheitlichen Auf-
          sichtsmechanismus erlassenen Vorgaben
          der Europäischen Zentralbank nach Artikel 6
          Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU)
          Nr. 1024/2013. Die aufsichtsrechtlichen
          Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfü-
          gungen und Verwaltungsakte einschließlich
          Prüfungsanordnungen nach § 44 Absatz 1
          Satz 2 und § 44b Absatz 2 Satz 1, trifft die
          Bundesanstalt gegenüber den Instituten. Die
          Bundesanstalt legt die von der Deutschen
          Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststel-
          lungen und Bewertungen in der Regel ihren
          aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde.“

   c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-

      satz 1 und“ durch die Wörter „nach den Absät-

      zen 1 und 1a sowie“ ersetzt.

 8. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 9 und Ab-
      satz 3 Satz 1, 2 in dem Satzteil vor Nummer 1,
      Satz 2 Nummer 7, Satz 3 und 4 wird das Wort
      „Bundesanstalt“ jeweils durch das Wort „Auf-
      sichtsbehörde“ ersetzt.
   b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Soweit sie Aufsichtsbehörde ist, kann die Bun-
      desanstalt in diesem Fall die Beurteilung der
      Angemessenheit der Eigenmittel nach von der
      Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von der
      Rechtsverordnung nach Absatz 1 abweichenden
      Maßstäben vornehmen, die diesen besonderen
      Marktverhältnissen Rechnung tragen.“

 9. In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort

    „Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehör-

    de“ ersetzt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort

      „Bundesanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbe-

      hörde“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 5 und 8 werden die Wörter „der

      Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank“

      jeweils durch die Wörter „der Aufsichtsbehörde,

      der Deutschen Bundesbank und, soweit Auf-

      sichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist,

      auch der Bundesanstalt“ ersetzt.

11. § 13c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Ein CRR-Institut, das Tochterunternehmen ei-
      nes gemischten Unternehmens ist, hat der Auf-

      sichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und,

      soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zen-

      tralbank ist, auch der Bundesanstalt bedeutende

      gruppeninterne Transaktionen mit gemischten

      Unternehmen oder deren anderen Tochterunter-

      nehmen anzuzeigen.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Sätzen 1, 2 und 4 in dem Satzteil vor

          Nummer 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ je-

          weils durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-

          setzt.

      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Unabhängig davon, ob die Aufsichtsbehörde
          die Zustimmung erteilt, hat das Institut das
          Überschreiten der Obergrenzen oder die Ver-
          stöße gegen die Beschränkungen hinsicht-
          lich der Art gruppeninterner Transaktionen
          ihr, der Deutschen Bundesbank und, soweit
          Aufsichtsbehörde die Europäische Zentral-
          bank ist, auch der Bundesanstalt unverzüg-
          lich anzuzeigen.“

12. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Ab-
      satz 1a in dem Satzteil vor Nummer 1, Absatz 1b
      Satz 2 und 3, den Absätzen 2, 3 Satz 1 in dem
      Satzteil vor Nummer 1, Absatz 3a Satz 1 in dem

      Satzteil vor Nummer 1, Satz 2, 3 und 4 und Ab-

      satz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ je-

      weils durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 1a Nummer 7 werden nach dem Wort
      „CRR-Institut“ die Wörter „, das im Sinne der
      Rechtsverordnung gemäß § 25a Absatz 6 dieses
      Gesetzes als bedeutend eingestuft ist,“ einge-
      fügt.
   c) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c einge-
      fügt:

         „(3c) Soweit die Europäische Zentralbank Auf-
      sichtsbehörde ist, sind die Anzeigen nach den
      Absätzen 1 bis 3a auch gegenüber der Bundes-
      anstalt abzugeben. Die Anzeigen gemäß Absatz 1
      Nummer 1, 2, 15 und 15a sind nur gegenüber der
      Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
      abzugeben. Soweit es sich bei Anzeigen nach

      Absatz 1 Nummer 6 um eine Zweigniederlas-

      sung oder grenzüberschreitende Dienstleistung

      in einem nicht am einheitlichen Aufsichtsmecha-
      nismus teilnehmenden Mitgliedstaat handelt,
      sind die Anzeigen ebenfalls nur gegenüber der

      Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank

      abzugeben.“

   d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „von

      Unterlagen“ das Wort „und“ durch ein Komma

      ersetzt und werden nach dem Wort „Datenfor-

      mate“ die Wörter „und über zu verwendende

      und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den

      Hauptinformationen, etwa besondere Rechts-

      trägerkennungen sowie Angaben zu deren Ak-
      tualität oder Validität,“ eingefügt.
13. § 24a wird wie folgt geändert:
BGBl. 2014, Seite 2168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2168
   a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Ab-
      satz 3 Satz 3 und 5 und Absatz 4 Satz 1, 3 und 4
      wird das Wort „Bundesanstalt“ jeweils durch das
      Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:

          „(4a) Soweit die Europäische Zentralbank
       Aufsichtsbehörde ist, sind die Anzeigen nach
       den Absätzen 1, 3 und 4 auch gegenüber der
       Bundesanstalt abzugeben. Soweit es sich bei
       dem Staat, in welchem die Zweigniederlassung
       errichtet oder die grenzüberschreitende Dienst-
       leistung erbracht werden soll, um einen Mitglied-
       staat der Europäischen Union handelt, sind die
       Anzeigen nur gegenüber der Bundesanstalt und
       der Deutschen Bundesbank abzugeben.“
14. In § 25c Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Bundes-
    anstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
15. In § 25d Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „Bundes-
    anstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

16. In § 29 Absatz 1 Satz 7 werden nach den Wörtern

    „einen Sanierungsplan nach“ die Angabe „§ 47 Ab-
    satz 1“ durch die Wörter „§ 12 des Sanierungs- und
    Abwicklungsgesetzes“ und nach den Wörtern „die
    Voraussetzungen nach“ die Wörter „§ 47 Absatz 1
    Satz 2 sowie nach § 47a Absatz 1 bis 3 und
    Absatz 4 Satz 2 und 4“ durch die Wörter „§ 12

    Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des

    Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.

17. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem
       Umfang, der einen in kaufmännischer Weise ein-
       gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bank-
       geschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen
       erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis
       der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat
       § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgeset-
       zes anzuwenden.“
   b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

          „(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesan-
       stalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung
       (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1
       und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die
       Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen
       der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die
       Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank
       oder die Bundesanstalt erteilt wird.“
18. In § 33a Satz 1 und 4, § 33b Satz 1 in dem Satzteil
    nach Nummer 2 und § 34 Absatz 2 Satz 3 wird das
    Wort „Bundesanstalt“ jeweils durch das Wort „Auf-
    sichtsbehörde“ ersetzt.

19. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden
      Sätze eingefügt:

       „Satz 2 gilt nicht, soweit die Europäische Zen-
       tralbank Aufsichtsbehörde ist. In diesem Fall legt
       die Bundesanstalt der Europäischen Zentralbank
       einen Beschlussentwurf nach Artikel 14 Absatz 5
       der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vor.“

   b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
      fügt:
         „(2b) Ist die Europäische Zentralbank Auf-
      sichtsbehörde, kann die Bundesanstalt ihr nach
      Maßgabe der Absätze 2 und 2a Beschlussent-
      würfe nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung
      (EU) Nr. 1024/2013 vorlegen.“

   c) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, Ab-
      satz 2a Satz 1 und Absatz 4 wird das Wort „Bun-
      desanstalt“ jeweils durch das Wort „Aufsichts-
      behörde“ ersetzt.
20. § 38 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder
   erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt
   bei juristischen Personen und Personenhandels-
   gesellschaften bestimmen, dass das Institut abzu-
   wickeln ist.“
21. Nach § 44 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
    gefügt:
     „(5a) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die
   Bundesanstalt Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1

   Absatz 5 Nummer 2 ist.“

22. In § 44a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Ab-
    satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ jeweils durch
    das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
23. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe

      „§ 47a“ durch die Wörter „§ 13 des Sanierungs-

      und Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 5 Nummer 3 wird die Angabe
      „nach § 48a“ durch die Wörter „eine Abwick-
      lungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanie-
      rungs- und Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.

24. In § 45c Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter
    „Übertragungsanordnung nach § 48a“ durch die
    Wörter „Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77
    des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes“ er-
    setzt.
25. § 46e wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „eines
      CRR-Kreditinstituts“ durch die Wörter „eines
      CRR-Instituts“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „der CRR-Kredit-
      institute“ durch die Wörter „der CRR-Institute“
      ersetzt.
   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Un-
      ternehmen im Anwendungsbereich des § 1 des
      Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, gegen-
      über denen ein Abwicklungsinstrument im Sinne
      des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungs-
      gesetzes angeordnet oder eine Abwicklungs-
      befugnis im Sinne der §§ 78 bis 87 des Sanie-
      rungs- und Abwicklungsgesetzes ausgeübt wird.“
26. § 46f wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 46f

               Unterrichtung der Gläubiger im
        Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge“.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
BGBl. 2014, Seite 2169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2169
        „(4) Im Rang vor den übrigen Insolvenzforde-
      rungen werden in folgender Rangfolge, bei glei-
      chem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge,
      berichtigt:
      1. gedeckte Einlagen im Sinne von § 2 Absatz 23
         des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
         sowie Ansprüche, die auf Grund der Erfüllung
         eines Entschädigungsanspruchs nach § 5
         Absatz 5 des Einlagensicherungs- und Anle-
         gerentschädigungsgesetzes auf die Entschä-
         digungseinrichtung übergegangen sind;
      2. erstattungsfähige Einlagen im Sinne des § 2
         Absatz 18 des Sanierungs- und Abwicklungs-
         gesetzes sowie Einlagen von Instituten mit
         Sitz in der Europäischen Union, die erstat-
         tungsfähige Einlagen wären, wenn sie nicht
         von deren Niederlassungen außerhalb der
         Europäischen Union angenommen worden
         wären.“
27. Unterabschnitt 4a des Dritten Abschnitts wird auf-
    gehoben.

28. Der Unterabschnitt 4b im Dritten Abschnitt wird Un-
    terabschnitt 4a im Dritten Abschnitt.
29. Die §§ 48a bis 48s werden aufgehoben.
30. In § 49 wird die Angabe „, 48a bis 48q“ gestrichen.

31. § 53b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-

      stalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-

      setzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundes-
          anstalt hat ein“ durch die Wörter „Vorbehalt-

          lich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der
          Verordnung (EU) Nr. 468/2014 hat die Bun-
          desanstalt einem“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
          durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

   c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Die Bun-

      desanstalt hat“ durch die Wörter „Vorbehaltlich

      der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung

      (EU) Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt“ er-

      setzt.
   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Finanz-
          dienstleistungsinstitut“ durch das Wort
          „Wertpapierhandelsunternehmen“ ersetzt.
      bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
          „Ein Wertpapierhandelsunternehmen hat Än-
          derungen des Geschäftsplanes, insbeson-
          dere der Art der geplanten Geschäfte und
          des organisatorischen Aufbaus der Zweig-
          niederlassung, der Anschrift und der Leiter

          sowie der Sicherungseinrichtung im Her-
          kunftsmitgliedstaat, dem das Wertpapier-
          handelsunternehmen angehört, der Bundes-
          anstalt und der Deutschen Bundesbank
          mindestens einen Monat vor dem Wirksam-
          werden der Änderungen schriftlich anzuzei-
          gen. Für die Tätigkeiten im Wege des grenz-
          überschreitenden     Dienstleistungsverkehrs
          nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten § 3, so-

           fern es sich um ein CRR-Institut oder ein
           Wertpapierhandelsunternehmen handelt, die
           §§ 23a, 37, 44 Absatz 1 sowie die §§ 44c, 49
           und 17 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
           gesetzes entsprechend.“
    e) In Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und 3 Num-
       mer 3, den Absätzen 6 und 7 Satz 1 in dem Satz-
       teil vor Nummer 1 wird das Wort „Bundesan-
       stalt“ jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde“
       ersetzt.
32. In § 53n Absatz 4 Satz 5 Nummer 3 wird die An-
    gabe „nach § 48a“ durch die Wörter „einer Abwick-
    lungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs-
    und Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.
33. § 56 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

    a) Buchstabe b wird aufgehoben.
    b) Buchstabe c wird Buchstabe b.
34. § 64r wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Für Institute, bei denen eine Systemgefährdung
       im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes
       zur Sanierung und Abwicklung von Instituten
       und Finanzgruppen vorliegt, gilt § 25c Absatz 2
       ab dem 1. Juli 2014.“

    b) Absatz 14 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Für Institute, bei denen eine Systemgefährdung
       im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes

       zur Sanierung und Abwicklung von Instituten

       und Finanzgruppen vorliegt, gilt § 25d Absatz 3
       ab dem 1. Juli 2014.“
35. Nach § 64s wird folgender § 64t eingefügt:

                           „§ 64t

                 Übergangsvorschrift zum
                 BRRD-Umsetzungsgesetz
       Sofern bis zum 31. Dezember 2014 eine Übertra-
    gungsanordnung nach § 48a in der bis zum 31. De-
    zember 2014 geltenden Fassung erlassen wird, gel-

    ten für die Durchführung und Rechtsfolgen einer

    solchen Übertragungsanordnung auch nach dem

    31. Dezember 2014 die §§ 48a bis 48s in der bis

    zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung.“

                  Artikel 3

               Änderung des
      Restrukturierungsfondsgesetzes
  Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

                   „Inhaltsübersicht

    §1     Errichtung des Fonds
    §2     Beitragspflichtige Institute
    § 2a   Begriffsbestimmungen
    §3     Aufgaben und Verwendungszwecke des Restruktu-
           rierungsfonds
    § 3a   Maßnahmen des Restrukturierungsfonds
    § 3b   Maßnahmen aus den Altmitteln des Restrukturie-
           rungsfonds
BGBl. 2014, Seite 2170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2170
  §4      Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen
  §5      (weggefallen)
  §6      Garantien für Verbindlichkeiten; Verordnungsermäch-
          tigung
  § 6a    Besicherung und Erwerb von Vermögenswerten;

          Verordnungsermächtigung

  § 6b    Darlehen; Verordnungsermächtigung

  §7      Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung

  § 7a    Ausgleichsbeitrag im Rahmen des Instruments der
          Gläubigerbeteiligung
  §8      Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und
          Gläubiger
  §9      Stellung im Rechtsverkehr
  § 10    Vermögenstrennung
  § 11    Verwaltung des Restrukturierungsfonds
  § 12    Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge;
          Sonderbeiträge

  § 12a   Zielausstattung des Restrukturierungsfonds
  § 12b   Jahresbeiträge
  § 12c   Sonderbeiträge
  § 12d   Kredite
  § 12e   Einnahmen von in Abwicklung befindlichen Instituten
          oder gruppenangehörigen Unternehmen oder von
          Brückeninstituten
  § 12f   Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge
  § 12g   Verordnungsermächtigung
  § 12h   Kreditaufnahme zwischen Finanzierungsmechanis-
          men der EU-Mitgliedstaaten
  § 12i   Gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsme-
          chanismen bei einer Gruppenabwicklung
  § 12j   Vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen nach
          § 3a; Rechtsverordnung
  § 13    Wirtschaftsführung und Rechnungslegung
  § 14    Informationspflichten und Verschwiegenheit
  § 15    Steuern
  § 16    Parlamentarische Kontrolle
  § 17    Übergangsvorschriften“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und das
     Wort „Kreditinstitute“ wird durch das Wort „Insti-
     tute“ ersetzt.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Der Restrukturierungsfonds ist ein Son-
       dervermögen des Bundes im Sinne des Arti-
       kels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.“

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 2

                Beitragspflichtige Institute

    Beitragspflichtige Institute sind alle vom Anwen-
  dungsbereich gemäß § 1 des Sanierungs- und Ab-
  wicklungsgesetzes erfassten
  1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d
     Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme
     der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5
     der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
     über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstitu-
     ten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten
     und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt-
     linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richt-
     linien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176
     vom 27.6.2013, S. 338),
  2. CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1 Ab-
     satz 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, die ge-

     mäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
     stabe c des Kreditwesengesetzes mit einem An-
     fangskapital im Gegenwert von mindestens
     730 000 Euro auszustatten sind, und

  3. Institute im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kredit-

     wesengesetzes mit Ausnahme von Zweignieder-

     lassungen von Unternehmen mit Sitz in einem

     anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-

     raums im Sinne des § 53b des Kreditwesenge-
     setzes,
  für die am 1. Januar des Beitragsjahres eine Erlaub-
  nis nach dem Kreditwesengesetz bestand. Die Bei-
  tragspflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Ka-
  lenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts er-
  lischt oder aufgehoben wird.“

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                          „§ 2a
                 Begriffsbestimmungen
     Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die fol-
  genden Definitionen des Sanierungs- und Abwick-

  lungsgesetzes:
    1. Abwicklung im Sinne des § 2 Absatz 3 Num-
       mer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgeset-
       zes,
    2. Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1
       des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

    3. Abwicklungsinstrument im Sinne des § 2 Ab-
       satz 3 Nummer 4 des Sanierungs- und Abwick-
       lungsgesetzes,
    4. auf konsolidierter Basis im Sinne des § 2 Ab-
       satz 3 Nummer 7 des Sanierungs- und Abwick-
       lungsgesetzes,

    5. Brückeninstitut im Sinne des § 61 Absatz 1
       Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungs-
       gesetzes,
    6. Finanzierungsmechanismen im Sinne des § 2
       Absatz 3 Nummer 20 des Sanierungs- und Ab-
       wicklungsgesetzes,
    7. in Abwicklung befindliches Institut oder grup-
       penangehöriges Unternehmen im Sinne des
       § 2 Absatz 3 Nummer 33 des Sanierungs- und
       Abwicklungsgesetzes,

    8. Institut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Sanie-

       rungs- und Abwicklungsgesetzes,

    9. Instrument der Gläubigerbeteiligung im Sinne
       des § 90 des Sanierungs- und Abwicklungsge-
       setzes,
  10. Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne
      des § 61 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs-
      und Abwicklungsgesetzes.“
5. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3
                 Aufgaben und
   Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds
      (1) Der Restrukturierungsfonds dient der Stabi-
  lisierung des Finanzmarktes. Er wird nach Maßgabe
  der in § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgeset-
  zes genannten Abwicklungsziele und im Einklang
  mit den Abwicklungsgrundsätzen nach § 68 des
  Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes verwendet.
BGBl. 2014, Seite 2171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2171
    (2) Der Restrukturierungsfonds kann die ihm zur
  Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Anwen-
  dung der Abwicklungsinstrumente für Maßnahmen
  nach § 3a verwenden.

    (3) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus
  den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 die-
  nen der Stabilisierung des Finanzmarktes und wer-
  den abweichend von den Absätzen 1 und 2 und
  vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich für
  Maßnahmen nach § 3b herangezogen.
     (4) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus
  den Beitragsjahren 2013 und 2014 dienen auch
  der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Maß-
  nahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanz-
  marktstabilisierungsfondsgesetzes. Sie werden
  nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Finanz-
  marktstabilisierungsfondsgesetzes auch zum Aus-
  gleich eines negativen Schlussergebnisses des Fi-
  nanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen.“
6. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b einge-
   fügt:

                         „§ 3a
       Maßnahmen des Restrukturierungsfonds
     (1) Im Rahmen der Anwendung der Abwick-
  lungsinstrumente kann der Restrukturierungsfonds,
  soweit dies zur Sicherstellung einer effektiven An-

  wendung der Abwicklungsinstrumente notwendig

  ist, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für fol-

  gende Maßnahmen verwenden:

  1. Gewährung von Garantien nach § 6 für Verbind-
     lichkeiten an ein in Abwicklung befindliches In-
     stitut oder gruppenangehöriges Unternehmen,
     seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut
     oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,
  2. Besicherung von Vermögenswerten nach § 6a
     eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder
     gruppenangehörigen Unternehmens, seiner Toch-
     terunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer
     Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie Erwerb
     von Vermögenswerten eines in Abwicklung be-
     findlichen Instituts oder gruppenangehörigen Un-
     ternehmens,

  3. Gewährung von Darlehen nach § 6b an ein in
     Abwicklung befindliches Institut oder gruppen-
     angehöriges Unternehmen, seine Tochterunter-
     nehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermö-
     gensverwaltungsgesellschaft,

  4. Beteiligung an der Rekapitalisierung eines Brü-
     ckeninstituts oder einer Vermögensverwaltungs-
     gesellschaft nach § 7,

  5. Gewährung eines Ausgleichsbeitrags im Rah-
     men des Instruments der Gläubigerbeteiligung
     nach § 7a an ein in Abwicklung befindliches In-
     stitut oder gruppenangehöriges Unternehmen,
  6. Zahlung von Entschädigungen an Anteilsinhaber,
     Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen
     nach § 8,

  7. Gewährung von Krediten an andere Finanzie-

     rungsmechanismen auf freiwilliger Basis nach
     § 12h und

  8. gegenseitige Unterstützung der Finanzierungs-
     mechanismen bei einer Gruppenabwicklung
     nach § 12i.

     (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können kom-
  biniert werden.
    (3) Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung
  gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
  Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann der
  Restrukturierungsfonds seine Mittel für die Maß-
  nahmen gemäß Absatz 1 auch in Bezug auf den
  Erwerber einsetzen.
     (4) Ein unmittelbarer Ausgleich von Verlusten
  eines Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
  mens oder eine Rekapitalisierung eines solchen In-
  stituts oder Unternehmens mit Mitteln des Restruk-
  turierungsfonds ist nur im Rahmen einer Maßnahme
  nach Absatz 1 Nummer 5 zulässig. Führt eine Maß-
  nahme des Restrukturierungsfonds mittelbar dazu,
  dass Verluste eines Instituts oder gruppenangehö-
  rigen Unternehmens vom Restrukturierungsfonds
  getragen werden, so ist diese Maßnahme nur unter
  den Voraussetzungen des § 7a zulässig.

                          § 3b
                    Maßnahmen aus
       den Altmitteln des Restrukturierungsfonds

    Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den

  Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 können

  nach Maßgabe von § 12j Absatz 1 und § 17 ver-

  wendet werden.“
7. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „den §§ 5
         bis 8“ die Angabe „, 12h und 12j“ eingefügt
         und wird das Wort „Kreditinstituts“ durch die
         Wörter „Instituts oder gruppenangehörigen
         Unternehmens“ ersetzt.
     bb) Satz 4 wird aufgehoben.

  b) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Kreditinsti-
     tuten“ durch die Wörter „Instituten oder grup-
     penangehörigen Unternehmen oder sonstigen
     Rechtsträgern“ und die Wörter „§ 5 Absatz 2
     oder § 7“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3,
     § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder
     nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsge-
     setzes“ ersetzt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Kreditinstituten“
         durch die Wörter „Instituten oder gruppen-
         angehörigen Unternehmen oder sonstigen
         Rechtsträgern“ und werden die Wörter „§ 5
         Absatz 2 oder § 7“ durch die Wörter „§ 7
         Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 Nummer 2
         dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanie-
         rungs- und Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 wird das Wort „Kreditinstitut“ durch
         die Wörter „Institut oder gruppenangehörige
         Unternehmen oder der sonstige Rechtsträ-

         ger“ ersetzt.

  d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
BGBl. 2014, Seite 2172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2172
          „(7) Bei einem Rechtsträger, dem Maßnah-
       men gemäß den §§ 6 bis 7a gewährt werden,
       sollen Vertreter der Anstalt als Sachverständige
       oder Auskunftspersonen im Sinne des § 109 Ab-
       satz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes zu den Sitzun-
       gen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
       hinzugezogen werden, soweit über Gegen-
       stände beraten wird, bei denen eine Beteiligung
       von Vertretern der Anstalt als Sachverständige
       oder als Vertreter der Eigentümerinteressen des
       Bundes zweckdienlich erscheint. Die Anstalt
       kann die Teilnahme ihrer Vertreter an solchen
       Sitzungen verlangen, soweit über Gegenstände
       beraten wird, die Auswirkungen auf die gewähr-
       ten Maßnahmen haben können. Die Sätze 1 und
       2 gelten auch für die Sitzungen des Aufsichts-
       rats und seiner Ausschüsse des in Abwicklung
       befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen
       Unternehmens, wenn die Maßnahmen gemäß
       den §§ 6 bis 7a im Rahmen seiner Abwicklung
       einem anderem Rechtsträger gewährt werden.“
8. § 5 wird aufgehoben.

9. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 6
               Garantien für Verbindlichkeiten;
                Verordnungsermächtigung“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Der Restrukturierungsfonds kann Garan-
       tien zur Besicherung von Verbindlichkeiten eines
       in Abwicklung befindlichen Instituts oder grup-
       penangehörigen Unternehmens, seiner Tochter-
       unternehmen, eines Brückeninstituts oder einer
       Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren.
       Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung
       nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
       des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann
       der Restrukturierungsfonds auch Garantien zur
       Besicherung von Verbindlichkeiten des Erwer-
       bers gewähren. § 39 Absatz 2 und 3 der Bun-
       deshaushaltsordnung ist nicht anzuwenden.“
  c) In Absatz 2 wird das Wort „übernehmen“ durch
     das Wort „gewähren“ ersetzt.

  d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu begeben-
           den“ durch das Wort „gewährten“ ersetzt,
           werden nach den Wörtern „das 20fache der
           Summe der“ die Wörter „für die Beitrags-

           jahre ab 2015“ eingefügt und wird nach der

           Angabe „§ 12“ die Angabe „Absatz 1“ gestri-

           chen.

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „einer Garantie-
           übernahme“ durch die Wörter „der Gewäh-
           rung einer Garantie“ ersetzt.

  e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „übernehmen“
     durch das Wort „gewähren“ ersetzt.

  f) In Absatz 5 wird das Wort „Übernahme“ durch
     das Wort „Gewährung“ ersetzt.
  g) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
         „(6) Die Bundesregierung kann durch Rechts-
       verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-

      desrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen
      über
      1. das Entgelt und die sonstigen Bedingungen
         einer Garantie für Verbindlichkeiten,

      2. die Arten der Verbindlichkeiten, für die eine
         Garantie gewährt werden kann,
      3. Obergrenzen für die Gewährung von Garan-
         tien bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle
         sowie für bestimmte Arten von Verbindlich-
         keiten,
      4. sonstige Bedingungen, die dem Zweck die-
         ses Gesetzes im Rahmen der Gewährung
         von Garantien nach Absatz 1 dienen.

      Die Bundesregierung kann die Ermächtigung
      durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertra-
      gen.
         (7) Der Haushaltsausschuss und der Finanz-
      ausschuss des Deutschen Bundestages sind
      über Erlass und Änderungen der Rechtsverord-
      nung nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrich-
      ten.“

10. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b einge-
    fügt:
                         „§ 6a
               Besicherung und Erwerb
    von Vermögenswerten; Verordnungsermächtigung
      (1) Der Restrukturierungsfonds kann Vermö-
   genswerte eines in Abwicklung befindlichen Insti-
   tuts oder gruppenangehörigen Unternehmens, sei-
   ner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts
   oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, ins-
   besondere Forderungen und Wertpapiere, besi-
   chern. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung
   nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
   Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann er zu-
   dem Vermögenswerte des Erwerbers besichern.
      (2) Der Restrukturierungsfonds kann Vermö-
   genswerte eines in Abwicklung befindlichen Insti-
   tuts oder gruppenangehörigen Unternehmens er-
   werben, insbesondere Forderungen, Wertpapiere,
   derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten
   aus gewährten Krediten und Beteiligungen, jeweils
   nebst den zugehörigen Sicherheiten. Im Rahmen

   einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Ab-
   satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs-
   und Abwicklungsgesetzes kann er zudem Vermö-
   genswerte des Erwerbers erwerben.

      (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-

   ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-

   tes bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

   1. die Art der Vermögenswerte, die besichert oder
      erworben werden können,

   2. die Art der Besicherung oder des Erwerbs, ein-
      schließlich der dafür geltenden Bedingungen,
      Zusicherungen und Gegenleistungen,

   3. Obergrenzen für die Besicherung oder den Er-
      werb von Vermögenswerten bezogen auf ein-
      zelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Ar-
      ten von Vermögenswerten,
   4. Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufver-
      pflichtungen zulasten der Rechtsträger, deren
BGBl. 2014, Seite 2173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2173
       Vermögenswerte besichert oder erworben wur-
       den, und andere geeignete Formen ihrer Beteili-
       gung an den vom Restrukturierungsfonds über-

       nommenen Risiken und

   5. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses
      Gesetzes im Rahmen der Besicherung und des

      Erwerbs von Vermögenswerten nach den Absät-

      zen 1 und 2 dienen.
   Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch
   Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

      (4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-
   schuss des Deutschen Bundestages sind über Er-
   lass und Änderungen der Rechtsverordnung nach
   Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten.

                            § 6b
           Darlehen; Verordnungsermächtigung

     (1) Der Restrukturierungsfonds kann Darlehen
   an ein in Abwicklung befindliches Institut oder
   gruppenangehöriges Unternehmen, seine Tochter-
   unternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermö-
   gensverwaltungsgesellschaft gewähren. Im Rah-
   men einer Unternehmensveräußerung nach § 107
   Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs-
   und Abwicklungsgesetzes kann er zudem Darlehen
   an den Erwerber gewähren.

      (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-

   ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-

   tes bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

   1. die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen
      eines Darlehens,
   2. Obergrenzen für die Gewährung von Darlehen
      bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle,

   3. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses
      Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Darle-
      hen nach Absatz 1 dienen.
   Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch
   Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

      (3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-

   schuss des Deutschen Bundestages sind über Er-

   lass und Änderungen der Rechtsverordnung nach

   Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.“

11. § 7 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 7

       Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung

       (1) Der Restrukturierungsfonds kann sich im
   Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1
   Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 des Sanie-
   rungs- und Abwicklungsgesetzes an der Rekapita-
   lisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermö-

   gensverwaltungsgesellschaft beteiligen. Er kann

   insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile

   oder stille Beteiligungen an Brückeninstituten oder

   Vermögensverwaltungsgesellschaften        erwerben

   und sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Brü-
   ckeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesell-
   schaften übernehmen. Im Rahmen einer Unterneh-
   mensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1
   Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsge-
   setzes kann sich der Restrukturierungsfonds auch
   an der Rekapitalisierung des Erwerbers beteiligen.

     (2) Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsord-
   nung sind nicht anzuwenden.

      (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-

   ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
   tes bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

   1. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingun-

      gen einer Rekapitalisierung,

   2. Obergrenzen für die Übernahme von Kapitalin-
      strumenten bezogen auf einzelne Abwicklungs-
      fälle sowie für bestimmte Arten von Kapitalin-
      strumenten,

   3. die Bedingungen, unter denen der Restrukturie-
      rungsfonds übernommene Kapitalinstrumente
      wieder veräußern darf, und
   4. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses
      Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisierung nach
      Absatz 1 dienen.

   Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch
   Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.
      (4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-
   schuss des Deutschen Bundestages sind über Er-
   lass und Änderungen der Rechtsverordnung nach
   Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten.

      (5) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Ge-
   setzes nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften

   des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge-

   setzes auf Rekapitalisierungsmaßnahmen im Sinne

   dieser Vorschrift und auf die Veräußerung nach die-
   ser Vorschrift erworbener Kapitalinstrumente ent-
   sprechend anzuwenden.“
12. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

                          „§ 7a

              Ausgleichsbeitrag im Rahmen
        des Instruments der Gläubigerbeteiligung
      (1) Schließt die Abwicklungsbehörde gemäß
   § 92 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungs-
   gesetzes eine berücksichtigungsfähige Verbindlich-

   keit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger

   Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus dem An-

   wendungsbereich des Instruments der Gläubiger-

   beteiligung aus und werden die entsprechenden
   Fehlbeträge nicht vollständig durch Erhöhung des
   Umfangs der auf andere berücksichtigungsfähige
   Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung

   oder Umwandlung ausgeglichen, so kann der Re-
   strukturierungsfonds einen Ausgleichsbeitrag an
   das von der Abwicklungsmaßnahme betroffene In-
   stitut oder gruppenangehörige Unternehmen leis-
   ten, um

   1. gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 1 des Sanie-

      rungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzustel-

      len, dass der Nettovermögenswert des Instituts

      oder gruppenangehörigen Unternehmens gleich

      null ist, oder

   2. Anteile oder andere Instrumente des harten
      Kernkapitals des betroffenen Instituts oder grup-
      penangehörigen Unternehmens zu erwerben
      und dieses in dem von § 96 Absatz 1 Nummer 2
      des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ver-
      langten Umfang zu rekapitalisieren.
BGBl. 2014, Seite 2174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2174
      (2) Sollte der Nettovermögenswert des Instituts
   oder gruppenangehörigen Unternehmens nach An-
   wendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung
   und trotz des Ausschlusses von Verbindlichkeiten
   aus dem Anwendungsbereich dieses Instruments
   gemäß § 92 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwick-
   lungsgesetzes bereits größer als null sein und dro-
   hen auch keine in § 96 Absatz 1 Nummer 1 des
   Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten
   Verluste, leistet der Restrukturierungsfonds nur für
   den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Zweck einen
   Ausgleichsbeitrag.

      (3) Der Restrukturierungsfonds darf den in Ab-
   satz 1 genannten Ausgleichsbeitrag nur leisten, so-
   fern die Inhaber von Anteilen, anderen Instrumenten
   des harten Kernkapitals, relevanten Kapitalinstru-
   menten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlich-
   keiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder
   auf andere Weise einen Beitrag zum Ausgleich ei-
   nes Fehlbetrags in Höhe von mindestens 8 Prozent
   der Summe aus Verbindlichkeiten und Eigenmitteln
   des Instituts oder gruppenangehörigen Unterneh-
   mens leisten, berechnet auf Grundlage der in § 69
   des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vorge-
   sehenen Bewertung.
      (4) Der Ausgleichsbeitrag des Restrukturie-
   rungsfonds darf 5 Prozent der Summe aus Verbind-
   lichkeiten und Eigenmitteln des Instituts oder grup-
   penangehörigen Unternehmens, berechnet auf
   Grundlage der in § 69 des Sanierungs- und Abwick-
   lungsgesetzes vorgesehenen Bewertung, nicht
   übersteigen.
      (5) Ist die Fünf-Prozent-Grenze nach Absatz 4
   erreicht, kann der Restrukturierungsfonds anstelle
   alternativer Finanzierungsquellen nach § 94 Ab-
   satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
   oder zusätzlich zu diesen Finanzierungsquellen ei-
   nen weiteren Ausgleichsbeitrag leisten, sofern die
   Voraussetzungen nach § 94 Absatz 2 Nummer 2
   des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt
   sind.“

13. § 8 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 8
                Entschädigungszahlungen
             an Anteilsinhaber und Gläubiger

     Der Restrukturierungsfonds kann gemäß § 147
   des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Ent-
   schädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder
   Entschädigungseinrichtungen zahlen.“
14. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 11

          Verwaltung des Restrukturierungsfonds
      (1) Die Anstalt verwaltet den Restrukturierungs-
   fonds. Sie untersteht dabei der Rechts- und Fach-
   aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen
   (Aufsichtsbehörde). Die Deckung der Personal-
   und Sachkosten der Anstalt, die für die Wahrneh-
   mung von Aufgaben nach diesem Gesetz anfallen,
   bestimmt sich nach § 3d des Finanzmarktstabilisie-
   rungsfondsgesetzes.
     (2) Die Anstalt wird ab Ratifikation des Überein-
   kommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung

   von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungs-
   fonds und über die gemeinsame Nutzung dieser
   Beiträge (Übereinkommen) durch die Bundesrepu-
   blik Deutschland und Inkrafttreten des Übereinkom-
   mens gemäß dessen Artikel 11 Absatz 2 zur Über-
   tragung der folgenden Beiträge und Finanzmittel
   auf den einheitlichen Abwicklungsfonds ermächtigt:
   1. Jahresbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1,
      die ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 12b dieses
      Gesetzes erhoben werden, gemäß den Artikeln 3
      und 6 des Übereinkommens,

   2. Sonderbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1,
      die ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 12c dieses
      Gesetzes erhoben werden, gemäß Artikel 5 Ab-
      satz 1 Buchstabe d und e sowie Artikel 7 Ab-
      satz 1 Satz 2 des Übereinkommens und

   3. Finanzmittel gemäß Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 des
      Übereinkommens.
      (3) Die Übertragung erfolgt im Einklang mit den
   in den Artikeln 3 und 5 bis 7 des Übereinkommens
   festgelegten Fristen und mit den in den Artikeln 4
   bis 10 des Übereinkommens festgelegten Bedin-
   gungen. Für die Zielausstattung und die Berech-
   nung der Beiträge nach den §§ 12a bis 12c gelten
   Übertragungen von Mitteln auf den einheitlichen
   Abwicklungsfonds durch die Anstalt gemäß § 11
   Absatz 2 als nicht erfolgt.
     (4) Das Recht zur Erhebung eines Einwandes
   gegen die vorübergehende Übertragung zwischen
   Kammern gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Überein-
   kommens wird von der Aufsichtsbehörde gemäß
   Absatz 1 ausgeübt.

                          § 12
           Mittel des Restrukturierungsfonds;
            Jahresbeiträge; Sonderbeiträge

      (1) Die Mittel des Restrukturierungsfonds wer-
   den durch Beiträge der gemäß § 2 Satz 1 beitrags-
   pflichtigen Institute erbracht.

      (2) Die beitragspflichtigen Institute sind ver-
   pflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Berech-
   nung und Erhebung der Jahresbeiträge richtet sich
   nach den Vorgaben der delegierten Rechtsakte
   gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie
   2014/59/EU und im Übrigen nach § 12b.

      (3) Die Anstalt kann nach Maßgabe von § 12c
   Sonderbeiträge von den beitragspflichtigen Institu-
   ten erheben.
       (4) Die angesammelten Mittel sind so anzulegen,
   dass eine möglichst große Sicherheit und ausrei-
   chende Liquidität der Anlagen gewährleistet sind.
   Die Anstalt erarbeitet nach dieser Maßgabe eine
   mit der Aufsichtsbehörde abgestimmte Anlagericht-
   linie.“
15. Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a bis 12j ein-
    gefügt:

                         „§ 12a
       Zielausstattung des Restrukturierungsfonds
      (1) Die Zielausstattung des Restrukturierungs-
   fonds ist erreicht, wenn die seit dem 1. Januar 2015
   eingezahlten, verfügbaren Mittel des Fonds 1 Pro-
BGBl. 2014, Seite 2175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2175
zent der gedeckten Einlagen aller beitragspflichti-
gen Institute erreicht haben.
   (2) Die Anstalt kann gestatten, dass bis zu 30
Prozent des Jahresbeitrags eines Instituts in Form
von in vollem Umfang abgesicherten Zahlungsan-
sprüchen erbracht werden. Zur Absicherung sind
risikoarme Schuldtitel zu verwenden, die nicht
durch Rechte Dritter belastet sind. Die Schuldtitel
müssen im Bedarfsfall für die Anstalt frei verfügbar
sein und sind ausschließlich der Verwendung durch
die Anstalt für die in § 3 genannten Zwecke vorzu-
behalten. Risikoarme Schuldtitel sind Titel, die un-
ter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikels
336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinsti-
tute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 1) genannten Kategorien fallen, sowie
alle Titel, die von der Anstalt als ähnlich sicher und
liquide angesehen werden.
   (3) Die Anstalt berechnet den zur Erreichung der
Zielausstattung erforderlichen Betrag jährlich zum
Stichtag 31. Dezember des dem betreffenden Bei-
tragsjahr vorausgehenden Jahres. Die beitrags-
pflichtigen Institute sind verpflichtet, der Anstalt
die für die Berechnung der Zielausstattung erforder-
lichen Informationen, insbesondere die Höhe der
gedeckten Einlagen zum Stichtag 31. Dezember,
bis zum 31. März des Beitragsjahres zu übermitteln.
Die Anstalt kann zulassen, dass ein Verband der In-
stitute die Informationen der ihm angehörenden In-
stitute an die Anstalt gesammelt übermittelt, wenn
sich der Verband hierzu schriftlich bereit erklärt und
von den Instituten hierzu bevollmächtigt wird.

                        § 12b

                   Jahresbeiträge

   (1) Die beitragspflichtigen Institute müssen nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Jahresbeiträge leis-
ten, wenn die seit dem 1. Januar 2015 eingezahl-
ten, verfügbaren Mittel des Restrukturierungsfonds
unter der Zielausstattung gemäß § 12a liegen.
   (2) Der Gesamtbetrag der Jahresbeiträge aller
beitragspflichtigen Institute (Gesamtjahresbeitrag)
wird so bemessen, dass die Zielausstattung des
Fonds erstmals zum 31. Dezember 2024 erreicht
wird. Er wird zeitlich so gleichmäßig wie möglich
verteilt, wobei die Konjunkturzyklusphase und die
Auswirkungen, die prozyklische Beiträge auf die Fi-
nanzlage der beitragspflichtigen Institute haben
können, gebührend berücksichtigt werden.

   (3) Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 kann um bis zu
vier Jahre verlängert werden, wenn der Restruktu-
rierungsfonds für Maßnahmen nach § 3a insgesamt
Auszahlungen in Höhe von über 0,5 Prozent der
gedeckten Einlagen aller beitragspflichtigen Insti-
tute vorgenommen hat.
   (4) Die beitragspflichtigen Institute haben Jah-
resbeiträge zu leisten, bis durch die seit dem 1. Ja-
nuar 2015 geleisteten Zahlungen die Zielausstat-
tung des Fonds gemäß den vorstehenden Absätzen
zum ersten Mal erreicht wird. Sinkt der Betrag der
verfügbaren Mittel nach Ablauf der Frist nach Ab-

satz 2 Satz 1 unter die Zielausstattung gemäß
§ 12a, haben die beitragspflichtigen Institute erneut
Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstattung
erreicht ist. Wurde die Zielausstattung des Fonds
zum ersten Mal erreicht und sinken nachfolgend
die verfügbaren Mittel so, dass sie weniger als zwei
Drittel der Zielausstattung betragen, wird der Ge-
samtjahresbeitrag so bemessen, dass die Zielaus-
stattung innerhalb von sechs Jahren wieder erreicht
wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
   (5) Der Jahresbeitrag der einzelnen beitrags-
pflichtigen Institute beläuft sich auf den Anteil des
Gesamtjahresbeitrags, der dem Verhältnis ihrer je-
weiligen Passiva ohne Eigenmittel abzüglich ge-
deckter Einlagen zu den aggregierten Passiva ohne
Eigenmittel abzüglich gedeckter Einlagen aller bei-
tragspflichtigen Institute entspricht. Die Beiträge
werden unter Berücksichtigung des nach Artikel 103
Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014
zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung
und Abwicklung von Kreditinstituten und Wert-
papierfirmen und zur Änderung der Richtlinie
82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG,
2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG,
2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie
der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU)
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) erlas-
senen delegierten Rechtsakts entsprechend dem
Risikoprofil der Institute angepasst.

                        § 12c
                   Sonderbeiträge

   (1) Die Anstalt hat mit einer Entscheidung über
die in § 3a genannten Maßnahmen unverzüglich
den damit verbundenen Mittelbedarf festzustellen.

Soweit die in dem Restrukturierungsfonds verfüg-
baren Mittel nicht zur Deckung dieses Bedarfs aus-
reichen, kann die Anstalt Sonderbeiträge erheben.
Die Anstalt kann Sonderbeiträge außerdem zur De-
ckung von Tilgung, Zinsen und Kosten aus der Auf-
nahme von Krediten nach § 12d erheben.
   (2) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen
besteht für alle beitragspflichtigen Institute. Die An-
stalt ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere
Sonderbeiträge zu erheben.

   (3) Die Berechnung der von den einzelnen bei-
tragspflichtigen Instituten jeweils zu erhebenden
Sonderbeiträge erfolgt entsprechend der Berech-
nung der Jahresbeiträge nach den Vorgaben der
delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7
und 8 der Richtlinie 2014/59/EU und § 12b, wobei
an die Stelle des Gesamtjahresbeitrags der nach
Absatz 1 festgestellte zusätzliche Mittelbedarf tritt.
Die in einem Kalenderjahr insgesamt erhobenen
Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des festge-
setzten Jahresbeitrags des Instituts nicht überstei-
gen. Kann der nach Absatz 1 festgestellte zusätzli-
chen Mittelbedarf in einem oder mehreren Beitrags-
jahren nicht oder nur teilweise nach Maßgabe der
Sätze 1 und 2 gedeckt werden, so werden die zur
Deckung dieses Mittelbedarfs erforderlichen Son-
derbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von
BGBl. 2014, Seite 2176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2176
  den in diesen folgenden Beitragsjahren jeweils bei-
  tragspflichtigen Instituten erhoben, bis der Mittel-

  bedarf gedeckt ist.

     (4) Die Anstalt kann einem beitragspflichtigen In-
  stitut auf Antrag die Pflicht zur Leistung eines Son-
  derbeitrags ganz oder teilweise stunden, wenn das
  Institut nachweist, dass seine wirtschaftlichen Ver-
  hältnisse dies erfordern. Die Stundung darf nicht für
  einen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt
  werden, kann jedoch auf Antrag des Instituts je-
  weils um bis zu sechs Monate verlängert werden.

     (5) Sonderbeiträge, die nicht für die Maßnah-
  men, für welche sie erhoben worden sind, verwen-
  det worden sind, verbleiben im Restrukturierungs-
  fonds.

                         § 12d

                        Kredite

     (1) Ist eine zeitgerechte Deckung des Mittelbe-
  darfs durch Sonderbeiträge nicht möglich oder sind
  die Sonderbeiträge nicht ausreichend, wird das
  Bundesministerium der Finanzen bis zum 31. De-
  zember 2015 ermächtigt, für den Restrukturie-
  rungsfonds Kredite aufzunehmen

  1. zur Finanzierung von Maßnahmen nach den

     §§ 6a, 6b, 7, 7a und 8,

  2. im Fall der Inanspruchnahme des Fonds aus ei-
     ner Garantie nach § 6 und
  3. zum Aufbau von Kassen- und Eigenbeständen.

    (2) Zur Finanzierung von Ausgleichsbeiträgen
  nach § 7a Absatz 5 dürfen keine Kredite aufgenom-
  men werden.

     (3) Die Kreditermächtigung besteht nur in der
  Höhe, in der die Kreditermächtigung nach § 9 des
  Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis
  zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung zu-
  gunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds am
  31. Dezember 2010 sowie die Kreditermächtigung
  nach § 17 Absatz 6 dieses Gesetzes in Verbindung
  mit § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum
  31. Dezember 2014 geltenden Fassung nicht in An-
  spruch genommen worden sind, maximal jedoch in
  Höhe von 20 Milliarden Euro.
    (4) Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus
  getilgten Krediten wieder zu.

     (5) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpa-

  pieren der Nettobetrag anzurechnen.

                         § 12e

             Einnahmen von in Abwicklung
   befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen
       Unternehmen oder von Brückeninstituten

     Die von einem in Abwicklung befindlichen Institut
  oder gruppenangehörigen Unternehmen oder einem
  Brückeninstitut im Zusammenhang mit einer Maß-

  nahme nach § 3a vereinnahmten Beträge, Zinsen

  und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaige
  weitere Einnahmen können dem Restrukturierungs-
  fonds zugeführt werden.

                       § 12f

   Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge

   (1) Die beitragspflichtigen Institute sind ver-
pflichtet, die für die Erhebung der Jahres- und Son-
derbeiträge erforderlichen Informationen der An-
stalt zu übermitteln.

   (2) Die Jahres- und Sonderbeiträge werden mit
der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das Institut
fällig, frühestens jedoch zum 30. September eines
Kalenderjahres, wenn nicht die Anstalt einen späte-
ren Zeitpunkt bestimmt. Für die Bekanntgabe gilt
§ 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung ent-
sprechend.

   (3) Wird der jeweilige Beitrag nicht bis zum Ab-
lauf des Fälligkeitstags entrichtet, erhebt die An-
stalt Säumniszuschläge. § 16 des Bundesgebüh-

rengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Aus
den Beitragsbescheiden der Anstalt findet die Voll-
streckung nach den Bestimmungen des Verwal-
tungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreck-
bare Ausfertigung erteilt die Anstalt. Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide
haben keine aufschiebende Wirkung.

                       § 12g

            Verordnungsermächtigung

  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen
über

1. die Bemessung der Jahresbeiträge und Sonder-
   beiträge, insbesondere das Konzept der Bei-
   tragsbemessung entsprechend dem Risikoprofil
   der Institute nach § 12b Absatz 5, sowie im Hin-
   blick auf die Ausübung von Wahlrechten zu-
   gunsten kleiner Banken, soweit dies im delegier-
   ten Rechtsakt im Sinne von Artikel 103 Absatz 7
   und 8 der Richtlinie 2014/59/EU zugelassen ist,

2. das Verfahren sowie Art, Umfang und Häufigkeit
   der von den Instituten nach § 12a Absatz 3
   Satz 2 und nach § 12f Absatz 1 zu übermitteln-
   den Informationen,
3. die Voraussetzungen für eine Stundung nach
   § 12c Absatz 4.

                       § 12h
     Kreditaufnahme zwischen Finanzierungs-

      mechanismen der EU-Mitgliedstaaten

   (1) Der Restrukturierungsfonds kann bei allen
Finanzierungsmechanismen der anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union Kredite aufneh-
men, soweit

1. die erhobenen Jahresbeiträge nicht ausreichen,
   um die durch Inanspruchnahme des Restruktu-
   rierungsfonds entstehenden Verluste, Kosten
   oder sonstigen Aufwendungen zu decken,

2. Sonderbeiträge nach § 12c nicht unmittelbar

   verfügbar sind und

3. eine Kreditaufnahme nach § 12d nicht zu ange-
   messenen Bedingungen unmittelbar möglich ist.
BGBl. 2014, Seite 2177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2177
   (2) Der Restrukturierungsfonds ist befugt, Finan-
zierungsmechanismen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union auf Antrag Kredite zu gewäh-
ren, soweit
1. die Beiträge, die auf Grundlage der jeweiligen
   zur Umsetzung des Artikels 103 der Richtlinie
   2014/59/EU erlassenen nationalen Vorschriften
   erhoben wurden, nicht ausreichen, um die durch
   die Inanspruchnahme des betreffenden Finan-
   zierungsmechanismus entstehenden Verluste,
   Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu de-
   cken,

2. die außerordentlichen nachträglich erhobenen
   Beiträge, die auf Grundlage der jeweiligen zur
   Umsetzung des Artikels 104 der Richtlinie
   2014/59/EU erlassenen nationalen Vorschriften
   erhobenen wurden, nicht unmittelbar verfügbar
   sind und

3. alternative Finanzierungsmöglichkeiten im Sinne

   des Artikels 105 der Richtlinie 2014/59/EU nicht
   zu angemessenen Bedingungen unmittelbar ver-
   fügbar sind.

   (3) Soweit nicht anders vereinbart, beläuft sich
die Höhe des Kredits eines einzelnen kreditgewäh-
renden Finanzierungsmechanismus auf den Anteil
des Gesamtkreditbetrags, der dem Verhältnis des
Betrags der gedeckten Einlagen in dem Mitglied-
staat des betreffenden Finanzierungsmechanismus
zu der aggregierten Höhe der gedeckten Einlagen
in den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Finanzie-
rungsmechanismen entspricht.
   (4) Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und an-
dere Bedingungen des Kredits werden zwischen
dem kreditnehmenden Finanzierungsmechanismus
und den kreditgewährenden Finanzierungsmecha-
nismen vereinbart. Soweit nicht anders vereinbart,
sind für die Kredite der einzelnen teilnehmenden
Finanzierungsmechanismen derselbe Zinssatz, die-
selbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen
Bedingungen vorzusehen.

   (5) Der ausstehende Betrag eines Kredits an
einen Finanzierungsmechanismus eines anderen
Mitgliedstaates wird als Vermögenswert des Re-
strukturierungsfonds behandelt und auf seine Ziel-
ausstattung angerechnet.

  (6) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus
den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014
werden nicht für eine Kreditgewährung gemäß Ab-
satz 2 herangezogen.

                       § 12i
 Gegenseitige Unterstützung der Finanzierungs-
  mechanismen bei einer Gruppenabwicklung
   (1) Bei einer Gruppenabwicklung im Sinne der
§§ 161 bis 165 oder § 166 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes trägt der Restrukturierungs-
fonds hinsichtlich der beitragspflichtigen Institute,
die Teil der Gruppenabwicklung sind, zur Finanzie-
rung der Gruppenabwicklung bei.
   (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 schlägt die
Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einen
Finanzierungsplan als Teil des Gruppenabwick-

lungskonzepts gemäß § 164 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes vor. Der Finanzierungsplan
wird nach dem Entscheidungsfindungsverfahren
gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166 des Sanie-
rungs- und Abwicklungsgesetzes vereinbart.
  (3) Der Finanzierungsplan umfasst Folgendes:
1. eine Bewertung gemäß § 69 des Sanierungs-
   und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf die be-
   troffenen Unternehmen der Gruppe;

2. die Fehlbeträge, die für jedes betroffene Unter-
   nehmen der Gruppe zum Zeitpunkt der Anwen-
   dung der Abwicklungsinstrumente zu erfassen
   sind;

3. für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe
   die Verluste, die jede Kategorie von Anteilsinha-
   bern und Gläubigern erleiden würde;
4. die Beiträge, die Entschädigungseinrichtungen
   gemäß § 145 Absatz 1 des Sanierungs- und Ab-

   wicklungsgesetzes zu leisten hätten;

5. die Gesamtfinanzierungsanforderung an die Fi-
   nanzierungsmechanismen sowie Zweck und
   Form der Finanzierungsanforderung;

6. die Grundlage für die Berechnung des Betrags,
   den jeder der Finanzierungsmechanismen der
   Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unter-
   nehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzie-
   rung der Gruppenabwicklung einbringen muss,
   um die Gesamtfinanzierungsanforderung gemäß
   Nummer 5 aufzubauen;
7. den Betrag, den jeder der Finanzierungsmecha-
   nismen der Mitgliedstaaten, in denen die betrof-
   fenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind,
   zur Finanzierung der Gruppenabwicklung beitra-
   gen muss, und die Form der Beiträge;
8. den Betrag der Kredite, den die Finanzierungs-
   mechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die
   betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig
   sind, in Anspruch nehmen können;

9. einen Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der
   Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten,
   in denen die betroffenen Unternehmen der
   Gruppe ansässig sind, der gegebenenfalls ver-
   längert werden kann.

Die Grundlage für die Berechnung des Beitrags je-
des Finanzierungsmechanismus gemäß Nummer 6
muss im Einklang mit den Grundsätzen des Grup-
penabwicklungsplans gemäß § 46 Absatz 3 Num-
mer 8 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
stehen, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde
etwas anderes vereinbart.
   (4) Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes
vereinbart wird, wird bei der Grundlage für die Be-
rechnung des Beitrags jedes Finanzierungsmecha-
nismus insbesondere Folgendes berücksichtigt:
1. der Anteil der risikogewichteten Vermögens-
   werte der Gruppe, der von den in Abwicklung
   befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen
   Unternehmen, die in dem Mitgliedstaat des be-
   treffenden Finanzierungsmechanismus ansässig
   sind, gehalten wird;
2. der Anteil der die Gruppenabwicklung erforder-
   lich machenden Fehlbeträge, die in den in Ab-
BGBl. 2014, Seite 2178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2178
       wicklung befindlichen Instituten oder gruppen-
       angehörigen Unternehmen entstanden sind, die
       in dem Mitgliedstaat des betreffenden Finanzie-
       rungsmechanismus ansässig sind, und
  3. in Bezug auf Mittel der Finanzierungsmechanis-
     men des Mitgliedstaates, in dem sich die für die
     Gruppenabwicklung zuständige Behörde befin-
     det: der Anteil dieser Mittel, die im Rahmen des
     Finanzierungsplans voraussichtlich so verwen-
     det werden, dass sie direkt den in Abwicklung
     befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen

     Unternehmen zugutekommen, die in dem betref-

     fenden Mitgliedstaat ansässig sind.

     (5) Die Anstalt legt im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium der Finanzen im Voraus Regeln
  und Verfahren fest, um sicherzustellen, dass der
  Restrukturierungsfonds seinen Beitrag zur Finan-
  zierung der Gruppenabwicklung unverzüglich unbe-
  schadet Absatz 2 leisten kann.

     (6) Der Restrukturierungfonds kann Garantien für
  die Kredite gewähren, die die Finanzierungsmecha-
  nismen des Mitgliedstaates, in dem sich die für die
  Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet,

  für die Finanzierung der Gruppenabwicklung aufge-

  nommen hat.

     (7) Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus
  der Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanis-
  men des Mitgliedstaates ergeben, in dem sich die
  für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde be-
  findet, kommen den nationalen Finanzierungsme-
  chanismen entsprechend ihren Beiträgen an der Fi-
  nanzierung der Abwicklung zugute.

                          § 12j
           Vorübergehende Finanzierung von
        Maßnahmen nach § 3a; Rechtsverordnung

     (1) Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur
  Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines ein-
  heitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kredit-
  instituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rah-
  men eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus
  und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie
  zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
  (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) gemäß Artikel 99
  Absatz 2 und 6 dieser Verordnung, mindestens
  jedoch bis zum 31. Dezember 2015 kann der Re-
  strukturierungsfonds die für die Beitragsjahre 2011,
  2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfüg-
  baren Mittel vorübergehend zur Finanzierung von
  Maßnahmen nach § 3a zur Verfügung stellen. Die
  vorübergehend zur Verfügung gestellten Mittel gel-
  ten als Kredit im Sinne von § 12d und sind wie ein

  Kredit zuzüglich eines Zinssatzes in angemessener

  Höhe, der von der von der Anstalt festzulegen ist,

  aus Sonderbeiträgen gemäß § 12c zurückzuführen

  und den für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und

  2014 angesammelten Mitteln wieder zuzurechnen.

  § 12c Absatz 3 gilt entsprechend.

     (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
  ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
  tes bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

   1. die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen
      einer vorübergehenden Zurverfügungstellung
      der Mittel des Restrukturierungsfonds nach Ab-
      satz 1;
   2. sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses
      Gesetzes im Rahmen einer vorübergehenden
      Zurverfügungstellung der Mittel nach Absatz 1
      dienen.
   Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch
   Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

      (3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-

   schuss des Deutschen Bundestages sind über Er-

   lass und Änderungen der Rechtsverordnung nach
   Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.“
16. § 13 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Der Restrukturierungsfonds hat bei Maßnahmen
   nach den §§ 6 bis 7a dieses Gesetzes und nach
   § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes si-
   cherzustellen, dass dem Bundesrechnungshof ein
   Prüfungsrecht bei den Instituten und gruppenange-
   hörigen Unternehmen, die diese Maßnahmen je-
   weils in Anspruch nehmen, eingeräumt wird.“

17. In § 14 Absatz 1 wird das Wort „Kreditinstituten“

    durch das Wort „Instituten“ ersetzt.

18. Folgender § 17 wird angefügt:

                          „§ 17
                  Übergangsvorschriften
      (1) Gewährt der Restrukturierungsfonds bis zum
   31. Dezember 2014 Maßnahmen gemäß § 3 Ab-
   satz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember
   2014 geltenden Fassung, gelten § 3 Absatz 1 und 2
   sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum
   31. Dezember 2014 geltenden Fassung für die
   Durchführung dieser Maßnahmen auch nach dem
   31. Dezember 2014. Soweit die Mittel aus den Bei-
   tragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 einschließ-
   lich etwaiger bis zum 31. Dezember 2014 erhobe-
   ner Sonderbeiträge nicht zur Deckung der Kosten
   dieser Maßnahmen sowie der Kosten, die der An-
   stalt nach § 11 dieses Gesetzes in der bis zum
   31. Dezember 2014 geltenden Fassung zu erstatten
   sind, ausreichen, kann der Restrukturierungsfonds
   ab dem 1. Januar 2015 von den beitragspflichtigen
   Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in
   der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung
   Sonderbeiträge gemäß § 12c dieses Gesetzes in
   der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung er-
   heben, um den zusätzlichen Mittelbedarf ein-
   schließlich des Mittelbedarfs für Tilgung, Zinsen
   und Kosten aus der Aufnahme von Krediten nach
   Absatz 6 sowie nach § 12 Absatz 6 dieses Geset-
   zes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden
   Fassung zu decken.

      (2) Wird bis zum 31. Dezember 2014 eine Über-

   tragungsanordnung nach § 48a des Kreditwesen-

   gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 gelten-

   den Fassung erlassen, kann der Restrukturierungs-

   fonds im Zusammenhang mit dieser Übertragungs-

   anordnung auch nach dem 31. Dezember 2014 die

   Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und
   2014 für Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 dieses Ge-
   setzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden
   Fassung verwenden. Für die Gewährung und
BGBl. 2014, Seite 2179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2179
Durchführung solcher Maßnahmen gelten § 3 Ab-
satz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fas-
sung. Soweit die Mittel aus den Beitragsjahren
2011, 2012, 2013 und 2014 einschließlich etwaiger
bis zum 31. Dezember 2014 erhobener Sonderbei-
träge nicht zur Deckung der Kosten dieser Maßnah-
men ausreichen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
   (3) Die Anstalt hat mit der Entscheidung über die
in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen
festzustellen, welcher Mittelbedarf für die Maßnah-
men besteht und inwieweit dieser Mittelbedarf
durch die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012,
2013 und 2014 gedeckt ist. Sofern die Maßnahmen
vor dem 31. Dezember 2014 gewährt wurden, ist
die Feststellung nach Satz 1 zum 1. Januar 2015
zu treffen. Wenn die Höhe der aus den Maßnahmen
entstehenden Kosten zu den in den Sätzen 1 und 2
genannten Zeitpunkten noch nicht feststeht, ist die
Feststellung unverzüglich zu treffen, sobald die
Höhe der Kosten aus den Maßnahmen feststellbar
ist. Bei der Feststellung nach Satz 1 ist auf die Mit-
tel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und
2014 abzustellen, die zum Zeitpunkt der Feststel-
lung des Mittelbedarfs noch vorhanden sind. Steht

zum Zeitpunkt der Feststellung des Mittelbedarfs
bereits fest, dass und in welcher Höhe eine Aus-
gleichsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 4 dieses
Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden
Fassung entstanden ist oder entstehen wird, ist

diese von den vorhandenen Mitteln aus den Bei-
tragsjahren 2013 und 2014 abzuziehen und ist nur
der Restbetrag zur Deckung des in den Absätzen 1
und 2 genannten Mittelbedarfs heranzuziehen.
Steht zum Zeitpunkt der Feststellung des Mittelbe-
darfs noch nicht fest, dass und in welcher Höhe
eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 4
dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 gel-
tenden Fassung entstanden ist oder entstehen
wird, bleiben diese unberücksichtigt.

   (4) Erhebt der Restrukturierungsfonds Sonder-
beiträge gemäß § 12c dieses Gesetzes in der ab
dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung zur De-
ckung des Mittelbedarfs für ab dem 1. Januar 2015
gewährte Maßnahmen gemäß § 3a dieses Gesetzes
in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung,
dürfen die Sonderbeiträge gemäß den Absätzen 1

und 2 nur insoweit erhoben werden, als die Summe
aller Sonderbeiträge die Obergrenze nach § 12c
Absatz 3 Satz 2 nicht überschreitet. Ein auf Grund
dieser Obergrenze entstehender Differenzbetrag ist
nach Maßgabe des § 12c Absatz 3 Satz 1 und 2 auf
die anderen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses
Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 gelten-
den Fassung zu verteilen. Ist in einem oder mehre-
ren Beitragsjahren die Erhebung von Sonderbeiträ-
gen nach den Sätzen 1 und 2 nicht oder nur teil-
weise möglich, werden diese Sonderbeiträge in den
folgenden Beitragsjahren von den in diesen folgen-

den Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen Un-
ternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung
erhoben.
  (5) Soweit die Mittel des Restrukturierungsfonds
aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur

   Deckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß
   § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungs-
   fondsgesetzes ausreichen, kann der Restrukturie-
   rungsfonds von den beitragspflichtigen Unterneh-
   men im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis
   zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Son-
   derbeiträge gemäß § 12c erheben. Absatz 4 gilt
   entsprechend.
     (6) § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum
   31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist auch
   nach dem 31. Dezember 2014 auf die Finanzierung
   von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sowie
   im Fall der Inanspruchnahme des Restrukturie-
   rungsfonds aus einer Garantie nach § 6 dieses Ge-
   setzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden
   Fassung anzuwenden.“

                Artikel 4

     Änderung des Pfandbriefgesetzes
   Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1373), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
      „§ 3     Aufsicht; Auskunfts- und Vorlageverlan-
               gen“.

   b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

      „§ 4     Deckungskongruenz; Anordnung erhöh-
               ter Mindestdeckungsanforderungen“.
   c) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 27a Pfandbriefmeldungen;       Verordnungser-
             mächtigung“.

   d) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe
      angefügt:

      „§ 54    Übergangsvorschrift zum BRRD-Umset-
               zungsgesetz“.
 2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die
      Wörter „Auskunfts- und Vorlageverlangen“ an-
      gefügt.

   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Eine Pfandbriefbank, die Mitglieder deren
      Organe, deren Beschäftigte und ein Sachwalter
      haben der Bundesanstalt sowie den Personen
      und Einrichtungen, derer sich die Bundesan-
      stalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben be-
      dient, auf Verlangen über die Deckungssituation
      einschließlich der wirtschaftlichen Werthaltigkeit
      der Deckung Auskünfte zu erteilen und Unterla-
      gen vorzulegen.“

 3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die
      Wörter „Anordnung erhöhter Mindestdeckungs-
      anforderungen“ angefügt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2014, Seite 2180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2180
          „3. Guthaben bei der Europäischen Zentral-
              bank, bei Zentralbanken der Mitglied-
              staaten der Europäischen Union oder
              bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz
              in einem der in Nummer 1 genannten
              Staaten, denen nach Maßgabe von Arti-
              kel 119 Absatz 1 und Artikel 496 Absatz 2
              der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein der
              Bonitätsstufe 1, bei Ursprungslaufzeiten
              von bis zu 100 Tagen ein der Bonitäts-
              stufe 1 oder 2 entsprechendes Risikoge-
              wicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120
              Absatz 1 oder der Tabelle 5 des Arti-
              kels 121 Absatz 1 der Verordnung (EU)
              Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist,
              deren Erfüllung nicht bedingt, befristet,
              anderen Forderungen rechtsgeschäftlich
              nachgeordnet oder in sonstiger Weise
              eingeschränkt ist, jedoch nur, sofern die
              Höhe der Forderungen der Pfandbrief-
              bank bereits beim Erwerb bekannt ist;
              für die Zuordnung zu den Bonitätsstufen
              sind die Ratings anerkannter internatio-
              naler Ratingagenturen maßgeblich.“

       bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze an-

           gefügt:

          „Die Bundesanstalt kann nach Anhörung der
          Europäischen Bankenaufsichtsbehörde durch
          Allgemeinverfügung anordnen, dass abwei-
          chend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auch
          Guthaben mit einer Ursprungslaufzeit von
          über 100 Tagen bei inländischen Kreditinsti-
          tuten, denen ein der Bonitätsstufe 2 entspre-
          chendes Risikogewicht nach der Tabelle 3
          des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung
          (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet ist, zur De-
          ckung verwendet werden dürfen, sofern
          durch die Beschränkung auf Bonitätsstufe 1
          die Gefahr einer erheblichen Schuldnerkon-
          zentration bei Forderungen gegen inländi-
          sche Kreditinstitute entstünde. Die Bundes-
          anstalt überprüft das Fortbestehen des An-
          ordnungsgrundes mindestens halbjährlich.
          Die Allgemeinverfügung ist aufzuheben, so-
          bald ihr Anordnungsgrund weggefallen ist.
          Die Allgemeinverfügung und ihre Aufhebung
          sind auf der Internetseite der Bundesanstalt
          und im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
          Bis zur Bekanntmachung der Aufhebung der
          Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger in
          das Deckungsregister eingetragene De-
          ckungswerte, deren Deckungsfähigkeit auf
          der Allgemeinverfügung beruht, dürfen nach
          Aufhebung der Allgemeinverfügung bis zu
          ihrer ursprünglichen Fälligkeit, längstens je-
          doch sechs Monate nach Bekanntmachung
          der Aufhebung, zur Deckung verwendet wer-
          den.“

  c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
     und 3b eingefügt:
          „(3a) Die Bundesanstalt kann für jede De-
       ckungsmasse anordnen, dass eine Pfandbrief-
       bank über Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, jeweils
       in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, hinausge-
       hende Deckungsanforderungen einhalten muss,

     sofern eine werthaltige Deckung der Verbindlich-
     keiten aus im Umlauf befindlichen Pfandbriefen
     und in Deckung befindlichen Derivategeschäften
     nicht sichergestellt erscheint. Den Umstand ei-
     ner Anordnung nach Satz 1 hat die Pfandbrief-
     bank unverzüglich unter Angabe der entspre-
     chenden Höhe der Zusatzanforderung auf ihrer
     Internetseite bei den nach § 28 zu der betreffen-
     den Pfandbriefgattung veröffentlichten Angaben
     zu veröffentlichen. Eine Anordnung nach Satz 1
     ist aufzuheben, soweit ihr Grund nachweislich
     entfallen ist, frühestens jedoch drei Monate nach
     ihrem Erlass.

        (3b) Absatz 3a Satz 1 und 2 gilt entsprechend
     bei im Rahmen der Jahresabschlussprüfung
     oder von Sonderprüfungen nach § 44 Absatz 1
     Satz 2 des Kreditwesengesetzes, einschließlich
     Deckungsprüfungen nach § 3 Absatz 1 Satz 3,
     festgestellten Mängeln, die die Deckungsrech-
     nung nach Absatz 4, die Deckungsregisterfüh-
     rung nach § 5, die Anforderungen an das Risiko-
     management nach § 27, das pfandbriefrechtli-
     che Meldewesen nach § 27a, die Einhaltung
     der Transparenzvorschriften des § 28, die Ange-

     messenheit der zur Ermittlung der barwertigen

     sichernden Überdeckung nach der Pfandbrief-
     Barwertverordnung verwendeten Methoden und
     Prozesse oder die Angemessenheit der Metho-
     den und Verfahren der Beleihungswertermittlung
     betreffen. Eine nach Satz 1 getroffene Anord-
     nung ist aufzuheben, wenn die Pfandbriefbank
     die Behebung des zur Anordnung führenden
     Mangels zur Überzeugung der Bundesanstalt
     nachgewiesen hat oder sobald prüferisch fest-
     gestellt worden ist, dass der zur Anordnung
     nach Satz 1 führende Mangel nicht mehr fortbe-
     steht und kein neuer Anordnungsgrund vorliegt.“

4. In § 12 Absatz 3 werden nach den Wörtern „erstre-
   cken würde“ die Wörter „sowie auf Ansprüche der
   Pfandbriefbank aus eigenem oder abgetretenem
   Recht aus einer Versicherung nach § 15“ eingefügt.

5. In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „in
   Kanada“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
   und werden nach den Wörtern „in Japan“ die Wör-
   ter „, in Australien, in Neuseeland oder in Singapur“
   eingefügt.
6. § 15 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 15

                  Versicherungspflicht

     Werden mit dem Grundstück fest verbundene
  Bauwerke beim Beleihungswert werterhöhend be-
  rücksichtigt, muss während der gesamten Dauer
  der Beleihung sichergestellt sein, dass die Pfand-
  briefbank im Falle der Beschädigung oder Zerstö-
  rung des Bauwerks, sofern dieses nicht wiederher-
  gestellt wird, eine Entschädigungsleistung aus ei-
  ner Versicherung erhält. Die Versicherung muss
  mindestens die nach Art und Lage des Objektes
  erheblichen Schadensrisiken erfassen. Die Höhe
  der Versicherung muss mindestens Folgendes ab-
  decken:
BGBl. 2014, Seite 2181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2181
  1. die für eine Wiederherstellung der in Satz 1 ge-
     nannten Bauwerke erwartungsgemäß aufzuwen-
     denden Kosten,
  2. den bei Eintritt erheblicher Risiken an den in
     Satz 1 genannten Bauwerken mit hoher Wahr-
     scheinlichkeit nicht überschrittenen Schaden
     oder

  3. die jeweils ausstehende Darlehensforderung.
  Die Pfandbriefbank darf die Versicherung für eigene
  Rechnung nur abschließen, wenn eine Verpflich-
  tung des Darlehensnehmers zum Abschluss einer
  entsprechenden Versicherung nach Satz 3 Num-
  mer 1 oder Nummer 2 besteht.“
7. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. bis zu insgesamt 10 Prozent des Gesamtbe-

         trages der im Umlauf befindlichen Hypothe-

         kenpfandbriefe durch Werte der in § 4 Ab-

         satz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichneten

         Art, durch Geldforderungen gegen die Euro-

         päische Zentralbank, gegen Zentralbanken

         der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
         oder gegen Kreditinstitute im Sinne des § 4
         Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, sofern die Höhe
         der Forderungen der Pfandbriefbank bereits

         beim Erwerb bekannt ist, sowie durch das
         jeweilige Guthaben aus einer Kontoverbin-
         dung mit den vorgenannten Stellen; der An-
         teil an Geldforderungen gegen ein und das-
         selbe Kreditinstitut darf nicht höher sein als
         2 Prozent des Gesamtbetrages der in Halb-
         satz 1 genannten Hypothekenpfandbriefe,“.

  b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „nicht

     beeinträchtigt werden können“ ein Semikolon

     und die Wörter „sofern für das in Deckung be-

     findliche Derivategeschäft keine angemessene

     Besicherung vorliegt, müssen Kreditinstitute die
     Bonitätsanforderungen des § 4 Absatz 1 Satz 2
     Nummer 3 erfüllen“ eingefügt.

  c) Folgender Satz wird angefügt:

     „Für Nummer 2 gilt § 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8
     entsprechend.“
8. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
         „Exportkreditversicherer“ die Wörter „nach
         Artikel 2 der Richtlinie 98/29/EG des Rates
         vom 7. Mai 1998 zur Harmonisierung der
         wichtigsten Bestimmungen über die Export-
         kreditversicherung zur Deckung mittel- und
         langfristiger Geschäfte (ABl. EG Nr. L 148
         S. 22), der die Anforderungen an eine öffent-
         liche Stelle nach Nummer 1 Buchstabe g er-
         füllt“ durch die Wörter „mit Sitz in einem der
         in Nummer 1 Buchstabe b und d genannten
         Staaten, sofern die Anforderungen der Num-
         mer 1 Buchstabe g oder Buchstabe h erfüllt
         sind“ ersetzt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Satz 2 gilt entsprechend für Ansprüche ge-
         gen Gewährleistende nach Satz 1 Num-
         mer 2.“

   b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern
      „durch Geldforderungen gegen“ das Wort „ge-
      eignete“ durch die Wörter „die Europäische Zen-
      tralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaa-
      ten der Europäischen Union oder gegen“ ersetzt
      und wird nach den Wörtern „bereits beim Erwerb
      bekannt ist“ das Semikolon durch die Wörter
      „, sowie durch das jeweilige Guthaben aus einer
      Kontoverbindung mit den vorgenannten Stellen;“
      ersetzt und werden nach den Wörtern „Pfand-
      briefe sein“ die Wörter „; § 4 Absatz 1 Satz 4
      bis 8 gilt entsprechend“ eingefügt.
 9. In § 26 Absatz 1 Nummer 3 und § 26f Absatz 1
    Nummer 3 werden jeweils nach den Wörtern „be-
    zeichneten Art“ das Wort „sowie“ durch ein Komma
    ersetzt, nach den Wörtern „oder gegen“ das Wort
    „geeignete“ gestrichen, nach den Wörtern „bereits

    beim Erwerb bekannt ist“ das Semikolon durch ein

    Komma ersetzt und die Wörter „sowie durch das

    jeweilige Guthaben aus einer Kontoverbindung mit

    den vorgenannten Stellen;“ eingefügt und nach

    dem Wort „sein“ die Wörter „; § 4 Absatz 1 Satz 4

    bis 8 gilt entsprechend“ eingefügt.

10. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
                          „§ 27a

    Pfandbriefmeldungen; Verordnungsermächtigung

      (1) Die Pfandbriefbank hat der Bundesanstalt in-
   nerhalb von zwei Wochen nach Quartalsende auf
   das Quartalsende bezogen zu jeder Gattung im
   Umlauf befindlicher Pfandbriefe Meldungen zu den
   Deckungsmassen, insbesondere zu deren Werthal-
   tigkeit, einzureichen. Die Bundesanstalt kann den
   Berichtszeitraum für einzelne Pfandbriefbanken

   oder im Wege der Allgemeinverfügung für einzelne

   Pfandbriefgattungen auf einen Monat verkürzen,

   sofern dies die Deckungssituation oder die Markt-

   verhältnisse angemessen erscheinen lassen.

      (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
   des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen

   über Inhalt und Umfang und über die zu verwen-
   denden Datenträger, Übertragungswege und Da-
   tenformate der Pfandbriefmeldungen erlassen. Vor
   Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenver-
   bände der Kreditwirtschaft anzuhören. Das Bun-
   desministerium der Finanzen kann diese Ermächti-
   gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
   stalt übertragen.“

11. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „und
          § 26f Absatz 1 Nummer 3“ die Wörter „je-
          weils mit Ausnahme der Werte im Sinne des
          § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“ einge-
          fügt.

      bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „im
          Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 3“ die
          Wörter „zuzüglich der Werte nach § 19 Ab-
          satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 4 Ab-
          satz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“, nach den
          Wörtern „§ 26 Absatz 1 Nummer 4“ die Wör-
          ter „zuzüglich der Werte nach § 26 Absatz 1
          Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1
BGBl. 2014, Seite 2182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2182
          Satz 2 Nummer 1 und 2“ und nach den Wör-
          tern „sowie § 26f Absatz 1 Nummer 4“ die
          Wörter „zuzüglich der Werte nach § 26f Ab-

          satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Ab-

          satz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
      „den durchschnittlichen, anhand des Belei-
      hungswerts gewichteten Beleihungsauslauf;“

      durch die Wörter „der durchschnittliche, anhand

      des Betrags der zur Deckung verwendeten For-
      derungen gewichtete Beleihungsauslauf;“ er-
      setzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo-
           rangestellt:

          „1. die Verteilung mit den nennwertig als
              Deckung in Ansatz gebrachten Beträgen
              nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 10 Mil-
              lionen Euro, von mehr als 10 Millionen
              Euro bis zu 100 Millionen Euro und von
              mehr als 100 Millionen Euro, jeweils be-
              zogen auf einen Schuldner oder eine ge-
              währleistende Stelle;“.
       bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2, die
           Wörter „vollen“ und „voll“ werden gestrichen
           und nach den Wörtern „gewährleistet ist“
           werden die Wörter „sowie danach, ob eine
           Gewährleistung aus Gründen der Exportför-
           derung gewährt wurde“ eingefügt.

       cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 Buchstabe c wird das

               Wort „sowie“ gestrichen.

          bbb) Der Nummer 2 wird folgende Nummer 2
               vorangestellt:

                „2. der Gesamtbetrag der mindestens

                    90 Tage rückständigen Leistungen

                    auf diese Forderungen sowie der

                    Gesamtbetrag dieser Forderungen,
                    soweit der jeweilige Rückstand
                    mindestens 5 Prozent der Forde-
                    rung beträgt, sowie“.

          ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2“
           durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.

12. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und frist-
      gerechte“ durch das Wort „vertragsgemäße“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „und frist-
      gerechte“ durch das Wort „vertragsgemäßen“
      ersetzt.

13. § 36a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Trifft die Abwicklungsbehörde bei einer Übertra-
   gung im Sinne des § 107 des Sanierungs- und Ab-

   wicklungsgesetzes Bestimmungen zur teilweisen
   oder vollständigen Übertragung des Pfandbriefge-
   schäfts, ist die Übertragung abweichend von § 114

   Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgeset-
   zes nach Maßgabe der §§ 30 bis 36 zu vollziehen.“

14. In § 37 werden die Wörter „§ 3 Satz 2 und 3,“ durch

    die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, § 4

    Absatz 3a und 3b,“ ersetzt und werden nach der
    Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 2,“ die Wörter „§ 27a Ab-
    satz 1 Satz 2,“ eingefügt.

15. In § 45 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch

    die Wörter „§ 15 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.

16. Folgender § 54 wird angefügt:

                           „§ 54

                Übergangsvorschrift zum
                BRRD-Umsetzungsgesetz

      § 28 Absatz 1 bis 4 dieses Gesetzes in der ab
   dem 19. Dezember 2014 geltenden Fassung ist
   erstmals auf das am 1. April 2015 beginnende
   Quartal, bei Anwendung des § 28 Absatz 5 erstmals
   auf das am 1. April 2016 beginnende Quartal, an-
   zuwenden. § 28 Absatz 1 bis 4 in der bis zum
   18. Dezember 2014 geltenden Fassung ist letzt-
   malig auf das am 31. März 2015 endende Quartal
   und § 28 Absatz 5 ist in Bezug auf § 28 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 5 und 6, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
   Absatz 3 Nummer 1 und 2 letzter Satzteil sowie auf
   Absatz 4 Nummer 2 in der bis zum 18. Dezember
   2014 geltenden Fassung letztmalig auf das am
   31. März 2016 endende Quartal anzuwenden.
   § 27a Absatz 1 ist erst mit Inkrafttreten der Rechts-
   verordnung nach § 27a Absatz 2 Satz 1 anzuwen-
   den.“

                      Artikel 5

            Änderung des

Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

   Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch

Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes vom 28. August 2013

(BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 3c folgende Angabe eingefügt:

   „§ 3d Deckung der Kosten der Anstalt; Verord-
         nungsermächtigung“.
 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „im Sinne
      des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes“
      die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2014
      geltenden Fassung“ eingefügt.
   b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Körper-
      schaftsteuergesetzes“ die Wörter „in der bis zum
      31. Dezember 2014 geltenden Fassung“ und
      nach den Wörtern „im Sinne des § 5 Absatz 1
      des Restrukturierungsfondsgesetzes“ die Wörter

      „in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden
      Fassung“ eingefügt.

 3. § 3a wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
      fügt:
BGBl. 2014, Seite 2183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2183
        „(2b) Die Anstalt nimmt auch die ihr auf der
     Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsge-
     setzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
     des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher
     Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens
     für die Abwicklung von Kreditinstituten und be-
     stimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines
     einheitlichen Abwicklungsmechanismus und ei-
     nes einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur

     Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
     (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) übertragenen
     Aufgaben wahr.“

  b) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 5 aufgeho-
     ben.

  c) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern
     „ihre Vertretung“ das Komma sowie die Wörter
     „die Erstattung von Kosten“ gestrichen.
4. § 3b wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern

     „die Zentralnotenbanken“ die Wörter „ein-
     schließlich der Europäischen Zentralbank“ ein-
     gefügt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „und zur Erhe-
         bung von Beiträgen nach § 12 des Restruk-
         turierungsfondsgesetzes“ durch die Wörter
         „, zur Erhebung von Beiträgen nach den
         §§ 12 bis 12c des Restrukturierungsfonds-
         gesetzes und zur Wahrnehmung der Aufga-
         ben nach dem Sanierungs- und Abwick-
         lungsgesetz sowie der Verordnung (EU)
         Nr. 806/2014“ ersetzt.

     bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze an-
         gefügt:
         „Die Anstalt ist berechtigt, Informationen im
         Sinne von Satz 1 auch bei der Europäischen
         Zentralbank anzufragen. Im Übrigen richtet
         sich der Informationsaustausch mit der Euro-
         päischen Zentralbank und anderen Behörden

         der Europäischen Union sowie anderer Mit-

         gliedstaaten nach der Richtlinie 2014/59/EU

         des Europäischen Parlaments und des Rates

         vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rah-

         mens für die Sanierung und Abwicklung von

         Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und

         zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG

         des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG,

         2002/47/EG,      2004/25/EG,      2005/56/EG,

         2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und

         2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU)

         Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des

         Europäischen Parlaments und des Rates

         (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), der Ver-

         ordnung (EU) Nr. 806/2014, der Verordnung
         (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Okto-
         ber 2013 zur Übertragung besonderer Aufga-
         ben im Zusammenhang mit der Aufsicht über
         Kreditinstitute auf die Europäische Zentral-
         bank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63),
         der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Euro-
         päischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur
         Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zu-

         sammenarbeit zwischen der Europäischen
         Zentralbank und den nationalen zuständigen
         Behörden und den nationalen benannten Be-
         hörden innerhalb des einheitlichen Aufsichts-
         mechanismus       (SSM-Rahmenverordnung)
         (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014,
         S. 1) sowie den sonstigen auf Grundlage
         der vorgenannten Verordnungen und Richtli-
         nien ergangenen Rechtsakte.“

5. Nach § 3c wird folgender § 3d eingefügt:

                          „§ 3d

           Deckung der Kosten der Anstalt;
             Verordnungsermächtigung

     (1) Die Kosten der Anstalt werden durch eigene
  Einnahmen der Anstalt nach Maßgabe der Ab-
  sätze 2 bis 4 gedeckt und im Übrigen durch den
  Bund getragen. Zu den Kosten der Anstalt gehören
  die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten
  Dritter, derer sich die Anstalt bei der Erfüllung ihrer

  Aufgaben bedient.

     (2) Die Anstalt kann für individuell zurechenbare
  öffentliche Leistungen im Rahmen ihrer Aufgaben
  Gebühren in Höhe von bis zu 500 000 Euro erhe-
  ben.

     (3) Die Anstalt kann für individuell zurechenbare
  öffentliche Leistungen im Rahmen ihrer Aufgaben
  die Erstattung der entstehenden Kosten, die nicht
  bereits in eine Gebühr gemäß Absatz 2 einbezogen
  sind, verlangen. Die Erstattung von Kosten, die der
  Anstalt aus Koordinations- und Überwachungstä-
  tigkeiten für die Abwicklungsanstalten entstehen,
  bestimmt sich nach § 8a Absatz 1 Satz 7. Die Er-
  stattung von Kosten, die im Zusammenhang mit
  der Beendigung, Umstrukturierung, Refinanzierung,
  Übertragung, Veräußerung oder Änderung von im
  Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung erwor-
  benen Beteiligungen entstehen, bestimmt sich
  nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisie-
  rungsbeschleunigungsgesetzes.

     (4) Soweit die Kosten der Anstalt, die im Zusam-

  menhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben

  nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz,

  dem Restrukturierungsfondsgesetz sowie der Ver-

  ordnung (EU) Nr. 806/2014 anfallen, nicht bereits

  durch im Zusammenhang mit diesen Aufgaben ste-

  hende Einnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3

  oder durch sonstige im Zusammenhang mit diesen

  Aufgaben stehende Einnahmen gedeckt sind, sind

  sie anteilig nach einem Verteilungsschlüssel auf die

  Institute im Sinne von § 2 des Restrukturierungs-

  fondsgesetzes nach Maßgabe der Rechtsverord-

  nung nach Absatz 6 umzulegen. Zu den umzule-

  genden Kosten gehört auch ein angemessener An-

  teil an den Gemeinkosten der Anstalt.

     (5) Gebühren, Kostenerstattungen und Kosten-
  umlagen werden von Amts wegen schriftlich durch
  Verwaltungsakt festgesetzt. Die Festsetzung von
  Gebühren und Kostenerstattungen kann zusammen
  mit der Sachentscheidung erfolgen. Die Erstattung
  von Kosten kann auch auf der Grundlage einer Ver-
  pflichtungserklärung oder eines Vertrages verlangt
  werden.
BGBl. 2014, Seite 2184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2184
     (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
  ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
  tes bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
  1. die Zahlungspflichtigen, die gebührenpflichtigen
     Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe
     des Absatzes 2 durch feste Sätze oder Rahmen-
     sätze und durch Regelungen über Erhöhungen,
     Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte
     Arten von individuell zurechenbaren öffentlichen
     Leistungen, wobei die Gebührensätze so zu be-
     messen sind, dass zwischen der den Verwal-
     tungsaufwand berücksichtigenden Höhe und
     der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder
     dem sonstigen Nutzen der individuell zurechen-
     baren öffentlichen Leistung ein angemessenes
     Verhältnis besteht;
  2. die Erstattung von Kosten, das Kostenerstat-
     tungsverfahren, die Zahlungspflichtigen;
  3. die Festsetzung und Erhebung der Umlage, die
     Ermittlung der umlagefähigen Kosten, die Be-
     rücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht einge-
     gangenen Beträgen und Überschüssen der Vor-

     jahre, den Verteilungsschlüssel, die Bemes-

     sungsgrundlage, die Mindestumlage, die Fällig-

     keiten, die Vorauszahlungen und Sicherheitsleis-
     tungen, die Säumniszuschläge, die Beitreibung,
     die Stundung und den Erlass, die Festsetzungs-
     und Zahlungsverjährung, die Erstattung über-
     zahlter Umlagebeträge;
  4. sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des
     Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der Ab-
     sätze 1 bis 5 erforderlich sind.

  Die Bundesregierung kann diese Ermächtigung
  durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertra-
  gen.
     (7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 kann
  bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem
  Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren an-
  zuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Ge-
  bühr oder Kostenerstattung nicht bereits festge-
  setzt ist.
     (8) Der Haushaltsausschuss und der Finanzaus-
  schuss des Deutschen Bundestages sind über Er-
  lass und Änderungen der Rechtsverordnung nach
  Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten.“
6. In § 5a Satz 4 wird die Angabe „1. Januar 2013“
   durch die Angabe „1. Januar 2015“ ersetzt.

7. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-

   ber 2014“ durch die Angabe „31. Dezember 2015“

   ersetzt.

8. § 6a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar
     2013“ durch die Angabe „1. Januar 2015“ er-
     setzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „30. Septem-
           ber 2012“ durch die Angabe „31. Mai 2014“
           ersetzt.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe
               „31. Dezember 2011“ durch die An-

                gabe „31. Dezember 2013“ und die An-
                gabe „30. September 2012“ durch die
                Angabe „31. Mai 2014“ ersetzt.
          bbb) In Satz 2 wird die Angabe „30. Septem-
               ber 2012“ durch die Angabe „31. Mai
               2014“ ersetzt.
       cc) In Nummer 4 wird die Angabe „30. Septem-
           ber 2012“ durch die Angabe „31. Mai 2014“
           ersetzt.

    c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar
       2013“ durch die Angabe „1. Januar 2015“ er-
       setzt.
 9. In § 6b Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 wird die Angabe
    „1. Januar 2013“ durch die Angabe „1. Januar
    2015“ ersetzt.
10. In § 6c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar
    2013“ durch die Angabe „1. Januar 2015“ ersetzt.
11. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Oktober
    2012“ durch die Angabe „1. Juni 2014“ ersetzt.
12. § 8a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe

       „30. September 2012“ durch die Angabe

       „31. Mai 2014“ ersetzt.

    b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 werden die Wörter
       „vom 20. Oktober 2008 (eBAnz. AT123 2008 V1)“
       durch die Wörter „in der am 1. Januar 2015 gel-
       tenden Fassung“ ersetzt.
    c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§§ 25f bis
       25l“ durch die Angabe „§§ 25g bis 25m“, die An-
       gabe „47“ durch die Angabe „46g“ und die An-
       gabe „48“ durch die Angabe „46h“ ersetzt.

13. § 8b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter
       „bis zum 30. September 2012 erworbene Risiko-
       positionen“ durch die Wörter „Risikopositionen,
       die bis zum 31. Mai 2014 erworben wurden,“ er-
       setzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1
       und 4 bis 6“ durch die Wörter „Satz 1, 4 und 5“
       ersetzt.
14. Nach § 10 Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein-
    gefügt:
       „(2d) Bei einem Unternehmen des Finanzsek-
    tors, das Stabilisierungsmaßnahmen gemäß den
    §§ 6 bis 8a in Anspruch nimmt, sollen Vertreter
    der Anstalt als Sachverständige oder Auskunftsper-

    sonen im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 2 des Ak-

    tiengesetzes zu den Sitzungen des Aufsichtsrats

    und seiner Ausschüsse hinzugezogen werden, so-
    weit über Gegenstände beraten wird, bei denen
    eine Beteiligung von Vertretern der Anstalt als
    Sachverständige oder als Vertreter der Eigentümer-
    interessen des Bundes zweckdienlich erscheint.
    Die Anstalt kann die Teilnahme ihrer Vertreter an

    solchen Sitzungen verlangen, soweit über Gegen-
    stände beraten wird, die Auswirkungen auf Stabili-
    sierungsmaßnahmen haben können.“
15. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
       ber 2014“ durch die Angabe „31. Dezember
       2015“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 2185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2185
   b) In Absatz 1a wird die Angabe „31. Dezember
      2014“ durch die Angabe „31. Dezember 2015“
      und die Angabe „31. Dezember 2012“ durch
      die Angabe „31. Dezember 2014“ ersetzt.
   c) In Absatz 1b Satz 3 wird die Angabe „30. Sep-
      tember 2012“ durch die Angabe „31. Mai 2014“
      ersetzt.

                      Artikel 6

               Änderung des
 Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes

   Das    Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz   vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900), das durch Artikel 2
Absatz 75 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „46“
   das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, werden
   die Wörter „oder den §§ 48a bis 48m des Kreditwe-
   sengesetzes“ gestrichen und werden nach den Wör-
   tern „angeordnet wird“ die Wörter „oder eine Ab-
   wicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanie-
   rungs- und Abwicklungsgesetzes ergeht“ eingefügt.

2. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter „eine Bestands-
   gefährdung des Kreditinstituts nach § 48b Absatz 1
   des Kreditwesengesetzes vorliegt, die zu einer Sys-
   temgefährdung nach § 48b Absatz 2 des Kreditwe-
   sengesetzes führt“ durch die Wörter „die Vorausset-
   zungen für eine Abwicklungsanordnung im Sinne
   des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
   vorliegen“ ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 48e Absatz 1
         Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes“
         durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Nummer 1,
         2, 3 und 5 des Sanierungs- und Abwicklungs-
         gesetzes“ ersetzt.
     bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 48k Absatz 2
         Satz 3 des Kreditwesengesetzes“ durch die

         Wörter „§ 110 Absatz 2 des Sanierungs- und
         Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 48c Ab-

     satz 5 und § 48f Absatz 2 und 3 Satz 2 sowie

     Absatz 4 des Kreditwesengesetzes“ durch die

     Wörter „§ 115 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 des

     Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes“ ersetzt.

  c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „entspre-
     chend § 48f Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesenge-
     setzes“ durch die Wörter „im Sinne des Absatzes
     2 Satz 2“ ersetzt.
  d) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „§48h Ab-
     satz 2 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wör-
     ter „§ 141 des Sanierungs- und Abwicklungsge-
     setzes“ ersetzt.
4. In § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird nach der
   Angabe „46“ das Komma durch das Wort „oder“ er-
   setzt, werden die Wörter „oder den §§ 48a bis 48m“
   gestrichen und werden nach dem Wort „anordnet“
   die Wörter „oder eine Abwicklungsanordnung im

  Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungs-
  gesetzes ergeht“ eingefügt.

                      Artikel 7

        Änderung der Finanzmarkt-
      stabilisierungsfonds-Verordnung
   In § 4 Absatz 1 Satz 1 der Finanzmarktstabilisie-
rungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz
AT123 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert
worden ist, wird die Angabe „1. Oktober 2012“ durch
die Angabe „1. Juni 2014“ ersetzt.

                      Artikel 8
            Änderung der

   Genossenschaftsregisterverordnung

   In § 26 Nummer 6 Doppelbuchstabe cc der Genos-
senschaftsregisterverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2268),
die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 19 des Gesetzes
vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Umwandlungsgesetz“ die
Wörter „und nach dem Sanierungs- und Abwicklungs-
gesetz“ eingefügt.

                      Artikel 9
               Änderung der

          Handelsregisterverordnung
  In § 43 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee
der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937
(RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 14 des Geset-
zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Umwandlungsge-
setz“ die Wörter „und nach dem Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetz“ eingefügt.

                     Artikel 10

        Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    (1) Artikel 1 § 19 Absatz 3, § 30 Absatz 2, § 36 Ab-
satz 4, § 41 Absatz 4, § 42 Absatz 4, § 45 Absatz 2,
§ 59 Absatz 10, § 63 Absatz 3, §§ 76, 98 Absatz 3,

§ 126 Absatz 5 und § 132 Absatz 2, Artikel 2 Nummer 2

bis 15, 17 bis 22 und 31, Artikel 3 Nummer 15 in Bezug

auf die Verordnungsermächtigung nach § 12g des Re-

strukturierungsfondsgesetzes, Artikel 4 Nummer 1 bis

11, 13 und 14 und Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a, b
Doppelbuchstabe bb, Nummer 5 in Bezug auf die Ver-
ordnungsermächtigung nach § 3d des Finanzmarktsta-
bilisierungsfondsgesetzes und Nummer 14 treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2015
in Kraft.
   (3) Artikel 1 § 146 Absatz 6 des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes tritt an dem Tag außer Kraft, an dem
die technischen Regulierungsstandards gemäß Arti-
kel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur
Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Ab-
wicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und
BGBl. 2014, Seite 2186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2186

zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der    Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG,          Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014,
2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU           S. 190) in Kraft treten; das Bundesministerium der Fi-
und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU)               nanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 10. Dezember 2014

                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                 Der Bundesminister der Finanzen
                                           Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2091. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d3ffb32b59c4275a….