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Artikel 1 · BT-Drs. 16/12783 · S. 14

Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1
Die Überschrift wird aufgrund des geänderten Regelungsge-
halts der Norm angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 10 Absatz 1b KWG)
Die bisherige Formulierung des § 10 Absatz 1b Buchstabe a
hat sich in der Praxis als kaum handhabbar erwiesen. Der
Bankensektor und die dort bestehenden Risikostrukturen
sind sehr heterogen. Daher konnte hinsichtlich eines einzel-
nen Instituts eine Risikostruktur, die im Vergleich zur großen
Mehrheit der anderen Institute nachteilig abweicht, nur
schwer nachgewiesen werden. Nach der Neufassung kann
die Bundesanstalt flexibler auf die individuelle Risikositua-
tion eines Instituts reagieren. Den Erkenntnissen aus der Fi-
nanzmarktkrise entsprechend eröffnet sie darüber hinaus in
Grenzen die Möglichkeit, dafür zu sorgen, dass ein Institut in
wirtschaftlich guten Zeiten Kapitalpuffer für schwierige Zei-
ten aufbaut.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/12783
Die Neufassung der Vorschrift erlaubt die Festsetzung er-
höhter Eigenmittelanforderungen insbesondere, wenn ein In-
stitut Risiken eingeht, die von der Solvabilitätsverordnung
nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt sind.
Zum anderen können höhere Eigenmittelanforderungen in
Zukunft auch dann festgesetzt werden, wenn die Risikotrag-
fähigkeit des Instituts nicht gewährleistet ist. Zur Ermittlung
und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit ist ein Institut
nach § 25a Absatz 1 Satz 3 verpflichtet. Die Bundesanstalt
kann durch Androhung und ggf. Festsetzung höherer Eigen-
mittelanforderungen bei nicht gewährleisteter Risikotrag-
fähigkeit erreichen, dass alle durch ein institutseigenes Risi-
komanagement identifizierten wesentlichen Risiken bei der
Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung
in ausreichende

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.936 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/12783, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 50.018–69.954 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert f03327da13ffceee….

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