Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 69 Bußgeldvorschriften
Stand: 09.03.2023
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.01.2019 – 7 C 15/17
- BVerwG, 24.01.2019 – 7 C 14/17Untersagung einer Bestandssammlung bis zur Vervollständigung einer SammlungsanzeigeZitiert von 7
- OLG Karlsruhe, 29.12.2016 – 2 (7) SsBs 632/16; 2 (7) SsBs 632/16 - AK 254/16Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 04.09.2015 – 2 K 2096/14
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 – 10 S 30/14Voraussetzungen der Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung bei fehlenden Angaben zu Containerstandorten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 – 10 S 1127/13Gewerbliche Alttextilsammlung: Voraussetzungen einer Untersagung wegen Unzuverlässigkeit oder Gefährdung des Entsorgungsträgers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 21.01.2025 – 17 K 7955/24Zitiert von 2
- EuGH, 14.09.2023 – C-508/21Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 30.11.2022 – 1 Rv 15 Ss 647/22
25 Entscheidungen zu § 69 KrWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 KrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/69#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/69#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/69#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/69#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 oder nach Absatz 2 Nummer 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15 handelt und die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Beförderung von Abfällen durch Fahrzeuge zur Güterbeförderung auf der Straße in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.