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Artikel 2 · BT-Drs. 19/27634 · S. 86
Zu Artikel 2 (Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) Zu Nummer 1 und Nummer 2 (§ 30 Absatz 6 und § 33 Absatz 2 Nummer 2) Die Änderungen in Nummer 1 und Nummer 2 dienen der Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimm- ter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1). Die Vorschrift regelt, dass die zur Umsetzung und Durchführung der Richtlinie getroffenen Maßnahmen integraler Bestandteil bestimmter Pläne und Programme werden. Dazu zählen neben weiteren auch die Abfallbewirtschaftungspläne der Länder gemäß § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und die Abfallvermeidungsprogramme gemäß § 33 KrWG. Nummer 1 Buchstabe b erweitert daher die Mindestinhalte der Abfallbewirtschaftungspläne in § 30 Absatz 6 KrWG und fügt dazu eine neue Nummer 10 an. Buchstabe a enthält die notwendige Folgeänderung. Nummer 2 Buchstabe c erweitert gleichlautend die Mindestinhalte des Abfallvermeidungs-programms in § 33 Absatz 2 Nummer 2 KrWG und fügt dazu einen Buchstaben n an. Die Buchstaben a und b enthalten die notwen- digen Folgeänderungen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 87 – Drucksache 19/27634 Eine konkrete Frist zur Anpassung der Programme sieht die Richtlinie dabei nicht vor. Da die Abfallbewirtschaf- tungspläne gemäß § 31 Absatz 5 KrWG bzw. § 33 Absatz 9 Satz 1 KrWG alle sechs Jahre zu evaluieren und bei Bedarf fortzuschreiben sind, sind die bis dahin getroffenen Maßnahmen nach der Richtlinie (EU) 2019/904 bei nächster Gelegenheit, also spätestens bei der nächsten Fortschreibung, entsprechend anzupassen. Das Abfallver- meidungsprogramm wurde bereits 2020 fortgeführt und enthält einen Hinweis auf die Maßnahmen der Richtlinie (EU) 2019/9
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.422 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27634, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 307.887–314.309 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 677d5a063fb55adf….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP