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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1699

BGBl. 2021 I S. 1699 · 58.582 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1699 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1699
                                       Gesetz
          zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und
    der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen1, 2
                                                           Vom 9. Juni 2021

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
                       Änderung des
                   Verpackungsgesetzes

   Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 140) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
    1. Dem Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht
       vorangestellt:

                          „Inhaltsübersicht

                             Abschnitt 1

                     Allgemeine Vorschriften

      § 1     Abfallwirtschaftliche Ziele

      § 2     Anwendungsbereich

      § 3     Begriffsbestimmungen

      § 4     Allgemeine Anforderungen an Verpackungen
      § 5     Beschränkungen des Inverkehrbringens

      § 6     Kennzeichnung zur Identifizierung des Ver-
              packungsmaterials

                             Abschnitt 2

                   Inverkehrbringen von
         systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
      § 7     Systembeteiligungspflicht

      § 8     Branchenlösung
      § 9     Registrierung
      § 10    Datenmeldung

      § 11    Vollständigkeitserklärung

      § 12    Ausnahmen

                             Abschnitt 3
             Sammlung, Rücknahme und Verwertung

      § 13    Getrennte Sammlung

      § 14    Pflichten der Systeme zur Sammlung, Ver-
              wertung und Information

      § 15    Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur

              Rücknahme und Verwertung

      § 16    Anforderungen an die Verwertung

1
  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/851 des

  Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur
  Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom
  14.6.2018, S. 109) sowie der Richtlinie (EU) 2019/904 des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Ver-
  ringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die
  Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).
2
  Dieses Gesetz wurde notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September
  2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen
  Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informations-
  gesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

§ 17   Nachweispflichten

                      Abschnitt 4
                       Systeme

§ 18   Genehmigung und Organisation

§ 19   Gemeinsame Stelle
§ 20   Meldepflichten
§ 21   Ökologische Gestaltung der Beteiligungs-
       entgelte

§ 22   Abstimmung

§ 23   Vergabe von Sammelleistungen

                      Abschnitt 5

                    Zentrale Stelle

§ 24   Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung

§ 25   Finanzierung

§ 26   Aufgaben

§ 27   Registrierung von Sachverständigen und
       sonstigen Prüfern

§ 28   Organisation
§ 29   Aufsicht und Finanzkontrolle

§ 30   Teilweiser Ausschluss des Wiederspruchs-
       verfahrens und der aufschiebenden Wirkung
       der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde

                      Abschnitt 6

             Getränkeverpackungen
§ 30a Mindestrezyklatanteil bei bestimmten Ein-
      wegkunststoffgetränkeflaschen

§ 31   Pfand- und Rücknahmepflichten für Ein-

       weggetränkeverpackungen
§ 32   Hinweispflichten

                      Abschnitt 7

                Minderung des
  Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen

§ 33   Mehrwegalternative für Einwegkunststoff-

       lebensmittelverpackungen und Einweg-

       getränkebecher

§ 34   Erleichterungen für kleine Unternehmen und

       Verkaufsautomaten

                      Abschnitt 8

              Schlussbestimmungen

§ 35   Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung

§ 36   Bußgeldvorschriften

§ 37   Einziehung

§ 38   Übergangsvorschriften
BGBl. 2021, Seite 1700 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1700
  Anlage 1             Verpackungskriterien und -bei-
  (zu § 3 Absatz 1)    spiele
  Anlage 2             Schadstoffhaltige Füllgüter im
  (zu § 3 Absatz 7)    Sinne von § 3 Absatz 7
  Anlage 3         Anforderungen, unter denen
  (zu § 5 Absatz 1 der in § 5 Absatz 1 Satz 1 fest-
  Satz 2 Nummer 2) gelegte Schwermetallgrenzwert
                   nicht für Kunststoffkästen und
                   -paletten gilt

  Anlage 4         Anforderungen, unter denen
  (zu § 5 Absatz 1 der in § 5 Absatz 1 Satz 1 fest-

  Satz 2 Nummer 4) gelegte Schwermetallgrenzwert
                   nicht für Glasverpackungen gilt

  Anlage 5             Kennzeichnung von Verpackun-
  (zu § 6)             gen“.
2. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Von den kalenderjährlich erstmals in Verkehr ge-

  brachten Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind ab

  dem 1. Januar 2025 mindestens 77 Masseprozent

  und ab dem 1. Januar 2029 mindestens 90 Masse-

  prozent zum Zweck des Recyclings getrennt zu
  sammeln; ausgenommen davon sind Einwegkunst-
  stoffgetränkeflaschen nach § 30a Absatz 3.“
3. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 17
   Absatz 2 und 3,“ die Angabe „§ 19 Absatz 2,“ ein-
   gefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird die Angabe „652/2014
     (ABl. L 189 vom 27.6.2014“ durch die Angabe
     „2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019“ ersetzt.
  b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
     bis 4c eingefügt:
         „(4a) Einwegkunststoffverpackungen sind Ein-
       wegverpackungen, die ganz oder teilweise aus
       Kunststoff bestehen.
          (4b) Einwegkunststofflebensmittelverpackun-
       gen sind Einwegkunststoffverpackungen, also
       Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel,
       für Lebensmittel, die
       1. dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu
          werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-
          Gericht,

       2. in der Regel aus der Verpackung heraus ver-
          zehrt werden und
       3. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden
          oder Erhitzen verzehrt werden können;
       keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen
       in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen,
       Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folien-
       verpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittel-
       inhalt.

          (4c) Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind
       Getränkeverpackungen in Flaschenform, ein-
       schließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, mit
       einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die
       zugleich die Voraussetzungen einer Einweg-
       kunststoffverpackung erfüllen.“
  c) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a ein-
     gefügt:
         „(14a) Bevollmächtigter ist jede im Geltungs-
       bereich dieses Gesetzes niedergelassene natür-

      liche oder juristische Person oder rechtsfähige
      Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne
      Niederlassung im Geltungsbereich dieses Ge-
      setzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämt-
      liche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstel-
      lerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.“
   d) Nach Absatz 14a werden die folgenden Ab-
      sätze 14b und 14c eingefügt:

         „(14b) Elektronischer Marktplatz ist eine
      Website oder jedes andere Instrument, mit des-

      sen Hilfe Informationen über das Internet zur

      Verfügung gestellt werden und die oder das es
      Vertreibern, die nicht Betreiber des Markt-
      platzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem
      Namen in Verkehr zu bringen. Betreiber eines
      elektronischen Marktplatzes ist jede natürliche
      oder juristische Person oder rechtsfähige Per-

      sonengesellschaft, die einen elektronischen

      Marktplatz unterhält und es Vertreibern ermög-

      licht, über diesen Marktplatz Waren in Verkehr

      zu bringen.

         (14c) Fulfilment-Dienstleister ist jede natür-
      liche oder juristische Person oder rechtsfähige
      Personengesellschaft, die im Rahmen einer Ge-
      schäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden
      Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungs-
      bereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung,
      Verpacken, Adressieren und Versand von
      Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat.
      Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtver-
      kehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-
      Dienstleister.“
   e) Folgender Absatz 21 wird angefügt:
          „(21) Kunststoff ist ein Werkstoff bestehend
      aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5
      der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom 18. De-
      zember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zu-
      lassung und Beschränkung chemischer Stoffe
      (REACH), zur Schaffung einer Europäischen
      Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie
      1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung
      (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung
      (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie
      76/769/EWG des Rates sowie der Richt-
      linien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG
      und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396
      vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
      ordnung (EU) 2021/57 (ABl. L 24 vom 26.1.2021,
      S. 19) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
      den Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe
      oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der
      als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten
      fungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe
      aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch
      modifiziert wurden.“

5. In § 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
   dem Wort „so“ die Wörter „zu entwickeln,“ einge-
   fügt.
6. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Beschränkungen des Inverkehrbringens von
   Verpackungen nach § 3 der Einwegkunststoff-
   verbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I
BGBl. 2021, Seite 1701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1701
  S. 95) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
  unberührt.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rück-
         nahme“ die Wörter „vor dem Inverkehrbrin-
         gen“ eingefügt.
     bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 33“ durch die
         Angabe „§ 35 Absatz 1“ ersetzt.
     cc) Satz 4 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
     „über“ die Wörter „; der Hersteller nach Absatz 1
     Satz 1 bleibt jedoch zusätzlich selbst zur Regis-
     trierung gemäß § 9 verpflichtet“ eingefügt.

  c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Hersteller dürfen systembeteiligungs-
     pflichtige Verpackungen nicht in Verkehr brin-
     gen, wenn sie sich mit diesen Verpackungen
     nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System
     beteiligt haben. Nachfolgende Vertreiber dür-
     fen systembeteiligungspflichtige Verpackungen
     nicht zum Verkauf anbieten und Betreiber eines

     elektronischen Marktplatzes dürfen das An-
     bieten von systembeteiligungspflichtigen Verpa-
     ckungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn
     sich die Hersteller mit diesen Verpackungen

     nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System

     beteiligt haben. Fulfilment-Dienstleister dürfen
     keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten
     Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungs-
     pflichtige Verpackungen erbringen, wenn sich
     die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht
     gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System be-
     teiligt haben; umfasst die Tätigkeit eines
     Fulfilment-Dienstleisters das Verpacken von
     Waren in systembeteiligungspflichtige Versand-
     verpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren,
     für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird,
     hinsichtlich der Versandverpackungen als Her-
     steller nach Absatz 1 Satz 1.“

8. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der
     Zentralen Stelle vorzulegen“ durch die Wörter
     „bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
     fügt:

        „(4) Die Pflichten nach § 15 Absatz 4 gelten
     für die eine Branchenlösung betreibenden Her-
     steller entsprechend.“
  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
9. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 7
     Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „von mit
     Ware befüllten Verpackungen“ und die Wörter
     „von systembeteiligungspflichtigen“ durch das
     Wort „der“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Telefon-
         und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse“
         durch die Wörter „Telefonnummer sowie

         die europäische oder nationale Steuernum-
         mer“ ersetzt.
   bb) Nach Nummer 1 wird die folgende Num-
       mer 2 eingefügt:
         „2. im Falle einer Bevollmächtigung nach
             § 35 Absatz 2:
            a) Name, Anschrift und Kontaktdaten
               des Bevollmächtigten entsprechend
               Nummer 1 sowie
            b) die schriftliche Beauftragung durch
               den Hersteller;“.
   cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

   dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
       nach dem Wort „Kennnummer“ werden
       die Wörter „und E-Mail-Adresse“ eingefügt
       und die Wörter „, einschließlich der euro-
       päischen oder nationalen Steuernummer
       des Herstellers“ werden durch die Wör-
       ter „; im Falle einer Bevollmächtigung die
       gleichen Angaben zum Bevollmächtigten“
       ersetzt.

   ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

   ff) In der neuen Nummer 5 wird das Wort
       „systembeteiligungspflichtigen“ gestrichen.

   gg) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die

       Nummern 6 und 7.

   hh) Die neuen Nummern 6 und 7 werden wie
       folgt gefasst:
         „6. Angaben zu den Verpackungen, die der
             Hersteller in Verkehr bringt, aufge-
             schlüsselt nach systembeteiligungs-
             pflichtigen Verpackungen gemäß § 3
             Absatz 8, den jeweiligen Verpackungen
             gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
             bis 5 und Einweggetränkeverpackungen,
             die gemäß § 31 der Pfandpflicht unter-
             liegen;

         7. Erklärung, dass sämtliche Angaben nach

            diesem Absatz der Wahrheit entspre-
            chen.“

   ii)   Folgender Satz wird angefügt:

         „Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben
         darüber hinaus eine Erklärung abzugeben,
         dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Be-
         teiligung an einem oder mehreren Systemen
         oder durch eine oder mehrere Branchen-
         lösungen erfüllen; im Falle einer vollstän-
         digen Übertragung der Systembeteiligungs-
         pflicht gemäß § 7 Absatz 2 auf einen oder
         mehrere Vorvertreiber haben sie stattdessen
         zu erklären, dass sie nur bereits system-
         beteiligte Serviceverpackungen in Verkehr
         bringen.“

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   aa) Die Angabe „und 4“ wird durch die Wörter
       „, 2 Buchstabe a und Nummer 5“ ersetzt.

   bb) Die neue Angabe „Nummer 5“ wird durch
       die Wörter „Nummern 5 und 6“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1702
   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
           „systembeteiligungspflichtige“ gestrichen.

       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „anbieten“
           die Wörter „und Betreiber eines elektro-
           nischen Marktplatzes dürfen das Anbieten
           von Verpackungen zum Verkauf nicht er-
           möglichen“ und nach dem Wort „ordnungs-
           gemäß“ die Wörter „nach Absatz 1“ ein-
           gefügt und die Wörter „entgegen Absatz 1“
           gestrichen.

       cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in
          § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten
          in Bezug auf Verpackungen erbringen, wenn
          die Hersteller dieser Verpackungen nicht
          oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1
          registriert sind.“
10. Dem § 10 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
    angefügt:
   „Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach
   den in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten
   Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien
   sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusam-
   menzufassen. Verbundverpackungen, die gemäß
   § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet werden, sind der
   entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen.“
11. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden nach der Angabe „Ab-

           satz 2“ die Wörter „Satz 1 und 2“ eingefügt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Ab-
          satz 3 Satz 4 verwertet wurden, sind der
          entsprechenden Hauptmaterialart zuzuord-
          nen.“

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „gemäß
      § 2 des Signaturgesetzes“ gestrichen.
12. § 12 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 12

                       Ausnahmen

      (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten
   nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbrau-
   cher abgegeben werden.
     (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Aus-
   nahme von § 9, gelten nicht für
   1. Mehrwegverpackungen,

   2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31

      der Pfandpflicht unterliegen,

   3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füll-
      güter.“
13. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-

      gefügt:
       „Im Hinblick auf Einwegkunststoffverpackungen
       müssen die Systeme darüber hinaus über Fol-
       gendes informieren:

      1. über die Auswirkungen einer Vermüllung auf
         die Umwelt, insbesondere auf die Meeres-
         umwelt, sowie

      2. über Maßnahmen zur Vermeidung dieser
         Vermüllung, insbesondere über die Verfüg-
         barkeit von Mehrwegverpackungen als Alter-
         native zu den in Teil G des Anhangs der
         Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen
         Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019
         über die Verringerung der Auswirkungen be-
         stimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
         (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) genannten
         Einwegkunststoffverpackungen.“
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Die Systeme haben die folgenden In-
      formationen auf ihren Internetseiten zu ver-
      öffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren:
      1. ihre Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,
      2. die von den beteiligten Herstellern geleiste-
         ten Entgelte je in Verkehr gebrachter system-
         beteiligungspflichtiger Verpackung oder je
         Masseeinheit an systembeteiligungspflich-
         tigen Verpackungen und
      3. das Verfahren, das sie zur Auswahl der
         Abfallbewirtschaftungseinrichtungen verwen-
         den, soweit diese nicht nach den Vorgaben
         des § 23 ausgewählt werden.
      Dies gilt nicht, wenn es sich um ein Geschäfts-
      geheimnis handelt. Die Zentrale Stelle kann bei
      Zweifeln an dem Vorliegen eines Geschäftsge-

      heimnisses von den Systemen eine Begründung

      in Textform verlangen, warum es sich bei der
      nicht veröffentlichten Information um ein Ge-
      schäftsgeheimnis handelt.“
14. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „ist,“
               das Wort „und“ gestrichen.

          bbb) Der Nummer 4 wird das Wort „oder“
               angefügt.

          ccc) Nach Nummer 4 wird folgende Num-
               mer 5 eingefügt:

               „5. Mehrwegverpackungen“.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Letztvertreiber von Verpackungen nach
          Satz 1 müssen die Endverbraucher durch
          geeignete Maßnahmen in angemessenem
          Umfang über die Rückgabemöglichkeit und

          deren Sinn und Zweck informieren.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Über die Erfüllung der Rücknahme- und
          Verwertungsanforderungen ist Nachweis zu

          führen.“

      bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
          „Zur Bewertung der Richtigkeit und Voll-
          ständigkeit der Dokumentation sind ge-
BGBl. 2021, Seite 1703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1703
          eignete Mechanismen zur Selbstkontrolle
          einzurichten.“
      cc) In dem neuen Satz 7 wird das Wort „Sie“
          durch die Wörter „Die Dokumentation“ er-
          setzt.
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
      fügt:

         „(4) Hersteller und in der Lieferkette nachfol-
      gende Vertreiber von Verpackungen nach Ab-
      satz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen
      und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um

      ihren Pflichten nach dieser Vorschrift nach-

      zukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer

      Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur
      Selbstkontrolle einzurichten.“
   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
      folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein

          Komma ersetzt und werden nach der An-
          gabe „Satz 2“ die Wörter „sowie die Pflich-
          ten nach Absatz 4“ eingefügt.
      bb) In Satz 5 wird die Angabe „5“ durch die An-
          gabe „6“ ersetzt.

15. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „kann“ durch
      das Wort „ist“ und werden die Wörter „ange-
      rechnet werden“ durch das Wort „anzurechnen“
      ersetzt.

   b) In Absatz 6 werden die Wörter „Verordnung (EG)
      Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Ver-
      bringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006,
      S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des
      Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung ge-
      meinsamer Regeln und Verfahren für die Ver-
      bringung bestimmter Arten von Abfällen in be-
      stimmte nicht der OECD angehörende Länder
      (ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 6) und der Ver-
      ordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission
      vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der
      Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in
      bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss
      C(92)39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kon-
      trollverfahren gemäß der Verordnung (EWG)
      Nr. 259/93 des Rates (ABl. L 185 vom 17.7.1999,
      S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EG)
      Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Ver-
      bringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006,
      S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
      2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11)
      geändert worden ist, in der jeweils gelten-
      den Fassung und mit der Verordnung (EG)
      Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. Novem-
      ber 2007 über die Ausfuhr von bestimmten
      in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG)
      Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments
      und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur
      Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staa-
      ten, für die der OECD-Beschluss über die Kon-
      trolle der grenzüberschreitenden Verbringung
      von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007,
      S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU)

      Nr. 733/2014 (ABl. L 197 vom 4.7.2014, S. 10)
      geändert worden ist, in der jeweils geltenden
      Fassung“ ersetzt.
16. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

          „Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Ab-
          satz 3 Satz 4 verwertet wurden, sind der
          entsprechenden Hauptmaterialart zuzuord-
          nen.“

      bb) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Dabei“

          durch die Wörter „Im Mengenstromnach-

          weis“ ersetzt.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Zur Bewertung der Richtigkeit und Voll-
          ständigkeit des Mengenstromnachweises
          haben die Systeme geeignete Mechanismen

          zur Selbstkontrolle einzurichten.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Zentralen
          Stelle“ gestrichen und die Wörter „schriftlich
          vorzulegen“ durch die Wörter „elektronisch
          bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen“ er-
          setzt.
      bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
          eingefügt:

          „Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 ist
          mit einer qualifizierten elektronischen Signa-
          tur zu versehen. Die Zentrale Stelle kann für
          die Hinterlegung die Verwendung bestimm-
          ter elektronischer Formulare und Eingabe-
          masken sowie eine bestimmte Verschlüsse-
          lung vorschreiben.“

17. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 18

              Genehmigung und Organisation“.
   b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 werden die Wörter „verfügt
          und“ durch das Wort „verfügt,“ ersetzt.

      bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
          eingefügt:
          „4. finanziell leistungsfähig ist und“.
      cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Die Anforderungen an die finanzielle
      Leistungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Num-
      mer 4 sind erfüllt, wenn das System nachweist,
      dass es alle bestehenden und voraussichtlichen
      Verpflichtungen unter realistischen Annahmen
      über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen
      kann. Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines
      Systems ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenz-
      verfahren über dieses System eröffnet worden
      ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt
      Rückstände an Steuern oder Sozialversiche-
      rungsbeiträgen bestehen, die aus der Unter-
      nehmenstätigkeit resultieren. Die Behörde nach
BGBl. 2021, Seite 1704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1704
       Absatz 1 Satz 1 prüft die finanzielle Leistungs-
       fähigkeit insbesondere anhand des handels-
       rechtlichen Jahresabschlusses oder, falls ein
       System keinen handelsrechtlichen Jahresab-
       schluss vorlegen kann, anhand einer Vermö-
       gensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich
       anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsbe-
       richts. Jedes System hat dabei mindestens die
       folgenden Angaben zu machen:
       1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bank-
          guthaben sowie zugesagte Überziehungs-
          kredite und Darlehen,
       2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Ver-
          mögensgegenstände,
       3. Betriebskapital,
       4. Belastungen des Betriebsvermögens,

       5. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
       Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann von
       dem System die Übermittlung weiterer für die
       Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen
       verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter
       Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Spar-
       kasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines ver-
       eidigten Buchprüfers. Die Behörde nach Ab-
       satz 1 Satz 1 übermittelt der Zentralen Stelle
       die Unterlagen zum Nachweis der finanziellen
       Leistungsfähigkeit des Systems und kann dabei
       von der Zentralen Stelle eine Einschätzung zur
       finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems an-
       fordern.“
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 soll
       verlangen, dass ein System eine angemessene,
       insolvenzfeste Sicherheit für den Fall leistet,
       dass es oder die von ihm beauftragten Dritten
       Pflichten nach diesem Gesetz, aus der Abstim-
       mungsvereinbarung nach § 22 Absatz 1 oder
       aus den Vorgaben nach § 22 Absatz 2 nicht,
       nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß er-
       füllen und den öffentlich-rechtlichen Entsor-
       gungsträgern oder den zuständigen Behörden
       dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Ver-
       luste entstehen. Angemessen im Sinne von
       Satz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel,
       wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate
       nicht überschreitet. Ein Überschreiten des
       Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten Be-
       gründung.“
   e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Die Systeme sind verpflichtet, die orga-
       nisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren
       Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen.
       Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung
       geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle
       einzurichten.“
18. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-
      gefügt:

       „5. Benennung der gemeinsamen Vertreter ge-
           mäß § 22 Absatz 7 Satz 1;“.
   b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
      Nummern 6 und 7.

19. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „Materialart und“ werden durch
          die Wörter „den in § 16 Absatz 2 Satz 1
          und 2 genannten Materialarten und der“ er-
          setzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Ab-
          satz 3 Satz 4 verwertet werden, sind der
          entsprechenden Hauptmaterialart zuzuord-
          nen.“
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Jedes System ist verpflichtet, bis zum
      1. Juli des auf das jeweilige Geschäftsjahr fol-
      genden Kalenderjahres seinen handelsrecht-
      lichen Jahresabschluss oder, falls ein System
      keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vor-
      legen kann, eine Vermögensübersicht sowie in
      beiden Fällen zusätzlich einen handelsrecht-
      lichen Prüfungsbericht elektronisch an die Zen-
      trale Stelle zu melden. Jedes System hat dabei
      mindestens die in § 18 Absatz 1a Satz 4 ge-
      nannten Angaben zu machen. § 18 Absatz 1a
      Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Vorliegen
      von Anhaltspunkten für eine fehlende finanzielle
      Leistungsfähigkeit oder für die Unvollständigkeit
      der übermittelten Meldungen kann die Zentrale
      Stelle von den betroffenen Systemen die
      elektronische Übermittlung weiterer für die
      Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen
      verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter
      Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Spar-
      kasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines
      vereidigten Buchprüfers.“

20. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 wird je-
      weils das Wort „Recyclaten“ durch das Wort
      „Rezyklaten“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beteili-
          gungsentgelte“ die Wörter „im vorangegan-
          genen Kalenderjahr“ eingefügt.
      bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
          „Sie kann im Einvernehmen mit dem Um-
          weltbundesamt verbindliche Vorgaben hin-
          sichtlich der Form der Berichte beschließen
          und veröffentlichen.“
21. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
   schutz und nukleare Sicherheit kann das Einver-
   nehmen nach Absatz 2 Satz 1 und die Zustimmung
   nach Absatz 3 Satz 3, auch nachdem sie unan-
   fechtbar geworden sind, mit Wirkung für die
   Zukunft widerrufen, wenn die tatsächlichen Ver-
   hältnisse nicht mehr den Anforderungen des Ab-
   satzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 entsprechen. Es
   wird unwiderleglich vermutet, dass die tatsäch-
   lichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen
   des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 entsprechen,
   wenn der Anteil der in einem Kalenderjahr von
   den Mitgliedsunternehmen der im Kuratorium ver-
   tretenen Verbände an Systemen beteiligten oder
BGBl. 2021, Seite 1705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1705
   über Branchenlösungen zurückgenommenen Ver-
   packungen auf unter 75 Prozent der insgesamt in
   dem jeweils gleichen Kalenderjahr an Systemen
   beteiligten oder über Branchenlösungen zurückge-
   nommenen Verpackungen sinkt.“

22. Dem § 25 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

   „Das Umweltbundesamt kann Auskünfte sowie die
   Vorlage weiterer Unterlagen und sonstiger Daten
   von der Zentralen Stelle verlangen, soweit dies für

   die Prüfung der Bescheinigungen nach Satz 2, der

   Dokumentation der zugrunde liegenden Methode

   der Bemessung des Umlageaufkommens, der
   Durchführung der Nachkalkulation oder deren An-
   wendung durch die Zentrale Stelle oder für die Prü-
   fung der Angemessenheit der Höhe des Umlage-
   aufkommens, einschließlich der Nachkalkulation,
   erforderlich ist.“
23. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „mit“ die

      Wörter „den Registerangaben nach § 9,“ einge-

      fügt.

   b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
      gefügt:
      „6a. kann von den Systemen eine Begründung
           gemäß § 14 Absatz 4 Satz 3 verlangen,
           prüft die übermittelte Begründung und in-
           formiert im Fall fortbestehender Zweifel
           am Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen
           unverzüglich die zuständigen Landesbe-
           hörden über das Ergebnis der Prüfung,“.
   c) In Nummer 7 wird das Wort „vorgelegten“ durch
      das Wort „hinterlegten“ und die Angabe „2“
      durch die Angabe „4“ ersetzt und werden nach
      dem Wort „Landesbehörden“ die Wörter „und
      die Systeme“ eingefügt.

   d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-

      gefügt:

      „7a. prüft auf Anforderung der zuständigen
           Landesbehörden die gemäß § 18 Absatz 1a
           Satz 6 übermittelten Unterlagen und teilt

           den zuständigen Landesbehörden ihre Ein-

           schätzung zur finanziellen Leistungsfähig-
           keit des Systems mit,“.
   e) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-
      gefügt:

      „8a. prüft die gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 über-
           mittelten Meldungen der Systeme, kann
           erforderlichenfalls Anordnungen nach § 20
           Absatz 5 Satz 4 erteilen und informiert un-
           verzüglich die zuständigen Landesbehör-
           den, wenn ein System keine Meldung nach
           § 20 Absatz 5 Satz 1 übermittelt hat oder
           die Anhaltspunkte nach § 20 Absatz 5
           Satz 4 nicht zur Überzeugung der Zentra-
           len Stelle ausräumen kann,“.

   f) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a
      eingefügt:
      „10a. kann gemäß § 21 Absatz 2 Satz 3 im Ein-
            vernehmen mit dem Umweltbundesamt
            verbindliche Vorgaben hinsichtlich der
            Form der Berichte nach § 21 Absatz 2
            Satz 1 beschließen und veröffentlichen,“.

   g) In Nummer 19 wird die Angabe „4“ durch die
      Angabe „5“ ersetzt.
   h) In Nummer 21 wird die Angabe „34“ durch die
      Angabe „36“ ersetzt.

   i) In Nummer 22 werden nach den Wörtern „§ 11

      Absatz 3 Satz 3“ die Wörter „, die Hinterlegung
      der Mengenstromnachweise nach § 17 Absatz 3
      Satz 3“ eingefügt.

   j) In Nummer 23 wird das Komma am Ende durch

      die Wörter „; sie kann hierzu Verwaltungsvor-

      schriften erlassen,“ ersetzt.

24. Dem § 31 wird folgender § 30a vorangestellt:
                         „§ 30a

              Mindestrezyklatanteil bei
     bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen
      (1) Hersteller von Einwegkunststoffgetränke-
   flaschen, die hauptsächlich aus Polyethylen-

   terephthalat bestehen, dürfen diese Flaschen ab

   dem 1. Januar 2025 nur in Verkehr bringen, wenn

   sie jeweils zu mindestens 25 Masseprozent aus
   Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab dem 1. Januar
   2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einweg-
   kunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in
   Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens
   30 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten be-
   stehen.
      (2) Ein Hersteller von Einwegkunststoffgetränke-
   flaschen kann die Vorgaben nach Absatz 1 auch
   dadurch erfüllen, dass die Gesamtmasse der von
   ihm in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten
   Einwegkunststoffgetränkeflaschen einen entspre-
   chenden Kunststoffrezyklatanteil aufweist. In die-
   sem Fall hat er Art und Masse der von ihm für
   die Flaschenproduktion eingesetzten Kunststoff-
   rezyklate sowie der insgesamt für die Flaschenpro-

   duktion verwendeten Kunststoffe in nachprüfbarer

   Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der
   zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der
   Hersteller ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.

     (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen-

   dung auf Einwegkunststoffgetränkeflaschen,

   1. bei denen der Flaschenkörper aus Glas oder
      Metall besteht und lediglich die Verschlüsse,
      Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen
      aus Kunststoff sind;

   2. die für flüssige Lebensmittel für besondere
      medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Absatz 2
      Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
      des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säug-
      linge und Kleinkinder, Lebensmittel für beson-
      dere medizinische Zwecke und Tagesrationen für
      gewichtskontrollierende Ernährung und zur Auf-
      hebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der
      Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG
      und 2006/141/EG der Kommission, der Richt-
      linie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments
      und des Rates sowie der Verordnungen (EG)
      Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates
      und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013,
      S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
      2017/1091 (ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 5) ge-
BGBl. 2021, Seite 1706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1706
       ändert worden ist, bestimmt sind und dafür ver-
       wendet werden.“
25. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „er-
      möglicht“ die Wörter „und auf einer Internetseite
      in geeignetem Umfang Informationen für den
      Endverbraucher zum Rücknahme- und Sammel-
      system für pfandpflichtige Einweggetränke-
      verpackungen und zur Verwertung der zu-
      rückgenommenen Verpackungen veröffentlicht“
      eingefügt.

   b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „gilt“ durch die
      Wörter „und Absatz 3 Satz 3 bis 7 gelten“ er-
      setzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 7 Buchstabe g wird wie folgt ge-

           fasst:

           „g) sonstige trinkbare Milcherzeugnisse ge-
               mäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Milch-
               und Margarinegesetzes vom 25. Juli
               1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch
               Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar
               2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist,
               in der jeweils geltenden Fassung, insbe-
               sondere Joghurt und Kefir, wenn den

               sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen

               kein Stoff zugesetzt ist, der in der An-

               lage 8 der Fruchtsaft- und Erfrischungs-

               getränke- und Teeverordnung vom

               24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zu-

               letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom

               18. Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) geändert

               worden ist, in der jeweils geltenden
               Fassung aufgeführt ist;“.

       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

           „Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 gilt
           nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 Buch-
           stabe a bis e, h und i genannten Getränke
           sowie ab dem 1. Januar 2024 außerdem die
           in Buchstabe f und g genannten Getränke in

           Einwegkunststoffgetränkeflaschen abgefüllt

           sind; § 30a Absatz 3 gilt entsprechend.
           Ferner gilt die Ausnahme nach Satz 1 Num-
           mer 7 nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7
           genannten Getränke in Getränkedosen ab-
           gefüllt sind.“

   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 sowie
       Vertreiber nach Absatz 2 Satz 1 sind verpflich-
       tet, die finanziellen und organisatorischen Mittel
       vorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem
       Gesetz nachzukommen. Zur Bewertung ihrer Fi-
       nanzverwaltung zur ordnungsgemäßen Erfüllung
       ihrer Pflichten nach diesem Gesetz haben sie
       geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle ein-
       zurichten.“
26. In § 32 Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 11 des
    Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396)“
    durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom
    17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394)“ ersetzt und nach
    den Wörtern „worden ist,“ die Wörter „in der je-
    weils geltenden Fassung“ eingefügt.

27. Nach § 32 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:
                      „Abschnitt 7
                    Minderung des
      Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen

                          § 33
                  Mehrwegalternative
           für Einwegkunststofflebensmittel-
       verpackungen und Einweggetränkebecher

     (1) Letztvertreiber von Einwegkunststofflebens-
   mittelverpackungen und von Einweggetränke-
   bechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit
   Waren befüllt werden, sind ab dem 1. Januar 2023
   verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen an-
   gebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens je-
   weils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf

   anzubieten. Die Letztvertreiber dürfen dabei die

   Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpa-
   ckung nicht zu einem höheren Preis oder zu
   schlechteren Bedingungen anbieten als die Ver-
   kaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Ein-
   wegverpackung. Satz 1 und 2 gelten nicht für den
   Vertrieb durch Verkaufsautomaten, die in Betrieben
   zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zu-
   gänglich aufgestellt sind.

      (2) Letztvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 sind

   verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufs-

   stelle durch deutlich sicht- und lesbare Informa-

   tionstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, die

   Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten, hin-

   zuweisen. Im Fall einer Lieferung von Waren ist

   dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstel-

   lungsmedien entsprechend zu geben.

     (3) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 be-
   schränkt sich die Rücknahmepflicht für Letzt-

   vertreiber nach Absatz 1 Satz 1 auf diejenigen
   Mehrwegverpackungen, die sie in Verkehr ge-
   bracht haben.

                          § 34

                   Erleichterungen für

      kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten

      (1) Letztvertreiber nach § 33 Absatz 1 Satz 1 mit
   insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren
   Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschrei-
   tet, können die Pflicht nach § 33 Absatz 1 Satz 1
   auch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher an-

   bieten, die Waren in von diesem zur Verfügung ge-
   stellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen; im Fall ei-
   ner Lieferung von Waren gelten als Verkaufsfläche
   zusätzlich alle Lager- und Versandflächen. Bei der
   Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teil-
   zeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchent-
   lichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden
   mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75
   zu berücksichtigen. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
   sprechend.
     (2) Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten
   können Letztvertreiber die Pflicht nach § 33 Ab-
   satz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie dem End-
   verbraucher anbieten, die Waren in von diesem
   zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse ab-
   zufüllen. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
BGBl. 2021, Seite 1707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1707
      (3) Letztvertreiber, welche die Erleichterung
   nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, sind
   verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufs-
   stelle durch deutlich sicht- und lesbare Informa-
   tionstafeln oder -schilder auf das Angebot, die
   Waren in vom Endverbraucher zur Verfügung ge-
   stellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen, hinzuwei-
   sen. Im Falle einer Lieferung von Waren ist dieser
   Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungs-
   medien entsprechend zu geben.“
28. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.
29. Der bisherige § 33 wird § 35 und wie folgt gefasst:

                           „§ 35

       Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung

      (1) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten kön-

   nen Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftra-

   gen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts-

   gesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für
   die Registrierung nach § 9 und nicht für die Abgabe
   von Datenmeldungen nach § 10.

      (2) Hersteller, die keine Niederlassung im Gel-

   tungsbereich dieses Gesetzes haben, können

   einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung

   ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit
   Ausnahme der Registrierung nach § 9, beauftra-
   gen. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese
   Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses
   Gesetzes. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevoll-
   mächtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder Her-
   steller darf nur einen Bevollmächtigten beauftra-
   gen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich
   und in deutscher Sprache zu erfolgen.“
30. Der bisherige § 34 wird § 36 und wie folgt ge-
    ändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1
          Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 1“
          ersetzt.

      bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden
          Nummern 5 und 5a eingefügt:

          „5. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 2 oder § 9
              Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum
              Verkauf anbietet oder das Anbieten
              einer Verpackung zum Verkauf ermög-
              licht,
          5a. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 3 erster
              Halbsatz oder § 9 Absatz 5 Satz 3 eine
              in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannte Tätig-
              keit erbringt,“.
      cc) In Nummer 6 wird das Wort „vorlegt“ durch
          das Wort „hinterlegt“ ersetzt.
      dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die
          Nummern 6 bis 9.
      ee) Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben.

      ff) In den Nummern 14 bis 16 wird jeweils die
          Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
      gg) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
          „17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3, auch in
               Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 3,
               oder § 15 Absatz 5 Satz 5 einen Nach-

                 weis nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
                 dig oder nicht in der vorgeschriebenen
                 Weise führt,“.
      hh) Nach Nummer 20 wird folgende Num-
          mer 20a eingefügt:

            „20a. entgegen § 30a Absatz 1 eine Einweg-
                  kunststoffgetränkeflasche in Verkehr
                  bringt,“.
      ii)   In Nummer 26 wird das Wort „oder“ durch
            ein Komma ersetzt.
      jj)   In Nummer 27 wird der Punkt am Ende
            durch ein Komma ersetzt.

      kk) Die folgenden Nummern 28 bis 30 werden

          angefügt:

            „28. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 eine

                 Ware in einer Mehrwegverpackung

                 nicht anbietet,

            29. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, auch in
                Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 3
                oder Absatz 2 Satz 2, eine Verkaufs-

                einheit zu einem höheren Preis oder

                zu schlechteren Bedingungen anbietet

                oder

            30. entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in
                Verbindung mit Satz 2, oder § 34 Ab-
                satz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
                Satz 2, einen Hinweis nicht, nicht rich-
                tig, nicht vollständig oder nicht in der
                vorgegebenen Weise gibt.“
   b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „5,“ die An-
      gabe „5a,“ eingefügt und die Angabe „9“ durch
      die Angabe „8“ ersetzt.
31. Nach § 36 wird folgender § 37 eingefügt:
                            „§ 37
                         Einziehung

     Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1
   begangen worden, so können

   1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-
      keit bezieht, oder

   2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor-
      bereitung gebraucht worden oder bestimmt
      gewesen sind,
   eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord-
   nungswidrigkeiten ist anzuwenden.“
32. Der bisherige § 35 wird § 38.
33. Dem § 38 werden die folgenden Absätze 6 und 7
    angefügt:
      „(6) Systeme, denen bis zum Ablauf des 3. Juli
   2021 eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1
   erteilt worden ist, gelten so lange als finanziell leis-
   tungsfähig nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
   bis die Zentrale Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 8a die gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 bis
   zum 1. Juli 2022 zu übermittelnden Meldungen
   der Systeme geprüft hat. Die Zentrale Stelle stellt
   der zuständigen Landesbehörde die Meldungen
   nach Satz 1 zur Verfügung.
      (7) Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Ge-
   tränkedosen, die ab dem 1. Januar 2022 erstmals
BGBl. 2021, Seite 1708 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1708
   der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen
   gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 unterliegen und die
   bereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller in
   Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum
   1. Juli 2022 von jedem weiteren Vertreiber auf allen
   Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgege-
   ben werden, ohne dass ein Pfand erhoben werden
   muss.“
34. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb
           im Einzelhandel dem Selbstbedienungs-
           verbot nach § 8 Absatz 4 der Chemikalien-
           Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017
           (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt
           durch Artikel 300 der Verordnung vom
           19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
           worden ist, unterliegen würden,“.

   b) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 4 Ab-
      satz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
      S. 1666)“ durch die Wörter „Artikel 278 der Ver-
      ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)“
      ersetzt.
   c) In Nummer 3 wird die Angabe „(EU) 2015/1221
      (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10)“ durch die
      Angabe „(EU) 2020/1677 (ABl. L 379 vom
      13.11.2020, S. 3)“ ersetzt.

35. In Anlage 5 wird jeweils das Wort „Polyethylen-
    terephtalat“ durch das Wort „Polyethylen-
    terephthalat“ ersetzt.

                        Artikel 2
                    Änderung des
             Kreislaufwirtschaftsgesetzes
   Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2873) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
          „c) nach dem Milch- und Margarinegesetz
              vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das
              zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
              18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert
              worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
              sung,“.
       bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

          „e) nach dem Pflanzenschutzgesetz in der
              Fassung der Bekanntmachung vom
              14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512),
              das zuletzt durch Artikel 278 der Verord-
              nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
              geändert worden ist, in der jeweils gel-
              tenden Fassung sowie“.

  b) Nummer 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
       „2. tierische Nebenprodukte, soweit diese nach
           der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des
           Europäischen Parlaments und des Rates
           vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschrif-
           ten für nicht für den menschlichen Verzehr

         bestimmte tierische Nebenprodukte und zur
         Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
         (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
         (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der
         jeweils geltenden Fassung, nach den zu
         ihrer Durchführung ergangenen Rechts-
         akten der Europäischen Union, nach dem
         Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
         vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zu-
         letzt durch Artikel 279 der Verordnung vom
         19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert wor-
         den ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
  c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

     „7. Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Ge-
         winnen und Aufbereiten sowie bei der damit
         zusammenhängenden Lagerung von Boden-
         schätzen in Betrieben anfallen, die der
         Bergaufsicht unterstehen und die nach
         dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980
         (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237
         der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
         S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils
         geltenden Fassung und den auf Grund des
         Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsver-
         ordnungen unter Bergaufsicht entsorgt wer-
         den,“.
2. § 30 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 9 Buchstabe b wird der Punkt am
     Ende durch ein Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
     „10. Maßnahmen, die zur Umsetzung der Arti-
          kel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 ge-
          troffen wurden.“
3. § 33 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe l wird das Wort „sowie“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) In Buchstabe m wird nach dem Komma am Ende
     das Wort „sowie“ eingefügt.
  c) Folgender Buchstabe n wird angefügt:
     „n) Maßnahmen, die zur Umsetzung der Artikel 4
         bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 getroffen
         wurden,“.
4. § 46 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Bei der Beratung ist insbesondere hinzuweisen
     auf
     1. die Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen
        Entsorgungsträgers und, soweit möglich, auf
        die Einrichtungen sonstiger natürlicher oder
        juristischer Personen, durch die Erzeugnisse,
        die kein Abfall sind, erfasst und einer Wieder-
        verwendung zugeführt werden, und

     2. die Verfügbarkeit von Mehrwegprodukten,
        insbesondere als Alternative zu den Einweg-
        kunststoffprodukten nach Artikel 3 Nummer 2
        der Richtlinie (EU) 2019/904.“
  b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Die Beratung umfasst auch
     1. die Beratung über die möglichst ressourcen-
        schonende Bereitstellung von Sperrmüll,
BGBl. 2021, Seite 1709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1709
     2. die Information über die Auswirkungen einer
        Vermüllung oder einer sonstigen nicht ord-
        nungsgemäßen Verwertung und Beseitigung
        von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere
        die Meeresumwelt, und die Beratung über
        Maßnahmen zur Vermeidung dieser Vermül-
        lung sowie
     3. die Information über die Auswirkungen einer
        nicht ordnungsgemäßen Verwertung und Be-
        seitigung von Abfällen auf Abwasseranlagen.“
5. § 69 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§ 53
     Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 3
     Satz 1“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Nummer 4 wird nach dem Wort „Aus-
     kunft“ das Wort „nicht,“ eingefügt.

6. Dem § 72 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirt-
  schaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021
  eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirt-
  schaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
  S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 gel-
  tenden Fassung anzuwenden.“

                       Artikel 3
                  Änderung des
             Wasserhaushaltsgesetzes
  Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 45h Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Begründung“
     das Wort „und“ gestrichen.

   b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
      Wort „und“ ersetzt.

   c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
      „5. Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richt-
          linie (EU) 2019/904 des Europäischen Parla-
          ments und des Rates vom 5. Juni 2019 über
          die Verringerung der Auswirkungen bestimm-
          ter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl.
          L 155 vom 12.6.2019, S. 1).“
2. Dem § 82 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maß-
   nahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU)
   2019/904.“

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 3. Juli 2021 in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b, Nummer 14
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 23
Buchstabe b, Nummer 25 Buchstabe b und c und
Nummer 34 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2022 in
Kraft.
    (3) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d, Nummer 7
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und c,
Nummer 9 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe ff, hh
und ii, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und Buch-
stabe d, Nummer 12 und Nummer 30 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa, bb, dd und ee und Buchstabe b
tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

   (4) Artikel 3 tritt am 14. Dezember 2021 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 9. Juni 2021
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Die Bundesministerin
                       für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                       Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1699. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 976861223d656887….