Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1699
BGBl. 2021 I S. 1699 · 58.582 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und
der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen1, 2
Vom 9. Juni 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Verpackungsgesetzes
Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 140) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht
vorangestellt:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Allgemeine Anforderungen an Verpackungen
§ 5 Beschränkungen des Inverkehrbringens
§ 6 Kennzeichnung zur Identifizierung des Ver-
packungsmaterials
Abschnitt 2
Inverkehrbringen von
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
§ 7 Systembeteiligungspflicht
§ 8 Branchenlösung
§ 9 Registrierung
§ 10 Datenmeldung
§ 11 Vollständigkeitserklärung
§ 12 Ausnahmen
Abschnitt 3
Sammlung, Rücknahme und Verwertung
§ 13 Getrennte Sammlung
§ 14 Pflichten der Systeme zur Sammlung, Ver-
wertung und Information
§ 15 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur
Rücknahme und Verwertung
§ 16 Anforderungen an die Verwertung
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/851 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur
Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom
14.6.2018, S. 109) sowie der Richtlinie (EU) 2019/904 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Ver-
ringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die
Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).
2
Dieses Gesetz wurde notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September
2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informations-
gesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
§ 17 Nachweispflichten
Abschnitt 4
Systeme
§ 18 Genehmigung und Organisation
§ 19 Gemeinsame Stelle
§ 20 Meldepflichten
§ 21 Ökologische Gestaltung der Beteiligungs-
entgelte
§ 22 Abstimmung
§ 23 Vergabe von Sammelleistungen
Abschnitt 5
Zentrale Stelle
§ 24 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung
§ 25 Finanzierung
§ 26 Aufgaben
§ 27 Registrierung von Sachverständigen und
sonstigen Prüfern
§ 28 Organisation
§ 29 Aufsicht und Finanzkontrolle
§ 30 Teilweiser Ausschluss des Wiederspruchs-
verfahrens und der aufschiebenden Wirkung
der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde
Abschnitt 6
Getränkeverpackungen
§ 30a Mindestrezyklatanteil bei bestimmten Ein-
wegkunststoffgetränkeflaschen
§ 31 Pfand- und Rücknahmepflichten für Ein-
weggetränkeverpackungen
§ 32 Hinweispflichten
Abschnitt 7
Minderung des
Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen
§ 33 Mehrwegalternative für Einwegkunststoff-
lebensmittelverpackungen und Einweg-
getränkebecher
§ 34 Erleichterungen für kleine Unternehmen und
Verkaufsautomaten
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 35 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
§ 36 Bußgeldvorschriften
§ 37 Einziehung
§ 38 Übergangsvorschriften

Anlage 1 Verpackungskriterien und -bei-
(zu § 3 Absatz 1) spiele
Anlage 2 Schadstoffhaltige Füllgüter im
(zu § 3 Absatz 7) Sinne von § 3 Absatz 7
Anlage 3 Anforderungen, unter denen
(zu § 5 Absatz 1 der in § 5 Absatz 1 Satz 1 fest-
Satz 2 Nummer 2) gelegte Schwermetallgrenzwert
nicht für Kunststoffkästen und
-paletten gilt
Anlage 4 Anforderungen, unter denen
(zu § 5 Absatz 1 der in § 5 Absatz 1 Satz 1 fest-
Satz 2 Nummer 4) gelegte Schwermetallgrenzwert
nicht für Glasverpackungen gilt
Anlage 5 Kennzeichnung von Verpackun-
(zu § 6) gen“.
2. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Von den kalenderjährlich erstmals in Verkehr ge-
brachten Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind ab
dem 1. Januar 2025 mindestens 77 Masseprozent
und ab dem 1. Januar 2029 mindestens 90 Masse-
prozent zum Zweck des Recyclings getrennt zu
sammeln; ausgenommen davon sind Einwegkunst-
stoffgetränkeflaschen nach § 30a Absatz 3.“
3. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 17
Absatz 2 und 3,“ die Angabe „§ 19 Absatz 2,“ ein-
gefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „652/2014
(ABl. L 189 vom 27.6.2014“ durch die Angabe
„2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
bis 4c eingefügt:
„(4a) Einwegkunststoffverpackungen sind Ein-
wegverpackungen, die ganz oder teilweise aus
Kunststoff bestehen.
(4b) Einwegkunststofflebensmittelverpackun-
gen sind Einwegkunststoffverpackungen, also
Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel,
für Lebensmittel, die
1. dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu
werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-
Gericht,
2. in der Regel aus der Verpackung heraus ver-
zehrt werden und
3. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden
oder Erhitzen verzehrt werden können;
keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen
in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen,
Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folien-
verpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittel-
inhalt.
(4c) Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind
Getränkeverpackungen in Flaschenform, ein-
schließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, mit
einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die
zugleich die Voraussetzungen einer Einweg-
kunststoffverpackung erfüllen.“
c) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a ein-
gefügt:
„(14a) Bevollmächtigter ist jede im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes niedergelassene natür-
liche oder juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne
Niederlassung im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämt-
liche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstel-
lerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.“
d) Nach Absatz 14a werden die folgenden Ab-
sätze 14b und 14c eingefügt:
„(14b) Elektronischer Marktplatz ist eine
Website oder jedes andere Instrument, mit des-
sen Hilfe Informationen über das Internet zur
Verfügung gestellt werden und die oder das es
Vertreibern, die nicht Betreiber des Markt-
platzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem
Namen in Verkehr zu bringen. Betreiber eines
elektronischen Marktplatzes ist jede natürliche
oder juristische Person oder rechtsfähige Per-
sonengesellschaft, die einen elektronischen
Marktplatz unterhält und es Vertreibern ermög-
licht, über diesen Marktplatz Waren in Verkehr
zu bringen.
(14c) Fulfilment-Dienstleister ist jede natür-
liche oder juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft, die im Rahmen einer Ge-
schäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden
Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung,
Verpacken, Adressieren und Versand von
Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat.
Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtver-
kehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-
Dienstleister.“
e) Folgender Absatz 21 wird angefügt:
„(21) Kunststoff ist ein Werkstoff bestehend
aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 18. De-
zember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zu-
lassung und Beschränkung chemischer Stoffe
(REACH), zur Schaffung einer Europäischen
Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie
1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung
(EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie
76/769/EWG des Rates sowie der Richt-
linien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG
und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396
vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) 2021/57 (ABl. L 24 vom 26.1.2021,
S. 19) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe
oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der
als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten
fungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe
aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch
modifiziert wurden.“
5. In § 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „so“ die Wörter „zu entwickeln,“ einge-
fügt.
6. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Beschränkungen des Inverkehrbringens von
Verpackungen nach § 3 der Einwegkunststoff-
verbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I

S. 95) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rück-
nahme“ die Wörter „vor dem Inverkehrbrin-
gen“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 33“ durch die
Angabe „§ 35 Absatz 1“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
„über“ die Wörter „; der Hersteller nach Absatz 1
Satz 1 bleibt jedoch zusätzlich selbst zur Regis-
trierung gemäß § 9 verpflichtet“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Hersteller dürfen systembeteiligungs-
pflichtige Verpackungen nicht in Verkehr brin-
gen, wenn sie sich mit diesen Verpackungen
nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System
beteiligt haben. Nachfolgende Vertreiber dür-
fen systembeteiligungspflichtige Verpackungen
nicht zum Verkauf anbieten und Betreiber eines
elektronischen Marktplatzes dürfen das An-
bieten von systembeteiligungspflichtigen Verpa-
ckungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn
sich die Hersteller mit diesen Verpackungen
nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System
beteiligt haben. Fulfilment-Dienstleister dürfen
keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten
Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungs-
pflichtige Verpackungen erbringen, wenn sich
die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht
gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System be-
teiligt haben; umfasst die Tätigkeit eines
Fulfilment-Dienstleisters das Verpacken von
Waren in systembeteiligungspflichtige Versand-
verpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren,
für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird,
hinsichtlich der Versandverpackungen als Her-
steller nach Absatz 1 Satz 1.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der
Zentralen Stelle vorzulegen“ durch die Wörter
„bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Die Pflichten nach § 15 Absatz 4 gelten
für die eine Branchenlösung betreibenden Her-
steller entsprechend.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 7
Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „von mit
Ware befüllten Verpackungen“ und die Wörter
„von systembeteiligungspflichtigen“ durch das
Wort „der“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Telefon-
und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse“
durch die Wörter „Telefonnummer sowie
die europäische oder nationale Steuernum-
mer“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird die folgende Num-
mer 2 eingefügt:
„2. im Falle einer Bevollmächtigung nach
§ 35 Absatz 2:
a) Name, Anschrift und Kontaktdaten
des Bevollmächtigten entsprechend
Nummer 1 sowie
b) die schriftliche Beauftragung durch
den Hersteller;“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
nach dem Wort „Kennnummer“ werden
die Wörter „und E-Mail-Adresse“ eingefügt
und die Wörter „, einschließlich der euro-
päischen oder nationalen Steuernummer
des Herstellers“ werden durch die Wör-
ter „; im Falle einer Bevollmächtigung die
gleichen Angaben zum Bevollmächtigten“
ersetzt.
ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
ff) In der neuen Nummer 5 wird das Wort
„systembeteiligungspflichtigen“ gestrichen.
gg) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
Nummern 6 und 7.
hh) Die neuen Nummern 6 und 7 werden wie
folgt gefasst:
„6. Angaben zu den Verpackungen, die der
Hersteller in Verkehr bringt, aufge-
schlüsselt nach systembeteiligungs-
pflichtigen Verpackungen gemäß § 3
Absatz 8, den jeweiligen Verpackungen
gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 5 und Einweggetränkeverpackungen,
die gemäß § 31 der Pfandpflicht unter-
liegen;
7. Erklärung, dass sämtliche Angaben nach
diesem Absatz der Wahrheit entspre-
chen.“
ii) Folgender Satz wird angefügt:
„Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben
darüber hinaus eine Erklärung abzugeben,
dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Be-
teiligung an einem oder mehreren Systemen
oder durch eine oder mehrere Branchen-
lösungen erfüllen; im Falle einer vollstän-
digen Übertragung der Systembeteiligungs-
pflicht gemäß § 7 Absatz 2 auf einen oder
mehrere Vorvertreiber haben sie stattdessen
zu erklären, dass sie nur bereits system-
beteiligte Serviceverpackungen in Verkehr
bringen.“
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „und 4“ wird durch die Wörter
„, 2 Buchstabe a und Nummer 5“ ersetzt.
bb) Die neue Angabe „Nummer 5“ wird durch
die Wörter „Nummern 5 und 6“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
„systembeteiligungspflichtige“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „anbieten“
die Wörter „und Betreiber eines elektro-
nischen Marktplatzes dürfen das Anbieten
von Verpackungen zum Verkauf nicht er-
möglichen“ und nach dem Wort „ordnungs-
gemäß“ die Wörter „nach Absatz 1“ ein-
gefügt und die Wörter „entgegen Absatz 1“
gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in
§ 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten
in Bezug auf Verpackungen erbringen, wenn
die Hersteller dieser Verpackungen nicht
oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1
registriert sind.“
10. Dem § 10 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach
den in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten
Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien
sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusam-
menzufassen. Verbundverpackungen, die gemäß
§ 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet werden, sind der
entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen.“
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach der Angabe „Ab-
satz 2“ die Wörter „Satz 1 und 2“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Ab-
satz 3 Satz 4 verwertet wurden, sind der
entsprechenden Hauptmaterialart zuzuord-
nen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „gemäß
§ 2 des Signaturgesetzes“ gestrichen.
12. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten
nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbrau-
cher abgegeben werden.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Aus-
nahme von § 9, gelten nicht für
1. Mehrwegverpackungen,
2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31
der Pfandpflicht unterliegen,
3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füll-
güter.“
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Im Hinblick auf Einwegkunststoffverpackungen
müssen die Systeme darüber hinaus über Fol-
gendes informieren:
1. über die Auswirkungen einer Vermüllung auf
die Umwelt, insbesondere auf die Meeres-
umwelt, sowie
2. über Maßnahmen zur Vermeidung dieser
Vermüllung, insbesondere über die Verfüg-
barkeit von Mehrwegverpackungen als Alter-
native zu den in Teil G des Anhangs der
Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019
über die Verringerung der Auswirkungen be-
stimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
(ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) genannten
Einwegkunststoffverpackungen.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Systeme haben die folgenden In-
formationen auf ihren Internetseiten zu ver-
öffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren:
1. ihre Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,
2. die von den beteiligten Herstellern geleiste-
ten Entgelte je in Verkehr gebrachter system-
beteiligungspflichtiger Verpackung oder je
Masseeinheit an systembeteiligungspflich-
tigen Verpackungen und
3. das Verfahren, das sie zur Auswahl der
Abfallbewirtschaftungseinrichtungen verwen-
den, soweit diese nicht nach den Vorgaben
des § 23 ausgewählt werden.
Dies gilt nicht, wenn es sich um ein Geschäfts-
geheimnis handelt. Die Zentrale Stelle kann bei
Zweifeln an dem Vorliegen eines Geschäftsge-
heimnisses von den Systemen eine Begründung
in Textform verlangen, warum es sich bei der
nicht veröffentlichten Information um ein Ge-
schäftsgeheimnis handelt.“
14. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „ist,“
das Wort „und“ gestrichen.
bbb) Der Nummer 4 wird das Wort „oder“
angefügt.
ccc) Nach Nummer 4 wird folgende Num-
mer 5 eingefügt:
„5. Mehrwegverpackungen“.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Letztvertreiber von Verpackungen nach
Satz 1 müssen die Endverbraucher durch
geeignete Maßnahmen in angemessenem
Umfang über die Rückgabemöglichkeit und
deren Sinn und Zweck informieren.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Über die Erfüllung der Rücknahme- und
Verwertungsanforderungen ist Nachweis zu
führen.“
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Zur Bewertung der Richtigkeit und Voll-
ständigkeit der Dokumentation sind ge-

eignete Mechanismen zur Selbstkontrolle
einzurichten.“
cc) In dem neuen Satz 7 wird das Wort „Sie“
durch die Wörter „Die Dokumentation“ er-
setzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Hersteller und in der Lieferkette nachfol-
gende Vertreiber von Verpackungen nach Ab-
satz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen
und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um
ihren Pflichten nach dieser Vorschrift nach-
zukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer
Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur
Selbstkontrolle einzurichten.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach der An-
gabe „Satz 2“ die Wörter „sowie die Pflich-
ten nach Absatz 4“ eingefügt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „5“ durch die An-
gabe „6“ ersetzt.
15. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „kann“ durch
das Wort „ist“ und werden die Wörter „ange-
rechnet werden“ durch das Wort „anzurechnen“
ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Ver-
bringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006,
S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des
Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung ge-
meinsamer Regeln und Verfahren für die Ver-
bringung bestimmter Arten von Abfällen in be-
stimmte nicht der OECD angehörende Länder
(ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 6) und der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission
vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der
Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in
bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss
C(92)39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kon-
trollverfahren gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 259/93 des Rates (ABl. L 185 vom 17.7.1999,
S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Ver-
bringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11)
geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung und mit der Verordnung (EG)
Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. Novem-
ber 2007 über die Ausfuhr von bestimmten
in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur
Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staa-
ten, für die der OECD-Beschluss über die Kon-
trolle der grenzüberschreitenden Verbringung
von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007,
S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 733/2014 (ABl. L 197 vom 4.7.2014, S. 10)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
16. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Ab-
satz 3 Satz 4 verwertet wurden, sind der
entsprechenden Hauptmaterialart zuzuord-
nen.“
bb) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Dabei“
durch die Wörter „Im Mengenstromnach-
weis“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Zur Bewertung der Richtigkeit und Voll-
ständigkeit des Mengenstromnachweises
haben die Systeme geeignete Mechanismen
zur Selbstkontrolle einzurichten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Zentralen
Stelle“ gestrichen und die Wörter „schriftlich
vorzulegen“ durch die Wörter „elektronisch
bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen“ er-
setzt.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 ist
mit einer qualifizierten elektronischen Signa-
tur zu versehen. Die Zentrale Stelle kann für
die Hinterlegung die Verwendung bestimm-
ter elektronischer Formulare und Eingabe-
masken sowie eine bestimmte Verschlüsse-
lung vorschreiben.“
17. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Genehmigung und Organisation“.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „verfügt
und“ durch das Wort „verfügt,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
„4. finanziell leistungsfähig ist und“.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Anforderungen an die finanzielle
Leistungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4 sind erfüllt, wenn das System nachweist,
dass es alle bestehenden und voraussichtlichen
Verpflichtungen unter realistischen Annahmen
über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen
kann. Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines
Systems ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenz-
verfahren über dieses System eröffnet worden
ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt
Rückstände an Steuern oder Sozialversiche-
rungsbeiträgen bestehen, die aus der Unter-
nehmenstätigkeit resultieren. Die Behörde nach

Absatz 1 Satz 1 prüft die finanzielle Leistungs-
fähigkeit insbesondere anhand des handels-
rechtlichen Jahresabschlusses oder, falls ein
System keinen handelsrechtlichen Jahresab-
schluss vorlegen kann, anhand einer Vermö-
gensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich
anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsbe-
richts. Jedes System hat dabei mindestens die
folgenden Angaben zu machen:
1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bank-
guthaben sowie zugesagte Überziehungs-
kredite und Darlehen,
2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Ver-
mögensgegenstände,
3. Betriebskapital,
4. Belastungen des Betriebsvermögens,
5. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann von
dem System die Übermittlung weiterer für die
Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen
verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter
Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Spar-
kasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines ver-
eidigten Buchprüfers. Die Behörde nach Ab-
satz 1 Satz 1 übermittelt der Zentralen Stelle
die Unterlagen zum Nachweis der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Systems und kann dabei
von der Zentralen Stelle eine Einschätzung zur
finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems an-
fordern.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 soll
verlangen, dass ein System eine angemessene,
insolvenzfeste Sicherheit für den Fall leistet,
dass es oder die von ihm beauftragten Dritten
Pflichten nach diesem Gesetz, aus der Abstim-
mungsvereinbarung nach § 22 Absatz 1 oder
aus den Vorgaben nach § 22 Absatz 2 nicht,
nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß er-
füllen und den öffentlich-rechtlichen Entsor-
gungsträgern oder den zuständigen Behörden
dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Ver-
luste entstehen. Angemessen im Sinne von
Satz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel,
wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate
nicht überschreitet. Ein Überschreiten des
Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten Be-
gründung.“
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Systeme sind verpflichtet, die orga-
nisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren
Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen.
Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung
geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle
einzurichten.“
18. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-
gefügt:
„5. Benennung der gemeinsamen Vertreter ge-
mäß § 22 Absatz 7 Satz 1;“.
b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
Nummern 6 und 7.
19. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Materialart und“ werden durch
die Wörter „den in § 16 Absatz 2 Satz 1
und 2 genannten Materialarten und der“ er-
setzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Ab-
satz 3 Satz 4 verwertet werden, sind der
entsprechenden Hauptmaterialart zuzuord-
nen.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Jedes System ist verpflichtet, bis zum
1. Juli des auf das jeweilige Geschäftsjahr fol-
genden Kalenderjahres seinen handelsrecht-
lichen Jahresabschluss oder, falls ein System
keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vor-
legen kann, eine Vermögensübersicht sowie in
beiden Fällen zusätzlich einen handelsrecht-
lichen Prüfungsbericht elektronisch an die Zen-
trale Stelle zu melden. Jedes System hat dabei
mindestens die in § 18 Absatz 1a Satz 4 ge-
nannten Angaben zu machen. § 18 Absatz 1a
Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Vorliegen
von Anhaltspunkten für eine fehlende finanzielle
Leistungsfähigkeit oder für die Unvollständigkeit
der übermittelten Meldungen kann die Zentrale
Stelle von den betroffenen Systemen die
elektronische Übermittlung weiterer für die
Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen
verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter
Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Spar-
kasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines
vereidigten Buchprüfers.“
20. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 wird je-
weils das Wort „Recyclaten“ durch das Wort
„Rezyklaten“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beteili-
gungsentgelte“ die Wörter „im vorangegan-
genen Kalenderjahr“ eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie kann im Einvernehmen mit dem Um-
weltbundesamt verbindliche Vorgaben hin-
sichtlich der Form der Berichte beschließen
und veröffentlichen.“
21. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit kann das Einver-
nehmen nach Absatz 2 Satz 1 und die Zustimmung
nach Absatz 3 Satz 3, auch nachdem sie unan-
fechtbar geworden sind, mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen, wenn die tatsächlichen Ver-
hältnisse nicht mehr den Anforderungen des Ab-
satzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 entsprechen. Es
wird unwiderleglich vermutet, dass die tatsäch-
lichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen
des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 entsprechen,
wenn der Anteil der in einem Kalenderjahr von
den Mitgliedsunternehmen der im Kuratorium ver-
tretenen Verbände an Systemen beteiligten oder

über Branchenlösungen zurückgenommenen Ver-
packungen auf unter 75 Prozent der insgesamt in
dem jeweils gleichen Kalenderjahr an Systemen
beteiligten oder über Branchenlösungen zurückge-
nommenen Verpackungen sinkt.“
22. Dem § 25 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Das Umweltbundesamt kann Auskünfte sowie die
Vorlage weiterer Unterlagen und sonstiger Daten
von der Zentralen Stelle verlangen, soweit dies für
die Prüfung der Bescheinigungen nach Satz 2, der
Dokumentation der zugrunde liegenden Methode
der Bemessung des Umlageaufkommens, der
Durchführung der Nachkalkulation oder deren An-
wendung durch die Zentrale Stelle oder für die Prü-
fung der Angemessenheit der Höhe des Umlage-
aufkommens, einschließlich der Nachkalkulation,
erforderlich ist.“
23. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „mit“ die
Wörter „den Registerangaben nach § 9,“ einge-
fügt.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
gefügt:
„6a. kann von den Systemen eine Begründung
gemäß § 14 Absatz 4 Satz 3 verlangen,
prüft die übermittelte Begründung und in-
formiert im Fall fortbestehender Zweifel
am Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen
unverzüglich die zuständigen Landesbe-
hörden über das Ergebnis der Prüfung,“.
c) In Nummer 7 wird das Wort „vorgelegten“ durch
das Wort „hinterlegten“ und die Angabe „2“
durch die Angabe „4“ ersetzt und werden nach
dem Wort „Landesbehörden“ die Wörter „und
die Systeme“ eingefügt.
d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-
gefügt:
„7a. prüft auf Anforderung der zuständigen
Landesbehörden die gemäß § 18 Absatz 1a
Satz 6 übermittelten Unterlagen und teilt
den zuständigen Landesbehörden ihre Ein-
schätzung zur finanziellen Leistungsfähig-
keit des Systems mit,“.
e) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-
gefügt:
„8a. prüft die gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 über-
mittelten Meldungen der Systeme, kann
erforderlichenfalls Anordnungen nach § 20
Absatz 5 Satz 4 erteilen und informiert un-
verzüglich die zuständigen Landesbehör-
den, wenn ein System keine Meldung nach
§ 20 Absatz 5 Satz 1 übermittelt hat oder
die Anhaltspunkte nach § 20 Absatz 5
Satz 4 nicht zur Überzeugung der Zentra-
len Stelle ausräumen kann,“.
f) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a
eingefügt:
„10a. kann gemäß § 21 Absatz 2 Satz 3 im Ein-
vernehmen mit dem Umweltbundesamt
verbindliche Vorgaben hinsichtlich der
Form der Berichte nach § 21 Absatz 2
Satz 1 beschließen und veröffentlichen,“.
g) In Nummer 19 wird die Angabe „4“ durch die
Angabe „5“ ersetzt.
h) In Nummer 21 wird die Angabe „34“ durch die
Angabe „36“ ersetzt.
i) In Nummer 22 werden nach den Wörtern „§ 11
Absatz 3 Satz 3“ die Wörter „, die Hinterlegung
der Mengenstromnachweise nach § 17 Absatz 3
Satz 3“ eingefügt.
j) In Nummer 23 wird das Komma am Ende durch
die Wörter „; sie kann hierzu Verwaltungsvor-
schriften erlassen,“ ersetzt.
24. Dem § 31 wird folgender § 30a vorangestellt:
„§ 30a
Mindestrezyklatanteil bei
bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen
(1) Hersteller von Einwegkunststoffgetränke-
flaschen, die hauptsächlich aus Polyethylen-
terephthalat bestehen, dürfen diese Flaschen ab
dem 1. Januar 2025 nur in Verkehr bringen, wenn
sie jeweils zu mindestens 25 Masseprozent aus
Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab dem 1. Januar
2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einweg-
kunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in
Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens
30 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten be-
stehen.
(2) Ein Hersteller von Einwegkunststoffgetränke-
flaschen kann die Vorgaben nach Absatz 1 auch
dadurch erfüllen, dass die Gesamtmasse der von
ihm in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten
Einwegkunststoffgetränkeflaschen einen entspre-
chenden Kunststoffrezyklatanteil aufweist. In die-
sem Fall hat er Art und Masse der von ihm für
die Flaschenproduktion eingesetzten Kunststoff-
rezyklate sowie der insgesamt für die Flaschenpro-
duktion verwendeten Kunststoffe in nachprüfbarer
Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der
zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der
Hersteller ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen-
dung auf Einwegkunststoffgetränkeflaschen,
1. bei denen der Flaschenkörper aus Glas oder
Metall besteht und lediglich die Verschlüsse,
Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen
aus Kunststoff sind;
2. die für flüssige Lebensmittel für besondere
medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säug-
linge und Kleinkinder, Lebensmittel für beson-
dere medizinische Zwecke und Tagesrationen für
gewichtskontrollierende Ernährung und zur Auf-
hebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der
Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG
und 2006/141/EG der Kommission, der Richt-
linie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates sowie der Verordnungen (EG)
Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates
und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013,
S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2017/1091 (ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 5) ge-

ändert worden ist, bestimmt sind und dafür ver-
wendet werden.“
25. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „er-
möglicht“ die Wörter „und auf einer Internetseite
in geeignetem Umfang Informationen für den
Endverbraucher zum Rücknahme- und Sammel-
system für pfandpflichtige Einweggetränke-
verpackungen und zur Verwertung der zu-
rückgenommenen Verpackungen veröffentlicht“
eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „gilt“ durch die
Wörter „und Absatz 3 Satz 3 bis 7 gelten“ er-
setzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 Buchstabe g wird wie folgt ge-
fasst:
„g) sonstige trinkbare Milcherzeugnisse ge-
mäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Milch-
und Margarinegesetzes vom 25. Juli
1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar
2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung, insbe-
sondere Joghurt und Kefir, wenn den
sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen
kein Stoff zugesetzt ist, der in der An-
lage 8 der Fruchtsaft- und Erfrischungs-
getränke- und Teeverordnung vom
24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
18. Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung aufgeführt ist;“.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 gilt
nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 Buch-
stabe a bis e, h und i genannten Getränke
sowie ab dem 1. Januar 2024 außerdem die
in Buchstabe f und g genannten Getränke in
Einwegkunststoffgetränkeflaschen abgefüllt
sind; § 30a Absatz 3 gilt entsprechend.
Ferner gilt die Ausnahme nach Satz 1 Num-
mer 7 nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7
genannten Getränke in Getränkedosen ab-
gefüllt sind.“
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 sowie
Vertreiber nach Absatz 2 Satz 1 sind verpflich-
tet, die finanziellen und organisatorischen Mittel
vorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem
Gesetz nachzukommen. Zur Bewertung ihrer Fi-
nanzverwaltung zur ordnungsgemäßen Erfüllung
ihrer Pflichten nach diesem Gesetz haben sie
geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle ein-
zurichten.“
26. In § 32 Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 11 des
Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396)“
durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394)“ ersetzt und nach
den Wörtern „worden ist,“ die Wörter „in der je-
weils geltenden Fassung“ eingefügt.
27. Nach § 32 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:
„Abschnitt 7
Minderung des
Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen
§ 33
Mehrwegalternative
für Einwegkunststofflebensmittel-
verpackungen und Einweggetränkebecher
(1) Letztvertreiber von Einwegkunststofflebens-
mittelverpackungen und von Einweggetränke-
bechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit
Waren befüllt werden, sind ab dem 1. Januar 2023
verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen an-
gebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens je-
weils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf
anzubieten. Die Letztvertreiber dürfen dabei die
Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpa-
ckung nicht zu einem höheren Preis oder zu
schlechteren Bedingungen anbieten als die Ver-
kaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Ein-
wegverpackung. Satz 1 und 2 gelten nicht für den
Vertrieb durch Verkaufsautomaten, die in Betrieben
zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zu-
gänglich aufgestellt sind.
(2) Letztvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 sind
verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufs-
stelle durch deutlich sicht- und lesbare Informa-
tionstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, die
Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten, hin-
zuweisen. Im Fall einer Lieferung von Waren ist
dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstel-
lungsmedien entsprechend zu geben.
(3) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 be-
schränkt sich die Rücknahmepflicht für Letzt-
vertreiber nach Absatz 1 Satz 1 auf diejenigen
Mehrwegverpackungen, die sie in Verkehr ge-
bracht haben.
§ 34
Erleichterungen für
kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten
(1) Letztvertreiber nach § 33 Absatz 1 Satz 1 mit
insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren
Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschrei-
tet, können die Pflicht nach § 33 Absatz 1 Satz 1
auch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher an-
bieten, die Waren in von diesem zur Verfügung ge-
stellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen; im Fall ei-
ner Lieferung von Waren gelten als Verkaufsfläche
zusätzlich alle Lager- und Versandflächen. Bei der
Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teil-
zeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchent-
lichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden
mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75
zu berücksichtigen. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
sprechend.
(2) Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten
können Letztvertreiber die Pflicht nach § 33 Ab-
satz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie dem End-
verbraucher anbieten, die Waren in von diesem
zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse ab-
zufüllen. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Letztvertreiber, welche die Erleichterung
nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, sind
verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufs-
stelle durch deutlich sicht- und lesbare Informa-
tionstafeln oder -schilder auf das Angebot, die
Waren in vom Endverbraucher zur Verfügung ge-
stellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen, hinzuwei-
sen. Im Falle einer Lieferung von Waren ist dieser
Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungs-
medien entsprechend zu geben.“
28. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.
29. Der bisherige § 33 wird § 35 und wie folgt gefasst:
„§ 35
Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
(1) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten kön-
nen Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftra-
gen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für
die Registrierung nach § 9 und nicht für die Abgabe
von Datenmeldungen nach § 10.
(2) Hersteller, die keine Niederlassung im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes haben, können
einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung
ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit
Ausnahme der Registrierung nach § 9, beauftra-
gen. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese
Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses
Gesetzes. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevoll-
mächtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder Her-
steller darf nur einen Bevollmächtigten beauftra-
gen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich
und in deutscher Sprache zu erfolgen.“
30. Der bisherige § 34 wird § 36 und wie folgt ge-
ändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1
Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 1“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden
Nummern 5 und 5a eingefügt:
„5. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 2 oder § 9
Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum
Verkauf anbietet oder das Anbieten
einer Verpackung zum Verkauf ermög-
licht,
5a. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 3 erster
Halbsatz oder § 9 Absatz 5 Satz 3 eine
in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannte Tätig-
keit erbringt,“.
cc) In Nummer 6 wird das Wort „vorlegt“ durch
das Wort „hinterlegt“ ersetzt.
dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die
Nummern 6 bis 9.
ee) Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben.
ff) In den Nummern 14 bis 16 wird jeweils die
Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
gg) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3, auch in
Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 3,
oder § 15 Absatz 5 Satz 5 einen Nach-
weis nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise führt,“.
hh) Nach Nummer 20 wird folgende Num-
mer 20a eingefügt:
„20a. entgegen § 30a Absatz 1 eine Einweg-
kunststoffgetränkeflasche in Verkehr
bringt,“.
ii) In Nummer 26 wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.
jj) In Nummer 27 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
kk) Die folgenden Nummern 28 bis 30 werden
angefügt:
„28. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 eine
Ware in einer Mehrwegverpackung
nicht anbietet,
29. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, auch in
Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 3
oder Absatz 2 Satz 2, eine Verkaufs-
einheit zu einem höheren Preis oder
zu schlechteren Bedingungen anbietet
oder
30. entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, oder § 34 Ab-
satz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, einen Hinweis nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht in der
vorgegebenen Weise gibt.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „5,“ die An-
gabe „5a,“ eingefügt und die Angabe „9“ durch
die Angabe „8“ ersetzt.
31. Nach § 36 wird folgender § 37 eingefügt:
„§ 37
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1
begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-
keit bezieht, oder
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor-
bereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist anzuwenden.“
32. Der bisherige § 35 wird § 38.
33. Dem § 38 werden die folgenden Absätze 6 und 7
angefügt:
„(6) Systeme, denen bis zum Ablauf des 3. Juli
2021 eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1
erteilt worden ist, gelten so lange als finanziell leis-
tungsfähig nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
bis die Zentrale Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2
Nummer 8a die gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 bis
zum 1. Juli 2022 zu übermittelnden Meldungen
der Systeme geprüft hat. Die Zentrale Stelle stellt
der zuständigen Landesbehörde die Meldungen
nach Satz 1 zur Verfügung.
(7) Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Ge-
tränkedosen, die ab dem 1. Januar 2022 erstmals

der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen
gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 unterliegen und die
bereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller in
Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum
1. Juli 2022 von jedem weiteren Vertreiber auf allen
Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgege-
ben werden, ohne dass ein Pfand erhoben werden
muss.“
34. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb
im Einzelhandel dem Selbstbedienungs-
verbot nach § 8 Absatz 4 der Chemikalien-
Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017
(BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt
durch Artikel 300 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, unterliegen würden,“.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 4 Ab-
satz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666)“ durch die Wörter „Artikel 278 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)“
ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „(EU) 2015/1221
(ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10)“ durch die
Angabe „(EU) 2020/1677 (ABl. L 379 vom
13.11.2020, S. 3)“ ersetzt.
35. In Anlage 5 wird jeweils das Wort „Polyethylen-
terephtalat“ durch das Wort „Polyethylen-
terephthalat“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2873) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) nach dem Milch- und Margarinegesetz
vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung,“.
bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) nach dem Pflanzenschutzgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512),
das zuletzt durch Artikel 278 der Verord-
nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, in der jeweils gel-
tenden Fassung sowie“.
b) Nummer 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„2. tierische Nebenprodukte, soweit diese nach
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschrif-
ten für nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmte tierische Nebenprodukte und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
(Verordnung über tierische Nebenprodukte)
(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung, nach den zu
ihrer Durchführung ergangenen Rechts-
akten der Europäischen Union, nach dem
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zu-
letzt durch Artikel 279 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Ge-
winnen und Aufbereiten sowie bei der damit
zusammenhängenden Lagerung von Boden-
schätzen in Betrieben anfallen, die der
Bergaufsicht unterstehen und die nach
dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung und den auf Grund des
Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen unter Bergaufsicht entsorgt wer-
den,“.
2. § 30 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 Buchstabe b wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. Maßnahmen, die zur Umsetzung der Arti-
kel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 ge-
troffen wurden.“
3. § 33 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe l wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Buchstabe m wird nach dem Komma am Ende
das Wort „sowie“ eingefügt.
c) Folgender Buchstabe n wird angefügt:
„n) Maßnahmen, die zur Umsetzung der Artikel 4
bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 getroffen
wurden,“.
4. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Beratung ist insbesondere hinzuweisen
auf
1. die Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers und, soweit möglich, auf
die Einrichtungen sonstiger natürlicher oder
juristischer Personen, durch die Erzeugnisse,
die kein Abfall sind, erfasst und einer Wieder-
verwendung zugeführt werden, und
2. die Verfügbarkeit von Mehrwegprodukten,
insbesondere als Alternative zu den Einweg-
kunststoffprodukten nach Artikel 3 Nummer 2
der Richtlinie (EU) 2019/904.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Beratung umfasst auch
1. die Beratung über die möglichst ressourcen-
schonende Bereitstellung von Sperrmüll,

2. die Information über die Auswirkungen einer
Vermüllung oder einer sonstigen nicht ord-
nungsgemäßen Verwertung und Beseitigung
von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere
die Meeresumwelt, und die Beratung über
Maßnahmen zur Vermeidung dieser Vermül-
lung sowie
3. die Information über die Auswirkungen einer
nicht ordnungsgemäßen Verwertung und Be-
seitigung von Abfällen auf Abwasseranlagen.“
5. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§ 53
Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 3
Satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 4 wird nach dem Wort „Aus-
kunft“ das Wort „nicht,“ eingefügt.
6. Dem § 72 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirt-
schaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021
eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 gel-
tenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 45h Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Begründung“
das Wort „und“ gestrichen.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richt-
linie (EU) 2019/904 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 5. Juni 2019 über
die Verringerung der Auswirkungen bestimm-
ter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl.
L 155 vom 12.6.2019, S. 1).“
2. Dem § 82 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maß-
nahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU)
2019/904.“
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 3. Juli 2021 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b, Nummer 14
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 23
Buchstabe b, Nummer 25 Buchstabe b und c und
Nummer 34 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2022 in
Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d, Nummer 7
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und c,
Nummer 9 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe ff, hh
und ii, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und Buch-
stabe d, Nummer 12 und Nummer 30 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa, bb, dd und ee und Buchstabe b
tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(4) Artikel 3 tritt am 14. Dezember 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1699. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 976861223d656887….