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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1739

BGBl. 2015 I S. 1739 · 157.891 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1739 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1739
                                      Gesetz
                            zur Neuordnung des Rechts
                    über das Inverkehrbringen, die Rücknahme
    und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten1, 2
                                                          Vom 20. Oktober 2015

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                     Gesetz
           über das Inverkehrbringen,
  die Rücknahme und die umweltverträgliche
Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)

                      Inhaltsübersicht
                             Abschnitt 1

                     Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen

                             Abschnitt 2

               Pflichten beim Inverkehrbringen
              von Elektro- und Elektronikgeräten

§ 4 Produktkonzeption
§ 5 Einrichten der Gemeinsamen Stelle

1
  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elek-

  tro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
2
  Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
  ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204
  vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der
  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

§ 6 Registrierung
§ 7 Finanzierungsgarantie
§ 8 Niederlassungspflicht, Beauftragung und Benennung eines
    Bevollmächtigten
§ 9 Kennzeichnung

                         Abschnitt 3
                 Sammlung und Rücknahme

§ 10 Getrennte Erfassung
§ 11 Verordnungsermächtigungen

                       Unterabschnitt 1

                Sammlung und Rücknahme
           von Altgeräten aus privaten Haushalten
§ 12 Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten
     Haushalten
§ 13 Sammlung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
     träger

§ 14 Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffent-
     lich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 15 Aufstellen von Behältnissen durch die Hersteller oder deren
     Bevollmächtigte
§ 16 Rücknahmepflicht der Hersteller

§ 17 Rücknahmepflicht der Vertreiber

§ 18 Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten

                       Unterabschnitt 2

                Rücknahme von Altgeräten
            anderer Nutzer als privater Haushalte

§ 19 Rücknahme durch den Hersteller
BGBl. 2015, Seite 1740 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1740
                         Abschnitt 4
                    Behandlungs- und
             Verwertungspflichten, Verbringung
§ 20   Behandlung und Beseitigung
§ 21   Zertifizierung

§ 22   Verwertung
§ 23   Anforderungen an die Verbringung
§ 24   Verordnungsermächtigungen

                         Abschnitt 5

       Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten

§ 25 Anzeigepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
     träger, der Hersteller sowie deren Bevollmächtigter, der
     Vertreiber und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen

§ 26 Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsor-
     gungsträger
§ 27 Mitteilungspflichten der Hersteller
§ 28 Informationspflichten der Hersteller
§ 29 Mitteilungspflichten der Vertreiber
§ 30 Mitteilungspflichten der entsorgungspflichtigen Besitzer
     nach § 19

                         Abschnitt 6

                     Gemeinsame Stelle

§ 31 Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
§ 32 Mitteilungen der Gemeinsamen Stelle an das Umweltbun-
     desamt, Landesbehörden und andere öffentliche Stellen
§ 33 Befugnisse der Gemeinsamen Stelle
§ 34 Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle

§ 35 Organisation der Gemeinsamen Stelle

                         Abschnitt 7
                    Zuständige Behörde
§ 36 Zuständige Behörde
§ 37 Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit
     der Registrierung
§ 38 Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
§ 39 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

                         Abschnitt 8

                          Beleihung

§ 40 Ermächtigung zur Beleihung
§ 41 Aufsicht
§ 42 Beendigung der Beleihung

                         Abschnitt 9

                   Schlussbestimmungen
§ 43   Beauftragung Dritter

§ 44   Widerspruch und Klage
§ 45   Bußgeldvorschriften
§ 46   Übergangsvorschriften

Anlage 1 Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronik-
         geräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Ab-
         satz 1 fallen
Anlage 2 Angaben bei der Registrierung
Anlage 3 Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektro-
         nikgeräten
Anlage 4 Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen
         von Altgeräten
Anlage 5 Technische Anforderungen an Standorte für die Lage-
         rung und Behandlung von Altgeräten
Anlage 6 Mindestanforderungen an die Verbringung von ge-
         brauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen
         es sich möglicherweise um Altgeräte handelt

                       Abschnitt 1
               Allgemeine Vorschriften

                            §1

              Abfallwirtschaftliche Ziele

   Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produkt-
verantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes für Elektro- und Elektronikgeräte fest. Es
bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von
Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die

Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling
und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle,

um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren
und dadurch die Effizienz der Ressourcennutzung zu

verbessern. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu er-
reichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Ver-
pflichteten regeln.

                            §2
                  Anwendungsbereich
  (1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronik-

geräte, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:

 1. Haushaltsgroßgeräte,

 2. Haushaltskleingeräte,
 3. Geräte der Informations- und Telekommunikations-
    technik,

 4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photo-

    voltaikmodule,
 5. Beleuchtungskörper,
 6. elektrische und elektronische Werkzeuge,
 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte,
 8. Medizinprodukte,

 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente,
10. automatische Ausgabegeräte.
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1

sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte.

   (2) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Elektro- und
Elektronikgeräte:

 1. Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicher-
    heitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland

    dienen, einschließlich Waffen, Munition und Wehr-
    material, die nur für militärische Zwecke bestimmt
    sind,

 2. Geräte, die

    a) als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungs-
       bereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder
       nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
       fällt, in dieses eingebaut sind und

    b) ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen
       Gerätes erfüllen können,
 3. Glühlampen,

 4. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Welt-
    raum,
 5. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,

 6. ortsfeste Großanlagen; dieses Gesetz gilt jedoch
    für Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen
    konzipiert und darin eingebaut sind,
BGBl. 2015, Seite 1741 — Originalseite als Abbildung
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 7. Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförde-
    rung; dieses Gesetz gilt jedoch für elektrische Zwei-

    radfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht

    erforderlich ist,

 8. bewegliche Maschinen,

 9. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der For-
    schung und Entwicklung speziell entworfen wurden
    und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereit-
    gestellt werden, und
10. medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, bei
    denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf
    ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive
    implantierbare medizinische Geräte.

   (3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vor-

schriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz,

mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54, und die-

jenigen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden

Fassung anzuwenden, die auf der Grundlage des Kreis-

laufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 31. Mai 2012
geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes er-
lassen wurden. Die §§ 27, 47 Absatz 1 bis 6, § 50 Ab-
satz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die
§§ 60, 62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
gelten entsprechend. Rechtsvorschriften, die beson-
dere Anforderungen an die Bewirtschaftung von Alt-
geräten oder an die Produktkonzeption enthalten, so-
wie solche, die aus Gründen der Sicherheit im Zusam-
menhang mit der Beförderung gefährlicher Güter er-
lassen sind, bleiben unberührt. Die Nachweispflichten
nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Ein-
richtungen zur Erfassung und Erstbehandlung von Alt-
geräten. Abweichend von Satz 1 gelten § 17 Absatz 4
Satz 1 und § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für
aus Altgeräten ausgebaute Bauteile, Unterbaugruppen
und Verbrauchsmaterialien.

                          §3
                 Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Gesetzes sind
 1. Elektro- und Elektronikgeräte:
   Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung
   von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung
   von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind und
   a) zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektri-
      schen Strömen oder elektromagnetischen Feldern
      abhängig sind oder
   b) der Erzeugung, Übertragung und Messung von
      elektrischen Strömen und elektromagnetischen
      Feldern dienen;
 2. Geräteart:
   Zusammenfassung von Geräten innerhalb einer
   Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung
   oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale auf-
   weisen;
 3. Altgeräte:

   Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne

   des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts-

   gesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unter-

   baugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum
   Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil
   des Altgerätes sind;

4. historische Altgeräte:

  a) Altgeräte, die vor dem 13. August 2005 in Ver-

     kehr gebracht wurden, oder

  b) Leuchten aus privaten Haushalten und Photovol-

     taikmodule, die Altgeräte sind und vor dem
     24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden;

5. Altgeräte aus privaten Haushalten:
  Altgeräte aus privaten Haushaltungen im Sinne des
  Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie Altgeräte aus
  sonstigen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaf-
  fenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte
  mit der Beschaffenheit und Menge von üblicher-
  weise in privaten Haushaltungen anfallenden Alt-

  geräten vergleichbar ist; Elektro- und Elektronik-

  geräte, die sowohl von privaten Haushalten als

  auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten

  genutzt werden, gelten, wenn sie Abfall werden, als

  Altgeräte aus privaten Haushalten;

6. Anbieten:
  das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit
  auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete
  Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen
  von Elektro- oder Elektronikgeräten im Geltungs-
  bereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die
  Aufforderung, ein Angebot abzugeben;

7. Bereitstellung auf dem Markt:
  jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines
  Elektro- oder Elektronikgerätes zum Vertrieb, Ver-
  brauch oder zur Verwendung im Geltungsbereich
  dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätig-
  keit;

8. Inverkehrbringen:
  die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder
  Elektronikgerätes auf dem Markt im Geltungs-
  bereich dieses Gesetzes;
9. Hersteller:
  jede natürliche oder juristische Person oder Perso-
  nengesellschaft, die unabhängig von der Verkaufs-
  methode, einschließlich der Fernkommunikations-
  mittel im Sinne des § 312c Absatz 2 des Bürger-
  lichen Gesetzbuchs,
  a) Elektro- oder Elektronikgeräte
      aa) unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt
          und innerhalb des Geltungsbereiches dieses
          Gesetzes anbietet oder
      bb) konzipieren oder herstellen lässt und sie
          unter ihrem Namen oder ihrer Marke inner-
          halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
          anbietet,
  b) Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller
     unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im
     Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet oder
     gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der An-
     bieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Her-

     steller anzusehen ist, wenn der Name oder die

     Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf

     dem Gerät erscheint,

  c) erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der
     Europäischen Union oder aus einem Drittland
BGBl. 2015, Seite 1742 — Originalseite als Abbildung
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       stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf
       dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
       anbietet oder

    d) Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung
       von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern
       im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet
       und in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
       päischen Union oder einem Drittland niederge-
       lassen ist;

    als Hersteller gilt zugleich auch jeder Vertreiber
    nach Nummer 11, der entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2
    vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elek-
    tronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß regis-
    trierter Hersteller oder von Herstellern, deren Be-
    vollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß re-
    gistriert sind, zum Verkauf anbietet; in diesem Fall
    gilt abweichend von Nummer 8 die Bereitstellung
    als Inverkehrbringen; Nummer 11 bleibt unberührt;

10. Bevollmächtigter:

    jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederge-
    lassene natürliche oder juristische Person oder Per-
    sonengesellschaft, die ein Hersteller ohne Nieder-
    lassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-
    auftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Auf-

    gaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten

    nach diesem Gesetz zu erfüllen; Bevollmächtigter

    kann auch ein Hersteller nach Nummer 9 Buch-

    stabe c oder ein Vertreiber nach Nummer 11 sein;

11. Vertreiber:

    jede natürliche oder juristische Person oder Perso-
    nengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte
    anbietet oder auf dem Markt bereitstellt;
12. öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger:

    die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichtete

    juristische Person;

13. Photovoltaikmodule:

    elektrische Vorrichtungen, die zur Verwendung in

    einem System bestimmt sind und zur Erzeugung

    von Strom aus solarer Strahlungsenergie ent-

    worfen, zusammengesetzt und installiert werden;

14. Lampen:

    Einrichtungen zur Erzeugung von Licht;

15. Leuchten:
    Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung
    des von einer oder mehreren Lampen übertragenen
    Lichts, die alle zur Aufnahme, zur Fixierung und
    zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und er-
    forderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den
    Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Strom-
    quelle umfassen; dazu gehören alle Lampen, sofern
    diese nicht entfernt werden können, ohne dass die
    Einheit dauerhaft beschädigt wird;

16. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge:

    eine groß angelegte Anordnung von industriellen

    Maschinen, Geräten oder Bauteilen mit einer ge-

    meinsamen Funktion für eine bestimmte Anwen-

    dung, die

    a) von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimm-
       ten Ort installiert und abgebaut wird und

   b) von Fachpersonal in einer industriellen Ferti-
      gungsanlage oder einer Forschungs- und Ent-
      wicklungsanlage eingesetzt und instand gehal-
      ten wird;

17. ortsfeste Großanlagen:
   eine groß angelegte Kombination von Geräten unter-
   schiedlicher Art und gegebenenfalls weiterer Ein-
   richtungen, die

   a) von Fachpersonal montiert, installiert und ab-
      gebaut wird,

   b) dazu bestimmt ist, auf Dauer als Teil eines Ge-
      bäudes oder Bauwerks an einem vorbestimmten
      und eigens dafür vorgesehenen Standort be-
      trieben zu werden, und
   c) nur durch die gleichen, speziell konstruierten
      Geräte ersetzt werden kann;

18. bewegliche Maschinen:

   Maschinen mit eigener Energieversorgung, die

   a) nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind,
   b) ausschließlich bei einer beruflichen Tätigkeit ge-
      nutzt werden und

   c) beim Betrieb entweder beweglich sein müssen

      oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu

      verschiedenen festen Betriebsorten bewegt wer-

      den müssen;

19. medizinisches Gerät:

   ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nummer 1
   oder ein Zubehör im Sinne von § 3 Nummer 9 Satz 1
   des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I
   S. 3146), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
   vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert wor-

   den ist, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;

20. In-vitro-Diagnostikum:

   ein In-vitro-Diagnostikum im Sinne von § 3 Num-

   mer 4 des Medizinproduktegesetzes oder ein Zu-

   behör im Sinne von § 3 Nummer 9 des Medizin-

   produktegesetzes, das ein Elektro- oder Elektronik-

   gerät ist;

21. aktives implantierbares medizinisches Gerät:

   ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im
   Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richt-
   linie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur
   Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
   staaten über aktive implantierbare medizinische
   Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17), die zu-
   letzt durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247
   vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist, das
   ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;
22. Erfassung

   die Sammlung sowie die Rücknahme von Altgeräten;

23. Behandlung:

   Tätigkeiten, die nach der Übergabe von Altgeräten

   an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen,

   zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung

   oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt
   werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Ver-
   wertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen;
BGBl. 2015, Seite 1743 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1743
24. Erstbehandlung:
   die erste Behandlung von Altgeräten, bei der die
   Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet oder
   von Schadstoffen entfrachtet und Wertstoffe aus
   den Altgeräten separiert werden, einschließlich
   hierauf bezogener Vorbereitungshandlungen; die
   Erstbehandlung umfasst auch die Verwertungsver-
   fahren R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum Kreislauf-
   wirtschaftsgesetz; die zerstörungsfreie Entnahme
   von Lampen aus Altgeräten bei der Erfassung gilt
   nicht als Erstbehandlung; dies gilt auch für die
   zerstörungsfreie Entnahme von Altbatterien und
   Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät um-
   schlossen sind;
25. Entfernen:
   die manuelle, mechanische, chemische oder metal-
   lurgische Bearbeitung von Altgeräten, in deren
   Folge im Laufe des Behandlungsverfahrens gefähr-
   liche Stoffe, Gemische oder Bestandteile einen
   unterscheidbaren Stoffstrom oder einen unter-
   scheidbaren Teil eines Stoffstromes bilden; Stoffe,
   Gemische und Bestandteile gelten dann als unter-
   scheidbar, wenn sie überwacht werden können, um
   ihre umweltgerechte Behandlung oder Entsorgung
   zu überprüfen;
26. gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische:
   Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verord-
   nung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
   die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von
   Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhe-
   bung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG
   und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
   (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch
   die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom
   30.3.2011, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils
   geltenden Fassung.

                      Abschnitt 2
         Pflichten beim Inverkehrbringen
        von Elektro- und Elektronikgeräten

                          §4
                 Produktkonzeption

   (1) Hersteller haben ihre Elektro- und Elektronik-
geräte möglichst so zu gestalten, dass insbesondere
die Wiederverwendung, die Demontage und die Ver-
wertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werk-
stoffen berücksichtigt und erleichtert werden. Elektro-
und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit
Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden kön-
nen, sind möglichst so zu gestalten, dass Altbatterien
und Altakkumulatoren durch Endnutzer problemlos ent-
nommen werden können. Sind Altbatterien oder Alt-
akkumulatoren nicht problemlos durch den Endnutzer
entnehmbar, sind die Elektro- und Elektronikgeräte so
zu gestalten, dass die Altbatterien und Altakkumulatoren
problemlos durch vom Hersteller unabhängiges Fach-
personal entnommen werden können.
   (2) Die Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht
durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstel-
lungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Kon-
struktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder

die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale
oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise
im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umwelt-
schutz oder auf Sicherheitsvorschriften.
   (3) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht für Elektro- und
Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der Sicherheit,
der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus
Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununter-
brochene Stromversorgung notwendig und eine stän-
dige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie
oder dem Akkumulator erforderlich sind.

                          §5
         Einrichten der Gemeinsamen Stelle
  (1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine
Gemeinsame Stelle einzurichten.
   (2) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder
nimmt sie ihre Aufgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1
oder Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Her-
steller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 des-
sen Bevollmächtigter verpflichtet, den öffentlich-recht-
lichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Samm-
lung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu
erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.

                          §6
                     Registrierung
   (1) Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronik-
geräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevoll-
mächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet,
sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und
Marke registrieren zu lassen. Der Registrierungsantrag
muss die Angaben nach Anlage 2 enthalten. Dem
Registrierungsantrag ist eine Garantie nach § 7 Absatz 1
Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3
Satz 1 beizufügen. Der Hersteller oder im Fall der Be-
vollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter hat der
zuständigen Behörde Änderungen von im Registrierungs-
antrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe
des Inverkehrbringens unverzüglich mitzuteilen.
   (2) Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte
nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Be-
vollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte nicht
oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Vertreiber
dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht zum Verkauf
anbieten, wenn die Hersteller dieser Geräte oder im Fall
der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte
entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungs-
gemäß registriert sind.

  (3) Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten
und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer an-
zugeben.

                          §7
                Finanzierungsgarantie
   (1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächti-
gung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet,
der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insol-
venzsichere Garantie für die Finanzierung der Rück-
nahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikge-
räte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. Au-
BGBl. 2015, Seite 1744 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1744
gust 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Ver-
kehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haus-
halten genutzt werden können. Die Garantie hat den
Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß
§ 34 Absatz 2 zu sichern.
  (2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:

1. eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kredit-

   instituts oder Kreditversicherers,

2. eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kredit-
   instituts oder Kreditversicherers,
3. die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im
   Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungs-
   gesetze der Länder oder

4. die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung
   der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die
   Eignung eines solches Systems ist durch die zustän-
   dige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.

Eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern
kann auch formularmäßig übernommen werden, ohne
dass dadurch gegen die §§ 305 bis 310 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs verstoßen wird.
   (3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronik-
geräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevoll-
mächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaub-
haft macht, dass sie ausschließlich in anderen als
privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche
Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt
werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von
Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwen-
dungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegeset-
zes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September
2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst

waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für

ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach

dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder

werden.

  (4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung
von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem
Endkunden nicht ausweisen.

                          §8
              Niederlassungspflicht,
Beauftragung und Benennung eines Bevollmächtigten

   (1) Ein Hersteller im Sinne von § 3 Nummer 9 Buch-

stabe a bis c, der keine Niederlassung im Geltungs-

bereich dieses Gesetzes hat, muss einen Bevollmäch-

tigten beauftragen. Jeder Hersteller darf nur einen

Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung hat

schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.

   (2) Ein Hersteller im Sinne von § 3 Nummer 9 Buch-
stabe d ist verpflichtet, einen Bevollmächtigten ent-
sprechend Absatz 1 Satz 2 und 3 zu beauftragen.
   (3) Der Hersteller hat den Bevollmächtigten der zu-
ständigen Behörde unverzüglich zu benennen. Bei der
Benennung ist eine Kopie der Beauftragung beizu-
fügen. Die Benennung bedarf der Bestätigung durch
die zuständige Behörde. Sie darf nur erteilt werden,
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
Der Hersteller hat der zuständigen Behörde Änderun-

gen der Beauftragung oder Berichtigungen der Anga-
ben unverzüglich mitzuteilen.
   (4) Wird die Beauftragung des Bevollmächtigten be-
endet, hat der Hersteller dies der zuständigen Behörde
unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung endet, sobald
die zuständige Behörde das Ende der Beauftragung
bestätigt. Die Pflicht des Bevollmächtigten zur Erfüllung

der während der Zeit seiner Benennung entstandenen

Herstellerpflichten bleibt unberührt. Ein Hersteller, dem
die Beendigung der Benennung durch die zuständige
Behörde bestätigt wurde, hat die von ihm belieferten
Hersteller nach § 3 Nummer 9 Buchstabe c und Ver-
treiber unverzüglich über das Ende der Benennung
eines Bevollmächtigten zu informieren. Solange die Be-
nennung eines Bevollmächtigten nicht erfolgt, obliegen
die Verpflichtungen des Herstellers dem im Inland
niedergelassenen Hersteller nach § 3 Nummer 9 Buch-
stabe c.

   (5) Eine natürliche oder juristische Person oder Per-
sonengesellschaft, die im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes niedergelassen ist und Geräte gewerbsmäßig
unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
in dem sie nicht niedergelassen ist, unmittelbar für End-
nutzer bereitstellt, ist verpflichtet, vor der Bereitstellung
auf dem Markt dieses Mitgliedstaates eine dort nieder-
gelassene natürliche oder juristische Person oder Per-
sonengesellschaft zu bevollmächtigen, die dort für die
Erfüllung ihrer Pflichten nach der Richtlinie 2012/19/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli
2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197
vom 24.7.2012, S. 38) verantwortlich ist.

                            §9
                     Kennzeichnung

   (1) Elektro- und Elektronikgeräte, die nach den in § 3

Nummer 4 genannten Zeitpunkten in Verkehr gebracht

werden, sind vor dem Inverkehrbringen auf dem euro-

päischen Markt dauerhaft so zu kennzeichnen, dass

der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festge-
stellt werden kann, dass das Gerät nach dem jeweiligen
in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkt erstmals auf dem
europäischen Markt in Verkehr gebracht wurde.
   (2) Die Geräte nach Absatz 1 sind außerdem mit dem
Symbol nach Anlage 3 dauerhaft zu kennzeichnen, so-
fern eine Garantie nach § 7 Absatz 1 erforderlich ist.
Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder
der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes er-

forderlich ist, ist das Symbol statt auf dem Gerät auf

die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den

Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät

aufzudrucken. Satz 2 gilt auch für die Kennzeichnung

mit Blick auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach

Absatz 1, sofern die Kennzeichnung gemeinsam mit
dem Symbol nach Satz 1 erfolgt.

                       Abschnitt 3
             Sammlung und Rücknahme

                            § 10

                  Getrennte Erfassung
  (1) Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom
unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zu-
BGBl. 2015, Seite 1745 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1745
zuführen. Sie haben Altbatterien und Altakkumulatoren,
die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Ab-
gabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen.
Satz 2 gilt nicht, soweit nach § 14 Absatz 5 Satz 2 und 3
Altgeräte separiert werden, um sie für die Wieder-
verwendung vorzubereiten.
   (2) Die Erfassung nach Absatz 1 hat so zu erfolgen,
dass die spätere Vorbereitung zur Wiederverwendung,
die Demontage und das Recycling nicht behindert
werden.
   (3) Bis zum 31. Dezember 2015 sollen durchschnitt-
lich mindestens vier Kilogramm Altgeräte aus privaten
Haushalten pro Einwohner und Jahr getrennt erfasst
werden. Wurden in den drei Vorjahren durchschnittlich
mehr als vier Kilogramm pro Einwohner und Jahr er-
fasst, ist dieser Durchschnittswert für die Mindesterfas-
sungsquote maßgeblich. Ab dem 1. Januar 2016 soll
jährlich eine Mindesterfassungsquote von 45 Prozent
gemessen an dem Gesamtgewicht der erfassten Alt-
geräte im Verhältnis zum Durchschnittsgewicht der
Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren
in Verkehr gebracht wurden, erreicht werden. Ab 2019
soll die Mindesterfassungsquote 65 Prozent betragen.

                          § 11

               Verordnungsermächtigungen
  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. weiter gehende Anforderungen an die Durchführung
   und Organisation der getrennten Erfassung von
   Altgeräten, die zur Wiederverwendung vorbereitet
   werden sollen, und

2. Anforderungen an die Zertifizierung von Betrieben,
   die Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereiten,
festzulegen.

                  Unterabschnitt 1
      Sammlung und Rücknahme
von Altgeräten aus privaten Haushalten

                          § 12
           Berechtigte für die Erfassung
      von Altgeräten aus privaten Haushalten
   Die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haus-
halten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
trägern, Vertreibern sowie Herstellern oder im Fall der
Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten
vorgenommen werden. Die nach Satz 1 zur Erfassung
Berechtigten dürfen für die Sammlung und Rücknahme
auch Dritte beauftragen.

                          § 13

                   Sammlung durch
    die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

    (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger rich-
ten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 20 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes Sammelstellen ein, an denen Alt-
geräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes ange-
liefert werden können (Bringsystem). Altgeräte aus
privaten Haushalten, die von Gewerbetreibenden oder
Vertreibern angeliefert werden, gelten als Altgeräte aus
privaten Haushalten des Gebietes des öffentlich-recht-

lichen Entsorgungsträgers, in dem der Gewerbe-
treibende oder Vertreiber seine Niederlassung hat.
   (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kön-
nen die Annahme an einzelnen Sammelstellen auf be-
stimmte Altgerätegruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1
beschränken, wenn dies aus Platzgründen unter Be-
rücksichtigung der sonstigen Wertstofferfassung im
Einzelfall notwendig ist und die Erfassung aller Alt-
gerätegruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 im Entsor-
gungsgebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
trägers sichergestellt ist.
   (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kön-
nen die Altgeräte auch bei den privaten Haushalten ab-
holen (Holsystem). Die Anzahl der Sammelstellen oder
die Kombination mit Holsystemen ist unter Berücksich-
tigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte, der sonsti-
gen örtlichen Gegebenheiten und der abfallwirtschaft-
lichen Ziele nach den §§ 1 und 10 Absatz 3 festzulegen.
  (4) Bei der Anlieferung von Altgeräten darf kein Ent-
gelt erhoben werden.

   (5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kön-
nen die kostenlose Annahme von Altgeräten ablehnen,
die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die
Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen.
Satz 1 gilt insbesondere, sofern asbesthaltige Nacht-
speicherheizgeräte nicht ordnungsgemäß durch Fach-
personal abgebaut und verpackt wurden oder beschä-
digt beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an-
geliefert werden. Bei Anlieferungen von mehr als 20 Ge-
räten der Gruppen 1, 2 und 6 nach § 14 Absatz 1 Satz 1
sind Anlieferungsort und -zeitpunkt vorab mit dem
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen.
Die Überlassungspflichten privater Haushaltungen nach
§ 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
und die Entsorgungspflichten der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten Haushaltun-
gen nach § 20 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes bleiben von den Sätzen 1 und 2 unberührt.

                          § 14
                   Bereitstellen der
            abzuholenden Altgeräte durch
    die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
   (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stel-
len die von den Herstellern oder im Fall der Bevoll-
mächtigung nach § 8 von deren Bevollmächtigten ab-
zuholenden Altgeräte an von ihnen eingerichteten
Übergabestellen in folgenden Gruppen in geeigneten
Behältnissen unentgeltlich bereit:
1. Gruppe 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Aus-
   gabegeräte,
2. Gruppe 2: Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren,

3. Gruppe 3: Bildschirme, Monitore und TV-Geräte,

4. Gruppe 4: Lampen,

5. Gruppe 5: Haushaltskleingeräte, Informations- und
   Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungs-
   elektronik, Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper
   sowie Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von
   Licht, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spiel-
   zeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte,
   Überwachungs- und Kontrollinstrumente und
6. Gruppe 6: Photovoltaikmodule.
BGBl. 2015, Seite 1746 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1746
In der Gruppe 1 sind Nachtspeicherheizgeräte, die
Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten, und in
der Gruppe 5 batteriebetriebene Altgeräte getrennt
von den anderen Altgeräten in einem eigenen Behältnis
zu sammeln.
   (2) Die Behältnisse müssen so befüllt werden, dass
ein Zerbrechen der Altgeräte möglichst vermieden wird.
Die Altgeräte dürfen in den Behältnissen nicht mecha-
nisch verdichtet werden.
   (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mel-
den der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereit-
stehenden Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1 bis 3
und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 Kubik-
metern pro Gruppe, bei Nachtspeicherheizgeräten der
Gruppe 1 und bei batteriebetriebenen Altgeräten der
Gruppe 5 eine Abholmenge von mindestens fünf Kubik-

metern, bei der Gruppe 4 eine Abholmenge von min-
destens drei Kubikmetern und bei der Gruppe 6 eine
Abholmenge von mindestens zweieinhalb Kubikmetern
erreicht ist. Wenn bei der Gruppe 1 ein Behältnis mit
Nachtspeicherheizgeräten zur Abholung bereitgestellt
wird, ist dies der Gemeinsamen Stelle bei der Meldung
nach Satz 1 mitzuteilen.

   (4) An der Sammelstelle sind eine Separierung von

Altgeräten, eine nachträgliche Entnahme aus den Be-

hältnissen sowie die Entfernung von Bauteilen aus oder
von den Altgeräten unzulässig. Eine Veränderung des
Inhalts der Behältnisse bis zum Eintreffen bei der Erst-
behandlungsanlage ist unzulässig. Absatz 1 Satz 2
bleibt von dem Verbot nach Satz 1 unberührt.

   (5) Ein nach Landesrecht für die Verwertung und
Beseitigung von Altgeräten zuständiger öffentlich-
rechtlicher Entsorgungsträger kann sämtliche Altgeräte
einer Gruppe für jeweils mindestens zwei Jahre von der
Bereitstellung zur Abholung ausnehmen (Optierung).
Abweichend von Absatz 4 Satz 1 ist im Fall der Optie-
rung eine Separierung von Altgeräten in der optierten
Gruppe zulässig. Er hat die Altgeräte nach Satz 1
wiederzuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und
nach § 22 zu entsorgen.

                         § 15

           Aufstellen von Behältnissen
 durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte
   (1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
nach § 8 deren Bevollmächtigte müssen die Behält-
nisse nach § 14 unentgeltlich aufstellen und abdecken.
Satz 1 gilt nicht im Fall des § 14 Absatz 5. Die öffent-
lich-rechtlichen Entsorgungsträger können das Auf-
stellen nicht abdeckbarer Behältnisse ablehnen und
melden die Ablehnung der zuständigen Behörde. In
diesem Fall gilt das Behältnis als nicht aufgestellt.

  (2) Die Behältnisse, außer denen für die Gruppen 4
und 6, müssen für die Aufnahme durch herkömmliche
Abholfahrzeuge geeignet sein; Absatz 6 bleibt unbe-
rührt.
   (3) Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass
die dort enthaltenen Altgeräte bruchsicher gesammelt
werden können.
   (4) Die zuständige Behörde trifft die im Einzelfall
erforderlichen Anordnungen, um sicherzustellen, dass
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die erfor-
derliche Menge an Behältnissen zur Verfügung steht;

hierbei berücksichtigt sie die von ihr geprüften Berech-
nungen der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 8.
Hierzu melden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
träger der Gemeinsamen Stelle die erforderliche Anzahl
der aufzustellenden Behältnisse.
  (5) Im Fall des § 14 Absatz 5 gelten Absatz 1 Satz 1
und Absatz 3 für die öffentlich-rechtlichen Entsor-
gungsträger entsprechend.
  (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
weitergehende Anforderungen an die Behältnisse, in
denen die Altgeräte gesammelt und transportiert wer-
den sollen, festzulegen.

                         § 16

          Rücknahmepflicht der Hersteller

  (1) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die
nach § 14 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Behältnisse
entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde
nach § 38 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich abzuholen,
spätestens jedoch mit Ablauf der Nachfrist nach § 38
Absatz 3 Satz 2. Für die Abholung der zugewiesenen

Behältnisse gelten Absatz 5 Satz 1 und § 13 Absatz 5

Satz 1 entsprechend.

   (2) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die
nach Absatz 1 abgeholten Altgeräte oder deren Bau-
teile wiederzuverwenden oder nach § 20 zu behandeln
und nach § 22 zu entsorgen.

   (3) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, nach
Abholung der Behältnisse nach Absatz 1 entsprechend
der Anordnung der zuständigen Behörde nach § 15 Ab-
satz 4 Satz 1 unverzüglich leere Behältnisse aufzu-
stellen.
   (4) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die
Kosten der Abholung, der Entsorgung und des Auf-
stellens leerer Behältnisse zu tragen.

    (5) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
nach § 8 deren Bevollmächtigte können freiwillig
individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme für die
unentgeltliche Rückgabe von Altgeräten aus privaten
Haushalten einrichten und betreiben, sofern diese
Systeme im Einklang mit den Zielen nach § 1 stehen.
Absatz 2 gilt entsprechend. Rücknahmestellen dieser
Rücknahmesysteme dürfen weder an Sammel- noch
an Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsor-
gungsträger nach § 13 Absatz 1 eingerichtet und be-
trieben werden. Bei der Rücknahme nach Satz 1 gilt
§ 14 Absatz 2 entsprechend.

                         § 17
          Rücknahmepflicht der Vertreiber
  (1) Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro-
und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadrat-
metern sind verpflichtet,
1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektro-
   nikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des End-
   nutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen
   die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt,
BGBl. 2015, Seite 1747 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1747
   am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe
   hierzu unentgeltlich zurückzunehmen, und
2. Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer
   als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen
   entweder im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittel-
   barer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen;
   die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro-
   oder Elektronikgerätes geknüpft werden.
Ort der Abgabe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 ist auch
der private Haushalt, sofern dort durch Auslieferung die
Abgabe erfolgt. Der Endnutzer hat dem Vertreiber beim
Abschluss des Kaufvertrages für das neue Elektro- und
Elektronikgerät seine Absicht mitzuteilen, bei der Aus-
lieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückzugeben.
   (2) Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fern-
kommunikationsmitteln gelten als Verkaufsfläche im
Sinne von Absatz 1 alle Lager- und Versandflächen für
Elektro- und Elektronikgeräte. Die Rücknahme im Fall
eines solchen Vertriebs ist durch geeignete Rückgabe-
möglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen
Endnutzer zu gewährleisten.
  (3) Unbeschadet der Pflichten aus den Absätzen 1
und 2 dürfen Vertreiber Altgeräte freiwillig unentgeltlich
zurücknehmen.
   (4) § 13 Absatz 5 Satz 1 gilt für die Rücknahme nach
den Absätzen 1 bis 3 entsprechend. Die Rücknahme
durch die Vertreiber darf weder an Sammel- noch an
Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
träger nach § 13 Absatz 1 erfolgen. Bei der Rücknahme
nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 14 Absatz 2 entspre-
chend. An der Rücknahmestelle ist die Entfernung von
Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig; dies
gilt nicht für die Entnahme von Altbatterien und Alt-
akkumulatoren. Soweit die Vertreiber im Rahmen einer
freiwilligen Rücknahme nach Absatz 3 zusätzlich zur
Rücknahme nach den Absätzen 1 und 2 eine Abhol-
leistung beim privaten Haushalt anbieten, können sie
für diese ein Entgelt verlangen.

   (5) Übergeben die Vertreiber zurückgenommene Alt-
geräte oder deren Bauteile nicht den Herstellern, im
Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmäch-
tigten oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
trägern, sind sie verpflichtet, die Altgeräte wiederzuver-
wenden oder nach § 20 zu behandeln und nach § 22 zu
entsorgen. Für die Übergabe, Behandlung und Entsor-
gung von Altgeräten nach Satz 1 darf der Vertreiber
kein Entgelt von privaten Haushalten verlangen.

                          § 18

              Informationspflichten
        gegenüber den privaten Haushalten

   (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in-
formieren die privaten Haushalte über die Pflicht nach
§ 10 Absatz 1. Sie informieren die privaten Haushalte
darüber hinaus über

1. die im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsor-
   gungsträgers durch diesen eingerichteten und zur
   Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe
   oder Sammlung von Altgeräten sowie über die Mög-
   lichkeiten der Abgabe von Geräten zum Zwecke der
   Wiederverwendung,
2. den Beitrag, den die privaten Haushalte zur Wieder-
   verwendung, zum Recycling und zu anderen Formen

  der Verwertung von Altgeräten dadurch leisten, dass
  sie ihre Altgeräte einer getrennten Erfassung ent-
  sprechend den Gruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1
  zuführen,
3. die Notwendigkeit eines ordnungsgemäßen Abbaus
   sowie einer ordnungsgemäßen Verpackung von
   asbesthaltigen Nachtspeicherheizgeräten als Voraus-
   setzung für eine kostenlose Abgabe bei den öffent-
   lich-rechtlichen Entsorgungsträgern,
4. die möglichen Auswirkungen, welche die Entsor-
   gung der in den Elektro- und Elektronikgeräten ent-
   haltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die
   menschliche Gesundheit haben kann; insbesondere
   die Gefahren, die auf Grund nicht ordnungsgemäß
   bruchsicherer Erfassung durch Schadstoffe ent-
   stehen können,
5. die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und die
   menschliche Gesundheit einer Erfassung und Ent-
   sorgung durch Personen, die nicht nach § 12 zur
   Erfassung berechtigt sind,
6. die möglichen Auswirkungen von illegalen Verbrin-
   gungen von Altgeräten im Sinne der Verordnung (EG)
   Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung
   von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318
   vom 28.11.2008, S. 15, L 334 vom 13.12.2013, S. 46),
   die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2014
   (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 15) geändert worden
   ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere
   die möglichen Auswirkungen von illegalen Ausfuhren
   auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit,
7. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick
   auf das Löschen personenbezogener Daten auf
   den zu entsorgenden Altgeräten und
8. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.

   (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1, 7 und 8 gilt für
Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für
deren Bevollmächtigte und für nach § 17 Absatz 1
rücknahmepflichtige Vertreiber entsprechend. Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass Hersteller,
im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevoll-
mächtigte und Vertreiber die privaten Haushalte über
die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rück-
gabe von Altgeräten informieren müssen.

                Unterabschnitt 2

      Rücknahme von Altgeräten
 anderer Nutzer als privater Haushalte

                         § 19

          Rücknahme durch den Hersteller

   (1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
tigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet,
für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte und
für Altgeräte, die in Beschaffenheit und Mengen nicht
mit den üblicherweise in privaten Haushalten anfallen-
den Altgeräten vergleichbar sind, ab den in § 3 Num-
mer 4 genannten Zeitpunkten eine zumutbare Möglich-
keit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu ent-
sorgen. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um historische
Altgeräte handelt. Zur Entsorgung von historischen Alt-
geräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen, ist
der Besitzer verpflichtet. Hersteller und Erwerber oder
BGBl. 2015, Seite 1748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1748
Besitzer können von den Sätzen 1 und 3 abweichende
Vereinbarungen treffen.
   (2) Der Entsorgungspflichtige nach Absatz 1 hat die
Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder
nach § 20 zu behandeln und nach § 22 zu entsorgen
sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen.

                     Abschnitt 4

               Behandlungs- und
        Verwertungspflichten, Verbringung

                         § 20

            Behandlung und Beseitigung
   (1) Altgeräte sind vor der Durchführung weiterer Ver-
wertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen einer Erst-
behandlung zuzuführen. Vor der Erstbehandlung ist zu
prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer
Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden
können. Diese Prüfung ist durchzuführen, soweit sie
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

   (2) Die Erstbehandlung und weitere Behandlungs-
tätigkeiten haben nach dem Stand der Technik im Sinne
des § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu
erfolgen. Bei der Erstbehandlung sind mindestens alle
Flüssigkeiten zu entfernen und die Anforderungen an
die selektive Behandlung nach Anlage 4 zu erfüllen.
Andere Behandlungstechniken, die mindestens das
gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit
und die Umwelt sicherstellen, können nach Aufnahme
in Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU entsprechend
dem Verfahren des Artikels 20 dieser Richtlinie ergän-
zend zu den Anforderungen nach Anlage 4 angewandt
werden. Standorte für die Lagerung und Behandlung
von Altgeräten müssen mindestens die technischen
Anforderungen nach Anlage 5 erfüllen.

   (3) Die Behandlung von Altgeräten kann auch außer-
halb Deutschlands oder außerhalb der Europäischen
Union durchgeführt werden. Die Voraussetzung hierfür
ist eine ordnungsgemäße Ausfuhr, die insbesondere im
Einklang steht mit
1. der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in der jeweils
   geltenden Fassung,
2. der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission
   vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von be-
   stimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG)
   Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und
   des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung
   bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der
   OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüber-
   schreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt
   (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die zuletzt durch
   die Verordnung (EU) Nr. 733/2014 (ABl. L 197 vom
   4.7.2014, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils
   geltenden Fassung, und
3. dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007
   (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
   satz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
   S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
   den Fassung.
   (4) Altgeräte, die nicht entsprechend den Anforde-
rungen der Absätze 1 und 2 behandelt wurden, dürfen
nicht beseitigt werden.

                          § 21
                     Zertifizierung
  (1) Die Erstbehandlung von Altgeräten darf aus-
schließlich durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen
durchgeführt werden.

   (2) Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist
verpflichtet, die Anlage jährlich durch einen geeigneten

Sachverständigen zertifizieren zu lassen. Geeignet ist
ein Sachverständiger, der
1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt
   ist,

2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorga-
   nisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9
   und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umwelt-
   auditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-
   letzt durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom
   7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden
   ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich
   tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch
   Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung
   (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstel-
   lung der statistischen Systematik der Wirtschafts-
   zweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Ver-
   ordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger
   Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der
   Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zu-
   letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97
   vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der je-
   weils geltenden Fassung, oder

3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur
   vorübergehend und gelegentlich ausüben will und
   seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit
   entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbe-
   ordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach
   dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle
   abgewickelt werden.
   (3) Der Sachverständige darf das Zertifikat nur dann
erteilen, wenn
1. in der Anlage die Durchführung sämtlicher Tätig-
   keiten einer Erstbehandlung möglich ist,

2. die Anlage technisch geeignet ist, die Behandlungs-
   anforderungen nach § 20 Absatz 2 einzuhalten, und
3. an der Anlage alle Primärdaten nach § 22 Absatz 3
   Satz 1, die zur Berechnung und zum Nachweis der
   Verwertungsquoten erforderlich sind, in nachvoll-
   ziehbarer Weise dokumentiert werden.
Das Zertifikat gilt längstens 18 Monate. Der Sachver-
ständige hat bei Beanstandungen dem Betreiber zur
Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 eine drei-
monatige Frist zu setzen, die nicht überschritten wer-
den darf. Bei der Überprüfung der Voraussetzungen
nach Satz 1 durch den Sachverständigen sind die Er-
gebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die durch-
geführt wurden
1. von einem unabhängigen Umweltgutachter oder einer
   Umweltgutachterorganisation im Rahmen einer Prü-
   fung gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 1
BGBl. 2015, Seite 1749 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1749
  Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme
  von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem
  für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung
  (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1),
2. von einer nach DIN EN ISO/IEC 17021 akkreditierten
   Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitäts-
   managements nach DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder

3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften von Sach-
   verständigen im Rahmen der Überprüfung von An-
   lagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

   im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes.

  (4) Behandlungsanlagen gelten als Erstbehandlungs-
anlage im Sinne dieses Gesetzes zertifiziert, wenn der
Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung

der Anforderungen dieses Gesetzes geprüft und im
Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes ausgewiesen ist.

                         § 22

                     Verwertung
  (1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass
1. bei Altgeräten der Kategorien 1 und 10
  a) der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent
     beträgt und

  b) der Anteil des Recyclings mindestens 75 Prozent
     beträgt,
2. bei Altgeräten der Kategorie 3 und 4
  a) der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent
     beträgt und

  b) der Anteil des Recyclings mindestens 65 Prozent
     beträgt,
3. bei Altgeräten der Kategorien 2 und 5 bis 9
  a) der Anteil der Verwertung mindestens 70 Prozent
     beträgt und

  b) der Anteil des Recyclings mindestens 50 Prozent

     beträgt und

4. bei Gasentladungslampen der Anteil des Recyclings
   mindestens 80 Prozent beträgt.
   (2) Der nach Absatz 1 jeweils geforderte Anteil wird
dadurch berechnet, dass für jede Gerätekategorie das
Gewicht der Altgeräte, die nach ordnungsgemäßer
Erstbehandlung der Verwertungsanlage zugeführt wer-
den, durch das Gewicht aller getrennt erfassten Alt-
geräte dieser Gerätekategorie geteilt wird. Vorberei-
tende Maßnahmen einschließlich Sortierung und Lage-
rung vor der Verwertung bleiben im Hinblick auf die Be-
rechnung der Anteile nach Absatz 1 unberücksichtigt.
  (3) Im Rahmen der Zertifizierung nach § 21 Absatz 2
und 3 muss der Betreiber der Erstbehandlungsanlage
nachweisen, dass er alle Aufzeichnungen über das
Gewicht der Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und
Stoffe führt, wenn diese

1. der Erstbehandlungsanlage zugeführt werden,
2. die Erstbehandlungsanlage verlassen,

3. der Verwertungsanlage zugeführt werden und
4. die Verwertungsanlage verlassen.

Die Betreiber der weiteren Behandlungs- und Verwer-
tungsanlagen stellen zu diesem Zweck dem Betreiber
der Erstbehandlungsanlage die entsprechenden Daten
zur Verfügung. Der Betreiber einer Erstbehandlungs-
anlage ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstel-
lern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Be-
vollmächtigten, den Vertreibern und den entsorgungs-
pflichtigen Besitzern nach § 19 mitzuteilen, soweit sie
zur Ermittlung von Mengenströmen diese Daten für die
Erfüllung ihrer Pflichten nach den §§ 26, 27, 29 und 30
benötigen.

  (4) Altgeräte, die aus der Europäischen Union aus-

geführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung
der in Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt
werden, wenn

1. die Ausfuhr entsprechend § 20 Absatz 3 erfolgt und

2. der Exporteur im Einklang mit der Verordnung (EG)
   Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007
   bewiesen hat, dass die Behandlung unter Bedingun-
   gen erfolgt ist, die den Anforderungen nach § 20
   gleichwertig sind.

                          § 23
         Anforderungen an die Verbringung
  (1) Gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, bei
denen es sich möglicherweise um Altgeräte handelt,
dürfen nur nach Maßgabe der Anlage 6 in den, aus
dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht werden.
   (2) Die zuständigen Landesbehörden sowie die zu-
ständigen Behörden nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1
des Abfallverbringungsgesetzes überwachen die Ein-
haltung der Vorgaben des Absatzes 1. § 11 Absatz 2
Satz 2 und 3 des Abfallverbringungsgesetzes gilt ent-
sprechend.
   (3) Die Kosten angemessener Analysen und Kontrol-
len, einschließlich der Lagerungskosten, von gebrauch-
ten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich
vermutlich um Altgeräte handelt, können denjenigen

Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach

§ 8 deren Bevollmächtigten, den in ihrem Namen oder
Auftrag handelnden Dritten oder anderen Personen
auferlegt werden, die die Verbringung von gebrauchten
Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich
vermutlich um Altgeräte handelt, veranlassen.
   (4) Es wird widerlegbar vermutet, dass ein Gegen-
stand ein Altgerät ist und eine illegale Verbringung vor-
liegt, wenn
1. die entsprechenden Unterlagen gemäß Anlage 6
   zum Nachweis, dass es sich bei einem Gegenstand
   um ein gebrauchtes Elektro- oder Elektronikgerät
   und nicht um ein Altgerät handelt, fehlen; für diese
   Unterlagen hat der Besitzer, der die Beförderung ver-
   anlasst, zu sorgen,
2. die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend zur
   Beurteilung sind, oder

3. ein angemessener Schutz vor Beschädigung bei der
   Beförderung und beim Be- und Entladen, insbeson-
   dere durch ausreichende Verpackung und eine ge-
   eignete Stapelung der Ladung, fehlt; für den ange-
   messenen Schutz hat der Besitzer, der die Beförde-
   rung veranlasst, zu sorgen.
BGBl. 2015, Seite 1750 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1750
In diesem Fall gelten die Artikel 24 und 25 der Verord-
nung (EG) Nr. 1013/2006.
   (5) Die zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 1
und 2 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes über-
wachen die Verbringung von Altgeräten, insbesondere
Ausfuhren aus der Europäischen Union, gemäß der

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, der Verordnung (EG)

Nr. 1418/2007 und dem Abfallverbringungsgesetz.

§ 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Abfallverbringungs-

gesetzes gilt entsprechend.

                          § 24

               Verordnungsermächtigungen
  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die näheren Anforderungen an die Prüfung nach § 20
   Absatz 1 durch öffentlich-rechtliche Entsorgungs-
   träger, Vertreiber, Hersteller, deren Bevollmächtigte
   und Behandlungsanlagen,
2. weiter gehende Anforderungen an die Behandlung
   von Altgeräten, einschließlich der Verwertung, des
   Recyclings und der Vorbereitung zur Wiederverwen-
   dung, sowie Anforderungen an den Schutz perso-
   nenbezogener Daten bei der Vorbereitung zur Wieder-
   verwendung,
3. die näheren Anforderungen an den Nachweis nach
   § 22 Absatz 4 Nummer 2, insbesondere Kriterien zur
   Beurteilung der Frage, ob die vorgenommene Be-
   handlung den Anforderungen nach § 20 gleichwertig
   ist, und

4. zusätzliche Inspektions- und Überwachungsvorschrif-
   ten bezüglich Verbringungen und einheitliche Be-
   dingungen für die Durchführung von Anlage 6 Num-
   mer 2
festzulegen.

                      Abschnitt 5

 Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten

                          § 25
                 Anzeigepflichten
            der öffentlich-rechtlichen
        Entsorgungsträger, der Hersteller
   sowie deren Bevollmächtigter, der Vertreiber
  und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
   (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben
die von ihnen in ihrem Gebiet eingerichteten Sammel-
und Übergabestellen der zuständigen Behörde anzu-
zeigen. Änderungen im Hinblick auf die angezeigten
Sammel- und Übergabestellen sind unverzüglich anzu-
zeigen. Die Absicht der Optierung nach § 14 Absatz 5
Satz 1 hat der nach Landesrecht für die Verwertung
und Beseitigung von Altgeräten zuständige öffentlich-
rechtliche Entsorgungsträger der zuständigen Behörde

sechs Monate vor Beginn der eigenverantwortlichen

Entsorgung anzuzeigen. Der Anzeige sind die Anschrift

sowie Kontaktinformationen des optierenden öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgers beizufügen.

  (2) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
nach § 8 deren Bevollmächtigte haben der zuständigen
Behörde die Einrichtung von Rücknahmesystemen

nach § 16 Absatz 5 vor Aufnahme des Betriebs anzu-
zeigen. Die Anzeige muss Folgendes enthalten:
1. ein vollständiges Verzeichnis über die Rücknahme-
   stellen, die in das Rücknahmesystem nach § 16 Ab-
   satz 5 einbezogen sind,

2. bei kollektiven Rücknahmesystemen ein vollstän-

   diges Verzeichnis über die verantwortlichen Her-

   steller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8

   deren Bevollmächtigte, bei denen zurückgenom-

   mene Mengen gemäß § 31 Absatz 6 Satz 5 ange-
   rechnet werden sollen, und

3. bei kollektiven Rücknahmesystemen Angaben zur
   geplanten anteiligen Aufteilung auf die verantwort-
   lichen Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
   nach § 8 deren Bevollmächtigte.
Wirken mehrere Hersteller oder Bevollmächtigte bei
Einrichtung und Betrieb ihres Rücknahmesystems durch
Beauftragung eines gemeinsamen Dritten zusammen,
so ist der Dritte zur Anzeige nach Satz 2 verpflichtet.
Änderungen im Hinblick auf seine Angaben nach Satz 2
hat der Hersteller oder Bevollmächtigte, im Fall des
Satzes 3 der Dritte der zuständigen Behörde unverzüg-
lich anzuzeigen.
   (3) Vertreiber, die Altgeräte nach § 17 Absatz 1 bis 3
zurücknehmen, haben der zuständigen Behörde die
eingerichteten Rücknahmestellen vor Aufnahme der
Rücknahmetätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige muss die
Anschrift sowie die Kontaktinformationen des Ver-
treibers enthalten. Der Anzeige muss ein vollständiges
Verzeichnis über die Hersteller oder im Fall der Bevoll-
mächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte und deren
Registrierungsnummern oder im Fall des § 16 Absatz 5
über die freiwilligen Rücknahmesysteme beigefügt sein,
an die die zurückgenommenen Altgeräte übergeben
werden sollen. Satz 3 gilt nicht, soweit der Vertreiber
die Altgeräte den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
trägern zur Verfügung stellt oder sie nach § 17 Absatz 5
selbst wiederverwendet oder behandelt und entsorgt.
Änderungen im Hinblick auf die eingerichteten Rück-
nahmestellen haben die Vertreiber der zuständigen Be-
hörde monatlich anzuzeigen.
   (4) Betreiber einer Erstbehandlungsanlage haben der
zuständigen Behörde die Behandlungstätigkeit anzu-
zeigen, bevor sie diese aufnehmen. Die Anzeige muss
die Anschrift sowie die Kontaktinformationen des Be-
treibers und den Nachweis der Zertifizierung nach § 21
und Angaben über die Art der Tätigkeiten enthalten.
Nach der Anzeige erfolgte Erneuerungen des Zertifikats
sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu über-
mitteln. Die Aufgabe der Behandlungstätigkeit ist der
zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

                          § 26
                Mitteilungspflichten
   der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

   (1) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat

der Gemeinsamen Stelle im Fall der Optierung nach

§ 14 Absatz 5 Satz 1 Folgendes mitzuteilen:

1. monatlich die von ihm je Gruppe und Kategorie an
   die Erstbehandlungsanlage abgegeben Altgeräte,

2. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wieder-
   verwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,
BGBl. 2015, Seite 1751 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1751
3. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten
   Altgeräte,

4. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten
   Altgeräte und

5. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder
   der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur
   Behandlung ausgeführten Altgeräte.
Bei diesen Mitteilungen sind Gasentladungslampen
und sonstige Lampen gesondert auszuweisen. Soweit
die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im jeweili-
gen Monat keine Altgeräte an die Erstbehandlungs-
anlage abgeben, ist der Betrag mit null anzugeben
(Nullmenge). Die Mitteilungen in den Fällen des Satzes 1
Nummer 1 haben bis zum 15. des Monats, der auf den

Monat folgt, für den die jeweiligen Angaben mitzuteilen

sind, zu erfolgen. Die Mitteilungen nach Satz 1 Num-

mer 2 bis 5 müssen der Gemeinsamen Stelle bis zum

30. April des darauf folgenden Kalenderjahres vorliegen.

Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Ge-

meinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.

   (2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Ge-

wicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt

eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann

verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1

durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb

einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist be-

rechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzu-

legen.

  (3) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat
darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis
zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr
bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten
Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden.

  (4) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt
der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Daten
nach den Absätzen 1 bis 3 der zuständigen Behörde mit.

                          § 27

         Mitteilungspflichten der Hersteller

   (1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-

tigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter hat der Ge-

meinsamen Stelle zu den in Absatz 2 genannten Zeit-

punkten unter Angabe seiner Registrierungsnummer

und des Berichtszeitraumes Folgendes gemäß den

Sätzen 2 und 3 mitzuteilen:

1. monatlich die vom Hersteller je Geräteart in Verkehr
   gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte; die Menge
   der vom Hersteller in Verkehr gebrachten Geräte, für
   die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 erforder-
   lich ist, ist gesondert auszuweisen,

2. monatlich die je Geräteart ins Ausland verbrachten

   Elektro- und Elektronikgeräte, die zuvor vom Her-

   steller nach Nummer 1 in Verkehr gebracht worden

   sind,

3. unverzüglich nach jeder Abholung die von ihm je
   Gruppe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bei den öffent-
   lich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten Alt-

   geräte,

4. monatlich die von ihm je Geräteart nach § 16 Ab-
   satz 5 zurückgenommenen Altgeräte,

5. die von ihm je Geräteart und Kategorie im Kalender-
   jahr zurückgenommenen Altgeräte, für die keine
   Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist,

6. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wieder-
   verwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,

7. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten
   Altgeräte,
8. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten
   Altgeräte und

9. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder
   der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Be-
   handlung ausgeführten Altgeräte.

Bei diesen Mitteilungen sind Gasentladungslampen

und sonstige Lampen gesondert auszuweisen. Soweit

der Hersteller keine Geräte in Verkehr gebracht hat, ist

der Betrag mit null anzugeben (Nullmenge). Die Mit-

teilungen müssen die Formatvorgaben der Gemein-

samen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.

   (2) Die Mitteilungen in den Fällen des Absatzes 1

Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 haben bis zum 15. des

Monats, der auf den Monat folgt, für den die jeweiligen

Angaben mitzuteilen sind, zu erfolgen. Es können ab-

weichende Mitteilungszeiträume mit der Gemeinsamen

Stelle vereinbart werden. Sofern keine Garantie nach

§ 7 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, erfolgt die Mit-

teilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jährlich

bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres.
Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 9
müssen der Gemeinsamen Stelle bis zum 30. April des
darauf folgenden Kalenderjahres vorliegen.

   (3) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Ge-
wicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt
eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann
verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1
durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb
einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist be-
rechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzu-
legen.

   (4) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-

tigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter hat darüber

hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum

30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den

Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen

nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden. Die Mit-

teilung nach Satz 1 sowie nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 bis 9 hat auch abzugeben, wer zu irgendeinem
Zeitpunkt des Zeitraums, auf den sich die Mitteilung
bezieht, Hersteller oder Bevollmächtigter war, zum Zeit-
punkt der Abgabe an die Gemeinsame Stelle aber nicht
mehr als Hersteller oder Bevollmächtigter registriert ist.
Die Gemeinsame Stelle eröffnet jedem Hersteller oder

im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevoll-

mächtigtem die Möglichkeit, die Mitteilungen mindes-

tens bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr

folgt, in dem die Registrierung des Herstellers oder im
Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevoll-
mächtigten weggefallen ist, abzugeben.

  (5) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt

der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 8 dessen Bevollmächtigter die Daten nach den Ab-
sätzen 1 bis 4 der zuständigen Behörde mit.
BGBl. 2015, Seite 1752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1752
                          § 28
        Informationspflichten der Hersteller

   (1) Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungs-
einrichtungen und den Anlagen zur Verwertung Infor-
mationen über die Wiederverwendung, die Vorbereitung
zur Wiederverwendung und die Behandlung für jeden in
Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronik-
geräte kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Informa-
tionen sind innerhalb eines Jahres nach dem Inverkehr-
bringen des jeweiligen Gerätes in Form von Hand-
büchern oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Aus den Informationen muss sich ergeben, welche ver-
schiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und
Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich
in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe
und Gemische befinden. Die Pflicht nach Satz 3 besteht
nur, soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtun-

gen und die Anlagen zur Verwertung erforderlich ist, um

den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen zu

können.

   (2) Jeder Hersteller hat Elektro- und Elektronikgerä-
ten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten,

Angaben beizufügen, welche den Endnutzer über den

Typ und das chemische System der Batterie oder des
Akkumulators und über deren sichere Entnahme infor-
mieren. Satz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronik-
geräte nach § 4 Absatz 3.

                          § 29

         Mitteilungspflichten der Vertreiber
  (1) Jeder Vertreiber hat der Gemeinsamen Stelle im
Fall des § 17 Absatz 5 bis zum 30. April des folgenden
Kalenderjahres Folgendes gemäß den Sätzen 2 und 3
mitzuteilen:
1. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zurück-
   genommenen Altgeräte,
2. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wieder-
   verwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,

3. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten

   Altgeräte,

4. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten
   Altgeräte und

5. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder
   der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Be-
   handlung ausgeführten Altgeräte.
Bei diesen Mitteilungen sind Gasentladungslampen
und sonstige Lampen gesondert auszuweisen. Die Mit-
teilungen müssen die Formatvorgaben der Gemein-
samen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.
   (2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Ge-
wicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt
eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann
verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Satz 1

durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb
einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist be-
rechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzu-
legen.
  (3) Jeder Vertreiber hat im Fall des § 17 Absatz 5
darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis
zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr
bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten
Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden.

   (4) Jeder Vertreiber, der Altgeräte nach § 17 zurück-
nimmt, hat der Gemeinsamen Stelle die von ihm je
Kategorie im Kalenderjahr an die Hersteller oder im Fall
der Bevollmächtigung nach § 8 an deren Bevollmäch-
tigte oder an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
träger übergebenen Altgeräte nach Gewicht mitzu-
teilen. Die Mitteilung muss der Gemeinsamen Stelle
bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres
vorliegen.

  (5) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt
der Vertreiber die Daten nach den Absätzen 1 bis 5 der
zuständigen Behörde mit.

                          § 30
               Mitteilungspflichten
   der entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19

   (1) Jeder entsorgungspflichtige Besitzer nach § 19

hat der Gemeinsamen Stelle, sofern er die Altgeräte

nicht einem Hersteller übergibt, bis zum 30. April des

folgenden Kalenderjahres Folgendes gemäß den Sätzen 2
und 3 mitzuteilen:

1. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wieder-

   verwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,

2. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten
   Altgeräte,
3. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten
   Altgeräte und

4. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder
   der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Be-
   handlung ausgeführten Altgeräte.
Bei diesen Mitteilungen sind Gasentladungslampen
und sonstige Lampen gesondert auszuweisen. Die Mit-
teilungen müssen die Formatvorgaben der Gemein-
samen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.
   (2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Ge-
wicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt
eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann
verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 durch

einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer

angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berech-
tigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.

   (3) Jeder entsorgungspflichtige Besitzer nach § 19
hat darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich
bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr
bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten
Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden.
  (4) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt
der entsorgungspflichtige Besitzer nach § 19 die Daten
nach den Absätzen 1 bis 3 der zuständigen Behörde mit.

                      Abschnitt 6

                 Gemeinsame Stelle

                          § 31
         Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
   (1) Die Gemeinsame Stelle unterstützt die zustän-
dige Behörde bei der Vorbereitung ihrer Entscheidun-
gen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und § 37 Absatz 1, 5
und 6 sowie § 38 Absatz 3 und 4. Sie ist verpflichtet,
der zuständigen Behörde Auskunft zu erteilen über die
Mitteilungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
BGBl. 2015, Seite 1753 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1753
träger nach § 26, der Hersteller oder im Fall der Bevoll-
mächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigter nach
§ 27, der Vertreiber nach § 29 sowie der entsorgungs-
pflichtigen Besitzer nach § 30 und über die Berechnung
nach den Absätzen 5 bis 7. Die Gemeinsame Stelle un-
terrichtet die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8
deren Bevollmächtigte, Vertreiber, entsorgungspflich-
tige Besitzer, Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
und Endnutzer in geeigneter Weise über die Aufgaben
und Pflichten aus diesem Gesetz.

    (2) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Mitteilungen

der zuständigen Behörde nach § 38 Absatz 1. Sie ver-

öffentlicht die registrierten Hersteller und die registrier-

ten Bevollmächtigten mit den von diesen vertretenen

Herstellern mit der Marke, Geräteart und Registrie-

rungsnummer einschließlich des Registrierungsdatums

im Internet. Für Hersteller oder Bevollmächtigte, deren

Registrierung bei der zuständigen Behörde beendet ist,

ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben.

Die im Internet veröffentlichten Daten nach den Sätzen 2

und 3 sind dort drei Jahre nach dem Ende der Regis-

trierung des Herstellers oder des Bevollmächtigten zu

löschen.

   (3) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Mitteilungen
der zuständigen Behörde nach § 38 Absatz 2. Sie ver-
öffentlicht ein Verzeichnis der Betreiber von Erstbe-
handlungsanlagen und ein Verzeichnis der nach § 25
angezeigten Sammel- und Rücknahmestellen sowie
eine Übersicht darüber, welcher Verpflichtete welche
Sammel- und Rücknahmestellen eingerichtet hat.
   (4) Die Gemeinsame Stelle nimmt die Meldungen der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 14 Ab-
satz 3 sowie § 15 Absatz 4 Satz 2 entgegen. Sie erfasst
und prüft darüber hinaus die Mitteilungen der öffent-
lich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 26, der Her-
steller nach § 27, der Vertreiber nach § 29 sowie der
entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 30.
   (5) Die Gemeinsame Stelle berechnet den Anteil der
Altgeräte, die von jedem registrierten Hersteller oder im
Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevoll-

mächtigtem bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-

trägern abzuholen sind, und meldet die Ergebnisse der

Berechnung der zuständigen Behörde. Für historische
Altgeräte berechnet sich die Verpflichtung jedes Her-
stellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8
dessen Bevollmächtigten nach seinem Anteil am ge-
samten im jeweiligen Meldezeitraum in Verkehr ge-

brachten Gewicht an Elektro- und Elektronikgeräten

pro Geräteart. Für die Elektro- und Elektronikgeräte,

die keine historischen Altgeräte sind, berechnet sich

die Verpflichtung nach Wahl des Herstellers oder im Fall
der Bevollmächtigung nach § 8 seines Bevollmächtig-
ten nach

1. dem Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altge-
   räte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart;
   der Anteil ist durch Sortierung oder nach wissen-
   schaftlich anerkannten, statistischen Methoden nach-
   zuweisen, oder

2. seinem Anteil am Gesamtgewicht von Elektro- und
   Elektronikgeräten pro Geräteart, die von den Her-
   stellern, die diese Berechnungsmethode wählen, im
   jeweiligen Meldezeitraum in Verkehr gebracht wurden.

   (6) Die Grundlage für die Berechnung sind die Mit-
teilungen der Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
tigung nach § 8 deren Bevollmächtigter nach § 27 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 bis 4.
Dabei sind die nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
mitgeteilten Mengen zu berücksichtigen. Berichtigun-
gen der Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 werden berücksichtigt. Kommt der Herstel-
ler seiner Meldepflicht nicht nach, kann die Gemein-
same Stelle die Menge seiner in Verkehr gebrachten
Elektro- und Elektronikgeräte schätzen. Das Gewicht
der von einem Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-

tigung nach § 8 dessen Bevollmächtigtem nach § 27

Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zurückgenommenen Altge-

räte derjenigen Gerätearten, für die eine Garantie nach

§ 7 Absatz 1 nachzuweisen ist, wird auf seinen jeweili-

gen Anteil nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 angerechnet.

Satz 3 gilt entsprechend. Die Gemeinsame Stelle kann

der zuständigen Behörde die von einzelnen Herstellern

oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Be-

vollmächtigten nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

und 4 mitgeteilten Mengen zur Entscheidung über die

Berücksichtigung oder Anrechnung im Sinne der Sätze 2

und 5 vorlegen. Für nicht sortier- oder identifizierbare

Altgeräte gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.
   (7) Die Gemeinsame Stelle berechnet die zeitlich und
örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht auf alle
registrierten Hersteller und Bevollmächtigten auf der
Basis einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungs-
weise, die durch ein Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen bestätigt wurde. Die Berechnungs-
weise ist im Internet zu veröffentlichen. Die Gemein-
same Stelle meldet der zuständigen Behörde die ermit-
telte Abholpflicht sowie das in der Gruppe 1 zur Ab-
holung bereitgestellte Behältnis mit Nachtspeicherheiz-
geräten.
  (8) Die Absätze 5 bis 7 gelten für die Berechnung der
Verpflichtung zum Aufstellen von neuen Behältnissen
nach § 15 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

                          § 32

               Mitteilungen der

  Gemeinsamen Stelle an das Umweltbundesamt,

  Landesbehörden und andere öffentliche Stellen

   (1) Die Gemeinsame Stelle erstellt jährlich ein Ver-
zeichnis sämtlicher registrierter Hersteller und Bevoll-
mächtigter und leitet dieses dem Umweltbundesamt zu.

  (2) Die Gemeinsame Stelle teilt dem Umweltbundes-

amt darüber hinaus jährlich jeweils bis zum 1. Juli be-

zogen auf das vorangegangene Kalenderjahr Folgen-

des gemäß den Sätzen 3 und 4 mit:

 1. die von sämtlichen Herstellern je Geräteart und
    Kategorie im Geltungsbereich dieses Gesetzes in
    Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte,

 2. die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der
    Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten
    je Kategorie ins Ausland verbrachten Elektro- und
    Elektronikgeräte, die zuvor vom Hersteller nach
    Nummer 1 in Verkehr gebracht wurden,

 3. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsor-
    gungsträgern je Gruppe und Kategorie nach § 14
    Absatz 5 gesammelten Altgeräte,
BGBl. 2015, Seite 1754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1754
 4. die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der
    Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten
    je Gruppe und Kategorie bei den öffentlich-recht-
    lichen Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte,
 5. die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der
    Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten
    je Geräteart und Kategorie nach § 16 Absatz 5 zu-
    rückgenommenen Altgeräte,
 6. die von sämtlichen Herstellern oder im Fall der
    Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten
    je Geräteart und Kategorie zurückgenommenen Alt-
    geräte, für die keine Garantie nach § 7 Absatz 1
    Satz 1 erforderlich ist,

 7. die von sämtlichen Vertreibern je Kategorie zurück-
    genommenen Altgeräte, die nach § 17 Absatz 5
    Satz 1 nicht an Hersteller, deren Bevollmächtigte
    oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger über-
    geben werden,
 8. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsor-
    gungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmäch-
    tigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern
    und entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19 je
    Kategorie zur Wiederverwendung vorbereiteten und
    recycelten Altgeräte,

 9. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsor-
    gungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmäch-
    tigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertrei-
    bern und entsorgungspflichtigen Besitzern nach
    § 19 je Kategorie verwerteten Altgeräte,
10. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsor-
    gungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmäch-
    tigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern
    und entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19 je
    Kategorie beseitigten Altgeräte,

11. die von sämtlichen öffentlich-rechtlichen Entsor-

    gungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmäch-
    tigung nach § 8 deren Bevollmächtigten, Vertreibern
    und entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 19 je
    Kategorie in Länder der Europäischen Union oder in
    Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte,
12. die von Vertreibern nach § 17 zurückgenommenen
    und an Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung
    nach § 8 deren Bevollmächtigte oder öffentlich-
    rechtliche Entsorgungsträger je Kategorie über-
    gebenen Altgeräte.

Bei diesen Mitteilungen sind Gasentladungslampen
und sonstige Lampen gesondert auszuweisen. Bei
den Mitteilungen ist das Gewicht anzugeben. Soweit
das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung.
  (3) Darüber hinaus meldet die Gemeinsame Stelle
dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juli die
von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach
§ 26 Absatz 3, den Herstellern oder im Fall der Bevoll-
mächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten nach
§ 27 Absatz 4, den Vertreibern nach § 29 Absatz 3
und den entsorgungspflichtigen Besitzern nach § 30
Absatz 3 gemeldeten Mengen.
   (4) Die Gemeinsame Stelle ist ferner befugt, anderen
nach Landesrecht für den Vollzug dieses Gesetzes zu-
ständigen Behörden und öffentlich-rechtlichen Entsor-
gungsträgern auf deren Verlangen die zur Erfüllung ihrer
jeweiligen Aufgabe erforderlichen Auskünfte und An-
gaben mitzuteilen. Die Kosten für eine solche Mitteilung

sind ihr zu erstatten. Für die Mitteilung solcher Aus-
künfte und Angaben gelten die §§ 4 bis 7 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes entsprechend.
    (5) Für die Zusammenarbeit und den Informations-
austausch mit Behörden und Stellen anderer Mitglied-
staaten der Europäischen Union zum Vollzug der Richt-
linie 2012/19/EU, insbesondere mit Registern anderer
Mitgliedstaaten, gelten die §§ 8a bis 8e des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes entsprechend. Zur Zusam-
menarbeit und zum Informationsaustausch gehört auch
die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen
Unterlagen und Informationen über die Ergebnisse von
Inspektionen. Für die Zusammenarbeit und den Infor-
mationsaustausch sind vorrangig elektronische Kom-
munikationsmittel zu nutzen.

                           § 33

        Befugnisse der Gemeinsamen Stelle
   (1) Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die Zuord-
nung der Geräte zu den Gerätearten festzulegen. Sie
legt bei einer Neuzuordnung der Geräte zu den Geräte-
arten fest, welchen Gerätearten der Neuzuordnung die
Gerätearten der bisherigen Zuordnung für die Zukunft
entsprechen. Diese Entsprechung wirkt auch für die un-
ter der bisherigen Zuordnung gestellten Garantien nach
§ 7 Absatz 1. Sie kann für die Mitteilungen nach § 26
Absatz 1 bis 3, § 27 Absatz 1 bis 4, § 29 Absatz 1 bis 4
und § 30 Absatz 1 bis 3 die Übermittlungsform, eine
bestimmte Verschlüsselung und einheitliche Daten-
formate vorgeben. Die Vorgaben sind auf den Internet-
seiten der Gemeinsamen Stelle zu veröffentlichen.
   (2) Die Gemeinsame Stelle darf Verträge über die Er-
bringung von Entsorgungsdienstleistungen mit Entsor-
gungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.

  (3) Die Gemeinsame Stelle kann von der zuständi-

gen Behörde Ersatz für Kosten verlangen, die ihr für die

1. Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1,
2. Leistungen nach den §§ 31 und 32 Absatz 1, 2, 3
   und 5,
3. Abwicklung der Erstattungs- und Rückgriffsansprüche
   nach § 34,
4. Gewährleistung der Mitwirkung an der Regelsetzung
   nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,

5. Gewährleistung des Schutzes personenbezogener
   Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheim-
   nissen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und

6. Einrichtung des Beirats nach § 35 Absatz 2
entstehen. Dieser Anspruch richtet sich im Fall der Be-
leihung gegen die Beliehene. Kosten im Sinne des § 9
Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes sind auch die
nach Satz 1 zu ersetzenden Kosten.

                           § 34
   Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle
    (1) Sofern in einer bestimmten Geräteart die Regis-
trierung des letzten registrierten Herstellers oder im Fall
der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtig-
ten, der die Berechnung seiner Verpflichtung gemäß
§ 31 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 gewählt hat, auf-
gehoben wird, erstattet die Gemeinsame Stelle den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern kalenderjähr-
lich die Kosten für die Entsorgung derjenigen Altgeräte
BGBl. 2015, Seite 1755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1755
dieser Geräteart, die keine historischen Altgeräte sind.
Die Erstattungspflicht nach Satz 1 gilt nicht, soweit der
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 14 Ab-
satz 5 Satz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 3 für die Gruppe
optiert hat, in der Altgeräte dieser Geräteart erfasst
werden.
   (2) Der Gemeinsamen Stelle steht im Hinblick auf die
Erstattung nach Absatz 1 ein Anspruch auf Ausgleich
der Kosten gegen die natürlichen und juristischen Per-
sonen und Personengesellschaften zu, die vor der Mel-
dung nach § 14 Absatz 3 als Hersteller oder Bevoll-
mächtigte registriert waren (ehemalige Hersteller) und
die Berechnung nach § 31 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2
gewählt hatten.

   (3) Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die von

den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern geltend
gemachten Kosten auf ihre Erforderlichkeit und Ange-
messenheit zu prüfen. Sofern die insgesamt für eine
bestimmte Geräteart geltend gemachten Kosten der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Höhe der
gesamten für diese Geräteart für das Kalenderjahr
erhaltenen Zahlungen in Erfüllung des Rückgriffsan-
spruchs nach Absatz 2 oder der verwerteten Garantien

im Sinne des § 7 Absatz 1 übersteigen, ist die Gemein-

same Stelle zur entsprechenden Kürzung des Erstat-

tungsanspruchs des jeweiligen öffentlich-rechtlichen

Entsorgungsträgers berechtigt. Der Erstattungsanspruch

der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erlischt,

sofern er nicht bis zum 30. April des darauf folgenden
Kalenderjahres bei der Gemeinsamen Stelle für eine be-
stimmte Geräteart und in bestimmter Höhe geltend ge-
macht ist. Die Sätze 1 bis 3 und die Absätze 1 und 2
gelten für Altgeräte eines Herstellers entsprechend, so-
fern die Registrierung dieses Herstellers oder im Fall
der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtig-

ten, der die Berechnung nach § 31 Absatz 5 Satz 3

Nummer 1 gewählt hat, aufgehoben wird.

   (4) Der Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle
nach Absatz 2 entsteht und ist fällig mit der Geltend-
machung des Erstattungsanspruchs der öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber der Gemein-
samen Stelle. Für die Berechnung der Höhe des Rück-
griffsanspruchs der Gemeinsamen Stelle gilt § 31 Ab-
satz 5 Satz 3 mit der Maßgabe, dass anstatt auf die im
jeweiligen Meldezeitraum in Verkehr gebrachte Menge
an Elektro- und Elektronikgeräten auf die kumulierte
Menge der Elektro- und Elektronikgeräte abzustellen
ist, die keine historischen Altgeräte sind und deren
mittlere Lebensdauer noch nicht abgelaufen ist.
   (5) Die Gemeinsame Stelle kann ihren Rückgriffs-
anspruch nach Absatz 2 oder den Anspruch gegen
den Garantiegeber unter der gewährten Sicherheit im
Insolvenzverfahren über das Vermögen eines registrier-
ten oder ehemaligen Herstellers oder Garantiegebers
als Insolvenzforderung anmelden, die dazugehörigen
Sicherheiten geltend machen und deren weitere Durch-
setzung betreiben. Soweit der Erstattungsanspruch
des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen-
über der Gemeinsamen Stelle noch nicht geltend ge-
macht ist, gelten der Rückgriffsanspruch der Gemein-
samen Stelle und der Anspruch der Gemeinsamen
Stelle gegen den Garantiegeber unter der gewährten
Sicherheit im Insolvenzverfahren eines registrierten
oder ehemaligen Herstellers oder Garantiegebers als
auf die Geltendmachung dieses Erstattungsanspruchs

aufschiebend bedingte Insolvenzforderungen nach den
§§ 38 und 45 der Insolvenzordnung.
   (6) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder
nimmt sie die Aufgaben nach Absatz 1 nicht wahr, ist im
Fall des Absatzes 1 jeder ehemalige Hersteller ver-
pflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
die Kosten für die Entsorgung der Altgeräte entspre-
chend dem Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle
zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.

                          § 35
       Organisation der Gemeinsamen Stelle

  (1) Die Gemeinsame Stelle muss durch Satzung,

Gesellschaftsvertrag oder sonstige Regelung

1. ihre in § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 5 bis 7
   und § 32 Absatz 1, 2 und 3 genannten Aufgaben
   verbindlich festlegen,
2. ihre Organisation und Ausstattung so ausgestalten,
   dass eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben
   sichergestellt ist,

3. gewährleisten, dass sie für alle Hersteller oder im

   Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für deren Bevoll-

   mächtigte zu gleichen Bedingungen zugänglich ist

   und alle Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung

   nach § 8 deren Bevollmächtigte an der internen

   Regelsetzung mitwirken können, und

4. gewährleisten, dass die Vorschriften zum Schutz
   personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und
   Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
Die Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder die sonstige
Regelung ist im Internet zu veröffentlichen.

   (2) Die Gemeinsame Stelle richtet einen Beirat ein.

Dem Beirat müssen Vertreter der Hersteller, im Fall der

Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigten, der
Vertreiber, der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
des Bundes und der Länder sowie der Entsorgungs-
wirtschaft und der Umwelt- und Verbraucherschutzver-
bände angehören. Der Beirat gibt sich eine Geschäfts-
ordnung.

                      Abschnitt 7

                 Zuständige Behörde

                          § 36
                 Zuständige Behörde
  Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.

                          § 37

        Aufgaben der zuständigen Behörde
     im Zusammenhang mit der Registrierung
    (1) Die zuständige Behörde registriert den Hersteller
auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort
der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, dem
Namen des Vertretungsberechtigten sowie der Geräte-
art und erteilt eine Registrierungsnummer. Im Fall des
§ 8 Absatz 1 und 2 registriert die zuständige Behörde
den Bevollmächtigten mit den in Satz 1 genannten
Angaben sowie den Kontaktdaten des vertretenen Her-
stellers und erteilt je vertretenem Hersteller eine Regis-
trierungsnummer. Ist eine Garantie nach § 7 Absatz 1
BGBl. 2015, Seite 1756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1756
erforderlich, darf die Registrierung nur erfolgen, wenn
sie der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
nach § 8 dessen Bevollmächtigter nachweist.
   (2) Die zuständige Behörde nimmt die Benennung
des Bevollmächtigten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 und
die Beendigung der Beauftragung nach § 8 Absatz 4
Satz 1 entgegen. Sie bestätigt dem Hersteller und
dem Bevollmächtigten die Benennung oder Änderung
der Beauftragung, soweit die Voraussetzungen nach
§ 8 Absatz 1 und 2 vorliegen, und die Beendigung der
Beauftragung.

   (3) Antrag und Übermittlung der Nachweise nach
den Absätzen 1, 2 und 4 erfolgen über das auf der In-
ternetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung ge-
stellte elektronische Datenverarbeitungssystem nach
Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung
für das elektronische Datenverarbeitungssystem. Die
zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zu-
lassen. Sie kann für die sonstige Kommunikation mit
den Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 8 mit deren Bevollmächtigten die elektronische Über-
mittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Er-
öffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektroni-
scher Dokumente verlangen. Die Verfahrensanweisung
nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind
auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu ver-
öffentlichen. Auf dieser Internetseite ist eine Ver-
knüpfung zu den nationalen Registern anderer Mitglied-
staaten vorzusehen.
  (4) Die Registrierung gilt auch für und gegen den Ge-
samtrechtsnachfolger des Herstellers oder im Fall der
Bevollmächtigung nach § 8 des Bevollmächtigten. Im
Fall einer nur teilweisen Gesamtrechtsnachfolge bedarf
der Übergang der Zustimmung der zuständigen Be-
hörde. Für die Zustimmung gelten die Registrierungs-
voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 3 entspre-
chend.
   (5) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des
§ 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrie-
rung einschließlich der Registrierungsnummer wider-
rufen, wenn

1. der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
   nach § 8 dessen Bevollmächtigter keine nach § 7
   Absatz 1 erforderliche Garantie vorlegt,

2. der Hersteller im Fall des § 8 Absatz 1 oder 2 der
   zuständigen Behörde das Ende der Beauftragung
   nach § 8 Absatz 4 Satz 1 mitgeteilt hat,

3. der Hersteller entgegen § 9 Elektro- und Elektronik-
   geräte wiederholt nicht oder nicht richtig kenn-
   zeichnet,
4. der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
   nach § 8 dessen Bevollmächtigter seine Abholpflich-
   ten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Aufstellungs-
   pflichten nach § 16 Absatz 3 schwerwiegend verletzt,
5. der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
   nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen § 27
   Absatz 3 Satz 3 seine Angaben wiederholt nicht
   fristgerecht durch einen unabhängigen Sachverstän-
   digen bestätigen lässt oder
6. über das Vermögen des Herstellers oder im Fall der
   Bevollmächtigung nach § 8 des Bevollmächtigten
   das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder dessen
   Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

In den Fällen der Nummer 6 sind bei der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herstellers
die Registrierung und die Registrierungsnummer zu
widerrufen, sofern der Insolvenzverwalter oder bei An-
ordnung der Eigenverwaltung der Hersteller nicht un-
verzüglich gegenüber der zuständigen Behörde ver-
bindlich erklärt, den Herstellerpflichten nach diesem
Gesetz nachzukommen. Satz 2 gilt entsprechend, so-
weit im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 das Insol-
venzverfahren über das Vermögen des Bevollmächtig-
ten eröffnet wird. Die zuständige Behörde kann ferner
unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes die Registrierung im Hinblick auf die regis-
trierte Geräteart mit Wirkung für die Zukunft ändern,
soweit dies auf Grund einer Neuzuordnung der Geräte
zu den Gerätearten gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 er-
forderlich ist.

   (6) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag der
natürlichen oder juristischen Person oder Personenge-
sellschaft, die Herstellern oder im Fall der Bevollmäch-
tigung nach § 8 die Bevollmächtigten die Teilnahme an
einem System im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 4 anbieten möchte, fest, dass das System für die
Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten im Sinne
des § 7 Absatz 1 Satz 1 in einem bestimmten Kalender-
jahr geeignet ist. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Fest-
stellung ist auf der Internetseite der zuständigen Be-
hörde zu veröffentlichen und ab der Veröffentlichung
wirksam.
                         § 38

    Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
   (1) Die zuständige Behörde teilt der Gemeinsamen
Stelle die von ihr registrierten Hersteller und Bevoll-
mächtigten mit. Sie übermittelt dabei die Angaben nach
§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 und teilt die nach § 6 Ab-
satz 1 Satz 4 angezeigten Änderungen mit. Die zustän-
dige Behörde übermittelt der Gemeinsamen Stelle die
Garantienachweise nach § 7 Absatz 1. Sie teilt der Ge-
meinsamen Stelle darüber hinaus mit, welche Registrie-
rungen aufgehoben wurden, sobald die Aufhebung be-
standskräftig ist. Die Mitteilungen der zuständigen Be-
hörde an die Gemeinsame Stelle haben den Formatvor-
gaben nach § 33 Absatz 1 Satz 4 zu entsprechen.

  (2) Die zuständige Behörde nimmt folgende Meldun-
gen und Anzeigen entgegen:

1. die Meldungen der öffentlich-rechtlichen Entsor-
   gungsträger nach § 15 Absatz 1 Satz 3,

2. die Anzeigen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
   träger nach § 25 Absatz 1,
3. die Anzeigen der Hersteller oder im Fall der Bevoll-
   mächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigter nach
   § 25 Absatz 2,
4. die Anzeigen der Vertreiber nach § 25 Absatz 3 und
5. die Anzeigen und Übermittlungen der Betreiber von
   Erstbehandlungsanlagen nach § 25 Absatz 4.
Für diese Meldungen und Anzeigen gilt § 37 Absatz 3
Satz 1 bis 4 entsprechend. Die zuständige Behörde teilt
die Meldungen und Anzeigen der Gemeinsamen Stelle
mit. Die Mitteilungen der zuständigen Behörde an die
Gemeinsame Stelle sollen den Formatvorgaben nach
§ 33 Absatz 1 Satz 4 entsprechen. Die zuständige Be-
hörde prüft die Anzeigen nach § 25 Absatz 1 Satz 3 auf
BGBl. 2015, Seite 1757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1757
Plausibilität, insbesondere im Hinblick auf die Zustän-
digkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
   (3) Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der
Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 7 Satz 3, trifft
sie die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur
Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten nach § 16 Ab-
satz 1; hierbei berücksichtigt sie die von ihr geprüften
Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Ab-
satz 5 bis 7. Erfolgt die Abholung nicht bis zur von der
zuständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine
Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werktages.
Bei der Zuweisung informiert sie den jeweiligen ver-

pflichteten Hersteller oder dessen Bevollmächtigten

über die Bereitstellung eines Behältnisses für Nacht-

speicherheizgeräte in der Gruppe 1.

   (4) Die zuständige Behörde entscheidet auf Vorlage

der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 6 Satz 7

gegenüber dem Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
tigung nach § 8 dessen Bevollmächtigten über die Be-
rücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen
bei der Berechnung nach § 31 Absatz 5.

                         § 39

      Zusammenarbeit mit anderen Behörden
   (1) Die zuständige Behörde ist befugt, anderen nach
Landesrecht für den Vollzug dieses Gesetzes zuständi-
gen Behörden und öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
trägern auf deren Verlangen die zur Erfüllung ihrer je-
weiligen Aufgabe erforderlichen Auskünfte und Anga-
ben mitzuteilen. Die Kosten für eine solche Mitteilung
sind ihr zu erstatten, soweit die Auskünfte und Angaben
nicht für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind
oder diese nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand
zusammengestellt werden können.
   (2) Für die Zusammenarbeit und den Informations-
austausch mit anderen Behörden und Stellen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Vollzug
der Richtlinie 2012/19/EU, insbesondere mit Registern
der anderen Mitgliedstaaten, gelten die §§ 8a bis 8e
des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Zur
Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch ge-
hört auch die Gewährung des Zugangs zu den ein-
schlägigen Unterlagen und Informationen über die Er-
gebnisse von Inspektionen. Für die Verwaltungszusam-
menarbeit und den Informationsaustausch sind vorran-
gig elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.

                     Abschnitt 8
                      Beleihung

                         § 40

            Ermächtigung zur Beleihung

   (1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, eine
juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige
Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle,
die von Herstellern und Bevollmächtigten als Gemein-
same Stelle errichtet wird, mit den Aufgaben nach § 15
Absatz 4 Satz 1 und den §§ 37 bis 39 zu beleihen. Die
Aufgaben schließen die Vollstreckung, die Rücknahme
und den Widerruf der hierzu ergehenden Verwaltungs-
akte ein. § 33 Absatz 2 gilt nicht, sofern zur Voll-
streckung einer Anordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1
oder § 38 Absatz 3 Satz 1 der Abschluss oder die Ver-

mittlung von Verträgen mit Entsorgungsunternehmen
erforderlich ist. Die zu Beleihende hat die notwendige
Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr über-
tragenen Aufgaben zu bieten. Sie bietet die notwendige
Gewähr, wenn
1. die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschafts-
   vertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und
   Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich ge-
   eignet sind,
2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Aus-
   stattung und Organisation hat und

3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz

   personenbezogener Daten sowie von Betriebs- oder

   Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.

Die Beliehene darf nur die in diesem Gesetz genannten

und durch die Beleihung übertragenen Aufgaben wahr-

nehmen.

   (2) Die zuständige Behörde kann der Beliehenen die
Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 1
genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach
dem Bundesgebührengesetz zu erheben und festzu-
legen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebühren-
schuldner zu zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im
Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1
Aufwand für nicht individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht
durch die Gebühren- und Auslagenerhebung der Be-
liehenen gedeckt ist, oder die Befugnis nach Satz 1
nicht übertragen wird, ersetzt die zuständige Behörde
der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach
Absatz 1 entstehenden Kosten und Auslagen.
  (3) Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde
im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

                         § 41
                       Aufsicht

  (1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fach-
aufsicht der zuständigen Behörde.
  (2) Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen Auf-
gaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zuständige
Behörde befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen
oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen
zu lassen.
   (3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen
Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts-
und Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der An-
spruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des
Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachauf-
sicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.

                         § 42

             Beendigung der Beleihung
  (1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene auf-
gelöst ist.

   (2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des
§ 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung
widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Auf-
gaben nicht sachgerecht wahrnimmt.
   (3) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung
jederzeit schriftlich von der zuständigen Behörde ver-
langen. Dem Begehren ist innerhalb einer angemesse-
nen Frist zu entsprechen, die zur Übernahme und Fort-
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führung der Aufgabenerfüllung nach § 15 Absatz 4
Satz 1 und den §§ 37 bis 39 durch die zuständige
Behörde erforderlich ist.

                      Abschnitt 9
               Schlussbestimmungen

                          § 43
                 Beauftragung Dritter

  Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten
zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 22
Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entspre-
chend.

                          § 44

               Widerspruch und Klage

   (1) Gegen Verwaltungsakte nach § 15 Absatz 4
Satz 1 oder § 38 Absatz 3 ist ein Widerspruchsverfah-
ren ausgeschlossen.
  (2) Die Klage gegen eine Anordnung nach § 15 Ab-
satz 4 Satz 1 oder nach § 38 Absatz 3 hat keine auf-
schiebende Wirkung.

                          § 45

                 Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig

 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht
    rechtzeitig registrieren lässt,
 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 oder § 8 Absatz 3
    Satz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht
    rechtzeitig macht,
 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Elektro- oder
    Elektronikgerät in Verkehr bringt,
 4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 ein Elektro- oder
    Elektronikgerät zum Verkauf anbietet,

 5. entgegen § 6 Absatz 3 die Registrierungsnummer

    nicht ausweist,

 6. entgegen § 7 Absatz 4 die dort genannten Kosten
    ausweist,

 7. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 einen
    Bevollmächtigten nicht benennt,
 8. entgegen § 9 Elektro- oder Elektronikgeräte nicht
    oder nicht richtig kennzeichnet,
 9. entgegen § 12 Satz 1 eine Erfassung durchführt,

10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes
    Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt,
11. entgegen § 16 Absatz 2 oder § 17 Absatz 5 Satz 1
    ein Altgerät oder eines seiner Bauteile nicht oder
    nicht richtig wiederverwendet, nicht, nicht richtig
    oder nicht in der vorgeschriebenen Weise behan-
    delt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vor-
    geschriebenen Weise entsorgt,
12. entgegen § 16 Absatz 2 oder § 17 Absatz 5 Satz 1
    jeweils in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Satz 1 die
    dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
13. entgegen § 16 Absatz 3 ein leeres Behältnis nicht
    oder nicht rechtzeitig aufstellt,

14. entgegen § 21 Absatz 1 ohne Zertifizierung eine
    Erstbehandlung durchführt oder
15. entgegen § 27 Absatz 1, § 29 Absatz 1 oder § 30
    Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 und 12 mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.

    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5, 7, 10, 13
und 15 das Umweltbundesamt. Für die Zusammen-
arbeit und den Informationsaustausch mit anderen
Behörden, die Sanktionen im Sinne von Artikel 22 der

Richtlinie 2012/19/EU verhängen oder Inspektionen
und Überwachungen im Sinne von Artikel 23 der Richt-
linie 2012/19/EU durchführen, gelten die §§ 8a bis 8e
des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zur Zusammen-
arbeit und zum Informationsaustausch gehört auch die
Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unter-
lagen und Informationen über die Ergebnisse von In-
spektionen. Für die Verwaltungszusammenarbeit und
den Informationsaustausch sind auch elektronische
Kommunikationsmittel zu nutzen.

   (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 fließen auch

die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen

und die Geldbeträge, deren Verfall gerichtlich angeord-
net wurde, derjenigen Bundeskasse zu, die auch die
der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.

                           § 46
                Übergangsvorschriften
    (1) Unbeschadet der Regelung in § 2 Absatz 1 regis-
triert die zuständige Behörde Hersteller von Elektro-
und Elektronikgeräten, soweit sie vom Anwendungsbe-
reich dieses Gesetzes nach § 2 Absatz 1 nicht erfasst
sind, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 die

Bevollmächtigten solcher Hersteller auf deren Antrag

gemäß § 37 Absatz 1 mit Wirkung zum 15. August 2018.

   (2) Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 dürfen Her-
steller, die am 24. Oktober 2015 registriert sind, Elektro-
und Elektronikgeräte entsprechend dieser Registrie-
rung bis zum 24. Oktober 2017 in Verkehr bringen, so-
fern eine Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten
erfolgt, der Hersteller sich dadurch ab dem 1. Februar
2016 mit einer weiteren oder anderen Geräteart als zu-
vor registrieren lassen muss, und bis zum 24. Januar
2016 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Re-
gistrierung gestellt hat. § 37 Absatz 5 bleibt unberührt.
  (3) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 und Ab-
satz 2 genügen vor dem 24. Oktober 2015 nachgewie-
sene Garantien für die Finanzierung und Entsorgung
solcher Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem
24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder
voraussichtlich bis 31. Dezember 2015 in Verkehr ge-
bracht werden, als Nachweis einer Garantie im Sinne
des § 7 Absatz 1 Satz 1.
   (4) Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses
Gesetzes niedergelassen sind, aber bereits vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde
registriert sind, müssen innerhalb von sechs Monaten
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nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Niederlassung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes einrichten oder
einen Bevollmächtigten nach § 8 benennen.
   (5) § 14 Absatz 1 gilt erst ab dem 1. Februar 2016.
Bis zum Ablauf des 31. Januar 2016 gilt § 9 Absatz 4
Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom
16. März 2005.

   (6) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 kann ein
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Absicht der
Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1 drei Monate vor
Beginn der eigenverantwortlichen Entsorgung anzei-
gen, jedoch spätestens bis zum 1. Februar 2016.
Soweit ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger am
24. Oktober 2015 der Gemeinsamen Stelle nach § 9
Absatz 6 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätege-
setzes vom 16. März 2005 angezeigt hat, die gesamten
Altgeräte einer Gruppe nach § 9 Absatz 4 des Elektro-
und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 für
einen Zeitraum nach dem 24. Oktober 2015 von der
Bereitstellung zur Abholung auszunehmen, gilt dies
als Anzeige der Absicht der Optierung nach § 14 Ab-
satz 5 Satz 1 für die Gruppe nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
die nach ihrer Nummer der Gruppe nach § 9 Absatz 4
des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom
16. März 2005 entspricht, auf die sich die Anzeige nach
§ 9 Absatz 6 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgeräte-
gesetzes vom 16. März 2005 bezogen hat.
   (7) Vertreiber oder Hersteller, die bereits nach § 9
Absatz 7 oder 8 des Elektro- und Elektronikgeräte-
gesetzes vom 16. März 2005 Altgeräte freiwillig zurück-
nehmen, müssen die Anzeige nach § 25 Absatz 2 oder 3
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses

Gesetzes erstatten. Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1
und 2 zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die
Rücknahmestellen innerhalb von neun Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes einrichten und gemäß
§ 25 Absatz 3 anzeigen. Betreiber von Erstbehand-
lungsanlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes eine Erstbehandlung bereits
durchgeführt wird, müssen die Anzeige nach § 25 Ab-
satz 4 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes erstatten.

   (8) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 9
kann die zuständige Behörde bei der Ermittlung der Ab-
hol- und Aufstellungspflicht gemäß § 31 Absatz 5 bis 7
Schätzungen entsprechend § 31 Absatz 6 Satz 4 vor-
nehmen, sofern noch keine entsprechenden Melde-
pflichten des Herstellers oder im Fall der Bevollmäch-
tigung nach § 8 dessen Bevollmächtigten bestehen. Bei
der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht blei-
ben ab dem 1. Februar 2016 vorangegangene Abhol-
und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im
Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätege-
setzes vom 16. März 2005 ermittelt worden sind.

   (9) Die Vorschriften dieses Gesetzes im Hinblick auf
Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaik-
modulen gelten erst ab dem 1. Februar 2016. Unbe-
schadet der Regelung in Satz 1 registriert die zustän-
dige Behörde Hersteller von Leuchten aus privaten
Haushalten oder Photovoltaikmodulen oder die Bevoll-
mächtigten solcher Hersteller auf deren Antrag gemäß
§ 37 Absatz 1 mit Wirkung zum 1. Februar 2016.
BGBl. 2015, Seite 1760 — Originalseite als Abbildung
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Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
                                     Nicht abschließende Liste mit
         Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen

 1. Haushaltsgroßgeräte

   große Kühlgeräte
   Kühlschränke
   Gefriergeräte
   sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung
     und Lagerung von Lebensmitteln
   Waschmaschinen
   Wäschetrockner
   Geschirrspüler
   Elektroherde und -backöfen
   Elektrokochplatten
   elektrische Heizplatten
   Mikrowellengeräte
   sonstige elektrische oder elektronische Großgeräte
     zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von
     Lebensmitteln
   elektrische Heizgeräte
   elektrische Heizkörper
   Nachtspeicherheizgeräte
   ölgefüllte Radiatoren
   sonstige elektrische oder elektronische Großgeräte
     zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln
   elektrische Ventilatoren
   Klimageräte
   sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisie-
     rungsgeräte

 2. Haushaltskleingeräte
   Staubsauger

   Teppichkehrmaschinen

   sonstige Reinigungsgeräte
   Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sons-
     tigen Bearbeitung von Textilien

   Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Man-
     geln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung
   Toaster

   Fritteusen
   Wasserkocher
   elektrische oder elektronische Mühlen, Kaffeema-
     schinen und Geräte zum Öffnen und Verschließen
     von Behältnissen und Verpackungen
   elektrische Messer
   Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische

     Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte
     und sonstige Geräte für die Körperpflege
   elektrische oder elektronische Wecker, Armband-
     uhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder
     Aufzeichnen der Zeit
   elektrische oder elektronische Waagen

 3. Geräte der Informations- und Telekommunika-

    tionstechnik

   Zentrale Datenverarbeitung:

   Großrechner
   Minicomputer
   Drucker

  PC-Bereich:

  PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und
    Tastatur)
  Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und
    Tastatur)
  Notebooks
  elektronische Notizbücher
  Drucker
  Kopiergeräte
  elektrische und elektronische Schreibmaschinen
  Taschen- und Tischrechner
  sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung,
    Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder
    Übermittlung von Informationen mit elektronischen
    Mitteln

  Benutzerendgeräte und -systeme:

  Faxgeräte
  Telexgeräte
  Telefone
  Münz- und Kartentelefone
  schnurlose Telefone
  Mobiltelefone
  Anrufbeantworter
  sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung
    von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen
    mit Telekommunikationsmitteln

4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photo-

   voltaikmodule

  Radiogeräte

  Fernsehgeräte
  Videokameras
  Videorekorder

  Hi-Fi-Anlagen
  Audio-Verstärker
  Musikinstrumente
  sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder
    Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich
    Signalen, oder andere Technologien zur Übertra-
    gung von Tönen und Bildern mit anderen als

    Telekommunikationsmitteln
  Photovoltaikmodule

5. Beleuchtungskörper

  Leuchten
  stabförmige Leuchtstofflampen
  Kompaktleuchtstofflampen

  Entladungslampen,    einschließlich Hochdruck-

    Natriumdampflampen und Metalldampflampen
  Niederdruck-Natriumdampflampen
  LED-Lampen
  sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die
    Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Aus-
    nahme von Glühlampen
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Originalseite · Seite 1761
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge

  Bohrmaschinen

  Sägen

  Nähmaschinen

  Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern,

    Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen,

    Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden

    Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen

    Werkstoffen

  Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werk-

    zeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder

    Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwen-

    dungszwecke
  Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für
    ähnliche Verwendungszwecke
  Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder
    zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder
    gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln
  Rasenmäher und sonstige Gartengeräte

7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
  elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen
  Videospielkonsolen
  Videospiele
  Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.
  Sportausrüstung mit elektrischen oder elektroni-
    schen Bauteilen
  Geldspielautomaten

 8. Medizinische Geräte
   Geräte für Strahlentherapie

   Kardiologiegeräte

   Dialysegeräte

   Beatmungsgeräte

   nuklearmedizinische Geräte

   Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik

   Analysegeräte

   Gefriergeräte

   Fertilisations-Testgeräte

   sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Über-

     wachung, Behandlung oder Linderung von

     Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen

 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
   Rauchmelder
   Heizregler
   Thermostate
   Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt
     und Labor
   sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente
     von Industrieanlagen (z. B. in Bedienpulten)
10. Ausgabeautomaten
   Heißgetränkeautomaten
   Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen
   Automaten für feste Produkte
   Geldautomaten
   sonstige Geräte zur automatischen Abgabe von
     Produkten
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Originalseite · Seite 1762

Anlage 2
(zu § 6 Absatz 1)

                                          Angaben bei der Registrierung

                    Bei der Registrierung zu machende Angaben:
                    1. Name und Anschrift des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevoll-
                       mächtigten (Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon-
                       und Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie Angabe einer vertretungsberechtig-
                       ten Person); im Fall eines Bevollmächtigten auch den Namen und die Kon-
                       taktdaten des Herstellers, der vertreten wird
                    2. nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder
                       nationalen Steuernummer des Herstellers
                    3. Kategorie des Elektro- oder Elektronikgerätes nach Anlage 1
                    4. Art des Elektro- oder Elektronikgerätes (Gerät zur Nutzung in privaten Haus-
                       halten oder zur Nutzung in anderen als privaten Haushalten)
                    5. Marke und Geräteart des Elektro- oder Elektronikgerätes
                    6. für den Nachweis nach § 7 Angaben darüber, ob der Hersteller seine Ver-
                       pflichtungen durch eine individuelle Garantie oder ein kollektives System
                       erfüllt, einschließlich Informationen über Sicherheitsleistungen
                    7. verwendete Verkaufsmethode (z. B. Fernabsatz, Tätigkeiten im Sinne des § 3
                       Nummer 9)
                    8. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen

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Originalseite · Seite 1763

                                                                                           Anlage 3
                                                                                   (zu § 9 Absatz 2)

        Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten

   Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten
   stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses
   Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

BGBl. 2015, Seite 1764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1764
Anlage 4
(zu § 20 Absatz 2)

                     Selektive Behandlung von Werkstoffen

1. Mindestens folgende Stoffe, Gemische und Bauteile
   müssen aus getrennt erfassten Altgeräten entfernt
   werden:

  a) quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder
     Lampen für Hintergrundbeleuchtung;

  b) Batterien und Akkumulatoren;

  c) Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie
     von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der
     Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter;

  d) Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbto-
     ner;

  e) Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel ent-
     halten;

  f) Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;
  g) Kathodenstrahlröhren;

  h) Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhaloge-
     nierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder
     teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW),
     Kohlenwasserstoffe (KW);

  i) Gasentladungslampen;

  j) Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen
     mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr
     als 100 Quadratzentimetern sowie hintergrund-
     beleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;
  k) externe elektrische Leitungen;

  l) Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß An-
     hang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kenn-
     zeichnung und Verpackung von Stoffen und Ge-
     mischen, zur Änderung und Aufhebung der Richt-
     linien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Ände-
     rung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353
     vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die
     Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom
     30.3.2011, S. 1) geändert worden ist, enthalten;

  m) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, aus-
     genommen Bauteile, die nicht die Freigrenzen
     nach Artikel 3 sowie Anhang I der Richtlinie
     96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996
     zur Festlegung der grundlegenden Sicherheits-
     normen für den Schutz der Gesundheit der Arbeits-
     kräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren

     durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom

     29.6.1996, S. 1) überschreiten;

  n) Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe
     enthalten (Höhe größer als 25 Millimeter, Durch-
     messer größer als 25 Millimeter oder proportional
     ähnliches Volumen);

  o) cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln.

und Bauteilen von Altgeräten

  Diese Stoffe, Gemische und Bauteile sind gemäß
  § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu
  beseitigen oder zu verwerten. Es ist sicherzustellen,
  dass schadstoffhaltige Bauteile und Stoffe bei der
  Behandlung nicht zerstört werden und Schadstoffe
  nicht in die zu verwertenden Materialströme einge-
  tragen werden. Batterien und Akkumulatoren sind so

  zu entfernen, dass sie nicht beschädigt werden und
  nach der Entfernung identifizierbar sind.

2. Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind wie
   folgt zu behandeln:

  a) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausge-
     nommen Bauteile aus Konsumgütern, und die
     unter einer Genehmigung nach § 106 Absatz 1
     der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001
     (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die durch Arti-
     kel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar
     2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, her-
     gestellt oder nach § 108 der Strahlenschutz-
     verordnung verbracht wurden und für die kein
     Rücknahmekonzept nach § 107 Absatz 1 Num-
     mer 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der
     Strahlenschutzverordnung erforderlich ist, dürfen
     ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 15
     Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes be-
     seitigt oder verwertet werden.

  b) Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein
     Rücknahmekonzept nach § 107 Absatz 1 Num-
     mer 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der
     Strahlenschutzverordnung gefordert ist, sind vom
     Letztbesitzer entsprechend § 110 der Strahlen-
     schutzverordnung an die in der Information nach
     § 107 Absatz 1 Nummer 3 der Strahlenschutz-
     verordnung angegebene Stelle zurückzugeben.

  c) Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe ent-
     halten, sind unter Berücksichtigung der Strahlen-
     schutzverordnung zu entsorgen.

3. Für Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle (PCB)
   enthalten, gilt § 2 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-
   Abfallverordnung.

4. Die folgenden Bauteile von getrennt erfassten
   Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angege-
   ben zu behandeln:

  a) Kathodenstrahlröhren: Die fluoreszierende Be-
     schichtung muss entfernt werden.

  b) Geräte, die Gase enthalten, die ozonabbauend

     sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP)

     über 15 haben, z. B. enthalten in Schäumen und
     Kühlkreisläufen: Die Gase müssen ordnungsge-
     mäß entfernt und behandelt werden. Ozonab-
     bauende Gase werden gemäß Artikel 22 der Ver-
     ordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 16. September
     2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozon-
BGBl. 2015, Seite 1765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1765
     schicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1),
     behandelt.
  c) Gasentladungslampen: Das Quecksilber muss
     entfernt werden.
5. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und
   der Tatsache, dass die Vorbereitung zur Wieder-

   verwendung und das Recycling wünschenswert

   sind, sind die Nummern 1 bis 4 so anzuwenden,
   dass die umweltgerechte Vorbereitung zur Wieder-
   verwendung und das umweltgerechte Recycling

  von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert
  wird.
6. Bei der Aufbereitung von Lampen zur Verwertung ist
   für Altglas ein Quecksilbergehalt von höchstens
   5 Milligramm je Kilogramm Altglas einzuhalten.

7. Bildröhren sind im Rahmen der Behandlung vor-

   rangig in Schirm- und Konusglas zu trennen.

8. Gasentladungslampen sind ausreichend gegen Bruch
   gesichert zu lagern und zu transportieren.
BGBl. 2015, Seite 1766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1766

Anlage 5
(zu § 20 Absatz 2 Satz 4)

                                        Technische Anforderungen
                      an Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten

                1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro-
                   und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponie-
                   verordnung):
                   a) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrich-
                      tungen mit gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten
                      und fettlösende Reinigungsmittel,
                   b) geeignete Bereiche mit wetterbeständiger Abdeckung.
                2. Standorte und Einrichtungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-
                   Altgeräten:
                   a) Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte,
                   b) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurch-
                      lässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen mit gegebenenfalls Ab-
                      scheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel,
                   c) geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile,
                   d) geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen
                      Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise
                      radioaktive Abfälle,
                   e) Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits-
                      und Umweltvorschriften.

BGBl. 2015, Seite 1767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1767
         Anlage 6
(zu § 23 Absatz 1)
                           Mindestanforderungen an die Verbringung von
 gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es

1. In Fällen, in denen der Besitzer eines Gegenstands
   behauptet, gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte
   und nicht Elektro- und Elektronik-Altgeräte verbrin-
   gen zu wollen oder zu verbringen, hat der Besitzer

  a) zur Unterscheidung zwischen gebrauchten Ge-
     räten und Altgeräten folgende Belege zum Nach-
     weis dieser Behauptung zur Verfügung zu halten
     und auf Verlangen unverzüglich einer nach § 23
     Absatz 2 zuständigen Behörde vorzulegen:
     aa) eine Kopie der Rechnung und des Vertrags
         über den Kauf der Elektro- und Elektronik-
         geräte oder die Übertragung des Eigentums
         daran, aus der hervorgeht, dass die Geräte
         für die direkte Wiederverwendung bestimmt
         und voll funktionsfähig sind,
     bb) den Beleg einer Bewertung oder Prüfung in
         Form einer Kopie der Aufzeichnungen (Prüf-
         bescheinigung, Nachweis der Funktionalität)
         zu jedem Packstück innerhalb der Sendung
         zusammen mit einem Protokoll, das sämt-
         liche Aufzeichnungen gemäß Nummer 3 ent-
         hält, und

     cc) eine Erklärung des Besitzers, der die Beförde-
         rung der Elektro- und Elektronikgeräte ver-
         anlasst, aus der hervorgeht, dass es sich bei
         keinem der Materialien oder Geräte in der
         Sendung um Abfall im Sinne von Artikel 3
         Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des
         Europäischen Parlaments und des Rates vom
         19. November 2008 über Abfälle und zur Auf-
         hebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312
         vom 22.11.2008, S. 3) handelt,

     und

  b) für angemessenen Schutz vor Beschädigung bei
     der Beförderung und beim Be- und Entladen zu
     sorgen, insbesondere durch ausreichende Ver-
     packung und eine geeignete Stapelung der Ladung.

2. Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb
   sowie Nummer 3 gelten nicht, wenn durch schlüs-
   sige Unterlagen belegt wird, dass die Verbringung im
   Rahmen einer zwischenbetrieblichen Übergabe-
   vereinbarung erfolgt und dass
  a) Elektro- und Elektronikgeräte als fehlerhaft zur
     Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung
     oder Garantie mit der Absicht der Wiederverwen-
     dung an den Hersteller oder einen in seinem Na-
     men handelnden Dritten zurückgesendet werden
     oder

  b) gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte für die

     gewerbliche Nutzung zur Überholung oder Repa-
     ratur im Rahmen eines gültigen Vertrags mit der
     Absicht der Wiederverwendung an den Hersteller
     oder einen in seinem Namen handelnden Dritten
     oder eine Einrichtung von Dritten in Staaten ver-
     sendet werden, für die der OECD-Beschluss im
sich möglicherweise um Altgeräte handelt

     Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung
     (EG) Nr. 1013/2006 gilt, oder

  c) fehlerhafte gebrauchte Elektro- und Elektronik-
     geräte für die gewerbliche Nutzung, beispiels-
     weise medizinische Geräte oder Teile davon, im
     Rahmen eines gültigen Vertrags zur Fehler-
     Ursachen-Analyse an den Hersteller oder einen
     in seinem Namen handelnden Dritten versendet
     werden, sofern eine solche Analyse nur vom
     Hersteller oder von in seinem Namen handelnden
     Dritten durchgeführt werden kann.
3. Zum Nachweis dafür, dass es sich bei den in Num-
   mer 1 genannten Gegenständen, die verbracht wer-
   den sollen oder verbracht werden, um gebrauchte
   Elektro- und Elektronikgeräte und nicht um Altgeräte
   handelt, hat der Besitzer, der die Beförderung veran-
   lasst, dafür zu sorgen, dass gebrauchte Elektro- und
   Elektronikgeräte vor ihrer Verbringung die folgenden
   Stufen zur Prüfung und Aufzeichnung der Prüfungs-
   ergebnisse durchlaufen:

  Stufe 1: Prüfung

  a) Die Funktionsfähigkeit ist zu prüfen und das Vor-
     handensein gefährlicher Stoffe ist zu bewerten,
     wobei es von der Art des Elektro- bzw. Elektro-
     nikgerätes abhängt, welche Prüfungen durch-
     geführt werden. Die Prüfung und Bewertung ist
     durch eine Elektrofachkraft oder durch eine
     zertifizierte Erstbehandlungsanlage durchzufüh-
     ren. Für die meisten gebrauchten Elektro- und
     Elektronikgeräte reicht es, die Funktionsfähigkeit
     der Hauptfunktionen zu prüfen.

  b) Die Ergebnisse der Bewertung und Prüfung sind
     aufzuzeichnen.

  Stufe 2: Aufzeichnung des Prüfungsergebnisses

  a) Die Aufzeichnung ist sicher, aber nicht dauerhaft
     entweder auf dem Elektro- bzw. Elektronikgerät
     selbst (falls ohne Verpackung) oder auf der Ver-
     packung anzubringen, damit sie gelesen werden
     kann, ohne dass das Gerät ausgepackt werden
     muss.

  b) Die Aufzeichnung muss folgende Angaben ent-
     halten:
     aa) Bezeichnung des Gerätes (wenn in Anlage 1
         aufgeführt mit Angabe der Kategorie gemäß
         § 2 Absatz 1 Satz 1);

     bb) Identifikationsnummer des Gegenstands

         (Typennummer) (soweit vorhanden);

     cc) Herstellungsjahr (soweit bekannt);

     dd) Name und Anschrift des Unternehmens, das
         für den Nachweis der Funktionsfähigkeit zu-
         ständig ist;
BGBl. 2015, Seite 1768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1768

       ee) Ergebnisse der unter Stufe 1 beschriebenen        sandcontainer, Lastwagen) gebrauchter Elektro- und
           Prüfung (einschließlich des Datums der Funk-      Elektronikgeräte Folgendes beigelegt wird:
           tionsfähigkeitsprüfung);                          a) ein einschlägiges Beförderungsdokument, bei-
       ff) Art der durchgeführten Prüfung.                      spielsweise CMR-Frachtbrief;
4. Zusätzlich zu den unter den Nummern 1 bis 3 verlang-      b) eine Erklärung des Besitzers, der die Beförderung
   ten Unterlagen muss der Besitzer, der die Beförderung        veranlasst, zu seiner Verantwortung für die Ver-
   veranlasst, dafür sorgen, dass jeder Ladung (z. B. Ver-      bringung.

BGBl. 2015, Seite 1769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1769
                       Artikel 2
                 Änderung des
     Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

  § 22 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgeräte-
gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) wird
wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe a wird die Angabe „80“ durch die
      Angabe „85“ ersetzt.
   b) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Anteil“
      die Wörter „der Vorbereitung zur Wiederverwen-
      dung und“ eingefügt und wird die Angabe „75“
      durch die Angabe „80“ ersetzt.

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe a wird die Angabe „75“ durch die
      Angabe „80“ ersetzt.

   b) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Anteil“
      die Wörter „der Vorbereitung zur Wiederverwen-
      dung und“ eingefügt und wird die Angabe „65“
      durch die Angabe „70“ ersetzt.
3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe a wird die Angabe „70“ durch die
      Angabe „75“ ersetzt.
   b) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Anteil“
      die Wörter „der Vorbereitung zur Wiederverwen-
      dung und“ eingefügt und wird die Angabe „50“
      durch die Angabe „55“ ersetzt.

                       Artikel 3

             Weitere Änderung des
     Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
   Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Ok-
tober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Dieses Gesetz gilt für sämtliche Elektro- und
    Elektronikgeräte. Sie sind in die folgenden Katego-
    rien unterteilt:

    1. Wärmeüberträger,

    2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bild-
       schirme mit einer Oberfläche von mehr als
       100 Quadratzentimetern enthalten,
    3. Lampen,

    4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren
       Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
       (Großgeräte),
    5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessun-
       gen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte),
       und

    6. kleine Geräte der Informations- und Telekommu-
       nikationstechnik, bei denen keine der äußeren
       Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.

    Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1
    sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten
    Geräte.“

2. § 3 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ gestrichen.
  b) In Buchstabe b wird das Semikolon durch ein
     Komma und das Wort „oder“ ersetzt.

  c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
     „c) Altgeräte, die vor dem 15. August 2018 in
         Verkehr gebracht wurden, soweit sie vom
         Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der
         Fassung vom 20. Oktober 2015 nicht erfasst
         waren;“.
3. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten,
  die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungs-
  bereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Be-
  vollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt
  Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem
  Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.“

4. In § 13 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „2“ durch
   die Angabe „4“ ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird wie folgt ge-
         fasst:
         „1. Gruppe 1: Wärmeüberträger,
         2. Gruppe 2: Bildschirme, Monitore und
            Geräte, die Bildschirme mit einer Ober-
            fläche von mehr als 100 Quadratzenti-
            metern enthalten,
         3. Gruppe 3: Lampen,

         4. Gruppe 4: Großgeräte,
         5. Gruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte
            der Informations- und Telekommunika-
            tionstechnik,“.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „1“ durch die
         Angabe „4“ und werden die Wörter „der
         Gruppe 5“ durch die Wörter „den Gruppen 2,
         4 und 5“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
     träger melden der Gemeinsamen Stelle die zur
     Abholung bereitgestellten Behältnisse, wenn bei

     den Gruppen 1, 2, 4 und 5 eine Abholmenge von
     mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe, bei
     Nachtspeicherheizgeräten in der Gruppe 4 und
     bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppen 2,
     4 und 5 eine Abholmenge von mindestens fünf
     Kubikmetern, bei der Gruppe 3 eine Abholmenge
     von mindestens drei Kubikmetern und bei der
     Gruppe 6 eine Abholmenge von mindestens
     zweieinhalb Kubikmetern erreicht ist. Wenn bei
     der Gruppe 4 ein Behältnis mit Nachtspeicher-
     heizgeräten zur Abholung bereitgestellt wird, ist
     dies der Gemeinsamen Stelle bei der Meldung
     nach Satz 1 mitzuteilen.“

6. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „4“ durch die
   Angabe „3“ ersetzt.

7. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „10“ durch die
     Angabe „4“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 1770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1770
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „3 und 4“ durch
      die Angabe „2“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 werden die Wörter „2 und 5 bis 9“
      durch die Angabe „5 und 6“ ersetzt.
   d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. bei Altgeräten der Kategorie 3 der Anteil des
           Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt.“

 8. In § 31 Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „1“ durch
    die Angabe „4“ ersetzt.
 9. In § 38 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „1“ durch
    die Angabe „4“ ersetzt.

10. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „24. Oktober
      2015“ durch die Angabe „15. August 2018“, die
      Wörter „24. Oktober 2017“ durch die Angabe
      „1. Januar 2019“, die Wörter „1. Februar 2016“
      durch die Angabe „1. Dezember 2018“ und die
      Wörter „24. Januar 2016“ durch die Angabe
      „15. November 2018“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 werden die Wörter „1. Februar 2016“
      durch die Angabe „1. Dezember 2018“, die Wör-
      ter „31. Januar 2016“ durch die Angabe „30. No-
      vember 2018“ und die Wörter „§ 9 Absatz 4
      Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegeset-
      zes vom 16. März 2005“ durch die Wörter „§ 14
      Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom
      20. Oktober 2015“ ersetzt.
   d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
          „(6) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Entsor-
       gungsträger am 15. August 2018 der zuständi-
       gen Behörde angezeigt hat, die gesamten Altge-
       räte einer Gruppe nach § 14 Absatz 1 dieses
       Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015
       von der Bereitstellung zur Abholung auszuneh-
       men, gilt dies ab dem 1. Dezember 2018 als
       Anzeige der Absicht der Optierung nach § 14
       Absatz 5 Satz 1

   1. für die Gruppe 1, soweit die Absicht der
      Optierung im Hinblick auf Gruppe 2 nach
      § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fas-
      sung vom 20. Oktober 2015,
   2. für die Gruppe 2, soweit die Absicht der
      Optierung im Hinblick auf Gruppe 3 nach
      § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fas-
      sung vom 20. Oktober 2015,

   3. für die Gruppe 3, soweit die Absicht der
      Optierung im Hinblick auf Gruppe 4 nach
      § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fas-
      sung vom 20. Oktober 2015,

   4. für die Gruppe 4, soweit die Absicht der
      Optierung im Hinblick auf Gruppe 1 nach
      § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fas-
      sung vom 20. Oktober 2015,
   5. für die Gruppe 5, soweit die Absicht der
      Optierung im Hinblick auf Gruppe 5 nach
      § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fas-
      sung vom 20. Oktober 2015 und

   6. für die Gruppe 6, soweit die Absicht der
      Optierung im Hinblick auf Gruppe 6 nach
      § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fas-
      sung vom 20. Oktober 2015
   angezeigt ist. Der öffentlich-rechtliche Entsorger
   kann bis zum Ablauf des 15. November 2018 der
   zuständigen Behörde anzeigen, im Hinblick auf
   welche andere Gruppe nach § 14 Absatz 1 die
   Optierung ab dem 1. Dezember 2018 als ange-
   zeigt gelten soll.“
e) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

   „Satz 2 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1
   Nummer 1, 3 und 5 dieses Gesetzes in der Fas-
   sung vom 20. Oktober 2015 im Hinblick auf die
   vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol-
   und Aufstellungspflichten entsprechend.“
BGBl. 2015, Seite 1771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1771
11. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

   „Anlage 1
   (zu § 2 Absatz 1)
                                       Nicht abschließende Liste mit
           Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die

   1. Wärmeüberträger

      Kühlschränke

      Gefriergeräte

      Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltpro-

        dukten
      Klimageräte
      Entfeuchter

      Wärmepumpen

      Wärmepumpentrockner

      ölgefüllte Radiatoren

      sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere

        Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeüber-

        tragung verwendet werden

   2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bild-
      schirme mit einer Oberfläche von mehr als
      100 Quadratzentimeter enthalten

      Bildschirme
      Fernsehgeräte
      LCD-Fotorahmen
      Monitore
      Laptops
      Notebooks
   3. Lampen

      stabförmige Leuchtstofflampen
      Kompaktleuchtstofflampen
      Leuchtstofflampen
      Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-
        Natriumdampflampen und Metalldampflampen)
      Niederdruck-Natriumdampflampen
      LED-Lampen

   4. Großgeräte

      Waschmaschinen
      Wäschetrockner
      Geschirrspüler
      Elektroherde und -backöfen

      Elektrokochplatten

      Leuchten

      Ton- oder Bildwiedergabegeräte
      Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchen-
        orgeln)
      Geräte zum Stricken und Weben
      Großrechner
      Großdrucker
      Kopiergeräte
      Geldspielautomaten
Gerätekategorien des § 2 Absatz 1 fallen

      medizinische Großgeräte
      große Überwachungs- und Kontrollinstrumente

      große Produkt- und Geldausgabeautomaten

      Photovoltaikmodule

      Nachtspeicherheizgeräte

   5. Kleingeräte

      Staubsauger

      Teppichkehrmaschinen

      Nähmaschinen

      Leuchten

      Mikrowellengeräte

      Lüftungsgeräte

      Bügeleisen
      Toaster
      elektrische Messer
      Wasserkocher
      Uhren
      elektrische Rasierapparate
      Waagen
      Haar- und Körperpflegegeräte
      Radiogeräte
      Videokameras
      Videorekorder
      Hi-Fi-Anlagen
      Musikinstrumente
      Ton- oder Bildwiedergabegeräte
      elektrisches und elektronisches Spielzeug
      Sportgeräte
      Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.
      Rauchmelder
      Heizregler
      Thermostate
      elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge

      medizinische Kleingeräte
      kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente
      kleine Produktausgabeautomaten
      Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen

   6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte

      (keine äußere Abmessung beträgt mehr als

      50 cm)

      Mobiltelefone
      GPS-Geräte
      Taschenrechner
      Router
      PCs
      Drucker
      Telefone“.
BGBl. 2015, Seite 1772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1772
                        Artikel 4
                  Änderung des
           Kreislaufwirtschaftsgesetzes

  Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch § 44 Absatz 4
des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Absatz 1 werden nach dem Wort „Behörde“
   die Wörter „nach Maßgabe der Absätze 2 und 3“
   eingefügt.
2. In § 26 Absatz 1 und § 33 Absatz 5 Satz 3 werden
   jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reak-
   torsicherheit“ durch die Wörter „Umwelt, Natur-
   schutz, Bau und Reaktorsicherheit“ ersetzt.

3. § 47 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Umwelt,
     Naturschutz und Reaktorsicherheit“ durch die
     Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
     sicherheit“ ersetzt.
  b) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 6“
     durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.

4. § 53 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ gestrichen.
  b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma und das Wort „sowie“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

       „5. anzuordnen, dass bei der Beförderung von
           Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck
           der Überwachung mitzuführen sind.“

5. § 59 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter
               „sowie Besitzer im Sinne des § 27“
               durch die Wörter „, Besitzer im Sinne
               des § 27 sowie Betreiber von Rück-
               nahmesystemen und -stellen, die von
               den Besitzern im Sinne des § 27 einge-
               richtet worden sind oder an denen sie
               sich beteiligen,“ ersetzt.
          bbb) Im zweiten Halbsatz werden nach den
               Wörtern „Größe der Anlagen“ die Wörter
               „oder die Bedeutung der abfallwirt-
               schaftlichen Tätigkeit, insbesondere un-
               ter Berücksichtigung von Art oder Um-
               fang der Rücknahme der Abfälle und der
               damit verbundenen Besitzerpflichten,“
               eingefügt und werden in Nummer 1 die
               Wörter „in den Anlagen anfallenden,“
               durch die Wörter „anfallenden, zurück-
               genommenen,“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Natur-
           schutz“ das Wort „, Bau“ eingefügt und wer-
           den die Wörter „Anlagen nach Satz 1, deren
           Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen ha-
           ben“ durch die Wörter „Betreiber von Anlagen
           nach Satz 1, die Besitzer nach Satz 1 sowie
           die Betreiber von Rücknahmesystemen und
           -stellen nach Satz 1, die Abfallbeauftragte zu
           bestellen haben“ ersetzt.

     cc) Folgender Satz wird angefügt:
         „Durch Rechtsverordnung nach Satz 2 kann
         auch bestimmt werden, welche Besitzer von
         Abfällen und welche Betreiber von Rücknah-
         mesystemen und -stellen, für die Satz 1 ent-
         sprechend gilt, Abfallbeauftragte zu bestellen
         haben.“

  b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Anlagen
     nach Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „, Besitzer nach
     Absatz 1 Satz 1 und Betreiber von Rücknahme-
     systemen und -stellen nach Absatz 1 Satz 1“ und
     nach dem Wort „Rechtsverordnung“ die Wörter
     „nach Absatz 1 Satz 2 und 3“ eingefügt.
6. § 60 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Betreiber“
         durch die Wörter „den zur Bestellung Ver-
         pflichteten“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „in der
              Anlage anfallenden, verwerteten oder
              beseitigten“ durch das Wort „bewirt-
              schafteten“ ersetzt.
         bbb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach
              den Wörtern „von den Abfällen“ die
              Wörter „oder der abfallwirtschaftlichen
              Tätigkeit“ eingefügt und werden die
              Wörter „, die in der Anlage anfallen, ver-
              wertet oder beseitigt werden“ gestri-
              chen.

         ccc) In Nummer 4 werden die Wörter „bei
              genehmigungsbedürftigen Anlagen im
              Sinne des § 4 des Bundes-Immissions-
              schutzgesetzes oder solchen Anlagen,
              in denen regelmäßig gefährliche Abfälle
              anfallen, zudem“ gestrichen.

         ddd) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Ab-
              fälle“ das Wort „anfallen,“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Betreiber“
     durch die Wörter „dem zur Bestellung Verpflichte-
     ten“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Natur-
     schutz“ das Wort „, Bau“ eingefügt.
7. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 18 Absatz 1
     Satz 1“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 1“ ersetzt.
  b) In Nummer 14 wird nach den Wörtern „§ 59 Ab-
     satz 1 Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
  c) In Nummer 15 werden nach der Angabe „§ 52“
     die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und“ eingefügt und
     werden die Wörter „§ 53 Absatz 6 Nummer 1, 2
     oder Nummer 4, § 54 Absatz 7 Nummer 1, 2 oder
     Nummer 4“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 6
     Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5, § 54 Absatz 7
     Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5“ ersetzt.

                      Artikel 5

                 Folgeänderungen
  (1) In § 5 Absatz 3 des Umweltstatistikgesetzes vom
16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch
BGBl. 2015, Seite 1773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1773
Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1400) geändert worden ist, wird die Angabe
„16. März 2005 (BGBl. I S. 762)“ durch die Angabe
„20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)“ ersetzt.
   (2) Die Verordnung zur Bestimmung der für die Ver-
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8 und 9 des Elektro- und Elektro-
nikgerätegesetzes zuständigen Verwaltungsbehörde
vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1453) wird aufgehoben.
  (3) § 1 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009
(BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 113 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „16. März 2005
   (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
   setzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert
   worden ist,“ durch die Angabe „20. Oktober 2015
   (BGBl. I S. 1739)“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 59 Absatz 1
   Satz 1 und § 66“ durch die Wörter „§ 59 Absatz 1
   Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60 und 66“ ersetzt.
   (4) In § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Sicher-
heit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350,
1470) werden die Wörter „§ 5 des Elektro- und Elektro-
nikgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 3
der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung“ er-
setzt.
   (5) In § 3 Absatz 1 Satz 3 der Chemikalien-Ozon-

schichtverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die zu-
letzt durch Artikel 433 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die
Wörter „§§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronik-
gerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Au-
gust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,“ durch

die Wörter „§§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronik-

gerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)“
ersetzt.

   (6) Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom
2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Arti-
kel 434 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§§ 11
   und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
   vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt
   durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007
   (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist,“ durch die
   Wörter „§§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronik-
   gerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
   S. 1739)“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2
   sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils die Angabe
   „Anhang I“ durch die Wörter „den Anlagen 1 und 7“
   ersetzt.

                        Artikel 6

            Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Elek-
tro- und Elektronikgerätegesetzes in der vom 15. Au-
gust 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

                        Artikel 7

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Die Artikel 1 und 4 bis 6 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Elektro- und
Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I
S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert
worden ist, außer Kraft.

  (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in

Kraft.

   (3) Artikel 3 tritt am 15. August 2018 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 20. Oktober 2015
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                     Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                      für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                      Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1739. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c96c56d92d8f9c32….