Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 68 Anhörung beteiligter Kreise
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2022 – 2 S 3814/20Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu hören.