Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 4 Nebenprodukte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 20.11.2024 – 8 K 3540/23Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2025 – 10 S 2112/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 19.09.2013 – 10 S 1725/13Zitiert von 9
- VG Osnabrück, 21.01.2016 – 2 A 1646/13Zitiert von 4
- BGH, 30.07.2020 – 4 StR 419/19Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Abfällen: Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes; Einordnung als gefährlicher AbfallZitiert von 3
- FG Düsseldorf, 11.07.2018 – 4 K 1945/17 VEZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.03.2023 – VI ZR 1369/20Haftung eines Lieferanten für verunreinigte DüngemittelZitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 21.07.2020 – 11 Verg 9/19Zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 11.07.2018 – 4 K 1943/17 VEZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 KrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/4#abs-1 (1) Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/4#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen Kriterien zu bestimmen, nach denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukt anzusehen sind, und Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt festzulegen.