Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 5 Ende der Abfalleigenschaft
Stand: 29.10.2020
Wird zitiert von 52
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Nach Gewicht
- VGH Bayern, 17.02.2020 – 12 CS 19.2505Ende der Abfalleigenschaft von Teppichbodenstanzresten als Reitbodenbelag; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Gera, 24.08.2017 – 5 K 84/16 Ge
- VGH Bayern, 09.08.2024 – 22 ZB 23.1077
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2025 – 10 S 2112/24Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 19.10.2021 – 5 L 295/21Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 20.03.2023 – 8 L 1438/22
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 14.08.2025 – 22 ZB 24.938Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 20.11.2024 – 8 K 3540/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.04.2024 – 20 A 726/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 KrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/5#abs-1 (1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/5#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Diese Bedingungen müssen ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sicherstellen und die umsichtige, sparsame und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglichen. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu bestimmen: