Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 5 Ende der Abfalleigenschaft
Stand: 29.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/5#abs-1 (1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/5#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Diese Bedingungen müssen ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sicherstellen und die umsichtige, sparsame und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglichen. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu bestimmen:
Wird zitiert von 57 Entscheidungen zu § 5 KrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 17.02.2020 – 12 CS 19.2505Ende der Abfalleigenschaft von Teppichbodenstanzresten als Reitbodenbelag; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Gera, 24.08.2017 – 5 K 84/16 Ge
- VGH Bayern, 09.08.2024 – 22 ZB 23.1077
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2025 – 10 S 2112/24Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 19.10.2021 – 5 L 295/21Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 20.03.2023 – 8 L 1438/22
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 14.08.2025 – 22 ZB 24.938Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 20.11.2024 – 8 K 3540/23Zitiert von 1
- BFH, 18.04.2024 – V R 7/22Überlassung gefährlicher Abfälle zur Entsorgung kein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 KrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.