Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 55 Kennzeichnung der Fahrzeuge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Berlin, 15.12.2022 – 10 K 298/20
- AG Essen, 30.06.2016 – 38 OWi-90 Js 2760/15- 953/15
- VG Gelsenkirchen, 18.12.2014 – 9 L 1094/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/55#abs-1 (1) Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu versehen (A-Schilder). Satz 1 gilt nicht für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern. Hinsichtlich der Anforderungen an die Kennzeichnung der Fahrzeuge gilt § 10 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/55#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Absatz 7 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 vorzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/55#abs-3 (3) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt.