Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2232
BGBl. 2020 I S. 2232 · 75.938 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union*, 1
Vom 23. Oktober
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9
des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 7a Chemikalien- und Produktrecht“.
b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Getrennte Sammlung und Behandlung
von Abfällen zur Verwertung“.
c) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 9a Vermischungsverbot und Behandlung
gefährlicher Abfälle“.
d) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
für Bioabfälle und Klärschlämme“.
e) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Anforderungen an Verbote, Beschrän-
kungen, Kennzeichnungen, Beratung,
Information und Obhutspflicht“.
f) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Anforderungen an Rücknahme- und
Rückgabepflichten, die Wiederverwen-
dung, die Verwertung und die Beseiti-
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008
über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312
vom 22.11.2008, S. 3; L 127 vom 26.5.2009, S. 24; L 297 vom
13.11.2015, S. 9; L 42 vom 18.2.2017, S. 43), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2018/851 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109) geändert
worden ist, der teilweisen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/849
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur
Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie
2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien
und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro-
und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 93), der
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richt-
linie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl.
L 150 vom 14.6.2018, S. 141) sowie der Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter
Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).
2020
gung der nach Gebrauch der Erzeug-
nisse entstandenen Abfälle, Kosten-
beteiligungen für die Reinigung der
Umwelt; Obhutspflicht“.
g) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung
der Produktverantwortung“.
h) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 26a Freistellung von Nachweispflichten bei
freiwilliger Rücknahme gefährlicher Ab-
fälle“.
i) Folgende Angabe wird angefügt:
„Anlage 5 Beispiele für wirtschaftliche
(zu § 6 Absatz 3) Instrumente und andere Maß-
nahmen zur Schaffung von
Anreizen für die Anwendung
der Abfallhierarchie“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Mit diesem Gesetz soll außerdem das
Erreichen der europarechtlichen Zielvorgaben
der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. November
2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimm-
ter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008,
S. 3; L 127 vom 26.5.2009, S. 24; L 297 vom
13.11.2015, S. 9; L 42 vom 18.2.2017, S. 43),
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/851
(ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109) geändert
worden ist, gefördert werden.“
3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
gefügt:
„3. Stoffe, die
a) bestimmt sind für die Verwendung als
Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3 Ab-
satz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009
über das Inverkehrbringen und die Ver-
wendung von Futtermitteln, zur Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG
der Kommission, 82/471/EWG des Ra-
tes, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG
des Rates, 93/113/EG des Rates und
96/25/EG des Rates und der Entschei-

dung 2004/217/EG der Kommission
(ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192
vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl.
L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert
worden ist, und
b) weder aus tierischen Nebenprodukten
bestehen noch tierische Nebenprodukte
enthalten,“.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die
Nummern 4 bis 6.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
gefügt:
„(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Ab-
satz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9
Buchstabe b sind gemischt und getrennt ge-
sammelte Abfälle
1. aus privaten Haushaltungen, insbesondere
Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff,
Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen,
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien
und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, ein-
schließlich Matratzen und Möbel, und
2. aus anderen Herkunftsbereichen, wenn
diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit
und Zusammensetzung mit Abfällen aus
privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1
sind
a) Abfälle aus Produktion,
b) Abfälle aus Landwirtschaft,
c) Abfälle aus Forstwirtschaft,
d) Abfälle aus Fischerei,
e) Abfälle aus Abwasseranlagen,
f) Bau- und Abbruchabfälle und
g) Altfahrzeuge.“
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein-
gefügt:
„(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne
dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau-
und Abbruchtätigkeiten entstehen.“
c) Absatz 7 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus
privaten Haushaltungen, aus dem Gast-
stätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe,
aus Büros und aus dem Groß- und Einzel-
handel sowie mit den genannten Abfällen
vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittel-
verarbeitungsbetrieben und“.
d) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 7a
und 7b eingefügt:
„(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses
Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemei-
nen Grundsätze und Anforderungen des Le-
bensmittelrechts, zur Errichtung der Euro-
päischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
und zur Festlegung von Verfahren zur Lebens-
mittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228
(ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert wor-
den ist, die zu Abfall geworden sind.
(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes
sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Ver-
wertung von Abfällen gewonnen worden sind
oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen
und für die Herstellung von Erzeugnissen ge-
eignet sind.“
e) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
„(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses
Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlas-
sung, die Sammlung, die Beförderung sowie
die Verwertung und die Beseitigung von Ab-
fällen; die beiden letztgenannten Verfahren
schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur
Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwa-
chung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne
des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungs-
anlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern
und Maklern durchgeführt werden.“
f) Nach Absatz 23 wird folgender Absatz 23a ein-
gefügt:
„(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses
Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit
Ausnahme der energetischen Verwertung und
der Aufbereitung zu Materialien, die für die Ver-
wendung als Brennstoff oder als anderes Mittel
der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur
stofflichen Verwertung zählen insbesondere
die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das
Recycling und die Verfüllung.“
g) Nach Absatz 25 wird folgender Absatz 25a ein-
gefügt:
„(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes
ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeig-
nete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung
von Abgrabungen oder zu bautechnischen
Zwecken bei der Landschaftsgestaltung ver-
wendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1
sind solche, die Materialien ersetzen, die keine
Abfälle sind, die für die vorstehend genannten
Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfül-
lung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen
Mengen beschränkt werden.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „endet,
wenn dieser ein“ die Wörter „Recycling oder
ein anderes“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1
genannten Anforderungen die Bedingungen
näher zu bestimmen, unter denen für be-
stimmte Stoffe und Gegenstände die Abfallei-
genschaft endet. Diese Bedingungen müssen
ein hohes Maß an Schutz für Mensch und
Umwelt sicherstellen und die umsichtige, spar-
same und effiziente Verwendung der natür-

lichen Ressourcen ermöglichen. In der Rechts-
verordnung ist insbesondere zu bestimmen:
1. welche Abfälle der Verwertung zugeführt
werden dürfen,
2. welche Behandlungsverfahren und -metho-
den zulässig sind,
3. die Qualitätskriterien, soweit erforderlich
auch Schadstoffgrenzwerte, für Stoffe und
Gegenstände im Sinne des Absatzes 1; die
Qualitätskriterien müssen im Einklang mit
den geltenden technischen Anforderungen,
Rechtsvorschriften oder Normen für Erzeug-
nisse stehen,
4. die Anforderungen an Managementsysteme,
mit denen die Einhaltung der Kriterien für
das Ende der Abfalleigenschaft nachgewie-
sen wird, einschließlich der Anforderungen
a) an die Qualitätskontrolle und die Eigen-
überwachung und
b) an eine Akkreditierung oder sonstige Form
der Fremdüberwachung der Management-
systeme, soweit dies erforderlich ist, so-
wie
5. das Erfordernis und die Inhalte einer Kon-
formitätserklärung.“
6. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Anlage 5 enthält eine nicht abschlie-
ßende Liste von Beispielen für Maßnahmen und
wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von An-
reizen für die Anwendung der Abfallhierarchie von
Verwertungsverfahren.“
7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Chemikalien- und Produktrecht
(1) Natürliche oder juristische Personen, die
Stoffe und Gegenstände, deren Abfalleigenschaft
beendet ist, erstmals verwenden oder erstmals in
Verkehr bringen, haben dafür zu sorgen, dass
diese Stoffe oder Gegenstände den geltenden An-
forderungen des Chemikalien- und Produktrechts
genügen.
(2) Bevor für Stoffe und Gegenstände die in
Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zur An-
wendung kommen, muss ihre Abfalleigenschaft
gemäß den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 be-
endet sein.“
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Getrennte Sammlung
und Behandlung von Abfällen zur Verwertung“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „getrennt zu hal-
ten“ durch die Wörter „getrennt zu sammeln“
ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Rahmen der Behandlung sind unter
den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile
aus den Abfällen zu entfernen und nach den
Anforderungen dieses Gesetzes zu verwerten
oder zu beseitigen.“
d) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
fügt:
„(3) Eine getrennte Sammlung von Abfällen
ist nicht erforderlich, wenn
1. die gemeinsame Sammlung der Abfälle de-
ren Potential zur Vorbereitung zur Wieder-
verwendung, zum Recycling oder zu sonsti-
gen Verwertungsverfahren unter Beachtung
der Vorgaben des § 8 Absatz 1 nicht beein-
trächtigt und wenn in diesen Verfahren mit
einer gemeinsamen Sammlung verschiede-
ner Abfallarten ein Abfallstrom erreicht wird,
dessen Qualität mit dem Abfallstrom ver-
gleichbar ist, der mit einer getrennten
Sammlung erreicht wird,
2. die getrennte Sammlung der Abfälle unter
Berücksichtigung der von ihrer Bewirt-
schaftung ausgehenden Umweltauswirkun-
gen den Schutz von Mensch und Umwelt
nicht am besten gewährleistet,
3. die getrennte Sammlung unter Berücksich-
tigung guter Praxis der Abfallsammlung
technisch nicht möglich ist oder
4. die getrennte Sammlung im Vergleich zur
gemeinsamen Sammlung für den Verpflich-
teten unverhältnismäßig hohe Kosten ver-
ursachen würde; dabei sind zu berücksich-
tigen:
a) die Kosten nachteiliger Auswirkungen auf
Mensch und Umwelt, die mit einer ge-
meinsamen Sammlung und der nachfol-
genden Behandlung der Abfälle verbun-
den sind,
b) die Möglichkeit von Effizienzsteigerungen
bei der Abfallsammlung und -behandlung
und
c) die Möglichkeit, aus der Vermarktung der
getrennt gesammelten Abfälle Erlöse zu
erzielen.
(4) Soweit Abfälle zur Vorbereitung zur
Wiederverwendung oder zum Recycling ge-
trennt gesammelt worden sind, ist eine energe-
tische Verwertung nur zulässig für die Abfall-
fraktionen, die bei der nachgelagerten Behand-
lung der getrennt gesammelten Abfälle angefal-
len sind, und nur soweit die energetische
Verwertung dieser Abfallfraktionen den Schutz
von Mensch und Umwelt unter Berück-
sichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3
festgelegten Kriterien am besten oder in gleich-
wertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wie-
derverwendung oder das Recycling gewähr-
leistet. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.“
9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Vermischungsverbot
und Behandlung gefährlicher Abfälle
(1) Die Vermischung, einschließlich der Verdün-
nung, gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien

von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Ab-
fällen, Stoffen oder Materialien ist unzulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Vermi-
schung ausnahmsweise zulässig, wenn
1. sie in einer nach diesem Gesetz oder nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zuge-
lassenen Anlage erfolgt,
2. die Anforderungen an eine ordnungsgemäße
und schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3
eingehalten werden und schädliche Auswirkun-
gen der Abfallbewirtschaftung auf Mensch und
Umwelt durch die Vermischung nicht verstärkt
werden und
3. das Vermischungsverfahren dem Stand der
Technik entspricht.
(3) Sind gefährliche Abfälle in unzulässiger
Weise vermischt worden, sind die Erzeuger und
Besitzer der Abfälle verpflichtet, diese unverzüg-
lich zu trennen, soweit die Trennung zur ord-
nungsgemäßen und schadlosen Verwertung der
Abfälle nach § 7 Absatz 3 erforderlich ist. Ist eine
Trennung zum Zweck der ordnungsgemäßen und
schadlosen Verwertung nicht erforderlich oder
zwar erforderlich, aber technisch nicht möglich
oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Er-
zeuger und Besitzer der gemischten Abfälle ver-
pflichtet, diese unverzüglich in einer Anlage zu be-
handeln, die nach diesem Gesetz oder nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zugelas-
sen ist.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird die An-
gabe „und § 9“ durch die Wörter „, der §§ 9
und 9a“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „das Ge-
trennthalten“ durch die Wörter „die getrennte
Sammlung, die Behandlung“ ersetzt.
b) In Absatz 4 in dem Wortlaut vor Nummer 1 wer-
den die Wörter „und des § 9“ durch die Wörter
„, der §§ 9 und 9a“ ersetzt.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Anforderungen an
die Kreislaufwirtschaft für
Bioabfälle und Klärschlämme“.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach
Absatz 1“ durch die Wörter „nach § 20 Absatz 2
Nummer 1“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und
des § 9“ durch die Wörter „, der §§ 9 und 9a“
ersetzt.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt ge-
fasst:
„(1) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung
und das Recycling von Siedlungsabfällen sol-
len betragen:
1. spätestens ab dem 1. Januar 2020 insge-
samt mindestens 50 Gewichtsprozent,
2. spätestens ab dem 1. Januar 2025 insge-
samt mindestens 55 Gewichtsprozent,
3. spätestens ab dem 1. Januar 2030 insge-
samt mindestens 60 Gewichtsprozent und
4. spätestens ab dem 1. Januar 2035 insge-
samt mindestens 65 Gewichtsprozent.“
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Sätze 2 und 3
werden aufgehoben.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „halten“ durch das
Wort „sammeln“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten ent-
sprechend.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen
auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar
2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des ge-
samten Siedlungsabfallaufkommens betragen.“
14. In § 16 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „das
Getrennthalten“ durch die Wörter „die getrennte
Sammlung“ ersetzt.
15. § 17 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 25 Absatz 2
Nummer 4“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 2
Nummer 8“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Freistellungs-
oder Feststellungsbescheid nach § 26 Absatz 3
oder Absatz 6“ durch die Wörter „Feststel-
lungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26
Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
15a. Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Der von der gewerblichen Sammlung be-
troffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerb-
liche Sammlungen geltenden Bestimmungen des
Anzeigeverfahrens eingehalten werden.“
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
träger sind verpflichtet, folgende in ihrem Ge-
biet in privaten Haushaltungen angefallenen
und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:
1. Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3
und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
2. Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,
3. Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,
4. Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,

5. Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4
sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
6. Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,
7. Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsor-
gungsträger sammeln Sperrmüll in einer
Weise, welche die Vorbereitung zur Wieder-
verwendung und das Recycling der einzel-
nen Bestandteile ermöglicht und
8. gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich
die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung
nicht mit anderen Abfällen vermischen.
Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung
von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt
ab dem 1. Januar 2025.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in
Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsverord-
nung“ die Wörter „oder auf Grund eines Ge-
setzes“ eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
17. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im
Sinne des § 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte
und Abfallbilanzen über die Verwertung, insbeson-
dere die Vorbereitung zur Wiederverwendung und
das Recycling, und die Beseitigung der in ihrem
Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden
Abfälle zu erstellen; dabei werden die betriebenen
und geplanten Systeme zur Getrenntsammlung,
insbesondere der in § 20 Absatz 2 genannten Ab-
fallarten, gesondert dargestellt. In den Abfallwirt-
schaftskonzepten und Abfallbilanzen sind zudem
die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung
darzustellen. Bei der Fortentwicklung von Abfall-
vermeidungsmaßnahmen sind die Maßnahmen
des Abfallvermeidungsprogramms nach § 33 zu
berücksichtigen. Die Anforderungen an Abfallwirt-
schaftskonzepte und Abfallbilanzen richten sich
nach Landesrecht.“
18. Die §§ 23 bis 25 werden wie folgt gefasst:
„§ 23
Produktverantwortung
(1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be-
oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung
der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktver-
antwortung. Erzeugnisse sind möglichst so zu ge-
stalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Ge-
brauch das Entstehen von Abfällen vermindert
wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem
Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich
verwertet oder beseitigt werden. Beim Vertrieb der
Erzeugnisse ist dafür zu sorgen, dass deren Ge-
brauchstauglichkeit erhalten bleibt und diese nicht
zu Abfall werden.
(2) Die Produktverantwortung umfasst insbe-
sondere
1. die Entwicklung, die Herstellung und das Inver-
kehrbringen von Erzeugnissen, die ressourcen-
effizient, mehrfach verwendbar, technisch
langlebig, reparierbar und nach Gebrauch zur
ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwer-
tigen Verwertung sowie zur umweltverträg-
lichen Beseitigung geeignet sind,
2. den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Ab-
fällen oder sekundären Rohstoffen, insbeson-
dere Rezyklaten, bei der Herstellung von Er-
zeugnissen,
3. den sparsamen Einsatz von kritischen Roh-
stoffen und die Kennzeichnung der in den Er-
zeugnissen enthaltenen kritischen Rohstoffe,
um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse zu
Abfall werden sowie sicherzustellen, dass die
kritischen Rohstoffe aus den Erzeugnissen
oder den nach Gebrauch der Erzeugnisse ent-
standenen Abfällen zurückgewonnen werden
können,
4. die Stärkung der Wiederverwendung von Er-
zeugnissen, insbesondere die Unterstützung
von Systemen zur Wiederverwendung und
Reparatur,
5. die Senkung des Gehalts an gefährlichen
Stoffen sowie die Kennzeichnung von schad-
stoffhaltigen Erzeugnissen, um sicherzustel-
len, dass die nach Gebrauch der Erzeugnisse
entstandenen Abfälle umweltverträglich ver-
wertet oder beseitigt werden,
6. den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwen-
dungs-, Verwertungs- und Beseitigungsmög-
lichkeiten oder -pflichten und Pfandregelun-
gen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse,
7. die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach
Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Ab-
fälle sowie deren nachfolgende umweltver-
trägliche Verwertung oder Beseitigung,
8. die Übernahme der finanziellen oder der finan-
ziellen und organisatorischen Verantwortung
für die Bewirtschaftung der nach Gebrauch
der Erzeugnisse entstandenen Abfälle,
9. die Information und Beratung der Öffentlich-
keit über Möglichkeiten der Vermeidung, Ver-
wertung und Beseitigung von Abfällen, insbe-
sondere über Anforderungen an die Getrennt-
sammlung sowie Maßnahmen zur Verhinde-
rung der Vermüllung der Umwelt,
10. die Beteiligung an Kosten, die den öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgern und sonstigen
juristischen Personen des öffentlichen Rechts
für die Reinigung der Umwelt und die an-
schließende umweltverträgliche Verwertung
und Beseitigung der nach Gebrauch der aus
den von einem Hersteller oder Vertreiber in
Verkehr gebrachten Erzeugnissen entstande-
nen Abfälle entstehen sowie
11. eine Obhutspflicht hinsichtlich der vertriebe-
nen Erzeugnisse, insbesondere die Pflicht,
beim Vertrieb der Erzeugnisse, auch im Zu-
sammenhang mit deren Rücknahme oder
Rückgabe, dafür zu sorgen, dass die Ge-
brauchstauglichkeit der Erzeugnisse erhalten
bleibt und diese nicht zu Abfall werden.

(3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach
den Absätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnis-
mäßigkeit der Anforderungen entsprechend § 7
Absatz 4 die sich aus anderen Rechtsvorschriften
ergebenden Regelungen zur Produktverantwor-
tung und zum Schutz von Mensch und Umwelt
sowie die Festlegungen des Unionsrechts über
den freien Warenverkehr zu berücksichtigen.
(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
verordnungen auf Grund der §§ 24 und 25, welche
Verpflichteten die Produktverantwortung nach den
Absätzen 1 und 2 wahrzunehmen haben. Sie legt
zugleich fest, für welche Erzeugnisse und in wel-
cher Art und Weise die Produktverantwortung
wahrzunehmen ist.
§ 24
Anforderungen an Verbote,
Beschränkungen, Kennzeichnungen,
Beratung, Information und Obhutspflicht
Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23
wird die Bundesregierung ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen, dass
1. bestimmte Erzeugnisse nur ressourceneffizient,
insbesondere in einer Form, die die mehrfache
Verwendung, die technische Langlebigkeit
und die Reparierbarkeit erleichtert, sowie in
bestimmter, die Abfallbewirtschaftung spürbar
entlastender Weise in Verkehr gebracht wer-
den dürfen,
2. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter Be-
schaffenheit oder Form oder für bestimmte
Verwendungen in Verkehr gebracht werden
dürfen, bei denen eine umweltverträgliche
Verwertung oder Beseitigung der nach Ge-
brauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle
gewährleistet werden kann,
3. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, die
Abfallentsorgung spürbar entlastender Weise
in Verkehr gebracht werden dürfen, insbeson-
dere in einer Form, die die mehrfache Verwen-
dung oder die Verwertung erleichtert,
4. bestimmte Erzeugnisse nicht in Verkehr ge-
bracht werden dürfen, wenn
a) bei der Verwertung oder Beseitigung der
nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehen-
den Abfälle die Freisetzung von Schadstof-
fen nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand verhindert werden könnte
und die umweltverträgliche Verwertung
oder Beseitigung nicht auf andere Weise
sichergestellt werden kann,
b) ihre Verwendung in erheblichem Umfang
zur Vermüllung der Umwelt beiträgt und
dies nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand verhindert werden kann,
5. bestimmte Erzeugnisse in bestimmter Weise
zu kennzeichnen sind, um insbesondere die Er-
füllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 und 3,
§ 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 und 3 im An-
schluss an die Rücknahme zu sichern oder zu
fördern,
6. bestimmte Erzeugnisse wegen der im Erzeug-
nis enthaltenen kritischen Rohstoffe, sonstiger
Materialien oder des Schadstoffgehalts der
nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden
Abfälle nur mit einer Kennzeichnung in Ver-
kehr gebracht werden dürfen, die insbeson-
dere auf die Notwendigkeit einer Rückgabe
an die Hersteller, Vertreiber oder bestimmte
Dritte hinweist,
7. für bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe-
stelle oder der Stelle des Inverkehrbringens
Hinweise zu geben oder die Erzeugnisse zu
kennzeichnen sind im Hinblick auf
a) die Vermeidung der nach Gebrauch der Er-
zeugnisse entstandenen Abfälle und die
Wiederverwendbarkeit der Erzeugnisse,
b) die Vermeidung der Vermüllung der Umwelt
durch die nach Gebrauch der Erzeugnisse
entstandenen Abfälle,
c) den Einsatz von sekundären Rohstoffen, ins-
besondere Rezyklaten, sowie die Recycling-
fähigkeit der nach Gebrauch der Erzeug-
nisse entstandenen Abfälle,
d) die umweltverträgliche Verwertung und Be-
seitigung der nach Gebrauch der Erzeug-
nisse entstandenen Abfälle und
e) die Rückgabemöglichkeit im Falle einer
verordneten Rücknahme- oder Rückgabe-
pflicht nach § 25,
8. bestimmte Erzeugnisse, für die die Erhebung
eines Pfandes nach § 25 verordnet wurde,
entsprechend zu kennzeichnen sind, gegebe-
nenfalls mit Angabe der Höhe des Pfandes,
9. für bestimmte Erzeugnisse, insbesondere
solche, deren Verwendung in erheblichem
Umfang zur Vermüllung der Umwelt beiträgt,
die Öffentlichkeit über die Auswirkungen der
Vermüllung der Umwelt, die Möglichkeiten
der Vermeidung und der Bewirtschaftung der
nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden
Abfälle zu beraten und zu informieren ist,
10. beim Vertrieb bestimmter Erzeugnisse, auch
im Zusammenhang mit deren Rücknahme
oder Rückgabe, dafür zu sorgen ist, dass die
Gebrauchstauglichkeit der Erzeugnisse erhal-
ten bleibt und diese nicht zu Abfall werden.
§ 25
Anforderungen an
Rücknahme- und Rückgabe-
pflichten, die Wiederverwendung,
die Verwertung und die Beseitigung
der nach Gebrauch der Erzeugnisse
entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen
für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht
(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23
wird die Bundesregierung ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber

1. bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer
für den jeweiligen Bereich flächendeckenden
Rückgabemöglichkeit sowie Sicherstellung der
umweltverträglichen Verwertung oder Beseiti-
gung abgeben oder in Verkehr bringen dürfen,
2. bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und
die Rückgabe sowie die umweltverträgliche
Verwertung und Beseitigung durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen haben, insbeson-
dere durch die Einrichtung von Rücknahme-
systemen, die Beteiligung an Rücknahme-
systemen, die Erhebung eines Pfandes oder
die Gewährung anderer wirtschaftlicher Anreize,
3. bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder
Anfallstelle oder einer anderen vorgeschriebe-
nen Stelle zurückzunehmen haben,
4. sich an Kosten zu beteiligen haben, die den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und
sonstigen juristischen Personen des öffent-
lichen Rechts für die Reinigung der Umwelt
und die anschließende umweltverträgliche Ver-
wertung und Beseitigung der nach Gebrauch
der von einem Hersteller oder Vertreiber in
Verkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß Teil E
des Anhangs zu der Richtlinie (EU) 2019/904
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der
Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte
auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1)
entstehen,
5. bestimmte Erzeugnisse nur bei Bestellung
eines Bevollmächtigten in Verkehr bringen
dürfen, der im Geltungsbereich dieses Geset-
zes niedergelassen ist und für die mit der
Produktverantwortung verbundenen Pflichten
verantwortlich ist, die sich aus den auf Grund
der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnun-
gen ergeben, wenn der Hersteller oder Ver-
treiber in einem anderen Mitgliedstaat nieder-
gelassen ist,
6. bestimmter Erzeugnisse Systeme zur Förde-
rung der Wiederverwendung und Reparatur zu
unterstützen haben,
7. einen Nachweis zu führen haben
a) über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse,
deren Eigenschaften und Mengen,
b) über die Rücknahme von Abfällen und die
Beteiligung an Rücknahmesystemen sowie
c) über Art, Menge und Bewirtschaftung der
zurückgenommenen Erzeugnisse oder der
nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehen-
den Abfälle,
8. Belege nach Nummer 7 beizubringen, einzube-
halten, aufzubewahren oder auf Verlangen vor-
zuzeigen haben sowie
9. zur Gewährleistung einer angemessenen Trans-
parenz für bestimmte, unter die Obhutspflicht
fallende Erzeugnisse einen Bericht zu erstellen
haben, der die Verwendung der Erzeugnisse,
insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und
Entsorgung, sowie die getroffenen und geplan-
ten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhuts-
pflicht zum Inhalt hat; es kann auch bestimmt
werden, ob und in welcher Weise der Bericht
durch Dritte zu überprüfen, der zuständigen
Behörde vorzulegen oder in geeigneter Weise
zu veröffentlichen ist; die gültige Umwelterklä-
rung einer in das EMAS-Register eingetrage-
nen Organisation erfüllt die Anforderungen an
den Bericht, soweit sie die erforderlichen Ob-
hutspflichten adressiert.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 so-
wie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten
sowohl der Erzeuger und Besitzer von Abfällen
als auch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
träger im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter
bestimmt werden,
1. wer die Kosten für die Sammlung, Rücknahme,
Verwertung und Beseitigung, die Kennzeich-
nung, die Datenerhebung und -übermittlung
sowie die Beratung und Information nach
§ 24 Nummer 9 zu tragen hat,
2. wie die Kosten festgelegt werden, insbeson-
dere, dass bei der Festlegung der Kosten der
Lebenszyklus der Erzeugnisse zu berücksich-
tigen ist,
3. dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat,
einen Nachweis darüber zu erbringen hat,
dass er über die erforderlichen finanziellen
oder finanziellen und organisatorischen Mittel
verfügt, um den Verpflichtungen im Rahmen
der Produktverantwortung nachzukommen,
insbesondere durch Leisten einer Sicherheit
oder Bilden betrieblicher Rücklagen,
4. dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat,
eine geeignete Eigenkontrolle einzurichten
und durchzuführen hat zur Prüfung und Be-
wertung
a) seiner Finanzen, einschließlich der Kosten-
verteilung, und
b) der Qualität der Daten, für die eine Nach-
weisführung nach Absatz 1 Nummer 7 ver-
ordnet wurde,
5. dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat,
eine Prüfung der Eigenkontrolle nach Num-
mer 4 durch einen von der zuständigen Be-
hörde bekannt gegebenen Sachverständigen,
eine von dieser Behörde bekannt gegebene
Stelle oder eine sonstige Person, die über die
erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt,
durchführen zu lassen hat,
6. dass die Besitzer von Abfällen diese den
nach Absatz 1 verpflichteten Herstellern, Ver-
treibern oder nach Absatz 1 Nummer 2 einge-
richteten Rücknahmesystemen zu überlassen
haben,
7. auf welche Art und Weise die Abfälle über-
lassen werden, einschließlich der Maßnahmen
zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern
und des jeweils gebotenen Umfangs sowie
der Bringpflichten der in Nummer 6 genannten
Besitzer von Abfällen,
8. dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
träger im Sinne des § 20 durch Erfassung der
Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der

Rücknahme mitzuwirken und die erfassten
Abfälle den nach Absatz 1 Verpflichteten zu
überlassen haben,
9. welche Form, welchen Inhalt und welches Ver-
fahren die Bestellung eines Bevollmächtigten
nach Absatz 1 Nummer 5 oder eines freiwillig
Bevollmächtigten einzuhalten hat,
10. welche Anforderungen an die Verwertung ein-
gehalten werden müssen, insbesondere durch
Festlegen abfallwirtschaftlicher Ziele, und
11. dass Daten über die Einhaltung der abfall-
wirtschaftlichen Ziele nach Nummer 10 sowie
weitere Daten über die Organisation und
Struktur der Rücknahmesysteme zu erheben
und in geeigneter Weise zu veröffentlichen
sind.“
19. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 und 26a er-
setzt:
„§ 26
Freiwillige Rücknahme,
Wahrnehmung der Produktverantwortung
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt,
nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates Ziele für die freiwillige Rücknahme von
Erzeugnissen und den nach Gebrauch der Erzeug-
nisse entstandenen Abfällen festzulegen, die in-
nerhalb einer angemessenen Frist zu erreichen
sind.
(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse
und die nach Gebrauch der Erzeugnisse entstan-
denen Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtun-
gen oder in Anlagen oder Einrichtungen der von
ihnen beauftragten Dritten freiwillig zurückneh-
men, haben dies der zuständigen Behörde vor
Beginn der Rücknahme anzuzeigen.
(3) Die im Sinne von Absatz 2 zuständige Be-
hörde stellt auf Antrag des Herstellers oder Ver-
treibers fest, dass die angezeigte Rücknahme
von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverant-
wortung nach § 23 erfolgt, wenn
1. die Abfälle, die vom Hersteller oder Vertreiber
zurückgenommen werden, von Erzeugnissen
stammen, die vom Hersteller oder Vertreiber
selbst hergestellt oder vertrieben wurden,
2. durch die freiwillige Rücknahme die Ziele der
Produktverantwortung nach § 23 umgesetzt
werden,
3. die umweltverträgliche Verwertung oder Be-
seitigung der Abfälle gewährleistet bleibt und
4. durch die Rücknahme die Kreislaufwirtschaft
gefördert wird.
Eine Förderung der Kreislaufwirtschaft ist an-
zunehmen, wenn die geplante Rücknahme und
Verwertung der Abfälle insgesamt mindestens so
hochwertig erfolgen wie die Rücknahme und
Verwertung, die von dem zuständigen öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger, den von ihm be-
auftragten Dritten oder einer gemeinnützigen oder
gewerblichen Sammlung im Entsorgungsgebiet
angeboten wird. § 26a Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers
wird die Feststellung der Wahrnehmung der Pro-
duktverantwortung auch auf nicht gefährliche
Abfälle von Erzeugnissen erstreckt, die nicht von
dem Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellt
oder vertrieben wurden, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1
Nummer 2 bis 4 erfüllt sind,
2. die Erzeugnisse derselben Gattung oder Pro-
duktart angehören wie die vom Hersteller oder
Vertreiber selbst hergestellten oder vertriebe-
nen Erzeugnisse,
3. die Rücknahme in einem engen Zusammen-
hang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des
Herstellers oder Vertreibers steht,
4. die Menge der zurückgenommenen Abfälle in
einem angemessenen Verhältnis zur Menge
der vom Hersteller oder Vertreiber hergestellten
und vertriebenen Erzeugnisse steht und
5. sichergestellt ist, dass die Rücknahme und die
Verwertung mindestens für einen Zeitraum von
drei Jahren durchgeführt werden.
§ 26a
Freistellung von Nachweispflichten
bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle
(1) Soweit vom Hersteller oder Vertreiber in
Wahrnehmung der Produktverantwortung die nach
Gebrauch ihrer Erzeugnisse verbleibenden gefähr-
lichen Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtun-
gen oder in Anlagen oder Einrichtungen der von
ihnen beauftragten Dritten freiwillig zurückgenom-
men werden, soll die zuständige Behörde den
Hersteller oder Vertreiber auf Antrag von der
Nachweispflicht nach § 50 bis zum Abschluss
der Rücknahme der Abfälle freistellen. Als abge-
schlossen gilt die Rücknahme mit der Annahme
der Abfälle an einer Anlage zur weiteren Entsor-
gung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlage-
rung der Abfälle, wenn im Freistellungsbescheid
kein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.
(2) Für die Freistellung nach Absatz 1 gelten
die in § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 fest-
gelegten Voraussetzungen entsprechend. Die An-
träge auf Feststellung der Wahrnehmung der Pro-
duktverantwortung nach § 26 Absatz 3 und 4 und
der Antrag nach Absatz 1 können mit der Anzeige
nach § 26 Absatz 2 verbunden werden.
(3) Die Freistellung nach den Absätzen 1 und 2
und die Feststellung der Wahrnehmung der Pro-
duktverantwortung nach § 26 Absatz 3 und 4 gel-
ten für die Bundesrepublik Deutschland, soweit
keine beschränkte Geltung beantragt oder ange-
ordnet wird. Die jeweils für die Freistellung oder
Feststellung zuständige Behörde übersendet je
eine Kopie des Freistellungs- und des Feststel-
lungsbescheides an die zuständigen Behörden
der Länder, in denen die Abfälle zurückgenommen
werden.
(4) Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Ent-
sorger gefährlicher Abfälle, die diese Abfälle an
einen Hersteller oder Vertreiber zurückgeben oder
in dessen Auftrag entsorgen, sind bis zum Ab-

schluss der Rücknahme von der Nachweispflicht
nach § 50 für diese Abfälle befreit, soweit der
Hersteller oder Vertreiber von der Pflicht zur
Nachweisführung für solche Abfälle freigestellt ist.
Die zuständige Behörde kann die Rückgabe oder
Entsorgung von Bedingungen abhängig machen,
sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorse-
hen, soweit dies erforderlich ist, um die umwelt-
verträgliche Verwertung und Beseitigung sicher-
zustellen.“
20. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden vor den
Wörtern „die bestehende Situation“ die Wörter
„die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermei-
dung und“ eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Ab-
satz 6“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 4“ er-
setzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Angaben über
a) bestehende Abfallsammelsysteme
und bedeutende Beseitigungs- und
Verwertungsanlagen, einschließlich
spezieller Vorkehrungen für Altöl, für
gefährliche Abfälle und für Abfälle,
die erhebliche Mengen kritischer
Rohstoffe enthalten, oder
b) Abfallströme, für die besondere Be-
stimmungen nach diesem Gesetz
oder auf Grund dieses Gesetzes er-
lassener Rechtsverordnungen gelten,
c) Abfallströme, für die besondere Ge-
setze über das Inverkehrbringen und
die Rücknahme bestimmter Abfall-
ströme oder auf Grund dieser Ge-
setze erlassener Rechtsverordnungen
gelten,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. eine Beurteilung der Notwendigkeit der
Stilllegung bestehender oder der Er-
richtung zusätzlicher Abfallentsorgungs-
anlagen nach Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 1; die Länder stellen sicher, dass
die Investitionen und andere Finanzmit-
tel, auch für die zuständigen Behörden,
bewertet werden, die für die im Ein-
klang mit dem ersten Halbsatz ermittel-
ten notwendigen Maßnahmen benötigt
werden; die Bewertung wird in die
entsprechenden Abfallwirtschaftspläne
oder andere für das jeweilige Land gel-
tende strategische Dokumente aufge-
nommen,“.
cc) Nach Nummer 3 werden die folgenden
Nummern 4 und 5 eingefügt:
„4. Informationen über die Maßnahmen zur
Erreichung der Zielvorgaben entspre-
chend Artikel 5 Absatz 3a der Richtlinie
1999/31/EG des Rates vom 26. April
1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182
vom 16.7.1999, S. 1), die zuletzt durch
die Richtlinie (EU) 2018/850 (ABl. L 150
vom 14.6.2018, S. 100) geändert wor-
den ist, oder die in anderen für das
jeweilige Land geltenden strategischen
Dokumenten festgelegt sind,
5. eine Beurteilung
a) der bestehenden Abfallsammelsys-
teme, einschließlich der Abfälle, die
getrennt gesammelt werden, der
geografischen Gebiete, in denen die
getrennte Sammlung erfolgt, und der
Maßnahmen zur Verbesserung der
getrennten Sammlung,
b) der Darlegung der Voraussetzungen
nach § 9 Absatz 3, sofern keine ge-
trennte Sammlung erfolgt, und
c) der Notwendigkeit neuer Sammel-
systeme,“.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7
und der Punkt am Ende wird durch ein
Komma ersetzt.
ff) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden
angefügt:
„8. Maßnahmen zur Bekämpfung und Ver-
hinderung jeglicher Form von Vermül-
lung sowie zur Reinigung der Umwelt
von Abfällen jeder Art,
9. geeignete qualitative und quantitative
Indikatoren und Zielvorgaben, auch in
Bezug auf
a) die Menge des anfallenden Abfalls
und seine Behandlung und
b) die Siedlungsabfälle, die energetisch
verwertet oder beseitigt werden.“
21. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. sieht mindestens die folgenden Abfallver-
meidungsmaßnahmen vor:
a) die Förderung und Unterstützung nach-
haltiger Produktions- und Konsum-
modelle,
b) die Förderung der Entwicklung, der Her-
stellung und der Verwendung von Pro-
dukten, die ressourceneffizient und auch
in Bezug auf ihre Lebensdauer und den
Ausschluss geplanter Obsoleszenz lang-
lebig, reparierbar sowie wiederverwend-
bar oder aktualisierbar sind,
c) die gezielte Identifizierung von Produk-
ten, die kritische Rohstoffe enthalten,
um zu verhindern, dass diese Materia-
lien zu Abfall werden,
d) die Unterstützung der Wiederverwen-
dung von Produkten und der Schaffung
von Systemen zur Förderung von Tätig-
keiten zur Reparatur und Wiederver-
wendung, insbesondere von Elektro-
und Elektronikgeräten, Textilien, Möbeln,

Verpackungen sowie Baumaterialien und
-produkten,
e) unbeschadet der Rechte des geistigen
Eigentums die Förderung der Verfüg-
barkeit von Ersatzteilen, Bedienungsan-
leitungen, technischen Informationen
oder anderen Mitteln und Geräten sowie
Software, die es ermöglichen, Produkte
ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität
und Sicherheit zu reparieren und wie-
derzuverwenden,
f) die Verringerung der Abfallerzeugung
bei Prozessen im Zusammenhang mit
der industriellen Produktion, bei der
Gewinnung von Mineralien, bei der Her-
stellung, bei Bau- und Abbruchtätig-
keiten, jeweils unter Berücksichtigung
der besten verfügbaren Techniken,
g) die Verringerung der Verschwendung
von Lebensmitteln in der Primärerzeu-
gung, Verarbeitung und Herstellung, im
Einzelhandel und bei anderen Formen
des Vertriebs von Lebensmitteln, in
Gaststätten und bei Verpflegungsdienst-
leistungen sowie in privaten Haushal-
tungen, um zu dem Ziel der Vereinten
Nationen für nachhaltige Entwicklung
beizutragen, bis 2030 die weltweit im
Einzelhandel und bei den Verbrauchern
pro Kopf anfallenden Lebensmittelab-
fälle zu halbieren und die Verluste von
Lebensmitteln entlang der Produktions-
und Lieferkette einschließlich Nachernte-
verlusten zu reduzieren,
h) die Förderung
aa) von Lebensmittelspenden und an-
deren Formen der Umverteilung
von Lebensmitteln für den mensch-
lichen Verzehr, damit der Verzehr
durch den Menschen Vorrang ge-
genüber dem Einsatz als Tierfutter
und der Verarbeitung zu sonstigen
Erzeugnissen hat,
bb) von Sachspenden,
i) die Förderung der Senkung des Gehalts
an gefährlichen Stoffen in Materialien
und Produkten,
j) die Reduzierung der Entstehung von
Abfällen, insbesondere von Abfällen, die
sich nicht für die Vorbereitung zur Wie-
derverwendung oder für das Recycling
eignen,
k) die Ermittlung von Produkten, die Haupt-
quellen der Vermüllung insbesondere
der Natur und der Meeresumwelt sind,
und die Durchführung geeigneter Maß-
nahmen zur Vermeidung und Reduzie-
rung des durch diese Produkte ver-
ursachten Müllaufkommens,
l) die Vermeidung und deutliche Reduzie-
rung von Meeresmüll als Beitrag zu dem
Ziel der Vereinten Nationen für nach-
haltige Entwicklung, jegliche Formen
der Meeresverschmutzung zu vermei-
den und deutlich zu reduzieren sowie
m) die Entwicklung und Unterstützung von
Informationskampagnen, in deren Rah-
men für Abfallvermeidung und Vermül-
lung sensibilisiert wird,“.
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
bis 7 eingefügt:
„(4) Bei der Festlegung der Abfallvermei-
dungsmaßnahmen ist Folgendes zu berück-
sichtigen:
1. die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen
entsprechend § 7 Absatz 4,
2. andere Rechtsvorschriften zur Verwendung
von Erzeugnissen, zur Produktverantwor-
tung sowie zum Schutz von Mensch und
Umwelt und
3. Festlegungen des Unionsrechts über den
freien Warenverkehr.
(5) Bei der Erstellung des Abfallvermei-
dungsprogramms
1. sind die bestehenden Abfallvermeidungs-
maßnahmen und ihr Beitrag zur Abfallver-
meidung zu beschreiben,
2. ist die Zweckmäßigkeit der in der Anlage 4
angegebenen oder anderer geeigneter Abfall-
vermeidungsmaßnahmen zu bewerten und
3. ist, soweit relevant, der Beitrag zu beschrei-
ben, den die in der Anlage 5 aufgeführten
Instrumente und Maßnahmen zur Abfall-
vermeidung leisten.
(6) Das Abfallvermeidungsprogramm nimmt
auf spezielle Programme zur Vermeidung von
Lebensmittelabfällen Bezug und gibt deren Ab-
fallvermeidungsziele und -maßnahmen an.
(7) Das Abfallvermeidungsprogramm kann
sich auf andere umweltpolitische Programme
oder stoffstromspezifische Programme bezie-
hen. Wird auf ein solches Programm Bezug ge-
nommen, sind dessen Abfallvermeidungsziele
und -maßnahmen im Abfallvermeidungspro-
gramm deutlich auszuweisen.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9 und wird
wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bestehende Abfallvermeidungsprogramme
sind bis zum Ablauf des 12. Dezember 2025
an die Anforderungen nach Absatz 3 Num-
mer 2, den Absätzen 4 und 5 anzupassen,
alle sechs Jahre auszuwerten und bei Be-
darf fortzuschreiben.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „, Bau und
Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „und
nukleare Sicherheit“ ersetzt.
22. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Die Verpflichteten nach Absatz 1 haben,
insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 6
bis 8, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen,
bei der Beschaffung oder Verwendung von
Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorha-
ben und sonstigen Aufträgen, ohne damit
Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Er-
zeugnissen den Vorzug zu geben, die
1. in rohstoffschonenden, energiesparenden,
wassersparenden, schadstoffarmen oder ab-
fallarmen Produktionsverfahren hergestellt
worden sind,
2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung
oder durch Recycling von Abfällen, insbe-
sondere unter Einsatz von Rezyklaten, oder
aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt
worden sind,
3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreund-
lichkeit, Wiederverwendbarkeit und Re-
cyclingfähigkeit auszeichnen oder
4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu
weniger oder schadstoffärmeren Abfällen
führen oder sich besser zur umweltverträg-
lichen Abfallbewirtschaftung eignen.
Die Pflicht des Satzes 1 gilt, soweit die Erzeug-
nisse für den vorgesehenen Verwendungs-
zweck geeignet sind, durch ihre Beschaffung
oder Verwendung keine unzumutbaren Mehr-
kosten entstehen, ein ausreichender Wett-
bewerb gewährleistet wird und keine anderen
Rechtsvorschriften entgegenstehen. Soweit ver-
gaberechtliche Bestimmungen anzuwenden
sind, sind diese zu beachten. § 7 der Bundes-
haushaltsordnung bleibt unberührt. Abweichend
von der Pflicht des Satzes 1 ist bei der Be-
schaffung oder Verwendung von Material und
Gebrauchsgütern und bei Bauvorhaben sowie
sonstigen Aufträgen, die verteidigungs- oder
sicherheitsspezifische Aufträge sind oder die
Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte umfas-
sen sowie bei sonstigen Aufträgen, soweit
diese für die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr
erforderlich sind, zu prüfen, ob und in welchem
Umfang die in Satz 1 genannten Erzeugnisse
eingesetzt werden können.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
wie folgt gefasst:
„(3) Die Verpflichteten nach Absatz 1 wirken
im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin,
dass die Gesellschaften des privaten Rechts,
an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen
nach den Absätzen 1 und 2 beachten.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
wie folgt gefasst:
„(4) Die öffentliche Hand hat im Rahmen
ihrer Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 Re-
gelungen für die Verwendung von Erzeugnis-
sen oder Materialien sowie zum Schutz von
Mensch und Umwelt nach anderen Rechtsvor-
schriften zu berücksichtigen.“
23. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
und 3 eingefügt:
„(2) Für die Beratung über Möglichkeiten der
Abfallvermeidung sind insbesondere die in § 33
Absatz 3 Nummer 2 genannten Vermeidungs-
maßnahmen und die Festlegungen des gelten-
den Abfallvermeidungsprogramms des Bundes
und des jeweiligen Landes zugrunde zu legen.
Bei der Beratung ist insbesondere auf Einrich-
tungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
trägers und so weit wie möglich sonstiger
natürlicher oder juristischer Personen hinzu-
weisen, durch die Erzeugnisse, die kein Abfall
sind, erfasst und einer Wiederverwendung zu-
geführt werden.
(3) Im Rahmen der Beratung über die Abfall-
verwertung ist insbesondere auf die Pflicht zur
getrennten Sammlung von Abfällen und die
Rücknahmepflichten hinzuweisen. Die Bera-
tung umfasst auch die Beratung über die mög-
lichst ressourcenschonende Bereitstellung von
Sperrmüll sowie über Maßnahmen zur Ver-
meidung der Vermüllung der Umwelt.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
24. In § 47 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „, Bau
und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „und
nukleare Sicherheit“ ersetzt.
25. Nach § 49 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für die weitere Verwen-
dung von Erzeugnissen, Materialien und Stoffen,
die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung,
aus dem Recycling oder einem sonstigen Ver-
wertungsverfahren hervorgegangen sind.“
26. In § 59 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „, Bau
und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „und
nukleare Sicherheit“ ersetzt.
27. In § 60 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „, Bau
und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „und
nukleare Sicherheit“ ersetzt.
28. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rechts-
verordnungen“ die Wörter „für Material, das
zur Verwendung für militärische Zwecke be-
stimmt ist, sowie“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ermäch-
tigt,“ die Wörter „für Material, das zur Ver-
wendung für militärische Zwecke bestimmt ist,
sowie“ eingefügt.
29. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 werden die folgenden Num-
mern 1 und 1a vorangestellt:
„1. entgegen § 9a Absatz 1 gefährliche Ab-
fälle vermischt,
1a. entgegen § 9a Absatz 3 Abfälle nicht
oder nicht rechtzeitig trennt oder nicht
oder nicht rechtzeitig behandelt,“.
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1b.

cc) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 10 Ab-
satz 1“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1
oder 4 Nummer 2“, werden die Wörter „§ 11
Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3
Nummer 1, 2 oder Nummer 3“ durch die
Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder
satz 3 Satz 2 Nummer 1,“ eingefügt und wer-
den die Wörter „§ 25 Absatz 1 Nummer 4 oder
Nummer 5“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1
Nummer 7 oder 8 oder Absatz 2 Nummer 3, 9
oder 11“ ersetzt.
30. § 72 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Satz 2
Nummer 2“ und werden die Wörter „§ 25
Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3,
Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4“
durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7
oder 10“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 15 werden die Wörter
„§ 11 Absatz 3 Nummer 4“ durch die Wörter
„§ 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt, wer-
den nach den Wörtern „§ 43 Absatz 5, nach“
die Wörter „§ 10 Absatz 4 Nummer 1, § 11 Ab-
31. Folgende Anlage 5 wird angefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfall-
wirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli
2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Okto-
ber 2020 geltenden Fassung anzuwenden.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3
und 4.
„Anlage 5
(zu § 6 Absatz 3)
Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen
zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie
1. Gebühren und Beschränkungen für die Ablagerung von
Abfällen auf Deponien und die Verbrennung von
Abfällen als Anreiz für Abfallvermeidung und Recycling, wobei die Ablagerung von Abfällen auf Deponien
die am wenigsten bevorzugte Abfallbewirtschaftungsoption bleibt,
2. verursacherbezogene Gebührensysteme, in deren Rahmen Abfallerzeugern ausgehend von der tatsäch-
lich verursachten Abfallmenge Gebühren in Rechnung
gestellt werden und die Anreize für die getrennte
Sammlung recycelbarer Abfälle und für die Verringerung gemischter Abfälle schaffen,
3. steuerliche Anreize für die Spende von Produkten, insbesondere von Lebensmitteln und Textilien,
4. Produktverantwortung für verschiedene Arten von Abfällen und Maßnahmen zur Optimierung der Wirk-
samkeit, Kosteneffizienz und Steuerung dieser Produktverantwortung,
5. Pfandsysteme und andere Maßnahmen zur Förderung der effizienten Sammlung gebrauchter Erzeug-
nisse, Materialien und Stoffe,
6. solide Planung von Investitionen in die Infrastruktur zur Abfallbewirtschaftung, auch über die Unions-
fonds,
7. ein auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes öffentliches
Beschaffungswesen zur Förderung einer besseren Ab-
fallbewirtschaftung und des Einsatzes von recycelten Erzeugnissen, Materialien und Stoffen,
8. schrittweise Abschaffung von Subventionen, die nicht mit der Abfallhierarchie vereinbar sind,
9. Einsatz steuerlicher Maßnahmen oder anderer Mittel
zur Förderung des Absatzes von Erzeugnissen,
Materialien und Stoffen, die zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurden,
10. Förderung von Forschung und Innovation im Bereich moderner Recycling- und Generalüberholungs-
technologie,
11. Nutzung der besten verfügbaren Verfahren der Abfallbehandlung,
12. wirtschaftliche Anreize für Behörden, insbesondere
zur Förderung der Abfallvermeidung und zur verstärk-
ten Einführung von Systemen der getrennten Sammlung, bei gleichzeitiger Vermeidung der Förderung der
Ablagerung von Abfällen auf Deponien und der Verbrennung von Abfällen,
13. Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit,
insbesondere in Bezug auf die Abfallvermeidung, die
getrennte Sammlung und die Vermeidung von Vermüllung, sowie durchgängige Berücksichtigung dieser
Fragen im Bereich Aus- und Weiterbildung,
14. Systeme für die Koordinierung, auch mit digitalen Mitteln, aller für die Abfallbewirtschaftung zuständigen
Behörden,
15. Förderung des fortgesetzten Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern der Ab-
fallbewirtschaftung sowie Unterstützung von freiwilligen Vereinbarungen und der Berichterstattung über
Abfälle durch Unternehmen.“

Artikel 2
Änderung des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Ok-
tober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „über“
die Wörter „Abfallvermeidungsmaßnahmen so-
wie“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Hersteller haben jährlich Informationen in Bezug
auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben
nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröf-
fentlichen.“
2. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der entsorgungspflichtige Hersteller nach
Absatz 1 ist verpflichtet, die finanziellen und orga-
nisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten
nach den Absätzen 1 und 2 nachkommen zu kön-
nen.“
Artikel 3
Änderung des
Verpackungsgesetzes
Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2234), das durch Artikel 139 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Bis spätestens 31. Dezember 2025 sind von
den im Geltungsbereich dieses Gesetzes an-
fallenden Verpackungsabfällen jährlich mindes-
tens 65 Masseprozent zu recyceln, bis spätes-
tens 31. Dezember 2030 mindestens 70 Masse-
prozent. Dabei muss das Recycling der einzelnen
Verpackungsmaterialien bis spätestens 31. Dezem-
ber 2025 mindestens für Holz 25, für Aluminium
und Kunststoffe 50, für Eisenmetalle und Glas 70
sowie für Papier und Karton 75 Masseprozent
erreichen; bis spätestens 31. Dezember 2030
mindestens für Holz 30, für Kunststoffe 55, für
Aluminium 60, für Glas 75, für Eisenmetalle 80
sowie für Papier und Karton 85 Masseprozent.“
b) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „und 3“
durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „dazu“ die
Wörter „konzipiert und“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Verbundverpackungen sind Verpackun-
gen, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen
Materialarten bestehen, die nicht von Hand ge-
trennt werden können.“
3. In § 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern „oder Ver-
wertung“ die Wörter „, einschließlich des Recyclings,
im Einklang mit der Abfallhierarchie“ eingefügt.
4. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „eines der in Absatz 2
Satz 1“ durch die Wörter „einer der in Absatz 2
Satz 1 und 2“ und die Wörter „ist die Quote“
durch die Wörter „sind die Quoten“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Wenn die Hauptmaterialkomponente einen
Masseanteil von 95 Prozent an der Verbundver-
packung überschreitet, kann die nach Satz 3
einer Verwertung zugeführte Verbundverpackung
vollständig auf die Quote der Hauptmaterialart
angerechnet werden.“
Artikel 4
Änderung des
Chemikaliengesetzes
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991),
das zuletzt durch Artikel 296 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 16e folgende Angabe eingefügt:
„§ 16f Informationspflicht der Lieferanten“.
2. Nach § 16e wird folgender § 16f eingefügt:
„§ 16f
Informationspflicht der Lieferanten
(1) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 3 Num-
mer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erzeug-
nisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in
Verkehr bringt, hat ab dem 5. Januar 2021 die Infor-
mationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1907/2006 der Europäischen Chemi-
kalienagentur nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie
2008/98/EG zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt
nicht für Erzeugnisse mit militärischer Zweckbestim-
mung.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates näher zu bestimmen, auf welche Art und Weise
und mit welchen Maßgaben die Verpflichtung nach
Absatz 1 unter Berücksichtigung der auf Unions-
ebene entwickelten Vorgaben für die Datenbank zu
erfüllen ist.“
Artikel 5
Folgeänderungen
(1) In § 5 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgeset-
zes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt
durch Artikel 248 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5“ ersetzt.
(2) Die Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017
(BGBl. I S. 896), die durch Artikel 2 Absatz 3 des Ge-
setzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Ungeachtet der für
die in den Nummern 1 bis 4 genannten Abfall-
fraktionen nach § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirt-

schaftsgesetzes geltenden Getrenntsammlungs-
pflicht haben“ gestrichen, wird nach dem Wort
„Siedlungsabfällen“ das Wort „haben“ und wer-
den nach der Angabe „§ 8 Absatz 1“ die Wörter
„und § 9 Absatz 4“ eingefügt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 2“ durch
die Angabe „§ 9a“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „§ 20 Absatz 2“
durch die Angabe „§ 20 Absatz 3“ ersetzt.
3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Ungeachtet der für
die in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfallfrak-
tionen geltenden Pflichten zur Getrenntsammlung
nach § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsge-
setzes haben“ gestrichen, wird nach den Wörtern
„Bau- und Abbruchabfällen“ das Wort „haben“
und werden nach der Angabe „§ 8 Absatz 1“ die
Wörter „und § 9 Absatz 4“ eingefügt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 2“ durch
die Angabe „§ 9a“ ersetzt.
(3) In § 3 Absatz 2 Satz 1 der Altfahrzeug-Verord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni
2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 118 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 20 Absatz 3“
durch die Angabe „§ 20 Absatz 4“ ersetzt.
(4) In § 4 Absatz 3 Satz 3 der POP-Abfall-Überwa-
chungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644)
werden die Wörter „§ 26 Absatz 3 bis 5“ durch die
Wörter „§ 26 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
(5) Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 121 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Durch-
schreibverfahren“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
„(weiß)“ sowie in Nummer 2 die Angabe „(gelb)“
gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(weiß)“ sowie
in Satz 2 die Angabe „(gelb)“ gestrichen.
2. Dem § 24 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Abfallentsorger, die Abfälle behandeln und
lagern, registrieren, unabhängig davon, ob sie zur
Nachweisführung verpflichtet sind oder nicht, zu-
sätzlich die Menge an Erzeugnissen, Materialien
und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wieder-
verwendung, aus dem Recycling oder aus einem
sonstigen Verwertungsverfahren hervorgehen, in-
dem sie für jedes Erzeugnis, Material und jede
Stoffart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in wel-
chem sie
1. als Überschrift die Erzeugnis-, Material- oder
Stoffart angeben,
2. die Menge der aus der Vorbereitung zur Wieder-
verwendung, aus dem Recycling oder aus einem
sonstigen Verwertungsverfahren hervorgegange-
nen Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe angeben
und
3. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede aus
der Behandlung hervorgegangene Erzeugnis-,
Material- oder Stoffcharge spätestens zehn Ka-
lendertage nach Abschluss der Behandlung ihre
Menge und das Datum, an dem das Ende der Ab-
falleigenschaft erreicht wurde, angeben und diese
Angaben unterschreiben. Absatz 6 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Oktober
2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2232. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ee80b10d1f98e99a….