Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2232

BGBl. 2020 I S. 2232 · 75.938 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 2232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2232
                                      Gesetz
          zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union*, 1
                                                          Vom 23. Oktober

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                      Änderung des
               Kreislaufwirtschaftsgesetzes
  Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9
des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
         eingefügt:
          „§ 7a Chemikalien- und Produktrecht“.
      b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

          „§ 9      Getrennte Sammlung und Behandlung

                    von Abfällen zur Verwertung“.
      c) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe
         eingefügt:
          „§ 9a Vermischungsverbot und Behandlung
                gefährlicher Abfälle“.

      d) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

          „§ 11     Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft

                    für Bioabfälle und Klärschlämme“.

      e) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
          „§ 24     Anforderungen an Verbote, Beschrän-
                    kungen, Kennzeichnungen, Beratung,
                    Information und Obhutspflicht“.
      f) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

          „§ 25     Anforderungen an Rücknahme- und
                    Rückgabepflichten, die Wiederverwen-
                    dung, die Verwertung und die Beseiti-

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).
1
  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008
  über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312
  vom 22.11.2008, S. 3; L 127 vom 26.5.2009, S. 24; L 297 vom
  13.11.2015, S. 9; L 42 vom 18.2.2017, S. 43), die zuletzt durch die
  Richtlinie (EU) 2018/851 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109) geändert
  worden ist, der teilweisen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/849
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur
  Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie
  2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien
  und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro-
  und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 93), der
  Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Par-

  laments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richt-
  linie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl.
  L 150 vom 14.6.2018, S. 141) sowie der Umsetzung der Richtlinie
  (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter
  Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).
2020

               gung der nach Gebrauch der Erzeug-
               nisse entstandenen Abfälle, Kosten-
               beteiligungen für die Reinigung der
               Umwelt; Obhutspflicht“.
     g) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
       „§ 26   Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung
               der Produktverantwortung“.
     h) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende An-
        gabe eingefügt:
       „§ 26a Freistellung von Nachweispflichten bei
              freiwilliger Rücknahme gefährlicher Ab-
              fälle“.
     i) Folgende Angabe wird angefügt:
       „Anlage 5         Beispiele für wirtschaftliche
       (zu § 6 Absatz 3) Instrumente und andere Maß-

                         nahmen zur Schaffung von
                         Anreizen für die Anwendung
                         der Abfallhierarchie“.
2.   § 1 wird wie folgt geändert:
     a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Mit diesem Gesetz soll außerdem das

       Erreichen der europarechtlichen Zielvorgaben

       der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen
       Parlaments und des Rates vom 19. November
       2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimm-
       ter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008,
       S. 3; L 127 vom 26.5.2009, S. 24; L 297 vom
       13.11.2015, S. 9; L 42 vom 18.2.2017, S. 43),
       die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/851
       (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109) geändert
       worden ist, gefördert werden.“

3.   § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
        gefügt:

       „3. Stoffe, die

           a) bestimmt sind für die Verwendung als
              Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3 Ab-
              satz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG)

              Nr. 767/2009 des Europäischen Parla-
              ments und des Rates vom 13. Juli 2009
              über das Inverkehrbringen und die Ver-

              wendung von Futtermitteln, zur Ände-
              rung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
              des Europäischen Parlaments und des

              Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
              79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG
              der Kommission, 82/471/EWG des Ra-
              tes, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG

              des Rates, 93/113/EG des Rates und
              96/25/EG des Rates und der Entschei-
BGBl. 2020, Seite 2233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2233
              dung 2004/217/EG der Kommission
              (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192
              vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch
              die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl.
              L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert
              worden ist, und
           b) weder aus tierischen Nebenprodukten
              bestehen noch tierische Nebenprodukte
              enthalten,“.
     b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die
        Nummern 4 bis 6.
4.   § 3 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
        gefügt:

         „(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Ab-
       satz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9
       Buchstabe b sind gemischt und getrennt ge-
       sammelte Abfälle
       1. aus privaten Haushaltungen, insbesondere
          Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff,
          Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen,
          Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien
          und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, ein-
          schließlich Matratzen und Möbel, und
       2. aus anderen Herkunftsbereichen, wenn
          diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit
          und Zusammensetzung mit Abfällen aus
          privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
       Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1
       sind
       a) Abfälle aus Produktion,

       b) Abfälle aus Landwirtschaft,

       c) Abfälle aus Forstwirtschaft,

       d) Abfälle aus Fischerei,
       e) Abfälle aus Abwasseranlagen,
       f) Bau- und Abbruchabfälle und
       g) Altfahrzeuge.“

     b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ein-
        gefügt:
          „(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne
       dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau-
       und Abbruchtätigkeiten entstehen.“
     c) Absatz 7 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus
           privaten Haushaltungen, aus dem Gast-
           stätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe,
           aus Büros und aus dem Groß- und Einzel-
           handel sowie mit den genannten Abfällen
           vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittel-
           verarbeitungsbetrieben und“.

     d) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 7a
        und 7b eingefügt:
         „(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses
       Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2
       der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Euro-
       päischen Parlaments und des Rates vom
       28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemei-
       nen Grundsätze und Anforderungen des Le-
       bensmittelrechts, zur Errichtung der Euro-
       päischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

       und zur Festlegung von Verfahren zur Lebens-
       mittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1),
       die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228
       (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert wor-
       den ist, die zu Abfall geworden sind.
          (7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes
       sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Ver-
       wertung von Abfällen gewonnen worden sind
       oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen
       und für die Herstellung von Erzeugnissen ge-
       eignet sind.“
     e) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
          „(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses
       Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlas-
       sung, die Sammlung, die Beförderung sowie
       die Verwertung und die Beseitigung von Ab-
       fällen; die beiden letztgenannten Verfahren
       schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur
       Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwa-
       chung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne
       des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungs-
       anlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern
       und Maklern durchgeführt werden.“
     f) Nach Absatz 23 wird folgender Absatz 23a ein-
        gefügt:
          „(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses
       Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit
       Ausnahme der energetischen Verwertung und
       der Aufbereitung zu Materialien, die für die Ver-
       wendung als Brennstoff oder als anderes Mittel
       der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur
       stofflichen Verwertung zählen insbesondere
       die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das

       Recycling und die Verfüllung.“

     g) Nach Absatz 25 wird folgender Absatz 25a ein-
        gefügt:
          „(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes
       ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeig-
       nete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung
       von Abgrabungen oder zu bautechnischen
       Zwecken bei der Landschaftsgestaltung ver-
       wendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1
       sind solche, die Materialien ersetzen, die keine
       Abfälle sind, die für die vorstehend genannten
       Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfül-
       lung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen
       Mengen beschränkt werden.“

5.   § 5 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „endet,
        wenn dieser ein“ die Wörter „Recycling oder
        ein anderes“ eingefügt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
       nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68)
       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
       Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1
       genannten Anforderungen die Bedingungen
       näher zu bestimmen, unter denen für be-
       stimmte Stoffe und Gegenstände die Abfallei-
       genschaft endet. Diese Bedingungen müssen
       ein hohes Maß an Schutz für Mensch und
       Umwelt sicherstellen und die umsichtige, spar-
       same und effiziente Verwendung der natür-
BGBl. 2020, Seite 2234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2234
       lichen Ressourcen ermöglichen. In der Rechts-
       verordnung ist insbesondere zu bestimmen:
       1. welche Abfälle der Verwertung zugeführt
          werden dürfen,
       2. welche Behandlungsverfahren und -metho-
          den zulässig sind,
       3. die Qualitätskriterien, soweit erforderlich
          auch Schadstoffgrenzwerte, für Stoffe und
          Gegenstände im Sinne des Absatzes 1; die
          Qualitätskriterien müssen im Einklang mit
          den geltenden technischen Anforderungen,
          Rechtsvorschriften oder Normen für Erzeug-
          nisse stehen,
       4. die Anforderungen an Managementsysteme,
          mit denen die Einhaltung der Kriterien für
          das Ende der Abfalleigenschaft nachgewie-
          sen wird, einschließlich der Anforderungen
          a) an die Qualitätskontrolle und die Eigen-
             überwachung und

          b) an eine Akkreditierung oder sonstige Form

             der Fremdüberwachung der Management-

             systeme, soweit dies erforderlich ist, so-
             wie

       5. das Erfordernis und die Inhalte einer Kon-

          formitätserklärung.“

6.   Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

        „(3) Die Anlage 5 enthält eine nicht abschlie-
     ßende Liste von Beispielen für Maßnahmen und
     wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von An-
     reizen für die Anwendung der Abfallhierarchie von

     Verwertungsverfahren.“

7.   Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
                           „§ 7a

              Chemikalien- und Produktrecht

        (1) Natürliche oder juristische Personen, die

     Stoffe und Gegenstände, deren Abfalleigenschaft

     beendet ist, erstmals verwenden oder erstmals in
     Verkehr bringen, haben dafür zu sorgen, dass
     diese Stoffe oder Gegenstände den geltenden An-
     forderungen des Chemikalien- und Produktrechts
     genügen.
       (2) Bevor für Stoffe und Gegenstände die in
     Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zur An-
     wendung kommen, muss ihre Abfalleigenschaft
     gemäß den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 be-
     endet sein.“

8.   § 9 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 9

                  Getrennte Sammlung

       und Behandlung von Abfällen zur Verwertung“.

     b) In Absatz 1 werden die Wörter „getrennt zu hal-
        ten“ durch die Wörter „getrennt zu sammeln“

        ersetzt.
     c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Im Rahmen der Behandlung sind unter
       den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
       gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile
       aus den Abfällen zu entfernen und nach den

       Anforderungen dieses Gesetzes zu verwerten
       oder zu beseitigen.“
    d) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
       fügt:
          „(3) Eine getrennte Sammlung von Abfällen
       ist nicht erforderlich, wenn
       1. die gemeinsame Sammlung der Abfälle de-
          ren Potential zur Vorbereitung zur Wieder-
          verwendung, zum Recycling oder zu sonsti-
          gen Verwertungsverfahren unter Beachtung
          der Vorgaben des § 8 Absatz 1 nicht beein-
          trächtigt und wenn in diesen Verfahren mit
          einer gemeinsamen Sammlung verschiede-
          ner Abfallarten ein Abfallstrom erreicht wird,
          dessen Qualität mit dem Abfallstrom ver-
          gleichbar ist, der mit einer getrennten
          Sammlung erreicht wird,
       2. die getrennte Sammlung der Abfälle unter
          Berücksichtigung der von ihrer Bewirt-
          schaftung ausgehenden Umweltauswirkun-

          gen den Schutz von Mensch und Umwelt

          nicht am besten gewährleistet,

       3. die getrennte Sammlung unter Berücksich-
          tigung guter Praxis der Abfallsammlung

          technisch nicht möglich ist oder

       4. die getrennte Sammlung im Vergleich zur

          gemeinsamen Sammlung für den Verpflich-
          teten unverhältnismäßig hohe Kosten ver-
          ursachen würde; dabei sind zu berücksich-
          tigen:

          a) die Kosten nachteiliger Auswirkungen auf

             Mensch und Umwelt, die mit einer ge-
             meinsamen Sammlung und der nachfol-
             genden Behandlung der Abfälle verbun-
             den sind,

          b) die Möglichkeit von Effizienzsteigerungen

             bei der Abfallsammlung und -behandlung

             und

          c) die Möglichkeit, aus der Vermarktung der
             getrennt gesammelten Abfälle Erlöse zu
             erzielen.
          (4) Soweit Abfälle zur Vorbereitung zur
       Wiederverwendung oder zum Recycling ge-
       trennt gesammelt worden sind, ist eine energe-
       tische Verwertung nur zulässig für die Abfall-
       fraktionen, die bei der nachgelagerten Behand-
       lung der getrennt gesammelten Abfälle angefal-
       len sind, und nur soweit die energetische

       Verwertung dieser Abfallfraktionen den Schutz
       von Mensch und Umwelt unter Berück-
       sichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3
       festgelegten Kriterien am besten oder in gleich-

       wertiger Weise wie die Vorbereitung zur Wie-

       derverwendung oder das Recycling gewähr-
       leistet. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.“

9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

                           „§ 9a

                 Vermischungsverbot
          und Behandlung gefährlicher Abfälle
      (1) Die Vermischung, einschließlich der Verdün-
    nung, gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien
BGBl. 2020, Seite 2235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2235
     von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Ab-
     fällen, Stoffen oder Materialien ist unzulässig.
       (2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Vermi-
     schung ausnahmsweise zulässig, wenn

     1. sie in einer nach diesem Gesetz oder nach dem
        Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zuge-
        lassenen Anlage erfolgt,

     2. die Anforderungen an eine ordnungsgemäße

        und schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3
        eingehalten werden und schädliche Auswirkun-
        gen der Abfallbewirtschaftung auf Mensch und
        Umwelt durch die Vermischung nicht verstärkt
        werden und
     3. das Vermischungsverfahren dem Stand der
        Technik entspricht.
        (3) Sind gefährliche Abfälle in unzulässiger
     Weise vermischt worden, sind die Erzeuger und
     Besitzer der Abfälle verpflichtet, diese unverzüg-

     lich zu trennen, soweit die Trennung zur ord-

     nungsgemäßen und schadlosen Verwertung der
     Abfälle nach § 7 Absatz 3 erforderlich ist. Ist eine
     Trennung zum Zweck der ordnungsgemäßen und
     schadlosen Verwertung nicht erforderlich oder
     zwar erforderlich, aber technisch nicht möglich
     oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Er-
     zeuger und Besitzer der gemischten Abfälle ver-
     pflichtet, diese unverzüglich in einer Anlage zu be-
     handeln, die nach diesem Gesetz oder nach dem
     Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zugelas-
     sen ist.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird die An-
            gabe „und § 9“ durch die Wörter „, der §§ 9
            und 9a“ ersetzt.
        bb) In Nummer 2 werden die Wörter „das Ge-
            trennthalten“ durch die Wörter „die getrennte
            Sammlung, die Behandlung“ ersetzt.
     b) In Absatz 4 in dem Wortlaut vor Nummer 1 wer-
        den die Wörter „und des § 9“ durch die Wörter
        „, der §§ 9 und 9a“ ersetzt.
11. § 11 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 11

                      Anforderungen an

                  die Kreislaufwirtschaft für
                Bioabfälle und Klärschlämme“.

     b) Absatz 1 wird aufgehoben.

     c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach
        Absatz 1“ durch die Wörter „nach § 20 Absatz 2
        Nummer 1“ ersetzt.
     d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und
        des § 9“ durch die Wörter „, der §§ 9 und 9a“
        ersetzt.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird aufgehoben.

     b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt ge-
        fasst:
          „(1) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung
       und das Recycling von Siedlungsabfällen sol-
       len betragen:

       1. spätestens ab dem 1. Januar 2020 insge-
          samt mindestens 50 Gewichtsprozent,
       2. spätestens ab dem 1. Januar 2025 insge-

          samt mindestens 55 Gewichtsprozent,

       3. spätestens ab dem 1. Januar 2030 insge-
          samt mindestens 60 Gewichtsprozent und
       4. spätestens ab dem 1. Januar 2035 insge-
          samt mindestens 65 Gewichtsprozent.“
     c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Sätze 2 und 3
        werden aufgehoben.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „halten“ durch das

           Wort „sammeln“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „§ 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten ent-
           sprechend.“

     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen
       auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar
       2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des ge-
       samten Siedlungsabfallaufkommens betragen.“
14. In § 16 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „das
    Getrennthalten“ durch die Wörter „die getrennte
    Sammlung“ ersetzt.

15. § 17 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 25 Absatz 2
        Nummer 4“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 2
        Nummer 8“ ersetzt.
     b) In Nummer 2 werden die Wörter „Freistellungs-
        oder Feststellungsbescheid nach § 26 Absatz 3
        oder Absatz 6“ durch die Wörter „Feststel-
        lungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26
        Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
15a. Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:
        „(8) Der von der gewerblichen Sammlung be-
     troffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
     hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerb-
     liche Sammlungen geltenden Bestimmungen des
     Anzeigeverfahrens eingehalten werden.“

16. § 20 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
        fügt:

          „(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
       träger sind verpflichtet, folgende in ihrem Ge-
       biet in privaten Haushaltungen angefallenen
       und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:
       1. Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3
          und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
       2. Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,
       3. Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,
       4. Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,
BGBl. 2020, Seite 2236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2236
        5. Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4
           sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
        6. Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,

        7. Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsor-
           gungsträger sammeln Sperrmüll in einer
           Weise, welche die Vorbereitung zur Wieder-
           verwendung und das Recycling der einzel-
           nen Bestandteile ermöglicht und

        8. gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen
           Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich
           die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung
           nicht mit anderen Abfällen vermischen.

        Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung
        von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt
        ab dem 1. Januar 2025.“
     b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in
        Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsverord-
        nung“ die Wörter „oder auf Grund eines Ge-
        setzes“ eingefügt.
     c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

17. § 21 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 21

        Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
        Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im
     Sinne des § 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte
     und Abfallbilanzen über die Verwertung, insbeson-
     dere die Vorbereitung zur Wiederverwendung und
     das Recycling, und die Beseitigung der in ihrem
     Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden
     Abfälle zu erstellen; dabei werden die betriebenen
     und geplanten Systeme zur Getrenntsammlung,
     insbesondere der in § 20 Absatz 2 genannten Ab-
     fallarten, gesondert dargestellt. In den Abfallwirt-
     schaftskonzepten und Abfallbilanzen sind zudem
     die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung
     darzustellen. Bei der Fortentwicklung von Abfall-
     vermeidungsmaßnahmen sind die Maßnahmen
     des Abfallvermeidungsprogramms nach § 33 zu
     berücksichtigen. Die Anforderungen an Abfallwirt-
     schaftskonzepte und Abfallbilanzen richten sich

     nach Landesrecht.“

18. Die §§ 23 bis 25 werden wie folgt gefasst:
                            „§ 23

                   Produktverantwortung
        (1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be-
     oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung
     der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktver-
     antwortung. Erzeugnisse sind möglichst so zu ge-
     stalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Ge-
     brauch das Entstehen von Abfällen vermindert
     wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem
     Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich
     verwertet oder beseitigt werden. Beim Vertrieb der
     Erzeugnisse ist dafür zu sorgen, dass deren Ge-
     brauchstauglichkeit erhalten bleibt und diese nicht
     zu Abfall werden.

       (2) Die Produktverantwortung umfasst insbe-
     sondere
       1. die Entwicklung, die Herstellung und das Inver-
          kehrbringen von Erzeugnissen, die ressourcen-

   effizient, mehrfach verwendbar, technisch
   langlebig, reparierbar und nach Gebrauch zur
   ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwer-
   tigen Verwertung sowie zur umweltverträg-
   lichen Beseitigung geeignet sind,

 2. den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Ab-
    fällen oder sekundären Rohstoffen, insbeson-
    dere Rezyklaten, bei der Herstellung von Er-
    zeugnissen,

 3. den sparsamen Einsatz von kritischen Roh-
    stoffen und die Kennzeichnung der in den Er-
    zeugnissen enthaltenen kritischen Rohstoffe,
    um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse zu
    Abfall werden sowie sicherzustellen, dass die
    kritischen Rohstoffe aus den Erzeugnissen
    oder den nach Gebrauch der Erzeugnisse ent-
    standenen Abfällen zurückgewonnen werden
    können,
 4. die Stärkung der Wiederverwendung von Er-
    zeugnissen, insbesondere die Unterstützung
    von Systemen zur Wiederverwendung und
    Reparatur,

 5. die Senkung des Gehalts an gefährlichen

    Stoffen sowie die Kennzeichnung von schad-
    stoffhaltigen Erzeugnissen, um sicherzustel-
    len, dass die nach Gebrauch der Erzeugnisse
    entstandenen Abfälle umweltverträglich ver-
    wertet oder beseitigt werden,
 6. den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwen-
    dungs-, Verwertungs- und Beseitigungsmög-
    lichkeiten oder -pflichten und Pfandregelun-
    gen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse,

 7. die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach
    Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Ab-
    fälle sowie deren nachfolgende umweltver-
    trägliche Verwertung oder Beseitigung,
 8. die Übernahme der finanziellen oder der finan-
    ziellen und organisatorischen Verantwortung
    für die Bewirtschaftung der nach Gebrauch
    der Erzeugnisse entstandenen Abfälle,

 9. die Information und Beratung der Öffentlich-

    keit über Möglichkeiten der Vermeidung, Ver-
    wertung und Beseitigung von Abfällen, insbe-
    sondere über Anforderungen an die Getrennt-
    sammlung sowie Maßnahmen zur Verhinde-
    rung der Vermüllung der Umwelt,
10. die Beteiligung an Kosten, die den öffentlich-
    rechtlichen Entsorgungsträgern und sonstigen
    juristischen Personen des öffentlichen Rechts
    für die Reinigung der Umwelt und die an-
    schließende umweltverträgliche Verwertung
    und Beseitigung der nach Gebrauch der aus
    den von einem Hersteller oder Vertreiber in
    Verkehr gebrachten Erzeugnissen entstande-
    nen Abfälle entstehen sowie

11. eine Obhutspflicht hinsichtlich der vertriebe-
    nen Erzeugnisse, insbesondere die Pflicht,
    beim Vertrieb der Erzeugnisse, auch im Zu-
    sammenhang mit deren Rücknahme oder
    Rückgabe, dafür zu sorgen, dass die Ge-
    brauchstauglichkeit der Erzeugnisse erhalten
    bleibt und diese nicht zu Abfall werden.
BGBl. 2020, Seite 2237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2237
   (3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach
den Absätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnis-
mäßigkeit der Anforderungen entsprechend § 7
Absatz 4 die sich aus anderen Rechtsvorschriften
ergebenden Regelungen zur Produktverantwor-
tung und zum Schutz von Mensch und Umwelt
sowie die Festlegungen des Unionsrechts über
den freien Warenverkehr zu berücksichtigen.
  (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
verordnungen auf Grund der §§ 24 und 25, welche
Verpflichteten die Produktverantwortung nach den
Absätzen 1 und 2 wahrzunehmen haben. Sie legt
zugleich fest, für welche Erzeugnisse und in wel-
cher Art und Weise die Produktverantwortung
wahrzunehmen ist.

                      § 24

          Anforderungen an Verbote,
     Beschränkungen, Kennzeichnungen,

    Beratung, Information und Obhutspflicht

   Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23
wird die Bundesregierung ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen, dass
 1. bestimmte Erzeugnisse nur ressourceneffizient,
    insbesondere in einer Form, die die mehrfache
    Verwendung, die technische Langlebigkeit
    und die Reparierbarkeit erleichtert, sowie in
    bestimmter, die Abfallbewirtschaftung spürbar
    entlastender Weise in Verkehr gebracht wer-
    den dürfen,

 2. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter Be-
    schaffenheit oder Form oder für bestimmte
    Verwendungen in Verkehr gebracht werden
    dürfen, bei denen eine umweltverträgliche
    Verwertung oder Beseitigung der nach Ge-
    brauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle
    gewährleistet werden kann,

 3. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, die

    Abfallentsorgung spürbar entlastender Weise

    in Verkehr gebracht werden dürfen, insbeson-

    dere in einer Form, die die mehrfache Verwen-

    dung oder die Verwertung erleichtert,

 4. bestimmte Erzeugnisse nicht in Verkehr ge-

    bracht werden dürfen, wenn

   a) bei der Verwertung oder Beseitigung der
      nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehen-
      den Abfälle die Freisetzung von Schadstof-
      fen nicht oder nur mit unverhältnismäßig
      hohem Aufwand verhindert werden könnte

      und die umweltverträgliche Verwertung

      oder Beseitigung nicht auf andere Weise

      sichergestellt werden kann,

   b) ihre Verwendung in erheblichem Umfang
      zur Vermüllung der Umwelt beiträgt und
      dies nicht oder nur mit unverhältnismäßig
      hohem Aufwand verhindert werden kann,

 5. bestimmte Erzeugnisse in bestimmter Weise
    zu kennzeichnen sind, um insbesondere die Er-
    füllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 und 3,
    § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 und 3 im An-

   schluss an die Rücknahme zu sichern oder zu
   fördern,
 6. bestimmte Erzeugnisse wegen der im Erzeug-
    nis enthaltenen kritischen Rohstoffe, sonstiger
    Materialien oder des Schadstoffgehalts der
    nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden
    Abfälle nur mit einer Kennzeichnung in Ver-
    kehr gebracht werden dürfen, die insbeson-
    dere auf die Notwendigkeit einer Rückgabe
    an die Hersteller, Vertreiber oder bestimmte
    Dritte hinweist,
 7. für bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe-
    stelle oder der Stelle des Inverkehrbringens
    Hinweise zu geben oder die Erzeugnisse zu
    kennzeichnen sind im Hinblick auf
   a) die Vermeidung der nach Gebrauch der Er-

      zeugnisse entstandenen Abfälle und die
      Wiederverwendbarkeit der Erzeugnisse,

   b) die Vermeidung der Vermüllung der Umwelt

      durch die nach Gebrauch der Erzeugnisse
      entstandenen Abfälle,
   c) den Einsatz von sekundären Rohstoffen, ins-
      besondere Rezyklaten, sowie die Recycling-
      fähigkeit der nach Gebrauch der Erzeug-
      nisse entstandenen Abfälle,
   d) die umweltverträgliche Verwertung und Be-
      seitigung der nach Gebrauch der Erzeug-
      nisse entstandenen Abfälle und

   e) die Rückgabemöglichkeit im Falle einer
      verordneten Rücknahme- oder Rückgabe-
      pflicht nach § 25,

 8. bestimmte Erzeugnisse, für die die Erhebung
    eines Pfandes nach § 25 verordnet wurde,
    entsprechend zu kennzeichnen sind, gegebe-
    nenfalls mit Angabe der Höhe des Pfandes,
 9. für bestimmte Erzeugnisse, insbesondere
    solche, deren Verwendung in erheblichem
    Umfang zur Vermüllung der Umwelt beiträgt,
    die Öffentlichkeit über die Auswirkungen der

    Vermüllung der Umwelt, die Möglichkeiten

    der Vermeidung und der Bewirtschaftung der

    nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden

    Abfälle zu beraten und zu informieren ist,

10. beim Vertrieb bestimmter Erzeugnisse, auch

    im Zusammenhang mit deren Rücknahme

    oder Rückgabe, dafür zu sorgen ist, dass die
    Gebrauchstauglichkeit der Erzeugnisse erhal-
    ten bleibt und diese nicht zu Abfall werden.

                       § 25

                Anforderungen an

           Rücknahme- und Rückgabe-

        pflichten, die Wiederverwendung,

       die Verwertung und die Beseitigung
       der nach Gebrauch der Erzeugnisse
   entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen
  für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht

   (1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23
wird die Bundesregierung ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber
BGBl. 2020, Seite 2238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2238
   1. bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer
      für den jeweiligen Bereich flächendeckenden
      Rückgabemöglichkeit sowie Sicherstellung der
      umweltverträglichen Verwertung oder Beseiti-
      gung abgeben oder in Verkehr bringen dürfen,
   2. bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und
      die Rückgabe sowie die umweltverträgliche
      Verwertung und Beseitigung durch geeignete
      Maßnahmen sicherzustellen haben, insbeson-
      dere durch die Einrichtung von Rücknahme-
      systemen, die Beteiligung an Rücknahme-
      systemen, die Erhebung eines Pfandes oder
      die Gewährung anderer wirtschaftlicher Anreize,
   3. bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder
      Anfallstelle oder einer anderen vorgeschriebe-
      nen Stelle zurückzunehmen haben,
   4. sich an Kosten zu beteiligen haben, die den
      öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und
      sonstigen juristischen Personen des öffent-
      lichen Rechts für die Reinigung der Umwelt
      und die anschließende umweltverträgliche Ver-
      wertung und Beseitigung der nach Gebrauch
      der von einem Hersteller oder Vertreiber in
      Verkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß Teil E
      des Anhangs zu der Richtlinie (EU) 2019/904
      des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der
      Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte
      auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1)
      entstehen,
   5. bestimmte Erzeugnisse nur bei Bestellung
      eines Bevollmächtigten in Verkehr bringen
      dürfen, der im Geltungsbereich dieses Geset-
      zes niedergelassen ist und für die mit der
      Produktverantwortung verbundenen Pflichten
      verantwortlich ist, die sich aus den auf Grund
      der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnun-
      gen ergeben, wenn der Hersteller oder Ver-
      treiber in einem anderen Mitgliedstaat nieder-
      gelassen ist,
   6. bestimmter Erzeugnisse Systeme zur Förde-
      rung der Wiederverwendung und Reparatur zu
      unterstützen haben,
   7. einen Nachweis zu führen haben

       a) über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse,
          deren Eigenschaften und Mengen,
       b) über die Rücknahme von Abfällen und die
          Beteiligung an Rücknahmesystemen sowie
       c) über Art, Menge und Bewirtschaftung der
          zurückgenommenen Erzeugnisse oder der
          nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehen-
          den Abfälle,
   8. Belege nach Nummer 7 beizubringen, einzube-
      halten, aufzubewahren oder auf Verlangen vor-
      zuzeigen haben sowie
   9. zur Gewährleistung einer angemessenen Trans-
      parenz für bestimmte, unter die Obhutspflicht
      fallende Erzeugnisse einen Bericht zu erstellen
      haben, der die Verwendung der Erzeugnisse,
      insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und
      Entsorgung, sowie die getroffenen und geplan-
      ten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhuts-
      pflicht zum Inhalt hat; es kann auch bestimmt

   werden, ob und in welcher Weise der Bericht
   durch Dritte zu überprüfen, der zuständigen
   Behörde vorzulegen oder in geeigneter Weise
   zu veröffentlichen ist; die gültige Umwelterklä-
   rung einer in das EMAS-Register eingetrage-
   nen Organisation erfüllt die Anforderungen an
   den Bericht, soweit sie die erforderlichen Ob-
   hutspflichten adressiert.
   (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 so-
wie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten
sowohl der Erzeuger und Besitzer von Abfällen
als auch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
träger im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter
bestimmt werden,
 1. wer die Kosten für die Sammlung, Rücknahme,
    Verwertung und Beseitigung, die Kennzeich-
    nung, die Datenerhebung und -übermittlung
    sowie die Beratung und Information nach
    § 24 Nummer 9 zu tragen hat,
 2. wie die Kosten festgelegt werden, insbeson-
    dere, dass bei der Festlegung der Kosten der
    Lebenszyklus der Erzeugnisse zu berücksich-
    tigen ist,
 3. dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat,
    einen Nachweis darüber zu erbringen hat,
    dass er über die erforderlichen finanziellen
    oder finanziellen und organisatorischen Mittel
    verfügt, um den Verpflichtungen im Rahmen
    der Produktverantwortung nachzukommen,
    insbesondere durch Leisten einer Sicherheit
    oder Bilden betrieblicher Rücklagen,
 4. dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat,
    eine geeignete Eigenkontrolle einzurichten
    und durchzuführen hat zur Prüfung und Be-
    wertung

    a) seiner Finanzen, einschließlich der Kosten-
       verteilung, und
    b) der Qualität der Daten, für die eine Nach-
       weisführung nach Absatz 1 Nummer 7 ver-
       ordnet wurde,
 5. dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat,
    eine Prüfung der Eigenkontrolle nach Num-
    mer 4 durch einen von der zuständigen Be-
    hörde bekannt gegebenen Sachverständigen,
    eine von dieser Behörde bekannt gegebene
    Stelle oder eine sonstige Person, die über die
    erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt,
    durchführen zu lassen hat,
 6. dass die Besitzer von Abfällen diese den
    nach Absatz 1 verpflichteten Herstellern, Ver-
    treibern oder nach Absatz 1 Nummer 2 einge-
    richteten Rücknahmesystemen zu überlassen
    haben,
 7. auf welche Art und Weise die Abfälle über-
    lassen werden, einschließlich der Maßnahmen
    zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern
    und des jeweils gebotenen Umfangs sowie
    der Bringpflichten der in Nummer 6 genannten
    Besitzer von Abfällen,
 8. dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
    träger im Sinne des § 20 durch Erfassung der
    Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der
BGBl. 2020, Seite 2239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2239
        Rücknahme mitzuwirken und die erfassten
        Abfälle den nach Absatz 1 Verpflichteten zu
        überlassen haben,
     9. welche Form, welchen Inhalt und welches Ver-
        fahren die Bestellung eines Bevollmächtigten
        nach Absatz 1 Nummer 5 oder eines freiwillig
        Bevollmächtigten einzuhalten hat,
    10. welche Anforderungen an die Verwertung ein-
        gehalten werden müssen, insbesondere durch
        Festlegen abfallwirtschaftlicher Ziele, und
    11. dass Daten über die Einhaltung der abfall-
        wirtschaftlichen Ziele nach Nummer 10 sowie
        weitere Daten über die Organisation und
        Struktur der Rücknahmesysteme zu erheben
        und in geeigneter Weise zu veröffentlichen
        sind.“
19. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 und 26a er-
    setzt:
                          „§ 26
               Freiwillige Rücknahme,
        Wahrnehmung der Produktverantwortung

       (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
    schutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt,

    nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch
    Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
    desrates Ziele für die freiwillige Rücknahme von
    Erzeugnissen und den nach Gebrauch der Erzeug-
    nisse entstandenen Abfällen festzulegen, die in-
    nerhalb einer angemessenen Frist zu erreichen
    sind.
       (2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse
    und die nach Gebrauch der Erzeugnisse entstan-
    denen Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtun-
    gen oder in Anlagen oder Einrichtungen der von
    ihnen beauftragten Dritten freiwillig zurückneh-
    men, haben dies der zuständigen Behörde vor
    Beginn der Rücknahme anzuzeigen.

       (3) Die im Sinne von Absatz 2 zuständige Be-

    hörde stellt auf Antrag des Herstellers oder Ver-

    treibers fest, dass die angezeigte Rücknahme

    von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverant-
    wortung nach § 23 erfolgt, wenn

    1. die Abfälle, die vom Hersteller oder Vertreiber
       zurückgenommen werden, von Erzeugnissen

       stammen, die vom Hersteller oder Vertreiber

       selbst hergestellt oder vertrieben wurden,

    2. durch die freiwillige Rücknahme die Ziele der
       Produktverantwortung nach § 23 umgesetzt
       werden,

    3. die umweltverträgliche Verwertung oder Be-
       seitigung der Abfälle gewährleistet bleibt und
    4. durch die Rücknahme die Kreislaufwirtschaft
       gefördert wird.
    Eine Förderung der Kreislaufwirtschaft ist an-
    zunehmen, wenn die geplante Rücknahme und
    Verwertung der Abfälle insgesamt mindestens so
    hochwertig erfolgen wie die Rücknahme und
    Verwertung, die von dem zuständigen öffentlich-
    rechtlichen Entsorgungsträger, den von ihm be-
    auftragten Dritten oder einer gemeinnützigen oder
    gewerblichen Sammlung im Entsorgungsgebiet
    angeboten wird. § 26a Absatz 3 gilt entsprechend.

   (4) Auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers
wird die Feststellung der Wahrnehmung der Pro-
duktverantwortung auch auf nicht gefährliche
Abfälle von Erzeugnissen erstreckt, die nicht von
dem Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellt
oder vertrieben wurden, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1
   Nummer 2 bis 4 erfüllt sind,
2. die Erzeugnisse derselben Gattung oder Pro-
   duktart angehören wie die vom Hersteller oder
   Vertreiber selbst hergestellten oder vertriebe-
   nen Erzeugnisse,
3. die Rücknahme in einem engen Zusammen-
   hang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des
   Herstellers oder Vertreibers steht,
4. die Menge der zurückgenommenen Abfälle in
   einem angemessenen Verhältnis zur Menge
   der vom Hersteller oder Vertreiber hergestellten
   und vertriebenen Erzeugnisse steht und
5. sichergestellt ist, dass die Rücknahme und die
   Verwertung mindestens für einen Zeitraum von
   drei Jahren durchgeführt werden.

                      § 26a

       Freistellung von Nachweispflichten
 bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle
   (1) Soweit vom Hersteller oder Vertreiber in
Wahrnehmung der Produktverantwortung die nach
Gebrauch ihrer Erzeugnisse verbleibenden gefähr-
lichen Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtun-
gen oder in Anlagen oder Einrichtungen der von
ihnen beauftragten Dritten freiwillig zurückgenom-
men werden, soll die zuständige Behörde den
Hersteller oder Vertreiber auf Antrag von der
Nachweispflicht nach § 50 bis zum Abschluss
der Rücknahme der Abfälle freistellen. Als abge-
schlossen gilt die Rücknahme mit der Annahme
der Abfälle an einer Anlage zur weiteren Entsor-

gung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlage-

rung der Abfälle, wenn im Freistellungsbescheid

kein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.

   (2) Für die Freistellung nach Absatz 1 gelten
die in § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 fest-

gelegten Voraussetzungen entsprechend. Die An-
träge auf Feststellung der Wahrnehmung der Pro-

duktverantwortung nach § 26 Absatz 3 und 4 und

der Antrag nach Absatz 1 können mit der Anzeige
nach § 26 Absatz 2 verbunden werden.

   (3) Die Freistellung nach den Absätzen 1 und 2
und die Feststellung der Wahrnehmung der Pro-
duktverantwortung nach § 26 Absatz 3 und 4 gel-
ten für die Bundesrepublik Deutschland, soweit
keine beschränkte Geltung beantragt oder ange-
ordnet wird. Die jeweils für die Freistellung oder
Feststellung zuständige Behörde übersendet je
eine Kopie des Freistellungs- und des Feststel-
lungsbescheides an die zuständigen Behörden
der Länder, in denen die Abfälle zurückgenommen
werden.
   (4) Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Ent-
sorger gefährlicher Abfälle, die diese Abfälle an
einen Hersteller oder Vertreiber zurückgeben oder
in dessen Auftrag entsorgen, sind bis zum Ab-
BGBl. 2020, Seite 2240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2240
     schluss der Rücknahme von der Nachweispflicht
     nach § 50 für diese Abfälle befreit, soweit der
     Hersteller oder Vertreiber von der Pflicht zur
     Nachweisführung für solche Abfälle freigestellt ist.
     Die zuständige Behörde kann die Rückgabe oder
     Entsorgung von Bedingungen abhängig machen,
     sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorse-
     hen, soweit dies erforderlich ist, um die umwelt-
     verträgliche Verwertung und Beseitigung sicher-
     zustellen.“

20. § 30 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden vor den
        Wörtern „die bestehende Situation“ die Wörter
        „die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermei-

        dung und“ eingefügt.

     b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Ab-
        satz 6“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 4“ er-
        setzt.

     c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

        aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

            „2. Angaben über

                a) bestehende Abfallsammelsysteme
                   und bedeutende Beseitigungs- und

                   Verwertungsanlagen, einschließlich

                   spezieller Vorkehrungen für Altöl, für
                   gefährliche Abfälle und für Abfälle,
                   die erhebliche Mengen kritischer
                   Rohstoffe enthalten, oder
                b) Abfallströme, für die besondere Be-
                   stimmungen nach diesem Gesetz
                   oder auf Grund dieses Gesetzes er-
                   lassener Rechtsverordnungen gelten,
                c) Abfallströme, für die besondere Ge-
                   setze über das Inverkehrbringen und
                   die Rücknahme bestimmter Abfall-

                   ströme oder auf Grund dieser Ge-

                   setze erlassener Rechtsverordnungen
                   gelten,“.
        bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
            „3. eine Beurteilung der Notwendigkeit der
                Stilllegung bestehender oder der Er-
                richtung zusätzlicher Abfallentsorgungs-

                anlagen nach Absatz 1 Satz 3 Num-

                mer 1; die Länder stellen sicher, dass

                die Investitionen und andere Finanzmit-
                tel, auch für die zuständigen Behörden,
                bewertet werden, die für die im Ein-
                klang mit dem ersten Halbsatz ermittel-
                ten notwendigen Maßnahmen benötigt
                werden; die Bewertung wird in die
                entsprechenden Abfallwirtschaftspläne
                oder andere für das jeweilige Land gel-
                tende strategische Dokumente aufge-
                nommen,“.
        cc) Nach Nummer 3 werden die folgenden
            Nummern 4 und 5 eingefügt:
            „4. Informationen über die Maßnahmen zur
                Erreichung der Zielvorgaben entspre-
                chend Artikel 5 Absatz 3a der Richtlinie
                1999/31/EG des Rates vom 26. April
                1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182
                vom 16.7.1999, S. 1), die zuletzt durch

               die Richtlinie (EU) 2018/850 (ABl. L 150
               vom 14.6.2018, S. 100) geändert wor-
               den ist, oder die in anderen für das
               jeweilige Land geltenden strategischen
               Dokumenten festgelegt sind,
           5. eine Beurteilung

               a) der bestehenden Abfallsammelsys-
                  teme, einschließlich der Abfälle, die
                  getrennt gesammelt werden, der
                  geografischen Gebiete, in denen die

                  getrennte Sammlung erfolgt, und der
                  Maßnahmen zur Verbesserung der
                  getrennten Sammlung,

               b) der Darlegung der Voraussetzungen

                  nach § 9 Absatz 3, sofern keine ge-
                  trennte Sammlung erfolgt, und

               c) der Notwendigkeit neuer Sammel-
                  systeme,“.

       dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.

       ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7

           und der Punkt am Ende wird durch ein
           Komma ersetzt.

       ff) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden

           angefügt:

           „8. Maßnahmen zur Bekämpfung und Ver-
               hinderung jeglicher Form von Vermül-
               lung sowie zur Reinigung der Umwelt
               von Abfällen jeder Art,
           9. geeignete qualitative und quantitative
              Indikatoren und Zielvorgaben, auch in
              Bezug auf
               a) die Menge des anfallenden Abfalls
                  und seine Behandlung und

               b) die Siedlungsabfälle, die energetisch

                  verwertet oder beseitigt werden.“

21. § 33 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. sieht mindestens die folgenden Abfallver-
           meidungsmaßnahmen vor:

           a) die Förderung und Unterstützung nach-

              haltiger Produktions- und Konsum-

              modelle,

           b) die Förderung der Entwicklung, der Her-
              stellung und der Verwendung von Pro-
              dukten, die ressourceneffizient und auch
              in Bezug auf ihre Lebensdauer und den
              Ausschluss geplanter Obsoleszenz lang-
              lebig, reparierbar sowie wiederverwend-
              bar oder aktualisierbar sind,
           c) die gezielte Identifizierung von Produk-
              ten, die kritische Rohstoffe enthalten,
              um zu verhindern, dass diese Materia-
              lien zu Abfall werden,
           d) die Unterstützung der Wiederverwen-
              dung von Produkten und der Schaffung
              von Systemen zur Förderung von Tätig-
              keiten zur Reparatur und Wiederver-
              wendung, insbesondere von Elektro-
              und Elektronikgeräten, Textilien, Möbeln,
BGBl. 2020, Seite 2241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2241
       Verpackungen sowie Baumaterialien und
       -produkten,
e) unbeschadet der Rechte des geistigen
   Eigentums die Förderung der Verfüg-
   barkeit von Ersatzteilen, Bedienungsan-
   leitungen, technischen Informationen
   oder anderen Mitteln und Geräten sowie
   Software, die es ermöglichen, Produkte
   ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität
   und Sicherheit zu reparieren und wie-
   derzuverwenden,
f)     die Verringerung der Abfallerzeugung
       bei Prozessen im Zusammenhang mit
       der industriellen Produktion, bei der
       Gewinnung von Mineralien, bei der Her-
       stellung, bei Bau- und Abbruchtätig-
       keiten, jeweils unter Berücksichtigung
       der besten verfügbaren Techniken,

g) die Verringerung der Verschwendung
   von Lebensmitteln in der Primärerzeu-
   gung, Verarbeitung und Herstellung, im
   Einzelhandel und bei anderen Formen

   des Vertriebs von Lebensmitteln, in

   Gaststätten und bei Verpflegungsdienst-
   leistungen sowie in privaten Haushal-
   tungen, um zu dem Ziel der Vereinten
   Nationen für nachhaltige Entwicklung
   beizutragen, bis 2030 die weltweit im

   Einzelhandel und bei den Verbrauchern
   pro Kopf anfallenden Lebensmittelab-

   fälle zu halbieren und die Verluste von
   Lebensmitteln entlang der Produktions-
   und Lieferkette einschließlich Nachernte-
   verlusten zu reduzieren,
h) die Förderung

       aa) von Lebensmittelspenden und an-
           deren Formen der Umverteilung
           von Lebensmitteln für den mensch-
           lichen Verzehr, damit der Verzehr
           durch den Menschen Vorrang ge-
           genüber dem Einsatz als Tierfutter
           und der Verarbeitung zu sonstigen
           Erzeugnissen hat,
       bb) von Sachspenden,

i)     die Förderung der Senkung des Gehalts

       an gefährlichen Stoffen in Materialien
       und Produkten,
j)     die Reduzierung der Entstehung von
       Abfällen, insbesondere von Abfällen, die
       sich nicht für die Vorbereitung zur Wie-
       derverwendung oder für das Recycling
       eignen,
k) die Ermittlung von Produkten, die Haupt-
   quellen der Vermüllung insbesondere
   der Natur und der Meeresumwelt sind,
   und die Durchführung geeigneter Maß-
   nahmen zur Vermeidung und Reduzie-
   rung des durch diese Produkte ver-
   ursachten Müllaufkommens,
l)     die Vermeidung und deutliche Reduzie-
       rung von Meeresmüll als Beitrag zu dem

       Ziel der Vereinten Nationen für nach-
       haltige Entwicklung, jegliche Formen

              der Meeresverschmutzung zu vermei-
              den und deutlich zu reduzieren sowie
           m) die Entwicklung und Unterstützung von
              Informationskampagnen, in deren Rah-
              men für Abfallvermeidung und Vermül-
              lung sensibilisiert wird,“.

     b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
        bis 7 eingefügt:
          „(4) Bei der Festlegung der Abfallvermei-
       dungsmaßnahmen ist Folgendes zu berück-
       sichtigen:
       1. die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen
          entsprechend § 7 Absatz 4,

       2. andere Rechtsvorschriften zur Verwendung
          von Erzeugnissen, zur Produktverantwor-
          tung sowie zum Schutz von Mensch und
          Umwelt und

       3. Festlegungen des Unionsrechts über den
          freien Warenverkehr.

         (5) Bei der Erstellung des Abfallvermei-

       dungsprogramms

       1. sind die bestehenden Abfallvermeidungs-
          maßnahmen und ihr Beitrag zur Abfallver-
          meidung zu beschreiben,

       2. ist die Zweckmäßigkeit der in der Anlage 4
          angegebenen oder anderer geeigneter Abfall-

          vermeidungsmaßnahmen zu bewerten und

       3. ist, soweit relevant, der Beitrag zu beschrei-
          ben, den die in der Anlage 5 aufgeführten
          Instrumente und Maßnahmen zur Abfall-
          vermeidung leisten.

          (6) Das Abfallvermeidungsprogramm nimmt
       auf spezielle Programme zur Vermeidung von
       Lebensmittelabfällen Bezug und gibt deren Ab-
       fallvermeidungsziele und -maßnahmen an.
          (7) Das Abfallvermeidungsprogramm kann
       sich auf andere umweltpolitische Programme
       oder stoffstromspezifische Programme bezie-
       hen. Wird auf ein solches Programm Bezug ge-
       nommen, sind dessen Abfallvermeidungsziele
       und -maßnahmen im Abfallvermeidungspro-

       gramm deutlich auszuweisen.“

     c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8.
     d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9 und wird
        wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Bestehende Abfallvermeidungsprogramme
           sind bis zum Ablauf des 12. Dezember 2025
           an die Anforderungen nach Absatz 3 Num-
           mer 2, den Absätzen 4 und 5 anzupassen,
           alle sechs Jahre auszuwerten und bei Be-
           darf fortzuschreiben.“
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „, Bau und
           Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „und
           nukleare Sicherheit“ ersetzt.

22. § 45 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2020, Seite 2242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2242
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
          „(2) Die Verpflichteten nach Absatz 1 haben,
       insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 6
       bis 8, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen,
       bei der Beschaffung oder Verwendung von
       Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorha-
       ben und sonstigen Aufträgen, ohne damit
       Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Er-
       zeugnissen den Vorzug zu geben, die
       1. in rohstoffschonenden, energiesparenden,
          wassersparenden, schadstoffarmen oder ab-
          fallarmen Produktionsverfahren hergestellt
          worden sind,

       2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung

          oder durch Recycling von Abfällen, insbe-
          sondere unter Einsatz von Rezyklaten, oder
          aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt
          worden sind,

       3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreund-
          lichkeit, Wiederverwendbarkeit und Re-
          cyclingfähigkeit auszeichnen oder
       4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu
          weniger oder schadstoffärmeren Abfällen
          führen oder sich besser zur umweltverträg-
          lichen Abfallbewirtschaftung eignen.

       Die Pflicht des Satzes 1 gilt, soweit die Erzeug-
       nisse für den vorgesehenen Verwendungs-

       zweck geeignet sind, durch ihre Beschaffung

       oder Verwendung keine unzumutbaren Mehr-
       kosten entstehen, ein ausreichender Wett-
       bewerb gewährleistet wird und keine anderen
       Rechtsvorschriften entgegenstehen. Soweit ver-
       gaberechtliche Bestimmungen anzuwenden
       sind, sind diese zu beachten. § 7 der Bundes-
       haushaltsordnung bleibt unberührt. Abweichend
       von der Pflicht des Satzes 1 ist bei der Be-
       schaffung oder Verwendung von Material und
       Gebrauchsgütern und bei Bauvorhaben sowie
       sonstigen Aufträgen, die verteidigungs- oder
       sicherheitsspezifische Aufträge sind oder die
       Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte umfas-
       sen sowie bei sonstigen Aufträgen, soweit
       diese für die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr
       erforderlich sind, zu prüfen, ob und in welchem
       Umfang die in Satz 1 genannten Erzeugnisse
       eingesetzt werden können.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
      wie folgt gefasst:
         „(3) Die Verpflichteten nach Absatz 1 wirken
       im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin,
       dass die Gesellschaften des privaten Rechts,
       an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen

       nach den Absätzen 1 und 2 beachten.“

   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
      wie folgt gefasst:

          „(4) Die öffentliche Hand hat im Rahmen
       ihrer Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 Re-
       gelungen für die Verwendung von Erzeugnis-
       sen oder Materialien sowie zum Schutz von
       Mensch und Umwelt nach anderen Rechtsvor-
       schriften zu berücksichtigen.“

23. § 46 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
        und 3 eingefügt:
          „(2) Für die Beratung über Möglichkeiten der
       Abfallvermeidung sind insbesondere die in § 33
       Absatz 3 Nummer 2 genannten Vermeidungs-
       maßnahmen und die Festlegungen des gelten-
       den Abfallvermeidungsprogramms des Bundes
       und des jeweiligen Landes zugrunde zu legen.
       Bei der Beratung ist insbesondere auf Einrich-
       tungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
       trägers und so weit wie möglich sonstiger
       natürlicher oder juristischer Personen hinzu-
       weisen, durch die Erzeugnisse, die kein Abfall
       sind, erfasst und einer Wiederverwendung zu-

       geführt werden.

          (3) Im Rahmen der Beratung über die Abfall-
       verwertung ist insbesondere auf die Pflicht zur
       getrennten Sammlung von Abfällen und die
       Rücknahmepflichten hinzuweisen. Die Bera-
       tung umfasst auch die Beratung über die mög-
       lichst ressourcenschonende Bereitstellung von
       Sperrmüll sowie über Maßnahmen zur Ver-
       meidung der Vermüllung der Umwelt.“
     b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

24. In § 47 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „, Bau
    und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „und
    nukleare Sicherheit“ ersetzt.

25. Nach § 49 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz

    eingefügt:

     „Satz 1 gilt entsprechend für die weitere Verwen-
     dung von Erzeugnissen, Materialien und Stoffen,
     die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung,
     aus dem Recycling oder einem sonstigen Ver-
     wertungsverfahren hervorgegangen sind.“
26. In § 59 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „, Bau
    und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „und
    nukleare Sicherheit“ ersetzt.

27. In § 60 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „, Bau
    und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „und
    nukleare Sicherheit“ ersetzt.
28. § 66 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rechts-
        verordnungen“ die Wörter „für Material, das
        zur Verwendung für militärische Zwecke be-
        stimmt ist, sowie“ eingefügt.
     b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ermäch-
        tigt,“ die Wörter „für Material, das zur Ver-
        wendung für militärische Zwecke bestimmt ist,
        sowie“ eingefügt.
29. § 69 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Der Nummer 1 werden die folgenden Num-
           mern 1 und 1a vorangestellt:

           „1. entgegen § 9a Absatz 1 gefährliche Ab-
               fälle vermischt,

           1a. entgegen § 9a Absatz 3 Abfälle nicht
               oder nicht rechtzeitig trennt oder nicht
               oder nicht rechtzeitig behandelt,“.
       bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1b.
BGBl. 2020, Seite 2243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2243
       cc) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 10 Ab-
           satz 1“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1
           oder 4 Nummer 2“, werden die Wörter „§ 11
           Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3
           Nummer 1, 2 oder Nummer 3“ durch die
           Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder

satz 3 Satz 2 Nummer 1,“ eingefügt und wer-
den die Wörter „§ 25 Absatz 1 Nummer 4 oder
Nummer 5“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1
Nummer 7 oder 8 oder Absatz 2 Nummer 3, 9
oder 11“ ersetzt.
                                                          30. § 72 wird wie folgt geändert:
           Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Satz 2
           Nummer 2“ und werden die Wörter „§ 25
           Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3,
           Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4“
           durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Nummer 1
           bis 3 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7
           oder 10“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Nummer 15 werden die Wörter
       „§ 11 Absatz 3 Nummer 4“ durch die Wörter

       „§ 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt, wer-
       den nach den Wörtern „§ 43 Absatz 5, nach“
       die Wörter „§ 10 Absatz 4 Nummer 1, § 11 Ab-

31. Folgende Anlage 5 wird angefügt:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfall-
   wirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli
   2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des
   Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar
   2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Okto-
   ber 2020 geltenden Fassung anzuwenden.“

b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3
   und 4.

                                         „Anlage 5
                                  (zu § 6 Absatz 3)
                       Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen
                      zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie

     1. Gebühren und Beschränkungen für die Ablagerung von

Abfällen auf Deponien und die Verbrennung von
        Abfällen als Anreiz für Abfallvermeidung und Recycling, wobei die Ablagerung von Abfällen auf Deponien
        die am wenigsten bevorzugte Abfallbewirtschaftungsoption bleibt,
     2. verursacherbezogene Gebührensysteme, in deren Rahmen Abfallerzeugern ausgehend von der tatsäch-
        lich verursachten Abfallmenge Gebühren in Rechnung
gestellt werden und die Anreize für die getrennte
        Sammlung recycelbarer Abfälle und für die Verringerung gemischter Abfälle schaffen,
     3. steuerliche Anreize für die Spende von Produkten, insbesondere von Lebensmitteln und Textilien,
     4. Produktverantwortung für verschiedene Arten von Abfällen und Maßnahmen zur Optimierung der Wirk-
        samkeit, Kosteneffizienz und Steuerung dieser Produktverantwortung,
     5. Pfandsysteme und andere Maßnahmen zur Förderung der effizienten Sammlung gebrauchter Erzeug-
        nisse, Materialien und Stoffe,
     6. solide Planung von Investitionen in die Infrastruktur zur Abfallbewirtschaftung, auch über die Unions-
        fonds,
     7. ein auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes öffentliches

Beschaffungswesen zur Förderung einer besseren Ab-
        fallbewirtschaftung und des Einsatzes von recycelten Erzeugnissen, Materialien und Stoffen,
     8. schrittweise Abschaffung von Subventionen, die nicht mit der Abfallhierarchie vereinbar sind,
     9. Einsatz steuerlicher Maßnahmen oder anderer Mittel
zur Förderung des Absatzes von Erzeugnissen,
        Materialien und Stoffen, die zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurden,
    10. Förderung von Forschung und Innovation im Bereich moderner Recycling- und Generalüberholungs-
        technologie,
    11. Nutzung der besten verfügbaren Verfahren der Abfallbehandlung,
    12. wirtschaftliche Anreize für Behörden, insbesondere
zur Förderung der Abfallvermeidung und zur verstärk-
        ten Einführung von Systemen der getrennten Sammlung, bei gleichzeitiger Vermeidung der Förderung der
        Ablagerung von Abfällen auf Deponien und der Verbrennung von Abfällen,
    13. Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit,
insbesondere in Bezug auf die Abfallvermeidung, die
        getrennte Sammlung und die Vermeidung von Vermüllung, sowie durchgängige Berücksichtigung dieser
        Fragen im Bereich Aus- und Weiterbildung,
    14. Systeme für die Koordinierung, auch mit digitalen Mitteln, aller für die Abfallbewirtschaftung zuständigen
        Behörden,
    15. Förderung des fortgesetzten Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern der Ab-
        fallbewirtschaftung sowie Unterstützung von freiwilligen Vereinbarungen und der Berichterstattung über
        Abfälle durch Unternehmen.“
BGBl. 2020, Seite 2244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2244
                        Artikel 2
                    Änderung des
        Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
  Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Ok-
tober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „über“
      die Wörter „Abfallvermeidungsmaßnahmen so-
      wie“ eingefügt.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Hersteller haben jährlich Informationen in Bezug
       auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben
       nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröf-
       fentlichen.“

2. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Der entsorgungspflichtige Hersteller nach
   Absatz 1 ist verpflichtet, die finanziellen und orga-
   nisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten
   nach den Absätzen 1 und 2 nachkommen zu kön-
   nen.“

                        Artikel 3

                     Änderung des
                 Verpackungsgesetzes
   Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2234), das durch Artikel 139 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze einge-

      fügt:

       „Bis spätestens 31. Dezember 2025 sind von
       den im Geltungsbereich dieses Gesetzes an-
       fallenden Verpackungsabfällen jährlich mindes-
       tens 65 Masseprozent zu recyceln, bis spätes-

       tens 31. Dezember 2030 mindestens 70 Masse-

       prozent. Dabei muss das Recycling der einzelnen

       Verpackungsmaterialien bis spätestens 31. Dezem-

       ber 2025 mindestens für Holz 25, für Aluminium

       und Kunststoffe 50, für Eisenmetalle und Glas 70

       sowie für Papier und Karton 75 Masseprozent

       erreichen; bis spätestens 31. Dezember 2030
       mindestens für Holz 30, für Kunststoffe 55, für

       Aluminium 60, für Glas 75, für Eisenmetalle 80
       sowie für Papier und Karton 85 Masseprozent.“
   b) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „und 3“
      durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „dazu“ die
      Wörter „konzipiert und“ eingefügt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Verbundverpackungen sind Verpackun-
       gen, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen
       Materialarten bestehen, die nicht von Hand ge-
       trennt werden können.“
3. In § 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern „oder Ver-
   wertung“ die Wörter „, einschließlich des Recyclings,
   im Einklang mit der Abfallhierarchie“ eingefügt.

4. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 3 werden die Wörter „eines der in Absatz 2
     Satz 1“ durch die Wörter „einer der in Absatz 2
     Satz 1 und 2“ und die Wörter „ist die Quote“
     durch die Wörter „sind die Quoten“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Wenn die Hauptmaterialkomponente einen
     Masseanteil von 95 Prozent an der Verbundver-
     packung überschreitet, kann die nach Satz 3
     einer Verwertung zugeführte Verbundverpackung
     vollständig auf die Quote der Hauptmaterialart
     angerechnet werden.“

                       Artikel 4
                   Änderung des
                Chemikaliengesetzes

   Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991),
das zuletzt durch Artikel 296 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 16e folgende Angabe eingefügt:
  „§ 16f Informationspflicht der Lieferanten“.

2. Nach § 16e wird folgender § 16f eingefügt:

                         „§ 16f
           Informationspflicht der Lieferanten
     (1) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 3 Num-
  mer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erzeug-
  nisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in
  Verkehr bringt, hat ab dem 5. Januar 2021 die Infor-
  mationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verord-

  nung (EG) Nr. 1907/2006 der Europäischen Chemi-

  kalienagentur nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie
  2008/98/EG zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt
  nicht für Erzeugnisse mit militärischer Zweckbestim-
  mung.

     (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-

  rates näher zu bestimmen, auf welche Art und Weise

  und mit welchen Maßgaben die Verpflichtung nach

  Absatz 1 unter Berücksichtigung der auf Unions-

  ebene entwickelten Vorgaben für die Datenbank zu

  erfüllen ist.“

                       Artikel 5

                  Folgeänderungen
   (1) In § 5 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgeset-
zes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt
durch Artikel 248 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5“ ersetzt.
  (2) Die Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017
(BGBl. I S. 896), die durch Artikel 2 Absatz 3 des Ge-
setzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „Ungeachtet der für
     die in den Nummern 1 bis 4 genannten Abfall-
     fraktionen nach § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirt-
BGBl. 2020, Seite 2245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2245
      schaftsgesetzes geltenden Getrenntsammlungs-
      pflicht haben“ gestrichen, wird nach dem Wort
      „Siedlungsabfällen“ das Wort „haben“ und wer-
      den nach der Angabe „§ 8 Absatz 1“ die Wörter

      „und § 9 Absatz 4“ eingefügt.

   b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 2“ durch
      die Angabe „§ 9a“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „§ 20 Absatz 2“
   durch die Angabe „§ 20 Absatz 3“ ersetzt.

3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Ungeachtet der für
      die in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfallfrak-
      tionen geltenden Pflichten zur Getrenntsammlung
      nach § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsge-
      setzes haben“ gestrichen, wird nach den Wörtern
      „Bau- und Abbruchabfällen“ das Wort „haben“
      und werden nach der Angabe „§ 8 Absatz 1“ die
      Wörter „und § 9 Absatz 4“ eingefügt.

   b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 2“ durch
      die Angabe „§ 9a“ ersetzt.
  (3) In § 3 Absatz 2 Satz 1 der Altfahrzeug-Verord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni
2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 118 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 20 Absatz 3“
durch die Angabe „§ 20 Absatz 4“ ersetzt.
  (4) In § 4 Absatz 3 Satz 3 der POP-Abfall-Überwa-
chungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644)
werden die Wörter „§ 26 Absatz 3 bis 5“ durch die
Wörter „§ 26 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.

  (5) Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006

(BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 121 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Durch-
      schreibverfahren“ gestrichen.

     b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
        „(weiß)“ sowie in Nummer 2 die Angabe „(gelb)“
        gestrichen.

     c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(weiß)“ sowie

        in Satz 2 die Angabe „(gelb)“ gestrichen.

2. Dem § 24 wird folgender Absatz 8 angefügt:
        „(8) Abfallentsorger, die Abfälle behandeln und
     lagern, registrieren, unabhängig davon, ob sie zur
     Nachweisführung verpflichtet sind oder nicht, zu-

     sätzlich die Menge an Erzeugnissen, Materialien
     und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wieder-
     verwendung, aus dem Recycling oder aus einem
     sonstigen Verwertungsverfahren hervorgehen, in-
     dem sie für jedes Erzeugnis, Material und jede
     Stoffart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in wel-
     chem sie

     1. als Überschrift die Erzeugnis-, Material- oder
        Stoffart angeben,

     2. die Menge der aus der Vorbereitung zur Wieder-
        verwendung, aus dem Recycling oder aus einem
        sonstigen Verwertungsverfahren hervorgegange-
        nen Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe angeben
        und
     3. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede aus
        der Behandlung hervorgegangene Erzeugnis-,
        Material- oder Stoffcharge spätestens zehn Ka-
        lendertage nach Abschluss der Behandlung ihre
        Menge und das Datum, an dem das Ende der Ab-
        falleigenschaft erreicht wurde, angeben und diese
        Angaben unterschreiben. Absatz 6 Satz 2 bis 4

        gilt entsprechend.“

                         Artikel 6
                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 23. Oktober

2020
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                     Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                        für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                        Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2232. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ee80b10d1f98e99a….