Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 49 Registerpflichten
Stand: 29.10.2020
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.03.2015 – 2 M 7/15
- VGH Hessen, 04.01.2021 – 5 A 976/18Zitiert von 4
- VGH Hessen, 06.12.2016 – 2 B 1935/16Zitiert von 12
- VG Frankfurt (Oder), 01.07.2016 – 5 K 16/14Zitiert von 1
- BGH, 21.03.2023 – VI ZR 1369/20Haftung eines Lieferanten für verunreinigte DüngemittelZitiert von 4
- VG München, 08.03.2022 – M 28 K 20.6718Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 02.07.2020 – 12 B 16.2412
- VGH Bayern, 03.06.2020 – 12 BV 15.777Zitiert von 2
- VG Gera, 24.08.2017 – 5 K 84/16 Ge
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 KrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/49#abs-1 (1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 entsorgen (Entsorger von Abfällen), haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach Anlage 1 oder Anlage 2 folgende Angaben verzeichnet sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/49#abs-2 (2) Entsorger, die Abfälle behandeln oder lagern, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandelten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies erforderlich ist, um auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage eine ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten. Satz 1 gilt entsprechend für die weitere Verwendung von Erzeugnissen, Materialien und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgegangen sind. Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/49#abs-3 (3) Die Pflicht nach Absatz 1, ein Register zu führen, gilt auch für die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/49#abs-4 (4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/49#abs-5 (5) In ein Register eingetragene Angaben oder eingestellte Belege über gefährliche Abfälle haben die Erzeuger, Besitzer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen mindestens drei Jahre, die Beförderer von Abfällen mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung nach § 52 keine längere Frist vorschreibt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/49#abs-6 (6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen.