Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 69 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/69?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/69?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/69?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/69?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 oder nach Absatz 2 Nummer 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15 handelt und die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Beförderung von Abfällen durch Fahrzeuge zur Güterbeförderung auf der Straße in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1699)
BGBl. 2021 I S. 1699
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 69 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1739)
BGBl. 2015 I S. 1739
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08.04.2013 Ausfertigung
§ 69 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 734, 3753)
BGBl. 2013 I S. 734
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