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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 734
BGBl. 2013 I S. 734 · 95.847 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen*
Vom 8. April
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 29a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 29b Bekanntgabe von Stellen und Sachver-
ständigen“.
b) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31 Auskunftspflichten des Betreibers“.
c) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 52a Überwachungspläne, Überwachungspro-
gramme für Anlagen nach der Industrie-
emissions-Richtlinie“.
d) Die bisherige Angabe zu § 52a wird die Angabe
zu § 52b.
e) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 61 Berichterstattung an die Europäische
Kommission“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 6a
bis 6e eingefügt:
„(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Geset-
zes ist ein Dokument, das auf Grund des Infor-
mationsaustausches nach Artikel 13 der Richt-
linie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 über
Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neu-
fassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010,
S. 17).
2013
bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbe-
sondere die angewandten Techniken, die derzei-
tigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zu-
kunftstechniken sowie die Techniken beschreibt,
die für die Festlegung der besten verfügbaren
Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen
berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses
Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der
Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen
Kommission erlassenes Dokument, das die Teile
eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerun-
gen in Bezug auf Folgendes enthält:
1. die besten verfügbaren Techniken, ihrer Be-
schreibung und Informationen zur Bewertung
ihrer Anwendbarkeit,
2. die mit den besten verfügbaren Techniken
assoziierten Emissionswerte,
3. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Über-
wachungsmaßnahmen,
4. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Ver-
brauchswerte sowie
5. die gegebenenfalls einschlägigen Standort-
sanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses
Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren
Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken
assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses
Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten,
die unter normalen Betriebsbedingungen unter
Verwendung einer besten verfügbaren Technik
oder einer Kombination von besten verfügbaren
Techniken entsprechend der Beschreibung in
den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, aus-
gedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen
Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingun-
gen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Ge-
setzes sind neue Techniken für Anlagen nach
der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerb-
licher Nutzung entweder ein höheres allgemei-
nes Umweltschutzniveau oder zumindest das
gleiche Umweltschutzniveau und größere Kosten-
ersparnisse bieten könnten als der bestehende
Stand der Technik.“

b) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8
bis 10 angefügt:
„(8) Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in
der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4
gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Geset-
zes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2008 über die Einstufung, Kennzeich-
nung und Verpackung von Stoffen und Gemi-
schen, zur Änderung und Aufhebung der Richt-
linien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83
vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne
dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in
erheblichem Umfang in der Anlage verwendet,
erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer
Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder
des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück
verursachen können.“
3. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I
der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverord-
nung nach Satz 3 zu kennzeichnen.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho-
ben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen
dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind An-
forderungen zur Begrenzung von Emissionen
von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung
der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicher-
zustellen, dass im Einwirkungsbereich der An-
lage keine schädlichen Umwelteinwirkungen
entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die
für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst
sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der
Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in
Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die
auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der
Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt
werden, die über die Pflichten hinausgehen, wel-
che das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
begründet.“
c) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „Betriebs-
geländes“ durch das Wort „Anlagengrund-
stücks“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf
Grund des Betriebs einer Anlage nach der Indus-
trieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenver-
schmutzungen oder erhebliche Grundwasserver-
schmutzungen durch relevante gefährliche
Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den
Ausgangszustand angegebenen Zustand verur-
sacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des
Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies ver-
hältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung
dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das An-
lagengrundstück in jenen Ausgangszustand zu-
rückzuführen. Die zuständige Behörde hat der
Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen
vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugäng-
lich zu machen, und zwar auch über das Internet.
Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 ent-
sprechend.“
5. In § 6 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 5
Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
6. § 7 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
bis 1b ersetzt:
„(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die
Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Be-
triebseinstellung und die betreibereigene Über-
wachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur
Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten be-
stimmten Anforderungen genügen müssen, insbe-
sondere, dass
1. die Anlagen bestimmten technischen Anforde-
rungen entsprechen müssen,
2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen be-
stimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen
oder Anlagen äquivalenten Parametern oder
äquivalenten technischen Maßnahmen ent-
sprechen müssen,
2a. der Einsatz von Energie bestimmten Anforde-
rungen entsprechen muss,
3. die Betreiber von Anlagen Messungen von
Emissionen und Immissionen nach in der
Rechtsverordnung näher zu bestimmenden
Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen
lassen müssen,
4. die Betreiber von Anlagen bestimmte sicher-
heitstechnische Prüfungen sowie bestimmte
Prüfungen von sicherheitstechnischen Unter-
lagen nach in der Rechtsverordnung näher zu
bestimmenden Verfahren
a) während der Errichtung oder sonst vor der
Inbetriebnahme der Anlage,
b) nach deren Inbetriebnahme oder einer Än-
derung im Sinne des § 15 oder des § 16,
c) in regelmäßigen Abständen oder
d) bei oder nach einer Betriebseinstellung,
durch einen Sachverständigen nach § 29a
vornehmen lassen müssen, soweit solche Prü-
fungen nicht in Rechtsverordnungen nach § 34
des Produktsicherheitsgesetzes vorgeschrie-
ben sind, und
5. die Rückführung in den Ausgangszustand nach
§ 5 Absatz 4 bestimmten Anforderungen ent-
sprechen muss, insbesondere in Bezug auf
den Ausgangszustandsbericht und die Fest-

stellung der Erheblichkeit von Boden- und
Grundwasserverschmutzungen.
Bei der Festlegung der Anforderungen nach Satz 1
sind insbesondere mögliche Verlagerungen von
nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut
auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu ge-
währleisten.
(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-
Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleis-
ten, dass für Anlagen nach der Industrieemissi-
ons-Richtlinie bei der Festlegung von Emissions-
grenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die
Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen
die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hin-
blick auf bestehende Anlagen ist
1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung
von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpas-
sung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung
von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen
die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung
einhalten.
(1b) Abweichend von Absatz 1a
1. können in der Rechtsverordnung weniger
strenge Emissionsgrenzwerte und Fristen fest-
gelegt werden, wenn
a) wegen technischer Merkmale der betroffenen
Anlagenart die Anwendung der in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissions-
bandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies
begründet wird oder
b) in Anlagen Zukunftstechniken für einen Ge-
samtzeitraum von höchstens neun Monaten
erprobt oder angewendet werden sollen, so-
fern nach dem festgelegten Zeitraum die An-
wendung der betreffenden Technik beendet
wird oder in der Anlage mindestens die mit
den besten verfügbaren Techniken assoziier-
ten Emissionsbandbreiten erreicht werden,
oder
2. kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden,
dass die zuständige Behörde weniger strenge
Emissionsbegrenzungen und Fristen festlegen
kann, wenn
a) wegen technischer Merkmale der betroffenen
Anlagen die Anwendung der in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissions-
bandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b) in Anlagen Zukunftstechniken für einen Ge-
samtzeitraum von höchstens neun Monaten
erprobt oder angewendet werden sollen, so-
fern nach dem festgelegten Zeitraum die An-
wendung der betreffenden Technik beendet
wird oder in der Anlage mindestens die mit
den besten verfügbaren Techniken assoziier-
ten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionsgrenz-
werte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dür-
fen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU
festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht über-
schreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkun-
gen hervorrufen.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine
Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu
betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe ver-
wendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit
den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht
über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn
und soweit eine Verschmutzung des Bodens
oder des Grundwassers auf dem Anlagengrund-
stück durch die relevanten gefährlichen Stoffe
möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmut-
zung des Bodens oder des Grundwassers be-
steht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen
Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden
kann.“
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
fügt:
„(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind
bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richt-
linie folgende Unterlagen im Internet öffentlich
bekannt zu machen:
1. der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in
Bezug genommener Antragsunterlagen und
des Berichts über den Ausgangszustand so-
wie
2. die Bezeichnung des für die betreffende An-
lage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die ent-
sprechenden Stellen unkenntlich zu machen.
Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.“
8. Nach § 12 Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Für den Fall, dass Emissionswerte einer
Verwaltungsvorschrift nach § 48 für bestimmte
Emissionen und Anlagenarten nicht mehr dem
Stand der Technik entsprechen oder eine Verwal-
tungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagen-
art keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Fest-
legung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen
nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Ge-
nehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen
unter normalen Betriebsbedingungen die in den
BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissions-
bandbreiten nicht überschreiten.
(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zu-
ständige Behörde weniger strenge Emissionsbe-
grenzungen festlegen, wenn
1. eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer
Merkmale der Anlage die Anwendung der in den
BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissions-
bandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamt-
zeitraum von höchstens neun Monaten erprobt
oder angewendet werden sollen, sofern nach
dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der

betreffenden Technik beendet wird oder in der
Anlage mindestens die mit den besten verfügba-
ren Techniken assoziierten Emissionsbandbrei-
ten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen
nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlage-
rungen von nachteiligen Auswirkungen von einem
Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein
hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist
zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach
Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richt-
linie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte
nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelt-
einwirkungen hervorrufen.“
9. In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“
durch die Wörter „§ 5 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „, die in Spalte 1
des Anhangs der Verordnung über geneh-
migungsbedürftige Anlagen genannt sind,“
durch die Wörter „nach der Industrieemis-
sions-Richtlinie“ und die Wörter „Grenzwerte
für Emissionen“ durch das Wort „Emissions-
begrenzungen“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 7 und 8“
durch die Wörter „§ 10 Absatz 7 bis 8a“ er-
setzt.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
und 2b eingefügt:
„(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zu-
ständige Behörde weniger strenge Emissionsbe-
grenzungen festlegen, wenn
1. wegen technischer Merkmale der Anlage die
Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerun-
gen genannten Emissionsbandbreiten unver-
hältnismäßig wäre und die Behörde dies be-
gründet oder
2. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Ge-
samtzeitraum von höchstens neun Monaten
erprobt oder angewendet werden sollen, so-
fern nach dem festgelegten Zeitraum die
Anwendung der betreffenden Technik beendet
wird oder in der Anlage mindestens die mit
den besten verfügbaren Techniken assoziier-
ten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Absatz 1a gilt entsprechend.“
11. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder
teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Ver-
stoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht
eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen
Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare
erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.“
12. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
13. § 29a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 4
Satz 1“ durch die Wörter „§ 29b Absatz 2 Satz 2
und 3“ ersetzt.
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
14. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt:
„§ 29b
Bekanntgabe von
Stellen und Sachverständigen
(1) Die Bekanntgabe von Stellen im Sinne von
§ 26, von Stellen im Sinne einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder von
Sachverständigen im Sinne von § 29a durch die zu-
ständige Behörde eines Landes berechtigt die be-
kannt gegebenen Stellen und Sachverständigen,
die in der Bekanntgabe festgelegten Ermittlungen
oder Prüfungen auf Antrag eines Anlagenbetreibers
durchzuführen.
(2) Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der
zuständigen Behörde des Landes voraus. Sie ist zu
erteilen, wenn der Antragsteller oder die Antrag-
stellerin über die erforderliche Fachkunde, Unab-
hängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische
Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabener-
füllung erforderlichen organisatorischen Anforde-
rungen erfüllt. Sachverständige im Sinne von
§ 29a müssen über eine Haftpflichtversicherung
verfügen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Anforderungen an die Bekanntgabe von Stel-
len und Sachverständigen sowie an bekannt gege-
bene Stellen und Sachverständige zu regeln. In der
Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbeson-
dere
1. Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht in-
ländischer Anerkennungen und Nachweise be-
stimmt werden,
2. Anforderungen an das Verfahren der Bekannt-
gabe und ihrer Aufhebung bestimmt werden,
3. Anforderungen an den Inhalt der Bekanntgabe
bestimmt werden, insbesondere dass sie mit
Nebenbestimmungen versehen und für das ge-
samte Bundesgebiet erteilt werden kann,
4. Anforderungen an die Organisationsform der be-
kannt zu gebenden Stellen bestimmt werden,
5. Anforderungen an die Struktur bestimmt werden,
die die Sachverständigen der Erfüllung ihrer Auf-
gaben zugrunde legen,
6. Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässig-
keit, Unabhängigkeit und gerätetechnische Aus-
stattung der bekannt zu gebenden Stellen und
Sachverständigen bestimmt werden,
7. Pflichten der bekannt gegebenen Stellen und
Sachverständigen festgelegt werden.“

15. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Auskunftspflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber einer Anlage nach der Indus-
trieemissions-Richtlinie hat nach Maßgabe der Ne-
benbestimmungen der Genehmigung oder auf
Grund von Rechtsverordnungen der zuständigen
Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:
1. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der
Emissionsüberwachung,
2. sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Ein-
haltung der Genehmigungsanforderungen ge-
mäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überprüfen.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die
erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde
bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen
sind. Wird in einer Rechtsverordnung nach § 7 ein
Emissionsgrenzwert nach § 7 Absatz 1a, in einer
Verwaltungsvorschrift nach § 48 ein Emissionswert
nach § 48 Absatz 1a oder in einer Genehmigung
nach § 12 Absatz 1 oder einer nachträglichen
Anordnung nach § 17 Absatz 2a eine Emissionsbe-
grenzung nach § 12 Absatz 1a oder § 17 Absatz 2a
oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen ge-
nannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so hat
die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1
einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolge-
rungen genannten Emissionsbandbreiten zu er-
möglichen.
(2) Der Betreiber einer Anlage nach der Indus-
trieemissions-Richtlinie kann von der zuständigen
Behörde verpflichtet werden, diejenigen Daten zu
übermitteln, deren Übermittlung nach einem Durch-
führungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der
Richtlinie 2010/75/EU vorgeschrieben ist und die
zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 61 erforder-
lich sind, soweit solche Daten nicht bereits auf
Grund anderer Vorschriften bei der zuständigen Be-
hörde vorhanden sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5
Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des
Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -ver-
bringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) gelten entspre-
chend.
(3) Wird bei einer Anlage nach der Industrieemis-
sions-Richtlinie festgestellt, dass Anforderungen
gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht eingehalten
werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Be-
hörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Betreiber einer Anlage nach der Indus-
trieemissions-Richtlinie hat bei allen Ereignissen
mit schädlichen Umwelteinwirkungen die zustän-
dige Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit
er hierzu nicht bereits nach § 4 des Umweltscha-
densgesetzes oder nach § 19 der Störfall-Verord-
nung verpflichtet ist.
(5) Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis
der auf Grund einer Anordnung nach § 26, § 28
oder § 29 getroffenen Ermittlungen der zuständigen
Behörde auf Verlangen mitzuteilen und die Auf-
zeichnungen der Messgeräte nach § 29 fünf Jahre
lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann
die Art der Übermittlung der Messergebnisse vor-
schreiben. Die Ergebnisse der Überwachung der
Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind
für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des
Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des
§ 12 zugänglich; für Landesbehörden gelten die
landesrechtlichen Vorschriften.“
16. § 37a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 werden die Wörter „§ 30 Abs. 1, auch in
Verbindung mit Absatz 2,“ durch die Angabe
„§ 12 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Satz 7 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 7 Absatz 1“ ersetzt.
17. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 5
angefügt:
„5. äquivalente Parameter oder äquivalente
technische Maßnahmen zu Emissionswer-
ten.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
und 1b eingefügt:
„(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-
Schlussfolgerung ist zu gewährleisten, dass für
Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
bei der Festlegung von Emissionswerten nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter
normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsband-
breiten nicht überschreiten. Das Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit überprüft innerhalb eines Jahres nach
Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung zur
Haupttätigkeit einer Anlage, ob sich der Stand
der Technik fortentwickelt hat; ein Fortschreiten
des Standes der Technik macht es im Bundes-
anzeiger bekannt.
(1b) Abweichend von Absatz 1a
1. können in der Verwaltungsvorschrift weniger
strenge Emissionswerte festgelegt werden,
wenn
a) wegen technischer Merkmale der betroffe-
nen Anlagenart die Anwendung der in den
BVT-Schlussfolgerungen genannten Emis-
sionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre
und dies begründet wird oder
b) in Anlagen Zukunftstechniken für einen
Gesamtzeitraum von höchstens neun Mo-
naten erprobt oder angewendet werden
sollen, sofern nach dem festgelegten Zeit-
raum die Anwendung der betreffenden
Technik beendet wird oder in der Anlage
mindestens die mit den besten verfügba-
ren Techniken assoziierten Emissions-
bandbreiten erreicht werden, oder
2. kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt
werden, dass die zuständige Behörde weni-
ger strenge Emissionsbegrenzungen festle-
gen kann, wenn
a) wegen technischer Merkmale der betroffe-
nen Anlagen die Anwendung der in den
BVT-Schlussfolgerungen genannten Emis-

sionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre
oder
b) in Anlagen Zukunftstechniken für einen
Gesamtzeitraum von höchstens neun Mo-
naten erprobt oder angewendet werden
sollen, sofern nach dem festgelegten Zeit-
raum die Anwendung der betreffenden
Technik beendet wird oder in der Anlage
mindestens die mit den besten verfügba-
ren Techniken assoziierten Emissions-
bandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emis-
sionswerte und Emissionsbegrenzungen nach
Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie
2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte
nicht überschreiten.“
18. § 48b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 wird das Wort „drei“ durch das Wort
„vier“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Rechtsverord-
nungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für
den Fall, dass wegen der Fortentwicklung des
Standes der Technik die Umsetzung von BVT-
Schlussfolgerungen nach § 7 Absatz 1a erfor-
derlich ist.“
19. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie können die dafür erforderlichen Maß-
nahmen treffen und bei der Durchführung
dieser Maßnahmen Beauftragte einsetzen.“
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Bei Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie ist innerhalb von vier Jahren nach
der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolge-
rungen zur Haupttätigkeit
1. eine Überprüfung und gegebenenfalls
Aktualisierung der Genehmigung im
Sinne von Satz 3 vorzunehmen und
2. sicherzustellen, dass die betreffende An-
lage die Genehmigungsanforderungen
nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Ne-
benbestimmungen nach § 12 einhält.
Satz 5 gilt auch für Genehmigungen, die
nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfol-
gerungen auf der Grundlage der bislang gel-
tenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
erteilt worden sind. Wird festgestellt, dass
eine Einhaltung der nachträglichen Anord-
nung nach § 17 oder der Genehmigung in-
nerhalb der in Satz 5 bestimmten Frist we-
gen technischer Merkmale der betroffenen
Anlage unverhältnismäßig wäre, kann die zu-
ständige Behörde einen längeren Zeitraum
festlegen. Als Teil jeder Überprüfung der Ge-
nehmigung hat die zuständige Behörde die
Festlegung weniger strenger Emissionsbe-
grenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1 Num-
mer 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b Satz 1
Nummer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1
und § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a erneut zu bewerten.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
und 1b eingefügt:
„(1a) Im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die
zuständige Behörde mindestens jährlich die Er-
gebnisse der Emissionsüberwachung zu bewer-
ten, um sicherzustellen, dass die Emissionen un-
ter normalen Betriebsbedingungen die in den
BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissi-
onsbandbreiten nicht überschreiten.
(1b) Zur Durchführung von Absatz 1 Satz 1
stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßi-
gen Überwachung von Anlagen nach der Indus-
trieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeits-
bereich Überwachungspläne und Überwachungs-
programme gemäß § 52a auf. Zur Überwachung
nach Satz 1 gehören insbesondere Vor-Ort-Be-
sichtigungen, Überwachung der Emissionen und
Überprüfung interner Berichte und Folgedoku-
mente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung
der angewandten Techniken und der Eignung
des Umweltmanagements der Anlage zur Sicher-
stellung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1
Nummer 1.“
20. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
„§ 52a
Überwachungspläne, Überwachungsprogramme
für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu
enthalten:
1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
2. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Um-
weltprobleme im Geltungsbereich des Plans,
3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des
Plans fallenden Anlagen,
4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen
für die regelmäßige Überwachung,
5. Verfahren für die Überwachung aus besonderem
Anlass sowie
6. soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zu-
sammenarbeit zwischen verschiedenen Überwa-
chungsbehörden.
Die Überwachungspläne sind von den zuständigen
Behörden regelmäßig zu überprüfen und, soweit er-
forderlich, zu aktualisieren.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne
erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behör-
den regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen
auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-
Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In wel-
chem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt
werden müssen, richtet sich nach einer systemati-
schen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen
Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden
Kriterien:
1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der
betreffenden Anlage auf die menschliche Ge-
sundheit und auf die Umwelt unter Berücksichti-
gung der Emissionswerte und -typen, der Emp-

findlichkeit der örtlichen Umgebung und des von
der Anlage ausgehenden Unfallrisikos,
2. bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforde-
rungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der
Nebenbestimmungen nach § 12,
3. Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeich-
nis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung
(EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2009 über die
freiwillige Teilnahme von Organisationen an
einem Gemeinschaftssystem für Umweltma-
nagement und Umweltbetriebsprüfung und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001,
sowie der Beschlüsse der Kommission
2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom
22.12.2009, S. 1).
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichti-
gungen darf die folgenden Zeiträume nicht über-
schreiten:
1. ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risiko-
stufe unterfallen, sowie
2. drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risi-
kostufe unterfallen.
Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der
Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise
gegen die Genehmigung verstößt, hat die zustän-
dige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach
der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche
Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.
(4) Die zuständigen Behörden führen unbescha-
det des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernst-
hafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen
mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Ver-
stößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer An-
lage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht
mit den relevanten Feststellungen über die Einhal-
tung der Genehmigungsanforderungen nach § 6
Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen
nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob wei-
tere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist
dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach
der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Be-
hörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlich-
keit nach den Vorschriften über den Zugang zu Um-
weltinformationen innerhalb von vier Monaten nach
der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.“
21. Der bisherige § 52a wird § 52b.
22. § 58e wird wie folgt gefasst:
„§ 58e
Erleichterungen für
auditierte Unternehmensstandorte
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
Förderung der privaten Eigenverantwortung für
EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates Erleichterungen zum
Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsver-
fahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterun-
gen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anfor-
derungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur
Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach
diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorge-
sehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch
die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift si-
chergestellt wird.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kön-
nen weitere Voraussetzungen für die Inanspruch-
nahme und die Rücknahme von Erleichterungen
oder die vollständige oder teilweise Aussetzung
von Erleichterungen für Fälle festgelegt werden, in
denen die Voraussetzungen für deren Gewährung
nicht mehr vorliegen.
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kön-
nen ordnungsrechtliche Erleichterungen gewährt
werden, wenn der Umweltgutachter oder die Um-
weltgutachterorganisation die Einhaltung der Um-
weltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen
festgestellt hat und dies in der Validierung beschei-
nigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen
vorgesehen werden zu
1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Mes-
sungen,
2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und
Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
3. Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfall-
beauftragten,
4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
und
5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung.“
23. Nach § 60 wird folgender § 61 eingefügt:
„§ 61
Berichterstattung
an die Europäische Kommission
Die Länder übermitteln dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
nach dessen Vorgaben Informationen über die Um-
setzung der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere
über repräsentative Daten über Emissionen und
sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über
Emissionsgrenzwerte und inwieweit der Stand der
Technik angewendet wird. Die Länder stellen diese
Informationen auf elektronischem Wege zur Verfü-
gung. Art und Form der von den Ländern zu über-
mittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer
Übermittlung richten sich nach den Anforderungen,
die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der
Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Ab-
satz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Aus-
führung des Protokolls über Schadstofffreiset-
zungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai
2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 166/2006 gilt entsprechend.“
24. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 26
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird Nummer 3 durch die folgenden
Nummern 3 und 3a ersetzt:
„3. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 eine dort ge-
nannte Zusammenfassung oder dort ge-

nannte Daten nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3a. entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 eine Mittei-
lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,“.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt:
„(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Union zuwi-
derhandelt, die inhaltlich
a) einem in Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 7a,
9 oder Nummer 10 oder
b) einem in Absatz 2
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,
soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2
für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist, oder
2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Union zuwi-
derhandelt, die inhaltlich einer Regelung ent-
spricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 2, 7
oder Nummer 8 genannten Vorschriften er-
mächtigen, soweit eine Rechtsverordnung
nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit
dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-
päischen Union erforderlich ist, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ord-
nungswidrigkeit geahndet werden können.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
der Absätze 1 und 3 Nummer 1 Buchstabe a und
Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-
send Euro und in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
25. § 67 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der
Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April
2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen fest-
gelegt worden sind, sind diese Anforderungen von
Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst
ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem
7. Januar 2013
1. die Anlage sich im Betrieb befand oder
2. eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde
oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Ge-
nehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von
Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar
2008 über die integrierte Vermeidung und Vermin-
derung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom
29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG
(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden
ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1
die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli
2015 zu erfüllen.“
26. Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 12 werden die Wörter „von der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften ge-
mäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG
des Rates vom 24. September 1996 über die in-
tegrierte Vermeidung und Verminderung der Um-
weltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26)
oder“ gestrichen und wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. Informationen, die in BVT-Merkblättern ent-
halten sind.“
Artikel 2
Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54 Begriffsbestimmungen für die Abwasser-
beseitigung“.
b) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 107 Übergangsbestimmung für industrielle
Abwasserbehandlungsanlagen und Ab-
wassereinleitungen aus Industrieanla-
gen“.
1a. In § 3 Nummer 12 werden die Wörter „das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008
(BGBl. I S. 399) geändert worden ist,“ durch die
Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ er-
setzt.
1b. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „soweit die ent-
sprechenden Anforderungen der Verordnung
(EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. März 2001 über die
freiwillige Beteiligung von Organisationen an
einem Gemeinschaftssystem für das Umwelt-
management und die Umweltbetriebsprüfung
(EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1, L 327
vom 4.12.2002, S. 10, L 60 vom 27.2.2007,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1)
geändert worden ist,“ durch die Wörter „soweit
die entsprechenden Anforderungen der Verord-
nung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 25. November 2009
über die freiwillige Teilnahme von Organisatio-
nen an einem Gemeinschaftssystem für Um-
weltmanagement und Umweltbetriebsprüfung
und zur Aufhebung der Verordnung (EG)

Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kom-
mission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl.
L 342 vom 22.12.2009, S. 1)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und dies in der
Gültigkeitserklärung nach Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
bescheinigt“ durch die Wörter „und dies in der
Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 bescheinigt“ ersetzt.
2. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 54
Begriffsbestimmungen
für die Abwasserbeseitigung“.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
bis 6 angefügt:
„(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf
Grund des Informationsaustausches nach Arti-
kel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
vember 2010 über Industrieemissionen (inte-
grierte Vermeidung und Verminderung der Um-
weltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334
vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkei-
ten erstellt wird und insbesondere die ange-
wandten Techniken, die derzeitigen Emissions-
und Verbrauchswerte sowie die Techniken
beschreibt, die für die Festlegung der besten
verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schluss-
folgerungen berücksichtigt wurden.
(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach
Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU
von der Europäischen Kommission erlassenes
Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts
mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Fol-
gendes enthält:
1. die besten verfügbaren Techniken, ihre Be-
schreibung und Informationen zur Bewertung
ihrer Anwendbarkeit,
2. die mit den besten verfügbaren Techniken
assoziierten Emissionswerte,
3. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen
Überwachungsmaßnahmen,
4. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Ver-
brauchswerte sowie
5. die gegebenenfalls einschlägigen Standort-
sanierungsmaßnahmen.
(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den
besten verfügbaren Techniken assoziierten
Emissionswerte.
(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken
assoziierten Emissionswerte sind der Bereich
von Emissionswerten, die unter normalen Be-
triebsbedingungen unter Verwendung einer bes-
ten verfügbaren Technik oder einer Kombination
von besten verfügbaren Techniken entspre-
chend der Beschreibung in den BVT-Schlussfol-
gerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittel-
wert für einen vorgegebenen Zeitraum unter
spezifischen Referenzbedingungen.“
3. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-
Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von An-
forderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich
zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla-
gen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
die Einleitungen unter normalen Betriebsbedin-
gungen die in den BVT-Schlussfolgerungen ge-
nannten Emissionsbandbreiten nicht überschrei-
ten. Wenn in besonderen Fällen wegen techni-
scher Merkmale der betroffenen Anlagenart die
Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissions-
bandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in
der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeig-
nete Emissionswerte festgelegt werden, die im
Übrigen dem Stand der Technik entsprechen
müssen. Bei der Festlegung der abweichenden
Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten,
dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie
2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden, keine erheblichen
nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässer-
zustand hervorgerufen werden und zu einem ho-
hen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt bei-
getragen wird. Die Notwendigkeit abweichender
Anforderungen ist zu begründen.“
c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-
fügt:
„(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über ge-
nehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anla-
gen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung
von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätig-
keit eine Überprüfung und gegebenenfalls
Anpassung der Rechtsverordnung vorzuneh-
men und
2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffent-
lichung von BVT-Schlussfolgerungen zur
Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die be-
treffenden Einleitungen oder Anlagen die
Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung
einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenz-
werte als im Einleitungsbescheid festgesetzt,
soweit der Bescheid nicht weitergehende An-
forderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an
die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforde-
rungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist
wegen technischer Merkmale der betroffenen
Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zustän-
dige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die
nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den
Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbin-
dung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforde-
rungen der Abwasserverordnung in ihrer am
28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat
der Betreiber die erforderlichen Anpassungs-
maßnahmen innerhalb angemessener Fristen
durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zwei-

ter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen
nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach
Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen
festzulegen, soweit die erforderlichen Anpas-
sungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.“
4. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsan-
lagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
nach dem Stand der Technik, andere Abwasser-
anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik errichtet, betrieben und unterhalten
werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Errichtung, der Betrieb und die we-
sentliche Änderung einer Abwasserbehand-
lungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn
1. für die Anlage nach dem Gesetz über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung eine Verpflich-
tung zur Durchführung einer Umweltverträg-
lichkeitsprüfung besteht oder
2. in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a) aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen stammt,
deren Genehmigungserfordernis sich nicht
nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen auf die
Abwasserbehandlungsanlage erstreckt,
und
b) nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des
Rates vom 21. Mai 1991 über die Behand-
lung von kommunalem Abwasser (ABl.
L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008
(ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geän-
dert worden ist, fällt.
Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den
notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen,
wenn die Anlage den Anforderungen des Absat-
zes 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-
rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Ab-
satz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten
entsprechend. Für die Anlagen, die die Voraus-
setzungen nach Satz 1 Nummer 2 erfüllen, gel-
ten auch die Anforderungen nach § 5 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.“
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
bis 6 eingefügt:
„(4) Sofern eine Genehmigung nicht bean-
tragt wird, hat der Betreiber die Änderung der
Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs
einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt, der zuständigen
Behörde mindestens einen Monat bevor mit der
Änderung begonnen werden soll, schriftlich an-
zuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf
die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind
die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendi-
gen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwa-
chungsverordnung beizufügen, soweit diese für
die Prüfung erforderlich sein können, ob das
Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zu-
ständige Behörde hat dem Betreiber unverzüg-
lich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach
Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der
Betreiber der Anlage darf die Änderung vorneh-
men, sobald die zuständige Behörde ihm mitge-
teilt hat, dass die Änderung keiner Genehmi-
gung bedarf oder wenn die zuständige Behörde
sich innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen
Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.
(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die
Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer
abschließend bestimmten Pflicht aus einer
Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-
mer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4
Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach
§ 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserver-
ordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden
Fassung nicht nach und wird hierdurch eine un-
mittelbare Gefahr für die menschliche Gesund-
heit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die
zuständige Behörde den Betrieb der Anlage
oder den Betrieb des betreffenden Teils der An-
lage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung
oder der abschließend bestimmten Pflicht zu un-
tersagen.
(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzun-
gen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt,
ohne die erforderliche Genehmigung betrieben
oder wesentlich geändert, so ordnet die zustän-
dige Behörde die Stilllegung der Anlage an.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
5. Nach § 106 wird folgender § 107 angefügt:
„§ 107
Übergangsbestimmung
für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen
und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen
(1) Eine Zulassung, die vor dem 2. Mai 2013
nach landesrechtlichen Vorschriften für Abwasser-
behandlungsanlagen im Sinne des § 60 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 erteilt worden ist, gilt als Geneh-
migung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 fort. Bis zum
7. Juli 2015 müssen alle in Satz 1 genannten Anla-
gen den Anforderungen nach § 60 Absatz 1 bis 3
entsprechen.
(2) Soweit durch Artikel 2 des Gesetzes zur Um-
setzung der Richtlinie über Industrieemissionen
vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderun-
gen festgelegt worden sind, sind diese Anforderun-
gen von Einleitungen aus Anlagen nach § 3 der Ver-
ordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ge-
nannten Gesetzes in Betrieb befanden, ab dem
7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor diesem Zeit-
punkt
1. eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes für die Anlage erteilt wurde
oder
2. von ihrem Betreiber ein vollständiger Geneh-
migungsantrag gestellt wurde.

Einleitungen aus bestehenden Anlagen nach Satz 1,
die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung
und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl.
L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie
2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114)
geändert worden ist, erfasst wurden, haben abwei-
chend von Satz 1 die dort genannten Anforderun-
gen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.“
6. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „von der Europäischen Kommis-
sion gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie
2008/1/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Januar 2008 über
die integrierte Vermeidung und Verminde-
rung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24
vom 29.1.2008, S. 8) oder“ werden gestri-
chen.
bb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma
ersetzt.
b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. Informationen, die in BVT-Merkblättern ent-
halten sind.“
Artikel 3
Änderung des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212) wird wie folgt geändert:
1. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. bei bestimmten Ereignissen der Betreiber in-
nerhalb bestimmter Fristen die zuständige
Behörde unterrichten muss, die erforder-
lichen Maßnahmen zur Begrenzung und Ver-
meidung von Beeinträchtigungen des Wohls
der Allgemeinheit ergreifen muss oder die
zuständige Behörde den Betreiber zu sol-
chen Maßnahmen verpflichten muss,“.
b) In Nummer 9 wird das Wort „Unfälle“ durch die
Wörter „bestimmte Ereignisse“ ersetzt.
2. Dem § 47 werden die folgenden Absätze 7 bis 9
angefügt:
„(7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien
stellen die zuständigen Behörden in ihrem Zustän-
digkeitsbereich Überwachungspläne und Überwa-
chungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1
bis 4 auf. Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inert-
abfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität
von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine
Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder weniger
haben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören ins-
besondere auch die Überwachung der Errichtung,
Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der
Emissionen und die Überprüfung interner Berichte,
Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen,
die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung
der angewandten Techniken und der Eignung des
Umweltmanagements der Deponie. Die Bundes-
regierung wird ermächtigt, nach Anhörung der be-
teiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zum
Inhalt der Überwachungspläne und Überwa-
chungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen.
(8) Die Länder übermitteln dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit nach Anforderung Informationen über die Um-
setzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 24. Novem-
ber 2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver-
meidung und Verminderung der Umweltverschmut-
zung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010,
S. 17), insbesondere über repräsentative Daten
über Emissionen und sonstige Arten von Umwelt-
verschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie
über die Anwendung des Standes der Technik.
Die Länder stellen diese Informationen auf elektro-
nischem Wege zur Verfügung. Art und Form der
von den Ländern zu übermittelnden Informationen
sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich
nach den Anforderungen, die auf der Grundlage
von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU
festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls
über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsre-
gister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007
(BGBl. I S. 1002) gilt entsprechend.
(9) Die zuständige Behörde kann anordnen,
dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu über-
mitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt
nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU
aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichts-
pflicht nach Absatz 6 erforderlich sind, soweit der
zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits
auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. § 3 Ab-
satz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes
zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffrei-
setzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai
2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 166/2006 gelten entsprechend.“
2a. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „und in einer Rechtsverordnung nach
§ 52 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind“ werden ge-
strichen.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechts-
verordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 be-
stimmt.“
2b. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 49
Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 49 Absatz 2“
ersetzt.
2c. In § 56 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „für die
Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbe-
hörden oder der von ihr bestimmten“ durch das
Wort „zuständigen“ ersetzt.
3. In § 60 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-
satz 1,“ die Angabe „1a,“ eingefügt.
4. In § 61 Absatz 3 werden nach dem Wort „Umwelt-
gutachter“ die Wörter „oder die Umweltgutachter-
organisation“ eingefügt und wird das Wort „Gültig-
keitserklärung“ durch das Wort „Validierung“ er-
setzt.

5. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 8 werden nach den Wörtern
„einer Rechtsverordnung nach“ die Wörter „§ 4
Absatz 2, § 5 Absatz 2,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 7 werden nach den Wörtern
„nach § 47 Absatz 4“ die Wörter „oder Absatz 9
Satz 1“ eingefügt.
6. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 werden die Wörter „von der Euro-
päischen Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2
der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. Januar 2008
über die integrierte Vermeidung und Verminde-
rung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom
29.1.2008, S. 8) oder“ gestrichen und wird der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 13 angefügt:
„13. Informationen, die in BVT-Merkblättern ent-
halten sind.“
Artikel 4
Änderung des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2816), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden
ist, werden die Wörter „die nach der Spalte 1 des An-
hangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen einer Genehmigung bedürfen“ durch die
Wörter „die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buch-
staben G gekennzeichnet sind“ und die Wörter „Richt-
linie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermei-
dung und Verminderung der Umweltverschmutzung
(ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8)“ durch die Wörter
„Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 über Industrie-
emissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334
vom 17.12.2010, S. 17)“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes zum Schutz
vor nichtionisierender Strahlung
bei der Anwendung am Menschen
In § 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor
nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am
Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), das
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2010
(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 52 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7“ durch die Wörter
„§ 52 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2, 3 und 5 bis 7“
ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Be-
ginn des Verfahrens für erforderlich hält,“ die
Wörter „berät und“ eingefügt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Sachverständige, betroffene Gemeinden,
nach § 8 Absatz 1 zu beteiligende Behörden,
nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
anerkannte Umweltvereinigungen sowie
sonstige Dritte können hinzugezogen wer-
den.“
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Ergebnis der Besprechung ist von der
zuständigen Behörde zu dokumentieren. Mit
der Unterrichtung wird entsprechend dem
Planungsstand des Vorhabens der Inhalt und
Umfang der beizubringenden Unterlagen
festgelegt.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die zuständige Behörde berät den Träger
des Vorhabens auch nach der Unterrichtung ge-
mäß Absatz 1, soweit dies für eine zügige und
sachgerechte Durchführung des Verfahrens
zweckmäßig ist.“
2. § 14f Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sachverständige, betroffene Gemeinden, nach
§ 14j Absatz 1 zu beteiligende Behörden, nach § 3
des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte
Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte können
hinzugezogen werden.“
3. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird die An-
gabe „Nummer 1“ durch die Wörter „Satz 1
Nummer 1“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Pflichten von Vorhabenträgern und
Dritten,
a) Behörden und die Öffentlichkeit zu in-
formieren,
b) Behörden Unterlagen vorzulegen,
c) Behörden technische Ermittlungen und
Prüfungen zu ermöglichen sowie ihnen
dafür Arbeitskräfte und technische
Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen,“.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. die behördlichen Befugnisse,
a) technische Ermittlungen und Prüfun-
gen vorzunehmen,
b) während der Betriebszeit Betriebs-
räume sowie unmittelbar zugehörige
befriedete Betriebsgrundstücke zu
betreten,

c) bei Erforderlichkeit zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit oder Ordnung Wohn-
räume und außerhalb der Betriebszeit
Betriebsräume sowie unmittelbar zu-
gehörige befriedete Betriebsgrund-
stücke zu betreten,
d) jederzeit Anlagen zu betreten sowie
Grundstücke, die nicht unmittelbar
4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
zugehörige befriedete Betriebsgrund-
stücke nach den Buchstaben b und c
sind,“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch
Satz 1 Nummer 2a Buchstabe c eingeschränkt.“
a) In Nummer 1.1.2 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
b) Die Nummern 1.1.3 bis 1.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1.2 bis 1.5 ersetzt:
Nr. Vorhaben
Sp. 1 Sp. 2
„1.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in
einer Verbrennungseinrichtung
(wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungs-
motoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehöri-
gen Dampfkessels, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen
und Notstromaggregate, durch den Einsatz von
1.2.1 Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, S
naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen
Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW,
1.2.2 gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas,
Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der
Tertiärförderung von Erdöl, Klär-
gas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff,
tung von
1.2.2.1 10 MW bis weniger als 50 MW,
mit einer Feuerungswärmeleis-
S
1.2.2.2 1 MW bis weniger als 10 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gastur- S
binenanlagen,
1.2.3 Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen
oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärme-
leistung von
1.2.3.1 20 MW bis weniger als 50 MW,
S
1.2.3.2 1 MW bis weniger als 20 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbi- S
nenanlagen,
1.2.4 anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen Brenn-
stoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.2.4.1 1 MW bis weniger als 50 MW,
1.2.4.2 100 KW bis weniger als 1 MW;
1.3 (weggefallen)
A
S
1.4 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage oder Gasturbinenanlage
zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von
1.4.1 Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen,
Pflanzenölmethylestern Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Syn-
thesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, natur-
belassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder
Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung
1.4.1.1 mehr als 200 MW,
1.4.1.2 50 MW bis 200 MW,
von
X
A

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
1.4.1.3 1 MW bis weniger als 50 MW, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für S
Bohranlagen,
1.4.2 anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von
1.4.2.1 mehr als 200 MW, X
1.4.2.2 50 MW bis 200 MW A
1.4.2.3 1 MW bis weniger als 50 MW; S
1.5 (weggefallen)“.
c) In Nummer 2.5 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Schmelzleistung“ durch das Wort „Schmelzkapazi-
tät“ ersetzt.
d) Die Nummern 2.6 bis 2.6.2 werden wie folgt gefasst:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„2.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse
(einschließlich Anlagen zum Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von
2.6.1 75 t oder mehr je Tag, A
2.6.2 weniger als 75 t je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr S“.
beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 kg je Kubikmeter Rauminhalt der
Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskon-
tinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden;
e) In Nummer 3.2 werden in der Spalte „Vorhaben“ die Wörter „Anlage zur Gewinnung von Roheisen“ durch die
Wörter „Anlage zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen“ ersetzt.
f) In Nummer 3.3 werden in der Spalte „Vorhaben“ nach den Wörtern „Anlage zur Herstellung“ die Wörter „oder
zum Erschmelzen“ eingefügt und wird das Wort „Schmelzleistung“ durch das Wort „Schmelzkapazität“ er-
setzt.
g) In Nummer 3.5 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Schmelzleistung“ durch das Wort „Schmelzkapazi-
tät“ ersetzt.
h) In Nummer 3.6 werden in der Spalte „Vorhaben“ die Wörter „zum Warmwalzen von Stahl“ durch die Wörter
„zur Umformung von Stahl durch Warmwalzen“ ersetzt.
i) In Nummer 3.7 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Produktionsleistung“ durch die Wörter „Verarbei-
tungskapazität an Flüssigmetall“ ersetzt.
j) In Nummer 3.7.1 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Gusseisen“ gestrichen.
k) In den Nummern 3.7.2 und 3.7.3 wird jeweils in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Gussteilen“ gestrichen.
l) In Nummer 3.8 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Verarbeitungsleistung“ durch das Wort „Verarbei-
tungskapazität“ ersetzt.
m) In den Nummern 3.13, 6.2, 7.14, 7.15 und 7.16 wird in der Spalte „Vorhaben“ jeweils das Wort „Produktions-
leistung“ durch das Wort „Produktionskapazität“ ersetzt.
n) In den Nummern 3.14, 7.13, 7.14.2 und 7.15.2 wird in der Spalte „Vorhaben“ jeweils das Wort „Leistung“
durch das Wort „Kapazität“ ersetzt.
o) Die Nummern 7.17 bis 7.17.2 werden durch folgende Nummern 7.17 bis 7.17.3 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„7.17 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit
einer Produktionskapazität von
7.17.1 600 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 auf- A
einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.17.2 300 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinander- A
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.17.3 10 t bis weniger als den in den Nummern 7.17.1 oder 7.17.2 angegebenen S“.
Kapazitäten für Tonnen Konserven je Tag und unter den dort genannten Voraus-
setzungen im Übrigen, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteuri-
sieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen;

p) In Nummer 7.18 wird die Spalte „Vorhaben“ wie folgt gefasst:
„Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Futtermittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen,
soweit in einer solchen Anlage eine fabrikmäßige Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile
tierischer Herkunft erfolgt,“.
q) In den Nummern 7.19 und 7.20 wird jeweils in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Verarbeitungsleistung“ durch
das Wort „Verarbeitungskapazität“ ersetzt.
r) Die Nummern 7.22 bis 7.24.2 werden durch folgende Nummern 7.22 bis 7.24.3 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„7.22 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit
einer Produktionskapazität von
7.22.1 600 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 auf- A
einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.22.2 300 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinander- A
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.22.3 weniger als den in den Nummern 7.22.1 oder 7.22.2 angegebenen Kapazitäten S
für Tonnen Darrmalz je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im
Übrigen;
7.23 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer
Produktionskapazität von
7.23.1 600 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als A
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.23.2 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 auf- A
einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.23.3 1 t bis weniger als den in den Nummern 7.23.1 oder 7.23.2 angegebenen S
Kapazitäten für Tonnen Stärkemehle je Tag und unter den dort genannten
Voraussetzungen im Übrigen;
7.24 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Ölen
oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
7.24.1 600 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als A
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.24.2 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als A
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.24.3 weniger als den in den Nummern 7.24.1 oder 7.24.2 angegebenen Kapazitäten S“.
für Tonnen Fertigerzeugnisse je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln und unter
den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen, soweit die Menge des einge-
setzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr je Tag beträgt;
s) Die Nummern 7.26 bis 7.29.2 werden durch folgende Nummern 7.26 bis 7.29.2 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„7.26 Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einer Produktionskapazität von
7.26.1 6 000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an nicht mehr als 90 auf- A
einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.26.2 3 000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an mehr als 90 aufeinander- A
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.26.3 200 hl bis weniger als den in den Nummern 7.26.1 oder 7.26.2 angegebenen S
Kapazitäten für Hektoliter Bier je Tag und unter den dort genannten Vorausset-
zungen im Übrigen;
7.27 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup
aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität
von
7.27.1 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag, A
7.27.2 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von S
Lakritz;

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
7.28 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup
aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
7.28.1 600 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als A
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.28.2 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an mehr als A
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.28.3 50 kg bis weniger als den in den Nummern 7.28.1 oder 7.28. 2 angegebenen S
Kapazitäten für Tonnen Süßwaren je Tag und unter den dort genannten Voraus-
setzungen im Übrigen bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder bei
thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse;
7.29 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von
Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen mit einer Produktionskapazi-
tät als Jahresdurchschnittswert von
7.29.1 200 t Milch oder mehr je Tag, A
7.29.2 5 t bis weniger als 200 t Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen S“.
je Tag bei Sprühtrocknern;
t) Die Nummern 8.1 bis 8.2 werden wie folgt gefasst:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„8.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester,
flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder an-
derer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch
8.1.1 thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse,
Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren
8.1.1.1 bei gefährlichen Abfällen, X
8.1.1.2 bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 3 t Abfällen X
oder mehr je Stunde,
8.1.1.3 bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 3 t A
Abfällen je Stunde,
8.1.2 Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit
einer Feuerungswärmeleistung von
8.1.2.1 50 MW oder mehr, A
8.1.2.2 1 MW bis weniger als 50 MW, A
8.1.2.3 weniger als 1 MW, S
8.1.3 Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen S
über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich
sind;
8.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung
(wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließ-
lich zugehöriger Dampfkessel, durch den Einsatz von
– gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder
– Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz
sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen
oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine
halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer
Feuerungswärmeleistung von“.
u) Die Nummern 8.3 bis 8.6.3 werden durch die folgenden Nummern 8.3. bis 8.6.3 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„8.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von gefähr-
lichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.3.1 10 t oder mehr je Tag, X

Nr. Vorhaben
8.3.2 1 t bis weniger als 10 t je Tag;
8.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen
Sp. 1 Sp. 2
S
Behandlung von
8.4.1 nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.4.2 erfasst, mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.4.1.1 50 t oder mehr je Tag,
8.4.1.2 10 t bis weniger als 50 t je Tag,
A
S
8.4.2 Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Bio-
gaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von
8.4.2.1 50 t oder mehr je Tag,
A
8.4.2.2 weniger als 50 t je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio. S
Normkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt;
8.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere X
zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung,
dation, von gefährlichen Abfällen;
Neutralisation oder Oxi-
8.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere
zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung,
Neutralisation oder Oxi-
dation, von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatz-
stoffen von
8.6.1 100 t oder mehr je Tag,
8.6.2 50 t bis weniger als 100 t je Tag,
8.6.3 10 t bis weniger als 50 t je Tag;
v) Die Nummern 8.7 bis 8.9. werden wie folgt gefasst:
Nr. Vorhaben
„8.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen
X
A
S“.
Sp. 1 Sp. 2
Lagerung von Abfällen,
ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände
der Entstehung der Abfälle, bei
8.7.1 Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamt-
lagerkapazität von
8.7.1.1 1 500 t oder mehr,
8.7.1.2 100 t bis weniger als 1 500 t,
A
S
8.7.2 gefährlichen Schlämmen mit einer Gesamtlagerkapazität von
8.7.2.1 50 t oder mehr,
8.7.2.2 30 t bis weniger als 50 t;
8.8 (weggefallen)
8.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von
raum von jeweils mehr als einem Jahr, bei“.
A
S
Abfällen über einen Zeit-
w) Die Nummern 9 bis 9.8.2 werden durch die folgenden Nummern 9 bis 9.4.2 ersetzt:
Nr. Vorhaben
„9. Lagerung von Stoffen und Gemischen:
Sp. 1 Sp. 2
9.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Stoffen oder
Gemischen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampf-
druck von mindestens 101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft
haben (brennbare Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe
oder Gemische z. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dient, ausgenom-
men Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer
9.3 erfasst werden,
9.1.1 soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von
jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt, mit einem Fassungsvermögen von

Nr. Vorhaben
9.1.1.1 200 000 t oder mehr,
9.1.1.2 30 t bis weniger als 200 000 t,
9.1.1.3 3 t bis weniger als 30 t,
Sp. 1 Sp. 2
X
A
S
9.1.2 soweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von je-
weils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt, mit einem Fassungsvermögen von
9.1.2.1 200 000 t oder mehr,
9.1.2.2 30 t bis weniger als 200 000 t;
X
S
9.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Flüssigkeiten dient,
ausgenommen Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, soweit
9.2.1 die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von 373,15 Kelvin oder weniger haben, mit
einem Fassungsvermögen von
9.2.1.1 200 000 t oder mehr,
9.2.1.2 50 000 t bis weniger als 200 000 t,
9.2.1.3 10 000 t bis weniger als 50 000 t,
9.2.2 die Flüssigkeiten einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und
Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin
einem Fassungsvermögen von 5 000 t bis weniger als 10 000 t;
X
A
S
deren S
liegt, mit
9.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von im Anhang 2 (Stoff-
liste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen in der jeweils geltenden Fassung genannten Stoffen dient, mit einer
Lagerkapazität von
9.3.1 200 000 t oder mehr,
X
9.3.2 den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verord- A
nung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung
ausgewiesenen Mengen bis weniger als 200 000 t,
9.3.3 den in Spalte 3 bis weniger als den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu S
Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Mengen;
9.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Erdöl,
petro-
chemischen oder chemischen Stoffen oder Erzeugnissen dient, ausgenommen
Anlagen, die von den Nummern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem
Fassungsvermögen von
9.4.1 200 000 t oder mehr,
9.4.2 25 000 t bis weniger als 200 000 t;
x) Die Nummern 10.4 bis 10.4.3 werden wie folgt gefasst:
Nr. Vorhaben
X
A“.
Sp. 1 Sp. 2
„10.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen,
Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit
10.4.1 einer Verarbeitungskapazität von 10 t Fasern oder Textilien oder
mehr je Tag, A
10.4.2 einer Färbekapazität von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei S
Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbe-
beschleunigern einschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen,
die unter erhöhtem Druck betrieben werden,
10.4.3 einer Bleichkapazität von weniger als 10 t Fasern oder Textilien
je Tag bei An- S“.
lagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder
Chlorverbindungen;
y) In Nummer 15.1 werden in der Spalte „Vorhaben“ die Wörter „ein schließlich“
und nach dem Wort „Rechtsverordnung“ das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
z) In Nummer 15.2 werden in der Spalte „Sp. 1“ die Angabe „X“ eingefügt und in
„X“ gestrichen.
durch das Wort „einschließlich“
der Spalte „Sp. 2“ die Angabe

Artikel 7
Änderung des
Umweltschadensgesetzes
Anlage 1 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes
vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I
S. 95) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. Betrieb von Anlagen, für den eine Genehmigung ge-
mäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung
und Verminderung der Umweltverschmutzung)
(Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) er-
forderlich ist. Dies umfasst alle in Anhang I der
Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten Tätigkeiten, mit
Ausnahme von Anlagen oder Anlagenteilen, die für
Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung
neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.“
Artikel 8
Änderung des
Strafgesetzbuchs
§ 327 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt.
2. In Nummer 3 wird das Wort „oder“ angefügt.
3. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Ab-
satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes“.
Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und des Umwelt-Rechtsbe-
helfsgesetzes jeweils in der vom 2. Mai 2013 an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 3, 12 Buchstabe c, Nummer 13
Buchstabe c, Nummer 14 und Artikel 3 Nummer 1 und 2
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 7 tritt am 7. Januar 2014 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 20. Tag nach
der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 8. April 2013
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 734. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4eecabdaed7b86d1….