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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 734

BGBl. 2013 I S. 734 · 95.847 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 734 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 734
                                           Gesetz
                     zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen*
                                                         Vom 8. April

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
                   Änderung des
          Bundes-Immissionsschutzgesetzes

  Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe zu § 29a wird folgende An-

       gabe eingefügt:

        „§ 29b Bekanntgabe von Stellen und Sachver-
               ständigen“.

    b) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
        „§ 31 Auskunftspflichten des Betreibers“.

    c) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe
       eingefügt:

        „§ 52a Überwachungspläne, Überwachungspro-
               gramme für Anlagen nach der Industrie-
               emissions-Richtlinie“.

    d) Die bisherige Angabe zu § 52a wird die Angabe
       zu § 52b.

    e) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe
       eingefügt:

        „§ 61 Berichterstattung an die Europäische

              Kommission“.

 2. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 6a
       bis 6e eingefügt:

            „(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Geset-

        zes ist ein Dokument, das auf Grund des Infor-

        mationsaustausches nach Artikel 13 der Richt-

        linie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments

        und des Rates vom 24. November 2010 über
        Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und
        Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neu-
        fassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
  über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung
  der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010,
  S. 17).
2013

   bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbe-
   sondere die angewandten Techniken, die derzei-
   tigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zu-
   kunftstechniken sowie die Techniken beschreibt,
   die für die Festlegung der besten verfügbaren
   Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen
   berücksichtigt wurden.

      (6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses
   Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der
   Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen
   Kommission erlassenes Dokument, das die Teile
   eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerun-

   gen in Bezug auf Folgendes enthält:

   1. die besten verfügbaren Techniken, ihrer Be-

      schreibung und Informationen zur Bewertung
      ihrer Anwendbarkeit,

   2. die mit den besten verfügbaren Techniken
      assoziierten Emissionswerte,

   3. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Über-
      wachungsmaßnahmen,

   4. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Ver-
      brauchswerte sowie

   5. die gegebenenfalls einschlägigen Standort-
      sanierungsmaßnahmen.

     (6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses
   Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren
   Techniken assoziierten Emissionswerte.

      (6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken

   assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses

   Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten,
   die unter normalen Betriebsbedingungen unter
   Verwendung einer besten verfügbaren Technik
   oder einer Kombination von besten verfügbaren
   Techniken entsprechend der Beschreibung in

   den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, aus-

   gedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen

   Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingun-

   gen.

      (6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Ge-
   setzes sind neue Techniken für Anlagen nach
   der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerb-
   licher Nutzung entweder ein höheres allgemei-
   nes Umweltschutzniveau oder zumindest das
   gleiche Umweltschutzniveau und größere Kosten-

   ersparnisse bieten könnten als der bestehende
   Stand der Technik.“
BGBl. 2013, Seite 735 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 735
  b) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8
     bis 10 angefügt:
       „(8) Anlagen nach der Industrieemissions-
     Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in
     der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4
     gekennzeichneten Anlagen.

         (9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Geset-
     zes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3
     der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europä-
     ischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
     zember 2008 über die Einstufung, Kennzeich-
     nung und Verpackung von Stoffen und Gemi-
     schen, zur Änderung und Aufhebung der Richt-
     linien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur
     Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
     (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt
     durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83
     vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.
        (10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne
     dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in
     erheblichem Umfang in der Anlage verwendet,
     erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer
     Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder
     des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück
     verursachen können.“

3. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I
  der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverord-

  nung nach Satz 3 zu kennzeichnen.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho-
     ben.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen
     dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-
     Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind An-
     forderungen zur Begrenzung von Emissionen
     von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung
     der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicher-
     zustellen, dass im Einwirkungsbereich der An-
     lage keine schädlichen Umwelteinwirkungen
     entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die
     für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des
     Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst
     sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der
     Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in
     Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die

     auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der

     Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt
     werden, die über die Pflichten hinausgehen, wel-
     che das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
     begründet.“
  c) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „Betriebs-
     geländes“ durch das Wort „Anlagengrund-
     stücks“ ersetzt.
  d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf
     Grund des Betriebs einer Anlage nach der Indus-
     trieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenver-
     schmutzungen oder erhebliche Grundwasserver-
     schmutzungen durch relevante gefährliche
     Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den

        Ausgangszustand angegebenen Zustand verur-
        sacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des
        Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies ver-
        hältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung
        dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das An-
        lagengrundstück in jenen Ausgangszustand zu-
        rückzuführen. Die zuständige Behörde hat der
        Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen
        vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugäng-
        lich zu machen, und zwar auch über das Internet.
        Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebs-
        geheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 ent-
        sprechend.“

5. In § 6 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 5
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 5
   Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
6. § 7 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
   bis 1b ersetzt:
       „(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
   Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
   rates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die
   Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Be-
   triebseinstellung und die betreibereigene Über-
   wachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur
   Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten be-

   stimmten Anforderungen genügen müssen, insbe-
   sondere, dass

   1.    die Anlagen bestimmten technischen Anforde-

         rungen entsprechen müssen,
   2.    die von Anlagen ausgehenden Emissionen be-
         stimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen
         oder Anlagen äquivalenten Parametern oder
         äquivalenten technischen Maßnahmen ent-
         sprechen müssen,

   2a. der Einsatz von Energie bestimmten Anforde-
       rungen entsprechen muss,
   3.    die Betreiber von Anlagen Messungen von
         Emissionen und Immissionen nach in der
         Rechtsverordnung näher zu bestimmenden
         Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen
         lassen müssen,
   4.    die Betreiber von Anlagen bestimmte sicher-
         heitstechnische Prüfungen sowie bestimmte
         Prüfungen von sicherheitstechnischen Unter-
         lagen nach in der Rechtsverordnung näher zu
         bestimmenden Verfahren

         a) während der Errichtung oder sonst vor der

            Inbetriebnahme der Anlage,

         b) nach deren Inbetriebnahme oder einer Än-
            derung im Sinne des § 15 oder des § 16,
         c) in regelmäßigen Abständen oder
         d) bei oder nach einer Betriebseinstellung,
         durch einen Sachverständigen nach § 29a
         vornehmen lassen müssen, soweit solche Prü-
         fungen nicht in Rechtsverordnungen nach § 34
         des Produktsicherheitsgesetzes vorgeschrie-
         ben sind, und
   5.    die Rückführung in den Ausgangszustand nach
         § 5 Absatz 4 bestimmten Anforderungen ent-
         sprechen muss, insbesondere in Bezug auf
         den Ausgangszustandsbericht und die Fest-
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       stellung der Erheblichkeit von Boden- und
       Grundwasserverschmutzungen.
  Bei der Festlegung der Anforderungen nach Satz 1
  sind insbesondere mögliche Verlagerungen von
  nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut
  auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes
  Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu ge-
  währleisten.

     (1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-
  Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleis-
  ten, dass für Anlagen nach der Industrieemissi-
  ons-Richtlinie bei der Festlegung von Emissions-
  grenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die
  Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen
  die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
  Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hin-
  blick auf bestehende Anlagen ist
  1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung
     von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
     eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpas-
     sung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
  2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung
     von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
     sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen
     die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung
     einhalten.
      (1b) Abweichend von Absatz 1a
  1. können in der Rechtsverordnung weniger
     strenge Emissionsgrenzwerte und Fristen fest-
     gelegt werden, wenn

      a) wegen technischer Merkmale der betroffenen
         Anlagenart die Anwendung der in den BVT-
         Schlussfolgerungen genannten Emissions-
         bandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies
         begründet wird oder
      b) in Anlagen Zukunftstechniken für einen Ge-
         samtzeitraum von höchstens neun Monaten
         erprobt oder angewendet werden sollen, so-
         fern nach dem festgelegten Zeitraum die An-
         wendung der betreffenden Technik beendet

         wird oder in der Anlage mindestens die mit

         den besten verfügbaren Techniken assoziier-

         ten Emissionsbandbreiten erreicht werden,

         oder

  2. kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden,
     dass die zuständige Behörde weniger strenge
     Emissionsbegrenzungen und Fristen festlegen
     kann, wenn
      a) wegen technischer Merkmale der betroffenen
         Anlagen die Anwendung der in den BVT-
         Schlussfolgerungen genannten Emissions-
         bandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
      b) in Anlagen Zukunftstechniken für einen Ge-
         samtzeitraum von höchstens neun Monaten
         erprobt oder angewendet werden sollen, so-
         fern nach dem festgelegten Zeitraum die An-
         wendung der betreffenden Technik beendet
         wird oder in der Anlage mindestens die mit
         den besten verfügbaren Techniken assoziier-
         ten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
  Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionsgrenz-
  werte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dür-

   fen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU
   festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht über-
   schreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkun-
   gen hervorrufen.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

        „(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine
     Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu
     betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe ver-
     wendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit
     den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht
     über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn
     und soweit eine Verschmutzung des Bodens
     oder des Grundwassers auf dem Anlagengrund-
     stück durch die relevanten gefährlichen Stoffe
     möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmut-
     zung des Bodens oder des Grundwassers be-
     steht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen
     Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden
     kann.“
   b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
      fügt:
         „(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind
     bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richt-
     linie folgende Unterlagen im Internet öffentlich
     bekannt zu machen:
     1. der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in
        Bezug genommener Antragsunterlagen und
        des Berichts über den Ausgangszustand so-
        wie

     2. die Bezeichnung des für die betreffende An-
        lage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
     Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts-
     oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die ent-
     sprechenden Stellen unkenntlich zu machen.
     Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.“
8. Nach § 12 Absatz 1 werden die folgenden Ab-
   sätze 1a und 1b eingefügt:

      „(1a) Für den Fall, dass Emissionswerte einer

   Verwaltungsvorschrift nach § 48 für bestimmte

   Emissionen und Anlagenarten nicht mehr dem

   Stand der Technik entsprechen oder eine Verwal-

   tungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagen-
   art keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Fest-
   legung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen
   nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Ge-
   nehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen
   unter normalen Betriebsbedingungen die in den
   BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissions-
   bandbreiten nicht überschreiten.
      (1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zu-
   ständige Behörde weniger strenge Emissionsbe-
   grenzungen festlegen, wenn
   1. eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer
      Merkmale der Anlage die Anwendung der in den
      BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissions-
      bandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
   2. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamt-
      zeitraum von höchstens neun Monaten erprobt
      oder angewendet werden sollen, sofern nach
      dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der
BGBl. 2013, Seite 737 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 737
      betreffenden Technik beendet wird oder in der
      Anlage mindestens die mit den besten verfügba-
      ren Techniken assoziierten Emissionsbandbrei-
      ten erreicht werden.
   Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen
   nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlage-
   rungen von nachteiligen Auswirkungen von einem
   Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein
   hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist
   zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach
   Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richt-
   linie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte
   nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelt-
   einwirkungen hervorrufen.“

 9. In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“
    durch die Wörter „§ 5 Absatz 3 und 4“ ersetzt.

10. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „, die in Spalte 1
          des Anhangs der Verordnung über geneh-
          migungsbedürftige Anlagen genannt sind,“
          durch die Wörter „nach der Industrieemis-
          sions-Richtlinie“ und die Wörter „Grenzwerte
          für Emissionen“ durch das Wort „Emissions-
          begrenzungen“ ersetzt.

      bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 7 und 8“
          durch die Wörter „§ 10 Absatz 7 bis 8a“ er-
          setzt.
   b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
      und 2b eingefügt:

         „(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der
      Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

         (2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zu-
      ständige Behörde weniger strenge Emissionsbe-
      grenzungen festlegen, wenn
      1. wegen technischer Merkmale der Anlage die
         Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerun-
         gen genannten Emissionsbandbreiten unver-
         hältnismäßig wäre und die Behörde dies be-
         gründet oder
      2. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Ge-
         samtzeitraum von höchstens neun Monaten
         erprobt oder angewendet werden sollen, so-
         fern nach dem festgelegten Zeitraum die
         Anwendung der betreffenden Technik beendet
         wird oder in der Anlage mindestens die mit
         den besten verfügbaren Techniken assoziier-
         ten Emissionsbandbreiten erreicht werden.

      § 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
      Absatz 1a gilt entsprechend.“

11. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder
   teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Ver-
   stoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht

   eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen

   Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare

   erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.“

12. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
   c) Absatz 4 wird aufgehoben.

13. § 29a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 4
      Satz 1“ durch die Wörter „§ 29b Absatz 2 Satz 2
      und 3“ ersetzt.
   b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

   c) Absatz 6 wird aufgehoben.
14. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt:
                          „§ 29b

                     Bekanntgabe von
              Stellen und Sachverständigen

      (1) Die Bekanntgabe von Stellen im Sinne von
   § 26, von Stellen im Sinne einer auf Grund dieses
   Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder von
   Sachverständigen im Sinne von § 29a durch die zu-
   ständige Behörde eines Landes berechtigt die be-
   kannt gegebenen Stellen und Sachverständigen,
   die in der Bekanntgabe festgelegten Ermittlungen
   oder Prüfungen auf Antrag eines Anlagenbetreibers
   durchzuführen.

      (2) Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der
   zuständigen Behörde des Landes voraus. Sie ist zu
   erteilen, wenn der Antragsteller oder die Antrag-
   stellerin über die erforderliche Fachkunde, Unab-
   hängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische
   Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabener-
   füllung erforderlichen organisatorischen Anforde-
   rungen erfüllt. Sachverständige im Sinne von
   § 29a müssen über eine Haftpflichtversicherung
   verfügen.

      (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
   Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
   rates Anforderungen an die Bekanntgabe von Stel-
   len und Sachverständigen sowie an bekannt gege-
   bene Stellen und Sachverständige zu regeln. In der
   Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbeson-
   dere
   1. Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht in-
      ländischer Anerkennungen und Nachweise be-
      stimmt werden,
   2. Anforderungen an das Verfahren der Bekannt-
      gabe und ihrer Aufhebung bestimmt werden,

   3. Anforderungen an den Inhalt der Bekanntgabe
      bestimmt werden, insbesondere dass sie mit
      Nebenbestimmungen versehen und für das ge-
      samte Bundesgebiet erteilt werden kann,

   4. Anforderungen an die Organisationsform der be-
      kannt zu gebenden Stellen bestimmt werden,

   5. Anforderungen an die Struktur bestimmt werden,
      die die Sachverständigen der Erfüllung ihrer Auf-
      gaben zugrunde legen,

   6. Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässig-

      keit, Unabhängigkeit und gerätetechnische Aus-

      stattung der bekannt zu gebenden Stellen und

      Sachverständigen bestimmt werden,

   7. Pflichten der bekannt gegebenen Stellen und
      Sachverständigen festgelegt werden.“
BGBl. 2013, Seite 738 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 738
15. § 31 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 31

            Auskunftspflichten des Betreibers
       (1) Der Betreiber einer Anlage nach der Indus-
   trieemissions-Richtlinie hat nach Maßgabe der Ne-
   benbestimmungen der Genehmigung oder auf
   Grund von Rechtsverordnungen der zuständigen
   Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:

   1. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der
      Emissionsüberwachung,
   2. sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Ein-
      haltung der Genehmigungsanforderungen ge-
      mäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überprüfen.

   Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die
   erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde
   bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen
   sind. Wird in einer Rechtsverordnung nach § 7 ein
   Emissionsgrenzwert nach § 7 Absatz 1a, in einer
   Verwaltungsvorschrift nach § 48 ein Emissionswert
   nach § 48 Absatz 1a oder in einer Genehmigung
   nach § 12 Absatz 1 oder einer nachträglichen
   Anordnung nach § 17 Absatz 2a eine Emissionsbe-
   grenzung nach § 12 Absatz 1a oder § 17 Absatz 2a

   oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen ge-

   nannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so hat

   die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1

   einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolge-

   rungen genannten Emissionsbandbreiten zu er-

   möglichen.

       (2) Der Betreiber einer Anlage nach der Indus-
   trieemissions-Richtlinie kann von der zuständigen
   Behörde verpflichtet werden, diejenigen Daten zu
   übermitteln, deren Übermittlung nach einem Durch-
   führungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der
   Richtlinie 2010/75/EU vorgeschrieben ist und die
   zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 61 erforder-
   lich sind, soweit solche Daten nicht bereits auf
   Grund anderer Vorschriften bei der zuständigen Be-

   hörde vorhanden sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5
   Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des
   Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -ver-
   bringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur
   Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
   vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) gelten entspre-
   chend.
      (3) Wird bei einer Anlage nach der Industrieemis-
   sions-Richtlinie festgestellt, dass Anforderungen
   gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht eingehalten
   werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Be-
   hörde unverzüglich mitzuteilen.
       (4) Der Betreiber einer Anlage nach der Indus-
   trieemissions-Richtlinie hat bei allen Ereignissen
   mit schädlichen Umwelteinwirkungen die zustän-
   dige Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit
   er hierzu nicht bereits nach § 4 des Umweltscha-
   densgesetzes oder nach § 19 der Störfall-Verord-
   nung verpflichtet ist.
      (5) Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis
   der auf Grund einer Anordnung nach § 26, § 28
   oder § 29 getroffenen Ermittlungen der zuständigen
   Behörde auf Verlangen mitzuteilen und die Auf-
   zeichnungen der Messgeräte nach § 29 fünf Jahre
   lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann

   die Art der Übermittlung der Messergebnisse vor-
   schreiben. Die Ergebnisse der Überwachung der
   Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind
   für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des
   Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des
   § 12 zugänglich; für Landesbehörden gelten die
   landesrechtlichen Vorschriften.“
16. § 37a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 6 werden die Wörter „§ 30 Abs. 1, auch in
      Verbindung mit Absatz 2,“ durch die Angabe
      „§ 12 Absatz 1“ ersetzt.
   b) In Satz 7 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch die
      Angabe „§ 7 Absatz 1“ ersetzt.

17. § 48 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch
      ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 5
      angefügt:
      „5. äquivalente Parameter oder äquivalente
          technische Maßnahmen zu Emissionswer-
          ten.“
   b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
      und 1b eingefügt:

         „(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-

      Schlussfolgerung ist zu gewährleisten, dass für

      Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie

      bei der Festlegung von Emissionswerten nach

      Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter

      normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-

      Schlussfolgerungen genannten Emissionsband-
      breiten nicht überschreiten. Das Bundesministe-
      rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
      sicherheit überprüft innerhalb eines Jahres nach
      Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung zur
      Haupttätigkeit einer Anlage, ob sich der Stand
      der Technik fortentwickelt hat; ein Fortschreiten
      des Standes der Technik macht es im Bundes-
      anzeiger bekannt.

         (1b) Abweichend von Absatz 1a

      1. können in der Verwaltungsvorschrift weniger
         strenge Emissionswerte festgelegt werden,
         wenn
         a) wegen technischer Merkmale der betroffe-
            nen Anlagenart die Anwendung der in den
            BVT-Schlussfolgerungen genannten Emis-
            sionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre
            und dies begründet wird oder
         b) in Anlagen Zukunftstechniken für einen
            Gesamtzeitraum von höchstens neun Mo-
            naten erprobt oder angewendet werden
            sollen, sofern nach dem festgelegten Zeit-
            raum die Anwendung der betreffenden
            Technik beendet wird oder in der Anlage
            mindestens die mit den besten verfügba-
            ren Techniken assoziierten Emissions-
            bandbreiten erreicht werden, oder
      2. kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt
         werden, dass die zuständige Behörde weni-
         ger strenge Emissionsbegrenzungen festle-
         gen kann, wenn
         a) wegen technischer Merkmale der betroffe-
            nen Anlagen die Anwendung der in den
            BVT-Schlussfolgerungen genannten Emis-
BGBl. 2013, Seite 739 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 739
            sionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre
            oder
         b) in Anlagen Zukunftstechniken für einen
            Gesamtzeitraum von höchstens neun Mo-
            naten erprobt oder angewendet werden

            sollen, sofern nach dem festgelegten Zeit-

            raum die Anwendung der betreffenden

            Technik beendet wird oder in der Anlage

            mindestens die mit den besten verfügba-

            ren Techniken assoziierten Emissions-

            bandbreiten erreicht werden.

      Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emis-

      sionswerte und Emissionsbegrenzungen nach

      Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie

      2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte

      nicht überschreiten.“

18. § 48b wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 5 wird das Wort „drei“ durch das Wort
      „vier“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Rechtsverord-
      nungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für
      den Fall, dass wegen der Fortentwicklung des
      Standes der Technik die Umsetzung von BVT-
      Schlussfolgerungen nach § 7 Absatz 1a erfor-

      derlich ist.“

19. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Sie können die dafür erforderlichen Maß-
          nahmen treffen und bei der Durchführung
          dieser Maßnahmen Beauftragte einsetzen.“

      bb) Folgende Sätze werden angefügt:

          „Bei Anlagen nach der Industrieemissions-
          Richtlinie ist innerhalb von vier Jahren nach
          der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolge-
          rungen zur Haupttätigkeit
          1. eine Überprüfung und gegebenenfalls
             Aktualisierung der Genehmigung im
             Sinne von Satz 3 vorzunehmen und
          2. sicherzustellen, dass die betreffende An-
             lage die Genehmigungsanforderungen
             nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Ne-
             benbestimmungen nach § 12 einhält.

          Satz 5 gilt auch für Genehmigungen, die
          nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfol-
          gerungen auf der Grundlage der bislang gel-
          tenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
          erteilt worden sind. Wird festgestellt, dass
          eine Einhaltung der nachträglichen Anord-
          nung nach § 17 oder der Genehmigung in-
          nerhalb der in Satz 5 bestimmten Frist we-
          gen technischer Merkmale der betroffenen
          Anlage unverhältnismäßig wäre, kann die zu-
          ständige Behörde einen längeren Zeitraum
          festlegen. Als Teil jeder Überprüfung der Ge-
          nehmigung hat die zuständige Behörde die
          Festlegung weniger strenger Emissionsbe-
          grenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1 Num-
          mer 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b Satz 1
          Nummer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1

          und § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buch-
          stabe a erneut zu bewerten.“
    b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
       und 1b eingefügt:

         „(1a) Im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die

      zuständige Behörde mindestens jährlich die Er-

      gebnisse der Emissionsüberwachung zu bewer-

      ten, um sicherzustellen, dass die Emissionen un-

      ter normalen Betriebsbedingungen die in den

      BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissi-

      onsbandbreiten nicht überschreiten.

          (1b) Zur Durchführung von Absatz 1 Satz 1

      stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßi-

      gen Überwachung von Anlagen nach der Indus-

      trieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeits-

      bereich Überwachungspläne und Überwachungs-
      programme gemäß § 52a auf. Zur Überwachung
      nach Satz 1 gehören insbesondere Vor-Ort-Be-
      sichtigungen, Überwachung der Emissionen und
      Überprüfung interner Berichte und Folgedoku-
      mente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung
      der angewandten Techniken und der Eignung
      des Umweltmanagements der Anlage zur Sicher-
      stellung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1
      Nummer 1.“

20. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

                          „§ 52a

     Überwachungspläne, Überwachungsprogramme

    für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie

      (1) Überwachungspläne haben Folgendes zu
    enthalten:

    1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans,

    2. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Um-
       weltprobleme im Geltungsbereich des Plans,

    3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des
       Plans fallenden Anlagen,
    4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen
       für die regelmäßige Überwachung,
    5. Verfahren für die Überwachung aus besonderem
       Anlass sowie
    6. soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zu-
       sammenarbeit zwischen verschiedenen Überwa-
       chungsbehörden.

    Die Überwachungspläne sind von den zuständigen
    Behörden regelmäßig zu überprüfen und, soweit er-
    forderlich, zu aktualisieren.

       (2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne
    erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behör-
    den regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen
    auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-
    Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In wel-
    chem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt
    werden müssen, richtet sich nach einer systemati-
    schen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen
    Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden
    Kriterien:
    1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der
       betreffenden Anlage auf die menschliche Ge-
       sundheit und auf die Umwelt unter Berücksichti-
       gung der Emissionswerte und -typen, der Emp-
BGBl. 2013, Seite 740 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 740
      findlichkeit der örtlichen Umgebung und des von
      der Anlage ausgehenden Unfallrisikos,
   2. bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforde-
      rungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der
      Nebenbestimmungen nach § 12,

   3. Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeich-
      nis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung
      (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 25. November 2009 über die
      freiwillige Teilnahme von Organisationen an
      einem Gemeinschaftssystem für Umweltma-
      nagement und Umweltbetriebsprüfung und zur
      Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001,
      sowie der Beschlüsse der Kommission
      2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom
      22.12.2009, S. 1).
     (3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichti-
   gungen darf die folgenden Zeiträume nicht über-
   schreiten:

   1. ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risiko-
      stufe unterfallen, sowie
   2. drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risi-
      kostufe unterfallen.
   Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der
   Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise
   gegen die Genehmigung verstößt, hat die zustän-
   dige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach
   der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche
   Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.
      (4) Die zuständigen Behörden führen unbescha-
   det des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernst-
   hafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen

   mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Ver-
   stößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
   oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
   Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.
      (5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer An-
   lage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht
   mit den relevanten Feststellungen über die Einhal-
   tung der Genehmigungsanforderungen nach § 6
   Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen
   nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob wei-
   tere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist
   dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach
   der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Be-
   hörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlich-
   keit nach den Vorschriften über den Zugang zu Um-
   weltinformationen innerhalb von vier Monaten nach
   der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.“
21. Der bisherige § 52a wird § 52b.

22. § 58e wird wie folgt gefasst:

                          „§ 58e
                    Erleichterungen für
            auditierte Unternehmensstandorte
      (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
   Förderung der privaten Eigenverantwortung für
   EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zu-
   stimmung des Bundesrates Erleichterungen zum
   Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsver-
   fahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterun-
   gen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anfor-
   derungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

   gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur
   Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach
   diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses
   Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorge-
   sehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch
   die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift si-
   chergestellt wird.

      (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kön-
   nen weitere Voraussetzungen für die Inanspruch-
   nahme und die Rücknahme von Erleichterungen
   oder die vollständige oder teilweise Aussetzung
   von Erleichterungen für Fälle festgelegt werden, in
   denen die Voraussetzungen für deren Gewährung
   nicht mehr vorliegen.
      (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kön-
   nen ordnungsrechtliche Erleichterungen gewährt
   werden, wenn der Umweltgutachter oder die Um-
   weltgutachterorganisation die Einhaltung der Um-
   weltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen
   festgestellt hat und dies in der Validierung beschei-
   nigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen
   vorgesehen werden zu
   1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Mes-
      sungen,
   2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und
      Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,

   3. Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfall-
      beauftragten,
   4. Mitteilungspflichten    zur    Betriebsorganisation
      und
   5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung.“

23. Nach § 60 wird folgender § 61 eingefügt:

                             „§ 61
                    Berichterstattung
             an die Europäische Kommission
      Die Länder übermitteln dem Bundesministerium
   für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
   nach dessen Vorgaben Informationen über die Um-
   setzung der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere
   über repräsentative Daten über Emissionen und
   sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über
   Emissionsgrenzwerte und inwieweit der Stand der
   Technik angewendet wird. Die Länder stellen diese
   Informationen auf elektronischem Wege zur Verfü-
   gung. Art und Form der von den Ländern zu über-
   mittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer
   Übermittlung richten sich nach den Anforderungen,
   die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der
   Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Ab-
   satz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Aus-

   führung des Protokolls über Schadstofffreiset-
   zungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai
   2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)
   Nr. 166/2006 gilt entsprechend.“
24. § 62 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 26
      Abs. 1“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird Nummer 3 durch die folgenden
      Nummern 3 und 3a ersetzt:
      „3. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 eine dort ge-
          nannte Zusammenfassung oder dort ge-
BGBl. 2013, Seite 741 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 741
          nannte Daten nicht, nicht richtig, nicht voll-
          ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

      3a. entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 eine Mittei-

          lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig

          oder nicht rechtzeitig macht,“.

   c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
      und 4 eingefügt:

        „(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
      oder fahrlässig
      1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
         Rechtsakten der Europäischen Union zuwi-
         derhandelt, die inhaltlich

         a) einem in Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 7a,
            9 oder Nummer 10 oder
         b) einem in Absatz 2

         bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,
         soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2
         für einen bestimmten Tatbestand auf diese

         Bußgeldvorschrift verweist, oder

      2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
         Rechtsakten der Europäischen Union zuwi-
         derhandelt, die inhaltlich einer Regelung ent-
         spricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 2, 7
         oder Nummer 8 genannten Vorschriften er-
         mächtigen, soweit eine Rechtsverordnung
         nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand
         auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
      Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
      und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit
      dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-
      päischen Union erforderlich ist, durch Rechts-

      verordnung mit Zustimmung des Bundesrates

      die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ord-

      nungswidrigkeit geahndet werden können.

        (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
      der Absätze 1 und 3 Nummer 1 Buchstabe a und
      Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-
      send Euro und in den übrigen Fällen mit einer
      Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
      werden.“
   d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
   e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
25. § 67 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der
   Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April
   2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen fest-
   gelegt worden sind, sind diese Anforderungen von
   Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst
   ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem
   7. Januar 2013
   1. die Anlage sich im Betrieb befand oder

   2. eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde

      oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Ge-

      nehmigungsantrag gestellt wurde.

   Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von
   Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europä-
   ischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar
   2008 über die integrierte Vermeidung und Vermin-
   derung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom

     29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG
     (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden
     ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1

     die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli

     2015 zu erfüllen.“

26. Die Anlage wird wie folgt geändert:

     1. In Nummer 12 werden die Wörter „von der Kom-
        mission der Europäischen Gemeinschaften ge-
        mäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG
        des Rates vom 24. September 1996 über die in-
        tegrierte Vermeidung und Verminderung der Um-
        weltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26)
        oder“ gestrichen und wird der Punkt am Ende
        durch ein Komma ersetzt.

     2. Folgende Nummer 13 wird angefügt:
        „13. Informationen, die in BVT-Merkblättern ent-
             halten sind.“

                        Artikel 2

                     Änderung des

                Wasserhaushaltsgesetzes
  Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
        „§ 54   Begriffsbestimmungen für die Abwasser-
                beseitigung“.
     b) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An-
        gabe eingefügt:

        „§ 107 Übergangsbestimmung für industrielle

               Abwasserbehandlungsanlagen und Ab-

               wassereinleitungen aus Industrieanla-

               gen“.
1a. In § 3 Nummer 12 werden die Wörter „das zuletzt
    durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008
    (BGBl. I S. 399) geändert worden ist,“ durch die
    Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
    vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert
    worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ er-
    setzt.
1b. § 24 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „soweit die ent-
        sprechenden Anforderungen der Verordnung
        (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments
        und des Rates vom 19. März 2001 über die
        freiwillige Beteiligung von Organisationen an
        einem Gemeinschaftssystem für das Umwelt-
        management und die Umweltbetriebsprüfung
        (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1, L 327
        vom 4.12.2002, S. 10, L 60 vom 27.2.2007,
        S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
        Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1)

        geändert worden ist,“ durch die Wörter „soweit

        die entsprechenden Anforderungen der Verord-

        nung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Par-
        laments und des Rates vom 25. November 2009
        über die freiwillige Teilnahme von Organisatio-
        nen an einem Gemeinschaftssystem für Um-
        weltmanagement und Umweltbetriebsprüfung
        und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
BGBl. 2013, Seite 742 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 742
        Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kom-
        mission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl.
        L 342 vom 22.12.2009, S. 1)“ ersetzt.

      b) In Absatz 2 werden die Wörter „und dies in der

         Gültigkeitserklärung nach Artikel 3 Absatz 2

         Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 761/2001

         bescheinigt“ durch die Wörter „und dies in der

         Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG)

         Nr. 1221/2009 bescheinigt“ ersetzt.

2.    § 54 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 54

                      Begriffsbestimmungen
                  für die Abwasserbeseitigung“.
      b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
         bis 6 angefügt:

           „(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf

        Grund des Informationsaustausches nach Arti-

        kel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Euro-

        päischen Parlaments und des Rates vom 24. No-

        vember 2010 über Industrieemissionen (inte-

        grierte Vermeidung und Verminderung der Um-

        weltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334

        vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkei-

        ten erstellt wird und insbesondere die ange-

        wandten Techniken, die derzeitigen Emissions-

        und Verbrauchswerte sowie die Techniken
        beschreibt, die für die Festlegung der besten
        verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schluss-
        folgerungen berücksichtigt wurden.
           (4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach
        Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU
        von der Europäischen Kommission erlassenes
        Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts
        mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Fol-
        gendes enthält:
        1. die besten verfügbaren Techniken, ihre Be-
           schreibung und Informationen zur Bewertung
           ihrer Anwendbarkeit,

        2. die mit den besten verfügbaren Techniken
           assoziierten Emissionswerte,
        3. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen
           Überwachungsmaßnahmen,

        4. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Ver-

           brauchswerte sowie

        5. die gegebenenfalls einschlägigen Standort-
           sanierungsmaßnahmen.

          (5) Emissionsbandbreiten sind die mit den
        besten verfügbaren Techniken assoziierten
        Emissionswerte.
            (6) Die mit den besten verfügbaren Techniken
        assoziierten Emissionswerte sind der Bereich
        von Emissionswerten, die unter normalen Be-
        triebsbedingungen unter Verwendung einer bes-
        ten verfügbaren Technik oder einer Kombination
        von besten verfügbaren Techniken entspre-
        chend der Beschreibung in den BVT-Schlussfol-
        gerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittel-
        wert für einen vorgegebenen Zeitraum unter
        spezifischen Referenzbedingungen.“
3.    § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Nach    Veröffentlichung    einer   BVT-

   Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von An-

   forderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich

   zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der

   Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla-

   gen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2

   die Einleitungen unter normalen Betriebsbedin-
   gungen die in den BVT-Schlussfolgerungen ge-
   nannten Emissionsbandbreiten nicht überschrei-
   ten. Wenn in besonderen Fällen wegen techni-

   scher Merkmale der betroffenen Anlagenart die
   Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissions-
   bandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in
   der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeig-
   nete Emissionswerte festgelegt werden, die im
   Übrigen dem Stand der Technik entsprechen

   müssen. Bei der Festlegung der abweichenden

   Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten,

   dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie

   2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte

   nicht überschritten werden, keine erheblichen

   nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässer-

   zustand hervorgerufen werden und zu einem ho-

   hen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt bei-

   getragen wird. Die Notwendigkeit abweichender

   Anforderungen ist zu begründen.“

c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-
   fügt:
     „(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen
   aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über ge-
   nehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anla-
   gen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
   1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung
      von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätig-
      keit eine Überprüfung und gegebenenfalls
      Anpassung der Rechtsverordnung vorzuneh-
      men und

   2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffent-
      lichung von BVT-Schlussfolgerungen zur
      Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die be-
      treffenden Einleitungen oder Anlagen die
      Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung
      einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenz-

      werte als im Einleitungsbescheid festgesetzt,

      soweit der Bescheid nicht weitergehende An-
      forderungen im Einzelfall festlegt.

   Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an
   die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforde-
   rungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist
   wegen technischer Merkmale der betroffenen
   Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zustän-
   dige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.
      (5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die
   nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den
   Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbin-
   dung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforde-
   rungen der Abwasserverordnung in ihrer am
   28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat
   der Betreiber die erforderlichen Anpassungs-
   maßnahmen innerhalb angemessener Fristen
   durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zwei-
BGBl. 2013, Seite 743 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 743
       ter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen
       nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach
       Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen
       festzulegen, soweit die erforderlichen Anpas-
       sungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.“
4.   § 60 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsan-
       lagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
       nach dem Stand der Technik, andere Abwasser-
       anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln
       der Technik errichtet, betrieben und unterhalten
       werden.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Errichtung, der Betrieb und die we-
       sentliche Änderung einer Abwasserbehand-
       lungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn

       1. für die Anlage nach dem Gesetz über die Um-
          weltverträglichkeitsprüfung eine Verpflich-
          tung zur Durchführung einer Umweltverträg-
          lichkeitsprüfung besteht oder
       2. in der Anlage Abwasser behandelt wird, das

          a) aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über

             genehmigungsbedürftige Anlagen stammt,

             deren Genehmigungserfordernis sich nicht

             nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über
             genehmigungsbedürftige Anlagen auf die
             Abwasserbehandlungsanlage       erstreckt,
             und
          b) nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des
             Rates vom 21. Mai 1991 über die Behand-
             lung von kommunalem Abwasser (ABl.
             L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt

             durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008
             (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geän-
             dert worden ist, fällt.
       Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den
       notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen,
       wenn die Anlage den Anforderungen des Absat-

       zes 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-
       rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Ab-
       satz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten

       entsprechend. Für die Anlagen, die die Voraus-

       setzungen nach Satz 1 Nummer 2 erfüllen, gel-
       ten auch die Anforderungen nach § 5 des Bun-
       des-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.“

     c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4

        bis 6 eingefügt:

          „(4) Sofern eine Genehmigung nicht bean-
       tragt wird, hat der Betreiber die Änderung der
       Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs
       einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Ab-
       satz 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt, der zuständigen
       Behörde mindestens einen Monat bevor mit der
       Änderung begonnen werden soll, schriftlich an-
       zuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf
       die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind

       die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendi-

       gen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der

       Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwa-
       chungsverordnung beizufügen, soweit diese für
       die Prüfung erforderlich sein können, ob das

       Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zu-
       ständige Behörde hat dem Betreiber unverzüg-
       lich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach
       Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der
       Betreiber der Anlage darf die Änderung vorneh-
       men, sobald die zuständige Behörde ihm mitge-
       teilt hat, dass die Änderung keiner Genehmi-
       gung bedarf oder wenn die zuständige Behörde
       sich innerhalb eines Monats nach Zugang der
       Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen
       Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.
          (5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die
       Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Num-
       mer 2 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer
       abschließend bestimmten Pflicht aus einer
       Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-
       mer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4
       Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach
       § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserver-
       ordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden
       Fassung nicht nach und wird hierdurch eine un-
       mittelbare Gefahr für die menschliche Gesund-
       heit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die
       zuständige Behörde den Betrieb der Anlage
       oder den Betrieb des betreffenden Teils der An-

       lage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung

       oder der abschließend bestimmten Pflicht zu un-

       tersagen.

          (6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzun-
       gen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt,
       ohne die erforderliche Genehmigung betrieben
       oder wesentlich geändert, so ordnet die zustän-
       dige Behörde die Stilllegung der Anlage an.“
     d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.

5.   Nach § 106 wird folgender § 107 angefügt:

                           „§ 107
                   Übergangsbestimmung
       für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen
      und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen

        (1) Eine Zulassung, die vor dem 2. Mai 2013
     nach landesrechtlichen Vorschriften für Abwasser-
     behandlungsanlagen im Sinne des § 60 Absatz 3

     Satz 1 Nummer 2 erteilt worden ist, gilt als Geneh-

     migung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 fort. Bis zum
     7. Juli 2015 müssen alle in Satz 1 genannten Anla-
     gen den Anforderungen nach § 60 Absatz 1 bis 3

     entsprechen.

        (2) Soweit durch Artikel 2 des Gesetzes zur Um-

     setzung der Richtlinie über Industrieemissionen
     vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderun-
     gen festgelegt worden sind, sind diese Anforderun-
     gen von Einleitungen aus Anlagen nach § 3 der Ver-
     ordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
     die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ge-
     nannten Gesetzes in Betrieb befanden, ab dem
     7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor diesem Zeit-
     punkt

     1. eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immis-

        sionsschutzgesetzes für die Anlage erteilt wurde

        oder

     2. von ihrem Betreiber ein vollständiger Geneh-
        migungsantrag gestellt wurde.
BGBl. 2013, Seite 744 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 744
      Einleitungen aus bestehenden Anlagen nach Satz 1,
      die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG
      des Europäischen Parlaments und des Rates vom
      15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung
      und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl.
      L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie
      2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114)
      geändert worden ist, erfasst wurden, haben abwei-
      chend von Satz 1 die dort genannten Anforderun-
      gen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.“
6.    Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
      a) Nummer 12 wird wie folgt geändert:

        aa) Die Wörter „von der Europäischen Kommis-
            sion gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie
            2008/1/EG des Europäischen Parlaments
            und des Rates vom 15. Januar 2008 über
            die integrierte Vermeidung und Verminde-
            rung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24
            vom 29.1.2008, S. 8) oder“ werden gestri-
            chen.
        bb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma
            ersetzt.
      b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

        „13. Informationen, die in BVT-Merkblättern ent-

             halten sind.“

                         Artikel 3

                     Änderung des

              Kreislaufwirtschaftsgesetzes

  Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212) wird wie folgt geändert:
1.    § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

        „8. bei bestimmten Ereignissen der Betreiber in-
            nerhalb bestimmter Fristen die zuständige
            Behörde unterrichten muss, die erforder-
            lichen Maßnahmen zur Begrenzung und Ver-
            meidung von Beeinträchtigungen des Wohls
            der Allgemeinheit ergreifen muss oder die
            zuständige Behörde den Betreiber zu sol-
            chen Maßnahmen verpflichten muss,“.
      b) In Nummer 9 wird das Wort „Unfälle“ durch die
         Wörter „bestimmte Ereignisse“ ersetzt.

2.    Dem § 47 werden die folgenden Absätze 7 bis 9
      angefügt:
         „(7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien
      stellen die zuständigen Behörden in ihrem Zustän-
      digkeitsbereich Überwachungspläne und Überwa-
      chungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1
      bis 4 auf. Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inert-
      abfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität
      von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine
      Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder weniger
      haben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören ins-
      besondere auch die Überwachung der Errichtung,
      Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der
      Emissionen und die Überprüfung interner Berichte,
      Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen,
      die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung
      der angewandten Techniken und der Eignung des
      Umweltmanagements der Deponie. Die Bundes-
      regierung wird ermächtigt, nach Anhörung der be-

     teiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit
     Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zum
     Inhalt der Überwachungspläne und Überwa-
     chungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen.
        (8) Die Länder übermitteln dem Bundesministe-
     rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
     heit nach Anforderung Informationen über die Um-
     setzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europä-
     ischen Parlaments und des Rates vom 24. Novem-
     ber 2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver-
     meidung und Verminderung der Umweltverschmut-
     zung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010,
     S. 17), insbesondere über repräsentative Daten
     über Emissionen und sonstige Arten von Umwelt-
     verschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie
     über die Anwendung des Standes der Technik.
     Die Länder stellen diese Informationen auf elektro-
     nischem Wege zur Verfügung. Art und Form der
     von den Ländern zu übermittelnden Informationen
     sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich
     nach den Anforderungen, die auf der Grundlage
     von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU
     festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
     bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls
     über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsre-

     gister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung

     der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007
     (BGBl. I S. 1002) gilt entsprechend.

        (9) Die zuständige Behörde kann anordnen,

     dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu über-

     mitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt
     nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU
     aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichts-
     pflicht nach Absatz 6 erforderlich sind, soweit der
     zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits

     auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. § 3 Ab-
     satz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes
     zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffrei-
     setzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai
     2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)
     Nr. 166/2006 gelten entsprechend.“

2a. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) Die Wörter „und in einer Rechtsverordnung nach
        § 52 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind“ werden ge-
        strichen.

     b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
       „Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechts-
       verordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 be-
       stimmt.“
2b. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 49
    Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 49 Absatz 2“
    ersetzt.
2c. In § 56 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „für die
    Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbe-
    hörden oder der von ihr bestimmten“ durch das
    Wort „zuständigen“ ersetzt.

3.   In § 60 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-
     satz 1,“ die Angabe „1a,“ eingefügt.
4.   In § 61 Absatz 3 werden nach dem Wort „Umwelt-
     gutachter“ die Wörter „oder die Umweltgutachter-
     organisation“ eingefügt und wird das Wort „Gültig-
     keitserklärung“ durch das Wort „Validierung“ er-
     setzt.
BGBl. 2013, Seite 745 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 745
5.   § 69 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nummer 8 werden nach den Wörtern
        „einer Rechtsverordnung nach“ die Wörter „§ 4
        Absatz 2, § 5 Absatz 2,“ eingefügt.
     b) In Absatz 2 Nummer 7 werden nach den Wörtern
        „nach § 47 Absatz 4“ die Wörter „oder Absatz 9
        Satz 1“ eingefügt.
6.   Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 12 werden die Wörter „von der Euro-
        päischen Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2
        der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Par-
        laments und des Rates vom 15. Januar 2008
        über die integrierte Vermeidung und Verminde-
        rung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom
        29.1.2008, S. 8) oder“ gestrichen und wird der
        Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
     b) Es wird folgende Nummer 13 angefügt:
       „13. Informationen, die in BVT-Merkblättern ent-
            halten sind.“

                        Artikel 4
                  Änderung des
           Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
    In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2816), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden
ist, werden die Wörter „die nach der Spalte 1 des An-
hangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen einer Genehmigung bedürfen“ durch die
Wörter „die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buch-
staben G gekennzeichnet sind“ und die Wörter „Richt-
linie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermei-
dung und Verminderung der Umweltverschmutzung
(ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8)“ durch die Wörter
„Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 über Industrie-
emissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334
vom 17.12.2010, S. 17)“ ersetzt.

                        Artikel 5
                    Änderung des
                Gesetzes zum Schutz
           vor nichtionisierender Strahlung
          bei der Anwendung am Menschen

   In § 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor

nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am

Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), das

durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2010

(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 52 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7“ durch die Wörter
„§ 52 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2, 3 und 5 bis 7“
ersetzt.

                        Artikel 6
                  Änderung des
 Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
   Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar

2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
      geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Be-
         ginn des Verfahrens für erforderlich hält,“ die
         Wörter „berät und“ eingefügt.

     bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
         „Sachverständige, betroffene Gemeinden,
         nach § 8 Absatz 1 zu beteiligende Behörden,
         nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
         anerkannte    Umweltvereinigungen    sowie
         sonstige Dritte können hinzugezogen wer-
         den.“
     cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
         „Das Ergebnis der Besprechung ist von der
         zuständigen Behörde zu dokumentieren. Mit
         der Unterrichtung wird entsprechend dem
         Planungsstand des Vorhabens der Inhalt und
         Umfang der beizubringenden Unterlagen
         festgelegt.“
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       „(2) Die zuständige Behörde berät den Träger
     des Vorhabens auch nach der Unterrichtung ge-
     mäß Absatz 1, soweit dies für eine zügige und
     sachgerechte Durchführung des Verfahrens
     zweckmäßig ist.“
2. § 14f Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Sachverständige, betroffene Gemeinden, nach
   § 14j Absatz 1 zu beteiligende Behörden, nach § 3
   des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte
   Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte können
   hinzugezogen werden.“
3. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird die An-
         gabe „Nummer 1“ durch die Wörter „Satz 1
         Nummer 1“ ersetzt.
     bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. die Pflichten von Vorhabenträgern und
             Dritten,
             a) Behörden und die Öffentlichkeit zu in-
                formieren,

             b) Behörden Unterlagen vorzulegen,

             c) Behörden technische Ermittlungen und

                Prüfungen zu ermöglichen sowie ihnen

                dafür Arbeitskräfte und technische

                Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen,“.

     cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
         eingefügt:
         „2a. die behördlichen Befugnisse,
              a) technische Ermittlungen und Prüfun-
                 gen vorzunehmen,
              b) während der Betriebszeit Betriebs-
                 räume sowie unmittelbar zugehörige
                 befriedete Betriebsgrundstücke zu
                 betreten,
BGBl. 2013, Seite 746 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 746
                  c) bei Erforderlichkeit zur Verhütung
                     dringender Gefahren für die öffent-
                     liche Sicherheit oder Ordnung Wohn-
                     räume und außerhalb der Betriebszeit
                     Betriebsräume sowie unmittelbar zu-
                     gehörige befriedete Betriebsgrund-
                     stücke zu betreten,
                  d) jederzeit Anlagen zu betreten sowie
                     Grundstücke, die nicht unmittelbar

4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

              zugehörige befriedete Betriebsgrund-
              stücke nach den Buchstaben b und c
              sind,“.

b) Folgender Satz wird angefügt:

   „Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
   nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch
   Satz 1 Nummer 2a Buchstabe c eingeschränkt.“
  a) In Nummer 1.1.2 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
  b) Die Nummern 1.1.3 bis 1.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1.2 bis 1.5 ersetzt:
            Nr.                                      Vorhaben
Sp. 1   Sp. 2
      „1.2         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
                   wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in
einer Verbrennungseinrichtung
                   (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungs-
                   motoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehöri-
                   gen Dampfkessels, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen
                   und Notstromaggregate, durch den Einsatz von
      1.2.1        Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,            S
                   naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen
                   Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW,
      1.2.2        gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas,
                   Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der
Tertiärförderung von Erdöl, Klär-
                   gas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
                   öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff,
                   tung von

      1.2.2.1      10 MW bis weniger als 50 MW,
mit einer Feuerungswärmeleis-

                                             S
      1.2.2.2      1 MW bis weniger als 10 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gastur-                     S
                   binenanlagen,
      1.2.3        Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen
                   oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem
Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
                   öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärme-
                   leistung von

      1.2.3.1      20 MW bis weniger als 50 MW,

S
      1.2.3.2      1 MW bis weniger als 20 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbi-                   S
                   nenanlagen,
      1.2.4        anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen Brenn-
                   stoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von

      1.2.4.1      1 MW bis weniger als 50 MW,

      1.2.4.2      100 KW bis weniger als 1 MW;

      1.3          (weggefallen)

A

S
      1.4          Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage oder Gasturbinenanlage
                   zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von
      1.4.1        Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen,
                   Pflanzenölmethylestern Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Syn-
                   thesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, natur-
                   belassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder
                   Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung

      1.4.1.1      mehr als 200 MW,

      1.4.1.2      50 MW bis 200 MW,
von

                                        X

                                             A
BGBl. 2013, Seite 747 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 747

        Nr.                                      Vorhaben                                      Sp. 1    Sp. 2
  1.4.1.3     1 MW bis weniger als 50 MW, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für                       S
              Bohranlagen,
  1.4.2       anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungs-
              wärmeleistung von
  1.4.2.1     mehr als 200 MW,                                                                      X
  1.4.2.2     50 MW bis 200 MW                                                                           A
  1.4.2.3     1 MW bis weniger als 50 MW;                                                                S
  1.5         (weggefallen)“.

c) In Nummer 2.5 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Schmelzleistung“ durch das Wort „Schmelzkapazi-
   tät“ ersetzt.
d) Die Nummern 2.6 bis 2.6.2 werden wie folgt gefasst:
        Nr.                                      Vorhaben                                      Sp. 1    Sp. 2
  „2.6        Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse
              (einschließlich Anlagen zum Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von
  2.6.1       75 t oder mehr je Tag,                                                                     A
  2.6.2       weniger als 75 t je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr             S“.
              beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 kg je Kubikmeter Rauminhalt der
              Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskon-
              tinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden;

e) In Nummer 3.2 werden in der Spalte „Vorhaben“ die Wörter „Anlage zur Gewinnung von Roheisen“ durch die
   Wörter „Anlage zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen“ ersetzt.
f) In Nummer 3.3 werden in der Spalte „Vorhaben“ nach den Wörtern „Anlage zur Herstellung“ die Wörter „oder
   zum Erschmelzen“ eingefügt und wird das Wort „Schmelzleistung“ durch das Wort „Schmelzkapazität“ er-
   setzt.
g) In Nummer 3.5 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Schmelzleistung“ durch das Wort „Schmelzkapazi-
   tät“ ersetzt.
h) In Nummer 3.6 werden in der Spalte „Vorhaben“ die Wörter „zum Warmwalzen von Stahl“ durch die Wörter
   „zur Umformung von Stahl durch Warmwalzen“ ersetzt.
i) In Nummer 3.7 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Produktionsleistung“ durch die Wörter „Verarbei-
   tungskapazität an Flüssigmetall“ ersetzt.
j) In Nummer 3.7.1 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Gusseisen“ gestrichen.
k) In den Nummern 3.7.2 und 3.7.3 wird jeweils in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Gussteilen“ gestrichen.
l) In Nummer 3.8 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Verarbeitungsleistung“ durch das Wort „Verarbei-
   tungskapazität“ ersetzt.
m) In den Nummern 3.13, 6.2, 7.14, 7.15 und 7.16 wird in der Spalte „Vorhaben“ jeweils das Wort „Produktions-
   leistung“ durch das Wort „Produktionskapazität“ ersetzt.
n) In den Nummern 3.14, 7.13, 7.14.2 und 7.15.2 wird in der Spalte „Vorhaben“ jeweils das Wort „Leistung“
   durch das Wort „Kapazität“ ersetzt.
o) Die Nummern 7.17 bis 7.17.2 werden durch folgende Nummern 7.17 bis 7.17.3 ersetzt:
        Nr.                                      Vorhaben                                      Sp. 1    Sp. 2

  „7.17       Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit
              einer Produktionskapazität von

  7.17.1      600 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 auf-                A
              einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,

  7.17.2      300 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinander-              A
              folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,

  7.17.3      10 t bis weniger als den in den Nummern 7.17.1 oder 7.17.2 angegebenen                    S“.
              Kapazitäten für Tonnen Konserven je Tag und unter den dort genannten Voraus-
              setzungen im Übrigen, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteuri-
              sieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen;

BGBl. 2013, Seite 748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 748

  p) In Nummer 7.18 wird die Spalte „Vorhaben“ wie folgt gefasst:
      „Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Futtermittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen,
      soweit in einer solchen Anlage eine fabrikmäßige Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile
      tierischer Herkunft erfolgt,“.
  q) In den Nummern 7.19 und 7.20 wird jeweils in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Verarbeitungsleistung“ durch
     das Wort „Verarbeitungskapazität“ ersetzt.
  r) Die Nummern 7.22 bis 7.24.2 werden durch folgende Nummern 7.22 bis 7.24.3 ersetzt:
         Nr.                                       Vorhaben                                       Sp. 1    Sp. 2
      „7.22     Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit
                einer Produktionskapazität von
      7.22.1    600 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 auf-                  A
                einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
      7.22.2    300 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinander-                A
                folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
      7.22.3    weniger als den in den Nummern 7.22.1 oder 7.22.2 angegebenen Kapazitäten                   S
                für Tonnen Darrmalz je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im
                Übrigen;
      7.23      Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer
                Produktionskapazität von
      7.23.1    600 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als                      A
                90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
      7.23.2    300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 auf-                    A
                einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
      7.23.3    1 t bis weniger als den in den Nummern 7.23.1 oder 7.23.2 angegebenen                       S
                Kapazitäten für Tonnen Stärkemehle je Tag und unter den dort genannten
                Voraussetzungen im Übrigen;
      7.24      Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Ölen
                oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
      7.24.1    600 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als                A
                90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
      7.24.2    300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als                      A
                90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
      7.24.3    weniger als den in den Nummern 7.24.1 oder 7.24.2 angegebenen Kapazitäten                   S“.
                für Tonnen Fertigerzeugnisse je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln und unter
                den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen, soweit die Menge des einge-
                setzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr je Tag beträgt;

  s) Die Nummern 7.26 bis 7.29.2 werden durch folgende Nummern 7.26 bis 7.29.2 ersetzt:
         Nr.                                       Vorhaben                                       Sp. 1    Sp. 2

      „7.26     Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einer Produktionskapazität von

      7.26.1    6 000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an nicht mehr als 90 auf-                 A
                einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,

      7.26.2    3 000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an mehr als 90 aufeinander-               A
                folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,

      7.26.3    200 hl bis weniger als den in den Nummern 7.26.1 oder 7.26.2 angegebenen                    S
                Kapazitäten für Hektoliter Bier je Tag und unter den dort genannten Vorausset-
                zungen im Übrigen;

      7.27      Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup
                aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität
                von

      7.27.1    75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag,                                                  A

      7.27.2    50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von                   S
                Lakritz;

BGBl. 2013, Seite 749 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 749

        Nr.                                      Vorhaben                                        Sp. 1   Sp. 2
  7.28        Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup
              aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
  7.28.1      600 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als               A
              90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
  7.28.2      300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an mehr als                     A
              90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
  7.28.3      50 kg bis weniger als den in den Nummern 7.28.1 oder 7.28. 2 angegebenen                    S
              Kapazitäten für Tonnen Süßwaren je Tag und unter den dort genannten Voraus-
              setzungen im Übrigen bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder bei
              thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse;
  7.29        Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von
              Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen mit einer Produktionskapazi-
              tät als Jahresdurchschnittswert von
  7.29.1      200 t Milch oder mehr je Tag,                                                               A
  7.29.2      5 t bis weniger als 200 t Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen                 S“.
              je Tag bei Sprühtrocknern;


t) Die Nummern 8.1 bis 8.2 werden wie folgt gefasst:
        Nr.                                      Vorhaben                                        Sp. 1   Sp. 2
  „8.1        Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester,
              flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder an-
              derer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch
  8.1.1       thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse,
              Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren
  8.1.1.1     bei gefährlichen Abfällen,                                                            X
  8.1.1.2     bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 3 t Abfällen         X
              oder mehr je Stunde,
  8.1.1.3     bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 3 t            A
              Abfällen je Stunde,
  8.1.2       Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit
              einer Feuerungswärmeleistung von
  8.1.2.1     50 MW oder mehr,                                                                            A
  8.1.2.2     1 MW bis weniger als 50 MW,                                                                 A
  8.1.2.3     weniger als 1 MW,                                                                           S
  8.1.3       Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen                      S
              über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich
              sind;
  8.2         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
              wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung
              (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließ-
              lich zugehöriger Dampfkessel, durch den Einsatz von
              – gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder
              – Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz
              sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen
              oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine
              halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer
              Feuerungswärmeleistung von“.


u) Die Nummern 8.3 bis 8.6.3 werden durch die folgenden Nummern 8.3. bis 8.6.3 ersetzt:
        Nr.                                      Vorhaben                                        Sp. 1   Sp. 2

  „8.3        Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von gefähr-
              lichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von

  8.3.1       10 t oder mehr je Tag,                                                                X

BGBl. 2013, Seite 750 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 750
            Nr.                                        Vorhaben
      8.3.2       1 t bis weniger als 10 t je Tag;
      8.4         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen

                              Sp. 1   Sp. 2
                                       S
Behandlung von
      8.4.1       nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.4.2 erfasst, mit einer
                  Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
      8.4.1.1     50 t oder mehr je Tag,
      8.4.1.2     10 t bis weniger als 50 t je Tag,

A
S
      8.4.2       Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Bio-
                  gaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von
      8.4.2.1     50 t oder mehr je Tag,
A
      8.4.2.2     weniger als 50 t je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio.                S
                  Normkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt;
      8.5         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere           X
                  zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung,
                  dation, von gefährlichen Abfällen;
Neutralisation oder Oxi-
      8.6         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere
                  zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung,
Neutralisation oder Oxi-
                  dation, von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatz-
                  stoffen von
      8.6.1       100 t oder mehr je Tag,
      8.6.2       50 t bis weniger als 100 t je Tag,
      8.6.3       10 t bis weniger als 50 t je Tag;

  v) Die Nummern 8.7 bis 8.9. werden wie folgt gefasst:

            Nr.                                        Vorhaben
      „8.7        Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen

                                 X
                                       A
                                      S“.

                              Sp. 1   Sp. 2
Lagerung von Abfällen,
                  ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände
                  der Entstehung der Abfälle, bei
      8.7.1       Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamt-
                  lagerkapazität von
      8.7.1.1     1 500 t oder mehr,
      8.7.1.2     100 t bis weniger als 1 500 t,

A
S
      8.7.2       gefährlichen Schlämmen mit einer Gesamtlagerkapazität von
      8.7.2.1     50 t oder mehr,
      8.7.2.2     30 t bis weniger als 50 t;
      8.8         (weggefallen)
      8.9         Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von
                  raum von jeweils mehr als einem Jahr, bei“.
                                       A
                                       S

Abfällen über einen Zeit-
  w) Die Nummern 9 bis 9.8.2 werden durch die folgenden Nummern 9 bis 9.4.2 ersetzt:

            Nr.                                        Vorhaben

      „9.         Lagerung von Stoffen und Gemischen:

Sp. 1   Sp. 2
      9.1         Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Stoffen oder
                  Gemischen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampf-
                  druck von mindestens 101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft
                  haben (brennbare Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe
                  oder Gemische z. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dient, ausgenom-
                  men Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer
9.3 erfasst werden,
      9.1.1       soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von
                  jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt, mit einem Fassungsvermögen von
BGBl. 2013, Seite 751 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 751
        Nr.                                         Vorhaben
  9.1.1.1     200 000 t oder mehr,
  9.1.1.2     30 t bis weniger als 200 000 t,
  9.1.1.3     3 t bis weniger als 30 t,

Sp. 1   Sp. 2
 X
         A
         S
  9.1.2       soweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von je-
              weils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt, mit einem Fassungsvermögen von
  9.1.2.1     200 000 t oder mehr,
  9.1.2.2     30 t bis weniger als 200 000 t;
X
        S
  9.2         Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Flüssigkeiten dient,
              ausgenommen Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, soweit
  9.2.1       die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von 373,15 Kelvin oder weniger haben, mit
              einem Fassungsvermögen von
  9.2.1.1     200 000 t oder mehr,
  9.2.1.2     50 000 t bis weniger als 200 000 t,
  9.2.1.3     10 000 t bis weniger als 50 000 t,
  9.2.2       die Flüssigkeiten einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und
              Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin
              einem Fassungsvermögen von 5 000 t bis weniger als 10 000 t;

                     X
                             A
                             S
deren                        S
liegt, mit
  9.3         Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von im Anhang 2 (Stoff-
              liste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige
              Anlagen in der jeweils geltenden Fassung genannten Stoffen dient, mit einer
              Lagerkapazität von
  9.3.1       200 000 t oder mehr,

X
  9.3.2       den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verord-                 A
              nung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung
              ausgewiesenen Mengen bis weniger als 200 000 t,
  9.3.3       den in Spalte 3 bis weniger als den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu                  S
              Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
              in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Mengen;
  9.4         Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Erdöl,

petro-
              chemischen oder chemischen Stoffen oder Erzeugnissen dient, ausgenommen
              Anlagen, die von den Nummern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem
              Fassungsvermögen von
  9.4.1       200 000 t oder mehr,
  9.4.2       25 000 t bis weniger als 200 000 t;

x) Die Nummern 10.4 bis 10.4.3 werden wie folgt gefasst:

        Nr.                                         Vorhaben

 X
        A“.

Sp. 1   Sp. 2
  „10.4       Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen,
              Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit
  10.4.1      einer Verarbeitungskapazität von 10 t Fasern oder Textilien oder

mehr je Tag,                 A
  10.4.2      einer Färbekapazität von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei            S
              Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbe-
              beschleunigern einschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen,
              die unter erhöhtem Druck betrieben werden,
  10.4.3      einer Bleichkapazität von weniger als 10 t Fasern oder Textilien

je Tag bei An-              S“.
              lagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder
              Chlorverbindungen;

y) In Nummer 15.1 werden in der Spalte „Vorhaben“ die Wörter „ein schließlich“
   und nach dem Wort „Rechtsverordnung“ das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
z) In Nummer 15.2 werden in der Spalte „Sp. 1“ die Angabe „X“ eingefügt und in
   „X“ gestrichen.

durch das Wort „einschließlich“

der Spalte „Sp. 2“ die Angabe
BGBl. 2013, Seite 752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 752
                       Artikel 7
                 Änderung des
             Umweltschadensgesetzes
   Anlage 1 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes

vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I
S. 95) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. Betrieb von Anlagen, für den eine Genehmigung ge-
    mäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
    über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung
    und Verminderung der Umweltverschmutzung)
    (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) er-
    forderlich ist. Dies umfasst alle in Anhang I der
    Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten Tätigkeiten, mit
    Ausnahme von Anlagen oder Anlagenteilen, die für
    Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung
    neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.“
                       Artikel 8
                    Änderung des
                  Strafgesetzbuchs
   § 327 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I

S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma
   ersetzt.
2. In Nummer 3 wird das Wort „oder“ angefügt.

3. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

  „4. eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Ab-
      satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes“.

                       Artikel 9

               Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und des Umwelt-Rechtsbe-
helfsgesetzes jeweils in der vom 2. Mai 2013 an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 10
                     Inkrafttreten
   (1) Artikel 1 Nummer 3, 12 Buchstabe c, Nummer 13
Buchstabe c, Nummer 14 und Artikel 3 Nummer 1 und 2
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 7 tritt am 7. Januar 2014 in Kraft.

  (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 20. Tag nach
der Verkündung in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 8. April 2013
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                     Der Bundesminister
                        für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                        Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 734. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4eecabdaed7b86d1….