Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 10 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
Stand: 29.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/10#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a, insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung, erforderlich ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/10#abs-2 (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/10#abs-3 (3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 5 bis 7 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. Hierbei sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/10#abs-4 (4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Abfälle, an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder verwertet,
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 10 KrWG →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 24.05.2023 – 9 CN 1/22Kommunale Verpackungssteuer; Mitnehmangebote; Widerspruchsfreiheit im AbfallrechtZitiert von 9
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 – 2 L 79/14Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 – 2 L 21/14Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 – 2 L 17/14Zitiert von 7
- VG Minden, 22.04.2014 – 11 K 2480/13Zitiert von 6
- VG Köln, 02.08.2012 – 13 K 1221/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 02.08.2012 – 13 K 3234/11Zitiert von 3
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