Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 52 Anforderungen an Nachweise und Register
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/52#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus den §§ 49 bis 51 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt sowie das Verfahren zur Führung und Vorlage der Nachweise, Register und der Mitteilung bestimmter Angaben aus den Registern festzulegen sowie die nach § 49 Absatz 2 verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu bestimmen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/52#abs-2 (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch angeordnet werden, dass
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 52 KrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 30.06.2016 – 7 C 5/15Anforderungen an die Darlegung der Verwertungswege bei Altmetallsammlung durch KleinsammlerZitiert von 28
- VG Düsseldorf, 08.11.2016 – 17 K 1788/15
- VG Minden, 22.04.2014 – 11 K 2480/13Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2013 Ausfertigung
§ 52 eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 734, 3753)
BGBl. 2013 I S. 734
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.