Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 50 Nachweispflichten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 28.06.2018 – 14 K 2931/17Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 21.01.2025 – 17 K 7955/24Zitiert von 2
- VG München, 08.03.2022 – M 28 K 20.6718Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 14.01.2020 – 9 K 5432/16Zitiert von 1
- VG Greifswald, 25.07.2018 – 3 A 1260/17 HGW
- VG Gera, 24.08.2017 – 5 K 84/16 Ge
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 KrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/50#abs-1 (1) Die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/50#abs-2 (2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, welche die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen in eigenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsorgungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen, in denen die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind. Die Registerpflichten nach § 49 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/50#abs-3 (3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 25 unterliegen. Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit die Rechtsverordnung, welche die Rückgabe oder Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/50#abs-4 (4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen.