Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle
Stand: 29.10.2020
Wird zitiert von 4
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- OVG NRW, 18.04.2024 – 20 A 726/20
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2025 – 10 S 2112/24Zitiert von 1
- VG München, 30.03.2023 – M 17 K 18.1564Zitiert von 1
- VG Cottbus, 17.06.2021 – 3 K 368/16Abfallrecht: Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung für asbesthaltigen Bauschutt auf Zufahrtswegen eines Windparks KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/9a#abs-1 (1) Die Vermischung, einschließlich der Verdünnung, gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/9a#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Vermischung ausnahmsweise zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/9a#abs-3 (3) Sind gefährliche Abfälle in unzulässiger Weise vermischt worden, sind die Erzeuger und Besitzer der Abfälle verpflichtet, diese unverzüglich zu trennen, soweit die Trennung zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle nach § 7 Absatz 3 erforderlich ist. Ist eine Trennung zum Zweck der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht erforderlich oder zwar erforderlich, aber technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Erzeuger und Besitzer der gemischten Abfälle verpflichtet, diese unverzüglich in einer Anlage zu behandeln, die nach diesem Gesetz oder nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zugelassen ist.