Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle
Stand: 29.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/9a#abs-1 (1) Die Vermischung, einschließlich der Verdünnung, gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/9a#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Vermischung ausnahmsweise zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/9a#abs-3 (3) Sind gefährliche Abfälle in unzulässiger Weise vermischt worden, sind die Erzeuger und Besitzer der Abfälle verpflichtet, diese unverzüglich zu trennen, soweit die Trennung zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle nach § 7 Absatz 3 erforderlich ist. Ist eine Trennung zum Zweck der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht erforderlich oder zwar erforderlich, aber technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Erzeuger und Besitzer der gemischten Abfälle verpflichtet, diese unverzüglich in einer Anlage zu behandeln, die nach diesem Gesetz oder nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zugelassen ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 9a KrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 18.04.2024 – 20 A 726/20
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2025 – 10 S 2112/24Zitiert von 2
- VG München, 30.03.2023 – M 17 K 18.1564Zitiert von 1
- VG Cottbus, 17.06.2021 – 3 K 368/16Abfallrecht: Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung für asbesthaltigen Bauschutt auf Zufahrtswegen eines Windparks Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 9a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.