Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 104 Verfahren gegen Jugendliche

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/104?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über

1.
Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),
2.
die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 50 Abs. 3),
3.
den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43),
4.
das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47),
5.
die Untersuchungshaft (§§ 52, 52a, 72),
6.
die Urteilsgründe (§ 54),
7.
das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56),
8.
das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64),
9.
die Beteiligung und die Rechtsstellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters (§ 50 Absatz 2, §§ 67, 67a),
10.
die notwendige Verteidigung (§ 68),
11.
Mitteilungen (§ 70),
12.
die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),
13.
Kosten und Auslagen (§ 74),
14.
den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81) und
15.
Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/104?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Richters.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/104?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten ist, kann der Richter anordnen, daß die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe und die Beteiligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters unterbleiben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/104?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Hält der Richter Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat er deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. § 53 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/104?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind folgende Entscheidungen zu übertragen:

1.
Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden;
2.
Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30);
3.
Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung selbst (§ 61a).
§ 97 § 99