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Artikel 3 · BT-Drs. 17/3403 · S. 48
Zu Artikel 3 (Folgeänderungen zu den Artikeln 1
Zu Artikel 3 (Folgeänderungen zu den Artikeln 1 und 2) Artikel 3 enthält Folgeänderungen zu den Artikeln 1 und 2 im Gerichtsverfassungsgesetz und im Jugendgerichtsgesetz. Zu Absatz 1 (Gerichtsverfassungsgesetz) In den drei Absätzen des § 74f und in den zwei Absätzen des § 120a GVG ist jeweils die Formulierung „in den Fällen“ durch die Wörter „im Fall“ zu ersetzen. Bei diesen Änderun- gen handelt es sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Num- mer 4, die dem Umstand Rechnung tragen, dass § 66b StGB zukünftig nur noch einen Fall regelt, nämlich die nachträgli- che Anordnung der Sicherungsverwahrung nach für erledigt erklärter Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus. Zu Absatz 2 (Jugendgerichtsgesetz) Absatz 2 enthält vor allem technische Folgeänderungen zum Recht der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht. Anpassungen zum Recht der Führungsaufsicht sieht der Ent- wurf nicht vor. Die entsprechenden Erweiterungen (Artikel 1 Nummer 1, 6 bis 9 sowie Artikel 2 Nummer 7), insbesondere um das Instrument der elektronischen Aufenthaltsüberwa- chung, gelten auch hier, unabhängig davon, ob die Führungs- aufsicht vom Gericht angeordnet worden oder kraft Gesetzes eingetreten ist (zur Anwendbarkeit der Regelungen über die Führungsaufsicht auch in den letztgenannten Fällen vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008, 2 BvR 2143/07, bei juris Rn. 5). Dies gilt auch für die in § 68d Absatz 2 Satz 1 StGB-E enthaltene Vorgabe, spätestens alle zwei Jahre zu prüfen, ob eine auf eine elektronische Aufenthaltsüberwa- chung gerichtete Weisung aufzuheben ist, und die Pflicht des Gerichts, auch schon vor Ablauf dieser Fristen aufgrund ei- nes entsprechenden Antrags oder beim Vorliegen konkreter Umstände, die auf eine Entbehrlichkeit der Maßnahme hin- deuten, von Amts wegen deren Au
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.979 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/3403, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 286.137–291.116 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert 2dcbe1827c91d9e6….
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