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Artikel 1 · BT-Drs. 17/9389 · S. 11

Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendgerichts-

Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendgerichts-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 – neu –, Ab-
satz 3)
Zur Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten des Jugend-
gerichts wird das Koppelungsverbot bezüglich Jugendstrafe
und Jugendarrest, das sich bisher aus § 8 Absatz 2 Satz 1 er-
gibt, teilweise aufgehoben. Der neue Absatz 2 Satz 2 erklärt
nun in Abweichung von Satz 1 die Anordnung eines Ju-
gendarrests für zulässig, wenn eine Jugendstrafe verhängt
oder im Fall des § 27 ihre Verhängung zur Bewährung aus-
gesetzt wird und die Voraussetzungen des neuen § 16a vor-
liegen. Dabei ergibt sich aus § 16a unmittelbar zunächst,
dass auch bei der Verhängung einer Jugendstrafe Jugend-
arrest nur angeordnet werden kann, wenn die Jugendstrafe
zur Bewährung ausgesetzt wird. Ein weiterer möglicher An-
wendungsfall liegt aufgrund des Verweises in dem neuen
§ 61 Absatz 3 Satz 1 vor, wenn im Urteil die Entscheidung
über die Aussetzung einer verhängten Jugendstrafe einem
nachträglichen Beschluss vorbehalten wird. Im Übrigen
bleibt die Verhängung von Jugendarrest neben einer voll-
streckbaren Jugendstrafe ausgeschlossen. Aus systema-
tischen Gründen werden die näheren Voraussetzungen der
Verknüpfung von Jugendstrafe und Jugendarrest nicht in § 8
geregelt, der in dem Abschnitt zu den allgemeinen Vor-
schriften steht und dementsprechend nur generelle Bestim-
mungen zur Verbindung von Rechtsfolgen enthält.
Aus der Formulierung neben der Verhängung einer Jugend-
strafe in § 8 Absatz 2 Satz 2 folgt, dass auch die Verhän-
gung des Jugendarrests im Urteil selbst erfolgen muss. Aus-
geschlossen ist damit insbesondere die Verhängung eines
Jugendarrests noch in einem nachträglichen Beschluss über
die Aussetzung der Jugendstrafe (Fälle nach § 57 Absatz 1
Satz 1, 2. Alternative, § 61a – neu). In

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 59.623 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/9389, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 50.541–110.164 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert c7feda305e7a5e15….

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