Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/9389 · S. 11
Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendgerichts-
Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendgerichts- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 – neu –, Ab- satz 3) Zur Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten des Jugend- gerichts wird das Koppelungsverbot bezüglich Jugendstrafe und Jugendarrest, das sich bisher aus § 8 Absatz 2 Satz 1 er- gibt, teilweise aufgehoben. Der neue Absatz 2 Satz 2 erklärt nun in Abweichung von Satz 1 die Anordnung eines Ju- gendarrests für zulässig, wenn eine Jugendstrafe verhängt oder im Fall des § 27 ihre Verhängung zur Bewährung aus- gesetzt wird und die Voraussetzungen des neuen § 16a vor- liegen. Dabei ergibt sich aus § 16a unmittelbar zunächst, dass auch bei der Verhängung einer Jugendstrafe Jugend- arrest nur angeordnet werden kann, wenn die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Ein weiterer möglicher An- wendungsfall liegt aufgrund des Verweises in dem neuen § 61 Absatz 3 Satz 1 vor, wenn im Urteil die Entscheidung über die Aussetzung einer verhängten Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten wird. Im Übrigen bleibt die Verhängung von Jugendarrest neben einer voll- streckbaren Jugendstrafe ausgeschlossen. Aus systema- tischen Gründen werden die näheren Voraussetzungen der Verknüpfung von Jugendstrafe und Jugendarrest nicht in § 8 geregelt, der in dem Abschnitt zu den allgemeinen Vor- schriften steht und dementsprechend nur generelle Bestim- mungen zur Verbindung von Rechtsfolgen enthält. Aus der Formulierung neben der Verhängung einer Jugend- strafe in § 8 Absatz 2 Satz 2 folgt, dass auch die Verhän- gung des Jugendarrests im Urteil selbst erfolgen muss. Aus- geschlossen ist damit insbesondere die Verhängung eines Jugendarrests noch in einem nachträglichen Beschluss über die Aussetzung der Jugendstrafe (Fälle nach § 57 Absatz 1 Satz 1, 2. Alternative, § 61a – neu). In
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 59.623 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/9389, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 50.541–110.164 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert c7feda305e7a5e15….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP