Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 18/9534 · S. 28
Zu Artikel 4 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes) Zu Nummer 1 Anpassung der Inhaltsübersicht aufgrund der Einfügung des § 67a. Zu Nummer 2 (§ 67a JGG-E) § 67a JGG-E dient der Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie 2013/48/EU für den Bereich des Jugendstrafverfahrens. Zu Absatz 1 Die Regelung in § 67a Absatz 1 JGG-E dient der Umsetzung der Benachrichtigungspflicht in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2013/48/EU. Diese Vorschrift der Richtlinie verlangt die generelle Benachrichtigung der „Person, die Inhaberin der elterlichen Verantwortung“ ist, nach der einschlägigen Terminologie des deutschen Jugendstraf- rechts also die Benachrichtigung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters (vgl. insbesondere § 67 JGG). Nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2013/48/EU ist „Kind“ im Sinne dieses Absatzes eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in der Terminologie des deutschen Jugendstrafrechts also ein Jugendlicher (vgl. § 1 Absatz 2 JGG). Das geltende Recht sieht eine solche generelle Mitteilungspflicht gegenüber dem Erziehungsberechtigen und dem gesetzlichen Vertreter nicht ausdrücklich vor. Daher soll der neue § 67a Absatz 1 JGG-E nunmehr verbindlich vorsehen, dass der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter über den Freiheitsentzug des Jugendlichen und die Gründe hierfür zu unterrichten sind. Mit der Anforderung, dass die Benachrichtigung „so bald wie mög- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/9534 lich“ erfolgen muss, lehnt sich die Bestimmung an den unterschiedlichen Sprachgebrauch auch in Artikel 5 Ab- satz 1 und 2 der Richtlinie 2013/48/EU an („unverzüglich“ gegenüber „möglichst rasch“). In der Regel wird zwar auch die hier gewählte
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.382 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/9534, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 94.332–100.714 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e04f8c0e2df17e25….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP