Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 67 Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter
Stand: 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/67#abs-1 (1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, steht dieses Recht auch den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/67#abs-2 (2) Die Rechte der gesetzlichen Vertreter zur Wahl eines Verteidigers und zur Einlegung von Rechtsbehelfen stehen auch den Erziehungsberechtigten zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/67#abs-3 (3) Bei Untersuchungshandlungen, bei denen der Jugendliche ein Recht darauf hat, anwesend zu sein, namentlich bei seiner Vernehmung, ist den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern die Anwesenheit gestattet, soweit
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sind in der Regel erfüllt, wenn keiner der in § 51 Absatz 2 genannten Ausschlussgründe und keine entsprechend § 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu behandelnde Missachtung einer zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnung vorliegt. Ist kein Erziehungsberechtigter und kein gesetzlicher Vertreter anwesend, weil diesen die Anwesenheit versagt wird oder weil binnen angemessener Frist kein Erziehungsberechtigter und kein gesetzlicher Vertreter erreicht werden konnte, so ist einer anderen für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeigneten volljährigen Person die Anwesenheit zu gestatten, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 im Hinblick auf diese Person erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/67#abs-4 (4) Das Jugendgericht kann die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern entziehen, soweit sie verdächtig sind, an der Verfehlung des Beschuldigten beteiligt zu sein, oder soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 bei einem Erziehungsberechtigten oder einem gesetzlichen Vertreter vor, so kann der Richter die Entziehung gegen beide aussprechen, wenn ein Mißbrauch der Rechte zu befürchten ist. Stehen den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nicht mehr zu, so bestellt das Familiengericht einen Pfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im anhängigen Strafverfahren. Die Hauptverhandlung wird bis zur Bestellung des Pflegers ausgesetzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/67#abs-5 (5) Sind mehrere erziehungsberechtigt, so kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte der Erziehungsberechtigten ausüben. In der Hauptverhandlung oder in einer sonstigen gerichtlichen Verhandlung werden abwesende Erziehungsberechtigte als durch anwesende vertreten angesehen. Sind Mitteilungen oder Ladungen vorgeschrieben, so genügt es, wenn sie an eine erziehungsberechtigte Person gerichtet werden.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 67 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 16.01.2003 – 2 BvR 716/01Ausschluss des erziehungsberechtigten Vaters aus jugendgerichtlicher Verhandlung gegen den Sohn (§ 51 Abs. 2 JGG)Zitiert von 13
- BGH, 11.07.2017 – 3 StR 510/16Jugendstrafverfahren: Reihenfolge der Erteilung des letzten Wortes bei Anwesenheit der Erziehungsberechtigten des Angeklagten
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.10.2012 – 3 O 576/12
- LG Essen, 25.08.2011 – 23 Qs 105/11
- BGH, 17.12.2025 – StB 66/25Voraussetzungen eines Pflichtverteidigerwechsels im Jugendstrafrecht
- BGH, 18.06.2019 – 5 StR 2/19Jugendstrafverfahren: Anforderungen an die Revisionsrüge der Verletzung eines "Elternkonsultationsrechts"Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.08.2026 – 4 StR 168/26Trunkenheit im Verkehr: Anforderungen an den Nachweis relativer Fahruntüchtigkeit bei fehlender Fahrpraxis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 28.07.2026 – 2 StR 314/26Jugendstrafverfahren: Beschränkung der Urteilsaufhebung auf den Strafausspruch bei Nichtgewährung des letzten Worts an die Erziehungsberechtigte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Arnsberg, 06.11.2025 – 8 NBs 6/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 67 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2019 I S. 2146
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 67 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3295)
BGBl. 2017 I S. 3295
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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