Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 61a Frist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 18.12.2015 – 4 Ws 123/15, 4 Ws 123/15 - 141 AR 518/15Zitiert von 2
- BGH, 14.05.2020 – StB 14/20Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Aussetzung der Jugendstrafe: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zum Bundesgerichtshof; Berücksichtigung der Erfüllung von Weisungen bei der Legalprognose
- OLG Zweibrücken, 07.12.2015 – 1 Ws 291/15
- OLG Hamm, 19.11.2015 – 3 Ws 413/15Zitiert von 2
- LG Köln, 05.12.2023 – 104 Ks 59/23
- LG Hamburg, 16.08.2023 – 627 Qs 24/23
Zuletzt entschieden
- LG Saarbrücken, 14.03.2023 – 3 Qs 11/23
- LG Saarbrücken, 31.01.2023 – 3 Qs 1/23Zitiert von 1
- VG Bremen, 24.01.2022 – 4 K 294/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61a JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/61a#abs-1 (1) Die vorbehaltene Entscheidung ergeht spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Das Gericht kann mit dem Vorbehalt eine kürzere Höchstfrist festsetzen. Aus besonderen Gründen und mit dem Einverständnis des Verurteilten kann die Frist nach Satz 1 oder 2 durch Beschluss auf höchstens neun Monate seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/61a#abs-2 (2) Zuständig für die vorbehaltene Entscheidung ist das Gericht, in dessen Urteil die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten.