Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 104 Verfahren gegen Jugendliche
Stand: 25.12.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 19.10.2022 – 7 StS 3/19 BEWZitiert von 1
- BGH, 04.11.1958 – 5 StR 434/58Zitiert von 2
- BGH, 11.01.1955 – 5 StR 189/55Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 29.11.2023 – III-5 StS 1/23
- BGH, 06.09.2023 – StB 55/23
- BGH, 02.02.1976 – 4 StR 234/76Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 04.02.2025 – III-2 St 3/24
- OLG Düsseldorf, 14.02.2023 – 6 StS 3/22
- OLG Düsseldorf, 10.02.2023 – 6 StS 4/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/104#abs-1 (1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/104#abs-2 (2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Gerichts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/104#abs-3 (3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist, kann das Gericht anordnen, dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe unterbleibt und dass die in § 67 Absatz 1 und 2 genannten Rechte der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter ruhen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/104#abs-4 (4) Hält das Gericht Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat es deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. § 53 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/104#abs-5 (5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind folgende Entscheidungen zu übertragen: