Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 104 Verfahren gegen Jugendliche
Stand: 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/104#abs-1 (1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/104#abs-2 (2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Gerichts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/104#abs-3 (3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist, kann das Gericht anordnen, dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe unterbleibt und dass die in § 67 Absatz 1 und 2 genannten Rechte der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter ruhen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/104#abs-4 (4) Hält das Gericht Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat es deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. § 53 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/104#abs-5 (5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind folgende Entscheidungen zu übertragen:
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 104 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 19.10.2022 – 7 StS 3/19 BEW
- OLG Düsseldorf, 16.06.2021 – 7 StS 3/19Zitiert von 2
- BGH, 04.11.1958 – 5 StR 434/58Zitiert von 2
- BGH, 11.01.1955 – 5 StR 189/55Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 29.11.2023 – III-5 StS 1/23
- BGH, 06.09.2023 – StB 55/23
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 04.02.2025 – III-2 St 3/24
- OLG Düsseldorf, 14.02.2023 – 6 StS 3/22
- OLG Düsseldorf, 10.02.2023 – 6 StS 4/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 104 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2019 I S. 2146
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 104 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3295)
BGBl. 2017 I S. 3295
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04.09.2012 Ausfertigung
§ 104 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2012 (BGBl. I 1854)
BGBl. 2012 I S. 1854
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 104 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2300)
BGBl. 2010 I S. 2300
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 104 geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.