Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3295
BGBl. 2017 I S. 3295 · 14.800 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Stärkung der Verfahrensrechte
von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts1
Vom 27. August 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 58 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldig-
ten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.
Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu be-
nachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins we-
gen Verhinderung hat er keinen Anspruch.“
2. In § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und in § 114c
Absatz 1 wird jeweils vor den Wörtern „gefährdet
wird“ das Wort „erheblich“ eingefügt.
3. Nach § 136 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung
einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen
zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern,
einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende
anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen.“
4. § 163a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 136 Abs. 1 Satz 2
bis 4“ durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 2
bis 6“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger
entsprechend.“
5. § 168b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wird über die Vernehmung des Beschuldigten
kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines
Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu
machen.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschul-
digten darüber, ob er vor seiner Vernehmung
einen vom ihm zu wählenden Verteidiger befra-
gen möchte.“
1
Die Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-
linie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbei-
stand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Euro-
päischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung
eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation
mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs
(ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).
6. § 168c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu
geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an den
Beschuldigten zu stellen. Ungeeignete oder nicht
zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen
können zurückgewiesen werden.“
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu
geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die
vernommene Person zu stellen. Ungeeignete
oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder
Erklärungen können zurückgewiesen werden.
§ 241a gilt entsprechend.“
7. Dem § 406h Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Nach richterlichen Vernehmungen ist dem Rechts-
anwalt Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären
oder Fragen an die vernommene Person zu stellen.
Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fra-
gen oder Erklärungen können zurückgewiesen wer-
den. § 241a gilt entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs-
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt ge-
ändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einschließlich
des schriftlichen und mündlichen Verkehrs
mit dem Verteidiger“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 148 der Strafprozessordnung bleibt unbe-
rührt.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für Gefangene, gegen die die öffentliche
Klage noch nicht erhoben wurde oder die rechts-
kräftig verurteilt sind, kann die Feststellung nach
Absatz 1 auf die Unterbrechung des mündlichen
und schriftlichen Verkehrs mit dem Verteidiger er-
streckt werden.“

2. Dem § 33 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Ge-
fangenen schriftlich bekannt zu machen. § 37 Ab-
satz 3 gilt entsprechend.“
3. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „anwe-
send ist“ die Wörter „und soweit die gemäß
§ 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach
§ 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und
mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger er-
streckt wurde“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene
Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den
schriftlichen und mündlichen Verkehr mit
dem Verteidiger erstreckt, ist § 147 Absatz 3
der Strafprozessordnung nicht anzuwenden,
soweit der Zweck der Untersuchung gefähr-
det würde.“
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene
Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den
schriftlichen und mündlichen Verkehr mit
dem Verteidiger erstreckt, findet eine Verneh-
mung des Gefangenen als Beschuldigter, bei
der der Verteidiger nach allgemeinen Vor-
schriften ein Anwesenheitsrecht hat, nur statt,
wenn der Gefangene und der Verteidiger auf
die Anwesenheit des Verteidigers verzichten.“
c) Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Fest-
stellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen
und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger er-
streckt, hat der Verteidiger bei der Verkündung
eines Haftbefehls kein Recht auf Anwesenheit;
er ist von der Verkündung des Haftbefehls zu un-
terrichten.“
d) Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Fest-
stellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen
und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger er-
streckt, finden mündliche Haftprüfungen sowie
andere mündliche Verhandlungen, deren Durch-
führung innerhalb bestimmter Fristen vorgesehen
ist, soweit der Gefangene anwesend ist, ohne
den Verteidiger statt; Nummer 4 Satz 2 gilt ent-
sprechend.“
e) Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Fest-
stellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen
und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger er-
streckt, darf dem Verteidiger für die Dauer der
Feststellung keine Einsicht in diese Schriftstücke
gewährt werden.“
4. § 34a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Fest-
stellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen
und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger er-
streckt, ist dem Gefangenen auf seinen Antrag ein
Rechtsanwalt als Kontaktperson beizuordnen.“
b) In Absatz 6 werden nach der Angabe „§ 31“ ein
Komma und die Wörter „die nach dessen Absatz 2
auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit
dem Verteidiger erstreckt wird,“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-
kel 11 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83c wie
folgt gefasst:
„§ 83c Verfahren und Fristen“.
2. § 83c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 83c
Verfahren und Fristen“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Verfolgte ist unverzüglich über das
Recht zu unterrichten, im ersuchenden Mitglied-
staat einen Rechtsbeistand zu benennen.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
sätze 3 bis 6.
3. In § 83d wird die Angabe „§ 83c Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 83c Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:
„§ 67a
Unterrichtung bei Freiheitsentzug
(1) Wird dem Jugendlichen die Freiheit entzogen,
sind der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche
Vertreter so bald wie möglich über den Freiheitsent-
zug und die Gründe hierfür zu unterrichten.
(2) Die Unterrichtung des Erziehungsberechtigten
und des gesetzlichen Vertreters kann unter den
Voraussetzungen des § 67 Absatz 4 Satz 1 und 2
unterbleiben, soweit auf Grund der Unterrichtung
eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls zu be-
sorgen wäre. Wird weder der Erziehungsberechtigte
noch der gesetzliche Vertreter unterrichtet, so ist
eine andere für den Schutz der Interessen des
Jugendlichen geeignete volljährige Person zu unter-
richten. Dem Jugendlichen soll zuvor Gelegenheit
gegeben werden, eine volljährige Person seines Ver-
trauens zu bezeichnen.

(3) Im Übrigen darf die nach Absatz 1 oder Ab-
satz 2 vorzunehmende Unterrichtung nur unterblei-
ben, sofern der Zweck der Untersuchung durch sie
erheblich gefährdet würde. In diesem Fall ist unver-
züglich die Jugendgerichtshilfe über den Freiheits-
entzug sowie darüber zu unterrichten, dass eine
Unterrichtung des Erziehungsberechtigten und des
gesetzlichen Vertreters oder einer anderen geeigne-
ten volljährigen Person unterblieben ist.“
2. In § 78 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
„(§ 67)“ ein Komma und die Wörter „die Unterrich-
tung bei Freiheitsentzug (§ 67a)“ eingefügt.
3. In § 104 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe
„(§§ 67, 50 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 50 Ab-
satz 2, §§ 67, 67a)“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
In § 55 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2017
(BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 136 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 136 Absatz 1
Satz 3 bis 5“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
In § 81b Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 2“ durch die
Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Au-
gust 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Semikolon am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 7 wird aufgehoben.
2. § 35 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Personen, die
a) in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden
als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechts-
pflege tätig gewesen sind, sofern die letzte
Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung
der Vorschlagsliste noch andauert,
b) in der vorhergehenden Amtsperiode die Ver-
pflichtung eines ehrenamtlichen Richters in
der Strafrechtspflege an mindestens vierzig
Tagen erfüllt haben oder
c) bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;“.
Artikel 8
Änderung des
Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-
wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 20 Absatz 3 werden die Wörter „die Vorschriften
der §§ 14 Abs. 2 und 30“ durch die Wörter „§ 14
Absatz 2 und § 30 dieses Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. August 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3295. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 41b36d0262a4caaa….