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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3295

BGBl. 2017 I S. 3295 · 14.800 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3295 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3295
                                   Zweites Gesetz
                          zur Stärkung der Verfahrensrechte
      von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts1
                                                            Vom 27. August 2017

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1

                          Änderung der
                      Strafprozessordnung

   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Dem § 58 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
     „Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldig-
     ten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.
     Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu be-
     nachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins we-
     gen Verhinderung hat er keinen Anspruch.“

2. In § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und in § 114c
   Absatz 1 wird jeweils vor den Wörtern „gefährdet
   wird“ das Wort „erheblich“ eingefügt.
3. Nach § 136 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden
   Sätze eingefügt:

     „Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung

     einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen

     zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern,
     einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende
     anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen.“
4. § 163a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 136 Abs. 1 Satz 2
        bis 4“ durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 2
        bis 6“ ersetzt.
     b) Folgender Satz wird angefügt:

         „§ 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger
         entsprechend.“
5. § 168b wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

         „Wird über die Vernehmung des Beschuldigten
         kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines
         Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu
         machen.“

     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
         „Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschul-
         digten darüber, ob er vor seiner Vernehmung
         einen vom ihm zu wählenden Verteidiger befra-
         gen möchte.“

1
    Die Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-
    linie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

    22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbei-
    stand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Euro-
    päischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung
    eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation
    mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs
    (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

6. § 168c wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-

     fügt:

     „Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu
     geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an den
     Beschuldigten zu stellen. Ungeeignete oder nicht
     zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen
     können zurückgewiesen werden.“

  b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:

     „Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu
     geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die
     vernommene Person zu stellen. Ungeeignete
     oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder
     Erklärungen können zurückgewiesen werden.
     § 241a gilt entsprechend.“

7. Dem § 406h Absatz 2 werden die folgenden Sätze
   angefügt:
  „Nach richterlichen Vernehmungen ist dem Rechts-
  anwalt Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären
  oder Fragen an die vernommene Person zu stellen.
  Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fra-

  gen oder Erklärungen können zurückgewiesen wer-

  den. § 241a gilt entsprechend.“

                       Artikel 2
           Änderung des Einführungs-
     gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

   Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs-
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 31 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt ge-
     ändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „einschließlich
         des schriftlichen und mündlichen Verkehrs
         mit dem Verteidiger“ gestrichen.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „§ 148 der Strafprozessordnung bleibt unbe-
         rührt.“

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Für Gefangene, gegen die die öffentliche
     Klage noch nicht erhoben wurde oder die rechts-
     kräftig verurteilt sind, kann die Feststellung nach
     Absatz 1 auf die Unterbrechung des mündlichen

     und schriftlichen Verkehrs mit dem Verteidiger er-
     streckt werden.“
BGBl. 2017, Seite 3296 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3296
2. Dem § 33 werden die folgenden Sätze angefügt:
  „Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Ge-
  fangenen schriftlich bekannt zu machen. § 37 Ab-
  satz 3 gilt entsprechend.“
3. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „anwe-
           send ist“ die Wörter „und soweit die gemäß
           § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach
           § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und
           mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger er-
           streckt wurde“ eingefügt.

       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene
           Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den
           schriftlichen und mündlichen Verkehr mit
           dem Verteidiger erstreckt, ist § 147 Absatz 3
           der Strafprozessordnung nicht anzuwenden,
           soweit der Zweck der Untersuchung gefähr-
           det würde.“
  b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene
           Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den
           schriftlichen und mündlichen Verkehr mit
           dem Verteidiger erstreckt, findet eine Verneh-
           mung des Gefangenen als Beschuldigter, bei
           der der Verteidiger nach allgemeinen Vor-
           schriften ein Anwesenheitsrecht hat, nur statt,
           wenn der Gefangene und der Verteidiger auf
           die Anwesenheit des Verteidigers verzichten.“
  c) Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Fest-
       stellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen
       und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger er-
       streckt, hat der Verteidiger bei der Verkündung

       eines Haftbefehls kein Recht auf Anwesenheit;
       er ist von der Verkündung des Haftbefehls zu un-
       terrichten.“

  d) Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Fest-
       stellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen
       und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger er-
       streckt, finden mündliche Haftprüfungen sowie
       andere mündliche Verhandlungen, deren Durch-
       führung innerhalb bestimmter Fristen vorgesehen
       ist, soweit der Gefangene anwesend ist, ohne

       den Verteidiger statt; Nummer 4 Satz 2 gilt ent-

       sprechend.“

  e) Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Fest-
       stellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen
       und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger er-
       streckt, darf dem Verteidiger für die Dauer der
       Feststellung keine Einsicht in diese Schriftstücke
       gewährt werden.“
4. § 34a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Fest-
       stellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen
       und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger er-

     streckt, ist dem Gefangenen auf seinen Antrag ein
     Rechtsanwalt als Kontaktperson beizuordnen.“
  b) In Absatz 6 werden nach der Angabe „§ 31“ ein
     Komma und die Wörter „die nach dessen Absatz 2
     auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit
     dem Verteidiger erstreckt wird,“ eingefügt.

                       Artikel 3
            Änderung des Gesetzes über
    die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-
kel 11 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83c wie
   folgt gefasst:

  „§ 83c Verfahren und Fristen“.
2. § 83c wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 83c
                   Verfahren und Fristen“.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Der Verfolgte ist unverzüglich über das
     Recht zu unterrichten, im ersuchenden Mitglied-
     staat einen Rechtsbeistand zu benennen.“
  c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
     sätze 3 bis 6.
3. In § 83d wird die Angabe „§ 83c Abs. 3“ durch die
   Angabe „§ 83c Absatz 4“ ersetzt.

                       Artikel 4

                  Änderung des
              Jugendgerichtsgesetzes

  Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:

                          „§ 67a
            Unterrichtung bei Freiheitsentzug

     (1) Wird dem Jugendlichen die Freiheit entzogen,

  sind der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche

  Vertreter so bald wie möglich über den Freiheitsent-
  zug und die Gründe hierfür zu unterrichten.
     (2) Die Unterrichtung des Erziehungsberechtigten
  und des gesetzlichen Vertreters kann unter den
  Voraussetzungen des § 67 Absatz 4 Satz 1 und 2
  unterbleiben, soweit auf Grund der Unterrichtung
  eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls zu be-
  sorgen wäre. Wird weder der Erziehungsberechtigte
  noch der gesetzliche Vertreter unterrichtet, so ist
  eine andere für den Schutz der Interessen des
  Jugendlichen geeignete volljährige Person zu unter-
  richten. Dem Jugendlichen soll zuvor Gelegenheit
  gegeben werden, eine volljährige Person seines Ver-
  trauens zu bezeichnen.
BGBl. 2017, Seite 3297 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3297
     (3) Im Übrigen darf die nach Absatz 1 oder Ab-
  satz 2 vorzunehmende Unterrichtung nur unterblei-
  ben, sofern der Zweck der Untersuchung durch sie
  erheblich gefährdet würde. In diesem Fall ist unver-

  züglich die Jugendgerichtshilfe über den Freiheits-
  entzug sowie darüber zu unterrichten, dass eine
  Unterrichtung des Erziehungsberechtigten und des
  gesetzlichen Vertreters oder einer anderen geeigne-
  ten volljährigen Person unterblieben ist.“

2. In § 78 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
   „(§ 67)“ ein Komma und die Wörter „die Unterrich-
   tung bei Freiheitsentzug (§ 67a)“ eingefügt.
3. In § 104 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe
   „(§§ 67, 50 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 50 Ab-
   satz 2, §§ 67, 67a)“ ersetzt.

                      Artikel 5

                 Änderung des
       Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
   In § 55 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2017

(BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 136 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 136 Absatz 1
Satz 3 bis 5“ ersetzt.

                      Artikel 6
                Änderung des
  Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  In § 81b Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist,

werden die Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 2“ durch die

Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt.

                      Artikel 7

                  Änderung des
           Gerichtsverfassungsgesetzes
  Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),

das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Au-
gust 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 6 wird das Semikolon am Ende durch
     einen Punkt ersetzt.
  b) Nummer 7 wird aufgehoben.

2. § 35 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

  „2. Personen, die
      a) in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden
         als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechts-
         pflege tätig gewesen sind, sofern die letzte
         Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung
         der Vorschlagsliste noch andauert,

      b) in der vorhergehenden Amtsperiode die Ver-
         pflichtung eines ehrenamtlichen Richters in
         der Strafrechtspflege an mindestens vierzig
         Tagen erfüllt haben oder
      c) bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;“.

                        Artikel 8

                   Änderung des
          Gesetzes über das gerichtliche
        Verfahren in Landwirtschaftssachen
   Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-
wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

2. In § 20 Absatz 3 werden die Wörter „die Vorschriften

   der §§ 14 Abs. 2 und 30“ durch die Wörter „§ 14

   Absatz 2 und § 30 dieses Gesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 9

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2017, Seite 3298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3298

                          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                       sind gewahrt.
                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                       ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                         Berlin, den 27. August 2017

                                      Der Bundespräsident
                                           Steinmeier

                                      Die Bundeskanzlerin
                                        Dr. A n g e l a M e r k e l

                                        Der Bundesminister
                         d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                               Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3295. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 41b36d0262a4caaa….