Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 68 Notwendige Verteidigung
Stand: 25.12.2019
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 22.04.2010 – 3 Ws 351/10Zitiert von 4
- LG Stendal, 07.05.2021 – 503 Qs 2/21
- KG, 26.11.2012 – (4) 161 Ss 226/12 (286/12)
- BVerfG, 16.01.2003 – 2 BvR 716/01Ausschluss des erziehungsberechtigten Vaters aus jugendgerichtlicher Verhandlung gegen den Sohn (§ 51 Abs. 2 JGG)Zitiert von 11
- LG Rottweil, 31.03.2005 – 3 Qs 34/05 jug
- AG Singen am Hohentwiel, 23.10.2024 – 60 Cs 25 Js 17110/24 jug
Zuletzt entschieden
- AG Aschaffenburg, 19.01.2026 – 306 Gs 2726/25
- LG Aurich, 17.10.2024 – 13 Qs 20/24
- LG Nürnberg-Fürth, 14.06.2024 – JKII Qs 11/24 jug
47 Entscheidungen zu § 68 JGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn
1.
im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde,
2.
den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,
3.
die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,
4.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
5.
die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.