Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OLG Stuttgart, 31.01.2005 – 4 Ss 589/2004; 4 Ss 589/04
- LG Landau in der Pfalz, 12.09.2002 – 2 Qs 19/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/79#abs-1 (1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/79#abs-2 (2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.