Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/79#abs-1 (1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/79#abs-2 (2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.

§ 78 § 80