Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 73 Unterbringung zur Beobachtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/73#abs-1 (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten kann der Richter nach Anhören eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in eine zur Untersuchung Jugendlicher geeignete Anstalt gebracht und dort beobachtet wird. Im vorbereitenden Verfahren entscheidet der Richter, der für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/73#abs-2 (2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/73#abs-3 (3) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 73 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 05.02.2020 – 2 BvL 7/19Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Einziehung nach §§ 2 Abs 2 JGG iVm §§ 73 ff StGB im Jugendstrafrecht
- BVerfG, 04.07.1999 – 2 BvR 1368/98Zitiert von 3
- BGH, 17.07.2024 – XII ZB 89/24Ärztliche Zwangsmaßnahmen im MaßregelvollzugZitiert von 2
- AG Frankfurt am Main, 29.03.2018 – 905 Ds - 4610 Js 218247/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.08.1990 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.