Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 73 Unterbringung zur Beobachtung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/73#abs-1 (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten kann der Richter nach Anhören eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in eine zur Untersuchung Jugendlicher geeignete Anstalt gebracht und dort beobachtet wird. Im vorbereitenden Verfahren entscheidet der Richter, der für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/73#abs-2 (2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/73#abs-3 (3) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

§ 72b § 74