Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 30 Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BGH, 25.10.2006 – 2 ARs 428/06Zitiert von 1
- LG Offenburg, 27.05.2003 – 8 Qs 2/03
- LG Neuruppin, 28.06.2023 – 12 NBs 9/23
- OLG Düsseldorf, 04.03.2010 – III-4 RVs 191/09
- BGH, 28.03.2007 – 2 ARs 110/07
- LG Bochum, 18.04.2024 – 3 KLs 1/24
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 18.10.2022 – 721 Ns 9/22 jug
- OLG Hamm, 26.02.2021 – 1 VAs 77/20
- BGH, 26.07.2018 – 3 StR 189/18Einheitliche Jugendstrafe bei nicht erledigter anderweitiger VerurteilungZitiert von 6
14 Entscheidungen zu § 30 JGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/30#abs-1 (1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/30#abs-2 (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.