Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 30 Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/30#abs-1 (1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/30#abs-2 (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.

§ 29 § 31