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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1854
BGBl. 2012 I S. 1854 · 16.424 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
Vom 4. September 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Neben Jugendstrafe können nur Weisungen
und Auflagen erteilt und die Erziehungsbei-
standschaft angeordnet werden.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Unter den Voraussetzungen des § 16a kann
neben der Verhängung einer Jugendstrafe
oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch
Jugendarrest angeordnet werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmit-
teln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem
Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfol-
gen erkannt werden.“
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Jugendarrest neben Jugendstrafe
(1) Wird die Verhängung oder die Vollstreckung
der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so
kann abweichend von § 13 Absatz 1 daneben
Jugendarrest verhängt werden, wenn
1. dies unter Berücksichtigung der Belehrung über
die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung
und unter Berücksichtigung der Möglichkeit
von Weisungen und Auflagen geboten ist, um
dem Jugendlichen seine Verantwortlichkeit für
das begangene Unrecht und die Folgen weiterer
Straftaten zu verdeutlichen,
2. dies geboten ist, um den Jugendlichen zunächst
für eine begrenzte Zeit aus einem Lebensumfeld
mit schädlichen Einflüssen herauszunehmen und
durch die Behandlung im Vollzug des Jugend-
arrests auf die Bewährungszeit vorzubereiten,
oder
3. dies geboten ist, um im Vollzug des Jugend-
arrests eine nachdrücklichere erzieherische Ein-
wirkung auf den Jugendlichen zu erreichen oder
um dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine
erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit
zu schaffen.
(2) Jugendarrest nach Absatz 1 Nummer 1 ist in
der Regel nicht geboten, wenn der Jugendliche be-
reits früher Jugendarrest als Dauerarrest verbüßt
oder sich nicht nur kurzfristig im Vollzug von Unter-
suchungshaft befunden hat.“
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Richter“
durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Gericht setzt die Vollstreckung der
Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn
die in Satz 1 genannte Erwartung erst da-
durch begründet wird, dass neben der Ju-
gendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a ver-
hängt wird.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Richter“
durch die Wörter „Das Gericht“ ersetzt.
4. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Richter“
durch die Wörter „Das Gericht“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch
Beschluss ausgesetzt, ist auch § 57 Absatz 5
Satz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend
anzuwenden.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Richter“
durch die Wörter „Das Gericht“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der Richter“
durch die Wörter „Das Gericht“ und wird
das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wur-
de, wird in dem Umfang, in dem er verbüßt
wurde, auf die Jugendstrafe angerechnet.“
5. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Wortlaut werden die Wörter „der
Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ und
wird das Wort „er“ durch das Wort „es“ er-
setzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatzes 1“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Rich-
ter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Richters“ durch das
Wort „Gerichts“ und wird das Wort „er“
durch das Wort „es“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1
Satz 2 bleiben unberührt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Richter“
durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch
das Wort „es“ ersetzt.
7. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Entscheidung über die Aussetzung nicht
im Urteil vorbehalten worden, so ist für den
nachträglichen Beschluss das Gericht zustän-
dig, das in der Sache im ersten Rechtszug er-
kannt hat; die Staatsanwaltschaft und der Ju-
gendliche sind zu hören.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Richter die
Aussetzung im Urteil“ durch die Wörter „das Ge-
richt die Entscheidung über die Aussetzung
nicht einem nachträglichen Beschluss vorbehal-
ten oder die Aussetzung im Urteil oder in einem
nachträglichen Beschluss“ ersetzt und werden
nach den Wörtern „des Urteils“ die Wörter „oder
des Beschlusses“ eingefügt.
8. In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„allein“ die Wörter „oder nur gemeinsam mit der
Entscheidung über die Anordnung eines Jugend-
arrests nach § 16a“ eingefügt.
9. Nach § 60 werden die folgenden §§ 61 bis 61b ein-
gefügt:
„§ 61
Vorbehalt der nachträglichen
Entscheidung über die Aussetzung
(1) Das Gericht kann im Urteil die Entscheidung
über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewäh-
rung ausdrücklich einem nachträglichen Beschluss
vorbehalten, wenn
1. nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten
die getroffenen Feststellungen noch nicht die in
§ 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung
begründen können und
2. auf Grund von Ansätzen in der Lebensführung
des Jugendlichen oder sonstiger bestimmter
Umstände die Aussicht besteht, dass eine sol-
che Erwartung in absehbarer Zeit (§ 61a Ab-
satz 1) begründet sein wird.
(2) Ein entsprechender Vorbehalt kann auch aus-
gesprochen werden, wenn
1. in der Hauptverhandlung Umstände der in Ab-
satz 1 Nummer 2 genannten Art hervorgetreten
sind, die allein oder in Verbindung mit weiteren
Umständen die in § 21 Absatz 1 Satz 1 voraus-
gesetzte Erwartung begründen könnten,
2. die Feststellungen, die sich auf die nach Num-
mer 1 bedeutsamen Umstände beziehen, aber
weitere Ermittlungen verlangen und
3. die Unterbrechung oder Aussetzung der Haupt-
verhandlung zu erzieherisch nachteiligen oder
unverhältnismäßigen Verzögerungen führen wür-
de.
(3) Wird im Urteil der Vorbehalt ausgesprochen,
gilt § 16a entsprechend. Der Vorbehalt ist in die Ur-
teilsformel aufzunehmen. Die Urteilsgründe müssen
die dafür bestimmenden Umstände anführen. Bei
der Verkündung des Urteils ist der Jugendliche über
die Bedeutung des Vorbehalts und seines Verhal-
tens in der Zeit bis zu der nachträglichen Entschei-
dung zu belehren.
§ 61a
Frist und Zuständigkeit
für die vorbehaltene Entscheidung
(1) Die vorbehaltene Entscheidung ergeht spä-
testens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils. Das Gericht kann mit dem Vorbehalt
eine kürzere Höchstfrist festsetzen. Aus besonde-
ren Gründen und mit dem Einverständnis des Ver-
urteilten kann die Frist nach Satz 1 oder 2 durch
Beschluss auf höchstens neun Monate seit Eintritt
der Rechtskraft des Urteils verlängert werden.
(2) Zuständig für die vorbehaltene Entscheidung
ist das Gericht, in dessen Urteil die zugrunde lie-
genden tatsächlichen Feststellungen letztmalig ge-
prüft werden konnten.

§ 61b
Weitere Entscheidungen bei
Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
(1) Das Gericht kann dem Jugendlichen für die
Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft des Urteils
und dem Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeb-
lichen Frist Weisungen und Auflagen erteilen; die
§§ 10, 15 Absatz 1 und 2, § 23 Absatz 1 Satz 1
bis 3, Absatz 2 gelten entsprechend. Das Gericht
soll den Jugendlichen für diese Zeit der Aufsicht
und Betreuung eines Bewährungshelfers unterstel-
len; darauf soll nur verzichtet werden, wenn aus-
reichende Betreuung und Überwachung durch die
Jugendgerichtshilfe gewährleistet sind. Im Übrigen
sind die §§ 24 und 25 entsprechend anzuwenden.
Bewährungshilfe und Jugendgerichtshilfe arbeiten
eng zusammen. Dabei dürfen sie wechselseitig
auch personenbezogene Daten über den Verurteil-
ten übermitteln, soweit dies für eine sachgemäße
Erfüllung der Betreuungs- und Überwachungsauf-
gaben der jeweils anderen Stelle erforderlich ist.
Für die Entscheidungen nach diesem Absatz gelten
§ 58 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 1 und
§ 59 Absatz 2 und 5 entsprechend. Die Vorschriften
des § 60 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Ergeben sich vor Ablauf der nach § 61a Ab-
satz 1 maßgeblichen Frist hinreichende Gründe für
die Annahme, dass eine Aussetzung der Jugend-
strafe zur Bewährung abgelehnt wird, so gelten
§ 453c der Strafprozessordnung und § 58 Absatz 2
und 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Wird die Jugendstrafe zur Bewährung ausge-
setzt, so wird die Zeit vom Eintritt der Rechtskraft
des Urteils, in dem die Aussetzung einer nachträg-
lichen Entscheidung vorbehalten wurde, bis zum
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die
Aussetzung auf die nach § 22 bestimmte Bewäh-
rungszeit angerechnet.
(4) Wird die Aussetzung abgelehnt, so kann das
Gericht Leistungen, die der Jugendliche zur Erfül-
lung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Aner-
bieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrech-
nen. Das Gericht hat die Leistungen anzurechnen,
wenn die Rechtsfolgen der Tat andernfalls das Maß
der Schuld übersteigen würden. Im Hinblick auf Ju-
gendarrest, der nach § 16a verhängt wurde (§ 61
Absatz 3 Satz 1), gilt § 26 Absatz 3 Satz 3 entspre-
chend.“
10. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:
„§ 70a
Belehrungen
(1) Vorgeschriebene Belehrungen des Jugend-
lichen müssen in einer Weise erfolgen, die seinem
Entwicklungs- und Bildungsstand entspricht. Sie
sind auch an seine anwesenden Erziehungsberech-
tigten und gesetzlichen Vertreter zu richten und
müssen dabei in einer Weise erfolgen, die es diesen
ermöglicht, ihrer Verantwortung im Hinblick auf den
Gegenstand der Belehrung gerecht zu werden. Sind
Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter bei
der Belehrung des Jugendlichen über die Bedeu-
tung vom Gericht angeordneter Rechtsfolgen nicht
anwesend, muss ihnen die Belehrung darüber
schriftlich erteilt werden.
(2) Sind bei einer Belehrung über die Bedeutung
der Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung
oder über die Bedeutung des Vorbehalts einer dies-
bezüglichen nachträglichen Entscheidung auch ju-
gendliche oder heranwachsende Mitangeklagte an-
wesend, die nur zu Erziehungsmaßregeln oder
Zuchtmitteln verurteilt werden, soll die Belehrung
auch ihnen ein Verständnis von der Bedeutung der
Entscheidung vermitteln.“
11. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „den er-
kennenden Richter, den Staatsanwalt und den
Vertreter“ durch die Wörter „das erkennende Ge-
richt, die Staatsanwaltschaft und die Vertretung“
ersetzt.
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Im Falle des § 16a darf nach Ablauf von drei
Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Vollzug
nicht mehr begonnen werden. Jugendarrest, der
nach § 16a verhängt wurde und noch nicht ver-
büßt ist, wird nicht mehr vollstreckt, wenn das
Gericht
1. die Aussetzung der Jugendstrafe widerruft
(§ 26 Absatz 1),
2. auf eine Jugendstrafe erkennt, deren Verhän-
gung zur Bewährung ausgesetzt worden war
(§ 30 Absatz 1 Satz 1), oder
3. die Aussetzung der Jugendstrafe in einem
nachträglichen Beschluss ablehnt (§ 61a Ab-
satz 1).“
12. Nach § 88 wird folgender § 89 eingefügt:
„§ 89
Jugendstrafe bei Vorbehalt
der Entscheidung über die Aussetzung
Hat das Gericht die Entscheidung über die Aus-
setzung der Jugendstrafe einem nachträglichen
Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor
Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist
nicht vollstreckt werden. Dies gilt nicht, wenn die
Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbe-
halts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.“
13. § 104 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich
der Jugendliche aufhält, sind folgende Entschei-
dungen zu übertragen:
1. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der
Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich wer-
den;
2. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der
Verhängung der Jugendstrafe erforderlich wer-
den, mit Ausnahme der Entscheidungen über
die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des
Schuldspruchs (§ 30);
3. Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer
nachträglichen Entscheidung über die Ausset-

zung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit
Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung
selbst (§ 61a).“
14. Dem § 105 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das
Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen
Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchst-
maß 15 Jahre.“
15. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
„§ 68 Nr. 1 und 4“ ein Komma und die Wörter „§ 70a
Absatz 1 Satz 3, Absatz 2“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 14 tritt am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4, mit Ausnahme von Buch-
stabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 7, 9, ausge-
nommen der darin enthaltene § 61 Absatz 3 Satz 1
und § 61b Absatz 4 Satz 3, Nummer 10, 12, 13 und 15
tritt einen Monat nach der Verkündung dieses Gesetzes
in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz sechs Monate
nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. September 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1854. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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