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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1854

BGBl. 2012 I S. 1854 · 16.424 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1854
                                       Gesetz
           zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
                                            Vom 4. September 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                   Änderung des
               Jugendgerichtsgesetzes
  Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Neben Jugendstrafe können nur Weisungen

          und Auflagen erteilt und die Erziehungsbei-

          standschaft angeordnet werden.“

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Unter den Voraussetzungen des § 16a kann
          neben der Verhängung einer Jugendstrafe
          oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch
          Jugendarrest angeordnet werden.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmit-
       teln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem
       Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfol-
       gen erkannt werden.“

 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
                          „§ 16a
            Jugendarrest neben Jugendstrafe

     (1) Wird die Verhängung oder die Vollstreckung
   der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so
   kann abweichend von § 13 Absatz 1 daneben
   Jugendarrest verhängt werden, wenn
   1. dies unter Berücksichtigung der Belehrung über

      die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung
      und unter Berücksichtigung der Möglichkeit
      von Weisungen und Auflagen geboten ist, um

      dem Jugendlichen seine Verantwortlichkeit für
      das begangene Unrecht und die Folgen weiterer
      Straftaten zu verdeutlichen,

   2. dies geboten ist, um den Jugendlichen zunächst
      für eine begrenzte Zeit aus einem Lebensumfeld
      mit schädlichen Einflüssen herauszunehmen und
      durch die Behandlung im Vollzug des Jugend-
      arrests auf die Bewährungszeit vorzubereiten,
      oder
   3. dies geboten ist, um im Vollzug des Jugend-
      arrests eine nachdrücklichere erzieherische Ein-
      wirkung auf den Jugendlichen zu erreichen oder
      um dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine
      erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit
      zu schaffen.

      (2) Jugendarrest nach Absatz 1 Nummer 1 ist in

   der Regel nicht geboten, wenn der Jugendliche be-

   reits früher Jugendarrest als Dauerarrest verbüßt
   oder sich nicht nur kurzfristig im Vollzug von Unter-
   suchungshaft befunden hat.“
3. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Richter“
          durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Das Gericht setzt die Vollstreckung der
          Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn
          die in Satz 1 genannte Erwartung erst da-
          durch begründet wird, dass neben der Ju-
          gendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a ver-
          hängt wird.“

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Richter“
      durch die Wörter „Das Gericht“ ersetzt.
4. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Richter“
          durch die Wörter „Das Gericht“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 1855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1855
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch
         Beschluss ausgesetzt, ist auch § 57 Absatz 5
         Satz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend
         anzuwenden.“

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Richter“
     durch die Wörter „Das Gericht“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der Richter“
         durch die Wörter „Das Gericht“ und wird
         das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wur-
         de, wird in dem Umfang, in dem er verbüßt
         wurde, auf die Jugendstrafe angerechnet.“
5. § 30 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Wortlaut werden die Wörter „der

         Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ und

         wird das Wort „er“ durch das Wort „es“ er-

         setzt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „§ 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
  b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatzes 1“
     die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

6. § 31 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Rich-
     ter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 wird das Wort „Richters“ durch das
         Wort „Gerichts“ und wird das Wort „er“
         durch das Wort „es“ ersetzt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „§ 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1
         Satz 2 bleiben unberührt.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Richter“
         durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch
         das Wort „es“ ersetzt.

7. § 57 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Ist die Entscheidung über die Aussetzung nicht
     im Urteil vorbehalten worden, so ist für den

     nachträglichen Beschluss das Gericht zustän-

     dig, das in der Sache im ersten Rechtszug er-
     kannt hat; die Staatsanwaltschaft und der Ju-
     gendliche sind zu hören.“
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Richter die
     Aussetzung im Urteil“ durch die Wörter „das Ge-
     richt die Entscheidung über die Aussetzung
     nicht einem nachträglichen Beschluss vorbehal-
     ten oder die Aussetzung im Urteil oder in einem
     nachträglichen Beschluss“ ersetzt und werden
     nach den Wörtern „des Urteils“ die Wörter „oder
     des Beschlusses“ eingefügt.
8. In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
   „allein“ die Wörter „oder nur gemeinsam mit der

   Entscheidung über die Anordnung eines Jugend-
   arrests nach § 16a“ eingefügt.
9. Nach § 60 werden die folgenden §§ 61 bis 61b ein-
   gefügt:

                          „§ 61

              Vorbehalt der nachträglichen
           Entscheidung über die Aussetzung
     (1) Das Gericht kann im Urteil die Entscheidung
   über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewäh-
   rung ausdrücklich einem nachträglichen Beschluss
   vorbehalten, wenn
   1. nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten
      die getroffenen Feststellungen noch nicht die in
      § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung
      begründen können und
   2. auf Grund von Ansätzen in der Lebensführung
      des Jugendlichen oder sonstiger bestimmter

      Umstände die Aussicht besteht, dass eine sol-

      che Erwartung in absehbarer Zeit (§ 61a Ab-

      satz 1) begründet sein wird.

     (2) Ein entsprechender Vorbehalt kann auch aus-
   gesprochen werden, wenn

   1. in der Hauptverhandlung Umstände der in Ab-
      satz 1 Nummer 2 genannten Art hervorgetreten
      sind, die allein oder in Verbindung mit weiteren

      Umständen die in § 21 Absatz 1 Satz 1 voraus-
      gesetzte Erwartung begründen könnten,

   2. die Feststellungen, die sich auf die nach Num-
      mer 1 bedeutsamen Umstände beziehen, aber
      weitere Ermittlungen verlangen und

   3. die Unterbrechung oder Aussetzung der Haupt-
      verhandlung zu erzieherisch nachteiligen oder
      unverhältnismäßigen Verzögerungen führen wür-
      de.

      (3) Wird im Urteil der Vorbehalt ausgesprochen,
   gilt § 16a entsprechend. Der Vorbehalt ist in die Ur-
   teilsformel aufzunehmen. Die Urteilsgründe müssen
   die dafür bestimmenden Umstände anführen. Bei
   der Verkündung des Urteils ist der Jugendliche über
   die Bedeutung des Vorbehalts und seines Verhal-
   tens in der Zeit bis zu der nachträglichen Entschei-
   dung zu belehren.

                          § 61a

                 Frist und Zuständigkeit

           für die vorbehaltene Entscheidung

      (1) Die vorbehaltene Entscheidung ergeht spä-
   testens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft
   des Urteils. Das Gericht kann mit dem Vorbehalt
   eine kürzere Höchstfrist festsetzen. Aus besonde-
   ren Gründen und mit dem Einverständnis des Ver-
   urteilten kann die Frist nach Satz 1 oder 2 durch
   Beschluss auf höchstens neun Monate seit Eintritt
   der Rechtskraft des Urteils verlängert werden.
      (2) Zuständig für die vorbehaltene Entscheidung
   ist das Gericht, in dessen Urteil die zugrunde lie-
   genden tatsächlichen Feststellungen letztmalig ge-
   prüft werden konnten.
BGBl. 2012, Seite 1856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1856
                          § 61b

              Weitere Entscheidungen bei
    Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung

      (1) Das Gericht kann dem Jugendlichen für die
   Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft des Urteils
   und dem Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeb-
   lichen Frist Weisungen und Auflagen erteilen; die
   §§ 10, 15 Absatz 1 und 2, § 23 Absatz 1 Satz 1
   bis 3, Absatz 2 gelten entsprechend. Das Gericht
   soll den Jugendlichen für diese Zeit der Aufsicht
   und Betreuung eines Bewährungshelfers unterstel-
   len; darauf soll nur verzichtet werden, wenn aus-
   reichende Betreuung und Überwachung durch die
   Jugendgerichtshilfe gewährleistet sind. Im Übrigen
   sind die §§ 24 und 25 entsprechend anzuwenden.
   Bewährungshilfe und Jugendgerichtshilfe arbeiten
   eng zusammen. Dabei dürfen sie wechselseitig
   auch personenbezogene Daten über den Verurteil-
   ten übermitteln, soweit dies für eine sachgemäße

   Erfüllung der Betreuungs- und Überwachungsauf-

   gaben der jeweils anderen Stelle erforderlich ist.
   Für die Entscheidungen nach diesem Absatz gelten
   § 58 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 1 und
   § 59 Absatz 2 und 5 entsprechend. Die Vorschriften
   des § 60 sind sinngemäß anzuwenden.

      (2) Ergeben sich vor Ablauf der nach § 61a Ab-
   satz 1 maßgeblichen Frist hinreichende Gründe für
   die Annahme, dass eine Aussetzung der Jugend-
   strafe zur Bewährung abgelehnt wird, so gelten
   § 453c der Strafprozessordnung und § 58 Absatz 2
   und 3 Satz 1 entsprechend.
      (3) Wird die Jugendstrafe zur Bewährung ausge-
   setzt, so wird die Zeit vom Eintritt der Rechtskraft
   des Urteils, in dem die Aussetzung einer nachträg-
   lichen Entscheidung vorbehalten wurde, bis zum
   Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die

   Aussetzung auf die nach § 22 bestimmte Bewäh-
   rungszeit angerechnet.
      (4) Wird die Aussetzung abgelehnt, so kann das
   Gericht Leistungen, die der Jugendliche zur Erfül-
   lung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Aner-
   bieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrech-
   nen. Das Gericht hat die Leistungen anzurechnen,
   wenn die Rechtsfolgen der Tat andernfalls das Maß
   der Schuld übersteigen würden. Im Hinblick auf Ju-
   gendarrest, der nach § 16a verhängt wurde (§ 61
   Absatz 3 Satz 1), gilt § 26 Absatz 3 Satz 3 entspre-
   chend.“

10. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:

                         „§ 70a

                      Belehrungen

      (1) Vorgeschriebene Belehrungen des Jugend-
   lichen müssen in einer Weise erfolgen, die seinem
   Entwicklungs- und Bildungsstand entspricht. Sie

   sind auch an seine anwesenden Erziehungsberech-

   tigten und gesetzlichen Vertreter zu richten und

   müssen dabei in einer Weise erfolgen, die es diesen

   ermöglicht, ihrer Verantwortung im Hinblick auf den

   Gegenstand der Belehrung gerecht zu werden. Sind
   Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter bei
   der Belehrung des Jugendlichen über die Bedeu-

   tung vom Gericht angeordneter Rechtsfolgen nicht
   anwesend, muss ihnen die Belehrung darüber
   schriftlich erteilt werden.

     (2) Sind bei einer Belehrung über die Bedeutung
   der Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung
   oder über die Bedeutung des Vorbehalts einer dies-
   bezüglichen nachträglichen Entscheidung auch ju-
   gendliche oder heranwachsende Mitangeklagte an-
   wesend, die nur zu Erziehungsmaßregeln oder
   Zuchtmitteln verurteilt werden, soll die Belehrung
   auch ihnen ein Verständnis von der Bedeutung der
   Entscheidung vermitteln.“

11. § 87 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „den er-
      kennenden Richter, den Staatsanwalt und den
      Vertreter“ durch die Wörter „das erkennende Ge-
      richt, die Staatsanwaltschaft und die Vertretung“
      ersetzt.

   b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-

      gefügt:

      „Im Falle des § 16a darf nach Ablauf von drei
      Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Vollzug
      nicht mehr begonnen werden. Jugendarrest, der
      nach § 16a verhängt wurde und noch nicht ver-
      büßt ist, wird nicht mehr vollstreckt, wenn das
      Gericht

      1. die Aussetzung der Jugendstrafe widerruft
         (§ 26 Absatz 1),
      2. auf eine Jugendstrafe erkennt, deren Verhän-
         gung zur Bewährung ausgesetzt worden war
         (§ 30 Absatz 1 Satz 1), oder
      3. die Aussetzung der Jugendstrafe in einem
         nachträglichen Beschluss ablehnt (§ 61a Ab-
         satz 1).“

12. Nach § 88 wird folgender § 89 eingefügt:

                           „§ 89
                Jugendstrafe bei Vorbehalt
          der Entscheidung über die Aussetzung
      Hat das Gericht die Entscheidung über die Aus-
   setzung der Jugendstrafe einem nachträglichen
   Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor
   Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist
   nicht vollstreckt werden. Dies gilt nicht, wenn die
   Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbe-
   halts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.“

13. § 104 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich
   der Jugendliche aufhält, sind folgende Entschei-
   dungen zu übertragen:

   1. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der
      Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich wer-
      den;

   2. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der

      Verhängung der Jugendstrafe erforderlich wer-

      den, mit Ausnahme der Entscheidungen über

      die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des

      Schuldspruchs (§ 30);

   3. Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer
      nachträglichen Entscheidung über die Ausset-
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      zung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit
      Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung
      selbst (§ 61a).“

14. Dem § 105 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das

   Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen

   Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchst-

   maß 15 Jahre.“

15. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
    „§ 68 Nr. 1 und 4“ ein Komma und die Wörter „§ 70a
    Absatz 1 Satz 3, Absatz 2“ eingefügt.

                               Artikel 2
                             Inkrafttreten

  (1) Artikel 1 Nummer 14 tritt am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
    (2) Artikel 1 Nummer 4, mit Ausnahme von Buch-

stabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 7, 9, ausge-

nommen der darin enthaltene § 61 Absatz 3 Satz 1

und § 61b Absatz 4 Satz 3, Nummer 10, 12, 13 und 15

tritt einen Monat nach der Verkündung dieses Gesetzes
in Kraft.
  (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz sechs Monate
nach der Verkündung in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 4. September 2012
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l

                                  Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                  S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
                                   Der Bundesminister des Innern
                                        Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1854. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3aaf2a4e8180e2dc….