Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 53 Überweisung an das Familiengericht
Stand: 10.06.2019
Der Richter kann dem Familiengericht im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. Das Familiengericht muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.
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Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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