Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 81a Verfahren und Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Für das Verfahren und die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.