Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 81a Verfahren und Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Für das Verfahren und die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 81a geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425)
BGBl. 2012 I S. 2425
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