Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 57 Entscheidung über die Aussetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/57#abs-1 (1) Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird im Urteil oder, solange der Strafvollzug noch nicht begonnen hat, nachträglich durch Beschluß angeordnet. Ist die Entscheidung über die Aussetzung nicht im Urteil vorbehalten worden, so ist für den nachträglichen Beschluss das Gericht zuständig, das in der Sache im ersten Rechtszug erkannt hat; die Staatsanwaltschaft und der Jugendliche sind zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/57#abs-2 (2) Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung nicht einem nachträglichen Beschluss vorbehalten oder die Aussetzung im Urteil oder in einem nachträglichen Beschluss abgelehnt, so ist ihre nachträgliche Anordnung nur zulässig, wenn seit Erlaß des Urteils oder des Beschlusses Umstände hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/57#abs-3 (3) Kommen Weisungen oder Auflagen (§ 23) in Betracht, so ist der Jugendliche in geeigneten Fällen zu befragen, ob er Zusagen für seine künftige Lebensführung macht oder sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, so ist der Jugendliche, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/57#abs-4 (4) § 260 Abs. 4 Satz 4 und § 267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 57 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 14.04.2005 – 8 K 429/03
- OLG Hamm, 15.05.2002 – 2 Ws 144/02
- BGH, 13.01.1960 – 2 StR 557/59
- LG Bonn, 13.09.2021 – 28 KLs 8/21
- OLG Köln, 28.09.2022 – 2 Ws 484/22
- KG, 18.12.2015 – 4 Ws 123/15, 4 Ws 123/15 - 141 AR 518/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Trier, 31.01.2024 – 2a KLs 8015 Js 6592/23.jug
- LG Köln, 17.09.2021 – 110 KLs 21/20
- LG Bonn, 31.08.2021 – 29 Qs 6/2021
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.09.2012 Ausfertigung
§ 57 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2012 (BGBl. I 1854)
BGBl. 2012 I S. 1854
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.