Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 57 Entscheidung über die Aussetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 14.04.2005 – 8 K 429/03
- OLG Hamm, 15.05.2002 – 2 Ws 144/02
- KG, 18.12.2015 – 4 Ws 123/15, 4 Ws 123/15 - 141 AR 518/15Zitiert von 2
- KG, 11.09.2012 – 4 Ws 77/12, 4 Ws 77/12 - 141 AR 376/12Zitiert von 6
- BGH, 13.12.2006 – 2 StR 442/06
- BGH, 03.03.2004 – 1 StR 71/04Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Trier, 31.01.2024 – 2a KLs 8015 Js 6592/23.jug
- LG Bonn, 31.08.2021 – 29 Qs 6/2021
- OLG Zweibrücken, 07.12.2015 – 1 Ws 291/15
19 Entscheidungen zu § 57 JGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/57#abs-1 (1) Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird im Urteil oder, solange der Strafvollzug noch nicht begonnen hat, nachträglich durch Beschluß angeordnet. Ist die Entscheidung über die Aussetzung nicht im Urteil vorbehalten worden, so ist für den nachträglichen Beschluss das Gericht zuständig, das in der Sache im ersten Rechtszug erkannt hat; die Staatsanwaltschaft und der Jugendliche sind zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/57#abs-2 (2) Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung nicht einem nachträglichen Beschluss vorbehalten oder die Aussetzung im Urteil oder in einem nachträglichen Beschluss abgelehnt, so ist ihre nachträgliche Anordnung nur zulässig, wenn seit Erlaß des Urteils oder des Beschlusses Umstände hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/57#abs-3 (3) Kommen Weisungen oder Auflagen (§ 23) in Betracht, so ist der Jugendliche in geeigneten Fällen zu befragen, ob er Zusagen für seine künftige Lebensführung macht oder sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, so ist der Jugendliche, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/57#abs-4 (4) § 260 Abs. 4 Satz 4 und § 267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.