Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 99 Entscheidung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/99#abs-1 (1) Der Jugendrichter entscheidet durch Beschluß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/99#abs-2 (2) Hält er die Voraussetzungen für eine Beseitigung des Strafmakels noch nicht für gegeben, so kann er die Entscheidung um höchstens zwei Jahre aufschieben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/99#abs-3 (3) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.

§ 98 § 100