Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 99 Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/99#abs-1 (1) Der Jugendrichter entscheidet durch Beschluß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/99#abs-2 (2) Hält er die Voraussetzungen für eine Beseitigung des Strafmakels noch nicht für gegeben, so kann er die Entscheidung um höchstens zwei Jahre aufschieben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/99#abs-3 (3) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.