Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 50 Anwesenheit in der Hauptverhandlung
Stand: 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/50#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung kann nur dann ohne den Angeklagten stattfinden, wenn dies im allgemeinen Verfahren zulässig wäre, besondere Gründe dafür vorliegen und die Jugendstaatsanwaltschaft zustimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/50#abs-2 (2) Der Vorsitzende soll auch die Ladung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter anordnen. Die Vorschriften über die Ladung, die Folgen des Ausbleibens und die Entschädigung von Zeugen gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/50#abs-3 (3) Der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung in angemessener Frist vor dem vorgesehenen Termin mitzuteilen. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ist kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe anwesend, kann unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 7 Satz 1 ein schriftlicher Bericht der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung verlesen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/50#abs-4 (4) Nimmt ein bestellter Bewährungshelfer an der Hauptverhandlung teil, so soll er zu der Entwicklung des Jugendlichen in der Bewährungszeit gehört werden. Satz 1 gilt für einen bestellten Betreuungshelfer und den Leiter eines sozialen Trainingskurses, an dem der Jugendliche teilnimmt, entsprechend.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 50 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 16.01.2003 – 2 BvR 716/01Ausschluss des erziehungsberechtigten Vaters aus jugendgerichtlicher Verhandlung gegen den Sohn (§ 51 Abs. 2 JGG)Zitiert von 13
- BGH, 09.08.1956 – 1 StR 269/56
- BGH, 13.09.1977 – 1 StR 451/77
- BGH, 01.12.1971 – 2 StR 412/71
- BGH, 23.02.1965 – 1 StR 12/65
- BGH, 11.01.1955 – 5 StR 189/55Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.07.2025 – 1 StR 254/25Verurteilung wegen Mordes auf wahldeutiger TatsachengrundlageZitiert von 2
- AG Köln, 11.09.2013 – 707 Ds 16/13
- OLG Frankfurt am Main, 08.03.2012 – 2 Ss-OWi 181/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2019 I S. 2146
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.