Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2586

BGBl. 2008 I S. 2586 · 807.032 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2008, Seite 2586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2586
                                            Gesetz
                          zur Reform des Verfahrens in Familiensachen
                   und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
                                 (FGG-Reformgesetz – FGG-RG)
                                                     Vom 17. Dezember 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Inhaltsübersicht

Artikel   1    Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
               den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
               (FamFG)
Artikel   2    Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
               (FamGKG)
Artikel   3    Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel   4    Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen
               der Staatsangehörigkeit

Artikel   5    Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung des
               Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung

Artikel   6    Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Artikel   7    Änderung des Bundespolizeigesetzes
Artikel   8    Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemie-
               waffenübereinkommen
Artikel   9    Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verbots-
               übereinkommen für Antipersonenminen
Artikel   10   Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Artikel   11   Änderung des Transsexuellengesetzes
Artikel   12   Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel   13   Änderung des Ausführungsgesetzes zum Nuklear-
               versuchsverbotsvertrag
Artikel   14   Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel   15   Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel   16   Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel   17   Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel   18   Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel   19   Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel   20   Änderung des Konsulargesetzes
Artikel   21   Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
               verfassungsgesetz
Artikel   22   Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel   23   Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel   24   Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel   25   Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Artikel   26   Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel   27   Änderung des Beratungshilfegesetzes
Artikel   28   Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung
               der Zivilprozessordnung
Artikel 29     Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 30     Änderung der Verordnung über den elektronischen
               Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bun-
               despatentgericht
Artikel 31     Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz
               über die Zwangsversteigerung und die Zwangsver-
               waltung
Artikel 32     Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteige-
               rung und die Zwangsverwaltung

Artikel 33     Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-
               österreichischen Konkursvertrag
Artikel 34     Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 35     Änderung der Verordnung über die Ersetzung zer-
               störter oder abhandengekommener gerichtlicher
               oder notarischer Urkunden
Artikel 36     Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 37     Änderung der Verordnung über die Wiederherstel-
               lung zerstörter oder abhandengekommener Grund-
               bücher und Urkunden
Artikel 38     Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
               Gebiete des Grundbuchwesens
Artikel   39   Änderung der Schiffsregisterordnung
Artikel   40   Änderung der Registerverordnungen
Artikel   41   Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes
Artikel   42   Änderung des Spruchverfahrensgesetzes

Artikel   43   Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Ver-
               fahren in Landwirtschaftssachen

Artikel 44     Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungs-
               ausführungsgesetzes
Artikel 45     Änderung des Internationalen Familienrechtsverfah-
               rensgesetzes
Artikel 46     Änderung des Erwachsenenschutzübereinkom-
               mens-Ausführungsgesetzes
Artikel 47     Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
Artikel 48     Änderung der Justizbeitreibungsordnung
Artikel 49     Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
               chen Gesetzbuche
Artikel   50   Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel   51   Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes
Artikel   52   Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Artikel   53   Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungs-
               gesetzes
Artikel 54     Änderung des Gesetzes über die Änderung von
               Familiennamen und Vornamen
Artikel 55     Änderung des Verschollenheitsgesetzes
Artikel 56     Änderung des Gesetzes über Rechte an einge-
               tragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Artikel 57     Änderung des Erbbaurechtsgesetzes
Artikel 58     Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung
               von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuld-
               briefen in besonderen Fällen

Artikel 59     Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahr-
               zeugen
Artikel 60     Änderung der Verordnung zur Regelung der Fällig-
               keit alter Hypotheken
Artikel 61     Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
Artikel 62     Änderung der Verordnung über die Behandlung der
               Ehewohnung und des Hausrats
Artikel 63     Änderung des Gesetzes über die religiöse Kinder-
               erziehung
Artikel 64     Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung
               der nichtehelichen Kinder
Artikel 65     Änderung des Gesetzes zur Regelung von Härten im
               Versorgungsausgleich
Artikel 66     Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes

Artikel 67     Änderung des Betreuungsbehördengesetzes

Artikel 68     Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
Artikel 69     Änderung des Handelsgesetzbuchs
BGBl. 2008, Seite 2587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2587
Artikel 70   Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
             gesetzes
Artikel 71 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 72 Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel 73 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 74 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 75 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 76 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
             ten mit beschränkter Haftung
Artikel 77 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 78 Änderung des Gesetzes über Unternehmensbetei-
             ligungsgesellschaften

Artikel 79 Änderung des Depotgesetzes
Artikel 80 Änderung der Verordnung über die Sammelverwah-
             rung von Mündelwertpapieren
Artikel 81 Änderung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
Artikel 82 Änderung des Bereinigungsgesetzes für deutsche
             Auslandsbonds
Artikel 83 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 83a Änderung des Patentgesetzes
Artikel 83b Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel 83c Änderung des Markengesetzes
Artikel 83d Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Artikel 83e Änderung des Sortenschutzgesetzes
Artikel 84 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 85 Änderung des Gesetzes über die freiwillige Kas-
             tration und andere Behandlungsmethoden

Artikel 86 Änderung der Wehrdisziplinarordnung

Artikel 87 Änderung des Landbeschaffungsgesetzes

Artikel 88 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Artikel 89 Änderung der Abgabenordnung

Artikel 90 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 91 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Artikel 92 Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 93 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Ab-
             kommens vom 27. Februar 1953 über deutsche
             Auslandsschulden
Artikel 94 Änderung des Umstellungsergänzungsgesetzes
Artikel 95 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 96 (weggefallen)
Artikel 97 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 98 Änderung der Höfeordnung
Artikel 99 Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen
Artikel 100 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Geset-
             zes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in
             den Aufsichtsräten und Vorständen der Unterneh-
             men des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeu-

             genden Industrie

Artikel 101 Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung

Artikel 102 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum
             anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/
             Geprüfte Rechtsfachwirtin
Artikel 103 Änderung des Versorgungsausgleichs-Überlei-
             tungsgesetzes
Artikel 104 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 105 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 106 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 107 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 108 Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes
Artikel 109 Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
Artikel 110 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechts-
             dienstleistungsgesetz

Artikel 110a Änderungen aus Anlass des Inkrafttretens des Ge-
             setzes zur Umsetzung des Haager Übereinkom-
             mens vom 13. Januar 2000 über den internationalen
             Schutz von Erwachsenen
Artikel 111 Übergangsvorschrift
Artikel 112 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                               Artikel 1

                          Gesetz
         über das Verfahren in Familiensachen
              und in den Angelegenheiten
            der freiwilligen Gerichtsbarkeit
                         (FamFG)

                       Inhaltsübersicht
                                 Buch 1
                           Allgemeiner Teil

                            Abschnitt 1

                  A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§    1 Anwendungsbereich
§    2 Örtliche Zuständigkeit
§    3 Verweisung bei Unzuständigkeit
§    4 Abgabe an ein anderes Gericht
§    5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
§    6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§    7 Beteiligte
§    8 Beteiligtenfähigkeit
§    9 Verfahrensfähigkeit
§   10 Bevollmächtigte
§   11 Verfahrensvollmacht
§   12 Beistand

§   13 Akteneinsicht

§   14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument

§   15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung

§   16 Fristen

§   17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§   18 Antrag auf Wiedereinsetzung

§   19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung

§   20 Verfahrensverbindung und -trennung

§   21 Aussetzung des Verfahrens
§   22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
§   22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte

                            Abschnitt 2
             Ve r f a h re n i m e r s t e n R e c h t s z u g
§ 23      Verfahrenseinleitender Antrag
§ 24      Anregung des Verfahrens
§ 25      Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäfts-
          stelle
§   26    Ermittlung von Amts wegen

§   27    Mitwirkung der Beteiligten

§   28    Verfahrensleitung

§   29    Beweiserhebung

§   30    Förmliche Beweisaufnahme
§   31    Glaubhaftmachung
§   32    Termin
§   33    Persönliches Erscheinen der Beteiligten
§   34    Persönliche Anhörung
§   35    Zwangsmittel
§   36    Vergleich
§   37    Grundlage der Entscheidung

                            Abschnitt 3
                             Beschluss

§   38    Entscheidung durch Beschluss

§   39    Rechtsbehelfsbelehrung
§   40    Wirksamwerden
§   41    Bekanntgabe des Beschlusses
§   42    Berichtigung des Beschlusses
§   43    Ergänzung des Beschlusses
BGBl. 2008, Seite 2588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2588
§ 44     Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
         Gehör
§   45   Formelle Rechtskraft
§   46   Rechtskraftzeugnis
§   47   Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte
§   48   Abänderung und Wiederaufnahme

                         Abschnitt 4
                Einstweilige Anordnung

§   49   Einstweilige Anordnung

§   50   Zuständigkeit

§   51   Verfahren

§   52   Einleitung des Hauptsacheverfahrens

§   53   Vollstreckung

§   54   Aufhebung oder Änderung der Entscheidung

§   55   Aussetzung der Vollstreckung

§   56   Außerkrafttreten

§   57   Rechtsmittel

                         Abschnitt 5

                        Rechtsmittel

                        Unterabschnitt 1
                          Beschwerde
§   58   Statthaftigkeit der Beschwerde

§   59   Beschwerdeberechtigte

§   60   Beschwerderecht Minderjähriger
§   61   Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde
§   62   Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der
         Hauptsache
§   63   Beschwerdefrist
§   64   Einlegung der Beschwerde
§   65   Beschwerdebegründung
§   66   Anschlussbeschwerde
§   67   Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Be-
         schwerde
§ 68     Gang des Beschwerdeverfahrens
§ 69     Beschwerdeentscheidung

                        Unterabschnitt 2

                       Rechtsbeschwerde

§   70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
§   71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde
§   72 Gründe der Rechtsbeschwerde
§   73 Anschlussrechtsbeschwerde
§   74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
§   74a Zurückweisungsbeschluss
§   75 Sprungrechtsbeschwerde

                         Abschnitt 6
                 Ver f ah ren s k o s t e nh i lf e

§   76   Voraussetzungen
§   77   Bewilligung

§   78   Beiordnung eines Rechtsanwalts

§   79   (weggefallen)

                         Abschnitt 7

                            Kosten
§   80   Umfang der Kostenpflicht
§   81   Grundsatz der Kostenpflicht
§   82   Zeitpunkt der Kostenentscheidung
§   83   Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme
§   84   Rechtsmittelkosten
§   85   Kostenfestsetzung

                          Abschnitt 8
                        Vo l l s t rec k un g

                         Unterabschnitt 1
                     Allgemeine Vorschriften
§ 86     Vollstreckungstitel
§ 87     Verfahren; Beschwerde

                         Unterabschnitt 2

                      Vollstreckung von
             Entscheidungen über die Herausgabe

         von Personen und die Regelung des Umgangs

§   88   Grundsätze

§   89   Ordnungsmittel

§   90   Anwendung unmittelbaren Zwanges

§   91   Richterlicher Durchsuchungsbeschluss

§   92   Vollstreckungsverfahren

§   93   Einstellung der Vollstreckung

§   94   Eidesstattliche Versicherung

                         Unterabschnitt 3

                         Vollstreckung
                  nach der Zivilprozessordnung
§ 95  Anwendung der Zivilprozessordnung
§ 96  Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
      und in Wohnungszuweisungssachen

§ 96a Vollstreckung in Abstammungssachen

                          Abschnitt 9

             Ver f a h ren m i t Au s l a n d s b e z u g
                         Unterabschnitt 1
                          Verhältnis zu
             völkerrechtlichen Vereinbarungen und
          Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 97     Vorrang und Unberührtheit

                         Unterabschnitt 2
                   Internationale Zuständigkeit
§ 98     Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen

§ 99     Kindschaftssachen

§ 100    Abstammungssachen
§ 101    Adoptionssachen
§ 102    Versorgungsausgleichssachen
§ 103    Lebenspartnerschaftssachen
§ 104    Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für
         Erwachsene
§ 105    Andere Verfahren
§ 106    Keine ausschließliche Zuständigkeit

                         Unterabschnitt 3
                        Anerkennung und
         Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

§ 107    Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesa-
         chen

§ 108    Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen

§ 109    Anerkennungshindernisse
§ 110    Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

                                Buch 2
                  Verfahren in Familiensachen

                          Abschnitt 1
                A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 111    Familiensachen
§ 112    Familienstreitsachen
BGBl. 2008, Seite 2589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2589
§ 113   Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
§ 114   Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
§ 115   Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
§ 116   Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit
§ 117   Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen
§ 118   Wiederaufnahme
§ 119   Einstweilige Anordnung und Arrest
§ 120   Vollstreckung

                           Abschnitt 2

                          Ve r f a h r e n
            i n E h e s a c h e n ; Ve r f a h re n i n
        Scheidungssachen und Folgesachen

                          Unterabschnitt 1
                      Verfahren in Ehesachen
§ 121   Ehesachen
§ 122   Örtliche Zuständigkeit
§ 123   Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen
§ 124   Antrag
§ 125   Verfahrensfähigkeit
§ 126   Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren
§ 127   Eingeschränkte Amtsermittlung
§ 128   Persönliches Erscheinen der Ehegatten
§ 129   Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Perso-
        nen

§ 130   Säumnis der Beteiligten

§ 131   Tod eines Ehegatten
§ 132   Kosten bei Aufhebung der Ehe

                          Unterabschnitt 2

                        Verfahren in
             Scheidungssachen und Folgesachen
§ 133   Inhalt der Antragsschrift
§ 134   Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Wider-
        ruf
§ 135   Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen
§ 136   Aussetzung des Verfahrens
§ 137   Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
§ 138   Beiordnung eines Rechtsanwalts
§ 139   Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen

§ 140   Abtrennung

§ 141   Rücknahme des Scheidungsantrags

§ 142   Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Schei-
        dungsantrags
§ 143   Einspruch
§ 144   Verzicht auf Anschlussrechtsmittel
§ 145   Befristung von Rechtsmittelerweiterung und Anschluss-
        rechtsmittel
§ 146   Zurückverweisung
§ 147   Erweiterte Aufhebung
§ 148   Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen
§ 149   Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
§ 150   Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen

                           Abschnitt 3
          Ve r f a h r e n i n K i n d s c h a f t s s a c h e n
§ 151   Kindschaftssachen
§ 152   Örtliche Zuständigkeit
§ 153   Abgabe an das Gericht der Ehesache
§ 154   Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des
        Kindes
§ 155   Vorrang- und Beschleunigungsgebot
§ 156   Hinwirken auf Einvernehmen
§ 157   Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige An-
        ordnung

§ 158  Verfahrensbeistand
§ 159  Persönliche Anhörung des Kindes
§ 160  Anhörung der Eltern
§ 161  Mitwirkung der Pflegeperson
§ 162  Mitwirkung des Jugendamts
§ 163  Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des
       Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes
§ 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind
§ 165 Vermittlungsverfahren
§ 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und
       gerichtlich gebilligten Vergleichen

§ 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähri-
       ger
§ 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels
§ 168a Mitteilungspflichten des Standesamts

                          Abschnitt 4
        Ve r f a h r e n i n A b s t a m m u n g s s a c h e n
§ 169   Abstammungssachen
§ 170   Örtliche Zuständigkeit
§ 171   Antrag
§ 172   Beteiligte
§ 173   Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
§ 174   Verfahrensbeistand
§ 175   Erörterungstermin; persönliche Anhörung

§ 176   Anhörung des Jugendamts

§ 177   Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisauf-
        nahme
§ 178   Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
§ 179   Mehrheit von Verfahren

§ 180   Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts
§ 181   Tod eines Beteiligten
§ 182   Inhalt des Beschlusses
§ 183   Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
§ 184   Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abän-
        derung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
§ 185   Wiederaufnahme des Verfahrens

                          Abschnitt 5
           Ve r f a h r e n i n A d o p t i o n s s a c h e n

§ 186   Adoptionssachen

§ 187   Örtliche Zuständigkeit

§ 188   Beteiligte

§ 189   Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle
§ 190   Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft
§ 191   Verfahrensbeistand
§ 192   Anhörung der Beteiligten
§ 193   Anhörung weiterer Personen
§ 194   Anhörung des Jugendamts
§ 195   Anhörung des Landesjugendamts
§ 196   Unzulässigkeit der Verbindung
§ 197   Beschluss über die Annahme als Kind
§ 198   Beschluss in weiteren Verfahren
§ 199   Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes

                          Abschnitt 6
           Ve r f a h re n i n Wo h n u n g s -
    zuweisungssachen und Hausratssachen
§ 200   Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen
§ 201   Örtliche Zuständigkeit
§ 202   Abgabe an das Gericht der Ehesache
§ 203   Antrag
§ 204   Beteiligte
§ 205   Anhörung des Jugendamts in Wohnungszuweisungs-
        sachen
BGBl. 2008, Seite 2590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2590
§ 206   Besondere Vorschriften in Hausratssachen
§ 207   Erörterungstermin
§ 208   Tod eines Ehegatten
§ 209   Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit

                         Abschnitt 7
         Ver f ah ren i n G e w al t s c hu t z s a ch e n
§ 210 Gewaltschutzsachen
§ 211 Örtliche Zuständigkeit
§ 212 Beteiligte
§ 213 Anhörung des Jugendamts
§ 214 Einstweilige Anordnung
§ 215 Durchführung der Endentscheidung
§ 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung
§ 216a Mitteilung von Entscheidungen

                         Abschnitt 8

                          Ve r f a h r e n
         i n Ver s o rg u ng s au s g l e i ch s s a ch en
§ 217   Versorgungsausgleichssachen
§ 218   Örtliche Zuständigkeit
§ 219   Beteiligte

§ 220   Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht

§ 221   Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsaus-
        gleich

§ 222   Erörterungstermin
§ 223   Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
§ 224   Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften
§ 225   Aufhebung der früheren Entscheidung bei schuldrecht-
        lichem Versorgungsausgleich
§ 226   Einstweilige Anordnung
§ 227   Entscheidung über den Versorgungsausgleich
§ 228   Zulässigkeit der Beschwerde
§ 229   Ausschluss der Rechtsbeschwerde
§ 230   Abänderung von Entscheidungen und Vereinbarungen

                         Abschnitt 9
           Ver f ah ren i n U nt e r h al t ssa ch en

                        Unterabschnitt 1

               Besondere Verfahrensvorschriften
§ 231   Unterhaltssachen

§ 232   Örtliche Zuständigkeit

§ 233   Abgabe an das Gericht der Ehesache
§ 234   Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
§ 235   Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten
§ 236   Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter
§ 237   Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
§ 238   Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
§ 239   Abänderung von Vergleichen und Urkunden
§ 240   Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237
        und 253
§ 241   Verschärfte Haftung
§ 242   Einstweilige Einstellung der Vollstreckung

§ 243   Kostenentscheidung

§ 244   Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit

§ 245   Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvoll-
        streckung im Ausland

                        Unterabschnitt 2

                    Einstweilige Anordnung

§ 246   Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung
§ 247   Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes
§ 248   Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft

                       Unterabschnitt 3
                   Vereinfachtes Verfahren
              über den Unterhalt Minderjähriger
§ 249   Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
§ 250   Antrag
§ 251   Maßnahmen des Gerichts
§ 252   Einwendungen des Antragsgegners
§ 253   Festsetzungsbeschluss
§ 254   Mitteilungen über Einwendungen
§ 255   Streitiges Verfahren
§ 256   Beschwerde
§ 257   Besondere Verfahrensvorschriften
§ 258   Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
§ 259   Formulare
§ 260   Bestimmung des Amtsgerichts

                       Abschnitt 10

          Ver f ah ren i n G üt e r re ch t ssa ch e n
§ 261   Güterrechtssachen
§ 262   Örtliche Zuständigkeit
§ 263   Abgabe an das Gericht der Ehesache
§ 264   Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen
        Gesetzbuchs

§ 265   Einheitliche Entscheidung

                       Abschnitt 11

                      Ve r f a h r e n
            in sonstigen Familiensachen
§ 266   Sonstige Familiensachen
§ 267   Örtliche Zuständigkeit
§ 268   Abgabe an das Gericht der Ehesache

                       Abschnitt 12
                    Ve r f a h r e n
          in Lebenspartnerschaftssachen
§ 269   Lebenspartnerschaftssachen
§ 270   Anwendbare Vorschriften

                            Buch 3

                       Verfahren in
          Betreuungs- und Unterbringungssachen

                        Abschnitt 1

          Ver f ah ren i n B et re uu ng ssa ch en

§ 271   Betreuungssachen
§ 272   Örtliche Zuständigkeit
§ 273   Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 274   Beteiligte
§ 275   Verfahrensfähigkeit
§ 276   Verfahrenspfleger
§ 277   Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspfle-
        gers
§ 278   Anhörung des Betroffenen
§ 279   Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbe-
        hörde und des gesetzlichen Vertreters

§ 280   Einholung eines Gutachtens

§ 281   Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens

§ 282   Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes der
        Krankenversicherung
§ 283   Vorführung zur Untersuchung
§ 284   Unterbringung zur Begutachtung

§ 285   Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Ab-
        schrift einer Vorsorgevollmacht
§ 286   Inhalt der Beschlussformel
§ 287   Wirksamwerden von Beschlüssen
BGBl. 2008, Seite 2591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2591
§ 288   Bekanntgabe
§ 289   Verpflichtung des Betreuers
§ 290   Bestellungsurkunde
§ 291   Überprüfung der Betreuerauswahl
§ 292   Zahlungen an den Betreuer
§ 293   Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvor-
        behalts
§ 294   Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des
        Einwilligungsvorbehalts

§ 295   Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvor-
        behalts
§ 296   Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen
        Betreuers

§ 297   Sterilisation
§ 298   Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetz-
        buchs
§ 299   Verfahren in anderen Entscheidungen
§ 300   Einstweilige Anordnung
§ 301   Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
§ 302   Dauer der einstweiligen Anordnung
§ 303   Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

§ 304   Beschwerde der Staatskasse
§ 305   Beschwerde des Untergebrachten
§ 306   Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts
§ 307   Kosten in Betreuungssachen
§ 308   Mitteilung von Entscheidungen
§ 309   Besondere Mitteilungen
§ 310   Mitteilungen während einer Unterbringung
§ 311   Mitteilungen zur Strafverfolgung

                       Abschnitt 2

                      Ve r f a h r e n
              in Unterbringungssachen

§ 312   Unterbringungssachen
§ 313   Örtliche Zuständigkeit
§ 314   Abgabe der Unterbringungssache
§ 315   Beteiligte
§ 316   Verfahrensfähigkeit
§ 317   Verfahrenspfleger
§ 318   Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspfle-
        gers
§ 319   Anhörung des Betroffenen
§ 320   Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen
        Behörde
§ 321   Einholung eines Gutachtens
§ 322   Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begut-
        achtung

§ 323   Inhalt der Beschlussformel
§ 324   Wirksamwerden von Beschlüssen

§ 325   Bekanntgabe
§ 326   Zuführung zur Unterbringung
§ 327   Vollzugsangelegenheiten
§ 328   Aussetzung des Vollzugs
§ 329   Dauer und Verlängerung der Unterbringung
§ 330   Aufhebung der Unterbringung
§ 331   Einstweilige Anordnung
§ 332   Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
§ 333   Dauer der einstweiligen Anordnung
§ 334   Einstweilige Maßregeln
§ 335   Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

§ 336   Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen
§ 337   Kosten in Unterbringungssachen
§ 338   Mitteilung von Entscheidungen
§ 339   Benachrichtigung von Angehörigen

                           Abschnitt 3
                Ve r f ah re n i n
 betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen
§ 340   Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
§ 341   Örtliche Zuständigkeit

                                Buch 4

                        Verfahren in
                Nachlass- und Teilungssachen

                           Abschnitt 1

                   Begriffsbestimmung;
                  örtliche Zuständigkeit

§ 342   Begriffsbestimmung
§ 343   Örtliche Zuständigkeit
§ 344   Besondere örtliche Zuständigkeit

                           Abschnitt 2
            Ver f a h ren i n N a c h l a s s s a c h e n

                          Unterabschnitt 1

                     Allgemeine Bestimmungen
§ 345   Beteiligte

                          Unterabschnitt 2
                        Verwahrung von
                 Verfügungen von Todes wegen
§ 346   Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung
§ 347   Mitteilung über die Verwahrung

                          Unterabschnitt 3
                         Eröffnung von
                 Verfügungen von Todes wegen
§ 348   Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das
        Nachlassgericht
§ 349   Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftli-
        chen Testamenten und Erbverträgen
§ 350   Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein
        anderes Gericht
§ 351   Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen

                          Unterabschnitt 4
                       Erbscheinsverfahren;
                     Testamentsvollstreckung
§ 352   Entscheidung über Erbscheinsanträge
§ 353   Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen
§ 354   Sonstige Zeugnisse

§ 355   Testamentsvollstreckung

                          Unterabschnitt 5

          Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
§ 356   Mitteilungspflichten
§ 357   Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen;
        Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses
§ 358   Zwang zur Ablieferung von Testamenten
§ 359   Nachlassverwaltung
§ 360   Bestimmung einer Inventarfrist
§ 361   Eidesstattliche Versicherung
§ 362   Stundung des Pflichtteilsanspruchs

                           Abschnitt 3

             V e r f a h r e n i n Te i l u n g s s a c h e n
§ 363   Antrag
§ 364   Pflegschaft für abwesende Beteiligte
BGBl. 2008, Seite 2592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2592
§ 365   Ladung
§ 366   Außergerichtliche Vereinbarung
§ 367   Wiedereinsetzung
§ 368   Auseinandersetzungsplan; Bestätigung                    § 400
§ 369   Verteilung durch das Los                                § 401
§ 370   Aussetzung bei Streit
§ 371   Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinander-
        setzung; Vollstreckung
§ 372   Rechtsmittel
§ 373   Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft              § 402
                                                                § 403
                           Buch 5                               § 404
                                                                § 405
              Verfahren in Registersachen,
            unternehmensrechtliche Verfahren                    § 406
                                                                § 407
                       Abschnitt 1                              § 408
                 Begriffsbestimmung                             § 409

§ 374   Registersachen

§ 375   Unternehmensrechtliche Verfahren

                       Abschnitt 2
                                                                § 410
                     Zuständigkeit
                                                                § 411
§ 376   Besondere Zuständigkeitsregelungen                      § 412
§ 377   Örtliche Zuständigkeit                                  § 413
                                                                § 414
                       Abschnitt 3

                    Registersachen

                      Unterabschnitt 1
                          Verfahren                             § 415
§ 378   Antragsrecht der Notare                                 § 416
§ 379   Mitteilungspflichten der Behörden                       § 417
§ 380   Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerde-   § 418
        recht                                                   § 419
§ 381   Aussetzung des Verfahrens                               § 420
§ 382   Entscheidung über Eintragungsanträge                    § 421
§ 383   Bekanntgabe; Anfechtbarkeit                             § 422
§ 384   Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen               § 423
§ 385   Einsicht in die Register                                § 424
§ 386   Bescheinigungen                                         § 425
§ 387   Ermächtigungen                                          § 426
                                                                § 427
                      Unterabschnitt 2                          § 428
                                                                § 429
                    Zwangsgeldverfahren
                                                                § 430
§ 388   Androhung                                               § 431
§ 389   Festsetzung                                             § 432
§ 390   Verfahren bei Einspruch
§ 391   Beschwerde
§ 392   Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch

                      Unterabschnitt 3

                       Löschungs-
                  und Auflösungsverfahren                       § 433
§ 393   Löschung einer Firma                                    § 434
§ 394   Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genos-       § 435
        senschaften                                             § 436
§ 395   Löschung unzulässiger Eintragungen                      § 437
§ 396   (weggefallen)                                           § 438
§ 397   Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaf-    § 439
        ten
§ 398   Löschung nichtiger Beschlüsse                           § 440
§ 399   Auflösung wegen Mangels der Satzung                     § 441

                     Unterabschnitt 4
                     Ergänzende
         Vorschriften für das Vereinsregister
  Mitteilungspflichten
  Entziehung der Rechtsfähigkeit

                      Abschnitt 4

  U n te r ne h men s re ch t li c he Ver f ah ren
  Anfechtbarkeit
  Weigerung des Dispacheurs
  Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht
  Termin; Ladung

  Verfahren im Termin
  Verfolgung des Widerspruchs
  Beschwerde
  Wirksamkeit; Vollstreckung

                            Buch 6

            Verfahren in weiteren
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  Örtliche Zuständigkeit
  Beteiligte
  Eidesstattliche Versicherung
  Unanfechtbarkeit

                            Buch 7

                      Verfahren
           in Freiheitsentziehungssachen
  Freiheitsentziehungssachen
  Örtliche Zuständigkeit
  Antrag
  Beteiligte
  Verfahrenspfleger
  Anhörung; Vorführung
  Inhalt der Beschlussformel
  Wirksamwerden von Beschlüssen
  Absehen von der Bekanntgabe
  Aussetzung des Vollzugs
  Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung
  Aufhebung
  Einstweilige Anordnung
  Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung
  Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

  Auslagenersatz
  Mitteilung von Entscheidungen
  Benachrichtigung von Angehörigen

                            Buch 8

           Verfahren in Aufgebotssachen

                      Abschnitt 1

  A l l g e m e i n e Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n
  Aufgebotssachen
  Antrag; Inhalt des Aufgebots
  Öffentliche Bekanntmachung
  Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
  Aufgebotsfrist
  Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
  Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde;
  Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme
  Wirkung einer Anmeldung
  Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
BGBl. 2008, Seite 2593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2593
                        Abschnitt 2
                   Aufgebot des
          Eigentümers von Grundstücken,
          Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 442   Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zustän-
        digkeit

§ 443   Antragsberechtigter

§ 444   Glaubhaftmachung
§ 445   Inhalt des Aufgebots
§ 446   Aufgebot des Schiffseigentümers

                        Abschnitt 3
                Aufgebot des
         Gläubigers von Grund- und
       Schiffspfandrechten sowie des
   Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
§ 447   Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zu-
        ständigkeit
§ 448   Antragsberechtigter
§ 449   Glaubhaftmachung
§ 450   Besondere Glaubhaftmachung
§ 451   Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung
§ 452   Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zu-
        ständigkeit

§ 453   Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufs-
        recht, Reallast

                        Abschnitt 4

        Aufgebot von Nachlassgläubigern
§ 454   Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
§ 455   Antragsberechtigter
§ 456   Verzeichnis der Nachlassgläubiger
§ 457   Nachlassinsolvenzverfahren

§ 458   Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist
§ 459   Forderungsanmeldung
§ 460   Mehrheit von Erben
§ 461   Nacherbfolge
§ 462   Gütergemeinschaft
§ 463   Erbschaftskäufer
§ 464   Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger

                        Abschnitt 5

           Aufgebot der Schiffsgläubiger
§ 465   Aufgebot der Schiffsgläubiger

                        Abschnitt 6

                   Aufgebot zur
          Kraftloserklärung von Urkunden

§ 466   Örtliche Zuständigkeit

§ 467   Antragsberechtigter

§ 468   Antragsbegründung

§ 469   Inhalt des Aufgebots

§ 470   Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen
§ 471   Wertpapiere mit Zinsscheinen
§ 472   Zinsscheine für mehr als vier Jahre
§ 473   Vorlegung der Zinsscheine
§ 474   Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
§ 475   Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit
§ 476   Aufgebotsfrist
§ 477   Anmeldung der Rechte
§ 478   Ausschließungsbeschluss
§ 479   Wirkung des Ausschließungsbeschlusses
§ 480   Zahlungssperre
§ 481   Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
§ 482   Aufhebung der Zahlungssperre

§ 483   Hinkende Inhaberpapiere
§ 484   Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

                            Buch 9
                     Schlussvorschriften

§ 485   Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 486   Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausfüh-
        rungsbestimmungen
§ 487   Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer
        Gütergemeinschaft
§ 488   Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden
§ 489   Rechtsmittel
§ 490   Landesrechtliche Aufgebotsverfahren
§ 491   Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloser-
        klärung von Urkunden

                          Buch 1

                  A l l g e m e i n e r Te i l

                         Abschnitt 1
                 Allgemeine Vorschriften

                              §1

                   Anwendungsbereich
  Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familien-

sachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den
Gerichten zugewiesen sind.

                              §2

                  Örtliche Zuständigkeit

  (1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist
das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegen-
heit befasst ist.
  (2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt
bei Veränderung der sie begründenden Umstände er-
halten.
  (3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen

unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen
Gericht vorgenommen worden sind.

                              §3

            Verweisung bei Unzuständigkeit

   (1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich
unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht

bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzustän-

dig zu erklären und die Sache an das zuständige Ge-

richt zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Betei-

ligten anzuhören.

  (2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache
an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verwei-
sen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von
Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das
vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verwei-
sen.
   (3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das
als zuständig bezeichnete Gericht bindend.
   (4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht
entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten be-
handelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Ge-
richt anfallen.
BGBl. 2008, Seite 2594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2594
                           §4

           Abgabe an ein anderes Gericht

   Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an
ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur
Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Ab-
gabe sollen die Beteiligten angehört werden.

                           §5
                  Gerichtliche
           Bestimmung der Zuständigkeit
  (1) Das zuständige Gericht wird durch das nächst-
höhere gemeinsame Gericht bestimmt:

1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem ein-
   zelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit

   rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;

2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiede-
   ner Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächli-
   chen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für
   das Verfahren zuständig ist;
3. wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für
   zuständig erklärt haben;
4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für
   das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für
   unzuständig erklärt haben;
5. wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfol-
   gen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen kön-
   nen.
  (2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der
Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch
das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das
zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

   (3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht be-

stimmt, ist nicht anfechtbar.

                           §6

                 Ausschließung
       und Ablehnung der Gerichtspersonen
   (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Ge-
richtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozess-
ordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer
bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren
mitgewirkt hat.
   (2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsge-
such für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen
Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567
bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

                           §7
                       Beteiligte

   (1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteilig-
ter.

  (2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmit-
   telbar betroffen wird,
2. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen
   Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu betei-
   ligen sind.

   (3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf An-
trag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit

dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen
ist.
   (4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu
dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen
werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens
zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt
sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
   (5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn
es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2
oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit
der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwen-
dung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung an-
fechtbar.

   (6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen

hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2
oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteilig-
ter.

                          §8
                 Beteiligtenfähigkeit
  Beteiligtenfähig sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtun-
   gen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.

                          §9
                 Verfahrensfähigkeit
  (1) Verfahrensfähig sind

1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäfts-

   fähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfah-

   rens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig
   anerkannt sind,

3. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäfts-
   fähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet
   haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person
   betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zuste-
   hendes Recht geltend machen,
4. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen
   Gesetzes dazu bestimmt werden.
   (2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Ge-
schäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist,
handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu be-
fugten Personen.
   (3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln
ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders
Beauftragte.
   (4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters
steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.

  (5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.

                          § 10
                   Bevollmächtigte
   (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte
nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren
selbst betreiben.
BGBl. 2008, Seite 2595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2595
   (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber
hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung
durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbe-
fugt nur

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm ver-
   bundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes);
   Behörden und juristische Personen des öffentlichen
   Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung
   ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
   schlüsse können sich auch durch Beschäftigte der
   zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommuna-
   len Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehö-
   ren, vertreten lassen;
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgaben-
   ordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
   Personen mit Befähigung zum Richteramt und die
   Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusam-
   menhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3. Notare.

   (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht

nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind,

durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrens-

handlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevoll-

mächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen

hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Be-

vollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in
Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmäch-
tigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Ver-
tretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind,
das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustel-
len.
   (4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Be-
teiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung
und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren
über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bun-
desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
lassen. Behörden und juristische Personen des öffent-
lichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit
Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte
mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, ver-
treten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes
gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung ent-

sprechend.

  (5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem
Gericht auftreten, dem sie angehören.

                          § 11
                 Verfahrensvollmacht

   Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten
einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür
kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel
der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens gel-
tend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel
der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen,
wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder
Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89
der Zivilprozessordnung entsprechend.

                         § 12
                       Beistand

   Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen
erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in de-
nen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben kön-
nen, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das
Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen,
wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Um-
ständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 10
Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.
Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem
Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem so-
fort widerrufen oder berichtigt wird.

                         § 13
                    Akteneinsicht
  (1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der
Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwie-
gende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten
entgegenstehen.
   (2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt

sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie

ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und

schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines

Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versa-

gen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetz-

buchs vorliegt.

   (3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die
Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäfts-
stelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen
lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
   (4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer be-
teiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die
Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf
Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Ge-
schäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach
Satz 1 ist nicht anfechtbar.
   (5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt,
gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entspre-
chend. Der elektronische Zugriff nach § 299 Abs. 3
Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung kann auch dem
Notar oder der beteiligten Behörde gestattet werden.
   (6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen,
die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die
Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden we-
der vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

  (7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht,

bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.

                         § 14
                 Elektronische Akte;
              elektronisches Dokument
   (1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt
werden. § 298a Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.

   (2) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen
als elektronisches Dokument übermitteln. Für das elek-
tronische Dokument gelten § 130a Abs. 1 und 3 sowie
§ 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.
  (3) Für das gerichtliche elektronische Dokument
gelten die §§ 130b und 298 der Zivilprozessordnung
entsprechend.
BGBl. 2008, Seite 2596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2596
   (4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt
und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht
werden können. Die Bundesregierung und die Landes-
regierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechts-
verordnung die geltenden organisatorisch-technischen
Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und
Aufbewahrung der elektronischen Akten und die für

die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die

Landesregierungen können die Ermächtigung durch

Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste

Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektro-

nischen Akte und der elektronischen Form kann auf

einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

   (5) Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen
Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild-
oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt
der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wieder-
gabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Aus-
fertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild-

oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift
anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei
dem Nachweis angebracht.

                         § 15

         Bekanntgabe; formlose Mitteilung

   (1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder
Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist aus-
löst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.
   (2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach
den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder da-
durch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der
Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll
die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das
Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als be-

kannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft
macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu
einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

  (3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Do-
kumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.

                         § 16

                        Fristen

   (1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts ande-
res bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.

  (2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2
und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entspre-
chend.

                         § 17

       Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

   (1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert,
eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

   (2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet,
wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder
fehlerhaft ist.

                         § 18
            Antrag auf Wiedereinsetzung

  (1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei
Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
   (2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung rich-
tet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte
Verfahrenshandlung gelten.

   (3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind

bei der Antragstellung oder im Verfahren über den An-

trag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist

die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies

geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne

Antrag gewährt werden.

   (4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der ver-
säumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung
nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt wer-
den.

                         § 19

     Entscheidung über die Wiedereinsetzung

  (1) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das
Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu
befinden hat.
  (2) Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar.

  (3) Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach
den Vorschriften anfechtbar, die für die versäumte
Rechtshandlung gelten.

                         § 20
        Verfahrensverbindung und -trennung
  Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen,
soweit es dies für sachdienlich hält.

                         § 21

             Aussetzung des Verfahrens

   (1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem
Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entschei-
dung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder
Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt,
das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfah-
rens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzu-
stellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entspre-
chend anzuwenden.

   (2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde
in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der
Zivilprozessordnung anfechtbar.

                         § 22

                Antragsrücknahme;
               Beendigungserklärung

  (1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endent-
scheidung zurückgenommen werden. Die Rücknahme
bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustim-
mung der übrigen Beteiligten.

   (2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige
Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme
wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhe-
bung bedarf. Das Gericht stellt auf Antrag die nach
Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest. Der
Beschluss ist nicht anfechtbar.
BGBl. 2008, Seite 2597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2597
   (3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht
nicht, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie
das Verfahren beenden wollen.

  (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die
von Amts wegen eingeleitet werden können.

                          § 22a

                  Mitteilungen an

       die Familien- und Betreuungsgerichte
  (1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine
Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erfor-

derlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreu-
ungsgericht Mitteilung zu machen.

   (2) Im Übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem

Familien- oder Betreuungsgericht personenbezogene
Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht
für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen
erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle
erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Be-

troffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das

Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten
oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung
überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine
besondere bundes- oder entsprechende landesgesetz-
liche Verwendungsregelung entgegensteht.

                      Abschnitt 2
           Verfahren im ersten Rechtszug

                           § 23

            Verfahrenseinleitender Antrag

   (1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet
werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung die-
nenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie

die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Be-

tracht kommen. Urkunden, auf die Bezug genommen

wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt wer-
den. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem
Bevollmächtigten unterschrieben werden.

   (2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Betei-
ligten übermitteln.

                           § 24

               Anregung des Verfahrens

  (1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet
werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens
angeregt werden.
   (2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1
nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt
hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes
Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

                           § 25
              Anträge und Erklärungen
        zur Niederschrift der Geschäftsstelle
   (1) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen
gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine
Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig
ist.

  (2) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, kön-
nen vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
zur Niederschrift abgegeben werden.

   (3) Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unver-
züglich an das Gericht zu übermitteln, an das der An-
trag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer
Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor die Nieder-

schrift dort eingeht.

                         § 26

            Ermittlung von Amts wegen

  Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung
der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen

Ermittlungen durchzuführen.

                         § 27
             Mitwirkung der Beteiligten

  (1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des

Sachverhalts mitwirken.

   (2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über
tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit
gemäß abzugeben.

                         § 28
                  Verfahrensleitung
   (1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Be-
teiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsa-
chen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben
ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen

Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beur-
teilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf
stützen will.

   (2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf

hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienli-

che Anträge gestellt werden.

  (3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht
so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu
machen.

   (4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat
das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Nieder-
schrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Ge-
schäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf

Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in
Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem
sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Ver-
merk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und
der persönlichen Anhörung aufzunehmen. Die Herstel-
lung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form
des § 14 Abs. 3 ist möglich.

                         § 29
                  Beweiserhebung
  (1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in
geeigneter Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der
Beteiligten nicht gebunden.
  (2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die
Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht
zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von
Auskunftspersonen entsprechend.
BGBl. 2008, Seite 2598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2598
  (3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhe-
bung aktenkundig zu machen.

                         § 30
            Förmliche Beweisaufnahme

  (1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem
Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsa-
chen durch eine förmliche Beweisaufnahme entspre-
chend der Zivilprozessordnung feststellt.
  (2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufin-
den, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.

   (3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtig-

keit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn
das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die
Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Rich-
tigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten
wird.
   (4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum
Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung
zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachver-
halts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforder-
lich ist.

                         § 31
                 Glaubhaftmachung

  (1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu
machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen,
auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen wer-
den.

  (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen
kann, ist unstatthaft.

                         § 32

                        Termin
   (1) Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in
einem Termin erörtern. Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4
der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
  (2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine
angemessene Frist liegen.
   (3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache
mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonüber-
tragung in entsprechender Anwendung des § 128a der
Zivilprozessordnung erörtern.

                         § 33
                   Persönliches
             Erscheinen der Beteiligten

   (1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen
eines Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn an-
hören, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts
sachdienlich erscheint. Sind in einem Verfahren meh-
rere Beteiligte persönlich anzuhören, hat die Anhörung
eines Beteiligten in Abwesenheit der anderen Beteilig-
ten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhören-
den Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich
ist.
   (2) Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu la-
den, auch wenn er einen Bevollmächtigten hat; dieser
ist von der Ladung zu benachrichtigen. Das Gericht soll
die Zustellung der Ladung anordnen, wenn das Er-
scheinen eines Beteiligten ungewiss ist.

   (3) Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte
unentschuldigt im Termin aus, kann gegen ihn durch
Beschluss ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die
Festsetzung des Ordnungsgeldes kann wiederholt wer-
den. Im Fall des wiederholten, unentschuldigten Aus-
bleibens kann die Vorführung des Beteiligten angeord-
net werden. Erfolgt eine genügende Entschuldigung
nachträglich und macht der Beteiligte glaubhaft, dass
ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Ver-
schulden trifft, werden die nach den Sätzen 1 bis 3 ge-
troffenen Anordnungen aufgehoben. Der Beschluss,
durch den ein Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit
der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwen-

dung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung an-

fechtbar.
  (4) Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausblei-
bens in der Ladung hinzuweisen.

                          § 34
                Persönliche Anhörung
  (1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich an-
zuhören,

1. wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Ge-
   hörs des Beteiligten erforderlich ist oder
2. wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz
   vorgeschrieben ist.

   (2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann
unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für
seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte
offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kund-
zutun.

   (3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungs-
termin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne
seine persönliche Anhörung beendet werden. Der Be-
teiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuwei-
sen.

                          § 35
                     Zwangsmittel
    (1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die
Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer
Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein
Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Ver-
pflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen.
Das Gericht kann für den Fall, dass dieses nicht beige-
trieben werden kann, Zwangshaft anordnen. Verspricht
die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, soll
das Gericht Zwangshaft anordnen.

   (2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflich-
tung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung
anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung
gegen die Entscheidung hinzuweisen.
   (3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
25 000 Euro nicht übersteigen. Mit der Festsetzung
des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich
die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Für den
Vollzug der Haft gelten § 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906,
909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entspre-
chend.
   (4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage
einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren
Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit
BGBl. 2008, Seite 2599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2599
ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Be-
schluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach
den Absätzen 1, 2 die in §§ 883, 886, 887 der Zivilpro-
zessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Die
§§ 891 und 892 gelten entsprechend.

   (5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen

angeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde

in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der
Zivilprozessordnung anfechtbar.

                          § 36
                       Vergleich
   (1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen,
soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens
verfügen können. Das Gericht soll außer in Gewalt-
schutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten
hinwirken.
   (2) Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hie-
rüber eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften
der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Ver-
gleichs sind entsprechend anzuwenden.
   (3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich
kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der
Zivilprozessordnung geschlossen werden.
  (4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem
Beschluss über den Vergleich können entsprechend
§ 164 der Zivilprozessordnung berichtigt werden.

                          § 37

            Grundlage der Entscheidung
  (1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus
dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung.

  (2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die
Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsa-
chen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser
Beteiligte sich äußern konnte.

                     Abschnitt 3

                      Beschluss

                          § 38
           Entscheidung durch Beschluss
  (1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit
durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand
ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung).
Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes
bestimmt werden.

  (2) Der Beschluss enthält

1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen
   Vertreter und der Bevollmächtigten;
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der
   Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mit-
   gewirkt haben;
3. die Beschlussformel.

  (3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unter-
schreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses
an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch
Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Be-
schluss zu vermerken.

  (4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
1. die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses
   oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung er-
   geht und entsprechend bezeichnet ist,

2. gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattge-

   geben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten

   Willen eines Beteiligten widerspricht oder

3. der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten münd-
   lich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf
   Rechtsmittel verzichtet haben.
  (5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung
   aussprechenden Entscheidung;
2. in Abstammungssachen;

3. in Betreuungssachen;
4. wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Aus-
   land geltend gemacht werden wird.
   (6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Be-
schluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten
die Vorschriften über die Vervollständigung von Ver-
säumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entspre-
chend.

                          § 39
              Rechtsbehelfsbelehrung
   Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statt-

hafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch
oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese
Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die
einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

                          § 40

                  Wirksamwerden
  (1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an
den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt
nach bestimmt ist.

  (2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines
Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit
Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung
auszusprechen.
   (3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermäch-
tigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem
Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder
Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder
Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den ande-
ren Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357
Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in

Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschafts-
gesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft
wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die
sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der
Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller
wirksam.

                          § 41

           Bekanntgabe des Beschlusses
  (1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu
geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zu-
zustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.
BGBl. 2008, Seite 2600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2600
   (2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch
Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben wer-
den. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall
ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich
nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1
auch schriftlich bekannt zu geben.
   (3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines
Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch dem-
jenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird,

bekannt zu geben.

                          § 42

           Berichtigung des Beschlusses
  (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offen-
bare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom
Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
   (2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht,
wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Aus-
fertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbe-

schluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem
gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten.
Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu
verbinden.
   (3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berich-
tigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der
Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit
der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwen-
dung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung an-
fechtbar.

                          § 43

            Ergänzung des Beschlusses
   (1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten
von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teil-
weise übergangen oder die Kostenentscheidung unter-
blieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu
ergänzen.
   (2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen
einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen
Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt wer-
den.

                          § 44

              Abhilfe bei Verletzung
       des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  (1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung be-
schwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen,
wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die
   Entscheidung oder eine andere Abänderungsmög-
   lichkeit nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
   rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
   Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-
scheidung findet die Rüge nicht statt.
   (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an
diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben

werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift
bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung
angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene
Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen dar-
legen.
  (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

   (4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder

Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die
Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die

Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Be-
schluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
   (5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab,
indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund
der Rüge geboten ist.

                           § 45

                 Formelle Rechtskraft

   Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein,
bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechts-
mittels oder des zulässigen Einspruchs, des Wider-
spruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt
der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das
Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die
Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.

                           § 46
                  Rechtskraftzeugnis

   Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses
ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäfts-
stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen.
Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug
anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts
dieses Rechtszugs das Zeugnis. In Ehe- und Abstam-
mungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein
Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Be-
gründung erteilt.

                           § 47
        Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte

   Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand
die Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechts-
geschäft vorzunehmen oder eine Willenserklärung ent-
gegenzunehmen, hat die Aufhebung des Beschlusses
auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm
gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen
Einfluss, soweit der Beschluss nicht von Anfang an un-
wirksam ist.

                           § 48

          Abänderung und Wiederaufnahme
   (1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine
rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung auf-
heben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende
Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich ge-
ändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet
werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur
auf Antrag.
  (2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bu-
BGBl. 2008, Seite 2601 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2601
ches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen
werden.
   (3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmi-
gung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert
wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine
Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung
oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber
wirksam geworden ist.

                     Abschnitt 4

              Einstweilige Anordnung

                         § 49
               Einstweilige Anordnung
   (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung
eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach
den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschrif-
ten gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für
ein sofortiges Tätigwerden besteht.

   (2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand
sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann
eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere
die Verfügung über einen Gegenstand untersagt wer-
den. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung
auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anord-
nungen treffen.

                         § 50
                    Zuständigkeit

  (1) Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache

im ersten Rechtszug zuständig wäre. Ist eine Hauptsa-

che anhängig, ist das Gericht des ersten Rechtszugs,

während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht

das Beschwerdegericht zuständig.
   (2) In besonders dringenden Fällen kann auch das
Amtsgericht entscheiden, in dessen Bezirk das Bedürf-

nis für ein gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder

sich die Person oder die Sache befindet, auf die sich
die einstweilige Anordnung bezieht. Es hat das Verfah-
ren unverzüglich von Amts wegen an das nach Absatz 1
zuständige Gericht abzugeben.

                         § 51

                      Verfahren

   (1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag

erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsachever-

fahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der An-

tragsteller hat den Antrag zu begründen und die Vo-
raussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

   (2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften,
die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit
sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen
Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht
kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine
Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.

   (3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein
selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache
anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfah-
renshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen,
wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen
Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneu-

ten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu er-
warten sind.
  (4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen
Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

                           § 52
        Einleitung des Hauptsacheverfahrens

   (1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das
Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsache-
verfahren einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der

einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor
deren Ablauf der Antrag unzulässig ist. Die Frist darf
drei Monate nicht überschreiten.
    (2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet wer-
den, hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der
Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat,
binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Ein-
leitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsa-
cheverfahren stellt. Die Frist darf drei Monate nicht
überschreiten. Wird dieser Anordnung nicht Folge ge-
leistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.

                           § 53

                     Vollstreckung
   (1) Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstre-
ckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für oder
gegen einen anderen als den in dem Beschluss be-
zeichneten Beteiligten erfolgen soll.
   (2) Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie
in sonstigen Fällen, in denen hierfür ein besonderes

Bedürfnis besteht, anordnen, dass die Vollstreckung

der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Ver-

pflichteten zulässig ist. In diesem Fall wird die einstwei-

lige Anordnung mit Erlass wirksam.

                           § 54

                    Aufhebung

          oder Änderung der Entscheidung

   (1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einst-
weiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die
Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn
ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf An-
trag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die
Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach

dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

  (2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne

mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf

Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

   (3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige
Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein ande-
res Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zu-
ständig.

  (4) Während eine einstweilige Anordnungssache
beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhe-
bung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung
durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

                           § 55

            Aussetzung der Vollstreckung
  (1) In den Fällen des § 53 kann das Gericht, im Fall
des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung
BGBl. 2008, Seite 2602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2602
einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder be-
schränken. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
   (2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird,
ist über diesen vorab zu entscheiden.

                          § 56
                   Außerkrafttreten

  (1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das
Gericht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei
Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer
Kraft. Ist dies eine Endentscheidung in einer
Familienstreitsache, ist deren Rechtskraft maßgebend,
soweit nicht die Wirksamkeit zu einem späteren Zeit-
punkt eintritt.
  (2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die
nur auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer
Kraft, wenn
1. der Antrag in der Hauptsache zurückgenommen
   wird,
2. der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewie-
   sen ist,
3. die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt
   wird oder
4. die Erledigung der Hauptsache anderweitig eingetre-
   ten ist.

  (3) Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweili-
gen Anordnungssache im ersten Rechtszug zuletzt ent-
schieden hat, die in den Absätzen 1 und 2 genannte
Wirkung durch Beschluss auszusprechen. Gegen den
Beschluss findet die Beschwerde statt.

                          § 57

                     Rechtsmittel
   Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen An-
ordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies
gilt nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf
Grund mündlicher Erörterung

1. über die elterliche Sorge für ein Kind,
2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen
   Elternteil,
3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei
   einer Pflege- oder Bezugsperson,
4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewalt-
   schutzgesetzes oder
5. in einer Wohnungszuweisungssache über einen
   Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

                      Abschnitt 5

                     Rechtsmittel

                Unterabschnitt 1

                   Beschwerde
                          § 58

           Statthaftigkeit der Beschwerde
  (1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten
Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amts-
gerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach

diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts ande-
res bestimmt ist.
   (2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts un-
terliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren
Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausge-
gangen sind.

                         § 59

               Beschwerdeberechtigte
  (1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch
den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
   (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen wer-
den kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist,
steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
   (3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden be-
stimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses
oder eines anderen Gesetzes.

                         § 60
          Beschwerderecht Minderjähriger
   Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder
ein unter Vormundschaft stehender Mündel kann in
allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne
Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Be-
schwerderecht ausüben. Das Gleiche gilt in sonstigen
Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel
vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden
soll. Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig
sind oder bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebens-
jahr nicht vollendet haben.

                         § 61

                  Beschwerdewert;
               Zulassungsbeschwerde
  (1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Be-
schwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

   (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den
in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde
zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die
Beschwerde zugelassen hat.
  (3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die
Beschwerde zu, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
   die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
   einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
   des Beschwerdegerichts erfordert und
2. der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr
   als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebun-
den.

                         § 62

               Statthaftigkeit der
   Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache
  (1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der
Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht
auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts
des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen
Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein
berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
BGBl. 2008, Seite 2603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2603
  (2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor,
wenn
1. schwerwiegende      Grundrechtseingriffe     vorliegen
   oder

2. eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

                         § 63
                   Beschwerdefrist
  (1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine an-
dere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem
Monat einzulegen.
  (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei
Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen
1. eine einstweilige Anordnung oder
2. einen Beschluss, der die Genehmigung eines
   Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat,
richtet.

   (3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen
Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann
die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht
bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf
von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

                         § 64
             Einlegung der Beschwerde
  (1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen,
dessen Beschluss angefochten wird.
   (2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Ge-
schäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde muss die Be-
zeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen
Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerde-
führer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
   (3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entschei-
dung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann
insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des an-
gefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

                         § 65
              Beschwerdebegründung
   (1) Die Beschwerde soll begründet werden.

   (2) Das Gericht kann dem Beschwerdeführer eine
Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.
  (3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und
Beweismittel gestützt werden.
  (4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt
werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine
Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

                         § 66

               Anschlussbeschwerde
   Ein Beschwerdeberechtigter kann sich der Be-
schwerde anschließen, selbst wenn er auf die Be-
schwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist ver-
strichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung
der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerde-
gericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn
die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig
verworfen wird.

                         § 67
           Verzicht auf die Beschwerde;
           Rücknahme der Beschwerde

  (1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Be-
schwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des
Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht
verzichtet hat.
  (2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn
der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einle-
gung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegen-
über dem Gericht verzichtet hat.
  (3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte
Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur
dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.
  (4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis
zum Erlass der Beschwerdeentscheidung zurückneh-
men.

                         § 68

         Gang des Beschwerdeverfahrens
   (1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten
wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhel-
fen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem
Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Ab-
hilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen
eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
   (2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die
Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetz-
lichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an ei-
nem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzu-
lässig zu verwerfen.
   (3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im
Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im
ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von
der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Ver-
handlung oder einzelner Verfahrenshandlungen abse-
hen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorge-
nommen wurden und von einer erneuten Vornahme
keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
   (4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde
durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entschei-
dung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilpro-
zessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass
eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausge-
schlossen ist.

                         § 69
             Beschwerdeentscheidung

   (1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst
zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur
dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückver-
weisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschie-
den hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an ei-
nem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung
eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung
notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverwei-
sung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs
hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerde-
gericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner
Entscheidung zugrunde zu legen.
BGBl. 2008, Seite 2604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2604
  (2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu
begründen.
  (3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übri-
gen die Vorschriften über den Beschluss im ersten
Rechtszug entsprechend.

                Unterabschnitt 2

              Rechtsbeschwerde

                         § 70
       Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

   (1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statt-
haft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Ober-
landesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss
zugelassen hat.

  (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
   einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
   des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung
gebunden.
  (3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss
des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1. Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers,
   zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder
   Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,

2. Unterbringungssachen sowie

3. Freiheitsentziehungssachen.

  (4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die
Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einst-
weiligen Anordnung oder eines Arrests findet die
Rechtsbeschwerde nicht statt.

                         § 71

                     Frist und

            Form der Rechtsbeschwerde

   (1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von
einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des
Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift
bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die
Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die
   Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und

2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechts-
   beschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit
der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Be-
schlusses vorgelegt werden.

  (2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwer-

deschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist
von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit
der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen
Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilpro-
zessordnung gilt entsprechend.

  (3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss
enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten
   und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbe-
   schwerdeanträge);
2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

   a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus
      denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
   b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt
      wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren
      verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die
      den Mangel ergeben.

  (4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungs-
schrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

                          § 72

           Gründe der Rechtsbeschwerde

  (1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer
Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt,
wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig ange-
wendet worden ist.
   (2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf ge-
stützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs
seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

  (3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend.

                          § 73

            Anschlussrechtsbeschwerde

   Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist
von einem Monat nach der Bekanntgabe der Begrün-
dungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen
einer Anschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht
anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde
verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen
oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden
ist. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist in der An-

schlussschrift zu begründen und zu unterschreiben.

Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die
Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzuläs-
sig verworfen wird.

                          § 74

                    Entscheidung
             über die Rechtsbeschwerde

   (1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob
die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie
in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und be-
gründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,
ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
   (2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Be-
schlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die
Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar,

ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

   (3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts un-
terliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend ge-
machten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden.
BGBl. 2008, Seite 2605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2605
Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu
berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entschei-
dung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71
Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559,

564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

  (4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht
Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterab-
schnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden.
  (5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist
der angefochtene Beschluss aufzuheben.

   (6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der
Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist.
Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur
anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das
Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen
Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten
Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an ei-
nen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das
die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Ge-
richt, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die
rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde
liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

   (7) Von einer Begründung der Entscheidung kann

abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur

Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung,

zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

                        § 74a

             Zurückweisungsbeschluss
   (1) Das Rechtsbeschwerdegericht weist die vom
Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde
durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Ver-
handlung oder Erörterung im Termin zurück, wenn es
davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die
Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen und
die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.

   (2) Das Rechtsbeschwerdegericht oder der Vorsit-
zende hat zuvor die Beteiligten auf die beabsichtigte
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und die Gründe
hierfür hinzuweisen und dem Rechtsbeschwerdeführer
binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
   (3) Der Beschluss nach Absatz 1 ist zu begründen,
soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits
in dem Hinweis nach Absatz 2 enthalten sind.

                         § 75

             Sprungrechtsbeschwerde

   (1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen

Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde un-

terliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Be-

schwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde

(Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn

1. die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerde-
   instanz einwilligen und

2. das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbe-
   schwerde zulässt.

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbe-
schwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als
Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.

  (2) Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8

der Zivilprozessordnung entsprechend.

                     Abschnitt 6

                Verfahrenskostenhilfe

                          § 76

                   Voraussetzungen
  (1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fin-
den die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die
Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit
nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

   (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfever-
fahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in ent-
sprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2
bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

                          § 77

                      Bewilligung

  (1) Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit

zur Stellungnahme geben. In Antragsverfahren ist dem

Antragsgegner vor der Bewilligung Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus beson-
deren Gründen unzweckmäßig erscheint.

  (2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle
Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstre-
ckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Ab-
gabe der Versicherung an Eides statt.

                          § 78

          Beiordnung eines Rechtsanwalts

  (1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt
vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung
bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.
   (2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt
nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen
Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner
Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der
Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
   (3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts
niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet
werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht ent-

stehen.

   (4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann

dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung

bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung

eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten

Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Ver-
fahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

   (5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung berei-
ten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen
Rechtsanwalt bei.
BGBl. 2008, Seite 2606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2606
                          § 79
                       (entfallen)

                      Abschnitt 7

                        Kosten

                          § 80
              Umfang der Kostenpflicht

   Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Aus-
lagen) und die zur Durchführung des Verfahrens not-

wendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1
Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

                          § 81
            Grundsatz der Kostenpflicht
    (1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach
billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil
auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhe-
bung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist
stets über die Kosten zu entscheiden.
  (2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz

oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
1. der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für
   das Verfahren gegeben hat;

2. der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aus-
   sicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erken-
   nen musste;
3. der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache
   schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;

4. der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner
   Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzö-
   gert hat;

5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teil-
   nahme an einer Beratung nach § 156 Abs. 1 Satz 4
   nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies
   nicht genügend entschuldigt hat.

   (3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten
in Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt

werden.
  (4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur
auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts
durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Ver-
schulden trifft.
   (5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kosten-
pflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

                          § 82
         Zeitpunkt der Kostenentscheidung

  Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das

Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entschei-
den.

                          § 83

             Kostenpflicht bei Vergleich,
             Erledigung und Rücknahme
   (1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und
haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kos-
ten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu
gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten
trägt jeder Beteiligte selbst.

   (2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder
wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entspre-
chend.

                             § 84

                   Rechtsmittelkosten
   Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg einge-
legten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es
eingelegt hat.

                             § 85

                   Kostenfestsetzung
  Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die
Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entspre-
chend anzuwenden.

                        Abschnitt 8
                      Vollstreckung

                 Unterabschnitt 1

           A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

                             § 86

                   Vollstreckungstitel

  (1) Die Vollstreckung findet statt aus
1. gerichtlichen Beschlüssen;
2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);

3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der
   Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den
   Gegenstand des Verfahrens verfügen können.

  (2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreck-
bar.

   (3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungs-
klausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das
Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

                             § 87

                Verfahren; Beschwerde
   (1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts
wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen
tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung
vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Be-
rechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshand-
lungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag
nicht, entscheidet es durch Beschluss.
   (2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der
Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zuge-

stellt wird.

   (3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, erforderlichen-
falls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane
nachzusuchen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759
bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

   (4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren
ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entspre-
chender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilpro-
zessordnung anfechtbar.
   (5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80
bis 82 und 84 entsprechend.
BGBl. 2008, Seite 2607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2607
               Unterabschnitt 2
             Vo l l s t r e c k u n g
      von Entscheidungen über die
       Herausgabe von Personen
     und die Regelung des Umgangs

                         § 88
                     Grundsätze

  (1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in
dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung
der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  (2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten

Fällen Unterstützung.

                         § 89
                   Ordnungsmittel

   (1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstre-
ckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur
Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber
dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft
anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungs-
gelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft
anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

  (2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person
oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die
Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstre-
ckungstitel hinzuweisen.

  (3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von
25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft
gelten § 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910
und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.

   (4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unter-
bleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus
denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht
zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das
fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorge-
tragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

                         § 90

        Anwendung unmittelbaren Zwanges

  (1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Be-
schluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anord-
nen, wenn
1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos ge-
   blieben ist;

2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg
   verspricht;

3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung un-
   bedingt geboten ist.

  (2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein

Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind

herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht

auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang ge-
gen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter
Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist
und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen
Mitteln nicht möglich ist.

                          § 91
      Richterlicher Durchsuchungsbeschluss
   (1) Die Wohnung des Verpflichteten darf ohne des-
sen Einwilligung nur auf Grund eines richterlichen Be-
schlusses durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn der
Erlass des Beschlusses den Erfolg der Durchsuchung
gefährden würde.
   (2) Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94
in Verbindung mit § 901 der Zivilprozessordnung ist

Absatz 1 nicht anzuwenden.
    (3) Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein
oder ist ein Beschluss gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1

ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, haben

Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des
Verpflichteten haben, die Durchsuchung zu dulden. Un-
billige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind
zu vermeiden.

  (4) Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstre-
ckung vorzulegen.

                          § 92
               Vollstreckungsverfahren

   (1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der
Verpflichtete zu hören. Dies gilt auch für die Anordnung
von unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch
die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert
würde.

  (2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von
Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelba-
rem Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

   (3) Die vorherige Durchführung eines Verfahrens
nach § 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung
von Ordnungsmitteln oder die Anordnung von unmittel-
barem Zwang. Die Durchführung eines solchen Verfah-
rens steht der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder
der Anordnung von unmittelbarem Zwang nicht entge-
gen.

                          § 93
            Einstellung der Vollstreckung

  (1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstre-

ckung einstweilen einstellen oder beschränken und
Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt
   wird;
2. Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;

3. gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt
   wird;

4. die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;

5. die Durchführung eines        Vermittlungsverfahrens
   (§ 165) beantragt wird.

In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Ein-

stellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. Der

Beschluss ist nicht anfechtbar.

  (2) Für die Einstellung oder Beschränkung der
Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungs-
maßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivil-
prozessordnung entsprechend.
BGBl. 2008, Seite 2608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2608
                         § 94

            Eidesstattliche Versicherung

   Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefun-
den, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete
eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib
abzugeben hat. § 883 Abs. 2 bis 4, § 900 Abs. 1 und
die §§ 901, 902, 904 bis 910 sowie 913 der Zivilpro-
zessordnung gelten entsprechend.

                Unterabschnitt 3
              Vo l l s t r e c k u n g
       nach der Zivilprozessordnung

                         § 95
        Anwendung der Zivilprozessordnung

   (1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten
nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Voll-
streckung
1. wegen einer Geldforderung,

2. zur Herausgabe einer beweglichen oder unbewegli-

   chen Sache,

3. zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertret-
   baren Handlung,
4. zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen
   oder
5. zur Abgabe einer Willenserklärung
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die
Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden.

  (2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach
den Vorschriften dieses Gesetzes.
   (3) Macht der aus einem Titel wegen einer Geldfor-
derung Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung
ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde,
hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor
Eintritt der Rechtskraft in der Entscheidung auszu-
schließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des
§ 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstre-
ckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt
werden.
   (4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage
einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren
Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht durch
Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach
den §§ 883, 885 bis 887 der Zivilprozessordnung die in
§ 888 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnah-

men anordnen, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes
bestimmt.

                         § 96

             Vollstreckung in Verfahren

          nach dem Gewaltschutzgesetz

        und in Wohnungszuweisungssachen

   (1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach
§ 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung
zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung
einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Ge-
richtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat
nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung

zu verfahren. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessord-
nung bleiben daneben anwendbar.

   (2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewalt-
schutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens
Regelungen aus dem Bereich der Wohnungszuwei-
sungssachen sind, und in Wohnungszuweisungssa-
chen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im
Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung wäh-
rend der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustel-
lung an den Verpflichteten bedarf es nicht.

                           § 96a
       Vollstreckung in Abstammungssachen
  (1) Die Vollstreckung eines durch rechtskräftigen
Beschluss oder gerichtlichen Vergleich titulierten An-
spruchs nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auf Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen
der Wissenschaft durchgeführten Probeentnahme, ins-
besondere die Entnahme einer Speichel- oder Blutpro-
be, ist ausgeschlossen, wenn die Art der Probeent-
nahme der zu untersuchenden Person nicht zugemutet
werden kann.

  (2) Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der

Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang ange-
wendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung
zur Untersuchung angeordnet werden.

                       Abschnitt 9
            Verfahren mit Auslandsbezug
                 Unterabschnitt 1

                        Ve rh ä l t ni s
              zu völkerrechtlichen
    Ve r e i n b a r u n g e n u n d R e c h t s a k t e n
    der Europäischen Gemeinschaft

                            § 97
              Vorrang und Unberührtheit
   (1) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen
gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaat-
liches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses
Gesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten der Europäi-
schen Gemeinschaft bleiben unberührt.
   (2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Verein-
barungen und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1
erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt.

                 Unterabschnitt 2

       Internationale Zuständigkeit

                            § 98
               Ehesachen; Verbund
         von Scheidungs- und Folgesachen

   (1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zu-

ständig, wenn

1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschlie-
   ßung war;

2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
   Inland haben;
3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufent-
   halt im Inland ist;
BGBl. 2008, Seite 2609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2609
4. ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
   Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Ent-
   scheidung offensichtlich nach dem Recht keines
   der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehe-
   gatten angehört.

  (2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach
Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Schei-
dungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.

                          § 99
                    Kindschaftssachen

  (1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren
nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind
1. Deutscher ist,

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder

3. soweit es der Fürsorge durch ein deutsches Gericht
   bedarf.

   (2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft
sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte
eines anderen Staates zuständig und ist die Vormund-
schaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anord-
nung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn
dies im Interesse des Mündels liegt.

   (3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft so-
wohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte ei-
nes anderen Staates zuständig und besteht die Vor-
mundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die
Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen
Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zustän-
dig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels
liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser
Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der
Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormund-
schaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine
Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei
dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechts-
zug übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht an-
fechtbar.
   (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ver-
fahren nach § 151 Nr. 5 und 6.

                          § 100
                Abstammungssachen

   Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das
Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides

statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit

beigewohnt zu haben,
1. Deutscher ist oder
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

                          § 101

                    Adoptionssachen
  Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der
Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder
das Kind

1. Deutscher ist oder

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

                         § 102

           Versorgungsausgleichssachen
  Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn

1. der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen ge-
   wöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

2. über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
3. ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragstel-
   ler und Antragsgegner geschieden hat.

                         § 103

            Lebenspartnerschaftssachen
   (1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartner-
schaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartner-

schaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes
oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbe-
stehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand
haben, zuständig, wenn

1. ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begrün-
   dung der Lebenspartnerschaft war,

2. einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Auf-
   enthalt im Inland hat oder

3. die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deut-
   schen Stelle begründet worden ist.
  (2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach
Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Auf-
hebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.

  (3) Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten entspre-
chend.

                         § 104

     Betreuungs- und Unterbringungssachen;
           Pflegschaft für Erwachsene
  (1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der
Betroffene oder der volljährige Pflegling
1. Deutscher ist,

2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
3. soweit er der Fürsorge durch ein deutsches Gericht
   bedarf.

  (2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

  (3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbrin-

gung nach § 312 Nr. 3 nicht anzuwenden.

                         § 105
                    Andere Verfahren

   In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die
deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Ge-
richt örtlich zuständig ist.

                         § 106

        Keine ausschließliche Zuständigkeit

   Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind
nicht ausschließlich.
BGBl. 2008, Seite 2610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2610
                Unterabschnitt 3
                 Anerkennung
           u n d Vo l l s t r e c k b a r k e i t
       ausländischer Entscheidungen

                         § 107
             Anerkennung ausländischer
            Entscheidungen in Ehesachen

   (1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe
für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach
oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschie-
den oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen
einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden
ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizver-
waltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für
die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine
Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegat-
ten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt
die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Lan-
desjustizverwaltung ab.
   (2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in
dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufent-
halt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zu-
ständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine
Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Lan-

desjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen,

dass die Eheschließung oder die Begründung der Le-

benspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere
Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwal-
tung des Landes Berlin zuständig.
   (3) Die Landesregierungen können die den Landes-
justizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden
Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder
mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertra-
gen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.

  (4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag

kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Aner-

kennung glaubhaft macht.
  (5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab,
kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Ent-
scheidung beantragen.
   (6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die
Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann
ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim
Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die
Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der
Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Lan-
desjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung
bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf ei-
ner von ihr bestimmten Frist wirksam wird.
   (7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesge-
richts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ih-
ren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren
gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2
und § 48 Abs. 2 entsprechend.
   (8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass
die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ent-
scheidung nicht vorliegen.

   (9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für
die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für
Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.
   (10) War am 1. November 1941 in einem deutschen
Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländi-
schen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung,
Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder
Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk
einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.

                         § 108

                  Anerkennung
      anderer ausländischer Entscheidungen
  (1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen
werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne
dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
   (2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben,
können eine Entscheidung über die Anerkennung oder
Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung
nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107
Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder
Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten je-
doch die §§ 2, 4 und 5 des Adoptionswirkungsgeset-
zes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme
das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

  (3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Ab-

satz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in des-

sen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1. der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die
   Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das
   Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das
   Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

                         § 109

             Anerkennungshindernisse

  (1) Die Anerkennung einer ausländischen Entschei-

dung ist ausgeschlossen,

1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deut-
   schem Recht nicht zuständig sind;
2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache
   nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das ver-
   fahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß
   oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass
   er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen
   oder anzuerkennenden früheren ausländischen Ent-
   scheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Ver-
   fahren mit einem früher hier rechtshängig geworde-
   nen Verfahren unvereinbar ist;
4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem
   Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen
   des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist,
   insbesondere wenn die Anerkennung mit den
   Grundrechten unvereinbar ist.
  (2) Der Anerkennung einer ausländischen Entschei-
dung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht
entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte ent-
schieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung
BGBl. 2008, Seite 2611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2611
in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen
die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung
der Entscheidung nicht entgegen.

  (3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen
Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht
entgegen, wenn der Register führende Staat die Ent-
scheidung anerkennt.
  (4) Die Anerkennung einer ausländischen Entschei-
dung, die
1. Familienstreitsachen,

2. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in
   der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,

3. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemein-
   samen Wohnung und am Hausrat der Lebenspart-
   ner,
4. Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartner-
   schaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382
   und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

5. Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartner-
   schaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426,
   1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Ge-
genseitigkeit nicht verbürgt ist.
   (5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der aus-
ländischen Entscheidung findet nicht statt.

                           § 110
                 Vollstreckbarkeit
           ausländischer Entscheidungen

   (1) Eine ausländische Entscheidung ist nicht voll-

streckbar, wenn sie nicht anzuerkennen ist.
   (2) Soweit die ausländische Entscheidung eine in
§ 95 Abs. 1 genannte Verpflichtung zum Inhalt hat, ist
die Vollstreckbarkeit durch Beschluss auszusprechen.
Der Beschluss ist zu begründen.
   (3) Zuständig für den Beschluss nach Absatz 2 ist
das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allge-
meinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht,

bei dem nach § 23 der Zivilprozessordnung gegen den
Schuldner Klage erhoben werden kann. Der Beschluss
ist erst zu erlassen, wenn die Entscheidung des auslän-
dischen Gerichts nach dem für dieses Gericht gelten-
den Recht die Rechtskraft erlangt hat.

                        Buch 2

      Ve r f a h re n i n F a m i l i e n s a c h e n

                      Abschnitt 1
              Allgemeine Vorschriften

                           § 111
                    Familiensachen
  Familiensachen sind
 1. Ehesachen,
 2. Kindschaftssachen,
 3. Abstammungssachen,
 4. Adoptionssachen,
 5. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,
 6. Gewaltschutzsachen,

 7. Versorgungsausgleichssachen,
 8. Unterhaltssachen,

 9. Güterrechtssachen,

10. sonstige Familiensachen,
11. Lebenspartnerschaftssachen.

                          § 112
                Familienstreitsachen

  Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebens-
   partnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 7 und 8,

2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebens-
   partnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 9 sowie
3. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Le-
   benspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

                          § 113

                  Anwendung von
       Vorschriften der Zivilprozessordnung
   (1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die
§§ 2 bis 37, 40 bis 48 sowie 76 bis 96 nicht anzu-
wenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zi-
vilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilpro-
zessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten
entsprechend.
  (2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften
der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und
Wechselprozess und über das Mahnverfahren entspre-

chend.

  (3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227
Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
  (4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilpro-
zessordnung über
1. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Er-
   klärung über Tatsachen,

2. die Voraussetzungen einer Klageänderung,

3. die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen
   ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die
   Klageerwiderung,
4. die Güteverhandlung,
5. die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,

6. das Anerkenntnis,

7. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Er-
   klärung über die Echtheit von Urkunden,
8. den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie
   von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.
  (5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt
an die Stelle der Bezeichnung
1. Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfah-
   ren,
2. Klage die Bezeichnung Antrag,
3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5. Partei die Bezeichnung Beteiligter.
BGBl. 2008, Seite 2612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2612
                         § 114
                    Vertretung
       durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht

   (1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandes-
gericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und
Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Fami-
lienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten
lassen.

  (2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die
Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zu-

gelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

   (3) Behörden und juristische Personen des öffentli-
chen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder
Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder
des kommunalen Spitzenverbands des Landes, dem

sie angehören, vertreten lassen. Vor dem Bundes-

gerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten

Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

  (4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf
es nicht

1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Bei-
   stand vertreten ist,
3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rück-
   nahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf
   der Zustimmung zur Scheidung,

4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache
   von der Scheidung,

5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe sowie
6. in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessord-
   nung.
  (5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer
besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht.
Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich
auch auf die Folgesachen.

                         § 115
                   Zurückweisung
       von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
   In Ehesachen und Familienstreitsachen können
Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig
vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Ge-
richts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde
und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel

abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulas-

sen.

                         § 116

                  Entscheidung
           durch Beschluss; Wirksamkeit

  (1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch
Beschluss.

  (2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit
Rechtskraft wirksam.
  (3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen wer-
den mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die

sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endent-
scheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unter-
halt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit
anordnen.

                          § 117

                    Rechtsmittel
          in Ehe- und Familienstreitsachen

  (1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der
Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde ei-
nen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu

begründen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde
beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen
Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf
von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520
Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4
der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

  (2) Die §§ 514, 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 528,

538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten

im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Gütever-

handlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbe-
schwerdeverfahren nicht.

   (3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzel-
nen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 ab-
zusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf
hinzuweisen.
   (4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem
die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, ver-
kündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift
aufgenommen werden.

  (5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung
der Fristen zur Einlegung und Begründung der Be-
schwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233
und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung ent-
sprechend.

                          § 118
                   Wiederaufnahme
  Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesa-
chen und Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591
der Zivilprozessordnung entsprechend.

                          § 119
         Einstweilige Anordnung und Arrest
   (1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften die-
ses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzu-
wenden. In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3
gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.

   (2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Ar-

rest anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943

bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

                          § 120

                     Vollstreckung

   (1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familien-
streitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der
Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.

   (2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden
vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass
die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nach-
teil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag
die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der End-
BGBl. 2008, Seite 2613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2613
entscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den
Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivil-
prozessordnung kann die Vollstreckung nur unter den-
selben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt
werden.

  (3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur
Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der
Vollstreckung.

                      Abschnitt 2

        Verfahren in Ehesachen; Verfahren
     in Scheidungssachen und Folgesachen

                Unterabschnitt 1
           Ve r f a h re n i n E h e s a c h e n

                          § 121

                      Ehesachen

  Ehesachen sind Verfahren
1. auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),
2. auf Aufhebung der Ehe und
3. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste-
   hens einer Ehe zwischen den Beteiligten.

                          § 122

                Örtliche Zuständigkeit
  Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten
   mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern
   seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten
   mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjähri-
   gen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
   sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemein-
   schaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnli-
   chen Aufenthalt haben;
3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren
   gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt ge-
   habt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt
   der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts sei-
   nen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner
   seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller sei-
   nen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

                          § 123

                   Abgabe bei
         Anhängigkeit mehrerer Ehesachen
   Sind Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, bei ver-
schiedenen Gerichten im ersten Rechtszug anhängig,
sind, wenn nur eines der Verfahren eine Scheidungssa-
che ist, die übrigen Ehesachen von Amts wegen an das
Gericht der Scheidungssache abzugeben. Ansonsten
erfolgt die Abgabe an das Gericht der Ehesache, die
zuerst rechtshängig geworden ist. § 281 Abs. 2 und 3
Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

                         § 124
                        Antrag

   Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung
einer Antragsschrift anhängig. Die Vorschriften der Zi-
vilprozessordnung über die Klageschrift gelten entspre-
chend.

                         § 125
                 Verfahrensfähigkeit

  (1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit be-
schränkter Ehegatte verfahrensfähig.
  (2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das
Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der
gesetzliche Vertreter bedarf für den Antrag auf Schei-
dung oder Aufhebung der Ehe der Genehmigung des
Familiengerichts.

                         § 126

              Mehrere Ehesachen;
         Ehesachen und andere Verfahren
  (1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können
miteinander verbunden werden.
   (2) Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Ver-
fahren ist unzulässig. § 137 bleibt unberührt.
  (3) Wird in demselben Verfahren Aufhebung und
Scheidung beantragt und sind beide Anträge begrün-
det, so ist nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen.

                         § 127
          Eingeschränkte Amtsermittlung
   (1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststel-
lung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforder-
lichen Ermittlungen durchzuführen.
   (2) In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der
Ehe dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tat-
sachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet
sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen oder
wenn der Antragsteller einer Berücksichtigung nicht
widerspricht.
   (3) In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht
außergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs nur berücksichtigen, wenn sie von
dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorge-
bracht worden sind.

                         § 128

                   Persönliches
             Erscheinen der Ehegatten

   (1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der
Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung

eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehe-
gatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhö-
renden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforder-
lich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder
beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn
die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessord-
nung nicht gegeben sind.
  (2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vor-
handen, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterli-
chen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf
bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.
BGBl. 2008, Seite 2614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2614
   (3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder
hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Ge-
richts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet
werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung
durch einen ersuchten Richter erfolgen.
  (4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist
wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschie-
nenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist aus-
geschlossen.

                          § 129
                 Mitwirkung der
     Verwaltungsbehörde oder dritter Personen

   (1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde
oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs die dritte Person die Aufhebung der Ehe,
ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten.
   (2) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte
Person den Antrag gestellt, ist die zuständige Verwal-
tungsbehörde über den Antrag zu unterrichten. Die zu-
ständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen,
auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Ver-
fahren betreiben, insbesondere selbständig Anträge

stellen oder Rechtsmittel einlegen. Im Fall eines An-
trags auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste-
hens einer Ehe zwischen den Beteiligten gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend.

                          § 130

               Säumnis der Beteiligten

   (1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antrag-
steller ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurück-
genommen gilt.
   (2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den An-
tragsgegner sowie eine Entscheidung nach Aktenlage
ist unzulässig.

                          § 131
                 Tod eines Ehegatten

  Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in

der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in

der Hauptsache erledigt.

                          § 132
           Kosten bei Aufhebung der Ehe

   (1) Wird die Aufhebung der Ehe ausgesprochen, sind
die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
Erscheint dies im Hinblick darauf, dass bei der Ehe-
schließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der
Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige
Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des
anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Einge-
hung der Ehe bestimmt worden ist, als unbillig, kann
das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen ander-

weitig verteilen.

  (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Ehe
auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder
bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs auf Antrag des Dritten aufgehoben wird.

                Unterabschnitt 2
            Ve r f a h r e n i n
  Scheidungssachen und Folgesachen

                         § 133
              Inhalt der Antragsschrift

  (1) Die Antragsschrift muss enthalten:
1. Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen
   minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres ge-
   wöhnlichen Aufenthalts,
2. die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über
   die elterliche Sorge, den Umgang und die Unter-
   haltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen
   minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe be-
   gründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechts-
   verhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat
   getroffen haben, und
3. die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide
   Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.
   (2) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und
die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minder-
jährigen Kinder beigefügt werden.

                         § 134

            Zustimmung zur Scheidung
           und zur Rücknahme; Widerruf
   (1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rück-
nahme des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift
der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhand-
lung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

  (2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die
Scheidung der Ehe entschieden wird, widerrufen
werden. Der Widerruf kann zur Niederschrift der Ge-
schäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur
Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

                         § 135
                 Außergerichtliche
         Streitbeilegung über Folgesachen
   (1) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten

einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Infor-

mationsgespräch über Mediation oder eine sonstige

Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung
anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht
benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Be-
stätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung ist nicht
selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln
durchsetzbar.

   (2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegat-
ten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger
Folgesachen vorschlagen.

                         § 136
             Aussetzung des Verfahrens

   (1) Das Gericht soll das Verfahren von Amts wegen

aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung
Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Leben die
Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, darf das Verfah-
ren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten
ausgesetzt werden.
BGBl. 2008, Seite 2615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2615
   (2) Hat der Antragsteller die Aussetzung des Verfah-
rens beantragt, darf das Gericht die Scheidung der Ehe
nicht aussprechen, bevor das Verfahren ausgesetzt
war.
   (3) Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt wer-
den. Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei
einer mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von
sechs Monaten nicht überschreiten.

  (4) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel
den Ehegatten nahelegen, eine Eheberatung in An-
spruch zu nehmen.

                         § 137

                     Verbund
         von Scheidungs- und Folgesachen

  (1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen
zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

  (2) Folgesachen sind

1. Versorgungsausgleichssachen,
2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht
   gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die
   durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht
   betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfah-
   rens über den Unterhalt Minderjähriger,
3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen und

4. Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu
treffen ist und die Familiensache spätestens zwei
Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten
Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegat-
ten anhängig gemacht wird. Für die Durchführung des
Versorgungsausgleichs in den Fällen des § 1587b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 1 des Gesetzes
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich be-
darf es keines Antrags.
   (3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die

die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge,

das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemein-

schaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangs-
recht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehe-
gatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der
mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der
Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund be-
antragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung
aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.
   (4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Ver-
fahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder
des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Ge-
richt der Scheidungssache zu Folgesachen.
   (5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben
Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt,
besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen
nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selb-
ständige Verfahren fortgeführt.

                         § 138
         Beiordnung eines Rechtsanwalts
   (1) Ist in einer Scheidungssache der Antragsgegner
nicht anwaltlich vertreten, hat das Gericht ihm für die
Scheidungssache und eine Kindschaftssache als Fol-
gesache von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner

Rechte im ersten Rechtszug einen Rechtsanwalt bei-
zuordnen, wenn diese Maßnahme nach der freien
Überzeugung des Gerichts zum Schutz des Beteiligten
unabweisbar erscheint; § 78c Abs. 1 und 3 der Zivilpro-
zessordnung gilt entsprechend. Vor einer Beiordnung
soll der Beteiligte persönlich angehört und dabei auch
darauf hingewiesen werden, dass und unter welchen
Voraussetzungen Familiensachen gleichzeitig mit der
Scheidungssache verhandelt und entschieden werden
können.

   (2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung
eines Beistands.

                         § 139

                   Einbeziehung
      weiterer Beteiligter und dritter Personen

  (1) Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vor-
handen, werden vorbereitende Schriftsätze, Ausferti-

gungen oder Abschriften diesen nur insoweit mitgeteilt
oder zugestellt, als der Inhalt des Schriftstücks sie
betrifft. Dasselbe gilt für die Zustellung von Entschei-
dungen an dritte Personen, die zur Einlegung von
Rechtsmitteln berechtigt sind.
  (2) Die weiteren Beteiligten können von der Teil-
nahme an der mündlichen Verhandlung insoweit ausge-
schlossen werden, als die Familiensache, an der sie
beteiligt sind, nicht Gegenstand der Verhandlung ist.

                         § 140

                     Abtrennung
   (1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güter-
rechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere
Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache
abzutrennen.
  (2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund
abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn

1. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Gü-

   terrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine

   Entscheidung nicht möglich ist,

2. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Ver-
   fahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den
   Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem
   anderen Gericht anhängig ist,
3. in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus
   Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder
   das Verfahren ausgesetzt ist,
4. seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
   ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide
   Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlun-
   gen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorge-
   nommen haben und beide übereinstimmend deren
   Abtrennung beantragen oder
5. sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich
   verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter
   Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache
   eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein
   Ehegatte die Abtrennung beantragt.
  (3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf
Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache
abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit
der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.
BGBl. 2008, Seite 2616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2616
   (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt
der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Ge-
trenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt
nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

  (5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift

der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung
zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.
  (6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Be-
schluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.

                         § 141

        Rücknahme des Scheidungsantrags
   Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, er-
strecken sich die Wirkungen der Rücknahme auch auf
die Folgesachen. Dies gilt nicht für Folgesachen, die
die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils
der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindes-
wohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder Pfleger
betreffen, sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein
Beteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme aus-
drücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese
werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.

                         § 142
           Einheitliche Endentscheidung;
         Abweisung des Scheidungsantrags
  (1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Ver-
bund stehenden Familiensachen durch einheitlichen
Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine
Versäumnisentscheidung zu treffen ist.
   (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden
die Folgesachen gegenstandslos. Dies gilt nicht für Fol-
gesachen nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen,
hinsichtlich derer ein Beteiligter vor der Entscheidung
ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese
werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.

                         § 143

                      Einspruch
  Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die
Versäumnisentscheidung Einspruch und gegen den
Beschluss im Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist
zunächst über den Einspruch und die Versäumnisent-
scheidung zu verhandeln und zu entscheiden.

                         § 144
         Verzicht auf Anschlussrechtsmittel
  Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den
Scheidungsausspruch verzichtet, können sie auch auf

dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein

Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein
solches Rechtsmittel eingelegt ist.

                         § 145
                  Befristung von
              Rechtsmittelerweiterung

             und Anschlussrechtsmittel

  (1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene
Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder

Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile
der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Famili-
ensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmit-
tels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmit-
tel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustel-
lung der Rechtsmittelbegründung angefochten werden;

bei mehreren Zustellungen ist die letzte maßgeblich.

   (2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweite-
rung des Rechtsmittels oder Anschließung an das
Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen wei-
teren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des
Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel
innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entspre-
chend.

                          § 146

                  Zurückverweisung
  (1) Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die
der Scheidungsantrag abgewiesen wurde, soll das
Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurück-
verweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat,
wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht.
Das Gericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Auf-
hebung zugrunde gelegt wurde, auch seiner Entschei-
dung zugrunde zu legen.
  (2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen
wurde, kann, wenn gegen die Aufhebungsentscheidung
Rechtsbeschwerde eingelegt wird, auf Antrag anord-
nen, dass über die Folgesachen verhandelt wird.

                          § 147
                Erweiterte Aufhebung

   Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teil-
weise aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht
auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung auch
insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdege-
richt zurückverweisen, als dies wegen des Zusammen-
hangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten er-
scheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs
kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über
die Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren
Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der
letzten Zustellung, beantragt werden.

                          § 148
                 Wirksamwerden
        von Entscheidungen in Folgesachen

   Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden

die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.

                          § 149
                  Erstreckung der
         Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Schei-

dungssache erstreckt sich auf eine Versorgungs-
ausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung
ausdrücklich ausgeschlossen wird.
BGBl. 2008, Seite 2617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2617
                           § 150
                    Kosten in
        Scheidungssachen und Folgesachen
   (1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind
die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen
gegeneinander aufzuheben.

   (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zu-
rückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der
Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Schei-
dungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder
abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache
erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der
Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
  (3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140
Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere
Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtli-
chen Kosten selbst.
   (4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die
Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine
Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer
als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güter-
rechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten
nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann
dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer
richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem In-
formationsgespräch nach § 135 Abs. 1 nicht nachge-
kommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend
entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinba-
rung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie
ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
   (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch
hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer
Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Fol-
gesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt,
sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften
anzuwenden.

                      Abschnitt 3

             Verfahren in Kindschaftssachen

                           § 151

                   Kindschaftssachen

  Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zu-
gewiesenen Verfahren, die
1. die elterliche Sorge,
2. das Umgangsrecht,
3. die Kindesherausgabe,

4. die Vormundschaft,
5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung ei-
   nes sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen
   oder für eine Leibesfrucht,
6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unter-
   bringung eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800
   und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbrin-

   gung eines Minderjährigen nach den Landesgeset-

   zen über die Unterbringung psychisch Kranker oder

8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.

                        § 152
               Örtliche Zuständigkeit
   (1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist un-
ter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die
Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war,
ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern
sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen.

  (2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  (3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts
nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der
Fürsorge bekannt wird.
   (4) Für die in den §§ 1693 und 1846 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs und in Artikel 24 Abs. 3 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche be-
zeichneten Maßnahmen ist auch das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt
wird. Es soll die angeordneten Maßnahmen dem
Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder
Pflegschaft anhängig ist.

                        § 153
       Abgabe an das Gericht der Ehesache
  Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine
Kindschaftssache, die ein gemeinschaftliches Kind der
Ehegatten betrifft, bei einem anderen Gericht im ersten
Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an
das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2
und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
chend.

                        § 154
            Verweisung bei einseitiger
       Änderung des Aufenthalts des Kindes

   Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein
Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen

Aufenthaltsorts des Kindes verweisen, wenn ein Eltern-
teil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustim-
mung des anderen geändert hat. Dies gilt nicht, wenn
dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbe-
stimmung nicht zusteht oder die Änderung des Aufent-

haltsorts zum Schutz des Kindes oder des betreuenden
Elternteils erforderlich war.

                        § 155
        Vorrang- und Beschleunigungsgebot
  (1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des
Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des
Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung
des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt
durchzuführen.
   (2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1
die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Ter-
min soll spätestens einen Monat nach Beginn des Ver-
fahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin
das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur

aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungs-

grund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu ma-

chen.
  (3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der
verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.
BGBl. 2008, Seite 2618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2618
                         § 156
            Hinwirken auf Einvernehmen
   (1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die
elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den
Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die
Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des
Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwir-
ken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es
weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Bera-
tungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und
Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einver-
nehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterli-
chen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das
Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der
Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streit-
beilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern
an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anord-
nung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit
Zwangsmitteln durchsetzbar.

  (2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den
Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die ein-
vernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen,
wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter
Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung,
wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
   (3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt
des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe
des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung
im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden,
hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugend-
amt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erör-
tern. Wird die Teilnahme an einer Beratung oder eine
schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht
in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen,
den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder
ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass
einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

                         § 157
                Erörterung der
  Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung
   (1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den
Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind
erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindes-
wohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet
werden und welche Folgen die Nichtannahme notwen-
diger Hilfen haben kann. Das Gericht soll das Jugend-
amt zu dem Termin laden.

   (2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der
Eltern zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen. Das
Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines El-
ternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten
oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
  (3) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich
den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

                         § 158

                 Verfahrensbeistand
  (1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in
Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen
geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit

dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich
ist.
  (2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner ge-
   setzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bür-
   gerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder voll-
   ständige Entziehung der Personensorge in Betracht
   kommt,

3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person er-
   folgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder
   eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben,
   oder
5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Be-
   schränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

   (3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu
bestellen. Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter
zum Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den
Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfah-
rensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu
begründen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands
oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer der-
artigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
   (4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des
Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren
zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegen-
stand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens
in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den
Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht,
kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätz-
liche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern
und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen
sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen
Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung kon-
kret festzulegen und die Beauftragung zu begründen.
Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes
Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter
des Kindes.
   (5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben
werden, wenn die Interessen des Kindes von einem
Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfah-
rensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.
  (6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher auf-
gehoben wird,

1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließen-
   den Entscheidung oder

2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
   (7) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht
berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt § 277 Abs. 1
entsprechend. Wird die Verfahrensbeistandschaft be-
rufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand eine
einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro. Im Fall
der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3
erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung
gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfah-
rensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie
die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ab. Der
Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus
der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1
entsprechend.
BGBl. 2008, Seite 2619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2619
  (8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten auf-
zuerlegen.

                          § 159

          Persönliche Anhörung des Kindes
   (1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören,
wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Betrifft das
Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes,
kann von einer persönlichen Anhörung abgesehen wer-
den, wenn eine solche nach der Art der Angelegenheit
nicht angezeigt ist.
   (2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Nei-
gungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die
Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine per-
sönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt
ist.
  (3) Von einer persönlichen Anhörung nach Absatz 1
oder Absatz 2 darf das Gericht aus schwerwiegenden
Gründen absehen. Unterbleibt eine Anhörung allein
wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzu-
holen.

   (4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und
möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten
und seinem Alter entsprechenden Weise informiert wer-
den, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Er-
ziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist

Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht

dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt,
soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit

stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der per-
sönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

                          § 160
                 Anhörung der Eltern

   (1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen,
soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Ver-
fahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.
   (2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht
die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil,
dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der
Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.
  (3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden
Gründen abgesehen werden.
  (4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im
Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

                          § 161

            Mitwirkung der Pflegeperson
   (1) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des
Kindes betreffen, die Pflegeperson im Interesse des
Kindes als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit
längerer Zeit in Familienpflege lebt. Satz 1 gilt entspre-
chend, wenn das Kind auf Grund einer Entscheidung
nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei dem
dort genannten Ehegatten, Lebenspartner oder Um-
gangsberechtigten lebt.
   (2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind anzu-
hören, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familien-
pflege lebt.

                         § 162
            Mitwirkung des Jugendamts
   (1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des

Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unter-
bleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie
unverzüglich nachzuholen.
   (2) Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an dem Ver-
fahren zu beteiligen.
  (3) Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des
Gerichts bekannt zu machen, zu denen es nach Ab-
satz 1 Satz 1 zu hören war. Gegen den Beschluss steht
dem Jugendamt die Beschwerde zu.

                         § 163
                     Fristsetzung
           bei schriftlicher Begutachtung;
           Inhalt des Gutachtenauftrags;
              Vernehmung des Kindes
   (1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt
das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist,
innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

   (2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des
Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige
bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die
Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteilig-
ten hinwirken soll.

   (3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet

nicht statt.

                         § 164

                   Bekanntgabe
           der Entscheidung an das Kind
  Die Entscheidung, gegen die das Kind das
Beschwerderecht ausüben kann, ist dem Kind selbst
bekannt zu machen, wenn es das 14. Lebensjahr voll-
endet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Eine Begrün-
dung soll dem Kind nicht mitgeteilt werden, wenn
Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Ge-
sundheit zu befürchten sind. § 38 Abs. 4 Nr. 2 ist nicht
anzuwenden.

                         § 165
                Vermittlungsverfahren
   (1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere
Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Ent-
scheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs
über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind
vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf An-
trag eines Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht

kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Ver-
mittlungsverfahren oder eine anschließende außerge-
richtliche Beratung erfolglos geblieben ist.
   (2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem
Vermittlungstermin. Zu diesem Termin ordnet das Ge-
richt das persönliche Erscheinen der Eltern an. In der
Ladung weist das Gericht darauf hin, welche Rechts-
folgen ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach
Absatz 5 haben kann. In geeigneten Fällen lädt das Ge-
richt auch das Jugendamt zu dem Termin.
  (3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern,
welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das
Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechts-
BGBl. 2008, Seite 2620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2620
folgen hin, die sich ergeben können, wenn der Umgang
vereitelt oder erschwert wird, insbesondere darauf,
dass Ordnungsmittel verhängt werden können oder
die elterliche Sorge eingeschränkt oder entzogen wer-
den kann. Es weist die Eltern auf die bestehenden
Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen
und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe
hin.

   (4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern
Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzie-
len. Kommt ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustan-

de, tritt dieser an die Stelle der bisherigen Regelung.

Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streit-

punkte im Vermerk festzuhalten.

   (5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des

Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende

Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht

oder erscheint mindestens ein Elternteil in dem Vermitt-

lungstermin nicht, stellt das Gericht durch nicht

anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsver-

fahren erfolglos geblieben ist. In diesem Fall prüft das
Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen der

Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in
Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen. Wird ein
entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf
einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines
Elternteils eingeleitet, werden die Kosten des Vermitt-
lungsverfahrens als Teil der Kosten des anschließenden
Verfahrens behandelt.

                         § 166
                 Abänderung und
         Überprüfung von Entscheidungen
       und gerichtlich gebilligten Vergleichen
  (1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen
gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des
§ 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
   (2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche
Maßnahme hat das Gericht in angemessenen Zeitab-
ständen zu überprüfen.

   (3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den

§§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab,

soll es seine Entscheidung in einem angemessenen

Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprü-

fen.

                         § 167

              Anwendbare Vorschriften
          bei Unterbringung Minderjähriger
   (1) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 sind die für Unter-
bringungssachen nach § 312 Nr. 1, in Verfahren nach
§ 151 Nr. 7 die für Unterbringungssachen nach § 312
Nr. 3 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle
des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand.
   (2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein
anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine
Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende
Pflegschaft für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt
dieses Gericht dem für das Verfahren nach Absatz 1
zuständigen Gericht die Anordnung und Aufhebung
der Vormundschaft oder Pflegschaft, den Wegfall des
Aufgabenbereichs Unterbringung und einen Wechsel
in der Person des Vormunds oder Pflegers mit; das für

das Verfahren nach Absatz 1 zuständige Gericht teilt
dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme,
ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.
  (3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Ge-
schäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das 14. Le-
bensjahr vollendet hat.

   (4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren
sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht,
der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenhei-
ten sowie die Pflegeeltern persönlich anzuhören.

  (5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder

den Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur

Unterbringung zu unterstützen.

   (6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sach-

verständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und

-psychotherapie sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6

kann das Gutachten auch durch einen in Fragen der

Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten,

Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen er-

stattet werden.

                         § 168

                     Beschluss
            über Zahlungen des Mündels
  (1) Das Gericht setzt durch Beschluss fest, wenn der
Vormund, Gegenvormund oder Mündel die gerichtliche
Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für ange-
messen hält:
1. Vorschuss, Ersatz von Aufwendungen, Aufwands-
   entschädigung, soweit der Vormund oder Gegenvor-
   mund sie aus der Staatskasse verlangen kann
   (§ 1835 Abs. 4 und § 1835a Abs. 3 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs) oder ihm nicht die Vermögenssorge
   übertragen wurde;
2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu bewilli-
   gende Vergütung oder Abschlagszahlung (§ 1836
   des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Mit der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und
Zeitpunkt der Zahlungen, die der Mündel an die Staats-
kasse nach den §§ 1836c und 1836e des Bürgerlichen

Gesetzbuchs zu leisten hat. Es kann die Zahlungen ge-

sondert festsetzen, wenn dies zweckmäßig ist. Erfolgt

keine Festsetzung nach Satz 1 und richten sich die in

Satz 1 bezeichneten Ansprüche gegen die Staatskasse,

gelten die Vorschriften über das Verfahren bei der Ent-
schädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Ausla-

gen sinngemäß.
   (2) In dem Antrag sollen die persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Mündels dargestellt wer-
den. § 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 bis 4
Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung sind entspre-
chend anzuwenden. Steht nach der freien Überzeu-
gung des Gerichts der Aufwand zur Ermittlung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Mündels außer Verhältnis zur Höhe des aus der Staats-
kasse zu begleichenden Anspruchs oder zur Höhe der
voraussichtlich vom Mündel zu leistenden Zahlungen,
kann das Gericht ohne weitere Prüfung den Anspruch
festsetzen oder von einer Festsetzung der vom Mündel
zu leistenden Zahlungen absehen.
   (3) Nach dem Tode des Mündels bestimmt das Ge-
richt Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Erbe
des Mündels nach § 1836e des Bürgerlichen Gesetz-
BGBl. 2008, Seite 2621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2621
buchs an die Staatskasse zu leisten hat. Der Erbe ist
verpflichtet, dem Gericht über den Bestand des Nach-
lasses Auskunft zu erteilen. Er hat dem Gericht auf Ver-
langen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden
Gegenstände vorzulegen und an Eides statt zu versi-
chern, dass er nach bestem Wissen und Gewissen
den Bestand so vollständig angegeben habe, als er
dazu imstande sei.

   (4) Der Mündel ist zu hören, bevor nach Absatz 1

eine von ihm zu leistende Zahlung festgesetzt wird.

Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 ist der Erbe zu

hören.

  (5) Auf die Pflegschaft sind die Absätze 1 bis 4 ent-
sprechend anzuwenden.

                        § 168a

       Mitteilungspflichten des Standesamts
   (1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die
ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Ge-
burt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder das

Auffinden eines Minderjährigen, dessen Familienstand
nicht zu ermitteln ist, angezeigt, hat das Standesamt
dies dem Familiengericht mitzuteilen.
   (2) Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorge-
berechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen
binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der
Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, teilt
das Standesamt dies dem Familiengericht mit.

                     Abschnitt 4
        Verfahren in Abstammungssachen

                         § 169

                Abstammungssachen
  Abstammungssachen sind Verfahren
1. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste-
   hens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere
   der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerken-
   nung der Vaterschaft,

2. auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische
   Abstammungsuntersuchung und Anordnung der

   Duldung einer Probeentnahme,

3. auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder
   Aushändigung einer Abschrift oder

4. auf Anfechtung der Vaterschaft.

                         § 170
               Örtliche Zuständigkeit

  (1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in des-
sen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
  (2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts
nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Auf-
enthalt der Mutter, ansonsten der des Vaters maßge-
bend.
   (3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2
nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Ber-
lin ausschließlich zuständig.

                           § 171
                           Antrag

   (1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingelei-
tet.
   (2) In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die
betroffenen Personen bezeichnet werden. In einem Ver-
fahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen

die Umstände angegeben werden, die gegen die Vater-

schaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese

Umstände bekannt wurden. In einem Verfahren auf An-

fechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen die Umstände an-
gegeben werden, die die Annahme rechtfertigen, dass
die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs vorliegen, sowie der Zeitpunkt, in
dem diese Umstände bekannt wurden.

                           § 172
                        Beteiligte

  (1) Zu beteiligen sind

1. das Kind,
2. die Mutter,
3. der Vater.
  (2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1
Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

                           § 173
                    Vertretung
         eines Kindes durch einen Beistand
   Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand
vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtig-
ten Elternteil ausgeschlossen.

                           § 174
                   Verfahrensbeistand
   Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in
Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu be-
stellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen
erforderlich ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt
entsprechend.

                           § 175

     Erörterungstermin; persönliche Anhörung

   (1) Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über
die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin
erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der verfah-
rensfähigen Beteiligten anordnen.
   (2) Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die
Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstam-
mungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung
der Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) die Eltern und ein Kind, das das 14. Le-
bensjahr vollendet hat, persönlich anhören. Ein jünge-
res Kind kann das Gericht persönlich anhören.

                           § 176
                Anhörung des Jugendamts
  (1) Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach
§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs sowie im Fall einer Anfechtung nach § 1600
BGBl. 2008, Seite 2622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2622
Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die
Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt,
das Jugendamt anhören. Im Übrigen kann das Gericht
das Jugendamt anhören, wenn ein Beteiligter minder-
jährig ist.
   (2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen
einer Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie einer

Anhörung nach Absatz 1 Satz 2 die Entscheidung mit-

zuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt

die Beschwerde zu.

                        § 177

          Eingeschränkte Amtsermittlung;
            förmliche Beweisaufnahme
   (1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dür-
fen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte
Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeig-
net sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen,
oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Be-
rücksichtigung nicht widerspricht.

   (2) Über die Abstammung in Verfahren nach § 169
Nr. 1 und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme statt-
zufinden. Die Begutachtung durch einen Sachverstän-
digen kann durch die Verwertung eines von einem
Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten
eingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt
werden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtig-
keit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen
Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen.

                        § 178

                  Untersuchungen
         zur Feststellung der Abstammung
   (1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung
erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, ins-
besondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es
sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet
werden kann.
   (2) Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung

gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter
Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelba-
rer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise
Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.

                        § 179
               Mehrheit von Verfahren
   (1) Abstammungssachen, die dasselbe Kind betref-
fen, können miteinander verbunden werden. Mit einem
Verfahren auf Feststellung des Bestehens der Vater-
schaft kann eine Unterhaltssache nach § 237 verbun-
den werden.
  (2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstam-
mungssachen miteinander oder mit anderen Verfahren
unzulässig.

                        § 180

                    Erklärungen
           zur Niederschrift des Gerichts
  Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung
der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können
auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des
Gerichts erklärt werden. Das Gleiche gilt für die etwa

erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeit-
punkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet
ist, des Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters.

                          § 181
                 Tod eines Beteiligten

   Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endent-

scheidung, hat das Gericht die übrigen Beteiligten

darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt

wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von
einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem

Gericht verlangt. Verlangt kein Beteiligter innerhalb der
vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Ver-
fahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.

                          § 182
                Inhalt des Beschlusses

   (1) Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbe-
stehen einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600
Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt,
enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechten-
den. Diese Wirkung ist in der Beschlussformel von
Amts wegen auszusprechen.

   (2) Weist das Gericht einen Antrag auf Feststellung
des Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den
Antragsteller oder einen anderen Beteiligten als Vater
festgestellt hat, spricht es dies in der Beschlussformel
aus.

                          § 183

       Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
   Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg,
tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjähri-
gen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die
Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten
selbst.

                          § 184

         Wirksamkeit des Beschlusses;
          Ausschluss der Abänderung;
  ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
   (1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen
wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist aus-
geschlossen.
   (2) Soweit über die Abstammung entschieden ist,
wirkt der Beschluss für und gegen alle.
  (3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssa-
chen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der
an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewe-
sen wäre.

                          § 185
          Wiederaufnahme des Verfahrens

   (1) Der Restitutionsantrag gegen einen rechtskräfti-
gen Beschluss, in dem über die Abstammung entschie-
den ist, ist auch statthaft, wenn ein Beteiligter ein neues
Gutachten über die Abstammung vorlegt, das allein
oder in Verbindung mit den im früheren Verfahren erho-
benen Beweisen eine andere Entscheidung herbeige-
führt haben würde.
BGBl. 2008, Seite 2623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2623
  (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme kann auch von
dem Beteiligten erhoben werden, der in dem früheren
Verfahren obsiegt hat.
   (3) Für den Antrag ist das Gericht ausschließlich

zuständig, das im ersten Rechtszug entschieden hat;
ist der angefochtene Beschluss von dem Beschwerde-
gericht oder dem Rechtsbeschwerdegericht erlassen,
ist das Beschwerdegericht zuständig. Wird der Antrag
mit einem Nichtigkeitsantrag oder mit einem Restituti-
onsantrag nach § 580 der Zivilprozessordnung verbun-
den, ist § 584 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
  (4) § 586 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwen-

den.

                      Abschnitt 5

             Verfahren in Adoptionssachen

                           § 186

                   Adoptionssachen
  Adoptionssachen sind Verfahren, die
1. die Annahme als Kind,

2. die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als
   Kind,
3. die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder
4. die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffen.

                           § 187
                 Örtliche Zuständigkeit

  (1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das

Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der
Annehmende oder einer der Annehmenden seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat.

  (2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts
nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Auf-
enthalt des Kindes maßgebend.
  (3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der
Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
   (4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständigkeit

nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Ber-
lin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund
an ein anderes Gericht verweisen.

                           § 188
                       Beteiligte
  (1) Zu beteiligen sind
1. in Verfahren nach § 186 Nr. 1
   a) der Annehmende und der Anzunehmende,

   b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser ent-

      weder minderjährig ist und ein Fall des § 1747

      Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Ge-
      setzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772

      des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
   c) der Ehegatte des Annehmenden und der Ehe-
      gatte des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall
      des § 1749 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
      vorliegt;

2. in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Ein-
   willigung ersetzt werden soll;
3. in Verfahren nach § 186 Nr. 3

   a) der Annehmende und der Angenommene,

   b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Ange-
      nommenen;
4. in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.

  (2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind
auf ihren Antrag zu beteiligen.

                         § 189

                 Fachliche Äußerung
          einer Adoptionsvermittlungsstelle

   Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, hat
das Gericht eine fachliche Äußerung der Adoptionsver-
mittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, einzuholen,
ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die
Annahme geeignet sind. Ist keine Adoptionsvermitt-
lungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung
des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungs-
stelle einzuholen. Die fachliche Äußerung ist kostenlos
abzugeben.

                         § 190
                  Bescheinigung
        über den Eintritt der Vormundschaft
  Ist das Jugendamt nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 und 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat
das Familiengericht ihm unverzüglich eine Bescheini-
gung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen;
§ 1791 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzu-

wenden.

                         § 191

                 Verfahrensbeistand
   Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in
Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestel-
len, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen
erforderlich ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7
gilt entsprechend.

                         § 192

              Anhörung der Beteiligten
  (1) Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als
Kind oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses
den Annehmenden und das Kind persönlich anzuhören.
  (2) Im Übrigen sollen die beteiligten Personen ange-
hört werden.
   (3) Von der Anhörung eines minderjährigen Beteilig-
ten kann abgesehen werden, wenn Nachteile für seine
Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten

sind oder wenn wegen des geringen Alters von einer

Anhörung eine Aufklärung nicht zu erwarten ist.

                         § 193

            Anhörung weiterer Personen
   Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind
die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden
anzuhören. § 192 Abs. 3 gilt entsprechend.
BGBl. 2008, Seite 2624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2624
                         § 194
             Anhörung des Jugendamts

  (1) In Adoptionssachen hat das Gericht das Jugend-
amt anzuhören, sofern der Anzunehmende oder Ange-

nommene minderjährig ist. Dies gilt nicht, wenn das

Jugendamt nach § 189 eine fachliche Äußerung abge-

geben hat.

   (2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen, in
denen dieses angehört wurde oder eine fachliche
Äußerung abgegeben hat, die Entscheidung mitzutei-
len. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die
Beschwerde zu.

                         § 195

         Anhörung des Landesjugendamts
   (1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes hat das Gericht vor
dem Ausspruch der Annahme auch die zentrale Adop-

tionsstelle des Landesjugendamts anzuhören, die nach
§ 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes betei-

ligt worden ist. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht
beteiligt worden, tritt an seine Stelle das Landesjugend-
amt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach
§ 194 Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das nach
§ 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.
  (2) Das Gericht hat dem Landesjugendamt alle
Entscheidungen mitzuteilen, zu denen dieses nach Ab-

satz 1 anzuhören war. Gegen den Beschluss steht dem

Landesjugendamt die Beschwerde zu.

                         § 196
           Unzulässigkeit der Verbindung

  Eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen
Verfahren ist unzulässig.

                         § 197

       Beschluss über die Annahme als Kind

   (1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die

Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf wel-

che gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme grün-
det. Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach
§ 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für
erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Be-
schluss anzugeben.
   (2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss
mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem
Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind
wirksam.
  (3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abände-
rung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

                         § 198
          Beschluss in weiteren Verfahren

  (1) Der Beschluss über die Ersetzung einer Einwilli-
gung oder Zustimmung zur Annahme als Kind wird erst
mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann
das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses
anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den
Antragsteller wirksam. Eine Abänderung oder Wieder-
aufnahme ist ausgeschlossen.

   (2) Der Beschluss, durch den das Gericht das An-
nahmeverhältnis aufhebt, wird erst mit Rechtskraft
wirksam; eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist
ausgeschlossen.

  (3) Der Beschluss, durch den die Befreiung vom

Eheverbot nach § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs erteilt wird, ist nicht anfechtbar; eine

Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen,
wenn die Ehe geschlossen worden ist.

                        § 199
                   Anwendung
          des Adoptionswirkungsgesetzes

   Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes
bleiben unberührt.

                     Abschnitt 6
                  Verfahren in

           Wohnungszuweisungssachen

              und Hausratssachen

                        § 200
           Wohnungszuweisungssachen;
                Hausratssachen
  (1) Wohnungszuweisungssachen sind Verfahren
1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2. nach den §§ 2 bis 6 der Verordnung über die Be-

   handlung der Ehewohnung und des Hausrats.

  (2) Hausratssachen sind Verfahren
1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. nach den §§ 2 und 8 bis 10 der Verordnung über die
   Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats.

                        § 201
               Örtliche Zuständigkeit

  Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Ge-

   richt, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug

   anhängig ist oder war;

2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame
   Wohnung der Ehegatten befindet;
3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner
   seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller sei-
   nen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

                        § 202
       Abgabe an das Gericht der Ehesache
   Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine
Wohnungszuweisungssache oder Hausratssache bei
einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig
ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehe-
sache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivil-
prozessordnung gilt entsprechend.

                        § 203

                       Antrag
  (1) Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehe-
gatten eingeleitet.
BGBl. 2008, Seite 2625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2625
   (2) Der Antrag in Hausratssachen soll die Angabe
der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt
wird. Dem Antrag in Hausratssachen nach § 200 Abs. 2
Nr. 2 soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Hausrats-
gegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue
Bezeichnung enthält.

   (3) Der Antrag in Wohnungszuweisungssachen soll
die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehe-

gatten leben.

                        § 204
                      Beteiligte
   (1) In Wohnungszuweisungssachen nach § 200
Abs. 1 Nr. 2 sind auch der Vermieter der Wohnung,
der Grundstückseigentümer, der Dritte (§ 4 der Verord-
nung über die Behandlung der Ehewohnung und des
Hausrats) und Personen, mit denen die Ehegatten oder
einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsge-
meinschaft stehen, zu beteiligen.

  (2) Das Jugendamt ist in Wohnungszuweisungssa-

chen auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn Kinder im

Haushalt der Ehegatten leben.

                        § 205

             Anhörung des Jugendamts
          in Wohnungszuweisungssachen
  (1) In Wohnungszuweisungssachen soll das Gericht
das Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der
Ehegatten leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen
Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
  (2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen.
Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Be-
schwerde zu.

                        § 206

                     Besondere
          Vorschriften in Hausratssachen
  (1) Das Gericht kann in Hausratssachen jedem Ehe-
gatten aufgeben,
1. die Hausratsgegenstände anzugeben, deren Zutei-
   lung er begehrt,
2. eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände
   einschließlich deren genauer Bezeichnung vorzule-
   gen oder eine vorgelegte Aufstellung zu ergänzen,
3. sich über bestimmte Umstände zu erklären, eigene
   Angaben zu ergänzen oder zum Vortrag eines ande-
   ren Beteiligten Stellung zu nehmen oder
4. bestimmte Belege vorzulegen
und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen.

   (2) Umstände, die erst nach Ablauf einer Frist nach

Absatz 1 vorgebracht werden, können nur berücksich-
tigt werden, wenn dadurch nach der freien Überzeu-
gung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens nicht
verzögert wird oder wenn der Ehegatte die Verspätung
genügend entschuldigt.

   (3) Kommt ein Ehegatte einer Auflage nach Absatz 1
nicht nach oder sind nach Absatz 2 Umstände nicht zu
berücksichtigen, ist das Gericht insoweit zur weiteren
Aufklärung des Sachverhalts nicht verpflichtet.

                        § 207
                 Erörterungstermin

   Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegat-
ten in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche
Erscheinen der Ehegatten anordnen.

                        § 208

                Tod eines Ehegatten

   Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfah-
rens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.
                        § 209
                  Durchführung
          der Entscheidung, Wirksamkeit

   (1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die An-
ordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforder-
lich sind.
   (2) Die Endentscheidung in Wohnungszuweisungs-
und Hausratssachen wird mit Rechtskraft wirksam.

Das Gericht soll in Wohnungszuweisungssachen nach

§ 200 Abs. 1 Nr. 1 die sofortige Wirksamkeit anordnen.

  (3) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstre-
ckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anord-
nen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeit-
punkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle
des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird.
Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermer-
ken.

                     Abschnitt 7
         Verfahren in Gewaltschutzsachen

                        § 210
                Gewaltschutzsachen

  Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1
und 2 des Gewaltschutzgesetzes.

                        § 211
               Örtliche Zuständigkeit
   Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antrag-
stellers
1. das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wur-
   de,
2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame
   Wohnung des Antragstellers und des Antragsgeg-
   ners befindet oder
3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner sei-
   nen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

                        § 212

                      Beteiligte

   In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist
das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn
ein Kind in dem Haushalt lebt.

                        § 213

             Anhörung des Jugendamts
  (1) In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes
soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder
BGBl. 2008, Seite 2626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2626
in dem Haushalt leben. Unterbleibt die Anhörung allein
wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzu-

holen.

  (2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen.
Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Be-
schwerde zu.

                          § 214

               Einstweilige Anordnung

  (1) Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige

Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder
§ 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. Ein dringendes
Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der
Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutz-
gesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter
Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist.

  (2) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anord-

nung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörte-
rung zugleich als Auftrag zur Zustellung durch den
Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle
und als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des
Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstre-
ckung erfolgen.

                          § 215
        Durchführung der Endentscheidung

   In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll
das Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durch-
führung erforderlichen Anordnungen treffen.

                          § 216

                    Wirksamkeit;
            Vollstreckung vor Zustellung

   (1) Die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen
wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll die so-
fortige Wirksamkeit anordnen.

   (2) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstre-
ckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anord-
nen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeit-
punkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle
des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird;

dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.

                         § 216a
           Mitteilung von Entscheidungen
   Das Gericht teilt Anordnungen nach den §§ 1 und 2
des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder
Aufhebung der zuständigen Polizeibehörde und ande-
ren öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der
Anordnung betroffen sind, unverzüglich mit, soweit
nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an
dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürf-
nis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an
der Übermittlung überwiegen. Die Beteiligten sollen
über die Mitteilung unterrichtet werden.

                     Abschnitt 8

                    Verfahren

         in Versorgungsausgleichssachen

                        § 217
           Versorgungsausgleichssachen

  Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die
den Versorgungsausgleich betreffen.

                        § 218

               Örtliche Zuständigkeit

  Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Ge-
   richt, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug
   anhängig ist oder war;
2. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren
   gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
   zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort wei-

   terhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner
   seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;
4. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller sei-
   nen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;

5. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

                        § 219
                      Beteiligte
  Zu beteiligen sind neben den Ehegatten

1. in den Fällen des Ausgleichs durch Übertragung
   oder Begründung von Anrechten der Versorgungs-
   träger,

  a) bei dem ein auszugleichendes oder nach § 3b
     Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von
     Härten im Versorgungsausgleich zum Ausgleich
     heranzuziehendes Anrecht besteht,
  b) auf den ein Anrecht zu übertragen ist,

  c) bei dem ein Anrecht zu begründen ist oder
  d) an den Zahlungen zur Begründung von Anrechten
     zu leisten sind;

2. in den Fällen des § 3a des Gesetzes zur Regelung
   von Härten im Versorgungsausgleich
  a) der Versorgungsträger, gegen den der Anspruch
     gerichtet ist, sowie

  b) bei Anwendung dessen Absatz 1 auch die Witwe

     oder der Witwer des Verpflichteten;
3. in den Fällen des § 10a des Gesetzes zur Regelung
   von Härten im Versorgungsausgleich
  a) die Versorgungsträger nach Nummer 1 sowie
  b) die Hinterbliebenen der Ehegatten.

                        § 220
       Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
   (1) In Versorgungsausgleichssachen kann das
Gericht über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte
einholen bei

1. den Ehegatten und ihren Hinterbliebenen,
2. Versorgungsträgern und
BGBl. 2008, Seite 2627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2627
3. sonstigen Stellen, die zur Erteilung der Auskünfte in
   der Lage sind.

Übersendet das Gericht zur Auskunftserteilung ein amt-
liches Formular, ist dieses zu verwenden.

   (2) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten

oder ihre Hinterbliebenen gegenüber dem Versorgungs-

träger bestimmte für die Feststellung der in den Versor-
gungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforder-
liche Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben. Das
Gericht kann insbesondere anordnen, dass alle erheb-
lichen Tatsachen anzugeben, die notwendigen Urkun-
den und Beweismittel beizubringen, die für die Feststel-
lung der einzubeziehenden Anrechte erforderlichen
Anträge zu stellen und dass dabei die vorgesehenen
Formulare zu verwenden sind.
  (3) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und
Stellen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen
und Anordnungen Folge zu leisten.

                         § 221

            Aussetzung des Verfahrens

          über den Versorgungsausgleich

   (1) Besteht Streit über den Bestand oder die Höhe
eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden
Anrechts, kann das Gericht das Verfahren über den Ver-
sorgungsausgleich aussetzen und einem oder beiden
Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage bestim-
men. Wird die Klage nicht vor Ablauf der bestimmten
Frist erhoben, kann das Gericht im weiteren Verfahren
das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der

Klage hätte geltend gemacht werden können.

   (2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen,
wenn ein Rechtsstreit über ein in den Versorgungsaus-
gleich einzubeziehendes Anrecht anhängig ist. Ist die
Klage erst nach Ablauf der nach Absatz 1 Satz 1 be-
stimmten Frist erhoben worden, kann das Gericht das
Verfahren aussetzen.

                         § 222

                  Erörterungstermin

   In den Verfahren nach den §§ 1587b und 1587f des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und in den Fällen des § 230
soll das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in
einem Termin erörtern.

                         § 223

                   Vereinbarung
          über den Versorgungsausgleich

   (1) Ein Versorgungsausgleich durch Übertragung

oder Begründung von Anrechten findet insoweit nicht
statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich nach
§ 1408 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausge-
schlossen oder nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetz-
buchs eine Vereinbarung geschlossen haben und das
Gericht die Vereinbarung genehmigt hat.

   (2) Die Verweigerung der Genehmigung ist nicht
selbständig anfechtbar.

                         § 224

                 Zahlungen zur
      Begründung von Rentenanwartschaften
   (1) In der Entscheidung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsaus-

gleich ist der Träger der gesetzlichen Rentenversiche-

rung, an den die Zahlung zu leisten ist, zu bezeichnen.

   (2) Ist ein Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung, die
das Gericht nach § 1587o Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs genehmigt hat, verpflichtet, für den anderen
Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften
in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, wird
der für die Begründung dieser Rentenanwartschaften
erforderliche Betrag gesondert festgesetzt. Absatz 1
gilt entsprechend.
   (3) Werden die Berechnungsgrößen geändert, nach
denen sich der Betrag errechnet, der in den Fällen der
Absätze 1 und 2 zu leisten ist, hat das Gericht den zu
leistenden Betrag auf Antrag neu festzusetzen.

                         § 225

       Aufhebung der früheren Entscheidung

   bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich
  Soweit der Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs stattfindet, hat das
Gericht die auf § 1587b Abs. 3 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs oder auf § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ge-
gründete Entscheidung aufzuheben.

                         § 226

               Einstweilige Anordnung

   Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung
abweichend von § 49 auf Antrag des Berechtigten oder
der Witwe oder des Witwers des Verpflichteten die Zah-
lung der Ausgleichsrente nach § 3a Abs. 1 und 5 des
Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsaus-
gleich und die an die Witwe oder den Witwer zu zah-
lende Hinterbliebenenversorgung regeln.

                         § 227

                   Entscheidung
           über den Versorgungsausgleich
  Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich
betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam. Die
Entscheidung ist zu begründen.

                         § 228

            Zulässigkeit der Beschwerde
  In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur im Fall

der Anfechtung einer Kostenentscheidung.

                         § 229
         Ausschluss der Rechtsbeschwerde

  Gegen Entscheidungen nach den §§ 1587d, 1587g
Abs. 3, § 1587i Abs. 3 und § 1587l Abs. 3 Satz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 224 Abs. 2
und 3 ist die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen.
BGBl. 2008, Seite 2628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2628
                             § 230
                 Abänderung von
        Entscheidungen und Vereinbarungen

  (1) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung
zum Versorgungsausgleich, die nach § 1587b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 1, 3b
des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versor-
gungsausgleich getroffen wurde, oder eine Vereinba-
rung zum Versorgungsausgleich nach Maßgabe des
§ 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Ver-
sorgungsausgleich ab.
  (2) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung
zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach
Maßgabe von § 1587g Abs. 3 und § 1587d Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und eine Entscheidung zum
verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
nach Maßgabe des § 3a Abs. 6 des Gesetzes zur
Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in
Verbindung mit § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs ab.
  (3) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung
nach § 1587d Abs. 1, § 1587i des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und § 3b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes zur
Regelung von Härten im Versorgungsausgleich nach
Maßgabe des § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ab.

                         Abschnitt 9

             Verfahren in Unterhaltssachen

                  Unterabschnitt 1
   B e s o n d e r e Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e

                             § 231

                     Unterhaltssachen
  (1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die
1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche
   Unterhaltspflicht,

2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhalts-
   pflicht,

3. die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs

betreffen.

  (2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3
Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und
§ 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes.
Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.

                             § 232

                  Örtliche Zuständigkeit
  (1) Ausschließlich zuständig ist

1. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein
   gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen,
   mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über
   den Unterhalt Minderjähriger, oder die die durch die
   Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen, während
   der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei
   dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig
   ist oder war;
2. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein
   minderjähriges Kind oder ein nach § 1603 Abs. 2

      Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestell-
      tes Kind betreffen, das Gericht, in dessen Bezirk das
      Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minder-
      jährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen
      gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt nicht, wenn
      das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen
      Aufenthalt im Ausland hat.

      (2) Eine Zuständigkeit nach Absatz 1 geht der aus-
    schließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.
       (3) Sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht
    besteht, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vor-
    schriften der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe,
    dass in den Vorschriften über den allgemeinen Ge-
    richtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhn-
    liche Aufenthalt tritt. Nach Wahl des Antragstellers ist
    auch zuständig
    1. für den Antrag eines Elternteils gegen den anderen
       Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe
       begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft,
       oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l des
       Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gericht, bei dem ein
       Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten
       Rechtszug anhängig ist;
    2. für den Antrag eines Kindes, durch den beide Eltern
       auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch ge-
       nommen werden, das Gericht, das für den Antrag
       gegen einen Elternteil zuständig ist;

    3. das Gericht, bei dem der Antragsteller seinen ge-
       wöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner
       im Inland keinen Gerichtsstand hat.

n                            § 233
           Abgabe an das Gericht der Ehesache

       Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine
    Unterhaltssache nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 bei einem an-
    deren Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist
    diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache
    abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozess-
    ordnung gilt entsprechend.

                             § 234

                        Vertretung
             eines Kindes durch einen Beistand

       Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand
    vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtig-
    ten Elternteil ausgeschlossen.

                             § 235
                  Verfahrensrechtliche
              Auskunftspflicht der Beteiligten

       (1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragstel-
    ler und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte,
    ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftli-
    chen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vor-
    legen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts
    von Bedeutung ist. Das Gericht kann anordnen, dass
    der Antragsteller und der Antragsgegner schriftlich ver-
    sichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und voll-
    ständig ist; die Versicherung kann nicht durch einen
    Vertreter erfolgen. Mit der Anordnung nach Satz 1 oder
    Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist setzen.
    Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 3 und
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auf die nach den §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen
Folgen hinzuweisen.
   (2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn
ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte
vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht
entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener
Frist nicht nachgekommen ist.

   (3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflich-
tet, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn
sich während des Verfahrens Umstände, die Gegen-
stand der Anordnung nach Absatz 1 waren, wesentlich
verändert haben.
  (4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vor-
schrift sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit
Zwangsmitteln durchsetzbar.

                         § 236
                Verfahrensrechtliche
               Auskunftspflicht Dritter
   (1) Kommt ein Beteiligter innerhalb der hierfür ge-
setzten Frist einer Verpflichtung nach § 235 Abs. 1 nicht
oder nicht vollständig nach, kann das Gericht, soweit
dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung
ist, über die Höhe der Einkünfte Auskunft und be-
stimmte Belege anfordern bei
1. Arbeitgebern,

2. Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkas-
   se,
3. sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur
   Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbs-
   fähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung und

   zum Nachteilsausgleich zahlen,

4. Versicherungsunternehmen oder
5. Finanzämtern.
  (2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn

dessen Voraussetzungen vorliegen und der andere

Beteiligte dies beantragt.

  (3) Die Anordnung nach Absatz 1 ist den Beteiligten
mitzuteilen.
   (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Stel-
len sind verpflichtet, der gerichtlichen Anordnung Folge
zu leisten. § 390 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
chend, wenn nicht eine Behörde betroffen ist.

   (5) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser
Vorschrift sind für die Beteiligten nicht selbständig an-
fechtbar.

                         § 237

                      Unterhalt
          bei Feststellung der Vaterschaft
   (1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von
Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist,
wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1
und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und
ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach
§ 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

   (2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem
das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im
ersten Rechtszug anhängig ist.

   (3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in
Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstu-
fen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistun-
gen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen
Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen
geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in die-
sem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des
Unterhalts nicht verlangt werden.

   (4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vater-
schaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerken-
nung der Vaterschaft durch den Mann wird der
Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Un-
terhalts betrifft, nicht wirksam.

                          § 238

     Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
   (1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene End-
entscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künf-
tig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann
jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist
zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt,
aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der
Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnisse ergibt.

   (2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden,
die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vo-
rausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren
Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist
oder war.

   (3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab

Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhö-
hung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für
die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden
kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts

gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten

des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichts-
verlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für
eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende
Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

   (4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsäch-
lichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die
Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzu-
passen.

                          § 239

                    Abänderung
           von Vergleichen und Urkunden

   (1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der
Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde
eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wieder-
kehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung
beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antrag-
steller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfer-
tigen.

  (2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang
der Abänderung richten sich nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts.
BGBl. 2008, Seite 2630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2630
                         § 240
                Abänderung von
     Entscheidungen nach den §§ 237 und 253

   (1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung
nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig
fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann
jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht
bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Ver-
fahrens nach § 255 gestellt worden ist.
   (2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts
nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt,
so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab
Rechtshängigkeit des Antrags. Ist innerhalb der Mo-
natsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhö-
hung des Unterhalts anhängig geworden, läuft die Frist
nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. Der nach
Ablauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist
auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein
entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen
des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3
Satz 4 gilt entsprechend.

                         § 241

                 Verschärfte Haftung
  Die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung
gerichteten Abänderungsantrags steht bei der Anwen-
dung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der
geleisteten Beträge gleich.

                         § 242
                     Einstweilige
            Einstellung der Vollstreckung
   Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhän-
gig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessord-
nung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

                         § 243

                Kostenentscheidung
   Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozess-
ordnung über die Kostenverteilung entscheidet das
Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen
über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die
Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksich-
tigen:
1. das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der
   Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhalts-
   verpflichtung,

2. den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des
   Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Er-
   teilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über
   das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachge-
   kommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung
   hierzu nicht bestand,

3. den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforde-
   rung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der
   gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nach-
   gekommen ist, sowie
4. ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilpro-
   zessordnung.

                         § 244
      Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit

   Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung
des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann
gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder
in einem sonstigen Titel nach § 794 der Zivilprozess-
ordnung festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach
Maßgabe des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit
nicht mehr besteht.

                         § 245

      Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel
       zur Zwangsvollstreckung im Ausland
   (1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach
§ 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz
des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt
werden, ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf
dem Titel zu beziffern.

   (2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden
oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer voll-
streckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

  (3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die
Bezifferung sind die Vorschriften über die Anfechtung
der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstre-
ckungsklausel entsprechend anzuwenden.

                Unterabschnitt 2
           Einstweilige Anordnung

                         § 246
                     Besondere
    Vorschriften für die einstweilige Anordnung

  (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung
abweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur
Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kosten-
vorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln.

  (2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher
Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachver-
halts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens
geboten erscheint.

                         § 247
                  Einstweilige
         Anordnung vor Geburt des Kindes

   (1) Im Wege der einstweiligen Anordnung kann be-
reits vor der Geburt des Kindes die Verpflichtung zur
Zahlung des für die ersten drei Monate dem Kind zu
gewährenden Unterhalts sowie des der Mutter nach
§ 1615l Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuste-
henden Betrags geregelt werden.

   (2) Hinsichtlich des Unterhalts für das Kind kann der
Antrag auch durch die Mutter gestellt werden. § 1600d
Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt ent-
sprechend. In den Fällen des Absatzes 1 kann auch
angeordnet werden, dass der Betrag zu einem
bestimmten Zeitpunkt vor der Geburt des Kindes zu
hinterlegen ist.
BGBl. 2008, Seite 2631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2631
                         § 248
              Einstweilige Anordnung
          bei Feststellung der Vaterschaft

   (1) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-
nung, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt
für ein Kind oder dessen Mutter in Anspruch genom-
men wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach
§ 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn ein Ver-

fahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d

des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

   (2) Im Fall des Absatzes 1 ist das Gericht zuständig,
bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft

im ersten Rechtszug anhängig ist; während der Anhän-

gigkeit beim Beschwerdegericht ist dieses zuständig.

  (3) § 1600d Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs gilt entsprechend.
   (4) Das Gericht kann auch anordnen, dass der Mann
für den Unterhalt Sicherheit in bestimmter Höhe zu
leisten hat.
   (5) Die einstweilige Anordnung tritt auch außer Kraft,
wenn der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft
zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen
worden ist. In diesem Fall hat derjenige, der die einst-
weilige Anordnung erwirkt hat, dem Mann den Schaden
zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der einstwei-
ligen Anordnung entstanden ist.

                Unterabschnitt 3

        Ve r e i n f a c h t e s Ve r f a h r e n
   über den Unterhalt Minderjähriger

                         § 249
                   Statthaftigkeit
            des vereinfachten Verfahrens
   (1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjähri-
gen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen
Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten
Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berück-
sichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c
des Bürgerlichen Gesetzbuchs das 1,2fache des Min-
destunterhalts nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht übersteigt.

   (2) Das vereinfachte Verfahren ist nicht statthaft,
wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mit-
teilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt
wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes entwe-
der ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Ver-

fahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung
geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist.

                         § 250
                        Antrag

  (1) Der Antrag muss enthalten:

 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen
    Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten;

 2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag
    gestellt wird;

 3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;
 4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt ver-
    langt wird;

 5. für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit
    verlangt wird, die Angabe, wann die Voraussetzun-
    gen des § 1613 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 des Bür-
    gerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind;

 6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;
 7. die Angaben über Kindergeld und andere zu be-
    rücksichtigende Leistungen (§ 1612b oder § 1612c
    des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

 8. die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem

    Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den

    §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    besteht;

 9. die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem An-

    tragsgegner in einem Haushalt lebt;

10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;

11. eine Erklärung darüber, ob der Anspruch aus eige-
    nem, aus übergegangenem oder rückabgetretenem
    Recht geltend gemacht wird;
12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume
    verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem
    Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach
    dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Er-
    ziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten
    Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem
    Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach
    § 1607 Abs. 2 oder Abs. 3 des Bürgerlichen Ge-
    setzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus
    übergegangenem Recht oder nach § 94 Abs. 4
    Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
    § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialge-
    setzbuch oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvor-
    schussgesetzes verlangt wird, die Erklärung, dass
    der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für
    das Kind nicht übersteigt;
13. die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfach-
    ten Verfahren nicht nach § 249 Abs. 2 ausgeschlos-
    sen ist.
   (2) Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 und
den in § 249 bezeichneten Voraussetzungen, ist er
zurückzuweisen. Vor der Zurückweisung ist der Antrag-
steller zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfecht-
bar.

  (3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des
Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, hat es die
Verfahren zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung zu
verbinden.

                        § 251

             Maßnahmen des Gerichts
   (1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstel-
lers das vereinfachte Verfahren zulässig, verfügt das
Gericht die Zustellung des Antrags oder einer Mittei-
lung über seinen Inhalt an den Antragsgegner. Zugleich

weist es ihn darauf hin,

1. ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der
   Unterhalt festgesetzt werden kann; hierbei sind zu
   bezeichnen:

  a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für das
     die Festsetzung des Unterhalts nach dem
     Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten
     Altersstufe in Betracht kommt;
BGBl. 2008, Seite 2632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2632
  b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetz-
     buchs auch der Prozentsatz des jeweiligen
     Mindestunterhalts;
  c) die nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen
     Gesetzbuchs zu berücksichtigenden Leistungen;

2. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte
   Unterhalt das im Antrag angegebene Kindeseinkom-
   men berücksichtigt;
3. dass über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluss
   ergehen kann, aus dem der Antragsteller die
   Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn er nicht
   innerhalb eines Monats Einwendungen in der vorge-

   schriebenen Form erhebt;

4. welche Einwendungen nach § 252 Abs. 1 und 2

   erhoben werden können, insbesondere, dass der
   Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungs-

   fähigkeit nur erhoben werden kann, wenn die Aus-
   kunft nach § 252 Abs. 2 Satz 3 in Form eines
   vollständig ausgefüllten Formulars erteilt wird und
   Belege über die Einkünfte beigefügt werden;
5. dass die Einwendungen, wenn Formulare eingeführt
   sind, mit einem Formular der beigefügten Art er-
   hoben werden müssen, das auch bei jedem Amts-
   gericht erhältlich ist.
Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das
Gericht die Frist nach Satz 2 Nr. 3.

  (2) § 167 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

                        § 252
        Einwendungen des Antragsgegners
  (1) Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend
machen gegen
1. die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens;

2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden
   soll;
3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht,

   dass

  a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden

     Zeiträume, für die der Unterhalt nach dem

     Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten

     Altersstufe festgesetzt werden soll, oder der an-

     gegebene Mindestunterhalt nicht richtig berech-

     net sind,

  b) der Unterhalt nicht höher als beantragt festge-
     setzt werden darf,
  c) Leistungen der in § 1612b oder § 1612c des Bür-
     gerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht
     oder nicht richtig berücksichtigt worden sind.

Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des
Unterhaltsanspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Ver-
fahrenskosten geltend machen, dass er keinen Anlass
zur Stellung des Antrags gegeben hat. Nicht begrün-
dete Einwendungen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 weist das
Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss zurück,
ebenso eine Einwendung nach Satz 1 Nr. 2, wenn ihm
diese nicht begründet erscheint.
   (2) Andere Einwendungen kann der Antragsgegner
nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur
Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit
zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Den
Einwand der Erfüllung kann der Antragsgegner nur

erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er geleistet
hat und dass er sich verpflichtet, einen darüber hinaus-
gehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen. Den
Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungs-
fähigkeit kann der Antragsgegner nur erheben, wenn
er zugleich unter Verwendung des eingeführten Formu-
lars Auskunft über

1. seine Einkünfte,
2. sein Vermögen und
3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
   im Übrigen

erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.

  (3) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen,

solange der Festsetzungsbeschluss nicht verfügt ist.

                          § 253

               Festsetzungsbeschluss
   (1) Werden keine oder lediglich nach § 252 Abs. 1
Satz 3 zurückzuweisende oder nach § 252 Abs. 2 un-
zulässige Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt
nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeich-
neten Frist durch Beschluss festgesetzt. In dem Be-
schluss ist auszusprechen, dass der Antragsgegner
den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberech-
tigten zu zahlen hat. In dem Beschluss sind auch die
bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des
Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres
ermittelt werden können; es genügt, wenn der Antrag-
steller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben
dem Gericht mitteilt.
   (2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche
Einwendungen mit der sofortigen Beschwerde geltend
gemacht werden können und unter welchen Vorausset-
zungen eine Abänderung verlangt werden kann.

                          § 254

          Mitteilungen über Einwendungen

   Sind Einwendungen erhoben worden, die nach § 252

Abs. 1 Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 252

Abs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller

dies mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch

Beschluss fest, soweit sich der Antragsgegner nach

§ 252 Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt

verpflichtet hat. In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf
hinzuweisen.

                          § 255
                 Streitiges Verfahren

   (1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag einer Partei das
streitige Verfahren durchgeführt. Darauf ist in der Mit-
teilung nach § 254 Satz 1 hinzuweisen.

   (2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des
streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines
Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren.
Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung.
   (3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des
Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshän-
gig geworden.
  (4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2
vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende
Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag
BGBl. 2008, Seite 2633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2633
bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit auf-
gehoben werden.
   (5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden
als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.

  (6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen
Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach
Zugang der Mitteilung nach § 254 Satz 1 gestellt, gilt
der über den Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2
oder die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners
nach § 252 Abs. 2 Satz 1 und 2 hinausgehende Fest-
setzungsantrag als zurückgenommen.

                         § 256
                     Beschwerde
   Mit der Beschwerde können nur die in § 252 Abs. 1
bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Ein-
wendungen nach § 252 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit
der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, so-
fern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind,
geltend gemacht werden. Auf Einwendungen nach
§ 252 Abs. 2, die nicht erhoben waren, bevor der Fest-
setzungsbeschluss verfügt war, kann die Beschwerde
nicht gestützt werden.

                         § 257

         Besondere Verfahrensvorschriften
   In vereinfachten Verfahren können die Anträge und
Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt
sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte ver-
merkt unter Angabe des Gerichts und des Datums,
dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen
hat.

                         § 258

                 Sonderregelungen

            für maschinelle Bearbeitung

  (1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle
Bearbeitung zulässig. § 690 Abs. 3 der Zivilprozessord-
nung gilt entsprechend.
   (2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüs-

se, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichts-
siegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

                         § 259
                      Formulare

   (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Ver-
fahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates Formulare für das vereinfachte Verfahren
einzuführen. Für Gerichte, die die Verfahren maschinell
bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht
maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formu-
lare eingeführt werden.

   (2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und
Erklärungen der Beteiligten eingeführt sind, müssen
sich die Beteiligten ihrer bedienen.

                         § 260

           Bestimmung des Amtsgerichts
  (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjäh-

riger durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für
die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn
dies ihrer schnelleren und kostengünstigeren Erle-
digung dient. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.

   (2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn
die Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung
das Verfahren nach Absatz 1 nicht einem anderen
Amtsgericht zugewiesen hätte, kann das Kind Anträge
und Erklärungen mit der gleichen Wirkung einreichen
oder anbringen wie bei dem anderen Amtsgericht.

                    Abschnitt 10
          Verfahren in Güterrechtssachen

                        § 261

                 Güterrechtssachen
  (1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprü-
che aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch
wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind.

  (2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach
§ 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382, 1383,
1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

                        § 262

               Örtliche Zuständigkeit
   (1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist
das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehe-
sache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war.
Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zustän-
digkeit eines anderen Gerichts vor.

  (2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach

der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den

Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die
Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.

                        § 263

       Abgabe an das Gericht der Ehesache

   Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Gü-
terrechtssache bei einem anderen Gericht im ersten
Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an
das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2
und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
chend.

                        § 264

                  Verfahren nach
               den §§ 1382 und 1383
           des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  (1) In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Entscheidung des
Gerichts erst mit der Rechtskraft wirksam. Eine Abän-
derung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

   (2) In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf
Stundung der Ausgleichsforderung entschieden wird,
kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers auch die
Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Aus-
gleichsforderung aussprechen.
BGBl. 2008, Seite 2634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2634
                         § 265
             Einheitliche Entscheidung

  Wird in einem Verfahren über eine güterrechtliche
Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs. 5
oder § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gestellt, ergeht die Entscheidung durch einheitlichen
Beschluss.

                    Abschnitt 11
                      Verfahren
            in sonstigen Familiensachen

                         § 266
              Sonstige Familiensachen
  (1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die
1. Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder
   ehemals verlobten Personen im Zusammenhang
   mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den
   Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer drit-
   ten Person,

2. aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3. Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder
   ehemals miteinander verheirateten Personen oder
   zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zu-
   sammenhang mit Trennung oder Scheidung oder
   Aufhebung der Ehe,
4. aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprü-
   che oder
5. aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche

betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsge-
richte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozess-
ordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigen-
tumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich
nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Fami-
liensache handelt.
  (2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren
über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs.

                         § 267

               Örtliche Zuständigkeit
   (1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist
das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehe-
sache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war.
Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zustän-

digkeit eines anderen Gerichts vor.

  (2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach

der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den

Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die

Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.

                         § 268

       Abgabe an das Gericht der Ehesache
   Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine
sonstige Familiensache bei einem anderen Gericht im
ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts
wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben.

§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend.

                    Abschnitt 12

                    Verfahren
          in Lebenspartnerschaftssachen

                        § 269
           Lebenspartnerschaftssachen
  (1) Lebenspartnerschaftssachen     sind   Verfahren,
welche zum Gegenstand haben:
 1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund
    des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
 2. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste-
    hens einer Lebenspartnerschaft,
 3. die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die
    Herausgabe in Bezug auf ein gemeinschaftliches
    Kind,
 4. die Annahme als Kind und die Ersetzung der Ein-
    willigung zur Annahme als Kind,

 5. Wohnungszuweisungssachen nach § 14 oder § 18
    des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
 6. Hausratssachen nach § 13 oder § 19 des Lebens-
    partnerschaftsgesetzes,

 7. den Versorgungsausgleich der Lebenspartner,
 8. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemein-
    schaftliches minderjähriges Kind der Lebenspart-
    ner,
 9. die durch die Lebenspartnerschaft begründete
    gesetzliche Unterhaltspflicht,

10. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen
    Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren be-
    teiligt sind,
11. Entscheidungen nach § 6 des Lebenspartner-
    schaftsgesetzes in Verbindung mit § 1365 Abs. 2,
    § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382 und 1383 des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs,
12. Entscheidungen nach § 7 des Lebenspartner-
    schaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426,
    1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

   (2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Ver-
fahren, welche zum Gegenstand haben:
1. Ansprüche nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Lebenspart-
   nerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1298
   bis 1301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2. Ansprüche aus der Lebenspartnerschaft,

3. Ansprüche zwischen Personen, die miteinander eine

   Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben,

   oder zwischen einer solchen Person und einem El-

   ternteil im Zusammenhang mit der Trennung oder

   Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ge-
geben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung
genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht
oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht
bereits nach anderen Vorschriften um eine Lebenspart-
nerschaftssache handelt.
BGBl. 2008, Seite 2635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2635
  (3) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind auch
Verfahren über einen Antrag nach § 8 Abs. 2 des Le-
benspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1357
Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

                        § 270

              Anwendbare Vorschriften
   (1) In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269
Abs. 1 Nr. 1 sind die für Verfahren auf Scheidung gel-
tenden Vorschriften, in Lebenspartnerschaftssachen
nach § 269 Abs. 1 Nr. 2 die für Verfahren auf Feststel-
lung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
zwischen den Beteiligten geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden. In den Lebenspartner-
schaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 bis 11 sind die
in Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9
jeweils geltenden Vorschriften entsprechend anzuwen-
den.

  (2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach

§ 269 Abs. 2 und 3 sind die in sonstigen Familien-

sachen nach § 111 Nr. 10 geltenden Vorschriften ent-

sprechend anzuwenden.

                      Buch 3

               Ve r f a h re n i n

            Betreuungs- und
          Unterbringungssachen

                     Abschnitt 1

          Verfahren in Betreuungssachen

                        § 271
                 Betreuungssachen
  Betreuungssachen sind

1. Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur

   Aufhebung der Betreuung,

2. Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbe-
   halts sowie

3. sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung ei-
   nes Volljährigen (§§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine
   Unterbringungssache handelt.

                        § 272

               Örtliche Zuständigkeit

  (1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1. das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist,
   wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;
2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen
   gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der
   Fürsorge hervortritt;
4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der
   Betroffene Deutscher ist.
   (2) Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder
vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt
wird. Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach
Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mit-
teilen.

                           § 273
                   Abgabe bei
      Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts

   Als wichtiger Grund für eine Abgabe im Sinne des § 4
Satz 1 ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der
gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat
und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am
neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind.
Der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts steht ein
tatsächlicher Aufenthalt von mehr als einem Jahr an
einem anderen Ort gleich.

                           § 274
                        Beteiligte

  (1) Zu beteiligen sind
1. der Betroffene,

2. der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,

3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2

   Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein

   Aufgabenkreis betroffen ist.

   (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestel-
lung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

  (3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als
Beteiligte in Verfahren über

1. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung
   eines Einwilligungsvorbehalts,
2. Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen
   der in Nummer 1 genannten Art

hinzuzuziehen.
  (4) Beteiligt werden können
1. in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse
   des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspart-
   ner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht

   dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pfle-

   geeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister
   und eine Person seines Vertrauens,

2. der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse
   der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens
   betroffen sein kann.

                           § 275
                 Verfahrensfähigkeit

   In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rück-

sicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.

                           § 276
                     Verfahrenspfleger
   (1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfah-
renspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung
der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die
Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
1. von der persönlichen Anhörung des Betroffenen
   nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2
   abgesehen werden soll oder
2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines
   Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des
   Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkrei-
   ses hierauf ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand
   des Verfahrens die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des
BGBl. 2008, Seite 2636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2636
  Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegen-
  heiten nicht erfasst.
   (2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absat-
zes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse
des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspfle-
gers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung
ist zu begründen.
   (3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner
Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrens-
pfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete
Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen
Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

   (4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll un-

terbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interes-

sen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder ei-

nem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten

vertreten werden.

   (5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher
aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentschei-
dung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfah-
rens.

   (6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder de-
ren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen
Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
   (7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzu-
erlegen.

                         § 277
                Vergütung und
    Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
   (1) Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Auf-
wendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.
Eine Behörde oder ein Verein erhält als Verfahrens-
pfleger keinen Aufwendungsersatz.
  (2) § 1836 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs gilt entsprechend. Wird die Verfahrenspfleg-
schaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, erhält der
Verfahrenspfleger neben den Aufwendungen nach Ab-
satz 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung
der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetzes.
   (3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Ver-
gütung nach den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht
dem Verfahrenspfleger einen festen Geldbetrag zubilli-
gen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsge-
schäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Aus-
schöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet
ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraus-
sichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Abs. 1 des
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes be-

stimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwands-

pauschale von 3 Euro je veranschlagter Stunde zu ver-

güten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die

von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht
nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und
Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.

   (4) Ist ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungs-
vereins als Verfahrenspfleger bestellt, stehen der Auf-
wendungsersatz und die Vergütung nach den Absätzen
1 bis 3 dem Verein zu. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes sowie
§ 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

gelten entsprechend. Ist ein Bediensteter der Betreu-
ungsbehörde als Verfahrenspfleger für das Verfahren
bestellt, erhält die Betreuungsbehörde keinen Aufwen-
dungsersatz und keine Vergütung.
  (5) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des
Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu
zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend.

                         § 278
             Anhörung des Betroffenen

   (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestel-
lung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwil-

ligungsvorbehalts persönlich anzuhören. Es hat sich

einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu

verschaffen. Diesen persönlichen Eindruck soll sich

das Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen,

wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der
Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht wider-
spricht.

   (2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über
den möglichen Verlauf des Verfahrens. In geeigneten
Fällen hat es den Betroffenen auf die Möglichkeit der
Vorsorgevollmacht, deren Inhalt sowie auf die Möglich-
keit ihrer Registrierung bei dem zentralen Vorsorgere-
gister nach § 78a Abs. 1 der Bundesnotarordnung
hinzuweisen. Das Gericht hat den Umfang des Aufga-
benkreises und die Frage, welche Person oder Stelle
als Betreuer in Betracht kommt, mit dem Betroffenen
zu erörtern.
  (3) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 dürfen nur
dann im Wege der Rechtshilfe erfolgen, wenn anzuneh-
men ist, dass die Entscheidung ohne eigenen Eindruck
von dem Betroffenen getroffen werden kann.
   (4) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2
unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die
Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf
diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen
Gutachtens getroffen werden.
  (5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die
zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich
weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mit-
zuwirken.

                         § 279

     Anhörung der sonstigen Beteiligten, der
Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters
   (1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der
Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts anzuhören.

   (2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der

Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines

Einwilligungsvorbehalts anzuhören, wenn es der Be-

troffene verlangt oder es der Sachaufklärung dient.

   (3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht
eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies
ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

   (4) Das Gericht hat im Fall einer Betreuerbestellung
oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für
einen Minderjährigen (§ 1908a des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs) den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen
anzuhören.
BGBl. 2008, Seite 2637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2637
                        § 280

            Einholung eines Gutachtens
   (1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine
förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gut-
achtens über die Notwendigkeit der Maßnahme statt-
zufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie
oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie
sein.

  (2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der
Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen
oder zu befragen.

   (3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu
erstrecken:
1. das Krankheitsbild einschließlich der Krankheits-
   entwicklung,

2. die durchgeführten Untersuchungen und die diesen
   zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3. den körperlichen und psychiatrischen Zustand des
   Betroffenen,
4. den Umfang des Aufgabenkreises und

5. die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

                        § 281

               Ärztliches Zeugnis;
         Entbehrlichkeit eines Gutachtens
  (1) Anstelle der Einholung eines Sachverständigen-
gutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis,
wenn
1. der Betroffene die Bestellung eines Betreuers bean-
   tragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und
   die Einholung des Gutachtens insbesondere im
   Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des
   Betreuers unverhältnismäßig wäre oder
2. ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten
   des Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtig-
   ten bestellt wird.

  (2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.

                        § 282
            Vorhandene Gutachten des
 Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung

  (1) Das Gericht kann im Verfahren zur Bestellung ei-
nes Betreuers von der Einholung eines Gutachtens
nach § 280 Abs. 1 absehen, soweit durch die Verwen-

dung eines bestehenden ärztlichen Gutachtens des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach
§ 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt
werden kann, inwieweit bei dem Betroffenen infolge ei-
ner psychischen Krankheit oder einer geistigen oder
seelischen Behinderung die Voraussetzungen für die
Bestellung eines Betreuers vorliegen.
  (2) Das Gericht darf dieses Gutachten einschließlich

dazu vorhandener Befunde zur Vermeidung weiterer

Gutachten bei der Pflegekasse anfordern. Das Gericht
hat in seiner Anforderung anzugeben, für welchen
Zweck das Gutachten und die Befunde verwandt
werden sollen. Das Gericht hat übermittelte Daten

unverzüglich zu löschen, wenn es feststellt, dass diese
für den Verwendungszweck nicht geeignet sind.

   (3) Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass
das eingeholte Gutachten und die Befunde im Verfah-
ren zur Bestellung eines Betreuers geeignet sind, eine
weitere Begutachtung ganz oder teilweise zu ersetzen,
hat es vor einer weiteren Verwendung die Einwilligung
des Betroffenen oder des Pflegers für das Verfahren
einzuholen. Wird die Einwilligung nicht erteilt, hat das
Gericht die übermittelten Daten unverzüglich zu lö-
schen.

  (4) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen der
Absätze 1 bis 3 von der Einholung eines Gutachtens
nach § 280 insgesamt absehen, wenn die sonstigen
Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers
zur Überzeugung des Gerichts feststehen.

                         § 283

            Vorführung zur Untersuchung
  (1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene
zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und
durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung
vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich
angehört werden.

   (2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn
das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Ent-
scheidung angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist
befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der poli-
zeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
   (3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen
Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht
dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung an-
geordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine
Anwendung.

                         § 284
          Unterbringung zur Begutachtung

   (1) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachver-
ständigen beschließen, dass der Betroffene auf
bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird,
soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforder-
lich ist. Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhören.
   (2) Die Unterbringung darf die Dauer von sechs
Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum
nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das

Gutachten zu erlangen, kann die Unterbringung durch
gerichtlichen Beschluss bis zu einer Gesamtdauer von
drei Monaten verlängert werden.

   (3) § 283 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Gegen
Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 findet die so-
fortige Beschwerde nach den §§ 567 bis 572 der Zivil-
prozessordnung statt.

                         § 285

     Herausgabe einer Betreuungsverfügung

    oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht

   In den Fällen des § 1901a des Bürgerlichen Gesetz-
buchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vor-
lage der dort genannten Schriftstücke durch Beschluss.
BGBl. 2008, Seite 2638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2638
                         § 286
             Inhalt der Beschlussformel

   (1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestel-
lung eines Betreuers auch
1. die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreu-
   ers;

2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die Bezeich-
   nung als Vereinsbetreuer und die des Vereins;
3. bei Bestellung eines Behördenbetreuers die Be-

   zeichnung als Behördenbetreuer und die der Behör-
   de;
4. bei Bestellung eines Berufsbetreuers die Bezeich-

   nung als Berufsbetreuer.

  (2) Die Beschlussformel enthält im Fall der Anord-
nung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung
des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklä-
rungen.

  (3) Der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die
Aufhebung oder Verlängerung einer Maßnahme nach
Absatz 1 oder Absatz 2 zu entscheiden hat, ist in der
Beschlussformel zu bezeichnen.

                         § 287

         Wirksamwerden von Beschlüssen
   (1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand
der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung ei-
nes Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der
Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.
   (2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht mög-

lich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die
sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In
diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und
die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
1. dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger be-
   kannt gegeben werden oder

2. der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe

   nach Nummer 1 übergeben werden.

Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem
Beschluss zu vermerken.

                         § 288

                    Bekanntgabe
   (1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Be-
schlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden,
wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um
erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermei-
den.
   (2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde den
Beschluss über die Bestellung eines Betreuers oder
die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder
Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand einer
solchen Maßnahme stets bekannt zu geben. Andere
Beschlüsse sind der zuständigen Behörde bekannt zu
geben, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde.

                         § 289

            Verpflichtung des Betreuers
   (1) Der Betreuer wird mündlich verpflichtet und über
seine Aufgaben unterrichtet. Das gilt nicht für Vereins-

betreuer, Behördenbetreuer, Vereine, die zuständige
Behörde und Personen, die die Betreuung im Rahmen
ihrer Berufsausübung führen, sowie nicht für ehrenamt-
liche Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder
in den letzten zwei Jahren geführt haben.

  (2) In geeigneten Fällen führt das Gericht mit dem
Betreuer und dem Betroffenen ein Einführungsge-
spräch.

                        § 290

                Bestellungsurkunde

   Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestel-

lung. Die Urkunde soll enthalten:

1. die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers;

2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behör-
   denbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeich-
   nung des Vereins oder der Behörde;

3. den Aufgabenkreis des Betreuers;

4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Be-
   zeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen
   Willenserklärungen;

5. bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch
   einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen
   Maßnahme.

                        § 291

         Überprüfung der Betreuerauswahl

  Der Betroffene kann verlangen, dass die Auswahl der
Person, der ein Verein oder eine Behörde die Wahrneh-
mung der Betreuung übertragen hat, durch gerichtliche
Entscheidung überprüft wird. Das Gericht kann dem
Verein oder der Behörde aufgeben, eine andere Person
auszuwählen, wenn einem Vorschlag des Betroffenen,

dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, nicht

entsprochen wurde oder die bisherige Auswahl dem
Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. § 35 ist nicht anzu-
wenden.

                        § 292

            Zahlungen an den Betreuer
  (1) In Betreuungsverfahren gilt § 168 entsprechend.

   (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung für Anträge und Erklärungen auf Er-
satz von Aufwendungen und Bewilligung von Vergü-
tung Formulare einzuführen. Soweit Formulare einge-
führt sind, müssen sich Personen, die die Betreuung
im Rahmen der Berufsausübung führen, ihrer bedienen
und sie als elektronisches Dokument einreichen, wenn
dieses für die automatische Bearbeitung durch das
Gericht geeignet ist. Andernfalls liegt keine ordnungs-
gemäße Geltendmachung im Sinne von § 1836 Abs. 1
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit
§ 1 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgeset-
zes vor. Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
BGBl. 2008, Seite 2639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2639
                        § 293
           Erweiterung der Betreuung
         oder des Einwilligungsvorbehalts
   (1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des

Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwil-

ligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die

Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen

entsprechend.
  (2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1
sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen
Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,

1. wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als

   sechs Monate zurückliegen oder
2. die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht
   wesentlich ist.
Eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des
Betreuers liegt insbesondere vor, wenn erstmals ganz
oder teilweise die Personensorge oder eine der in
§ 1896 Abs. 4 oder den §§ 1904 bis 1906 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben einbezogen
wird.
   (3) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers
nach § 1899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erwei-
terung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend.

                        § 294
        Aufhebung und Einschränkung der
    Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts

   (1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der

Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die
Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers
oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willens-
erklärungen gelten die §§ 279 und 288 Abs. 2 Satz 1
entsprechend.

   (2) Hat das Gericht nach § 281 Abs. 1 Nr. 1 von der
Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nach-
zuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Auf-
hebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufga-
benkreises erstmals abgelehnt werden soll.
   (3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Ein-
willigungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben
Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu ent-
scheiden.

                        § 295

           Verlängerung der Betreuung
         oder des Einwilligungsvorbehalts
   (1) Für die Verlängerung der Bestellung eines

Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvor-

behalts gelten die Vorschriften über die erstmalige An-

ordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der er-
neuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen
werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung
des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt,
dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit of-
fensichtlich nicht verringert hat.
   (2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des
Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sie-
ben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu
entscheiden.

                         § 296
          Entlassung des Betreuers und
         Bestellung eines neuen Betreuers

   (1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Be-

treuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene einer

Entlassung des Betreuers (§ 1908b des Bürgerlichen

Gesetzbuchs) widerspricht.

   (2) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers
(§ 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das
Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. Das gilt
nicht, wenn der Betroffene sein Einverständnis mit dem

Betreuerwechsel erklärt hat. § 279 gilt entsprechend.

                         § 297

                     Sterilisation
   (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Geneh-
migung einer Einwilligung des Betreuers in eine Sterili-
sation (§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Ein-
druck von ihm zu verschaffen. Es hat den Betroffenen
über den möglichen Verlauf des Verfahrens zu unter-
richten.

  (2) Das Gericht hat die zuständige Behörde anzu-
hören, wenn es der Betroffene verlangt oder es der
Sachaufklärung dient.

   (3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzu-
hören. Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht
eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies

ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

  (4) Verfahrenshandlungen nach den Absätzen 1 bis 3
können nicht durch den ersuchten Richter vorgenom-
men werden.

   (5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets
erforderlich, sofern sich der Betroffene nicht von einem
Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfah-
rensbevollmächtigten vertreten lässt.

   (6) Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nach-
dem durch förmliche Beweisaufnahme Gutachten von
Sachverständigen eingeholt sind, die sich auf die
medizinischen, psychologischen, sozialen, sonderpä-
dagogischen und sexualpädagogischen Gesichts-
punkte erstrecken. Die Sachverständigen haben den
Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich

zu untersuchen oder zu befragen. Sachverständiger
und ausführender Arzt dürfen nicht personengleich
sein.

   (7) Die Genehmigung wird wirksam mit der Bekannt-

gabe an den für die Entscheidung über die Einwilligung

in die Sterilisation bestellten Betreuer und

1. an den Verfahrenspfleger oder

2. den Verfahrensbevollmächtigten, wenn ein Verfah-
   renspfleger nicht bestellt wurde.
   (8) Die Entscheidung über die Genehmigung ist dem
Betroffenen stets selbst bekannt zu machen. Von der
Bekanntgabe der Gründe an den Betroffenen kann
nicht abgesehen werden. Der zuständigen Behörde ist
die Entscheidung stets bekannt zu geben.
BGBl. 2008, Seite 2640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2640
                         § 298
                Verfahren in Fällen
     des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

   (1) Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreuers

oder eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung des

Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen

ärztlichen Eingriff (§ 1904 des Bürgerlichen Gesetz-

buchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen

zuvor persönlich angehört hat. Das Gericht soll die
sonstigen Beteiligten anhören. Auf Verlangen des
Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende
Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzöge-

rung möglich ist.

  (2) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigen-
gutachten einzuholen. Der Sachverständige soll nicht
auch der ausführende Arzt sein.

                         § 299
        Verfahren in anderen Entscheidungen

  Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entschei-
dung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den
§§ 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13 sowie den §§ 1823
und 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich an-

hören. Vor einer Entscheidung nach § 1907 Abs. 1 und 3

des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den

Betroffenen persönlich anzuhören.

                         § 300
               Einstweilige Anordnung

   (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung

einen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläu-
figen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn
1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass
   die Voraussetzungen für die Bestellung eines Be-
   treuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvor-
   behalts gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis
   für ein sofortiges Tätigwerden besteht,

2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betrof-
   fenen vorliegt,
3. im Fall des § 276 ein Verfahrenspfleger bestellt und
   angehört worden ist und

4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.

Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechts-
hilfe ist abweichend von § 278 Abs. 3 zulässig.

   (2) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung
einen Betreuer entlassen, wenn dringende Gründe für
die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für
die Entlassung vorliegen und ein dringendes Bedürfnis
für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

                         § 301
                    Einstweilige
       Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
   (1) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine
einstweilige Anordnung nach § 300 bereits vor An-
hörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und
Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Ver-
fahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
  (2) Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Aus-
wahl des Betreuers nicht an § 1897 Abs. 4 und 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden.

                         § 302
        Dauer der einstweiligen Anordnung

   Eine einstweilige Anordnung tritt, sofern das Gericht

keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, nach sechs Mona-

ten außer Kraft. Sie kann jeweils nach Anhörung eines

Sachverständigen durch weitere einstweilige Anord-

nungen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr

verlängert werden.

                         § 303

                    Ergänzende

         Vorschriften über die Beschwerde

  (1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen
Behörde gegen Entscheidungen über
1. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung
   eines Einwilligungsvorbehalts,

2. Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 ge-
   nannten Maßnahme

zu.

  (2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts

wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des

Betroffenen

1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die
   Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd
   getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflege-
   eltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betrof-

   fenen sowie

2. einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

   (3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfah-
renspfleger zu.

   (4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte
kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgaben-
kreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen
Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder
Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich,
kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig

Beschwerde einlegen.

                         § 304

            Beschwerde der Staatskasse
   (1) Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter
der Staatskasse zu, soweit die Interessen der Staats-
kasse durch den Beschluss betroffen sind. Hat der Ver-
treter der Staatskasse geltend gemacht, der Betreuer
habe eine Abrechnung falsch erteilt oder der Betreute
könne anstelle eines nach § 1897 Abs. 6 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder
mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer
Berufsausübung betreut werden, steht ihm gegen einen
die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluss
die Beschwerde zu.
   (2) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch
den Vertreter der Staatskasse beträgt drei Monate und
beginnt mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3) an
ihn.
BGBl. 2008, Seite 2641 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2641
                          § 305
         Beschwerde des Untergebrachten
  Ist der Betroffene untergebracht, kann er Be-
schwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in
dessen Bezirk er untergebracht ist.

                          § 306

                     Aufhebung
             des Einwilligungsvorbehalts
  Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungs-
vorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt
aufgehoben, bleibt die Wirksamkeit der von oder ge-
genüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsge-
schäfte unberührt.

                          § 307
            Kosten in Betreuungssachen

   In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen
des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teil-
weise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreu-
ungsmaßnahme nach den §§ 1896 bis 1908i des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs abgelehnt, als ungerechtfertigt
aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne
Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet
wird.

                          § 308

           Mitteilung von Entscheidungen

   (1) Entscheidungen teilt das Gericht anderen Gerich-
ten, Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen mit,
soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen
des Betroffenen erforderlich ist, um eine erhebliche Ge-

fahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die
öffentliche Sicherheit abzuwenden.

   (2) Ergeben sich im Verlauf eines gerichtlichen Ver-

fahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung nach Absatz 1

vor Abschluss des Verfahrens erfordern, hat diese

Mitteilung über die bereits gewonnenen Erkenntnisse

unverzüglich zu erfolgen.

   (3) Das Gericht unterrichtet zugleich mit der Mittei-
lung den Betroffenen, seinen Verfahrenspfleger und
seinen Betreuer über Inhalt und Empfänger der Mittei-
lung. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt,
wenn
1. der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mit-
   teilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,
2. nach ärztlichem Zeugnis hiervon erhebliche Nach-
   teile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen
   sind oder
3. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des
   Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den In-

   halt der Unterrichtung zu verstehen.

Sobald die Gründe nach Satz 2 entfallen, ist die Unter-
richtung nachzuholen.
   (4) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer
Übermittlung, ihr Empfänger, die Unterrichtung des Be-
troffenen oder im Fall ihres Unterbleibens deren Gründe
sowie die Unterrichtung des Verfahrenspflegers und
des Betreuers sind aktenkundig zu machen.

                        § 309
              Besondere Mitteilungen
   (1) Wird beschlossen, einem Betroffenen zur Besor-
gung aller seiner Angelegenheiten einen Betreuer zu
bestellen oder den Aufgabenkreis hierauf zu erweitern,
so hat das Gericht dies der für die Führung des Wähler-
verzeichnisses zuständigen Behörde mitzuteilen. Das
gilt auch, wenn die Entscheidung die in § 1896 Abs. 4
und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichne-
ten Angelegenheiten nicht erfasst. Eine Mitteilung hat
auch dann zu erfolgen, wenn eine Betreuung nach
den Sätzen 1 und 2 auf andere Weise als durch den
Tod des Betroffenen endet oder wenn sie einge-
schränkt wird.
   (2) Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der
sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen
erstreckt, so hat das Gericht dies der Meldebehörde
unter Angabe des Betreuers mitzuteilen. Eine Mitteilung
hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt
nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der
Person des Betreuers eintritt.

                        § 310

                  Mitteilungen
           während einer Unterbringung
   Während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme
hat das Gericht dem Leiter der Einrichtung, in der der
Betroffene untergebracht ist, die Bestellung eines
Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung
des Betroffenen erstreckt, die Aufhebung einer solchen

Betreuung und jeden Wechsel in der Person des Be-
treuers mitzuteilen.

                        § 311

          Mitteilungen zur Strafverfolgung

   Außer in den sonst in diesem Gesetz, in § 16 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

sowie in § 70 Satz 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes

genannten Fällen, darf das Gericht Entscheidungen

oder Erkenntnisse aus dem Verfahren, aus denen die

Person des Betroffenen erkennbar ist, von Amts wegen

nur zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrig-
keiten anderen Gerichten oder Behörden mitteilen, so-
weit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen an
dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. § 308
Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

                     Abschnitt 2
        Verfahren in Unterbringungssachen

                        § 312
               Unterbringungssachen
  Unterbringungssachen sind Verfahren, die

1. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unter-

   bringung eines Betreuten (§ 1906 Abs. 1 bis 3 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einer Person, die
   einen Dritten zu ihrer freiheitsentziehenden Unter-
   bringung bevollmächtigt hat (§ 1906 Abs. 5 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maß-
   nahme nach § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs oder
BGBl. 2008, Seite 2642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2642
3. eine freiheitsentziehende Unterbringung eines
   Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Un-
   terbringung psychisch Kranker

betreffen.

                           § 313

                  Örtliche Zuständigkeit

  (1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssa-
chen nach § 312 Nr. 1 und 2 ist in dieser Rangfolge:
1. das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung
   eines Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsver-
   fahren anhängig ist;
2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen
   gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die
   Unterbringungsmaßnahme hervortritt;
4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der
   Betroffene Deutscher ist.

  (2) Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige
Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme
bekannt wird. In den Fällen einer einstweiligen Anord-
nung oder einstweiligen Maßregel soll es dem nach
Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zuständigen Gericht davon
Mitteilung machen.

   (3) Ausschließlich zuständig für Unterbringungen

nach § 312 Nr. 3 ist das Gericht, in dessen Bezirk das

Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt.

Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung

zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das
Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die
Einrichtung liegt.

   (4) Ist für die Unterbringungssache ein anderes Ge-

richt zuständig als dasjenige, bei dem ein die Unterbrin-
gung erfassendes Verfahren zur Bestellung eines Be-
treuers eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für die
Unterbringungssache zuständigen Gericht die Aufhe-
bung der Betreuung, den Wegfall des Aufgabenberei-
ches Unterbringung und einen Wechsel in der Person
des Betreuers mit. Das für die Unterbringungssache

zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unter-

bringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und

Aufhebung mit.

                           § 314

             Abgabe der Unterbringungssache

  Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben,
wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen
Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme

dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur

Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat.

                           § 315

                        Beteiligte
  (1) Zu beteiligen sind
1. der Betroffene,
2. der Betreuer,
3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2
   Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

   (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestel-
lung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

  (3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als
Beteiligte hinzuzuziehen.
   (4) Beteiligt werden können im Interesse des Betrof-

fenen

1. dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehe-
   gatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt
   leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Be-
   troffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Ver-
   fahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern,
2. eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,
3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.

Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Perso-
nen und Stellen beteiligt werden können.

                          § 316

                  Verfahrensfähigkeit

  In Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne
Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.

                          § 317
                   Verfahrenspfleger

   (1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfah-

renspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung

der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Be-

stellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer

Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll.

   (2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Ver-
fahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die
eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder ange-

ordnet wird, zu begründen.

   (3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner
Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrens-
pfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete
Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen
Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

   (4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll

unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Inte-

ressen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder

einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten
vertreten werden.

   (5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher

aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentschei-
dung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfah-
rens.

   (6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder de-

ren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen

Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
   (7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzu-
erlegen.

                          § 318
                Vergütung und
    Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
  Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des
Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend.
BGBl. 2008, Seite 2643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2643
                         § 319
             Anhörung des Betroffenen
   (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unter-
bringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich ei-
nen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den
persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, so-
weit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des
Betroffenen.
  (2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über
den möglichen Verlauf des Verfahrens.
   (3) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2
unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die
Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf
diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen
Gutachtens getroffen werden.
  (4) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht
im Wege der Rechtshilfe erfolgen.
  (5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die
zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich
weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mit-
zuwirken.

                         § 320

              Anhörung der sonstigen
     Beteiligten und der zuständigen Behörde
  Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören.
Es soll die zuständige Behörde anhören.

                         § 321

            Einholung eines Gutachtens

   (1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine
förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gut-
achtens über die Notwendigkeit der Maßnahme statt-
zufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor
der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersu-
chen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch
auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung er-
strecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie
sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der
Psychiatrie sein.

   (2) Für eine Maßnahme nach § 312 Nr. 2 genügt ein
ärztliches Zeugnis.

                         § 322

           Vorführung zur Untersuchung;
          Unterbringung zur Begutachtung
   Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unter-
bringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284
entsprechend.

                         § 323
             Inhalt der Beschlussformel

  Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmi-

gung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme
auch

1. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaß-
   nahme sowie
2. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaß-
   nahme endet.

                         § 324
         Wirksamwerden von Beschlüssen
  (1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die
Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden
mit Rechtskraft wirksam.
  (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des
Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam,
wenn der Beschluss und die Anordnung seiner soforti-
gen Wirksamkeit
1. dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Be-
   treuer oder dem Bevollmächtigten im Sinne des
   § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   bekannt gegeben werden,
2. einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Be-
   schlusses mitgeteilt werden oder
3. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Be-
   kanntgabe übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem
Beschluss zu vermerken.

                         § 325
                    Bekanntgabe

   (1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Be-
schlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden,
wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um
erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermei-
den.
   (2) Der Beschluss, durch den eine Unterbringungs-
maßnahme genehmigt oder angeordnet wird, ist auch
dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene unter-

gebracht werden soll, bekannt zu geben. Das Gericht
hat der zuständigen Behörde die Entscheidung, durch
die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt, ange-
ordnet oder aufgehoben wird, bekannt zu geben.

                         § 326
            Zuführung zur Unterbringung

  (1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder
den Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren
Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach
§ 312 Nr. 1 zu unterstützen.

   (2) Gewalt darf die zuständige Behörde nur anwen-
den, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrück-

lichen Entscheidung angeordnet hat. Die zuständige
Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstüt-
zung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
   (3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen
Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht
dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung an-
geordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine
Anwendung.

                         § 327

              Vollzugsangelegenheiten

   (1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner
Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung nach
§ 312 Nr. 3 kann der Betroffene eine Entscheidung
des Gerichts beantragen. Mit dem Antrag kann auch
die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder
unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
BGBl. 2008, Seite 2644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2644
  (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene
geltend macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung
oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
  (3) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anord-
nen.
  (4) Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

                          § 328
               Aussetzung des Vollzugs

  (1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbrin-
gung nach § 312 Nr. 3 aussetzen. Die Aussetzung kann
mit Auflagen versehen werden. Die Aussetzung soll
sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu ei-
nem Jahr verlängert werden.
  (2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen,
wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein
Zustand dies erfordert.

                          § 329

                    Dauer und
          Verlängerung der Unterbringung
   (1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf
eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungs-
bedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren,
wenn sie nicht vorher verlängert wird.
   (2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder An-
ordnung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die
Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Geneh-
migung entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer
Gesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das Gericht
keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffe-

nen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der

Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht
ist.

                          § 330
            Aufhebung der Unterbringung

   Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbrin-

gungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn ihre Vorausset-

zungen wegfallen. Vor der Aufhebung einer Unterbrin-
gungsmaßnahme nach § 312 Nr. 3 soll das Gericht die
zuständige Behörde anhören, es sei denn, dass dies zu
einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens
führen würde.

                          § 331

               Einstweilige Anordnung
  Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine
vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder
genehmigen, wenn
1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass
   die Voraussetzungen für die Genehmigung oder An-
   ordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben
   sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges
   Tätigwerden besteht,
2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betrof-
   fenen vorliegt,
3. im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und
   angehört worden ist und
4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.

Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechts-
hilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.

                        § 332
                  Einstweilige
     Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
  Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einst-
weilige Anordnung nach § 331 bereits vor Anhörung
des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung
des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrens-
handlungen sind unverzüglich nachzuholen.

                        § 333

        Dauer der einstweiligen Anordnung
   Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs
Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum
nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverstän-
digen durch eine weitere einstweilige Anordnung ver-
längert werden. Die mehrfache Verlängerung ist unter
den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zulässig. Sie

darf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht über-
schreiten. Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines
Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer einzube-
ziehen.

                        § 334
               Einstweilige Maßregeln
   Die §§ 331, 332 und 333 gelten entsprechend, wenn
nach § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Unter-
bringungsmaßnahme getroffen werden soll.

                        § 335

                    Ergänzende

         Vorschriften über die Beschwerde

  (1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse
des Betroffenen
1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die
   Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd ge-
   trennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn

   der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung

   des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern,

2. einer von dem Betroffenen benannten Person seines
   Vertrauens sowie
3. dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene
   lebt,
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

   (2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfah-
renspfleger zu.
   (3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte
kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgaben-
kreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Be-
schwerde einlegen.
  (4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen
Behörde zu.

                        § 336
                 Einlegung der
        Beschwerde durch den Betroffenen
  Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem
Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er unterge-
bracht ist.
BGBl. 2008, Seite 2645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2645
                         § 337
          Kosten in Unterbringungssachen
   (1) In Unterbringungssachen kann das Gericht die
Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckent-
sprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz
oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine
Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nr. 1 und 2
abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, einge-
schränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über

eine Maßnahme beendet wird.

   (2) Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaß-
nahme nach den Landesgesetzen über die Unterbrin-
gung psychisch Kranker nach § 312 Nr. 3 abgelehnt
oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben,
dass für die zuständige Verwaltungsbehörde ein be-

gründeter Anlass, den Unterbringungsantrag zu stellen,

nicht vorgelegen hat, hat das Gericht die Auslagen des
Betroffenen der Körperschaft aufzuerlegen, der die Ver-
waltungsbehörde angehört.

                         § 338
           Mitteilung von Entscheidungen

   Für Mitteilungen gelten die §§ 308 und 311 entspre-
chend. Die Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme
nach § 330 Satz 1 und die Aussetzung der Unterbrin-
gung nach § 328 Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter der
Einrichtung, in der der Betroffene lebt, mitzuteilen.

                         § 339

         Benachrichtigung von Angehörigen
   Von der Anordnung oder Genehmigung der Unter-
bringung und deren Verlängerung hat das Gericht einen
Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines
Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.

                     Abschnitt 3
                  Verfahren in
   betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen

                         § 340

    Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
  Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind

1. Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der
   Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibes-
   frucht betreffen,

2. Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines

   sonstigen Vertreters für einen Volljährigen betreffen,

   sowie

3. sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Ver-
   fahren,
soweit es sich nicht um Betreuungssachen oder Unter-
bringungssachen handelt.

                         § 341

                Örtliche Zuständigkeit

   Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich in be-
treuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach § 272.

                        Buch 4
                     Ve r f a h re n i n
     N a c h l a s s - u n d Te i l u n g s s a c h e n

                       Abschnitt 1
                Begriffsbestimmung;
                örtliche Zuständigkeit

                          § 342

                  Begriffsbestimmung

  (1) Nachlasssachen sind Verfahren, die
1. die besondere amtliche Verwahrung von Verfügun-
   gen von Todes wegen,

2. die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nach-

   lasspflegschaften,

3. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,
4. die Ermittlung der Erben,
5. die Entgegennahme von Erklärungen, die nach
   gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegen-
   über abzugeben sind,

6. Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und
   sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeug-
   nisse,
7. die Testamentsvollstreckung,
8. die Nachlassverwaltung sowie
9. sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zuge-

   wiesene Aufgaben
betreffen.
  (2) Teilungssachen sind

1. die Aufgaben, die Gerichte nach diesem Buch bei
   der Auseinandersetzung eines Nachlasses und des
   Gesamtguts zu erledigen haben, nachdem eine ehe-
   liche, lebenspartnerschaftliche oder fortgesetzte
   Gütergemeinschaft beendet wurde, und
2. Verfahren betreffend Zeugnisse über die Ausein-
   andersetzung des Gesamtguts einer ehelichen,
   lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Güter-
   gemeinschaft nach den §§ 36 und 37 der Grund-
   buchordnung sowie nach den §§ 42 und 74 der
   Schiffsregisterordnung.

                          § 343

                Örtliche Zuständigkeit
  (1) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach
dem Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls

hatte; fehlt ein inländischer Wohnsitz, ist das Gericht

zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des

Erbfalls seinen Aufenthalt hatte.
   (2) Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit
des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt,
ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es
kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes
Gericht verweisen.
  (3) Ist der Erblasser ein Ausländer und hatte er zur
Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch

Aufenthalt, ist jedes Gericht, in dessen Bezirk sich
Nachlassgegenstände befinden, für alle Nachlassge-
genstände zuständig.
BGBl. 2008, Seite 2646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2646
                        § 344

         Besondere örtliche Zuständigkeit

  (1) Für die besondere amtliche Verwahrung von Tes-

tamenten ist zuständig,

1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist,
   das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen
   Amtssitz hat;

2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer
   Gemeinde errichtet ist, das Gericht, zu dessen Be-
   zirk die Gemeinde gehört;

3. wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerlichen

   Gesetzbuchs errichtet ist, jedes Gericht.

Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem
nach Satz 1 örtlich nicht zuständigen Gericht verlan-

gen.

   (2) Die erneute besondere amtliche Verwahrung ei-
nes gemeinschaftlichen Testaments nach § 349 Abs. 2
Satz 2 erfolgt bei dem für den Nachlass des Erstver-
storbenen zuständigen Gericht, es sei denn, dass der
überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Verwah-
rung bei einem anderen Amtsgericht verlangt.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
besondere amtliche Verwahrung von Erbverträgen.

   (4) Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Ge-

richt zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die
Sicherung besteht.

   (5) Für die Auseinandersetzung des Gesamtguts
einer Gütergemeinschaft ist, falls ein Anteil an dem
Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, das Gericht zu-
ständig, das für die Auseinandersetzung über den
Nachlass zuständig ist. Im Übrigen bestimmt sich die
Zuständigkeit nach § 122.

   (6) Hat ein anderes Gericht als das nach § 343 zu-
ständige Gericht eine Verfügung von Todes wegen in
amtlicher Verwahrung, ist dieses Gericht für die Eröff-
nung der Verfügung zuständig.

   (7) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der
die Erbschaft ausgeschlagen (§ 1945 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder die Ausschlagung an-
gefochten (§ 1955 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird,
ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Be-
zirk der Ausschlagende oder Anfechtende seinen
Wohnsitz hat. Die Niederschrift über die Erklärung ist
von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht
zu übersenden.

                     Abschnitt 2

           Verfahren in Nachlasssachen

               Unterabschnitt 1
         Allgemeine Bestimmungen

                        § 345

                      Beteiligte

   (1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist
Beteiligter der Antragsteller. Ferner können als Betei-

ligte hinzugezogen werden:

1. die gesetzlichen Erben,

2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden
   Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht

   kommen,

3. die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit

   über das Erbrecht anhängig ist,
4. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfü-
   gung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie

5. alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das
   Verfahren unmittelbar betroffen wird.

Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines

Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung
sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.

  (3) Im Verfahren zur Ernennung eines Testaments-

vollstreckers und zur Erteilung eines Testaments-
vollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testaments-
vollstrecker. Das Gericht kann als Beteiligte hinzuzie-
hen:
1. die Erben,

2. den Mitvollstrecker.

Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
  (4) In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden
Nachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in

Verfahren betreffend

1. eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwal-
   tung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter;

2. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der
   Testamentsvollstrecker;
3. die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige,
   dem die Frist bestimmt wird;

4. die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventar-
   frist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie
   im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   dessen Ehegatte oder Lebenspartner;

5. die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung
   derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzu-
   geben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürger-
   lichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebens-
   partner.
Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das
Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hin-
zuziehen. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

                Unterabschnitt 2
                   Ve r w a h r u n g v o n

      V e r f ü g u n g e n v o n To d e s w e g e n

                          § 346
                  Verfahren bei
         besonderer amtlicher Verwahrung
  (1) Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen
in besondere amtliche Verwahrung sowie deren
Herausgabe ist von dem Richter anzuordnen und von

ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ge-
meinschaftlich zu bewirken.

  (2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem

Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle.
BGBl. 2008, Seite 2647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2647
  (3) Dem Erblasser soll über die in Verwahrung
genommene Verfügung von Todes wegen ein Hinterle-
gungsschein erteilt werden; bei einem gemeinschaftli-
chen Testament erhält jeder Erblasser einen eigenen
Hinterlegungsschein, bei einem Erbvertrag jeder
Vertragschließende.

                         § 347
          Mitteilung über die Verwahrung

   (1) Über jede in besondere amtliche Verwahrung ge-

nommene Verfügung von Todes wegen ist das für den

Geburtsort des Erblassers zuständige Standesamt
schriftlich zu unterrichten. Hat der Erblasser keinen
inländischen Geburtsort, ist die Mitteilung an das Amts-
gericht Schöneberg in Berlin zu richten. Bei den Stan-
desämtern und beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin
werden Verzeichnisse über die in amtlicher Verwahrung
befindlichen Verfügungen von Todes wegen geführt. Er-
hält die das Testamentsverzeichnis führende Stelle
Nachricht vom Tod des Erblassers, teilt sie dies dem
Gericht schriftlich mit, von dem die Mitteilung nach
Satz 1 stammt. Die Mitteilungspflichten der Standes-
ämter bestimmen sich nach dem Personenstandsge-
setz.
   (2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein gemeinschaft-
liches Testament, das nicht in besondere amtliche Ver-
wahrung genommen worden ist, wenn es nach dem
Tod des Erstverstorbenen eröffnet worden ist und nicht
ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den
mit dem Tod des verstorbenen Ehegatten oder des
verstorbenen Lebenspartners eingetretenen Erbfall be-
ziehen.
   (3) Für Erbverträge, die nicht in besondere amtliche
Verwahrung genommen worden sind, sowie für gericht-
liche oder notariell beurkundete Erklärungen, nach
denen die Erbfolge geändert worden ist, gilt Absatz 1
entsprechend; in diesen Fällen obliegt die Mitteilungs-
pflicht der Stelle, die die Erklärungen beurkundet hat.
   (4) Die Landesregierungen erlassen durch Rechts-
verordnung Vorschriften über Art und Umfang der Mit-
teilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie § 34a des
Beurkundungsgesetzes, über den Inhalt der Testa-
mentsverzeichnisse sowie die Löschung der in den
Testamentsverzeichnissen gespeicherten Daten. Die
Erhebung und Verwendung der Daten ist auf das für
die Wiederauffindung der Verfügung von Todes wegen
unumgänglich Notwendige zu beschränken. Der das

Testamentsverzeichnis führenden Stelle dürfen nur die

Identifizierungsdaten des Erblassers, die Art der Verfü-

gung von Todes wegen sowie das Datum der Inver-

wahrnahme mitgeteilt werden. Die Fristen für die

Löschung der Daten dürfen die Dauer von fünf Jahren

seit dem Tod des Erblassers nicht überschreiten; ist der
Erblasser für tot erklärt oder der Todeszeitpunkt ge-
richtlich festgelegt worden, sind die Daten spätestens
nach 30 Jahren zu löschen.

   (5) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3
sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes können elek-
tronisch erfolgen. Die Landesregierungen bestimmen
durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an
Mitteilungen in ihrem Bereich elektronisch erteilt und
eingereicht werden können, sowie die für die Bearbei-
tung der Dokumente geeignete Form.

  (6) Die Landesregierungen können die Ermächtigun-
gen nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.

                Unterabschnitt 3
                    Eröffnung von
      V e r f ü g u n g e n v o n To d e s w e g e n

                         § 348

          Eröffnung von Verfügungen von

      Todes wegen durch das Nachlassgericht

   (1) Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers
Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung
befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen.
Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
War die Verfügung von Todes wegen verschlossen, ist
in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss un-
versehrt war.
   (2) Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung
von Todes wegen einen Termin bestimmen und die ge-
setzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum
Termin laden. Den Erschienenen ist der Inhalt der Ver-
fügung von Todes wegen mündlich bekannt zu geben.
Sie kann den Erschienenen auch vorgelegt werden; auf
Verlangen ist sie ihnen vorzulegen.
   (3) Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffen-
den Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich
bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Beteiligte, die in
einem Termin nach Absatz 2 anwesend waren.

                         § 349
              Besonderheiten bei der
         Eröffnung von gemeinschaftlichen
          Testamenten und Erbverträgen
   (1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Tes-
taments sind die Verfügungen des überlebenden Ehe-
gatten oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen
lassen, den Beteiligten nicht bekannt zu geben.
  (2) Hat sich ein gemeinschaftliches Testament in be-
sonderer amtlicher Verwahrung befunden, ist von den
Verfügungen des verstorbenen Ehegatten oder Lebens-
partners eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das
Testament ist wieder zu verschließen und bei dem nach
§ 344 Abs. 2 zuständigen Gericht erneut in besondere
amtliche Verwahrung zurückzubringen.

  (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Testament nur

Anordnungen enthält, die sich auf den Erbfall des erst-

versterbenden Ehegatten oder Lebenspartners bezie-

hen, insbesondere wenn das Testament sich auf die

Erklärung beschränkt, dass die Ehegatten oder Le-

benspartner sich gegenseitig zu Erben einsetzen.

  (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Erbverträge entspre-
chend anzuwenden.

                         § 350

           Eröffnung der Verfügung von
      Todes wegen durch ein anderes Gericht
   Hat ein nach § 344 Abs. 6 zuständiges Gericht die
Verfügung von Todes wegen eröffnet, hat es diese und
eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift
dem Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte
BGBl. 2008, Seite 2648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2648
Abschrift der Verfügung von Todes wegen ist zurückzu-
behalten.

                            § 351
                 Eröffnungsfrist für
           Verfügungen von Todes wegen

   Befindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches
Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren
in amtlicher Verwahrung, soll die verwahrende Stelle
von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt.
Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der
Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von Todes wegen
zu eröffnen. Die §§ 348 bis 350 gelten entsprechend.

                 Unterabschnitt 4

            Erbscheinsverfahren;
          Te s t a m e n t s v o l l s t r e c k u n g

                            § 352
       Entscheidung über Erbscheinsanträge

   (1) Die Entscheidung, dass die zur Erteilung eines
Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt
erachtet werden, ergeht durch Beschluss. Der Be-
schluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe
des Beschlusses bedarf es nicht.

   (2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen
eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten
bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem Fall die
sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen
und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft
des Beschlusses zurückzustellen.
   (3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Be-
schwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit

zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt

wird.

                            § 353
                  Einziehung oder
         Kraftloserklärung von Erbscheinen

   (1) In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloser-
klärung eines Erbscheins hat das Gericht über die
Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenent-
scheidung soll zugleich mit der Endentscheidung erge-
hen.
   (2) Ist der Erbschein bereits eingezogen, ist die
Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss nur
insoweit zulässig, als die Erteilung eines neuen gleich-
lautenden Erbscheins beantragt wird. Die Beschwerde
gilt im Zweifel als Antrag auf Erteilung eines neuen
gleichlautenden Erbscheins.

   (3) Ein Beschluss, durch den ein Erbschein für kraft-

los erklärt wird, ist nicht mehr anfechtbar, nachdem der

Beschluss öffentlich bekannt gemacht ist (§ 2361 Abs. 2

Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

                            § 354

                  Sonstige Zeugnisse

   Die §§ 352 und 353 gelten entsprechend für die Er-

teilung von Zeugnissen nach den §§ 1507 und 2368
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den §§ 36 und 37 der
Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der
Schiffsregisterordnung.

                         § 355

              Testamentsvollstreckung
   (1) Ein Beschluss, durch den das Nachlassgericht
einem Dritten eine Frist zur Erklärung nach § 2198
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder einer zum
Testamentsvollstrecker ernannten Person eine Frist zur
Annahme des Amtes bestimmt, ist mit der sofortigen
Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567
bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

   (2) Auf einen Beschluss, durch den das Gericht bei
einer Meinungsverschiedenheit zwischen mehreren
Testamentsvollstreckern über die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts entscheidet, ist § 40 Abs. 3 entspre-
chend anzuwenden; die Beschwerde ist binnen einer
Frist von zwei Wochen einzulegen.

  (3) Führen mehrere Testamentsvollstrecker das Amt
gemeinschaftlich, steht die Beschwerde gegen einen
Beschluss, durch den das Gericht Anordnungen des
Erblassers für die Verwaltung des Nachlasses außer
Kraft setzt, sowie gegen einen Beschluss, durch den
das Gericht über Meinungsverschiedenheiten zwischen
den Testamentsvollstreckern entscheidet, jedem Testa-
mentsvollstrecker selbständig zu.

                Unterabschnitt 5

               Sonstige
    verfahrensrechtliche Regelungen

                         § 356
                 Mitteilungspflichten

  (1) Erhält das Gericht Kenntnis davon, dass ein Kind
Vermögen von Todes wegen erworben hat, das nach

§ 1640 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs zu verzeichnen ist, teilt es dem Familien-
gericht den Vermögenserwerb mit.

  (2) Hat ein Gericht nach § 344 Abs. 4 Maßnahmen
zur Sicherung des Nachlasses angeordnet, soll es das
nach § 343 zuständige Gericht hiervon unterrichten.

                         § 357
             Einsicht in eine eröffnete
    Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung
    eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses
   (1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist
berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen
einzusehen.

   (2) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht,
kann verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfer-

tigung des Erbscheins erteilt wird. Das Gleiche gilt für

die nach § 354 erteilten gerichtlichen Zeugnisse sowie

für die Beschlüsse, die sich auf die Ernennung oder die

Entlassung eines Testamentsvollstreckers beziehen.

                         § 358

                     Zwang zur

            Ablieferung von Testamenten

  In den Fällen des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung
des Testaments durch Beschluss.
BGBl. 2008, Seite 2649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2649
                         § 359
                 Nachlassverwaltung

   (1) Der Beschluss, durch den dem Antrag des Erben,
die Nachlassverwaltung anzuordnen, stattgegeben
wird, ist nicht anfechtbar.

   (2) Gegen den Beschluss, durch den dem Antrag

eines Nachlassgläubigers, die Nachlassverwaltung an-

zuordnen, stattgegeben wird, steht die Beschwerde nur

dem Erben, bei Miterben jedem Erben, sowie dem
Testamentsvollstrecker zu, der zur Verwaltung des
Nachlasses berechtigt ist.

                         § 360
           Bestimmung einer Inventarfrist

   (1) Die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen
den Beschluss, durch den dem Erben eine Inventarfrist
bestimmt wird, beginnt für jeden Nachlassgläubiger mit
dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss dem Nachlass-
gläubiger bekannt gemacht wird, der den Antrag auf die
Bestimmung der Inventarfrist gestellt hat.

   (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beschwerde

gegen einen Beschluss, durch den über die Bestim-

mung einer neuen Inventarfrist oder über den Antrag

des Erben, die Inventarfrist zu verlängern, entschieden

wird.

                         § 361

            Eidesstattliche Versicherung

   Verlangt ein Nachlassgläubiger von dem Erben die

Abgabe der in § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung, kann die

Bestimmung des Termins zur Abgabe der eidesstattli-

chen Versicherung sowohl von dem Nachlassgläubiger
als auch von dem Erben beantragt werden. Zu dem
Termin sind beide Teile zu laden. Die Anwesenheit des
Gläubigers ist nicht erforderlich. Die §§ 478 bis 480
und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

                         § 362
        Stundung des Pflichtteilsanspruchs

   Für das Verfahren über die Stundung eines Pflicht-
teilsanspruchs (§ 2331a in Verbindung mit § 1382 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) gilt § 264 entsprechend.

                     Abschnitt 3

            Verfahren in Teilungssachen

                         § 363
                        Antrag
   (1) Bei mehreren Erben hat das Gericht auf Antrag
die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen
den Beteiligten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein
zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvoll-
strecker vorhanden ist.
   (2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber
eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht

oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.

   (3) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Tei-
lungsmasse bezeichnet werden.

                         § 364
                     Pflegschaft
              für abwesende Beteiligte

    Das Nachlassgericht kann einem abwesenden Betei-
ligten für das Auseinandersetzungsverfahren einen
Pfleger bestellen, wenn die Voraussetzungen der Ab-

wesenheitspflegschaft vorliegen. Für die Pflegschaft

tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Nachlass-

gericht.

                         § 365
                       Ladung
  (1) Das Gericht hat den Antragsteller und die übrigen
Beteiligten zu einem Verhandlungstermin zu laden. Die
Ladung durch öffentliche Zustellung ist unzulässig.

   (2) Die Ladung soll den Hinweis darauf enthalten,
dass ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten
über die Auseinandersetzung verhandelt wird und dass
die Ladung zu dem neuen Termin unterbleiben kann,
falls der Termin vertagt oder ein neuer Termin zur Fort-
setzung der Verhandlung anberaumt werden sollte.

Sind Unterlagen für die Auseinandersetzung vorhan-

den, ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die

Unterlagen auf der Geschäftsstelle eingesehen werden

können.

                         § 366

          Außergerichtliche Vereinbarung

   (1) Treffen die erschienenen Beteiligten vor der Aus-

einandersetzung eine Vereinbarung, insbesondere über

die Art der Teilung, hat das Gericht die Vereinbarung zu

beurkunden. Das Gleiche gilt für Vorschläge eines Be-

teiligten, wenn nur dieser erschienen ist.

   (2) Sind alle Beteiligten erschienen, hat das Gericht
die von ihnen getroffene Vereinbarung zu bestätigen.
Dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten
ihre Zustimmung zu einer gerichtlichen Niederschrift
oder in einer öffentlich beglaubigten Urkunde erteilen.
   (3) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat das Ge-
richt, wenn er nicht nach Absatz 2 Satz 2 zugestimmt
hat, ihm den ihn betreffenden Inhalt der Urkunde be-
kannt zu geben und ihn gleichzeitig zu benachrichtigen,
dass er die Urkunde auf der Geschäftsstelle einsehen
und eine Abschrift der Urkunde fordern kann. Die
Bekanntgabe muss den Hinweis enthalten, dass sein
Einverständnis mit dem Inhalt der Urkunde angenom-
men wird, wenn er nicht innerhalb einer von dem Ge-

richt zu bestimmenden Frist die Anberaumung eines
neuen Termins beantragt oder wenn er in dem neuen
Termin nicht erscheint.
  (4) Beantragt der Beteiligte rechtzeitig die Anberau-
mung eines neuen Termins und erscheint er in diesem
Termin, ist die Verhandlung fortzusetzen; anderenfalls
hat das Gericht die Vereinbarung zu bestätigen.

                         § 367
                  Wiedereinsetzung

  War im Fall des § 366 der Beteiligte ohne sein Ver-

schulden verhindert, die Anberaumung eines neuen
Termins rechtzeitig zu beantragen oder in dem neuen
Termin zu erscheinen, gelten die Vorschriften über die
BGBl. 2008, Seite 2650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2650
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 17, 18
und 19 Abs. 1) entsprechend.

                         § 368
       Auseinandersetzungsplan; Bestätigung
   (1) Sobald nach Lage der Sache die Auseinander-

setzung stattfinden kann, hat das Gericht einen Ausein-
andersetzungsplan anzufertigen. Sind die erschienenen
Beteiligten mit dem Inhalt des Plans einverstanden, hat
das Gericht die Auseinandersetzung zu beurkunden.
Sind alle Beteiligten erschienen, hat das Gericht die
Auseinandersetzung zu bestätigen; dasselbe gilt, wenn
die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmung zu
gerichtlichem Protokoll oder in einer öffentlich beglau-
bigten Urkunde erteilen.

   (2) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat das Ge-
richt nach § 366 Abs. 3 und 4 zu verfahren. § 367 ist
entsprechend anzuwenden.
   (3) Bedarf ein Beteiligter zur Vereinbarung nach
§ 366 Abs. 1 oder zur Auseinandersetzung der Geneh-
migung des Familien- oder Betreuungsgerichts, ist,
wenn er im Inland keinen Vormund, Betreuer oder
Pfleger hat, für die Erteilung oder die Verweigerung
der Genehmigung anstelle des Familien- oder des
Betreuungsgerichts das Nachlassgericht zuständig.

                         § 369

              Verteilung durch das Los

   Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das
Los, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht
erschienenen Beteiligten von einem durch das Gericht
zu bestellenden Vertreter gezogen.

                         § 370
                Aussetzung bei Streit
   Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist
darüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Ver-
fahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen.
Soweit unstreitige Punkte beurkundet werden können,
hat das Gericht nach den §§ 366 und 368 Abs. 1 und 2
zu verfahren.

                         § 371

        Wirkung der bestätigten Vereinbarung

       und Auseinandersetzung; Vollstreckung

   (1) Vereinbarungen nach § 366 Abs. 1 sowie Ausein-
andersetzungen nach § 368 werden mit Rechtskraft

des Bestätigungsbeschlusses wirksam und für alle

Beteiligten in gleicher Weise verbindlich wie eine ver-

tragliche Vereinbarung oder Auseinandersetzung.

  (2) Aus der Vereinbarung nach § 366 Abs. 1 sowie
aus der Auseinandersetzung findet nach deren Wirk-
samwerden die Vollstreckung statt. Die §§ 795 und 797

der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.

                         § 372
                     Rechtsmittel
  (1) Ein Beschluss, durch den eine Frist nach § 366
Abs. 3 bestimmt wird, und ein Beschluss, durch den
über die Wiedereinsetzung entschieden wird, ist mit
der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwen-

dung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung an-
fechtbar.
  (2) Die Beschwerde gegen den Bestätigungsbe-
schluss kann nur darauf gegründet werden, dass die
Vorschriften über das Verfahren nicht beachtet wurden.

                          § 373

   Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
   (1) Auf die Auseinandersetzung des Gesamtguts
nach der Beendigung der ehelichen, lebenspartner-
schaftlichen oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft
sind die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend
anzuwenden.

  (2) Für das Verfahren zur Erteilung, Einziehung oder
Kraftloserklärung von Zeugnissen über die Auseinan-
dersetzung des Gesamtguts einer ehelichen, lebens-
partnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemein-
schaft nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung
sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung
gelten § 345 Abs. 1 sowie die §§ 352, 353 und 357
entsprechend.

                        Buch 5
      Ve r f a h re n i n R e g i s t e r s a c h e n ,

 u n t e r n e h m e n s re c h t l i c h e Ve r f a h re n

                      Abschnitt 1

                 Begriffsbestimmung

                          § 374

                    Registersachen
  Registersachen sind
1. Handelsregistersachen,
2. Genossenschaftsregistersachen,
3. Partnerschaftsregistersachen,

4. Vereinsregistersachen,
5. Güterrechtsregistersachen.

                          § 375
        Unternehmensrechtliche Verfahren

  Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach

 1. § 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3,

    § 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handels-
    gesetzbuchs,

 2. den §§ 522, 590 und 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des

    Handelsgesetzbuchs und § 11 des Binnenschiff-

    fahrtsgesetzes sowie die in Ansehung der nach

    dem Handelsgesetzbuch oder dem Binnenschiff-
    fahrtsgesetz aufzumachenden Dispache geltenden
    Vorschriften,

 3. § 33 Abs. 3, den §§ 35 und 73 Abs. 1, den §§ 85

    und 103 Abs. 3, den §§ 104 und 122 Abs. 3, § 147
    Abs. 2, § 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs. 3 sowie
    § 273 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes,
 4. Artikel 55 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
    des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
    Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294
    S. 1) sowie § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, 2 und 4, § 45
    des SE-Ausführungsgesetzes,
BGBl. 2008, Seite 2651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2651
 5. § 26 Abs. 1 und 4 sowie § 206 Satz 2 und 3 des
    Umwandlungsgesetzes,
 6. § 66 Abs. 2, 3 und 5, § 71 Abs. 3 sowie § 74 Abs. 2
    und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
    mit beschränkter Haftung,
 7. § 45 Abs. 3, den §§ 64b, 83 Abs. 3, 4 und 5 sowie
    § 93 des Genossenschaftsgesetzes,

 8. Artikel 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003
    des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der
    Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU
    Nr. L 207 S. 1),
 9. § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 des Publizitätsgesetzes,
10. § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung
    der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vor-
    ständen der Unternehmen des Bergbaus und der
    Eisen und Stahl erzeugenden Industrie,
11. § 2c Abs. 2 Satz 4 bis 7, den §§ 22o, 38 Abs. 2
    Satz 2, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 sowie
    § 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Kreditwesen-
    gesetzes,
12. § 2 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1
    sowie § 31 Abs. 1, 2 und 4 des Pfandbriefgesetzes,
13. § 104 Abs. 2 Satz 6 bis 9 und § 104u Abs. 2 Satz 1
    bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
14. § 6 Abs. 4 Satz 4 bis 7 des Börsengesetzes,
15. § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in
    Verbindung mit § 146 Abs. 2 und den §§ 147
    und 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs

vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.

                     Abschnitt 2
                    Zuständigkeit

                         § 376
       Besondere Zuständigkeitsregelungen

   (1) Für Verfahren nach § 374 Nr. 1 und 2 sowie § 375
Nr. 1 und 3 bis 14 ist das Gericht, in dessen Bezirk ein
Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses
Landgerichts zuständig.
   (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nr. 1 bis 3
sowie § 375 Nr. 1 und 3 bis 14 anderen oder zusätz-
lichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der
Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen. Sie
können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechts-
verordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertra-
gen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines
Gerichts für Verfahren nach § 374 Nr. 1 bis 3 über die
Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

                         § 377
               Örtliche Zuständigkeit
  (1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in
dessen Bezirk sich die Niederlassung des Einzelkauf-
manns, der Sitz der Gesellschaft, des Versicherungs-
vereins, der Genossenschaft, der Partnerschaft oder
des Vereins befindet, soweit sich aus den entsprechen-
den Gesetzen nichts anderes ergibt.
  (2) Für die Angelegenheiten, die den Gerichten in
Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch oder nach

dem Binnenschifffahrtsgesetz aufzumachenden Dis-
pache zugewiesen sind, ist das Gericht des Ortes
zuständig, an dem die Verteilung der Havereischäden
zu erfolgen hat.
  (3) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind
bei jedem Gericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch
nur einer der Ehegatten oder Lebenspartner seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat.

  (4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

                     Abschnitt 3
                   Registersachen

                Unterabschnitt 1
                     Ve rf a h re n

                         § 378
              Antragsrecht der Notare
   Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung
von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt
dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung
Berechtigten die Eintragung zu beantragen.

                         § 379
         Mitteilungspflichten der Behörden
   (1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Poli-
zei- und Gemeindebehörden sowie die Notare haben
die ihnen amtlich zur Kenntnis gelangenden Fälle einer
unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen
Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Vereins-
oder Partnerschaftsregister dem Registergericht mitzu-
teilen.
   (2) Die Finanzbehörden haben den Registergerichten
Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von
Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem
Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen,
soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintra-
gungen im Handels- oder Partnerschaftsregister sowie
zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von
Eintragungen im Register benötigt wird. Die Auskünfte
unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 13).

                         § 380
                 Beteiligung der
   berufsständischen Organe; Beschwerderecht

   (1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung
unrichtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervoll-
ständigung des Handels- und Partnerschaftsregisters,
der Löschung von Eintragungen in diesen Registern
und beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmen-
gebrauch oder unzulässigen Gebrauch eines Partner-
schaftsnamens von
1. den Organen des Handelsstandes,
2. den Organen des Handwerksstandes, soweit es sich
   um die Eintragung von Handwerkern handelt,
3. den Organen des land- und forstwirtschaftlichen
   Berufsstandes, soweit es sich um die Eintragung
   von Land- oder Forstwirten handelt,
4. den berufsständischen Organen der freien Berufe,
   soweit es sich um die Eintragung von Angehörigen
   dieser Berufe handelt,
BGBl. 2008, Seite 2652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2652
(berufsständische Organe) unterstützt.
  (2) Das Gericht kann in zweifelhaften Fällen die
berufsständischen Organe anhören, soweit dies zur
Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragun-
gen sowie zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in
das Register erforderlich ist. Auf ihren Antrag sind die

berufsständischen Organe als Beteiligte hinzuzuziehen.

   (3) In Genossenschaftsregistersachen beschränkt
sich die Anhörung nach Absatz 2 auf die Frage der
Zulässigkeit des Firmengebrauchs.
  (4) Soweit die berufsständischen Organe angehört
wurden, ist ihnen die Entscheidung des Gerichts
bekannt zu geben.
  (5) Gegen einen Beschluss steht den berufsständi-
schen Organen die Beschwerde zu.

                         § 381
             Aussetzung des Verfahrens
   Das Registergericht kann, wenn die sonstigen
Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, das
Verfahren auch aussetzen, wenn ein Rechtsstreit nicht
anhängig ist. Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten

eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen.

                         § 382

                   Entscheidung
              über Eintragungsanträge
   (1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsan-
trag durch die Eintragung in das Register statt. Die Ein-
tragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

  (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie voll-
zogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift
oder der elektronischen Signatur des zuständigen
Richters oder Beamten zu versehen.

  (3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Ent-

scheidung ergeht durch Beschluss.

   (4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374
Nr. 1 bis 4 genannten Register unvollständig oder steht
der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller
behebbares Hindernis entgegen, hat das Registerge-
richt dem Antragsteller eine angemessene Frist zur
Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Ent-
scheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

                         § 383
            Bekanntgabe; Anfechtbarkeit

  (1) Die Eintragung ist den Beteiligten bekannt zu ge-
ben; auf die Bekanntgabe kann verzichtet werden.
   (2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von
Eintragungen in das Register bleiben unberührt.
  (3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.

                         § 384
                 Von Amts wegen
           vorzunehmende Eintragungen

  (1) Auf Eintragungen von Amts wegen sind § 382
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 383 entsprechend
anwendbar.
  (2) Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsa-
che zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt

eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in
geeigneter Weise kenntlich zu machen.

                         § 385
               Einsicht in die Register

   Die Einsicht in die in § 374 genannten Register sowie

die zum jeweiligen Register eingereichten Dokumente
bestimmt sich nach den besonderen registerrechtlichen
Vorschriften sowie den auf Grund von § 387 erlassenen
Rechtsverordnungen.

                         § 386
                  Bescheinigungen
   Das Registergericht hat auf Verlangen eine Beschei-
nigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegen-
stands einer Eintragung weitere Eintragungen in das
Register nicht vorhanden sind oder dass eine be-
stimmte Eintragung in das Register nicht erfolgt ist.

                         § 387
                   Ermächtigungen

   (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch

Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des
bei einem Gericht geführten Handels-, Genossen-

schafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters auch
bei anderen Amtsgerichten zur Einsicht und zur
Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind. Die Landes-
regierungen können diese Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertra-
gen. Mehrere Länder können auch vereinbaren, dass
die bei den Gerichten eines Landes geführten Register-
daten auch bei den Amtsgerichten des anderen Landes
zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugäng-
lich sind.

   (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-

tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates die näheren Bestimmungen über die
Einrichtung und Führung des Handels-, Genossen-
schafts- und Partnerschaftsregisters, die Übermittlung
der Daten an das Unternehmensregister und die Akten-
führung in Beschwerdeverfahren, die Einsicht in das
Register, die Einzelheiten der elektronischen Übermitt-
lung nach § 9 des Handelsgesetzbuchs und das
Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und
Bekanntmachungen zu treffen. Dabei kann auch vorge-
schrieben werden, dass das Geburtsdatum von in das
Register einzutragenden Personen zur Eintragung
anzumelden sowie die Anschrift der einzutragenden
Unternehmen und Zweigniederlassungen bei dem Ge-
richt einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung
solche Angaben vorgeschrieben werden, ist § 14 des
Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
   (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 können
auch die näheren Bestimmungen über die Mitwirkung
der in § 380 bezeichneten Organe im Verfahren vor
den Registergerichten getroffen werden. Dabei kann
insbesondere auch bestimmt werden, dass diesen Or-
ganen laufend oder in regelmäßigen Abständen die zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen
Daten aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister
und den zu diesen Registern eingereichten Dokumen-
ten mitgeteilt werden. Die mitzuteilenden Daten sind in
der Rechtsverordnung festzulegen. Die Empfänger
BGBl. 2008, Seite 2653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2653
dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur
für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie
ihnen übermittelt worden sind.
   (4) Des Weiteren können durch Rechtsverordnung
nach Absatz 2 nähere Bestimmungen über die Einrich-
tung und Führung des Vereinsregisters, insbesondere
über das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen

und Bekanntmachungen sowie über die Einsicht in

das Register, und über die Aktenführung im Beschwer-
deverfahren erlassen werden.

  (5) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung
des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder
Vereinsregisters kann im Auftrag des zuständigen

Gerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen

Stelle oder auf den Anlagen eines Dritten vorgenom-

men werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung

der Registersachen sichergestellt ist.

                Unterabschnitt 2

             Zwangsgeldverfahren

                          § 388
                      Androhung
   (1) Sobald das Registergericht von einem Sachver-
halt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4
und § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesell-
schaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengeset-
zes, § 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung, § 316 des
Umwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausfüh-
rungsgesetzes rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält,
hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangs-
gelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist
seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder
die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen.

   (2) In gleicher Weise kann das Registergericht gegen
die Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder dessen
Liquidatoren vorgehen, um sie zur Befolgung der in
§ 78 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Vor-
schriften anzuhalten.

                          § 389

                      Festsetzung

   (1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der
gesetzlichen Verpflichtung genügt noch Einspruch
erhoben, ist das angedrohte Zwangsgeld durch Be-
schluss festzusetzen und zugleich die Aufforderung
nach § 388 unter Androhung eines erneuten Zwangs-
gelds zu wiederholen.
   (2) Mit der Festsetzung des Zwangsgelds sind dem
Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuer-
legen.
   (3) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetz-
lichen Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben
wird.

                          § 390
               Verfahren bei Einspruch
  (1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, soll das
Gericht, wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres

als begründet erweist, den Beteiligten zur Erörterung
der Sache zu einem Termin laden.
  (2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte zum
Termin nicht erscheint, in der Sache entscheiden.
  (3) Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die
getroffene Entscheidung aufzuheben.

   (4) Andernfalls hat das Gericht den Einspruch durch

Beschluss zu verwerfen und das angedrohte Zwangs-

geld festzusetzen. Das Gericht kann, wenn die Um-
stände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines
Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das an-
gedrohte Zwangsgeld festsetzen.

   (5) Im Fall der Verwerfung des Einspruchs hat das

Gericht zugleich eine erneute Aufforderung nach

§ 388 zu erlassen. Die in dieser Entscheidung be-

stimmte Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft

der Verwerfung des Einspruchs.
   (6) Wird im Fall des § 389 gegen die wiederholte An-
drohung Einspruch erhoben und dieser für begründet
erachtet, kann das Gericht, wenn die Umstände es
rechtfertigen, zugleich ein früher festgesetztes Zwangs-
geld aufheben oder an dessen Stelle ein geringeres
Zwangsgeld festsetzen.
                         § 391

                     Beschwerde
  (1) Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld fest-
gesetzt oder der Einspruch verworfen wird, ist mit der
Beschwerde anfechtbar.
   (2) Ist das Zwangsgeld nach § 389 festgesetzt, kann
die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die
Androhung des Zwangsgelds nicht gerechtfertigt ge-
wesen sei.

                         § 392

                     Verfahren
          bei unbefugtem Firmengebrauch

   (1) Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
gegen eine Person eingeschritten werden, die eine ihr
nicht zustehende Firma gebraucht, sind die §§ 388
bis 391 anzuwenden, wobei
1. dem Beteiligten unter Androhung eines Ordnungs-
   gelds aufgegeben wird, sich des Gebrauchs der

   Firma zu enthalten oder binnen einer bestimmten
   Frist den Gebrauch der Firma mittels Einspruchs zu
   rechtfertigen;
2. das Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls kein Ein-
   spruch erhoben oder der erhobene Einspruch
   rechtskräftig verworfen ist und der Beteiligte nach
   der Bekanntmachung des Beschlusses diesem zu-
   widergehandelt hat.
   (2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des unbefug-
ten Gebrauchs des Namens einer Partnerschaft.

                Unterabschnitt 3
 Löschungs- und Auflösungsverfahren

                         § 393
                Löschung einer Firma
  (1) Das Erlöschen einer Firma ist gemäß § 31 Abs. 2
des Handelsgesetzbuchs von Amts wegen oder auf
BGBl. 2008, Seite 2654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2654
Antrag der berufsständischen Organe in das Handels-
register einzutragen. Das Gericht hat den eingetrage-
nen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger
von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen
und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltend-
machung eines Widerspruchs zu bestimmen.
   (2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Auf-
enthalt nicht bekannt, erfolgt die Benachrichtigung und
die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in
dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das
Handelsregister bestimmten elektronischen Informati-
ons- und Kommunikationssystem nach § 10 des Han-
delsgesetzbuchs.
   (3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn
es einem Antrag auf Einleitung des Löschungsverfah-
rens nicht entspricht oder Widerspruch gegen die
Löschung erhoben wird. Der Beschluss ist mit der
Beschwerde anfechtbar.
  (4) Mit der Zurückweisung eines Widerspruchs sind
dem Beteiligten zugleich die Kosten des Widerspruchs-
verfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist.
   (5) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn kein Wider-
spruch erhoben oder wenn der den Widerspruch zu-
rückweisende Beschluss rechtskräftig geworden ist.
   (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn
die Löschung des Namens einer Partnerschaft einge-
tragen werden soll.

                         § 394
             Löschung vermögensloser
       Gesellschaften und Genossenschaften
   (1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft
auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von
Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder
der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist
von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzver-
fahren über das Vermögen der Gesellschaft durch-
geführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.
   (2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den
gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genos-
senschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Per-
son und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt
zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist
zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen.
Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und
Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das
Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die
Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem
für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Han-
delsregister bestimmten elektronischen Informations-
und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsge-
setzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung
des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung
der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Vor der
Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im
Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu
hören.

  (3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5
entsprechend.
  (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-
den auf offene Handelsgesellschaften und Kommandit-

gesellschaften, bei denen keiner der persönlich haften-
den Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine
solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden,
wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten
Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch
bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich
haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handels-
gesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei
der eine natürliche Person persönlich haftender Gesell-
schafter ist.

                        § 395
                     Löschung
             unzulässiger Eintragungen

  (1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Man-
gels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig,
kann das Registergericht sie von Amts wegen oder
auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die
Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.
   (2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beab-
sichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm
zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung
eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1
und 2 gilt entsprechend.
  (3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5
entsprechend.

                        § 396

                      (entfallen)

                        § 397

                Löschung nichtiger
       Gesellschaften und Genossenschaften
   Eine in das Handelsregister eingetragene Aktienge-
sellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann
nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn die Vo-
raussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 275
und 276 des Aktiengesetzes die Klage auf Nichtigerklä-
rung erhoben werden kann. Das Gleiche gilt für eine in
das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung, wenn die Voraussetzungen vorlie-
gen, unter denen nach den §§ 75 und 76 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, sowie für
eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Ge-
nossenschaft, wenn die Voraussetzungen vorliegen,
unter denen nach den §§ 94 und 95 des Genossen-
schaftsgesetzes die Nichtigkeitsklage erhoben werden
kann.

                        § 398

          Löschung nichtiger Beschlüsse

  Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss
der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesell-
schafter einer der in § 397 bezeichneten Gesellschaften
sowie ein in das Genossenschaftsregister eingetrage-
ner Beschluss der Generalversammlung einer Genos-
senschaft kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden,
BGBl. 2008, Seite 2655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2655
wenn er durch seinen Inhalt zwingende gesetzliche Vor-
schriften verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen
Interesse erforderlich erscheint.

                             § 399
                     Auflösung
              wegen Mangels der Satzung
   (1) Enthält die Satzung einer in das Handelsregister
eingetragenen Aktiengesellschaft oder einer Komman-
ditgesellschaft auf Aktien eine der nach § 23 Abs. 3
Nr. 1, 4, 5 oder Nr. 6 des Aktiengesetzes wesentlichen
Bestimmungen nicht oder ist eine dieser Bestimmun-

gen oder die Bestimmung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 des

Aktiengesetzes nichtig, hat das Registergericht die

Gesellschaft von Amts wegen oder auf Antrag der be-
rufsständischen Organe aufzufordern, innerhalb einer
bestimmten Frist eine Satzungsänderung, die den Man-
gel der Satzung behebt, zur Eintragung in das Handels-
register anzumelden oder die Unterlassung durch
Widerspruch gegen die Aufforderung zu rechtfertigen.
Das Gericht hat gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass
andernfalls ein nicht behobener Mangel im Sinne des
Absatzes 2 festzustellen ist und dass die Gesellschaft
dadurch nach § 262 Abs. 1 Nr. 5 oder § 289 Abs. 2 Nr. 2
des Aktiengesetzes aufgelöst wird.
   (2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten
Frist weder der Aufforderung genügt noch Widerspruch
erhoben oder ist ein Widerspruch zurückgewiesen
worden, hat das Gericht den Mangel der Satzung fest-
zustellen. Die Feststellung kann mit der Zurückweisung
des Widerspruchs verbunden werden. Mit der Zurück-
weisung des Widerspruchs sind der Gesellschaft
zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf-
zuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist.

  (3) Der Beschluss, durch den eine Feststellung nach
Absatz 2 getroffen, ein Antrag oder ein Widerspruch

zurückgewiesen wird, ist mit der Beschwerde anfecht-

bar.

   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
der Gesellschaftsvertrag einer in das Handelsregister
eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
eine der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 des Gesetzes

betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

wesentlichen Bestimmungen nicht enthält oder eine

dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach § 3

Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften

mit beschränkter Haftung nichtig ist.

                  Unterabschnitt 4
                        Ergänzende
  Vo r s c h r i f t e n f ü r d a s Ve r e i n s r e g i s t e

                             § 400

                    Mitteilungspflichten
   Das Gericht hat die Eintragung eines Vereins oder
einer Satzungsänderung der zuständigen Verwaltungs-
behörde mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte bestehen,
dass es sich um einen Ausländerverein oder eine orga-
nisatorische Einrichtung eines ausländischen Vereins
nach den §§ 14 und 15 des Vereinsgesetzes handelt.

                              § 401
               Entziehung der Rechtsfähigkeit

      Der Beschluss, durch den einem Verein nach § 73
    des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit
    entzogen wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.

                          Abschnitt 4
             Unternehmensrechtliche Verfahren

                              § 402
                        Anfechtbarkeit

      (1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über

    Anträge nach § 375 entschieden wird, ist mit der Be-

    schwerde anfechtbar.

       (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den
    einem Antrag nach den §§ 522, 729 Abs. 1 und § 884
    Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie den §§ 11 und 87
    Abs. 2 des Binnenschifffahrtsgesetzes stattgegeben
    wird, ist ausgeschlossen.
      (3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des
    Aktiengesetzes und des Publizitätsgesetzes über die
    Beschwerde bleiben unberührt.

                              § 403
                 Weigerung des Dispacheurs
       (1) Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Beteilig-
    ten zur Aufmachung der Dispache aus dem Grund ab,
    weil ein Fall der großen Haverei nicht vorliege, entschei-
    det über die Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag
    des Beteiligten das Gericht.

      (2) Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfecht-
    bar.

                              § 404

                       Aushändigung

             von Schriftstücken; Einsichtsrecht

       (1) Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht
    einen Beteiligten verpflichten, dem Dispacheur die in
    seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, zu deren
    Mitteilung er gesetzlich verpflichtet ist, auszuhändigen.

       (2) Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Beteiligten

    Einsicht in die Dispache zu gewähren und ihm auf Ver-

    langen eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten zu

    erteilen. Das Gleiche gilt, wenn die Dispache nach dem

    Binnenschifffahrtsgesetz von dem Schiffer aufgemacht

    worden ist, für diesen.

                              § 405
                        Termin; Ladung
r      (1) Jeder Beteiligte ist befugt, bei dem Gericht eine
    mündliche Verhandlung über die von dem Dispacheur
    aufgemachte Dispache zu beantragen. In dem Antrag
    sind diejenigen Beteiligten zu bezeichnen, welche zu
    dem Verfahren hinzugezogen werden sollen.
       (2) Wird ein Antrag auf mündliche Verhandlung
    gestellt, hat das Gericht die Dispache und deren Unter-
    lagen von dem Dispacheur einzuziehen und, wenn nicht
    offensichtlich die Voraussetzungen der großen Haverei
    fehlen, den Antragsteller sowie die von ihm bezeichne-
    ten Beteiligten zu einem Termin zu laden.
BGBl. 2008, Seite 2656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2656
  (3) Die Ladung muss den Hinweis darauf enthalten,
dass, wenn der Geladene weder in dem Termin er-
scheint noch vorher Widerspruch gegen die Dispache
bei dem Gericht anmeldet, sein Einverständnis mit der
Dispache angenommen wird. In der Ladung ist zu be-
merken, dass die Dispache und deren Unterlagen auf
der Geschäftsstelle eingesehen werden können.

  (4) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin
muss mindestens zwei Wochen betragen.
   (5) Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der
Unterlagen der Dispache für notwendig, hat es die Bei-
bringung der erforderlichen Belege anzuordnen. § 404
Abs. 1 gilt entsprechend.

                         § 406
                 Verfahren im Termin

   (1) Wird im Termin ein Widerspruch gegen die Dis-
pache nicht erhoben und ist ein solcher auch vorher
nicht angemeldet, hat das Gericht die Dispache gegen-
über den an dem Verfahren Beteiligten zu bestätigen.
   (2) Liegt ein Widerspruch vor, haben sich die Betei-
ligten, deren Rechte durch ihn betroffen werden, zu
erklären. Wird der Widerspruch als begründet aner-
kannt oder kommt anderweitig eine Einigung zustande,
ist die Dispache entsprechend zu berichtigen. Erledigt
sich der Widerspruch nicht, so ist die Dispache inso-

weit zu bestätigen, als sie durch den Widerspruch nicht
berührt wird.

   (3) Werden durch den Widerspruch die Rechte eines
in dem Termin nicht erschienenen Beteiligten betroffen,
wird angenommen, dass dieser den Widerspruch nicht
als begründet anerkennt.

                         § 407

            Verfolgung des Widerspruchs

   (1) Soweit ein Widerspruch nicht nach § 406 Abs. 2
erledigt wird, hat ihn der Widersprechende durch Erhe-
bung der Klage gegen diejenigen an dem Verfahren
Beteiligten, deren Rechte durch den Widerspruch be-
troffen werden, zu verfolgen. Die §§ 878 und 879 der
Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass das Gericht einem Beteiligten
auf seinen Antrag, wenn erhebliche Gründe glaubhaft
gemacht werden, die Frist zur Erhebung der Klage ver-
längern kann und dass an die Stelle der Ausführung
des Verteilungsplans die Bestätigung der Dispache tritt.

  (2) Ist der Widerspruch durch rechtskräftiges Urteil
oder in anderer Weise erledigt, so wird die Dispache

bestätigt, nachdem sie erforderlichenfalls von dem
Amtsgericht nach Maßgabe der Erledigung der Einwen-
dungen berichtigt ist.

                         § 408

                     Beschwerde
   (1) Der Beschluss, durch den ein nach § 405 gestell-
ter Antrag auf gerichtliche Verhandlung zurückgewie-
sen, über die Bestätigung der Dispache entschieden
oder ein Beteiligter nach § 404 zur Herausgabe von
Schriftstücken verpflichtet wird, ist mit der Beschwerde
anfechtbar.

  (2) Einwendungen gegen die Dispache, die mittels
Widerspruchs geltend zu machen sind, können nicht
mit der Beschwerde geltend gemacht werden.

                          § 409
             Wirksamkeit; Vollstreckung

   (1) Die Bestätigung der Dispache ist nur für das ge-
genseitige Verhältnis der an dem Verfahren Beteiligten
wirksam.
   (2) Der Bestätigungsbeschluss wird erst mit Rechts-
kraft wirksam.
   (3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungs-
klausel sowie für Klagen, durch welche Einwendungen
gegen die in der Dispache festgestellten Ansprüche
geltend gemacht werden oder die bei der Erteilung der
Vollstreckungsklausel als eingetreten angenommene
Rechtsnachfolge bestritten wird, ist das Gericht
zuständig, das die Dispache bestätigt hat. Gehört der
Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, sind die Klagen
bei dem zuständigen Landgericht zu erheben.

                       Buch 6
           Ve r f a h r e n i n w e i t e re n
           Angelegenheiten der
       freiwilligen Gerichtsbarkeit

                          § 410

              Weitere Angelegenheiten
           der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit sind
1. die Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsge-
   richt zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung
   nach den §§ 259, 260, 2028 und 2057 des Bürgerli-
   chen Gesetzbuchs,

2. die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung des
   Sachverständigen in den Fällen, in denen jemand
   nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts den
   Zustand oder den Wert einer Sache durch einen
   Sachverständigen feststellen lassen kann,
3. die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der
   §§ 432, 1217, 1281 und 2039 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs sowie in Festsetzung der von ihm be-
   anspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen,

4. eine abweichende Art des Pfandverkaufs im Fall des
   § 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

                          § 411

                Örtliche Zuständigkeit

   (1) In Verfahren nach § 410 Nr. 1 ist das Gericht zu-
ständig, in dessen Bezirk die Verpflichtung zur Aus-
kunft, zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des
Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete sei-
nen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inland, kann er
die Versicherung vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes
oder des Aufenthaltsorts abgeben.
   (2) In Verfahren nach § 410 Nr. 2 ist das Gericht zu-
ständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet.
Durch eine ausdrückliche Vereinbarung derjenigen, um
deren Angelegenheit es sich handelt, kann die Zustän-
digkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden.
BGBl. 2008, Seite 2657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2657
  (3) In Verfahren nach § 410 Nr. 3 ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet.
  (4) In Verfahren nach § 410 Nr. 4 ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk das Pfand aufbewahrt wird.

                         § 412

                       Beteiligte
  Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1. in Verfahren nach § 410 Nr. 1 derjenige, der zur Ab-
   gabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet
   ist, und der Berechtigte;

2. in Verfahren nach § 410 Nr. 2 derjenige, der zum
   Sachverständigen ernannt werden soll, und der
   Gegner, soweit ein solcher vorhanden ist;

3. in Verfahren nach § 410 Nr. 3 derjenige, der zum Ver-

   wahrer bestellt werden soll, in den Fällen der §§ 432,
   1281 und 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs au-
   ßerdem der Mitberechtigte, im Fall des § 1217 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs außerdem der Pfand-
   gläubiger und in einem Verfahren, das die Festset-
   zung der Vergütung und der Auslagen des Verwah-
   rers betrifft, dieser und die Gläubiger;

4. in Verfahren nach § 410 Nr. 4 der Eigentümer, der
   Pfandgläubiger und jeder, dessen Recht durch eine
   Veräußerung des Pfands erlöschen würde.

                         § 413
            Eidesstattliche Versicherung

   In Verfahren nach § 410 Nr. 1 kann sowohl der

Verpflichtete als auch der Berechtigte die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung beantragen. Das Gericht
hat das persönliche Erscheinen des Verpflichteten an-
zuordnen. Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozess-
ordnung gelten entsprechend.

                         § 414
                  Unanfechtbarkeit

   Die Entscheidung, durch die in Verfahren nach § 410
Nr. 2 dem Antrag stattgegeben wird, ist nicht anfecht-
bar.

                       Buch 7
               Ve r f a h re n
    in Freiheitsentziehungssachen

                         § 415

             Freiheitsentziehungssachen

   (1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die
die auf Grund von Bundesrecht angeordnete Freiheits-
entziehung betreffen, soweit das Verfahren bundes-
rechtlich nicht abweichend geregelt ist.
   (2) Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer
Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willen-
losigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen
Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem
abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Frei-
heit entzogen wird.

                          § 416
                Örtliche Zuständigkeit
   Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die
Person, der die Freiheit entzogen werden soll, ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen
Bezirk das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung ent-
steht. Befindet sich die Person bereits in Verwahrung
einer abgeschlossenen Einrichtung, ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

                          § 417

                         Antrag
  (1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf
Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.

   (2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat
folgende Tatsachen zu enthalten:

1. die Identität des Betroffenen,

2. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
3. die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
4. die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung so-
   wie

5. in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs-
   und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des
   Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die
   Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschie-
   bung und Zurückweisung.
Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit
der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.

                          § 418

                        Beteiligte

   (1) Zu beteiligen sind die Person, der die Freiheit
entzogen werden soll (Betroffener), und die Verwal-
tungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung
gestellt hat.
   (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestel-
lung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
   (3) Beteiligt werden können im Interesse des Betrof-
fenen
1. dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die
   Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd ge-
   trennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn
   der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung
   des Verfahrens gelebt hat, die Pflegeeltern sowie
2. eine von ihm benannte Person seines Vertrauens.

                          § 419
                   Verfahrenspfleger
   (1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfah-

renspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung
seiner Interessen erforderlich ist. Die Bestellung ist ins-
besondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des
Betroffenen abgesehen werden soll.
   (2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll
unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Inte-
ressen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder
einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten
vertreten werden.
  (3) Die Bestellung endet, wenn sie nicht vorher auf-
gehoben wird, mit der Rechtskraft des Beschlusses
BGBl. 2008, Seite 2658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2658
über die Freiheitsentziehung oder mit dem sonstigen
Abschluss des Verfahrens.
   (4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder de-
ren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen
Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

  (5) Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz
des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend. Dem
Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

                         § 420

                Anhörung; Vorführung

  (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anord-
nung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören.
Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann ab-
weichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung

angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber
durch nicht anfechtbaren Beschluss.

   (2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann

unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon

erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen

sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im

Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet.

  (3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzu-

hören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht

ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unver-
hältnismäßige Kosten möglich ist.

   (4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlosse-
nen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung
eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden.
Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheits-
entziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches
Gutachten beifügen.

                         § 421

             Inhalt der Beschlussformel

  Die Beschlussformel zur Anordnung einer Freiheits-
entziehung enthält auch
1. die nähere Bezeichnung der Freiheitsentziehung so-
   wie
2. den Zeitpunkt, zu dem die Freiheitsentziehung
   endet.

                         § 422
         Wirksamwerden von Beschlüssen
  (1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentzie-
hung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

  (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des

Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam,

wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen

Wirksamkeit

1. dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbe-
   hörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben
   werden oder
2. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der
   Bekanntgabe übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem
Beschluss zu vermerken.
   (3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsent-
ziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen
Verwaltungsbehörde vollzogen.

  (4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthalts-
gesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufent-
haltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugs-
anstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175
und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entspre-
chend.

                          § 423

           Absehen von der Bekanntgabe
  Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses
an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies

nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche
Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.

                          § 424

               Aussetzung des Vollzugs

  (1) Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheits-
entziehung aussetzen. Es hat die Verwaltungsbehörde

und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. Für

Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner

Entscheidung des Gerichts. Die Aussetzung kann mit

Auflagen versehen werden.

  (2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen,

wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein

Zustand dies erfordert.

                          § 425
                   Dauer und
       Verlängerung der Freiheitsentziehung

   (1) In dem Beschluss, durch den eine Freiheitsent-
ziehung angeordnet wird, ist eine Frist für die Freiheits-
entziehung bis zur Höchstdauer eines Jahres zu
bestimmen, soweit nicht in einem anderen Gesetz eine
kürzere Höchstdauer der Freiheitsentziehung bestimmt
ist.

   (2) Wird nicht innerhalb der Frist die Verlängerung
der Freiheitsentziehung durch richterlichen Beschluss
angeordnet, ist der Betroffene freizulassen. Dem Ge-
richt ist die Freilassung mitzuteilen.
  (3) Für die Verlängerung der Freiheitsentziehung
gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung
entsprechend.

                          § 426
                      Aufhebung
   (1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentzie-
hung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425
Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben,

wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefal-

len ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zustän-

dige Verwaltungsbehörde anzuhören.

  (2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Frei-
heitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet
über den Antrag durch Beschluss.

                          § 427
               Einstweilige Anordnung
   (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung
eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass
die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheits-
entziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis
BGBl. 2008, Seite 2659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2659
für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die vorläufige
Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen
nicht überschreiten.
   (2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine
einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen
Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und
Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfah-
renshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

                         § 428
   Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung

  (1) Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Frei-

heitsentziehung darstellt und nicht auf richterlicher
Anordnung beruht, hat die zuständige Verwaltungs-
behörde die richterliche Entscheidung unverzüglich
herbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht bis
zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche
Entscheidung angeordnet, ist der Betroffene freizulas-
sen.
  (2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde

nach Absatz 1 Satz 1 angefochten, ist auch hierüber
im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses
Buches zu entscheiden.

                         § 429
                    Ergänzende
         Vorschriften über die Beschwerde

  (1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen
Behörde zu.
  (2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse
des Betroffenen
1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die
   Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd ge-

   trennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn
   der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung
   des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern sowie
2. einer von ihm benannten Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
   (3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfah-
renspfleger zu.
   (4) Befindet sich der Betroffene bereits in einer ab-
geschlossenen Einrichtung, kann die Beschwerde auch
bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die
Einrichtung liegt.

                         § 430
                   Auslagenersatz
   Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Frei-
heitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und

hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter
Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das
Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
waren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwal-
tungsbehörde angehört.

                         § 431
           Mitteilung von Entscheidungen

  Für Mitteilungen von Entscheidungen gelten die
§§ 308 und 311 entsprechend, wobei an die Stelle
des Betreuers die Verwaltungsbehörde tritt. Die Aufhe-

bung einer Freiheitsentziehungsmaßnahme nach § 426
Satz 1 und die Aussetzung ihrer Vollziehung nach § 424
Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter der abgeschlossenen
Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet, mitzu-
teilen.

                          § 432

        Benachrichtigung von Angehörigen
   Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und de-
ren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen
des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens

unverzüglich zu benachrichtigen.

                        Buch 8

     Ve r f a h r e n i n A u f g e b o t s s a c h e n

                      Abschnitt 1

         Allgemeine Verfahrensvorschriften

                          § 433
                   Aufgebotssachen

   Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Ge-
richt öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder
Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlas-
sung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge
hat; sie finden nur in den durch Gesetz bestimmten
Fällen statt.

                          § 434

            Antrag; Inhalt des Aufgebots

  (1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag ein-
geleitet.
  (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das
Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere
aufzunehmen:
1. die Bezeichnung des Antragstellers;

2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu
   einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzu-
   melden (Anmeldezeitpunkt);
3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten,
   wenn die Anmeldung unterbleibt.

                          § 435

            Öffentliche Bekanntmachung

   (1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel und durch
einmalige Veröffentlichung in dem elektronischen Bun-
desanzeiger, wenn nicht das Gesetz für den betreffen-
den Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat.
Anstelle des Aushangs an der Gerichtstafel kann die
öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen
Informations- und Kommunikationssystem erfolgen,
das im Gericht öffentlich zugänglich ist.

  (2) Das Gericht kann anordnen, das Aufgebot zu-
sätzlich auf andere Weise zu veröffentlichen.
BGBl. 2008, Seite 2660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2660
                        § 436
                      Gültigkeit
         der öffentlichen Bekanntmachung
   Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
hat es keinen Einfluss, wenn das Schriftstück von der
Gerichtstafel oder das Dokument aus dem Informati-
ons- und Kommunikationssystem zu früh entfernt
wurde oder wenn im Fall wiederholter Veröffentlichung
die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehal-
ten sind.

                        § 437

                   Aufgebotsfrist
   Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig
in einem Informations- und Kommunikationssystem

oder im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht

wird, und dem Anmeldezeitpunkt muss, wenn das
Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein
Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wo-
chen liegen.

                        § 438

                   Anmeldung
            nach dem Anmeldezeitpunkt
   Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt,
jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses
erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.

                        § 439

                  Erlass des
    Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde;
     Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme

   (1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann
eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung
der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an
Eides statt, angeordnet werden.

   (2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird
erst mit Rechtskraft wirksam.

  (3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

   (4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung fin-
den mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach
deren Ablauf die Wiedereinsetzung nicht mehr bean-
tragt oder bewilligt werden kann, abweichend von
§ 18 Abs. 3 fünf Jahre beträgt. Die Vorschriften über
die Wiederaufnahme finden mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass die Erhebung der Klagen nach Ablauf von
zehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Aus-
schließungsbeschlusses an gerechnet, unstatthaft ist.

                        § 440

             Wirkung einer Anmeldung

   Bei einer Anmeldung, durch die das von dem Antrag-
steller zur Begründung des Antrags behauptete Recht
bestritten wird, ist entweder das Aufgebotsverfahren
bis zur endgültigen Entscheidung über das angemel-
dete Recht auszusetzen oder in dem Ausschließungs-
beschluss das angemeldete Recht vorzubehalten.

                        § 441
               Öffentliche Zustellung
          des Ausschließungsbeschlusses
   Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustel-
len. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung
gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung
entsprechend.

                     Abschnitt 2

        Aufgebot des Eigentümers von

 Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken

                        § 442

                Aufgebot des

 Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit

  (1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung
des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden
besonderen Vorschriften.

  (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen
Bezirk das Grundstück belegen ist.

                        § 443

                Antragsberechtigter

   Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück
seit der in § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
stimmten Zeit im Eigenbesitz hat.

                        § 444

                 Glaubhaftmachung

   Der Antragsteller hat die zur Begründung des An-
trags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des
Verfahrens glaubhaft zu machen.

                        § 445

                Inhalt des Aufgebots

   In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzu-
fordern, sein Recht spätestens zum Anmeldezeitpunkt
anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung erfol-
gen werde.

                        § 446

         Aufgebot des Schiffseigentümers

  (1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung

des Eigentümers eines eingetragenen Schiffes oder
Schiffsbauwerks nach § 6 des Gesetzes über Rechte
an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
(BGBl. III 403-4) gelten die §§ 443 bis 445 entspre-
chend.

   (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das
Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt
wird.
BGBl. 2008, Seite 2661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2661
                     Abschnitt 3

         Aufgebot des Gläubigers von
     Grund- und Schiffspfandrechten sowie
  des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte

                        § 447
            Aufgebot des Grundpfand-
      rechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit

   (1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung
eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuld-
gläubigers auf Grund der §§ 1170 und 1171 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden beson-
deren Vorschriften.
   (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Be-
zirk das belastete Grundstück belegen ist.

                        § 448
                Antragsberechtigter

   (1) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belas-

teten Grundstücks.
   (2) Antragsberechtigt im Fall des § 1170 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ist auch ein im Rang gleich- oder
nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vor-
merkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eingetragen ist oder ein Anspruch nach § 1179a des

Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht. Bei einer Gesamt-

hypothek, Gesamtgrundschuld oder Gesamtrenten-

schuld ist außerdem derjenige antragsberechtigt, der
auf Grund eines im Rang gleich- oder nachstehenden
Rechts Befriedigung aus einem der belasteten Grund-
stücke verlangen kann. Die Antragsberechtigung be-
steht nur, wenn der Gläubiger oder der sonstige
Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren
Schuldtitel erlangt hat.

                        § 449

                 Glaubhaftmachung
   Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfah-
rens glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbe-
kannt ist.

                        § 450
           Besondere Glaubhaftmachung
  (1) Im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
hat der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens
auch glaubhaft zu machen, dass eine das Aufgebot
ausschließende Anerkennung des Rechts des Gläubi-
gers nicht erfolgt ist.
   (2) Ist die Hypothek für die Forderung aus einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber bestellt oder der
Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber
ausgestellt, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen,
dass die Schuldverschreibung oder der Brief bis zum
Ablauf der in § 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
zeichneten Frist nicht vorgelegt und der Anspruch nicht
gerichtlich geltend gemacht worden ist. Ist die Vorle-
gung oder die gerichtliche Geltendmachung erfolgt, so
ist die in Absatz 1 vorgeschriebene Glaubhaftmachung
erforderlich.
   (3) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen der
Absätze 1, 2 die Versicherung des Antragstellers an
Eides statt. Das Recht des Gerichts zur Anordnung

anderweitiger Ermittlungen von Amts wegen wird
hierdurch nicht berührt.

  (4) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudro-
hen, dass der Gläubiger mit seinem Recht ausge-
schlossen werde.
   (5) Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach § 448
Abs. 2 Antragsberechtigten erlassen, so ist es dem
Eigentümer des Grundstücks von Amts wegen mitzu-
teilen.

                         § 451

                  Verfahren bei
          Ausschluss mittels Hinterlegung
   (1) Im Fall des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
hat der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens
die Hinterlegung des dem Gläubiger gebührenden Be-
trags anzubieten.
   (2) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudro-
hen, dass der Gläubiger nach der Hinterlegung des ihm

gebührenden Betrags seine Befriedigung statt aus dem
Grundstück nur noch aus dem hinterlegten Betrag ver-
langen könne und sein Recht auf diesen erlösche, wenn
er sich nicht vor dem Ablauf von 30 Jahren nach dem
Erlass des Ausschließungsbeschlusses bei der Hinter-
legungsstelle melde.

   (3) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kün-

digung ab, erweitert sich die Aufgebotsfrist um die

Kündigungsfrist.

   (4) Der Ausschließungsbeschluss darf erst dann er-
lassen werden, wenn die Hinterlegung erfolgt ist.

                         § 452
                   Aufgebot des
                Schiffshypotheken-
         gläubigers; örtliche Zuständigkeit

   (1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung
eines Schiffshypothekengläubigers auf Grund der §§ 66
und 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl. III 403-4) gelten
die §§ 448 bis 451 entsprechend. Anstelle der §§ 1170,
1171 und 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die
§§ 66, 67, 58 des genannten Gesetzes anzuwenden.
   (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das
Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt
wird.

                         § 453
             Aufgebot des Berechtigten
      bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast
   (1) Die Vorschriften des § 447 Abs. 2, des § 448
Abs. 1, der §§ 449, 450 Abs. 1 bis 4 und der §§ 451,
452 gelten entsprechend für das Aufgebotsverfahren zu
der in den §§ 887, 1104, 1112 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, § 13 des Gesetzes über Rechte an einge-
tragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl. III,
403-4) für die Vormerkung, das Vorkaufsrecht und die
Reallast bestimmten Ausschließung des Berechtigten.
  (2) Antragsberechtigt ist auch, wer auf Grund eines
im Range gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedi-
gung aus dem Grundstück oder dem Schiff oder
Schiffsbauwerk verlangen kann, wenn er für seinen An-
spruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.
BGBl. 2008, Seite 2662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2662
Das Aufgebot ist dem Eigentümer des Grundstücks
oder des Schiffes oder Schiffsbauwerks von Amts
wegen mitzuteilen.

                      Abschnitt 4

         Aufgebot von Nachlassgläubigern

                          § 454
                 Aufgebot von
    Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit

  (1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung
von Nachlassgläubigern auf Grund des § 1970 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden
besonderen Vorschriften.
   (2) Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, dem die
Angelegenheiten des Nachlassgerichts obliegen. Sind
diese Angelegenheiten einer anderen Behörde als ei-
nem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk die Nachlassbehörde ihren
Sitz hat.

                          § 455

                 Antragsberechtigter

   (1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, wenn er nicht für
die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
   (2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger,
Nachlassverwalter und ein Testamentsvollstrecker be-
rechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses

zusteht.

   (3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können
den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stel-
len.

                          § 456

         Verzeichnis der Nachlassgläubiger
   Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nach-
lassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen.

                          § 457

             Nachlassinsolvenzverfahren
   (1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn
die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bean-
tragt ist.
   (2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzver-
fahrens wird das Aufgebotsverfahren beendet.

                          § 458
        Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist
   (1) In dem Aufgebot ist den Nachlassgläubigern, die
sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass
sie von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen
können, als sich nach Befriedigung der nicht ausge-
schlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt;
das Recht, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteils-
rechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt
zu werden, bleibt unberührt.

  (2) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate
betragen.

                         § 459
               Forderungsanmeldung

  (1) In der Anmeldung einer Forderung sind der
Gegenstand und der Grund der Forderung anzugeben.

Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Ab-
schrift beizufügen.
   (2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen
jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaub-
haft macht.

                         § 460

                 Mehrheit von Erben
   (1) Sind mehrere Erben vorhanden, kommen der von
einem Erben gestellte Antrag und der von ihm erwirkte
Ausschließungsbeschluss auch den anderen Erben zu-
statten; die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die unbeschränkte Haftung bleiben unberührt. Als
Rechtsnachteil ist den Nachlassgläubigern, die sich
nicht melden, auch anzudrohen, dass jeder Erbe nach
der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil
entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet.
  (2) Das Aufgebot mit Androhung des in Absatz 1
Satz 2 bestimmten Rechtsnachteils kann von jedem

Erben auch dann beantragt werden, wenn er für die
Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

                         § 461
                    Nacherbfolge

  Im Fall der Nacherbfolge ist § 460 Abs. 1 Satz 1 auf

den Vorerben und den Nacherben entsprechend anzu-
wenden.

                         § 462
                 Gütergemeinschaft

   (1) Gehört ein Nachlass zum Gesamtgut der Güter-
gemeinschaft, kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist,
als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Ge-
samtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemein-
schaftlich verwaltet, das Aufgebot beantragen, ohne
dass die Zustimmung des anderen Ehegatten erforder-
lich ist. Die Ehegatten behalten diese Befugnis, wenn
die Gütergemeinschaft endet.
  (2) Der von einem Ehegatten gestellte Antrag und
der von ihm erwirkte Ausschließungsbeschluss kom-
men auch dem anderen Ehegatten zustatten.
  (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Lebenspartner-
schaften entsprechende Anwendung.

                         § 463
                  Erbschaftskäufer
  (1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so können
sowohl der Käufer als auch der Erbe das Aufgebot be-
antragen. Der von dem einen Teil gestellte Antrag und
der von ihm erwirkte Ausschließungsbeschluss kom-
men, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung, auch
dem anderen Teil zustatten.

  (2) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn je-
mand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft
oder sich zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder
BGBl. 2008, Seite 2663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2663
anderweitig von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger
Weise verpflichtet hat.

                        § 464

        Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
   § 454 Abs. 2 und die §§ 455 bis 459, 462 und 463
sind im Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf
das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Ge-
samtgutsgläubigern nach § 1489 Abs. 2 und § 1970
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwen-
den.

                     Abschnitt 5
           Aufgebot der Schiffsgläubiger

                        § 465

           Aufgebot der Schiffsgläubiger
  (1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung
von Schiffsgläubigern auf Grund des § 110 des Binnen-
schifffahrtsgesetzes gelten die nachfolgenden Absätze.

  (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen

Bezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des

Schiffes befindet.

  (3) Unterliegt das Schiff der Eintragung in das

Schiffsregister, kann der Antrag erst nach der Eintra-
gung der Veräußerung des Schiffes gestellt werden.

  (4) Der Antragsteller hat die ihm bekannten Forde-

rungen von Schiffsgläubigern anzugeben.

  (5) Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate

betragen.

   (6) In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern, die
sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass
ihre Pfandrechte erlöschen, wenn ihre Forderungen
dem Antragsteller nicht bekannt sind.

                     Abschnitt 6
                    Aufgebot zur
          Kraftloserklärung von Urkunden

                        § 466

               Örtliche Zuständigkeit

   (1) Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der in der Urkunde
bezeichnete Erfüllungsort liegt. Enthält die Urkunde
eine solche Bezeichnung nicht, ist das Gericht örtlich
zuständig, bei dem der Aussteller seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen
Gerichts dasjenige, bei dem der Aussteller zur Zeit der
Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt
hat.
  (2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetra-
genes Recht ausgestellt, ist das Gericht der belegenen
Sache ausschließlich örtlich zuständig.
   (3) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das
nach dieser Vorschrift örtlich zuständige Gericht er-
lassen, ist das Aufgebot auch durch Aushang an der
Gerichtstafel oder Einstellung in das Informationssys-
tem des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu
machen.

                         § 467
                 Antragsberechtigter

   (1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die
durch Indossament übertragen werden können und mit
einem Blankoindossament versehen sind, ist der bishe-
rige Inhaber des abhandengekommenen oder vernich-
teten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu
beantragen.
  (2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zur Stellung
des Antrags berechtigt, der das Recht aus der Urkunde
geltend machen kann.

                         § 468
                 Antragsbegründung
  Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags

1. eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den
   wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzuge-
   ben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erfor-
   derlich ist,
2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen
   glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung

   abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen,

   sowie

3. die Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an

   Eides statt anzubieten.

                         § 469

                Inhalt des Aufgebots

   In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzu-

fordern, seine Rechte bei dem Gericht bis zum Anmel-

dezeitpunkt anzumelden und die Urkunde vorzulegen.
Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, dass die Urkunde
für kraftlos erklärt werde.

                         § 470
                 Ergänzende
      Bekanntmachung in besonderen Fällen
   Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber lautendes
Papier und ist in der Urkunde vermerkt oder in den Be-
stimmungen, unter denen die erforderliche staatliche
Genehmigung erteilt worden ist, vorgeschrieben, dass
die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte

andere Blätter zu erfolgen habe, so muss die Bekannt-
machung auch durch Veröffentlichung in diesen Blät-
tern erfolgen. Das Gleiche gilt bei Schuldverschreibun-
gen, die von einem deutschen Land oder früheren
Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die öffentliche
Bekanntmachung durch bestimmte Blätter landesge-
setzlich vorgeschrieben ist. Zusätzlich kann die öffent-
liche Bekanntmachung in einem von dem Gericht für
Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Infor-
mations- und Kommunikationssystem erfolgen.

                         § 471
           Wertpapiere mit Zinsscheinen
   (1) Bei Wertpapieren, für die von Zeit zu Zeit Zins-,
Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben wer-
den, ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass
bis zu dem Termin der erste einer seit der Zeit des
glaubhaft gemachten Verlustes ausgegebenen Reihe
von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen fällig
BGBl. 2008, Seite 2664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2664
geworden ist und seit seiner Fälligkeit sechs Monate
abgelaufen sind.
   (2) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses hat
der Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonati-
gen Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Behör-
de, Kasse oder Anstalt beizubringen, dass die Urkunde
seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ihr zur
Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt sei und dass
die neuen Scheine an einen anderen als den Antragstel-
ler nicht ausgegeben seien.

                         § 472

        Zinsscheine für mehr als vier Jahre

   (1) Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Ge-
winnanteilscheine zuletzt für einen längeren Zeitraum
als vier Jahre ausgegeben sind, genügt es, wenn der
Anmeldezeitpunkt so bestimmt wird, dass bis dahin
seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes der zu-
letzt ausgegebenen Scheine solche für vier Jahre fällig

geworden und seit der Fälligkeit des letzten derselben
sechs Monate abgelaufen sind. Scheine für Zeitab-
schnitte, für die keine Zinsen, Renten oder Gewinnan-
teile gezahlt werden, kommen nicht in Betracht.
   (2) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses hat
der Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonati-
gen Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Behör-
de, Kasse oder Anstalt beizubringen, dass die für die
bezeichneten vier Jahre und später fällig gewordenen
Scheine ihr von einem anderen als dem Antragsteller
nicht vorgelegt seien. Hat in der Zeit seit dem Erlass
des Aufgebots eine Ausgabe neuer Scheine stattgefun-
den, so muss das Zeugnis auch die in § 471 Abs. 2

bezeichneten Angaben enthalten.

                         § 473

             Vorlegung der Zinsscheine

   Die §§ 470 und 471 sind insoweit nicht anzuwenden,
als die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, deren
Fälligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein
muss, von dem Antragsteller vorgelegt werden. Der
Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn das Zeug-
nis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt bei-
gebracht wird, dass die fällig gewordenen Scheine ihr
von dem Antragsteller vorgelegt worden seien.
                         § 474
       Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
   Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Ge-
winnanteilscheine ausgegeben sind, aber nicht mehr
ausgegeben werden, ist der Anmeldezeitpunkt so zu
bestimmen, dass bis dahin seit der Fälligkeit des letz-
ten ausgegebenen Scheines sechs Monate abgelaufen
sind; das gilt nicht, wenn die Voraussetzungen der
§§ 471 und 472 gegeben sind.

                         § 475
                  Anmeldezeitpunkt
              bei bestimmter Fälligkeit
   Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit ange-
geben, die zur Zeit der ersten Veröffentlichung des Auf-
gebots im elektronischen Bundesanzeiger noch nicht
eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der
§§ 471 bis 474 nicht gegeben, ist der Anmeldezeitpunkt

so zu bestimmen, dass seit dem Verfalltag sechs
Monate abgelaufen sind.

                         § 476
                    Aufgebotsfrist
  Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.

                         § 477

               Anmeldung der Rechte
   Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Erlass des
Ausschließungsbeschlusses seine Rechte unter Vorle-
gung der Urkunde an, hat das Gericht den Antragsteller

hiervon zu benachrichtigen und ihm innerhalb einer zu
bestimmenden Frist die Möglichkeit zu geben, in die
Urkunde Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme
abzugeben.

                         § 478

              Ausschließungsbeschluss

   (1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde
für kraftlos zu erklären.
   (2) Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesent-
lichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im elektroni-
schen Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 470 gilt
entsprechend.
  (3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde er-
gangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit
durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.

                         § 479

                     Wirkung

          des Ausschließungsbeschlusses
   (1) Derjenige, der den Ausschließungsbeschluss
erwirkt hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten

gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde gel-
tend zu machen.
  (2) Wird der Ausschließungsbeschluss im Beschwer-
deverfahren aufgehoben, bleiben die auf Grund des
Ausschließungsbeschlusses von dem Verpflichteten
bewirkten Leistungen auch Dritten, insbesondere dem
Beschwerdeführer, gegenüber wirksam, es sei denn,
dass der Verpflichtete zur Zeit der Leistung die Aufhe-
bung des Ausschließungsbeschlusses gekannt hat.
                         § 480
                   Zahlungssperre
    (1) Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloser-
klärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers, so hat
das Gericht auf Antrag an den Aussteller sowie an die in
dem Papier und die von dem Antragsteller bezeichne-
ten Zahlstellen das Verbot zu erlassen, an den Inhaber
des Papiers eine Leistung zu bewirken, insbesondere
neue Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine oder ei-
nen Erneuerungsschein auszugeben (Zahlungssperre).
Mit dem Verbot ist die Benachrichtigung von der Ein-
leitung des Aufgebotsverfahrens zu verbinden. Das Ver-
bot ist in gleicher Weise wie das Aufgebot öffentlich
bekannt zu machen.
   (2) Ein Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass
einer Zahlungssperre zurückgewiesen wird, ist mit der
sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung
der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
BGBl. 2008, Seite 2665 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2665
  (3) Das an den Aussteller erlassene Verbot ist auch
den Zahlstellen gegenüber wirksam, die nicht in dem
Papier bezeichnet sind.

   (4) Die Einlösung der vor dem Verbot ausgegebenen
Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine wird von dem
Verbot nicht betroffen.

                         § 481
                 Entbehrlichkeit
         des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
   Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der

Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten-
oder Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so
ist die Beibringung des in § 471 Abs. 2 vorgeschriebe-
nen Zeugnisses nicht erforderlich.

                         § 482
           Aufhebung der Zahlungssperre

   (1) Wird das in Verlust gekommene Papier dem Ge-
richt vorgelegt oder wird das Aufgebotsverfahren ohne
Erlass eines Ausschließungsbeschlusses erledigt, so ist
die Zahlungssperre von Amts wegen aufzuheben. Das
Gleiche gilt, wenn die Zahlungssperre vor der Einleitung
des Aufgebotsverfahrens angeordnet worden ist und
die Einleitung nicht binnen sechs Monaten nach der
Beseitigung des ihr entgegenstehenden Hindernisses
beantragt wird. Ist das Aufgebot oder die Zahlungs-
sperre öffentlich bekannt gemacht worden, so ist die
Erledigung des Verfahrens oder die Aufhebung der Zah-
lungssperre von Amts wegen durch den elektronischen
Bundesanzeiger bekannt zu machen.
   (2) Wird das Papier vorgelegt, ist die Zahlungssperre
erst aufzuheben, nachdem dem Antragsteller die Ein-
sicht nach Maßgabe des § 477 gestattet worden ist.
   (3) Der Beschluss, durch den die Zahlungssperre
aufgehoben wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in
entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der
Zivilprozessordnung anfechtbar.

                         § 483

              Hinkende Inhaberpapiere

   Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloser-
klärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art, gelten § 466 Abs. 3,
die §§ 470 und 478 Abs. 2 Satz 2 sowie die §§ 480
bis 482 entsprechend. Die Landesgesetze können über
die Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 478
Abs. 2, 3 und in den §§ 480, 482 vorgeschriebenen
Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist ab-
weichende Vorschriften erlassen.

                         § 484

       Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
  (1) Bei Aufgeboten auf Grund der §§ 887, 927, 1104,
1112, 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

des § 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes, der §§ 6, 13,

66, 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl. III 403-4) und
der §§ 13, 66, 67 des Gesetzes über Rechte an
Luftfahrzeugen können die Landesgesetze die Art der
Veröffentlichung des Aufgebots und des Ausschlie-
ßungsbeschlusses sowie die Aufgebotsfrist anders

bestimmen als in den §§ 435, 437 und 441 vorgeschrie-
ben ist.

  (2) Bei Aufgeboten, die auf Grund des § 1162 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, können die Lan-
desgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots,
des Ausschließungsbeschlusses und des in § 478
Abs. 2 und 3 bezeichneten Beschlusses sowie die Auf-
gebotsfrist auch anders bestimmen, als in den §§ 470,
475, 476 und 478 vorgeschrieben ist.

                       Buch 9
             Schlussvorschriften

                         § 485

           Verhältnis zu anderen Gesetzen
  Artikel 1 Abs. 2 und die Artikel 2 und 50 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind
entsprechend anzuwenden.

                         § 486
          Landesrechtliche Vorbehalte;
   Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen

   (1) Soweit das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuche Rechtsgebiete der Landesgesetzgebung
vorbehält, gilt dieser Vorbehalt auch für die entspre-
chenden Verfahrensvorschriften, soweit sie Gegen-
stand dieses Gesetzes sind.
   (2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur
Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes, ein-
schließlich der erforderlichen Übergangsvorschriften
erlassen werden. Dies gilt auch, soweit keine Vorbe-
halte für die Landesgesetzgebung bestehen.

                         § 487
          Nachlassauseinandersetzung;
   Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
  (1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vor-

schriften, nach denen

1. das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines
   Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn
   diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist;

2. für die den Amtsgerichten nach § 373 obliegenden
   Aufgaben andere als gerichtliche Behörden zustän-
   dig sind;
3. in den Fällen der §§ 363 und 373 anstelle der
   Gerichte oder neben diesen Notare die Auseinander-
   setzung zu vermitteln haben.

   (2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1
sind die §§ 364 bis 372 anzuwenden.

                         § 488

                  Verfahren vor

     landesgesetzlich zugelassenen Behörden

  (1) Sind für die in § 1 genannten Angelegenheiten
nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden
zuständig, gelten die Vorschriften des Buches 1 mit
Ausnahme der §§ 6, 15 Abs. 2, der §§ 25, 41 Abs. 1
und des § 46 auch für diese Behörden.
BGBl. 2008, Seite 2666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2666
   (2) Als nächsthöheres gemeinsames Gericht nach
§ 5 gilt das Gericht, welches das nächsthöhere gemein-
same Gericht für die Amtsgerichte ist, in deren Bezirk
die Behörden ihren Sitz haben. Durch Landesgesetz
kann bestimmt werden, dass, wenn die Behörden in
dem Bezirk desselben Amtsgerichts ihren Sitz haben,
dieses als nächsthöheres gemeinsames Gericht zu-
ständig ist.

   (3) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset-
zes über die Gerichtssprache, die Verständigung mit
dem Gericht sowie zur Rechtshilfe sind entsprechend
anzuwenden. Die Verpflichtung der Gerichte, Rechts-
hilfe zu leisten, bleibt unberührt.

                             § 489

                       Rechtsmittel
   (1) Sind für die in § 1 genannten Angelegenheiten
nach Landesgesetz anstelle der Gerichte Behörden zu-
ständig, kann durch Landesgesetz bestimmt werden,
dass für die Abänderung einer Entscheidung dieser Be-
hörde das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk
die Behörde ihren Sitz hat. Auf das Verfahren sind die
§§ 59 bis 69 entsprechend anzuwenden.
   (2) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet
die Beschwerde statt.

                             § 490
        Landesrechtliche Aufgebotsverfahren

  Die Landesgesetze können bei Aufgeboten, deren
Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften
beruht, die Anwendung der Bestimmungen über das
Aufgebotsverfahren ausschließen oder diese Bestim-
mungen durch andere Vorschriften ersetzen.

                             § 491

         Landesrechtliche Vorbehalte bei
  Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden
   Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-
ten, durch die für das Aufgebotsverfahren zum Zweck
der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf
den Inhaber, die ein deutsches Land oder früherer
Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft,
Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausge-
stellt oder für deren Bezahlung ein deutsches Land
oder früherer Bundesstaat die Haftung übernommen
hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich
zuständig erklärt wird. Bezweckt das Aufgebot die
Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, gilt Satz 1
entsprechend.

                          Artikel 2

                      Gesetz
      über Gerichtskosten in Familiensachen
                    (FamGKG)
                  Inhaltsübersicht

                       Abschnitt 1

             A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 1    Geltungsbereich
§ 2    Kostenfreiheit
§ 3    Höhe der Kosten

§ 4    Umgangspflegschaft
§ 5    Lebenspartnerschaftssachen
§ 6    Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache als
       selbständige Familiensache
§ 7    Verjährung, Verzinsung
§ 8    Elektronische Akte, elektronisches Dokument

                        Abschnitt 2

                          Fälligkeit
§ 9    Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen
       Familienstreitsachen
§ 10   Fälligkeit bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften
§ 11   Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der
       Auslagen

                        Abschnitt 3
          Vo r s c h u s s u n d Vo r a u s z a h l u n g
§ 12   Grundsatz
§ 13   Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsver-
       fahrensgesetz
§ 14   Abhängigmachung
§ 15   Ausnahmen von der Abhängigmachung
§ 16   Auslagen
§ 17   Fortdauer der Vorschusspflicht

                        Abschnitt 4
                      Kostenansatz
§ 18   Kostenansatz
§ 19   Nachforderung
§ 20   Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbe-
       handlung

                        Abschnitt 5
                      Kostenhaftung

§ 21   Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich
§ 22   Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft

§ 23   Bestimmte sonstige Auslagen
§ 24   Weitere Fälle der Kostenhaftung
§ 25   Erlöschen der Zahlungspflicht
§ 26   Mehrere Kostenschuldner
§ 27   Haftung von Streitgenossen

                        Abschnitt 6
                Gebührenvorschriften
§ 28   Wertgebühren
§ 29   Einmalige Erhebung der Gebühren
§ 30   Teile des Verfahrensgegenstands
§ 31   Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer
       Entscheidung
§ 32   Verzögerung des Verfahrens

                        Abschnitt 7
                    We r t v o r s c h r i f t e n

                       Unterabschnitt 1
                 Allgemeine Wertvorschriften
§ 33   Grundsatz
§ 34   Zeitpunkt der Wertberechnung
§ 35   Geldforderung
§ 36   Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung

§ 37   Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten
§ 38   Stufenklageantrag
§ 39   Klage- und Widerklageantrag, Hilfsanspruch, wechselsei-
       tige Rechtsmittel, Aufrechnung
§ 40   Rechtsmittelverfahren
BGBl. 2008, Seite 2667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2667
§ 41   Einstweilige Anordnung
§ 42   Auffangwert

                      Unterabschnitt 2

                Besondere Wertvorschriften
§ 43   Ehesachen
§ 44   Verbund
§ 45   Bestimmte Kindschaftssachen
§ 46   Übrige Kindschaftssachen
§ 47   Abstammungssachen
§ 48   Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen

§ 49   Gewaltschutzsachen
§ 50   Versorgungsausgleichssachen
§ 51   Unterhaltssachen
§ 52   Güterrechtssachen

                      Unterabschnitt 3
                      Wertfestsetzung
§ 53   Angabe des Werts
§ 54   Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde

§ 55   Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
§ 56   Schätzung des Werts

                      Abschnitt 8
           Erinnerung und Beschwerde
§ 57   Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
§ 58   Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

§ 59   Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts

§ 60   Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungs-
       gebühr

§ 61   Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
       Gehör

                      Abschnitt 9
       Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 62   Rechnungsgebühren
§ 63   Übergangsvorschrift

                       Abschnitt 1
               Allgemeine Vorschriften

                             §1

                    Geltungsbereich

   In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung
durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem
Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten
(Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz er-
hoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt
auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem
Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das

Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskos-

tengesetz erhoben.

                             §2

                      Kostenfreiheit

   (1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haus-
haltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten
öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zah-
lung der Kosten befreit.

  (2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche
Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche
Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.

   (3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist,
Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten
nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurück-
zuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von Kosten
Befreiter Kosten des Verfahrens übernimmt.

                           §3

                   Höhe der Kosten

  (1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des
Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts
anderes bestimmt ist.
  (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der
Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

                           §4

                 Umgangspflegschaft

   Die besonderen Vorschriften für die Dauerpflegschaft
sind auf die Umgangspflegschaft nicht anzuwenden.

                           §5
            Lebenspartnerschaftssachen

   In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 des

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

sind für

1. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift die
   Vorschriften für das Verfahren auf Scheidung der
   Ehe,
2. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift die
   Vorschriften für das Verfahren auf Feststellung des
   Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen
   den Beteiligten,
3. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 3 bis 11 dieser Vor-
   schrift die Vorschriften für Familiensachen nach
   § 111 Nr. 2, 5 und 7 bis 9 des Gesetzes über das
   Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
   heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

4. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 dieser Vor-
   schrift die Vorschriften für sonstige Familiensachen
   nach § 111 Nr. 10 des Gesetzes über das Verfahren
   in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
   freiwilligen Gerichtsbarkeit

entsprechend anzuwenden.

                           §6

                   Verweisung,

            Abgabe, Fortführung einer

    Folgesache als selbständige Familiensache
   (1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein
Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzli-

ches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges
der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Ver-
fahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden
Gericht zu behandeln. Das Gleiche gilt, wenn die Sache
an ein anderes Gericht abgegeben wird.
BGBl. 2008, Seite 2668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2668
   (2) Wird eine Folgesache als selbständige Familien-
sache fortgeführt, ist das frühere Verfahren als Teil der
selbständigen Familiensache zu behandeln.
   (3) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts

entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder
das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur
dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter
Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-
nisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an
das verwiesen worden ist.

                          §7

               Verjährung, Verzinsung

   (1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das
Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die
Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise been-
det ist. Bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften
beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Kosten.

   (2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten ver-
jähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt
jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeit-
punkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem
Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch
Klageerhebung gehemmt.
   (3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung
wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjäh-
rung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt
auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch
eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist
der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt,

genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter

seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen
unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut
noch wird sie gehemmt.
  (4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von
Kosten werden nicht verzinst.

                          §8
                 Elektronische Akte,

              elektronisches Dokument

   (1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und

das gerichtliche elektronische Dokument für das Ver-

fahren, in dem die Kosten anfallen, sind anzuwenden.

   (2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Ver-
fahren, in dem die Kosten anfallen, die Aufzeichnung
als elektronisches Dokument genügt, genügt diese
Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem
Gesetz. Die verantwortende Person soll das Dokument
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes
elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbei-
tung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter An-

gabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen

unverzüglich mitzuteilen.

  (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, so-
bald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des
Gerichts es aufgezeichnet hat.

                     Abschnitt 2

                       Fälligkeit

                          §9

           Fälligkeit der Gebühren in
Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen

   (1) In Ehesachen und in selbständigen Familien-
streitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einrei-
chung der Antragsschrift, des Klageantrags, der
Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Ab-

gabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.

   (2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sons-
tige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit
dieser fällig.

                         § 10

                  Fälligkeit bei
     Vormundschaften und Dauerpflegschaften

  Bei Vormundschaften und bei Dauerpflegschaften
werden die Gebühren nach den Nummern 1311
und 1312 des Kostenverzeichnisses erstmals bei
Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalen-
derjahres, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.

                         § 11
             Fälligkeit der Gebühren in
      sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen

   (1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Aus-
lagen fällig, wenn

1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten er-

   gangen ist,

2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich
   oder Zurücknahme beendet ist,
3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs
   Monate nicht betrieben worden ist,
4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder
   sechs Monate ausgesetzt war oder

5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung been-

   det ist.

   (2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen

für die Versendung und die elektronische Übermittlung

von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

                     Abschnitt 3

           Vorschuss und Vorauszahlung

                         § 12

                      Grundsatz

   In weiterem Umfang als das Gesetz über das Verfah-

ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Zivilprozessordnung
und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des
Familiengerichts von der Sicherstellung oder Zahlung
der Kosten nicht abhängig gemacht werden.
BGBl. 2008, Seite 2669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2669
                          § 13

                Verfahren nach dem

  Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz

   In Verfahren nach dem Internationalen Familien-
rechtsverfahrensgesetz sind die Vorschriften dieses
Abschnitts nicht anzuwenden.

                          § 14

                     Abhängigmachung
  (1) In Ehesachen und selbständigen Familienstreit-
sachen soll die Antragsschrift oder der Klageantrag erst
nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im All-
gemeinen zugestellt werden. Wird der Antrag erweitert,

soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allge-
meinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen
werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.

  (2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerklageantrag.

   (3) Im Übrigen soll in Verfahren, in denen der Antrag-
steller die Kosten schuldet (§ 21), vor Zahlung der
Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gericht-
liche Handlung vorgenommen werden.

                          § 15
                    Ausnahmen
             von der Abhängigmachung

  § 14 gilt nicht,

1. soweit dem Antragsteller Verfahrens- oder Prozess-
   kostenhilfe bewilligt ist,
2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht
   oder

3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht
   aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn
   glaubhaft gemacht wird, dass
   a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der
      Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage
      oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten
      bereiten würde oder
   b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht
      oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen
      würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem
      Fall die Erklärung des zum Bevollmächtigten be-
      stellten Rechtsanwalts.

                          § 16

                        Auslagen
   (1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Aus-
lagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die
Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Ausla-
gen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht
soll die Vornahme einer Handlung, die nur auf Antrag
vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig
machen.
   (2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumen-
ten auf Antrag sowie die Versendung und die elek-
tronische Übermittlung von Akten können von der
vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden
Vorschusses abhängig gemacht werden.

   (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenom-
men werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Aus-

lagen erhoben werden.

  (4) Absatz 1 gilt nicht für die Anordnung einer Haft.

                          § 17

           Fortdauer der Vorschusspflicht
   Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses
bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens
einem anderen auferlegt oder von einem anderen über-
nommen sind. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.

                      Abschnitt 4

                     Kostenansatz

                          § 18
                     Kostenansatz

  (1) Es werden angesetzt:

1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht,
   bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhän-
   gig ist oder zuletzt anhängig war,
2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem
   Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuch-
ten Gericht entstanden sind.
   (2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen

für die Versendung und die elektronische Übermittlung
von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie
entstanden sind.
   (3) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg
berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche
Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gericht-
lichen Entscheidung über den Kostenansatz eine
Entscheidung, durch die der Verfahrenswert anders
festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls be-
richtigt werden.

                          § 19
                    Nachforderung
   (1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten
nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz
dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten
Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug
abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrech-
nung), bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften
der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt
nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder
grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuld-
ners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz
unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
   (2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechts-
behelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten ein-
gelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden,
dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die
Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalender-
jahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
   (3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden,
genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungs-
pflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfest-
setzung mitgeteilt worden ist.
BGBl. 2008, Seite 2670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2670
                          § 20
              Nichterhebung von
    Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

   (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache
nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das
Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts
wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Ver-
tagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abwei-
sende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines
Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen
werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkennt-
nis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse
beruht.

   (2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht
das Gericht entschieden hat, können Anordnungen
nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden.
Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann
nur im Verwaltungsweg geändert werden.

                     Abschnitt 5
                    Kostenhaftung

                          § 21

                  Kostenschuldner

           in Antragsverfahren, Vergleich

  (1) In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet

werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des
Rechtszugs beantragt hat. Dies gilt nicht

1. für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen,
2. im Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anord-
   nung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht
   zum persönlichen Umgang nach dem Internationa-
   len Familienrechtsverfahrensgesetz,

3. für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine
   Person betreffen, und
4. für einen Verfahrensbeistand.
Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozess-
ordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die
Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat.

   (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen
Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss betei-
ligt ist.

                          § 22
                  Kosten bei
       Vormundschaft und Dauerpflegschaft

   Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauer-

pflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene

Minderjährige. Dies gilt nicht für Kosten, die das

Gericht einem anderen auferlegt hat.

                          § 23
            Bestimmte sonstige Auslagen
   (1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer
die Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen oder
Ausdrucke beantragt hat. Sind Ablichtungen oder
Ausdrucke angefertigt worden, weil der Beteiligte es
unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrferti-
gungen beizufügen, schuldet nur der Beteiligte die
Dokumentenpauschale.

   (2) Die Auslagen nach Nummer 2003 des Kostenver-
zeichnisses schuldet nur, wer die Versendung oder die
elektronische Übermittlung der Akte beantragt hat.

  (3) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrens-
oder Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens
auf Bewilligung grenzüberschreitender Verfahrens-
oder Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner
der Auslagen, wenn der Antrag zurückgenommen oder
von dem Gericht abgelehnt oder wenn die Übermittlung
des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das
Ersuchen um Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe von
der Empfangsstelle abgelehnt wird.

                          § 24

          Weitere Fälle der Kostenhaftung
  Die Kosten schuldet ferner,
1. wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten
   des Verfahrens auferlegt sind;
2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder
   dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor
   Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitge-
   teilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch,
   wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über
   die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte

   übernommen anzusehen sind;

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Geset-

   zes haftet und

4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung;
   dies gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren,
   die seine Person betreffen.

                          § 25
           Erlöschen der Zahlungspflicht

   Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Ver-
pflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die
Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entschei-
dung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die
Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der auf-
gehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht
hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.

                          § 26

              Mehrere Kostenschuldner
  (1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-
schuldner.
   (2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24
Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung
eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht

werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das beweg-

liche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist

oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuld-

ners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschrif-
ten dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn
sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.
   (3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von
§ 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrens-
oder Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die
Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend
gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten
sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zah-
lung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der
BGBl. 2008, Seite 2671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2671
die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt wor-
den ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die
Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch
nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entschei-
dungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer
Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die

Rückreise gewährt worden ist.

                          § 27

            Haftung von Streitgenossen
   Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn
die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter
sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile
des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine
Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der
entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile
betroffen hätte.

                     Abschnitt 6

                Gebührenvorschriften

                          § 28

                    Wertgebühren
   (1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrens-
wert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrens-
wert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei
einem

                           für jeden
   Verfahrenswert                               um
                     angefangenen Betrag
     bis ... Euro                            ... Euro
                     von weiteren ... Euro

        1 500                 300               10

        5 000                 500                8
       10 000                1 000              15

       25 000                3 000              23

       50 000                5 000              29

      200 000              15 000             100

      500 000              30 000             150

        über
      500 000              50 000             150

Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis

500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
  (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

                          § 29
         Einmalige Erhebung der Gebühren
   Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die
Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechts-
zug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegen-
stands nur einmal erhoben.

                          § 30

          Teile des Verfahrensgegenstands
  (1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensge-
genstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem
Wert dieses Teils zu berechnen.

   (2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben
Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu be-
rechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn
die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu be-
rechnen wäre.

   (3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene

Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für
die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamt-

betrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz
berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten wer-
den.

                          § 31
          Zurückverweisung, Abänderung
        oder Aufhebung einer Entscheidung

   (1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren
Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Ver-
fahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht
einen Rechtszug im Sinne des § 29.

   (2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhe-
bung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren,
soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt
ist. Dies gilt nicht für das Verfahren zur Überprüfung der
Entscheidung nach § 166 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

                          § 32

             Verzögerung des Verfahrens

    Wird in einer selbständigen Familienstreitsache au-
ßer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch
Verschulden eines Beteiligten oder seines Vertreters
die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die
Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Ver-
handlung nötig oder ist die Erledigung des Verfahrens
durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Ver-
teidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden,
die früher vorgebracht werden konnten, verzögert wor-
den, kann das Gericht dem Beteiligten von Amts wegen

eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz
von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Ge-
bührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Antragstel-
ler, dem Antragsgegner oder dem Vertreter stehen der
Nebenintervenient und sein Vertreter gleich.

                      Abschnitt 7

                   Wertvorschriften

                Unterabschnitt 1
       Allgemeine Wertvorschriften

                          § 33
                       Grundsatz

  (1) In demselben Verfahren und in demselben
Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensge-
genstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen
Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtli-
cher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und
zwar der höhere, maßgebend.
BGBl. 2008, Seite 2672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2672
   (2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millio-
nen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt

ist.

                          § 34
           Zeitpunkt der Wertberechnung

   Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den
jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten
Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entschei-
dend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet
werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr
maßgebend.

                          § 35

                    Geldforderung

   Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geld-
forderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren
Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.

                          § 36

                   Genehmigung
       einer Erklärung oder deren Ersetzung

  (1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegen-

heit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung ei-

ner Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich
der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde lie-
genden Geschäfts. § 18 Abs. 3, die §§ 19 bis 25, 39
Abs. 2, § 40 Abs. 2 und § 46 Abs. 4 der Kostenordnung
gelten entsprechend.

   (2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand
betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung
oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbe-
stellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfah-
rensgegenstand zu bewerten.
  (3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million
Euro.

                          § 37

                     Früchte,
           Nutzungen, Zinsen und Kosten

   (1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfah-

rens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten be-
troffen, wird deren Wert nicht berücksichtigt.

   (2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten
ohne den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren
Wert maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegen-
stands nicht übersteigt.
   (3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Haupt-
gegenstand betroffen, ist der Betrag der Kosten maß-
gebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands
nicht übersteigt.

                          § 38

                  Stufenklageantrag

  Wird mit dem Klageantrag auf Rechnungslegung

oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses

oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

der Klageantrag auf Herausgabe desjenigen verbun-
den, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegen-
den Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberech-
nung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar
der höhere, maßgebend.

                         § 39

                    Klage- und

        Widerklageantrag, Hilfsanspruch,
     wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung

   (1) Mit einem Klage- und einem Widerklageantrag
geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten
Verfahren verhandelt werden, werden zusammenge-
rechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch
wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet,
soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen
die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder des Satzes 2
denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren
Anspruchs maßgebend.

   (2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die

nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, ist
Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

   (3) Macht ein Beteiligter hilfsweise die Aufrechnung
mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht
sich der Wert um den Wert der Gegenforderung, soweit
eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie
ergeht.

  (4) Bei einer Erledigung des Verfahrens durch

Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzu-

wenden.

                         § 40
                Rechtsmittelverfahren

   (1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der
Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittel-
führers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge
eingereicht werden, oder werden bei einer Rechts-
beschwerde innerhalb der Frist für die Begründung
Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßge-
bend.

   (2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensge-
genstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt
nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

  (3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der
Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das

Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

                         § 41

               Einstweilige Anordnung
   Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der
Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringe-
ren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßi-
gen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache
bestimmten Werts auszugehen.

                         § 42

                     Auffangwert

   (1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angele-

genheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften

dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht fest-

steht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

   (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Ange-
legenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften
dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichti-
gung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des
BGBl. 2008, Seite 2673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2673
Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Ver-
mögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten,
nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht
über 500 000 Euro.
   (3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine

genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von
3 000 Euro auszugehen.

                Unterabschnitt 2

        Besondere Wertvorschriften

                          § 43

                      Ehesachen

   (1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Be-
rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbe-
sondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache
und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der
Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert
darf nicht unter 2 000 Euro und nicht über 1 Million Euro
angenommen werden.

  (2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei
Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten ein-

zusetzen.

                          § 44

                       Verbund

   (1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gel-
ten als ein Verfahren.

   (2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschafts-
sachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert
nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent,
höchstens um jeweils 3 000 Euro; eine Kindschaftssa-
che ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten,
wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen
Folgesachen werden hinzugerechnet. § 33 Abs. 1 Satz 2
ist nicht anzuwenden.

   (3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert
der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen
Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht
einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berück-
sichtigen.

                          § 45

           Bestimmte Kindschaftssachen
  (1) In einer Kindschaftssache, die

1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen
   Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,

2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangs-
   pflegschaft oder
3. die Kindesherausgabe

betrifft, beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro.

   (2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch
dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie meh-
rere Kinder betrifft.

   (3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den
besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann
das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert
festsetzen.

                         § 46

             Übrige Kindschaftssachen
  (1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine
vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 18
Abs. 3, die §§ 19 bis 25, 39 Abs. 2 und § 46 Abs. 4
der Kostenordnung entsprechend.
   (2) Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen

bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert der
Rechtshandlung. Bezieht sich die Pflegschaft auf eine
gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt
sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mit-
berechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnis-
sen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an
dem Gesamthandvermögen zu bemessen.

  (3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million
Euro.

                         § 47

                Abstammungssachen

  (1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in den
übrigen Abstammungssachen 1 000 Euro.

   (2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den
besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann
das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert
festsetzen.

                         § 48

   Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen
   (1) In Wohnungszuweisungssachen nach den §§ 2
bis 6 der Verordnung über die Behandlung der Ehewoh-
nung und des Hausrats beträgt der Verfahrenswert
4 000 Euro, in Wohnungszuweisungssachen nach
§ 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3 000 Euro.

   (2) In Hausratssachen nach den §§ 2 und 8 bis 10
der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung
und des Hausrats beträgt der Wert 3 000 Euro, in Haus-
ratssachen nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetz-
buchs 2 000 Euro.
   (3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte
Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls
unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen
niedrigeren Wert festsetzen.

                         § 49

                Gewaltschutzsachen
   (1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewalt-
schutzgesetzes beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro,
in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzge-
setzes 3 000 Euro.

   (2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den
besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann
das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert
festsetzen.
BGBl. 2008, Seite 2674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2674
                          § 50
           Versorgungsausgleichssachen

   (1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Ver-
fahrenswert, wenn dem Versorgungsausgleich

1. ausschließlich Anrechte
  a) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
     oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch
     auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grund-
     sätzen,

  b) der gesetzlichen Rentenversicherung und
  c) der Alterssicherung der Landwirte
  unterliegen, 1 000 Euro;

2. ausschließlich    sonstige    Anrechte   unterliegen,
   1 000 Euro;
3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterlie-
   gen, 2 000 Euro.
   (2) Im Verfahren über eine Abfindung (§ 1587l Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und im Verfahren nach
§ 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versor-
gungsausgleich beträgt der Wert 1 000 Euro.

  (3) Im Verfahren
1. über das Ruhen der Verpflichtung zur Begründung
   von Rentenanwartschaften,
2. über einen Auskunftsanspruch,

3. über die Abtretung von Versorgungsansprüchen,
4. über die Gewährung einer Ratenzahlung für die Ab-
   findung und
5. über die Neufestsetzung des zu leistenden Betrags
   nach § 224 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren
   in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
   freiwilligen Gerichtsbarkeit
beträgt der Wert 500 Euro.
   (4) Ist der nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmte
Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls
unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen
niedrigeren Wert festsetzen.

                          § 51
                    Unterhaltssachen
   (1) In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen
sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der
für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des
Klageantrags oder des Antrags geforderte Betrag maß-
geblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der gefor-
derten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den
§§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeit-
punkt der Einreichung des Klageantrags oder des
Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu die-
sem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu
legen.
   (2) Die bei Einreichung des Klageantrags fälligen
Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Ein-
reichung des Klageantrags steht die Einreichung eines
Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich,
wenn der Klageantrag alsbald nach Mitteilung der
Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald
eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1
und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung

von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwen-
den.

  (3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsa-
chen sind, beträgt der Wert 300 Euro. Ist der Wert nach
den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig,
kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

                          § 52
                 Güterrechtssachen

  Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreit-
sache ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5
oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entschieden, handelt es sich um ein Verfahren. Die
Werte werden zusammengerechnet.

                Unterabschnitt 3
                Wertfestsetzung

                          § 53
                  Angabe des Werts

   Bei jedem Antrag ist der Verfahrenswert, wenn dieser
nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein
fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren
Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert
eines Teils des Verfahrensgegenstands schriftlich oder
zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die An-
gabe kann jederzeit berichtigt werden.

                          § 54
                   Wertfestsetzung
        für die Zulässigkeit der Beschwerde
   Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde fest-
gesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung
der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften
dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des
Verfahrensrechts abweichen.

                          § 55
                   Wertfestsetzung
              für die Gerichtsgebühren
   (1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrens-
wert richten, mit der Einreichung des Klageantrags,
des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittel-
schrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklä-
rung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den
Wert ohne Anhörung der Beteiligten durch Beschluss
vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht
eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder für den
Regelfall kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen
gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im
Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss,
durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses
Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten ab-
hängig gemacht wird, geltend gemacht werden.
   (2) Soweit eine Entscheidung nach § 54 nicht ergeht
oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu
erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald
eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensge-
genstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig
erledigt.
  (3) Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie
getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der
BGBl. 2008, Seite 2675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2675
Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den
Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfest-
setzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem
Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zu-
lässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig
erledigt hat.
                         § 56

                Schätzung des Werts

   Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erfor-

derlich, ist in dem Beschluss, durch den der Verfah-
renswert festgesetzt wird (§ 55), über die Kosten der
Abschätzung zu entscheiden. Diese Kosten können
ganz oder teilweise dem Beteiligten auferlegt werden,
welcher die Abschätzung durch Unterlassen der ihm
obliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe
des Werts, durch unbegründetes Bestreiten des ange-
gebenen Werts oder durch eine unbegründete Be-
schwerde veranlasst hat.

                   Abschnitt 8
        Erinnerung und Beschwerde

                         § 57
                Erinnerung gegen
          den Kostenansatz, Beschwerde
   (1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und
der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet
das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War
das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Ge-
richten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt
anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei
den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

   (2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts
über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro über-
steigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das
Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung
erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Be-
schluss zulässt.
   (3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für
zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im
Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlan-
desgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an
die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzu-
lassung ist unanfechtbar.

   (4) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der

Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht
werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entspre-
chend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelun-
gen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem
Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die
Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem
Familiengericht einzulegen.
   (5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und
die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Ein-
zelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren
dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkei-

ten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
   (6) Erinnerung und Beschwerde haben keine auf-
schiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwer-
degericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen;
ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen,
entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
  (7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind un-
anfechtbar.

   (8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden

nicht erstattet.

                          § 58
                Beschwerde gegen
        die Anordnung einer Vorauszahlung
  (1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit
des Familiengerichts nur aufgrund dieses Gesetzes
von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig
gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall
im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Be-
schwerde statt. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1 und 4, Abs. 5, 7
und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich der
Beteiligte in dem Hauptsacheverfahren vor dem Famili-
engericht durch einen Bevollmächtigten vertreten las-
sen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.
  (2) Im Fall des § 16 Abs. 2 ist § 57 entsprechend
anzuwenden.

                          § 59
                 Beschwerde gegen
        die Festsetzung des Verfahrenswerts

   (1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts,
durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren
festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Be-
schwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegen-
stands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet
auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung ste-
henden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Be-
schwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in
§ 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist
der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf
dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch inner-
halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit-
teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt wer-
den. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss
mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt
gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7

ist entsprechend anzuwenden.

   (2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschul-
den verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag
vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde
binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hinder-
nisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wieder-
einsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf
eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an
gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr be-
antragt werden.
   (3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
BGBl. 2008, Seite 2676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2676
                           § 60
                Beschwerde gegen
    die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
   Gegen den Beschluss des Familiengerichts nach
§ 32 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das
Familiengericht die Beschwerde wegen der grundsätz-
lichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entschei-
dung stehenden Frage zugelassen hat. § 57 Abs. 3, 4
Satz 1, 2 und 4, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend an-
zuwenden.

                           § 61
               Abhilfe bei Verletzung
        des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  (1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung be-
schwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen,
wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ge-
   gen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
   rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
   Weise verletzt hat.

   (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung
kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos
mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage
nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge
ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung
angegriffen wird; § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt ent-
sprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-
dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

  (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
   (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-
chen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem
dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu
verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht
sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfecht-
baren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet
werden.
   (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,
indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund
der Rüge geboten ist.
  (6) Kosten werden nicht erstattet.

                    Abschnitt 9
 Schluss- und Übergangsvorschriften

                          § 62

                 Rechnungsgebühren
   (1) In Vormundschafts- und Pflegschaftssachen wer-
den für die Prüfung eingereichter Rechnungen, die
durch einen dafür besonders bestellten Bediensteten
(Rechnungsbeamten) vorgenommen wird, als Auslagen
Rechnungsgebühren erhoben, die nach dem für die
Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen werden.
Sie betragen für jede Stunde 10 Euro. Die letzte, bereits
begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu
mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Arbeit erfor-
derlich war; anderenfalls sind 5 Euro zu erheben. Die
Rechnungsgebühren werden nur neben der Gebühr
nach Nummer 1311 des Kostenverzeichnisses und nur
dann erhoben, wenn die nachgewiesenen Bruttoein-
nahmen mehr als 1 000 Euro für das Jahr betragen.
Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögensstücken
rechnen nicht mit.

   (2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das
den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts we-
gen fest. Gegen die Festsetzung durch das Familien-
gericht findet die Beschwerde statt, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder
das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlas-
sen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in
dem Beschluss zugelassen hat. § 57 Abs. 3 bis 8 gilt
entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die Staats-
kasse und derjenige, der für die Rechnungsgebühren
als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird.
§ 61 gilt entsprechend.

                          § 63

                 Übergangsvorschrift
   (1) In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer
Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden
die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt
nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach
dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt
worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vor-
schriften geändert werden, auf die dieses Gesetz ver-
weist.
   (2) Bei Vormundschaften und bei Dauerpflegschaf-
ten gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Ge-
setzesänderung fällig geworden sind, das bisherige
Recht.
BGBl. 2008, Seite 2677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2677

                                                                                                              Anlage 1
                                                                                                        (zu § 3 Abs. 2)
                                                   Kostenverzeichnis
                                                        Gliederung
Teil 1 Gebühren
Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen
   Abschnitt 1 Erster Rechtszug
   Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
   Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
   Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen
   Abschnitt 1 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
      Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
      Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
      Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
      Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
   Abschnitt 2 Verfahren im Übrigen
      Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
      Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
      Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
      Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   Abschnitt 1 Kindschaftssachen
      Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Familiengericht
      Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
      Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
      Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
   Abschnitt 2 Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
      Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
      Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
      Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
      Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz
   Abschnitt 1 Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen
      Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
      Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
   Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen und Arrest
      Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
      Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
Hauptabschnitt 5 Besondere Gebühren
Hauptabschnitt 6 Vollstreckung
Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug
   Abschnitt 1 Erster Rechtszug
   Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Hauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen
   Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden
   Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden
   Abschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen
Teil 2 Auslagen

BGBl. 2008, Seite 2678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2678

                                                                                         Teil 1
                                                                                     Gebühren

                                                                                                                                                              Gebühr oder Satz
  Nr.                                                                 Gebührentatbestand                                                                      der Gebühr nach
                                                                                                                                                               § 28 FamGKG


                                                    Hauptabschnitt 1
                            Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen

                                                                                Abschnitt 1
                                                                             Erster Rechtszug
1110 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2,0
1111 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch
           1. Zurücknahme des Antrags
                a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
                b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
                   mündlichen Verhandlung entspricht,
                c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
                   dung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
           2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38
              Abs. 4 Nr. 2 und 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be-
              gründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend
              gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), mit Ausnahme der Endentscheidung in
              einer Scheidungssache,
           3. gerichtlichen Vergleich oder
           4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
              oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung
              oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
           es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2
           genannten Entscheidungen vorausgegangen ist:
           Die Gebühr 1110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,5
            (1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf
           eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur
           insoweit zu ermäßigen.
            (2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6
           FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
            (3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

                                                                  Abschnitt 2
                                                      Beschwerde gegen die Endentscheidung
Vorbemerkung 1.1.2:
 Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Beschwerde auf eine Folgesache beschränkt.

1120 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         3,0
1121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
     Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
     Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      0,5
            Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
           Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
           einer Kostenübernahmeerklärung folgt.

1122 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache, wenn
     nicht Nummer 1121 erfüllt ist, durch
           1. Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags
                a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
                b) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
                   die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,

BGBl. 2008, Seite 2679 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2679

                                                                                                                                                              Gebühr oder Satz
  Nr.                                                                 Gebührentatbestand                                                                      der Gebühr nach
                                                                                                                                                               § 28 FamGKG

           2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung,
           3. gerichtlichen Vergleich oder
           4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
              oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung
              oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,

           es sei denn, dass bereits eine andere als eine der in Nummer 2 genannten End-
           entscheidungen vorausgegangen ist:
           Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1,0

            (1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf
           eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit
           zu ermäßigen.
            (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.


                                                              Abschnitt 3
                                               Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Vorbemerkung 1.1.3:
 Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Rechtsbeschwerde auf eine Folgesache beschränkt.

1130 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         4,0

1131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
     oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht
     eingegangen ist:
     Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1,0

            Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
           Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
           einer Kostenübernahmeerklärung folgt.

1132 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch
     Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem
     die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1131
     erfüllt ist:
     Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2,0

            Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf
           eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur
           insoweit zu ermäßigen.



                                                    Abschnitt 4
                          Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
1140 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
     Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1,0


                                                       Hauptabschnitt 2
                                    Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen

                                                           Abschnitt 1
                                    Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

                                                                                Unterabschnitt 1
                                                                                Erster Rechtszug

1210 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 Abs. 1
     FamFG mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 254 Satz 2 FamFG . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               0,5

BGBl. 2008, Seite 2680 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2680


                                                                                                                                                                       Gebühr oder Satz
  Nr.                                                                     Gebührentatbestand                                                                           der Gebühr nach
                                                                                                                                                                        § 28 FamGKG

                                                                          Unterabschnitt 2
                                                                Beschwerde gegen die Endentscheidung
1211 Verfahren über die Beschwerde nach § 256 FamFG gegen die Festsetzung von Unterhalt im
     vereinfachten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,0
1212 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
     Die Gebühr 1211 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             0,5
            (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
           worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
           des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
            (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
           Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
           nahmeerklärung folgt.


                                                                       Unterabschnitt 3
                                                          Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
1213 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1,5
1214 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
     oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht
     eingegangen ist:
     Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 0,5
1215 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
     oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
     stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1214 erfüllt ist:
     Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1,0


                                                               Unterabschnitt 4
                                       Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
1216 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
     Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            0,5



                                                                                  Abschnitt 2
                                                                             Verfahren im Übrigen

                                                                                    Unterabschnitt 1
                                                                                    Erster Rechtszug
1220 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  3,0
            Soweit wegen desselben Verfahrensgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,
           entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten beim Familiengericht, an das der Rechtsstreit
           nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall
           wird eine Gebühr 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach dem Wert des Verfahrensgegen-
           stands angerechnet, der in das Streitverfahren übergegangen ist.

1221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
           1. Zurücknahme des Antrags
                a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
                b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
                   mündlichen Verhandlung entspricht,
                c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
                   dung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
                wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht
                oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung
                oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,

BGBl. 2008, Seite 2681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2681

                                                                                                                                                              Gebühr oder Satz
  Nr.                                                                 Gebührentatbestand                                                                      der Gebühr nach
                                                                                                                                                               § 28 FamGKG

           2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38
              Abs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be-
              gründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend
              gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG),
           3. gerichtlichen Vergleich oder
           4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
              oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung
              oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
           es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2
           genannten Entscheidungen vorausgegangen ist:
           Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1,0
            (1) Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 ZPO),
           des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbe-
           scheid stehen der Zurücknahme des Antrags (Nummer 1) gleich.
            (2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6
           FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
            (3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

                                                                      Unterabschnitt 2
                                                            Beschwerde gegen die Endentscheidung
1222 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         4,0
1223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
     Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
     Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1,0
            Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
           Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
           einer Kostenübernahmeerklärung folgt.

1224 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1223 erfüllt ist, durch
           1. Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags
                a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
                b) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
                   die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
           2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung,
           3. gerichtlichen Vergleich oder
           4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
              oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung
              oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
           es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2
           genannten Entscheidungen vorausgegangen ist:
           Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    2,0
            Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

                                                                    Unterabschnitt 3
                                                       Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
1225 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         5,0
1226 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
     oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht
     eingegangen ist:
     Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1,0
            Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
           Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
           einer Kostenübernahmeerklärung folgt.

1227 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
     oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
     stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1226 erfüllt ist:
     Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        3,0

BGBl. 2008, Seite 2682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2682
  Nr.                                                                      Gebührentatbestand

                                                                Unterabschnitt 4
                                        Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
1228 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
     Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1229 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
     Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung
     beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
             Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen wird.

                                                             Hauptabschnitt 3
                                            Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen
                                                      der freiwilligen Gerichtsbarkeit

                                                                                    Abschnitt 1
                                                                                 Kindschaftssachen
Vorbemerkung 1.3.1:
 (1) Keine Gebühren werden erhoben für
1. die Pflegschaft für eine Leibesfrucht,
2. ein Verfahren, das die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen betrifft, und
3. ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betrifft.
 (2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der
Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte
Vermögenswert wird nicht mitgerechnet.

                                                                               Unterabschnitt 1
                                                                       Verfahren vor dem Familiengericht
1310 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
            (1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder
           Pflegschaft fallen.
            (2) Für die Umgangspflegschaft werden neben der Gebühr für das Verfahren, in dem diese
           angeordnet wird, keine besonderen Gebühren erhoben.

1311 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft,
     wenn nicht Nummer 1312 anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

            (1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme betroffenen Minderjährigen nur
           berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt; der in
           § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht
           mitgerechnet. Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil
           des Vermögens zu berücksichtigen.
            (2) Für das bei Anordnung der Maßnahme oder bei der ersten Tätigkeit des Familiengerichts nach
           Eintritt der Vormundschaft laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr
           erhoben.
            (3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere Minderjährige, wird die Gebühr für jeden
           Minderjährigen besonders erhoben.
            (4) Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches
           Verfahren.

1312 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das
     Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1313 Verfahrensgebühr bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . .

            (1) Bei einer Pflegschaft für mehrere Minderjährige wird die Gebühr nur einmal aus dem
           zusammengerechneten Wert erhoben. Minderjährige, von denen nach Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2
           keine Gebühr zu erheben ist, sind nicht zu berücksichtigen. Höchstgebühr ist die Summe der für
           alle zu berücksichtigenden Minderjährigen jeweils maßgebenden Gebühr 1311.

                                     Gebühr oder Satz
                                     der Gebühr nach
                                      § 28 FamGKG

. . . . . .                                1,5

. . . . . . . . . . . . . . . . .          1,0

. . . . . . . . . . . . . . .              0,5

                                         5,00 EUR
                                    je angefangene
                                     5 000,00 EUR
                                         des zu
                                    berücksichtigen-
                                           den
                                       Vermögens
                                     – mindestens
                                       50,00 EUR

                                      200,00 EUR
                                      – höchstens
                                      eine Gebühr
                                          1311
                                           0,5
                                      – höchstens
                                      eine Gebühr
                                          1311
BGBl. 2008, Seite 2683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2683

                                                                                                                                                              Gebühr oder Satz
  Nr.                                                                 Gebührentatbestand                                                                      der Gebühr nach
                                                                                                                                                               § 28 FamGKG

            (2) Als Höchstgebühr ist die Gebühr 1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in der sie bei einer
           Vormundschaft entstehen würde.
            (3) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Minderjährigen eine Vormundschaft oder eine
           Dauerpflegschaft, die sich auf denselben Gegenstand bezieht, besteht.


                                                                      Unterabschnitt 2
                                                            Beschwerde gegen die Endentscheidung
1314 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,0
1315 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
     Die Gebühr 1314 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,5
            (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
           worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
           des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
            (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
           Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
           nahmeerklärung folgt.


                                                                    Unterabschnitt 3
                                                       Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
1316 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,5
1317 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder
     des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
     ist:
     Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,5
1318 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
     oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
     stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1317 erfüllt ist:
     Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1,0


                                                             Unterabschnitt 4
                                     Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
1319 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
     Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   0,5


                                                             Abschnitt 2
                                         Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Vorbemerkung 1.3.2:
 (1) Dieser Abschnitt gilt für
1. Abstammungssachen,
2. Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen,
3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,
4. Gewaltschutzsachen,
5. Versorgungsausgleichssachen sowie
6. Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen (§ 111 Nr. 10 FamFG), die nicht Familienstreitsachen sind.
 (2) In Adoptionssachen werden für Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind neben den Gebühren für
das Verfahren über die Annahme als Kind keine Gebühren erhoben.


                                                                                Unterabschnitt 1
                                                                                Erster Rechtszug
1320 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2,0

BGBl. 2008, Seite 2684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2684


                                                                                                                                                              Gebühr oder Satz
  Nr.                                                                 Gebührentatbestand                                                                      der Gebühr nach
                                                                                                                                                               § 28 FamGKG

1321 Beendigung des gesamten Verfahrens
           1. ohne Endentscheidung,
           2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
              dung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits
              durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder
           3. wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be-
              gründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend
              gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG):
           Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,5

            (1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6
           FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
            (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.




                                                                      Unterabschnitt 2
                                                            Beschwerde gegen die Endentscheidung

1322 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         3,0

1323 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
     Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
     Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      0,5

1324 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
     mer 1323 erfüllt ist:
     Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1,0

            (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
           worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
           des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
            (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
           Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
           nahmeerklärung folgt.




                                                                    Unterabschnitt 3
                                                       Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung

1325 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         4,0

1326 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder
     des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
     ist:
     Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1,0

1327 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
     oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
     stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1326 erfüllt ist:
     Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2,0



                                                             Unterabschnitt 4
                                     Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung

1328 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
     Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1,0

BGBl. 2008, Seite 2685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2685

                                                                                                                                                              Gebühr oder Satz
  Nr.                                                                 Gebührentatbestand                                                                      der Gebühr nach
                                                                                                                                                               § 28 FamGKG


                                                                         Hauptabschnitt 4
                                                                    Einstweiliger Rechtsschutz
Vorbemerkung 1.4:
 Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur
einmal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren.


                                                                  Abschnitt 1
                                                 Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen

                                                                                Unterabschnitt 1
                                                                                Erster Rechtszug
1410 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,3
            Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder
           Pflegschaft fallen.


                                                                      Unterabschnitt 2
                                                            Beschwerde gegen die Endentscheidung
1411 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,5
1412 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
     Die Gebühr 1411 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,3
            (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
           worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
           des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
            (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
           Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
           nahmeerklärung folgt.


                                                       Abschnitt 2
                             Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen und Arrest
Vorbemerkung 1.4.2:
 Dieser Abschnitt gilt für Familienstreitsachen und die in Vorbemerkung 1.3.2 genannten Verfahren.


                                                                                Unterabschnitt 1
                                                                                Erster Rechtszug
1420 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,5
1421 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
     Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,5
            (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
           worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des
           Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
            (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
           Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
           nahmeerklärung folgt.


                                                                      Unterabschnitt 2
                                                            Beschwerde gegen die Endentscheidung
1422 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2,0
1423 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
     Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
     Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      0,5

BGBl. 2008, Seite 2686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2686
2686                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008


                                                                                                                                                                                     Gebühr oder Satz
  Nr.                                                                          Gebührentatbestand                                                                                    der Gebühr nach
                                                                                                                                                                                      § 28 FamGKG

1424 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1423
     erfüllt ist:
     Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1,0
             (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
            worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
            des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
             (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
            Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
            nahmeerklärung folgt.



                                                                                      Hauptabschnitt 5
                                                                                    Besondere Gebühren
1500 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
     Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands über-
     steigt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,25
              Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe.

1501 Auferlegung einer Gebühr nach § 32 FamGKG wegen Verzögerung des Verfahrens . . . . .                                                                                               wie vom
                                                                                                                                                                                    Gericht bestimmt
1502 Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG:
     je Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               15,00 EUR


                                                                                        Hauptabschnitt 6
                                                                                         Vollstreckung
Vorbemerkung 1.6:
 Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG, soweit das
Familiengericht zuständig ist. Für Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Gebühren nach dem GKG er-
hoben.

1600 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
     (§ 733 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  15,00 EUR
             Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen
            desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte
            Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere
            vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

1601 Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten . . . . . . . . . . . . .                                                                                 15,00 EUR
1602 Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln:
     je Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               15,00 EUR
             Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies
            gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine
            Unterlassung ist.

1603 Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) . . . . . . . . . . . . . .                                                                               30,00 EUR
             Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche
            Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.



                                                                                 Hauptabschnitt 7
                                                                           Verfahren mit Auslandsbezug


                                                                                           Abschnitt 1
                                                                                        Erster Rechtszug
1710 Verfahren über Anträge auf
            1. Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das
               Recht zum persönlichen Umgang nach dem IntFamRVG,

BGBl. 2008, Seite 2687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2687

                                                                                                                                                                          Gebühr oder Satz
  Nr.                                                                      Gebührentatbestand                                                                             der Gebühr nach
                                                                                                                                                                           § 28 FamGKG

           2. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,
           3. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, einschließlich
              der Anordnungen nach § 33 IntFamRVG zur Wiederherstellung des Sorgever-
              hältnisses,
           4. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und
           5. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4
              genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              200,00 EUR
1711 Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG oder
     § 48 IntFamRVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         10,00 EUR
1712 Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO . . . . . . . .                                                                            15,00 EUR
1713 Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags zwischen der
     Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die
     gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Ver-
     gleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundes-
     gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,
     das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert
     worden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     50,00 EUR
1714 Verfahren über den Antrag nach § 107 Abs. 5, 6 und 8, § 108 Abs. 2 FamFG:
     Der Antrag wird zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          200,00 EUR
1715 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des
     Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die
     Entscheidung nicht bereits durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
     worden ist:
     Die Gebühr 1710 oder 1714 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            75,00 EUR

                                                       Abschnitt 2
                                Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
1720 Verfahren über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1710,
     1713 und 1714 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   300,00 EUR
1721 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, der
     Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Be-
     schwerde bei Gericht eingegangen ist:
     Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                75,00 EUR
1722 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht
     Nummer 1721 erfüllt ist:
     Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           150,00 EUR
            (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
           worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder der
           Rechtsbeschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle über-
           mittelt wird.
            (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
           Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
           nahmeerklärung folgt.

1723 Verfahren über die Beschwerde in
           1. den in den Nummern 1711 und 1712 genannten Verfahren,
           2. Verfahren nach § 245 FamFG oder
           3. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079
              ZPO:
           Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  50,00 EUR


                                                        Hauptabschnitt 8
                                    Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1800 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 44
     FamFG):
     Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               50,00 EUR

BGBl. 2008, Seite 2688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2688


                                                                                                                                                              Gebühr oder Satz
  Nr.                                                                Gebührentatbestand                                                                       der Gebühr nach
                                                                                                                                                               § 28 FamGKG


                                                                         Hauptabschnitt 9
                                                                      Rechtsmittel im Übrigen

                                                                            Abschnitt 1
                                                                       Sonstige Beschwerden

1910 Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2
     und § 269 Abs. 5 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     75,00 EUR

1911 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
     Die Gebühr 1910 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                50,00 EUR

            (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
           worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
           des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
            (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
           Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
           nahmeerklärung folgt.

1912 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen
     Vorschriften gebührenfrei ist:
     Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          50,00 EUR

            Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr
           nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu
           erheben ist.



                                                                          Abschnitt 2
                                                                 Sonstige Rechtsbeschwerden

1920 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99
     Abs. 2 und § 269 Abs. 4 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               150,00 EUR

1921 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
     bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
     Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    50,00 EUR

1922 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
     oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
     stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1921 erfüllt ist:
     Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    75,00 EUR

1923 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach
     anderen Vorschriften gebührenfrei ist:
     Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 100,00 EUR

            Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
           Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht
           zu erheben ist.

1924 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
     oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
     stelle übermittelt wird:
     Die Gebühr 1923 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    50,00 EUR


                                                         Abschnitt 3
                                   Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen

1930 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders
     aufgeführten Fällen:
     Wenn der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 50,00 EUR

BGBl. 2008, Seite 2689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2689

                                                                                                  Teil 2
                                                                                              Auslagen

  Nr.                                                                        Auslagentatbestand                                                                                    Höhe

Vorbemerkung 2:
 (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das
Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des
Beschwerdeführers auferlegt hat.
 (2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen
verteilt.
 (3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderjährigen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten
Voraussetzungen erhoben. In den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auslagen 2013.
 (4) Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Auslagen nach dem GKG erhoben.

2000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
           1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Tele-
              fax übermittelt oder angefertigt worden sind, weil ein Beteiligter es unterlassen hat,
              die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, oder wenn per Telefax
              übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausge-
              druckt werden:
                für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            0,50 EUR
                für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 0,15 EUR
           2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1
              genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke:
              je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2,50 EUR
            (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, bei
           Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner
           nach § 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
            (2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seine bevollmächtigten
           Vertreter jeweils
           1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck jeder
              gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
           2. eine Ausfertigung ohne Begründung und
           3. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
           § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.

2001 Auslagen für Telegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     in voller Höhe
2002 Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein
     oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                      3,50 EUR
            Neben Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, wird die Zustellungspauschale nur
           erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.

2003 Pauschale für
           1. die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   12,00 EUR

           2. die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführten Akte auf Antrag . . . . . .                                                                            5,00 EUR
            Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung.

2004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
           1. bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikations-
              system, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall
              oder ein einzelnes Verfahren berechnet wird:
              je Veröffentlichung pauschal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1,00 EUR
           2. in sonstigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                in voller Höhe
2005 Nach dem JVEG zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     in voller Höhe
            (1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
           vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des
           § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese
           Vorschrift zu zahlen wäre.

BGBl. 2008, Seite 2690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2690


  Nr.                                                              Auslagentatbestand                                                                        Höhe

           (2) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen
          herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG) und für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1
          GVG) werden nicht erhoben.

2006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
          1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung
             (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die
             Bereitstellung von Räumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     in voller Höhe
          2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer . . . . . . . .                                                      0,30 EUR
2007 Auslagen für
          1. die Beförderung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        in voller Höhe
          2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder
             Anhörung und für die Rückreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         bis zur Höhe der
                                                                                                                                                        nach dem JVEG
                                                                                                                                                         an Zeugen zu
                                                                                                                                                       zahlenden Beträge
2008 Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls in entsprechender An-
     wendung des § 901 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe des Haft-
                                                                                                                                                       kostenbeitrags
                                                                                                                                                      nach § 50 Abs. 2
                                                                                                                                                       und 3 StVollzG
2009 Kosten einer Ordnungshaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   in Höhe des Haft-
            Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach § 50 Abs. 1 StVollzG zu erheben wären.                                                      kostenbeitrags
                                                                                                                                                        nach § 50 Abs. 2
                                                                                                                                                         und 3 StVollzG
2010 Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 in voller Höhe
2011 Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als
     Ersatz für Auslagen der in den Nummern 2000 bis 2009 bezeichneten Art zustehen . . .
           Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs- begrenzt durch die
          vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.           Höchstsätze für die
                                                                                                                                                       Auslagen 2000 bis
                                                                                                                                                             2009
2012 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zu-
     stehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            in voller Höhe
           Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
          vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.

2013 An den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         in voller Höhe
            Die Beträge werden von dem Minderjährigen nur nach Maßgabe des § 1836c BGB erhoben.

2014 An den Umgangspfleger zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       in voller Höhe

BGBl. 2008, Seite 2691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2691
                                  Anlage 2
                           (zu § 28 Abs. 1)

        Verfahrenswert        Gebühr          Verfahrenswert
          bis ... EUR         ... EUR           bis ... EUR

               300               25               40 000
               600               35               45 000
               900               45               50 000
             1 200               55               65 000
             1 500               65               80 000
             2 000               73               95 000
             2 500               81              110 000
             3 000               89              125 000
             3 500               97              140 000
             4 000              105              155 000
             4 500              113              170 000
             5 000              121              185 000
             6 000              136              200 000
             7 000              151              230 000
             8 000              166              260 000
             9 000              181              290 000
            10 000              196              320 000
            13 000              219              350 000
            16 000              242              380 000
            19 000              265              410 000
            22 000              288              440 000
            25 000              311              470 000
            30 000              340              500 000
            35 000              369

                     Anlage 2
              (zu § 28 Abs. 1)

Gebühr
... EUR

  398
  427
  456
  556
  656
  756
  856
  956
 1 056
 1 156
 1 256
 1 356
 1 456
 1 606
 1 756
 1 906
 2 056
 2 206
 2 356
 2 506
 2 656
 2 806
 2 956
BGBl. 2008, Seite 2692 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2692
                       Artikel 3
                 Änderung des
          Staatsangehörigkeitsgesetzes
   § 19 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I
S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsge-
      richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird gestrichen.
2. In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“

   durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.

                       Artikel 4

                 Änderung des
             Gesetzes zur Regelung
       von Fragen der Staatsangehörigkeit

   Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staats-

angehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten

Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Ge-
setzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie
folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Vormund-
   schaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“
   ersetzt.

2. § 21 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über
   das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
   genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“

                       Artikel 5

          Änderung des Gesetzes
     über die Ermächtigung des Landes

  Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung
   In Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermächti-
gung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsberei-
nigung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3602), das
durch Artikel 6 § 9 des Gesetzes vom 25. Juli 1986
(BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 2261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die
Wörter „§ 344 Abs. 6 und § 350 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                       Artikel 6

                Änderung des

       Bundesverfassungsschutzgesetzes

  In § 9 Abs. 2 Satz 6 des Bundesverfassungsschutz-
gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954,
2970), das zuletzt durch § 32 des Gesetzes vom 23. No-
vember 2007 (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist,
werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter
„des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit“ ersetzt.

                        Artikel 7
                   Änderung
            des Bundespolizeigesetzes
   Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215),
wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Abs. 3 Satz 6 und § 46 Abs. 1 Satz 3 werden
   jeweils die Wörter „des Gesetzes über die Angele-
   genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die
   Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
   liensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
   ligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

2. § 40 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Geset-
   zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“

                        Artikel 8

                Änderung des

           Ausführungsgesetzes zum

          Chemiewaffenübereinkommen
   In § 10 Abs. 2 Satz 5 des Ausführungsgesetzes zum
Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994
(BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 18 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, werden die Wörter „des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit“ durch die Wörter „des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                        Artikel 9
               Änderung des

         Ausführungsgesetzes zum
Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen

   In § 3 Abs. 1 Satz 5 des Ausführungsgesetzes zum
Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen vom
6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1778), das zuletzt durch Artikel 21
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, werden die Wörter „des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit“ durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                       Artikel 10

                   Änderung
       des Verwaltungsverfahrensgesetzes

   § 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003
(BGBl. I S. 102), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
   durch die Wörter „Betreuungsgericht, für einen min-
   derjährigen Beteiligten das Familiengericht“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Vormundschafts-
   gericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2693
                      Artikel 11
                    Änderung
           des Transsexuellengesetzes

   Das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980

(BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 3a des

Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie

folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Vormundschafts-
   gerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Gesetz über die
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“

   durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in
   Familiensachen und in den Angelegenheiten der
   freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                      Artikel 12

                   Änderung

          des Personenstandsgesetzes
   Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418),
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie
   folgt gefasst:

  „§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidun-
        gen; Beschwerde“.

2. In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes
   über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
   barkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über das

   Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-

   heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

3. § 53 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 53

                     Wirksamwerden
       gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde

     (1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur
  Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder
  durch den die Berichtigung eines Personenstands-
  registers angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirk-
  sam.
    (2) Gegen den Beschluss steht der Aufsichtsbe-
  hörde die Beschwerde in jedem Fall zu.“

                      Artikel 13

                 Änderung des

           Ausführungsgesetzes zum
         Nuklearversuchsverbotsvertrag

   In § 3 Abs. 1 Satz 4 des Ausführungsgesetzes zum
Nuklearversuchsverbotsvertrag vom 23. Juli 1998
(BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch Artikel 70 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                      Artikel 14
                    Änderung
               des Baugesetzbuchs
   In § 207 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung

der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I

S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom

21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden

ist, wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch die
Wörter „Betreuungsgericht, für einen minderjährigen
Beteiligten das Familiengericht“ ersetzt.

                      Artikel 15
                  Änderung
        des Bundeskriminalamtgesetzes

   In § 15 Abs. 5 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 6 des
Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1650), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden

ist, werden jeweils die Wörter „des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch
die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Famili-
ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                      Artikel 16

                    Änderung
          des Infektionsschutzgesetzes

   § 30 Abs. 2 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-

sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.“

                      Artikel 17

                 Änderung

      des Bundesentschädigungsgesetzes
   In § 225 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 19 Abs. 2 des Gesetzes vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 42 Abs. 2 des Gerichtskosten-
gesetzes“ durch die Angabe „§ 42 Abs. 1 des Gerichts-
kostengesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 18
                    Änderung

           des Asylverfahrensgesetzes

   Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
S. 1798) wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 3 wird das Wort „Vormundschaftsge-
   richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.

2. § 89 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen rich-
  tet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfah-
  ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
  der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“
BGBl. 2008, Seite 2694 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2694
                       Artikel 19

                     Änderung
              des Aufenthaltsgesetzes
   In § 106 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar
2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3
des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „dem Gesetz über
das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen“
durch die Wörter „Buch 7 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                       Artikel 20
                    Änderung

               des Konsulargesetzes

   Das Konsulargesetz vom 11. September 1974
(BGBl. I S. 2317), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418),
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach den Wörtern „Mitwirkung bei der
   Erledigung von“ das Wort „Familiensachen,“ einge-
   fügt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 72, 73 des
      Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
      gen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 342
      Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in
      Familiensachen und in den Angelegenheiten der
      freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die §§ 2260, 2261
      Satz 2, §§ 2273 und 2300 des Bürgerlichen Ge-
      setzbuchs“ durch die Wörter „§ 348 Abs. 1 und 2
      sowie die §§ 349 und 350 des Gesetzes über das
      Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
      genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                       Artikel 21

                  Änderung des
            Einführungsgesetzes zum
            Gerichtsverfassungsgesetz

   Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge-
setz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894), wird wie folgt
geändert:

1. In § 2 werden die Wörter „nur“ und „streitige“ gestri-
   chen.
2. § 29 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 29

      (1) Gegen einen Beschluss des Oberlandesge-
   richts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie

   das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem
   Beschluss zugelassen hat.

       (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

   1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
      oder

  2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
     einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
     scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor-
     dert.
  Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung
  nicht gebunden.

     (3) Auf das weitere Verfahren sind die §§ 71 bis 74
  des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
  und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
  richtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
     (4) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
  sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung ent-
  sprechend anzuwenden.“
3. In § 30a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 14, 156
   der Kostenordnung, der Beschwerde nach § 66 des
   Gerichtskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 14 der

   Kostenordnung, der Beschwerde nach § 156 der
   Kostenordnung, nach § 66 des Gerichtskostenge-
   setzes, nach § 57 des Gesetzes über Kosten in
   Familiensachen“ ersetzt.
4. Nach Abschnitt 5 wird folgender sechster Abschnitt
   eingefügt:
                   „Sechster Abschnitt

                 Übergangsvorschriften

                           § 40
     § 119 findet im Fall einer Entscheidung über
  Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei
  erhoben worden sind, die ihren allgemeinen Ge-
  richtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in
  erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des
  Gerichtsverfassungsgesetzes hatte, sowie im Fall ei-
  ner Entscheidung, in der das Amtsgericht ausländi-
  sches Recht angewendet und dies in den Entschei-
  dungsgründen ausdrücklich festgestellt hat, in der
  bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung auf Be-
  rufungs- und Beschwerdeverfahren Anwendung,
  wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem
  1. September 2009 erlassen wurde.“

                      Artikel 22

                  Änderung
       des Gerichtsverfassungsgesetzes

   Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. In § 12 wird das Wort „streitige“ gestrichen.
 2. In § 13 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:
   „Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürger-
   lichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und

   die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   (Zivilsachen) sowie die Strafsachen,“.

 3. Dem § 17a wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürger-
   lichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und

   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zuein-
   ander entsprechend.“
BGBl. 2008, Seite 2695 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2695
4. Dem § 17b wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen
  und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
  keit.“

5. § 21b Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
  „Im Übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften
  des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
  und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
  richtsbarkeit entsprechend anzuwenden.“
6. In § 22 Abs. 5 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 23b
   Abs. 3 Satz 2“ die Angabe „ , § 23c Abs. 2“ einge-
   fügt.

7. § 23a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 23a

     (1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für
  1. Familiensachen;

  2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
     soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine
     anderweitige Zuständigkeit begründet ist.

    (2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
  keit sind
   1. Betreuungssachen, Unterbringungssachen so-
      wie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,

   2. Nachlass- und Teilungssachen,
   3. Registersachen,

   4. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375

      des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
      chen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
      gen Gerichtsbarkeit,
   5. die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen
      Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über
      das Verfahren in Familiensachen und in den An-
      gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

   6. Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach
      § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
      miliensachen und in den Angelegenheiten der
      freiwilligen Gerichtsbarkeit,
   7. Aufgebotsverfahren,
   8. Grundbuchsachen,

   9. Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Geset-

      zes über das gerichtliche Verfahren in Landwirt-

      schaftssachen,
  10. Schiffsregistersachen sowie

  11. sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
      richtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz
      den Gerichten zugewiesen sind.“

8. § 23b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Werden mehrere Abteilungen für Famili-
     ensachen gebildet, so sollen alle Familiensa-
     chen, die denselben Personenkreis betreffen,
     derselben Abteilung zugewiesen werden. Wird
     eine Ehesache rechtshängig, während eine
     andere Familiensache, die denselben Personen-
     kreis oder ein gemeinschaftliches Kind der Ehe-
     gatten betrifft, bei einer anderen Abteilung im
     ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von

      Amts wegen an die Abteilung der Ehesache ab-
      zugeben. Wird bei einer Abteilung ein Antrag in
      einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des In-
      ternationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
      vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) anhängig,
      während eine Familiensache, die dasselbe Kind
      betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten
      Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts
      wegen an die erstgenannte Abteilung abzuge-
      ben; dies gilt nicht, wenn der Antrag offensicht-
      lich unzulässig ist. Auf übereinstimmenden
      Antrag beider Elternteile sind die Regelungen
      des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen
      anzuwenden, an denen diese beteiligt sind.“

 9. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:

                          „§ 23c

      (1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen
   für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und
   betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreu-
   ungsgerichte) gebildet.

      (2) Die Betreuungsgerichte werden mit Betreu-
   ungsrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im
   ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des
   Betreuungsrichters nicht wahrnehmen.“

10. Der bisherige § 23c wird § 23d und in Satz 1 wer-
    den die Wörter „Vormundschafts-, Betreuungs-,
    Unterbringungs- und Handelssachen“ durch die
    Wörter „Handelssachen und die Angelegenheiten

    der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

11. § 71 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird nach der Nummer 3 der Punkt
      durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
      mer 4 angefügt:
      „4. für Verfahren nach

          a) § 324 des Handelsgesetzbuchs,

          b) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260,
             293c und 315 des Aktiengesetzes,
          c) § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
          d) § 10 des Umwandlungsgesetzes,

          e) dem Spruchverfahrensgesetz,

          f) den §§ 39a und 39b des Wertpapier-

             erwerbs- und Übernahmegesetzes.“

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Die Landesregierungen werden ermäch-
      tigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidun-
      gen in Verfahren nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a
      bis e einem Landgericht für die Bezirke mehrerer
      Landgerichte zu übertragen, wenn dies der
      Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
      dient. Sie können die Ermächtigung auf die Lan-
      desjustizverwaltungen übertragen.“

12. § 72 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Landgerichte sind ferner die Beschwerde-
      gerichte in Freiheitsentziehungssachen und in
      den von den Betreuungsgerichten entschiede-
      nen Sachen.“
   b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2008, Seite 2696 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2696
13. § 95 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes
   sind ferner

   1. die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zu-
      ständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3
      Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes,
      § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2
      des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Geset-
      zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
      § 13 Abs. 4 des EG-Verbraucherschutzdurchset-
      zungsgesetzes richtet,

   2. die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f ge-
      nannten Verfahren.“

14. § 119 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsa-
       chen zuständig für die Verhandlung und Ent-
       scheidung über die Rechtsmittel:
       1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der
          Amtsgerichte

          a) in den von den Familiengerichten ent-
             schiedenen Sachen;

          b) in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
             richtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheits-
             entziehungssachen und der von den Be-
             treuungsgerichten entschiedenen Sachen;

       2. der Berufung und der Beschwerde gegen

          Entscheidungen der Landgerichte.“

   b) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

15. § 133 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 133

      In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zustän-
   dig für die Verhandlung und Entscheidung über die
   Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der
   Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbe-
   schwerde.“

16. In § 156 werden die Wörter „bürgerlichen Rechts-
    streitigkeiten“ durch das Wort „Zivilsachen“ ersetzt.

17. § 170 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 170
      (1) Verhandlungen, Erörterungen und Anhörun-
   gen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten
   der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich.
   Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, je-
   doch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. In
   Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Ver-
   langen des Betroffenen einer Person seines Ver-
   trauens die Anwesenheit zu gestatten.
      (2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öf-
   fentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse ei-
   nes Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung
   überwiegt.“

18. Dem § 185 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten
   der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuzie-
   hung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter
   der Sprache, in der sich die beteiligten Personen
   erklären, mächtig ist.“
19. Dem § 189 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten
   der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung
   des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die be-
   teiligten Personen darauf verzichten.“

                      Artikel 23

                  Änderung
           des Rechtspflegergesetzes
  Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969

(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird
wie folgt geändert:
 1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Buchstaben a und b werden durch fol-
          gende Buchstaben a bis c ersetzt:

          „a) Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55
              bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
              sowie nach Buch 5 des Gesetzes über
              das Verfahren in Familiensachen und in
              den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
              richtsbarkeit,
          b) die weiteren Angelegenheiten der freiwil-

             ligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Ge-

             setzes über das Verfahren in Familiensa-
             chen und in den Angelegenheiten der
             freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Ver-
             fahren nach § 84 Abs. 2, § 189 des Ver-
             sicherungsvertragsgesetzes,

          c) Aufgebotsverfahren nach Buch 8 des
             Gesetzes über das Verfahren in Familien-
             sachen und in den Angelegenheiten der
             freiwilligen Gerichtsbarkeit,“.
      bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

          „e) Güterrechtsregistersachen nach den
              §§ 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Ge-
              setzbuchs sowie nach Buch 5 des Ge-
              setzes über das Verfahren in Familiensa-
              chen und in den Angelegenheiten der
              freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Ver-
              bindung mit § 7 des Lebenspartner-
              schaftsgesetzes,“.
   b) Nummer 2 Buchstabe a bis d wird wie folgt ge-
      fasst:
      „a) Kindschaftssachen und Adoptionssachen
          sowie      entsprechenden     Lebenspartner-
          schaftssachen nach den §§ 151, 186 und 269
          des Gesetzes über das Verfahren in Famili-
          ensachen und in den Angelegenheiten der
          freiwilligen Gerichtsbarkeit,
      b) Betreuungssachen sowie betreuungsge-
         richtlichen Zuweisungssachen nach den
         §§ 271 und 340 des Gesetzes über das Ver-
BGBl. 2008, Seite 2697 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2697
         fahren in Familiensachen und in den Angele-
         genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
     c) Nachlass- und Teilungssachen nach § 342
        des Gesetzes über das Verfahren in Famili-
        ensachen und in den Angelegenheiten der
        freiwilligen Gerichtsbarkeit,
     d) Handels-, Genossenschafts- und Partner-
        schaftsregistersachen sowie unternehmens-
        rechtlichen Verfahren nach den §§ 374
        und 375 des Gesetzes über das Verfahren
        in Familiensachen und in den Angelegenhei-
        ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“.
  c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird nach

         der Angabe „24a“ ein Komma und die An-

         gabe „25 und 25a“ eingefügt.

     bb) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende

         durch ein Komma ersetzt.

     cc) Folgende Buchstaben g und h werden ange-

         fügt:

         „g) auf dem Gebiet der Familiensachen,

         h) in Verfahren über die Verfahrenskosten-
            hilfe nach dem Gesetz über das Ver-
            fahren in Familiensachen und in den
            Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
            richtsbarkeit;“.
2. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Ist gegen die Entscheidung nach den allge-
     meinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein
     Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinne-
     rung statt, die in Verfahren nach dem Gesetz
     über das Verfahren in Familiensachen und in
     den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
     barkeit innerhalb der für die Beschwerde, im Üb-
     rigen innerhalb der für die sofortige Beschwerde
     geltenden Frist einzulegen ist.“
  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder
     Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grund-
     buchordnung, der Schiffsregisterordnung oder
     des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
     chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
     Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und
     nicht mehr geändert werden können, sind mit
     der Erinnerung nicht anfechtbar.“
3. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden
   nach dem Wort „Geschäfte“ die Wörter „in Famili-
   ensachen und“ eingefügt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 14
           Kindschafts- und Adoptionssachen“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Von den dem Familiengericht übertra-
     genen Angelegenheiten in Kindschafts- und
     Adoptionssachen sowie den entsprechenden
     Lebenspartnerschaftssachen bleiben dem Rich-
     ter vorbehalten:

 1. Verfahren, die die Feststellung des Beste-
    hens oder Nichtbestehens der elterlichen
    Sorge eines Beteiligten für den anderen
    zum Gegenstand haben;
 2. die Maßnahmen auf Grund des § 1666 des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Abwendung
    der Gefahr für das körperliche, geistige oder
    seelische Wohl des Kindes;
 3. die Übertragung der elterlichen Sorge nach
    den §§ 1671, 1672, 1678 Abs. 2, § 1680
    Abs. 2 und 3 sowie § 1681 Abs. 1 und 2
    des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
 4. die Entscheidung über die Übertragung von
    Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf

    die Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 des

    Bürgerlichen Gesetzbuchs;

 5. die Entscheidung von Meinungsverschie-

    denheiten zwischen den Sorgeberechtigten;

 6. die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Arti-

    kel 224 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes

    zum Bürgerlichen Gesetzbuche;

 7. die Regelung des persönlichen Umgangs
    zwischen Eltern und Kindern sowie Kindern
    und Dritten nach § 1684 Abs. 3 und 4, § 1685
    Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die
    Entscheidung über die Beschränkung oder
    den Ausschluss des Rechts zur alleinigen
    Entscheidung in Angelegenheiten des tägli-
    chen Lebens nach den §§ 1687, 1687a des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über Strei-
    tigkeiten, die eine Angelegenheit nach § 1632
    Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
    treffen;
 8. die Entscheidung über den Anspruch auf
    Herausgabe eines Kindes nach § 1632 Abs. 1
    des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die
    Entscheidung über den Verbleib des Kindes
    bei der Pflegeperson nach § 1632 Abs. 4
    oder bei dem Ehegatten, Lebenspartner oder
    Umgangsberechtigten nach § 1682 des Bür-
    gerlichen Gesetzbuchs;

 9. die Anordnung einer Betreuung oder Pfleg-
    schaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschrif-
    ten, soweit hierfür das Familiengericht zu-
    ständig ist;
10. die Anordnung einer Vormundschaft oder
    einer Pflegschaft über einen Angehörigen
    eines fremden Staates einschließlich der
    vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des
    Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
    setzbuche;
11. die religiöse Kindererziehung betreffenden
    Maßnahmen nach § 1801 des Bürgerlichen

    Gesetzbuchs sowie den §§ 2, 3 und 7 des
    Gesetzes über die religiöse Kindererziehung;
12. die Ersetzung der Zustimmung
   a) eines Sorgeberechtigten         zu   einem
      Rechtsgeschäft,
   b) eines gesetzlichen Vertreters zu der Sor-
      geerklärung eines beschränkt geschäfts-
      fähigen Elternteils nach § 1626c Abs. 2
      Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
BGBl. 2008, Seite 2698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2698
          c) des gesetzlichen Vertreters zur Bestäti-
             gung der Ehe nach § 1315 Abs. 1 Satz 3
             zweiter Halbsatz des Bürgerlichen Ge-
             setzbuchs;
       13. die Befreiung vom Erfordernis der Volljährig-
           keit nach § 1303 Abs. 2 des Bürgerlichen
           Gesetzbuchs und die Genehmigung einer
           ohne diese Befreiung vorgenommenen Ehe-
           schließung nach § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
           des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

       14. die im Jugendgerichtsgesetz genannten Ver-
           richtungen mit Ausnahme der Bestellung ei-
           nes Pflegers nach § 67 Abs. 4 Satz 3 des
           Jugendgerichtsgesetzes;

       15. die Ersetzung der Einwilligung oder der Zu-

           stimmung zu einer Annahme als Kind nach
           § 1746 Abs. 3 sowie nach den §§ 1748 und
           1749 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
           die Entscheidung über die Annahme als Kind
           einschließlich der Entscheidung über den
           Namen des Kindes nach den §§ 1752, 1768
           und 1757 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetz-
           buchs, die Genehmigung der Einwilligung
           des Kindes zur Annahme nach § 1746 Abs. 1
           Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die
           Aufhebung des Annahmeverhältnisses nach
           den §§ 1760, 1763 und 1771 des Bürgerli-
           chen Gesetzbuchs sowie die Entscheidun-

           gen nach § 1751 Abs. 3, § 1764 Abs. 4,

           § 1765 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-

           buchs und nach dem Adoptionswirkungsge-
           setz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950,
           2953), soweit sie eine richterliche Entschei-
           dung enthalten;

       16. die Befreiung vom Eheverbot der durch die
           Annahme als Kind begründeten Verwandt-
           schaft in der Seitenlinie nach § 1308 Abs. 2

           des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

                           „§ 15
                 Betreuungssachen und
        betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
    Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungs-
  gericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbe-
  halten:

  1. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900,
     1908a und 1908b Abs. 1, 2 und 5 des Bürger-
     lichen Gesetzbuchs sowie die anschließende

     Bestellung eines neuen Betreuers;

  2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des
     Todes des Betreuers nach § 1908c des Bürger-
     lichen Gesetzbuchs;
  3. Verrichtungen auf Grund des § 1908d des Bür-
     gerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes
     über das Verfahren in Familiensachen und in den
     Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
     wenn die genannten Verrichtungen nicht nur eine
     Betreuung nach § 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen
     Gesetzbuchs betreffen;

  4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905
     des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
  5. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft
     über einen Angehörigen eines fremden Staates
     einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach
     Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
     lichen Gesetzbuche;
  6. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft
     auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;

  7. die Entscheidungen nach § 1908i Abs. 1 Satz 1
     in Verbindung mit § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797
     Abs. 1 Satz 2 und § 1798 des Bürgerlichen Ge-
     setzbuchs;
  8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über
     die freiwillige Kastration und andere Behand-

     lungsmethoden;

  9. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie
     nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9
     Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3
     Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung
     der Vornamen und die Feststellung der Ge-
     schlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen.“
6. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem
     Richter vorbehalten“.

  b) In Nummer 1 wird das Wort „Vormundschafts-

     sachen“ durch das Wort „Kindschaftssachen“

     ersetzt.

  c) In Nummer 6 werden die Wörter „sowie von ge-
     genständlich beschränkten Erbscheinen (§ 2369
     des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch wenn eine
     Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt,“
     durch die Wörter „oder die Anwendung auslän-
     dischen Rechts in Betracht kommt“ ersetzt.

7. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 17
                   Registersachen und
            unternehmensrechtliche Verfahren“.
  b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „In Handels-, Genossenschafts- und Partner-
     schaftsregistersachen sowie in unternehmens-
     rechtlichen Verfahren nach dem Buch 5 des
     Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
     und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
     richtsbarkeit bleiben dem Richter vorbehalten“.

  c) Nummer 1 Buchstabe e und f wird wie folgt ge-

     fasst:
     „e) auf Löschung im Handelsregister nach den
         §§ 394, 395, 397 und 398 des Gesetzes über
         das Verfahren in Familiensachen und in den
         Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
         keit und nach § 43 Abs. 2 des Kreditwesen-
         gesetzes,
     f)   Beschlüsse nach § 399 des Gesetzes über
          das Verfahren in Familiensachen und in den
          Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
          keit;“.
BGBl. 2008, Seite 2699 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2699
   d) Nummer 2 Buchstabe a und b wird wie folgt ge-
      fasst:
      „a) die Beschlüsse nach § 28 Abs. 2 des Kredit-
          wesengesetzes sowie die nach § 375 Nr. 1
          bis 6 und 9 bis 15 des Gesetzes über das
          Verfahren in Familiensachen und in den An-

          gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-

          keit zu erledigenden Geschäfte mit Aus-

          nahme der in § 146 Abs. 2, den §§ 147 und

          157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in
          Verbindung mit § 10 des Partnerschaftsge-
          sellschaftsgesetzes, der in § 166 Abs. 3
          und § 233 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs,
          der in § 66 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 2 und 3
          des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
          mit beschränkter Haftung und der in § 11
          des Binnenschifffahrtsgesetzes geregelten
          Geschäfte,

      b) die Ernennung von Liquidatoren auf Antrag
         eines Beteiligten durch das Gericht, wenn
         eine Löschung nach § 394 des Gesetzes
         über das Verfahren in Familiensachen und
         in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
         richtsbarkeit erfolgt ist, soweit sich diese
         nicht auf Genossenschaften bezieht, sowie
         der Beschluss nach § 47 Abs. 2 des Versi-
         cherungsaufsichtsgesetzes.“

   e) Nummer 3 wird aufgehoben.
 8. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 14
          Abs. 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1
          Nr. 8 und § 15“, die Angabe „§ 1906“ durch
          die Angabe „§ 1905“ und die Wörter „§ 68

          Abs. 3 und § 68b Abs. 3 des Gesetzes über
          die“ durch die Wörter „§ 278 Abs. 5 und
          § 283 des Gesetzes über das Verfahren in
          Familiensachen und in den“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1
          Nr. 4“ durch die Wörter „§ 14 Abs. 1 Nr. 8“
          und das Wort „Vormundschaftssachen“
          durch das Wort „Kindschaftssachen“ er-
          setzt.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetzes über
      die“ durch die Wörter „Gesetzes über das Ver-
      fahren in Familiensachen und in den“ ersetzt.

 9. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt

    gefasst:
   „Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene
   Geschäfte“.
10. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummern 2 und 10 werden aufgehoben.

   b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
      „11. die Ausstellung, die Berichtigung und der
           Widerruf einer Bestätigung nach den
           §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung
           sowie die Ausstellung der Bestätigung
           nach § 1106 der Zivilprozessordnung;“.

11. Nach § 24b werden folgende §§ 25 und 25a einge-
    fügt:
                            „§ 25
                  Sonstige Geschäfte
           auf dem Gebiet der Familiensachen

      Folgende weitere Geschäfte in Familiensachen

   einschließlich der entsprechenden Lebenspartner-

   schaftssachen werden dem Rechtspfleger übertra-

   gen:

   1. in Versorgungsausgleichsverfahren
      a) das Festsetzungsverfahren nach § 224 Abs. 2
         und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
         miliensachen und in den Angelegenheiten der
         freiwilligen Gerichtsbarkeit,

      b) die Entscheidung über Anträge nach § 1587d
         des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn ein Ver-
         fahren nach den §§ 1587b, 1587f des Bürger-
         lichen Gesetzbuchs nicht anhängig ist;
   2. in Unterhaltssachen

      a) Verfahren nach § 231 Abs. 2 des Gesetzes
         über das Verfahren in Familiensachen und in
         den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
         richtsbarkeit, soweit nicht ein Verfahren nach
         § 231 Abs. 1 des Gesetzes über das Ver-
         fahren in Familiensachen und in den Ange-
         legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
         anhängig ist,
      b) die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach
         § 245 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
         miliensachen und in den Angelegenheiten der
         freiwilligen Gerichtsbarkeit,
      c) das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt
         Minderjähriger;

   3. in Güterrechtssachen

      a) die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegat-
         ten, Lebenspartners oder Abkömmlings nach
         § 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

      b) die Entscheidung über die Stundung einer
         Ausgleichsforderung und Übertragung von
         Vermögensgegenständen nach den §§ 1382
         und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, je-
         weils auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des
         Lebenspartnerschaftsgesetzes, mit Ausnah-
         me der Entscheidung im Fall des § 1382
         Abs. 5 und des § 1383 Abs. 3 des Bürger-
         lichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbin-
         dung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartner-

         schaftsgesetzes.

                          § 25a
                  Verfahrenskostenhilfe
     In Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe wer-
   den dem Rechtspfleger die dem § 20 Nr. 4 und 5

   entsprechenden Geschäfte übertragen.“
12. In § 35 Abs. 4 wird das Wort „Vormundschaftsge-
    richt“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.
13. In § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter
    „§§ 82a und 82b des Gesetzes über die“ durch
    die Wörter „§§ 346, 347 des Gesetzes über das
    Verfahren in Familiensachen und in den“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2700 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2700
                       Artikel 24

                    Änderung
             der Bundesnotarordnung
   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3

des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2840), wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder
   sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Be-
   schwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zi-
   vilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der
   Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten
   die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in
   Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-

   willigen Gerichtsbarkeit.“
2. In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 129, 147

   Abs. 1, §§ 159, 161 Abs. 1 des Gesetzes über die
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
   durch die Wörter „§ 378 des Gesetzes über das
   Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
   heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
3. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden das Wort „Vormund-
   schaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“
   und die Wörter „§ 69k des Gesetzes über die Ange-
   legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch
   die Wörter „§ 308 des Gesetzes über das Verfahren
   in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
   freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
4. In § 58 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „so steht
   dem Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Be-
   schwerde nach § 156 der Kostenordnung zu“ durch
   die Wörter „so kann der Notar oder dessen Rechts-
   nachfolger die Entscheidung des Landgerichts nach
   § 156 der Kostenordnung beantragen“ ersetzt.

5. In § 78a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Vormund-
   schaftsgericht und dem Landgericht als Beschwer-
   degericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.
6. § 78c wird wie folgt gefasst:
                           „§ 78c
      Gegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer
   nach den §§ 78a und 78b findet die Beschwerde
   statt. Sie ist bei der Bundesnotarkammer einzule-
   gen. Diese kann der Beschwerde abhelfen. Hilft sie
   nicht ab, legt sie die Beschwerde dem Landgericht
   am Sitz der Bundesnotarkammer vor. Im Übrigen
   gelten für das Verfahren die Vorschriften des Geset-
   zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“

                       Artikel 25

                   Änderung

        der Vorsorgeregister-Verordnung
   In § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b, § 6 in der Überschrift
und Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 7 Abs. 1 Satz 3 der
Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 318), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“
durch das Wort „Betreuungsgericht“, das Wort „Vor-

mundschaftsgerichte“ durch das Wort „Betreuungsge-
richte“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch
das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.

                      Artikel 26

                   Änderung
           des Beurkundungsgesetzes
   In § 54 Abs. 2 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes
vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit“ durch die Wörter „das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit“ ersetzt.

                      Artikel 27

                   Änderung
           des Beratungshilfegesetzes
  § 5 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980
(BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5
  Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
sprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist. § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.“

                      Artikel 28
      Änderung des Gesetzes betreffend
    die Einführung der Zivilprozessordnung

  Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt
geändert:
1. § 11 wird aufgehoben.
2. § 15a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§§ 323,“ die
     Angabe „323a,“ eingefügt.

  b) Nummer 2 wird aufgehoben.
3. § 26 Nr. 9 wird aufgehoben.

                      Artikel 29
                     Änderung

             der Zivilprozessordnung

   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2122), wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zu § 23a wird gestrichen.
     b) Die Angabe zu § 35a wird gestrichen.
BGBl. 2008, Seite 2701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2701
    c) Die Angabe zu § 53a wird gestrichen.
    d) Die Angabe zu § 93a wird wie folgt gefasst:
         „§ 93a    (weggefallen)“.

    e) Die Angabe zu § 93c wird gestrichen.
    f)   Die Angabe zu § 93d wird gestrichen.
    g) Die Angabe zu § 127a wird gestrichen.

    h) Die Angabe zu § 323 wird wie folgt gefasst:

         „§ 323    Abänderung von Urteilen“.

    i)   Nach der Angabe zu § 323 werden folgende
         Angaben eingefügt:

         „§ 323a Abänderung von Vergleichen und Ur-

                 kunden

         § 323b    Verschärfte Haftung“.
    j)   Die Angabe zu Buch 6 wird wie folgt gefasst:

         „Buch 6 (weggefallen)“.

    k) Die Angabe zu § 790 wird wie folgt gefasst:

         „§ 790    (weggefallen)“.
    l)   Die Angabe zu § 798a wird wie folgt gefasst:

         „§ 798a   (weggefallen)“.

    m) Die Angabe zu § 892a wird gestrichen.
    n) Die Angabe zu Buch 9 wird wie folgt gefasst:
         „Buch 9 (weggefallen)“.
 2. Die §§ 23a, 35a und 53a werden aufgehoben.

 3. § 78 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 4, die Absätze 2 und 3 werden
       aufgehoben.
    b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und die
       Wörter „und die Rechtsbeschwerde nach
       § 621e Abs. 2“ werden gestrichen.
    c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
       sätze 3 und 4.
 4. Die §§ 93a, 93c und 93d werden aufgehoben.

 5. § 97 Abs. 3 wird aufgehoben.
 6. In § 117 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende
    durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
    Wortlaut angefügt:
    „es sei denn, der Gegner hat gegen den Antrag-
    steller nach den Vorschriften des bürgerlichen
    Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Ein-
    künfte und Vermögen des Antragstellers. Dem
    Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklä-
    rung an den Gegner Gelegenheit zur Stellung-
    nahme zu geben. Er ist über die Übermittlung sei-
    ner Erklärung zu unterrichten.“

 7. § 127a wird aufgehoben.

 8. § 227 Abs. 3 Nr. 3 wird aufgehoben.
 9. In § 233 werden nach dem Wort „Nichtzulas-
    sungsbeschwerde“ das Komma durch das Wort
    „oder“ ersetzt und die Wörter „oder der Be-
    schwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2“ gestrichen.

10. In § 234 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Nichtzulassungsbeschwerde“ das Komma durch
    das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder der
    Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2“ gestri-
    chen.

11. § 313a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
     im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden
     wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwar-
     ten ist, dass das Urteil im Ausland geltend ge-
     macht werden wird.“
12. § 323 wird durch folgende §§ 323 bis 323b er-
    setzt:

                           „§ 323

                  Abänderung von Urteilen

        (1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künf-
     tig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen,

     kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die

     Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen
     vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Verän-
     derung der der Entscheidung zugrunde liegenden
     tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

        (2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt wer-

     den, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung
     des vorausgegangenen Verfahrens entstanden
     sind und deren Geltendmachung durch Einspruch
     nicht möglich ist oder war.

       (3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab
     Rechtshängigkeit der Klage.
        (4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tat-
     sächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist
     die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen
     anzupassen.

                           § 323a
                        Abänderung
               von Vergleichen und Urkunden
        (1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1
     oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflich-
     tung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden
     Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des
     Titels klagen. Die Klage ist nur zulässig, wenn
     der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung
     rechtfertigen.
        (2) Die weiteren Voraussetzungen und der Um-
     fang der Abänderung richten sich nach den Vor-
     schriften des bürgerlichen Rechts.

                           § 323b
                    Verschärfte Haftung

       Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung
     gerichteten Abänderungsklage steht bei der An-
     wendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Ge-
     setzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf
     Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.“

13. In § 328 Abs. 2 werden die Wörter „oder wenn es
    sich um eine Kindschaftssache (§ 640) oder um
    eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne des
    § 661 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt“ gestrichen.
14. § 372a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 372a

                      Untersuchungen
             zur Feststellung der Abstammung
        (1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung
     erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen,
BGBl. 2008, Seite 2702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2702
     insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu
     dulden, es sei denn, dass die Untersuchung dem
     zu Untersuchenden nicht zugemutet werden kann.

        (2) Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. Bei

     wiederholter unberechtigter Verweigerung der
     Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang
     angewendet, insbesondere die zwangsweise Vor-
     führung zur Untersuchung angeordnet werden.“
14a. § 545 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-

     den, dass die Entscheidung auf einer Verletzung

     des Rechts beruht.“

15. Das Buch 6 wird aufgehoben.
16. § 704 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“

        gestrichen.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.
17. § 706 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

18. Dem § 769 wird folgender Absatz 4 angefügt:
       „(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herab-
     setzung gerichteten Abänderungsklage gelten die
     Absätze 1 bis 3 entsprechend.“

19. § 790 wird aufgehoben.
20. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 2a wird aufgehoben.

     b) In Nummer 3 werden die Wörter „ , dies gilt
        nicht für Entscheidungen nach § 620 Nr. 1, 3
        und § 620b in Verbindung mit § 620 Nr. 1, 3“
        gestrichen.

     c) Nummer 3a wird aufgehoben.
21. In § 798 wird die Angabe „§ 794 Abs. 1 Nr. 2a und“
    gestrichen.

22. § 798a wird aufgehoben.

23. § 885 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
24. In § 888 Abs. 3 werden die Wörter „im Falle der
    Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der
    Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens
    und“ gestrichen.
25. § 892a wird aufgehoben.
26. § 894 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
        gestrichen.

     b) Absatz 2 wird aufgehoben.
27. Das Buch 9 wird aufgehoben.

                      Artikel 30

          Änderung der Verordnung
 über den elektronischen Rechtsverkehr beim
 Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
   In Nummer 2 der Anlage zu § 1 der Verordnung über
den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesge-
richtshof und Bundespatentgericht vom 24. August
2007 (BGBl. I S. 2130) werden nach den Wörtern „frei-

willigen Gerichtsbarkeit“ die Wörter „und nach dem Ge-
setz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ einge-
fügt.

                      Artikel 31

                Änderung des
         Einführungsgesetzes zu dem

     Gesetz über die Zwangsversteigerung

          und die Zwangsverwaltung
   In § 12 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-
tung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung,

das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes

vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493) geändert

worden ist, werden die Wörter „der §§ 948, 950 der
Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „der §§ 435,
437 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-

richtsbarkeit“ ersetzt.

                      Artikel 32

                    Änderung
                des Gesetzes über
             die Zwangsversteigerung
            und die Zwangsverwaltung

   Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 4
des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2614), wird wie folgt geändert:

1. In § 140 Abs. 3 werden die Wörter „spätestens im
   Aufgebotstermin“ durch die Wörter „innerhalb der
   Aufgebotsfrist“ ersetzt.

2. In § 141 Satz 1 wird das Wort „Ausschlussurteils“
   durch das Wort „Ausschließungsbeschlusses“ er-
   setzt.

3. In § 181 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder dem
   Betreuer“ gestrichen und das Wort „Vormund-
   schaftsgerichts“ durch die Wörter „Familiengerichts,
   von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Ge-
   nehmigung des Betreuungsgerichts“ ersetzt.

                      Artikel 33
    Änderung des Ausführungsgesetzes
zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

   In § 8 Abs. 1 Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März
1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902)
geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Famili-
ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                      Artikel 34
                  Änderung

       des Bundeszentralregistergesetzes

   Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4
BGBl. 2008, Seite 2703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2703
des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118),
wird wie folgt geändert:

1. § 60 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 4 werden die Wörter „Familien- und
     Vormundschaftsrichter“ durch das Wort „Famili-
     engericht“ ersetzt.

  b) In Nummer 5 werden die Wörter „Familien- und
     Vormundschaftsrichters“ durch das Wort „Famili-
     engerichts“ ersetzt.

  c) In Nummer 9 werden die Wörter „Familienrich-
     ters“ und „Vormundschaftsrichters“ jeweils durch
     das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.

2. In § 61 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Vormund-
   schaftsgerichten und“ gestrichen.

                      Artikel 35
                   Änderung
      der Verordnung über die Ersetzung
    zerstörter oder abhandengekommener
   gerichtlicher oder notarischer Urkunden
   § 6 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter

oder abhandengekommener gerichtlicher oder notari-

scher Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 315-4, veröffentlichten bereinigten

Fassung wird wie folgt geändert:

1. In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 wird jeweils das Wort
   „sofortige“ gestrichen.

2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Reichsgeset-
   zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
   richtsbarkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über das
   Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
   heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                      Artikel 36
                   Änderung
             der Grundbuchordnung

  Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt
geändert durch Artikel 78 Abs. 7 des Gesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt

geändert:

 1. In § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1

    Satz 2 werden jeweils die Wörter „nach § 5 des Ge-
    setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
    Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „nach § 5 des
    Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
    und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
    richtsbarkeit“ ersetzt.
 2. § 12c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über

   das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-

   legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf

   den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinnge-
   mäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeam-
   ten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde
   unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständi-
   gen oder von der Ausübung seines Amtes kraft
   Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vor-
   genommen worden sind.“

 3. In § 36 Abs. 1 und 2 Buchstabe b werden jeweils
    die Wörter „§ 99 Abs. 2 des Gesetzes über die An-
    gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“

    durch die Wörter „§ 344 Abs. 5 des Gesetzes über
    das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
    legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

 4. In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Aus-
    schlussurteils“ durch die Wörter „des Ausschlie-
    ßungsbeschlusses“ ersetzt.

 5. In § 67 werden die Wörter „das Ausschlussurteil“
    durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss“
    ersetzt.

 6. In § 72 wird das Wort „Landgericht“ durch das Wort
    „Oberlandesgericht“ ersetzt.

 7. In § 73 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Zivil-
    prozessordnung“ durch die Wörter „des § 14 des
    Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
    und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
    richtsbarkeit“ ersetzt.
 8. § 78 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 78

      (1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdege-

   richts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie

   das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelas-

   sen hat.

      (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

   1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
      oder

   2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
      einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
      scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-
      fordert.
   Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung
   nicht gebunden.
      (3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71
   bis 74 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-
   ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-

   gen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.“

 9. Die §§ 79 und 80 werden aufgehoben.

10. § 81 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „bei den Landge-

      richten eine Zivilkammer,“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie die Vor-
      schriften der §§ 132 und 138 des Gerichtsver-
      fassungsgesetzes“ gestrichen.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Vorschrift
      des § 29a des Gesetzes über die Angelegenhei-
      ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die
      Wörter „Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes

      über das Verfahren in Familiensachen und in

      den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-

      barkeit“ ersetzt.

11. In § 88 Abs. 2 werden die Wörter „§ 16 des Geset-
    zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
    richtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 40 Abs. 1 und
    § 41 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren
    in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
    freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2704
12. In § 96 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsge-
    richts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ er-
    setzt.

13. In § 105 Abs. 2 werden die Wörter „die sofortige

    Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes
    über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
    barkeit“ durch die Wörter „die Beschwerde nach
    den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren
    in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
    freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

14. § 110 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „die sofortige Be-
      schwerde nach den Vorschriften des Gesetzes
      über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
      richtsbarkeit“ durch die Wörter „die Beschwerde
      nach den Vorschriften des Gesetzes über das
      Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
      genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „weitere Be-
      schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“
      ersetzt.

15. In § 144 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „34 des
    Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
    Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „85 des Gesetzes
    über das Verfahren in Familiensachen und in den
    Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
    ersetzt.

                      Artikel 37
                  Änderung
          der Verordnung über die
 Wiederherstellung zerstörter oder abhanden-
  gekommener Grundbücher und Urkunden
  Die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter
oder abhandengekommener Grundbücher und Ur-
kunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „§ 1 des Reichs-
   gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
   Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 1 des Gesetzes
   über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
   gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
   setzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „unbeschadet des
     § 12 des Reichsgesetzes über die Angelegenhei-
     ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die
     Wörter „unbeschadet des § 26 des Gesetzes über
     das Verfahren in Familiensachen und in den
     Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
     ersetzt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Das Grundbuchamt kann die Beteiligten

       nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
       über den Zeugenbeweis vernehmen. Die Beeidi-
       gung eines Beteiligten steht, unbeschadet des
       § 393 der Zivilprozessordnung, im Ermessen des
       Gerichts.“

                      Artikel 38

                Änderung des
          Gesetzes über Maßnahmen

    auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

   § 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete
des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 91 des
Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sofortige“ gestri-
   chen und die Wörter „Gesetzes über die Angelegen-
   heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ werden durch
   die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Famili-
   ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
   gen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sofortige“ gestri-
   chen und die Wörter „sofortige weitere Beschwerde
   nach den Vorschriften des Gesetzes über die Ange-
   legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ werden
   durch die Wörter „Rechtsbeschwerde nach den
   Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in
   Familiensachen und in den Angelegenheiten der
   freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sofortige“ gestri-
   chen.
4. In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die
   Wörter „sofortige weitere Beschwerde“ durch das
   Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.

                      Artikel 39
                    Änderung
            der Schiffsregisterordnung
   Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zu-
letzt geändert durch Artikel 92 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das
  Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
  heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den
  Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß
  anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten
  der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grund un-
  wirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen
  oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes
  ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen
  worden sind.“
2. In § 19 Abs. 2 werden die Wörter „§§ 132 bis 139
   des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil-
   ligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§§ 388
   bis 391 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-
   ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-

   gen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

3. In § 62 Abs. 2 werden die Wörter „§ 33 des Gesetzes
   über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
   barkeit in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung
   vom 5. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1065,
BGBl. 2008, Seite 2705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2705
  1071)“ durch die Wörter „§ 35 des Gesetzes über
  das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
  genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
4. In § 76 wird das Wort „Landgericht“ durch das Wort
   „Oberlandesgericht“ ersetzt.
5. In § 77 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Zivil-
   prozessordnung“ durch die Wörter „des § 14 des
   Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
   und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
   richtsbarkeit“ ersetzt.
6. § 83 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 83

     (1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdege-
  richts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie
  das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelas-
  sen hat.

     (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
     oder

  2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
     einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
     scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor-
     dert.

  Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung

  nicht gebunden.

     (3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71

  bis 74 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-

  sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen

  Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.“

7. Die §§ 84 bis 88 werden aufgehoben.

8. § 89 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „bei den Landge-
     richten eine Zivilkammer,“ gestrichen.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „und die Vorschrif-
     ten der §§ 136 bis 138 des Gerichtsverfassungs-
     gesetzes“ gestrichen.

  c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Vorschrift des
     § 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der
     freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter
     „§ 44 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-

     liensachen und in den Angelegenheiten der frei-

     willigen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

9. § 90 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 90

    Für die Fälle der sofortigen Beschwerde sind die

  Vorschriften über die Beschwerde nach dem Gesetz

  über das Verfahren in Familiensachen und in den An-

  gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzu-

  wenden.“

                      Artikel 40
                    Änderung
            der Registerverordnungen
  (1) Die Genossenschaftsregisterverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2268), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird
wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintra-
   gung in das Genossenschaftsregister ist dem Vor-
   stand, bei einer Europäischen Genossenschaft dem
   Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direk-
   toren, oder den Liquidatoren bekannt zu geben.
     (2) Die Benachrichtigung kann durch einfache
   Postsendung erfolgen.“
2. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 129 des
   Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
   Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 378 des Geset-
   zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
   setzt.

3. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 2,
   § 147 Abs. 2, 4 des Gesetzes über die Angelegen-
   heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die
   Wörter „§ 395 Abs. 2 in Verbindung mit § 397 des
   Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
   in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
   keit“ ersetzt.

4. In § 23 Satz 1 werden die Wörter „(Gesetz über die
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   § 147 Abs. 3, 4)“ durch die Wörter „(§ 398 des Ge-
   setzes über das Verfahren in Familiensachen und in

   den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-

   keit)“ ersetzt.

   (2) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August

1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 13

des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026),

wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 werden die Wörter „§ 125 Abs. 2 des Ge-
    setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
    Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 376 Abs. 2
    des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
    chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
    Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

 2. § 4 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
        gestrichen.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 3. In § 19 Abs. 1 wird das Wort „war“ durch das Wort

    „ist“ ersetzt.

 3a. § 23 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 23

        Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass die

     gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das

     Register erfolgen. Die Stellungnahme der Organe

     des Handelsstandes gemäß § 380 Abs. 2 des Ge-

     setzes über das Verfahren in Familiensachen und

     in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
     barkeit soll elektronisch eingeholt und übermittelt
     werden.“
 4. In § 25 Abs. 2 werden die Wörter „§ 143 des Ge-
    setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
    Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 395 des Ge-
    setzes über das Verfahren in Familiensachen und
    in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
    barkeit“ ersetzt.
 5. § 26 wird aufgehoben.
BGBl. 2008, Seite 2706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2706
 6. § 36 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird das Wort „Benachrichtigungen“
        durch das Wort „Mitteilungen“ ersetzt.
     b) In Satz 2 werden das Wort „Benachrichtigung“
        durch das Wort „Bekanntgabe“ und die Wörter
        „(§ 130 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die
        Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
        keit)“ durch die Wörter „(§ 383 Abs. 1 Satz 1
        des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
        sachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
        ligen Gerichtsbarkeit)“ ersetzt.

 7. In § 38a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 16
    des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
    willigen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 15
    des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
    chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
    Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

 8. In § 44 werden die Wörter „§ 144 Abs. 2 des Ge-
    setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
    Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 398 des Ge-
    setzes über das Verfahren in Familiensachen und
    in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
    barkeit“ ersetzt.

 9. In § 45 Abs. 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 2,
    § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegen-
    heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fas-
    sung des § 43 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum
    Aktiengesetz“ durch die Wörter „§ 395 Abs. 2,
    § 397 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-
    ensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
    ligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
10. § 47 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 werden die Wörter „juristischen
        Person des öffentlichen oder privaten Rechts“
        durch die Wörter „eines Dritten“ und die Wörter

        „(§ 125 Abs. 5 des Gesetzes über die Angele-
        genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)“
        durch die Wörter „§ 387 Abs. 5 des Gesetzes
        über das Verfahren in Familiensachen und in
        den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
        barkeit“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 werden die Wörter „juristischen
        Person des öffentlichen oder privaten Rechts“

        durch die Wörter „des Dritten“ ersetzt.

  (3) Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar
1999 (BGBl. I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 5
Abs. 5 des Gesetzes vom 10. November 2006
(BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 55 Abs. 2 des
     Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter
     „§ 23d des Gerichtsverfassungsgesetzes“ er-

     setzt.
  b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden das Komma und das
     Wort „Zwischenverfügung“ gestrichen.
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.

3. § 13 wie folgt gefasst:
                             „§ 13
                     Bekanntgabe
                gegenüber den Beteiligten
     (1) Für die Bekanntgabe der Eintragung an die
  Beteiligten sollen Vordrucke verwendet werden. Die
  Benachrichtigungen zur Bekanntgabe der Eintra-
  gung sind zu unterschreiben. In geeigneten Fällen
  ist darauf hinzuweisen, dass auf die Bekanntgabe
  der Eintragung verzichtet werden kann.

    (2) Werden die Benachrichtigungen nach Absatz 1
  maschinell erstellt, brauchen sie nicht unterschrie-
  ben werden. Anstelle der Unterschrift ist der Vermerk
  „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch
  ohne Unterschrift wirksam.“ anzubringen.“

4. In § 14 Satz 4 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
5. § 37 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch an-
     dere staatliche Stellen oder juristische Personen
     des öffentlichen Rechts“ gestrichen und die Wör-
     ter „(§ 55a Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetz-
     buchs)“ durch die Wörter „(§ 387 Abs. 1 und 5
     des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
     chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
     Gerichtsbarkeit)“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Verarbeitung von Registerdaten im
     Auftrag des zuständigen Gerichts ist auf Anlagen,
     die nicht im Eigentum des Auftragnehmers ste-
     hen, nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass
     die Daten dem uneingeschränkten Zugriff des
     Gerichts unterliegen und der Eigentümer der An-
     lage keinen Zugang zu den Daten hat.“

                      Artikel 41

                 Änderung
     des Grundbuchbereinigungsgesetzes

   Das Grundbuchbereinigungsgesetz vom 20. Dezem-
ber 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), zuletzt geändert durch
Artikel 93 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „der §§ 982 bis 986

   der Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „der
   §§ 447 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in
   Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
   willigen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 3 Satz 5 wird das Wort „Ausschlußur-
   teils“ durch die Wörter „rechtskräftigen Ausschlie-
   ßungsbeschlusses“ ersetzt.

                      Artikel 42
                  Änderung
         des Spruchverfahrensgesetzes
   Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003
(BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2008, Seite 2707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2707
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 des Geset-
         zes über die Angelegenheiten der freiwilligen

         Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 2 Abs. 1

         des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
         sachen und in den Angelegenheiten der frei-
         willigen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Gesetzes
         über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
         richtsbarkeit“ durch die Wörter „des Gesetzes
         über das Verfahren in Familiensachen und in
         den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
         richtsbarkeit“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

  d) Absatz 4 wird aufgehoben.

2. § 7 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

     „(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des
  Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des
  Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
  und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
  richtsbarkeit entsprechend anzuwenden.“

3. In § 10 Abs. 3 werden die Wörter „§ 12 des Gesetzes
   über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
   barkeit“ durch die Wörter „§ 26 des Gesetzes über
   das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
   genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 werden
     jeweils das Wort „sofortige“ gestrichen.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

5. In § 15 Abs. 1 Satz 7 werden die Wörter „den zwei-
   ten Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren
   über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die Be-
   schwerde“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“ er-
   setzt.
6. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „Gesetzes über die
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“

   durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in
   Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
   willigen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                      Artikel 43

                   Änderung
      des Gesetzes über das gerichtliche
      Verfahren in Landwirtschaftssachen
   Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-
wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10a des Geset-

zes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie

folgt geändert:

1. In § 9 werden die Wörter „des Gesetzes über die
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“

   durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren
   in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
   freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
2. § 11 wird aufgehoben.

3. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesge-

     richtshof.“

  b) Absatz 3 wird aufgehoben.
  c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absät-
     zen 3 bis 5.
4. § 18 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 18
    Bei einstweiligen Anordnungen kann von der
  Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der
  Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden,
  wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anord-

  nung ein Nachteil zu entstehen droht.“

5. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nr. 6 wird jeweils das Wort „Prozeß-
     kostenhilfe“ durch das Wort „Verfahrenskosten-
     hilfe“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 wird die Angabe „ , 21, 22 und 30“
     durch die Wörter „und 30 sowie § 38 Abs. 3,
     §§ 39, 41 Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 des Ge-
     setzes über das Verfahren in Familiensachen und
     in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
     barkeit“ ersetzt.

6. Die §§ 21 bis 29 und 31 werden aufgehoben.
7. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „zuzustellen“ durch die
     Wörter „bekannt zu geben“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „sofortige“ und „so-
     weit sie nach § 24 zulässig ist“ gestrichen.

8. § 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Jede Entscheidung hat auf das statthafte
     Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es einzulegen
     ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und
     Frist hinzuweisen.“

  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Ein fehlendes Verschulden im Sinne des § 233
     der Zivilprozessordnung wird vermutet, wenn eine
     Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder fehler-
     haft ist.“

9. § 52 wird aufgehoben.

                      Artikel 44
                 Änderung des
               Anerkennungs- und
      Vollstreckungsausführungsgesetzes

   Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-

gesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zu-

letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2399), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu Teil 2, Abschnitt 5 wird wie folgt
     gefasst:
     „Abschnitt 5 (weggefallen)“.
BGBl. 2008, Seite 2708 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2708
     b) Die Angabe zu den §§ 50 bis 54 wird wie folgt
        gefasst:
       „§§ 50 bis 54 (weggefallen)“.

2. In § 33 werden die Wörter „Artikel 7 des Familien-
   rechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961
   (BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch Artikel 3
   § 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I
   S. 1580),“ durch die Wörter „§ 107 des Gesetzes
   über das Verfahren in Familiensachen und in den
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
   setzt.

                        Artikel 45

                     Änderung
                des Internationalen
         Familienrechtsverfahrensgesetzes

  Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz
vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 2007
(BGBl. I S. 529, 1058), wird wie folgt geändert:

1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

        „§ 43    Verfahrenskosten- und Beratungshilfe“.
      b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
        „§ 44    Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts
                 wegen“.

      c) Die Angabe zu den §§ 50 bis 53 wird wie folgt

         gefasst:
        „§§ 50 bis 53 (weggefallen)“.

1a. In § 5 Abs. 2 werden das Wort „Prozesskostenhilfe“
    durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ und die
    Wörter „der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter
    „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
    chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
    Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

2.    § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
      a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „§ 14 Abs. 1 und 2 sowie die Abschnitte 4 und 5
        des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren
        in Familiensachen und in den Angelegenheiten

        der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entspre-
        chend.“
      b) Satz 3 wird aufgehoben.

3.    § 13 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Das Familiengericht, bei dem eine in den §§ 10

        bis 12 bezeichnete Sache anhängig wird, ist von

        diesem Zeitpunkt an ungeachtet des § 137

        Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Verfahren

        in Familiensachen und in den Angelegenheiten

        der freiwilligen Gerichtsbarkeit für alle dasselbe

        Kind betreffenden Familiensachen nach § 151

        Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in

        Familiensachen und in den Angelegenheiten der

        freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der

        Verfügungen nach § 44 und den §§ 35 und 89
        bis 94 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
        miliensachen und in den Angelegenheiten der
        freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.“

     b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 werden jeweils
        die Wörter „§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-
        zessordnung“ durch die Wörter „§ 151 Nr. 1 bis 3
        des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
        chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
        Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

     c) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 46 des Geset-
        zes über die Angelegenheiten der freiwilligen
        Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§§ 4 und 5
        Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 3 des Gesetzes über
        das Verfahren in Familiensachen und in den An-
        gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
        ersetzt.
4.   § 14 wird wie folgt geändert:

     a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
        „Gericht“ durch das Wort „Familiengericht“ er-
        setzt.

     b) In Nummer 1 werden die Wörter „der Zivilpro-
        zessordnung“ durch die Wörter „des Gesetzes
        über das Verfahren in Familiensachen und in
        den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-

        barkeit“ ersetzt.

     c) In Nummer 2 werden das Semikolon und der
        folgende Satzteil gestrichen.
5.   In § 15 werden die Wörter „§ 621g der Zivilprozess-
     ordnung“ durch die Wörter „Abschnitt 4 des
     Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in
     Familiensachen und in den Angelegenheiten der

     freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

6.   In § 18 Abs. 2 werden die Wörter „§ 78 Abs. 2 der
     Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 130
     Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-
     ensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
     ligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

7.   In § 20 Abs. 2 werden die Wörter „§ 13a Abs. 1
     und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
     freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 81
     des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
     chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
     Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
8.   § 40 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergan-
        gene Entscheidung findet die Beschwerde zum
        Oberlandesgericht nach Unterabschnitt 1 des
        Abschnitts 5 des Buches 1 des Gesetzes über
        das Verfahren in Familiensachen und in den An-
        gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

        statt; § 65 Abs. 2, § 68 Abs. 4 sowie § 69 Abs. 1

        Halbsatz 2 jenes Gesetzes sind nicht anzuwen-

        den. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei

        Wochen einzulegen und zu begründen. Die

        Beschwerde gegen eine Entscheidung, die zur

        Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur

        dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das

        14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteilig-

        ten Jugendamt zu. Eine Rechtsbeschwerde

        findet nicht statt.“

     b) In § 40 Abs. 3 Satz 1 bis 3 wird jeweils das Wort
        „Vollziehung“ durch das Wort „Wirksamkeit“ er-
        setzt.
BGBl. 2008, Seite 2709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2709
8a. § 43 wird wie folgt geändert:
      a) In der Überschrift wird das Wort „Prozesskos-
         ten-“ durch das Wort „Verfahrenskosten-“ er-
         setzt.

      b) Das Wort „Prozesskostenhilfe“ wird durch das
         Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.

8b. § 44 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 44
       Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts wegen

         (1) Bei Zuwiderhandlung gegen einen im Inland
      zu vollstreckenden Titel nach Kapitel III der Verord-
      nung (EG) Nr. 2201/2003, dem Haager Kindesent-
      führungsübereinkommen oder dem Europäischen
      Sorgerechtsübereinkommen, der auf Herausgabe
      von Personen oder die Regelung des Umgangs ge-
      richtet ist, soll das Gericht Ordnungsgeld und für
      den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
      kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die An-
      ordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll
      das Gericht Ordnungshaft anordnen.
        (2) Ist ein Kind heraus- oder zurückzugeben, so
      hat das Gericht die Vollstreckung von Amts wegen
      durchzuführen, es sei denn, die Anordnung ist auf
      Herausgabe des Kindes zum Zweck des Umgangs
      gerichtet. Auf Antrag der berechtigten Person soll

      das Gericht hiervon absehen.“

9.    Die §§ 50 bis 53 werden aufgehoben.

                        Artikel 46
                  Änderung des
               Erwachsenenschutz-
      übereinkommens-Ausführungsgesetzes
  Das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausfüh-
rungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) wird

wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 11
   Abs. 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsge-
   richt“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormund-
        schaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsge-
        richt“ und die Wörter „§ 33 des Gesetzes über
        die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
        keit“ durch die Wörter „§ 35 des Gesetzes über
        das Verfahren in Familiensachen und in den
        Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
        sowie Abschnitt 9 des Buches 1 des Gesetzes
        über das Verfahren in Familiensachen und in den
        Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
        ersetzt.

     b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird je-
        weils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch
        das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.
     c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) § 273 des Gesetzes über das Verfahren in
       Familiensachen und in den Angelegenheiten der

       freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 1 bis 34 des
         Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
         willigen Gerichtsbarkeit“ ersetzt durch die
         Wörter „Buch 1 des Gesetzes über das Ver-
         fahren in Familiensachen und in den Angele-
         genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Die §§ 275, 276, 297 Abs. 5, §§ 308, 309
         und 311 des Gesetzes über das Verfahren in
         Familiensachen und in den Angelegenheiten
         der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entspre-
         chend anzuwenden.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 70 Abs. 1
         Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenhei-
         ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die
         Wörter „§ 312 des Gesetzes über das Verfah-
         ren in Familiensachen und in den Angelegen-
         heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
         setzt.
     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „§ 278 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über das
         Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
         legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
         gilt entsprechend.“

  c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Die §§ 288 und 326 des Gesetzes über das Ver-

     fahren in Familiensachen und in den Angelegen-
     heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten
     entsprechend.“
  d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „sofortigen“ gestri-
         chen.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Die §§ 303 und 305 des Gesetzes über das

         Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
         legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
         gelten entsprechend.“
4. In § 12 Abs. 6 werden die Wörter „§§ 70a, 70b Abs. 1
   Satz 1 und 3, Abs. 3 und 4, § 70g Abs. 1 Satz 2 und
   § 70n des Gesetzes über die Angelegenheiten der
   freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter
   „§§ 316, 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5, §§ 318, 325
   Abs. 1 und § 338 des Gesetzes über das Verfahren
   in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
   freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                      Artikel 47
                  Änderung
         kostenrechtlicher Vorschriften

  (1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird
wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

      „§ 46    (weggefallen)“.

   b) In der Angabe zu § 48 werden das Komma und
      die Wörter „Familien- und Lebenspartner-
      schaftssachen“ gestrichen.
BGBl. 2008, Seite 2710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2710
  c) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
       „§ 49     (weggefallen)“.
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Zivilpro-
     zessordnung“ ein Komma und die Wörter „ein-
     schließlich des Mahnverfahrens nach § 113
     Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
     miliensachen und in den Angelegenheiten der
     freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren
     nach dem Gesetz über das Verfahren in Fami-
     liensachen und in den Angelegenheiten der

     freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstre-
     ckungs- oder Arrestgericht zuständig ist“ einge-
     fügt.
  b) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
  c) Die bisherigen Nummern 4 bis 18 werden die
     Nummern 2 bis 16.
  d) Folgender Satz wird angefügt:

       „Satz 1 Nr. 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in
       denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichts-
       kosten in Familiensachen zu erheben sind.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

           „1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,“.
       bb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch ein
           Komma ersetzt.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
  c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2
     und 3.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Nummern 2 bis 5 werden aufgehoben.
       bb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die
           Nummern 2 und 3.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung
           der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen
           werden.“
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz
           über Gerichtskosten in Familiensachen zu
           zahlende Gebühr für das Verfahren im Allge-
           meinen.“
5. In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Rechtsmittel“ durch
   das Wort „Rechtsbehelf“ ersetzt.

6. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1

   Nr. 2, 3 und 15“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1

   Nr. 13“ ersetzt.

7. § 42 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird aufgehoben.

  b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
     sätze 1 bis 4.

  c) Der neue Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
8. § 46 wird aufgehoben.

 9. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden das Komma und die
      Wörter „Familien- und Lebenspartnerschaftssa-
      chen“ gestrichen.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und in
      den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Famili-
      en- und Lebenspartnerschaftssachen“ gestri-
      chen.
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.
   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

10. § 49 wird aufgehoben.

11. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
12. In § 66 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 119
    Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-
    gesetzes“ durch die Wörter „§ 119 Abs. 3 des Ge-
    richtsverfassungsgesetzes“ ersetzt.

13. In § 70 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamte
    oder Angestellte“ durch das Wort „Bedienstete“ er-
    setzt.

14. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-

    ändert:

   a)   Die Gliederung wird wie folgt geändert:
        aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 wird
            wie folgt gefasst:
            „Hauptabschnitt 1       Mahnverfahren“.
        bb) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 1
            Abschnitt 1 und 2 werden gestrichen.
        cc) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 3
            werden wie folgt gefasst:
            „Hauptabschnitt 3       (weggefallen)“.
        dd) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 4
            werden wie folgt gefasst:
            „Hauptabschnitt 4       Arrest und einstwei-
                                    lige Verfügung
            Abschnitt 1             Erster Rechtszug

            Abschnitt 2             Berufung

            Abschnitt 3             Beschwerde“.
        ee) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Ab-
            schnitt 3 wird gestrichen.
        ff) In der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6
            Abschnitt 4 wird die Angabe „Abschnitt 4“
            durch die Angabe „Abschnitt 3“ ersetzt.
   b)   Teil 1 Hauptabschnitt 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

            „Hauptabschnitt 1       Mahnverfahren“.

        bb) Die Überschrift von Abschnitt 1 wird gestri-

            chen.

        cc) Nummer 1110 wird Nummer 1100.

        dd) Abschnitt 2 wird aufgehoben.

   c)   Die Anmerkung zu Nummer 1210 wird wie folgt
        geändert:

        aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(1)“
            gestrichen und die Angabe „Gebühr 1110“
            durch die Angabe „Gebühr 1100“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2711 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2711
     bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
d)   In Nummer 1211 werden im Gebührentatbe-
     stand der Nummer 2 nach dem Wort „enthält,“
     die Wörter „oder nur deshalb Tatbestand und
     die Entscheidungsgründe enthält, weil zu er-
     warten ist, dass das Urteil im Ausland geltend
     gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO),“ an-

     gefügt.

e)   Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt geän-

     dert:

     aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
     bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden
         Nummern 1 bis 5.

f)   Teil 1 Hauptabschnitt 3 wird aufgehoben.

g)   Teil 1 Hauptabschnitt 4 wird vor Nummer 1410

     wie folgt gefasst:

                                              Gebühr
                                             oder Satz
         Nr.        Gebührentatbestand      der Gebühr

                                            nach § 34
                                               GKG

                  „Hauptabschnitt 4
          Arrest und einstweilige Verfügung

     Vorbemerkung 1.4:

       Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung ei-

     nes Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und
     im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder

     Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) wer-
     den die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im
     Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem
     Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als
     ein Rechtsstreit.

                       Abschnitt 1
                   Erster Rechtszug“.

h)   Die Überschrift nach Nummer 1412 wird durch
     folgende Überschrift ersetzt:

                         „Abschnitt 2

                         Berufung“.
i)   Die Nummern 1413 bis 1416 werden Num-
     mern 1420 bis 1423.
j)   In der neuen Nummer 1421 wird die Angabe
     „1413“ durch die Angabe „1420“ ersetzt.

k)   In der neuen Nummer 1422 werden die Angabe
     „1414“ durch die Angabe „1421“ und die An-
     gabe „1413“ durch die Angabe „1420“ ersetzt.
l)   In der neuen Nummer 1423 werden die Anga-
     ben „1415“ jeweils durch die Angabe „1422“

     und die Angabe „1413“ durch die Angabe

     „1420“ ersetzt.

m) Die Überschrift nach der neuen Nummer 1423
   wird durch folgende Überschrift ersetzt:

                         „Abschnitt 3
                      Beschwerde“.
n)   Die Nummern 1417 und 1418 werden Num-
     mern 1430 und 1431.
o)   In der neuen Nummer 1431 wird die Angabe
     „1417“ durch die Angabe „1430“ ersetzt.

   p)    Der bisherige Teil 1 Hauptabschnitt 4 Ab-
         schnitt 2 wird aufgehoben.
   q)    Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird aufge-
         hoben.
   r)    Der bisherige Teil 1 Hauptabschnitt 6 Ab-
         schnitt 4 wird Abschnitt 3.

   s)    Die Nummern 1640 bis 1643 werden Num-

         mern 1630 bis 1633.

   t)    In der neuen Nummer 1631 wird die Angabe

         „1640“ durch die Angabe „1630“ ersetzt.
   u)    Nummer 1820 wird wie folgt gefasst:

                                                   Gebühr
                                                  oder Satz
             Nr.        Gebührentatbestand       der Gebühr
                                                 nach § 34

                                                    GKG

            „1820    Verfahren über Rechts-
                     beschwerden     gegen
                     den Beschluss, durch

                     den die Berufung als

                     unzulässig verworfen
                     wurde (§ 522 Abs. 1
                     Satz 2 und 3 ZPO) . . . .     2,0“.

   v)    In Nummer 1900 werden im Gebührentatbe-
         stand die Wörter „außer einem Vergleich über
         Ansprüche, die in Verfahren über einstweilige

         Anordnungen in Familien- oder Lebenspartner-

         schaftssachen geltend gemacht werden kön-
         nen“ gestrichen.
   w)    Die Anmerkung zu Nummer 2111 wird wie folgt
         gefasst:

         „Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere
         Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner
         gesondert erhoben. Mehrere Verfahren inner-
         halb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren,
         wenn sie denselben Anspruch und denselben
         Vollstreckungsgegenstand betreffen.“

   x)    Nummer 9017 wird aufgehoben.

   y)    Die bisherigen Nummern 9018 und 9019 wer-
         den Nummern 9017 und 9018.
   (2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird
wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in

        denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichts-

        kosten in Familiensachen zu erheben sind.“
 2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1a wird das Wort „Prozesskosten-
      hilfe“ durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ er-
      setzt.
   b) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 bis 5
      ersetzt:
        „2. bei einer Betreuung, einer Dauerpflegschaft
            oder einer Pflegschaft nach § 364 des Ge-
BGBl. 2008, Seite 2712 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2712
            setzes über das Verfahren in Familiensachen
            und in den Angelegenheiten der freiwilligen
            Gerichtsbarkeit der von der Maßnahme Be-
            troffene; dies gilt nicht für Kosten, die das
            Gericht einem Anderen auferlegt hat;
       3.   in Unterbringungssachen der Betroffene,

            wenn die Unterbringung angeordnet wird;

       4.   in Handels-, Genossenschafts-, Partner-

            schafts- und Vereinsregistersachen bei

            solchen Geschäften, die von Amts wegen

            vorgenommen werden, die Gesellschaft

            oder der Kaufmann, die Genossenschaft,

            die Partnerschaft oder der Verein;

       5.   bei sonstigen Geschäften, die von Amts

            wegen vorgenommen werden, derjenige,

            dessen Interesse wahrgenommen wird; dies

            gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem

            Anderen auferlegt hat.“

 3. § 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstre-
       ckung.“

 4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „die

    Prozesskostenhilfe“ durch das Wort „Verfahrens-

    kostenhilfe“ ersetzt.

 5. In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden das Semikolon durch
    ein Komma und die Wörter „in den Fällen, in denen
    das Familiengericht (§ 23b Abs. 1 des Gerichtsver-
    fassungsgesetzes) über die Erinnerung entschieden

    hat, ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht“
    durch die Wörter „in Verfahren der in § 119 Abs. 1
    Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 3 des Gerichtsverfas-
    sungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Ober-
    landesgericht“ ersetzt.
 6. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormund-
      schaften,“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Rechtsmittel“ durch
      das Wort „Rechtsbehelf“ ersetzt.

 7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjäh-
   ren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in
   dem das Verfahren durch rechtskräftige Entschei-
   dung über die Kosten, durch Vergleich oder in
   sonstiger Weise beendet ist. Bei Dauerbetreuungen

   und Dauerpflegschaften beginnt die Verjährung mit

   der Fälligkeit der Kosten.“

 8. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird aufgehoben.
   b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-
      sätze 4 und 5.

 9. § 30 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

10. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
      fügt:
          „(4) Bei der Beurkundung in Angelegenheiten,
       die die Annahme eines Minderjährigen betreffen,
       beträgt der Wert 3 000 Euro.“
   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
11. § 70 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

12. § 87 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. von berufsständischen Organen im Rahmen ih-
       rer Beteiligung nach § 380 des Gesetzes über
       das Verfahren in Familiensachen und in den An-
       gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“

13. § 88 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 159 und 161

      des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-

      willigen Gerichtsbarkeit“ durch die Angabe

      „§ 395 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-

      miliensachen und in den Angelegenheiten der

      freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 141 bis

      144, 147 Abs. 1, §§ 159, 160b Abs. 1 und § 161

      des Gesetzes über die Angelegenheiten der

      freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurück-

      weisung des Widerspruchs gegen eine Aufforde-

      rung nach § 144a oder § 144b des Gesetzes
      über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
      richtsbarkeit“ durch die Wörter „§§ 393 bis 398
      des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
      liensachen und in den Angelegenheiten der

      freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurück-

      weisung des Widerspruchs gegen eine Aufforde-

      rung nach § 399 des Gesetzes über das
      Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
      genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
      setzt.

14. Die Überschrift vor § 91 wird wie folgt gefasst:

   „4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche
       Zuweisungssachen“.
15. In § 91 Satz 1 wird die Angabe „§§ 92 bis 95, 97
    und 98“ durch die Angabe „§§ 92 bis 93a und 97“
    ersetzt.
16. § 92 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden das Wort „Vormund-
      schaft“ und das Komma gestrichen.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vormund-
      schaften sowie bei“ und die Wörter „und Pfleg-
      schaften für Minderjährige“ gestrichen.
   c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ , die
      nicht minderjährige Personen betreffen,“ gestri-
      chen.

   d) In Absatz 4 werden die Wörter „oder kraft Geset-

      zes eine Pflegschaft in eine Vormundschaft“ und

      das Wort „Vormundschaft,“ gestrichen.

17. In § 93 Satz 6 wird das Wort „Vormundschaft,“ ge-
    strichen.
18. Die §§ 94 und 95 werden aufgehoben.

19. § 97 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 97

            Verfügungen des Betreuungsgerichts“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die volle Gebühr wird erhoben für Verfü-
       gungen des Betreuungsgerichts, die sich nicht
       auf Betreute oder Pfleglinge beziehen.“
20. Die §§ 97a bis 100a werden aufgehoben.
BGBl. 2008, Seite 2713 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2713
21. In § 106 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 88 des
    Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
    Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 364 des Ge-
    setzes über das Verfahren in Familiensachen und in
    den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
    keit“ ersetzt.

22. § 107 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins

   nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejeni-

   gen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung

   nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Werts

   außer Betracht.“

23. § 119 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 119

                     Festsetzung
            von Zwangs- und Ordnungsmitteln

      (1) In einem Verfahren nach den §§ 389 bis 392

   des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen

   und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-

   richtsbarkeit wird für jede

   1. Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld,
   2. Verwerfung des Einspruchs und
   3. Verwerfung oder Zurückweisung der           Be-
      schwerde oder der Rechtsbeschwerde

   jeweils eine Gebühr von 100 Euro erhoben. Die Ge-
   bühr darf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungs-
   gelds nicht übersteigen.

     (2) Für jede Anordnung von Zwangsmaßnahmen

   durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das

   Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
   heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird eine
   Gebühr von 15 Euro erhoben.
      (3) Absatz 2 gilt nicht für die Festsetzung von
   Zwangs- und Ordnungsmitteln gegen Beteiligte im
   Falle des § 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Ver-

   fahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-

   ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gegen
   Zeugen und Sachverständige.“
24. In § 120 Nr. 2 werden die Wörter „Entscheidung
    über seine Vergütung“ durch die Wörter „Festset-
    zung der von ihm beanspruchten Vergütung und
    seiner Aufwendungen“ ersetzt.
25. In § 124 Abs. 1 werden die Wörter „2028 Abs. 2,
    § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach
    § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten
    der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter
    „2028 Abs. 2 und § 2057 des Bürgerlichen Gesetz-
    buchs“ ersetzt.
26. § 128b wird wie folgt gefasst:

                         „§ 128b

                  Unterbringungssachen

      In Unterbringungssachen (§ 312 des Gesetzes
   über das Verfahren in Familiensachen und in den
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
   werden keine Gebühren erhoben. Von dem Betrof-
   fenen werden, wenn die Gerichtskosten nicht einem
   Anderen auferlegt worden sind, Auslagen nur nach
   § 137 Abs. 1 Nr. 16 erhoben und wenn die Voraus-
   setzungen des § 93a Abs. 2 gegeben sind. Im

   Übrigen werden Auslagen nur von demjenigen er-
   hoben, dem sie durch gerichtliche Entscheidung
   auferlegt worden sind.“
27. Nach § 128b werden folgende §§ 128c und 128d
    eingefügt:

                          „§ 128c

                 Freiheitsentziehungssachen

      (1) In Freiheitsentziehungssachen (§ 415 des

   Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen

   und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-

   richtsbarkeit) wird für die Entscheidung, die eine

   Freiheitsentziehung oder ihre Fortdauer anordnet
   oder einen nicht vom Untergebrachten selbst
   gestellten Antrag, die Freiheitsentziehung aufzuhe-
   ben, zurückweist, die volle Gebühr erhoben.

      (2) Der Wert ist nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen.
      (3) Schuldner der Gerichtskosten sind, wenn

   diese nicht einem Anderen auferlegt worden sind,

   der Betroffene und im Rahmen ihrer gesetzlichen

   Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflich-

   teten. Von der Verwaltungsbehörde werden Gebüh-
   ren nicht erhoben.
     (4) Kostenvorschüsse werden nicht erhoben.
   Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren.

                          § 128d

                    Aufgebotsverfahren
      Für das Aufgebotsverfahren einschließlich eines
   Verfahrens betreffend Zahlungssperre vor sofortiger

   Einleitung des Aufgebotsverfahrens wird das Dop-

   pelte der vollen Gebühr erhoben.“

28. Der bisherige § 128c wird § 128e.
29. § 130 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „35 Euro“ durch die
      Angabe „400 Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „20 Euro“ durch die

      Angabe „250 Euro“ ersetzt.

30. § 131 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden
      Absätze 1 bis 5 ersetzt:
         „(1) Für das Verfahren über die Beschwerde
      wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,
      1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückwei-
         sung die volle Gebühr, höchstens jedoch ein
         Betrag von 800 Euro,
      2. in den Fällen, in denen die Beschwerde zu-
         rückgenommen wird, bevor über sie eine Ent-
         scheidung ergeht, die Hälfte der vollen Ge-
         bühr, höchstens jedoch ein Betrag von 500
         Euro

      erhoben.

         (2) Für das Verfahren über die Rechtsbe-
      schwerde wird, soweit nichts anderes bestimmt
      ist,

      1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückwei-
         sung das Eineinhalbfache der vollen Gebühr,
         höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Euro,
      2. in den Fällen, in denen die Rechtsbe-
         schwerde zurückgenommen wird, bevor über
BGBl. 2008, Seite 2714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2714
          sie eine Entscheidung ergeht, drei Viertel der
          vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag

          von 750 Euro

       erhoben.
         (3) Im Übrigen ist das Beschwerde- und
       Rechtsbeschwerdeverfahren gebührenfrei.

         (4) Der Wert ist in allen Fällen nach § 30 zu
       bestimmen.
          (5) Richtet sich die Beschwerde gegen eine
       Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist
       sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder
       im Interesse dieser Personen eingelegt, so ist
       das Beschwerdeverfahren in jedem Fall gebüh-
       renfrei. Entsprechendes gilt für ein sich anschlie-
       ßendes Rechtsbeschwerdeverfahren.“
   b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab-
      sätze 6 und 7.
31. § 131a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 131a

                  Bestimmte Beschwerden
      In Verfahren über Beschwerden in den in § 128e

   Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Ge-

   bühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die
   Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.
   § 128e Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das

   Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die

   durch eine für begründet befundene Beschwerde

   entstanden sind, werden nicht erhoben.“
32. § 131b wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Prozeßkosten-
      hilfesachen“ durch das Wort „Verfahrenskosten-
      hilfesachen“ ersetzt.
   b) In Satz 1 werden das Wort „Prozeßkostenhilfe“

      durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ und die

      Angabe „25 Euro“ durch die Wörter „50 Euro, in
      Verfahren über die Rechtsbeschwerde von
      100 Euro,“ ersetzt.
   c) In Satz 4 wird die Angabe „§ 131 Abs. 3“ durch
      die Angabe „§ 131 Abs. 5“ ersetzt.

33. Dem § 131c wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Für das Verfahren über die Rechts-
   beschwerde sind die Absätze 1 und 2 mit der Maß-
   gabe anzuwenden, dass das Dreifache der Gebühr
   erhoben wird.“
34. § 131d wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 29a des Gesetzes
      über die Angelegenheiten der freiwilligen
      Gerichtsbarkeit“ durch die Angabe „§ 44 des
      Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
      und in den Angelegenheiten der freiwilligen
      Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
   b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 131 Abs. 3“ durch
      die Angabe „§ 131 Abs. 5“ ersetzt.

35. § 134 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 134

                       Vollstreckung
       (1) Für die Anordnung
   1. der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch
      einen Dritten und

   2. von Zwangs- oder Ordnungsmitteln

   wird eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben.

   Mehrere Anordnungen nach Nummer 2 gelten als
   eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung
   betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Ver-
   pflichtung die wiederholte Vornahme einer Hand-
   lung oder eine Unterlassung ist.

      (2) Für das Verfahren zur Abnahme der eides-
   stattlichen Versicherung wird eine Gebühr von
   30 Euro erhoben. Die Gebühr entsteht mit der An-
   ordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine
   eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder
   mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.
     (3) Für Vollstreckungshandlungen des Vollstre-
   ckungsgerichts werden Kosten nach dem Gerichts-
   kostengesetz erhoben.
      (4) Für das Verfahren über den Antrag auf Ertei-
   lung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
   (§ 733 der Zivilprozessordnung) wird eine Gebühr
   von 15 Euro erhoben. Die Gebühr fällt für jede wei-
   tere vollstreckbare Ausfertigung gesondert an.“

36. In § 136 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Vormund-

    schaften,“ gestrichen.

37. § 139 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamten

      oder Angestellten“ durch das Wort „Bedienste-

      ten“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vormund-
      schafts-,“ gestrichen.

38. § 156 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 156

                    Einwendungen

              gegen die Kostenberechnung

      (1) Gegen die Kostenberechnung (§ 154), ein-
   schließlich der Verzinsungspflicht (§ 154a), die Zah-
   lungspflicht und gegen die Erteilung der Vollstre-
   ckungsklausel kann die Entscheidung des Landge-
   richts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat,
   beantragt werden. Das Gericht soll vor der Ent-
   scheidung die Beteiligten und die vorgesetzte
   Dienstbehörde des Notars hören. Beanstandet der
   Zahlungspflichtige dem Notar gegenüber die Kos-
   tenberechnung, so kann der Notar die Entschei-
   dung des Landgerichts beantragen.
      (2) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das
   Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung
   der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue
   Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden.
   Soweit die Einwendungen gegen den Kostenan-
   spruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustel-
   lung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden
   sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist gel-
   tend gemacht werden.

      (3) Gegen die Entscheidung des Landgerichts

   findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwer-
   degegenstands die Beschwerde statt.
      (4) Gegen die Entscheidung des Oberlandesge-
   richts findet die Rechtsbeschwerde statt. § 10
   Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
BGBl. 2008, Seite 2715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2715
   sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
   Gerichtsbarkeit findet auf den Notar keine Anwen-
   dung.
      (5) Der Antrag auf Entscheidung des Landge-
   richts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde
   haben keine aufschiebende Wirkung. Der Vorsit-
   zende des für die Entscheidung zuständigen Ge-
   richts kann auf Antrag oder von Amts wegen die
   aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anord-
   nen. Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes
   über das Verfahren in Familiensachen und in den
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an-
   zuwenden.
      (6) Das Verfahren vor dem Landgericht ist ge-
   bührenfrei. Die Kosten für die Beschwerde und die
   Rechtsbeschwerde bestimmen sich nach den
   §§ 131, 136 bis 139. Die gerichtlichen Auslagen ei-
   ner für begründet befundenen Beschwerde können
   ganz oder teilweise dem Gegner des Beschwerde-
   führers auferlegt werden.
      (7) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde
   kann den Notar in jedem Fall anweisen, die Ent-
   scheidung des Landgerichts herbeizuführen, Be-
   schwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben.
   Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidun-
   gen können auch auf eine Erhöhung der Kostenbe-
   rechnung lauten. Gebühren und Auslagen werden
   in diesen Verfahren von dem Notar nicht erhoben.
   Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die
   der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind
   der Landeskasse aufzuerlegen.“
39. § 157 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden die Wörter „seine Einwendun-
      gen gegen die Kostenberechnung innerhalb ei-
      nes Monats seit der Zustellung der vollstreckba-
      ren Ausfertigung im Wege der Beschwerde (§ 156
      Abs. 1 Satz 1) erhoben“ durch die Wörter „einen
      Antrag auf Entscheidung des Landgerichts nach
      § 156 Abs. 1 innerhalb eines Monats seit der Zu-

      stellung der vollstreckbaren Ausfertigung ge-
      stellt“ ersetzt.
   b) In Satz 3 werden die Wörter „der Beschwerde“
      durch die Wörter „des Antrags“ ersetzt.

40. In § 159 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsge-
    richts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ er-
    setzt.

   (3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 14
Abs. 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837),
wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
   „Vollstreckungsschuldner“ die Wörter „oder Ver-
   pflichteten (Schuldner)“ eingefügt.

2. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Prozesskosten-

   hilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrens-

   kostenhilfe“ ersetzt.
3. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Kostenschuldner sind

  1. der Auftraggeber,

  2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen
     Kosten der Zwangsvollstreckung und
  3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der
     Vollstreckung.“
4. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Prozesskosten-
   hilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrens-
   kostenhilfe“ ersetzt.

5. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
   dert:
  a) In Nummer 250 werden im Gebührentatbestand
     die Wörter „sowie zur Beseitigung von Zuwider-
     handlungen gegen die Verpflichtung, eine Hand-
     lung zu unterlassen (§ 892a ZPO)“ durch die Wör-
     ter „oder zur Beseitigung einer andauernden Zu-
     widerhandlung gegen eine Anordnung nach § 1
     GewSchG (§ 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwen-
     dung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung
     des Gerichts im Fall des § 90 FamFG“ ersetzt.
  b) In Nummer 706 wird im Auslagentatbestand das
     Wort „Vollstreckungsschuldners“ durch das Wort
     „Schuldners“ ersetzt.
  (4) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 203“
   durch die Angabe „den Nummern 203, 204“ ersetzt.
2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:

  a) In Absatz 2 der Vorbemerkung vor Nummer 200
     wird die Angabe „204 bis 206“ durch die Angabe
     „205 bis 207“ ersetzt.
  b) Nach Nummer 203 wird folgende Nummer 204
     eingefügt:

                                                   Gebühren-
        Nr.         Gebührentatbestand
                                                    betrag

       „204   Feststellung der Landesjus-
              tizverwaltung, dass die Vo-
              raussetzungen für die Aner-
              kennung einer ausländi-
              schen Entscheidung vorlie-
              gen oder nicht vorliegen
              (§ 107 FamFG) . . . . . . . . . . . . . 10,00 bis
                                                      300,00
                Die Gebühr wird auch erhoben, EUR“.
              wenn die Entscheidung der Lan-
              desjustizverwaltung von dem
              Oberlandesgericht oder in der
              Rechtsbeschwerdeinstanz auf-
              gehoben wird und das Gericht
              in der Sache selbst entscheidet.
              Die Landesjustizverwaltung ent-

              scheidet in diesem Fall über die

              Höhe der Gebühr erneut. Sie ist
              in diesem Fall so zu bemessen,
              als hätte die Landesjustizver-
              waltung die Feststellung selbst
              getroffen.
BGBl. 2008, Seite 2716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2716
  c) Die bisherigen Nummern 204 bis 206 werden die
     Nummern 205 bis 207.

   (5) In § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch
Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird jeweils das
Wort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess-
oder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.

   (6) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

       „§ 21     Zurückverweisung, Fortführung einer
                 Folgesache als selbständige Familien-

                 sache“.

   b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
       „§ 24     (weggefallen)“.

 2. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „Verfahrenspfle-

    ger“ ein Komma und das Wort „Verfahrensbei-

    stand“ eingefügt.

 3. § 8 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

   „Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren
   weiter betrieben wird.“

 4. In § 12 Satz 1 werden nach den Wörtern „Prozess-

    kostenhilfe sind“ die Wörter „bei Verfahrenskosten-

    hilfe und“ eingefügt.

 5. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummern 4 und 5 werden durch folgende
      Nummer 4 ersetzt:

       „4. eine Scheidungssache oder ein Verfahren

           über die Aufhebung einer Lebenspartner-

           schaft und die Folgesachen,“.

   b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Num-
      mern 5 und 6.

   c) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter „oder
      vorläufigen“ gestrichen.
   d) Nummer 8 wird aufgehoben.

   e) Die bisherigen Nummern 9 bis 15 werden Num-
      mern 7 bis 13.

 6. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
       „b) Erlass einer einstweiligen Verfügung oder ei-
           ner einstweiligen Anordnung,“.

   b) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 52a des Geset-

      zes über die Angelegenheiten der freiwilligen
      Gerichtsbarkeit“ durch die Angabe „§ 165 des
      Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
      und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
      richtsbarkeit“ ersetzt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt
      geändert:
      aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende
          Nummer 1 ersetzt:

         „1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusam-
             men mit den durch diese vorbereiteten
             weiteren Vollstreckungshandlungen bis
             zur Befriedigung des Gläubigers; dies
             gilt entsprechend im Verwaltungs-
             zwangsverfahren (Verwaltungsvollstre-
             ckungsverfahren);“.

      bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 22 werden
          Nummern 2 bis 20.

      cc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe
          „§ 16 Nr. 12“ durch die Angabe „§ 16 Nr. 10“
          ersetzt.

      dd) Die neue Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

         „13. das Verfahren zur Ausführung der
              Zwangsvollstreckung auf Vornahme ei-
              ner Handlung durch Zwangsmittel
              (§ 888 der Zivilprozessordnung);“.

      ee) In der neuen Nummer 16 werden das

          Komma und die Wörter „§ 33 Abs. 2 Satz 5

          und 6 des Gesetzes über die Angelegenhei-
          ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ gestri-
          chen.

      ff) In der neuen Nummer 19 wird das Wort
          „und“ durch ein Semikolon ersetzt.

      gg) In der neuen Nummer 20 wird der Punkt am

          Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

      hh) Folgende Nummer 21 wird angefügt:

         „21. das Verfahren zur Anordnung von
              Zwangsmaßnahmen durch Beschluss
              nach § 35 des Gesetzes über das Ver-
              fahren in Familiensachen und in den

              Angelegenheiten der freiwilligen Ge-

              richtsbarkeit.“

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

      1. die Vollziehung eines Arrestes und
      2. die Vollstreckung
      nach den Vorschriften des Gesetzes über das
      Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
      genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“

8. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 9 werden nach dem Wort
          „Sprungrevision“ die Wörter „oder Sprung-
          rechtsbeschwerde“ eingefügt.
      bb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12

          eingefügt:

         „12. die einstweilige Einstellung oder Be-
              schränkung der Vollstreckung und die
              Anordnung, dass Vollstreckungsmaß-
              nahmen aufzuheben sind (§ 93 Abs. 1
BGBl. 2008, Seite 2717 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2717
               des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
               miliensachen und in den Angelegenhei-
               ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
               wenn nicht ein besonderer gerichtlicher
               Termin hierüber stattfindet;“.
      cc) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden
          Nummern 13 bis 16.
      dd) In der neuen Nummer 15 werden die Wörter
          „§ 53e Abs. 2 des Gesetzes über die Ange-
          legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
          durch die Wörter „§ 224 Abs. 2 des Gesetzes
          über das Verfahren in Familiensachen und in
          den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
          richtsbarkeit“ ersetzt.

      ee) In der neuen Nummer 16 wird das Semikolon
          durch das Wort „und“ ersetzt.
      ff) Die bisherige Nummer 16 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
          gabe „§ 18 Nr. 3 und 4“ durch die Angabe

          „§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt.

      bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern

          „§ 758a der Zivilprozessordnung“ die Wörter

          „sowie Beschlüsse nach den §§ 90 und 91

          Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in

          Familiensachen und in den Angelegenheiten

          der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ eingefügt.

 9. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 21

            Zurückverweisung, Fortführung einer

        Folgesache als selbständige Familiensache“.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 629b der Zivil-
      prozessordnung, auch in Verbindung mit § 661
      Abs. 2 der Zivilprozessordnung“ durch die Wör-
      ter „§ 146 des Gesetzes über das Verfahren in

      Familiensachen und in den Angelegenheiten
      der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbin-
      dung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren
      in Familiensachen und in den Angelegenheiten
      der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Wird eine Folgesache als selbständige
      Familiensache fortgeführt, sind das fortgeführte
      Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe
      Angelegenheit.“

10. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „In Verfahren, in denen Kosten nach dem
      Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über
      Gerichtskosten in Familiensachen erhoben wer-
      den, sind die Wertvorschriften des jeweiligen
      Kostengesetzes entsprechend anzuwenden,
      wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr
      oder eine Festgebühr bestimmt ist.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „24 Abs. 1, 2,
      4, 5 und 6“ durch die Angabe „24 Abs. 1, 2, 4
      und 5“ ersetzt.
11. § 24 wird aufgehoben.

12. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1
    und 2 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Wör-
    ter „§ 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichts-
    kosten in Familiensachen und § 42 Abs. 1 des Ge-
    richtskostengesetzes“ ersetzt.
13. In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „in bürger-
    lichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1,
    Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“
    durch die Wörter „in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1
    Nr. 1 und Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“
    ersetzt.
14. § 39 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 625 der Zivilpro-
       zessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des Ge-
       setzes über das Verfahren in Familiensachen und
       in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
       barkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Ge-
       setzes über das Verfahren in Familiensachen und

       in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
       barkeit,“ ersetzt.

    b) Satz 2 wird aufgehoben.

15. In § 45 Abs. 2 werden die Wörter „§ 625 der Zivil-

    prozessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des Ge-

    setzes über das Verfahren in Familiensachen und in

    den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-

    keit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes

    über das Verfahren in Familiensachen und in den

    Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“
    ersetzt.
16. In § 47 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 625 der
    Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des
    Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und

    in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-

    keit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes
    über das Verfahren in Familiensachen und in den
    Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“
    ersetzt.

17. § 48 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer
       einstweiligen Verfügung, einer einstweiligen oder
       vorläufigen Anordnung“ durch die Wörter „einer
       einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen
       Anordnung“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 661
       Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung“
       durch die Wörter „§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
       Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
       und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
       richtsbarkeit“ ersetzt.
    c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
           „Zwangsvollstreckung“ ein Komma und die
           Wörter „die Vollstreckung“ eingefügt.

       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie die
           vorläufige“ gestrichen.
       cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
           „4. das Verfahren über die Widerklage, aus-
               genommen die Rechtsverteidigung ge-
               gen den Widerklageantrag in Ehesachen
               und in Lebenspartnerschaftssachen
BGBl. 2008, Seite 2718 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2718
               nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Ge-
               setzes über das Verfahren in Familiensa-
               chen und in den Angelegenheiten der
               freiwilligen Gerichtsbarkeit.“

18. In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 625 der
    Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des
    Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
    in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
    keit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes
    über das Verfahren in Familiensachen und in den
    Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“
    ersetzt.

19. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
    geändert:
   a)   Die Gliederung wird wie folgt geändert:

        aa) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

            „Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffent-
                    lich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten,
                    Verfahren nach dem Strafvollzugs-

                    gesetz, auch in Verbindung mit

                    § 92 des Jugendgerichtsgesetzes,
                    und ähnliche Verfahren“.
        bb) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 2 Unterab-
            schnitt 2 wird wie folgt gefasst:

            „Unterabschnitt 2    Revision, bestimmte
                                 Beschwerden     und
                                 Rechtsbeschwerden“.
        cc) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-
            schnitt 3 wird wie folgt gefasst:
            „Unterabschnitt 3    Vollstreckung      und
                                 Vollziehung“.
   b)   Die Anmerkung zu Nummer 1000 wird wie folgt

        geändert:

        aa) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die
            Wörter „der Parteien“ gestrichen.

        bb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

            aaa) In Satz 1 werden die Angabe „(§ 606
                 Abs. 1 Satz 1 ZPO)“ gestrichen und
                 die Angabe „(§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
                 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 269
                 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG)“ ersetzt.
            bbb) Folgender Satz wird angefügt:

                 „In Kindschaftssachen ist Absatz 1
                 Satz 1 auch für die Mitwirkung an ei-
                 ner Vereinbarung, über deren Gegen-
                 stand nicht vertraglich verfügt werden
                 kann, entsprechend anzuwenden.“
   c)   Die Anmerkung zu Nummer 1003 wird wie folgt
        geändert:
        aa) Der bisherige Text wird Absatz 1.

        bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

               „(2) In Kindschaftssachen entsteht die

            Gebühr auch für die Mitwirkung am Ab-

            schluss eines gerichtlich gebilligten Ver-
            gleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer
            Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht
            vertraglich verfügt werden kann, wenn hier-

         durch eine gerichtliche Entscheidung ent-
         behrlich wird oder wenn die Entscheidung
         der getroffenen Vereinbarung folgt.“

d)   Der Nummer 1004 wird folgende Anmerkung
     angefügt:

       „(1) Dies gilt auch in den in den Vorbemer-
     kungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwer-
     de- und Rechtsbeschwerdeverfahren.
       (2) Absatz 2 der Anmerkung zu Num-
     mer 1003 ist anzuwenden.“

e)   Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:

                          „Teil 3
                Zivilsachen, Verfahren der
        öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten,

        Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
       auch in Verbindung mit § 92 des Jugend-
       gerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren“.

f)   Die Anmerkung zu Nummer 3100 wird wie folgt

     geändert:

     aa) In Absatz 1 wird die Angabe „(§§ 651
         und 656 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 255
         FamFG)“ ersetzt.

     bb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52a FGG“
         durch die Angabe „§ 165 FamFG“ ersetzt.
g)   Nummer 3101 wird wie folgt geändert:
     aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt ge-
         ändert:
         aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „für
              seine Partei“ gestrichen.

         bbb) In Nummer 2 werden nach den Wör-

              tern „Einigung der Parteien“ die Wör-
              ter „oder der Beteiligten“ eingefügt.

         ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

              „3. soweit in einer Familiensache, die
                  nur die Erteilung einer Genehmi-
                  gung oder die Zustimmung des
                  Familiengerichts zum Gegen-
                  stand hat, oder in einem Verfah-
                  ren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
                  lediglich ein Antrag gestellt und
                  eine Entscheidung entgegenge-
                  nommen wird,“.

     bb) In Absatz 2 der Anmerkung werden die
         Wörter „in Familiensachen und“ gestrichen.
h)   Die Anmerkung zu Nummer 3104 wird wie folgt
     geändert:
     aa) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern
         „mit den Parteien“ die Wörter „oder Betei-
         ligten“ eingefügt.

     bb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „der

         Parteien“ die Wörter „oder der Beteiligten“

         eingefügt.

i)   In Nummer 3105 werden im Gebührentatbe-
     stand nach den Wörtern „eine Partei“ die Wör-
     ter „oder ein Beteiligter“ und nach dem Wort
BGBl. 2008, Seite 2719 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2719
     „Versäumnisurteil“ ein Komma sowie das Wort
     „Versäumnisentscheidung“ eingefügt.

j)   Die Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 Satz 2 wird wie
     folgt gefasst:

     „Dies gilt entsprechend im Verfahren der einst-
     weiligen Anordnung und im Verfahren vor den
     Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichts-
     barkeit auf Anordnung oder Wiederherstellung
     der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung
     oder Aufhebung der Vollziehung oder Anord-
     nung der sofortigen Vollziehung eines Verwal-
     tungsakts.“

k)   Die Vorbemerkung 3.2.1 wird wie folgt geän-
     dert:

     aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aaa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird ge-

             strichen.
        bbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie
             folgt gefasst:

              „2. in Verfahren über Beschwerden
                  gegen

                   a) die den Rechtszug beenden-
                      den Entscheidungen in Ver-
                      fahren über Anträge auf Voll-
                      streckbarerklärung ausländi-

                      scher Titel oder auf Erteilung

                      der Vollstreckungsklausel zu
                      ausländischen Titeln sowie An-
                      träge auf Aufhebung oder
                      Abänderung der Vollstreckba-
                      rerklärung oder der Vollstre-

                      ckungsklausel,

                   b) die Endentscheidung in Famili-

                      ensachen und

                   c) die Endentscheidung in Ver-

                      fahren nach dem Gesetz über

                      das gerichtliche Verfahren in

                      Landwirtschaftssachen,

              3.   in Verfahren über Beschwerden
                   oder Rechtsbeschwerden gegen
                   die den Rechtszug beendenden
                   Entscheidungen im Beschlussver-
                   fahren vor den Gerichten für Ar-
                   beitssachen,“.
        ccc) Nummer 7 wird aufgehoben.

        ddd) Die Nummern 8 bis 10 werden Num-
             mern 7 bis 9.

     bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
l)   Die Anmerkung zu Nummer 3201 wird wie folgt
     geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „für seine
         Partei“ gestrichen.
     bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Ei-
         nigung der Parteien“ die Wörter „oder der
         Beteiligten“ eingefügt.

m) Nummer 3203 wird wie folgt gefasst:

                                                             Gebühr
                                                               oder
                                                             Satz der
         Nr.         Gebührentatbestand
                                                             Gebühr
                                                              nach
                                                            § 13 RVG
       „3203    Wahrnehmung nur eines
                Termins, in dem eine
                Partei oder ein Beteilig-
                ter, im Berufungsverfah-
                ren der Berufungskläger,
                im Beschwerdeverfahren
                der Beschwerdeführer,
                nicht erschienen oder
                nicht    ordnungsgemäß
                vertreten ist und ledig-
                lich ein Antrag auf Ver-
                säumnisurteil, Versäum-

                nisentscheidung                 oder
                zur Prozess- oder Sach-
                leitung gestellt wird:
                Die Gebühr 3202
                beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . .     0,5“.

                 Die Anmerkung zu Num-
                mer 3105 und Absatz 2
                der Anmerkung zu Num-
                mer 3202 gelten entspre-
                chend.

n)   Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 2 Unterab-

     schnitt 2 wird wie folgt gefasst:

                     „Unterabschnitt 2
                Revision, bestimmte
        Beschwerden und Rechtsbeschwerden“.

o)   Die Vorbemerkung 3.2.2 wird wie folgt gefasst:

     „Vorbemerkung 3.2.2:

       Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden

     1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden

       a) in Verfahren über Anträge auf Vollstreck-

          barerklärung ausländischer Titel oder auf

          Erteilung der Vollstreckungsklausel zu

          ausländischen Titeln sowie Anträge auf
          Aufhebung oder Abänderung der Voll-
          streckbarerklärung oder der Vollstre-
          ckungsklausel,
       b) in Familiensachen,
       c) in Verfahren nach dem Gesetz über das
          gerichtliche Verfahren in Landwirtschafts-
          sachen,
       d) nach dem WpÜG und

       e) nach § 15 KapMuG sowie
     2. in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
        über die Beschwerde oder Rechtsbe-
        schwerde gegen Entscheidungen des Bun-
        despatentgerichts.“
p)   In den Nummern 3208 und 3209 werden jeweils
     im Gebührentatbestand nach den Wörtern „die
     Parteien“ die Wörter „oder die Beteiligten“ ein-
     gefügt.
q)   In Nummer 3211 werden im Gebührentatbe-
     stand nach dem Wort „Revisionskläger“ die
BGBl. 2008, Seite 2720 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2720
       Wörter „oder Beschwerdeführer“ und nach dem
       Wort „Versäumnisurteil“ ein Komma sowie das
       Wort „Versäumnisentscheidung“ eingefügt.
  r)   Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-
       schnitt 3 wird wie folgt gefasst:

                      „Unterabschnitt 3
               Vollstreckung und Vollziehung“.

  s)   Die Vorbemerkung 3.3.3 wird wie folgt gefasst:
       „Vorbemerkung 3.3.3:

         Dieser Unterabschnitt gilt für
       1. die Zwangsvollstreckung,

       2. die Vollstreckung,
       3. Verfahren des Verwaltungszwangs und
       4. die Vollziehung eines Arrestes oder einstwei-
          ligen Verfügung,

       soweit nachfolgend keine besonderen Gebüh-
       ren bestimmt sind. Er gilt auch für Verfahren auf
       Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867
       und 870a ZPO).“
  t)   Die Anmerkung zu Nummer 3309 wird aufgeho-
       ben.
  u)   Nummer 3328 wird wie folgt geändert:
       aa) Dem Gebührentatbestand werden die Wör-
           ter „oder die einstweilige Einstellung oder
           Beschränkung der Vollstreckung und die
           Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnah-
           men aufzuheben sind“ angefügt.
       bb) In Satz 1 der Anmerkung werden nach den
           Wörtern „Verhandlung hierüber“ die Wörter
           „oder ein besonderer gerichtlicher Termin“
           eingefügt.
  v)   Nummer 3331 wird aufgehoben.
  w) In Nummer 3332 wird die Angabe „3331“ durch
     die Angabe „3330“ ersetzt.
  x)   Die Anmerkung zu Nummer 3337 wird wie folgt
       geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „für seine
           Partei“ gestrichen.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. soweit lediglich beantragt ist, eine Eini-
               gung der Parteien oder der Beteiligten
               zu Protokoll zu nehmen oder soweit le-
               diglich Verhandlungen vor Gericht zur
               Einigung geführt werden.“
  y)   In Nummer 3400 werden im Gebührentatbe-
       stand nach den Wörtern „der Partei“ die Wörter
       „oder des Beteiligten“ eingefügt.
  z)   Die Vorbemerkung 3.5 wird wie folgt gefasst:
       „Vorbemerkung 3.5:

         Die Gebühren nach diesem Abschnitt entste-
       hen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2
       und in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2
       genannten Beschwerdeverfahren.“
  z1) In Nummer 3502 wird im Gebührentatbestand
      die Angabe „(§ 574 ZPO, § 78 Satz 2 des Ar-
      beitsgerichtsgesetzes)“ gestrichen.

    z2) In Nummer 6300 werden im Gebührentatbe-
        stand die Wörter „bei erstmaliger Freiheitsent-
        ziehung nach dem Gesetz über das gerichtliche
        Verfahren bei Freiheitsentziehungen und bei
        Unterbringungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1
        FGG“ durch die Wörter „in Freiheitsentzie-
        hungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbrin-
        gungssachen nach § 312 FamFG und bei Un-
        terbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6
        und 7 FamFG“ ersetzt.

    z3) In der Anmerkung zu Nummer 6302 werden die
        Wörter „Fortdauer der Freiheitsentziehung und
        über Anträge auf Aufhebung der Freiheitsent-
        ziehung sowie des Verfahrens über die Aufhe-
        bung oder Verlängerung einer Unterbringungs-
        maßnahme nach § 70i FGG“ durch die Wörter
        „Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheits-
        entziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG
        oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den
        §§ 329 und 330 FamFG“ ersetzt.

                      Artikel 48
                    Änderung
          der Justizbeitreibungsordnung
   § 1 Nr. 4b der Justizbeitreibungsordnung in der im
Gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„4b. nach den §§ 168 und 292 Abs. 1 des Gesetzes
     über das Verfahren in Familiensachen und in den
     Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
     festgesetzte Ansprüche;“.

                      Artikel 49
         Änderung des Einführungs-
   gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

  Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2401), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 147 wird wie folgt gefasst:

                        „Artikel 147
     Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor-
   schriften, nach denen für die Aufgaben des Betreu-
   ungsgerichts oder des Nachlassgerichts andere
   Stellen als Gerichte zuständig sind.“
2. In Artikel 233 § 15 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter
   „dem Erlass des Ausschlussurteils“ durch die Wörter
   „der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses“
   ersetzt.

3. Artikel 234 § 4 Abs. 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
   „Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschrif-
   ten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
   chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
   Gerichtsbarkeit.“
BGBl. 2008, Seite 2721 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2721
                      Artikel 50
                  Änderung
         des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399),
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 261 wird wie folgt gefasst:

        „§ 261    Änderung der eidesstattlichen Versi-
                  cherung; Kosten“.

   b) Die Angabe zu § 1313 wird wie folgt gefasst:
        „§ 1313 Aufhebung durch richterliche Ent-
                scheidung“.

   c) Die Angabe zu § 1449 wird wie folgt gefasst:

        „§ 1449 Wirkung der richterlichen           Aufhe-

                bungsentscheidung“.

   d) Die Angabe zu § 1470 wird wie folgt gefasst:
        „§ 1470 Wirkung der richterlichen           Aufhe-
                bungsentscheidung“.
   e) Die Angabe zu § 1479 wird wie folgt gefasst:
        „§ 1479 Auseinandersetzung nach richterli-
                cher Aufhebungsentscheidung“.
   f)   Die Angabe zu § 1496 wird wie folgt gefasst:
        „§ 1496 Wirkung der richterlichen           Aufhe-
                bungsentscheidung“.
   g) Die Angabe zu § 1564 wird wie folgt gefasst:
        „§ 1564 Scheidung durch richterliche Ent-

                scheidung“.

   h) Die Angaben zu den §§ 1600e und 1615o wer-
      den gestrichen.

   i)   Die Angabe zu § 1696 wird wie folgt gefasst:
        „§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entschei-
                dungen und gerichtlich gebilligter Ver-
                gleiche“.
   j)   Die Angabe zu § 1697 wird wie folgt gefasst:
        „§ 1697   (weggefallen)“.
   k) Die Angabe zu § 1752 wird wie folgt gefasst:

        „§ 1752   Beschluss des Familiengerichts, An-
                  trag“.
   l)   Die Angabe zu § 1779 wird wie folgt gefasst:
        „§ 1779   Auswahl durch das Familiengericht“.

   m) Die Angabe zu § 1789 wird wie folgt gefasst:

        „§ 1789   Bestellung durch das Familienge-
                  richt“.

   n) Die Angabe zu § 1810 wird wie folgt gefasst:
        „§ 1810   Mitwirkung von Gegenvormund oder
                  Familiengericht“.
   o) In Abschnitt 3, Titel 1 wird die Angabe zu Unter-

      titel 3 wie folgt gefasst:

                         „Untertitel 3

         Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts“.

   p) Die Angabe zu § 1843 wird wie folgt gefasst:
        „§ 1843   Prüfung durch das Familiengericht“.

   q) Die Angabe zu § 1846 wird wie folgt gefasst:
        „§ 1846   Einstweilige Maßregeln des Familien-
                  gerichts“.
   r)   Die Angabe zu § 1847 wird wie folgt gefasst:
        „§ 1847   Anhörung der Angehörigen“.

   s) Die Angabe zu § 1857 wird wie folgt gefasst:
        „§ 1857   Aufhebung der Befreiung durch das
                  Familiengericht“.
   t)   Die Angaben zu den §§ 1906 bis 1908 werden
        wie folgt gefasst:

        „§ 1906   Genehmigung des Betreuungsge-
                  richts bei der Unterbringung

        § 1907    Genehmigung des Betreuungsge-
                  richts bei der Aufgabe der Mietwoh-
                  nung

        § 1908    Genehmigung des Betreuungsge-

                  richts bei der Ausstattung“.

   u) Die Angabe zu § 1999 wird wie folgt gefasst:

        „§ 1999   Mitteilung an das Gericht“.
   v) Die Angabe zu den §§ 2260 bis 2262 wird wie
      folgt gefasst:
        „§§ 2260 bis 2262 (weggefallen)“.
   w) Die Angabe zu § 2263a wird gestrichen.
   x) Die Angaben zu den §§ 2264 und 2273 werden
      wie folgt gefasst:
        „§ 2264   (weggefallen)
        § 2273    (weggefallen)“.

   y) Die Angaben zu den §§ 2300 und 2300a werden

      durch folgende Angabe ersetzt:

        „§ 2300   Anwendung der §§ 2259 und 2263;
                  Rücknahme aus der amtlichen oder
                  notariellen Verwahrung“.
   z) Die Angabe zu § 2360 wird wie folgt gefasst:

        „§ 2360   (weggefallen)“.
 2. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
      strichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
 3. § 55a Abs. 6 und 7 wird aufgehoben.
 4. In § 112 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 sowie in § 113
    Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das
    Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Fa-

    miliengericht“ und das Wort „Vormundschaftsge-
    richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.

4a. In § 204 Abs. 1 Nr. 14 werden nach dem Wort „Pro-
    zesskostenhilfe“ die Wörter „oder Verfahrenskos-
    tenhilfe“ eingefügt.
 5. § 261 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 261

                       Änderung der

          eidesstattlichen Versicherung; Kosten

     (1) Das Gericht kann eine den Umständen ent-
   sprechende Änderung der eidesstattlichen Versi-
   cherung beschließen.
BGBl. 2008, Seite 2722 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2722
     (2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen
   Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die
   Abgabe der Versicherung verlangt.“
 6. In § 800 Satz 1 werden die Wörter „das Aus-
    schlussurteil“ durch die Wörter „den Ausschlie-
    ßungsbeschluss“ ersetzt.
 7. In § 887 Satz 2 werden die Wörter „der Erlassung
    des Ausschlussurteils“ durch die Wörter „der
    Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses“ er-
    setzt.

 8. § 927 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „das Ausschluss-
      urteil“ durch die Wörter „den Ausschließungsbe-
      schluss“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „vor der Erlas-

      sung des Ausschlussurteils“ durch die Wörter

      „vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlus-

      ses“ sowie die Wörter „das Urteil“ durch die
      Wörter „der Ausschließungsbeschluss“ ersetzt.
 9. In § 1104 Abs. 1 Satz 2, § 1170 Abs. 2 Satz 1 sowie
    § 1171 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
    werden jeweils die Wörter „Erlassung des Aus-
    schlussurteils“ durch die Wörter „Rechtskraft des
    Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.

10. § 1313 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 1313
                       Aufhebung
             durch richterliche Entscheidung
     Eine Ehe kann nur durch richterliche Entschei-
   dung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist
   mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.
   Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung

   begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgen-

   den Vorschriften.“

11. In § 1357 Abs. 2 Satz 1, § 1365 Abs. 2, § 1366

    Abs. 3 Satz 3 und § 1369 Abs. 2 wird jeweils das
    Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Fa-
    miliengericht“ ersetzt.

12. § 1411 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder Be-
      treuer“ gestrichen, das Wort „Vormundschafts-
      gerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“
      ersetzt und der abschließende Punkt durch ein
      Semikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der
      gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Geneh-
      migung des Betreuungsgerichts erforderlich.“
      angefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder Be-
      treuer“ gestrichen, das Wort „Vormundschafts-
      gerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-
      setzt und der abschließende Punkt durch ein Se-
      mikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der gesetz-
      liche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung
      des Betreuungsgerichts erforderlich.“ angefügt.
13. In den §§ 1426, 1430 und 1452 Abs. 1 wird jeweils
    das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort
    „Familiengericht“ ersetzt.

14. § 1449 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „des Auf-
      hebungsurteils“ durch die Wörter „der richter-
      lichen Aufhebungsentscheidung“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 wird das Wort „Urteil“ durch die Wör-
      ter „richterliche Entscheidung“ ersetzt.
15. § 1470 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „des Auf-
      hebungsurteils“ durch die Wörter „der richter-
      lichen Aufhebungsentscheidung“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Urteils“
      durch die Wörter „der richterlichen Entschei-
      dung“ ersetzt.

16. § 1479 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungs-
      urteil“ durch die Wörter „richterlicher Aufhe-
      bungsentscheidung“ ersetzt.

   b) Im Wortlaut werden das Wort „Urteil“ durch die

      Wörter „richterliche Entscheidung“ und die Wör-

      ter „das Urteil“ durch die Wörter „die richterliche

      Entscheidung“ ersetzt.

17. § 1484 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsge-
      richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-
      setzt.
   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des
      überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung
      des Betreuungsgerichts erforderlich.“
18. § 1491 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsge-
      richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-
      setzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Bei einem Verzicht durch den Betreuer des Ab-

      kömmlings ist die Genehmigung des Betreu-

      ungsgerichts erforderlich.“

19. § 1492 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Vormund-
      schaftsgericht“ durch die Wörter „Familienge-
      richt, wenn eine Betreuung besteht, dem Betreu-

      ungsgericht“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsge-
          richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-
          setzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Bei einer Aufhebung durch den Betreuer
          des überlebenden Ehegatten ist die Geneh-
          migung des Betreuungsgerichts erforder-
          lich.“

20. § 1493 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein an-
   teilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die
   Absicht der Wiederverheiratung dem Familienge-
   richt anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts
   einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben
   und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Das
   Familiengericht kann gestatten, dass die Aufhe-
   bung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung
   unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst
   später erfolgt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
   die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtig-
BGBl. 2008, Seite 2723 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2723
   ten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreu-
   ers gehört; in diesem Fall tritt an die Stelle des Fa-
   miliengerichts das Betreuungsgericht.“

21. § 1496 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „des Auf-
      hebungsurteils“ durch die Wörter „der richterli-
      chen Aufhebungsentscheidung“ ersetzt.
   b) In Satz 1 werden die Wörter „des Urteils“ durch
      die Wörter „der richterlichen Entscheidung“ er-
      setzt.

   c) In Satz 2 werden die Wörter „das Urteil“ durch
      die Wörter „die richterliche Entscheidung“ er-
      setzt.

22. § 1564 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 1564

                        Scheidung
             durch richterliche Entscheidung
      Eine Ehe kann nur durch richterliche Entschei-
   dung auf Antrag eines oder beider Ehegatten ge-
   schieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft

   der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen,

   unter denen die Scheidung begehrt werden kann,

   ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.“

23. In § 1592 Nr. 3 werden die Wörter „§ 640h Abs. 2
    der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 182
    Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-
    ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-

    gen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

24. In § 1596 Abs. 1 Satz 3 werden das Wort „Vor-
    mundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familien-
    gerichts“ und der abschließende Punkt durch ein
    Semikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der gesetz-
    liche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung
    des Betreuungsgerichts erforderlich.“ angefügt.
25. Die §§ 1600e und 1615o werden aufgehoben.

26. In § 1629a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vormund-

    schaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“

    ersetzt.

27. § 1631b Satz 4 wird aufgehoben.
28. Dem § 1684 Abs. 3 werden folgende Sätze ange-
    fügt:

   „Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wie-
   derholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht
   auch eine Pflegschaft für die Durchführung des
   Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die
   Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die He-
   rausgabe des Kindes zur Durchführung des Um-
   gangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs

   dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung

   ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen

   und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277
   des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
   und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
   richtsbarkeit entsprechend.“

29. Dem § 1685 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3
   Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen,
   wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt
   sind.“

30. § 1696 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 1696

                       Abänderung
              gerichtlicher Entscheidungen
           und gerichtlich gebilligter Vergleiche
      (1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Um-
   gangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich
   ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des
   Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt
   ist. § 1672 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 Satz 1 sowie
   § 1681 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

      (2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667
   oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Ge-
   setzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies
   zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder
   zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutz-
   rechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine
   Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht
   oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen
   ist.“
31. § 1697 wird aufgehoben.

32. In § 1716 Satz 2, § 1746 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1

    und Abs. 3, § 1748 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 1749

    Abs. 1 Satz 2 sowie in § 1750 Abs. 1 Satz 1 und 3

    wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“
    durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort
    „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Famili-
    engerichts“ ersetzt.

33. § 1751 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.

34. In § 1752 wird in der Überschrift und in Absatz 1,
    § 1753 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3
    und 4, § 1758 Abs. 2 Satz 2, § 1760 Abs. 1, § 1763
    Abs. 1, § 1764 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 1765
    Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 1768 Abs. 1, § 1771
    Satz 1, § 1772 Abs. 1 Satz 1 in dem Satzteil vor
    Buchstabe a und in Buchstabe d, § 1774 Satz 1,
    § 1775 Satz 1 und 2, § 1778 Abs. 2, § 1779 in der
    Überschrift und in den Absätzen 1 und 2 Satz 1,

    Abs. 3 Satz 1 und 2, den §§ 1785, 1786 Abs. 1 Nr. 5

    und Abs. 2, § 1787 Abs. 2, § 1788 Abs. 1, § 1789 in

    der Überschrift sowie in Satz 1 wird jeweils das
    Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Fa-
    miliengericht“ und das Wort „Vormundschaftsge-
    richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.
35. § 1791a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „schriftliche Ver-
      fügung des Vormundschaftsgerichts“ durch die
      Wörter „Beschluss des Familiengerichts“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 wird das Wort „Vormundschaftsge-
      richt“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.

36. In § 1791b Abs. 2 werden die Wörter „schriftliche

    Verfügung des Vormundschaftsgerichts“ durch die

    Wörter „Beschluss des Familiengerichts“ ersetzt.

37. In § 1791c Abs. 3, § 1796 Abs. 1, § 1797 Abs. 1
    Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 1798,
    1799 Abs. 1 Satz 2, § 1801 Abs. 1, § 1802 Abs. 1
    Satz 1 und Abs. 3, § 1803 Abs. 2 und 3 Satz 2, den

    §§ 1809, 1810 in der Überschrift, den Sätzen 1
    und 2, § 1811 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
    und 3, § 1814 Satz 1, § 1815 Abs. 1 Satz 1 und
    Abs. 2, den §§ 1816, 1817 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,
    den §§ 1818, 1819 Satz 1, § 1820 Abs. 1, § 1821
BGBl. 2008, Seite 2724 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2724
   Abs. 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 1822 in dem
   Satzteil vor Nummer 1, den §§ 1823, 1824, 1825
   Abs. 1, § 1826 sowie in § 1828 wird jeweils das
   Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Fa-
   miliengericht“ und das Wort „Vormundschaftsge-
   richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.
38. § 1829 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormund-
      schaftsgerichts“ durch das Wort „Familienge-
      richts“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „zwei“ durch die
      Angabe „vier“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 wird das Wort „Vormundschaftsge-
      richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-
      setzt.

39. In § 1830 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“
    durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.

40. § 1831 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsge-
      richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-
      setzt.

   b) In Satz 2 letzter Halbsatz werden nach dem Wort
      „nicht“ die Wörter „in schriftlicher Form“ gestri-
      chen.
41. In § 1832 werden der Punkt am Ende durch ein Se-
    mikolon ersetzt und die Wörter „abweichend von
    § 1829 Abs. 2 beträgt die Frist für die Mitteilung
    der Genehmigung des Gegenvormunds zwei Wo-
    chen.“ angefügt.
42. In § 1835 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a Satz 1 und 3,
    § 1835a Abs. 4, der Überschrift des Untertitels 3 in
    Buch 4, Abschnitt 3, Titel 1, § 1837 Abs. 1 Satz 1,
    Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, den §§ 1839, 1840
    Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4, § 1841 Abs. 2
    Satz 2, § 1843 in der Überschrift und Absatz 1,
    § 1846 in der Überschrift und im Wortlaut wird je-
    weils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das
    Wort „Familiengericht“ und das Wort „Vormund-
    schaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“
    ersetzt.

43. § 1847 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 1847
                Anhörung der Angehörigen
     Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegen-
   heiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels
   hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und
   ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.
   § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“

44. In § 1851 Abs. 1, § 1852 Abs. 2 Satz 1, § 1854
    Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1857 in der Überschrift und
    im Wortlaut, § 1884 Abs. 1 Satz 1 und 2, den
    §§ 1886, 1887 Abs. 1 und 3, den §§ 1888, 1889
    Abs. 1 und 2 Satz 1, § 1890 Satz 2 sowie in § 1892
    Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
    „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Famili-
    engericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“
    durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.
45. § 1893 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
      durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „die schriftliche Ver-
      fügung des Vormundschaftsgerichts“ durch die
      Wörter „der Beschluss des Familiengerichts“ er-
      setzt.
46. In § 1894 Abs. 1 wird das Wort „Vormundschafts-
    gericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.
47. In § 1896 Abs. 1 Satz 1, § 1897 Abs. 1 und 7 Satz 1,
    § 1898 Abs. 1, § 1899 Abs. 1 Satz 1, § 1900 Abs. 1
    Satz 1, § 1901 Abs. 5 Satz 1, § 1901a Satz 1 bis 3,
    § 1903 Abs. 1 Satz 1, § 1904 in der Überschrift
    sowie in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Vor-
    mundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungs-
    gericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“
    durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.

48. § 1905 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vormund-
      schaftsgerichtliche“ durch das Wort „betreu-
      ungsgerichtliche“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vormund-
      schaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsge-
      richts“ ersetzt.

49. In § 1906 in der Überschrift, Absatz 2 Satz 1 und
    Absatz 3 Satz 2, § 1907 in der Überschrift, Absatz 1
    Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 1908 in der
    Überschrift und im Wortlaut, § 1908b Abs. 1 Satz 1
    und Abs. 4 Satz 2, § 1908i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
    Satz 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsge-
    richt“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ und
    das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort
    „Betreuungsgerichts“ ersetzt.
50. In § 1909 Abs. 2 wird das Wort „Vormundschafts-
    gericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.
51. Dem § 1915 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreu-
   ungsgericht; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für
   Minderjährige oder für eine Leibesfrucht.“
52. In § 1917 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird
    jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch
    das Wort „Familiengericht“ ersetzt.

53. In § 1919 werden die Wörter „von dem Vormund-
    schaftsgericht“ gestrichen.
54. § 1921 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „von dem Vor-
      mundschaftsgericht“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Be-
      treuungsgericht“ ersetzt.

55. § 1944 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen
   berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe
   der Verfügung von Todes wegen durch das Nach-
   lassgericht.“
56. In § 1962 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“
    durch die Wörter „Familiengerichts oder Betreu-
    ungsgerichts“ ersetzt.
57. § 1999 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Vormund-
      schaftsgericht“ durch das Wort „Gericht“ er-
      setzt.
BGBl. 2008, Seite 2725 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2725
   b) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
      durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.

   c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufga-

      benkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die

      Stelle des Familiengerichts das Betreuungsge-

      richt.“

58. § 2015 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Erlassung des

      Aufgebotes“ durch die Wörter „Einleitung des
      Aufgebotsverfahrens“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlas-
      sen oder der Antrag auf Erlass des Ausschlie-
      ßungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das
      Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzu-
      sehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.“

59. In § 2045 Satz 2 werden die Wörter „Ist das Aufge-
    bot noch nicht beantragt“ durch die Wörter „Ist der
    Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens
    noch nicht gestellt“ ersetzt.

60. § 2227 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-

      strichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

61. § 2248 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 2248

                       Verwahrung
              des eigenhändigen Testaments

     Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf
   Verlangen des Erblassers in besondere amtliche
   Verwahrung zu nehmen.“
62. Die §§ 2260 bis 2262, 2263a, 2264 und 2273 wer-
    den aufgehoben.

63. In § 2275 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Vormund-

    schaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“

    ersetzt.

64. In § 2282 Abs. 2 werden die Wörter „mit Genehmi-
    gung des Vormundschaftsgerichts“ gestrichen, der
    abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt
    und die Wörter „steht der Erblasser unter elterlicher
    Sorge oder Vormundschaft, ist die Genehmigung
    des Familiengerichts erforderlich, ist der gesetzli-
    che Vertreter ein Betreuer, die des Betreuungsge-
    richts.“ angefügt.

65. § 2290 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „oder wird die

      Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers
      erfasst“ gestrichen und das Wort „Vormund-
      schaftsgerichts“ durch das Wort „Familienge-
      richts“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines
      Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des
      Betreuungsgerichts erforderlich.“

66. § 2300 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 2300

                        Anwendung

             der §§ 2259 und 2263; Rücknahme

       aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung“.

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erb-

       vertrag entsprechend anzuwenden.“

67. § 2300a wird aufgehoben.
68. § 2347 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschafts-
           gerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“
           ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Für den Verzicht durch den Betreuer ist die
           Genehmigung des Betreuungsgerichts erfor-
           derlich.“

    b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Vormund-
       schaftsgerichts“ durch die Wörter „Familienge-
       richts oder Betreuungsgerichts“ ersetzt.

69. Die §§ 2360 und 2368 Abs. 2 werden aufgehoben.

70. § 2369 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegen-

    stände, die sich im Ausland befinden, kann der An-
    trag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland
    befindlichen Gegenstände beschränkt werden.“

                       Artikel 51

                   Änderung
     des Familienrechtsänderungsgesetzes
   Das Familienrechtsänderungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert

durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Februar

2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 wird aufgehoben.

2. Artikel 9 II. Nr. 4 wird aufgehoben.

                       Artikel 52

                  Änderung
       des Lebenspartnerschaftsgesetzes

   Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar
2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I

S. 3189), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „2273“ durch
   die Angabe „2272“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 1 werden die Wörter „gerichtliches
   Urteil“ durch die Wörter „richterliche Entscheidung“
   ersetzt.

3. In § 18 Abs. 3 wird die Angabe „7“ durch die An-
   gabe „6“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2726 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2726
                      Artikel 53

                    Änderung
               des Vormünder- und
           Betreuervergütungsgesetzes

  Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom
21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076) wird wie folgt

geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 2 Satz 1
   und § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1
   werden jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“
   durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Vormundschaftsge-
   richts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ und
   das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort
   „Betreuungsgericht“ ersetzt.

                      Artikel 54
                  Änderung des
           Gesetzes über die Änderung
        von Familiennamen und Vornamen
   § 2 des Gesetzes über die Änderung von Familien-
namen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2
des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort
      „Vormund“ durch das Wort „oder“ ersetzt, die
      Wörter „oder Betreuer“ gestrichen und das Wort
      „Vormundschaftsgerichts“ durch die Wörter „Fa-
      miliengerichts, ein Betreuer der Genehmigung

      des Betreuungsgerichts“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsge-
      richts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ er-
      setzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
   durch das Wort „Gericht“ ersetzt.

                      Artikel 55

                    Änderung
           des Verschollenheitsgesetzes

   Das Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 19 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I

S. 122), wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort
      „Ehegatte“ die Wörter „der Lebenspartner,“ ein-
      gefügt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Der Inhaber der elterlichen Sorge, Vor-
       mund oder Pfleger kann den Antrag nur mit Ge-
       nehmigung des Familiengerichts, der Betreuer
       nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts
       stellen.“

2. In den §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 werden jeweils die
   Wörter „sofortige weitere Beschwerde“ durch das
   Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.

3. § 29 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird aufgehoben.

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „sofortige weitere

     Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwer-
     de“ ersetzt.

4. In § 35 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 22 Abs. 2
   und § 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegen-
   heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die
   Wörter „Die §§ 17 bis 19 und 49 bis 57 des Gesetzes
   über das Verfahren in Familiensachen und in den
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
   ersetzt.

                      Artikel 56
                Änderung des
   Gesetzes über Rechte an eingetragenen
       Schiffen und Schiffsbauwerken

   Das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen
und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5
Abs. 12 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I
S. 3138), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden die Wörter „das Ausschluss-
     urteil“ durch die Wörter „den Ausschließungsbe-
     schluss“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „Erlassung des

     Ausschlussurteils“ durch die Wörter „Erlass des
     Ausschließungsbeschlusses“ und die Wörter
     „das Urteil“ durch die Wörter „der Ausschlie-
     ßungsbeschluss“ ersetzt.
2. In § 13 Satz 2 werden die Wörter „das Ausschlussur-
   teil erlassen ist“ durch die Wörter „der Ausschlie-
   ßungsbeschluss rechtskräftig ist“ ersetzt.

3. In § 66 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
   und 3 werden jeweils die Wörter „Erlassung des
   Ausschlussurteils“ durch die Wörter „Rechtskraft
   des Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.

                      Artikel 57

                    Änderung

            des Erbbaurechtsgesetzes

   § 7 Abs. 3 Satz 2 des Erbbaurechtsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„§ 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und § 63
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.“
BGBl. 2008, Seite 2727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2727
                       Artikel 58

                 Änderung des
       Gesetzes über die Kraftloserklärung
       von Hypotheken-, Grundschuld- und
     Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen
  Das Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypothe-
ken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in beson-

deren Fällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-

derungsnummer 403-8, veröffentlichten bereinigten

Fassung wird wie folgt geändert:

1.    In § 2 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung“
      durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfah-
      ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
      der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
1a. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „(§ 1007 Nr. 2 der
    Zivilprozessordnung)“ durch die Wörter „(§ 468
    Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
    sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen

    Gerichtsbarkeit)“ ersetzt.

2.    § 4 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
3.    In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „das
      Ausschlußurteil“ durch die Wörter „der Ausschlie-
      ßungsbeschluss“ ersetzt.
4.    In § 7 werden die Wörter „des Ausschlußurteils und
      des in § 1017 Abs. 3 der Zivilprozessordnung be-
      zeichneten Urteils“ durch die Wörter „des Aus-
      schließungsbeschlusses und der in § 478 Abs. 3
      des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
      chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
      Gerichtsbarkeit bezeichneten Entscheidung“ er-
      setzt.
5.    § 8 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 wird das Wort „Ausschlussurteil“

         durch das Wort „Ausschließungsbeschluss“ er-

         setzt.
      b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem

        Antragsteller und dem im Antrag bezeichneten

        Besitzer durch eingeschriebenen Brief zuzustel-

        len. Ferner ist er durch Aushang an der Ge-

        richtstafel sowie seinem wesentlichen Inhalt
        nach durch den elektronischen Bundesanzeiger
        öffentlich bekannt zu machen. § 435 Abs. 1
        Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-

        miliensachen und in den Angelegenheiten der
        freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.“

6.    § 10 wird aufgehoben.
7.    § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Ein auf Grund der Vorschriften dieses Ge-
      setzes erwirkter Ausschließungsbeschluss steht
      im Grundbuchverfahren einem auf Grund des
      § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwirkten
      Ausschließungsbeschluss gleich.“

                       Artikel 59

                 Änderung des
     Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen

  Das Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert

durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 370), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Aus-
     schlussurteil erlassen“ durch die Wörter „der
     Ausschließungsbeschluss rechtskräftig“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 985,

     § 986 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung“

     durch die Wörter „den §§ 449 und 450 Abs. 1, 3

     und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
     liensachen und in den Angelegenheiten der
     freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

2. § 66 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Erlass des
     Ausschlussurteils“ durch die Wörter „der Rechts-
     kraft des Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 984 Abs. 1,

     §§ 985, 986 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessord-
     nung“ durch die Wörter „§ 448 Abs. 1, §§ 449 und
     450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
     genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
3. § 67 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „dem
     Erlass des Ausschlußurteils“ durch die Wörter
     „der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlus-
     ses“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 984
     Abs. 1, §§ 985, 987 der Zivilprozessordnung“
     durch die Wörter „§ 448 Abs. 1, §§ 449, 451 des
     Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen

     und in den Angelegenheiten der freiwilligen

     Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

4. In § 96 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „des § 125a
   Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die freiwillige Ge-

   richtsbarkeit“ durch die Wörter „des § 387 Abs. 2

   Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-

   sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen

   Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                      Artikel 60

                  Änderung

             der Verordnung zur
   Regelung der Fälligkeit alter Hypotheken

   In § 18 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung
der Fälligkeit alter Hypotheken vom 22. Dezember 1938
(RGBl. I S. 1905; BGBl. III 403-19) werden die Wörter
„Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Gesetz über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                      Artikel 61

               Änderung des
      Sachenrechtsbereinigungsgesetzes

  Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch
BGBl. 2008, Seite 2728 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2728
Artikel 78 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert:
1.   § 17 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „Vormund-
        schaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsge-
        richt“ und der abschließende Punkt durch ein
        Semikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der
        Grundstückseigentümer oder der Inhaber des
        eingetragenen dinglichen Rechts minderjährig,
        tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das
        Familiengericht.“ angefügt.

     b) In Absatz 3 Satz 4 werden das Wort „Vormund-
        schaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsge-
        richt“ und der abschließende Punkt durch ein
        Semikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der Ver-
        tretene minderjährig, tritt an die Stelle des Be-
        treuungsgerichts das Familiengericht.“ ange-
        fügt.
2.   § 18 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3 werden die Wörter „§§ 983 bis 986
        der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter
        „§ 447 Abs. 2, § 448 bis 450 des Gesetzes über
        das Verfahren in Familiensachen und in den An-
        gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
        ersetzt.
     b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Aus-

        schlussurteil“ durch die Wörter „der Rechtskraft
        des Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.
3.   In § 89 Abs. 1 werden die Wörter „des Gesetzes
     über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
     barkeit sinngemäß“ durch die Wörter „des Buchs 4
     des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
     chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
     Gerichtsbarkeit entsprechend“ ersetzt.
4.   § 96 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

           „§ 367 des Gesetzes über das Verfahren in
           Familiensachen und in den Angelegenheiten
           der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entspre-

           chend anzuwenden.“

       bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 97 Abs. 1

           des Gesetzes über die Angelegenheiten
           der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die
           Wörter „§ 371 Abs. 1 des Gesetzes über
           das Verfahren in Familiensachen und in
           den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
           richtsbarkeit“ ersetzt.
     b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „§ 372 des Gesetzes über das Verfahren in
       Familiensachen und in den Angelegenheiten
       der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend
       anzuwenden.“

4a. § 102 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 102
                    Verfahrenskostenhilfe“.

     b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „fin-
        den“ die Wörter „die §§ 76, 77 und 78 Abs. 4
        und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-

       miliensachen und in den Angelegenheiten der
       freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen“
       eingefügt.
5.   § 114 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 977
           bis 981 der Zivilprozessordnung“ durch die
           Wörter „die §§ 442 bis 445 des Gesetzes
           über das Verfahren in Familiensachen und
           in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
           richtsbarkeit“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Meldet der Miteigentümer sein Recht im
           Aufgebotsverfahren an, so tritt die Aus-
           schließung nur dann nicht ein, wenn der Be-
           richtigungsanspruch bis zum Ende der Auf-
           gebotsfrist rechtshängig gemacht oder
           anerkannt worden ist.“
     b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Aus-
        schlussurteil“ durch die Wörter „der Rechtskraft
        des Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.

                      Artikel 62

                 Änderung der
        Verordnung über die Behandlung
       der Ehewohnung und des Hausrats
   Die Verordnung über die Behandlung der Ehewoh-
nung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513),
wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1, 7 und 11 werden aufgehoben.
2. In § 12 werden die Wörter „des Scheidungsurteils“
   durch die Wörter „der richterlichen Entscheidung
   über die Scheidung“ ersetzt.

3. Die §§ 13 bis 17 werden aufgehoben.

4. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Angaben „(§ 1)“ und

   „nach § 11“ gestrichen.

5. Die §§ 18a, 20 und 23 werden aufgehoben.

6. In § 25 werden die Wörter „§§ 1 bis 23 sinngemäß“
   durch die Wörter „vorstehenden Vorschriften ent-
   sprechend“ ersetzt.

                      Artikel 63

               Änderung des
 Gesetzes über die religiöse Kindererziehung

  Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 404-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän-
dert durch Artikel 7 § 31 des Gesetzes vom 12. Septem-
ber 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Satz 2 wird
   jeweils das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch
   das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.

2. In § 7 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
   durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2729 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2729
                      Artikel 64

                   Änderung
             des Gesetzes über die
 rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder

   Artikel 12 des Gesetzes über die rechtliche Stellung

der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I

S. 1243), das zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes

vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Satz 6 wird aufgehoben.

2. In § 10a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Vormund-
   schaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsge-
   richts“ ersetzt.

                      Artikel 65
                  Änderung
         des Gesetzes zur Regelung
     von Härten im Versorgungsausgleich
   Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versor-
gungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105),
zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt
geändert:
1. § 3a Abs. 9 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
2. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“

     gestrichen.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 66
                  Änderung
         des SCE-Ausführungsgesetzes
   Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel 20
des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026),
wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 147
     Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten
     der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter
     „§ 397 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in
     Familiensachen und in den Angelegenheiten der
     freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „ §§ 142 und 143
     in Verbindung mit § 141 Abs. 3 und 4 des Geset-

     zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
     richtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 395 in Verbin-
     dung mit § 393 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über
     das Verfahren in Familiensachen und in den An-
     gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
     setzt.
2. § 35 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit
     § 125 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Ange-
     legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
     durch die Wörter „und § 23a Abs. 1 und 2 Nr. 3

     des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung
     mit § 376 des Gesetzes über das Verfahren in
     Familiensachen und in den Angelegenheiten der
     freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt und nach dem

      Wort „Gericht“ die Wörter „als Registergericht“
      eingefügt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 145 des Gesetzes
      über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
      richtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 23a Abs. 1

      und 2 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in

      Verbindung mit § 376 des Gesetzes über das Ver-

      fahren in Familiensachen und in den Angelegen-

      heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                      Artikel 67

                  Änderung
       des Betreuungsbehördengesetzes
   Das Betreuungsbehördengesetz vom 12. September
1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I
S. 1073), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 70 Abs. 1 Satz 2
   Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Gesetzes über die
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
   durch die Wörter „§ 312 Nr. 1 und 2 des Gesetzes
   über das Verfahren in Familiensachen und in den
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
   setzt.
2. In § 7 Abs. 1 und § 8 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils das
   Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort

   „Betreuungsgericht“ ersetzt.

                      Artikel 68
                  Änderung
        des Adoptionswirkungsgesetzes
   Das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November
2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1
   wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“
   durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschafts-
          gericht“ durch das Wort „Familiengericht“
          ersetzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Für die internationale und die örtliche Zu-
          ständigkeit gelten die §§ 101 und 187 Abs. 1,
          2 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in
          Familiensachen und in den Angelegenheiten
          der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre-
          chend.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Vor-
      mundschaftsgericht“ durch das Wort „Familien-
      gericht“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschafts-
          gericht“ durch das Wort „Familiengericht“
          ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2730 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2730
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die §§ 167 und 168 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
          bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
          miliensachen und in den Angelegenheiten der
          freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend
          anzuwenden.“

  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 56e Satz 2 und
           3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
           freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter
           „§ 197 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das
           Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
           legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
           ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestri-
           chen.

                       Artikel 69
                     Änderung
              des Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird
wie folgt geändert:

1. In § 8a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 125
   Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
   freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 387
   Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
   sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
   Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

2. In § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter
   „§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten
   der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter
   „§ 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
   sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
   Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

3. § 318 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 8 und Absatz 4 Satz 4 wird je-
     weils das Wort „sofortige“ gestrichen.
  b) Absatz 5 Satz 3 und 4 werden durch folgenden
     Satz ersetzt:

       „Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde
       statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlos-
       sen.“
4. § 324 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesetz über die
           Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-

           barkeit“ durch die Wörter „Gesetz über das
           Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
           legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“

           ersetzt.

       bb) Die Sätze 4 bis 10 werden durch folgende
           Sätze ersetzt:
          „Gegen die Entscheidung des Landgerichts
          findet die Beschwerde statt, wenn das Land-
          gericht sie in der Entscheidung zugelassen
          hat. Sie kann nur auf eine Verletzung des
          Rechts gestützt werden; § 70 Abs. 1 und 2,

         § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des
         Gesetzes über das Verfahren in Familien-
         sachen und in den Angelegenheiten der
         freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der
         Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die
         Beschwerde kann nur durch die Einreichung
         einer von einem Rechtsanwalt unterzeichne-
         ten Beschwerdeschrift eingelegt werden.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten
         Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren
         über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die
         Beschwerde“ durch die Wörter „das Rechts-
         mittel“ ersetzt.
     bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwer-
         de“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“
         ersetzt.
5. § 335 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ §§ 16, 17,
     18, 132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 137
     des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
     willigen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „ §§ 15
     bis 19, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3,
     § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfah-
     ren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
     ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 werden die Wörter „sofortige Be-
     schwerde nach den Vorschriften des Gesetzes
     über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
     richtsbarkeit“ durch die Wörter „Beschwerde
     nach den Vorschriften des Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
     genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

  c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Die Beschwerde ist binnen einer Frist von
         zwei Wochen einzulegen; über sie entschei-
         det das für den Sitz des Bundesamts zustän-
         dige Landgericht.“
     bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „sofortige“
         gestrichen.

     cc) In Satz 4 werden die Wörter „weitere Be-
         schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwer-
         de“ ersetzt.

                      Artikel 70
              Änderung des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

  Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2008

(BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1. § 39a Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 39b wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Gesetz über
     die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
     barkeit“ durch die Wörter „das Gesetz über das
     Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
     genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2731 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2731
  b) Absatz 3 Satz 3 bis 6 wird durch folgenden Satz
     ersetzt:

     „Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet
     die Beschwerde statt; sie hat aufschiebende Wir-
     kung.“

  c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten
         Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren
         über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die
         Beschwerde“ durch die Wörter „das Rechts-
         mittel“ ersetzt.

     bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwer-
         de“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“
         ersetzt und die Wörter „nach Satz 2“ gestri-
         chen.

                      Artikel 71

                    Änderung
               des Börsengesetzes

   In § 6 Abs. 4 Satz 7 des Börsengesetzes vom 16. Juli
2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das durch Artikel 11 des

Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)
geändert worden ist, werden die Wörter „weitere Be-
schwerde“ durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen
die Vergütungsfestsetzung“ ersetzt.

                      Artikel 72
                   Änderung
             des Publizitätsgesetzes
   In § 2 Abs. 3 Satz 3 des Publizitätsgesetzes vom
15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. No-
vember 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist,
wird das Wort „sofortige“ gestrichen.

                      Artikel 73
                  Änderung
           des Umwandlungsgesetzes
   Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2026), wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetz über die
     Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
     durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in
     Familiensachen und in den Angelegenheiten der
     freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

  b) Die Absätze 4 und 6 werden aufgehoben.
  c) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das
     Wort „sofortige“ gestrichen.
  d) Absatz 7 wird Absatz 5.

2. § 26 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „sofortige“ ge-
     strichen.

  b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde
     statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlos-
     sen.“

                      Artikel 74

                    Änderung
                des Aktiengesetzes

   Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2369), wird wie folgt
geändert:
 1. In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „sofortige“
    gestrichen.

 2. § 35 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz
    ersetzt:

   „Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zu-
   lässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“
 3. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Zivil-
    prozessordnung“ durch die Wörter „dem Gesetz
    über das Verfahren in Familiensachen und in den
    Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
    ersetzt.

 4. In § 73 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „sofortige“
    gestrichen.

 5. § 85 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „sofortige“
      gestrichen.
   b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz
      ersetzt:
      „Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde
      zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausge-
      schlossen.“
 6. § 98 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen ge-
   setzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammen-
   zusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag
   ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk
   die Gesellschaft ihren Sitz hat.“
 7. § 99 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Gesetz über die
      Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
      durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in
      Familiensachen und in den Angelegenheiten der
      freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 1 bis 7 wird durch folgende Sätze
      ersetzt:
      „Das Landgericht entscheidet durch einen mit
      Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Ent-
      scheidung des Landgerichts findet die Be-
      schwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung
      des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2
      und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das
      Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
      genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
      § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinnge-
      mäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einrei-
      chung einer von einem Rechtsanwalt unterzeich-
      neten Beschwerdeschrift eingelegt werden.“
   c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten
          Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren
          über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die
          Beschwerde“ durch die Wörter „das Rechts-
          mittel“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2732 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2732
       bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwer-
           de“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“ er-
           setzt.
 8. In § 103 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“
    gestrichen.
 9. § 104 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 4 wird
      jeweils das Wort „sofortige“ gestrichen.
   b) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz
      ersetzt:

       „Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde
       zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausge-
       schlossen.“
10. In § 122 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“
    gestrichen.
11. § 132 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie
       Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Be-
       schwerde findet nur statt, wenn das Landgericht
       sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70
       Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in
       Familiensachen und in den Angelegenheiten
       der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend
       anzuwenden.“
   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten
           Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren
           über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die
           Beschwerde“ durch die Wörter „das Rechts-
           mittel“ ersetzt.

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwer-
           de“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“
           ersetzt.
12. § 142 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestri-
           chen.
       bb) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
   b) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz
      ersetzt:

       „Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde
       zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausge-
       schlossen.“

   c) In Absatz 8 werden die Wörter „Gesetzes über
      die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
      barkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über das
      Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
      genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
      setzt.

13. § 145 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird aufgehoben.
   b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 142 Abs. 5 Satz 5
      und 6, Abs. 8“ durch die Angabe „§ 142 Abs. 5
      Satz 2, Abs. 8“ ersetzt.

14. § 147 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 4 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.

    b) Die Sätze 7 und 8 werden durch folgenden Satz
       ersetzt:
       „Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde
       zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausge-
       schlossen.“
15. § 148 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
    setzt:
    „Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handels-
    sachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der
    Zivilkammer. Die Landesregierung kann die Ent-
    scheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke
    mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte
    übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheit-
    lichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung
    kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwal-
    tung übertragen.“
16. In § 241 Nr. 6 und § 242 Abs. 2 Satz 3 und 5 werden
    jeweils die Wörter „§ 144 Abs. 2 des Gesetzes über
    die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
    keit“ durch die Wörter „§ 398 des Gesetzes über
    das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
    legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
17. In § 246 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 142
    Abs. 5 Satz 5 und 6“ durch die Angabe „§ 148
    Abs. 2 Satz 3 und 4“ ersetzt.

18. § 258 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.
    b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Über den Antrag gemäß Absatz 1 entscheidet
       das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesell-
       schaft ihren Sitz hat.“
19. § 260 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten
       Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren
       über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die Be-
       schwerde“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“
       ersetzt.
    b) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde“
       durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.
20. § 262 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 144a des
       Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
       gen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 399
       des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
       chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
       Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

    b) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 141a des
       Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
       gen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 394
       des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
       chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
       Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

21. § 265 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“
       gestrichen.
    b) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz
       ersetzt:

       „Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde
       zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausge-
       schlossen.“
BGBl. 2008, Seite 2733 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2733
22. In § 270 Abs. 3 Satz 2 und § 273 Abs. 5 wird jeweils
    das Wort „sofortige“ gestrichen.
23. In § 275 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 144
    Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
    freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter
    „§ 397 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in
    Familiensachen und in den Angelegenheiten der
    freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

24. § 289 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 144a des
      Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
      gen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 399
      des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
      chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
      Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
   b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 141a des
      Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
      gen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 394
      des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
      chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
      Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
25. In § 293c Abs. 2 wird die Angabe „7“ durch die
    Angabe „5“ ersetzt.
26. § 315 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 4 wird aufgehoben.

   b) In Satz 5 wird die Angabe „§ 142 Abs. 5 Satz 5
      und 6, Abs. 8“ durch die Angabe „§ 142 Abs. 8“
      ersetzt.
   c) In Satz 6 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.

                      Artikel 75

                  Änderung
          des SE-Ausführungsgesetzes
  Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird
wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 125 Abs. 1 und 2
     des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
     willigen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „den
     §§ 376 und 377 des Gesetzes über das Verfahren

     in Familiensachen und in den Angelegenheiten

     der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 145 Abs. 1 des
     Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
     gen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 375

     Nr. 4, §§ 376 und 377 des Gesetzes über das Ver-
     fahren in Familiensachen und in den Angelegen-
     heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
2. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen Vor-
  schriften der Verwaltungsrat zusammenzusetzen ist,
  so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich
  das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft
  ihren Sitz hat.“
3. In § 29 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“
   gestrichen.

4. § 30 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 4 wird
     jeweils das Wort „sofortige“ gestrichen.
  b) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz
     ersetzt:

     „Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde
     zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlos-
     sen.“

5. In § 52 Abs. 3 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.

                      Artikel 76

                  Änderung
           des Gesetzes betreffend
 die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
   Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird
wie folgt geändert:
1. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 144a des Ge-
     setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
     Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 399 des

     Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
     und in den Angelegenheiten der freiwilligen
     Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
  b) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 141a des Ge-
     setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
     Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 394 des
     Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
     und in den Angelegenheiten der freiwilligen
     Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
2. In § 66 Abs. 2 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
   Satz 2 wird jeweils die Angabe „(§ 7 Abs. 1)“ gestri-
   chen.
3. In § 71 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „sofortige“
   gestrichen.

                      Artikel 77

                  Änderung
         des Genossenschaftsgesetzes

   Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),

zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
 2. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „des nach § 10
    zuständigen Gerichts“ durch die Wörter „des
    Registergerichts“ ersetzt.
 3. In § 32 werden die Wörter „dem nach § 10 zustän-
    digen Gericht“ durch die Wörter „dem Registerge-
    richt“ ersetzt.
 4. In § 45 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 10
    zuständige“ gestrichen.
BGBl. 2008, Seite 2734 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2734
 5. In § 51 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „dem nach
    § 10 zuständigen Gericht“ durch die Wörter „dem
    Registergericht“ ersetzt.

 6. § 54a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „das nach § 10
           zuständige Gericht“ durch die Wörter „das
           Registergericht“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Gericht“ durch das
           Wort „Registergericht“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Ge-
      richt“ durch das Wort „Registergericht“ ersetzt.
 7. In § 56 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das nach

    § 10 zuständige Gericht“ durch die Wörter „das
    Registergericht“ ersetzt.
 8. In § 63d werden die Wörter „den nach § 10 zustän-
    digen Gerichten“ durch die Wörter „den Registerge-
    richten“ ersetzt.

 9. In § 64b Satz 1 werden die Wörter „nach § 10 zu-
    ständige“ gestrichen.
10. In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das nach
    § 10 zuständige Gericht“ durch die Wörter „das
    Registergericht“ ersetzt.

11. In § 81 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „dem nach
    § 10 zuständigen Gericht“ durch die Wörter „dem
    Registergericht“ ersetzt.

12. In § 81a Nr. 2 werden die Wörter „nach § 141a des
    Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
    Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „nach § 394 des
    Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
    in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
    keit“ ersetzt.
13. In § 83 Abs. 3 werden die Wörter „nach § 10
    zuständige“ gestrichen.
14. In § 93 Satz 2 werden die Wörter „nach § 10
    zuständige“ gestrichen.

15. In § 155 Satz 1 werden die Wörter „des Gesetzes
    über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
    barkeit“ durch die Wörter „des Gesetzes über das
    Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
    heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

16. In § 160 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem
    nach § 10 zuständigen Gericht“ durch die Wörter
    „dem Registergericht“ ersetzt.
17. § 161 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
      sätze 1 und 2.

                      Artikel 78

          Änderung des Gesetzes
über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
  § 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Unterneh-
mensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2765), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes

vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert wor-
den ist, wird gestrichen.

                           Artikel 79

                        Änderung
                    des Depotgesetzes

  In § 32 Abs. 5 Satz 2 des Depotgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995
(BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert
worden ist, wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“
durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.

                           Artikel 80

                Änderung

         der Verordnung über die
 Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren
   In § 1 Satz 2 der Verordnung über die Sammelver-
wahrung von Mündelwertpapieren in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung wird das Wort „Vormund-
schaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-
setzt.

                           Artikel 81

                   Änderung
      des Wertpapierbereinigungsgesetzes*)

   In § 61 des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4139-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 4 Abs. 39 des Gesetzes vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die
Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                           Artikel 82
                    Änderung des

                 Bereinigungsgesetzes
             für deutsche Auslandsbonds

   In § 17 Abs. 2 Satz 3 und § 69 Abs. 1 des Bereini-
gungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 105 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden jeweils
die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß“ durch die Wör-
ter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit entsprechend“ ersetzt.

                           Artikel 83

                      Änderung
              des Urheberrechtsgesetzes
  Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz

*) Hinweis der Schriftleitung: Das Wertpapierbereinigungsgesetz ist
   zwischenzeitlich durch Artikel 6 des Gesetzes zur Bereinigung von
   Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der
   Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes vom 8. Mai 2008
   (BGBl. I S. 810) am 17. Mai 2008 außer Kraft getreten.
BGBl. 2008, Seite 2735 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2735
vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2349), wird wie folgt
geändert:
1. § 101 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über
      die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
      keit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch
      die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in
      Familiensachen und in den Angelegenheiten der

      freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
   b) In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die
      Wörter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen.

   c) Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:
      „Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei
      Wochen einzulegen.“
   d) Satz 8 wird aufgehoben.

2. In § 138 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „Gesetzes
   über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
   barkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über das
   Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
   heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                      Artikel 83a
                     Änderung
                des Patentgesetzes

  § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit
   Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter
   „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
   und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
   richtsbarkeit“ ersetzt.

2. In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die
   Wörter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen.
3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

   „Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei
   Wochen einzulegen.“

4. Satz 8 wird aufgehoben.

                     Artikel 83b

                  Änderung
         des Gebrauchsmustergesetzes

   § 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986
(BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit
   Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter
   „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
   und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
   richtsbarkeit“ ersetzt.
2. In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die Wör-
   ter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen.

3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:
   „Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wo-
   chen einzulegen.“
4. Satz 8 wird aufgehoben.

                      Artikel 83c

                    Änderung
               des Markengesetzes
   § 19 Abs. 9 des Markengesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli
2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit
   Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter
   „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
   und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
   richtsbarkeit“ ersetzt.

2. In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die
   Wörter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen.
3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:
   „Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei
   Wochen einzulegen.“

4. Satz 8 wird aufgehoben.

                     Artikel 83d
                  Änderung
        des Geschmacksmustergesetzes
   § 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit
   Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter
   „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
   und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
   richtsbarkeit“ ersetzt.

2. In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die
   Wörter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen.

3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:
   „Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei
   Wochen einzulegen.“

4. Satz 8 wird aufgehoben.

                      Artikel 83e

                    Änderung
            des Sortenschutzgesetzes

   § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit
   Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter
   „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
BGBl. 2008, Seite 2736 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2736
  und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
  richtsbarkeit“ ersetzt.
2. In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die
   Wörter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen.

3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:
  „Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei
  Wochen einzulegen.“
4. Satz 8 wird aufgehoben.

                      Artikel 84

                  Änderung

          des Jugendgerichtsgesetzes
   Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212), wird wie folgt geän-

dert:

 1. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „der Familien- oder
    Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „das Fa-
    miliengericht“ ersetzt.

 2. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „familien-
      und vormundschaftsrichterlichen“ durch das
      Wort „familiengerichtlichen“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Familien- und
      vormundschaftsrichterliche“ durch das Wort
      „Familiengerichtliche“ ersetzt.
 3. § 42 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „familien-

      oder vormundschaftsrichterlichen“ durch das
      Wort „familiengerichtlichen“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „familien- oder
      vormundschaftsrichterlichen“ durch das Wort
      „familiengerichtlichen“ ersetzt.

 4. § 53 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „den Fami-
      lien- oder Vormundschaftsrichter“ durch die
      Wörter „das Familiengericht“ ersetzt.
   b) In Satz 1 werden die Wörter „Familien- oder Vor-

      mundschaftsrichter“ durch das Wort „Familien-
      gericht“ ersetzt.

   c) In Satz 2 werden die Wörter „Der Familien- oder

      Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „Das

      Familiengericht“ ersetzt.

 5. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „den
    Familien- oder Vormundschaftsrichter“ durch die
    Wörter „das Familiengericht“ ersetzt.
 6. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter
    „Familien- oder Vormundschaftsrichter“ und „Fami-
    lien- und Vormundschaftsrichter“ durch das Wort

    „Familiengericht“ ersetzt.

 7. In § 67 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „der
    Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „das
    Familiengericht“ ersetzt.
 8. § 70 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Vormund-
      schaftsrichter, der Familienrichter“ durch die
      Wörter „das Familiengericht“ ersetzt.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „Der Familien- und
      Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „Das
      Familiengericht“, die Wörter „familien- und vor-
      mundschaftsgerichtliche“ durch das Wort „fami-
      liengerichtliche“ und die Wörter „den Familien-
      und Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter
      „das Familiengericht“ ersetzt.
 9. In § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 98 Abs. 1 Satz 1
    werden jeweils die Wörter „familien- oder vormund-
    schaftsrichterlichen“ durch die Wörter „familienge-
    richtlichen“ ersetzt.
10. In § 104 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Familien-

    oder Vormundschaftsrichter“ durch das Wort
    „Familiengericht“ ersetzt.

                      Artikel 85

                Änderung des
         Gesetzes über die freiwillige
Kastration und andere Behandlungsmethoden

   Das Gesetz über die freiwillige Kastration und andere
Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1143), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des
Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), wird
wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 6
          Genehmigung des Betreuungsgerichts“.
  b) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschafts-
     gerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“

     ersetzt.

  c) In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
     durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.

  d) In Satz 3 werden die Wörter „Die Verfügung,
     durch die“ durch die Wörter „Der Beschluss,
     durch den“ ersetzt.

2. In § 7 Nr. 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
   durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.

                      Artikel 86

                   Änderung

           der Wehrdisziplinarordnung
   In § 85 Abs. 2 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung

vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt

durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I

S. 1629) geändert worden ist, wird das Wort „Vormund-
schaftsgericht“ durch die Wörter „Betreuungsgericht,
für minderjährige Soldaten das Familiengericht“ ersetzt.

                      Artikel 87
                  Änderung

         des Landbeschaffungsgesetzes

   § 29a des Landbeschaffungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 28 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. September 2007
(BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormundschafts-
   gericht“ durch die Wörter „Betreuungsgericht, für
BGBl. 2008, Seite 2737 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2737
  einen minderjährigen Beteiligten das Familien-
  gericht“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
   durch das Wort „Gericht“ ersetzt.

                      Artikel 88
                    Änderung
        des Zollfahndungsdienstgesetzes
   Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2897), wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 3 Satz 6 werden die Wörter „Gesetzes
   über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
   barkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
   rungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
   Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5
   des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288,
   436),“ durch die Wörter „Gesetzes über das Verfah-
   ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
   der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
2. In § 20 Abs. 3 Satz 6 und § 23b Abs. 3 Satz 3 wer-
   den jeweils die Wörter „Gesetzes über die Angele-
   genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die
   Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
   chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
   Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                      Artikel 89

                    Änderung
               der Abgabenordnung
  § 81 der Abgabenordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes

vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
   durch die Wörter „Betreuungsgericht, für einen min-
   derjährigen Beteiligten das Familiengericht“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Vormund-
     schaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsge-
     richt, für einen minderjährigen Beteiligten das
     Familiengericht“ ersetzt und die Wörter „§ 65
     Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten
     der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter
     „§ 272 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Ver-
     fahren in Familiensachen und in den Angelegen-
     heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

  b) Im zweiten Halbsatz wird das Wort „Vormund-
     schaftsgericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.

                      Artikel 90

                   Änderung
         des Einkommensteuergesetzes
   In § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2403) geändert worden ist, wird das Wort „Vormund-

schaftsgericht“    durch   das   Wort   „Familiengericht“
ersetzt.

                       Artikel 91
                    Änderung
          der Wirtschaftsprüferordnung
   In § 20 Abs. 6 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November
1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000) geändert
worden ist, wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
durch das Wort „Betreuungsgericht“ und die Wörter
„des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                       Artikel 92

                       Änderung
                  der Gewerbeordnung
   In § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 der Gewerbeordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch das Gesetz
vom 12. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2423) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 132 Abs. 1 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 388 Abs. 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
ersetzt.

                       Artikel 93

                 Änderung des

          Gesetzes zur Ausführung des
       Abkommens vom 27. Februar 1953
        über deutsche Auslandsschulden
   In § 77 des Gesetzes zur Ausführung des Abkom-
mens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslands-
schulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten

Fassung, das zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „Reichsgesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch
die Angabe „Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ ersetzt.

                       Artikel 94

                  Änderung
     des Umstellungsergänzungsgesetzes

   Das Umstellungsergänzungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 12. Juli 2006
(BGBl. I S. 1466), wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 2 werden die Wörter „Reichsgesetzes
   über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
   barkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über das
   Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
   heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2738 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2738
2. § 24 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „und des § 28
     Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes über die Ange-
     legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ge-
     strichen.

                       Artikel 95

                    Änderung
             des Kreditwesengesetzes

   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom
23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 2c Abs. 2 Satz 7 werden die Wörter „weitere
   Beschwerde“ durch die Wörter „Rechtsbeschwerde
   gegen die Vergütungsfestsetzung“ ersetzt.
2. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 wird das Wort „Registergericht“ durch

     das Wort „Gericht“ ersetzt.

  b) Satz 3 wird aufgehoben.

  c) In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort „Regis-
     tergericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.

3. § 43 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder
       einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach
       den §§ 39 bis 41 unzulässig ist, hat das Register-
       gericht das Unternehmen zur Unterlassung des
       Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur
       Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld an-

       zuhalten; § 392 des Gesetzes über das Verfahren

       in Familiensachen und in den Angelegenheiten

       der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

       § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-

       liensachen und in den Angelegenheiten der frei-
       willigen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.“

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetz über die

     Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“

     durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in

     Familiensachen und in den Angelegenheiten der

     freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

4. In § 45a Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter „weitere
   Beschwerde“ durch die Wörter „Rechtsbeschwerde
   gegen die Vergütungsfestsetzung“ ersetzt.
5. In § 46a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „weitere

   Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“
   ersetzt.

                       Artikel 96

                      (weggefallen)

                       Artikel 97

                    Änderung
       des Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 6a

des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2426), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 1 Satz 2,
     Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die
     Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
     durch die Wörter „§ 395 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
     bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-
     ensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
     ligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 140 des Gesetzes
     über die Angelegenheiten der freiwilligen
     Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 392 des Ge-
     setzes über das Verfahren in Familiensachen und
     in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
     barkeit“ ersetzt.
2. In § 47 Abs. 2 werden die Wörter „§ 146 des Geset-
   zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
   richtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 402 des Gesetzes
   über das Verfahren in Familiensachen und in den
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“

   ersetzt.

3. In § 78 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Vormund-

   schaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsge-
   richts“ ersetzt.

4. In § 104 Abs. 2 Satz 9 und § 104u Abs. 2 Satz 6
   werden jeweils die Wörter „weitere Beschwerde“
   durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen die
   Vergütungsfestsetzung“ ersetzt.

                      Artikel 98
                     Änderung
                 der Höfeordnung

   § 1 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Höfeordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I

S. 1933), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 13 des Geset-

zes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden

ist, werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts.
Das Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung

über die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kind-

schaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Geset-

zes über das Verfahren in Familiensachen und in den

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das

Familiengericht, in allen anderen Fällen das Betreu-
ungsgericht.“

                      Artikel 99

                 Änderung der

       Verfahrensordnung für Höfesachen
  Die Verfahrensordnung für Höfesachen vom 29. März
1976 (BGBl. I S. 881, 885; 1977 I S. 288), zuletzt geän-
dert durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 27. Juni
2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , zuletzt
   geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Än-
   derung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom
   8. Juli 1975 (BGBl. I S. 1863),“ gestrichen.
2. In § 17 werden die Wörter „§ 53a des Gesetzes über
   die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   sinngemäß“ durch die Wörter „§ 264 des Gesetzes
BGBl. 2008, Seite 2739 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2739
   über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
   gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-

   sprechend“ ersetzt.

                      Artikel 100

                     Änderung

            des Gesetzes zur Ergänzung

       des Gesetzes über die Mitbestimmung
       der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten
         und Vorständen der Unternehmen

            des Bergbaus und der Eisen

          und Stahl erzeugenden Industrie
    Artikel 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-
sichtsräten und Vorständen der Unternehmen des
Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Indus-
trie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 194 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu Artikel 2 werden die Wörter
   „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil-
   ligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „des Geset-
   zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
   ersetzt.
2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes
   über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
   barkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über das
   Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
   heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                      Artikel 101
                    Änderung
        der ReNoPat-Ausbildungsverordnung
   Die ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. No-
vember 1987 (BGBl. I S. 2392), zuletzt geändert durch
Artikel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Nr. 4 wird das Wort „Konkursangelegenheiten“
   durch das Wort „Insolvenzangelegenheiten“ ersetzt.
2. In § 6 Nr. 7 wird das Wort „Kostenrechnungen“
   durch das Wort „Notarkostenrechnungen“ ersetzt.
3. Dem § 8 Nr. 5 werden folgende Spiegelstriche ange-
   fügt:

   „ – einer Gemeinschaftsmarke,
   –     eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters,“.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Rechtsanwalts-
      gebührenrecht“ durch das Wort „Rechtsanwalts-
      vergütungsrecht“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter „Gebühren-
      und Kostenrecht“ durch die Wörter „Rechtsan-
      waltsvergütungs- und Notarkostenrecht“ ersetzt.
   c) In Absatz 6 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Gebührenrecht“ durch die Wörter „Kostenrecht/
      Vergütungsrecht“ ersetzt.
5. Die §§ 17 und 18 Satz 3 werden aufgehoben.

6. Die Anlage wird wie folgt geändert:

  a) Abschnitt I Nr. 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe c wird das Wort „rechtkundi-
         gen“ durch das Wort „rechtskundigen“ er-
         setzt.

     bb) In Buchstabe d wird das Wort „Vormund-

         schaftsgerichtes“ durch das Wort „Betreu-
         ungsgerichtes“ ersetzt.

     cc) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Auf-
         bau“ die Wörter „des Harmonisierungsamts

         für den Binnenmarkt,“ eingefügt und die
         Wörter „Deutschen Patentamts“ durch die
         Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts“
         ersetzt.
  b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:

     aa) Buchstabe A wird wie folgt geändert:
         aaa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

              aaaa) In Buchstabe a wird die An-
                    gabe „FGG“ durch die An-
                    gabe „FamFG“ ersetzt.

              bbbb) In Buchstabe i werden nach dem
                    Wort „Beschwerde“ die Wörter
                    „sowie Rechtsbeschwerde“ ein-
                    gefügt.
         bbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
              aaaa) In Spalte 2 wird das Wort „Kon-
                    kursangelegenheiten“ durch das
                    Wort „Insolvenzangelegenheiten“
                    ersetzt.

              bbbb) In Buchstabe a wird die An-
                    gabe „KO“ durch die An-
                    gabe „InsO“ ersetzt.
              cccc) In Buchstabe e wird das Wort
                    „Konkursverfahren“ durch das
                    Wort „Insolvenzverfahren“ er-
                    setzt.
         ccc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

              aaaa) In Buchstabe a werden das
                    Komma und das Wort „Kosten“
                    gestrichen.
              bbbb) In Buchstabe b und d wird jeweils
                    die Angabe „der BRAGO“ durch
                    die Angabe „des RVG“ ersetzt.

              cccc) In Buchstabe g wird die An-
                    gabe „§ 18 BRAGO“ durch die
                    Angabe „§ 10 RVG“ ersetzt.
     bb) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 4 Buchstabe a wird die An-
              gabe „FGG“ durch die Angabe „FamFG“
              ersetzt.
         bbb) In Nummer 6 Buchstabe c wird das Wort
              „vormundschaftsgerichtliche“ durch das
              Wort „familiengerichtliche“ ersetzt.
     cc) Buchstabe C wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird
              jeweils die Angabe „FGG“ durch die An-
              gabe „FamFG“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2740 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2740
          bbb) In Nummer 5 Buchstabe a wird die
               Angabe „KO“ durch die Angabe „InsO“
               ersetzt.
          ccc) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

               aaaa) In Spalte 2 werden die Wörter
                     „Vergütungs- und Kostenrech-
                     nungen“ durch das Wort „Vergü-
                     tungsrechnungen“ ersetzt.
               bbbb) Buchstabe a wird wie folgt geän-
                     dert:

                      aaaaa) In Doppelbuchstabe bb
                             und dd wird jeweils die
                             Angabe „der BRAGO“
                             durch die Angabe „des
                             RVG“ ersetzt.
                      bbbbb) In Doppelbuchstabe gg
                             wird die Angabe „§ 18
                             BRAGO“ durch die An-
                             gabe „§ 10 RVG“ ersetzt.
       dd) Buchstabe D wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach

               dem Wort „Gebrauchsmustergesetzes,“

               die Wörter „des Halbleiterschutzgeset-
               zes,“ eingefügt.

          bbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

               aaaa) In Buchstabe a werden das Wort
                     „Hinterlegung“ durch das Wort
                     „Anmeldung“ ersetzt und nach
                     dem Wort „Gebrauchsmustern,“
                     die Wörter „Topografien von
                     mikroelektronischen Halbleiter-
                     erzeugnissen,“ eingefügt.
               bbbb) In Buchstabe f werden nach dem
                     Wort „Gebühren“ die Wörter „und
                     Auslagen“ eingefügt.

          ccc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
               aaaa) In Spalte 2 werden nach dem

                     Wort „Marken“ das Wort „und“
                     durch ein Komma ersetzt und
                     nach den Wörtern „– einer Inter-

                     nationalen Registrierung von
                     Geschmacksmustern“ folgende
                     Spiegelstriche eingefügt:
                      „ – einer   Gemeinschaftsmarke
                          und
                      –    eines    Gemeinschaftsge-
                           schmacksmusters.“

               bbbb) Folgende Buchstaben e und f
                     werden angefügt:
                      „e) Einreichung von Gemein-
                          schaftsmarkenanmeldungen
                          vorbereiten, amtliche An-

                          meldeformulare    ausfüllen,
                          Anmeldetexte schreiben, An-

                          lagen beschaffen, Anmel-
                          dungsunterlagen absenden
                          und Fristen überwachen,
                          amtliche Gebühren berech-
                          nen und einzahlen
                      f)   Einreichung von Gemein-
                           schaftsgeschmacksmusteran-

                         meldungen vorbereiten, amt-
                         liche Anmeldeformulare aus-
                         füllen, Anmeldetexte schrei-
                         ben, Anlagen beschaffen, An-
                         meldungsunterlagen absen-
                         den und Fristen überwachen,
                         amtliche Gebühren berech-
                         nen und einzahlen“.

          ddd) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

               aaaa) In Buchstabe b werden die Wör-
                     ter „für Gebühren des Deutschen
                     Patentamtes und des Bundespa-
                     tentgerichtes“ durch die Wörter
                     „des Patentkostengesetzes“ er-
                     setzt.

               bbbb) In Buchstabe d wird die An-
                     gabe „BRAGO“ durch die An-
                     gabe „des RVG“ ersetzt.

                     Artikel 102

                Änderung der

      Verordnung über die Prüfung zum
      anerkannten Abschluss Geprüfter

   Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin

   In § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c der Verord-
nung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Ge-
prüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom
23. August 2001 (BGBl. I S. 2250), die durch Artikel 4
Abs. 68 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)
geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

                     Artikel 103

               Änderung des

 Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes

   In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-
Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1606, 1702), das zuletzt durch Artikel 246 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „§ 628 der Zivilpro-
zessordnung“ durch die Wörter „§ 140 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4
und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ ersetzt.

                     Artikel 104
                  Änderung

         des Bundeskindergeldgesetzes

   In § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007
(BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch das Gesetz vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1854) geändert worden
ist, wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das
Wort „Familiengericht“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2741 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2741
                     Artikel 105

                 Änderung
     des Achten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2403), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Nr. 6 werden die Wörter „den Vormund-
   schafts- und“ gestrichen.
2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
   „Familiengericht“ das Komma und die Wörter „dem
   Vormundschaftsgericht“ gestrichen.
3. § 50 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „den
     Vormundschafts- und“ gestrichen.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Vormund-
         schaftsgericht und“ gestrichen.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Es hat in folgenden Verfahren nach dem Ge-
         setz über das Verfahren in Familiensachen
         und in den Angelegenheiten der freiwilligen
         Gerichtsbarkeit mitzuwirken:
         1. Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes
            über das Verfahren in Familiensachen und

            in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
            richtsbarkeit),

         2. Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes

            über das Verfahren in Familiensachen und

            in den Angelegenheiten der freiwilligen

            Gerichtsbarkeit),

         3. Adoptionssachen (§ 188 Abs. 2, §§ 189,

            194, 195 des Gesetzes über das Verfahren

            in Familiensachen und in den Angelegen-

            heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

         4. Wohnungszuweisungssachen (§ 204 Abs. 2,
            § 205 des Gesetzes über das Verfahren in
            Familiensachen und in den Angelegen-
            heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und
         5. Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des
            Gesetzes über das Verfahren in Familien-
            sachen und in den Angelegenheiten der
            freiwilligen Gerichtsbarkeit).“
  c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt
     das Familiengericht in dem Termin nach § 155
     Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
     liensachen und in den Angelegenheiten der
     freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des
     Beratungsprozesses.“

4. In § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 53 Abs. 1
   und 3 Satz 3, 4 und 5, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3,
   Abs. 3 und 4 und § 57 wird jeweils das Wort „Vor-
   mundschaftsgericht“ durch das Wort „Familienge-
   richt“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch
   das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.
5. In § 87c Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und 3
   wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ jeweils
   durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort

   „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Famili-
   engerichts“ ersetzt.

6. In § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter
   „- und vormundschafts“ gestrichen.

                      Artikel 106
                 Änderung
    des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), wird wie
folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschafts-
      gericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Das Wort „Vormundschaftsgericht“ wird
          jeweils durch das Wort „Betreuungsgericht“
          ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die
          Stelle des Betreuungsgerichts das Familien-
          gericht.“

2. § 64 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „das Gesetz über die
      Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“

      durch die Wörter „das Gesetz über das Verfahren

      in Familiensachen und in den Angelegenheiten

      der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zivilprozess-

      ordnung“ die Wörter „ , dem Gesetz über das

      Verfahren in Familiensachen und in den Angele-

      genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ein-

      gefügt.

3. In § 71 Abs. 3 wird das Wort „Vormundschaftsge-
   richt“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.
4. § 74 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
   „b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich
       nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in
       Familiensachen und in den Angelegenheiten der
       freiwilligen Gerichtsbarkeit oder“.

                      Artikel 107
                   Änderung
      des Elften Buches Sozialgesetzbuch

   In § 94 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),
das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist,
wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das
Wort „Betreuungsgerichts“ und werden die Wörter
„§ 68b Abs. 1a des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 282
Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2742 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2742
                      Artikel 108
                    Änderung
         des Grundstückverkehrsgesetzes

   § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 33 Abs. 3 Satz 4 des
Grundstückverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) ge-
ändert worden ist, werden wie folgt gefasst:

„Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes über das Verfahren in

Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.“

                      Artikel 109
                     Änderung
           des Flurbereinigungsgesetzes

  § 119 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 546), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
   durch die Wörter „das nach Absatz 2 zuständige Ge-
   richt“ ersetzt.

2. In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“
   durch das Wort „Betreuungsgericht“ und der
   abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt
   sowie die Wörter „ist der Beteiligte minderjährig, tritt
   an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familien-
   gericht.“ angefügt.

                      Artikel 110
                  Änderung des
            Einführungsgesetzes zum
           Rechtsdienstleistungsgesetz

  Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungs-
gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846),
geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom
12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Satz 3 des Ge-
           setzes über das Verfahren in Familiensachen
           und in den Angelegenheiten der freiwilligen
           Gerichtsbarkeit,“.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 2

      Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten

      der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter

      „§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Ver-
      fahren in Familiensachen und in den Angelegen-
      heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

2. § 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das
       Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
       genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“.

                     Artikel 110a
           Änderungen aus Anlass des
  Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung
          des Haager Übereinkommens
          vom 13. Januar 2000 über den
    internationalen Schutz von Erwachsenen

   (1) Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Haa-
ger Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den
internationalen Schutz von Erwachsenen vom 17. März
2007 (BGBl. I S. 314) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) § 15 des Rechtspflegergesetzes vom 5. No-
   vember 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch
   Artikel 78 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. November
   2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie
   folgt geändert:
   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach
      den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzüberein-
      kommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März
      2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbe-
      halten.“

2. In Absatz 4 werden die Angabe „206“ durch die An-
   gabe „207“ und jeweils die bisherige Angabe „207“
   durch die Angabe „208“ ersetzt.
  (2) Das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 23 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
   „5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

                             „§ 15
                    Betreuungssachen
       und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
          (1) Von den Angelegenheiten, die dem Be-
       treuungsgericht übertragen sind, bleiben dem
       Richter vorbehalten:
       1. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis
          1900, 1908a und 1908b Abs. 1, 2 und 5 des
          Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die an-
          schließende Bestellung eines neuen Betreu-
          ers;
       2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall
          des Todes des Betreuers nach § 1908c des

          Bürgerlichen Gesetzbuchs;
       3. Verrichtungen auf Grund des § 1908d des
          Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des
          Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
          chen und in den Angelegenheiten der freiwil-
          ligen Gerichtsbarkeit, wenn die genannten

          Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach

          § 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

          betreffen;

       4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905
          des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

       5. die Anordnung einer Betreuung oder Pfleg-
          schaft über einen Angehörigen eines fremden
          Staates einschließlich der vorläufigen Maßre-
          geln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes
          zum Bürgerlichen Gesetzbuche;
BGBl. 2008, Seite 2743 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2743
      6. die Anordnung einer Betreuung oder Pfleg-
         schaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschrif-
         ten;
      7. die Entscheidungen nach § 1908i Abs. 1
         Satz 1 in Verbindung mit § 1632 Abs. 1 bis 3,
         § 1797 Abs. 1 Satz 2 und § 1798 des Bürger-
         lichen Gesetzbuchs;

      8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes
         über die freiwillige Kastration und andere
         Behandlungsmethoden;
      9. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so-
         wie nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2
         und § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung
         mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
         Änderung der Vornamen und die Feststellung
         der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen
         Fällen.
        (2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach
      den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzüberein-

      kommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März

      2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vor-

      behalten.““

2. Artikel 47 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt
   gefasst:
  „c) Die bisherigen Nummern 204 bis 207 werden die
      Nummern 205 bis 208.“
  (3) Absatz 1 wird aufgehoben.

                     Artikel 111

               Übergangsvorschrift
   Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes
zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum
Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter

die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Ver-
fahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften
anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und
Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des
Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die
Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfah-
ren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des
Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden
sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit beantragt wurde.

                      Artikel 112
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme von Arti-

kel 110a Abs. 2 und 3, am 1. September 2009 in Kraft;

gleichzeitig treten das Gesetz über die Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12
des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026),
und das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei
Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6

Abs. 6 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I
S. 1970), außer Kraft.
   (2) Artikel 110a Abs. 2 und 3 tritt an dem Tag in Kraft,
an dem das Gesetz zur Umsetzung des Haager Über-
einkommens vom 13. Januar 2000 über den internatio-
nalen Schutz von Erwachsenen vom 17. März 2007
(BGBl. I S. 314) nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, wenn
dieser Tag auf den 1. September 2009 fällt oder vor
diesem Zeitpunkt liegt.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 17. Dezember
verkünden.

2008
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Die Bundesministerin der Justiz
                                          Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2586. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4418bf7835f82851….