Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 55 Anfechtung von Entscheidungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/55#abs-1 (1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/55#abs-2 (2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/55#abs-3 (3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/55#abs-4 (4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.
Wird zitiert von 88 Entscheidungen zu § 55 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.05.2006 – 1 StR 57/06Zitiert von 4
- BGH, 14.05.1981 – 4 StR 694/80Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 07.12.2015 – 1 Ws 291/15Zitiert von 1
- BGH, 10.07.2013 – 1 StR 278/13Revision im Jugendstrafverfahren: Unzulässigkeit eines Revisionsantrags gegen die Verhängung von JugendarrestZitiert von 13
- BGH, 29.01.2020 – 4 StR 605/19Beschränkung des Prüfungsumfangs des Revisionsgerichts in JugendstrafverfahrenZitiert von 1
- OLG Hamm, 20.09.2022 – 5 RVs 81/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.03.2026 – 2 StR 564/25Zitiert von 1
- BGH, 10.03.2026 – 2 StR 396/25Anfechtungsbeschränkung bei zusätzlicher Einziehungsentscheidung im Jugendstrafverfahren
- BGH, 13.01.2026 – 4 StR 645/25 · Rechtsmittelbegründung im JGG-Verfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2008 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
-
09.12.2004 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2004 I S. 3220
-
28.10.1994 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3186)
BGBl. 1994 I S. 3186
-
16.02.1993 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBl. I 239)
BGBl. 1993 I S. 239
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.