Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 55 Anfechtung von Entscheidungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 86
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.05.2006 – 1 StR 57/06Zitiert von 4
- BGH, 14.05.1981 – 4 StR 694/80Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 07.12.2015 – 1 Ws 291/15
- BGH, 10.07.2013 – 1 StR 278/13Revision im Jugendstrafverfahren: Unzulässigkeit eines Revisionsantrags gegen die Verhängung von JugendarrestZitiert von 13
- BGH, 29.01.2020 – 4 StR 605/19Beschränkung des Prüfungsumfangs des Revisionsgerichts in JugendstrafverfahrenZitiert von 1
- OLG Hamm, 20.09.2022 – 5 RVs 81/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.03.2026 – 2 StR 564/25
- BGH, 10.03.2026 – 2 StR 396/25Anfechtungsbeschränkung bei zusätzlicher Einziehungsentscheidung im Jugendstrafverfahren
- BGH, 13.01.2026 – 4 StR 645/25 · Rechtsmittelbegründung im JGG-Verfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/55#abs-1 (1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/55#abs-2 (2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/55#abs-3 (3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/55#abs-4 (4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.