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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 2300

BGBl. 2010 I S. 2300 · 42.380 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2010, Seite 2300 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2300
                                        Gesetz
                             zur Neuordnung des Rechts der
                  Sicherungsverwahrung und zu begleitenden

Regelungen
                                             Vom 22. Dezember 2010

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                    Änderung des
                  Strafgesetzbuches

   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-

machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),

das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober

2009 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 68d ein
   Semikolon und das Wort „Überprüfungsfrist“ ange-
   fügt.

2. § 66 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die
       Sicherungsverwahrung an, wenn
       1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei
          Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat ver-
          urteilt wird, die

   a) sich gegen das Leben, die körperliche Un-
      versehrtheit, die persönliche Freiheit oder
      die sexuelle Selbstbestimmung richtet,

   b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten
      oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des
      Besonderen Teils oder unter das Völker-
      strafgesetzbuch oder das Betäubungs-

      mittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit

      Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren

      bedroht ist oder

   c) den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit
      die Führungsaufsicht auf Grund einer Straf-
      tat der in den Buchstaben a oder b genann-
      ten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand
      des § 323a, soweit die im Rausch began-

      gene rechtswidrige Tat eine solche der in
      den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2. der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1
   genannten Art, die er vor der neuen Tat began-
   gen hat, schon zweimal jeweils zu einer Frei-
   heitsstrafe von mindestens einem Jahr verur-
   teilt worden ist,
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     3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor
        der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei
        Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im
        Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel
        der Besserung und Sicherung befunden hat
        und
     4. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner
        Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu
        erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen,
        durch welche die Opfer seelisch oder körper-

        lich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt

        der Verurteilung für die Allgemeinheit gefähr-

        lich ist.

     Für die Einordnung als Straftat im Sinne von
     Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3
     entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1
     Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsauf-

     sicht § 68b Absatz 1 Satz 4.“

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „vorsätzliche
     Straftaten“ durch die Wörter „Straftaten der in
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art“ sowie
     die Angabe „Nr. 3“ durch die Wörter „Satz 1
     Nummer 4“ und die Angabe „Nr. 1 und 2“ durch
     die Wörter „Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Verbrechens“
         die Wörter „die Voraussetzungen nach Ab-
         satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b
         erfüllenden“ eingefügt, die Wörter „oder nach
         § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat
         ein Verbrechen oder“ durch die Wörter „oder
         wegen einer vorsätzlichen Straftat nach
         § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat“
         und die Angabe „Nr. 2 und 3“ durch die
         Wörter „Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die
         Wörter „Satz 1 Nummer 4“ und die Angabe
         „Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „Satz 1 Num-

         mer 2 und 3“ ersetzt.

  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die
         Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die
         Wörter „Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
     cc) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die
         Wörter „; bei Straftaten gegen die sexuelle
         Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn
         Jahre“ eingefügt.
     dd) In Satz 5 werden die Wörter „vorsätzliche Tat“
         durch die Wörter „Straftat der in Absatz 1
         Satz 1 Nummer 1“ ersetzt und die Wörter
         „eine der Straftaten“ gestrichen.

3. § 66a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 66a
               Vorbehalt der Unterbringung
              in der Sicherungsverwahrung
     (1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der
  Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
  1. jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1
     genannten Straftaten verurteilt wird,

  2. die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3
     erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1
     Satz 1 Nummer 4 verweist, und
  3. nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar,
     aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzun-
     gen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vor-
     liegen.
    (2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann
  das Gericht auch aussprechen, wenn

  1. jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens

     fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Ver-

     brechen gegen das Leben, die körperliche Unver-

     sehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle
     Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigs-
     ten Abschnitt oder nach den §§ 250, 251, auch in
     Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt wird,

  2. die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind

     und
  3. mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zu-
     mindest wahrscheinlich ist, dass die Voraus-
     setzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
     vorliegen.

     (3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene
  Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Ge-
  richt im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen
  Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies
  gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes
  zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest
  vollstreckt wird. Das Gericht ordnet die Sicherungs-
  verwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des
  Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergän-
  zend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Ent-
  scheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten
  zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch
  oder körperlich schwer geschädigt werden.“
4. § 66b wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.

     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „während
         des Vollzugs der Maßregel“ durch die Wörter
         „bis zum Zeitpunkt der Entscheidung“ er-
         setzt.
     cc) Folgender Satz wird angefügt:
         „Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die
         Unterbringung nach § 63 noch eine daneben
         angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teil-
         weise zu vollstrecken ist.“
5. In § 67d Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „infolge
   seines Hanges“ gestrichen.
6. § 68b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 10 wird am Ende das Wort „oder“
         gestrichen.
     bb) In Nummer 11 wird der abschließende Punkt
         durch das Wort „oder“ ersetzt.
     cc) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
         „12. die für eine elektronische Überwachung
              ihres Aufenthaltsortes erforderlichen
              technischen Mittel ständig in betriebs-
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                bereitem Zustand bei sich zu führen und
                deren Funktionsfähigkeit nicht zu beein-
                trächtigen.“
  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       „Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist nur
       zulässig, wenn

       1. die Führungsaufsicht auf Grund der vollstän-
          digen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder
          Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei
          Jahren oder auf Grund einer erledigten Maß-

          regel eingetreten ist,

       2. die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe
          oder die Unterbringung wegen einer oder
          mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1
          genannten Art verhängt oder angeordnet
          wurde,

       3. die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person
          weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1
          genannten Art begehen wird, und

       4. die Weisung erforderlich erscheint, um die ver-
          urteilte Person durch die Möglichkeit der Da-
          tenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2

          der Strafprozessordnung, insbesondere durch

          die Überwachung der Erfüllung einer nach

          Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung,

          von der Begehung weiterer Straftaten der in
          § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzu-
          halten.
       Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in
       Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig da-
       von vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht
       nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist.“
7. § 68c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach
           § 68b Absatz 1 oder 2 oder auf Grund anderer
           bestimmter Tatsachen konkrete Anhalts-
           punkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung
           der Allgemeinheit durch die Begehung weite-
           rer erheblicher Straftaten zu befürchten ist,
           und
          a) gegen die verurteilte Person wegen Straf-
             taten der in § 181b genannten Art eine
             Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe
             von mehr als zwei Jahren verhängt oder
             die Unterbringung in einem psychiatri-
             schen Krankenhaus oder in einer Ent-
             ziehungsanstalt angeordnet wurde oder

          b) die Führungsaufsicht unter den Voraus-

             setzungen des § 68b Absatz 1 Satz 3
             Nummer 1 eingetreten ist und die Frei-
             heitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder
             die Unterbringung wegen eines oder meh-
             rerer Verbrechen gegen das Leben, die
             körperliche Unversehrtheit, die persönliche
             Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch
             in Verbindung mit § 252 oder § 255, ver-
             hängt oder angeordnet wurde.“

  b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt
       § 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend.“

8. § 68d wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
     Wort „Überprüfungsfrist“ angefügt.
  b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1
     Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens
     vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben
     ist. § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.“

9. § 68e Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „unbefristet“ die
     Wörter „oder nach Aussetzung einer freiheitsent-
     ziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Ab-
     satz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2
     Satz 2) eingetreten“ eingefügt.

  b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

     „Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aus-
     setzung einer freiheitsentziehenden Maßregel ein-
     getretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer
     nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 ge-
     nannten Umstandes nicht mehr bedarf.“

  c) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort „unbe-

     fristeten“ die Wörter „oder nach Aussetzung einer

     freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen

     Führungsaufsicht“ eingefügt.

                       Artikel 2
                    Änderung der
                Strafprozessordnung
   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember
2010 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 140 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe
   „Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.

2. In § 141 Absatz 4 zweiter Halbsatz wird die Angabe
   „Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
3. § 268d wird wie folgt gefasst:
                         „§ 268d
    Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungs-
  verwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Straf-
  gesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsit-
  zende den Angeklagten über die Bedeutung des Vor-
  behalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der
  Vorbehalt erstreckt.“

4. § 275a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Ist im Urteil die Anordnung der Siche-
     rungsverwahrung vorbehalten (§ 66a des Strafge-
     setzbuches), übersendet die Vollstreckungsbe-
     hörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwalt-
     schaft des zuständigen Gerichts. Diese übergibt
     die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des
     Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in
     Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann. Ist
     die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
     kenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Straf-
     gesetzbuches für erledigt erklärt worden, über-
     sendet die Vollstreckungsbehörde die Akten un-
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     verzüglich an die Staatsanwaltschaft des Ge-
     richts, das für eine nachträgliche Anordnung der
     Sicherungsverwahrung (§ 66b des Strafgesetzbu-
     ches) zuständig ist. Beabsichtigt diese, eine
     nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwah-
     rung zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen
     Person mit. Die Staatsanwaltschaft soll den An-
     trag auf nachträgliche Anordnung der Siche-
     rungsverwahrung unverzüglich stellen und ihn zu-
     sammen mit den Akten dem Vorsitzenden des
     Gerichts übergeben.“

  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
       „(5) Das Gericht soll über die vorbehaltene An-
     ordnung der Sicherungsverwahrung spätestens

     sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung

     der Freiheitsstrafe entscheiden.“

  c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie

     folgt geändert:

     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist
         das für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6
         des Strafgesetzbuches zuständige Gericht so
         lange zuständig, bis der Antrag auf Anord-
         nung der nachträglichen Sicherungsverwah-
         rung bei dem für diese Entscheidung zustän-
         digen Gericht eingeht.“

     bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 66a Abs. 2
         Satz 1“ durch die Wörter „§ 66a Absatz 3
         Satz 1“ ersetzt.
5. § 454 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Im Übrigen sind § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453,
  453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c
  entsprechend anzuwenden.“

6. Dem § 462a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeich-
  neten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges
  zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungs-
  verwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung
  darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Straf-
  gesetzbuches noch möglich ist.“
7. In § 463 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „auf-
   grund seines Hanges“ gestrichen.

8. § 463a wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

        „(4) Die Aufsichtsstelle erhebt und speichert
     bei einer Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1
     Nummer 12 des Strafgesetzbuches mit Hilfe der
     von der verurteilten Person mitgeführten techni-
     schen Mittel automatisiert Daten über deren Auf-

     enthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigun-
     gen der Datenerhebung; soweit es technisch
     möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb
     der Wohnung der verurteilten Person keine über
     den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden
     Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten dür-
     fen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur
     verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für
     die folgenden Zwecke:
     1. zur Feststellung des Verstoßes gegen eine
        Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Num-
        mer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,

     2. zur Ergreifung von Maßnahmen der Führungs-
        aufsicht, die sich an einen Verstoß gegen eine
        Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Num-
        mer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches an-
        schließen können,
     3. zur Ahndung eines Verstoßes gegen eine
        Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Num-
        mer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,

     4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen
        Gefahr für das Leben, die körperliche Unver-
        sehrtheit, die persönliche Freiheit oder die
        sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder
     5. zur Verfolgung einer Straftat der in § 66

        Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches ge-

        nannten Art.

     Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 2

     hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung

     von Verstößen nach Satz 2 Nummer 1 in Verbin-
     dung mit § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2
     des Strafgesetzbuches automatisiert zu erfolgen
     und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnis-
     nahme besonders zu sichern. Die Aufsichtsstelle
     kann die Erhebung und Verarbeitung der Daten
     durch die Behörden und Beamten des Polizei-
     dienstes vornehmen lassen; diese sind verpflich-
     tet, dem Ersuchen der Aufsichtsstelle zu genü-
     gen. Die in Satz 1 genannten Daten sind spätes-
     tens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu lö-
     schen, soweit sie nicht für die in Satz 2 genann-
     ten Zwecke verwendet werden. Bei jedem Abruf
     der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die ab-
     gerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokol-
     lieren; § 488 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
     Werden innerhalb der Wohnung der verurteilten
     Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hi-
     nausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen
     diese nicht verwertet werden und sind unverzüg-
     lich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsa-
     che ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu do-
     kumentieren.“
  b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

                       Artikel 3

                 Folgeänderungen
              zu den Artikeln 1 und 2

  (1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 74f wird wie folgt geändert:

  a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-
     ter „in den Fällen“ durch die Wörter „im Fall“ er-
     setzt.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „In den Fällen“
     durch die Wörter „Im Fall“ ersetzt.

2. § 120a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „in den Fällen“
     durch die Wörter „im Fall“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „In den Fällen“
     durch die Wörter „Im Fall“ ersetzt.
BGBl. 2010, Seite 2304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2304
  (2) Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
     „während des Vollzugs der Maßregel“ durch die
     Wörter „bis zum Zeitpunkt der Entscheidung“ er-
     setzt.

  b) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.

2. Nach § 81 wird folgender Zehnter Unterabschnitt
   eingefügt:
                „Zehnter Unterabschnitt
          Anordnung der Sicherungsverwahrung

                          § 81a

               Verfahren und Entscheidung
     (1) Für das Verfahren und die Entscheidung über
  die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-
  verwahrung gelten § 275a der Strafprozessordnung
  und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungs-
  gesetzes sinngemäß.

     (2) Ist über die nachträgliche Anordnung der

  Sicherungsverwahrung nach § 7 Absatz 2 zu ent-

  scheiden, übersendet die Vollstreckungsbehörde

  die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des

  zuständigen Gerichts. Prüft die Staatsanwaltschaft,

  ob eine nachträgliche Anordnung der Sicherungs-

  verwahrung in Betracht kommt, teilt sie dies dem

  Betroffenen mit. Die Staatsanwaltschaft soll den An-
  trag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungs-
  verwahrung spätestens sechs Monate vor dem Zeit-
  punkt stellen, zu dem der Vollzug der Jugendstrafe
  oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besse-
  rung und Sicherung gegen den Betroffenen endet.
  Sie übergibt die Akten mit ihrem Antrag unverzüglich
  dem Vorsitzenden des Gerichts.“

3. § 104 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 13 wird das Wort „und“ durch ein

     Komma ersetzt.

  b) In Nummer 14 wird der abschließende Punkt
     durch das Wort „und“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
       „15. Verfahren und Entscheidung bei Anordnung
            der Sicherungsverwahrung (§ 81a).“

4. § 106 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 66a Abs. 2
     und 3“ durch die Angabe „§ 66a Absatz 3“ er-
     setzt.
  b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
     „während des Vollzugs der Maßregel“ durch die
     Wörter „bis zum Zeitpunkt der Entscheidung“ er-
     setzt.

  c) Absatz 7 wird aufgehoben.

5. In § 109 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „81“ durch
   die Angabe „81a“ ersetzt und nach der Angabe „73“
   wird die Angabe „und § 81a“ eingefügt.

                       Artikel 4

                 Änderung des
    Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

   Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I
S. 507), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1a wird aufgehoben.
2. Nach Artikel 316d wird folgender Artikel 316e einge-
   fügt:
                      „Artikel 316e

               Übergangsvorschrift zum
             Gesetz zur Neuordnung des
           Rechts der Sicherungsverwahrung
           und zu begleitenden Regelungen
     (1) Die Vorschriften über die Sicherungsverwah-
  rung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung
  des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu be-
  gleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010

  (BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die

  Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren

  Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet

  oder vorbehalten werden soll, nach dem 31. Dezem-

  ber 2010 begangen worden ist. In allen anderen Fäl-

  len ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in

  den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

     (2) Sind die Taten, wegen deren Begehung die
  Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetz-
  buches angeordnet werden soll, vor dem 1. Januar
  2011 begangen worden und ist der Täter deswegen
  noch nicht rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 66
  des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar
  2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn diese
  gegenüber dem bisherigen Recht das mildere Ge-

  setz ist.

     (3) Eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor

  dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Si-
  cherungsverwahrung erklärt das Gericht für erledigt,
  wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten be-
  ruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit
  dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr
  Grundlage für eine solche Anordnung sein können.
  Das Gericht kann, soweit dies zur Durchführung von
  Entlassungsvorbereitungen geboten ist, als Zeit-
  punkt der Erledigung spätestens den 1. Juli 2011
  festlegen. Zuständig für die Entscheidungen nach
  den Sätzen 1 und 2 ist das nach den §§ 454, 462a
  Absatz 1 der Strafprozessordnung zuständige Ge-
  richt. Für das Verfahren ist § 454 Absatz 1, 3 und 4
  der Strafprozessordnung entsprechend anzuwen-
  den; die Vollstreckungsbehörde übersendet die Ak-
  ten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des zu-
  ständigen Gerichtes, die diese umgehend dem Ge-
  richt zur Entscheidung übergibt. Mit der Entlassung
  aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.“
BGBl. 2010, Seite 2305 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2305
                       Artikel 5
                     Gesetz
       zur Therapierung und Unterbringung
         psychisch gestörter Gewalttäter
     (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG)

                          §1

               Therapieunterbringung

   (1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entschei-
dung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66
Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art
verurteilte Person deshalb nicht länger in der Siche-
rungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein
Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der
Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann
das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Per-
son in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung an-
ordnen, wenn
1. sie an einer psychischen Störung leidet und eine Ge-
   samtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens
   und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge
   ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrschein-
   lichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit,
   die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbe-
   stimmung einer anderen Person erheblich beein-
   trächtigen wird, und

2. die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten

   Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich

   ist.

   (2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden,
ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der
Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen
wurde.

                          §2
      Geeignete geschlossene Einrichtungen

  Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur
solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die
1. wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrich-
   tung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall
   vorliegenden psychischen Störung auf der Grund-
   lage eines individuell zu erstellenden Behandlungs-
   plans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Un-
   terbringungsdauer gewährleisten können,

2. unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichts-
   punkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemein-
   heit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich
   belastende Unterbringung zulassen und

3. räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des

   Strafvollzuges getrennt sind.

                          §3

               Gerichtliches Verfahren

  Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften
des Allgemeinen Teils und die Vorschriften über das

Verfahren in Unterbringungssachen des Gesetzes über

das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend,
soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

                          §4
             Sachliche und örtliche
   Zuständigkeit; Besetzung des Spruchkörpers
  (1) Für das gerichtliche Verfahren nach diesem Ge-
setz sind die Zivilkammern der Landgerichte aus-
schließlich zuständig. Eine Übertragung der Entschei-
dung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
   (2) Örtlich ausschließlich zuständig ist das Gericht,

in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Therapieunter-
bringung entsteht. Befindet sich die Person, die nach
§ 1 untergebracht werden soll (Betroffener), in der
Sicherungsverwahrung, ist das Gericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in
der diese vollstreckt wird.

                          §5

      Einleitung des gerichtlichen Verfahrens
   (1) Das gerichtliche Verfahren wird eingeleitet, wenn
Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraus-
setzungen für eine Therapieunterbringung nach § 1 ge-
geben sind. Den Antrag stellt die untere Verwaltungs-
behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Bedürfnis
für die Therapieunterbringung entsteht. Befindet sich
der Betroffene in der Sicherungsverwahrung, so ist
auch der Leiter der Einrichtung antragsberechtigt, in
der diese vollstreckt wird. Der Betroffene ist über die
Antragstellung zu unterrichten.

   (2) Der Antrag ist bereits vor der Entlassung des Be-

troffenen aus der Sicherungsverwahrung zulässig. Er

gilt als zurückgenommen, wenn nicht innerhalb von
zwölf Monaten seit Antragstellung die in § 1 Absatz 1
vorausgesetzte Entscheidung rechtskräftig geworden
ist.

   (3) Die für die Sicherungsverwahrung des Betroffe-
nen zuständige Vollstreckungsbehörde, der in Absatz 1
Satz 3 genannte Antragsberechtigte sowie die Füh-
rungsaufsichtsstelle des Betroffenen teilen der zustän-
digen unteren Verwaltungsbehörde die für die Einlei-
tung des gerichtlichen Verfahrens notwendigen Daten
mit, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die
Voraussetzungen für eine Therapieunterbringung nach
§ 1 gegeben sind. Die Übermittlung personenbezoge-
ner Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist zuläs-
sig, wenn dem keine schutzwürdigen Interessen des
Betroffenen entgegenstehen. Der Inhalt der Mitteilung,
die Art und Weise ihrer Übermittlung und der Empfän-
ger sind aktenkundig zu machen. Der Betroffene ist
über die Mitteilung und den Inhalt der Mitteilung zu
unterrichten.

                          §6

                       Beteiligte

   (1) Beteiligte sind der Betroffene und der Antrag-
steller.

   (2) Der dem Betroffenen beigeordnete Rechtsanwalt
wird durch seine Beiordnung als Beteiligter zum Ver-
fahren hinzugezogen.

  (3) Auf ihren Antrag sind als Beteiligte hinzuzuzie-

hen:

1. die zuständige untere Verwaltungsbehörde und der
   Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene zur
BGBl. 2010, Seite 2306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2306
  Vollstreckung der Sicherungsverwahrung befindet,
  sofern sie nicht Antragsteller sind, sowie
2. die Führungsaufsichtsstelle des Betroffenen.

                         §7
         Beiordnung eines Rechtsanwalts
   (1) Das Gericht hat dem Betroffenen zur Wahrneh-
mung seiner Rechte im Verfahren und für die Dauer
der Therapieunterbringung einen Rechtsanwalt beizu-
ordnen. § 78c Absatz 1 und 3 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.

   (2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung

eines Beistands. § 48 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2

der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.

   (3) Die Beiordnung ist auf Antrag des beigeordneten
Rechtsanwalts oder des Betroffenen nach rechtskräf-
tigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens aufzu-
heben, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes
Interesse hat. Die Aufhebung der Beiordnung aus
wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Wird die
Beiordnung während der Therapieunterbringung aufge-
hoben, so ist dem Betroffenen unverzüglich ein anderer
Rechtsanwalt beizuordnen.
  (4) Von der Beiordnung ausgenommen sind Voll-
zugsangelegenheiten.

                         §8

            Anhörung des Betroffenen
           und der sonstigen Beteiligten
  (1) Das Gericht hat die Beteiligten anzuhören.

  (2) Der Betroffene ist vor einer Therapieunterbrin-
gung persönlich anzuhören. Seine Anhörung soll nicht
im Wege der Rechtshilfe erfolgen.
   (3) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zu-
ständige untere Verwaltungsbehörde vorführen lassen,
wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach
Absatz 2 mitzuwirken.

  (4) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn

das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Ent-
scheidung angeordnet hat. Die zuständige untere
Verwaltungsbehörde ist befugt, erforderlichenfalls um
Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nach-
zusuchen.

   (5) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen
Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und
durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen
Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat.
Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1
durch die zuständige untere Verwaltungsbehörde er-
folgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1
des Grundgesetzes eingeschränkt.

                         §9

              Einholung von Gutachten
   (1) Vor einer Therapieunterbringung hat eine förm-
liche Beweisaufnahme durch Einholung von zwei Gut-
achten stattzufinden. Als Sachverständiger ist nicht zu
bestellen, wer den Betroffenen bisher behandelt hat.
Höchstens einer der Sachverständigen kann aus dem
Kreis der Personen bestellt werden, die im Rahmen
eines ständigen Dienstverhältnisses in der Einrichtung

tätig sind, in der der Betroffene untergebracht ist oder
zuletzt untergebracht war. Die Sachverständigen sollen
Ärzte für Psychiatrie sein; sie müssen Ärzte mit Erfah-
rung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
   (2) Die Sachverständigen haben den Betroffenen zur
Erstellung der Gutachten unabhängig voneinander zu
untersuchen oder zu befragen. Die Gutachten müssen
Aussagen darüber enthalten, ob der Betroffene an einer
psychischen Störung leidet und ob er infolge dieser
Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die
körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit
oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Per-

son erheblich beeinträchtigen wird. Die Gutachten sol-

len auch Behandlungsvorschläge sowie Angaben zu

deren zeitlicher Umsetzung beinhalten.

                          § 10
           Entscheidung; Beschlussformel

   (1) Das Gericht entscheidet über den Antrag in der
Hauptsache erst nach Eintritt der Rechtskraft der in § 1
Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung. Eine Ent-
scheidung kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt
ergehen, wenn der Antrag aus anderen Gründen als
wegen Fehlens der in Satz 1 vorausgesetzten Entschei-
dung abzuweisen ist.

   (2) Die Beschlussformel hat den Zeitpunkt zu be-
stimmen, an dem die Therapieunterbringung endet.

  (3) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des
Beschlusses anordnen.

                          § 11
            Zuführung und Vollzug der
Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht

  (1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung
nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen

der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde.

  (2) Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die
Führungsaufsicht.

                          § 12

              Dauer und Verlängerung
             der Therapieunterbringung

  (1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf
von 18 Monaten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

   (2) Für die Verlängerung der Therapieunterbringung
gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung
entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1
kann die Beweisaufnahme auf die Einholung eines Gut-
achtens beschränkt werden. Als Sachverständiger ist
nicht zu bestellen, wer den Betroffenen bisher behan-
delt hat oder im Rahmen eines ständigen Dienstverhält-
nisses in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene
untergebracht ist oder zuletzt untergebracht war. Als
Sachverständiger soll nicht bestellt werden, wer den
Betroffenen bereits mehr als ein Mal im Rahmen eines
Unterbringungsverfahrens nach diesem Gesetz begut-
achtet hat.
BGBl. 2010, Seite 2307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2307
                        § 13
       Aufhebung der Therapieunterbringung
  Das Gericht hebt die Anordnung einer Unterbringung
nach § 1 von Amts wegen auf, wenn ihre Voraussetzun-
gen wegfallen. Vor der Aufhebung der Maßnahme soll
das Gericht die zuständige untere Verwaltungsbehörde,
den Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene
befindet, und den Betroffenen anhören, es sei denn,
dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des
Verfahrens führen würde.

                        § 14
              Einstweilige Anordnung

   (1) Das Gericht kann im Hauptsacheverfahren durch
einstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten
eine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn
1. Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraus-
   setzungen für die Anordnung einer Therapieunter-
   bringung nach § 1 gegeben sind und ein dringendes
   Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
   und

2. der Betroffene persönlich und ein ihm beigeordneter
   Rechtsanwalt angehört worden sind.

Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechts-

hilfe ist zulässig.
  (2) Abweichend von § 10 Absatz 1 kann die Ent-
scheidung über die einstweilige Anordnung bereits vor
Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Ent-
scheidung ergehen. Das Gericht kann anordnen, dass
der Beschluss mit Rechtskraft der in § 1 Absatz 1
vorausgesetzten Entscheidung wirksam wird.
   (3) Die Dauer der vorläufigen Unterbringung auf
Grund einer einstweiligen Anordnung kann um jeweils
weitere drei Monate bis zu einer Gesamtdauer von ei-
nem Jahr nach Anhörung der Sachverständigen nur
verlängert werden, wenn eine besondere Schwierigkeit
in der Begutachtung oder ein anderer wichtiger Grund
die Entscheidung im Hauptsacheverfahren erheblich
verzögert.

                        § 15

                  Einstweilige
     Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit

   Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einst-
weilige Anordnung nach § 14 bereits vor Anhörung
des Betroffenen sowie vor Anhörung und Beiordnung
eines Rechtsanwalts erlassen. Diese Verfahrenshand-
lungen sind unverzüglich nachzuholen.

                        § 16

           Beschwerde; Beschwerdefrist
   (1) Das Recht der Beschwerde steht dem Betroffe-
nen, dem ihm beigeordneten Rechtsanwalt, der zustän-
digen unteren Verwaltungsbehörde sowie dem Leiter
der Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 zu, sofern er
einen Antrag nach dieser Vorschrift gestellt hat.
  (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei
Wochen einzulegen.
  (3) Eine Übertragung der Entscheidung über die Be-
schwerde auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

                         § 17
        Ausschluss der Rechtsbeschwerde
        und der Sprungrechtsbeschwerde
  Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts kön-
nen nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten wer-
den. Die im ersten Rechtszug ergangenen Entschei-
dungen können nicht mit der Sprungrechtsbeschwerde
angefochten werden.

                         § 18
                  Divergenzvorlage

   (1) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entschei-
dung in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines
anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichts-
hofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung
seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vor-
zulegen. Der Bundesgerichtshof entscheidet dann an-
stelle des Oberlandesgerichts. Der Bundesgerichtshof
kann sich auf die Entscheidung der Divergenzfrage be-
schränken und dem Beschwerdegericht die Entschei-
dung in der Hauptsache übertragen, wenn dies nach
dem Sach- und Streitstand des Beschwerdeverfahrens
angezeigt erscheint.

   (2) In einstweiligen Anordnungsverfahren ist Absatz 1

nicht anwendbar.

                         § 19

                   Gerichtskosten
   In Verfahren nach diesem Gesetz über die Anord-
nung, Verlängerung oder Aufhebung der Therapieunter-
bringung werden keine Gerichtskosten erhoben.

                         § 20
           Vergütung des Rechtsanwalts

   (1) In Verfahren nach diesem Gesetz über die Anord-
nung, Verlängerung oder Aufhebung der Therapieunter-
bringung erhält der Rechtsanwalt Gebühren in entspre-
chender Anwendung von Teil 6 Abschnitt 3 des Ver-
gütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetz.

  (2) § 52 Absatz 1 bis 3 und 5 des Rechtsanwalts-
vergütungsgesetzes ist auf den beigeordneten Rechts-
anwalt (§ 7) entsprechend anzuwenden. Gegen den
Beschluss nach § 52 Absatz 2 des Rechtsanwalts-
vergütungsgesetzes ist die Beschwerde statthaft; § 16
Absatz 2 ist anzuwenden.

   (3) Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält für seine
Tätigkeit nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfah-
rens nach Absatz 1 bis zur ersten Tätigkeit in einem
weiteren Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Num-
mer 6302 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechts-
anwaltsvergütungsgesetz. Die Tätigkeit nach Satz 1 ist
eine besondere Angelegenheit im Sinne des Rechts-
anwaltsvergütungsgesetzes.

                         § 21
         Einschränkung von Grundrechten
  Durch § 1 und die §§ 4 bis 18 wird das Grundrecht
der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
BGBl. 2010, Seite 2308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2308

                       Artikel 6                                                                 „§ 62
            Folgeänderung zu Artikel 5                                               Verfahren nach dem
                                                                                Therapieunterbringungsgesetz
  Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
                                                                     Die Regelungen des Therapieunterbringungsge-
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 16
                                                                   setzes zur Rechtsanwaltsvergütung bleiben unbe-
des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248)
                                                                   rührt.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:                                        Artikel 7
  „§ 62 Verfahren nach dem Therapieunterbringungs-                                          Inkrafttreten
        gesetz“.
                                                                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
2. Folgender § 62 wird angefügt:                               Kraft.



                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                Berlin, den 22. Dezember 2010

                                            Der Bundespräsident
                                               Christian Wulff

                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                                   Die Bundesministerin der Justiz
                                   S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 2300. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 21d766c7bff42a1e….