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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 2300
BGBl. 2010 I S. 2300 · 42.380 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuordnung des Rechts der
Sicherungsverwahrung und zu begleitenden
Regelungen
Vom 22. Dezember 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 68d ein
Semikolon und das Wort „Überprüfungsfrist“ ange-
fügt.
2. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die
Sicherungsverwahrung an, wenn
1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei
Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat ver-
urteilt wird, die
a) sich gegen das Leben, die körperliche Un-
versehrtheit, die persönliche Freiheit oder
die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten
oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des
Besonderen Teils oder unter das Völker-
strafgesetzbuch oder das Betäubungs-
mittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren
bedroht ist oder
c) den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit
die Führungsaufsicht auf Grund einer Straf-
tat der in den Buchstaben a oder b genann-
ten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand
des § 323a, soweit die im Rausch began-
gene rechtswidrige Tat eine solche der in
den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2. der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1
genannten Art, die er vor der neuen Tat began-
gen hat, schon zweimal jeweils zu einer Frei-
heitsstrafe von mindestens einem Jahr verur-
teilt worden ist,

3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor
der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei
Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im
Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel
der Besserung und Sicherung befunden hat
und
4. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner
Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu
erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen,
durch welche die Opfer seelisch oder körper-
lich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt
der Verurteilung für die Allgemeinheit gefähr-
lich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3
entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1
Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsauf-
sicht § 68b Absatz 1 Satz 4.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „vorsätzliche
Straftaten“ durch die Wörter „Straftaten der in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art“ sowie
die Angabe „Nr. 3“ durch die Wörter „Satz 1
Nummer 4“ und die Angabe „Nr. 1 und 2“ durch
die Wörter „Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Verbrechens“
die Wörter „die Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b
erfüllenden“ eingefügt, die Wörter „oder nach
§ 323a, soweit die im Rausch begangene Tat
ein Verbrechen oder“ durch die Wörter „oder
wegen einer vorsätzlichen Straftat nach
§ 323a, soweit die im Rausch begangene Tat“
und die Angabe „Nr. 2 und 3“ durch die
Wörter „Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die
Wörter „Satz 1 Nummer 4“ und die Angabe
„Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „Satz 1 Num-
mer 2 und 3“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die
Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die
Wörter „Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „; bei Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn
Jahre“ eingefügt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter „vorsätzliche Tat“
durch die Wörter „Straftat der in Absatz 1
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt und die Wörter
„eine der Straftaten“ gestrichen.
3. § 66a wird wie folgt gefasst:
„§ 66a
Vorbehalt der Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung
(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der
Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
1. jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1
genannten Straftaten verurteilt wird,
2. die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3
erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 verweist, und
3. nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar,
aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzun-
gen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vor-
liegen.
(2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann
das Gericht auch aussprechen, wenn
1. jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Ver-
brechen gegen das Leben, die körperliche Unver-
sehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle
Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigs-
ten Abschnitt oder nach den §§ 250, 251, auch in
Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt wird,
2. die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind
und
3. mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zu-
mindest wahrscheinlich ist, dass die Voraus-
setzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
vorliegen.
(3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene
Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Ge-
richt im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen
Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies
gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes
zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest
vollstreckt wird. Das Gericht ordnet die Sicherungs-
verwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des
Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergän-
zend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Ent-
scheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten
zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch
oder körperlich schwer geschädigt werden.“
4. § 66b wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „während
des Vollzugs der Maßregel“ durch die Wörter
„bis zum Zeitpunkt der Entscheidung“ er-
setzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die
Unterbringung nach § 63 noch eine daneben
angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teil-
weise zu vollstrecken ist.“
5. In § 67d Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „infolge
seines Hanges“ gestrichen.
6. § 68b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird am Ende das Wort „oder“
gestrichen.
bb) In Nummer 11 wird der abschließende Punkt
durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. die für eine elektronische Überwachung
ihres Aufenthaltsortes erforderlichen
technischen Mittel ständig in betriebs-

bereitem Zustand bei sich zu führen und
deren Funktionsfähigkeit nicht zu beein-
trächtigen.“
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist nur
zulässig, wenn
1. die Führungsaufsicht auf Grund der vollstän-
digen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder
Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei
Jahren oder auf Grund einer erledigten Maß-
regel eingetreten ist,
2. die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe
oder die Unterbringung wegen einer oder
mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1
genannten Art verhängt oder angeordnet
wurde,
3. die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person
weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1
genannten Art begehen wird, und
4. die Weisung erforderlich erscheint, um die ver-
urteilte Person durch die Möglichkeit der Da-
tenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2
der Strafprozessordnung, insbesondere durch
die Überwachung der Erfüllung einer nach
Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung,
von der Begehung weiterer Straftaten der in
§ 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzu-
halten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in
Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig da-
von vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht
nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist.“
7. § 68c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach
§ 68b Absatz 1 oder 2 oder auf Grund anderer
bestimmter Tatsachen konkrete Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung
der Allgemeinheit durch die Begehung weite-
rer erheblicher Straftaten zu befürchten ist,
und
a) gegen die verurteilte Person wegen Straf-
taten der in § 181b genannten Art eine
Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe
von mehr als zwei Jahren verhängt oder
die Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus oder in einer Ent-
ziehungsanstalt angeordnet wurde oder
b) die Führungsaufsicht unter den Voraus-
setzungen des § 68b Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 eingetreten ist und die Frei-
heitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder
die Unterbringung wegen eines oder meh-
rerer Verbrechen gegen das Leben, die
körperliche Unversehrtheit, die persönliche
Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch
in Verbindung mit § 252 oder § 255, ver-
hängt oder angeordnet wurde.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt
§ 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend.“
8. § 68d wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Überprüfungsfrist“ angefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1
Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens
vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben
ist. § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.“
9. § 68e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „unbefristet“ die
Wörter „oder nach Aussetzung einer freiheitsent-
ziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Ab-
satz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2
Satz 2) eingetreten“ eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aus-
setzung einer freiheitsentziehenden Maßregel ein-
getretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer
nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 ge-
nannten Umstandes nicht mehr bedarf.“
c) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort „unbe-
fristeten“ die Wörter „oder nach Aussetzung einer
freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen
Führungsaufsicht“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember
2010 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 140 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe
„Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
2. In § 141 Absatz 4 zweiter Halbsatz wird die Angabe
„Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
3. § 268d wird wie folgt gefasst:
„§ 268d
Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungs-
verwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Straf-
gesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsit-
zende den Angeklagten über die Bedeutung des Vor-
behalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der
Vorbehalt erstreckt.“
4. § 275a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist im Urteil die Anordnung der Siche-
rungsverwahrung vorbehalten (§ 66a des Strafge-
setzbuches), übersendet die Vollstreckungsbe-
hörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwalt-
schaft des zuständigen Gerichts. Diese übergibt
die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des
Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in
Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann. Ist
die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Straf-
gesetzbuches für erledigt erklärt worden, über-
sendet die Vollstreckungsbehörde die Akten un-

verzüglich an die Staatsanwaltschaft des Ge-
richts, das für eine nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung (§ 66b des Strafgesetzbu-
ches) zuständig ist. Beabsichtigt diese, eine
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwah-
rung zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen
Person mit. Die Staatsanwaltschaft soll den An-
trag auf nachträgliche Anordnung der Siche-
rungsverwahrung unverzüglich stellen und ihn zu-
sammen mit den Akten dem Vorsitzenden des
Gerichts übergeben.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Das Gericht soll über die vorbehaltene An-
ordnung der Sicherungsverwahrung spätestens
sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung
der Freiheitsstrafe entscheiden.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist
das für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6
des Strafgesetzbuches zuständige Gericht so
lange zuständig, bis der Antrag auf Anord-
nung der nachträglichen Sicherungsverwah-
rung bei dem für diese Entscheidung zustän-
digen Gericht eingeht.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 66a Abs. 2
Satz 1“ durch die Wörter „§ 66a Absatz 3
Satz 1“ ersetzt.
5. § 454 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen sind § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453,
453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c
entsprechend anzuwenden.“
6. Dem § 462a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeich-
neten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges
zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungs-
verwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung
darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Straf-
gesetzbuches noch möglich ist.“
7. In § 463 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „auf-
grund seines Hanges“ gestrichen.
8. § 463a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Aufsichtsstelle erhebt und speichert
bei einer Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1
Nummer 12 des Strafgesetzbuches mit Hilfe der
von der verurteilten Person mitgeführten techni-
schen Mittel automatisiert Daten über deren Auf-
enthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigun-
gen der Datenerhebung; soweit es technisch
möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb
der Wohnung der verurteilten Person keine über
den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden
Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten dür-
fen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur
verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für
die folgenden Zwecke:
1. zur Feststellung des Verstoßes gegen eine
Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,
2. zur Ergreifung von Maßnahmen der Führungs-
aufsicht, die sich an einen Verstoß gegen eine
Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches an-
schließen können,
3. zur Ahndung eines Verstoßes gegen eine
Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,
4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen
Gefahr für das Leben, die körperliche Unver-
sehrtheit, die persönliche Freiheit oder die
sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder
5. zur Verfolgung einer Straftat der in § 66
Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches ge-
nannten Art.
Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 2
hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung
von Verstößen nach Satz 2 Nummer 1 in Verbin-
dung mit § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2
des Strafgesetzbuches automatisiert zu erfolgen
und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnis-
nahme besonders zu sichern. Die Aufsichtsstelle
kann die Erhebung und Verarbeitung der Daten
durch die Behörden und Beamten des Polizei-
dienstes vornehmen lassen; diese sind verpflich-
tet, dem Ersuchen der Aufsichtsstelle zu genü-
gen. Die in Satz 1 genannten Daten sind spätes-
tens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu lö-
schen, soweit sie nicht für die in Satz 2 genann-
ten Zwecke verwendet werden. Bei jedem Abruf
der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die ab-
gerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokol-
lieren; § 488 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
Werden innerhalb der Wohnung der verurteilten
Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hi-
nausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen
diese nicht verwertet werden und sind unverzüg-
lich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsa-
che ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu do-
kumentieren.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Artikel 3
Folgeänderungen
zu den Artikeln 1 und 2
(1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 74f wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-
ter „in den Fällen“ durch die Wörter „im Fall“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „In den Fällen“
durch die Wörter „Im Fall“ ersetzt.
2. § 120a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „in den Fällen“
durch die Wörter „im Fall“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „In den Fällen“
durch die Wörter „Im Fall“ ersetzt.

(2) Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„während des Vollzugs der Maßregel“ durch die
Wörter „bis zum Zeitpunkt der Entscheidung“ er-
setzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.
2. Nach § 81 wird folgender Zehnter Unterabschnitt
eingefügt:
„Zehnter Unterabschnitt
Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 81a
Verfahren und Entscheidung
(1) Für das Verfahren und die Entscheidung über
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-
verwahrung gelten § 275a der Strafprozessordnung
und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungs-
gesetzes sinngemäß.
(2) Ist über die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung nach § 7 Absatz 2 zu ent-
scheiden, übersendet die Vollstreckungsbehörde
die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des
zuständigen Gerichts. Prüft die Staatsanwaltschaft,
ob eine nachträgliche Anordnung der Sicherungs-
verwahrung in Betracht kommt, teilt sie dies dem
Betroffenen mit. Die Staatsanwaltschaft soll den An-
trag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungs-
verwahrung spätestens sechs Monate vor dem Zeit-
punkt stellen, zu dem der Vollzug der Jugendstrafe
oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besse-
rung und Sicherung gegen den Betroffenen endet.
Sie übergibt die Akten mit ihrem Antrag unverzüglich
dem Vorsitzenden des Gerichts.“
3. § 104 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 14 wird der abschließende Punkt
durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
„15. Verfahren und Entscheidung bei Anordnung
der Sicherungsverwahrung (§ 81a).“
4. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 66a Abs. 2
und 3“ durch die Angabe „§ 66a Absatz 3“ er-
setzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„während des Vollzugs der Maßregel“ durch die
Wörter „bis zum Zeitpunkt der Entscheidung“ er-
setzt.
c) Absatz 7 wird aufgehoben.
5. In § 109 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „81“ durch
die Angabe „81a“ ersetzt und nach der Angabe „73“
wird die Angabe „und § 81a“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I
S. 507), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1a wird aufgehoben.
2. Nach Artikel 316d wird folgender Artikel 316e einge-
fügt:
„Artikel 316e
Übergangsvorschrift zum
Gesetz zur Neuordnung des
Rechts der Sicherungsverwahrung
und zu begleitenden Regelungen
(1) Die Vorschriften über die Sicherungsverwah-
rung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung
des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu be-
gleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die
Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren
Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet
oder vorbehalten werden soll, nach dem 31. Dezem-
ber 2010 begangen worden ist. In allen anderen Fäl-
len ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in
den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sind die Taten, wegen deren Begehung die
Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetz-
buches angeordnet werden soll, vor dem 1. Januar
2011 begangen worden und ist der Täter deswegen
noch nicht rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 66
des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar
2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn diese
gegenüber dem bisherigen Recht das mildere Ge-
setz ist.
(3) Eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor
dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Si-
cherungsverwahrung erklärt das Gericht für erledigt,
wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten be-
ruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit
dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr
Grundlage für eine solche Anordnung sein können.
Das Gericht kann, soweit dies zur Durchführung von
Entlassungsvorbereitungen geboten ist, als Zeit-
punkt der Erledigung spätestens den 1. Juli 2011
festlegen. Zuständig für die Entscheidungen nach
den Sätzen 1 und 2 ist das nach den §§ 454, 462a
Absatz 1 der Strafprozessordnung zuständige Ge-
richt. Für das Verfahren ist § 454 Absatz 1, 3 und 4
der Strafprozessordnung entsprechend anzuwen-
den; die Vollstreckungsbehörde übersendet die Ak-
ten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des zu-
ständigen Gerichtes, die diese umgehend dem Ge-
richt zur Entscheidung übergibt. Mit der Entlassung
aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.“

Artikel 5
Gesetz
zur Therapierung und Unterbringung
psychisch gestörter Gewalttäter
(Therapieunterbringungsgesetz – ThUG)
§1
Therapieunterbringung
(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entschei-
dung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66
Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art
verurteilte Person deshalb nicht länger in der Siche-
rungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein
Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der
Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann
das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Per-
son in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung an-
ordnen, wenn
1. sie an einer psychischen Störung leidet und eine Ge-
samtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens
und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge
ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrschein-
lichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit,
die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbe-
stimmung einer anderen Person erheblich beein-
trächtigen wird, und
2. die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten
Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich
ist.
(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden,
ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der
Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen
wurde.
§2
Geeignete geschlossene Einrichtungen
Für die Therapieunterbringung nach § 1 sind nur
solche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die
1. wegen ihrer medizinisch-therapeutischen Ausrich-
tung eine angemessene Behandlung der im Einzelfall
vorliegenden psychischen Störung auf der Grund-
lage eines individuell zu erstellenden Behandlungs-
plans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Un-
terbringungsdauer gewährleisten können,
2. unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichts-
punkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemein-
heit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich
belastende Unterbringung zulassen und
3. räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des
Strafvollzuges getrennt sind.
§3
Gerichtliches Verfahren
Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften
des Allgemeinen Teils und die Vorschriften über das
Verfahren in Unterbringungssachen des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend,
soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
§4
Sachliche und örtliche
Zuständigkeit; Besetzung des Spruchkörpers
(1) Für das gerichtliche Verfahren nach diesem Ge-
setz sind die Zivilkammern der Landgerichte aus-
schließlich zuständig. Eine Übertragung der Entschei-
dung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(2) Örtlich ausschließlich zuständig ist das Gericht,
in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Therapieunter-
bringung entsteht. Befindet sich die Person, die nach
§ 1 untergebracht werden soll (Betroffener), in der
Sicherungsverwahrung, ist das Gericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in
der diese vollstreckt wird.
§5
Einleitung des gerichtlichen Verfahrens
(1) Das gerichtliche Verfahren wird eingeleitet, wenn
Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraus-
setzungen für eine Therapieunterbringung nach § 1 ge-
geben sind. Den Antrag stellt die untere Verwaltungs-
behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Bedürfnis
für die Therapieunterbringung entsteht. Befindet sich
der Betroffene in der Sicherungsverwahrung, so ist
auch der Leiter der Einrichtung antragsberechtigt, in
der diese vollstreckt wird. Der Betroffene ist über die
Antragstellung zu unterrichten.
(2) Der Antrag ist bereits vor der Entlassung des Be-
troffenen aus der Sicherungsverwahrung zulässig. Er
gilt als zurückgenommen, wenn nicht innerhalb von
zwölf Monaten seit Antragstellung die in § 1 Absatz 1
vorausgesetzte Entscheidung rechtskräftig geworden
ist.
(3) Die für die Sicherungsverwahrung des Betroffe-
nen zuständige Vollstreckungsbehörde, der in Absatz 1
Satz 3 genannte Antragsberechtigte sowie die Füh-
rungsaufsichtsstelle des Betroffenen teilen der zustän-
digen unteren Verwaltungsbehörde die für die Einlei-
tung des gerichtlichen Verfahrens notwendigen Daten
mit, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die
Voraussetzungen für eine Therapieunterbringung nach
§ 1 gegeben sind. Die Übermittlung personenbezoge-
ner Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist zuläs-
sig, wenn dem keine schutzwürdigen Interessen des
Betroffenen entgegenstehen. Der Inhalt der Mitteilung,
die Art und Weise ihrer Übermittlung und der Empfän-
ger sind aktenkundig zu machen. Der Betroffene ist
über die Mitteilung und den Inhalt der Mitteilung zu
unterrichten.
§6
Beteiligte
(1) Beteiligte sind der Betroffene und der Antrag-
steller.
(2) Der dem Betroffenen beigeordnete Rechtsanwalt
wird durch seine Beiordnung als Beteiligter zum Ver-
fahren hinzugezogen.
(3) Auf ihren Antrag sind als Beteiligte hinzuzuzie-
hen:
1. die zuständige untere Verwaltungsbehörde und der
Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene zur

Vollstreckung der Sicherungsverwahrung befindet,
sofern sie nicht Antragsteller sind, sowie
2. die Führungsaufsichtsstelle des Betroffenen.
§7
Beiordnung eines Rechtsanwalts
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen zur Wahrneh-
mung seiner Rechte im Verfahren und für die Dauer
der Therapieunterbringung einen Rechtsanwalt beizu-
ordnen. § 78c Absatz 1 und 3 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung
eines Beistands. § 48 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2
der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.
(3) Die Beiordnung ist auf Antrag des beigeordneten
Rechtsanwalts oder des Betroffenen nach rechtskräf-
tigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens aufzu-
heben, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes
Interesse hat. Die Aufhebung der Beiordnung aus
wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Wird die
Beiordnung während der Therapieunterbringung aufge-
hoben, so ist dem Betroffenen unverzüglich ein anderer
Rechtsanwalt beizuordnen.
(4) Von der Beiordnung ausgenommen sind Voll-
zugsangelegenheiten.
§8
Anhörung des Betroffenen
und der sonstigen Beteiligten
(1) Das Gericht hat die Beteiligten anzuhören.
(2) Der Betroffene ist vor einer Therapieunterbrin-
gung persönlich anzuhören. Seine Anhörung soll nicht
im Wege der Rechtshilfe erfolgen.
(3) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zu-
ständige untere Verwaltungsbehörde vorführen lassen,
wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach
Absatz 2 mitzuwirken.
(4) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn
das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Ent-
scheidung angeordnet hat. Die zuständige untere
Verwaltungsbehörde ist befugt, erforderlichenfalls um
Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nach-
zusuchen.
(5) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen
Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und
durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen
Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat.
Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1
durch die zuständige untere Verwaltungsbehörde er-
folgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1
des Grundgesetzes eingeschränkt.
§9
Einholung von Gutachten
(1) Vor einer Therapieunterbringung hat eine förm-
liche Beweisaufnahme durch Einholung von zwei Gut-
achten stattzufinden. Als Sachverständiger ist nicht zu
bestellen, wer den Betroffenen bisher behandelt hat.
Höchstens einer der Sachverständigen kann aus dem
Kreis der Personen bestellt werden, die im Rahmen
eines ständigen Dienstverhältnisses in der Einrichtung
tätig sind, in der der Betroffene untergebracht ist oder
zuletzt untergebracht war. Die Sachverständigen sollen
Ärzte für Psychiatrie sein; sie müssen Ärzte mit Erfah-
rung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) Die Sachverständigen haben den Betroffenen zur
Erstellung der Gutachten unabhängig voneinander zu
untersuchen oder zu befragen. Die Gutachten müssen
Aussagen darüber enthalten, ob der Betroffene an einer
psychischen Störung leidet und ob er infolge dieser
Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die
körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit
oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Per-
son erheblich beeinträchtigen wird. Die Gutachten sol-
len auch Behandlungsvorschläge sowie Angaben zu
deren zeitlicher Umsetzung beinhalten.
§ 10
Entscheidung; Beschlussformel
(1) Das Gericht entscheidet über den Antrag in der
Hauptsache erst nach Eintritt der Rechtskraft der in § 1
Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung. Eine Ent-
scheidung kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt
ergehen, wenn der Antrag aus anderen Gründen als
wegen Fehlens der in Satz 1 vorausgesetzten Entschei-
dung abzuweisen ist.
(2) Die Beschlussformel hat den Zeitpunkt zu be-
stimmen, an dem die Therapieunterbringung endet.
(3) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des
Beschlusses anordnen.
§ 11
Zuführung und Vollzug der
Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht
(1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung
nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen
der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde.
(2) Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die
Führungsaufsicht.
§ 12
Dauer und Verlängerung
der Therapieunterbringung
(1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf
von 18 Monaten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.
(2) Für die Verlängerung der Therapieunterbringung
gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung
entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1
kann die Beweisaufnahme auf die Einholung eines Gut-
achtens beschränkt werden. Als Sachverständiger ist
nicht zu bestellen, wer den Betroffenen bisher behan-
delt hat oder im Rahmen eines ständigen Dienstverhält-
nisses in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene
untergebracht ist oder zuletzt untergebracht war. Als
Sachverständiger soll nicht bestellt werden, wer den
Betroffenen bereits mehr als ein Mal im Rahmen eines
Unterbringungsverfahrens nach diesem Gesetz begut-
achtet hat.

§ 13
Aufhebung der Therapieunterbringung
Das Gericht hebt die Anordnung einer Unterbringung
nach § 1 von Amts wegen auf, wenn ihre Voraussetzun-
gen wegfallen. Vor der Aufhebung der Maßnahme soll
das Gericht die zuständige untere Verwaltungsbehörde,
den Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene
befindet, und den Betroffenen anhören, es sei denn,
dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des
Verfahrens führen würde.
§ 14
Einstweilige Anordnung
(1) Das Gericht kann im Hauptsacheverfahren durch
einstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten
eine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn
1. Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraus-
setzungen für die Anordnung einer Therapieunter-
bringung nach § 1 gegeben sind und ein dringendes
Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
und
2. der Betroffene persönlich und ein ihm beigeordneter
Rechtsanwalt angehört worden sind.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechts-
hilfe ist zulässig.
(2) Abweichend von § 10 Absatz 1 kann die Ent-
scheidung über die einstweilige Anordnung bereits vor
Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Ent-
scheidung ergehen. Das Gericht kann anordnen, dass
der Beschluss mit Rechtskraft der in § 1 Absatz 1
vorausgesetzten Entscheidung wirksam wird.
(3) Die Dauer der vorläufigen Unterbringung auf
Grund einer einstweiligen Anordnung kann um jeweils
weitere drei Monate bis zu einer Gesamtdauer von ei-
nem Jahr nach Anhörung der Sachverständigen nur
verlängert werden, wenn eine besondere Schwierigkeit
in der Begutachtung oder ein anderer wichtiger Grund
die Entscheidung im Hauptsacheverfahren erheblich
verzögert.
§ 15
Einstweilige
Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einst-
weilige Anordnung nach § 14 bereits vor Anhörung
des Betroffenen sowie vor Anhörung und Beiordnung
eines Rechtsanwalts erlassen. Diese Verfahrenshand-
lungen sind unverzüglich nachzuholen.
§ 16
Beschwerde; Beschwerdefrist
(1) Das Recht der Beschwerde steht dem Betroffe-
nen, dem ihm beigeordneten Rechtsanwalt, der zustän-
digen unteren Verwaltungsbehörde sowie dem Leiter
der Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 zu, sofern er
einen Antrag nach dieser Vorschrift gestellt hat.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei
Wochen einzulegen.
(3) Eine Übertragung der Entscheidung über die Be-
schwerde auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
§ 17
Ausschluss der Rechtsbeschwerde
und der Sprungrechtsbeschwerde
Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts kön-
nen nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten wer-
den. Die im ersten Rechtszug ergangenen Entschei-
dungen können nicht mit der Sprungrechtsbeschwerde
angefochten werden.
§ 18
Divergenzvorlage
(1) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entschei-
dung in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines
anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichts-
hofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung
seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vor-
zulegen. Der Bundesgerichtshof entscheidet dann an-
stelle des Oberlandesgerichts. Der Bundesgerichtshof
kann sich auf die Entscheidung der Divergenzfrage be-
schränken und dem Beschwerdegericht die Entschei-
dung in der Hauptsache übertragen, wenn dies nach
dem Sach- und Streitstand des Beschwerdeverfahrens
angezeigt erscheint.
(2) In einstweiligen Anordnungsverfahren ist Absatz 1
nicht anwendbar.
§ 19
Gerichtskosten
In Verfahren nach diesem Gesetz über die Anord-
nung, Verlängerung oder Aufhebung der Therapieunter-
bringung werden keine Gerichtskosten erhoben.
§ 20
Vergütung des Rechtsanwalts
(1) In Verfahren nach diesem Gesetz über die Anord-
nung, Verlängerung oder Aufhebung der Therapieunter-
bringung erhält der Rechtsanwalt Gebühren in entspre-
chender Anwendung von Teil 6 Abschnitt 3 des Ver-
gütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetz.
(2) § 52 Absatz 1 bis 3 und 5 des Rechtsanwalts-
vergütungsgesetzes ist auf den beigeordneten Rechts-
anwalt (§ 7) entsprechend anzuwenden. Gegen den
Beschluss nach § 52 Absatz 2 des Rechtsanwalts-
vergütungsgesetzes ist die Beschwerde statthaft; § 16
Absatz 2 ist anzuwenden.
(3) Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält für seine
Tätigkeit nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfah-
rens nach Absatz 1 bis zur ersten Tätigkeit in einem
weiteren Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Num-
mer 6302 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechts-
anwaltsvergütungsgesetz. Die Tätigkeit nach Satz 1 ist
eine besondere Angelegenheit im Sinne des Rechts-
anwaltsvergütungsgesetzes.
§ 21
Einschränkung von Grundrechten
Durch § 1 und die §§ 4 bis 18 wird das Grundrecht
der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 6 „§ 62
Folgeänderung zu Artikel 5 Verfahren nach dem
Therapieunterbringungsgesetz
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
Die Regelungen des Therapieunterbringungsge-
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 16
setzes zur Rechtsanwaltsvergütung bleiben unbe-
des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248)
rührt.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: Artikel 7
„§ 62 Verfahren nach dem Therapieunterbringungs- Inkrafttreten
gesetz“.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
2. Folgender § 62 wird angefügt: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 2300. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 21d766c7bff42a1e….