Gesetze / Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG§ 58 Bußgeld- und Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/58?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/58?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen beschäftigt, beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, obwohl ihm dies verboten ist, oder einen anderen, dem dies verboten ist, mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung eines Jugendlichen beauftragt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/58?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) oder Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§ 2 Abs. 3), nach § 5 Abs. 2 Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, nach § 7.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/58?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/58?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wer vorsätzlich eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dadurch ein Kind, einen Jugendlichen oder im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 eine Person, die noch nicht 21 Jahre alt ist, in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JArbSchG/58?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Wer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3334)
BGBl. 2020 I S. 3334
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 58 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2019 I S. 2522
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 420)
BGBl. 2017 I S. 420
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03.03.2016 Ausfertigung
§ 58 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I 369)
BGBl. 2016 I S. 369
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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24.02.1997 Ausfertigung
§ 58 aufgehoben und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I 311)
BGBl. 1997 I S. 311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.